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Wet van 04 april 2019
gepubliceerd op 10 december 2019

Wet tot wijziging van de wet van 4 december 2007 betreffende de sociale verkiezingen, van de wet van 20 september 1948 houdende organisatie van het bedrijfsleven en van de wet van 4 augustus 1996 betreffende het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2019015588
pub.
10/12/2019
prom.
04/04/2019
ELI
eli/wet/2019/04/04/2019015588/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


4 APRIL 2019. - Wet tot wijziging van de wet van 4 december 2007Relevante gevonden documenten type wet prom. 04/12/2007 pub. 16/04/2008 numac 2008000345 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende de sociale verkiezingen van het jaar 2008. - Duitse vertaling sluiten betreffende de sociale verkiezingen, van de wet van 20 september 1948 houdende organisatie van het bedrijfsleven en van de wet van 4 augustus 1996 betreffende het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 4 april 2019 tot wijziging van de wet van 4 december 2007Relevante gevonden documenten type wet prom. 04/12/2007 pub. 16/04/2008 numac 2008000345 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende de sociale verkiezingen van het jaar 2008. - Duitse vertaling sluiten betreffende de sociale verkiezingen, van de wet van 20 september 1948 houdende organisatie van het bedrijfsleven en van de wet van 4 augustus 1996 betreffende het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk (Belgisch Staatsblad van 30 april 2019).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 4. APRIL 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 4.Dezember 2007 über die Sozialwahlen, des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft und des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die Sozialwahlen Art. 2 - Artikel 7 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die Sozialwahlen, abgeändert durch das Gesetz vom 2. Juni 2015, wird wie folgt ersetzt: "Art. 7 - § 1 - Der Durchschnitt der im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 14 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft und von Artikel 49 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit wird berechnet, indem die Gesamtzahl Kalendertage jedes Zeitraums, der am Datum des Dienstantritts beginnt und am Datum des Dienstaustritts endet, so wie vom Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer mitgeteilt aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5.

November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, während eines Zeitraums von vier Quartalen, der am ersten Tag des sechsten Quartals beginnt, das dem vorangeht, in dem sich der Tag der Wahlen befindet, durch dreihundertfünfundsechzig geteilt wird.

Für Arbeitnehmer, die der Anwendung des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 5. November 2002 nicht unterliegen, wird dieser Durchschnitt in Abweichung vom vorhergehenden Absatz berechnet, indem die Gesamtzahl Kalendertage, während deren jeder dieser Arbeitnehmer während eines Zeitraums von vier Quartalen, der am ersten Tag des sechsten Quartals beginnt, das dem vorangeht, in dem sich der Tag der Wahlen befindet, im allgemeinen Personalregister, dessen Führung durch den Königlichen Erlass Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente auferlegt wird, oder, was Unternehmen betrifft, die diesen Bestimmungen nicht unterliegen, in jedem anderen gleichwertigen Dokument eingetragen war, durch dreihundertfünfundsechzig geteilt wird. § 2 - Wenn der effektive Arbeitsstundenplan eines Arbeitnehmers nicht drei Viertel des Stundenplans erreicht, der für ihn gelten würde, wenn er vollzeitbeschäftigt wäre, wird die Gesamtzahl der in § 1 erwähnten Kalendertage während des in § 1 erwähnten Zeitraums von vier Quartalen durch zwei geteilt. § 3 - Im Falle einer vertraglich geregelten Unternehmensübertragung im Sinne von Artikel 21 § 10 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft und im Sinne der Artikel 69 bis 73 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit oder im Falle einer Übertragung unter der Autorität des Gerichts im Sinne von Artikel 21 § 12 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft oder im Sinne der Artikel 76bis bis 76quinquies des Gesetzes vom 4.August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erfolgt die Berechnung, indem der auf die Übertragung folgende Teil des in § 1 festgelegten Zeitraums von vier Quartalen berücksichtigt wird und indem die Gesamtzahl der in § 1 erwähnten Kalendertage in diesem Teilzeitraum durch die Zahl der Kalendertage in diesem Teilzeitraum geteilt wird. § 4 - Bei der Berechnung des Durchschnitts der im Unternehmen beschäftigen Arbeitnehmer werden die beschäftigten Leiharbeitnehmer wie folgt beim Entleiher berücksichtigt.

Der Entleiher muss im Laufe des vierten Quartals, das dem vorangeht, in welchem sich der Tag der Wahlen befindet, eine Anlage zum allgemeinen Personalregister fortschreiben, dessen Führung durch den Königlichen Erlass Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente auferlegt wird.

Diese Anlage wird gemäß den Bestimmungen von Kapitel II Artikel 4 und von Kapitel III des Königlichen Erlasses vom 8. August 1980 über die Führung der Sozialdokumente fortgeschrieben.

Leiharbeitnehmer werden in dieser Anlage durchlaufend in der chronologischen Reihenfolge ihrer Überlassung an den Entleiher nummeriert.

Die Anlage enthält für jeden Leiharbeitnehmer: 1. Eintragungsnummer, 2.Name und Vornamen, 3. Anfangsdatum der Überlassung, 4.Enddatum der Überlassung, 5. Leiharbeitsunternehmen, das ihn beschäftigt, 6.Wochenarbeitszeit.

Der Durchschnitt der einem Entleiher überlassenen Leiharbeitnehmer wird berechnet, indem die Gesamtzahl der Kalendertage, während deren Leiharbeitnehmer, die nicht einen ständigen Arbeitnehmer ersetzen, bei dem die Erfüllung des Arbeitsvertrags ausgesetzt ist, im Laufe des betreffenden Quartals in der in Absatz 2 erwähnten Anlage eingetragen waren, durch zweiundneunzig geteilt wird.

Wenn der effektive Arbeitsstundenplan eines Leiharbeitnehmers nicht drei Viertel des Stundenplans erreicht, der für ihn gelten würde, wenn er vollzeitbeschäftigt wäre, wird die Gesamtzahl der Kalendertage, während deren er im Laufe des betreffenden Quartals in der Anlage eingetragen war, durch zwei geteilt.

Wenn der Betriebsrat durch einstimmige Erklärung, die im Protokoll der im Laufe des Quartals vor dem Referenzquartal stattfindenden Versammlung aufgenommen wird, feststellt, dass der Schwellenwert von hundert Arbeitnehmern überschritten worden ist, wird der Entleiher von der Fortschreibung der in Absatz 2 erwähnten Anlage befreit." Art. 3 - Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 2. Juni 2015, wird wie folgt ersetzt: "Art.9 - Die Wahlen für die Bestimmung der Vertreter des Personals in den Betriebsräten und in den Ausschüssen für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz werden während des Zeitraums zwischen dem 11.

Mai 2020 und dem 24. Mai 2020 stattfinden." Art. 4 - In Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Juli 2011, wird der letzte Absatz wie folgt ersetzt: "In jedem Fall werden diese Informationen, selbst wenn es keinen Rat oder Ausschuss oder in deren Ermangelung keine Gewerkschaftsvertretung gibt, in einer Unterlage festgehalten, die dem Muster in der Anlage zu vorliegendem Gesetz entspricht. Diese Unterlage wird an der in Artikel 14 Absatz 1 erwähnten Stelle ausgehängt. Dieser Aushang kann durch die Zurverfügungstellung einer elektronischen Unterlage ersetzt werden, sofern alle Arbeitnehmer während ihrer normalen Arbeitszeit Zugang dazu haben. Die in Absatz 1 erwähnten Informationen werden auf elektronischem Wege über die eigens dafür vorgesehene Webanwendung auf der Website des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung mitgeteilt. Andernfalls wird eine Kopie der ausgehängten Unterlage direkt an die Sitze der in Artikel 4 Nr. 6 Buchstabe a) und der in Artikel 4 Nr. 5 bestimmten Organisationen versendet; in letzterem Fall nur, wenn das eingeleitete Verfahren auf die Einsetzung eines Rates abzielt." Art. 5 - In Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Juli 2011, wird der letzte Absatz wie folgt ersetzt: "In jedem Fall werden diese Informationen, selbst wenn es keinen Rat oder Ausschuss oder in deren Ermangelung keine Gewerkschaftsvertretung gibt, in einer Unterlage festgehalten, die dem Muster in der Anlage zu vorliegendem Gesetz entspricht. Diese Unterlage wird an der in Artikel 14 Absatz 1 erwähnten Stelle ausgehängt. Dieser Aushang kann durch die Zurverfügungstellung einer elektronischen Unterlage ersetzt werden, sofern alle Arbeitnehmer während ihrer normalen Arbeitszeit Zugang dazu haben. Die in Absatz 1 erwähnten Informationen werden auf elektronischem Wege über die eigens dafür vorgesehene Webanwendung auf der Website des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung mitgeteilt. Andernfalls wird eine Kopie der ausgehängten Unterlage direkt an die Sitze der in Artikel 4 Nr. 6 Buchstabe a) und der in Artikel 4 Nr. 5 bestimmten Organisationen versendet; in letzterem Fall nur, wenn das eingeleitete Verfahren auf die Einsetzung eines Rates abzielt." Art. 6 - Artikel 14 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Juli 2011 und 2. Juni 2015, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 Nr.4 wird wie folgt ersetzt: "4. vorläufige Wählerlisten oder Orte, an denen diese Listen eingesehen werden können. In diese Listen werden, pro Kategorie, die im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer und die in Artikel 16 Absatz 3 erwähnten, dem Entleiher überlassenen Leiharbeitnehmer aufgenommen, die am Wahltag die Bedingungen in puncto Wahlrecht erfüllen werden.

Jedem Arbeitnehmer der Liste ein und derselben Kategorie wird eine Nummer zugeordnet,". 2. Absatz 1 wird durch eine Nr.9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "9. gegebenenfalls Beschluss, eine elektronische Wahl vorzunehmen." 3. Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Diese Bekanntmachung muss folgenden Vermerk enthalten: "Um den wirklich repräsentativen Charakter der zu wählenden Vertretung zu gewährleisten, haben alle Arbeitnehmer die Pflicht, an der Wahl teilzunehmen." 4. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Die in Absatz 1 erwähnten Informationen werden in einer Unterlage festgehalten, die dem Muster in der Anlage zu vorliegendem Gesetz entspricht.In Ermangelung eines Rates oder eines Ausschusses wird eine Kopie dieser Bekanntmachung der Gewerkschaftsvertretung übermittelt. Diese Informationen werden auf elektronischem Wege über die eigens dafür vorgesehene Webanwendung auf der Website des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung mitgeteilt.

Andernfalls wird eine Kopie der ausgehängten Unterlage direkt an die Sitze der in Artikel 4 Nr. 6 Buchstabe a) und der in Artikel 4 Nr. 5 bestimmten Organisationen versendet; in letzterem Fall nur, wenn das eingeleitete Verfahren auf die Einsetzung eines Rates abzielt. Die Listen des leitenden Personals und der Arbeitnehmer, die die Funktion einer Führungskraft ausüben, werden diesen Sendungen beigefügt. Die Wählerlisten werden nur in Ermangelung eines Rates, eines Ausschusses oder einer Gewerkschaftsvertretung, in der alle Organisationen, wie in Artikel 4 Nr. 6 erwähnt, vertreten sind, beigefügt." Art. 7 - In Artikel 16 desselben Gesetzes werden zwischen Absatz 2 und Absatz 3 Bestimmungen mit folgendem Wortlaut eingefügt: "An den Wahlen für die Vertreter des Personals im Rat oder im Ausschuss des Entleihers nehmen ebenfalls alle Leiharbeitnehmer teil, für die folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: 1. Sie sind in einem Referenzzeitraum, der am ersten Tag des sechsten Kalendermonats vor dem Datum des Aushangs der Bekanntmachung, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird, beginnt und am erstgenannten Datum endet, seit mindestens drei Monaten ununterbrochen oder im Falle unterbrochener Beschäftigungszeiträume während insgesamt mindestens fünfundsechzig Arbeitstagen in der Körperschaft des Entleihers oder in der aus mehreren Körperschaften bestehenden technischen Betriebseinheit des Entleihers beschäftigt.2. Sie sind in einem Referenzzeitraum, der am Datum des Aushangs der Bekanntmachung, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird, beginnt und am dreizehnten Tag vor den Wahlen endet, während insgesamt mindestens sechsundzwanzig Tagen in der Körperschaft des Entleihers oder in der aus mehreren Körperschaften bestehenden technischen Betriebseinheit des Entleihers beschäftigt. Die Leiharbeitnehmer werden für die Anwendung der Artikel 18, 30, 31bis, 37 Absatz 1, 39, 41 und für die Anwendung der Bestimmungen über die Wahlverrichtungen, wie in Kapitel III Abschnitt II vorgesehen, Arbeitnehmern des Unternehmens gleichgestellt." Art. 8 - Artikel 21 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 21 - Am Datum, an dem die Bekanntmachung ausgehängt wird, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird, werden die vorläufig abgeschlossenen Wählerlisten den Arbeitnehmern an einem Ort im Unternehmen, zu dem sie Zugang haben, zur Verfügung gestellt. Dies kann durch die Zurverfügungstellung einer elektronischen Unterlage erfolgen, sofern alle Arbeitnehmer während ihrer normalen Arbeitszeit Zugang dazu haben." Art. 9 - In Artikel 23 Absatz 4 desselben Gesetzes wird vor den Wörtern "Die Personalvertretung des Rates wird im Falle" der Satz "In Unternehmen, die mindestens fünfzehn Führungskräfte beschäftigen, ist eine getrennte Vertretung der Führungskräfte vorgesehen." eingefügt.

Art. 10 - Artikel 29 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: "Das Verhältnis zwischen männlichen und weiblichen vorgeschlagenen Kandidaten beziehungsweise zwischen männlichen und weiblichen Gewählten ist nach jeder Sozialwahl Gegenstand einer statistischen Analyse durch den FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung pro Tätigkeitssektor und im Verhältnis zur jeweiligen Bedeutung der im Unternehmen beschäftigten männlichen und weiblichen Arbeitnehmer.

Diese vom FÖD vorgenommene Gender-Analyse wird nach Ende der Sozialwahlen des Jahres 2020 dem Nationalen Arbeitsrat im Hinblick auf eine Stellungnahme über mögliche zusätzliche Maßnahmen vorgelegt, um ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen weiblichen und männlichen Kandidaten und zwischen weiblichen und männlichen Gewählten zu schaffen. Diese Stellungnahme muss binnen einer Frist von sechs Monaten nach Veröffentlichung der endgültigen Ergebnisse der Sozialwahlen abgegeben werden. Der für Beschäftigung zuständige Minister legt der Regierung die Gender-Analyse und die Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates im Hinblick auf eine eventuelle Revision des vorliegenden Artikels vor." Art. 11 - Artikel 31 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 2. Juni 2015, wird wie folgt ersetzt: "Art. 31 - Binnen sieben Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist befindet der Rat oder der Ausschuss oder in deren Ermangelung der Arbeitgeber über die in Bezug auf die in Artikel 30 erwähnten Punkte eingelegten Beschwerden. Am Tag, an dem der Rat oder der Ausschuss oder in deren Ermangelung der Arbeitgeber seinen Beschluss fasst, hängt er im Falle einer Änderung eine Berichtigungsbekanntmachung aus.

Der Aushang kann durch die Zurverfügungstellung einer elektronischen Unterlage ersetzt werden, sofern alle Arbeitnehmer während ihrer normalen Arbeitszeit Zugang dazu haben.

Eine Kopie dieser Bekanntmachung wird ebenfalls den repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen und, falls ein Rat eingesetzt werden muss, den Führungskräfteorganisationen mitgeteilt. Sie wird auf elektronischem Wege über die eigens dafür vorgesehene Webanwendung auf der Website des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung mitgeteilt oder direkt an die Sitze dieser Organisationen versendet.

Die berichtigten Wählerlisten werden nur in Ermangelung eines Rates, eines Ausschusses oder einer Gewerkschaftsvertretung, in der alle Organisationen, wie in Artikel 4 Nr. 6 erwähnt, vertreten sind, mitgeteilt. Die Berichtigungsbekanntmachung muss folgenden Vermerk enthalten: "Um den wirklich repräsentativen Charakter der zu wählenden Vertretung zu gewährleisten, haben alle Arbeitnehmer die Pflicht, an der Wahl teilzunehmen." Art. 12 - In Artikel 31bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 2. Juni 2015, wird Absatz 4 wie folgt ersetzt: "Wenn infolge der Entscheidung des Gerichts Änderungen der in Artikel 14 erwähnten Bekanntmachung erforderlich sind, wird der Aushang berichtigt. Dieser berichtigte Aushang kann durch die Zurverfügungstellung einer elektronischen Unterlage ersetzt werden, sofern alle Arbeitnehmer während ihrer normalen Arbeitszeit Zugang dazu haben. Eine Kopie dieser berichtigten Bekanntmachung wird auf elektronischem Weg über die eigens dafür vorgesehene Webanwendung auf der Website des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung mitgeteilt oder direkt an die Sitze der in Artikel 4 Nr. 6 Buchstabe a) bestimmten Organisationen und der in Artikel 4 Nr.5 bestimmten Organisationen versendet; in letzterem Fall nur, wenn das eingeleitete Verfahren auf die Einsetzung eines Rates abzielt. Die berichtigten Wählerlisten werden nur in Ermangelung eines Rates, eines Ausschusses oder einer Gewerkschaftsvertretung, in der alle Organisationen, wie in Artikel 4 Nr. 6 erwähnt, vertreten sind, beigefügt." Art. 13 - Artikel 33 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 2. Juni 2015, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter "durch Hochladen in" durch die Wörter "auf elektronischem Wege über" ersetzt. 2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Es wird davon ausgegangen, dass Kandidatenlisten, die auf elektronischem Wege über die Webanwendung des vorerwähnten FÖD eingereicht werden, von der betreffenden repräsentativen Arbeitnehmer- oder Führungskräfteorganisation eingereicht werden." 3. Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: "Wenn es aus technischen Gründen nicht möglich ist, Kandidatenlisten, ihre Anpassungen oder Ersetzungen auf elektronischem Wege über die Webanwendung in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist einzureichen, wird eine zusätzliche Frist, die der Dauer der Nichtabrufbarkeit der Webanwendung entspricht, bewilligt, um die elektronische Einreichung zu ermöglichen.In einem solchen Fall werden die Verlängerungsfrist und die Anwendungsmodalitäten durch Bekanntmachung auf der Website des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung veröffentlicht." Art. 14 - Artikel 36 desselben Gesetzes wird durch folgenden Satz ergänzt: "Diese Bekanntmachung muss folgenden Vermerk enthalten: "Um den wirklich repräsentativen Charakter der zu wählenden Vertretung zu gewährleisten, haben alle Arbeitnehmer die Pflicht, an der Wahl teilzunehmen." Art. 15 - Artikel 37 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 2. Juni 2015, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Am Tag nach dem in Absatz 1 erwähnten Tag übermittelt der Arbeitgeber der Organisation, die Kandidaten vorgeschlagen hat, oder den Führungskräften, die eine Liste vorgeschlagen haben, die Beschwerde oder den Rückzug der Kandidatur.Diese Übermittlung erfolgt je nach Wahl des Arbeitgebers entweder per Post oder auf elektronischem Wege über die eigens dafür vorgesehene Webanwendung auf der Website des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung. Nur wenn der Arbeitgeber sich dafür entscheidet, der betreffenden Organisation die Beschwerde oder den Rückzug per Post mitzuteilen, muss er diese Mitteilung gegebenenfalls auch per Post an ihren Bevollmächtigten vornehmen, sofern dieser eine Postadresse mitgeteilt hat. Im Falle einer Beschwerde verfügen die betreffenden Organisationen oder Führungskräfte über eine Frist von sechs Tagen, um die Liste der vorgeschlagenen Kandidaten zu ändern, falls sie dies für nützlich erachten. Das Datum dieser Änderung wird durch das Datum der Versendung per Post oder das von der Webanwendung zugeteilte Datum bestimmt. Diese Änderung wird in einer Unterlage festgehalten, die dem Muster in der Anlage zu vorliegendem Gesetz entspricht. Kandidaten, die Gegenstand einer Beschwerde sind, weil sie die Wählbarkeitsbedingungen nicht erfüllen, dürfen nicht ersetzt werden, wenn sie am dreißigsten Tag vor dem Tag, an dem die Bekanntmachung ausgehängt wird, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird, dem Personal des Unternehmens nicht angehörten." 2. Der erste Satz von Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Spätestens am zweiten Tag nach dieser Frist von sechs Tagen hängt der Arbeitgeber die Kandidatenlisten, die von den Kandidaten und den Kandidatinnen gemäß Artikel 40, von den repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen, den repräsentativen Führungskräfteorganisationen oder den Führungskräften, die sie vorgeschlagen haben, und von den Arbeitnehmern, die ihre Kandidatur zurückziehen, geändert worden sind oder nicht, an denselben Stellen wie die Bekanntmachung, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird, aus." 3. Der letzte Absatz wird aufgehoben. Art. 16 - Artikel 38 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 2. Juni 2015, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: "Diese Ersetzung wird dem Arbeitgeber entweder per Post oder auf elektronischem Wege über die eigens dafür vorgesehene Webanwendung auf der Website des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung mitgeteilt.Das Datum der Ersetzung wird durch das Datum der Versendung per Post oder das von der Webanwendung zugeteilte Datum bestimmt." 2. Der letzte Absatz wird wie folgt ersetzt: "Spätestens am dreizehnten Tag vor dem Tag der Wahlen werden die endgültigen Kandidatenlisten, abgeändert oder nicht, vom Arbeitgeber an denselben Stellen ausgehängt wie die Bekanntmachung, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird.Dieser Aushang kann durch die Zurverfügungstellung einer elektronischen Unterlage ersetzt werden, sofern alle Arbeitnehmer während ihrer normalen Arbeitszeit Zugang dazu haben.

In Abweichung von der im vorhergehenden Absatz erwähnten Frist und in Abweichung von dem in Artikel 13 § 2 erwähnten Grundsatz kann der Aushang dieser endgültigen Listen am ersten gewöhnlichen Aktivitätstag im Unternehmen nach dem Tag ihres Empfangs stattfinden, falls die Ersetzung an einem Sonntag oder einem gewöhnlichen Inaktivitätstag im Unternehmen, der mit dem vierzehnten Tag vor dem Tag der Wahlen übereinstimmt, mitgeteilt worden ist." Art. 17 - Artikel 40 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden Satz ergänzt: "Dem Vornamen der Kandidaten kann ihr gebräuchlicher Vorname folgen." Art. 18 - Artikel 43 desselben Gesetzes wird durch folgenden Satz ergänzt: "Dieser Aushang kann durch die Zurverfügungstellung einer elektronischen Unterlage ersetzt werden, sofern alle Arbeitnehmer während ihrer normalen Arbeitszeit Zugang dazu haben." Art. 19 - Artikel 44 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: "Die Listen der Zeugen werden dem Arbeitgeber mitgeteilt. Diese Mitteilung kann auf elektronischem Wege über die eigens dafür vorgesehene Webanwendung auf der Website des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung erfolgen." Art. 20 - Artikel 45 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Juli 2011, wird wie folgt ersetzt: "Die Bekanntmachung mit dem Wahlergebnis und der Zusammensetzung des Rates oder des Ausschusses, wie in Artikel 68 Absatz 7 erwähnt, bleibt bis zum vierundachtzigsten Tag nach ihrem Aushang ausgehängt.

Die Bekanntmachungen in Bezug auf das Datum der Wahlen, den Wahlkalender, die Wählerlisten, die Kandidatenlisten, die Listen der Mitglieder der Wahlbürovorstände, die Aufteilung der Wähler und die Aushändigung der Wahlaufforderungen bleiben bis zum fünfzehnten Tag nach Aushang der Wahlergebnisse ausgehängt. Nur im Falle eines Rechtsbehelfs müssen diese Bekanntmachungen den Arbeitnehmern auf einfachen Antrag ihrerseits und bis zum vierundachtzigsten Tag nach Aushang der Wahlergebnisse zur Verfügung gestellt werden. In diesem Fall muss eine Bekanntmachung an einer sichtbaren und zugänglichen Stelle ausgehängt werden.

Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Grundsatz gilt ebenfalls, wenn die im vorhergehenden Absatz erwähnten Bekanntmachungen nicht ausgehängt worden sind, sondern den Arbeitnehmern auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt worden sind." Art. 21 - In Artikel 46 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Juli 2011, wird Absatz 1 durch folgenden Satz ergänzt: "Der Rat oder der Ausschuss streicht ebenfalls durch einen einstimmig gefassten Beschluss die Leiharbeitnehmer, die die Wahlberechtigungsbedingungen nicht erfüllen, aus den Wählerlisten." Art. 22 - Artikel 47 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Juli 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: "Dieser Aushang kann durch die Zurverfügungstellung einer elektronischen Unterlage ersetzt werden, sofern alle Arbeitnehmer während ihrer normalen Arbeitszeit Zugang dazu haben." 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Wähler, die an den Tagen, an denen die Wahlaufforderungen ausgehändigt werden, nicht im Unternehmen anwesend sind, werden per Einschreibebrief zur Wahl aufgefordert.Sie können durch gleich welches Mittel zur Wahl aufgefordert werden, sofern der Arbeitgeber die Versendung dieser Aufforderung und den Empfang durch den Empfänger nachweisen kann. In Ermangelung eines Nachweises des Empfangs durch den Empfänger wird die Aufforderung spätestens acht Tage vor dem Datum der Wahlen per Einschreibebrief versendet. Von dieser letzten Verpflichtung zur Versendung eines Einschreibebriefs kann durch ein im Rat oder im Ausschuss abgeschlossenes einstimmiges Einverständnis abgewichen werden. In diesem Einverständnis werden die alternativen Arten der Wahlaufforderung und ihre Modalitäten bestimmt. In einem solchen Fall muss der Arbeitgeber dem Rat oder Ausschuss eine Liste der Wähler, auf die dieses Einverständnis sich bezieht, und die Angaben, die für diese Aufforderung zweckdienlich sind, besorgen. Bei der Ausarbeitung dieses Einverständnisses muss das Vertraulichkeitsprinzip eingehalten werden. Dieses Einverständnis wird an die Sitze der in Artikel 4 Nr. 6 Buchstabe a) und der in Artikel 4 Nr. 5 bestimmten Organisationen mitgeteilt; in letzterem Fall nur, wenn das eingeleitete Verfahren auf die Einsetzung eines Rates abzielt. Gegebenenfalls kann die Versendung die Aufforderung zur Wahl des Rates und des Ausschusses enthalten." 3. Der einleitende Satz von Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Die Wahlaufforderung muss folgenden Vermerk enthalten:". Art. 23 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 24 - In Artikel 58 Absatz 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 2. Juni 2015, wird der Satz "In diesen Fällen öffnet der Vorsitzende in Anwesenheit des Vorstands, der wenn nötig speziell zu diesem Zweck einberufen wird, die äußeren Umschläge." aufgehoben.

Art. 25 - In Artikel 68 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Juli 2011, wird der zweite Satz des letzten Absatzes aufgehoben.

Art. 26 - Artikel 74 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Der Beschluss, eine elektronische Wahl vorzunehmen, wird vom Rat, vom Ausschuss oder in deren Ermangelung vom Arbeitgeber mit Einverständnis der Gewerkschaftsvertretung gefasst." 2. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der Rat, der Ausschuss oder in deren Ermangelung der Arbeitgeber mit Einverständnis der Gewerkschaftsvertretung kann beschließen, dass die Wähler von ihrem gewöhnlichen Arbeitsplatz aus über einen Träger, der mit dem gesicherten Netz des Unternehmens verbunden ist, elektronisch wählen dürfen, sofern alle in den Artikeln 72 und 73 erwähnten technischen Anforderungen erfüllt sind.In dem Einverständnis werden die betriebseigenen besonderen Anwendungsmodalitäten, um das Wahlgeheimnis zu sichern und Beeinflussungen des Stimmverhaltens während der Wahl zu vermeiden, festgelegt. In diesem Einverständnis wird ebenfalls der Begriff gewöhnlicher Arbeitsplatz festgelegt.

Außerdem werden in dem Einverständnis die für das reibungslose Funktionieren des Wahlbürovorstands nützlichen Modalitäten bestimmt, wobei der Weise der Erfassung der Wähler besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird." Art. 27 - Artikel 78 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Juli 2011 und 2. Juni 2015, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Absätze 4 und 5 wie folgt ersetzt: "Der Arbeitgeber hängt an denselben Stellen wie die Bekanntmachung, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird, eine Bekanntmachung gemäß dem Muster in der Anlage zu vorliegendem Gesetz aus, in der sein Beschluss, das Wahlverfahren zu beenden, und die Gründe, weshalb keine Wahl stattgefunden hat, angegeben werden.Dieser Aushang kann durch die Zurverfügungstellung einer elektronischen Unterlage ersetzt werden, sofern alle Arbeitnehmer während ihrer normalen Arbeitszeit Zugang dazu haben. Gleichzeitig sendet er eine Kopie dieser Bekanntmachung an den Generaldirektor der Generaldirektion der individuellen Arbeitsbeziehungen des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung per Post oder auf elektronischem Wege über die eigens dafür vorgesehene Webanwendung auf der Website des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung.

Eine Kopie des Beschlusses wird ebenfalls den betreffenden repräsentativen Arbeitnehmer- und Führungskräfteorganisationen per Einschreibebrief übermittelt; die Versendung muss jedoch nicht vorgenommen werden, wenn die Kopie der Bekanntmachung dem Generaldirektor der Generaldirektion der individuellen Arbeitsbeziehungen des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung auf elektronischem Wege über die eigens dafür vorgesehene Webanwendung übermittelt worden ist." 2. Paragraph 2 Absatz 6 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Dieser Aushang darf durch die Zurverfügungstellung einer elektronischen Unterlage ersetzt werden, sofern alle Arbeitnehmer während ihrer normalen Arbeitszeit Zugang dazu haben." Art. 28 - Artikel 79 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Wenn ein ordentliches Mitglied oder Ersatzmitglied der Arbeitnehmervertretung zeitweilig verhindert ist, sein Mandat auszuüben, oder wenn sein Mandat endet, sind die in Artikel 21 § 3 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft und in Artikel 62 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnten Ersetzungsregeln anwendbar." Art. 29 - In demselben Gesetz, abgeändert durch das Gesetz vom 2. Juni 2015, wird die Anlage durch die Anlage zu vorliegendem Gesetz ersetzt.

KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft Art. 30 - Artikel 15 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft, abgeändert durch das Gesetz vom 18.

Dezember 2015, wird durch einen Buchstaben n) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "n) nach jeder Sozialwahl vom Arbeitgeber eine Übersicht in Bezug auf das Verhältnis zwischen den weiblichen und den männlichen Kandidaten, die auf den endgültigen Kandidatenlisten für die Sozialwahlen standen, und in Bezug auf das Verhältnis zwischen den weiblichen und den männlichen Gewählten, die im Betriebsrat oder im Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz sitzen, erhalten.

Die vorerwähnten Informationen werden in Beziehung zu der Gesamtzahl weiblicher und männlicher Arbeitnehmer im Unternehmen gesetzt.

Diese Übersicht wird in einer Frist von sechs Monaten nach Aushang der Wahlergebnisse erteilt und erörtert, um ein Verhältnis zwischen männlichen und weiblichen Kandidaten auf den Kandidatenlisten zu erzielen, das dem Verhältnis zwischen männlichen und weiblichen Arbeitnehmern im Unternehmen entspricht. Die Übersicht wird den Mitgliedern des Betriebsrats oder in deren Ermangelung den Mitgliedern der Gewerkschaftsvertretung übermittelt." Art. 31 - Artikel 21 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 7. Juli 1994 und 3. Mai 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 Nr.6 wird wie folgt ersetzt: "6. wenn der Betreffende der Arbeitnehmerkategorie nicht mehr angehört, der er bei den Wahlen angehörte, außer wenn die Organisation, die den Wahlvorschlag gemacht hat, oder ihr Bevollmächtigter durch einen an den Arbeitgeber gerichteten Einschreibebrief die Aufrechterhaltung des Mandats mitteilt,". 2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Das Ersatzmitglied nimmt als Ersatz für das ordentliche Mitglied an den Sitzungen teil, wenn Letzteres verhindert ist.In diesem Fall wird die Reihenfolge der Klassierung, wie in Artikel 67 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die Sozialwahlen vorgesehen und wie im Protokoll über die Stimmenauszählung der Wahlen festgehalten, nicht berücksichtigt.

Das Ersatzmitglied nimmt als Ersatz für das ordentliche Mitglied an den Sitzungen teil, wenn dessen Mandat aus einem der in § 2 Nr. 2 bis 8 aufgeführten Gründe endet. In diesen Fällen führt das Ersatzmitglied das Mandat zu Ende. Das ordentliche Mitglied wird nacheinander durch die Ersatzmitglieder derselben Kategorie und derselben Liste in der Reihenfolge der Klassierung, wie in Artikel 67 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. Dezember 2007 vorgesehen und wie im Protokoll über die Stimmenauszählung der Wahlen festgehalten, ersetzt.

Wenn ein Ersatzmitglied ordentliches Mitglied wird oder sein Mandat endet, ersetzt der nicht gewählte Kandidat derselben Kategorie und derselben Liste es in der Eigenschaft als Ersatzmitglied und führt sein Mandat zu Ende. Dieses Ersatzmitglied wird in der Reihenfolge der Klassierung, wie in Artikel 67 des vorerwähnten Gesetzes vom 4.

Dezember 2007 vorgesehen und wie im Protokoll über die Stimmenauszählung der Wahlen festgehalten, gewählt. Vorliegende Bestimmung findet keine Anwendung auf die in Artikel 2 § 3 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. März 1991 erwähnten Kandidaten.

Wenn es keine Ersatzmitglieder und keine nicht gewählten Kandidaten, wie sie in vorhergehendem Absatz erwähnt sind, mehr gibt, wird ein ordentliches Mitglied, dessen Mandat aus einem der in § 2 Nr. 2 bis 8 aufgeführten Gründe endet, durch den nicht gewählten Kandidaten derselben Kategorie und derselben Liste, wie in Artikel 2 § 3 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. März 1991 erwähnt, ersetzt. Diese Ersetzung erfolgt gemäß der Reihenfolge der Klassierung, wie in Artikel 67 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. Dezember 2007 vorgesehen und wie im Protokoll über die Stimmenauszählung der Wahlen festgehalten. Dieser Kandidat führt das Mandat zu Ende und auf ihn sind die Bestimmungen von Artikel 2 § 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. März 1991 anwendbar." KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit Art. 32 - In Artikel 61 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit wird Nr. 6 wie folgt ersetzt: "6. wenn der Betreffende der Arbeitnehmerkategorie nicht mehr angehört, der er bei den Wahlen angehörte, außer wenn die Organisation, die den Wahlvorschlag gemacht hat, oder ihr Bevollmächtigter durch einen an den Arbeitgeber gerichteten Einschreibebrief die Aufrechterhaltung des Mandats mitteilt." Art. 33 - Artikel 62 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 3. Mai 2003, wird wie folgt ersetzt: "Art. 62 - Das Ersatzmitglied nimmt als Ersatz für das ordentliche Mitglied an den Sitzungen teil, wenn Letzteres verhindert ist. In diesem Fall wird die Reihenfolge der Klassierung, wie in Artikel 67 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die Sozialwahlen vorgesehen und wie im Protokoll über die Stimmenauszählung der Wahlen festgehalten, nicht berücksichtigt.

Das Ersatzmitglied nimmt als Ersatz für das ordentliche Mitglied an den Sitzungen teil, wenn dessen Mandat aus einem der in Artikel 61 Absatz 1 Nr. 2 bis 8 aufgeführten Gründe endet. In diesen Fällen führt das Ersatzmitglied das Mandat zu Ende. Das ordentliche Mitglied wird nacheinander durch die Ersatzmitglieder derselben Kategorie und derselben Liste in der Reihenfolge der Klassierung, wie in Artikel 67 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. Dezember 2007 vorgesehen und wie im Protokoll über die Stimmenauszählung der Wahlen festgehalten, ersetzt.

Wenn ein Ersatzmitglied ordentliches Mitglied wird oder sein Mandat endet, ersetzt der nicht gewählte Kandidat derselben Kategorie und derselben Liste es in der Eigenschaft als Ersatzmitglied und führt sein Mandat zu Ende. Dieses Ersatzmitglied wird in der Reihenfolge der Klassierung, wie in Artikel 67 des vorerwähnten Gesetzes vom 4.

Dezember 2007 vorgesehen und wie im Protokoll über die Stimmenauszählung der Wahlen festgehalten, gewählt. Vorliegende Bestimmung findet keine Anwendung auf die in Artikel 2 § 3 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. März 1991 erwähnten Kandidaten.

Wenn es keine Ersatzmitglieder und keine nicht gewählten Kandidaten, wie sie in vorhergehendem Absatz erwähnt sind, mehr gibt, wird ein ordentliches Mitglied, dessen Mandat aus einem der in Artikel 61 Absatz 1 Nr. 2 bis 8 aufgeführten Gründen endet, durch den nicht gewählten Kandidaten derselben Kategorie und derselben Liste, wie in Artikel 2 § 3 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. März 1991 erwähnt, ersetzt. Diese Ersetzung erfolgt gemäß der Reihenfolge der Klassierung, wie in Artikel 67 des vorerwähnten Gesetzes vom 4.

Dezember 2007 vorgesehen und wie im Protokoll über die Stimmenauszählung der Wahlen festgehalten. Dieser Kandidat führt das Mandat zu Ende und auf ihn sind die Bestimmungen von Artikel 2 § 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. März 1991 anwendbar." KAPITEL 4 Abschnitt 1 - Befreiung von der Fortschreibung der Anlage für die Berücksichtigung der Leiharbeitnehmer beim Entleiher Art. 34 - Für die Anwendung der Befreiung von der Fortschreibung der Anlage für die Berücksichtigung der Leiharbeitnehmer beim Entleiher, wie in Artikel 7 § 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die Sozialwahlen erwähnt, kann der Betriebsrat, im Hinblick auf die nächsten Sozialwahlen des Jahres 2020, in Abweichung von der durch vorerwähnten Artikel festgelegten Frist die einstimmige Erklärung innerhalb eines Zeitraums von dreißig Tagen nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes abgeben.

Abschnitt 2 - Inkrafttreten Art. 35 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung K. PEETERS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld

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