gepubliceerd op 10 februari 2012
Wet tot wijziging van de wet van 4 december 2007 betreffende de sociale verkiezingen van het jaar 2008. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
28 JULI 2011. - Wet tot wijziging van de
wet van 4 december 2007Relevante gevonden documenten
type
wet
prom.
04/12/2007
pub.
16/04/2008
numac
2008000345
bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Wet betreffende de sociale verkiezingen van het jaar 2008. - Duitse vertaling
sluiten betreffende de sociale verkiezingen van het jaar 2008. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 28 juli 2011 tot wijziging van de
wet van 4 december 2007Relevante gevonden documenten
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wet
prom.
04/12/2007
pub.
16/04/2008
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2008000345
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federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Wet betreffende de sociale verkiezingen van het jaar 2008. - Duitse vertaling
sluiten betreffende de sociale verkiezingen van het jaar 2008 (Belgisch Staatsblad van 12 september 2011).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 28. JULI 2011 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 4.Dezember 2007 über die Sozialwahlen des Jahres 2008 ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In der Überschrift des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die Sozialwahlen des Jahres 2008 werden die Wörter « des Jahres 2008 » aufgehoben.
Art. 3 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 3 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die Einsetzung oder die Erneuerung der Betriebsräte, die im Gesetz vom 28. Juli 2011 zur Bestimmung der für die Einsetzung der Betriebsräte oder die Erneuerung ihrer Mitglieder bei den Sozialwahlen des Jahres 2012 anwendbaren Schwelle erwähnt sind, und auf die Einsetzung oder die Erneuerung der Ausschüsse für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz. Es findet ebenfalls Anwendung auf die Arbeitsweise dieser Organe. » Art. 4 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 9 - Die Wahlen für die Bestimmung der Vertreter des Personals in den Betriebsräten und in den Ausschüssen für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz werden während des Zeitraums zwischen dem 7.
Mai 2012 und dem 20. Mai 2012 stattfinden. » Art. 5 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 Nr.1 wird wie folgt ersetzt: « 1. die Art, die Bereiche und den Grad der Autonomie oder der Abhängigkeit des Sitzes gegenüber der Körperschaft oder die Art, die Bereiche und den Grad der Autonomie oder der Abhängigkeit der Körperschaften gegenüber der technischen Betriebseinheit; ist ein Organ bereits eingesetzt worden, bezieht sich die Information nur auf die in der Unternehmensstruktur eingetretenen Änderungen und auf die neuen Kriterien der Autonomie oder der Abhängigkeit des Sitzes gegenüber der Körperschaft oder der Körperschaften gegenüber der technischen Betriebseinheit, ». 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: « In jedem Fall werden diese Informationen, selbst wenn es keinen Rat oder Ausschuss oder in deren Ermangelung keine Gewerkschaftsvertretung gibt, in einer Unterlage festgehalten, die dem Muster in der Anlage zu vorliegendem Gesetz entspricht.Eine Kopie dieser ordnungsgemäss ausgefüllten Unterlage wird an der in Artikel 14 Absatz 1 erwähnten Stelle ausgehängt. Dieser Aushang darf durch die Zurverfügungstellung einer elektronischen Unterlage ersetzt werden, sofern alle Arbeitnehmer während ihrer normalen Arbeitszeit Zugang dazu haben.
Eine Kopie dieser Unterlage wird entweder auf die eigens dafür vorgesehene Webanwendung auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung hochgeladen oder direkt an die Sitze der in Artikel 4 Nr. 6 Buchstabe a) bestimmten Organisationen und der in Artikel 4 Nr. 5 bestimmten Organisationen versendet; in letzterem Fall nur, wenn das eingeleitete Verfahren auf die Einsetzung eines Rates abzielt. » Art. 6 - In Artikel 12 desselben Gesetzes wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: « In jedem Fall werden diese Informationen, selbst wenn es keinen Rat oder Ausschuss oder in deren Ermangelung keine Gewerkschaftsvertretung gibt, in einer Unterlage festgehalten, die dem Muster in der Anlage zu vorliegendem Gesetz entspricht. Eine Kopie dieser ordnungsgemäss ausgefüllten Unterlage wird an der in Artikel 14 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Stelle ausgehängt. Dieser Aushang darf durch die Zurverfügungstellung einer elektronischen Unterlage ersetzt werden, sofern alle Arbeitnehmer während ihrer normalen Arbeitszeit Zugang dazu haben. Eine Kopie dieser Unterlage wird entweder auf die eigens dafür vorgesehene Webanwendung auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung hochgeladen oder direkt an die Sitze der in Artikel 4 Nr. 6 Buchstabe a) bestimmten Organisationen und der in Artikel 4 Nr.5 bestimmten Organisationen versendet; in letzterem Fall nur, wenn das eingeleitete Verfahren auf die Einsetzung eines Rates abzielt. » Art. 7 - In den Artikeln 12, 31, 32, 39, 78, 80 und 81 desselben Gesetzes werden die Wörter « des Jahres 2008 » jedes Mal aufgehoben.
Art. 8 - Artikel 13 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « vorgeschlagen hat » durch die Wörter « vorschlagen kann » ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter « vorgeschlagen haben » durch die Wörter « vorschlagen können » ersetzt. Art. 9 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 Nr.4 wird wie folgt ersetzt: « 4. vorläufige Wählerlisten oder Orte, an denen diese Listen eingesehen werden können. In diese Listen werden, pro Kategorie, die im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer aufgenommen, die am Wahltag die Bedingungen in puncto Wahlrecht erfüllen werden. Jedem Arbeitnehmer der Liste ein und derselben Kategorie wird eine Nummer zugeordnet, ». 2. [Abänderung des niederländischen Textes] 3.Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: « Diese Bekanntmachung muss dem Muster in der Anlage zu vorliegendem Gesetz entsprechen. In Ermangelung eines Rates oder eines Ausschusses wird eine Kopie dieser Bekanntmachung der Gewerkschaftsvertretung übermittelt. Eine Kopie dieser Unterlage wird entweder auf die eigens dafür vorgesehene Webanwendung auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung hochgeladen oder direkt an die Sitze der in Artikel 4 Nr. 6 Buchstabe a) bestimmten Organisationen und der in Artikel 4 Nr.5 bestimmten Organisationen versendet; in letzterem Fall nur, wenn das eingeleitete Verfahren auf die Einsetzung eines Rates abzielt. Die Listen der Mitglieder des leitenden Personals und der Arbeitnehmer, die die Funktion einer Führungskraft ausüben, werden diesen Sendungen beigefügt. Die Wählerlisten werden nur in Ermangelung eines Rates oder eines Ausschusses beigefügt. » Art. 10 - Artikel 36 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch folgenden Satz ergänzt: « Der Aushang darf durch die Zurverfügungstellung einer elektronischen Unterlage ersetzt werden, sofern alle Arbeitnehmer während ihrer normalen Arbeitszeit Zugang dazu haben. » Art. 11 - Artikel 45 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 45 - Die Bekanntmachung mit der Mitteilung der Wahlergebnisse bleibt bis zum vierundachtzigsten Tag nach ihrem Aushang ausgehängt.
Die Bekanntmachungen, in denen das Datum der Wahlen und der Wahlkalender angekündigt werden, die Ankündigung der Einreichung der Wählerlisten, die Kandidatenlisten, die Listen der Mitglieder der Wahlbürovorstände, die Aufteilung der Wähler und die Aushändigung der Wahlaufforderungen bleiben bis zum fünfzehnten Tag nach dem Aushang des Wahlergebnisses ausgehängt. Danach und bis zum vierundachtzigsten Tag nach dem Aushang des Wahlergebnisses müssen diese Bekanntmachungen den Arbeitnehmern auf einfachen Antrag ihrerseits zur Verfügung gestellt werden. Zu diesem Zweck muss eine Bekanntmachung mit Angabe des Ortes, an dem diese Unterlagen eingesehen werden können, an einer sichtbaren und zugänglichen Stelle ausgehängt werden.
Wenn die im vorhergehenden Absatz erwähnten Informationen auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt werden, müssen sie den Arbeitnehmern auf einfachen Antrag ihrerseits zur Verfügung gestellt werden. Zu diesem Zweck muss eine Bekanntmachung mit Angabe des Ortes, an dem diese Unterlagen eingesehen werden können, an einer sichtbaren und zugänglichen Stelle ausgehängt werden. » Art. 12 - In Artikel 46 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « Spätestens am Tag vor der Versendung der Wahlaufforderungen » durch die Wörter « Spätestens am dreizehnten Tag vor den Wahlen » ersetzt.
Art. 13 - Artikel 47 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 47 - Die Wähler werden vom Arbeitgeber zur Wahl aufgefordert.
Die Wahlaufforderung wird ihnen spätestens zehn Tage vor dem Wahldatum im Unternehmen ausgehändigt. In einer Bekanntmachung, die am letzten Tag dieser Aushändigung ausgehängt wird, wird angegeben, dass die Aushändigung stattgefunden hat.
Wähler, die an den Tagen, an denen die Wahlaufforderungen ausgehändigt werden, nicht im Unternehmen anwesend sind, werden per Einschreibebrief oder durch gleich welches Mittel zur Wahl aufgefordert, insofern der Arbeitgeber den Beweis der Versendung dieser Wahlaufforderung und des Empfangs durch den Empfänger erbringen kann. In Ermangelung eines Beweises des Empfangs durch den Empfänger wird die Aufforderung spätestens acht Tage vor dem Datum der Wahlen per Einschreibebrief versendet. Gegebenenfalls kann die Versendung die Aufforderung in Bezug auf die Wahl des Rates und des Ausschusses enthalten.
Im Falle der Briefwahl gemäss Artikel 57 wird die Wahlaufforderung zusammen mit dem oder den gemäss Artikel 54 abgestempelten Stimmzetteln den Wählern, die im Unternehmen anwesend sind, spätestens zehn Tage vor dem Datum der Wahlen ausgehändigt. Diese Aushändigung erfolgt gegen Empfangsbestätigung. Den Wählern, die an den Tagen, an denen die Wahlaufforderungen und die Stimmzettel ausgehändigt werden, nicht im Unternehmen anwesend sind, sendet der Vorsitzende des Wahlbürovorstands am letzten Tag dieser Aushändigung die Wahlaufforderung zusammen mit dem oder den gemäss Artikel 54 abgestempelten Stimmzetteln. Diese Versendung erfolgt durch einen am selben Tag bei der Post aufgegebenen Einschreibebrief. Gegebenenfalls kann die Einschreibesendung die Stimmzettel und die Aufforderungen in Bezug auf die Wahl des Rates und des Ausschusses enthalten, sowie die Stimmzettel für Arbeiter und Angestellte im Fall eines gemeinsamen Wahlkollegiums. Die vom Vorsitzenden ordnungsgemäss in Kenntnis gesetzten Zeugen dürfen dieser Verrichtung beiwohnen.
Die Wahlaufforderung und die in den Artikeln 14, 31 und 36 erwähnten Bekanntmachungen müssen folgenden Vermerk enthalten: « Um den wirklich repräsentativen Charakter der zu wählenden Vertretung zu gewährleisten, haben alle Arbeitnehmer die Pflicht, an der Wahl teilzunehmen. » In der Wahlaufforderung müssen mindestens das Datum und der Ort der Wahlen sowie das Büro, in dem der Arbeitnehmer vorstellig werden muss, vermerkt werden. » Art. 14 - In Artikel 62 desselben Gesetzes werden die Absätze 1, 2 und 3 wie folgt ersetzt: « Wenn der Vorsitzende selbst an der Gültigkeit von Stimmzetteln zweifelt oder ein anderes Mitglied des Wahlbürovorstands meint, Vorbehalte in Bezug auf die Gültigkeit von Stimmzetteln machen zu müssen, werden diese Stimmzettel vom Vorsitzenden als zweifelhaft betrachtet. Er paraphiert diese zweifelhaften Stimmzettel.
Die zweifelhaften Stimmzettel werden je nach Beschluss des Vorsitzenden der entsprechenden Kategorie zugeordnet.
Der Vorsitzende nimmt die Vorbehalte, die er selbst oder ein oder mehrere Mitglieder des Wahlbürovorstands meinen aufrechterhalten zu müssen, in das Protokoll auf. » Art. 15 - In Artikel 63 desselben Gesetzes wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: « Wenn diese Verrichtungen beendet sind, werden die Stimmzettel eingeordnet, so wie in Artikel 60 Absatz 4 Nr. 1, 3 und 4 bestimmt, und in getrennte zu verschliessende Umschläge gesteckt. Der Vorsitzende sendet dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands diese Umschläge zu; falls es keinen Hauptwahlvorstand gibt, sendet er sie unverzüglich dem Arbeitgeber zu. » Art. 16 - Artikel 67 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 67 - Aus jeder Liste, von der ein oder mehrere Kandidaten gewählt sind, werden die nicht gewählten Kandidaten gemäss der Regel für die ordentlich Gewählten zu Ersatzkandidaten erklärt, ohne dass ihre Anzahl die Anzahl der ordentlich Gewählten der Liste überschreiten darf.
Bevor die Ersatzkandidaten und die übrigen nicht gewählten Kandidaten bestimmt werden, geht der Wahlbürovorstand nach Streichung der ordentlich gewählten Kandidaten zu einer zweiten individuellen Zuteilung der Listenstimmen zugunsten der Vorschlagsreihenfolge über; diese Zuteilung erfolgt auf die gleiche Art und Weise wie für die ordentlichen Kandidaten, wobei jedoch der Vorschlagsreihenfolge entsprechend mit dem ersten der nicht gewählten Kandidaten begonnen wird. Alle Ersatzkandidaten sowie ihre Reihenfolge und die Reihenfolge der übrigen nicht gewählten Kandidaten werden aufgrund der Anzahl der erzielten Vorzugsstimmen zuzüglich der Listenstimmen, die ihnen bei der zweiten individuellen Zuteilung zugeteilt worden sind, bestimmt.
Die Reihenfolge der Ersatzkandidaten und die Reihenfolge der nicht gewählten Kandidaten werden in das Protokoll aufgenommen. » Art. 17 - Artikel 68 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 68 - Sobald diese Verrichtungen beendet sind, schliesst der Wahlbürovorstand, der die Gewählten bestimmt hat, das Protokoll ab und dieses wird von sämtlichen Mitgliedern des Wahlbürovorstands unterzeichnet.
Der Vorsitzende des Wahlbürovorstands sendet sofort für den Rat oder den Ausschuss: 1. das Original der Protokolle, die dem Muster in der Anlage zu vorliegendem Gesetz entsprechen, an den Generaldirektor der Generaldirektion der individuellen Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung mit Angabe der Aktennummer, die diesen Protokollen von der vorerwähnten Generaldirektion zugewiesen worden ist;diese Versendung kann durch Hochladen einer Kopie dieser Unterlagen auf die eigens dafür vorgesehene Webanwendung auf der Website des vorerwähnten Föderalen Öffentlichen Dienstes ersetzt werden, 2. eine Kopie der Protokolle an den Arbeitgeber, der sie zwecks Anwendung von Artikel 79 während der gesamten Legislaturperiode aufbewahrt, 3.per Einschreibebrief eine Kopie der Protokolle an die betreffenden repräsentativen Arbeitnehmer- und Führungskräfteorganisationen; die Versendung muss jedoch nicht vorgenommen werden, wenn das Protokoll dem Generaldirektor der Generaldirektion der individuellen Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung durch Hochladen auf die eigens dafür vorgesehene Webanwendung übermittelt worden ist.
Gleichzeitig müssen die Wahlergebnisse dem FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung für die Erstellung von Statistiken mitgeteilt werden. Diese Mitteilung erfolgt auf elektronischem Wege auf der eigens dafür vorgesehenen Webanwendung auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung gemäss den vom vorerwähnten FÖD festgelegten Modalitäten. Falls dies nicht möglich ist, werden diese Daten anhand eines vom FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung besorgten statistischen Erhebungsbogens übermittelt. Im Hinblick auf diese Übermittlung der Ergebnisse wird der Arbeitgeber dem FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung auf elektronischem Wege oder, falls dies nicht möglich ist, anhand eines vom FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung besorgten statistischen Erhebungsbogens Informationen zur Identifizierung des Unternehmens, das Sozialwahlen organisiert, und Informationen über das beschäftigte Personal und die Anzahl Mandate pro Kategorie mitteilen.
Diese Informationen werden gemäss den vom FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung festgelegten Modalitäten übermittelt, und zwar spätestens am sechzigsten Tag vor dem Aushang der Bekanntmachung, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird, für die Informationen zur Identifizierung des Unternehmens, das Sozialwahlen organisiert, und spätestens am Tag des Aushangs der Bekanntmachung, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird, für die Informationen, die das beschäftigte Personal und die Anzahl Mandate pro Kategorie betreffen.
Spätestens am Tag nach Abschluss der Verrichtungen händigt der Vorsitzende dem Arbeitgeber unter versiegeltem Umschlag die Unterlagen aus, die für die Wahlen gedient haben.
Der Arbeitgeber bewahrt die Unterlagen während eines Zeitraums von fünfundzwanzig Tagen nach dem Tag des Abschlusses der Wahlverrichtungen auf. Falls ein Rechtsbehelf eingelegt wird, übermittelt er dem zuständigen Rechtsprechungsorgan die Unterlagen.
Wenn kein Rechtsbehelf eingelegt wurde oder nachdem die endgültige Entscheidung des Berufungsgerichts gefällt wurde, darf der Arbeitgeber die Stimmzettel vernichten.
Spätestens zwei Tage nach Abschluss der Wahlverrichtungen hängt der Arbeitgeber an denselben Stellen wie die Bekanntmachung, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird, eine Bekanntmachung mit dem Wahlergebnis und der Zusammensetzung des Rates oder des Ausschusses aus.
In Ermangelung des Aushangs der Bekanntmachung, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird, wird die Bekanntmachung mit dem Wahlergebnis und der Zusammensetzung des Rates oder des Ausschusses an der Stelle ausgehängt, an der die Bekanntmachung, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird, hätte ausgehängt werden sollen, wenn sie nicht auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt worden wäre.
In dieser Bekanntmachung werden sämtliche Personalvertreter und Arbeitgebervertreter sowie ihre Stellvertreter deutlich und genau angegeben. Sie muss bis zum vierundachtzigsten Tag nach dem Aushang des Wahlergebnisses ausgehängt bleiben. » Art. 18 - In Artikel 72 Absatz 1 desselben Gesetzes wird Nr. 6 aufgehoben.
Art. 19 - Artikel 78 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 78 - § 1 - Das Wahlverfahren wird vollständig beendet, wenn für keine einzige Arbeitnehmerkategorie eine Kandidatenliste gemäss den Bestimmungen von Artikel 33 eingereicht worden ist.
Das Gleiche gilt, wenn alle gemäss den Vorschriften von Artikel 33 eingereichten Kandidaturen gemäss den Bestimmungen von Artikel 37 zurückgezogen oder vom Arbeitsgericht für nichtig erklärt werden in Anwendung des Rechtsbehelfs, der in Artikel 5 des Gesetzes vom 4.
Dezember 2007 zur Regelung der im Rahmen des Verfahrens in Bezug auf die Sozialwahlen eingelegten gerichtlichen Rechtsbehelfe erwähnt wird.
Mangels Kandidaten muss die Wahl in den in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Fällen nicht organisiert werden. Der Arbeitgeber fasst den Beschluss, das Wahlverfahren zu beenden, selbst, und zwar nach Ablauf der in Artikel 33 vorgesehenen Frist oder gegebenenfalls nach Notifizierung des Urteils, in dem im Rahmen des Rechtsbehelfs, der in Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 zur Regelung der im Rahmen des Verfahrens in Bezug auf die Sozialwahlen eingelegten gerichtlichen Rechtsbehelfe erwähnt wird, sämtliche Kandidaturen für nichtig erklärt werden.
Der Arbeitgeber hängt an denselben Stellen wie die Bekanntmachung, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird, eine Bekanntmachung gemäss dem Muster in der Anlage zu vorliegendem Gesetz aus, in der sein Beschluss, das Wahlverfahren zu beenden, und die Gründe, weshalb keine Wahl stattgefunden hat, angegeben werden. Gleichzeitig sendet er eine Kopie dieser Bekanntmachung an den Generaldirektor der Generaldirektion der individuellen Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung oder er lädt eine Kopie dieser Bekanntmachung auf die eigens dafür vorgesehene Webanwendung auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung hoch.
Eine Kopie des Beschlusses wird ebenfalls den betreffenden repräsentativen Arbeitnehmer- und Führungskräfteorganisationen per Einschreibebrief übermittelt; die Versendung muss jedoch nicht vorgenommen werden, wenn die Kopie der Bekanntmachung dem Generaldirektor der Generaldirektion der individuellen Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung durch Hochladen auf die eigens dafür vorgesehene Webanwendung übermittelt worden ist.
Infolge dieses Beschlusses des Arbeitgebers muss kein einziger Wahlbürovorstand gebildet werden und muss nicht zur Versendung oder Aushändigung der Wahlaufforderungen übergegangen werden. § 2 - Das Wahlverfahren wird für eine oder mehrere Arbeitnehmerkategorien beendet, wenn für diese Arbeitnehmerkategorie(n) keine einzige Kandidatenliste gemäss den Bestimmungen von Artikel 33 eingereicht worden ist.
Das Gleiche gilt, wenn alle gemäss den Vorschriften von Artikel 33 eingereichten Kandidaturen gemäss den Bestimmungen von Artikel 37 zurückgezogen oder vom Arbeitsgericht für nichtig erklärt werden in Anwendung des Rechtsbehelfs, der in Artikel 5 des Gesetzes vom 4.
Dezember 2007 zur Regelung der im Rahmen des Verfahrens in Bezug auf die Sozialwahlen eingelegten gerichtlichen Rechtsbehelfe erwähnt wird.
Das Wahlverfahren wird für die anderen Arbeitnehmerkategorien, für die eine oder mehrere Listen eingereicht worden sind, fortgesetzt.
In dem in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Fall stellt der Wahlbürovorstand, der für die Arbeitnehmerkategorie gebildet worden ist, die die grösste Anzahl Wähler zählt, die Beendigung des Wahlverfahrens am Vortag der Versendung oder Aushändigung der Wahlaufforderungen fest. Diese Feststellung erfolgt in einem Protokoll, das dem Muster in der Anlage zu vorliegendem Gesetz entspricht, mit Angabe der Gründe, weshalb keine Wahl stattgefunden hat. Infolge dieser Feststellung des Wahlbürovorstands muss weder zur Bildung eines Wahlbürovorstands für die betreffende Kategorie noch zur Versendung oder Aushändigung der Wahlaufforderungen für diese Arbeitnehmerkategorie(n) übergegangen werden.
Das Protokoll wird im Original und als Kopie an die verschiedenen Empfänger gesendet, wie es in Artikel 68 Absatz 2 vorgeschrieben ist.
Spätestens zwei Tage nach dem vorgesehenen Datum der Wahlen wird für das Personal eine Bekanntmachung mit der Feststellung ausgehängt, dass der Wahlbürovorstand das Wahlverfahren teilweise beendet hat. § 3 - Das Wahlverfahren wird für eine oder mehrere Arbeitnehmerkategorien beendet, wenn für die betreffende Arbeitnehmerkategorie nur von einer einzigen repräsentativen Arbeitnehmerorganisation oder einer einzigen repräsentativen Führungskräfteorganisation oder einer einzigen Führungskräftegruppe eine Kandidatenliste eingereicht worden ist und die Anzahl der Kandidaten, die auf dieser Liste vorgeschlagen werden, kleiner als die Anzahl der zu vergebenden ordentlichen Mandate ist oder ihr entspricht.
Ein Wahlbürovorstand wird für die Arbeitnehmerkategorie, auf die Absatz 1 anwendbar ist, gebildet. Der Wahlbürovorstand tritt am Tag vor der Versendung oder Aushändigung der Wahlaufforderungen für die betreffende Arbeitnehmerkategorie zusammen, um die Beendigung des Wahlverfahrens festzustellen. Er erstellt das Protokoll gemäss dem Muster in der Anlage zu vorliegendem Gesetz mit Angabe der Gründe, weshalb keine Wahl stattgefunden hat. Infolge dieses Beschlusses des Wahlbürovorstands muss nicht zur Versendung oder Aushändigung der Wahlaufforderungen übergegangen werden.
Der Kandidat beziehungsweise die Kandidaten sind von Amts wegen gewählt. Das Ergebnis muss dem Föderalen Öffentlichen Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung für die Erstellung von Statistiken mitgeteilt werden, und dies gemäss Artikel 68 Absatz 3.
Das Protokoll wird im Original und als Kopie an die verschiedenen Empfänger gesendet, wie es in Artikel 68 Absatz 2 vorgeschrieben ist.
Spätestens zwei Tage nach dem vorgesehenen Datum der Wahlen wird für das Personal eine Bekanntmachung mit der Feststellung ausgehängt, dass der Wahlbürovorstand das Wahlverfahren teilweise beendet hat. Die Namen der von Amts wegen gewählten Arbeitnehmer werden ebenfalls ausgehängt. Wenn Wahlen für andere Arbeitnehmerkategorien desselben Unternehmens stattgefunden haben, muss der Aushang der von Amts wegen gewählten Personen nach dieser Abstimmung stattfinden, um das Wahlergebnis nicht zu beeinflussen.
Der von Amts wegen gewählte Kandidat kommt als ordentlich Gewählter in den Genuss des Entlassungsschutzes des Gesetzes vom 19. März 1991 zur Einführung einer besonderen Kündigungsregelung für die Vertreter des Personals in den Betriebsräten und Ausschüssen für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und für die Kandidaten für diese Ämter, auch wenn er der einzige Gewählte ist und das Organ folglich nicht funktionieren kann. § 4 - Der Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Arbeitgebers, das Wahlverfahren zu beenden, oder gegen die Feststellung der Beendigung durch den Wahlbürovorstand wird durch Kapitel IV des Gesetzes vom 4.
Dezember 2007 zur Regelung der im Rahmen des Verfahrens in Bezug auf die Sozialwahlen eingelegten gerichtlichen Rechtsbehelfe geregelt. » Art. 20 - In Artikel 80 desselben Gesetzes werden die Absätze 5 und 6 wie folgt ersetzt: « Wenn neue leitende Funktionen geschaffen werden, nachdem die Liste der leitenden Funktionen endgültig geworden ist, kann diese Liste nach dem Datum des Aushangs des Wahlergebnisses gemäss der folgenden Vorgehensweise angepasst werden.
Der Arbeitgeber legt dem Rat oder dem Ausschuss schriftlich einen Vorschlag zur Anpassung der Liste und zur Information den Namen der Personen, die diese leitenden Funktionen ausüben, vor. Der Rat oder der Ausschuss teilt dem Arbeitgeber seine Bemerkungen binnen dem Monat, nachdem der Vorschlag ihm vorgelegt worden ist, mit.
Anschliessend teilt der Arbeitgeber dem Rat oder dem Ausschuss seinen Beschluss schriftlich mit und hängt ihn in den Räumlichkeiten des Unternehmens an der in Artikel 15 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen bestimmten Stelle aus. » Art. 21 - Im Gesetz vom 4. Dezember 2007 über die Sozialwahlen des Jahres 2008 wird die Anlage durch die Anlage, die dem vorliegenden Gesetz beigefügt ist, ersetzt.
Art. 22 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 28. Juli 2011 ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der Chancengleichheit, beauftragt mit der Migrations- und Asylpolitik Frau J. MILQUET Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK
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