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Meertalige weergave van Wet van 19/03/2010
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Wet tot bevordering van een objectieve berekening van de door de ouders te betalen onderhoudsbijdragen voor hun kinderen. - Duitse vertaling van uittreksels Loi visant à promouvoir une objectivation du calcul des contributions alimentaires des père et mère au profit de leurs enfants. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 19 MAART 2010. - Wet tot bevordering van een objectieve berekening van de door de ouders te betalen onderhoudsbijdragen voor hun kinderen. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de hoofdstukken 1, SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 19 MARS 2010. - Loi visant à promouvoir une objectivation du calcul des contributions alimentaires des père et mère au profit de leurs enfants. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
2, 4 en 5 van de wet van 19 maart 2010 tot bevordering van een chapitres 1, 2, 4 et 5 de la loi du 19 mars 2010 visant à promouvoir
objectieve berekening van de door de ouders te betalen une objectivation du calcul des contributions alimentaires des père et
onderhoudsbijdragen voor hun kinderen (Belgisch Staatsblad van 21 mère au profit de leurs enfants (Moniteur belge du 21 avril 2010).
april 2010). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
19. MÄRZ 2010 - Gesetz zur Förderung einer objektiven Berechnung der 19. MÄRZ 2010 - Gesetz zur Förderung einer objektiven Berechnung der
von den Eltern zu Gunsten ihrer Kinder zu zahlenden Unterhaltsbeiträge von den Eltern zu Gunsten ihrer Kinder zu zahlenden Unterhaltsbeiträge
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruss! Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches KAPITEL 2 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches
Art. 2 - Artikel 203 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 2 - Artikel 203 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 31. März 1987 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. April 1995, vom 31. März 1987 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. April 1995,
wird wie folgt ersetzt: wird wie folgt ersetzt:
« Art. 203 - § 1 - Die Eltern sind entsprechend ihren Möglichkeiten « Art. 203 - § 1 - Die Eltern sind entsprechend ihren Möglichkeiten
verpflichtet, für die Unterbringung, den Unterhalt, die Gesundheit, verpflichtet, für die Unterbringung, den Unterhalt, die Gesundheit,
die Aufsicht, die Erziehung, die Ausbildung und die Entfaltung ihrer die Aufsicht, die Erziehung, die Ausbildung und die Entfaltung ihrer
Kinder zu sorgen. Ist die Ausbildung nicht abgeschlossen, dauert die Kinder zu sorgen. Ist die Ausbildung nicht abgeschlossen, dauert die
Verpflichtung über die Volljährigkeit des Kindes hinaus an. Verpflichtung über die Volljährigkeit des Kindes hinaus an.
§ 2 - Unter 'Möglichkeiten' versteht man insbesondere alle von den § 2 - Unter 'Möglichkeiten' versteht man insbesondere alle von den
Eltern bezogenen beruflichen Einkünfte und Einkünfte aus beweglichen Eltern bezogenen beruflichen Einkünfte und Einkünfte aus beweglichen
und unbeweglichen Gütern sowie alle Vorteile und sonstigen Mittel, mit und unbeweglichen Gütern sowie alle Vorteile und sonstigen Mittel, mit
denen ihr Lebensstandard und der ihrer Kinder gesichert wird. denen ihr Lebensstandard und der ihrer Kinder gesichert wird.
§ 3 - Der hinterbliebene Ehegatte muss innerhalb der Grenzen dessen, § 3 - Der hinterbliebene Ehegatte muss innerhalb der Grenzen dessen,
was er aus dem Nachlass seines vorverstorbenen Ehepartners erlangt was er aus dem Nachlass seines vorverstorbenen Ehepartners erlangt
hat, und dessen, was dieser ihm an Vorteilen im Ehevertrag, durch hat, und dessen, was dieser ihm an Vorteilen im Ehevertrag, durch
Schenkungen oder im Testament eingeräumt hat, der in Paragraph 1 Schenkungen oder im Testament eingeräumt hat, der in Paragraph 1
festgelegten Verpflichtung gegenüber den Kindern des Vorverstorbenen, festgelegten Verpflichtung gegenüber den Kindern des Vorverstorbenen,
deren Vater beziehungsweise Mutter er selbst nicht ist, nachkommen. » deren Vater beziehungsweise Mutter er selbst nicht ist, nachkommen. »
Art. 3 - Artikel 203bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 3 - Artikel 203bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 31. März 1987, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 31. März 1987, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 203bis - § 1 - Jeder Elternteil leistet entsprechend seinem « Art. 203bis - § 1 - Jeder Elternteil leistet entsprechend seinem
Anteil an den kumulierten Möglichkeiten seinen Beitrag zu den Kosten, Anteil an den kumulierten Möglichkeiten seinen Beitrag zu den Kosten,
die aus der in Artikel 203 § 1 festgelegten Verpflichtung entstehen. die aus der in Artikel 203 § 1 festgelegten Verpflichtung entstehen.
§ 2 - Unbeschadet der Rechte des Kindes kann jeder Elternteil vom § 2 - Unbeschadet der Rechte des Kindes kann jeder Elternteil vom
anderen seinen Beitrag zu den aus Artikel 203 § 1 entstehenden Kosten anderen seinen Beitrag zu den aus Artikel 203 § 1 entstehenden Kosten
verlangen. verlangen.
§ 3 - Die Kosten umfassen die ordentlichen und die ausserordentlichen § 3 - Die Kosten umfassen die ordentlichen und die ausserordentlichen
Kosten. Kosten.
Bei den ordentlichen Kosten handelt es sich um die üblichen Kosten in Bei den ordentlichen Kosten handelt es sich um die üblichen Kosten in
Bezug auf den täglichen Unterhalt des Kindes. Bezug auf den täglichen Unterhalt des Kindes.
Unter ausserordentlichen Kosten versteht man die aussergewöhnlichen, Unter ausserordentlichen Kosten versteht man die aussergewöhnlichen,
notwendigen oder unvorhersehbaren Ausgaben, die aus zufälligen oder notwendigen oder unvorhersehbaren Ausgaben, die aus zufälligen oder
ungewöhnlichen Ereignissen entstehen und das übliche Budget für den ungewöhnlichen Ereignissen entstehen und das übliche Budget für den
täglichen Unterhalt des Kindes, das gegebenenfalls als Grundlage für täglichen Unterhalt des Kindes, das gegebenenfalls als Grundlage für
die Festlegung der Unterhaltsbeiträge diente, überschreiten. die Festlegung der Unterhaltsbeiträge diente, überschreiten.
§ 4 - Auf Verlangen eines Elternteils kann der Richter die Parteien § 4 - Auf Verlangen eines Elternteils kann der Richter die Parteien
dazu verpflichten, bei einem von der Kommission für das Bank-, Finanz- dazu verpflichten, bei einem von der Kommission für das Bank-, Finanz-
und Versicherungswesen auf der Grundlage des Gesetzes vom 22. März und Versicherungswesen auf der Grundlage des Gesetzes vom 22. März
1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute
zugelassenen Institut ein Konto zu eröffnen, das für die Einzahlung zugelassenen Institut ein Konto zu eröffnen, das für die Einzahlung
der auf der Grundlage von Artikel 203 § 1 festgelegten Beiträge der auf der Grundlage von Artikel 203 § 1 festgelegten Beiträge
bestimmt ist. bestimmt ist.
In diesem Fall bestimmt der Richter mindestens: In diesem Fall bestimmt der Richter mindestens:
1. den Beitrag eines jeden Elternteils zu den in Artikel 203 § 1 1. den Beitrag eines jeden Elternteils zu den in Artikel 203 § 1
erwähnten Kosten sowie die dem Kind zukommenden sozialen Vorteile, die erwähnten Kosten sowie die dem Kind zukommenden sozialen Vorteile, die
auf dieses Konto eingezahlt werden müssen, auf dieses Konto eingezahlt werden müssen,
2. den Zeitpunkt im Monat, zu dem diese Beiträge und sozialen Vorteile 2. den Zeitpunkt im Monat, zu dem diese Beiträge und sozialen Vorteile
eingezahlt werden müssen, eingezahlt werden müssen,
3. die Art und Weise, wie über die auf dieses Konto eingezahlten 3. die Art und Weise, wie über die auf dieses Konto eingezahlten
Geldsummen verfügt werden kann, Geldsummen verfügt werden kann,
4. die Kosten, die mit diesen Geldsummen bezahlt werden, 4. die Kosten, die mit diesen Geldsummen bezahlt werden,
5. die Organisation der Kontrolle der Ausgaben, 5. die Organisation der Kontrolle der Ausgaben,
6. die Art und Weise, wie Fehlbeträge ausgeglichen werden, 6. die Art und Weise, wie Fehlbeträge ausgeglichen werden,
7. den Verwendungszweck der Überschüsse, die auf dieses Konto 7. den Verwendungszweck der Überschüsse, die auf dieses Konto
eingezahlt werden. eingezahlt werden.
Die in Ausführung des vorliegenden Artikels getätigten Einzahlungen Die in Ausführung des vorliegenden Artikels getätigten Einzahlungen
von Beiträgen werden als Zahlungen von Unterhaltsbeiträgen im Rahmen von Beiträgen werden als Zahlungen von Unterhaltsbeiträgen im Rahmen
der in Artikel 203 § 1 definierten Unterhaltsverpflichtung angesehen. der in Artikel 203 § 1 definierten Unterhaltsverpflichtung angesehen.
» »
Art. 4 - Artikel 203ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 4 - Artikel 203ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 31. März 1987, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 31. März 1987, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 203ter - Kommt der Schuldner einer der durch die Artikel 203, « Art. 203ter - Kommt der Schuldner einer der durch die Artikel 203,
203bis, 205, 207, 336 oder 353-14 des vorliegenden Gesetzbuches 203bis, 205, 207, 336 oder 353-14 des vorliegenden Gesetzbuches
auferlegten Verpflichtungen oder der aufgrund von Artikel 1288 Absatz auferlegten Verpflichtungen oder der aufgrund von Artikel 1288 Absatz
1 Nr. 3 des Gerichtgesetzbuches oder aufgrund einer notariellen oder 1 Nr. 3 des Gerichtgesetzbuches oder aufgrund einer notariellen oder
homologierten Vereinbarung zwischen Parteien eingegangenen homologierten Vereinbarung zwischen Parteien eingegangenen
Verbindlichkeit nicht nach, kann sich der Gläubiger - unbeschadet des Verbindlichkeit nicht nach, kann sich der Gläubiger - unbeschadet des
Rechts Dritter - für die Festlegung des Betrags des Unterhalts und für Rechts Dritter - für die Festlegung des Betrags des Unterhalts und für
die Vollstreckung des Urteils dazu ermächtigen lassen, unter die Vollstreckung des Urteils dazu ermächtigen lassen, unter
Ausschluss des genannten Schuldners und im Rahmen der durch das Urteil Ausschluss des genannten Schuldners und im Rahmen der durch das Urteil
festgelegten Bedingungen und Grenzen die Einkünfte des Schuldners oder festgelegten Bedingungen und Grenzen die Einkünfte des Schuldners oder
jede andere ihm von einem Dritten geschuldete Geldsumme zu jede andere ihm von einem Dritten geschuldete Geldsumme zu
vereinnahmen. vereinnahmen.
Auf jeden Fall erteilt der Richter die Ermächtigung, wenn der Auf jeden Fall erteilt der Richter die Ermächtigung, wenn der
Unterhaltspflichtige sich im Laufe der zwölf Monate, die der Unterhaltspflichtige sich im Laufe der zwölf Monate, die der
Hinterlegung des Antrags vorangehen, für zwei aufeinanderfolgende oder Hinterlegung des Antrags vorangehen, für zwei aufeinanderfolgende oder
nicht aufeinanderfolgende Raten der Verpflichtung zur Zahlung von nicht aufeinanderfolgende Raten der Verpflichtung zur Zahlung von
Unterhalt ganz oder teilweise entzogen hat, es sei denn, dass der Unterhalt ganz oder teilweise entzogen hat, es sei denn, dass der
Richter aufgrund der aussergewöhnlichen Umstände des Falls anders Richter aufgrund der aussergewöhnlichen Umstände des Falls anders
urteilt. urteilt.
Das Verfahren und die Befugnisse des Richters werden nach den Artikeln Das Verfahren und die Befugnisse des Richters werden nach den Artikeln
1253ter bis 1253quinquies des Gerichtsgesetzbuches geregelt. 1253ter bis 1253quinquies des Gerichtsgesetzbuches geregelt.
Auf die durch den Greffier auf Antrag des Klägers hin per Auf die durch den Greffier auf Antrag des Klägers hin per
Gerichtsbrief erfolgte Notifizierung wird das Urteil allen Gerichtsbrief erfolgte Notifizierung wird das Urteil allen
gegenwärtigen und zukünftigen Drittschuldnern gegenüber wirksam. gegenwärtigen und zukünftigen Drittschuldnern gegenüber wirksam.
Hört das Urteil auf, wirksam zu sein, werden die Drittschuldner vom Hört das Urteil auf, wirksam zu sein, werden die Drittschuldner vom
Greffier per Gerichtsbrief davon in Kenntnis gesetzt. Greffier per Gerichtsbrief davon in Kenntnis gesetzt.
Der Greffier vermerkt in seiner Notifizierung, was der Drittschuldner Der Greffier vermerkt in seiner Notifizierung, was der Drittschuldner
zahlen oder zu zahlen aufhören muss. » zahlen oder zu zahlen aufhören muss. »
Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 203quater mit Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 203quater mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 203quater - § 1 - Der aufgrund von Artikel 203 § 1 bestimmte « Art. 203quater - § 1 - Der aufgrund von Artikel 203 § 1 bestimmte
Unterhaltsbeitrag, der entweder durch Urteil gemäss Artikel 1321 des Unterhaltsbeitrag, der entweder durch Urteil gemäss Artikel 1321 des
Gerichtgesetzbuches oder durch Vereinbarung festgelegt wird, wird von Gerichtgesetzbuches oder durch Vereinbarung festgelegt wird, wird von
Rechts wegen den Schwankungen des Verbraucherpreisindexes angepasst. Rechts wegen den Schwankungen des Verbraucherpreisindexes angepasst.
Dieser Basisbeitrag ist an den Verbraucherpreisindex des Monats, der Dieser Basisbeitrag ist an den Verbraucherpreisindex des Monats, der
demjenigen, in dem das Urteil zur Bestimmung des Beitrags eines jeden demjenigen, in dem das Urteil zur Bestimmung des Beitrags eines jeden
Elternteils verkündet wird, vorangeht, gebunden, es sei denn, dass der Elternteils verkündet wird, vorangeht, gebunden, es sei denn, dass der
Richter anders darüber entscheidet. Alle zwölf Monate wird der Betrag Richter anders darüber entscheidet. Alle zwölf Monate wird der Betrag
des Beitrags von Rechts wegen nach Massgabe der Erhöhung oder der des Beitrags von Rechts wegen nach Massgabe der Erhöhung oder der
Minderung des Verbraucherpreisindexes des entsprechenden Monats Minderung des Verbraucherpreisindexes des entsprechenden Monats
angepasst. angepasst.
Diese Anpassung wird ab dem Fälligkeitstag, der der Veröffentlichung Diese Anpassung wird ab dem Fälligkeitstag, der der Veröffentlichung
des neuen zu berücksichtigenden Indexes im Belgischen Staatsblatt des neuen zu berücksichtigenden Indexes im Belgischen Staatsblatt
folgt, auf den Beitrag angewandt. folgt, auf den Beitrag angewandt.
Der Richter kann jedoch eine andere Formel für die Anpassung des Der Richter kann jedoch eine andere Formel für die Anpassung des
Unterhaltsbeitrags anwenden. Die Parteien können ebenfalls durch Unterhaltsbeitrags anwenden. Die Parteien können ebenfalls durch
Vereinbarung von dieser Anpassungsformel abweichen. Vereinbarung von dieser Anpassungsformel abweichen.
§ 2 - Im Interesse des Kindes kann der Richter auf Verlangen einer der § 2 - Im Interesse des Kindes kann der Richter auf Verlangen einer der
Parteien entscheiden, dass der Unterhaltsbeitrag unter den von ihm Parteien entscheiden, dass der Unterhaltsbeitrag unter den von ihm
bestimmten Umständen von Rechts wegen erhöht wird. » bestimmten Umständen von Rechts wegen erhöht wird. »
Art. 6 - Artikel 301 § 12 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 6 - Artikel 301 § 12 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 27. April 2007, wird aufgehoben. Gesetz vom 27. April 2007, wird aufgehoben.
Art. 7 - Artikel 336 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 7 - Artikel 336 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 31. März 2007, wird wie folgt ersetzt: vom 31. März 2007, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 336 - Das Kind, dessen Abstammung väterlicherseits nicht « Art. 336 - Das Kind, dessen Abstammung väterlicherseits nicht
feststeht, kann von demjenigen, der seiner Mutter innerhalb der feststeht, kann von demjenigen, der seiner Mutter innerhalb der
gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat, einen Unterhaltsbeitrag gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat, einen Unterhaltsbeitrag
aufgrund von Artikel 203 § 1 verlangen. » aufgrund von Artikel 203 § 1 verlangen. »
Art. 8 - Artikel 339 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 8 - Artikel 339 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 31. März 1987, wird wie folgt ersetzt: vom 31. März 1987, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 339 - Die Artikel 203, 203bis und 203quater sind entsprechend « Art. 339 - Die Artikel 203, 203bis und 203quater sind entsprechend
anwendbar. » anwendbar. »
Art. 9 - Artikel 353-14 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 9 - Artikel 353-14 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 24. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Gesetz vom 24. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 27.
Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 wird der zweite Satz, der mit den Worten « Artikel 203 1. In Absatz 1 wird der zweite Satz, der mit den Worten « Artikel 203
» beginnt und mit dem Wort « anwendbar » endet, durch folgenden Satz » beginnt und mit dem Wort « anwendbar » endet, durch folgenden Satz
ersetzt: ersetzt:
« Die Artikel 203, 203bis und 203quater sind entsprechend anwendbar. » « Die Artikel 203, 203bis und 203quater sind entsprechend anwendbar. »
2. Absatz 4 wird durch folgenden Satz ergänzt: 2. Absatz 4 wird durch folgenden Satz ergänzt:
« Die Artikel 203bis und 203quater sind entsprechend anwendbar. » « Die Artikel 203bis und 203quater sind entsprechend anwendbar. »
(...) (...)
KAPITEL 4 - Übergangsbestimmung KAPITEL 4 - Übergangsbestimmung
Art. 17 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf jeden neuen Antrag, Art. 17 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf jeden neuen Antrag,
der eingereicht wird nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes der eingereicht wird nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes
gemäss Artikel 18 Absatz 1, sowie auf jeden in Artikel 203ter des gemäss Artikel 18 Absatz 1, sowie auf jeden in Artikel 203ter des
Zivilgesetzbuches vorgesehenen Antrag auf Ermächtigung, der Zivilgesetzbuches vorgesehenen Antrag auf Ermächtigung, der
eingereicht wird nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes, auch eingereicht wird nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes, auch
wenn das Urteil, auf den sich der Antrag stützt, verkündet worden ist wenn das Urteil, auf den sich der Antrag stützt, verkündet worden ist
vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes gemäss Artikel 18 Absatz vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes gemäss Artikel 18 Absatz
1. 1.
Das alte Gesetz bleibt jedoch auf jedes Verfahren anwendbar, das Das alte Gesetz bleibt jedoch auf jedes Verfahren anwendbar, das
eingeleitet wurde vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes gemäss eingeleitet wurde vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes gemäss
Artikel 18 Absatz 1, und auf jede Entscheidung, die bis zu diesem Artikel 18 Absatz 1, und auf jede Entscheidung, die bis zu diesem
Datum noch nicht rechtskräftig geworden ist. Datum noch nicht rechtskräftig geworden ist.
In Abweichung vom vorhergehenden Absatz wird ein Antrag auf Abänderung In Abweichung vom vorhergehenden Absatz wird ein Antrag auf Abänderung
eines Unterhaltsbeitrags, der festgelegt wurde vor In-Kraft-Treten des eines Unterhaltsbeitrags, der festgelegt wurde vor In-Kraft-Treten des
vorliegenden Gesetzes gemäss Artikel 18 Absatz 1, als neuer Antrag vorliegenden Gesetzes gemäss Artikel 18 Absatz 1, als neuer Antrag
angesehen, wenn neue, vom Willen der Parteien unabhängige Umstände angesehen, wenn neue, vom Willen der Parteien unabhängige Umstände
deren Situation oder die der Kinder tiefgreifend verändern. deren Situation oder die der Kinder tiefgreifend verändern.
KAPITEL 5 - In-Kraft-Treten KAPITEL 5 - In-Kraft-Treten
Art. 18 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des vierten Monats Art. 18 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des vierten Monats
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft. Kraft.
In Abweichung von Absatz 1 tritt Artikel 1321 § 2 Nr. 2 des In Abweichung von Absatz 1 tritt Artikel 1321 § 2 Nr. 2 des
Gerichtsgesetzbuches, wie abgeändert durch Artikel 14, zwei Monate Gerichtsgesetzbuches, wie abgeändert durch Artikel 14, zwei Monate
nach Veröffentlichung des in Artikel 1322 des Gerichtsgesetzbuches, nach Veröffentlichung des in Artikel 1322 des Gerichtsgesetzbuches,
wie abgeändert durch Artikel 15, vorgesehenen Berechungsmodus im wie abgeändert durch Artikel 15, vorgesehenen Berechungsmodus im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2010 Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2010
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Der Staatssekretär für Familienpolitik Der Staatssekretär für Familienpolitik
M. WATHELET M. WATHELET
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
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