gepubliceerd op 22 oktober 2009
Wet inzake de toepassing van het beginsel van de wederzijdse erkenning van rechterlijke beslissingen in strafzaken tussen de lidstaten van de Europese Unie. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
5 AUGUSTUS 2006. - Wet inzake de toepassing van het beginsel van de wederzijdse erkenning van rechterlijke beslissingen in strafzaken tussen de lidstaten van de Europese Unie. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 5 augustus 2006 inzake de toepassing van het beginsel van de wederzijdse erkenning van rechterlijke beslissingen in strafzaken tussen de lidstaten van de Europese Unie (Belgisch Staatsblad van 7 september 2006).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
ANLAGE BESCHEINIGUNG NACH ARTIKEL 3 § 1
a)
Gerichtsbehörde, die die Einfrierungsentscheidung erlassen hat:
Offizielle Bezeichnung:
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Name ihres Vertreters: . . . . .
Funktion (Titel/Dienstgrad): . . . . .
Aktenzeichen: . . . . .
Anschrift:
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Telefonnummer: (Landesvorwahl) (Zonenvorwahl) (...)
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Fax-Nummer: (Landesvorwahl) (Zonenvorwahl) (...)
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E-Mail: . . . . .
Sprachen, in denen mit der ausstellenden Gerichtsbehörde verkehrt werden kann:
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(Ggf.) Angaben zu der/den Person(en), die zu kontaktieren ist/sind, wenn zusätzliche Informationen über die Vollstreckung der Entscheidung erforderlich sind oder praktische Vorkehrungen für die Übergabe des Beweismittels getroffen werden müssen (einschliesslich Angabe der Sprachen, in denen mit der/den betreffenden Person(en) verkehrt werden kann):
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b)
Behörde, die im Entscheidungsstaat für die Vollstreckung der Einfrierungsentscheidung zuständig ist (falls es sich um eine andere als die unter Buchstabe a) genannte Behörde handelt):
Offizielle Bezeichnung:
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Name ihres Vertreters:
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Funktion (Titel/Dienstgrad):
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Aktenzeichen:
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Anschrift:
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Telefonnummer: (Landesvorwahl) (Zonenvorwahl) (...)
. . . . .
Fax-Nummer: (Landesvorwahl) (Zonenvorwahl) (...)
. . . . .
E-Mail:
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Sprachen, in denen mit der für die Vollstreckung zuständigen Behörde verkehrt werden kann:
. . . . .
(Gegebenenfalls) Angaben zu der/den Person(en), die zu kontaktieren ist/sind, wenn zusätzliche Informationen über die Vollstreckung der Entscheidung erforderlich sind oder praktische Vorkehrungen für die Übergabe des Beweismittels getroffen werden müssen (einschliesslich Angabe der Sprachen, in denen mit der/den betreffenden Person(en) verkehrt werden kann):
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c)
Wurden die Buchstaben a) und b) ausgefüllt, so ist unter diesem Buchstaben anzugeben, welche der beiden Behörden zu kontaktieren ist oder ob beide Behörden zu kontaktieren sind:
Behörde unter Buchstabe a)
Behörde unter Buchstabe b)
d)
Im Fall der Benennung einer zentralen Behörde für die Übermittlung und administrative Entgegennahme der Einfrierungsentscheidungen (gilt nur für Irland und das Vereinigte Königreich):
Name der zentralen Behörde:
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Gegebenenfalls zu kontaktierende Person (Titel/Dienstgrad und Name):
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Anschrift:
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Aktenzeichen:
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Telefonnummer: (Landesvorwahl) (Zonenvorwahl) (...)
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Fax-Nummer: (Landesvorwahl) (Zonenvorwahl) (...)
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E-Mail:
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e)
Die Einfrierungsentscheidung:
1. Datum und gegebenenfalls Bezugsnummer
2.Angabe des Zwecks der Entscheidung
2.1. Spätere Einziehung
2.2. Beweisaufnahme
3. (Ggf.) Beschreibung etwaiger Formvorschriften und Verfahren, die bei der Vollstreckung einer Entscheidung zur Sicherstellung von Beweismitteln einzuhalten sind
f)
Angaben zum Gut oder zum Beweismittel im Vollstreckungsstaat, das Gegenstand der Einfrierungsentscheidung ist:
Beschreibung des Gutes oder des Beweismittels und Lokalisierung:
1. a) Genaue Beschreibung des Gutes und gegebenenfalls Angabe des Höchstbetrags, um dessen Wiedererlangung ersucht wird (falls in der Sicherstellungsentscheidung betreffend den Wert des Ertrags ein Höchstbetrag angegeben ist)
b) Genaue Beschreibung des Beweismittels
2.Genaue Belegenheit des Gutes oder des Beweismittels (soweit nicht bekannt, Angabe der letzten bekannten Belegenheit)
3. Person, die das Gut oder das Beweismittel verwahrt, oder bekannter Eigentümer des Gutes oder des Beweismittels, sofern es sich nicht um die Person handelt, die der Straftat verdächtigt ist oder wegen der Straftat verurteilt wurde (sofern nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des Entscheidungsstaates anwendbar)
.. . . .
. . . . .
. . . . .
g)
(Soweit vorhanden) Angaben zur Identität (1) der natürlichen oder (2) juristischen Person(en), die der Straftat verdächtigt ist (sind) oder wegen der Straftat verurteilt wurde(n) (sofern nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des Entscheidungsstaats anwendbar) oder/und zu der/den Person(en), auf die sich die Einfrierungsentscheidung bezieht:
1. Natürliche Personen
Familienname: .. . . .
Vorname(n): . . . . .
(Ggf.) Mädchenname: . . . . .
(Ggf.) Aliasnamen: . . . . .
Geschlecht: . . . . .
Staatsangehörigkeit: . . . . .
Geburtsdatum: . . . . .
Geburtsort: . . . . .
Wohnort und/oder bekannte Anschrift: (soweit nicht bekannt, Angabe der letzten bekannten Anschrift):
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Falls bekannt: Sprache oder Sprachen, die die betreffende Person versteht:
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2. Juristische Personen
Name: .. . . .
Art der juristischen Person: . . . . .
Registrierungsnummer: . . . . .
Satzungsmässiger Sitz: . . . . .
h)
Vom Vollstreckungsstaat nach der Vollstreckung der Einfrierungsentscheidung zu treffende Massnahmen:
Einziehung
1.1. Das Gut muss zum Zwecke seiner späteren Einziehung im Vollstreckungsstaat verbleiben.
1.1.1. Siehe beigefügtes Ersuchen um Vollstreckung einer am .......... (Datum) im Entscheidungsstaat erlassenen Einziehungsentscheidung
1.1.2. Siehe beigefügtes Ersuchen um Einziehung im Vollstreckungsstaat und spätere Vollstreckung einer solchen Entscheidung
1.1.3. Voraussichtlicher Termin für die Vorlage eines Ersuchens nach Nummer 1.1.1 bzw. 1.1.2
oder
Sicherstellung von Beweismitteln
2.1. Gut muss zum Zwecke der Beweisaufnahme dem Entscheidungsstaat übergeben werden
2.1.1. Siehe beigefügtes Ersuchen um Übergabe des Gutes
oder
2.2. Gut muss im Vollstreckungsstaat verbleiben, um zu einem späteren Zeitpunkt im Entscheidungsstaat als Beweismittel verwendet werden zu können
2.2.2. Termin für die Vorlage eines Ersuchens nach Nummer 2.1.1
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i)
Straftat(en)
Darlegung der einschlägigen Gründe für die Einfrierungsentscheidung und zusammenfassende Darstellung des Sachverhalts nach Kenntnis der Gerichtsbehörde, die die Einfrierungsentscheidung und Bescheinigung ausstellt:
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Art und rechtliche Würdigung der Straftat(en) und anwendbare Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung, auf deren Grundlage, beziehungsweise anwendbares Gesetzbuch, auf dessen Grundlage die Einfrierungsentscheidung ergangen ist:
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1.Bitte kreuzen Sie gegebenenfalls eine oder mehrere der nachstehenden Straftaten an, auf die sich die oben genannte(n) Straftat(en) bezieht/beziehen, sofern die Straftaten im Entscheidungsstaat mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Sicherungsmassnahme mit einer maximalen Dauer von mindestens drei Jahren geahndet wird/werden:
o Beteiligung an einer kriminellen Organisation
o Terrorismus
o Menschenhandel
o sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornographie
o illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen
o illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen
o Korruption
o Betrugshandlungen, einschliesslich Betrugshandlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften
o Wäsche von Erträgen aus Straftaten
o Falschmünzerei und Nachmachen des Euro
o Computerkriminalität
o Umweltkriminalität, einschliesslich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten
o Beihilfe zur ordnungswidrigen Einreise und zum ordnungswidrigen Aufenthalt
o vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung
o illegaler Handel mit Organen und menschlichem Gewebe
o Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme
o Rassismus und Fremdenfeindlichkeit
o organisierter oder bewaffneter Diebstahl
o illegaler Handel mit Kulturgütern, einschliesslich Antiquitäten und Kunstgegenständen
o Betrug
o Erpressung und Schutzgelderpressung
o Nachmachen von Produkten und Produktpiraterie
o Verfälschen von Verwaltungsdokumenten und Handel mit Fälschungen
o Verfälschen von Zahlungsmitteln
o illegaler Handel mit Hormonstoffen und anderen Wachstumsförderern
o illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen
o Handel mit gestohlenen Fahrzeugen
o Vergewaltigung
o Brandstiftung
o Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen
o Flugzeug- und Schiffsentführung
o Sabotage
2. Vollständige Beschreibung der Straftat oder der Straftaten, die von Nr.1 nicht erfasst werden:
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j)
Rechtsbehelfe gegen die Einfrierungsentscheidung, die die betroffenen Personen, einschliesslich gutgläubiger Dritter, im Entscheidungsstaat einlegen können:
Beschreibung der möglichen Rechtsbehelfe einschliesslich der jeweils notwendigen Schritte
Gericht, bei dem Klage erhoben werden kann
Angabe, welche Person einen Rechtsbehelf einlegen kann
Frist für die Klageerhebung
Behörde im Entscheidungsstaat, die weitere Auskunft über die Verfahren zur Einlegung eines Rechtsbehelfs im Entscheidungsstaat sowie über die Verfügbarkeit von Prozesskostenhilfe und Übersetzungsdiensten erteilen kann:
Bezeichnung: . . . . .
(Gegebenenfalls) Kontaktperson: . . . . .
Anschrift: . . . . .
Telefonnummer: (Landesvorwahl) (Zonenvorwahl) (...)
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Fax-Nummer: (Landesvorwahl) (Zonenvorwahl) (...)
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E-Mail:
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k)
Sonstige für den Fall relevante Umstände (fakultative Angaben) :
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l)
Der Wortlaut der Einfrierungsentscheidung ist der Bescheinigung beigefügt.
Unterschrift der ausstellenden Gerichtsbehörde und/oder ihres Vertreters zur Bestätigung der Richtigkeit des Inhalts der Bescheinigung:
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Name: . . . . .
Funktion (Titel/Dienstgrad): . . . . .
Datum: . . . . .
(Ggf.) Amtlicher Stempel