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Meertalige weergave van Wet van 28/07/2011
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Wet tot wijziging van de wet van 4 december 2007 betreffende de sociale verkiezingen van het jaar 2008. - Duitse vertaling Loi modifiant la loi du 4 décembre 2007 relative aux élections sociales de l'année 2008 Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 28 JULI 2011. - Wet tot wijziging van de wet van 4 december 2007 betreffende de sociale verkiezingen van het jaar 2008. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 28 juli 2011 tot wijziging van de wet van 4 december 2007 betreffende de SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 28 JUILLET 2011. - Loi modifiant la loi du 4 décembre 2007 relative aux élections sociales de l'année 2008 Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 28 juillet 2011 modifiant la loi du 4 décembre 2007 relative
sociale verkiezingen van het jaar 2008 (Belgisch Staatsblad van 12 aux élections sociales de l'année 2008 (Moniteur belge du 12 septembre
september 2011). 2011).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
28. JULI 2011 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 4. Dezember 28. JULI 2011 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 4. Dezember
2007 über die Sozialwahlen des Jahres 2008 2007 über die Sozialwahlen des Jahres 2008
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In der Überschrift des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die Art. 2 - In der Überschrift des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die
Sozialwahlen des Jahres 2008 werden die Wörter « des Jahres 2008 » Sozialwahlen des Jahres 2008 werden die Wörter « des Jahres 2008 »
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 3 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 3 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
« Art. 3 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die Einsetzung « Art. 3 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die Einsetzung
oder die Erneuerung der Betriebsräte, die im Gesetz vom 28. Juli 2011 oder die Erneuerung der Betriebsräte, die im Gesetz vom 28. Juli 2011
zur Bestimmung der für die Einsetzung der Betriebsräte oder die zur Bestimmung der für die Einsetzung der Betriebsräte oder die
Erneuerung ihrer Mitglieder bei den Sozialwahlen des Jahres 2012 Erneuerung ihrer Mitglieder bei den Sozialwahlen des Jahres 2012
anwendbaren Schwelle erwähnt sind, und auf die Einsetzung oder die anwendbaren Schwelle erwähnt sind, und auf die Einsetzung oder die
Erneuerung der Ausschüsse für Gefahrenverhütung und Schutz am Erneuerung der Ausschüsse für Gefahrenverhütung und Schutz am
Arbeitsplatz. Es findet ebenfalls Anwendung auf die Arbeitsweise Arbeitsplatz. Es findet ebenfalls Anwendung auf die Arbeitsweise
dieser Organe. » dieser Organe. »
Art. 4 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 4 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
« Art. 9 - Die Wahlen für die Bestimmung der Vertreter des Personals « Art. 9 - Die Wahlen für die Bestimmung der Vertreter des Personals
in den Betriebsräten und in den Ausschüssen für Gefahrenverhütung und in den Betriebsräten und in den Ausschüssen für Gefahrenverhütung und
Schutz am Arbeitsplatz werden während des Zeitraums zwischen dem 7. Schutz am Arbeitsplatz werden während des Zeitraums zwischen dem 7.
Mai 2012 und dem 20. Mai 2012 stattfinden. » Mai 2012 und dem 20. Mai 2012 stattfinden. »
Art. 5 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 5 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt:
« 1. die Art, die Bereiche und den Grad der Autonomie oder der « 1. die Art, die Bereiche und den Grad der Autonomie oder der
Abhängigkeit des Sitzes gegenüber der Körperschaft oder die Art, die Abhängigkeit des Sitzes gegenüber der Körperschaft oder die Art, die
Bereiche und den Grad der Autonomie oder der Abhängigkeit der Bereiche und den Grad der Autonomie oder der Abhängigkeit der
Körperschaften gegenüber der technischen Betriebseinheit; ist ein Körperschaften gegenüber der technischen Betriebseinheit; ist ein
Organ bereits eingesetzt worden, bezieht sich die Information nur auf Organ bereits eingesetzt worden, bezieht sich die Information nur auf
die in der Unternehmensstruktur eingetretenen Änderungen und auf die die in der Unternehmensstruktur eingetretenen Änderungen und auf die
neuen Kriterien der Autonomie oder der Abhängigkeit des Sitzes neuen Kriterien der Autonomie oder der Abhängigkeit des Sitzes
gegenüber der Körperschaft oder der Körperschaften gegenüber der gegenüber der Körperschaft oder der Körperschaften gegenüber der
technischen Betriebseinheit, ». technischen Betriebseinheit, ».
2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:
« In jedem Fall werden diese Informationen, selbst wenn es keinen Rat « In jedem Fall werden diese Informationen, selbst wenn es keinen Rat
oder Ausschuss oder in deren Ermangelung keine Gewerkschaftsvertretung oder Ausschuss oder in deren Ermangelung keine Gewerkschaftsvertretung
gibt, in einer Unterlage festgehalten, die dem Muster in der Anlage zu gibt, in einer Unterlage festgehalten, die dem Muster in der Anlage zu
vorliegendem Gesetz entspricht. Eine Kopie dieser ordnungsgemäss vorliegendem Gesetz entspricht. Eine Kopie dieser ordnungsgemäss
ausgefüllten Unterlage wird an der in Artikel 14 Absatz 1 erwähnten ausgefüllten Unterlage wird an der in Artikel 14 Absatz 1 erwähnten
Stelle ausgehängt. Dieser Aushang darf durch die Zurverfügungstellung Stelle ausgehängt. Dieser Aushang darf durch die Zurverfügungstellung
einer elektronischen Unterlage ersetzt werden, sofern alle einer elektronischen Unterlage ersetzt werden, sofern alle
Arbeitnehmer während ihrer normalen Arbeitszeit Zugang dazu haben. Arbeitnehmer während ihrer normalen Arbeitszeit Zugang dazu haben.
Eine Kopie dieser Unterlage wird entweder auf die eigens dafür Eine Kopie dieser Unterlage wird entweder auf die eigens dafür
vorgesehene Webanwendung auf der Website des Föderalen Öffentlichen vorgesehene Webanwendung auf der Website des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung hochgeladen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung hochgeladen
oder direkt an die Sitze der in Artikel 4 Nr. 6 Buchstabe a) oder direkt an die Sitze der in Artikel 4 Nr. 6 Buchstabe a)
bestimmten Organisationen und der in Artikel 4 Nr. 5 bestimmten bestimmten Organisationen und der in Artikel 4 Nr. 5 bestimmten
Organisationen versendet; in letzterem Fall nur, wenn das eingeleitete Organisationen versendet; in letzterem Fall nur, wenn das eingeleitete
Verfahren auf die Einsetzung eines Rates abzielt. » Verfahren auf die Einsetzung eines Rates abzielt. »
Art. 6 - In Artikel 12 desselben Gesetzes wird Absatz 3 wie folgt Art. 6 - In Artikel 12 desselben Gesetzes wird Absatz 3 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
« In jedem Fall werden diese Informationen, selbst wenn es keinen Rat « In jedem Fall werden diese Informationen, selbst wenn es keinen Rat
oder Ausschuss oder in deren Ermangelung keine Gewerkschaftsvertretung oder Ausschuss oder in deren Ermangelung keine Gewerkschaftsvertretung
gibt, in einer Unterlage festgehalten, die dem Muster in der Anlage zu gibt, in einer Unterlage festgehalten, die dem Muster in der Anlage zu
vorliegendem Gesetz entspricht. Eine Kopie dieser ordnungsgemäss vorliegendem Gesetz entspricht. Eine Kopie dieser ordnungsgemäss
ausgefüllten Unterlage wird an der in Artikel 14 Absatz 1 des ausgefüllten Unterlage wird an der in Artikel 14 Absatz 1 des
vorliegenden Gesetzes erwähnten Stelle ausgehängt. Dieser Aushang darf vorliegenden Gesetzes erwähnten Stelle ausgehängt. Dieser Aushang darf
durch die Zurverfügungstellung einer elektronischen Unterlage ersetzt durch die Zurverfügungstellung einer elektronischen Unterlage ersetzt
werden, sofern alle Arbeitnehmer während ihrer normalen Arbeitszeit werden, sofern alle Arbeitnehmer während ihrer normalen Arbeitszeit
Zugang dazu haben. Eine Kopie dieser Unterlage wird entweder auf die Zugang dazu haben. Eine Kopie dieser Unterlage wird entweder auf die
eigens dafür vorgesehene Webanwendung auf der Website des Föderalen eigens dafür vorgesehene Webanwendung auf der Website des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung
hochgeladen oder direkt an die Sitze der in Artikel 4 Nr. 6 Buchstabe hochgeladen oder direkt an die Sitze der in Artikel 4 Nr. 6 Buchstabe
a) bestimmten Organisationen und der in Artikel 4 Nr. 5 bestimmten a) bestimmten Organisationen und der in Artikel 4 Nr. 5 bestimmten
Organisationen versendet; in letzterem Fall nur, wenn das eingeleitete Organisationen versendet; in letzterem Fall nur, wenn das eingeleitete
Verfahren auf die Einsetzung eines Rates abzielt. » Verfahren auf die Einsetzung eines Rates abzielt. »
Art. 7 - In den Artikeln 12, 31, 32, 39, 78, 80 und 81 desselben Art. 7 - In den Artikeln 12, 31, 32, 39, 78, 80 und 81 desselben
Gesetzes werden die Wörter « des Jahres 2008 » jedes Mal aufgehoben. Gesetzes werden die Wörter « des Jahres 2008 » jedes Mal aufgehoben.
Art. 8 - Artikel 13 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 8 - Artikel 13 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter « vorgeschlagen hat » durch die 1. In Absatz 1 werden die Wörter « vorgeschlagen hat » durch die
Wörter « vorschlagen kann » ersetzt. Wörter « vorschlagen kann » ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter « vorgeschlagen haben » durch die 2. In Absatz 2 werden die Wörter « vorgeschlagen haben » durch die
Wörter « vorschlagen können » ersetzt. Wörter « vorschlagen können » ersetzt.
Art. 9 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 9 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt ersetzt:
« 4. vorläufige Wählerlisten oder Orte, an denen diese Listen « 4. vorläufige Wählerlisten oder Orte, an denen diese Listen
eingesehen werden können. In diese Listen werden, pro Kategorie, die eingesehen werden können. In diese Listen werden, pro Kategorie, die
im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer aufgenommen, die am Wahltag im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer aufgenommen, die am Wahltag
die Bedingungen in puncto Wahlrecht erfüllen werden. Jedem die Bedingungen in puncto Wahlrecht erfüllen werden. Jedem
Arbeitnehmer der Liste ein und derselben Kategorie wird eine Nummer Arbeitnehmer der Liste ein und derselben Kategorie wird eine Nummer
zugeordnet, ». zugeordnet, ».
2. [Abänderung des niederländischen Textes] 2. [Abänderung des niederländischen Textes]
3. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: 3. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt:
« Diese Bekanntmachung muss dem Muster in der Anlage zu vorliegendem « Diese Bekanntmachung muss dem Muster in der Anlage zu vorliegendem
Gesetz entsprechen. In Ermangelung eines Rates oder eines Ausschusses Gesetz entsprechen. In Ermangelung eines Rates oder eines Ausschusses
wird eine Kopie dieser Bekanntmachung der Gewerkschaftsvertretung wird eine Kopie dieser Bekanntmachung der Gewerkschaftsvertretung
übermittelt. Eine Kopie dieser Unterlage wird entweder auf die eigens übermittelt. Eine Kopie dieser Unterlage wird entweder auf die eigens
dafür vorgesehene Webanwendung auf der Website des Föderalen dafür vorgesehene Webanwendung auf der Website des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung
hochgeladen oder direkt an die Sitze der in Artikel 4 Nr. 6 Buchstabe hochgeladen oder direkt an die Sitze der in Artikel 4 Nr. 6 Buchstabe
a) bestimmten Organisationen und der in Artikel 4 Nr. 5 bestimmten a) bestimmten Organisationen und der in Artikel 4 Nr. 5 bestimmten
Organisationen versendet; in letzterem Fall nur, wenn das eingeleitete Organisationen versendet; in letzterem Fall nur, wenn das eingeleitete
Verfahren auf die Einsetzung eines Rates abzielt. Die Listen der Verfahren auf die Einsetzung eines Rates abzielt. Die Listen der
Mitglieder des leitenden Personals und der Arbeitnehmer, die die Mitglieder des leitenden Personals und der Arbeitnehmer, die die
Funktion einer Führungskraft ausüben, werden diesen Sendungen Funktion einer Führungskraft ausüben, werden diesen Sendungen
beigefügt. Die Wählerlisten werden nur in Ermangelung eines Rates oder beigefügt. Die Wählerlisten werden nur in Ermangelung eines Rates oder
eines Ausschusses beigefügt. » eines Ausschusses beigefügt. »
Art. 10 - Artikel 36 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch folgenden Art. 10 - Artikel 36 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch folgenden
Satz ergänzt: « Der Aushang darf durch die Zurverfügungstellung einer Satz ergänzt: « Der Aushang darf durch die Zurverfügungstellung einer
elektronischen Unterlage ersetzt werden, sofern alle Arbeitnehmer elektronischen Unterlage ersetzt werden, sofern alle Arbeitnehmer
während ihrer normalen Arbeitszeit Zugang dazu haben. » während ihrer normalen Arbeitszeit Zugang dazu haben. »
Art. 11 - Artikel 45 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 11 - Artikel 45 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
« Art. 45 - Die Bekanntmachung mit der Mitteilung der Wahlergebnisse « Art. 45 - Die Bekanntmachung mit der Mitteilung der Wahlergebnisse
bleibt bis zum vierundachtzigsten Tag nach ihrem Aushang ausgehängt. bleibt bis zum vierundachtzigsten Tag nach ihrem Aushang ausgehängt.
