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Meertalige weergave van Wet van 25/04/2013
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Wet houdende invoeging van boek IX « Veiligheid van producten en diensten » in het Wetboek van economisch recht en houdende invoeging van de definities eigen aan boek IX in boek I van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling Loi portant insertion du livre IX « Sécurité des produits et des services » dans le Code de droit économique et portant insertion des définitions propres au livre IX dans le livre Ier du Code de droit économique. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 25 APRIL 2013. - Wet houdende invoeging van boek IX « Veiligheid van producten en diensten » in het Wetboek van economisch recht en houdende invoeging van de definities eigen aan boek IX in boek I van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 25 AVRIL 2013. - Loi portant insertion du livre IX « Sécurité des produits et des services » dans le Code de droit économique et portant insertion des définitions propres au livre IX dans le livre Ier du Code de droit économique. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 25 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
april 2013 houdende invoeging van boek IX « Veiligheid van producten loi du 25 avril 2013 portant insertion du livre IX « Sécurité des
en diensten » in het Wetboek van economisch recht en houdende produits et des services » dans le Code de droit économique et portant
invoeging van de definities eigen aan boek IX in boek I van het insertion des définitions propres au livre IX dans le livre Ier du
Wetboek van economisch recht (Belgisch Staatsblad van 27 mai 2013). Code de droit économique (Moniteur belge du 27 mai 2013).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
25. APRIL 2013 - Gesetz zur Einfügung von Buch IX "Sicherheit von 25. APRIL 2013 - Gesetz zur Einfügung von Buch IX "Sicherheit von
Produkten und Diensten" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung Produkten und Diensten" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung
der Buch IX eigenen Begriffsbestimmungen in Buch I des der Buch IX eigenen Begriffsbestimmungen in Buch I des
Wirtschaftsgesetzbuches Wirtschaftsgesetzbuches
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Wirtschaftsgesetzbuch KAPITEL 2 - Wirtschaftsgesetzbuch
Art. 2 - In Buch I Titel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches wird ein Art. 2 - In Buch I Titel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches wird ein
Kapitel 7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Kapitel 7 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"KAPITEL 7 - Begriffsbestimmungen Buch IX "KAPITEL 7 - Begriffsbestimmungen Buch IX
Art. I.10 - Folgende Begriffsbestimmungen gelten für Buch IX: Art. I.10 - Folgende Begriffsbestimmungen gelten für Buch IX:
1. "Produkt": Sachgut, unabhängig davon, ob es neu, gebraucht oder 1. "Produkt": Sachgut, unabhängig davon, ob es neu, gebraucht oder
wiederaufgearbeitet ist, das entgeltlich oder unentgeltlich im Rahmen wiederaufgearbeitet ist, das entgeltlich oder unentgeltlich im Rahmen
einer Geschäftstätigkeit oder eines Dienstes einem Benutzer geliefert einer Geschäftstätigkeit oder eines Dienstes einem Benutzer geliefert
oder zur Verfügung gestellt wird, beziehungsweise Sachgut, das von oder zur Verfügung gestellt wird, beziehungsweise Sachgut, das von
einem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird oder dazu bestimmt ist, einem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird oder dazu bestimmt ist,
einem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt zu werden, damit dieser einem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt zu werden, damit dieser
seine Arbeit durchführen kann. seine Arbeit durchführen kann.
Anlagen, das heißt der Zusammenbau von Produkten, die so angeordnet Anlagen, das heißt der Zusammenbau von Produkten, die so angeordnet
werden, dass sie zusammen funktionieren können, sind ebenfalls werden, dass sie zusammen funktionieren können, sind ebenfalls
betroffen. Gebrauchte Produkte, die als Antiquitäten geliefert werden, betroffen. Gebrauchte Produkte, die als Antiquitäten geliefert werden,
oder Produkte, die vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder oder Produkte, die vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder
wiederaufgearbeitet werden müssen, sofern der Lieferant der von ihm wiederaufgearbeitet werden müssen, sofern der Lieferant der von ihm
belieferten Person klare Angaben darüber macht, sind jedoch nicht belieferten Person klare Angaben darüber macht, sind jedoch nicht
betroffen, betroffen,
2. "sicheres Produkt": Produkt, das bei normaler oder 2. "sicheres Produkt": Produkt, das bei normaler oder
vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung, was auch die vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung, was auch die
Gebrauchsdauer und gegebenenfalls die Inbetriebnahme, Installation und Gebrauchsdauer und gegebenenfalls die Inbetriebnahme, Installation und
Wartungsanforderungen einschließt, keine oder nur geringe, mit ihrer Wartungsanforderungen einschließt, keine oder nur geringe, mit ihrer
Verwendung zu vereinbarende und unter Wahrung eines hohen Verwendung zu vereinbarende und unter Wahrung eines hohen
Schutzniveaus für die Gesundheit und die Sicherheit von Personen Schutzniveaus für die Gesundheit und die Sicherheit von Personen
vertretbare Gefahren birgt. Die Möglichkeit, einen höheren vertretbare Gefahren birgt. Die Möglichkeit, einen höheren
Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte,
von denen eine geringere Gefährdung ausgeht, ist kein ausreichender von denen eine geringere Gefährdung ausgeht, ist kein ausreichender
Grund, um ein Produkt als gefährlich anzusehen. Bei der Beurteilung Grund, um ein Produkt als gefährlich anzusehen. Bei der Beurteilung
wird Folgendes berücksichtigt: wird Folgendes berücksichtigt:
a) die Eigenschaften des Produkts, unter anderem seine a) die Eigenschaften des Produkts, unter anderem seine
Zusammensetzung, seine Verpackung, die Bedingungen für seinen Zusammensetzung, seine Verpackung, die Bedingungen für seinen
Zusammenbau und gegebenenfalls seine Installation und seine Wartung, Zusammenbau und gegebenenfalls seine Installation und seine Wartung,
b) seine Einwirkung auf andere Produkte, wenn eine gemeinsame b) seine Einwirkung auf andere Produkte, wenn eine gemeinsame
Verwendung mit anderen Produkten vernünftigerweise vorhersehbar ist, Verwendung mit anderen Produkten vernünftigerweise vorhersehbar ist,
c) seine Aufmachung, seine Etikettierung, gegebenenfalls Warnhinweise c) seine Aufmachung, seine Etikettierung, gegebenenfalls Warnhinweise
und seine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und Anweisungen für seine und seine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und Anweisungen für seine
Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder
Informationen, Informationen,
d) die Gruppen von Benutzern, die bei der Verwendung des Produkts d) die Gruppen von Benutzern, die bei der Verwendung des Produkts
einem großen Risiko ausgesetzt sind, vor allem Kinder und ältere einem großen Risiko ausgesetzt sind, vor allem Kinder und ältere
Menschen, Menschen,
3. "gefährliches Produkt": Produkt, das nicht der Begriffsbestimmung 3. "gefährliches Produkt": Produkt, das nicht der Begriffsbestimmung
des sicheren Produkts entspricht, des sicheren Produkts entspricht,
4. "Produkt, das für Verbraucher bestimmt ist": Produkt, das für 4. "Produkt, das für Verbraucher bestimmt ist": Produkt, das für
Verbraucher bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Verbraucher bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren
Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden könnte, selbst wenn es Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden könnte, selbst wenn es
nicht spezifisch für sie bestimmt ist. Einzige Ausnahme sind Produkte, nicht spezifisch für sie bestimmt ist. Einzige Ausnahme sind Produkte,
die für gewerbsmäßige Zwecke bestimmt sind, deren Etikettierung diese die für gewerbsmäßige Zwecke bestimmt sind, deren Etikettierung diese
gewerbsmäßige Nutzung angibt und die in individuellen Verbrauchern gewerbsmäßige Nutzung angibt und die in individuellen Verbrauchern
zugänglichen Vertriebsgeschäften nicht erhältlich sind, zugänglichen Vertriebsgeschäften nicht erhältlich sind,
5. "Dienst": Bereitstellung eines Produkts an Verbraucher und 5. "Dienst": Bereitstellung eines Produkts an Verbraucher und
Verwendung eines Produkts, von dem für den Verbraucher Risiken Verwendung eines Produkts, von dem für den Verbraucher Risiken
ausgehen, durch einen Dienstleistungserbringer, insofern es sich um ausgehen, durch einen Dienstleistungserbringer, insofern es sich um
ein Produkt handelt, das in direktem Zusammenhang mit der ein Produkt handelt, das in direktem Zusammenhang mit der
Dienstleistung steht, Dienstleistung steht,
6. "sicherer Dienst": Dienst, bei dem nur sichere Produkte angeboten 6. "sicherer Dienst": Dienst, bei dem nur sichere Produkte angeboten
werden und die Dienstleistung keine oder nur geringe, mit der werden und die Dienstleistung keine oder nur geringe, mit der
Dienstleistung zu vereinbarende und unter Wahrung eines hohen Dienstleistung zu vereinbarende und unter Wahrung eines hohen
Schutzniveaus für die Gesundheit und die Sicherheit vertretbare Schutzniveaus für die Gesundheit und die Sicherheit vertretbare
Gefahren birgt, Gefahren birgt,
7. "gefährlicher Dienst": Dienst, der nicht der Begriffsbestimmung des 7. "gefährlicher Dienst": Dienst, der nicht der Begriffsbestimmung des
sicheren Dienstes entspricht, sicheren Dienstes entspricht,
8. "Hersteller": 8. "Hersteller":
a) Hersteller des Produkts oder Dienstleistungserbringer, wenn er a) Hersteller des Produkts oder Dienstleistungserbringer, wenn er
seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat, und andere Personen, die als seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat, und andere Personen, die als
Hersteller auftreten, indem sie auf dem Produkt ihren Namen, ihr Hersteller auftreten, indem sie auf dem Produkt ihren Namen, ihr
Markenzeichen oder ein anderes Unterscheidungszeichen anbringen, oder Markenzeichen oder ein anderes Unterscheidungszeichen anbringen, oder
das Produkt wiederaufarbeiten oder als Dienstleistungserbringer das Produkt wiederaufarbeiten oder als Dienstleistungserbringer
auftreten, auftreten,
b) Vertreter des Herstellers oder des Dienstleistungserbringers, wenn b) Vertreter des Herstellers oder des Dienstleistungserbringers, wenn
dieser seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat hat, oder, falls kein dieser seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat hat, oder, falls kein
Vertreter mit Sitz in einem Mitgliedstaat vorhanden ist, Importeur des Vertreter mit Sitz in einem Mitgliedstaat vorhanden ist, Importeur des
Produkts oder Dienstleistungsanbieter, Produkts oder Dienstleistungsanbieter,
c) sonstige Gewerbetreibende der Absatzkette oder der c) sonstige Gewerbetreibende der Absatzkette oder der
Dienstleistungserbringung, soweit ihre Tätigkeit die Dienstleistungserbringung, soweit ihre Tätigkeit die
Sicherheitseigenschaften eines in den Verkehr gebrachten Produkts Sicherheitseigenschaften eines in den Verkehr gebrachten Produkts
beeinflussen kann, beeinflussen kann,
d) Arbeitgeber, der Produkte, die im eigenen Betrieb benutzt werden, d) Arbeitgeber, der Produkte, die im eigenen Betrieb benutzt werden,
herstellt, herstellt,
9. "Händler": Gewerbetreibender der Absatzkette oder der 9. "Händler": Gewerbetreibender der Absatzkette oder der
Dienstleistungserbringung, dessen Tätigkeit die Dienstleistungserbringung, dessen Tätigkeit die
Sicherheitseigenschaften des Produkts nicht beeinflusst, Sicherheitseigenschaften des Produkts nicht beeinflusst,
10. "Arbeitnehmer": Arbeitnehmer, so wie er in Artikel 2 § 1 Nr. 1 des 10. "Arbeitnehmer": Arbeitnehmer, so wie er in Artikel 2 § 1 Nr. 1 des
Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei
der Ausführung ihrer Arbeit bestimmt ist, der Ausführung ihrer Arbeit bestimmt ist,
11. "Arbeitgeber": Arbeitgeber, so wie er in Artikel 2 § 1 Nr. 2 11. "Arbeitgeber": Arbeitgeber, so wie er in Artikel 2 § 1 Nr. 2
desselben Gesetzes bestimmt ist, desselben Gesetzes bestimmt ist,
12. "Benutzer": je nach Fall Verbraucher, Arbeitgeber beziehungsweise 12. "Benutzer": je nach Fall Verbraucher, Arbeitgeber beziehungsweise
Arbeitnehmer, Arbeitnehmer,
13. "beteiligte Einrichtung": 13. "beteiligte Einrichtung":
a) Einrichtung, die im Rahmen von Buch IX oder seiner a) Einrichtung, die im Rahmen von Buch IX oder seiner
Ausführungserlasse an der Erstellung einer Risikoanalyse, der Ausführungserlasse an der Erstellung einer Risikoanalyse, der
Festlegung von Vorbeugungsmaßnahmen, der Durchführung von Inspektionen Festlegung von Vorbeugungsmaßnahmen, der Durchführung von Inspektionen
des Zusammenbaus, der Durchführung von Wartungsinspektionen, der des Zusammenbaus, der Durchführung von Wartungsinspektionen, der
Erstellung von Inspektions- oder Wartungsplänen, der Durchführung Erstellung von Inspektions- oder Wartungsplänen, der Durchführung
periodischer Kontrollen oder periodischer Überprüfungen beteiligt ist, periodischer Kontrollen oder periodischer Überprüfungen beteiligt ist,
b) Einrichtung, die im Rahmen von Buch IX oder seiner b) Einrichtung, die im Rahmen von Buch IX oder seiner
Ausführungserlasse für die Durchführung von Ausführungserlasse für die Durchführung von
Konformitätsbewertungsverfahren als benannte oder zugelassene Stelle Konformitätsbewertungsverfahren als benannte oder zugelassene Stelle
bestimmt ist, bestimmt ist,
c) Einrichtung, die im Rahmen von Buch IX oder seiner c) Einrichtung, die im Rahmen von Buch IX oder seiner
Ausführungserlasse auf andere Weise an der Kontrolle der Sicherheit Ausführungserlasse auf andere Weise an der Kontrolle der Sicherheit
eines Produkts oder Dienstes beteiligt ist, eines Produkts oder Dienstes beteiligt ist,
14. "Risiko": Möglichkeit, dass die Verwendung oder das Vorhandensein 14. "Risiko": Möglichkeit, dass die Verwendung oder das Vorhandensein
eines gefährlichen Produkts einen Schaden zur Folge hat. eines gefährlichen Produkts einen Schaden zur Folge hat.
Risikofaktoren sind Umgebungsfaktoren und personenbedingte Faktoren, Risikofaktoren sind Umgebungsfaktoren und personenbedingte Faktoren,
die Möglichkeit oder Schwere des Schadens beeinflussen, die Möglichkeit oder Schwere des Schadens beeinflussen,
15. "ernste Gefahr": Gefahr, die ein rasches Eingreifen der Behörden 15. "ernste Gefahr": Gefahr, die ein rasches Eingreifen der Behörden
erfordern, auch wenn sie keine unmittelbare Auswirkung hat, erfordern, auch wenn sie keine unmittelbare Auswirkung hat,
16. "Minister": Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Schutz 16. "Minister": Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Schutz
der Verbrauchersicherheit gehört, der Verbrauchersicherheit gehört,
17. "Rückruf": Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem 17. "Rückruf": Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem
Benutzer vom Hersteller oder Händler bereits gelieferten oder zur Benutzer vom Hersteller oder Händler bereits gelieferten oder zur
Verfügung gestellten gefährlichen Produkts abzielen, Verfügung gestellten gefährlichen Produkts abzielen,
18. "Rücknahme": Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein 18. "Rücknahme": Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein
gefährliches Produkt vertrieben, ausgestellt oder angeboten wird oder gefährliches Produkt vertrieben, ausgestellt oder angeboten wird oder
ein gefährlicher Dienst angeboten wird, ein gefährlicher Dienst angeboten wird,
19. "harmonisierte Norm": nicht bindende nationale Norm eines 19. "harmonisierte Norm": nicht bindende nationale Norm eines
Mitgliedstaats, die die Umsetzung einer europäischen Norm ist, für die Mitgliedstaats, die die Umsetzung einer europäischen Norm ist, für die
die Europäische Kommission einer europäischen Normungsorganisation ein die Europäische Kommission einer europäischen Normungsorganisation ein
Mandat erteilt hat und deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Mandat erteilt hat und deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen
Union veröffentlicht worden ist. Die Fundstellen der belgischen Union veröffentlicht worden ist. Die Fundstellen der belgischen
Normen, die diese Bestimmung erfüllen, werden im Belgischen Normen, die diese Bestimmung erfüllen, werden im Belgischen
Staatsblatt veröffentlicht, Staatsblatt veröffentlicht,
20. "Mitgliedstaat": Mitgliedstaat der Europäischen Union, die Türkei 20. "Mitgliedstaat": Mitgliedstaat der Europäischen Union, die Türkei
oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation, die oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation, die
Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
ist." ist."
Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Buch IX mit folgendem Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Buch IX mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"BUCH IX - SICHERHEIT VON PRODUKTEN UND DIENSTEN "BUCH IX - SICHERHEIT VON PRODUKTEN UND DIENSTEN
KAPITEL 1 - Allgemeine Sicherheitsanforderung KAPITEL 1 - Allgemeine Sicherheitsanforderung
Art. IX.1 - Vorliegendes Buch dient hauptsächlich dem Schutz der Art. IX.1 - Vorliegendes Buch dient hauptsächlich dem Schutz der
Sicherheit des Benutzers und der Umsetzung der Richtlinie 2001/95/EG Sicherheit des Benutzers und der Umsetzung der Richtlinie 2001/95/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über
die allgemeine Produktsicherheit. die allgemeine Produktsicherheit.
Hinsichtlich der Produkte und Dienste, für die spezifische Hinsichtlich der Produkte und Dienste, für die spezifische
Sicherheitsvorschriften bestehen, gilt dieses Buch ausschließlich für Sicherheitsvorschriften bestehen, gilt dieses Buch ausschließlich für
Risiken, die nicht durch diese spezifischen Vorschriften abgedeckt Risiken, die nicht durch diese spezifischen Vorschriften abgedeckt
werden. werden.
Art. IX.2 - Hersteller dürfen nur sichere Produkte in Verkehr bringen Art. IX.2 - Hersteller dürfen nur sichere Produkte in Verkehr bringen
und nur sichere Dienste anbieten. und nur sichere Dienste anbieten.
Art. IX.3 - § 1 - Ein Produkt beziehungsweise ein Dienst gilt als Art. IX.3 - § 1 - Ein Produkt beziehungsweise ein Dienst gilt als
sicher, wenn es/er den harmonisierten Normen entspricht, soweit es um sicher, wenn es/er den harmonisierten Normen entspricht, soweit es um
Risiken und Risikokategorien geht, die durch diese Normen geregelt Risiken und Risikokategorien geht, die durch diese Normen geregelt
werden. werden.
§ 2 - Wenn für ein Produkt beziehungsweise für einen Dienst § 2 - Wenn für ein Produkt beziehungsweise für einen Dienst
harmonisierte Normen ganz oder teilweise fehlen, wird die harmonisierte Normen ganz oder teilweise fehlen, wird die
Übereinstimmung mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung unter Übereinstimmung mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung unter
Berücksichtigung insbesondere folgender Elemente - soweit vorhanden - Berücksichtigung insbesondere folgender Elemente - soweit vorhanden -
beurteilt: beurteilt:
1. der nicht bindenden nationalen Normen zur Umsetzung europäischer 1. der nicht bindenden nationalen Normen zur Umsetzung europäischer
Normen, die nicht in Artikel I.10.19 erwähnt sind, Normen, die nicht in Artikel I.10.19 erwähnt sind,
2. der nationalen belgischen Normen, 2. der nationalen belgischen Normen,
3. der Empfehlungen der Kommission der Europäischen Union zur 3. der Empfehlungen der Kommission der Europäischen Union zur
Festlegung von Leitlinien für die Beurteilung der Produktsicherheit, Festlegung von Leitlinien für die Beurteilung der Produktsicherheit,
4. der im betreffenden Bereich geltenden Verhaltenskodizes für die 4. der im betreffenden Bereich geltenden Verhaltenskodizes für die
Produktsicherheit, Produktsicherheit,
5. des derzeitigen Standes des Wissens und der Technik, 5. des derzeitigen Standes des Wissens und der Technik,
6. der Sicherheit, die von den Benutzern vernünftigerweise erwartet 6. der Sicherheit, die von den Benutzern vernünftigerweise erwartet
werden kann, werden kann,
7. internationaler Normen. 7. internationaler Normen.
Art. IX.4 - § 1 - Im Hinblick auf den Schutz der Sicherheit oder der Art. IX.4 - § 1 - Im Hinblick auf den Schutz der Sicherheit oder der
Gesundheit des Benutzers kann der König auf Vorschlag des Ministers: Gesundheit des Benutzers kann der König auf Vorschlag des Ministers:
1. für eine Produktkategorie Herstellung, Einfuhr, Verarbeitung, 1. für eine Produktkategorie Herstellung, Einfuhr, Verarbeitung,
Ausfuhr, Angebot, Ausstellung, Verkauf, Aufarbeitung, Beförderung, Ausfuhr, Angebot, Ausstellung, Verkauf, Aufarbeitung, Beförderung,
Verteilung - selbst kostenlos -, Vermietung, Bereitstellung, Lieferung Verteilung - selbst kostenlos -, Vermietung, Bereitstellung, Lieferung
nach Reparatur, Inbetriebnahme, Besitz, Etikettierung,Verpackung, nach Reparatur, Inbetriebnahme, Besitz, Etikettierung,Verpackung,
Umlauf und/oder Gebrauchsweise verbieten oder regeln und die Umlauf und/oder Gebrauchsweise verbieten oder regeln und die
einzuhaltenden Bedingungen in Bezug auf Sicherheit und einzuhaltenden Bedingungen in Bezug auf Sicherheit und
Gesundheitsschutz bestimmen und Gesundheitsschutz bestimmen und
2. eine Dienstkategorie verbieten oder für eine Dienstkategorie die 2. eine Dienstkategorie verbieten oder für eine Dienstkategorie die
Bedingungen in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz, unter denen Bedingungen in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz, unter denen
sie geleistet werden können, bestimmen. sie geleistet werden können, bestimmen.
Der Minister oder sein Beauftragter konsultiert für jeden Entwurf Der Minister oder sein Beauftragter konsultiert für jeden Entwurf
eines Erlasses zur Ausführung des vorliegenden Paragraphen eine eines Erlasses zur Ausführung des vorliegenden Paragraphen eine
Vertretung des Sektors der betreffenden Produkte oder Dienste, der Vertretung des Sektors der betreffenden Produkte oder Dienste, der
Verbraucher- und gegebenenfalls der Arbeitnehmerorganisationen. Verbraucher- und gegebenenfalls der Arbeitnehmerorganisationen.
Diese Konsultierung kann über einen Begutachtungsantrag, der an die Diese Konsultierung kann über einen Begutachtungsantrag, der an die
Kommission für Verbrauchersicherheit gerichtet ist, erfolgen. Der Kommission für Verbrauchersicherheit gerichtet ist, erfolgen. Der
Minister oder sein Beauftragter legt die Frist fest, innerhalb deren Minister oder sein Beauftragter legt die Frist fest, innerhalb deren
die Stellungnahme abzugeben ist. Diese Frist muss mindestens zwei die Stellungnahme abzugeben ist. Diese Frist muss mindestens zwei
Monate betragen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme der Monate betragen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme der
Kommission nicht mehr erforderlich, insofern eine Konsultierung wie im Kommission nicht mehr erforderlich, insofern eine Konsultierung wie im
vorhergehenden Absatz vorgesehen erfolgt. vorhergehenden Absatz vorgesehen erfolgt.
§ 2 - Der Minister oder sein Beauftragter kann ein Produkt vom Markt § 2 - Der Minister oder sein Beauftragter kann ein Produkt vom Markt
nehmen oder einen Dienst verbieten, wenn festgestellt wird, dass ein nehmen oder einen Dienst verbieten, wenn festgestellt wird, dass ein
oder mehrere Elemente des betreffenden Produkts der allgemeinen oder mehrere Elemente des betreffenden Produkts der allgemeinen
Sicherheitsanforderung oder einem Erlass zur Ausführung der Sicherheitsanforderung oder einem Erlass zur Ausführung der
Paragraphen 1 und 3 oder des Artikels IX.5 §§ 1 und 2 nicht Paragraphen 1 und 3 oder des Artikels IX.5 §§ 1 und 2 nicht
entsprechen. Der Minister oder sein Beauftragter konsultiert vorher entsprechen. Der Minister oder sein Beauftragter konsultiert vorher
den Hersteller des betreffenden Produkts oder den betreffenden den Hersteller des betreffenden Produkts oder den betreffenden
Dienstleistungserbringer und informiert ihn spätestens fünfzehn Tage, Dienstleistungserbringer und informiert ihn spätestens fünfzehn Tage,
nachdem die Maßnahmen getroffen worden sind. nachdem die Maßnahmen getroffen worden sind.
§ 3 - Folgende Maßnahmen können ebenfalls in einem Erlass zur § 3 - Folgende Maßnahmen können ebenfalls in einem Erlass zur
Ausführung von § 1 oder 2 angeordnet werden: Ausführung von § 1 oder 2 angeordnet werden:
1. Rücknahme vom Markt, Rücknahme zwecks Veränderung, vollständige 1. Rücknahme vom Markt, Rücknahme zwecks Veränderung, vollständige
beziehungsweise teilweise Erstattung oder Umtausch der betreffenden beziehungsweise teilweise Erstattung oder Umtausch der betreffenden
Produkte und Vernichtung dieser Produkte, wenn dies das einzige Mittel Produkte und Vernichtung dieser Produkte, wenn dies das einzige Mittel
ist, das Risiko abzuwehren, ist, das Risiko abzuwehren,
2. Einstellung oder Regelung von Diensten, 2. Einstellung oder Regelung von Diensten,
3. Verpflichtungen in Bezug auf die Aufklärung der Benutzer, 3. Verpflichtungen in Bezug auf die Aufklärung der Benutzer,
4. obligatorische und/oder fakultative Verfahren, Tests und 4. obligatorische und/oder fakultative Verfahren, Tests und
Kennzeichnungen. Kennzeichnungen.
§ 4 - Für Erlasse, die auf europäischer Ebene getroffene Maßnahmen § 4 - Für Erlasse, die auf europäischer Ebene getroffene Maßnahmen
umsetzen oder auf diesen fußen, sind die in den Paragraphen 1 und 2 umsetzen oder auf diesen fußen, sind die in den Paragraphen 1 und 2
erwähnten Konsultierungen nicht erforderlich. erwähnten Konsultierungen nicht erforderlich.
§ 5 - Spätestens fünfzehn Tage nach Inkrafttreten eines Erlasses zur § 5 - Spätestens fünfzehn Tage nach Inkrafttreten eines Erlasses zur
Ausführung des vorliegenden Artikels informiert der Minister oder sein Ausführung des vorliegenden Artikels informiert der Minister oder sein
Beauftragter die Kommission für Verbrauchersicherheit über die Beauftragter die Kommission für Verbrauchersicherheit über die
getroffenen Maßnahmen. getroffenen Maßnahmen.
Art. IX.5 - § 1 - Bei ernster Gefahr kann der Minister oder sein Art. IX.5 - § 1 - Bei ernster Gefahr kann der Minister oder sein
Beauftragter für einen Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreitet und Beauftragter für einen Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreitet und
höchstens einmal für maximal ein Jahr verlängert werden kann, ein mit höchstens einmal für maximal ein Jahr verlängert werden kann, ein mit
Gründen versehenes Gesamt- oder Teilverbot ergreifen oder Bedingungen Gründen versehenes Gesamt- oder Teilverbot ergreifen oder Bedingungen
festlegen für: festlegen für:
1. Herstellung, Einfuhr, Verarbeitung, Ausfuhr, Angebot, Ausstellung, 1. Herstellung, Einfuhr, Verarbeitung, Ausfuhr, Angebot, Ausstellung,
Verkauf, Aufarbeitung, Beförderung, Verteilung - selbst kostenlos -, Verkauf, Aufarbeitung, Beförderung, Verteilung - selbst kostenlos -,
Vermietung, Bereitstellung, Lieferung nach Reparatur, Inbetriebnahme, Vermietung, Bereitstellung, Lieferung nach Reparatur, Inbetriebnahme,
Besitz, Etikettierung, Verpackung, Umlauf oder Gebrauchsweise eines Besitz, Etikettierung, Verpackung, Umlauf oder Gebrauchsweise eines
Produkts oder einer Produktkategorie, Produkts oder einer Produktkategorie,
2. Erbringung von Diensten in Bezug auf diese Produkte. 2. Erbringung von Diensten in Bezug auf diese Produkte.
Diese vorläufige Maßnahme kann gemäß den in Artikel IX.4 erwähnten Diese vorläufige Maßnahme kann gemäß den in Artikel IX.4 erwähnten
Verfahren in eine endgültige Maßnahme umgewandelt werden. Verfahren in eine endgültige Maßnahme umgewandelt werden.
§ 2 - In einem Erlass oder Beschluss zur Ausführung von § 1 können § 2 - In einem Erlass oder Beschluss zur Ausführung von § 1 können
ebenfalls folgende Maßnahmen angeordnet werden: ebenfalls folgende Maßnahmen angeordnet werden:
1. Rücknahme vom Markt, Hinterlegung, Rücknahme zwecks Veränderung, 1. Rücknahme vom Markt, Hinterlegung, Rücknahme zwecks Veränderung,
vollständige beziehungsweise teilweise Erstattung oder Umtausch eines vollständige beziehungsweise teilweise Erstattung oder Umtausch eines
Produkts oder einer Produktkategorie und Vernichtung dieses Produkts Produkts oder einer Produktkategorie und Vernichtung dieses Produkts
oder dieser Produktkategorie, wenn dies das einzige Mittel ist, das oder dieser Produktkategorie, wenn dies das einzige Mittel ist, das
Risiko abzuwehren, Risiko abzuwehren,
2. Verpflichtungen in Bezug auf die Aufklärung der Benutzer. 2. Verpflichtungen in Bezug auf die Aufklärung der Benutzer.
§ 3 - Der Minister oder sein Beauftragter konsultiert vorher die § 3 - Der Minister oder sein Beauftragter konsultiert vorher die
Hersteller und/oder eine Vertretung des Sektors, ohne dass deswegen Hersteller und/oder eine Vertretung des Sektors, ohne dass deswegen
ein aufgrund der Umstände erforderlicher Noteinsatz jedoch ein aufgrund der Umstände erforderlicher Noteinsatz jedoch
beeinträchtigt werden darf. Wenn die Konsultierung aufgrund der beeinträchtigt werden darf. Wenn die Konsultierung aufgrund der
Dringlichkeit der Maßnahme nicht vorher stattfinden kann, werden die Dringlichkeit der Maßnahme nicht vorher stattfinden kann, werden die
betroffenen Parteien spätestens fünfzehn Tage, nachdem die Maßnahmen betroffenen Parteien spätestens fünfzehn Tage, nachdem die Maßnahmen
getroffen worden sind, davon in Kenntnis gesetzt. getroffen worden sind, davon in Kenntnis gesetzt.
§ 4 - Für Erlasse, die auf europäischer Ebene getroffene Maßnahmen § 4 - Für Erlasse, die auf europäischer Ebene getroffene Maßnahmen
umsetzen oder auf diesen fußen, ist diese Konsultierung nicht umsetzen oder auf diesen fußen, ist diese Konsultierung nicht
erforderlich. erforderlich.
§ 5 - Spätestens fünfzehn Tage nach Inkrafttreten des Erlasses § 5 - Spätestens fünfzehn Tage nach Inkrafttreten des Erlasses
informiert der Minister oder sein Beauftragter die Kommission für informiert der Minister oder sein Beauftragter die Kommission für
Verbrauchersicherheit. Verbrauchersicherheit.
Art. IX.6 - Entspricht ein Produkt oder ein Dienst der in vorliegendem Art. IX.6 - Entspricht ein Produkt oder ein Dienst der in vorliegendem
Buch erwähnten allgemeinen Sicherheitsanforderung oder einem Erlass Buch erwähnten allgemeinen Sicherheitsanforderung oder einem Erlass
zur Ausführung der Artikel IX.4 §§ 1 bis 3 oder Artikel IX.5 §§ 1 und zur Ausführung der Artikel IX.4 §§ 1 bis 3 oder Artikel IX.5 §§ 1 und
2 nicht, können die mit der Ausführung der Bestimmungen der Artikel 2 nicht, können die mit der Ausführung der Bestimmungen der Artikel
IX.4 und IX.5 verbundenen Kosten unter Bedingungen, die durch einen im IX.4 und IX.5 verbundenen Kosten unter Bedingungen, die durch einen im
Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt werden, dem Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt werden, dem
betreffenden Hersteller zur Last gelegt werden. betreffenden Hersteller zur Last gelegt werden.
Art. IX.7 - Der Minister oder sein Beauftragter kann: Art. IX.7 - Der Minister oder sein Beauftragter kann:
1. Herstellern Verwarnungen erteilen und sie darum bitten, Produkte 1. Herstellern Verwarnungen erteilen und sie darum bitten, Produkte
oder Dienste, die sie dem Benutzer anbieten, in Übereinstimmung mit oder Dienste, die sie dem Benutzer anbieten, in Übereinstimmung mit
Artikel IX.2 oder mit Erlassen zur Ausführung von Artikel IX.4 §§ 1 Artikel IX.2 oder mit Erlassen zur Ausführung von Artikel IX.4 §§ 1
bis 3 oder Artikel IX.5 §§ 1 und 2 zu bringen. bis 3 oder Artikel IX.5 §§ 1 und 2 zu bringen.
2. die betreffenden Hersteller anweisen, innerhalb einer bestimmten 2. die betreffenden Hersteller anweisen, innerhalb einer bestimmten
Frist und auf eigene Kosten Produkte oder Dienste, die sie dem Frist und auf eigene Kosten Produkte oder Dienste, die sie dem
Verbraucher anbieten, einer Analyse oder einer Kontrolle durch ein Verbraucher anbieten, einer Analyse oder einer Kontrolle durch ein
unabhängiges Labor zu unterwerfen, wenn für ein Produkt oder einen unabhängiges Labor zu unterwerfen, wenn für ein Produkt oder einen
Dienst, die schon im Handel sind, ausreichende Indizien dafür Dienst, die schon im Handel sind, ausreichende Indizien dafür
bestehen, dass sie gefährlich sind, oder wenn die Eigenschaften eines bestehen, dass sie gefährlich sind, oder wenn die Eigenschaften eines
neuen Produkts oder eines neuen Dienstes diese Vorsichtsmaßnahme neuen Produkts oder eines neuen Dienstes diese Vorsichtsmaßnahme
rechtfertigen. rechtfertigen.
In einem Erlass bestimmt der König die Bedingungen für eine eventuelle In einem Erlass bestimmt der König die Bedingungen für eine eventuelle
Erstattung der bei diesen Analysen oder Kontrollen vom Hersteller Erstattung der bei diesen Analysen oder Kontrollen vom Hersteller
getragenen Kosten. getragenen Kosten.
Solange ein Produkt oder ein Dienst der in Anwendung des vorliegenden Solange ein Produkt oder ein Dienst der in Anwendung des vorliegenden
Artikels vorgeschriebenen Analyse oder Kontrolle nicht unterworfen Artikels vorgeschriebenen Analyse oder Kontrolle nicht unterworfen
worden ist, wird davon ausgegangen, dass außer bei Beweis des worden ist, wird davon ausgegangen, dass außer bei Beweis des
Gegenteils dieses Produkt oder dieser Dienst die Anforderungen von Gegenteils dieses Produkt oder dieser Dienst die Anforderungen von
Artikel IX.2 nicht erfüllt. Artikel IX.2 nicht erfüllt.
Art. IX.8 - § 1 - Die Hersteller haben im Rahmen ihrer jeweiligen Art. IX.8 - § 1 - Die Hersteller haben im Rahmen ihrer jeweiligen
Geschäftstätigkeit dem Benutzer Informationen zu erteilen, damit er Geschäftstätigkeit dem Benutzer Informationen zu erteilen, damit er
die Gefahren, die von dem Produkt während der üblichen oder nach die Gefahren, die von dem Produkt während der üblichen oder nach
vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Gebrauchsdauer ausgehen und ohne vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Gebrauchsdauer ausgehen und ohne
entsprechende Warnhinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, entsprechende Warnhinweise nicht unmittelbar erkennbar sind,
beurteilen und sich dagegen schützen kann. beurteilen und sich dagegen schützen kann.
Die Anbringung solcher Warnhinweise entbindet jedoch nicht von der Die Anbringung solcher Warnhinweise entbindet jedoch nicht von der
Verpflichtung, die übrigen Sicherheitsanforderungen des vorliegenden Verpflichtung, die übrigen Sicherheitsanforderungen des vorliegenden
Buches zu beachten. Buches zu beachten.
§ 2 - Die Hersteller haben im Rahmen ihrer jeweiligen § 2 - Die Hersteller haben im Rahmen ihrer jeweiligen
Geschäftstätigkeit Maßnahmen zu treffen, die den Eigenschaften der von Geschäftstätigkeit Maßnahmen zu treffen, die den Eigenschaften der von
ihnen gelieferten Produkte oder geleisteten Dienste angemessen sind, ihnen gelieferten Produkte oder geleisteten Dienste angemessen sind,
damit sie imstande sind: damit sie imstande sind:
1. etwaige von diesen Produkten oder Diensten ausgehende Gefahren zu 1. etwaige von diesen Produkten oder Diensten ausgehende Gefahren zu
erkennen, erkennen,
2. zu deren Vermeidung zweckmäßige Vorkehrungen treffen zu können, 2. zu deren Vermeidung zweckmäßige Vorkehrungen treffen zu können,
erforderlichenfalls einschließlich der Rücknahme vom Markt, der erforderlichenfalls einschließlich der Rücknahme vom Markt, der
angemessenen und wirksamen Warnung der Benutzer und des Rückrufs bei angemessenen und wirksamen Warnung der Benutzer und des Rückrufs bei
den Benutzern. Diese Maßnahmen können in Anwendung der Artikel IX.4 den Benutzern. Diese Maßnahmen können in Anwendung der Artikel IX.4
und IX.5 entweder vom König, vom Minister oder von seinem Beauftragten und IX.5 entweder vom König, vom Minister oder von seinem Beauftragten
vorgeschrieben werden. vorgeschrieben werden.
Diese Maßnahmen umfassen unter anderem: Diese Maßnahmen umfassen unter anderem:
1. die Angabe des Herstellers und seiner Adresse auf dem Produkt oder 1. die Angabe des Herstellers und seiner Adresse auf dem Produkt oder
auf dessen Verpackung sowie die Kennzeichnung des Produkts oder auf dessen Verpackung sowie die Kennzeichnung des Produkts oder
gegebenenfalls des Produktpostens, zu dem es gehört, es sei denn, die gegebenenfalls des Produktpostens, zu dem es gehört, es sei denn, die
Weglassung dieser Angabe ist gerechtfertigt, und Weglassung dieser Angabe ist gerechtfertigt, und
2. sofern zweckmäßig, die Durchführung von Stichproben bei den in 2. sofern zweckmäßig, die Durchführung von Stichproben bei den in
Verkehr gebrachten Produkten, die Prüfung der Beschwerden und Verkehr gebrachten Produkten, die Prüfung der Beschwerden und
gegebenenfalls die Führung eines Beschwerdebuchs sowie die gegebenenfalls die Führung eines Beschwerdebuchs sowie die
Unterrichtung der Händler über die weiteren Maßnahmen in Bezug auf das Unterrichtung der Händler über die weiteren Maßnahmen in Bezug auf das
Produkt. Produkt.
§ 3 - Die Händler haben zur Einhaltung der anwendbaren § 3 - Die Händler haben zur Einhaltung der anwendbaren
Sicherheitsanforderungen beizutragen, indem sie insbesondere keine Sicherheitsanforderungen beizutragen, indem sie insbesondere keine
Produkte liefern, von denen sie wissen oder bei denen sie anhand der Produkte liefern, von denen sie wissen oder bei denen sie anhand der
ihnen vorliegenden Informationen und als Gewerbetreibende hätten davon ihnen vorliegenden Informationen und als Gewerbetreibende hätten davon
ausgehen müssen, dass sie diesen Anforderungen nicht genügen. Im ausgehen müssen, dass sie diesen Anforderungen nicht genügen. Im
Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit haben sie außerdem an der Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit haben sie außerdem an der
Überwachung der Sicherheit der in Verkehr gebrachten Produkte Überwachung der Sicherheit der in Verkehr gebrachten Produkte
mitzuwirken, insbesondere durch Weitergabe von Hinweisen auf eine von mitzuwirken, insbesondere durch Weitergabe von Hinweisen auf eine von
den Produkten ausgehende Gefährdung, durch Aufbewahren und den Produkten ausgehende Gefährdung, durch Aufbewahren und
Bereitstellen der zur Rückverfolgung von Produkten erforderlichen Bereitstellen der zur Rückverfolgung von Produkten erforderlichen
Dokumentation und durch Mitarbeit an Maßnahmen der Hersteller und Dokumentation und durch Mitarbeit an Maßnahmen der Hersteller und
zuständigen Behörden zur Vermeidung der Gefahren. zuständigen Behörden zur Vermeidung der Gefahren.
§ 4 - Wenn die Hersteller und Händler anhand der ihnen vorliegenden § 4 - Wenn die Hersteller und Händler anhand der ihnen vorliegenden
Informationen und als Gewerbetreibende wissen oder wissen müssen, dass Informationen und als Gewerbetreibende wissen oder wissen müssen, dass
ein Produkt oder ein Dienst, die sie in Verkehr gebracht haben, für ein Produkt oder ein Dienst, die sie in Verkehr gebracht haben, für
den Benutzer eine Gefahr darstellt, die mit der allgemeinen den Benutzer eine Gefahr darstellt, die mit der allgemeinen
Sicherheitsanforderung oder einem Erlass zur Ausführung von Artikel Sicherheitsanforderung oder einem Erlass zur Ausführung von Artikel
IX.4 §§ 1 und 3 oder Artikel IX.5 §§ 1 und 2 unvereinbar ist, haben IX.4 §§ 1 und 3 oder Artikel IX.5 §§ 1 und 2 unvereinbar ist, haben
sie unverzüglich die Zentrale Güterberatungsstelle zu informieren. Sie sie unverzüglich die Zentrale Güterberatungsstelle zu informieren. Sie
teilen mindestens folgende Informationen mit: teilen mindestens folgende Informationen mit:
1. Angaben zur genauen Identifizierung des betreffenden Produkts oder 1. Angaben zur genauen Identifizierung des betreffenden Produkts oder
Produktpostens, Produktpostens,
2. vollständige Beschreibung der mit den betreffenden Produkten 2. vollständige Beschreibung der mit den betreffenden Produkten
verbundenen Gefahren, verbundenen Gefahren,
3. alle verfügbaren Informationen zur Rückverfolgung des Produkts, 3. alle verfügbaren Informationen zur Rückverfolgung des Produkts,
4. Beschreibung der unternommenen Schritte zur Vermeidung der Gefahren 4. Beschreibung der unternommenen Schritte zur Vermeidung der Gefahren
für die Benutzer. für die Benutzer.
Der König kann Inhalt und Form des Erklärungsformulars festlegen. Der König kann Inhalt und Form des Erklärungsformulars festlegen.
§ 5 - Auf entsprechende Aufforderung der zuständigen Behörden arbeiten § 5 - Auf entsprechende Aufforderung der zuständigen Behörden arbeiten
Hersteller und Händler im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit diesen Hersteller und Händler im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit diesen
Behörden in Bezug auf Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren zusammen, Behörden in Bezug auf Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren zusammen,
die von Produkten ausgehen, die sie liefern oder geliefert haben. die von Produkten ausgehen, die sie liefern oder geliefert haben.
Art. IX.9 - Was die für die Verbraucher bestimmten Produkte betrifft, Art. IX.9 - Was die für die Verbraucher bestimmten Produkte betrifft,
werden die Etikettierung und die Information, die durch das werden die Etikettierung und die Information, die durch das
vorliegende Buch und dessen Ausführungserlasse vorgeschrieben sind, vorliegende Buch und dessen Ausführungserlasse vorgeschrieben sind,
die Gebrauchsanweisungen und die Garantiescheine zumindest in einer die Gebrauchsanweisungen und die Garantiescheine zumindest in einer
für den Durchschnittsverbraucher verständlichen Sprache in Anbetracht für den Durchschnittsverbraucher verständlichen Sprache in Anbetracht
des Sprachgebiets abgefasst, in dem die Produkte oder Dienste in des Sprachgebiets abgefasst, in dem die Produkte oder Dienste in
Verkehr gebracht werden. Diese Verpflichtung gilt auch für die anderen Verkehr gebracht werden. Diese Verpflichtung gilt auch für die anderen
Produkte, außer wenn die Erlasse zur Ausführung der Artikel IX.4 und Produkte, außer wenn die Erlasse zur Ausführung der Artikel IX.4 und
IX.5 abweichende Bedingungen vorsehen. IX.5 abweichende Bedingungen vorsehen.
Art. IX.10 - Der König trifft nötige Maßnahmen zur Gewährleistung des Art. IX.10 - Der König trifft nötige Maßnahmen zur Gewährleistung des
wirksamen Funktionierens eines Systems für die Erhebung von Daten über wirksamen Funktionierens eines Systems für die Erhebung von Daten über
Unfälle, bei denen in Artikel I.10. Nr. 1 und Nr. 5 erwähnte Produkte Unfälle, bei denen in Artikel I.10. Nr. 1 und Nr. 5 erwähnte Produkte
oder Dienste eine Rolle spielen können. oder Dienste eine Rolle spielen können.
Art. IX.11 - Der König kann Zulassungs- und Arbeitskriterien der Art. IX.11 - Der König kann Zulassungs- und Arbeitskriterien der
beteiligten Einrichtungen, Regeln in Bezug auf ihre Organisation und beteiligten Einrichtungen, Regeln in Bezug auf ihre Organisation und
ihre Aufgaben und Modalitäten der Kontrolle ihrer Einhaltung ihre Aufgaben und Modalitäten der Kontrolle ihrer Einhaltung
festlegen. festlegen.
KAPITEL 2 - Informations- und Begutachtungsstrukturen KAPITEL 2 - Informations- und Begutachtungsstrukturen
Art. IX.12 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Art. IX.12 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB,
Mittelstand und Energie wird eine "Zentrale Güterberatungsstelle", Mittelstand und Energie wird eine "Zentrale Güterberatungsstelle",
nachstehend "Zentrale Beratungsstelle" genannt, eingesetzt. nachstehend "Zentrale Beratungsstelle" genannt, eingesetzt.
Hauptaufgaben der Zentralen Beratungsstelle sind: Hauptaufgaben der Zentralen Beratungsstelle sind:
1. als Kontaktstelle für Verbraucher, Hersteller, Händler, Arbeitgeber 1. als Kontaktstelle für Verbraucher, Hersteller, Händler, Arbeitgeber
und Behörden für Produkte und Dienste fungieren, die den Bestimmungen und Behörden für Produkte und Dienste fungieren, die den Bestimmungen
des vorliegenden Buches beziehungsweise seinen Ausführungserlassen des vorliegenden Buches beziehungsweise seinen Ausführungserlassen
nicht entsprechen und der Sicherheit und/oder Gesundheit der Benutzer nicht entsprechen und der Sicherheit und/oder Gesundheit der Benutzer
schaden können, schaden können,
2. als belgische Kontaktstelle für europäische Austauschsysteme in 2. als belgische Kontaktstelle für europäische Austauschsysteme in
Bezug auf Produktsicherheit fungieren, Bezug auf Produktsicherheit fungieren,
3. als Kontaktstelle fungieren, bei der Hersteller und Händler einen 3. als Kontaktstelle fungieren, bei der Hersteller und Händler einen
ernsten Unfall, der durch die Verwendung des von ihnen gelieferten ernsten Unfall, der durch die Verwendung des von ihnen gelieferten
beziehungsweise bereitgestellten Produkts oder durch den geleisteten beziehungsweise bereitgestellten Produkts oder durch den geleisteten
Dienst bedingt ist, melden müssen und bei der sie angeben müssen, dass Dienst bedingt ist, melden müssen und bei der sie angeben müssen, dass
ein Produkt oder ein Dienst, das/den sie geliefert beziehungsweise ein Produkt oder ein Dienst, das/den sie geliefert beziehungsweise
bereitgestellt haben, der in vorliegendem Buch erwähnten allgemeinen bereitgestellt haben, der in vorliegendem Buch erwähnten allgemeinen
Sicherheitsanforderung oder einem Erlass zur Ausführung von Artikel Sicherheitsanforderung oder einem Erlass zur Ausführung von Artikel
IX.4 §§ 1 und 3 oder Artikel IX.5 §§ 1 und 2 nicht mehr entspricht, IX.4 §§ 1 und 3 oder Artikel IX.5 §§ 1 und 2 nicht mehr entspricht,
4. jegliche Informationen über die von Produkten und Diensten 4. jegliche Informationen über die von Produkten und Diensten
ausgehenden Risiken erfassen und zentralisieren und sie zur Verfügung ausgehenden Risiken erfassen und zentralisieren und sie zur Verfügung
der gemäß Artikel XV.1 bestimmten Beamten halten, der gemäß Artikel XV.1 bestimmten Beamten halten,
5. föderale Informationskampagnen im Zusammenhang mit Sicherheit und 5. föderale Informationskampagnen im Zusammenhang mit Sicherheit und
gesundheitlicher Zuträglichkeit von Produkten und Diensten gesundheitlicher Zuträglichkeit von Produkten und Diensten
koordinieren. koordinieren.
Der König kann die Zentrale Beratungsstelle mit zusätzlichen Aufgaben Der König kann die Zentrale Beratungsstelle mit zusätzlichen Aufgaben
in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher beauftragen. in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher beauftragen.
Gemäß den Transparenzanforderungen stellt die Zentrale Beratungsstelle Gemäß den Transparenzanforderungen stellt die Zentrale Beratungsstelle
der Öffentlichkeit alle Informationen über die von Produkten und der Öffentlichkeit alle Informationen über die von Produkten und
Dienstleistungen ausgehenden Gefahren für die Sicherheit oder Dienstleistungen ausgehenden Gefahren für die Sicherheit oder
Gesundheit der Benutzer zur Verfügung. Die Öffentlichkeit erhält Gesundheit der Benutzer zur Verfügung. Die Öffentlichkeit erhält
insbesondere Zugang zu den Informationen über die Identifizierung der insbesondere Zugang zu den Informationen über die Identifizierung der
Produkte, die Art des Risikos und die getroffenen Maßnahmen. Produkte, die Art des Risikos und die getroffenen Maßnahmen.
Art. IX.13 - Die Zentrale Beratungsstelle übernimmt eine Art. IX.13 - Die Zentrale Beratungsstelle übernimmt eine
koordinierende Aufgabe. Die Zentrale Beratungsstelle leitet koordinierende Aufgabe. Die Zentrale Beratungsstelle leitet
spezifische Fragen, die sie nicht sofort beantworten kann, und spezifische Fragen, die sie nicht sofort beantworten kann, und
Beschwerden von Verbrauchern, Herstellern oder Händlern zwecks Beschwerden von Verbrauchern, Herstellern oder Händlern zwecks
Bearbeitung an die betreffende Verwaltung weiter, die ihrerseits die Bearbeitung an die betreffende Verwaltung weiter, die ihrerseits die
Zentrale Beratungsstelle über den weiteren Verlauf der Sache Zentrale Beratungsstelle über den weiteren Verlauf der Sache
informiert. Die Zentrale Beratungsstelle muss den Verwaltungen alle informiert. Die Zentrale Beratungsstelle muss den Verwaltungen alle
ihr zur Ausführung ihrer Aufgabe zur Verfügung stehenden Informationen ihr zur Ausführung ihrer Aufgabe zur Verfügung stehenden Informationen
mitteilen, die die Befugnisse der betreffenden Verwaltung betreffen, mitteilen, die die Befugnisse der betreffenden Verwaltung betreffen,
und kann die betreffenden Verwaltungen um alle Unterlagen und sonstige und kann die betreffenden Verwaltungen um alle Unterlagen und sonstige
Daten bitten, die sie zur Ausführung ihrer Aufgabe benötigt. Daten bitten, die sie zur Ausführung ihrer Aufgabe benötigt.
Jedes Jahr erstellt die Zentrale Beratungsstelle einen Jedes Jahr erstellt die Zentrale Beratungsstelle einen
Tätigkeitsbericht in Bezug auf das vorherige Geschäftsjahr. Als Anlage Tätigkeitsbericht in Bezug auf das vorherige Geschäftsjahr. Als Anlage
zu diesem Bericht werden eine Übersicht aller gemeldeten Unfälle in zu diesem Bericht werden eine Übersicht aller gemeldeten Unfälle in
Bezug auf Produkte, eine statistische Übersicht aller Beschwerden und Bezug auf Produkte, eine statistische Übersicht aller Beschwerden und
Mitteilungen über Sicherheit und gesundheitliche Zuträglichkeit von Mitteilungen über Sicherheit und gesundheitliche Zuträglichkeit von
Produkten und die Liste aller Mitteilungen, die über die europäischen Produkten und die Liste aller Mitteilungen, die über die europäischen
Warnsysteme empfangen worden sind, beigefügt. Warnsysteme empfangen worden sind, beigefügt.
Art. IX.14 - Der König bestimmt in Angelegenheiten in Zusammenhang mit Art. IX.14 - Der König bestimmt in Angelegenheiten in Zusammenhang mit
dem vorliegenden Buch und seinen Ausführungserlassen auf gemeinsamen dem vorliegenden Buch und seinen Ausführungserlassen auf gemeinsamen
Vorschlag des Ministers und der anderen Minister, zu deren Vorschlag des Ministers und der anderen Minister, zu deren
Zuständigkeitsbereich die Sicherheit eines Produkts oder einer Zuständigkeitsbereich die Sicherheit eines Produkts oder einer
Produktkategorie gehört, für ein bestimmtes Produkt oder eine Produktkategorie gehört, für ein bestimmtes Produkt oder eine
bestimmte Produktkategorie: bestimmte Produktkategorie:
1. die Zusammensetzung der Vertretung Belgiens bei internationalen 1. die Zusammensetzung der Vertretung Belgiens bei internationalen
oder supranationalen Organisationen, oder supranationalen Organisationen,
2. die Zuteilung der Befugnisse und Aufgaben in Bezug auf die 2. die Zuteilung der Befugnisse und Aufgaben in Bezug auf die
Vorbereitung der Ausführungserlasse. In diesem Rahmen kann der König Vorbereitung der Ausführungserlasse. In diesem Rahmen kann der König
bestimmen, dass für die Anwendung der Artikel IX.4 und 5 andere bestimmen, dass für die Anwendung der Artikel IX.4 und 5 andere
Beratungsorgane als die Kommission für Verbrauchersicherheit gemäß Beratungsorgane als die Kommission für Verbrauchersicherheit gemäß
denselben Verfahren konsultiert werden müssen." denselben Verfahren konsultiert werden müssen."
KAPITEL 3 - Aufhebungsbestimmung KAPITEL 3 - Aufhebungsbestimmung
Art. 4 - Das Gesetz vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit der Art. 4 - Das Gesetz vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit der
Produkte und Dienste, abgeändert durch die Gesetze vom 4. April 2001, Produkte und Dienste, abgeändert durch die Gesetze vom 4. April 2001,
18. Dezember 2002, 27. Dezember 2005 und 25. April 2007, wird 18. Dezember 2002, 27. Dezember 2005 und 25. April 2007, wird
aufgehoben, mit Ausnahme der Artikel 14 bis 19 und 20 bis 26. aufgehoben, mit Ausnahme der Artikel 14 bis 19 und 20 bis 26.
KAPITEL 4 - Befugniszuweisung KAPITEL 4 - Befugniszuweisung
Art. 5 - Für bestehende Gesetze oder Ausführungserlasse, in denen auf Art. 5 - Für bestehende Gesetze oder Ausführungserlasse, in denen auf
die in Artikel 4 erwähnten aufgehobenen Bestimmungen verwiesen wird, die in Artikel 4 erwähnten aufgehobenen Bestimmungen verwiesen wird,
gilt, dass sie auf die entsprechenden Bestimmungen des gilt, dass sie auf die entsprechenden Bestimmungen des
Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt
verweisen. verweisen.
Art. 6 - Der König kann in bestehenden Gesetzen oder Königlichen Art. 6 - Der König kann in bestehenden Gesetzen oder Königlichen
Erlassen Verweise auf die durch Artikel 4 aufgehobenen Bestimmungen Erlassen Verweise auf die durch Artikel 4 aufgehobenen Bestimmungen
des Gesetzes vom 9. Februar 1994 durch Verweise auf die entsprechenden des Gesetzes vom 9. Februar 1994 durch Verweise auf die entsprechenden
Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes
Gesetz eingefügt ersetzen. Gesetz eingefügt ersetzen.
Art. 7 - Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 7 - Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches
so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt mit Bestimmungen, durch die so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt mit Bestimmungen, durch die
sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit
abgeändert worden sind, koordinieren. abgeändert worden sind, koordinieren.
Zu diesem Zweck kann Er: Zu diesem Zweck kann Er:
1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung
der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, der zu koordinierenden Bestimmungen ändern,
2. die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit 2. die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit
sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen,
3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die
Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie
zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen
Grundsätze zu beeinträchtigen. Grundsätze zu beeinträchtigen.
KAPITEL 5 - Inkrafttreten KAPITEL 5 - Inkrafttreten
Art. 8 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens des Art. 8 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens des
vorliegenden Gesetzes. vorliegenden Gesetzes.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2013 Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2013
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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