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Wet van 19 maart 2010
gepubliceerd op 13 september 2010

Wet tot bevordering van een objectieve berekening van de door de ouders te betalen onderhoudsbijdragen voor hun kinderen. - Duitse vertaling van uittreksels

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2010000503
pub.
13/09/2010
prom.
19/03/2010
ELI
eli/wet/2010/03/19/2010000503/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


19 MAART 2010. - Wet tot bevordering van een objectieve berekening van de door de ouders te betalen onderhoudsbijdragen voor hun kinderen. - Duitse vertaling van uittreksels


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de hoofdstukken 1, 2, 4 en 5 van de wet van 19 maart 2010 tot bevordering van een objectieve berekening van de door de ouders te betalen onderhoudsbijdragen voor hun kinderen (Belgisch Staatsblad van 21 april 2010).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 19. MÄRZ 2010 - Gesetz zur Förderung einer objektiven Berechnung der von den Eltern zu Gunsten ihrer Kinder zu zahlenden Unterhaltsbeiträge ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches Art. 2 - Artikel 203 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 31. März 1987 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. April 1995, wird wie folgt ersetzt: « Art. 203 - § 1 - Die Eltern sind entsprechend ihren Möglichkeiten verpflichtet, für die Unterbringung, den Unterhalt, die Gesundheit, die Aufsicht, die Erziehung, die Ausbildung und die Entfaltung ihrer Kinder zu sorgen. Ist die Ausbildung nicht abgeschlossen, dauert die Verpflichtung über die Volljährigkeit des Kindes hinaus an. § 2 - Unter 'Möglichkeiten' versteht man insbesondere alle von den Eltern bezogenen beruflichen Einkünfte und Einkünfte aus beweglichen und unbeweglichen Gütern sowie alle Vorteile und sonstigen Mittel, mit denen ihr Lebensstandard und der ihrer Kinder gesichert wird. § 3 - Der hinterbliebene Ehegatte muss innerhalb der Grenzen dessen, was er aus dem Nachlass seines vorverstorbenen Ehepartners erlangt hat, und dessen, was dieser ihm an Vorteilen im Ehevertrag, durch Schenkungen oder im Testament eingeräumt hat, der in Paragraph 1 festgelegten Verpflichtung gegenüber den Kindern des Vorverstorbenen, deren Vater beziehungsweise Mutter er selbst nicht ist, nachkommen. » Art. 3 - Artikel 203bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 31. März 1987, wird wie folgt ersetzt: « Art. 203bis - § 1 - Jeder Elternteil leistet entsprechend seinem Anteil an den kumulierten Möglichkeiten seinen Beitrag zu den Kosten, die aus der in Artikel 203 § 1 festgelegten Verpflichtung entstehen. § 2 - Unbeschadet der Rechte des Kindes kann jeder Elternteil vom anderen seinen Beitrag zu den aus Artikel 203 § 1 entstehenden Kosten verlangen. § 3 - Die Kosten umfassen die ordentlichen und die ausserordentlichen Kosten.

Bei den ordentlichen Kosten handelt es sich um die üblichen Kosten in Bezug auf den täglichen Unterhalt des Kindes.

Unter ausserordentlichen Kosten versteht man die aussergewöhnlichen, notwendigen oder unvorhersehbaren Ausgaben, die aus zufälligen oder ungewöhnlichen Ereignissen entstehen und das übliche Budget für den täglichen Unterhalt des Kindes, das gegebenenfalls als Grundlage für die Festlegung der Unterhaltsbeiträge diente, überschreiten. § 4 - Auf Verlangen eines Elternteils kann der Richter die Parteien dazu verpflichten, bei einem von der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen auf der Grundlage des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute zugelassenen Institut ein Konto zu eröffnen, das für die Einzahlung der auf der Grundlage von Artikel 203 § 1 festgelegten Beiträge bestimmt ist.

In diesem Fall bestimmt der Richter mindestens: 1. den Beitrag eines jeden Elternteils zu den in Artikel 203 § 1 erwähnten Kosten sowie die dem Kind zukommenden sozialen Vorteile, die auf dieses Konto eingezahlt werden müssen, 2.den Zeitpunkt im Monat, zu dem diese Beiträge und sozialen Vorteile eingezahlt werden müssen, 3. die Art und Weise, wie über die auf dieses Konto eingezahlten Geldsummen verfügt werden kann, 4.die Kosten, die mit diesen Geldsummen bezahlt werden, 5. die Organisation der Kontrolle der Ausgaben, 6.die Art und Weise, wie Fehlbeträge ausgeglichen werden, 7. den Verwendungszweck der Überschüsse, die auf dieses Konto eingezahlt werden. Die in Ausführung des vorliegenden Artikels getätigten Einzahlungen von Beiträgen werden als Zahlungen von Unterhaltsbeiträgen im Rahmen der in Artikel 203 § 1 definierten Unterhaltsverpflichtung angesehen. » Art. 4 - Artikel 203ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 31. März 1987, wird wie folgt ersetzt: « Art. 203ter - Kommt der Schuldner einer der durch die Artikel 203, 203bis, 205, 207, 336 oder 353-14 des vorliegenden Gesetzbuches auferlegten Verpflichtungen oder der aufgrund von Artikel 1288 Absatz 1 Nr. 3 des Gerichtgesetzbuches oder aufgrund einer notariellen oder homologierten Vereinbarung zwischen Parteien eingegangenen Verbindlichkeit nicht nach, kann sich der Gläubiger - unbeschadet des Rechts Dritter - für die Festlegung des Betrags des Unterhalts und für die Vollstreckung des Urteils dazu ermächtigen lassen, unter Ausschluss des genannten Schuldners und im Rahmen der durch das Urteil festgelegten Bedingungen und Grenzen die Einkünfte des Schuldners oder jede andere ihm von einem Dritten geschuldete Geldsumme zu vereinnahmen.

Auf jeden Fall erteilt der Richter die Ermächtigung, wenn der Unterhaltspflichtige sich im Laufe der zwölf Monate, die der Hinterlegung des Antrags vorangehen, für zwei aufeinanderfolgende oder nicht aufeinanderfolgende Raten der Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt ganz oder teilweise entzogen hat, es sei denn, dass der Richter aufgrund der aussergewöhnlichen Umstände des Falls anders urteilt.

Das Verfahren und die Befugnisse des Richters werden nach den Artikeln 1253ter bis 1253quinquies des Gerichtsgesetzbuches geregelt.

Auf die durch den Greffier auf Antrag des Klägers hin per Gerichtsbrief erfolgte Notifizierung wird das Urteil allen gegenwärtigen und zukünftigen Drittschuldnern gegenüber wirksam.

Hört das Urteil auf, wirksam zu sein, werden die Drittschuldner vom Greffier per Gerichtsbrief davon in Kenntnis gesetzt.

Der Greffier vermerkt in seiner Notifizierung, was der Drittschuldner zahlen oder zu zahlen aufhören muss. » Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 203quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 203quater - § 1 - Der aufgrund von Artikel 203 § 1 bestimmte Unterhaltsbeitrag, der entweder durch Urteil gemäss Artikel 1321 des Gerichtgesetzbuches oder durch Vereinbarung festgelegt wird, wird von Rechts wegen den Schwankungen des Verbraucherpreisindexes angepasst.

Dieser Basisbeitrag ist an den Verbraucherpreisindex des Monats, der demjenigen, in dem das Urteil zur Bestimmung des Beitrags eines jeden Elternteils verkündet wird, vorangeht, gebunden, es sei denn, dass der Richter anders darüber entscheidet. Alle zwölf Monate wird der Betrag des Beitrags von Rechts wegen nach Massgabe der Erhöhung oder der Minderung des Verbraucherpreisindexes des entsprechenden Monats angepasst.

Diese Anpassung wird ab dem Fälligkeitstag, der der Veröffentlichung des neuen zu berücksichtigenden Indexes im Belgischen Staatsblatt folgt, auf den Beitrag angewandt.

Der Richter kann jedoch eine andere Formel für die Anpassung des Unterhaltsbeitrags anwenden. Die Parteien können ebenfalls durch Vereinbarung von dieser Anpassungsformel abweichen. § 2 - Im Interesse des Kindes kann der Richter auf Verlangen einer der Parteien entscheiden, dass der Unterhaltsbeitrag unter den von ihm bestimmten Umständen von Rechts wegen erhöht wird. » Art. 6 - Artikel 301 § 12 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. April 2007, wird aufgehoben.

Art. 7 - Artikel 336 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 31. März 2007, wird wie folgt ersetzt: « Art. 336 - Das Kind, dessen Abstammung väterlicherseits nicht feststeht, kann von demjenigen, der seiner Mutter innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat, einen Unterhaltsbeitrag aufgrund von Artikel 203 § 1 verlangen. » Art. 8 - Artikel 339 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 31. März 1987, wird wie folgt ersetzt: « Art. 339 - Die Artikel 203, 203bis und 203quater sind entsprechend anwendbar. » Art. 9 - Artikel 353-14 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 27.

Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird der zweite Satz, der mit den Worten « Artikel 203 » beginnt und mit dem Wort « anwendbar » endet, durch folgenden Satz ersetzt: « Die Artikel 203, 203bis und 203quater sind entsprechend anwendbar.» 2. Absatz 4 wird durch folgenden Satz ergänzt: « Die Artikel 203bis und 203quater sind entsprechend anwendbar.» (...) KAPITEL 4 - Übergangsbestimmung Art. 17 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf jeden neuen Antrag, der eingereicht wird nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes gemäss Artikel 18 Absatz 1, sowie auf jeden in Artikel 203ter des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Antrag auf Ermächtigung, der eingereicht wird nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes, auch wenn das Urteil, auf den sich der Antrag stützt, verkündet worden ist vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes gemäss Artikel 18 Absatz 1.

Das alte Gesetz bleibt jedoch auf jedes Verfahren anwendbar, das eingeleitet wurde vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes gemäss Artikel 18 Absatz 1, und auf jede Entscheidung, die bis zu diesem Datum noch nicht rechtskräftig geworden ist.

In Abweichung vom vorhergehenden Absatz wird ein Antrag auf Abänderung eines Unterhaltsbeitrags, der festgelegt wurde vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes gemäss Artikel 18 Absatz 1, als neuer Antrag angesehen, wenn neue, vom Willen der Parteien unabhängige Umstände deren Situation oder die der Kinder tiefgreifend verändern.

KAPITEL 5 - In-Kraft-Treten Art. 18 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des vierten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

In Abweichung von Absatz 1 tritt Artikel 1321 § 2 Nr. 2 des Gerichtsgesetzbuches, wie abgeändert durch Artikel 14, zwei Monate nach Veröffentlichung des in Artikel 1322 des Gerichtsgesetzbuches, wie abgeändert durch Artikel 15, vorgesehenen Berechungsmodus im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2010 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Der Staatssekretär für Familienpolitik M. WATHELET Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

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