Die Bekanntmachungen, in denen das Datum der Wahlen und der Die Bekanntmachungen, in denen das Datum der Wahlen und der
Wahlkalender angekündigt werden, die Ankündigung der Einreichung der Wahlkalender angekündigt werden, die Ankündigung der Einreichung der
Wählerlisten, die Kandidatenlisten, die Listen der Mitglieder der Wählerlisten, die Kandidatenlisten, die Listen der Mitglieder der
Wahlbürovorstände, die Aufteilung der Wähler und die Aushändigung der Wahlbürovorstände, die Aufteilung der Wähler und die Aushändigung der
Wahlaufforderungen bleiben bis zum fünfzehnten Tag nach dem Aushang Wahlaufforderungen bleiben bis zum fünfzehnten Tag nach dem Aushang
des Wahlergebnisses ausgehängt. Danach und bis zum vierundachtzigsten des Wahlergebnisses ausgehängt. Danach und bis zum vierundachtzigsten
Tag nach dem Aushang des Wahlergebnisses müssen diese Bekanntmachungen Tag nach dem Aushang des Wahlergebnisses müssen diese Bekanntmachungen
den Arbeitnehmern auf einfachen Antrag ihrerseits zur Verfügung den Arbeitnehmern auf einfachen Antrag ihrerseits zur Verfügung
gestellt werden. Zu diesem Zweck muss eine Bekanntmachung mit Angabe gestellt werden. Zu diesem Zweck muss eine Bekanntmachung mit Angabe
des Ortes, an dem diese Unterlagen eingesehen werden können, an einer des Ortes, an dem diese Unterlagen eingesehen werden können, an einer
sichtbaren und zugänglichen Stelle ausgehängt werden. sichtbaren und zugänglichen Stelle ausgehängt werden.
Wenn die im vorhergehenden Absatz erwähnten Informationen auf Wenn die im vorhergehenden Absatz erwähnten Informationen auf
elektronischem Wege zur Verfügung gestellt werden, müssen sie den elektronischem Wege zur Verfügung gestellt werden, müssen sie den
Arbeitnehmern auf einfachen Antrag ihrerseits zur Verfügung gestellt Arbeitnehmern auf einfachen Antrag ihrerseits zur Verfügung gestellt
werden. Zu diesem Zweck muss eine Bekanntmachung mit Angabe des Ortes, werden. Zu diesem Zweck muss eine Bekanntmachung mit Angabe des Ortes,
an dem diese Unterlagen eingesehen werden können, an einer sichtbaren an dem diese Unterlagen eingesehen werden können, an einer sichtbaren
und zugänglichen Stelle ausgehängt werden. » und zugänglichen Stelle ausgehängt werden. »
Art. 12 - In Artikel 46 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 12 - In Artikel 46 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter
« Spätestens am Tag vor der Versendung der Wahlaufforderungen » durch « Spätestens am Tag vor der Versendung der Wahlaufforderungen » durch
die Wörter « Spätestens am dreizehnten Tag vor den Wahlen » ersetzt. die Wörter « Spätestens am dreizehnten Tag vor den Wahlen » ersetzt.
Art. 13 - Artikel 47 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 13 - Artikel 47 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
« Art. 47 - Die Wähler werden vom Arbeitgeber zur Wahl aufgefordert. « Art. 47 - Die Wähler werden vom Arbeitgeber zur Wahl aufgefordert.
Die Wahlaufforderung wird ihnen spätestens zehn Tage vor dem Wahldatum Die Wahlaufforderung wird ihnen spätestens zehn Tage vor dem Wahldatum
im Unternehmen ausgehändigt. In einer Bekanntmachung, die am letzten im Unternehmen ausgehändigt. In einer Bekanntmachung, die am letzten
Tag dieser Aushändigung ausgehängt wird, wird angegeben, dass die Tag dieser Aushändigung ausgehängt wird, wird angegeben, dass die
Aushändigung stattgefunden hat. Aushändigung stattgefunden hat.
Wähler, die an den Tagen, an denen die Wahlaufforderungen ausgehändigt Wähler, die an den Tagen, an denen die Wahlaufforderungen ausgehändigt
werden, nicht im Unternehmen anwesend sind, werden per werden, nicht im Unternehmen anwesend sind, werden per
Einschreibebrief oder durch gleich welches Mittel zur Wahl Einschreibebrief oder durch gleich welches Mittel zur Wahl
aufgefordert, insofern der Arbeitgeber den Beweis der Versendung aufgefordert, insofern der Arbeitgeber den Beweis der Versendung
dieser Wahlaufforderung und des Empfangs durch den Empfänger erbringen dieser Wahlaufforderung und des Empfangs durch den Empfänger erbringen
kann. In Ermangelung eines Beweises des Empfangs durch den Empfänger kann. In Ermangelung eines Beweises des Empfangs durch den Empfänger
wird die Aufforderung spätestens acht Tage vor dem Datum der Wahlen wird die Aufforderung spätestens acht Tage vor dem Datum der Wahlen
per Einschreibebrief versendet. Gegebenenfalls kann die Versendung die per Einschreibebrief versendet. Gegebenenfalls kann die Versendung die
Aufforderung in Bezug auf die Wahl des Rates und des Ausschusses Aufforderung in Bezug auf die Wahl des Rates und des Ausschusses
enthalten. enthalten.
Im Falle der Briefwahl gemäss Artikel 57 wird die Wahlaufforderung Im Falle der Briefwahl gemäss Artikel 57 wird die Wahlaufforderung
zusammen mit dem oder den gemäss Artikel 54 abgestempelten zusammen mit dem oder den gemäss Artikel 54 abgestempelten
Stimmzetteln den Wählern, die im Unternehmen anwesend sind, spätestens Stimmzetteln den Wählern, die im Unternehmen anwesend sind, spätestens
zehn Tage vor dem Datum der Wahlen ausgehändigt. Diese Aushändigung zehn Tage vor dem Datum der Wahlen ausgehändigt. Diese Aushändigung
erfolgt gegen Empfangsbestätigung. Den Wählern, die an den Tagen, an erfolgt gegen Empfangsbestätigung. Den Wählern, die an den Tagen, an
denen die Wahlaufforderungen und die Stimmzettel ausgehändigt werden, denen die Wahlaufforderungen und die Stimmzettel ausgehändigt werden,
nicht im Unternehmen anwesend sind, sendet der Vorsitzende des nicht im Unternehmen anwesend sind, sendet der Vorsitzende des
Wahlbürovorstands am letzten Tag dieser Aushändigung die Wahlbürovorstands am letzten Tag dieser Aushändigung die
Wahlaufforderung zusammen mit dem oder den gemäss Artikel 54 Wahlaufforderung zusammen mit dem oder den gemäss Artikel 54
abgestempelten Stimmzetteln. Diese Versendung erfolgt durch einen am abgestempelten Stimmzetteln. Diese Versendung erfolgt durch einen am
selben Tag bei der Post aufgegebenen Einschreibebrief. Gegebenenfalls selben Tag bei der Post aufgegebenen Einschreibebrief. Gegebenenfalls
kann die Einschreibesendung die Stimmzettel und die Aufforderungen in kann die Einschreibesendung die Stimmzettel und die Aufforderungen in
Bezug auf die Wahl des Rates und des Ausschusses enthalten, sowie die Bezug auf die Wahl des Rates und des Ausschusses enthalten, sowie die
Stimmzettel für Arbeiter und Angestellte im Fall eines gemeinsamen Stimmzettel für Arbeiter und Angestellte im Fall eines gemeinsamen
Wahlkollegiums. Die vom Vorsitzenden ordnungsgemäss in Kenntnis Wahlkollegiums. Die vom Vorsitzenden ordnungsgemäss in Kenntnis
gesetzten Zeugen dürfen dieser Verrichtung beiwohnen. gesetzten Zeugen dürfen dieser Verrichtung beiwohnen.
Die Wahlaufforderung und die in den Artikeln 14, 31 und 36 erwähnten Die Wahlaufforderung und die in den Artikeln 14, 31 und 36 erwähnten
Bekanntmachungen müssen folgenden Vermerk enthalten: Bekanntmachungen müssen folgenden Vermerk enthalten:
« Um den wirklich repräsentativen Charakter der zu wählenden « Um den wirklich repräsentativen Charakter der zu wählenden
Vertretung zu gewährleisten, haben alle Arbeitnehmer die Pflicht, an Vertretung zu gewährleisten, haben alle Arbeitnehmer die Pflicht, an
der Wahl teilzunehmen. » der Wahl teilzunehmen. »
In der Wahlaufforderung müssen mindestens das Datum und der Ort der In der Wahlaufforderung müssen mindestens das Datum und der Ort der
Wahlen sowie das Büro, in dem der Arbeitnehmer vorstellig werden muss, Wahlen sowie das Büro, in dem der Arbeitnehmer vorstellig werden muss,
vermerkt werden. » vermerkt werden. »
Art. 14 - In Artikel 62 desselben Gesetzes werden die Absätze 1, 2 und Art. 14 - In Artikel 62 desselben Gesetzes werden die Absätze 1, 2 und
3 wie folgt ersetzt: 3 wie folgt ersetzt:
« Wenn der Vorsitzende selbst an der Gültigkeit von Stimmzetteln « Wenn der Vorsitzende selbst an der Gültigkeit von Stimmzetteln
zweifelt oder ein anderes Mitglied des Wahlbürovorstands meint, zweifelt oder ein anderes Mitglied des Wahlbürovorstands meint,
Vorbehalte in Bezug auf die Gültigkeit von Stimmzetteln machen zu Vorbehalte in Bezug auf die Gültigkeit von Stimmzetteln machen zu
müssen, werden diese Stimmzettel vom Vorsitzenden als zweifelhaft müssen, werden diese Stimmzettel vom Vorsitzenden als zweifelhaft
betrachtet. Er paraphiert diese zweifelhaften Stimmzettel. betrachtet. Er paraphiert diese zweifelhaften Stimmzettel.
Die zweifelhaften Stimmzettel werden je nach Beschluss des Die zweifelhaften Stimmzettel werden je nach Beschluss des
Vorsitzenden der entsprechenden Kategorie zugeordnet. Vorsitzenden der entsprechenden Kategorie zugeordnet.
Der Vorsitzende nimmt die Vorbehalte, die er selbst oder ein oder Der Vorsitzende nimmt die Vorbehalte, die er selbst oder ein oder
mehrere Mitglieder des Wahlbürovorstands meinen aufrechterhalten zu mehrere Mitglieder des Wahlbürovorstands meinen aufrechterhalten zu
müssen, in das Protokoll auf. » müssen, in das Protokoll auf. »
Art. 15 - In Artikel 63 desselben Gesetzes wird Absatz 2 wie folgt Art. 15 - In Artikel 63 desselben Gesetzes wird Absatz 2 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
« Wenn diese Verrichtungen beendet sind, werden die Stimmzettel « Wenn diese Verrichtungen beendet sind, werden die Stimmzettel
eingeordnet, so wie in Artikel 60 Absatz 4 Nr. 1, 3 und 4 bestimmt, eingeordnet, so wie in Artikel 60 Absatz 4 Nr. 1, 3 und 4 bestimmt,
und in getrennte zu verschliessende Umschläge gesteckt. Der und in getrennte zu verschliessende Umschläge gesteckt. Der
Vorsitzende sendet dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands diese Vorsitzende sendet dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands diese
Umschläge zu; falls es keinen Hauptwahlvorstand gibt, sendet er sie Umschläge zu; falls es keinen Hauptwahlvorstand gibt, sendet er sie
unverzüglich dem Arbeitgeber zu. » unverzüglich dem Arbeitgeber zu. »
Art. 16 - Artikel 67 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 16 - Artikel 67 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
« Art. 67 - Aus jeder Liste, von der ein oder mehrere Kandidaten « Art. 67 - Aus jeder Liste, von der ein oder mehrere Kandidaten
gewählt sind, werden die nicht gewählten Kandidaten gemäss der Regel gewählt sind, werden die nicht gewählten Kandidaten gemäss der Regel
für die ordentlich Gewählten zu Ersatzkandidaten erklärt, ohne dass für die ordentlich Gewählten zu Ersatzkandidaten erklärt, ohne dass
ihre Anzahl die Anzahl der ordentlich Gewählten der Liste ihre Anzahl die Anzahl der ordentlich Gewählten der Liste
überschreiten darf. überschreiten darf.
Bevor die Ersatzkandidaten und die übrigen nicht gewählten Kandidaten Bevor die Ersatzkandidaten und die übrigen nicht gewählten Kandidaten
bestimmt werden, geht der Wahlbürovorstand nach Streichung der bestimmt werden, geht der Wahlbürovorstand nach Streichung der
ordentlich gewählten Kandidaten zu einer zweiten individuellen ordentlich gewählten Kandidaten zu einer zweiten individuellen
Zuteilung der Listenstimmen zugunsten der Vorschlagsreihenfolge über; Zuteilung der Listenstimmen zugunsten der Vorschlagsreihenfolge über;
diese Zuteilung erfolgt auf die gleiche Art und Weise wie für die diese Zuteilung erfolgt auf die gleiche Art und Weise wie für die
ordentlichen Kandidaten, wobei jedoch der Vorschlagsreihenfolge ordentlichen Kandidaten, wobei jedoch der Vorschlagsreihenfolge
entsprechend mit dem ersten der nicht gewählten Kandidaten begonnen entsprechend mit dem ersten der nicht gewählten Kandidaten begonnen
wird. Alle Ersatzkandidaten sowie ihre Reihenfolge und die Reihenfolge wird. Alle Ersatzkandidaten sowie ihre Reihenfolge und die Reihenfolge
der übrigen nicht gewählten Kandidaten werden aufgrund der Anzahl der der übrigen nicht gewählten Kandidaten werden aufgrund der Anzahl der
erzielten Vorzugsstimmen zuzüglich der Listenstimmen, die ihnen bei erzielten Vorzugsstimmen zuzüglich der Listenstimmen, die ihnen bei
der zweiten individuellen Zuteilung zugeteilt worden sind, bestimmt. der zweiten individuellen Zuteilung zugeteilt worden sind, bestimmt.
Die Reihenfolge der Ersatzkandidaten und die Reihenfolge der nicht Die Reihenfolge der Ersatzkandidaten und die Reihenfolge der nicht
gewählten Kandidaten werden in das Protokoll aufgenommen. » gewählten Kandidaten werden in das Protokoll aufgenommen. »
Art. 17 - Artikel 68 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 17 - Artikel 68 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
« Art. 68 - Sobald diese Verrichtungen beendet sind, schliesst der « Art. 68 - Sobald diese Verrichtungen beendet sind, schliesst der
Wahlbürovorstand, der die Gewählten bestimmt hat, das Protokoll ab und Wahlbürovorstand, der die Gewählten bestimmt hat, das Protokoll ab und
dieses wird von sämtlichen Mitgliedern des Wahlbürovorstands dieses wird von sämtlichen Mitgliedern des Wahlbürovorstands
unterzeichnet. unterzeichnet.
Der Vorsitzende des Wahlbürovorstands sendet sofort für den Rat oder Der Vorsitzende des Wahlbürovorstands sendet sofort für den Rat oder
den Ausschuss: den Ausschuss:
1. das Original der Protokolle, die dem Muster in der Anlage zu 1. das Original der Protokolle, die dem Muster in der Anlage zu
vorliegendem Gesetz entsprechen, an den Generaldirektor der vorliegendem Gesetz entsprechen, an den Generaldirektor der
Generaldirektion der individuellen Arbeitsbeziehungen des Föderalen Generaldirektion der individuellen Arbeitsbeziehungen des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung
mit Angabe der Aktennummer, die diesen Protokollen von der mit Angabe der Aktennummer, die diesen Protokollen von der
vorerwähnten Generaldirektion zugewiesen worden ist; diese Versendung vorerwähnten Generaldirektion zugewiesen worden ist; diese Versendung
kann durch Hochladen einer Kopie dieser Unterlagen auf die eigens kann durch Hochladen einer Kopie dieser Unterlagen auf die eigens
dafür vorgesehene Webanwendung auf der Website des vorerwähnten dafür vorgesehene Webanwendung auf der Website des vorerwähnten
Föderalen Öffentlichen Dienstes ersetzt werden, Föderalen Öffentlichen Dienstes ersetzt werden,
2. eine Kopie der Protokolle an den Arbeitgeber, der sie zwecks 2. eine Kopie der Protokolle an den Arbeitgeber, der sie zwecks
Anwendung von Artikel 79 während der gesamten Legislaturperiode Anwendung von Artikel 79 während der gesamten Legislaturperiode
aufbewahrt, aufbewahrt,
3. per Einschreibebrief eine Kopie der Protokolle an die betreffenden 3. per Einschreibebrief eine Kopie der Protokolle an die betreffenden
repräsentativen Arbeitnehmer- und Führungskräfteorganisationen; die repräsentativen Arbeitnehmer- und Führungskräfteorganisationen; die
Versendung muss jedoch nicht vorgenommen werden, wenn das Protokoll Versendung muss jedoch nicht vorgenommen werden, wenn das Protokoll
dem Generaldirektor der Generaldirektion der individuellen dem Generaldirektor der Generaldirektion der individuellen
Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung,
Arbeit und Soziale Konzertierung durch Hochladen auf die eigens dafür Arbeit und Soziale Konzertierung durch Hochladen auf die eigens dafür
vorgesehene Webanwendung übermittelt worden ist. vorgesehene Webanwendung übermittelt worden ist.
Gleichzeitig müssen die Wahlergebnisse dem FÖD Beschäftigung, Arbeit Gleichzeitig müssen die Wahlergebnisse dem FÖD Beschäftigung, Arbeit
und Soziale Konzertierung für die Erstellung von Statistiken und Soziale Konzertierung für die Erstellung von Statistiken
mitgeteilt werden. Diese Mitteilung erfolgt auf elektronischem Wege mitgeteilt werden. Diese Mitteilung erfolgt auf elektronischem Wege
auf der eigens dafür vorgesehenen Webanwendung auf der Website des auf der eigens dafür vorgesehenen Webanwendung auf der Website des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale
Konzertierung gemäss den vom vorerwähnten FÖD festgelegten Konzertierung gemäss den vom vorerwähnten FÖD festgelegten
Modalitäten. Falls dies nicht möglich ist, werden diese Daten anhand Modalitäten. Falls dies nicht möglich ist, werden diese Daten anhand
eines vom FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung eines vom FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung
besorgten statistischen Erhebungsbogens übermittelt. Im Hinblick auf besorgten statistischen Erhebungsbogens übermittelt. Im Hinblick auf
diese Übermittlung der Ergebnisse wird der Arbeitgeber dem FÖD diese Übermittlung der Ergebnisse wird der Arbeitgeber dem FÖD
Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung auf elektronischem Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung auf elektronischem
Wege oder, falls dies nicht möglich ist, anhand eines vom FÖD Wege oder, falls dies nicht möglich ist, anhand eines vom FÖD
Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung besorgten Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung besorgten
statistischen Erhebungsbogens Informationen zur Identifizierung des statistischen Erhebungsbogens Informationen zur Identifizierung des
Unternehmens, das Sozialwahlen organisiert, und Informationen über das Unternehmens, das Sozialwahlen organisiert, und Informationen über das
beschäftigte Personal und die Anzahl Mandate pro Kategorie mitteilen. beschäftigte Personal und die Anzahl Mandate pro Kategorie mitteilen.
Diese Informationen werden gemäss den vom FÖD Beschäftigung, Arbeit Diese Informationen werden gemäss den vom FÖD Beschäftigung, Arbeit
und Soziale Konzertierung festgelegten Modalitäten übermittelt, und und Soziale Konzertierung festgelegten Modalitäten übermittelt, und
zwar spätestens am sechzigsten Tag vor dem Aushang der Bekanntmachung, zwar spätestens am sechzigsten Tag vor dem Aushang der Bekanntmachung,
in der das Datum der Wahlen angekündigt wird, für die Informationen in der das Datum der Wahlen angekündigt wird, für die Informationen
zur Identifizierung des Unternehmens, das Sozialwahlen organisiert, zur Identifizierung des Unternehmens, das Sozialwahlen organisiert,
und spätestens am Tag des Aushangs der Bekanntmachung, in der das und spätestens am Tag des Aushangs der Bekanntmachung, in der das
Datum der Wahlen angekündigt wird, für die Informationen, die das Datum der Wahlen angekündigt wird, für die Informationen, die das
beschäftigte Personal und die Anzahl Mandate pro Kategorie betreffen. beschäftigte Personal und die Anzahl Mandate pro Kategorie betreffen.
Spätestens am Tag nach Abschluss der Verrichtungen händigt der Spätestens am Tag nach Abschluss der Verrichtungen händigt der
Vorsitzende dem Arbeitgeber unter versiegeltem Umschlag die Unterlagen Vorsitzende dem Arbeitgeber unter versiegeltem Umschlag die Unterlagen
aus, die für die Wahlen gedient haben. aus, die für die Wahlen gedient haben.
Der Arbeitgeber bewahrt die Unterlagen während eines Zeitraums von Der Arbeitgeber bewahrt die Unterlagen während eines Zeitraums von
fünfundzwanzig Tagen nach dem Tag des Abschlusses der fünfundzwanzig Tagen nach dem Tag des Abschlusses der
Wahlverrichtungen auf. Falls ein Rechtsbehelf eingelegt wird, Wahlverrichtungen auf. Falls ein Rechtsbehelf eingelegt wird,
übermittelt er dem zuständigen Rechtsprechungsorgan die Unterlagen. übermittelt er dem zuständigen Rechtsprechungsorgan die Unterlagen.
Wenn kein Rechtsbehelf eingelegt wurde oder nachdem die endgültige Wenn kein Rechtsbehelf eingelegt wurde oder nachdem die endgültige
Entscheidung des Berufungsgerichts gefällt wurde, darf der Arbeitgeber Entscheidung des Berufungsgerichts gefällt wurde, darf der Arbeitgeber
die Stimmzettel vernichten. die Stimmzettel vernichten.
Spätestens zwei Tage nach Abschluss der Wahlverrichtungen hängt der Spätestens zwei Tage nach Abschluss der Wahlverrichtungen hängt der
Arbeitgeber an denselben Stellen wie die Bekanntmachung, in der das Arbeitgeber an denselben Stellen wie die Bekanntmachung, in der das
Datum der Wahlen angekündigt wird, eine Bekanntmachung mit dem Datum der Wahlen angekündigt wird, eine Bekanntmachung mit dem
Wahlergebnis und der Zusammensetzung des Rates oder des Ausschusses Wahlergebnis und der Zusammensetzung des Rates oder des Ausschusses
aus. aus.
In Ermangelung des Aushangs der Bekanntmachung, in der das Datum der In Ermangelung des Aushangs der Bekanntmachung, in der das Datum der
Wahlen angekündigt wird, wird die Bekanntmachung mit dem Wahlergebnis Wahlen angekündigt wird, wird die Bekanntmachung mit dem Wahlergebnis
und der Zusammensetzung des Rates oder des Ausschusses an der Stelle und der Zusammensetzung des Rates oder des Ausschusses an der Stelle
ausgehängt, an der die Bekanntmachung, in der das Datum der Wahlen ausgehängt, an der die Bekanntmachung, in der das Datum der Wahlen
angekündigt wird, hätte ausgehängt werden sollen, wenn sie nicht auf angekündigt wird, hätte ausgehängt werden sollen, wenn sie nicht auf
elektronischem Wege zur Verfügung gestellt worden wäre. elektronischem Wege zur Verfügung gestellt worden wäre.
In dieser Bekanntmachung werden sämtliche Personalvertreter und In dieser Bekanntmachung werden sämtliche Personalvertreter und
Arbeitgebervertreter sowie ihre Stellvertreter deutlich und genau Arbeitgebervertreter sowie ihre Stellvertreter deutlich und genau
angegeben. Sie muss bis zum vierundachtzigsten Tag nach dem Aushang angegeben. Sie muss bis zum vierundachtzigsten Tag nach dem Aushang
des Wahlergebnisses ausgehängt bleiben. » des Wahlergebnisses ausgehängt bleiben. »
Art. 18 - In Artikel 72 Absatz 1 desselben Gesetzes wird Nr. 6 Art. 18 - In Artikel 72 Absatz 1 desselben Gesetzes wird Nr. 6
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 19 - Artikel 78 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 19 - Artikel 78 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
« Art. 78 - § 1 - Das Wahlverfahren wird vollständig beendet, wenn für « Art. 78 - § 1 - Das Wahlverfahren wird vollständig beendet, wenn für
keine einzige Arbeitnehmerkategorie eine Kandidatenliste gemäss den keine einzige Arbeitnehmerkategorie eine Kandidatenliste gemäss den
Bestimmungen von Artikel 33 eingereicht worden ist. Bestimmungen von Artikel 33 eingereicht worden ist.
Das Gleiche gilt, wenn alle gemäss den Vorschriften von Artikel 33 Das Gleiche gilt, wenn alle gemäss den Vorschriften von Artikel 33
eingereichten Kandidaturen gemäss den Bestimmungen von Artikel 37 eingereichten Kandidaturen gemäss den Bestimmungen von Artikel 37
zurückgezogen oder vom Arbeitsgericht für nichtig erklärt werden in zurückgezogen oder vom Arbeitsgericht für nichtig erklärt werden in
Anwendung des Rechtsbehelfs, der in Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Anwendung des Rechtsbehelfs, der in Artikel 5 des Gesetzes vom 4.
Dezember 2007 zur Regelung der im Rahmen des Verfahrens in Bezug auf Dezember 2007 zur Regelung der im Rahmen des Verfahrens in Bezug auf
die Sozialwahlen eingelegten gerichtlichen Rechtsbehelfe erwähnt wird. die Sozialwahlen eingelegten gerichtlichen Rechtsbehelfe erwähnt wird.
Mangels Kandidaten muss die Wahl in den in den vorhergehenden Absätzen Mangels Kandidaten muss die Wahl in den in den vorhergehenden Absätzen
erwähnten Fällen nicht organisiert werden. Der Arbeitgeber fasst den erwähnten Fällen nicht organisiert werden. Der Arbeitgeber fasst den
Beschluss, das Wahlverfahren zu beenden, selbst, und zwar nach Ablauf Beschluss, das Wahlverfahren zu beenden, selbst, und zwar nach Ablauf
der in Artikel 33 vorgesehenen Frist oder gegebenenfalls nach der in Artikel 33 vorgesehenen Frist oder gegebenenfalls nach
Notifizierung des Urteils, in dem im Rahmen des Rechtsbehelfs, der in Notifizierung des Urteils, in dem im Rahmen des Rechtsbehelfs, der in
Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 zur Regelung der im Rahmen Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 zur Regelung der im Rahmen
des Verfahrens in Bezug auf die Sozialwahlen eingelegten gerichtlichen des Verfahrens in Bezug auf die Sozialwahlen eingelegten gerichtlichen
Rechtsbehelfe erwähnt wird, sämtliche Kandidaturen für nichtig erklärt Rechtsbehelfe erwähnt wird, sämtliche Kandidaturen für nichtig erklärt
werden. werden.
Der Arbeitgeber hängt an denselben Stellen wie die Bekanntmachung, in Der Arbeitgeber hängt an denselben Stellen wie die Bekanntmachung, in
der das Datum der Wahlen angekündigt wird, eine Bekanntmachung gemäss der das Datum der Wahlen angekündigt wird, eine Bekanntmachung gemäss
dem Muster in der Anlage zu vorliegendem Gesetz aus, in der sein dem Muster in der Anlage zu vorliegendem Gesetz aus, in der sein
Beschluss, das Wahlverfahren zu beenden, und die Gründe, weshalb keine Beschluss, das Wahlverfahren zu beenden, und die Gründe, weshalb keine
Wahl stattgefunden hat, angegeben werden. Gleichzeitig sendet er eine Wahl stattgefunden hat, angegeben werden. Gleichzeitig sendet er eine
Kopie dieser Bekanntmachung an den Generaldirektor der Kopie dieser Bekanntmachung an den Generaldirektor der
Generaldirektion der individuellen Arbeitsbeziehungen des Föderalen Generaldirektion der individuellen Arbeitsbeziehungen des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung
oder er lädt eine Kopie dieser Bekanntmachung auf die eigens dafür oder er lädt eine Kopie dieser Bekanntmachung auf die eigens dafür
vorgesehene Webanwendung auf der Website des Föderalen Öffentlichen vorgesehene Webanwendung auf der Website des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung hoch. Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung hoch.
Eine Kopie des Beschlusses wird ebenfalls den betreffenden Eine Kopie des Beschlusses wird ebenfalls den betreffenden
repräsentativen Arbeitnehmer- und Führungskräfteorganisationen per repräsentativen Arbeitnehmer- und Führungskräfteorganisationen per
Einschreibebrief übermittelt; die Versendung muss jedoch nicht Einschreibebrief übermittelt; die Versendung muss jedoch nicht
vorgenommen werden, wenn die Kopie der Bekanntmachung dem vorgenommen werden, wenn die Kopie der Bekanntmachung dem
Generaldirektor der Generaldirektion der individuellen Generaldirektor der Generaldirektion der individuellen
Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung,
Arbeit und Soziale Konzertierung durch Hochladen auf die eigens dafür Arbeit und Soziale Konzertierung durch Hochladen auf die eigens dafür
vorgesehene Webanwendung übermittelt worden ist. vorgesehene Webanwendung übermittelt worden ist.
Infolge dieses Beschlusses des Arbeitgebers muss kein einziger Infolge dieses Beschlusses des Arbeitgebers muss kein einziger
Wahlbürovorstand gebildet werden und muss nicht zur Versendung oder Wahlbürovorstand gebildet werden und muss nicht zur Versendung oder
Aushändigung der Wahlaufforderungen übergegangen werden. Aushändigung der Wahlaufforderungen übergegangen werden.
§ 2 - Das Wahlverfahren wird für eine oder mehrere § 2 - Das Wahlverfahren wird für eine oder mehrere
Arbeitnehmerkategorien beendet, wenn für diese Arbeitnehmerkategorien beendet, wenn für diese
Arbeitnehmerkategorie(n) keine einzige Kandidatenliste gemäss den Arbeitnehmerkategorie(n) keine einzige Kandidatenliste gemäss den
Bestimmungen von Artikel 33 eingereicht worden ist. Bestimmungen von Artikel 33 eingereicht worden ist.
Das Gleiche gilt, wenn alle gemäss den Vorschriften von Artikel 33 Das Gleiche gilt, wenn alle gemäss den Vorschriften von Artikel 33
eingereichten Kandidaturen gemäss den Bestimmungen von Artikel 37 eingereichten Kandidaturen gemäss den Bestimmungen von Artikel 37
zurückgezogen oder vom Arbeitsgericht für nichtig erklärt werden in zurückgezogen oder vom Arbeitsgericht für nichtig erklärt werden in
Anwendung des Rechtsbehelfs, der in Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Anwendung des Rechtsbehelfs, der in Artikel 5 des Gesetzes vom 4.
Dezember 2007 zur Regelung der im Rahmen des Verfahrens in Bezug auf Dezember 2007 zur Regelung der im Rahmen des Verfahrens in Bezug auf
die Sozialwahlen eingelegten gerichtlichen Rechtsbehelfe erwähnt wird. die Sozialwahlen eingelegten gerichtlichen Rechtsbehelfe erwähnt wird.
Das Wahlverfahren wird für die anderen Arbeitnehmerkategorien, für die Das Wahlverfahren wird für die anderen Arbeitnehmerkategorien, für die
eine oder mehrere Listen eingereicht worden sind, fortgesetzt. eine oder mehrere Listen eingereicht worden sind, fortgesetzt.
In dem in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Fall stellt der In dem in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Fall stellt der
Wahlbürovorstand, der für die Arbeitnehmerkategorie gebildet worden Wahlbürovorstand, der für die Arbeitnehmerkategorie gebildet worden
ist, die die grösste Anzahl Wähler zählt, die Beendigung des ist, die die grösste Anzahl Wähler zählt, die Beendigung des
Wahlverfahrens am Vortag der Versendung oder Aushändigung der Wahlverfahrens am Vortag der Versendung oder Aushändigung der
Wahlaufforderungen fest. Diese Feststellung erfolgt in einem Wahlaufforderungen fest. Diese Feststellung erfolgt in einem
Protokoll, das dem Muster in der Anlage zu vorliegendem Gesetz Protokoll, das dem Muster in der Anlage zu vorliegendem Gesetz
entspricht, mit Angabe der Gründe, weshalb keine Wahl stattgefunden entspricht, mit Angabe der Gründe, weshalb keine Wahl stattgefunden
hat. Infolge dieser Feststellung des Wahlbürovorstands muss weder zur hat. Infolge dieser Feststellung des Wahlbürovorstands muss weder zur
Bildung eines Wahlbürovorstands für die betreffende Kategorie noch zur Bildung eines Wahlbürovorstands für die betreffende Kategorie noch zur
Versendung oder Aushändigung der Wahlaufforderungen für diese Versendung oder Aushändigung der Wahlaufforderungen für diese
Arbeitnehmerkategorie(n) übergegangen werden. Arbeitnehmerkategorie(n) übergegangen werden.
Das Protokoll wird im Original und als Kopie an die verschiedenen Das Protokoll wird im Original und als Kopie an die verschiedenen
Empfänger gesendet, wie es in Artikel 68 Absatz 2 vorgeschrieben ist. Empfänger gesendet, wie es in Artikel 68 Absatz 2 vorgeschrieben ist.
Spätestens zwei Tage nach dem vorgesehenen Datum der Wahlen wird für Spätestens zwei Tage nach dem vorgesehenen Datum der Wahlen wird für
das Personal eine Bekanntmachung mit der Feststellung ausgehängt, dass das Personal eine Bekanntmachung mit der Feststellung ausgehängt, dass
der Wahlbürovorstand das Wahlverfahren teilweise beendet hat. der Wahlbürovorstand das Wahlverfahren teilweise beendet hat.
§ 3 - Das Wahlverfahren wird für eine oder mehrere § 3 - Das Wahlverfahren wird für eine oder mehrere
Arbeitnehmerkategorien beendet, wenn für die betreffende Arbeitnehmerkategorien beendet, wenn für die betreffende
Arbeitnehmerkategorie nur von einer einzigen repräsentativen Arbeitnehmerkategorie nur von einer einzigen repräsentativen
Arbeitnehmerorganisation oder einer einzigen repräsentativen Arbeitnehmerorganisation oder einer einzigen repräsentativen
Führungskräfteorganisation oder einer einzigen Führungskräftegruppe Führungskräfteorganisation oder einer einzigen Führungskräftegruppe
eine Kandidatenliste eingereicht worden ist und die Anzahl der eine Kandidatenliste eingereicht worden ist und die Anzahl der
Kandidaten, die auf dieser Liste vorgeschlagen werden, kleiner als die Kandidaten, die auf dieser Liste vorgeschlagen werden, kleiner als die
Anzahl der zu vergebenden ordentlichen Mandate ist oder ihr Anzahl der zu vergebenden ordentlichen Mandate ist oder ihr
entspricht. entspricht.
Ein Wahlbürovorstand wird für die Arbeitnehmerkategorie, auf die Ein Wahlbürovorstand wird für die Arbeitnehmerkategorie, auf die
Absatz 1 anwendbar ist, gebildet. Der Wahlbürovorstand tritt am Tag Absatz 1 anwendbar ist, gebildet. Der Wahlbürovorstand tritt am Tag
vor der Versendung oder Aushändigung der Wahlaufforderungen für die vor der Versendung oder Aushändigung der Wahlaufforderungen für die
betreffende Arbeitnehmerkategorie zusammen, um die Beendigung des betreffende Arbeitnehmerkategorie zusammen, um die Beendigung des
Wahlverfahrens festzustellen. Er erstellt das Protokoll gemäss dem Wahlverfahrens festzustellen. Er erstellt das Protokoll gemäss dem
Muster in der Anlage zu vorliegendem Gesetz mit Angabe der Gründe, Muster in der Anlage zu vorliegendem Gesetz mit Angabe der Gründe,
weshalb keine Wahl stattgefunden hat. Infolge dieses Beschlusses des weshalb keine Wahl stattgefunden hat. Infolge dieses Beschlusses des
Wahlbürovorstands muss nicht zur Versendung oder Aushändigung der Wahlbürovorstands muss nicht zur Versendung oder Aushändigung der
Wahlaufforderungen übergegangen werden. Wahlaufforderungen übergegangen werden.
Der Kandidat beziehungsweise die Kandidaten sind von Amts wegen Der Kandidat beziehungsweise die Kandidaten sind von Amts wegen
gewählt. Das Ergebnis muss dem Föderalen Öffentlichen Dienst gewählt. Das Ergebnis muss dem Föderalen Öffentlichen Dienst
Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung für die Erstellung von Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung für die Erstellung von
Statistiken mitgeteilt werden, und dies gemäss Artikel 68 Absatz 3. Statistiken mitgeteilt werden, und dies gemäss Artikel 68 Absatz 3.
Das Protokoll wird im Original und als Kopie an die verschiedenen Das Protokoll wird im Original und als Kopie an die verschiedenen
Empfänger gesendet, wie es in Artikel 68 Absatz 2 vorgeschrieben ist. Empfänger gesendet, wie es in Artikel 68 Absatz 2 vorgeschrieben ist.
Spätestens zwei Tage nach dem vorgesehenen Datum der Wahlen wird für Spätestens zwei Tage nach dem vorgesehenen Datum der Wahlen wird für
das Personal eine Bekanntmachung mit der Feststellung ausgehängt, dass das Personal eine Bekanntmachung mit der Feststellung ausgehängt, dass
der Wahlbürovorstand das Wahlverfahren teilweise beendet hat. Die der Wahlbürovorstand das Wahlverfahren teilweise beendet hat. Die
Namen der von Amts wegen gewählten Arbeitnehmer werden ebenfalls Namen der von Amts wegen gewählten Arbeitnehmer werden ebenfalls
ausgehängt. Wenn Wahlen für andere Arbeitnehmerkategorien desselben ausgehängt. Wenn Wahlen für andere Arbeitnehmerkategorien desselben
Unternehmens stattgefunden haben, muss der Aushang der von Amts wegen Unternehmens stattgefunden haben, muss der Aushang der von Amts wegen
gewählten Personen nach dieser Abstimmung stattfinden, um das gewählten Personen nach dieser Abstimmung stattfinden, um das
Wahlergebnis nicht zu beeinflussen. Wahlergebnis nicht zu beeinflussen.
Der von Amts wegen gewählte Kandidat kommt als ordentlich Gewählter in Der von Amts wegen gewählte Kandidat kommt als ordentlich Gewählter in
den Genuss des Entlassungsschutzes des Gesetzes vom 19. März 1991 zur den Genuss des Entlassungsschutzes des Gesetzes vom 19. März 1991 zur
Einführung einer besonderen Kündigungsregelung für die Vertreter des Einführung einer besonderen Kündigungsregelung für die Vertreter des
Personals in den Betriebsräten und Ausschüssen für Arbeitssicherheit, Personals in den Betriebsräten und Ausschüssen für Arbeitssicherheit,
Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und für die Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und für die
Kandidaten für diese Ämter, auch wenn er der einzige Gewählte ist und Kandidaten für diese Ämter, auch wenn er der einzige Gewählte ist und
das Organ folglich nicht funktionieren kann. das Organ folglich nicht funktionieren kann.
§ 4 - Der Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Arbeitgebers, das § 4 - Der Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Arbeitgebers, das
Wahlverfahren zu beenden, oder gegen die Feststellung der Beendigung Wahlverfahren zu beenden, oder gegen die Feststellung der Beendigung
durch den Wahlbürovorstand wird durch Kapitel IV des Gesetzes vom 4. durch den Wahlbürovorstand wird durch Kapitel IV des Gesetzes vom 4.
Dezember 2007 zur Regelung der im Rahmen des Verfahrens in Bezug auf Dezember 2007 zur Regelung der im Rahmen des Verfahrens in Bezug auf
die Sozialwahlen eingelegten gerichtlichen Rechtsbehelfe geregelt. » die Sozialwahlen eingelegten gerichtlichen Rechtsbehelfe geregelt. »
Art. 20 - In Artikel 80 desselben Gesetzes werden die Absätze 5 und 6 Art. 20 - In Artikel 80 desselben Gesetzes werden die Absätze 5 und 6
wie folgt ersetzt: wie folgt ersetzt:
« Wenn neue leitende Funktionen geschaffen werden, nachdem die Liste « Wenn neue leitende Funktionen geschaffen werden, nachdem die Liste
der leitenden Funktionen endgültig geworden ist, kann diese Liste nach der leitenden Funktionen endgültig geworden ist, kann diese Liste nach
dem Datum des Aushangs des Wahlergebnisses gemäss der folgenden dem Datum des Aushangs des Wahlergebnisses gemäss der folgenden
Vorgehensweise angepasst werden. Vorgehensweise angepasst werden.
Der Arbeitgeber legt dem Rat oder dem Ausschuss schriftlich einen Der Arbeitgeber legt dem Rat oder dem Ausschuss schriftlich einen
Vorschlag zur Anpassung der Liste und zur Information den Namen der Vorschlag zur Anpassung der Liste und zur Information den Namen der
Personen, die diese leitenden Funktionen ausüben, vor. Der Rat oder Personen, die diese leitenden Funktionen ausüben, vor. Der Rat oder
der Ausschuss teilt dem Arbeitgeber seine Bemerkungen binnen dem der Ausschuss teilt dem Arbeitgeber seine Bemerkungen binnen dem
Monat, nachdem der Vorschlag ihm vorgelegt worden ist, mit. Monat, nachdem der Vorschlag ihm vorgelegt worden ist, mit.
Anschliessend teilt der Arbeitgeber dem Rat oder dem Ausschuss seinen Anschliessend teilt der Arbeitgeber dem Rat oder dem Ausschuss seinen
Beschluss schriftlich mit und hängt ihn in den Räumlichkeiten des Beschluss schriftlich mit und hängt ihn in den Räumlichkeiten des
Unternehmens an der in Artikel 15 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Unternehmens an der in Artikel 15 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur
Einführung der Arbeitsordnungen bestimmten Stelle aus. » Einführung der Arbeitsordnungen bestimmten Stelle aus. »
Art. 21 - Im Gesetz vom 4. Dezember 2007 über die Sozialwahlen des Art. 21 - Im Gesetz vom 4. Dezember 2007 über die Sozialwahlen des
Jahres 2008 wird die Anlage durch die Anlage, die dem vorliegenden Jahres 2008 wird die Anlage durch die Anlage, die dem vorliegenden
Gesetz beigefügt ist, ersetzt. Gesetz beigefügt ist, ersetzt.
Art. 22 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 22 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 28. Juli 2011 Gegeben zu Brüssel, den 28. Juli 2011
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der
Chancengleichheit, Chancengleichheit,
beauftragt mit der Migrations- und Asylpolitik beauftragt mit der Migrations- und Asylpolitik
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
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