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Meertalige weergave van Wet van 15/10/2018
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Wet betreffende de vrijwillige zwangerschapsafbreking, tot opheffing van de artikelen 350 en 351 van het Strafwetboek, tot wijziging van de artikelen 352 en 383 van hetzelfde Wetboek en tot wijziging van diverse wetsbepalingen. - Duitse vertaling Loi relative à l'interruption volontaire de grossesse, abrogeant les articles 350 et 351 du Code pénal et modifiant les articles 352 et 383 du même Code et modifiant diverses dispositions législatives. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
15 OKTOBER 2018. - Wet betreffende de vrijwillige 15 OCTOBRE 2018. - Loi relative à l'interruption volontaire de
zwangerschapsafbreking, tot opheffing van de artikelen 350 en 351 van grossesse, abrogeant les articles 350 et 351 du Code pénal et
het Strafwetboek, tot wijziging van de artikelen 352 en 383 van modifiant les articles 352 et 383 du même Code et modifiant diverses
hetzelfde Wetboek en tot wijziging van diverse wetsbepalingen. - dispositions législatives. - Traduction allemande
Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
oktober 2018 betreffende de vrijwillige zwangerschapsafbreking, tot loi du 15 octobre 2018 relative à l'interruption volontaire de
opheffing van de artikelen 350 en 351 van het Strafwetboek, tot grossesse, abrogeant les articles 350 et 351 du Code pénal et
wijziging van de artikelen 352 en 383 van hetzelfde Wetboek en tot modifiant les articles 352 et 383 du même Code et modifiant diverses
wijziging van diverse wetsbepalingen (Belgisch Staatsblad van 29 dispositions législatives (Moniteur belge du 29 octobre 2018).
oktober 2018). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
15. OKTOBER 2018 - Gesetz über den freiwilligen 15. OKTOBER 2018 - Gesetz über den freiwilligen
Schwangerschaftsabbruch, zur Aufhebung der Artikel 350 und 351 des Schwangerschaftsabbruch, zur Aufhebung der Artikel 350 und 351 des
Strafgesetzbuches, zur Abänderung der Artikel 352 und 383 desselben Strafgesetzbuches, zur Abänderung der Artikel 352 und 383 desselben
Gesetzbuches und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen Gesetzbuches und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Bedingungen und Verfahren KAPITEL 2 - Bedingungen und Verfahren
Art. 2 - Eine schwangere Frau darf einen Arzt darum bitten, ihre Art. 2 - Eine schwangere Frau darf einen Arzt darum bitten, ihre
Schwangerschaft unter folgenden Bedingungen abzubrechen: Schwangerschaft unter folgenden Bedingungen abzubrechen:
1. Der Schwangerschaftsabbruch muss: 1. Der Schwangerschaftsabbruch muss:
a) unbeschadet der Nummern 3 und 5 vor Ende der zwölften Woche nach a) unbeschadet der Nummern 3 und 5 vor Ende der zwölften Woche nach
der Empfängnis stattfinden, der Empfängnis stattfinden,
b) unter korrekten medizinischen Bedingungen von einem Arzt b) unter korrekten medizinischen Bedingungen von einem Arzt
vorgenommen werden, und zwar in einer Pflegeeinrichtung, in der ein vorgenommen werden, und zwar in einer Pflegeeinrichtung, in der ein
Informationsdienst besteht, der einerseits die schwangere Frau betreut Informationsdienst besteht, der einerseits die schwangere Frau betreut
und sie ausführlich informiert, insbesondere über die Rechte, Hilfen und sie ausführlich informiert, insbesondere über die Rechte, Hilfen
und Vorteile, die den Familien, Müttern - ob alleinstehend oder nicht und Vorteile, die den Familien, Müttern - ob alleinstehend oder nicht
- und ihren Kindern durch Gesetz und Dekret zugestanden werden, sowie - und ihren Kindern durch Gesetz und Dekret zugestanden werden, sowie
über die Möglichkeiten, das ungeborene Kind zur Adoption freizugeben, über die Möglichkeiten, das ungeborene Kind zur Adoption freizugeben,
und der andererseits auf Anfrage des Arztes oder der Frau dieser Frau und der andererseits auf Anfrage des Arztes oder der Frau dieser Frau
Beistand gewährt und Rat erteilt über die Mittel, auf die sie Beistand gewährt und Rat erteilt über die Mittel, auf die sie
zurückgreifen kann, um die psychologischen und sozialen Probleme, die zurückgreifen kann, um die psychologischen und sozialen Probleme, die
durch ihren Zustand entstanden sind, zu lösen. durch ihren Zustand entstanden sind, zu lösen.
2. Der Arzt, an den eine Frau sich wendet, um ihre Schwangerschaft 2. Der Arzt, an den eine Frau sich wendet, um ihre Schwangerschaft
abbrechen zu lassen, muss: abbrechen zu lassen, muss:
a) die Frau über die unmittelbaren oder künftigen medizinischen a) die Frau über die unmittelbaren oder künftigen medizinischen
Risiken, denen sie sich durch den Schwangerschaftsabbruch aussetzt, Risiken, denen sie sich durch den Schwangerschaftsabbruch aussetzt,
informieren, informieren,
b) auf die verschiedenen Betreuungsmöglichkeiten für das ungeborene b) auf die verschiedenen Betreuungsmöglichkeiten für das ungeborene
Kind hinweisen und gegebenenfalls auf das Personal des unter Nr. 1 Kind hinweisen und gegebenenfalls auf das Personal des unter Nr. 1
Buchstabe b) erwähnten Informationsdienstes zurückgreifen, um den dort Buchstabe b) erwähnten Informationsdienstes zurückgreifen, um den dort
erwähnten Beistand zu gewähren und Rat zu erteilen, erwähnten Beistand zu gewähren und Rat zu erteilen,
c) sich der Entschlossenheit der Frau vergewissern, ihre c) sich der Entschlossenheit der Frau vergewissern, ihre
Schwangerschaft abbrechen zu lassen. Die Beurteilung der Schwangerschaft abbrechen zu lassen. Die Beurteilung der
Entschlossenheit der schwangeren Frau, auf deren Grundlage der Arzt Entschlossenheit der schwangeren Frau, auf deren Grundlage der Arzt
akzeptiert, den Eingriff durchzuführen, kann nicht mehr angefochten akzeptiert, den Eingriff durchzuführen, kann nicht mehr angefochten
werden, wenn die in vorliegendem Artikel vorgesehenen Bedingungen werden, wenn die in vorliegendem Artikel vorgesehenen Bedingungen
erfüllt sind. erfüllt sind.
3. Der Arzt darf den Schwangerschaftsabbruch frühestens sechs Tage 3. Der Arzt darf den Schwangerschaftsabbruch frühestens sechs Tage
nach der ersten Beratung vornehmen, es sei denn, die Schwangerschaft nach der ersten Beratung vornehmen, es sei denn, die Schwangerschaft
muss aus einem dringenden medizinischen Grund früher abgebrochen muss aus einem dringenden medizinischen Grund früher abgebrochen
werden. Findet die erste Beratung weniger als sechs Tage vor Ablauf werden. Findet die erste Beratung weniger als sechs Tage vor Ablauf
der unter Nr. 1 Buchstabe a) erwähnten Frist statt, wird diese Frist der unter Nr. 1 Buchstabe a) erwähnten Frist statt, wird diese Frist
entsprechend der Anzahl nicht verstrichener Tage der Frist von sechs entsprechend der Anzahl nicht verstrichener Tage der Frist von sechs
Tagen verlängert. Fällt der letzte Tag dieser Verlängerung jedoch auf Tagen verlängert. Fällt der letzte Tag dieser Verlängerung jedoch auf
einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, kann einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, kann
der Schwangerschaftsabbruch am ersten darauffolgenden Werktag der Schwangerschaftsabbruch am ersten darauffolgenden Werktag
vorgenommen werden. vorgenommen werden.
4. Der Eingriff darf nur vorgenommen werden, nachdem die Betreffende - 4. Der Eingriff darf nur vorgenommen werden, nachdem die Betreffende -
am Tag des Eingriffs - schriftlich erklärt hat, dass sie fest am Tag des Eingriffs - schriftlich erklärt hat, dass sie fest
entschlossen ist, sich dem Eingriff zu unterziehen. Diese Erklärung entschlossen ist, sich dem Eingriff zu unterziehen. Diese Erklärung
muss der medizinischen Akte beigefügt werden. muss der medizinischen Akte beigefügt werden.
5. Nach Ablauf der gegebenenfalls gemäß Nr. 3 verlängerten Frist von 5. Nach Ablauf der gegebenenfalls gemäß Nr. 3 verlängerten Frist von
zwölf Wochen kann die Schwangerschaft unter den unter Nr. 1 Buchstabe zwölf Wochen kann die Schwangerschaft unter den unter Nr. 1 Buchstabe
b) und Nr. 2 bis Nr. 4 vorgesehenen Bedingungen nur dann freiwillig b) und Nr. 2 bis Nr. 4 vorgesehenen Bedingungen nur dann freiwillig
abgebrochen werden, wenn eine Fortsetzung der Schwangerschaft eine abgebrochen werden, wenn eine Fortsetzung der Schwangerschaft eine
ernsthafte Gefahr für die Gesundheit der Frau darstellt oder wenn ernsthafte Gefahr für die Gesundheit der Frau darstellt oder wenn
feststeht, dass das ungeborene Kind an einer äußerst schweren feststeht, dass das ungeborene Kind an einer äußerst schweren
Erkrankung leiden wird, die zum Zeitpunkt der Diagnose als unheilbar Erkrankung leiden wird, die zum Zeitpunkt der Diagnose als unheilbar
anerkannt wird. In diesem Fall muss der Arzt, an den die Frau sich anerkannt wird. In diesem Fall muss der Arzt, an den die Frau sich
gewandt hat, einen zweiten Arzt zu Rate ziehen; das Gutachten des gewandt hat, einen zweiten Arzt zu Rate ziehen; das Gutachten des
zweiten Arztes muss der Akte beigefügt werden. zweiten Arztes muss der Akte beigefügt werden.
6. Der Arzt oder jegliche andere qualifizierte Person der 6. Der Arzt oder jegliche andere qualifizierte Person der
Pflegeeinrichtung, in der der Eingriff durchgeführt worden ist, muss Pflegeeinrichtung, in der der Eingriff durchgeführt worden ist, muss
die Frau über Empfängnisverhütung informieren. die Frau über Empfängnisverhütung informieren.
7. Kein Arzt, kein Krankenpfleger und keine Krankenpflegerin und keine 7. Kein Arzt, kein Krankenpfleger und keine Krankenpflegerin und keine
Pflegehilfskraft kann gezwungen werden, sich an einem Pflegehilfskraft kann gezwungen werden, sich an einem
Schwangerschaftsabbruch zu beteiligen. Ein Arzt, der sich weigert, Schwangerschaftsabbruch zu beteiligen. Ein Arzt, der sich weigert,
einen solchen Eingriff vorzunehmen, ist verpflichtet, die Betreffende einen solchen Eingriff vorzunehmen, ist verpflichtet, die Betreffende
bei ihrem ersten Besuch von seiner Weigerung in Kenntnis zu setzen. In bei ihrem ersten Besuch von seiner Weigerung in Kenntnis zu setzen. In
diesem Fall gibt er die Kontaktdaten eines anderen Arztes, eines diesem Fall gibt er die Kontaktdaten eines anderen Arztes, eines
Zentrums für Schwangerschaftsabbrüche beziehungsweise eines Zentrums für Schwangerschaftsabbrüche beziehungsweise eines
Krankenhausdienstes an, an die die Betreffende sich für einen neuen Krankenhausdienstes an, an die die Betreffende sich für einen neuen
Antrag auf Schwangerschaftsabbruch wenden kann. Ein Arzt, der sich Antrag auf Schwangerschaftsabbruch wenden kann. Ein Arzt, der sich
weigert, einen freiwilligen Schwangerschaftsabbruch vorzunehmen, weigert, einen freiwilligen Schwangerschaftsabbruch vorzunehmen,
leitet die medizinische Akte an den neuen Arzt, den die Frau leitet die medizinische Akte an den neuen Arzt, den die Frau
konsultiert, weiter. konsultiert, weiter.
KAPITEL 3 - Strafbestimmung KAPITEL 3 - Strafbestimmung
Art. 3 - Wer mit Einwilligung der schwangeren Frau eine Abtreibung Art. 3 - Wer mit Einwilligung der schwangeren Frau eine Abtreibung
vornimmt, die nicht unter den in Artikel 2 vorgesehenen Bedingungen vornimmt, die nicht unter den in Artikel 2 vorgesehenen Bedingungen
erfolgt, wird zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu einem erfolgt, wird zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu einem
Jahr und zu einer Geldbuße von 100 bis zu 500 EUR verurteilt. Jahr und zu einer Geldbuße von 100 bis zu 500 EUR verurteilt.
Wer zu verhindern versucht, dass eine Frau freien Zugang zu einer Wer zu verhindern versucht, dass eine Frau freien Zugang zu einer
Pflegeeinrichtung hat, in der freiwillige Schwangerschaftsabbrüche Pflegeeinrichtung hat, in der freiwillige Schwangerschaftsabbrüche
vorgenommen werden, wird zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis vorgenommen werden, wird zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis
zu einem Jahr und zu einer Geldbuße von 100 bis zu 500 EUR verurteilt. zu einem Jahr und zu einer Geldbuße von 100 bis zu 500 EUR verurteilt.
Eine Frau, die vorsätzlich eine Abtreibung vornehmen lässt, die nicht Eine Frau, die vorsätzlich eine Abtreibung vornehmen lässt, die nicht
unter den in Artikel 2 vorgesehenen Bedingungen erfolgt, wird mit unter den in Artikel 2 vorgesehenen Bedingungen erfolgt, wird mit
einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und mit einer einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und mit einer
Geldbuße von 50 bis zu 200 EUR bestraft. Geldbuße von 50 bis zu 200 EUR bestraft.
Verursachen die Mittel, die mit der Absicht verwendet worden sind, Verursachen die Mittel, die mit der Absicht verwendet worden sind,
eine Abtreibung herbeizuführen, den Tod, wird derjenige, der die eine Abtreibung herbeizuführen, den Tod, wird derjenige, der die
Mittel mit der besagten Absicht angewandt oder angewiesen hat, zu Mittel mit der besagten Absicht angewandt oder angewiesen hat, zu
einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren verurteilt, wenn die einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren verurteilt, wenn die
Frau der Abtreibung zugestimmt hat, der Eingriff jedoch nicht unter Frau der Abtreibung zugestimmt hat, der Eingriff jedoch nicht unter
den in Artikel 2 vorgesehenen Bedingungen erfolgt ist. den in Artikel 2 vorgesehenen Bedingungen erfolgt ist.
Die Bestimmungen von Buch I einschließlich Kapitel VII und Artikel 85 Die Bestimmungen von Buch I einschließlich Kapitel VII und Artikel 85
des Strafgesetzbuches finden Anwendung auf die im vorliegenden Gesetz des Strafgesetzbuches finden Anwendung auf die im vorliegenden Gesetz
erwähnten Straftaten. erwähnten Straftaten.
KAPITEL 4 - Abänderung des Zivilgesetzbuches KAPITEL 4 - Abänderung des Zivilgesetzbuches
Art. 4 - In Artikel 497/2 Nr. 19 des Zivilgesetzbuches, eingefügt Art. 4 - In Artikel 497/2 Nr. 19 des Zivilgesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 17. März 2013, werden die Wörter "wie in Artikel durch das Gesetz vom 17. März 2013, werden die Wörter "wie in Artikel
350 des Strafgesetzbuches erwähnt," durch die Wörter "wie erwähnt in 350 des Strafgesetzbuches erwähnt," durch die Wörter "wie erwähnt in
Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 über den freiwilligen Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 über den freiwilligen
Schwangerschaftsabbruch, zur Aufhebung der Artikel 350 und 351 des Schwangerschaftsabbruch, zur Aufhebung der Artikel 350 und 351 des
Strafgesetzbuches, zur Abänderung der Artikel 352 und 383 desselben Strafgesetzbuches, zur Abänderung der Artikel 352 und 383 desselben
Gesetzbuches und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen," Gesetzbuches und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen,"
ersetzt. ersetzt.
KAPITEL 5 - Abänderungen des Strafgesetzbuches KAPITEL 5 - Abänderungen des Strafgesetzbuches
Art. 5 - Die Artikel 350 und 351 des Strafgesetzbuches, ersetzt durch Art. 5 - Die Artikel 350 und 351 des Strafgesetzbuches, ersetzt durch
das Gesetz vom 3. April 1990 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. das Gesetz vom 3. April 1990 und abgeändert durch das Gesetz vom 26.
Juni 2000, werden aufgehoben. Juni 2000, werden aufgehoben.
Art. 6 - Artikel 352 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 6 - Artikel 352 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 23. Januar 2003, wird wie folgt ersetzt: vom 23. Januar 2003, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 352 - Verursachen die Mittel, die mit der Absicht verwendet "Art. 352 - Verursachen die Mittel, die mit der Absicht verwendet
worden sind, eine Abtreibung bei einer Frau ohne deren Einwilligung worden sind, eine Abtreibung bei einer Frau ohne deren Einwilligung
herbeizuführen, deren Tod, wird derjenige, der die Mittel mit der herbeizuführen, deren Tod, wird derjenige, der die Mittel mit der
besagten Absicht angewandt oder angewiesen hat, zu einer besagten Absicht angewandt oder angewiesen hat, zu einer
Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren verurteilt." Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren verurteilt."
Art. 7 - In Artikel 383 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert Art. 7 - In Artikel 383 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 26. Juni 2000, werden die Satzteile "wer entweder durch das Gesetz vom 26. Juni 2000, werden die Satzteile "wer entweder
durch das Ausstellen, Verkaufen oder Verbreiten von Schriften, ob durch das Ausstellen, Verkaufen oder Verbreiten von Schriften, ob
gedruckt oder nicht, oder durch jegliches andere Werbemittel den gedruckt oder nicht, oder durch jegliches andere Werbemittel den
Gebrauch irgendwelcher Abtreibungsmittel anpreist, Hinweise gibt, wie Gebrauch irgendwelcher Abtreibungsmittel anpreist, Hinweise gibt, wie
diese Mittel zu beschaffen oder zu gebrauchen sind, oder Personen, die diese Mittel zu beschaffen oder zu gebrauchen sind, oder Personen, die
diese Mittel anwenden, zum Zwecke der Empfehlung nennt," und "wer diese Mittel anwenden, zum Zwecke der Empfehlung nennt," und "wer
eigens zur Abtreibung bestimmte oder als solche angebotene Drogen oder eigens zur Abtreibung bestimmte oder als solche angebotene Drogen oder
Hilfsmittel ausstellt, verkauft, verbreitet, herstellt oder herstellen Hilfsmittel ausstellt, verkauft, verbreitet, herstellt oder herstellen
lässt, importieren lässt, transportieren lässt, einem Transport- oder lässt, importieren lässt, transportieren lässt, einem Transport- oder
Verteilungsagenten übergibt oder durch irgendein Werbemittel Verteilungsagenten übergibt oder durch irgendein Werbemittel
ankündigt." aufgehoben. ankündigt." aufgehoben.
KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 13. August 1990 zur KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 13. August 1990 zur
Schaffung einer Bewertungskommission hinsichtlich des Gesetzes vom 3. Schaffung einer Bewertungskommission hinsichtlich des Gesetzes vom 3.
April 1990 über den Schwangerschaftsabbruch, zur Abänderung der April 1990 über den Schwangerschaftsabbruch, zur Abänderung der
Artikel 348, 350, 351 und 352 des Strafgesetzbuches und zur Aufhebung Artikel 348, 350, 351 und 352 des Strafgesetzbuches und zur Aufhebung
von Artikel 353 desselben Gesetzbuches von Artikel 353 desselben Gesetzbuches
Art. 8 - Artikel 2 des Gesetzes vom 13. August 1990 zur Schaffung Art. 8 - Artikel 2 des Gesetzes vom 13. August 1990 zur Schaffung
einer Bewertungskommission hinsichtlich des Gesetzes vom 3. April 1990 einer Bewertungskommission hinsichtlich des Gesetzes vom 3. April 1990
über den Schwangerschaftsabbruch, zur Abänderung der Artikel 348, 350, über den Schwangerschaftsabbruch, zur Abänderung der Artikel 348, 350,
351 und 352 des Strafgesetzbuches und zur Aufhebung von Artikel 353 351 und 352 des Strafgesetzbuches und zur Aufhebung von Artikel 353
desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "der in Artikel 350 Absatz 2 a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "der in Artikel 350 Absatz 2
Nr. 1 des Strafgesetzbuches erwähnten Pflegeeinrichtung" durch die Nr. 1 des Strafgesetzbuches erwähnten Pflegeeinrichtung" durch die
Wörter "der Pflegeeinrichtung, die in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom Wörter "der Pflegeeinrichtung, die in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom
15. Oktober 2018 über den freiwilligen Schwangerschaftsabbruch, zur 15. Oktober 2018 über den freiwilligen Schwangerschaftsabbruch, zur
Aufhebung der Artikel 350 und 351 des Strafgesetzbuches, zur Aufhebung der Artikel 350 und 351 des Strafgesetzbuches, zur
Abänderung der Artikel 352 und 383 desselben Gesetzbuches und zur Abänderung der Artikel 352 und 383 desselben Gesetzbuches und zur
Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen erwähnt ist," ersetzt. Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen erwähnt ist," ersetzt.
b) In Absatz 1 Nr. 5 wird der erste Satz aufgehoben und werden im b) In Absatz 1 Nr. 5 wird der erste Satz aufgehoben und werden im
zweiten Satz die Wörter "Artikel 350 Absatz 2 Nr. 4 des zweiten Satz die Wörter "Artikel 350 Absatz 2 Nr. 4 des
Strafgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom Strafgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom
15. Oktober 2018 über den freiwilligen Schwangerschaftsabbruch, zur 15. Oktober 2018 über den freiwilligen Schwangerschaftsabbruch, zur
Aufhebung der Artikel 350 und 351 des Strafgesetzbuches, zur Aufhebung der Artikel 350 und 351 des Strafgesetzbuches, zur
Abänderung der Artikel 352 und 383 desselben Gesetzbuches und zur Abänderung der Artikel 352 und 383 desselben Gesetzbuches und zur
Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen" ersetzt. Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen" ersetzt.
Art. 9 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 9 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "der in Artikel 350 Absatz 2 Nr. 1 a) In Absatz 1 werden die Wörter "der in Artikel 350 Absatz 2 Nr. 1
des Strafgesetzbuches erwähnten Pflegeeinrichtung" durch die Wörter des Strafgesetzbuches erwähnten Pflegeeinrichtung" durch die Wörter
"der Pflegeeinrichtung, die in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. "der Pflegeeinrichtung, die in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 15.
Oktober 2018 über den freiwilligen Schwangerschaftsabbruch, zur Oktober 2018 über den freiwilligen Schwangerschaftsabbruch, zur
Aufhebung der Artikel 350 und 351 des Strafgesetzbuches, zur Aufhebung der Artikel 350 und 351 des Strafgesetzbuches, zur
Abänderung der Artikel 352 und 383 desselben Gesetzbuches und zur Abänderung der Artikel 352 und 383 desselben Gesetzbuches und zur
Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen erwähnt ist," ersetzt. Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen erwähnt ist," ersetzt.
b) In Absatz 2 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "auf der b) In Absatz 2 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "auf der
Grundlage von Artikel 350 Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorgenommen Grundlage von Artikel 350 Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorgenommen
worden sind, und gegebenenfalls die in Artikel 350 Absatz 2 Nr. 2 des worden sind, und gegebenenfalls die in Artikel 350 Absatz 2 Nr. 2 des
Strafgesetzbuches vorgesehenen Fälle" durch die Wörter "auf der Strafgesetzbuches vorgesehenen Fälle" durch die Wörter "auf der
Grundlage von Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 über den Grundlage von Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 über den
freiwilligen Schwangerschaftsabbruch, zur Aufhebung der Artikel 350 freiwilligen Schwangerschaftsabbruch, zur Aufhebung der Artikel 350
und 351 des Strafgesetzbuches, zur Abänderung der Artikel 352 und 383 und 351 des Strafgesetzbuches, zur Abänderung der Artikel 352 und 383
desselben Gesetzbuches und zur Abänderung verschiedener desselben Gesetzbuches und zur Abänderung verschiedener
Gesetzesbestimmungen vorgenommen worden sind, und gegebenenfalls die Gesetzesbestimmungen vorgenommen worden sind, und gegebenenfalls die
in Artikel 2 Nr. 5 desselben Gesetzes vorgesehenen Fälle" ersetzt. in Artikel 2 Nr. 5 desselben Gesetzes vorgesehenen Fälle" ersetzt.
KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember 2003 über den KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember 2003 über den
Europäischen Haftbefehl Europäischen Haftbefehl
Art. 10 - In Artikel 5 § 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2003 über den Art. 10 - In Artikel 5 § 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2003 über den
Europäischen Haftbefehl werden die Wörter "die in Artikel 350 Absatz 2 Europäischen Haftbefehl werden die Wörter "die in Artikel 350 Absatz 2
des Strafgesetzbuches erwähnten Abtreibungshandlungen und die im des Strafgesetzbuches erwähnten Abtreibungshandlungen und die im
Gesetz vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe erwähnten Gesetz vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe erwähnten
Sterbehilfehandlungen" durch die Wörter "die Abtreibungshandlungen, Sterbehilfehandlungen" durch die Wörter "die Abtreibungshandlungen,
die in Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 über den die in Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 über den
freiwilligen Schwangerschaftsabbruch, zur Aufhebung der Artikel 350 freiwilligen Schwangerschaftsabbruch, zur Aufhebung der Artikel 350
und 351 des Strafgesetzbuches, zur Abänderung der Artikel 352 und 383 und 351 des Strafgesetzbuches, zur Abänderung der Artikel 352 und 383
desselben Gesetzbuches und zur Abänderung verschiedener desselben Gesetzbuches und zur Abänderung verschiedener
Gesetzesbestimmungen erwähnt sind, und die Sterbehilfehandlungen, die Gesetzesbestimmungen erwähnt sind, und die Sterbehilfehandlungen, die
im Gesetz vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe erwähnt sind," im Gesetz vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe erwähnt sind,"
ersetzt. ersetzt.
KAPITEL 8 - Abänderung des Gesetzes vom 5. August 2006 über die KAPITEL 8 - Abänderung des Gesetzes vom 5. August 2006 über die
Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher
Entscheidungen in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Entscheidungen in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union Europäischen Union
Art. 11 - In Artikel 6 § 4 des Gesetzes vom 5. August 2006 über die Art. 11 - In Artikel 6 § 4 des Gesetzes vom 5. August 2006 über die
Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher
Entscheidungen in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Entscheidungen in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union werden die Wörter "die in Artikel 350 Absatz 2 des Europäischen Union werden die Wörter "die in Artikel 350 Absatz 2 des
Strafgesetzbuches erwähnten Abtreibungshandlungen und die im Gesetz Strafgesetzbuches erwähnten Abtreibungshandlungen und die im Gesetz
vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe erwähnten Sterbehilfehandlungen" vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe erwähnten Sterbehilfehandlungen"
durch die Wörter "die Abtreibungshandlungen, die in Artikel 2 des durch die Wörter "die Abtreibungshandlungen, die in Artikel 2 des
Gesetzes vom 15. Oktober 2018 über den freiwilligen Gesetzes vom 15. Oktober 2018 über den freiwilligen
Schwangerschaftsabbruch, zur Aufhebung der Artikel 350 und 351 des Schwangerschaftsabbruch, zur Aufhebung der Artikel 350 und 351 des
Strafgesetzbuches, zur Abänderung der Artikel 352 und 383 desselben Strafgesetzbuches, zur Abänderung der Artikel 352 und 383 desselben
Gesetzbuches und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen Gesetzbuches und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen
erwähnt sind, und die Sterbehilfehandlungen, die im Gesetz vom 28. Mai erwähnt sind, und die Sterbehilfehandlungen, die im Gesetz vom 28. Mai
2002 über die Sterbehilfe erwähnt sind," ersetzt. 2002 über die Sterbehilfe erwähnt sind," ersetzt.
KAPITEL 9 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 2012 über die KAPITEL 9 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 2012 über die
Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf in einem Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union verhängte Freiheitsstrafen oder Mitgliedstaat der Europäischen Union verhängte Freiheitsstrafen oder
freiheitsentziehende Maßnahmen freiheitsentziehende Maßnahmen
Art. 12 - In Artikel 11 § 4 des Gesetzes vom 15. Mai 2012 über die Art. 12 - In Artikel 11 § 4 des Gesetzes vom 15. Mai 2012 über die
Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf in einem Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union verhängte Freiheitsstrafen oder Mitgliedstaat der Europäischen Union verhängte Freiheitsstrafen oder
freiheitsentziehende Maßnahmen werden die Wörter "die in Artikel 350 freiheitsentziehende Maßnahmen werden die Wörter "die in Artikel 350
Absatz 2 des Strafgesetzbuches erwähnten Schwangerschaftsabbrüche noch Absatz 2 des Strafgesetzbuches erwähnten Schwangerschaftsabbrüche noch
auf die im Gesetz vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe erwähnte auf die im Gesetz vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe erwähnte
Sterbehilfe" durch die Wörter "die Schwangerschaftsabbrüche, die in Sterbehilfe" durch die Wörter "die Schwangerschaftsabbrüche, die in
Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 über den freiwilligen Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 über den freiwilligen
Schwangerschaftsabbruch, zur Aufhebung der Artikel 350 und 351 des Schwangerschaftsabbruch, zur Aufhebung der Artikel 350 und 351 des
Strafgesetzbuches, zur Abänderung der Artikel 352 und 383 desselben Strafgesetzbuches, zur Abänderung der Artikel 352 und 383 desselben
Gesetzbuches und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen Gesetzbuches und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen
erwähnt sind, noch auf die Sterbehilfe, die im Gesetz vom 28. Mai 2002 erwähnt sind, noch auf die Sterbehilfe, die im Gesetz vom 28. Mai 2002
über die Sterbehilfe erwähnt ist" ersetzt. über die Sterbehilfe erwähnt ist" ersetzt.
KAPITEL 10 - Abänderung des Gesetzes vom 21. Mai 2013 über die KAPITEL 10 - Abänderung des Gesetzes vom 21. Mai 2013 über die
Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf in einem Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union verhängte Urteile und Mitgliedstaat der Europäischen Union verhängte Urteile und
Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von
Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen
Art. 13 - In Artikel 11 § 4 des Gesetzes vom 21. Mai 2013 über die Art. 13 - In Artikel 11 § 4 des Gesetzes vom 21. Mai 2013 über die
Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf in einem Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union verhängte Urteile und Mitgliedstaat der Europäischen Union verhängte Urteile und
Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von
Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen werden die Wörter "die Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen werden die Wörter "die
in Artikel 350 Absatz 2 des Strafgesetzbuches erwähnten in Artikel 350 Absatz 2 des Strafgesetzbuches erwähnten
Schwangerschaftsabbrüche noch auf die im Gesetz vom 28. Mai 2002 über Schwangerschaftsabbrüche noch auf die im Gesetz vom 28. Mai 2002 über
die Sterbehilfe erwähnte Sterbehilfe" durch die Wörter "die die Sterbehilfe erwähnte Sterbehilfe" durch die Wörter "die
Schwangerschaftsabbrüche, die in Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Schwangerschaftsabbrüche, die in Artikel 2 des Gesetzes vom 15.
Oktober 2018 über den freiwilligen Schwangerschaftsabbruch, zur Oktober 2018 über den freiwilligen Schwangerschaftsabbruch, zur
Aufhebung der Artikel 350 und 351 des Strafgesetzbuches, zur Aufhebung der Artikel 350 und 351 des Strafgesetzbuches, zur
Abänderung der Artikel 352 und 383 desselben Gesetzbuches und zur Abänderung der Artikel 352 und 383 desselben Gesetzbuches und zur
Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen erwähnt sind, noch auf Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen erwähnt sind, noch auf
die Sterbehilfe, die im Gesetz vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe die Sterbehilfe, die im Gesetz vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe
erwähnt ist" ersetzt. erwähnt ist" ersetzt.
KAPITEL 11 - Abänderung des Gesetzes vom 23. März 2017 über die KAPITEL 11 - Abänderung des Gesetzes vom 23. März 2017 über die
Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf
Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur
Untersuchungshaft Untersuchungshaft
Art. 14 - In Artikel 11 § 4 des Gesetzes vom 23. März 2017 über die Art. 14 - In Artikel 11 § 4 des Gesetzes vom 23. März 2017 über die
Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf
Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur
Untersuchungshaft werden die Wörter "die in Artikel 350 Absatz 2 des Untersuchungshaft werden die Wörter "die in Artikel 350 Absatz 2 des
Strafgesetzbuches erwähnten Schwangerschaftsabbrüche noch auf die im Strafgesetzbuches erwähnten Schwangerschaftsabbrüche noch auf die im
Gesetz vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe erwähnte Sterbehilfe" Gesetz vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe erwähnte Sterbehilfe"
durch die Wörter "die Schwangerschaftsabbrüche, durch die Wörter "die Schwangerschaftsabbrüche,
die in Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 über den die in Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 über den
freiwilligen Schwangerschaftsabbruch, zur Aufhebung der Artikel 350 freiwilligen Schwangerschaftsabbruch, zur Aufhebung der Artikel 350
und 351 des Strafgesetzbuches, zur Abänderung der Artikel 352 und 383 und 351 des Strafgesetzbuches, zur Abänderung der Artikel 352 und 383
desselben Gesetzbuches und zur Abänderung verschiedener desselben Gesetzbuches und zur Abänderung verschiedener
Gesetzesbestimmungen erwähnt sind, noch auf die Sterbehilfe, die im Gesetzesbestimmungen erwähnt sind, noch auf die Sterbehilfe, die im
Gesetz vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe erwähnt ist" ersetzt. Gesetz vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe erwähnt ist" ersetzt.
KAPITEL 12 - Abänderung des Gesetzes vom 22. Mai 2017 über die KAPITEL 12 - Abänderung des Gesetzes vom 22. Mai 2017 über die
Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen
Art. 15 - [Bestimmung zur Abänderung des Gesetzes vom 22. Mai 2017 Art. 15 - [Bestimmung zur Abänderung des Gesetzes vom 22. Mai 2017
über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen] über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen]
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Oktober 2018 Gegeben zu Brüssel, den 15. Oktober 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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