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Wet van 15 oktober 2018
gepubliceerd op 17 september 2020

Wet betreffende de vrijwillige zwangerschapsafbreking, tot opheffing van de artikelen 350 en 351 van het Strafwetboek, tot wijziging van de artikelen 352 en 383 van hetzelfde Wetboek en tot wijziging van diverse wetsbepalingen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2020031327
pub.
17/09/2020
prom.
15/10/2018
ELI
eli/wet/2018/10/15/2020031327/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


15 OKTOBER 2018. - Wet betreffende de vrijwillige zwangerschapsafbreking, tot opheffing van de artikelen 350 en 351 van het Strafwetboek, tot wijziging van de artikelen 352 en 383 van hetzelfde Wetboek en tot wijziging van diverse wetsbepalingen. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 oktober 2018 betreffende de vrijwillige zwangerschapsafbreking, tot opheffing van de artikelen 350 en 351 van het Strafwetboek, tot wijziging van de artikelen 352 en 383 van hetzelfde Wetboek en tot wijziging van diverse wetsbepalingen (Belgisch Staatsblad van 29 oktober 2018).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 15. OKTOBER 2018 - Gesetz über den freiwilligen Schwangerschaftsabbruch, zur Aufhebung der Artikel 350 und 351 des Strafgesetzbuches, zur Abänderung der Artikel 352 und 383 desselben Gesetzbuches und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Bedingungen und Verfahren Art. 2 - Eine schwangere Frau darf einen Arzt darum bitten, ihre Schwangerschaft unter folgenden Bedingungen abzubrechen: 1. Der Schwangerschaftsabbruch muss: a) unbeschadet der Nummern 3 und 5 vor Ende der zwölften Woche nach der Empfängnis stattfinden, b) unter korrekten medizinischen Bedingungen von einem Arzt vorgenommen werden, und zwar in einer Pflegeeinrichtung, in der ein Informationsdienst besteht, der einerseits die schwangere Frau betreut und sie ausführlich informiert, insbesondere über die Rechte, Hilfen und Vorteile, die den Familien, Müttern - ob alleinstehend oder nicht - und ihren Kindern durch Gesetz und Dekret zugestanden werden, sowie über die Möglichkeiten, das ungeborene Kind zur Adoption freizugeben, und der andererseits auf Anfrage des Arztes oder der Frau dieser Frau Beistand gewährt und Rat erteilt über die Mittel, auf die sie zurückgreifen kann, um die psychologischen und sozialen Probleme, die durch ihren Zustand entstanden sind, zu lösen.2. Der Arzt, an den eine Frau sich wendet, um ihre Schwangerschaft abbrechen zu lassen, muss: a) die Frau über die unmittelbaren oder künftigen medizinischen Risiken, denen sie sich durch den Schwangerschaftsabbruch aussetzt, informieren, b) auf die verschiedenen Betreuungsmöglichkeiten für das ungeborene Kind hinweisen und gegebenenfalls auf das Personal des unter Nr.1 Buchstabe b) erwähnten Informationsdienstes zurückgreifen, um den dort erwähnten Beistand zu gewähren und Rat zu erteilen, c) sich der Entschlossenheit der Frau vergewissern, ihre Schwangerschaft abbrechen zu lassen.Die Beurteilung der Entschlossenheit der schwangeren Frau, auf deren Grundlage der Arzt akzeptiert, den Eingriff durchzuführen, kann nicht mehr angefochten werden, wenn die in vorliegendem Artikel vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. 3. Der Arzt darf den Schwangerschaftsabbruch frühestens sechs Tage nach der ersten Beratung vornehmen, es sei denn, die Schwangerschaft muss aus einem dringenden medizinischen Grund früher abgebrochen werden.Findet die erste Beratung weniger als sechs Tage vor Ablauf der unter Nr. 1 Buchstabe a) erwähnten Frist statt, wird diese Frist entsprechend der Anzahl nicht verstrichener Tage der Frist von sechs Tagen verlängert. Fällt der letzte Tag dieser Verlängerung jedoch auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, kann der Schwangerschaftsabbruch am ersten darauffolgenden Werktag vorgenommen werden. 4. Der Eingriff darf nur vorgenommen werden, nachdem die Betreffende - am Tag des Eingriffs - schriftlich erklärt hat, dass sie fest entschlossen ist, sich dem Eingriff zu unterziehen.Diese Erklärung muss der medizinischen Akte beigefügt werden. 5. Nach Ablauf der gegebenenfalls gemäß Nr.3 verlängerten Frist von zwölf Wochen kann die Schwangerschaft unter den unter Nr. 1 Buchstabe b) und Nr.2 bis Nr. 4 vorgesehenen Bedingungen nur dann freiwillig abgebrochen werden, wenn eine Fortsetzung der Schwangerschaft eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit der Frau darstellt oder wenn feststeht, dass das ungeborene Kind an einer äußerst schweren Erkrankung leiden wird, die zum Zeitpunkt der Diagnose als unheilbar anerkannt wird. In diesem Fall muss der Arzt, an den die Frau sich gewandt hat, einen zweiten Arzt zu Rate ziehen; das Gutachten des zweiten Arztes muss der Akte beigefügt werden. 6. Der Arzt oder jegliche andere qualifizierte Person der Pflegeeinrichtung, in der der Eingriff durchgeführt worden ist, muss die Frau über Empfängnisverhütung informieren.7. Kein Arzt, kein Krankenpfleger und keine Krankenpflegerin und keine Pflegehilfskraft kann gezwungen werden, sich an einem Schwangerschaftsabbruch zu beteiligen.Ein Arzt, der sich weigert, einen solchen Eingriff vorzunehmen, ist verpflichtet, die Betreffende bei ihrem ersten Besuch von seiner Weigerung in Kenntnis zu setzen. In diesem Fall gibt er die Kontaktdaten eines anderen Arztes, eines Zentrums für Schwangerschaftsabbrüche beziehungsweise eines Krankenhausdienstes an, an die die Betreffende sich für einen neuen Antrag auf Schwangerschaftsabbruch wenden kann. Ein Arzt, der sich weigert, einen freiwilligen Schwangerschaftsabbruch vorzunehmen, leitet die medizinische Akte an den neuen Arzt, den die Frau konsultiert, weiter.

KAPITEL 3 - Strafbestimmung Art. 3 - Wer mit Einwilligung der schwangeren Frau eine Abtreibung vornimmt, die nicht unter den in Artikel 2 vorgesehenen Bedingungen erfolgt, wird zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu einem Jahr und zu einer Geldbuße von 100 bis zu 500 EUR verurteilt.

Wer zu verhindern versucht, dass eine Frau freien Zugang zu einer Pflegeeinrichtung hat, in der freiwillige Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden, wird zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu einem Jahr und zu einer Geldbuße von 100 bis zu 500 EUR verurteilt.

Eine Frau, die vorsätzlich eine Abtreibung vornehmen lässt, die nicht unter den in Artikel 2 vorgesehenen Bedingungen erfolgt, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und mit einer Geldbuße von 50 bis zu 200 EUR bestraft.

Verursachen die Mittel, die mit der Absicht verwendet worden sind, eine Abtreibung herbeizuführen, den Tod, wird derjenige, der die Mittel mit der besagten Absicht angewandt oder angewiesen hat, zu einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren verurteilt, wenn die Frau der Abtreibung zugestimmt hat, der Eingriff jedoch nicht unter den in Artikel 2 vorgesehenen Bedingungen erfolgt ist.

Die Bestimmungen von Buch I einschließlich Kapitel VII und Artikel 85 des Strafgesetzbuches finden Anwendung auf die im vorliegenden Gesetz erwähnten Straftaten.

KAPITEL 4 - Abänderung des Zivilgesetzbuches Art. 4 - In Artikel 497/2 Nr. 19 des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013, werden die Wörter "wie in Artikel 350 des Strafgesetzbuches erwähnt," durch die Wörter "wie erwähnt in Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 über den freiwilligen Schwangerschaftsabbruch, zur Aufhebung der Artikel 350 und 351 des Strafgesetzbuches, zur Abänderung der Artikel 352 und 383 desselben Gesetzbuches und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen," ersetzt.

KAPITEL 5 - Abänderungen des Strafgesetzbuches Art. 5 - Die Artikel 350 und 351 des Strafgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 3. April 1990 und abgeändert durch das Gesetz vom 26.

Juni 2000, werden aufgehoben.

Art. 6 - Artikel 352 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 23. Januar 2003, wird wie folgt ersetzt: "Art. 352 - Verursachen die Mittel, die mit der Absicht verwendet worden sind, eine Abtreibung bei einer Frau ohne deren Einwilligung herbeizuführen, deren Tod, wird derjenige, der die Mittel mit der besagten Absicht angewandt oder angewiesen hat, zu einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren verurteilt." Art. 7 - In Artikel 383 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni 2000, werden die Satzteile "wer entweder durch das Ausstellen, Verkaufen oder Verbreiten von Schriften, ob gedruckt oder nicht, oder durch jegliches andere Werbemittel den Gebrauch irgendwelcher Abtreibungsmittel anpreist, Hinweise gibt, wie diese Mittel zu beschaffen oder zu gebrauchen sind, oder Personen, die diese Mittel anwenden, zum Zwecke der Empfehlung nennt," und "wer eigens zur Abtreibung bestimmte oder als solche angebotene Drogen oder Hilfsmittel ausstellt, verkauft, verbreitet, herstellt oder herstellen lässt, importieren lässt, transportieren lässt, einem Transport- oder Verteilungsagenten übergibt oder durch irgendein Werbemittel ankündigt." aufgehoben.

KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 13. August 1990 zur Schaffung einer Bewertungskommission hinsichtlich des Gesetzes vom 3.

April 1990 über den Schwangerschaftsabbruch, zur Abänderung der Artikel 348, 350, 351 und 352 des Strafgesetzbuches und zur Aufhebung von Artikel 353 desselben Gesetzbuches Art. 8 - Artikel 2 des Gesetzes vom 13. August 1990 zur Schaffung einer Bewertungskommission hinsichtlich des Gesetzes vom 3. April 1990 über den Schwangerschaftsabbruch, zur Abänderung der Artikel 348, 350, 351 und 352 des Strafgesetzbuches und zur Aufhebung von Artikel 353 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 Nr.1 werden die Wörter "der in Artikel 350 Absatz 2 Nr. 1 des Strafgesetzbuches erwähnten Pflegeeinrichtung" durch die Wörter "der Pflegeeinrichtung, die in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 über den freiwilligen Schwangerschaftsabbruch, zur Aufhebung der Artikel 350 und 351 des Strafgesetzbuches, zur Abänderung der Artikel 352 und 383 desselben Gesetzbuches und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen erwähnt ist," ersetzt.b) In Absatz 1 Nr.5 wird der erste Satz aufgehoben und werden im zweiten Satz die Wörter "Artikel 350 Absatz 2 Nr. 4 des Strafgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 über den freiwilligen Schwangerschaftsabbruch, zur Aufhebung der Artikel 350 und 351 des Strafgesetzbuches, zur Abänderung der Artikel 352 und 383 desselben Gesetzbuches und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen" ersetzt. Art. 9 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter "der in Artikel 350 Absatz 2 Nr.1 des Strafgesetzbuches erwähnten Pflegeeinrichtung" durch die Wörter "der Pflegeeinrichtung, die in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 15.

Oktober 2018 über den freiwilligen Schwangerschaftsabbruch, zur Aufhebung der Artikel 350 und 351 des Strafgesetzbuches, zur Abänderung der Artikel 352 und 383 desselben Gesetzbuches und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen erwähnt ist," ersetzt. b) In Absatz 2 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "auf der Grundlage von Artikel 350 Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorgenommen worden sind, und gegebenenfalls die in Artikel 350 Absatz 2 Nr.2 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Fälle" durch die Wörter "auf der Grundlage von Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 über den freiwilligen Schwangerschaftsabbruch, zur Aufhebung der Artikel 350 und 351 des Strafgesetzbuches, zur Abänderung der Artikel 352 und 383 desselben Gesetzbuches und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen vorgenommen worden sind, und gegebenenfalls die in Artikel 2 Nr. 5 desselben Gesetzes vorgesehenen Fälle" ersetzt.

KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember 2003 über den Europäischen Haftbefehl Art. 10 - In Artikel 5 § 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2003 über den Europäischen Haftbefehl werden die Wörter "die in Artikel 350 Absatz 2 des Strafgesetzbuches erwähnten Abtreibungshandlungen und die im Gesetz vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe erwähnten Sterbehilfehandlungen" durch die Wörter "die Abtreibungshandlungen, die in Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 über den freiwilligen Schwangerschaftsabbruch, zur Aufhebung der Artikel 350 und 351 des Strafgesetzbuches, zur Abänderung der Artikel 352 und 383 desselben Gesetzbuches und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen erwähnt sind, und die Sterbehilfehandlungen, die im Gesetz vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe erwähnt sind," ersetzt.

KAPITEL 8 - Abänderung des Gesetzes vom 5. August 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Art. 11 - In Artikel 6 § 4 des Gesetzes vom 5. August 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden die Wörter "die in Artikel 350 Absatz 2 des Strafgesetzbuches erwähnten Abtreibungshandlungen und die im Gesetz vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe erwähnten Sterbehilfehandlungen" durch die Wörter "die Abtreibungshandlungen, die in Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 über den freiwilligen Schwangerschaftsabbruch, zur Aufhebung der Artikel 350 und 351 des Strafgesetzbuches, zur Abänderung der Artikel 352 und 383 desselben Gesetzbuches und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen erwähnt sind, und die Sterbehilfehandlungen, die im Gesetz vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe erwähnt sind," ersetzt.

KAPITEL 9 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 2012 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union verhängte Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Maßnahmen Art. 12 - In Artikel 11 § 4 des Gesetzes vom 15. Mai 2012 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union verhängte Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Maßnahmen werden die Wörter "die in Artikel 350 Absatz 2 des Strafgesetzbuches erwähnten Schwangerschaftsabbrüche noch auf die im Gesetz vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe erwähnte Sterbehilfe" durch die Wörter "die Schwangerschaftsabbrüche, die in Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 über den freiwilligen Schwangerschaftsabbruch, zur Aufhebung der Artikel 350 und 351 des Strafgesetzbuches, zur Abänderung der Artikel 352 und 383 desselben Gesetzbuches und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen erwähnt sind, noch auf die Sterbehilfe, die im Gesetz vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe erwähnt ist" ersetzt.

KAPITEL 10 - Abänderung des Gesetzes vom 21. Mai 2013 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union verhängte Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen Art. 13 - In Artikel 11 § 4 des Gesetzes vom 21. Mai 2013 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union verhängte Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen werden die Wörter "die in Artikel 350 Absatz 2 des Strafgesetzbuches erwähnten Schwangerschaftsabbrüche noch auf die im Gesetz vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe erwähnte Sterbehilfe" durch die Wörter "die Schwangerschaftsabbrüche, die in Artikel 2 des Gesetzes vom 15.

Oktober 2018 über den freiwilligen Schwangerschaftsabbruch, zur Aufhebung der Artikel 350 und 351 des Strafgesetzbuches, zur Abänderung der Artikel 352 und 383 desselben Gesetzbuches und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen erwähnt sind, noch auf die Sterbehilfe, die im Gesetz vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe erwähnt ist" ersetzt.

KAPITEL 11 - Abänderung des Gesetzes vom 23. März 2017 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft Art. 14 - In Artikel 11 § 4 des Gesetzes vom 23. März 2017 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft werden die Wörter "die in Artikel 350 Absatz 2 des Strafgesetzbuches erwähnten Schwangerschaftsabbrüche noch auf die im Gesetz vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe erwähnte Sterbehilfe" durch die Wörter "die Schwangerschaftsabbrüche, die in Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 über den freiwilligen Schwangerschaftsabbruch, zur Aufhebung der Artikel 350 und 351 des Strafgesetzbuches, zur Abänderung der Artikel 352 und 383 desselben Gesetzbuches und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen erwähnt sind, noch auf die Sterbehilfe, die im Gesetz vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe erwähnt ist" ersetzt.

KAPITEL 12 - Abänderung des Gesetzes vom 22. Mai 2017 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen Art. 15 - [Bestimmung zur Abänderung des Gesetzes vom 22. Mai 2017 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen] Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 15. Oktober 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Die Ministerin der Volksgesundheit M. DE BLOCK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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