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Wet betreffende de vrijwillige zwangerschapsafbreking, tot opheffing van de artikelen 350 en 351 van het Strafwetboek, tot wijziging van de artikelen 352 en 383 van hetzelfde Wetboek en tot wijziging van diverse wetsbepalingen. - Duitse vertaling | Loi relative à l'interruption volontaire de grossesse, abrogeant les articles 350 et 351 du Code pénal et modifiant les articles 352 et 383 du même Code et modifiant diverses dispositions législatives. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
15 OKTOBER 2018. - Wet betreffende de vrijwillige | 15 OCTOBRE 2018. - Loi relative à l'interruption volontaire de |
zwangerschapsafbreking, tot opheffing van de artikelen 350 en 351 van | grossesse, abrogeant les articles 350 et 351 du Code pénal et |
het Strafwetboek, tot wijziging van de artikelen 352 en 383 van | modifiant les articles 352 et 383 du même Code et modifiant diverses |
hetzelfde Wetboek en tot wijziging van diverse wetsbepalingen. - | dispositions législatives. - Traduction allemande |
Duitse vertaling | |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
oktober 2018 betreffende de vrijwillige zwangerschapsafbreking, tot | loi du 15 octobre 2018 relative à l'interruption volontaire de |
opheffing van de artikelen 350 en 351 van het Strafwetboek, tot | grossesse, abrogeant les articles 350 et 351 du Code pénal et |
wijziging van de artikelen 352 en 383 van hetzelfde Wetboek en tot | modifiant les articles 352 et 383 du même Code et modifiant diverses |
wijziging van diverse wetsbepalingen (Belgisch Staatsblad van 29 | dispositions législatives (Moniteur belge du 29 octobre 2018). |
oktober 2018). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
15. OKTOBER 2018 - Gesetz über den freiwilligen | 15. OKTOBER 2018 - Gesetz über den freiwilligen |
Schwangerschaftsabbruch, zur Aufhebung der Artikel 350 und 351 des | Schwangerschaftsabbruch, zur Aufhebung der Artikel 350 und 351 des |
Strafgesetzbuches, zur Abänderung der Artikel 352 und 383 desselben | Strafgesetzbuches, zur Abänderung der Artikel 352 und 383 desselben |
Gesetzbuches und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen | Gesetzbuches und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung | KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Bedingungen und Verfahren | KAPITEL 2 - Bedingungen und Verfahren |
Art. 2 - Eine schwangere Frau darf einen Arzt darum bitten, ihre | Art. 2 - Eine schwangere Frau darf einen Arzt darum bitten, ihre |
Schwangerschaft unter folgenden Bedingungen abzubrechen: | Schwangerschaft unter folgenden Bedingungen abzubrechen: |
1. Der Schwangerschaftsabbruch muss: | 1. Der Schwangerschaftsabbruch muss: |
a) unbeschadet der Nummern 3 und 5 vor Ende der zwölften Woche nach | a) unbeschadet der Nummern 3 und 5 vor Ende der zwölften Woche nach |
der Empfängnis stattfinden, | der Empfängnis stattfinden, |
b) unter korrekten medizinischen Bedingungen von einem Arzt | b) unter korrekten medizinischen Bedingungen von einem Arzt |
vorgenommen werden, und zwar in einer Pflegeeinrichtung, in der ein | vorgenommen werden, und zwar in einer Pflegeeinrichtung, in der ein |
Informationsdienst besteht, der einerseits die schwangere Frau betreut | Informationsdienst besteht, der einerseits die schwangere Frau betreut |
und sie ausführlich informiert, insbesondere über die Rechte, Hilfen | und sie ausführlich informiert, insbesondere über die Rechte, Hilfen |
und Vorteile, die den Familien, Müttern - ob alleinstehend oder nicht | und Vorteile, die den Familien, Müttern - ob alleinstehend oder nicht |
- und ihren Kindern durch Gesetz und Dekret zugestanden werden, sowie | - und ihren Kindern durch Gesetz und Dekret zugestanden werden, sowie |
über die Möglichkeiten, das ungeborene Kind zur Adoption freizugeben, | über die Möglichkeiten, das ungeborene Kind zur Adoption freizugeben, |
und der andererseits auf Anfrage des Arztes oder der Frau dieser Frau | und der andererseits auf Anfrage des Arztes oder der Frau dieser Frau |
Beistand gewährt und Rat erteilt über die Mittel, auf die sie | Beistand gewährt und Rat erteilt über die Mittel, auf die sie |
zurückgreifen kann, um die psychologischen und sozialen Probleme, die | zurückgreifen kann, um die psychologischen und sozialen Probleme, die |
durch ihren Zustand entstanden sind, zu lösen. | durch ihren Zustand entstanden sind, zu lösen. |
2. Der Arzt, an den eine Frau sich wendet, um ihre Schwangerschaft | 2. Der Arzt, an den eine Frau sich wendet, um ihre Schwangerschaft |
abbrechen zu lassen, muss: | abbrechen zu lassen, muss: |
a) die Frau über die unmittelbaren oder künftigen medizinischen | a) die Frau über die unmittelbaren oder künftigen medizinischen |
Risiken, denen sie sich durch den Schwangerschaftsabbruch aussetzt, | Risiken, denen sie sich durch den Schwangerschaftsabbruch aussetzt, |
informieren, | informieren, |
b) auf die verschiedenen Betreuungsmöglichkeiten für das ungeborene | b) auf die verschiedenen Betreuungsmöglichkeiten für das ungeborene |
Kind hinweisen und gegebenenfalls auf das Personal des unter Nr. 1 | Kind hinweisen und gegebenenfalls auf das Personal des unter Nr. 1 |
Buchstabe b) erwähnten Informationsdienstes zurückgreifen, um den dort | Buchstabe b) erwähnten Informationsdienstes zurückgreifen, um den dort |
erwähnten Beistand zu gewähren und Rat zu erteilen, | erwähnten Beistand zu gewähren und Rat zu erteilen, |
c) sich der Entschlossenheit der Frau vergewissern, ihre | c) sich der Entschlossenheit der Frau vergewissern, ihre |
Schwangerschaft abbrechen zu lassen. Die Beurteilung der | Schwangerschaft abbrechen zu lassen. Die Beurteilung der |
Entschlossenheit der schwangeren Frau, auf deren Grundlage der Arzt | Entschlossenheit der schwangeren Frau, auf deren Grundlage der Arzt |
akzeptiert, den Eingriff durchzuführen, kann nicht mehr angefochten | akzeptiert, den Eingriff durchzuführen, kann nicht mehr angefochten |
werden, wenn die in vorliegendem Artikel vorgesehenen Bedingungen | werden, wenn die in vorliegendem Artikel vorgesehenen Bedingungen |
erfüllt sind. | erfüllt sind. |
3. Der Arzt darf den Schwangerschaftsabbruch frühestens sechs Tage | 3. Der Arzt darf den Schwangerschaftsabbruch frühestens sechs Tage |
nach der ersten Beratung vornehmen, es sei denn, die Schwangerschaft | nach der ersten Beratung vornehmen, es sei denn, die Schwangerschaft |
muss aus einem dringenden medizinischen Grund früher abgebrochen | muss aus einem dringenden medizinischen Grund früher abgebrochen |
werden. Findet die erste Beratung weniger als sechs Tage vor Ablauf | werden. Findet die erste Beratung weniger als sechs Tage vor Ablauf |
der unter Nr. 1 Buchstabe a) erwähnten Frist statt, wird diese Frist | der unter Nr. 1 Buchstabe a) erwähnten Frist statt, wird diese Frist |
entsprechend der Anzahl nicht verstrichener Tage der Frist von sechs | entsprechend der Anzahl nicht verstrichener Tage der Frist von sechs |
Tagen verlängert. Fällt der letzte Tag dieser Verlängerung jedoch auf | Tagen verlängert. Fällt der letzte Tag dieser Verlängerung jedoch auf |
einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, kann | einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, kann |
der Schwangerschaftsabbruch am ersten darauffolgenden Werktag | der Schwangerschaftsabbruch am ersten darauffolgenden Werktag |
vorgenommen werden. | vorgenommen werden. |
4. Der Eingriff darf nur vorgenommen werden, nachdem die Betreffende - | 4. Der Eingriff darf nur vorgenommen werden, nachdem die Betreffende - |
am Tag des Eingriffs - schriftlich erklärt hat, dass sie fest | am Tag des Eingriffs - schriftlich erklärt hat, dass sie fest |
entschlossen ist, sich dem Eingriff zu unterziehen. Diese Erklärung | entschlossen ist, sich dem Eingriff zu unterziehen. Diese Erklärung |
muss der medizinischen Akte beigefügt werden. | muss der medizinischen Akte beigefügt werden. |
5. Nach Ablauf der gegebenenfalls gemäß Nr. 3 verlängerten Frist von | 5. Nach Ablauf der gegebenenfalls gemäß Nr. 3 verlängerten Frist von |
zwölf Wochen kann die Schwangerschaft unter den unter Nr. 1 Buchstabe | zwölf Wochen kann die Schwangerschaft unter den unter Nr. 1 Buchstabe |
b) und Nr. 2 bis Nr. 4 vorgesehenen Bedingungen nur dann freiwillig | b) und Nr. 2 bis Nr. 4 vorgesehenen Bedingungen nur dann freiwillig |
abgebrochen werden, wenn eine Fortsetzung der Schwangerschaft eine | abgebrochen werden, wenn eine Fortsetzung der Schwangerschaft eine |
ernsthafte Gefahr für die Gesundheit der Frau darstellt oder wenn | ernsthafte Gefahr für die Gesundheit der Frau darstellt oder wenn |
feststeht, dass das ungeborene Kind an einer äußerst schweren | feststeht, dass das ungeborene Kind an einer äußerst schweren |
Erkrankung leiden wird, die zum Zeitpunkt der Diagnose als unheilbar | Erkrankung leiden wird, die zum Zeitpunkt der Diagnose als unheilbar |
anerkannt wird. In diesem Fall muss der Arzt, an den die Frau sich | anerkannt wird. In diesem Fall muss der Arzt, an den die Frau sich |
gewandt hat, einen zweiten Arzt zu Rate ziehen; das Gutachten des | gewandt hat, einen zweiten Arzt zu Rate ziehen; das Gutachten des |
zweiten Arztes muss der Akte beigefügt werden. | zweiten Arztes muss der Akte beigefügt werden. |
6. Der Arzt oder jegliche andere qualifizierte Person der | 6. Der Arzt oder jegliche andere qualifizierte Person der |
Pflegeeinrichtung, in der der Eingriff durchgeführt worden ist, muss | Pflegeeinrichtung, in der der Eingriff durchgeführt worden ist, muss |
die Frau über Empfängnisverhütung informieren. | die Frau über Empfängnisverhütung informieren. |
7. Kein Arzt, kein Krankenpfleger und keine Krankenpflegerin und keine | 7. Kein Arzt, kein Krankenpfleger und keine Krankenpflegerin und keine |
Pflegehilfskraft kann gezwungen werden, sich an einem | Pflegehilfskraft kann gezwungen werden, sich an einem |
Schwangerschaftsabbruch zu beteiligen. Ein Arzt, der sich weigert, | Schwangerschaftsabbruch zu beteiligen. Ein Arzt, der sich weigert, |
einen solchen Eingriff vorzunehmen, ist verpflichtet, die Betreffende | einen solchen Eingriff vorzunehmen, ist verpflichtet, die Betreffende |
bei ihrem ersten Besuch von seiner Weigerung in Kenntnis zu setzen. In | bei ihrem ersten Besuch von seiner Weigerung in Kenntnis zu setzen. In |
diesem Fall gibt er die Kontaktdaten eines anderen Arztes, eines | diesem Fall gibt er die Kontaktdaten eines anderen Arztes, eines |
Zentrums für Schwangerschaftsabbrüche beziehungsweise eines | Zentrums für Schwangerschaftsabbrüche beziehungsweise eines |
Krankenhausdienstes an, an die die Betreffende sich für einen neuen | Krankenhausdienstes an, an die die Betreffende sich für einen neuen |
Antrag auf Schwangerschaftsabbruch wenden kann. Ein Arzt, der sich | Antrag auf Schwangerschaftsabbruch wenden kann. Ein Arzt, der sich |
weigert, einen freiwilligen Schwangerschaftsabbruch vorzunehmen, | weigert, einen freiwilligen Schwangerschaftsabbruch vorzunehmen, |
leitet die medizinische Akte an den neuen Arzt, den die Frau | leitet die medizinische Akte an den neuen Arzt, den die Frau |
konsultiert, weiter. | konsultiert, weiter. |
KAPITEL 3 - Strafbestimmung | KAPITEL 3 - Strafbestimmung |
Art. 3 - Wer mit Einwilligung der schwangeren Frau eine Abtreibung | Art. 3 - Wer mit Einwilligung der schwangeren Frau eine Abtreibung |
vornimmt, die nicht unter den in Artikel 2 vorgesehenen Bedingungen | vornimmt, die nicht unter den in Artikel 2 vorgesehenen Bedingungen |
erfolgt, wird zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu einem | erfolgt, wird zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu einem |
Jahr und zu einer Geldbuße von 100 bis zu 500 EUR verurteilt. | Jahr und zu einer Geldbuße von 100 bis zu 500 EUR verurteilt. |
Wer zu verhindern versucht, dass eine Frau freien Zugang zu einer | Wer zu verhindern versucht, dass eine Frau freien Zugang zu einer |
Pflegeeinrichtung hat, in der freiwillige Schwangerschaftsabbrüche | Pflegeeinrichtung hat, in der freiwillige Schwangerschaftsabbrüche |
vorgenommen werden, wird zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis | vorgenommen werden, wird zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis |
zu einem Jahr und zu einer Geldbuße von 100 bis zu 500 EUR verurteilt. | zu einem Jahr und zu einer Geldbuße von 100 bis zu 500 EUR verurteilt. |
Eine Frau, die vorsätzlich eine Abtreibung vornehmen lässt, die nicht | Eine Frau, die vorsätzlich eine Abtreibung vornehmen lässt, die nicht |
unter den in Artikel 2 vorgesehenen Bedingungen erfolgt, wird mit | unter den in Artikel 2 vorgesehenen Bedingungen erfolgt, wird mit |
einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und mit einer | einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und mit einer |
Geldbuße von 50 bis zu 200 EUR bestraft. | Geldbuße von 50 bis zu 200 EUR bestraft. |
Verursachen die Mittel, die mit der Absicht verwendet worden sind, | Verursachen die Mittel, die mit der Absicht verwendet worden sind, |
eine Abtreibung herbeizuführen, den Tod, wird derjenige, der die | eine Abtreibung herbeizuführen, den Tod, wird derjenige, der die |
Mittel mit der besagten Absicht angewandt oder angewiesen hat, zu | Mittel mit der besagten Absicht angewandt oder angewiesen hat, zu |
einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren verurteilt, wenn die | einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren verurteilt, wenn die |
Frau der Abtreibung zugestimmt hat, der Eingriff jedoch nicht unter | Frau der Abtreibung zugestimmt hat, der Eingriff jedoch nicht unter |
den in Artikel 2 vorgesehenen Bedingungen erfolgt ist. | den in Artikel 2 vorgesehenen Bedingungen erfolgt ist. |
Die Bestimmungen von Buch I einschließlich Kapitel VII und Artikel 85 | Die Bestimmungen von Buch I einschließlich Kapitel VII und Artikel 85 |
des Strafgesetzbuches finden Anwendung auf die im vorliegenden Gesetz | des Strafgesetzbuches finden Anwendung auf die im vorliegenden Gesetz |
erwähnten Straftaten. | erwähnten Straftaten. |
KAPITEL 4 - Abänderung des Zivilgesetzbuches | KAPITEL 4 - Abänderung des Zivilgesetzbuches |
Art. 4 - In Artikel 497/2 Nr. 19 des Zivilgesetzbuches, eingefügt | Art. 4 - In Artikel 497/2 Nr. 19 des Zivilgesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 17. März 2013, werden die Wörter "wie in Artikel | durch das Gesetz vom 17. März 2013, werden die Wörter "wie in Artikel |
350 des Strafgesetzbuches erwähnt," durch die Wörter "wie erwähnt in | 350 des Strafgesetzbuches erwähnt," durch die Wörter "wie erwähnt in |
Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 über den freiwilligen | Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 über den freiwilligen |
Schwangerschaftsabbruch, zur Aufhebung der Artikel 350 und 351 des | Schwangerschaftsabbruch, zur Aufhebung der Artikel 350 und 351 des |
Strafgesetzbuches, zur Abänderung der Artikel 352 und 383 desselben | Strafgesetzbuches, zur Abänderung der Artikel 352 und 383 desselben |
Gesetzbuches und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen," | Gesetzbuches und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen," |
ersetzt. | ersetzt. |
KAPITEL 5 - Abänderungen des Strafgesetzbuches | KAPITEL 5 - Abänderungen des Strafgesetzbuches |
Art. 5 - Die Artikel 350 und 351 des Strafgesetzbuches, ersetzt durch | Art. 5 - Die Artikel 350 und 351 des Strafgesetzbuches, ersetzt durch |
das Gesetz vom 3. April 1990 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. | das Gesetz vom 3. April 1990 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. |
Juni 2000, werden aufgehoben. | Juni 2000, werden aufgehoben. |
Art. 6 - Artikel 352 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 6 - Artikel 352 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 23. Januar 2003, wird wie folgt ersetzt: | vom 23. Januar 2003, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 352 - Verursachen die Mittel, die mit der Absicht verwendet | "Art. 352 - Verursachen die Mittel, die mit der Absicht verwendet |
worden sind, eine Abtreibung bei einer Frau ohne deren Einwilligung | worden sind, eine Abtreibung bei einer Frau ohne deren Einwilligung |
herbeizuführen, deren Tod, wird derjenige, der die Mittel mit der | herbeizuführen, deren Tod, wird derjenige, der die Mittel mit der |
besagten Absicht angewandt oder angewiesen hat, zu einer | besagten Absicht angewandt oder angewiesen hat, zu einer |
Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren verurteilt." | Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren verurteilt." |
Art. 7 - In Artikel 383 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 7 - In Artikel 383 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 26. Juni 2000, werden die Satzteile "wer entweder | durch das Gesetz vom 26. Juni 2000, werden die Satzteile "wer entweder |
durch das Ausstellen, Verkaufen oder Verbreiten von Schriften, ob | durch das Ausstellen, Verkaufen oder Verbreiten von Schriften, ob |
gedruckt oder nicht, oder durch jegliches andere Werbemittel den | gedruckt oder nicht, oder durch jegliches andere Werbemittel den |
Gebrauch irgendwelcher Abtreibungsmittel anpreist, Hinweise gibt, wie | Gebrauch irgendwelcher Abtreibungsmittel anpreist, Hinweise gibt, wie |
diese Mittel zu beschaffen oder zu gebrauchen sind, oder Personen, die | diese Mittel zu beschaffen oder zu gebrauchen sind, oder Personen, die |
diese Mittel anwenden, zum Zwecke der Empfehlung nennt," und "wer | diese Mittel anwenden, zum Zwecke der Empfehlung nennt," und "wer |
eigens zur Abtreibung bestimmte oder als solche angebotene Drogen oder | eigens zur Abtreibung bestimmte oder als solche angebotene Drogen oder |
Hilfsmittel ausstellt, verkauft, verbreitet, herstellt oder herstellen | Hilfsmittel ausstellt, verkauft, verbreitet, herstellt oder herstellen |
lässt, importieren lässt, transportieren lässt, einem Transport- oder | lässt, importieren lässt, transportieren lässt, einem Transport- oder |
Verteilungsagenten übergibt oder durch irgendein Werbemittel | Verteilungsagenten übergibt oder durch irgendein Werbemittel |
ankündigt." aufgehoben. | ankündigt." aufgehoben. |
KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 13. August 1990 zur | KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 13. August 1990 zur |
Schaffung einer Bewertungskommission hinsichtlich des Gesetzes vom 3. | Schaffung einer Bewertungskommission hinsichtlich des Gesetzes vom 3. |
April 1990 über den Schwangerschaftsabbruch, zur Abänderung der | April 1990 über den Schwangerschaftsabbruch, zur Abänderung der |
Artikel 348, 350, 351 und 352 des Strafgesetzbuches und zur Aufhebung | Artikel 348, 350, 351 und 352 des Strafgesetzbuches und zur Aufhebung |
von Artikel 353 desselben Gesetzbuches | von Artikel 353 desselben Gesetzbuches |
Art. 8 - Artikel 2 des Gesetzes vom 13. August 1990 zur Schaffung | Art. 8 - Artikel 2 des Gesetzes vom 13. August 1990 zur Schaffung |
einer Bewertungskommission hinsichtlich des Gesetzes vom 3. April 1990 | einer Bewertungskommission hinsichtlich des Gesetzes vom 3. April 1990 |
über den Schwangerschaftsabbruch, zur Abänderung der Artikel 348, 350, | über den Schwangerschaftsabbruch, zur Abänderung der Artikel 348, 350, |
351 und 352 des Strafgesetzbuches und zur Aufhebung von Artikel 353 | 351 und 352 des Strafgesetzbuches und zur Aufhebung von Artikel 353 |
desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: | desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: |
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "der in Artikel 350 Absatz 2 | a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "der in Artikel 350 Absatz 2 |
Nr. 1 des Strafgesetzbuches erwähnten Pflegeeinrichtung" durch die | Nr. 1 des Strafgesetzbuches erwähnten Pflegeeinrichtung" durch die |
Wörter "der Pflegeeinrichtung, die in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom | Wörter "der Pflegeeinrichtung, die in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom |
15. Oktober 2018 über den freiwilligen Schwangerschaftsabbruch, zur | 15. Oktober 2018 über den freiwilligen Schwangerschaftsabbruch, zur |
Aufhebung der Artikel 350 und 351 des Strafgesetzbuches, zur | Aufhebung der Artikel 350 und 351 des Strafgesetzbuches, zur |
Abänderung der Artikel 352 und 383 desselben Gesetzbuches und zur | Abänderung der Artikel 352 und 383 desselben Gesetzbuches und zur |
Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen erwähnt ist," ersetzt. | Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen erwähnt ist," ersetzt. |
b) In Absatz 1 Nr. 5 wird der erste Satz aufgehoben und werden im | b) In Absatz 1 Nr. 5 wird der erste Satz aufgehoben und werden im |
zweiten Satz die Wörter "Artikel 350 Absatz 2 Nr. 4 des | zweiten Satz die Wörter "Artikel 350 Absatz 2 Nr. 4 des |
Strafgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom | Strafgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom |
15. Oktober 2018 über den freiwilligen Schwangerschaftsabbruch, zur | 15. Oktober 2018 über den freiwilligen Schwangerschaftsabbruch, zur |
Aufhebung der Artikel 350 und 351 des Strafgesetzbuches, zur | Aufhebung der Artikel 350 und 351 des Strafgesetzbuches, zur |
Abänderung der Artikel 352 und 383 desselben Gesetzbuches und zur | Abänderung der Artikel 352 und 383 desselben Gesetzbuches und zur |
Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen" ersetzt. | Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen" ersetzt. |
Art. 9 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 9 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
a) In Absatz 1 werden die Wörter "der in Artikel 350 Absatz 2 Nr. 1 | a) In Absatz 1 werden die Wörter "der in Artikel 350 Absatz 2 Nr. 1 |
des Strafgesetzbuches erwähnten Pflegeeinrichtung" durch die Wörter | des Strafgesetzbuches erwähnten Pflegeeinrichtung" durch die Wörter |
"der Pflegeeinrichtung, die in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. | "der Pflegeeinrichtung, die in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. |
Oktober 2018 über den freiwilligen Schwangerschaftsabbruch, zur | Oktober 2018 über den freiwilligen Schwangerschaftsabbruch, zur |
Aufhebung der Artikel 350 und 351 des Strafgesetzbuches, zur | Aufhebung der Artikel 350 und 351 des Strafgesetzbuches, zur |
Abänderung der Artikel 352 und 383 desselben Gesetzbuches und zur | Abänderung der Artikel 352 und 383 desselben Gesetzbuches und zur |
Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen erwähnt ist," ersetzt. | Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen erwähnt ist," ersetzt. |
b) In Absatz 2 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "auf der | b) In Absatz 2 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "auf der |
Grundlage von Artikel 350 Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorgenommen | Grundlage von Artikel 350 Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorgenommen |
worden sind, und gegebenenfalls die in Artikel 350 Absatz 2 Nr. 2 des | worden sind, und gegebenenfalls die in Artikel 350 Absatz 2 Nr. 2 des |
Strafgesetzbuches vorgesehenen Fälle" durch die Wörter "auf der | Strafgesetzbuches vorgesehenen Fälle" durch die Wörter "auf der |
Grundlage von Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 über den | Grundlage von Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 über den |
freiwilligen Schwangerschaftsabbruch, zur Aufhebung der Artikel 350 | freiwilligen Schwangerschaftsabbruch, zur Aufhebung der Artikel 350 |
und 351 des Strafgesetzbuches, zur Abänderung der Artikel 352 und 383 | und 351 des Strafgesetzbuches, zur Abänderung der Artikel 352 und 383 |
desselben Gesetzbuches und zur Abänderung verschiedener | desselben Gesetzbuches und zur Abänderung verschiedener |
Gesetzesbestimmungen vorgenommen worden sind, und gegebenenfalls die | Gesetzesbestimmungen vorgenommen worden sind, und gegebenenfalls die |
in Artikel 2 Nr. 5 desselben Gesetzes vorgesehenen Fälle" ersetzt. | in Artikel 2 Nr. 5 desselben Gesetzes vorgesehenen Fälle" ersetzt. |
KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember 2003 über den | KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember 2003 über den |
Europäischen Haftbefehl | Europäischen Haftbefehl |
Art. 10 - In Artikel 5 § 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2003 über den | Art. 10 - In Artikel 5 § 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2003 über den |
Europäischen Haftbefehl werden die Wörter "die in Artikel 350 Absatz 2 | Europäischen Haftbefehl werden die Wörter "die in Artikel 350 Absatz 2 |
des Strafgesetzbuches erwähnten Abtreibungshandlungen und die im | des Strafgesetzbuches erwähnten Abtreibungshandlungen und die im |
Gesetz vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe erwähnten | Gesetz vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe erwähnten |
Sterbehilfehandlungen" durch die Wörter "die Abtreibungshandlungen, | Sterbehilfehandlungen" durch die Wörter "die Abtreibungshandlungen, |
die in Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 über den | die in Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 über den |
freiwilligen Schwangerschaftsabbruch, zur Aufhebung der Artikel 350 | freiwilligen Schwangerschaftsabbruch, zur Aufhebung der Artikel 350 |
und 351 des Strafgesetzbuches, zur Abänderung der Artikel 352 und 383 | und 351 des Strafgesetzbuches, zur Abänderung der Artikel 352 und 383 |
desselben Gesetzbuches und zur Abänderung verschiedener | desselben Gesetzbuches und zur Abänderung verschiedener |
Gesetzesbestimmungen erwähnt sind, und die Sterbehilfehandlungen, die | Gesetzesbestimmungen erwähnt sind, und die Sterbehilfehandlungen, die |
im Gesetz vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe erwähnt sind," | im Gesetz vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe erwähnt sind," |
ersetzt. | ersetzt. |
KAPITEL 8 - Abänderung des Gesetzes vom 5. August 2006 über die | KAPITEL 8 - Abänderung des Gesetzes vom 5. August 2006 über die |
Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher | Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher |
Entscheidungen in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der | Entscheidungen in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der |
Europäischen Union | Europäischen Union |
Art. 11 - In Artikel 6 § 4 des Gesetzes vom 5. August 2006 über die | Art. 11 - In Artikel 6 § 4 des Gesetzes vom 5. August 2006 über die |
Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher | Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher |
Entscheidungen in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der | Entscheidungen in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der |
Europäischen Union werden die Wörter "die in Artikel 350 Absatz 2 des | Europäischen Union werden die Wörter "die in Artikel 350 Absatz 2 des |
Strafgesetzbuches erwähnten Abtreibungshandlungen und die im Gesetz | Strafgesetzbuches erwähnten Abtreibungshandlungen und die im Gesetz |
vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe erwähnten Sterbehilfehandlungen" | vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe erwähnten Sterbehilfehandlungen" |
durch die Wörter "die Abtreibungshandlungen, die in Artikel 2 des | durch die Wörter "die Abtreibungshandlungen, die in Artikel 2 des |
Gesetzes vom 15. Oktober 2018 über den freiwilligen | Gesetzes vom 15. Oktober 2018 über den freiwilligen |
Schwangerschaftsabbruch, zur Aufhebung der Artikel 350 und 351 des | Schwangerschaftsabbruch, zur Aufhebung der Artikel 350 und 351 des |
Strafgesetzbuches, zur Abänderung der Artikel 352 und 383 desselben | Strafgesetzbuches, zur Abänderung der Artikel 352 und 383 desselben |
Gesetzbuches und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen | Gesetzbuches und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen |
erwähnt sind, und die Sterbehilfehandlungen, die im Gesetz vom 28. Mai | erwähnt sind, und die Sterbehilfehandlungen, die im Gesetz vom 28. Mai |
2002 über die Sterbehilfe erwähnt sind," ersetzt. | 2002 über die Sterbehilfe erwähnt sind," ersetzt. |
KAPITEL 9 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 2012 über die | KAPITEL 9 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 2012 über die |
Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf in einem | Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf in einem |
Mitgliedstaat der Europäischen Union verhängte Freiheitsstrafen oder | Mitgliedstaat der Europäischen Union verhängte Freiheitsstrafen oder |
freiheitsentziehende Maßnahmen | freiheitsentziehende Maßnahmen |
Art. 12 - In Artikel 11 § 4 des Gesetzes vom 15. Mai 2012 über die | Art. 12 - In Artikel 11 § 4 des Gesetzes vom 15. Mai 2012 über die |
Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf in einem | Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf in einem |
Mitgliedstaat der Europäischen Union verhängte Freiheitsstrafen oder | Mitgliedstaat der Europäischen Union verhängte Freiheitsstrafen oder |
freiheitsentziehende Maßnahmen werden die Wörter "die in Artikel 350 | freiheitsentziehende Maßnahmen werden die Wörter "die in Artikel 350 |
Absatz 2 des Strafgesetzbuches erwähnten Schwangerschaftsabbrüche noch | Absatz 2 des Strafgesetzbuches erwähnten Schwangerschaftsabbrüche noch |
auf die im Gesetz vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe erwähnte | auf die im Gesetz vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe erwähnte |
Sterbehilfe" durch die Wörter "die Schwangerschaftsabbrüche, die in | Sterbehilfe" durch die Wörter "die Schwangerschaftsabbrüche, die in |
Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 über den freiwilligen | Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 über den freiwilligen |
Schwangerschaftsabbruch, zur Aufhebung der Artikel 350 und 351 des | Schwangerschaftsabbruch, zur Aufhebung der Artikel 350 und 351 des |
Strafgesetzbuches, zur Abänderung der Artikel 352 und 383 desselben | Strafgesetzbuches, zur Abänderung der Artikel 352 und 383 desselben |
Gesetzbuches und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen | Gesetzbuches und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen |
erwähnt sind, noch auf die Sterbehilfe, die im Gesetz vom 28. Mai 2002 | erwähnt sind, noch auf die Sterbehilfe, die im Gesetz vom 28. Mai 2002 |
über die Sterbehilfe erwähnt ist" ersetzt. | über die Sterbehilfe erwähnt ist" ersetzt. |
KAPITEL 10 - Abänderung des Gesetzes vom 21. Mai 2013 über die | KAPITEL 10 - Abänderung des Gesetzes vom 21. Mai 2013 über die |
Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf in einem | Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf in einem |
Mitgliedstaat der Europäischen Union verhängte Urteile und | Mitgliedstaat der Europäischen Union verhängte Urteile und |
Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von | Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von |
Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen | Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen |
Art. 13 - In Artikel 11 § 4 des Gesetzes vom 21. Mai 2013 über die | Art. 13 - In Artikel 11 § 4 des Gesetzes vom 21. Mai 2013 über die |
Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf in einem | Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf in einem |
Mitgliedstaat der Europäischen Union verhängte Urteile und | Mitgliedstaat der Europäischen Union verhängte Urteile und |
Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von | Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von |
Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen werden die Wörter "die | Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen werden die Wörter "die |
in Artikel 350 Absatz 2 des Strafgesetzbuches erwähnten | in Artikel 350 Absatz 2 des Strafgesetzbuches erwähnten |
Schwangerschaftsabbrüche noch auf die im Gesetz vom 28. Mai 2002 über | Schwangerschaftsabbrüche noch auf die im Gesetz vom 28. Mai 2002 über |
die Sterbehilfe erwähnte Sterbehilfe" durch die Wörter "die | die Sterbehilfe erwähnte Sterbehilfe" durch die Wörter "die |
Schwangerschaftsabbrüche, die in Artikel 2 des Gesetzes vom 15. | Schwangerschaftsabbrüche, die in Artikel 2 des Gesetzes vom 15. |
Oktober 2018 über den freiwilligen Schwangerschaftsabbruch, zur | Oktober 2018 über den freiwilligen Schwangerschaftsabbruch, zur |
Aufhebung der Artikel 350 und 351 des Strafgesetzbuches, zur | Aufhebung der Artikel 350 und 351 des Strafgesetzbuches, zur |
Abänderung der Artikel 352 und 383 desselben Gesetzbuches und zur | Abänderung der Artikel 352 und 383 desselben Gesetzbuches und zur |
Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen erwähnt sind, noch auf | Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen erwähnt sind, noch auf |
die Sterbehilfe, die im Gesetz vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe | die Sterbehilfe, die im Gesetz vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe |
erwähnt ist" ersetzt. | erwähnt ist" ersetzt. |
KAPITEL 11 - Abänderung des Gesetzes vom 23. März 2017 über die | KAPITEL 11 - Abänderung des Gesetzes vom 23. März 2017 über die |
Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf | Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf |
Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur | Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur |
Untersuchungshaft | Untersuchungshaft |
Art. 14 - In Artikel 11 § 4 des Gesetzes vom 23. März 2017 über die | Art. 14 - In Artikel 11 § 4 des Gesetzes vom 23. März 2017 über die |
Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf | Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf |
Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur | Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur |
Untersuchungshaft werden die Wörter "die in Artikel 350 Absatz 2 des | Untersuchungshaft werden die Wörter "die in Artikel 350 Absatz 2 des |
Strafgesetzbuches erwähnten Schwangerschaftsabbrüche noch auf die im | Strafgesetzbuches erwähnten Schwangerschaftsabbrüche noch auf die im |
Gesetz vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe erwähnte Sterbehilfe" | Gesetz vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe erwähnte Sterbehilfe" |
durch die Wörter "die Schwangerschaftsabbrüche, | durch die Wörter "die Schwangerschaftsabbrüche, |
die in Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 über den | die in Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 über den |
freiwilligen Schwangerschaftsabbruch, zur Aufhebung der Artikel 350 | freiwilligen Schwangerschaftsabbruch, zur Aufhebung der Artikel 350 |
und 351 des Strafgesetzbuches, zur Abänderung der Artikel 352 und 383 | und 351 des Strafgesetzbuches, zur Abänderung der Artikel 352 und 383 |
desselben Gesetzbuches und zur Abänderung verschiedener | desselben Gesetzbuches und zur Abänderung verschiedener |
Gesetzesbestimmungen erwähnt sind, noch auf die Sterbehilfe, die im | Gesetzesbestimmungen erwähnt sind, noch auf die Sterbehilfe, die im |
Gesetz vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe erwähnt ist" ersetzt. | Gesetz vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe erwähnt ist" ersetzt. |
KAPITEL 12 - Abänderung des Gesetzes vom 22. Mai 2017 über die | KAPITEL 12 - Abänderung des Gesetzes vom 22. Mai 2017 über die |
Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen | Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen |
Art. 15 - [Bestimmung zur Abänderung des Gesetzes vom 22. Mai 2017 | Art. 15 - [Bestimmung zur Abänderung des Gesetzes vom 22. Mai 2017 |
über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen] | über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen] |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 15. Oktober 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 15. Oktober 2018 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |