gepubliceerd op 16 april 2008
Wet betreffende de sociale verkiezingen van het jaar 2008. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
4 DECEMBER 2007. - Wet betreffende de sociale verkiezingen van het jaar 2008. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 4 december 2007 betreffende de sociale verkiezingen van het jaar 2008 (Belgisch Staatsblad van 7 december 2007).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 4. DEZEMBER 2007 - Gesetz über die Sozialwahlen des Jahres 2008 ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft und des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit.
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz findet nur Anwendung auf die Einsetzung oder die Erneuerung der Betriebsräte, die im Gesetz vom 8. November 2007 zur Bestimmung der für die Einsetzung der Betriebsräte oder die Erneuerung ihrer Mitglieder bei den Sozialwahlen des Jahres 2008 anwendbaren Schwelle erwähnt sind, und auf die Einsetzung oder die Erneuerung der Ausschüsse für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz für die erste Wahlperiode nach der Wahlperiode 2004. Es findet ebenfalls Anwendung auf die Arbeitsweise dieser Organe.
Art. 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen unter: 1. Rat: der Betriebsrat, 2.Ausschuss: der Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, 3. Organ: der Rat oder der Ausschuss, 4.leitendem Personal: Personen, die mit der täglichen Geschäftsführung des Unternehmens beauftragt sind und ermächtigt sind, den Arbeitgeber zu vertreten und zu verpflichten, und Personalmitglieder, die diesen Personen unmittelbar untergeordnet sind, wenn sie ebenfalls Aufgaben der täglichen Geschäftsführung erfüllen, 5. repräsentativen Führungskräfteorganisationen: Organisationen, die gemäss dem in Artikel 5 festgelegten Verfahren anerkannt sind, 6.repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen: a) auf nationaler Ebene gebildete repräsentative überberufliche Arbeitnehmerorganisationen, die im Zentralen Wirtschaftsrat und im Nationalen Arbeitsrat vertreten sind und mindestens fünfzigtausend Mitglieder zählen, b) berufliche und überberufliche Organisationen, die einer in Buchstabe a) erwähnten überberuflichen Organisation angeschlossen sind oder ihr angehören, 7.jugendlichen Arbeitnehmern: Arbeitnehmer, die am Tag der Wahl das Alter von fünfundzwanzig Jahren nicht erreicht haben, 8. Arbeitnehmern: Personen, die aufgrund eines Arbeitsvertrags oder eines Lehrvertrags beschäftigt sind;diesen Personen werden Personen gleichgestellt, die von den für die Berufsausbildung zuständigen Einrichtungen der Gemeinschaften für eine Berufsausbildung im Unternehmen untergebracht sind; Forscher, die vom Fonds national de la recherche scientifique oder vom « Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek-Vlaanderen » und von den assoziierten Fonds eingestellt worden sind, werden als Arbeitnehmer der Einrichtung betrachtet, in der sie ihren Forschungsauftrag ausüben.
Art. 5 - Die repräsentativen Führungskräfteorganisationen, die anerkannt werden möchten, müssen einen entsprechenden Antrag an den Föderalminister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Beschäftigung gehört, per Einschreibebrief richten.
Diesem Antrag muss Folgendes beigefügt werden: - eine Kopie ihrer Satzung, - die Liste ihrer Leiter, - ihre Bezeichnung, - ihre Adresse, - ihre Telefonnummer.
Sie müssen dem Antrag ebenfalls jede Angabe beifügen, die nützlich ist, um festzustellen, ob sie die in Artikel 14 des Gesetzes vom 20.
September 1948 zur Organisation der Wirtschaft vorgesehenen Bedingungen erfüllen.
Bevor der König eine repräsentative Führungskräfteorganisation anerkennt, holt Er die Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates ein.
Letzterer teilt seine Stellungnahme binnen zwei Monaten nach der Antragstellung mit; andernfalls wird er übergangen.
TITEL II - Organisation der Wahlen KAPITEL I - Unternehmen, die ein Organ einsetzen müssen Art. 6 - § 1 - In Unternehmen, die im Durchschnitt gewöhnlich mindestens hundert Arbeitnehmer beschäftigen, muss ein Rat eingesetzt werden. Gleiches gilt für Unternehmen, in denen bei der vorhergehenden Wahl ein Rat eingesetzt worden ist oder hätte eingesetzt werden müssen, sofern sie im Durchschnitt gewöhnlich mindestens fünfzig Arbeitnehmer beschäftigen.
In diesen Unternehmen, die weniger als hundert Arbeitnehmer beschäftigen, müssen die Mitglieder des Rates jedoch nicht gewählt werden. Ihr Mandat wird von den Vertretern des Personals ausgeübt, die in den Ausschuss gewählt worden sind. § 2 - In Unternehmen, die im Durchschnitt gewöhnlich mindestens fünfzig Arbeitnehmer beschäftigen, muss ein Ausschuss eingesetzt werden. Was Unternehmen des Sektors der Bergwerke, Gruben und Steinbrüche unter Tage betrifft, muss ein Ausschuss in den Unternehmen eingesetzt werden, die im Durchschnitt gewöhnlich mindestens zwanzig Arbeitnehmer beschäftigen. § 3 - Für die Anwendung des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft und des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit sind Unternehmen mit oder ohne industrielle oder kommerzielle Zielsetzung gemeint. § 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels und des Artikels 7 werden folgende Personen nicht als Arbeitnehmer betrachtet: 1. Arbeitnehmer, die durch einen gemäss den Bestimmungen von Artikel 11ter des Gesetzes vom 3.Juli 1978 über die Arbeitsverträge abgeschlossenen Ersetzungsvertrag gebunden sind, 2. Leiharbeitnehmer. Art. 7 - § 1 - Der Durchschnitt der im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 14 des Gesetzes vom 20. September 1948 und von Artikel 49 des Gesetzes vom 4. August 1996 wird berechnet, indem die Gesamtzahl der Kalendertage jedes Zeitraums, der am Datum des Dienstantritts beginnt und am Datum des Dienstaustritts endet, so wie vom Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer mitgeteilt aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, während eines Zeitraums von vier Quartalen vor dem Quartal, in dem die Bekanntmachung ausgehängt wird, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird, durch dreihundertfünfundsechzig geteilt wird.
Für Arbeitnehmer, die der Anwendung des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 5. November 2002 nicht unterliegen, wird dieser Durchschnitt in Abweichung vom vorhergehenden Absatz berechnet, indem die Gesamtzahl der Kalendertage, während deren jeder dieser Arbeitnehmer während eines Zeitraums von vier Quartalen vor dem Quartal, in dem die Bekanntmachung ausgehängt wird, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird, im allgemeinen Personalregister, dessen Führung durch den Königlichen Erlass Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente auferlegt wird, oder, was Unternehmen betrifft, die diesen Bestimmungen nicht unterliegen, in jedem anderen gleichwertigen Dokument eingetragen war, durch dreihundertfünfundsechzig geteilt wird. § 2 - Wenn der effektive Arbeitsstundenplan eines Arbeitnehmers nicht dreiviertel des Stundenplans erreicht, der für ihn gelten würde, wenn er vollzeitbeschäftigt wäre, wird die Gesamtzahl der in § 1 erwähnten Kalendertage während des in § 1 erwähnten Zeitraums von vier Quartalen durch zwei geteilt. § 3 - Im Falle einer vertraglich geregelten Unternehmensübertragung im Sinne von Artikel 21 § 10 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft und der Artikel 69 und 70 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erfolgt die Berechnung, indem der auf die Übertragung folgende Teil des in § 1 festgelegten Zeitraums von vier Quartalen berücksichtigt wird und indem die Gesamtzahl der in § 1 erwähnten Kalendertage in diesem Teilzeitraum durch die Zahl der Kalendertage in diesem Teilzeitraum geteilt wird. Art. 8 - Umfasst ein Unternehmen als Körperschaft mehrere technische Betriebseinheiten und genügt eine dieser technischen Betriebseinheiten der Norm von fünfzig Arbeitnehmern für die Ausschüsse und von hundert Arbeitnehmern für die Räte nicht, muss diese technische Betriebseinheit: 1. entweder mit anderen technischen Einheiten derselben Körperschaft zusammengeschlossen werden, die die Norm von fünfzig Arbeitnehmern für die Ausschüsse oder von hundert Arbeitnehmern für die Räte auch nicht erreichen, 2.oder mit einer technischen Einheit derselben Körperschaft zusammengeschlossen werden, die die Norm von fünfzig Arbeitnehmern für die Ausschüsse oder von hundert Arbeitnehmern für die Räte erreicht.
Was den Sektor der Bergwerke, Gruben und Steinbrüche unter Tage betrifft, wird die Norm von fünfzig Arbeitnehmern für die Einsetzung eines Ausschusses auf zwanzig Arbeitnehmer reduziert.
Das zu befolgende Verfahren, um diese Zusammenschlüsse vorzunehmen, ist das in den Artikeln 10 bis 12 vorgesehene Verfahren.
Art. 9 - Die Wahlen für die Bestimmung der Vertreter des Personals in den Betriebsräten und in den Ausschüssen für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz werden während des Zeitraums zwischen dem 5.
Mai 2008 und dem 18. Mai 2008 stattfinden.
KAPITEL II - Dem Wahlverfahren vorangehende Verrichtungen Art. 10 - Spätestens am sechzigsten Tag vor dem Tag, an dem die Bekanntmachung ausgehängt wird, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird, informiert der Arbeitgeber den Rat und den Ausschuss oder in deren Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung schriftlich über: 1. die Art, die Bereiche und den Grad der Autonomie und der Abhängigkeit des Sitzes gegenüber der Körperschaft;ist ein Organ bereits eingesetzt worden, bezieht sich die Information nur auf die in der Unternehmensstruktur eingetretenen Änderungen und auf die neuen Kriterien der Autonomie und der Abhängigkeit des Sitzes gegenüber der Körperschaft, 2. die Zahl der Personalmitglieder je nach Kategorie (Arbeiter, Angestellte einschliesslich der Führungskräfte und des leitenden Personals, jugendliche Arbeitnehmer), unter Berücksichtigung der Zahl der zu diesem Zeitpunkt im Unternehmen beschäftigten Personalmitglieder, 3.die Funktionen des leitenden Personals, unter Angabe ihrer Bezeichnung und Beschreibung, und zur Information die Liste der Personen, die diese Funktionen ausüben, 4. die Funktionen der Führungskräfte und zur Information die Liste der Personen, die diese Funktionen ausüben;in diese Liste dürfen nur Angestellte aufgenommen werden, die in den Erklärungen, die dem Landesamt für soziale Sicherheit übermittelt werden, als solche angegeben sind; diese Information wird nur dem Rat oder in dessen Ermangelung der Gewerkschaftsvertretung mitgeteilt, 5. das Datum, an dem die Bekanntmachung ausgehängt wird, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird, und das Datum, das er für die Wahlen ins Auge fasst. Die Bestimmungen von Nr. 4 finden keine Anwendung auf Unternehmen, die weniger als hundert Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 7 umfassen. Sie finden ebenfalls keine Anwendung auf Unternehmen, die an dem Tag, an dem die Information mitgeteilt wird, weniger als dreissig Angestellte umfassen.
In jedem Fall werden diese Informationen, selbst wenn es keinen Rat oder Ausschuss oder in deren Ermangelung keine Gewerkschaftsvertretung gibt, in einer Unterlage festgehalten, die dem Muster in der Anlage zu vorliegendem Gesetz entspricht. Eine Kopie dieser ordnungsgemäss ausgefüllten Unterlage wird an der in Artikel 14 Absatz 1 erwähnten Stelle ausgehängt. Dieser Aushang darf durch die Zurverfügungstellung einer elektronischen Unterlage ersetzt werden, sofern alle Arbeitnehmer während ihrer normalen Arbeitszeit Zugang dazu haben.
Eine Kopie dieser Unterlage wird entweder an eine dafür vorgesehene elektronische Adresse beim Föderalen Öffentlichen Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung oder direkt an die Sitze der in Artikel 4 Nr. 6 Buchstabe a) bestimmten Organisationen und der in Artikel 4 Nr. 5 bestimmten Organisationen versendet; in letzterem Fall nur, wenn das eingeleitete Verfahren auf die Einsetzung eines Rates abzielt.
Art. 11 - Zwischen dem sechzigsten und dem fünfunddreissigsten Tag vor dem Tag, an dem die Bekanntmachung ausgehängt wird, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird, konsultiert der Arbeitgeber: 1. den Rat, den Ausschuss oder in deren Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung in Bezug: a) auf die Anzahl technischer Betriebseinheiten oder Körperschaften, für die Organe eingesetzt werden müssen, und auf ihre Beschreibung, b) auf die Einteilung der Körperschaft in technische Betriebseinheiten mit ihrer Beschreibung und ihren Grenzen oder auf den Zusammenschluss mehrerer Körperschaften zu technischen Betriebseinheiten mit ihrer Beschreibung und ihren Grenzen, 2.den Rat, den Ausschuss oder in deren Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung in Bezug auf die Funktionen des leitenden Personals und auf die Liste, die vom Arbeitgeber zur Information mitgeteilt worden ist, 3. den Rat oder in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung in Bezug auf die Funktionen der Führungskräfte und auf die Liste, die vom Arbeitgeber zur Information mitgeteilt worden ist. Die Bestimmungen von Nr. 3 finden keine Anwendung auf Unternehmen, die weniger als hundert Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 7 umfassen. Sie finden ebenfalls keine Anwendung auf Unternehmen, die an dem Tag, an dem die Information in Anwendung von Artikel 10 mitgeteilt wird, weniger als dreissig Angestellte umfassen.
Art. 12 - Spätestens am fünfunddreissigsten Tag vor dem Tag, an dem die Bekanntmachung ausgehängt wird, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird, übermittelt der Arbeitgeber dem Rat und dem Ausschuss oder in deren Ermangelung der Gewerkschaftsvertretung schriftlich seine Beschlüsse: 1. in Bezug auf die Funktionen des leitenden Personals und zur Information auf die Liste der Personen, die diese Funktionen ausüben, 2.in Bezug: a) auf die Anzahl technischer Betriebseinheiten oder Körperschaften, für die Organe eingesetzt werden müssen, mit ihrer Beschreibung, b) auf die Einteilung der Körperschaft in technische Betriebseinheiten mit ihrer Beschreibung und ihren Grenzen oder auf den Zusammenschluss mehrerer Körperschaften zu technischen Betriebseinheiten mit ihrer Beschreibung und ihren Grenzen, 3.in Bezug auf die Funktionen der Führungskräfte und zur Information auf die Liste der Personen, die diese Funktionen ausüben; in diese Liste dürfen nur Angestellte aufgenommen werden, die in den Erklärungen, die dem Landesamt für soziale Sicherheit übermittelt werden, als solche angegeben sind.
Die Bestimmungen von Nr. 3 finden keine Anwendung auf Unternehmen, die weniger als hundert Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 7 umfassen. Sie finden ebenfalls keine Anwendung auf Unternehmen, die an dem Tag, an dem die Information in Anwendung von Artikel 10 mitgeteilt wird, weniger als dreissig Angestellte umfassen.
In jedem Fall werden diese Informationen, selbst wenn es keinen Rat oder Ausschuss oder in deren Ermangelung keine Gewerkschaftsvertretung gibt, in einer Unterlage festgehalten, die dem Muster in der Anlage zu vorliegendem Gesetz entspricht. Eine Kopie dieser ordnungsgemäss ausgefüllten Unterlage wird an der in Artikel 14 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Stelle ausgehängt. Dieser Aushang darf durch die Zurverfügungstellung einer elektronischen Unterlage ersetzt werden, sofern alle Arbeitnehmer während ihrer normalen Arbeitszeit Zugang dazu haben. Eine Kopie dieser Unterlage wird entweder an eine dafür vorgesehene elektronische Adresse beim Föderalen Öffentlichen Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung oder direkt an die Sitze der in Artikel 4 Nr. 6 Buchstabe a) bestimmten Organisationen und der in Artikel 4 Nr. 5 bestimmten Organisationen versendet; in letzterem Fall nur, wenn das eingeleitete Verfahren auf die Einsetzung eines Rates abzielt.
Der Rechtsbehelf gegen die Beschlüsse des Arbeitgebers, die in dem in Absatz 1 erwähnten Aushang vermerkt sind, wird durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 zur Regelung der im Rahmen des Verfahrens in Bezug auf die Sozialwahlen des Jahres 2008 eingelegten gerichtlichen Rechtsbehelfe geregelt.
KAPITEL III - Wahlverfahren Abschnitt I - Vor den Wahlverrichtungen Unterabschnitt 1 - Allgemeines Art. 13 - § 1 - Ist während des Zeitraums zwischen dem Tag, an dem die Bekanntmachung ausgehängt wird, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird, und dem Wahltag die Mehrheit der Arbeitnehmer der betroffenen Kategorie von Arbeitern oder Angestellten in einem Streik involviert oder sind fünfundzwanzig Prozent der Arbeitnehmer der betroffenen Kategorie von Arbeitern oder Angestellten vorübergehend arbeitslos, können die Wahlverrichtungen auf Initiative einer repräsentativen Arbeitnehmerorganisation, die Kandidaten vorgeschlagen hat, ab dem Tag, an dem die in Artikel 14 erwähnte Bekanntmachung ausgehängt wird, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird, ausgesetzt werden.
Der Arbeitgeber und die repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen, die Kandidaten vorgeschlagen haben, können jedoch beschliessen, diese Verrichtungen fortzusetzen. In Ermangelung eines solchen Einverständnisses stellen sie das Datum fest, an dem die Wahlverrichtungen ausgesetzt werden; der Sozialinspektor-Distriktchef der Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze wird darüber informiert.
Versäumen sie es, dies zu tun, läuft die Aussetzung ab dem Zeitpunkt, zu dem die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Die Aussetzung endet an dem Tag, an dem die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind. § 2 - Fallen die Daten des Wahlverfahrens auf einen Sonntag oder einen gewöhnlichen Inaktivitätstag im Unternehmen, muss die Verrichtung spätestens am Vortag dieses Sonntags oder dieses gewöhnlichen Inaktivitätstags vorgenommen werden.
Art. 14 - Neunzig Tage vor dem Wahltag informiert der Rat oder der Ausschuss oder in deren Ermangelung der Arbeitgeber die Arbeitnehmer durch Aushang einer Bekanntmachung in den verschiedenen Sektionen und Abteilungen des Unternehmens über: 1. Datum und Zeitplan der Wahlen;bei Uneinigkeit im Rat oder im Ausschuss werden dieses Datum und dieser Zeitplan vom Sozialinspektor-Distriktchef der Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze des betreffenden Bereichs festgelegt, 2. Adresse und Bezeichnung der technischen Betriebseinheit(en), für die Räte oder Ausschüsse eingesetzt werden müssen, 3.Anzahl Mandate pro Rat oder Ausschuss und pro Kategorie, 4. vorläufige Wählerlisten oder Orte, an denen diese Listen eingesehen werden können.In diese Listen werden die im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer aufgenommen, die am Wahltag die Bedingungen in puncto Wahlrecht erfüllen werden, 5. Liste der Mitglieder des leitenden Personals mit Angabe der Funktionsbezeichnung und -beschreibung oder Orte, an denen sie eingesehen werden kann, 6.Liste der Führungskräfte oder Orte, an denen diese Liste eingesehen werden kann, in Unternehmen, die mindestens hundert Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 7 beschäftigen; die Arbeitnehmer, die eine der Funktionen der Führungskräfte ausüben und in der Wählerliste der jugendlichen Arbeitnehmer vorkommen, werden nicht in die Liste der Führungskräfte aufgenommen; in diese Liste dürfen nur Angestellte aufgenommen werden, die in den Erklärungen, die dem Landesamt für soziale Sicherheit übermittelt werden, als solche angegeben sind, 7. Daten, die aus dem Wahlverfahren hervorgehen, 8.Person oder Dienst, die beziehungsweise der vom Arbeitgeber mit der Versendung oder Verteilung der Wahlaufforderungen beauftragt ist.
Diese Bekanntmachung muss datiert werden. Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes entspricht das auf der Bekanntmachung angegebene Datum dem Datum des Aushangs der Bekanntmachung, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird. Es kann nicht vor dem effektiven Datum des Aushangs liegen.
Der Aushang der Bekanntmachung, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird, kann durch die Zurverfügungstellung einer elektronischen Unterlage ersetzt werden, sofern alle Arbeitnehmer während ihrer normalen Arbeitszeit Zugang dazu haben.
Diese Bekanntmachung muss dem Muster in der Anlage zu vorliegendem Gesetz entsprechen. In Ermangelung eines Rates oder eines Ausschusses wird eine Kopie dieser Bekanntmachung der Gewerkschaftsvertretung übermittelt. Eine Kopie dieser Bekanntmachung wird entweder an eine dafür vorgesehene elektronische Adresse beim Föderalen Öffentlichen Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung oder direkt an die Sitze der in Artikel 4 Nr. 6 Buchstabe a) bestimmten Organisationen und der in Artikel 4 Nr. 5 bestimmten Organisationen versendet; in letzterem Fall nur, wenn das eingeleitete Verfahren auf die Einsetzung eines Rates abzielt. Die Listen der Mitglieder des leitenden Personals und der Arbeitnehmer, die die Funktion einer Führungskraft ausüben, werden diesen Sendungen beigefügt. Die Wählerlisten werden nur in Ermangelung eines Rates oder eines Ausschusses beigefügt.
Die Arbeitnehmer können bei ihren Vertretern die Unterlagen mit den verschiedenen Bekanntmachungen einsehen, die der Arbeitgeber ihnen übermitteln und während des Wahlverfahrens im Unternehmen aushängen muss.
Art. 15 - Das Datum der Wahlen muss auf den neunzigsten Tag nach dem Datum fallen, an dem die Bekanntmachung ausgehängt wird, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird.
Wird in dieser Bekanntmachung ein Datum für die Wahlen angegeben, das nicht auf den neunzigsten Tag nach dem Datum des Aushangs fällt, bleibt diese Bekanntmachung gültig, jedoch muss das Datum der Wahlen mit den Vorschriften des vorliegenden Artikels und mit den Vorschriften von Artikel 14 des vorliegenden Gesetzes in Übereinstimmung gebracht werden.
Unterabschnitt 2 - Bedingungen in puncto Wahlrecht Art. 16 - An den Wahlen für die Vertreter des Personals im Rat oder im Ausschuss nehmen alle Arbeitnehmer des Unternehmens teil, einschliesslich der ausländischen und staatenlosen Arbeitnehmer, die durch einen Arbeits- oder Lehrvertrag gebunden sind, mit Ausnahme der Arbeitnehmer, die dem leitenden Personal angehören, die am Datum der Wahlen seit mindestens drei Monaten in der Körperschaft oder in der aus mehreren Körperschaften bestehenden technischen Betriebseinheit beschäftigt sind; im Falle einer vertraglich geregelten Unternehmensübertragung oder bei Aufteilung des Unternehmens wird für die Anwendung der vorliegenden Bedingung in puncto Wahlrecht das vor der Übertragung erworbene Dienstalter berücksichtigt.
Für die Berechnung des Dienstalters werden die Zeiträume, während deren der Forscher, der vom Fonds national de la recherche scientifique oder vom Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek-Vlaanderen und von den assoziierten Fonds eingestellt worden ist, seinen Forschungsauftrag in der Einrichtung ausgeübt hat, und die Zeiträume, während deren ein Arbeitnehmer von den für die Berufsausbildung zuständigen Einrichtungen der Gemeinschaften für eine Berufsausbildung im Unternehmen untergebracht ist, berücksichtigt.
Die Gründe für die Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags wirken sich nicht auf die Dienstaltersbedingungen aus.
Art. 17 - In Ermangelung eines schriftlichen Beweises kann der Beweis der in Artikel 16 vorgesehenen Bedingungen in puncto Wahlrecht mit allen rechtlichen Mitteln erbracht werden.
Unterabschnitt 3 - Erstellung der Wählerlisten Art. 18 - Die Wähler werden in getrennte Wählerlisten eingetragen, je nachdem, ob sie auf der Grundlage der Erklärungen, die dem Landesamt für soziale Sicherheit übermittelt werden, als Arbeiter oder als Angestellte zu betrachten sind.
Beschäftigt das Unternehmen mindestens fünfzehn Führungskräfte, werden die Angestellten und die Führungskräfte für die Wahl des Rates in getrennte Wählerlisten eingetragen.
Umfasst das Unternehmen mindestens fünfundzwanzig Arbeitnehmer, die am Tag der Wahl als jugendliche Arbeitnehmer betrachtet werden, werden diese jugendlichen Arbeitnehmer ebenfalls in eine getrennte Wählerliste eingetragen.
Art. 19 - Die Wählereigenschaft wird durch die Eintragung in den Wählerlisten festgestellt.
Art. 20 - Die Wählerlisten werden vom Rat oder vom Ausschuss oder, wenn noch kein Rat oder Ausschuss eingesetzt wurde, vom Arbeitgeber in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Wähler erstellt.
Darin werden Name, Vornamen und Geburtsdatum jedes Wählers, das Datum seines Dienstantritts im Unternehmen und der Ort, an dem er im Unternehmen arbeitet, angegeben.
Art. 21 - Am Datum, an dem die Bekanntmachung ausgehängt wird, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird, werden die vorläufig abgeschlossenen Wählerlisten eingereicht und den Arbeitnehmern an einem Ort im Unternehmen, zu dem sie Zugang haben, zur Verfügung gestellt.
Art. 22 - Beschwerden, zu denen die vorläufigen Wählerlisten Anlass geben könnten, sind gemäss den Bestimmungen von Artikel 30 einzulegen.
Unterabschnitt 4 - Zusammensetzung des Rates oder des Ausschusses Art. 23 - Die Personalvertretung im Rat und im Ausschuss setzt sich zusammen aus: 4 ordentlichen Mitgliedern in Unternehmen mit weniger als 101 Arbeitnehmern, 6 ordentlichen Mitgliedern in Unternehmen mit 101 bis 500 Arbeitnehmern, 8 ordentlichen Mitgliedern in Unternehmen mit 501 bis 1 000 Arbeitnehmern, 10 ordentlichen Mitgliedern in Unternehmen mit 1 001 bis 2 000 Arbeitnehmern, 12 ordentlichen Mitgliedern in Unternehmen mit 2 001 bis 3 000 Arbeitnehmern, 14 ordentlichen Mitgliedern in Unternehmen mit 3 001 bis 4 000 Arbeitnehmern, 16 ordentlichen Mitgliedern in Unternehmen mit 4 001 bis 5 000 Arbeitnehmern, 18 ordentlichen Mitgliedern in Unternehmen mit 5 001 bis 6 000 Arbeitnehmern, 20 ordentlichen Mitgliedern in Unternehmen mit 6 001 bis 8 000 Arbeitnehmern, 22 ordentlichen Mitgliedern in Unternehmen mit mehr als 8 000 Arbeitnehmern am Datum, an dem die Bekanntmachung ausgehängt wird, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird.
In Unternehmen des Sektors der Bergwerke, Gruben und Steinbrüche unter Tage setzt sich die Personalvertretung im Ausschuss aus zwei ordentlichen Mitgliedern zusammen in Unternehmen mit weniger als fünfzig Arbeitnehmern.
Bei der Bestimmung der Anzahl ordentlicher Mitglieder der Personalvertretung werden die Mitglieder des leitenden Personals der Anzahl Arbeitnehmer hinzugefügt.
Die Personalvertretung des Rates wird im Falle einer getrennten Vertretung der Führungskräfte im Rat um eine Einheit erhöht, wenn das Unternehmen weniger als hundert Führungskräfte beschäftigt, und um zwei Einheiten erhöht, wenn das Unternehmen hundert Führungskräfte oder mehr beschäftigt. Die Mitglieder des leitenden Personals werden der Anzahl Führungskräfte hinzugefügt.
Die Vertretung umfasst ausserdem Ersatzmitglieder in gleicher Anzahl wie ordentliche Mitglieder.
Jedoch kann die in vorliegendem Artikel vorgesehene Anzahl Mitglieder der Personalvertretung nach einstimmigem Einverständnis zwischen dem Arbeitgeber und den repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen erhöht werden, ohne fünfundzwanzig überschreiten zu dürfen.
Das Einverständnis muss spätestens am Tag, an dem die Bekanntmachung ausgehängt wird, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird, erreicht werden. In diesem Einverständnis müssen die zusätzlichen Mandate unter die verschiedenen Arbeitnehmerkategorien verteilt werden.
Art. 24 - § 1 - Umfasst das Unternehmen weniger als fünfundzwanzig jugendliche Arbeitnehmer, wird die Anzahl Mandate, die der Personalvertretung zugeteilt werden, im Verhältnis zum Personalbestand in den Kategorien der Arbeiter, der Angestellten und gegebenenfalls der Führungskräfte verteilt. Sie wird auf die in den Paragraphen 2 und 3 festgelegte Weise berechnet. § 2 - Für die Verteilung der Mandate, die der Personalvertretung in einem Ausschuss oder in einem Rat ohne getrennte Vertretung der Führungskräfte zugeteilt werden, wird das Ergebnis der Multiplikation der Anzahl Arbeitnehmer in jeder Kategorie mit der Gesamtzahl Mitglieder der Personalvertretung durch die Gesamtzahl der im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer geteilt.
Beträgt die Summe der zwei so ermittelten Quotienten bei Nichtberücksichtigung der Dezimalen eine Einheit weniger als die Gesamtzahl Mitglieder der Personalvertretung, wird das verbleibende Mandat derjenigen der beiden Kategorien mit der geringsten Anzahl Arbeitnehmer zugeteilt, wenn diese noch nicht vertreten ist. Diese Regel ist nicht anwendbar auf die in Artikel 23 Absatz 2 erwähnten Unternehmen.
In den anderen Fällen wird das verbleibende Mandat der Kategorie mit der höchsten Dezimale oder, wenn beide Quotienten die gleiche Dezimale haben, der Kategorie mit der höchsten Anzahl Arbeitnehmer zugeteilt. § 3 - Für die Verteilung der Mandate, die der Personalvertretung in einem Rat mit getrennter Vertretung der Führungskräfte zugeteilt werden, wird das Ergebnis der Multiplikation der Anzahl Arbeitnehmer in jeder Kategorie mit der Gesamtzahl Mitglieder der Personalvertretung durch die Gesamtzahl der im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer geteilt.
Die Mandate werden unter die verschiedenen Personalkategorien je nach den Quotienten verteilt, die in Anwendung von Absatz 1 bei Nichtberücksichtigung der Dezimalen ermittelt wurden. Ist eine Kategorie jedoch noch nicht vertreten, wird ihr eines der verbleibenden Mandate zugeteilt, und sind zwei Kategorien noch nicht vertreten, wird ihnen jeweils eines der verbleibenden Mandate zugeteilt, oder, falls nur ein Mandat verbleibt, wird es ihnen zuzüglich eines Mandats, das der am meisten vertretenen Kategorie entzogen wird, zugeteilt.
In den anderen Fällen werden das beziehungsweise die verbleibenden Mandate nacheinander den Kategorien mit den höchsten Dezimalen zugeteilt. Bei gleichen Dezimalen werden sie nacheinander den Kategorien mit den höchsten zweiten Dezimalen zugeteilt.
Sind die ersten zwei Dezimalen gleich, werden sie nacheinander den Kategorien mit der höchsten Anzahl Arbeitnehmer zugeteilt.
Art. 25 - Beschäftigt das Unternehmen mindestens fünfundzwanzig jugendliche Arbeitnehmer, werden diese jugendlichen Arbeitnehmer wie folgt vertreten: 1. in Unternehmen mit weniger als 101 Arbeitnehmern durch einen Vertreter, wenn das Unternehmen 25 bis 50 jugendliche Arbeitnehmer beschäftigt, und durch zwei Vertreter, wenn das Unternehmen mehr als 50 jugendliche Arbeitnehmer beschäftigt, 2.in Unternehmen mit 101 bis 500 Arbeitnehmern durch einen Vertreter, wenn das Unternehmen 25 bis 100 jugendliche Arbeitnehmer beschäftigt, und durch zwei Vertreter, wenn das Unternehmen mehr als 100 jugendliche Arbeitnehmer beschäftigt, 3. in Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern durch einen Vertreter, wenn das Unternehmen 25 bis 150 jugendliche Arbeitnehmer beschäftigt, durch zwei Vertreter, wenn das Unternehmen 151 bis 300 jugendliche Arbeitnehmer beschäftigt, und durch drei Vertreter, wenn das Unternehmen mehr als 300 jugendliche Arbeitnehmer beschäftigt. Art. 26 - § 1 - Die Anzahl Mandate, die den Personalvertretern zugeteilt werden, die fünfundzwanzig Jahre alt oder älter sind, wird im Verhältnis zum Personalbestand in den Kategorien der Arbeiter, der Angestellten und gegebenenfalls der Führungskräfte, die fünfundzwanzig Jahre alt oder älter sind, verteilt. Sie wird auf die in den Paragraphen 2 und 3 festgelegte Weise berechnet. § 2 - Für die Verteilung der Mandate, die der Personalvertretung in einem Ausschuss oder in einem Rat ohne getrennte Vertretung der Führungskräfte zugeteilt werden, wird das Ergebnis der Multiplikation der Anzahl Arbeitnehmer in jeder Kategorie mit der Gesamtzahl Mitglieder der Personalvertretung abzüglich des beziehungsweise der den Vertretern der vorerwähnten jugendlichen Arbeitnehmer vorbehaltenen Sitze durch die Gesamtzahl der im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer, die fünfundzwanzig Jahre alt oder älter sind, geteilt.
Beträgt die Summe der zwei so ermittelten Quotienten bei Nichtberücksichtigung der Dezimalen eine Einheit weniger als die Gesamtzahl Mitglieder der Personalvertretung abzüglich des beziehungsweise der den Vertretern der jugendlichen Arbeitnehmer vorbehaltenen Sitze, wird das verbleibende Mandat derjenigen der beiden Kategorien mit der geringsten Anzahl Arbeitnehmer zugeteilt, wenn diese noch nicht vertreten ist.
In den anderen Fällen wird das verbleibende Mandat der Kategorie mit der höchsten Dezimale oder der Kategorie mit der höchsten Anzahl Arbeitnehmer zugeteilt, wenn beide Quotienten die gleiche Dezimale haben. § 3 - Für die Verteilung der Mandate, die der Personalvertretung in einem Rat mit getrennter Vertretung der Führungskräfte zugeteilt werden, wird das Ergebnis der Multiplikation der Anzahl Arbeitnehmer in jeder Kategorie mit der Gesamtzahl Mitglieder der Personalvertretung abzüglich des beziehungsweise der den Vertretern der vorerwähnten jugendlichen Arbeitnehmer vorbehaltenen Sitze durch die Gesamtzahl der im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer, die fünfundzwanzig Jahre alt oder älter sind, geteilt.
Die Mandate werden unter die verschiedenen Personalkategorien je nach den Quotienten verteilt, die in Anwendung von Absatz 1 bei Nichtberücksichtigung der Dezimalen ermittelt wurden. Ist eine Kategorie jedoch noch nicht vertreten, wird ihr eines der verbleibenden Mandate zugeteilt, und sind zwei Kategorien noch nicht vertreten, wird ihnen jeweils eines der verbleibenden Mandate zugeteilt, oder, falls nur ein Mandat verbleibt, wird es ihnen zuzüglich eines Mandats, das der am meisten vertretenen Kategorie entzogen wird, zugeteilt.
In den anderen Fällen werden das beziehungsweise die verbleibenden Mandate nacheinander den Kategorien mit den höchsten Dezimalen zugeteilt. Bei gleichen Dezimalen werden sie nacheinander den Kategorien mit den höchsten zweiten Dezimalen zugeteilt. Sind die ersten zwei Dezimalen gleich, werden sie nacheinander den Kategorien mit der höchsten Anzahl Arbeitnehmer zugeteilt.
Art. 27 - Die Mandate der Ersatzvertreter werden auf die in den Artikeln 24 bis 26 vorgesehene Weise verteilt.
Art. 28 - Für die Verteilung der Mandate der Personalvertreter muss die Anzahl Personalmitglieder der verschiedenen Kategorien berücksichtigt werden, die am Tag, an dem die Bekanntmachung ausgehängt wird, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird, im Unternehmen im Dienst sind. Das leitende Personal wird zur Kategorie der Führungskräfte gerechnet.
Art. 29 - Die repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen, die repräsentativen Führungskräfteorganisationen und die Führungskräfte müssen nach Möglichkeit dafür sorgen, dass auf ihrer beziehungsweise auf ihren Kandidatenlisten Arbeitnehmer der verschiedenen Abteilungen des Unternehmens vertreten sind und dass auf ihrer beziehungsweise auf ihren Kandidatenlisten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Verhältnis zu ihrer jeweiligen Bedeutung in jeder Kategorie von Arbeitnehmern, für die Kandidatenlisten eingereicht werden, vertreten sind.
Unterabschnitt 5 - Gemeinsame Bestimmungen für die Unterabschnitte 3 und 4 Art. 30 - Binnen sieben Tagen nach dem Aushang der Bekanntmachung, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird, können die Arbeitnehmer und ihre repräsentativen Organisationen beim Rat oder beim Ausschuss oder in deren Ermangelung beim Arbeitgeber eine Beschwerde einlegen in Bezug auf: 1. die Wählerlisten wegen Nichteintragung oder unrechtmässiger Eintragung von Wählern oder wegen Unrichtigkeiten in den in Artikel 20 vorgesehenen Angaben, 2.die Festlegung der Anzahl Mandate pro Organ und pro Kategorie, 3. die Liste des leitenden Personals, sofern auf dieser Liste, die gemäss den Bestimmungen von Artikel 14 den Arbeitnehmern zur Kenntnis gebracht wurde, eine Person steht, die keine leitende Funktion, so wie sie durch die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes festgelegt worden ist, ausübt, 4.die Liste der Führungskräfte.
Im Rahmen des Wahlverfahrens vor der Wahl eines Rates kann ebenfalls von den repräsentativen Führungskräfteorganisationen eine Beschwerde eingelegt werden.
Art. 31 - Binnen sieben Tagen nach dem Ablauf der Beschwerdefrist befindet der Rat oder der Ausschuss oder in deren Ermangelung der Arbeitgeber über die in Bezug auf die in Artikel 30 erwähnten Punkte eingelegten Beschwerden. Am Tag, an dem der Rat oder der Ausschuss oder in deren Ermangelung der Arbeitgeber seinen Beschluss fasst, hängt er im Falle einer Änderung eine Berichtigungsbekanntmachung aus.
In Ermangelung eines Rates oder eines Ausschusses wird diese Bekanntmachung ebenfalls den betreffenden repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen und, falls ein Rat eingesetzt werden muss, den betreffenden Führungskräfteorganisationen notifiziert.
Der Rechtsbehelf gegen den in Absatz 1 erwähnten Beschluss wird durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 zur Regelung der im Rahmen des Verfahrens in Bezug auf die Sozialwahlen des Jahres 2008 eingelegten gerichtlichen Rechtsbehelfe geregelt.
Art. 32 - Der endgültige Abschluss der Wählerlisten, der Liste des leitenden Personals, der Liste des Führungspersonals und die endgültige Festlegung der Anzahl Mandate pro Organ und pro Kategorie finden statt: 1. beim Ablauf der Beschwerdefrist, falls keine Beschwerde eingelegt worden ist, 2.beim Ablauf der Frist für die Einlegung eines durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 zur Regelung der im Rahmen des Verfahrens in Bezug auf die Sozialwahlen des Jahres 2008 eingelegten gerichtlichen Rechtsbehelfe geregelten Rechtsbehelfs gegen den Beschluss oder das Ausbleiben eines Beschlusses des Rates oder des Ausschusses, falls gegen den Beschluss oder das Ausbleiben eines Beschlusses des Rates oder des Ausschusses eine Beschwerde aber kein Rechtsbehelf eingelegt worden ist, 3. zu dem Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsgericht über einen durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4.Dezember 2007 zur Regelung der im Rahmen des Verfahrens in Bezug auf die Sozialwahlen des Jahres 2008 eingelegten gerichtlichen Rechtsbehelfe geregelten Rechtsbehelf gegen den Beschluss oder das Ausbleiben eines Beschlusses des Rates oder des Ausschusses entscheidet.
Unterabschnitt 6 - Vorschlag der Kandidaten und Aufstellung der Stimmzettel Art. 33 - § 1 - Spätestens am fünfunddreissigsten Tag nach dem Tag, an dem die Bekanntmachung ausgehängt wird, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird, können die in Artikel 4 Nr. 6 Buchstabe a) erwähnten repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen oder ihre Bevollmächtigten dem Arbeitgeber Kandidatenlisten vorschlagen.
In Unternehmen, die mindestens fünfzehn Führungskräfte beschäftigen, können Listen mit Kandidaten für die Wahl der Personalvertreter, die die Führungskräfte im Rat vertreten, ebenfalls eingereicht werden von: 1. den repräsentativen Führungskräfteorganisationen, 2.mindestens zehn Prozent der Führungskräfte des Unternehmens, wobei die Anzahl der diese Liste unterstützenden Unterzeichner fünf, wenn die Anzahl Führungskräfte weniger als fünfzig beträgt, beziehungsweise zehn, wenn die Anzahl Führungskräfte weniger als hundert beträgt, nicht unterschreiten darf; eine Führungskraft kann nur eine Liste unterstützen.
Das Datum des in Absatz 1 erwähnten Vorschlags wird durch das Datum bestimmt, an dem die Kandidatenlisten per Post verschickt werden oder an dem die Listen dem Arbeitgeber unmittelbar übergeben werden.
Die Listen dürfen nicht mehr Kandidaten enthalten, als ordentliche Mandate und Ersatzmandate zu vergeben sind. Die Kandidaten, die Arbeiter, Angestellte, jugendliche Arbeitnehmer und Führungskräfte sind, müssen jeweils der Kategorie angehören, für die sie zur Wahl vorgeschlagen werden, und müssen der technischen Betriebseinheit angehören, in der ihre Kandidatur vorgeschlagen wird. Die Wählerliste, in der ein Arbeitnehmer eingetragen ist, bestimmt die Arbeitnehmerkategorie, der er angehört.
Es ist untersagt, die gleiche Kandidatur auf mehr als einer Kandidatenliste vorzuschlagen. § 2 - Bevollmächtigte, die in Ausführung von § 1 Kandidatenlisten eingereicht haben, können ebenfalls für die weiter in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Wahlverrichtungen bevollmächtigt werden, um im Namen der Organisation zu handeln, in deren Namen sie eine Liste eingereicht haben.
Art. 34 - Die in Artikel 4 Nr. 6 Buchstabe a) erwähnten repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen und die repräsentativen Führungskräfteorganisationen richten einen Antrag an den Föderalminister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Beschäftigung gehört, um eine gemeinsame laufende Nummer für die Kandidatenlisten, die sie vorschlagen, zu erhalten.
Der Antrag muss von drei Vertretern jeder Organisation an den Minister gerichtet werden.
Der Minister bestimmt durch eine erste Auslosung die laufenden Nummern, die den repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen zugeteilt werden, die Kandidaten für die Wahl der Personalvertreter in den Räten und Ausschüssen vorschlagen dürfen. Bei einer späteren Auslosung bestimmt er die Nummern, die den Organisationen zugeteilt werden, die nur für eines dieser Organe Kandidaten für die Wahl der Personalvertreter vorschlagen dürfen.
Den Listen von Kandidaten Arbeitern, Kandidaten Angestellten, Kandidaten Führungskräften und Kandidaten jugendlichen Arbeitnehmern, die von derselben Organisation vorgeschlagen werden, wird dieselbe Nummer zugeteilt.
Art. 35 - Führungskräfte, die gemäss den Bestimmungen von Artikel 33 § 1 Absatz 2 individuell eine Liste vorschlagen, müssen bei der Einreichung ihrer Liste beim Arbeitgeber die Zuteilung einer Nummer beantragen, die vom Föderalminister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Beschäftigung gehört, nicht zugeteilt wurde.
Werden verschiedene Anträge an den Arbeitgeber gerichtet, teilt er oder sein Vertreter den Listen, die von diesen Führungskräften vorgeschlagen werden, durch Auslosung Nummern zu, und zwar nach Ablauf der in Artikel 33 festgelegten Frist und vor dem in Artikel 36 vorgesehenen Aushang. Ein Vertreter der Führungskräfte, die eine Liste vorgeschlagen haben, muss eingeladen werden, der Auslosung beizuwohnen.
Art. 36 - Binnen fünf Tagen nach Ablauf der in Artikel 33 vorgesehenen Frist hängt der Arbeitgeber oder sein Vertreter eine Bekanntmachung aus, in der die Namen der Kandidaten Arbeiter, der Kandidaten Angestellten, der Kandidaten jugendlichen Arbeitnehmer und die Namen der Kandidaten Führungskräfte angegeben sind, so wie sie in den gemäss Artikel 33 eingereichten Listen vorkommen; die Listen und die Namen der Kandidaten werden in der in Artikel 40 Absatz 1 vorgesehenen Reihenfolge vorgeschlagen.
Diese Bekanntmachung wird an denselben Stellen ausgehängt wie die Bekanntmachung, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird. Ein Vertreter jeder Organisation oder der Führungskräfte, die eine Liste vorgeschlagen haben, darf dem Aushang beiwohnen.
Art. 37 - Binnen sieben Tagen nach Ablauf der Frist, die für den Aushang der in Artikel 36 erwähnten Bekanntmachung vorgesehen ist, können Arbeitnehmer, die in Wählerlisten vorkommen, und die betreffenden repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen und die betreffenden repräsentativen Führungskräfteorganisationen beim Arbeitgeber Beschwerden einlegen, die sie in Bezug auf den Vorschlag der Kandidaten für nützlich erachten.
Arbeitnehmer, die ihre Kandidatur oder eine beziehungsweise mehrere Kandidaturen, die gegen die Vorschriften von Artikel 33 § 1 letzter Absatz verstossen, zurückziehen möchten, setzen den Arbeitgeber binnen derselben Frist davon in Kenntnis.
Am Tag nach dem in Absatz 1 erwähnten Tag übermittelt der Arbeitgeber der Organisation, die Kandidaten vorgeschlagen hat, und ihrem Bevollmächtigten, sofern dieser eine Adresse mitgeteilt hat, oder den Führungskräften, die eine Liste vorgeschlagen haben, die Beschwerde oder den Rückzug der Kandidatur. Im Falle einer Beschwerde verfügen sie über eine Frist von sechs Tagen, um die Liste der vorgeschlagenen Kandidaten zu ändern, falls sie dies für nützlich erachten.
Kandidaten, die Gegenstand einer Beschwerde sind, weil sie die Wählbarkeitsbedingungen nicht erfüllen, dürfen nicht ersetzt werden, wenn sie am dreissigsten Tag vor dem Tag, an dem die Bekanntmachung ausgehängt wird, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird, dem Personal des Unternehmens nicht angehörten.
Spätestens am zweiten Tag nach dieser Frist von sechs Tagen hängt der Arbeitgeber die Kandidatenlisten aus, die von den Kandidaten und den Kandidatinnen gemäss Artikel 40, von den repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen, den repräsentativen Führungskräfteorganisationen oder den Führungskräften, die sie vorgeschlagen haben, und von den Arbeitnehmern, die ihre Kandidatur zurückziehen, geändert worden sind oder nicht.
Die Listen und die Namen der Kandidaten werden in der in Artikel 40 Absatz 1 vorgesehenen Reihenfolge vorgeschlagen.
Diese Bekanntmachung wird an denselben Stellen ausgehängt wie die Bekanntmachung, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird.
Art. 38 - Bis zum vierzehnten Tag vor der Wahl können die repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen, die repräsentativen Führungskräfteorganisationen oder die Führungskräfte, die eine Liste vorgeschlagen haben, einen Kandidaten, der in den gemäss Artikel 37 ausgehängten Listen vorkommt, nach Konsultierung des Arbeitgebers in folgenden Fällen ersetzen: 1. wenn ein Kandidat stirbt, 2.wenn ein Kandidat seine Arbeitsstelle im Unternehmen kündigt, 3. wenn ein Kandidat aus der repräsentativen Arbeitnehmerorganisation oder der repräsentativen Führungskräfteorganisation, die ihn vorgeschlagen hat, zurücktritt, 4.wenn ein Kandidat seine Kandidatur zurückzieht, 5. wenn ein Kandidat die Kategorie wechselt. Der neue Kandidat kommt dann in der Liste je nach Wahl der Organisation, die seine Kandidatur vorgeschlagen hat, entweder an derselben Stelle wie der Kandidat, den er ersetzt, oder am Ende der Liste als letzter Kandidat vor.
Sobald der Arbeitgeber von der Ersetzung in Kenntnis gesetzt wird, hängt er diese Änderungen an denselben Orten aus wie die Bekanntmachung, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird.
Art. 39 - Der Rechtsbehelf gegen den Vorschlag der Kandidaten wird durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 zur Regelung der im Rahmen des Verfahrens in Bezug auf die Sozialwahlen des Jahres 2008 eingelegten gerichtlichen Rechtsbehelfe geregelt.
Kandidaten, für die das Gericht im Rahmen des durch Artikel 5 des in Absatz 1 erwähnten Gesetzes geregelten Rechtsbehelfs der Ansicht ist, dass sie die Wählbarkeitsbedingungen nicht erfüllen, dürfen nicht ersetzt werden, wenn sie am dreissigsten Tag vor dem Tag, an dem die Bekanntmachung ausgehängt wird, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird, dem Personal des Unternehmens nicht angehörten.
Binnen dreizehn Tagen vor dem Tag der Wahlen dürfen die Kandidatenlisten nicht mehr geändert werden.
Art. 40 - Die Listen müssen entsprechend der durch die Auslosung bestimmten Reihenfolge angeordnet werden. Die Namen der Kandidaten werden in der Vorschlagsreihenfolge angegeben, gefolgt vom Buchstaben M oder F je nachdem, ob es sich um einen Kandidaten oder um eine Kandidatin handelt.
Verheiratete oder verwitwete Frauen kommen in der Kandidatenliste mit ihrem Mädchennamen vor, dem eventuell der Name ihres Ehegatten oder ihres verstorbenen Ehegatten vorangestellt werden kann. Spätestens bis zum Ablauf der in Artikel 37 Absatz 2 bestimmten Frist können sie dem Arbeitgeber jede diesbezügliche Änderung mitteilen.
Kandidaten können darum ersuchen, dass ihrem Vornamen ihr gebräuchlicher Vorname folgt. Spätestens bis zum Ablauf der in Artikel 37 Absatz 2 bestimmten Frist können sie dem Arbeitgeber jede diesbezügliche Änderung mitteilen. Binnen derselben Frist teilen die Kandidaten dem Arbeitgeber die an ihrem Namen oder Vornamen vorzunehmenden Berichtigungen mit.
Unterabschnitt 7 - Zusammensetzung der Wahlbürovorstände Art. 41 - Für Arbeiter und Angestellte werden getrennte Wahlkollegien eingesetzt, wenn die Anzahl Angestellter in einem Unternehmen, das hauptsächlich Arbeiterpersonal beschäftigt, mindestens fünfundzwanzig beträgt. Gleiches gilt, wenn die Anzahl Arbeiter in einem Unternehmen, das hauptsächlich Angestelltenpersonal beschäftigt, mindestens fünfundzwanzig beträgt.
Für jugendliche Arbeitnehmer wird ebenfalls ein getrenntes Wahlkollegium eingesetzt, wenn das Unternehmen mindestens fünfundzwanzig jugendliche Arbeitnehmer umfasst. In diesem Fall werden sie von der Kategorie der Arbeiter und von der Kategorie der Angestellten abgezogen.
Für die Anwendung der vorangehenden Absätze des vorliegenden Artikels wird die Anzahl Arbeitnehmer, die für jede Kategorie nach Abschluss der Wählerlisten in diesen Listen eingetragen sind, berücksichtigt.
Für die Wahl des Rates wird für die Führungskräfte ein getrenntes Wahlkollegium eingesetzt, wenn das Unternehmen auf der Liste, die in der Bekanntmachung, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird, oder in ihrer Anlage vorkommt, mindestens fünfzehn Führungskräfte umfasst.
Art. 42 - Falls getrennte Wahlkollegien eingesetzt werden, wählen Arbeiter, Angestellte, Führungskräfte und jugendliche Arbeitnehmer in getrennten Wahlbürovorständen. Der Rat oder der Ausschuss oder, wenn es noch keinen Rat oder Ausschuss gibt, der Arbeitgeber darf für jedes Wahlkollegium mehrere Wahlbürovorstände bilden, wenn es die Umstände erfordern.
In jedem Wahlkollegium wird einer dieser Wahlbürovorstände vom Rat oder vom Ausschuss oder, wenn es noch keinen Rat oder Ausschuss gibt, vom Arbeitgeber zum Hauptwahlvorstand bestimmt.
Der Rat oder der Ausschuss oder in deren Ermangelung der Arbeitgeber, mit Einverständnis der Gewerkschaftsvertretung, oder in Ermangelung einer Gewerkschaftsvertretung der Arbeitgeber, mit Einverständnis der betreffenden repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen, bestimmt den Vorsitzenden jedes der gemäss Absatz 1 gebildeten Wahlbürovorstände.
Er bestimmt ebenfalls einen stellvertretenden Vorsitzenden, der dazu bestimmt ist, den Vorsitzenden zu vertreten, wenn es diesem unmöglich ist, seine Funktion auszuüben.
Konnte am Tag des Aushangs der Kandidatenlisten kein Einverständnis erzielt werden, informiert der Arbeitgeber den Sozialinspektor-Distriktchef der Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze des betreffenden Bereichs darüber.
Dieser darf entweder selbst den Vorsitz eines Hauptwahlvorstands führen und die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der anderen Wahlbürovorstände bestimmen oder den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands und der anderen Wahlbürovorstände bestimmen, falls er verhindert ist, den Vorsitz eines Hauptwahlvorstands persönlich zu führen.
In beiden Fällen werden diese Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden unter dem Personal des Unternehmens bestimmt. Sie dürfen nicht unter den Kandidaten gewählt werden. Bei Vermittlung des Sozialinspektor-Distriktchefs der Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze des betreffenden Bereichs und bei Unmöglichkeit, diese Vorsitzenden unter dem Personal des Unternehmens zu bestimmen, kann der Sozialinspektor-Distriktchef für diese Aufgabe einen Sozialinspektor bestimmen, der unter seiner Gewalt steht.
Der Vorsitzende jedes Wahlbürovorstands bestimmt seinen Sekretär und einen stellvertretenden Sekretär. Vier Beisitzer werden vom Rat oder vom Ausschuss bestimmt; trifft dieser keine Entscheidung, bestimmt der Sozialinspektor-Distriktchef oder ein Sozialinspektor, den er beauftragt, die Beisitzer. Wenn noch kein Rat oder Ausschuss eingesetzt wurde, bestimmt der Vorsitzende die Beisitzer.
Der Sekretär und die Beisitzer müssen in der Wählerliste ihrer Kategorie vorkommen. Von dieser Bestimmung darf jedoch mit Einverständnis der Arbeitnehmervertreter oder der repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen abgewichen werden. Sie dürfen nicht unter den Kandidaten gewählt werden und müssen dem Personal des Unternehmens angehören.
Die Bestimmung aller Mitglieder der Wahlbürovorstände muss spätestens am vierundfünfzigsten Tag nach dem Tag, an dem die Bekanntmachung ausgehängt wird, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird, stattfinden.
Art. 43 - Am sechzigsten Tag nach dem Tag, an dem die Bekanntmachung ausgehängt wird, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird, lässt der Rat oder der Ausschuss oder, wenn noch kein Rat oder Ausschuss eingesetzt wurde, der Arbeitgeber an denselben Stellen wie die Bekanntmachung, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird, eine Bekanntmachung aushängen, in der die Zusammensetzung der Wahlbürovorstände und die Aufteilung der Wähler pro Büro angekündigt werden.
Art. 44 - Siebzig Tage nach dem Tag, an dem die Bekanntmachung ausgehängt wird, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird, können die betreffenden repräsentativen Arbeitnehmer- und Führungskräfteorganisationen so viele Arbeitnehmer, wie es Wahlbürovorstände gibt, als Zeugen bei den Wahlverrichtungen und genauso viele Ersatzzeugen bestimmen.
Sie bestimmen den Wahlbürovorstand, in dem jeder Zeuge während der gesamten Dauer der Verrichtungen seinen Auftrag erfüllen muss, und informieren die Zeugen, die sie bestimmt haben, und den Arbeitgeber darüber.
Die Zeugen haben das Recht, die in den Artikeln 59 und 63 erwähnten Umschläge zu versiegeln und ihre Bemerkungen ins Wahlprotokoll aufnehmen zu lassen.
Unterabschnitt 8 - Zeitraum, während dessen die verschiedenen Bekanntmachungen ausgehängt sein müssen Art. 45 - Die Bekanntmachungen, in denen insbesondere das Datum der Wahlen und der Wahlkalender angekündigt werden, die Ankündigung der Einreichung der Wählerlisten, die Kandidatenlisten, die Listen der Mitglieder der Wahlbürovorstände, die Aufteilung der Wähler, die Aushändigung der Wahlaufforderungen und die Mitteilung der Wahlergebnisse bleiben bis zum vierundachtzigsten Tag nach dem Aushang des Wahlergebnisses ausgehängt.
Abschnitt II - Wahlverrichtungen Art. 46 - Spätestens am Tag vor der Versendung der Wahlaufforderungen streicht der Rat oder der Ausschuss durch einen einstimmig gefassten Beschluss die Arbeitnehmer, die zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beschluss gefasst wird, dem Unternehmen nicht mehr angehören, aus den Wählerlisten.
In Ermangelung eines Rates oder eines Ausschusses wird dieser Beschluss mit Einverständnis sämtlicher Mitglieder der Gewerkschaftsvertretung vom Arbeitgeber gefasst.
Gegen diese Beschlüsse kann kein Rechtsbehelf eingelegt werden.
Diese Streichungen haben keine Auswirkungen auf die Zusammensetzung der Wahlkollegien und der Wahlbürovorstände.
Art. 47 - Die Wähler werden vom Arbeitgeber zur Wahl aufgefordert. Die Wahlaufforderung wird ihnen spätestens zehn Tage vor dem Wahldatum im Unternehmen ausgehändigt. In einer Bekanntmachung, die am Tag dieser Aushändigung ausgehängt wird, wird angegeben, dass die Aushändigung stattgefunden hat.
Wähler, die an dem Tag, an dem ihnen die Wahlaufforderung ausgehändigt werden muss, nicht im Unternehmen anwesend sind, werden durch einen am selben Tag bei der Post aufgegebenen Einschreibebrief zur Wahl aufgefordert. Im Falle der Briefwahl gemäss Artikel 57 sendet der Vorsitzende des Wahlbürovorstands den Wählern am selben Tag die Wahlaufforderung zusammen mit dem oder den gemäss Artikel 54 abgestempelten Stimmzettel(n). Diese Versendung erfolgt per Einschreibebrief am selben Tag. Die vom Vorsitzenden ordnungsgemäss in Kenntnis gesetzten Zeugen dürfen dieser Verrichtung beiwohnen.
Die Wahlaufforderung und die in den Artikeln 14, 31 und 36 erwähnten Bekanntmachungen müssen folgenden Vermerk enthalten: « Um den wirklich repräsentativen Charakter der zu wählenden Vertretung zu gewährleisten, haben alle Arbeitnehmer die Pflicht, an der Wahl teilzunehmen. » Art. 48 - Der Wahlbürovorstand trägt die Verantwortung für die Wahlverrichtungen. Der Arbeitgeber muss dem Wahlbürovorstand sämtliche Erleichterungen verschaffen, die für die Erfüllung seiner Aufgabe erforderlich sind.
Art. 49 - Die Öffnungszeiten der Wahlbüros werden so festgelegt, dass alle Arbeitnehmer während ihrer Arbeitszeit an der Wahl teilnehmen können und dass der gute Betrieb des Unternehmens dadurch nicht verhindert werden kann. Die Wahlverrichtungen finden an einem Werktag statt und müssen am selben Tag abgeschlossen sein. Wenn es jedoch nicht möglich ist, die Wahlverrichtungen an einem Tag zu erledigen, dürfen sie nach Einverständnis des Rates oder des Ausschusses oder in deren Ermangelung nach Einverständnis der Gewerkschaftsvertretung während mehrerer, selbst nicht aufeinander folgender Werktage fortgesetzt werden.
Ist es nicht möglich, alle Arbeitnehmer während ihrer Arbeitszeit an der Wahl teilnehmen zu lassen, erstattet der Arbeitgeber die Fahrkosten der Arbeitnehmer, die sich ausserhalb ihrer Arbeitszeit in die Wahlbüros begeben.
Art. 50 - Die Wahl findet neunzig Tage nach dem Tag, an dem die Bekanntmachung ausgehängt wird, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird, in den Räumlichkeiten statt, die der Arbeitgeber für die Wahlbüros zur Verfügung stellt.
Die für die Wahl verwendeten Stimmzettel müssen dem Muster in der Anlage zu vorliegendem Gesetz entsprechen. Sie werden durch Zutun des Arbeitgebers angefertigt.
Die Namen der Kandidaten auf den Stimmzetteln müssen denjenigen entsprechen, die in den endgültigen Kandidatenlisten vorkommen.
Art. 51 - Der Arbeitgeber muss die für jedes Wahlbüro bestimmte Räumlichkeit so einrichten, dass das Wahlgeheimnis gesichert ist.
Für die Wahl- und Zählverrichtungen und insbesondere für die Einrichtung der Räumlichkeiten, das Versiegeln der Wahlurnen, die Abfassung und Aufbewahrung der Protokolle und die Aufbewahrung der für die Wahl verwendeten Stimmzettel ist der Vorsitzende verpflichtet, sich an die Anweisungen des Sozialinspektor-Distriktchefs oder eines Sozialinspektors, den er beauftragt, zu halten.
Art. 52 - Wenn ein oder mehrere Beisitzer zu der für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der Wahlverrichtungen festgelegten Uhrzeit nicht anwesend sind, benennt der Vorsitzende zu ihrer Vertretung Wähler unter den ersten Wählern, die im Wahlbüro vorstellig werden, wobei diese Benennung den guten Betrieb des Unternehmens nach Möglichkeit nicht beeinträchtigen darf.
Art. 53 - Der Vorsitzende sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und die Ordnungsmässigkeit der Wahlverrichtungen.
Art. 54 - Der Vorsitzende vergewissert sich, dass die Stimmzettel so in vier zu einem Rechteck gefaltet worden sind, dass sich die Stimmfelder am Kopf der Listen an der Innenseite befinden; er stempelt sie auf der Rückseite an einer für alle Stimmzettel gleichen Stelle mit einem Stempel ab, auf dem das Datum der Wahlen vermerkt ist.
Wenn es bei gleichzeitiger Wahl für die Kandidaten Angestellten und die Kandidaten Arbeiter nur ein Wahlkollegium gibt, erhält der Wähler aus den Händen des Vorsitzenden einen Stimmzettel mit den Namen der Kandidaten Angestellten und einen anderen Stimmzettel mit den Namen der Kandidaten Arbeiter.
Wenn es nur ein Wahlkollegium gibt, erhält der Wähler in dem Fall, dass nur Listen von Kandidaten Angestellten vorgeschlagen werden, aus den Händen des Vorsitzenden nur einen Stimmzettel mit den Namen der Kandidaten Angestellten; in dem Fall, dass nur Listen von Kandidaten Arbeiter vorgeschlagen werden, erhält der Wähler aus den Händen des Vorsitzenden nur einen Stimmzettel mit den Namen der Kandidaten Arbeiter.
Wenn für Angestellte, Arbeiter und Führungskräfte getrennte Wahlkollegien eingesetzt werden, erhält der Wähler aus den Händen des Vorsitzenden nur einen Stimmzettel je nach der Arbeitnehmerkategorie, der er angehört. Wenn für Angestellte und Arbeiter ein gemeinsames Wahlkollegium und für Führungskräfte ein getrenntes Wahlkollegium eingesetzt werden, erhalten die Wähler, die dem für Angestellte und Arbeiter gemeinsamen Wahlkollegium angehören, einen Stimmzettel mit den Namen der Kandidaten Angestellten und einen anderen Stimmzettel mit den Namen der Kandidaten Arbeiter, und die Wähler, die dem getrennten Wahlkollegium für Führungskräfte angehören, einen Stimmzettel mit den Namen der Kandidaten Führungskräfte.
Wenn für jugendliche Arbeitnehmer ein getrenntes Wahlkollegium eingesetzt wird, erhalten Wähler unter fünfundzwanzig Jahren aus den Händen des Vorsitzenden nur einen Stimmzettel mit den Namen der Kandidaten jugendlichen Arbeitnehmer.
Nachdem der Wähler in dem dazu bestimmten Teil der Räumlichkeit seine Stimme abgegeben hat, wirft er seinen gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne ein. Wenn es bei gleichzeitiger Wahl für die Kandidaten Angestellten und die Kandidaten Arbeiter nur ein Wahlkollegium gibt, werden zwei Wahlurnen verwendet, die jeweils den Stimmzetteln für die eine oder andere Kategorie vorbehalten sind.
Hält der Wähler vorerwähnte Bestimmungen nicht ein, kann der Vorsitzende seinen Stimmzettel zurücknehmen und für ungültig erklären, doch muss er ihm einen anderen Stimmzettel aushändigen. Der Vorsitzende muss Gleiches tun, wenn der Wähler seinen Stimmzettel beschädigt.
Art. 55 - Der Wähler, der sich aufgrund seiner körperlichen Verfassung in der Unmöglichkeit befindet, sich alleine zu dem für die Wahl bestimmten Ort zu begeben oder selbst seine Stimme abzugeben, darf sich mit der Erlaubnis des Vorsitzenden von jemandem begleiten oder beistehen lassen.
Art. 56 - Der Wähler darf nicht mehr Stimmen abgeben, als ordentliche Mandate zu vergeben sind.
Wenn er seine Stimme für eine einzige der vorgeschlagenen Listen abgeben will und mit der Vorschlagsreihenfolge der Kandidaten auf dieser Liste einverstanden ist, gibt er seine Stimme im Kopffeld über dieser Liste ab.
Wenn er diese Reihenfolge abändern möchte, gibt er eine oder mehrere Vorzugsstimmen in dem Feld neben dem Namen des oder der Kandidaten dieser Liste, dem/denen er seine Stimme geben möchte, ab.
Art. 57 - Bei grosser räumlicher Streuung des Personals und bei Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags darf die Briefwahl spätestens sechsundfünfzig Tage nach dem Tag, an dem die Bekanntmachung ausgehängt wird, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird, nach Einverständnis zwischen dem Arbeitgeber und allen Vertretern der repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen und der repräsentativen Führungskräfteorganisationen, die für die betreffende Arbeitnehmerkategorie Kandidaten vorgeschlagen haben, zugelassen werden.
Durch ein gleiches Einverständnis kann die Briefwahl bei Nachtarbeit zugelassen werden, sofern für die Arbeitnehmer der betreffenden Kategorie folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Die Anzahl Arbeitnehmer, die am Tag der Wahl zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigt sind, übersteigt nicht fünf Prozent der Anzahl Arbeitnehmer, die am selben Datum beschäftigt sind, 2.und die Anzahl Arbeitnehmer, die am Tag der Wahl zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigt sind, übersteigt nicht fünfzehn.
Durch ein gleiches Einverständnis kann die Briefwahl zugelassen werden, wenn Arbeitnehmer während der Öffnungszeiten der Wahlbüros nicht beschäftigt sind.
Sobald dieses Einverständnis erreicht wird, muss der Arbeitgeber dem Sozialinspektor-Distriktchef der Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze eine Abschrift davon zusenden.
Im Falle der Briefwahl wird der gefaltete und abgestempelte Stimmzettel in einen ersten Umschlag gesteckt, der offen bleibt und keine Aufschrift trägt. Ein zweiter Umschlag, der ebenfalls offen bleibt, aber frankiert ist, wird der Sendung beigefügt und trägt folgende Aufschrift: « An den Herrn Vorsitzenden des Wahlbürovorstands für die Wahl des Betriebsrates (oder des Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz) von ........................ (Name des Unternehmens), ........................ (Strasse) in ........................ ».
Dieser Umschlag trägt ebenfalls den Hinweis des Wahlbürovorstands « Angestellte », « Arbeiter », « Führungskräfte » oder « jugendliche Arbeitnehmer »und ausserdem den Vermerk « Absender », den Namen des Wählers und den Hinweis auf den obligatorischen Charakter des Anbringens der Unterschrift des Wählers. All dies wird in einen dritten Umschlag gesteckt, der geschlossen und an den Wähler gerichtet wird. Das Vorangehende gilt für jeden Stimmzettel, der dem Wähler zugeschickt wird.
Art. 58 - Im Falle der Briefwahl steckt der Wähler, nachdem er seine Stimme abgegeben hat, den in der in Artikel 54 Absatz 1 vorgesehenen Weise gefalteten Stimmzettel in den ersten Umschlag zurück.
Er schliesst diesen ersten Umschlag und steckt ihn in den zweiten Umschlag, auf dem die Adresse des Vorsitzenden des Wahlbürovorstands steht. Er schliesst diesen zweiten Umschlag und bringt die in Artikel 57 Absatz 6 vorgesehenen Vermerke darauf an.
Der Umschlag mit dem Stimmzettel darf per Post oder auf jede andere Weise verschickt werden. Er muss vor Abschluss der Wahl ankommen.
Als ungültig gelten: 1. Stimmzettel, die nach Abschluss der Wahl angekommen sind, 2.Stimmzettel, die in einem Umschlag zurückgeschickt wurden, auf dem die Unterschrift des Wählers, so wie in Artikel 57 Absatz 6 vorgesehen, fehlt, 3. Stimmzettel, die von einem Wähler zurückgeschickt wurden, der bereits im Wahlbüro gewählt hat. In diesen Fällen öffnet der Vorsitzende in Anwesenheit des Vorstands, der wenn nötig speziell zu diesem Zweck einberufen wird, die äusseren Umschläge und schickt er die inneren Umschläge, die den Stimmzettel enthalten, dem Sozialinspektor-Distriktchef zu, der für deren Zerstörung sorgt. Die Anzahl dieser Stimmzettel und der Name der Wähler, deren Stimmzettel nach Abschluss der Wahl angekommen ist oder die bereits im Wahlbüro gewählt haben, werden in ein spezielles Protokoll aufgenommen, das vom Vorsitzenden und vom Sekretär des Wahlbürovorstands unterzeichnet wird. Die Zeugen dürfen diesen Verrichtungen beiwohnen.
Art. 59 - Wenn die Wahl abgeschlossen ist und bevor der Wahlbürovorstand das Wahlprotokoll abschliesst, übermittelt der Vorsitzende dem Vorstand die Umschläge, die er von den per Briefwahl wählenden Wählern erhalten hat, ohne sie zu öffnen.
So wie für die anderen Wähler, die an der Wahl im Unternehmen teilgenommen haben, wird der Name jedes per Briefwahl wählenden Wählers vom Sekretär auf der Wählerliste angekreuzt, die für die Versendung der Stimmzettel benutzt wurde.
Der Vorsitzende öffnet die äusseren Umschläge und steckt die inneren Umschläge, die die Stimmzettel enthalten, in die dafür vorgesehene Wahlurne, ohne dass er diese Umschläge öffnen darf.
Der Wahlbürovorstand verfasst anschliessend das Protokoll und vermerkt darin die Anzahl Wähler, die an der Wahl teilgenommen haben, die Anzahl zurückgenommener Stimmzettel und die Anzahl unbenutzter Stimmzettel.
Die zurückgenommenen und die unbenutzten Stimmzettel und die zum Ankreuzen benutzten Listen, die von den Vorstandsmitgliedern, die sie geführt haben, und vom Vorsitzenden unterzeichnet worden sind, werden in einen zu versiegelnden Umschlag gesteckt.
Wenn es bei gleichzeitiger Wahl für die Kandidaten Arbeiter und die Kandidaten Angestellten nur ein Wahlkollegium gibt, werden vorerwähnte Verrichtungen getrennt vorgenommen. Gleiches gilt, wenn es ein Wahlkollegium für jugendliche Arbeitnehmer gibt.
Finden die Wahlverrichtungen an mehreren Tagen statt, trifft der Vorsitzende des Wahlbürovorstands alle nötigen Massnahmen zur Beaufsichtigung der Wahlurnen, der Stimmzettel und der Unterlagen in Bezug auf die Wahlverrichtungen. Dabei hält er sich an die Anweisungen des Sozialinspektor-Distriktchefs oder eines Sozialinspektors, den er beauftragt.
Abschnitt III - Nach den Wahlverrichtungen Unterabschnitt 1 - Stimmenauszählung Art. 60 - Sobald die vorerwähnten Verrichtungen beendet sind, geht der Wahlbürovorstand zu der Stimmenauszählung über.
Falls notwendig, kann der Vorsitzende beschliessen, die Zählverrichtungen zu vertagen. In diesem Fall muss er sämtliche in Artikel 59 vorgeschriebenen Massnahmen für Wahlverrichtungen, die während mehrerer Tage stattfinden, ergreifen.
Der Vorsitzende öffnet die Wahlurne, nimmt die Umschläge mit den per Briefwahl abgegebenen Stimmen aus der Urne und öffnet diese Umschläge.
Wenn ein Umschlag mehrere Stimmzettel enthält, werden sie für ungültig erklärt. Die restlichen Stimmzettel werden wieder in die Wahlurne eingeworfen und deren Inhalt wird gemischt.
Der Vorsitzende leert die Wahlurne, zählt die Stimmzettel, trägt die Anzahl Stimmzettel ins Protokoll ein, faltet sie auseinander und ordnet sie mit Hilfe der Beisitzer nach folgenden Kategorien: 1. Stimmzettel mit gültigen Stimmen für eine einzige Liste oder für einen oder mehrere Kandidaten dieser Liste;eine getrennte Kategorie wird für jede Liste nach Reihenfolge der Nummern dieser Listen vorgesehen, 2. zweifelhafte Stimmzettel, 3.ungültige Stimmzettel, 4. weisse Stimmzettel. Die Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld und für einen oder mehrere Kandidaten derselben Liste werden in die erste Kategorie eingeordnet; die im Kopffeld einer Liste abgegebene Stimme wird als die einzig gültige Stimme betrachtet. Das Gleiche gilt, wenn der Stimmzettel mehr Vorzugsstimmen zählt, als es zu vergebende ordentliche Mandate gibt.
Falls notwendig, kann der Vorsitzende beschliessen, die Zählverrichtungen zu unterbrechen. In diesem Fall muss er sämtliche in Artikel 59 vorgeschriebenen Massnahmen für Wahlverrichtungen, die während mehrerer Tage stattfinden, ergreifen.
Art. 61 - Ungültig sind: 1. Stimmzettel, die nicht die Stimmzettel sind, die dem Wähler zum Zeitpunkt der Wahl ausgehändigt worden sind, 2.Stimmzettel, auf denen der Wähler mehr als eine Stimme im Kopffeld einer Liste abgegeben hat, 3. Stimmzettel, auf denen der Wähler gleichzeitig eine Stimme im Kopffeld einer Liste und eine oder mehrere Stimmen für einen beziehungsweise mehrere Kandidaten einer anderen Liste oder mehrerer anderer Listen abgegeben hat oder Stimmzettel mit Stimmen für Kandidaten verschiedener Listen, 4.Stimmzettel, deren Form oder deren Abmessungen geändert worden sind oder die innen ein Papier oder irgendeinen Gegenstand enthalten oder die den Wähler durch ein Zeichen, eine Streichung oder eine Markierung erkennbar machen könnten.
Die Stimmabgabe ist selbst dann gültig, wenn die Markierung unvollständig eingezeichnet ist, es sei denn, die Absicht des Wählers, den Stimmzettel erkennbar zu machen, ist offensichtlich.
Weiss sind die Stimmzettel, auf denen keine einzige Stimme abgegeben worden ist.
Art. 62 - Wenn der Vorsitzende selbst an der Gültigkeit von Stimmzetteln zweifelt und ein anderes Mitglied des Wahlbürovorstands meint, Vorbehalte in Bezug auf die Gültigkeit von Stimmzetteln machen zu müssen, werden diese Stimmzettel vom Vorsitzenden als zweifelhaft betrachtet.
Sie werden je nach Beschluss des Vorsitzenden der entsprechenden Kategorie zugeordnet.
Der Vorsitzende nimmt die Vorbehalte, die ein oder mehrere Mitglieder des Wahlbürovorstands meinen aufrechterhalten zu müssen, in das Protokoll auf. In diesem Fall paraphiert er den beanstandeten Stimmzettel.
Die Stimmzettel jeder Kategorie werden von den Mitgliedern des Wahlbürovorstands gezählt. Diese zählen auch die Anzahl der von jedem Kandidaten erzielten Vorzugsstimmen.
Art. 63 - Der Wahlbürovorstand stellt und legt die Anzahl ungültiger und weisser Stimmzettel und für jede der Listen die Anzahl der im Kopffeld der Liste abgegebenen Stimmen, die Anzahl der nur für Kandidaten der Liste abgegebenen Stimmen und die Anzahl der von jedem Kandidaten erzielten Vorzugsstimmen fest. All diese Zahlen werden in das Protokoll aufgenommen.
Wenn diese Verrichtungen beendet sind, werden die Stimmzettel eingeordnet, so wie in Artikel 60 Absatz 4 Nr. 1, 3 und 4 bestimmt, und in getrennte zu verschliessende Umschläge gesteckt. Die zweifelhaften Stimmzettel werden vom Vorsitzenden abgezeichnet. Er sendet dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands diese Umschläge zu; falls es keinen Hauptwahlvorstand gibt, sendet er sie unverzüglich dem Arbeitgeber zu.
Unterabschnitt 2 - Verteilung der Mandate und Bestimmung der Gewählten Art. 64 - Der Wahlbürovorstand verteilt die Mandate und bestimmt die ordentlich Gewählten und die Ersatzgewählten sofort nach Abschluss der Zählverrichtungen.
Wenn es einen Hauptwahlvorstand gibt, werden die Protokolle der anderen Wahlbürovorstände diesem Vorstand zugesandt, der dann eine allgemeine Auszählung der Wahlergebnisse, die Verteilung der Mandate und die Bestimmung der Gewählten vornimmt.
Die Wahl erfolgt in einem einzigen Wahlgang.
Art. 65 - Wenn es mehrere Listen gibt, teilt der Wahlbürovorstand die Wahlziffer jeder Liste, die der Anzahl Stimmzettel mit gültiger Stimmabgabe im Kopffeld oder nur mit gültigen Stimmen für einen oder mehrere Kandidaten der Liste entspricht, nacheinander durch 1, 2, 3, 4 und so weiter und ordnet die mit zwei Dezimalstellen angegebenen Quotienten nach Reihenfolge ihrer Grösse, bis insgesamt so viel Quotienten erreicht werden, wie ordentliche Mitglieder zu wählen sind.
Die Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld und für einen oder mehrere Kandidaten derselben Liste werden als Listenstimmen betrachtet.
Die Mandate werden auf die Listen verteilt, indem jeder Liste so viele Mandate zugeteilt werden, wie ihre Wahlziffer Quotienten ergeben hat, die grösser sind als der letzte brauchbare Quotient beziehungsweise diesem entsprechen.
Wenn ein Mandat mit gleicher Berechtigung mehreren Listen zukommt, wird es der Liste mit der höchsten Wahlziffer zugeteilt. Bei gleicher Wahlziffer wird das Mandat der Liste mit dem Kandidaten zugeteilt, dem in Anwendung des in Artikel 66 festgelegten Verfahrens das zusätzliche Mandat, das seiner Liste zukommt, zugeteilt werden müsste und der unter Berücksichtigung der Listenstimmen und der Vorzugsstimmen die meisten Stimmen erhalten hat, oder bei Stimmengleichheit wird es dem Kandidaten mit dem höchsten Dienstalter im Unternehmen zugeteilt.
Art. 66 - Die Bestimmung der gewählten Kandidaten erfolgt wie folgt: wenn die Anzahl Kandidaten einer Liste der Anzahl Sitze, die der Liste zukommt, entspricht, sind sämtliche Kandidaten gewählt.
Wenn diese Anzahl grösser ist, werden die Sitze den Kandidaten, die die eigene Wählbarkeitsziffer erreichen, in der Vorschlagsreihenfolge zugeteilt. Wenn noch Mandate zu vergeben sind, werden sie den Kandidaten zugeteilt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei gleicher Stimmenanzahl ist die Vorschlagsreihenfolge massgebend.
Bevor der Hauptwahlvorstand die Gewählten bestimmt, teilt er den Kandidaten individuell die zugunsten der Vorschlagsreihenfolge abgegebenen Listenstimmen zu.
Die Anzahl Listenstimmen ergibt sich aus der Multiplikation der Anzahl Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld mit der Anzahl der durch diese Liste erzielten Sitze. Die Zuteilung der Listenstimmen erfolgt durch Übertragung: Den Vorzugsstimmen, die der erste Kandidat der Liste erhalten hat, werden so viele Listenstimmen hinzugefügt, wie nötig sind, um die der Liste eigene Wählbarkeitsziffer zu erreichen; ist ein Überschuss vorhanden, so wird er auf die gleiche Art und Weise dem zweiten Kandidaten zugeteilt und so weiter, bis sämtliche Listenstimmen zugeteilt worden sind.
Die jeder Liste eigene Wählbarkeitsziffer ergibt sich aus der Teilung der Gesamtzahl brauchbarer Stimmen durch die um eins erhöhte Anzahl Sitze, die der Liste zugeteilt worden sind.
Umfasst sie eine Dezimale, wird die Zahl für eine Dezimalzahl von eins bis vier nach unten abgerundet und für eine Dezimalzahl von fünf bis neun nach oben aufgerundet.
Die Gesamtzahl brauchbarer Stimmen ergibt sich aus der Multiplikation der Anzahl Stimmzettel mit gültiger Stimmabgabe im Kopffeld, zuzüglich der Anzahl Stimmzettel mit gültiger Stimme für einen oder mehrere Kandidaten der Liste, mit der Anzahl Sitze, die der Liste zukommt.
Art. 67 - Aus jeder Liste, von der ein oder mehrere Kandidaten gewählt sind, werden die nicht gewählten Kandidaten gemäss der Regel für die ordentlich Gewählten zu Ersatzkandidaten erklärt, ohne dass ihre Anzahl die Anzahl der ordentlich Gewählten der Liste überschreiten darf.
Bevor die Ersatzkandidaten bestimmt werden, geht der Wahlbürovorstand nach Bestimmung der ordentlichen Kandidaten zu einer neuen individuellen Zuteilung der Listenstimmen zugunsten der Vorschlagsreihenfolge über; diese Zuteilung erfolgt auf die gleiche Art und Weise wie für die ordentlichen Kandidaten, wobei jedoch der Vorschlagsreihenfolge entsprechend mit dem ersten der nicht gewählten Kandidaten begonnen wird.
Sämtliche nicht gewählten Kandidaten sind gemäss Artikel 66 Gegenstand einer Klassierung.
Art. 68 - Sobald diese Verrichtungen beendet sind, schliesst der Wahlbürovorstand, der die Gewählten bestimmt hat, das Protokoll ab und dieses wird von sämtlichen Mitgliedern des Wahlbürovorstands unterzeichnet.
Der Vorsitzende des Wahlbürovorstands sendet sofort für den Rat oder den Ausschuss: 1. das Original der Protokolle an den Generaldirektor der Generaldirektion der individuellen Arbeitsbeziehungen des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung mit Angabe der Aktennummer, die diesen Protokollen von der vorerwähnten Generaldirektion zugewiesen worden ist, 2.eine Abschrift der Protokolle an den Arbeitgeber, der sie zwecks Anwendung von Artikel 79 während der gesamten Legislaturperiode aufbewahrt, 3. per Einschreibebrief eine Abschrift der Protokolle an die betreffenden repräsentativen Arbeitnehmer- und Führungskräfteorganisationen. Gleichzeitig müssen die Wahlergebnisse dem FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung für die Erstellung von Statistiken mitgeteilt werden. Diese Versendung erfolgt auf elektronischem Wege gemäss den vom FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung festgelegten Modalitäten. Falls dies nicht möglich ist, werden diese Daten anhand eines vom FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung besorgten statistischen Erhebungsbogens übermittelt. Im Hinblick auf diese Übermittlung der Ergebnisse wird der Arbeitgeber dem FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung auf elektronischem Wege oder, falls dies nicht möglich ist, anhand eines vom FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung besorgten statistischen Erhebungsbogens Informationen zur Identifizierung des Unternehmens, das Sozialwahlen organisiert, und Informationen über das beschäftigte Personal und die Anzahl Mandate pro Kategorie mitteilen.
Diese Informationen werden gemäss den vom FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung festgelegten Modalitäten übermittelt und zwar spätestens am sechzigsten Tag vor dem Aushang der Bekanntmachung, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird, für die Informationen zur Identifizierung des Unternehmens, das Sozialwahlen organisiert, und spätestens am Tag des Aushangs der Bekanntmachung, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird, für die Informationen, die das beschäftigte Personal und die Anzahl Mandate pro Kategorie betreffen.
Spätestens am Tag nach Abschluss der Verrichtungen händigt der Vorsitzende dem Arbeitgeber unter versiegeltem Umschlag die Unterlagen aus, die für die Wahlen gedient haben.
Der Arbeitgeber bewahrt die Unterlagen während eines Zeitraums von fünfundzwanzig Tagen nach dem Tag des Abschlusses der Wahlverrichtungen auf. Falls ein Rechtsbehelf eingelegt wird, übermittelt er dem zuständigen Rechtsprechungsorgan die Unterlagen.
Wenn kein Rechtsbehelf eingelegt wurde oder nachdem die endgültige Entscheidung des Berufungsgerichts gefällt wurde, darf der Arbeitgeber die Stimmzettel vernichten.
Spätestens zwei Tage nach Abschluss der Wahlverrichtungen hängt der Arbeitgeber an denselben Stellen wie die Bekanntmachung, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird, eine Bekanntmachung mit dem Wahlergebnis und der Zusammensetzung des Rates oder des Ausschusses aus.
In dieser Bekanntmachung werden sämtliche Personalvertreter und Arbeitgebervertreter sowie ihre Stellvertreter deutlich und genau angegeben. Sie muss bis zum vierundachtzigsten Tag nach dem Aushang des Wahlergebnisses ausgehängt bleiben.
Art. 69 - Wenn es bei gleichzeitiger Wahl für die Kandidaten Angestellten und die Kandidaten Arbeiter nur ein Wahlkollegium gibt, erfolgen die in den Artikeln 60 bis 68 erwähnten Verrichtungen für jede Kategorie von Kandidaten getrennt.
Abschnitt IV - Organisation neuer Wahlen Art. 70 - Die Wahlen werden ausserhalb des in Artikel 9 des vorliegenden Gesetzes festgelegten Zeitraums organisiert: 1. bei gerichtlicher Nichtigkeitserklärung der Wahlen, 2.sobald die Anzahl ordentlicher Vertreter kleiner als zwei ist und es keine Ersatzvertreter und keine Kandidaten mehr gibt, um den oder die frei gewordenen Sitze zu besetzen; diese Wahlen werden gemäss den Artikeln 13 und folgenden des vorliegenden Gesetzes organisiert, und zwar aufgrund der vom Arbeitgeber in Ausführung von Artikel 12 bei den letzten Wahlen desselben Organs gefassten Beschlüsse, die eventuell durch das Arbeitsgericht abgeändert worden sind, 3. wenn das Verfahren verspätet eingeleitet worden ist, obwohl das Unternehmen die Bedingungen für die Einsetzung oder die Erneuerung eines Organs erfüllte, 4.wenn die bei den Arbeitsgerichten eingelegten Rechtsbehelfe eine Verzögerung im Verfahren verursacht haben, 5. wenn die Wahlverrichtungen wegen Streik oder vorübergehender Arbeitslosigkeit ausgesetzt worden sind. Abschnitt V - Elektronische Wahl Art. 71 - In Abweichung von den Artikeln 50, 51, 54 und 59 bis 63 ist unter den in vorliegendem Abschnitt festgelegten Bedingungen eine elektronische Wahl möglich.
Art. 72 - Das benutzte Datenverarbeitungssystem muss folgenden Bedingungen genügen: 1. den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen entsprechen, die die Wahl der Personalvertreter in den Räten und Ausschüssen regeln, 2.nachfolgende Daten registrieren, die ins Protokoll aufgenommen werden müssen: a) das Wahldatum, b) das betreffende Organ, c) die Nummer des Wahlbüros, d) das betreffende Wahlkollegium, e) die Anzahl Wähler, die an der Wahl teilgenommen haben (im Fall eines gemeinsamen Wahlkollegiums gibt jeder Wähler zwei Stimmen ab), f) die Anzahl weisser Stimmen, g) die Anzahl Stimmabgaben im Kopffeld, h) die Anzahl der nur für Kandidaten der Liste abgegebenen Stimmen, i) die Anzahl der von jedem Kandidaten erzielten Stimmen, j) die Anzahl ordentlicher Mandate pro Liste, k) den Namen und Vornamen der ordentlich Gewählten pro Liste, l) den Namen und Vornamen der Ersatzgewählten pro Liste, 3.einen Bildschirm aufweisen, der zu Beginn der Wahlverrichtung eine Übersicht sämtlicher Nummern und Kürzel der Kandidatenlisten gibt; wenn der Wähler eine Liste wählt, müssen die Namen sämtlicher Kandidaten in der Vorschlagsreihenfolge erscheinen; bei diesen Übersichten muss Neutralität gewährleistet werden, 4. nicht zulassen, dass eine ungültige Stimme registriert wird;der Wähler muss aufgefordert werden, seine Stimme erneut abzugeben, 5. die notwendigen Garantien in Sachen Zuverlässigkeit und Sicherheit bieten und gewährleisten, dass jede Manipulation der registrierten Daten unmöglich ist und das Wahlgeheimnis gesichert ist, 6.die Verwendung verschiedener Magnetkarten auferlegen, wenn die Wahl gleichzeitig für den Rat und den Ausschuss stattfindet, 7. die Aufbewahrung der Wahlergebnisse und die Möglichkeit der Kontrolle der Wahlverrichtungen und der Ergebnisse durch die Arbeitsgerichte gewährleisten. Art. 73 - Ein elektronisches Wahlsystem darf nur verwendet werden: 1. wenn ihm eine Bescheinigung des Herstellers beiliegt, in der bestätigt wird, dass das System den in Artikel 72 festgelegten Bedingungen genügt, 2.wenn der Hersteller im Falle von technischen Problemen, die zum Zeitpunkt der Wahlen auftreten, Unterstützung garantieren kann, 3. wenn es bei der Generaldirektion der individuellen Arbeitsbeziehungen des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung hinterlegt worden ist. Art. 74 - Der Beschluss, eine elektronische Wahl vorzunehmen, muss von jedem betroffenen Rat oder Ausschuss einstimmig gefasst werden.
Der Rat oder der Ausschuss wird vorab über die in den Artikeln 72 und 73 aufgenommenen Punkte informiert.
Dieser Beschluss wird in der in Artikel 14 vorgesehenen Bekanntmachung vermerkt.
Art. 75 - Die Mitglieder der Wahlbürovorstände, die stellvertretenden Vorsitzenden und Sekretäre, die Zeugen und die Wähler müssen eine angemessene Ausbildung erhalten.
Art. 76 - Jedes Wahlkollegium muss separat wählen.
Art. 77 - Die Zeugen des Hauptwahlvorstands können der Eingabe der Kandidatenlisten beiwohnen.
Abschnitt VI - Befreiung von der Organisation der Wahlen Art. 78 - Das Wahlverfahren wird beendet: 1. wenn keine einzige Kandidatenliste eingereicht worden ist, 2.wenn für eine oder mehrere Personalkategorien keine einzige Kandidatenliste eingereicht worden ist, obwohl eine oder mehrere Listen für mindestens eine andere Personalkategorie eingereicht worden sind, 3. wenn eine einzige repräsentative Arbeitnehmerorganisation oder eine einzige repräsentative Führungskräfteorganisation oder wenn nur eine Führungskräftegruppe eine Anzahl Kandidaten vorschlägt, die kleiner als die Anzahl der zu vergebenden ordentlichen Mandate ist oder ihr entspricht;in diesem Fall sind die Kandidaten von Amts wegen gewählt.
Wenn das Wahlverfahren beendet wird, weil für keine einzige Personalkategorie eine Kandidatenliste eingereicht worden ist, muss kein Wahlbürovorstand gebildet werden. Der Arbeitgeber fasst den Beschluss, das Wahlverfahren zu beenden, selbst, und zwar nach Ablauf der in Artikel 33 vorgesehenen Frist oder gegebenenfalls nach Notifizierung des Urteils, in dem im Rahmen des Rechtsbehelfs, der durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 zur Regelung der im Rahmen des Verfahrens in Bezug auf die Sozialwahlen des Jahres 2008 eingelegten gerichtlichen Rechtsbehelfe geregelt wird, sämtliche Kandidaturen für nichtig erklärt würden. Der Arbeitgeber hängt an denselben Stellen wie die Bekanntmachung, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird, eine Bekanntmachung aus, in der sein Beschluss, das Wahlverfahren zu beenden, und die Gründe, weshalb keine Wahl stattgefunden hat, angegeben werden. Gleichzeitig sendet er eine Abschrift dieser Bekanntmachung an den Generaldirektor der Generaldirektion der individuellen Arbeitsbeziehungen des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung.
Wenn das Wahlverfahren beendet wird, weil für eine oder mehrere Personalkategorien keine einzige Kandidatenliste eingereicht worden ist, obwohl eine oder mehrere Listen für mindestens eine andere Personalkategorie eingereicht worden sind, handelt der Wahlbürovorstand, der für die Kategorie gebildet worden ist, die die grösste Anzahl Wähler zählt, wie es in Artikel 68 Absatz 3 des vorliegenden Gesetzes vorgesehen ist, und gibt die Gründe an, weshalb keine Wahl stattgefunden hat.
Wenn das Verfahren beendet wird, weil nur eine repräsentative Arbeitnehmer- oder Führungskräfteorganisation oder nur eine Führungskräftegruppe eine Anzahl Kandidaten vorschlägt, die kleiner als die Anzahl der zu vergebenden ordentlichen Mandate ist oder ihr entspricht, muss in diesem Fall jedoch ein Wahlbürovorstand am Vortag der Versendung oder Aushändigung der Wahlaufforderungen für die betreffende Arbeitnehmerkategorie gebildet werden. Der Wahlbürovorstand handelt, wie es in Artikel 68 Absatz 1, 2 und 3 des vorliegenden Gesetzes vorgesehen ist, und gibt im Protokoll die Gründe an, weshalb keine Wahl stattgefunden hat.
Der Beschluss, das Wahlverfahren zu beenden, und gegebenenfalls die Zusammensetzung des Rates oder des Ausschusses müssen den Arbeitnehmern durch Aushang einer Bekanntmachung gemäss den Bestimmungen von Artikel 68 Absatz 7 und 8 zur Kenntnis gebracht werden.
Der Rechtsbehelf gegen den Beschluss, das Wahlverfahren zu beenden, wird durch Kapitel IV des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 zur Regelung der im Rahmen des Verfahrens in Bezug auf die Sozialwahlen des Jahres 2008 eingelegten gerichtlichen Rechtsbehelfe geregelt.
Abschnitt VII - Ersetzung der ordentlichen Mitglieder Art. 79 - Wenn das Mandat eines oder mehrerer ordentlicher Mitglieder der Arbeitnehmervertretung endet, werden diese Mitglieder nacheinander ersetzt durch: 1. die Ersatzmitglieder derselben Liste in der Reihenfolge, in der sie gewählt worden sind, 2.die nicht gewählten Kandidaten derselben Liste in der Reihenfolge der Klassierung, wie in Artikel 67 Absatz 3 bestimmt und im Protokoll über die Stimmenauszählung festgehalten.
Art. 80 - Wenn ein Mitglied der Arbeitgebervertretung seine leitende Funktion im Unternehmen verliert, kann der Arbeitgeber die Person bestimmen, die dieselbe Funktion übernimmt.
Wenn die Funktion eines Mitglieds der Arbeitgebervertretung abgeschafft wird, kann der Arbeitgeber eine Person bestimmen, die eine der Funktionen ausübt, die in der Bekanntmachung bestimmt sind, die in Artikel 14 erwähnt und gegebenenfalls gemäss dem letzten Absatz des vorliegenden Artikels abgeändert ist.
Der Rechtsbehelf gegen die Bestimmung eines Ersatzmitglieds wird geregelt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 zur Regelung der im Rahmen des Verfahrens in Bezug auf die Sozialwahlen des Jahres 2008 eingelegten gerichtlichen Rechtsbehelfe.
Die Liste der leitenden Funktionen, bestimmt gemäss Artikel 12 und eventuell abgeändert durch das Arbeitsgericht im Rahmen des Rechtsbehelfs, der durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 zur Regelung der im Rahmen des Verfahrens in Bezug auf die Sozialwahlen des Jahres 2008 eingelegten gerichtlichen Rechtsbehelfe geregelt wird, und zur Information die Liste der Mitglieder des leitenden Personals, die am Tag des Aushangs der Bekanntmachung, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird, festgelegt wird, werden bis zu den nächsten Wahlen an dem Ort aufbewahrt, wo die Arbeitsordnung des Unternehmens aufbewahrt wird.
Wenn neue leitende Funktionen nach dem Datum des Aushangs des Wahlergebnisses geschaffen werden, kann die im vorangehenden Absatz erwähnte Liste angepasst werden.
In diesem Fall legt der Arbeitgeber dem Rat oder dem Ausschuss schriftlich einen Vorschlag zur Anpassung der Liste und zur Information den Namen der Personen, die diese leitenden Funktionen ausüben, vor. Der Rat oder der Ausschuss teilt dem Arbeitgeber seine Bemerkungen binnen dem Monat, nachdem der Vorschlag ihm vorgelegt worden ist, mit. Anschliessend teilt der Arbeitgeber dem Rat oder dem Ausschuss seinen Beschluss schriftlich mit und hängt ihn in den Räumlichkeiten des Unternehmens an der in Artikel 15 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen bestimmten Stelle aus. Der Rechtsbehelf gegen diesen Beschluss wird durch Artikel 10 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 zur Regelung der im Rahmen des Verfahrens in Bezug auf die Sozialwahlen des Jahres 2008 eingelegten gerichtlichen Rechtsbehelfe geregelt.
Dieser Beschluss ändert die Liste der leitenden Funktionen ab, die in der in Artikel 12 erwähnten Bekanntmachung festgelegt sind; diese Bekanntmachung wird bis zu den nächsten Wahlen an dem Ort aufbewahrt, wo die Arbeitsordnung des Unternehmens aufbewahrt wird.
TITEL III - Sonstige Bestimmungen in Bezug auf die Räte und Ausschüsse KAPITEL I - Gemeinsame Bestimmungen Art. 81 - Der Rat oder der Ausschuss versammelt sich auf Einberufung durch den Unternehmensleiter mindestens ein Mal monatlich an dem Datum, zu der Uhrzeit und an dem Ort, die vom Unternehmensleiter festgelegt werden.
Wenn kein durch das Gesetz vom 4. Dezember 2007 zur Regelung der im Rahmen des Verfahrens in Bezug auf die Sozialwahlen des Jahres 2008 eingelegten gerichtlichen Rechtsbehelfe geregelter Rechtsbehelf auf Nichtigkeitserklärung der Wahlen, auf Berichtigung der Wahlergebnisse oder auf Nichtigkeitserklärung der Bestimmung eines Arbeitgebervertreters eingeleitet worden ist, wird die erste Versammlung des Rates oder des Ausschusses spätestens binnen dreissig Tagen nach Ablauf der in vorerwähntem Gesetz festgelegten Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gehalten und anderenfalls binnen dreissig Tagen nach der endgültigen gerichtlichen Entscheidung zur Gültigkeitserklärung der Wahlen.
Die im vorangehenden Absatz vorgesehene allgemeine Regel kommt jedoch nur zur Anwendung, wenn keine Sonderbestimmungen in der Geschäftsordnung vorkommen, in denen eine kürzere Frist vorgesehen ist.
Wenn ein durch das Gesetz vom 4. Dezember 2007 zur Regelung der im Rahmen des Verfahrens in Bezug auf die Sozialwahlen des Jahres 2008 eingelegten gerichtlichen Rechtsbehelfe geregelter Rechtsbehelf auf Nichtigkeitserklärung der Wahlen, auf Berichtigung der Wahlergebnisse oder auf Nichtigkeitserklärung der Bestimmung eines Arbeitgebervertreters eingeleitet worden ist, führt der alte Rat oder der alte Ausschuss seine Aufgaben weiterhin aus bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Zusammensetzung des neuen Rates oder des neuen Ausschusses definitiv geworden ist.
Art. 82 - Der Arbeitgeber muss den Rat oder den Ausschuss einberufen, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder der Personalvertretung dies beantragt hat. Die Antragsteller teilen die Punkte mit, die sie auf die Tagesordnung gesetzt haben möchten.
Art. 83 - Die zusätzlichen Reisekosten der Personalvertreter gehen in folgenden Fällen zu Lasten des Arbeitgebers: 1. wenn sie an Versammlungen zwischen verschiedenen Sitzen teilnehmen, 2.wenn sie sich ausserhalb der normalen Arbeitsstunden mit ihrem eigenen Fahrzeug zu Versammlungen begeben müssen, 3. wenn sie ihre gewöhnlichen Fahrscheine nicht benutzen können. Art. 84 - Der Sekretär des Rates oder des Ausschusses erstellt das Protokoll jeder Versammlung.
Im Protokoll wird Folgendes festgehalten: die dem Rat oder Ausschuss unterbreiteten Vorschläge, die gefassten Beschlüsse sowie eine getreue Zusammenfassung der Beratungen.
Das Protokoll der Versammlung wird bei Eröffnung der nächsten Versammlung vorgelesen und genehmigt.
KAPITEL II - Sonderbestimmungen in Bezug auf den Betriebsrat Art. 85 - Der Rat kann beschliessen, dass er künftig die einem Ausschuss anvertrauten Aufgaben erfüllen wird, wobei folgende Bedingungen gelten: 1. Der Beschluss kann erst nach gleich lautender Stellungnahme des Ausschusses gefasst werden.2. Der Beschluss kann nur dann gefasst werden, wenn die Arbeitnehmerorganisationen, die in der Personalvertretung des Betriebsrates vertreten sind, mindestens sechzig Prozent der Personalmitglieder vereinigen.3. Der Rat wird sich vorab die Mitarbeit der Personen, die bereits im Ausschuss tagen, und insbesondere die des Gefahrenverhütungsberaters, des oder der Mitglieder des leitenden Personals, des Arztes und der Sozialarbeiterin des medizinischen Dienstes und gegebenenfalls der Techniker des Unternehmens sichern.4. Der Beschluss wird erst wirksam, nachdem er vom Föderalminister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Beschäftigung gehört, gebilligt worden ist. Art. 86 - In Unternehmen, die weniger als hundert Arbeitnehmer beschäftigen und wo ein Rat eingesetzt werden muss, üben die Vertreter des Personals, die in den Ausschuss gewählt worden sind, das Mandat der Vertreter für den Rat aus.
Wenn diese Vertreter gemäss Artikel 79 ersetzt werden, üben ihre Stellvertreter ebenfalls ihr Mandat im Rat aus.
Der Rat funktioniert weiterhin getrennt vom Ausschuss gemäss den in Artikel 22 des Gesetzes vom 20. September 1948 festgelegten Regeln.
TITEL IV - Überwachung und Schlussbestimmungen KAPITEL I - Überwachung Art. 87 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere werden die Sozialinspektoren der Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung als Beamte bestimmt, die mit der Überwachung der Ausführung des Gesetzes vom 20.
September 1948 zur Organisation der Wirtschaft und seiner Ausführungserlasse, des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, was die Bestimmung der Vertreter des Personals der Ausschüsse für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz betrifft, und seiner Ausführungserlasse sowie des vorliegenden Gesetzes beauftragt sind.
Absatz 1 ist nicht anwendbar auf die Überwachung der Bestimmungen der Artikel 15 Buchstabe b) und 15bis des vorerwähnten Gesetzes vom 20.
September 1948 und ihrer Ausführungserlasse.
Art. 88 - Sie können von dem Arbeitgeber, seinen Angestellten oder Beauftragten die Übermittlung der Wählerlisten sowie jeden Belegs in Bezug auf die Bedingungen in puncto Wahlrecht und Wählbarkeit und sämtlicher Informationen, die für die Erfüllung ihrer Aufgabe notwendig sind, verlangen.
Art. 89 - Sie können ebenfalls von dem Arbeitgeber, seinen Angestellten oder Beauftragten die Übermittlung der Protokolle der Versammlungen des Betriebsrates verlangen. Sie dürfen den Versammlungen des Betriebsrates beiwohnen, wenn ein entsprechender ordnungsgemäss mit Gründen versehener Antrag entweder vom Rat oder vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmervertretern eingereicht worden ist; sie sind jedoch nicht stimmberechtigt.
KAPITEL II - Verschiedene Bestimmungen und Schlussbestimmungen Art. 90 - Zwecks Bestimmung der Verstösse, die in Artikel 32 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft und in Artikel 82 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind, müssen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes berücksichtigt werden.
Art. 91 - Der Königliche Erlass vom 15. Mai 2003 über die Betriebsräte und die Ausschüsse für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz wird aufgehoben.
Art. 92 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 4. Dezember 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld