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              | Wet tot bevordering van een objectieve berekening van de door de ouders te betalen onderhoudsbijdragen voor hun kinderen. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi visant à promouvoir une objectivation du calcul des contributions alimentaires des père et mère au profit de leurs enfants. - Traduction allemande d'extraits | 
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 19 MAART 2010. - Wet tot bevordering van een objectieve berekening van de door de ouders te betalen onderhoudsbijdragen voor hun kinderen. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de hoofdstukken 1, | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 19 MARS 2010. - Loi visant à promouvoir une objectivation du calcul des contributions alimentaires des père et mère au profit de leurs enfants. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | 
| 2, 4 en 5 van de wet van 19 maart 2010 tot bevordering van een | chapitres 1, 2, 4 et 5 de la loi du 19 mars 2010 visant à promouvoir | 
| objectieve berekening van de door de ouders te betalen | une objectivation du calcul des contributions alimentaires des père et | 
| onderhoudsbijdragen voor hun kinderen (Belgisch Staatsblad van 21 | mère au profit de leurs enfants (Moniteur belge du 21 avril 2010). | 
| april 2010). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | 
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. | 
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | 
| 19. MÄRZ 2010 - Gesetz zur Förderung einer objektiven Berechnung der | 19. MÄRZ 2010 - Gesetz zur Förderung einer objektiven Berechnung der | 
| von den Eltern zu Gunsten ihrer Kinder zu zahlenden Unterhaltsbeiträge | von den Eltern zu Gunsten ihrer Kinder zu zahlenden Unterhaltsbeiträge | 
| ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | 
| Unser Gruss! | Unser Gruss! | 
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | 
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | 
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | 
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. | 
| KAPITEL 2 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches | 
| Art. 2 - Artikel 203 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 2 - Artikel 203 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | 
| vom 31. März 1987 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. April 1995, | vom 31. März 1987 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. April 1995, | 
| wird wie folgt ersetzt: | wird wie folgt ersetzt: | 
| « Art. 203 - § 1 - Die Eltern sind entsprechend ihren Möglichkeiten | « Art. 203 - § 1 - Die Eltern sind entsprechend ihren Möglichkeiten | 
| verpflichtet, für die Unterbringung, den Unterhalt, die Gesundheit, | verpflichtet, für die Unterbringung, den Unterhalt, die Gesundheit, | 
| die Aufsicht, die Erziehung, die Ausbildung und die Entfaltung ihrer | die Aufsicht, die Erziehung, die Ausbildung und die Entfaltung ihrer | 
| Kinder zu sorgen. Ist die Ausbildung nicht abgeschlossen, dauert die | Kinder zu sorgen. Ist die Ausbildung nicht abgeschlossen, dauert die | 
| Verpflichtung über die Volljährigkeit des Kindes hinaus an. | Verpflichtung über die Volljährigkeit des Kindes hinaus an. | 
| § 2 - Unter 'Möglichkeiten' versteht man insbesondere alle von den | § 2 - Unter 'Möglichkeiten' versteht man insbesondere alle von den | 
| Eltern bezogenen beruflichen Einkünfte und Einkünfte aus beweglichen | Eltern bezogenen beruflichen Einkünfte und Einkünfte aus beweglichen | 
| und unbeweglichen Gütern sowie alle Vorteile und sonstigen Mittel, mit | und unbeweglichen Gütern sowie alle Vorteile und sonstigen Mittel, mit | 
| denen ihr Lebensstandard und der ihrer Kinder gesichert wird. | denen ihr Lebensstandard und der ihrer Kinder gesichert wird. | 
| § 3 - Der hinterbliebene Ehegatte muss innerhalb der Grenzen dessen, | § 3 - Der hinterbliebene Ehegatte muss innerhalb der Grenzen dessen, | 
| was er aus dem Nachlass seines vorverstorbenen Ehepartners erlangt | was er aus dem Nachlass seines vorverstorbenen Ehepartners erlangt | 
| hat, und dessen, was dieser ihm an Vorteilen im Ehevertrag, durch | hat, und dessen, was dieser ihm an Vorteilen im Ehevertrag, durch | 
| Schenkungen oder im Testament eingeräumt hat, der in Paragraph 1 | Schenkungen oder im Testament eingeräumt hat, der in Paragraph 1 | 
| festgelegten Verpflichtung gegenüber den Kindern des Vorverstorbenen, | festgelegten Verpflichtung gegenüber den Kindern des Vorverstorbenen, | 
| deren Vater beziehungsweise Mutter er selbst nicht ist, nachkommen. » | deren Vater beziehungsweise Mutter er selbst nicht ist, nachkommen. » | 
| Art. 3 - Artikel 203bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 3 - Artikel 203bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | 
| Gesetz vom 31. März 1987, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 31. März 1987, wird wie folgt ersetzt: | 
| « Art. 203bis - § 1 - Jeder Elternteil leistet entsprechend seinem | « Art. 203bis - § 1 - Jeder Elternteil leistet entsprechend seinem | 
| Anteil an den kumulierten Möglichkeiten seinen Beitrag zu den Kosten, | Anteil an den kumulierten Möglichkeiten seinen Beitrag zu den Kosten, | 
| die aus der in Artikel 203 § 1 festgelegten Verpflichtung entstehen. | die aus der in Artikel 203 § 1 festgelegten Verpflichtung entstehen. | 
| § 2 - Unbeschadet der Rechte des Kindes kann jeder Elternteil vom | § 2 - Unbeschadet der Rechte des Kindes kann jeder Elternteil vom | 
| anderen seinen Beitrag zu den aus Artikel 203 § 1 entstehenden Kosten | anderen seinen Beitrag zu den aus Artikel 203 § 1 entstehenden Kosten | 
| verlangen. | verlangen. | 
| § 3 - Die Kosten umfassen die ordentlichen und die ausserordentlichen | § 3 - Die Kosten umfassen die ordentlichen und die ausserordentlichen | 
| Kosten. | Kosten. | 
| Bei den ordentlichen Kosten handelt es sich um die üblichen Kosten in | Bei den ordentlichen Kosten handelt es sich um die üblichen Kosten in | 
| Bezug auf den täglichen Unterhalt des Kindes. | Bezug auf den täglichen Unterhalt des Kindes. | 
| Unter ausserordentlichen Kosten versteht man die aussergewöhnlichen, | Unter ausserordentlichen Kosten versteht man die aussergewöhnlichen, | 
| notwendigen oder unvorhersehbaren Ausgaben, die aus zufälligen oder | notwendigen oder unvorhersehbaren Ausgaben, die aus zufälligen oder | 
| ungewöhnlichen Ereignissen entstehen und das übliche Budget für den | ungewöhnlichen Ereignissen entstehen und das übliche Budget für den | 
| täglichen Unterhalt des Kindes, das gegebenenfalls als Grundlage für | täglichen Unterhalt des Kindes, das gegebenenfalls als Grundlage für | 
| die Festlegung der Unterhaltsbeiträge diente, überschreiten. | die Festlegung der Unterhaltsbeiträge diente, überschreiten. | 
| § 4 - Auf Verlangen eines Elternteils kann der Richter die Parteien | § 4 - Auf Verlangen eines Elternteils kann der Richter die Parteien | 
| dazu verpflichten, bei einem von der Kommission für das Bank-, Finanz- | dazu verpflichten, bei einem von der Kommission für das Bank-, Finanz- | 
| und Versicherungswesen auf der Grundlage des Gesetzes vom 22. März | und Versicherungswesen auf der Grundlage des Gesetzes vom 22. März | 
| 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute | 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute | 
| zugelassenen Institut ein Konto zu eröffnen, das für die Einzahlung | zugelassenen Institut ein Konto zu eröffnen, das für die Einzahlung | 
| der auf der Grundlage von Artikel 203 § 1 festgelegten Beiträge | der auf der Grundlage von Artikel 203 § 1 festgelegten Beiträge | 
| bestimmt ist. | bestimmt ist. | 
| In diesem Fall bestimmt der Richter mindestens: | In diesem Fall bestimmt der Richter mindestens: | 
| 1. den Beitrag eines jeden Elternteils zu den in Artikel 203 § 1 | 1. den Beitrag eines jeden Elternteils zu den in Artikel 203 § 1 | 
| erwähnten Kosten sowie die dem Kind zukommenden sozialen Vorteile, die | erwähnten Kosten sowie die dem Kind zukommenden sozialen Vorteile, die | 
| auf dieses Konto eingezahlt werden müssen, | auf dieses Konto eingezahlt werden müssen, | 
| 2. den Zeitpunkt im Monat, zu dem diese Beiträge und sozialen Vorteile | 2. den Zeitpunkt im Monat, zu dem diese Beiträge und sozialen Vorteile | 
| eingezahlt werden müssen, | eingezahlt werden müssen, | 
| 3. die Art und Weise, wie über die auf dieses Konto eingezahlten | 3. die Art und Weise, wie über die auf dieses Konto eingezahlten | 
| Geldsummen verfügt werden kann, | Geldsummen verfügt werden kann, | 
| 4. die Kosten, die mit diesen Geldsummen bezahlt werden, | 4. die Kosten, die mit diesen Geldsummen bezahlt werden, | 
| 5. die Organisation der Kontrolle der Ausgaben, | 5. die Organisation der Kontrolle der Ausgaben, | 
| 6. die Art und Weise, wie Fehlbeträge ausgeglichen werden, | 6. die Art und Weise, wie Fehlbeträge ausgeglichen werden, | 
| 7. den Verwendungszweck der Überschüsse, die auf dieses Konto | 7. den Verwendungszweck der Überschüsse, die auf dieses Konto | 
| eingezahlt werden. | eingezahlt werden. | 
| Die in Ausführung des vorliegenden Artikels getätigten Einzahlungen | Die in Ausführung des vorliegenden Artikels getätigten Einzahlungen | 
| von Beiträgen werden als Zahlungen von Unterhaltsbeiträgen im Rahmen | von Beiträgen werden als Zahlungen von Unterhaltsbeiträgen im Rahmen | 
| der in Artikel 203 § 1 definierten Unterhaltsverpflichtung angesehen. | der in Artikel 203 § 1 definierten Unterhaltsverpflichtung angesehen. | 
| » | » | 
| Art. 4 - Artikel 203ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 4 - Artikel 203ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | 
| Gesetz vom 31. März 1987, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 31. März 1987, wird wie folgt ersetzt: | 
| « Art. 203ter - Kommt der Schuldner einer der durch die Artikel 203, | « Art. 203ter - Kommt der Schuldner einer der durch die Artikel 203, | 
| 203bis, 205, 207, 336 oder 353-14 des vorliegenden Gesetzbuches | 203bis, 205, 207, 336 oder 353-14 des vorliegenden Gesetzbuches | 
| auferlegten Verpflichtungen oder der aufgrund von Artikel 1288 Absatz | auferlegten Verpflichtungen oder der aufgrund von Artikel 1288 Absatz | 
| 1 Nr. 3 des Gerichtgesetzbuches oder aufgrund einer notariellen oder | 1 Nr. 3 des Gerichtgesetzbuches oder aufgrund einer notariellen oder | 
| homologierten Vereinbarung zwischen Parteien eingegangenen | homologierten Vereinbarung zwischen Parteien eingegangenen | 
| Verbindlichkeit nicht nach, kann sich der Gläubiger - unbeschadet des | Verbindlichkeit nicht nach, kann sich der Gläubiger - unbeschadet des | 
| Rechts Dritter - für die Festlegung des Betrags des Unterhalts und für | Rechts Dritter - für die Festlegung des Betrags des Unterhalts und für | 
| die Vollstreckung des Urteils dazu ermächtigen lassen, unter | die Vollstreckung des Urteils dazu ermächtigen lassen, unter | 
| Ausschluss des genannten Schuldners und im Rahmen der durch das Urteil | Ausschluss des genannten Schuldners und im Rahmen der durch das Urteil | 
| festgelegten Bedingungen und Grenzen die Einkünfte des Schuldners oder | festgelegten Bedingungen und Grenzen die Einkünfte des Schuldners oder | 
| jede andere ihm von einem Dritten geschuldete Geldsumme zu | jede andere ihm von einem Dritten geschuldete Geldsumme zu | 
| vereinnahmen. | vereinnahmen. | 
| Auf jeden Fall erteilt der Richter die Ermächtigung, wenn der | Auf jeden Fall erteilt der Richter die Ermächtigung, wenn der | 
| Unterhaltspflichtige sich im Laufe der zwölf Monate, die der | Unterhaltspflichtige sich im Laufe der zwölf Monate, die der | 
| Hinterlegung des Antrags vorangehen, für zwei aufeinanderfolgende oder | Hinterlegung des Antrags vorangehen, für zwei aufeinanderfolgende oder | 
| nicht aufeinanderfolgende Raten der Verpflichtung zur Zahlung von | nicht aufeinanderfolgende Raten der Verpflichtung zur Zahlung von | 
| Unterhalt ganz oder teilweise entzogen hat, es sei denn, dass der | Unterhalt ganz oder teilweise entzogen hat, es sei denn, dass der | 
| Richter aufgrund der aussergewöhnlichen Umstände des Falls anders | Richter aufgrund der aussergewöhnlichen Umstände des Falls anders | 
| urteilt. | urteilt. | 
| Das Verfahren und die Befugnisse des Richters werden nach den Artikeln | Das Verfahren und die Befugnisse des Richters werden nach den Artikeln | 
| 1253ter bis 1253quinquies des Gerichtsgesetzbuches geregelt. | 1253ter bis 1253quinquies des Gerichtsgesetzbuches geregelt. | 
| Auf die durch den Greffier auf Antrag des Klägers hin per | Auf die durch den Greffier auf Antrag des Klägers hin per | 
| Gerichtsbrief erfolgte Notifizierung wird das Urteil allen | Gerichtsbrief erfolgte Notifizierung wird das Urteil allen | 
| gegenwärtigen und zukünftigen Drittschuldnern gegenüber wirksam. | gegenwärtigen und zukünftigen Drittschuldnern gegenüber wirksam. | 
| Hört das Urteil auf, wirksam zu sein, werden die Drittschuldner vom | Hört das Urteil auf, wirksam zu sein, werden die Drittschuldner vom | 
| Greffier per Gerichtsbrief davon in Kenntnis gesetzt. | Greffier per Gerichtsbrief davon in Kenntnis gesetzt. | 
| Der Greffier vermerkt in seiner Notifizierung, was der Drittschuldner | Der Greffier vermerkt in seiner Notifizierung, was der Drittschuldner | 
| zahlen oder zu zahlen aufhören muss. » | zahlen oder zu zahlen aufhören muss. » | 
| Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 203quater mit | Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 203quater mit | 
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: | 
| « Art. 203quater - § 1 - Der aufgrund von Artikel 203 § 1 bestimmte | « Art. 203quater - § 1 - Der aufgrund von Artikel 203 § 1 bestimmte | 
| Unterhaltsbeitrag, der entweder durch Urteil gemäss Artikel 1321 des | Unterhaltsbeitrag, der entweder durch Urteil gemäss Artikel 1321 des | 
| Gerichtgesetzbuches oder durch Vereinbarung festgelegt wird, wird von | Gerichtgesetzbuches oder durch Vereinbarung festgelegt wird, wird von | 
| Rechts wegen den Schwankungen des Verbraucherpreisindexes angepasst. | Rechts wegen den Schwankungen des Verbraucherpreisindexes angepasst. | 
| Dieser Basisbeitrag ist an den Verbraucherpreisindex des Monats, der | Dieser Basisbeitrag ist an den Verbraucherpreisindex des Monats, der | 
| demjenigen, in dem das Urteil zur Bestimmung des Beitrags eines jeden | demjenigen, in dem das Urteil zur Bestimmung des Beitrags eines jeden | 
| Elternteils verkündet wird, vorangeht, gebunden, es sei denn, dass der | Elternteils verkündet wird, vorangeht, gebunden, es sei denn, dass der | 
| Richter anders darüber entscheidet. Alle zwölf Monate wird der Betrag | Richter anders darüber entscheidet. Alle zwölf Monate wird der Betrag | 
| des Beitrags von Rechts wegen nach Massgabe der Erhöhung oder der | des Beitrags von Rechts wegen nach Massgabe der Erhöhung oder der | 
| Minderung des Verbraucherpreisindexes des entsprechenden Monats | Minderung des Verbraucherpreisindexes des entsprechenden Monats | 
| angepasst. | angepasst. | 
| Diese Anpassung wird ab dem Fälligkeitstag, der der Veröffentlichung | Diese Anpassung wird ab dem Fälligkeitstag, der der Veröffentlichung | 
| des neuen zu berücksichtigenden Indexes im Belgischen Staatsblatt | des neuen zu berücksichtigenden Indexes im Belgischen Staatsblatt | 
| folgt, auf den Beitrag angewandt. | folgt, auf den Beitrag angewandt. | 
| Der Richter kann jedoch eine andere Formel für die Anpassung des | Der Richter kann jedoch eine andere Formel für die Anpassung des | 
| Unterhaltsbeitrags anwenden. Die Parteien können ebenfalls durch | Unterhaltsbeitrags anwenden. Die Parteien können ebenfalls durch | 
| Vereinbarung von dieser Anpassungsformel abweichen. | Vereinbarung von dieser Anpassungsformel abweichen. | 
| § 2 - Im Interesse des Kindes kann der Richter auf Verlangen einer der | § 2 - Im Interesse des Kindes kann der Richter auf Verlangen einer der | 
| Parteien entscheiden, dass der Unterhaltsbeitrag unter den von ihm | Parteien entscheiden, dass der Unterhaltsbeitrag unter den von ihm | 
| bestimmten Umständen von Rechts wegen erhöht wird. » | bestimmten Umständen von Rechts wegen erhöht wird. » | 
| Art. 6 - Artikel 301 § 12 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 6 - Artikel 301 § 12 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | 
| Gesetz vom 27. April 2007, wird aufgehoben. | Gesetz vom 27. April 2007, wird aufgehoben. | 
| Art. 7 - Artikel 336 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 7 - Artikel 336 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | 
| vom 31. März 2007, wird wie folgt ersetzt: | vom 31. März 2007, wird wie folgt ersetzt: | 
| « Art. 336 - Das Kind, dessen Abstammung väterlicherseits nicht | « Art. 336 - Das Kind, dessen Abstammung väterlicherseits nicht | 
| feststeht, kann von demjenigen, der seiner Mutter innerhalb der | feststeht, kann von demjenigen, der seiner Mutter innerhalb der | 
| gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat, einen Unterhaltsbeitrag | gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat, einen Unterhaltsbeitrag | 
| aufgrund von Artikel 203 § 1 verlangen. » | aufgrund von Artikel 203 § 1 verlangen. » | 
| Art. 8 - Artikel 339 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 8 - Artikel 339 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | 
| vom 31. März 1987, wird wie folgt ersetzt: | vom 31. März 1987, wird wie folgt ersetzt: | 
| « Art. 339 - Die Artikel 203, 203bis und 203quater sind entsprechend | « Art. 339 - Die Artikel 203, 203bis und 203quater sind entsprechend | 
| anwendbar. » | anwendbar. » | 
| Art. 9 - Artikel 353-14 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 9 - Artikel 353-14 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | 
| Gesetz vom 24. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. | Gesetz vom 24. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. | 
| Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: | Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: | 
| 1. In Absatz 1 wird der zweite Satz, der mit den Worten « Artikel 203 | 1. In Absatz 1 wird der zweite Satz, der mit den Worten « Artikel 203 | 
| » beginnt und mit dem Wort « anwendbar » endet, durch folgenden Satz | » beginnt und mit dem Wort « anwendbar » endet, durch folgenden Satz | 
| ersetzt: | ersetzt: | 
| « Die Artikel 203, 203bis und 203quater sind entsprechend anwendbar. » | « Die Artikel 203, 203bis und 203quater sind entsprechend anwendbar. » | 
| 2. Absatz 4 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 2. Absatz 4 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 
| « Die Artikel 203bis und 203quater sind entsprechend anwendbar. » | « Die Artikel 203bis und 203quater sind entsprechend anwendbar. » | 
| (...) | (...) | 
| KAPITEL 4 - Übergangsbestimmung | KAPITEL 4 - Übergangsbestimmung | 
| Art. 17 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf jeden neuen Antrag, | Art. 17 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf jeden neuen Antrag, | 
| der eingereicht wird nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes | der eingereicht wird nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes | 
| gemäss Artikel 18 Absatz 1, sowie auf jeden in Artikel 203ter des | gemäss Artikel 18 Absatz 1, sowie auf jeden in Artikel 203ter des | 
| Zivilgesetzbuches vorgesehenen Antrag auf Ermächtigung, der | Zivilgesetzbuches vorgesehenen Antrag auf Ermächtigung, der | 
| eingereicht wird nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes, auch | eingereicht wird nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes, auch | 
| wenn das Urteil, auf den sich der Antrag stützt, verkündet worden ist | wenn das Urteil, auf den sich der Antrag stützt, verkündet worden ist | 
| vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes gemäss Artikel 18 Absatz | vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes gemäss Artikel 18 Absatz | 
| 1. | 1. | 
| Das alte Gesetz bleibt jedoch auf jedes Verfahren anwendbar, das | Das alte Gesetz bleibt jedoch auf jedes Verfahren anwendbar, das | 
| eingeleitet wurde vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes gemäss | eingeleitet wurde vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes gemäss | 
| Artikel 18 Absatz 1, und auf jede Entscheidung, die bis zu diesem | Artikel 18 Absatz 1, und auf jede Entscheidung, die bis zu diesem | 
| Datum noch nicht rechtskräftig geworden ist. | Datum noch nicht rechtskräftig geworden ist. | 
| In Abweichung vom vorhergehenden Absatz wird ein Antrag auf Abänderung | In Abweichung vom vorhergehenden Absatz wird ein Antrag auf Abänderung | 
| eines Unterhaltsbeitrags, der festgelegt wurde vor In-Kraft-Treten des | eines Unterhaltsbeitrags, der festgelegt wurde vor In-Kraft-Treten des | 
| vorliegenden Gesetzes gemäss Artikel 18 Absatz 1, als neuer Antrag | vorliegenden Gesetzes gemäss Artikel 18 Absatz 1, als neuer Antrag | 
| angesehen, wenn neue, vom Willen der Parteien unabhängige Umstände | angesehen, wenn neue, vom Willen der Parteien unabhängige Umstände | 
| deren Situation oder die der Kinder tiefgreifend verändern. | deren Situation oder die der Kinder tiefgreifend verändern. | 
| KAPITEL 5 - In-Kraft-Treten | KAPITEL 5 - In-Kraft-Treten | 
| Art. 18 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des vierten Monats | Art. 18 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des vierten Monats | 
| nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | 
| Kraft. | Kraft. | 
| In Abweichung von Absatz 1 tritt Artikel 1321 § 2 Nr. 2 des | In Abweichung von Absatz 1 tritt Artikel 1321 § 2 Nr. 2 des | 
| Gerichtsgesetzbuches, wie abgeändert durch Artikel 14, zwei Monate | Gerichtsgesetzbuches, wie abgeändert durch Artikel 14, zwei Monate | 
| nach Veröffentlichung des in Artikel 1322 des Gerichtsgesetzbuches, | nach Veröffentlichung des in Artikel 1322 des Gerichtsgesetzbuches, | 
| wie abgeändert durch Artikel 15, vorgesehenen Berechungsmodus im | wie abgeändert durch Artikel 15, vorgesehenen Berechungsmodus im | 
| Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. | 
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | 
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | 
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. | 
| Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2010 | Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2010 | 
| ALBERT | ALBERT | 
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: | 
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz | 
| S. DE CLERCK | S. DE CLERCK | 
| Der Staatssekretär für Familienpolitik | Der Staatssekretär für Familienpolitik | 
| M. WATHELET | M. WATHELET | 
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: | 
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz | 
| S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |