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Wet van 03 augustus 2007
gepubliceerd op 30 november 2009

Kaderwet betreffende de dienstverlenende intellectuele beroepen Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2009000785
pub.
30/11/2009
prom.
03/08/2007
ELI
eli/wet/2007/08/03/2009000785/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


3 AUGUSTUS 2007. - Kaderwet betreffende de dienstverlenende intellectuele beroepen Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de kaderwet van 3 augustus 2007 betreffende de dienstverlenende intellectuele beroepen, codificeerd bij het koninklijk besluit van 3 augustus 2007 tot codificatie van de kaderwetten betreffende de dienstverlenende intellectuele beroepen (Belgisch Staatsblad van 18 september 2007, err. van 26 september 2007).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 3. AUGUST 2007 - Rahmengesetz über die geistigen Berufe im Dienstleistungsbereich TITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1.Minister: der für den Mittelstand zuständige Minister, 2. betreffenden Berufsverbänden: Verbände, die den in Artikel 6 der am 28.Mai 1979 koordinierten Gesetze über die Organisation des Mittelstands vorgesehenen Bedingungen entsprechen, 3. nationalen überberuflichen Verbänden: Verbände, die die in Artikel 7 der am 28.Mai 1979 koordinierten Gesetze über die Organisation des Mittelstands festgelegten Bedingungen erfüllen, 4. Hohem Rat: der Hohe Rat für Selbständige und Kleine und Mittlere Betriebe, der durch Artikel 13 der am 28.Mai 1979 koordinierten Gesetze über die Organisation des Mittelstands geschaffen wurde.

TITEL II - Schutz der Berufsbezeichnung und Ausübung der geistigen Berufe im Dienstleistungsbereich KAPITEL I - Reglementierungsanträge Art. 2 - Auf Antrag eines oder mehrerer betreffender Berufsverbände und mindestens zweier nationaler überberuflicher Verbände kann der König nach Stellungnahme des Hohen Rates entscheiden, die Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich zu schützen und die Bedingungen für seine Ausübung festzulegen.

Der König kann aufgrund des vorliegenden Titels erlassene Reglementierungen aktualisieren.

Art. 3 - § 1 - Reglementierungsanträge werden an den Minister gesandt.

Die Antragsteller geben in ihrem Antrag die zu schützende Berufsbezeichnung an und legen die Berufstätigkeit(en) fest, die sie gern reglementiert hätten. Sie begründen ihren Antrag.

Im Antrag werden ebenfalls Programm und Niveau der erforderlichen Fachkenntnisse festgelegt. Die erforderlichen Fachkenntnisse müssen in Unterrichtsanstalten oder Ausbildungseinrichtungen erworben werden können, die vom Staat, von den Gemeinschaften oder den Regionen organisiert, anerkannt oder bezuschusst werden.

Die Antragsteller geben in ihrem Antrag ebenfalls die Grundsätze der Berufspflichten, die sie gern reglementiert hätten, und die Grundsätze und die Höchstdauer des Praktikumszeitraums an.

Im Antrag wird ebenfalls die Schaffung eines Berufsinstituts mit Rechtspersönlichkeit vorgesehen, dessen Auftrag hauptsächlich darin besteht, die Berufspflichten genau anzugeben beziehungsweise zu ergänzen und ihre Einhaltung zu gewährleisten. § 2 - Anträge, die gemäss § 1 und gemäss den vom König vorgesehenen Formen eingereicht werden, werden innerhalb dreissig Tagen nach Empfang im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Innerhalb dreissig Tagen nach dieser Veröffentlichung können Interessehabende dem Minister ihre Bemerkungen schriftlich mitteilen. § 3 - Nach Ablauf dieser Frist werden der Antrag und die diesbezüglich eingegangenen Bemerkungen dem Hohen Rat übermittelt. Der Hohe Rat gibt nach Prüfung seitens der ständigen Kommission, die aufgrund von Artikel 18 § 1 der am 28. Mai 1979 koordinierten Gesetze über die Organisation des Mittelstands geschaffen wurde, eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab.

Der Hohe Rat übermittelt diese Stellungnahme und den Auszug aus dem Protokoll der Sitzung, in der der Antrag geprüft worden ist, innerhalb dreier Monate nach Empfang dem Minister und den Antragstellern. § 4 - Die Antragsteller können im Anschluss an die Stellungnahme des Hohen Rates ihren Antrag unter Berücksichtigung der Bemerkungen und der Stellungnahme anpassen.

Wenn der Hohe Rat innerhalb der angegebenen Frist keine Stellungnahme abgibt, können die Antragsteller den Minister ebenfalls ersuchen, den Antrag noch zu ändern.

Sie können ebenfalls vom Minister vorgeschlagene Änderungen vornehmen.

Die Anpassung eines Antrags auf der Grundlage des vorliegenden Artikels darf weder die Ausdehnung der ursprünglich vorgeschlagenen Reglementierung der Berufstätigkeiten noch die Verschärfung der ursprünglich vorgeschlagenen Bedingungen in Bezug auf Programm, Niveau der erforderlichen Fachkenntnisse und Praktikumsdauer zur Folge haben. § 5 - Im Königlichen Reglementierungserlass muss vorgesehen werden, dass Inhaber des reglementierten Berufs folgenden Verpflichtungen unterliegen: 1. Inhaber eines Diploms sein, 2.persönlich die Verantwortung für jede berufliche Handlung tragen, 3. sich an die Regeln im Bereich der Berufspflichten, die von dem in § 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Organ festgelegt worden sind, halten, 4.das Berufsgeheimnis wahren. § 6 - Wenn der König einen Reglementierungsantrag ablehnt, entscheidet der Minister über die Zulässigkeit eines Antrags mit demselben Gegenstand, der weniger als drei Jahre nach dem Datum der Veröffentlichung des Königlichen Ablehnungserlasses im Belgischen Staatsblatt eingereicht wurde. § 7 - Wenn ein Beruf gemäss den vorhergehenden Paragraphen organisiert ist, kann der König zur Gewährleistung der durch internationale Verträge auferlegten Koordination jederzeit den diesbezüglichen Reglementierungserlass abändern.

Nach Stellungnahme des Nationalrates des Berufsinstituts und des Hohen Rates kann der König den Reglementierungserlass ebenfalls abändern.

Nach Stellungnahme des Hohen Rates kann der König den Reglementierungserlass aufheben. Im Aufhebungserlass werden ebenfalls die Modalitäten für die Auflösung des Berufsinstituts und die Zweckbestimmung des Auflösungssaldos festgelegt.

KAPITEL II - Schutz der Berufsbezeichnung und des Berufs Art. 4 - Niemand darf einen in Ausführung des vorliegenden Titels reglementierten Beruf als Selbständiger, ob haupt- oder nebenberuflich, ausüben oder die Berufsbezeichnung führen, wenn er nicht im Verzeichnis der Berufsinhaber oder in der Praktikantenliste eingetragen ist oder, wenn er im Ausland ansässig ist, keine Ermächtigung erhalten hat, den Beruf gelegentlich auszuüben.

Wird der reglementierte Beruf im Rahmen einer juristischen Person ausgeübt, ist der vorhergehende Absatz nur auf Verwalter, Geschäftsführer oder aktive Gesellschafter anwendbar, die persönlich die reglementierte Tätigkeit ausüben oder die die Dienste, in denen der Beruf ausgeübt wird, tatsächlich leiten. In Ermangelung dieser Personen ist die Bestimmung von Absatz 1 auf einen zu diesem Zweck bestimmten Verwalter, Geschäftsführer oder aktiven Gesellschafter der juristischen Person anwendbar.

Für die Anwendung des vorliegenden Titels wird unwiderlegbar vorausgesetzt, dass diese Personen diese Tätigkeit als Selbständige ausüben.

Aus Absatz 1 hervorgehende Verpflichtungen müssen nicht erfüllt werden, damit der Beruf im Rahmen eines Arbeitsvertrags ausgeübt werden kann, aber wer von dieser Möglichkeit betroffen ist, ist nicht ermächtigt, die Berufsbezeichnung zu führen.

Art. 5 - Wer im Verzeichnis eines gemäss Artikel 3 organisierten geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich eingetragen ist, muss bei Ausübung seiner Berufstätigkeiten die Berufsbezeichnung, unter der er im Verzeichnis eingetragen ist, führen.

Art. 6 - Niemand darf eine Bezeichnung führen oder der Bezeichnung, unter der er in dem in Artikel 4 erwähnten Verzeichnis eingetragen ist, einen Vermerk hinzufügen, der zu Verwirrung mit der Berufsbezeichnung des gemäss Artikel 3 organisierten Berufs führen kann.

KAPITEL III - Zulassungs- und Kontrollorgane Art. 7 - § 1 - Der Sitz des Berufsinstituts befindet sich in der Brüsseler Agglomeration. § 2 - Im Verzeichnis der Berufsinhaber oder in der Praktikantenliste eingetragene Personen sind Mitglieder. § 3 - Das Institut umfasst einen Nationalrat, der aus einer gleichen Anzahl niederländischsprachiger und französischsprachiger Mitglieder zusammengesetzt ist, und zwei ausführende Kammern und zwei Berufungskammern, deren Verkehrssprache Französisch beziehungsweise Niederländisch ist.

Unbeschadet des Artikels 9 § 5 werden die ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder dieser Organe von den im Verzeichnis der Berufsinhaber eingetragenen Personen für vier Jahre gewählt.

Der König legt Anzahl, Wählbarkeitsbedingungen und Wahlmodalitäten fest.

Er legt die Arbeitsweise des Rates und der Kammern fest. § 4 - Betriebskosten des Instituts werden gedeckt durch: 1. Schenkungen zu seinen Gunsten, 2.Beiträge der Mitglieder, der Praktikanten und der im Ausland ansässigen Personen, die von der Kammer die Ermächtigung erhalten haben, den Beruf gelegentlich auszuüben, 3. Kosten, die der Rat für die Bearbeitung der Verwaltungsakten festlegt, 4.Geldbussen bei Verzug der Zahlung der vom Rat festgelegten Beiträge, 5. Einkünfte aus beweglichen oder unbeweglichen Gütern, die dem Institut gehören. Beiträge, Bearbeitungskosten und Geldbussen bei Verzug der Beitragszahlung unterliegen der Billigung des Ministers.

Verweigert ein Mitglied die Zahlung des Beitrags innerhalb der vom Rat festgelegten Frist, kann die ausführende Kammer nach Anmahnung des Mitglieds, den Beitrag noch innerhalb einer von der Kammer festgelegten Frist zu zahlen, den Betreffenden gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c) im Rahmen einer Disziplinarstrafe für die Dauer des Verfahrens zur Eintreibung des Beitrags suspendieren. Der Beitrag wird nicht geschuldet, wenn der Betreffende vor Ablauf der festgelegten Frist seine Streichung aus der Praktikantenliste oder dem Verzeichnis der Berufsinhaber beantragt hat.

Der König legt die Art und Weise fest, wie die Kontrolle des Jahresabschlusses, des Haushalts und der Buchführung der Berufsinstitute ausgeübt wird.

Art. 8 - § 1 - Der Nationalrat kann die aufgrund von Artikel 3 festgelegten Regeln im Bereich der Berufspflichten näher ausführen, anpassen oder ergänzen und erstellt eine Praktikumsordnung. Die Regeln im Bereich der Berufspflichten und die Praktikumsordnung sind erst verbindlich, nachdem sie vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass gebilligt worden sind.

Wenn der Nationalrat einen Antrag des Ministers unberücksichtigt lässt, kann der König nach Stellungnahme des Nationalrates des Berufsinstituts und des Hohen Rates durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Regeln im Bereich der Berufspflichten und des Praktikums auferlegen.

Der Nationalrat hat darüber hinaus als Auftrag: 1. darauf zu achten, dass die Bedingungen für den Zugang zum Beruf eingehalten werden, und alle Verstösse gegen Gesetze und Verordnungen zum Schutz der Berufsbezeichnung und zur Organisation des Berufs bei der Gerichtsbehörde anzuzeigen, 2.die Bedingungen festzulegen, die die Mitglieder erfüllen müssen, um die Berufsbezeichnung als Ehrentitel führen zu dürfen, 3. die Liste der Praktikumsleiter, deren Auftrag darin besteht, die Praktikanten zu beraten und ihnen beizustehen und einen Bewertungsbericht zu erstellen, zu erstellen und fortzuschreiben, 4.Massnahmen in Bezug auf die berufliche Weiterbildung und die Ausbildung der Mitglieder zu ergreifen. § 2 - Der Nationalrat kann alle notwendigen Massnahmen für die Verwirklichung seines in § 1 bestimmten Auftrags ergreifen.

Der Nationalrat legt dem Minister die Geschäftsordnung zur Billigung vor. § 3 - Sowohl um gerichtlich vorzugehen als auch um auszubedingen oder sich zu verpflichten, tritt das Institut durch den Nationalrat auf.

Dieser kann durch seinen Präsidenten oder Vizepräsidenten vertreten werden. § 4 - Die Kontrolle der Handlungen des Nationalrates wird von einem Regierungskommissar, dem ein Stellvertreter beisteht, ausgeübt.

Beide werden auf Vorschlag des Ministers unter den Beamten seines Dienstes vom König ernannt.

Der Regierungskommissar verfügt über eine Frist von fünfzehn Werktagen, um beim Minister Widerspruch gegen die Ausführung eines Beschlusses des Nationalrates einzulegen, der zu Gesetzen und Verordnungen im Widerspruch steht oder nicht zum Auftrag des Nationalrates wie in Artikel 8 § 1 festgelegt gehört, der die Zahlungsfähigkeit des Instituts gefährden könnte oder im Widerspruch zum gebilligten Haushalt des Instituts steht.

Diese Frist läuft ab dem Tag, an dem der Regierungskommissar von dem Beschlussprotokoll in Kenntnis gesetzt worden ist.

Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.

Wenn der Minister innerhalb fünfzehn Werktagen nach Empfang des Widerspruchs die Nichtigkeit nicht ausspricht, wird der Beschluss endgültig.

Art. 9 - § 1 - Die Kammern haben als Auftrag: 1. das Verzeichnis der Berufsinhaber, die Praktikantenliste und das Verzeichnis der Personen, die die Berufsbezeichnung als Ehrentitel führen dürfen, zu erstellen und fortzuschreiben, 2.gemäss den Bestimmungen des Vertrags von Rom und der Richtlinien in Ausführung des Vertrags oder aufgrund eines Gegenseitigkeitsvertrags Personen, die im Ausland ansässig sind, zu ermächtigen, den Beruf gelegentlich auszuüben, jedoch nur sofern der Betreffende den Berufsausübungsbedingungen entspricht, die im Land seiner Hauptniederlassung gelten; wer eine Ermächtigung erhalten hat, muss sich an die in Artikel 8 § 1 erwähnten Regeln im Bereich der Berufspflichten halten, 3. dafür zu sorgen, dass die Praktikumsordnung und die Regeln im Bereich der Berufspflichten angewandt werden, und in Bezug auf Berufsinhaber, Praktikanten und Personen, die zur gelegentlichen Berufsausübung ermächtigt sind, in Disziplinarsachen zu befinden, 4.in letzter Instanz auf gemeinsamen Antrag der Betreffenden im Streitfall in Bezug auf Honorare, die von einem Dienstleistungserbringer bei seinem Kunden eingefordert werden, zu entscheiden und auf Antrag der Gerichtshöfe und Gerichte oder im Streitfall zwischen im Verzeichnis oder in der Praktikantenliste eingetragenen Personen eine Stellungnahme über die Modalitäten zur Festlegung der Honorare abzugeben. § 2 - Die Zuständigkeit der ausführenden Kammern wird durch den Ort bestimmt, an dem der Antragsteller seinen Beruf zum ersten Mal ausübt, oder später durch den Ort, an dem sich seine Hauptniederlassung befindet.

Wenn dieser Ort im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt gelegen ist, hängt diese Zuständigkeit von der im Antrag benutzten Sprache oder von der vom Beklagten gewählten Sprache ab.

Die Person, die nicht über eine ausreichende Kenntnis der Sprache verfügt, die im Verfahren von der Kammer, vor der die Person in Disziplinarsachen oder in einer Honorarangelegenheit erscheinen muss, verwendet wird, kann sich während der Sitzung von einem Dolmetscher seiner Wahl beistehen lassen. § 3 - Streitfälle zwischen Personen, die in den von verschiedenen ausführenden Kammern erstellten Verzeichnissen eingetragen sind, fallen in den Zuständigkeitsbereich dieser vereinigten Kammern.

Diese Kammern üben ebenfalls die in § 1 vorgesehenen Aufträge aus, wenn diese sich auf das deutsche Sprachgebiet beziehen. Die Vertretung dieses Gebiets muss dann ebenfalls gewährleistet werden. § 4 - Den ausführenden Kammern steht ein juristischer Beisitzer oder ein juristischer Ersatzbeisitzer bei, die vom Minister unter den in einem Verzeichnis der Kammer eingetragenen Rechtsanwälten für sechs Jahre ernannt werden. § 5 - Ein ordentlicher Magistrat, Honorarmagistrat oder seit mindestens zehn Jahren im Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer eingetragener Rechtsanwalt, der vom König für einen Zeitraum von sechs Jahren ernannt wird, oder sein Stellvertreter, der dieselben Bedingungen erfüllen muss, führt den Vorsitz bei den ausführenden Kammern und den Berufungskammern. § 6 - Die Berufungskammern entscheiden über Widersprüche, die gegen die von den ausführenden Kammern in ihrer Verkehrssprache gefassten Beschlüsse eingelegt werden. Widersprüche gegen Beschlüsse, die in Anwendung von § 3 des vorliegenden Artikels von den vereinigten ausführenden Kammern gefasst werden, fallen in den Zuständigkeitsbereich der vereinigten Berufungskammern. Widersprüche werden von Personen, auf die sich die Beschlüsse beziehen, oder von juristischen Beisitzern eingelegt. § 7 - In letzter Instanz von den ausführenden Kammern oder vereinigten ausführenden Kammern gefasste Beschlüsse und endgültige Beschlüsse der Berufungskammern oder vereinigten Berufungskammern können von den Betreffenden oder vom Präsidenten des Nationalrates zusammen mit einem juristischen Beisitzer an den Kassationshof verwiesen werden wegen Verletzung des Gesetzes oder Verstoss gegen wesentliche oder zur Vermeidung der Nichtigkeit vorgeschriebene Formen.

Der Generalprokurator beim Kassationshof kann den Kassationshof im Interesse des Gesetzes anrufen.

Bei Kassation wird die Sache an die Kammer beziehungsweise die vereinigten Kammern mit anderer Zusammensetzung verwiesen. Diese richten sich nach dem Entscheid des Kassationshofes in den von ihm entschiedenen Rechtsfragen.

Für das Verfahren der Kassationsbeschwerde gelten dieselben Regeln wie in Zivilsachen; die Frist, um Kassationsbeschwerde einzureichen, beträgt einen Monat ab Notifizierung des Beschlusses.

Art. 10 - Mitglieder eines reglementierten Berufs, die der Pflichtverletzung überführt werden, können mit einer der folgenden Disziplinarstrafen belegt werden: a) Verwarnung, b) Rüge, c) Suspendierung, d) Streichung der Eintragung. Der König bestimmt, wie diese Disziplinarstrafen ausgesprochen werden können. Er legt ebenfalls die Regeln fest, gemäss denen eventuell eine Rehabilitierung gewährt werden kann.

Die Suspendierung besteht im Verbot, während einer festgelegten Frist den reglementierten Beruf in Belgien auszuüben; diese Frist darf nicht über zwei Jahre hinausgehen. Die Suspendierung bringt die Aberkennung des Rechtes mit sich, an den in Artikel 7 erwähnten Wahlen teilzunehmen.

Die Streichung der Eintragung bringt das Verbot mit sich, den reglementierten Beruf in Belgien auszuüben und die Berufsbezeichnung zu führen.

KAPITEL IV - Strafbestimmungen Art. 11 - Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis drei Monaten und mit einer Geldbusse von 200 bis 2.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen belegt: 1. wer sich ohne Ermächtigung öffentlich die Berufsbezeichnung eines reglementierten Berufs aneignet und wer eine Bezeichnung führt oder der Berufsbezeichnung, die er führt, einen Vermerk hinzufügt, der zu Verwirrung mit der Berufsbezeichnung eines reglementierten Berufs führen kann, 2.wer diesen Beruf ausübt, ohne im Verzeichnis der Berufsinhaber oder in der Praktikantenliste eingetragen zu sein, oder wer diesen Beruf ohne Ermächtigung ausübt, 3. wer diesen Beruf ausübt, obwohl er Gegenstand einer Suspendierungsmassnahme ist. Das Gericht kann darüber hinaus die endgültige oder zeitweilige Schliessung eines Teils oder aller Räumlichkeiten anordnen, die von demjenigen benutzt werden, der einen oder mehrere der oben erwähnten Verstösse begeht.

Art. 12 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im vorliegenden Gesetz erwähnten Verstösse.

Art. 13 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind die Personalmitglieder des Gendarmeriekorps, die Beamten und Bediensteten der lokalen Polizei und die zu diesem Zweck vom König auf Vorschlag des Ministers bestellten Beamten und Bediensteten befugt, mittels Protokollen durch das vorliegende Gesetz vorgesehene Verstösse zu ermitteln und festzustellen.

Diese Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Sie werden unverzüglich den zuständigen Beamten der Staatsanwaltschaft übermittelt; eine Abschrift des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden und dem vorerwähnten Minister innerhalb sieben Werktagen nach dem Datum der Feststellung der Verstösse übermittelt; ansonsten sind sie nichtig.

Art. 14 - Personen, auf die vorliegender Titel anwendbar ist, müssen alle für die Überprüfung der Anwendung des Titels notwendigen Auskünfte und Unterlagen übermitteln.

Mit einer Gefängnisstrafe von acht bis fünfzehn Tagen und mit einer Geldbusse von 26 bis 1.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt, wer sich weigert, die in vorhergehendem Absatz erwähnten Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln, oder wer sich den Kontrollmassnahmen widersetzt.

KAPITEL V - Verschiedene Bestimmungen Art. 15 - Die Mitglieder der Kammer, die mit den in Artikel 9 vorgesehenen Aufträgen beauftragt sind, verpflichten sich zur Geheimhaltung der Beratungen.

Art. 16 - Vorliegender Titel ist nicht anwendbar auf Inhaber eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich, der durch ein besonderes Gesetz reglementiert wird, unter anderem was Notare, Betriebsrevisoren, Börsenmakler, Rechtsanwälte, Gerichtsvollzieher und Architekten betrifft.

Die im Königlichen Erlass Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Heilkunst, die Ausübung der damit verbundenen Berufe und die medizinischen Kommissionen erwähnten Berufe sind ebenfalls von dem Anwendungsbereich des vorliegenden Titels ausgeschlossen.

Art. 17 - Die Kosten der ersten Wahlen der Institute werden von der Staatskasse vorgestreckt und zu Lasten dieser Organe innerhalb einer Frist von höchstens sechs Jahren zurückgefordert.

Art. 18 - § 1 - Personen, die zum Datum des Inkrafttretens eines Erlasses in Ausführung des vorliegenden Titels den reglementierten Beruf unter den vom König festgelegten Bedingungen und seit dem vom König festgelegten Zeitpunkt ausüben, werden auf ihren Antrag hin in eine Liste eingetragen, die vom Bürgermeister der Gemeinde, in der sich ihre Hauptniederlassung befindet, erstellt wird. § 2 - Der König legt die Modalitäten für Erstellung und Veröffentlichung dieser Listen und die Höhe der von der Gemeindeverwaltung bei Antragstellung erhobenen Gebühr und den zum Zeitpunkt der Eintragung als Sicherheit zu hinterlegenden Betrag fest. § 3 - Der König setzt für alle reglementierten Berufe zwei Zulassungsräte ein, deren Verkehrssprache Französisch beziehungsweise Niederländisch ist. Er legt Zusammensetzung und Arbeitsweise dieser Räte fest. § 4 - Die Gemeindelisten werden den Zulassungsräten übermittelt.

Antragsteller, denen eine Eintragung in eine Gemeindeliste verweigert wurde, können Widerspruch bei diesen Räten einlegen.

Die Nichteintragung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen wird mit einer Verweigerung gleichgesetzt.

Fristen, Widerspruchsmodalitäten und Höhe der erhobenen Gebühr werden vom König festgelegt.

Die Zulassungsräte entscheiden ebenfalls über Anträge, die von Personen eingereicht werden, die aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund aussergewöhnlicher Umstände, die unabhängig von ihrem Willen sind, ihren Antrag auf Eintragung in eine Gemeindeliste nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist einreichen konnten. § 5 - Die Zulassungsräte erstellen Listen der Berufsinhaber, nachdem sie über die Widersprüche befunden haben und eine Entscheidung über die in § 4 Absatz 5 erwähnten Anträge und über die in § 4 Absatz 7 erwähnten Fälle [sic, zu lesen ist: über die in § 4 Absatz 4 erwähnten Anträge] getroffen haben.

Die Räte übermitteln diese Listen dem Minister.

In diesen Listen stehende Personen beteiligen sich an der Schaffung des Berufsinstituts und sind im Verzeichnis der Berufsinhaber eingetragen, ohne ihre Fachkenntnisse oder den Praktikumszeitraum nachweisen zu müssen. § 6 - Wer einen reglementierten Beruf nach Inkrafttreten des diesbezüglichen Erlasses, jedoch vor dem vom König für die Schaffung des Instituts festgelegten Tag ausübt, ohne auf einer der in den vorhergehenden Paragraphen erwähnten Listen geführt zu werden, wird vorläufig von der in Artikel 4 vorgesehenen Verpflichtung befreit. Er verfügt über eine Frist von sechs Monaten ab diesem Tag, um seine Eintragung in das Verzeichnis der Berufsinhaber zu erwirken.

Er muss kein Praktikum nachweisen. § 7 - Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens eines ersten Reglementierungserlasses in Ausführung des vorliegenden Titels den vom König in Ausführung von § 1 in diesem Reglementierungserlass festgelegten Bedingungen entsprach, kann jederzeit beim Berufsinstitut seine Eintragung in die Praktikantenliste beantragen, ohne seine Fachkenntnisse nachweisen zu müssen. § 8 - Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens eines ersten Reglementierungserlasses in Ausführung des vorliegenden Titels während mindestens drei der zehn vorhergehenden Jahre den betreffenden Beruf entweder als Selbständiger oder im Rahmen eines Arbeitsvertrags ausgeübt hat, kann jederzeit beim Berufsinstitut seine Eintragung in die Praktikantenliste beantragen, sofern er die Berufsausübung nachweist.

Art. 19 - Instanzen, die im Rahmen des vorliegenden Titels eine Stellungnahme abgeben sollen, geben diese Stellungnahme innerhalb dreier Monate ab. Wird die Stellungnahme nicht innerhalb dieser Frist abgegeben, ist sie nicht mehr erforderlich.

TITEL III - Führung der Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Art. 20 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: - Diplom: ein Diplom, ein Zeugnis oder ein anderer Nachweis, - geistigem Beruf im Dienstleistungsbereich: ein Beruf, in dem Inhaber hauptsächlich Dienstleistungen intellektueller Art erbringen, indem sie einerseits im Interesse eines Mandanten und der Kollektivität handeln und andererseits über die notwendige Unabhängigkeit verfügen, um ihren Beruf auszuüben und die Verantwortung für ihre beruflichen Handlungen zu übernehmen, - repräsentativem nationalem überberuflichem Verband der freien und anderen unabhängigen geistigen Berufe: der in Anwendung von Artikel 7 der am 28. Mai 1979 koordinierten Gesetze über die Organisation des Mittelstands zugelassene Verband zur Vertretung der Kategorie der freien und anderen unabhängigen geistigen Berufe.

KAPITEL II - Antrag auf Schutz der Berufsbezeichnung Art. 21 - Auf Antrag eines oder mehrerer betreffender Berufsverbände und mindestens eines repräsentativen nationalen überberuflichen Verbands der freien und anderen unabhängigen geistigen Berufe kann der König nach Stellungnahme des Hohen Rates durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich schützen.

Art. 22 - § 1 - Anträge auf Schutz einer Berufsbezeichnung werden per Einschreibebrief an den Minister gesandt.

Die Antragsteller vermerken in ihrem Antrag die zu schützende Berufsbezeichnung und beschreiben die durch diese Bezeichnung abgedeckte unabhängige Berufstätigkeit. Sie können ebenfalls vorschlagen, dass der Schutz der Berufsbezeichnung auf Lohnempfänger und/oder auf Beamte erweitert wird. Sie begründen ihren Antrag, indem sie unter anderem das Allgemeininteresse berücksichtigen. Im Antrag sind die Diplome und gegebenenfalls die Berufspraxis zu vermerken, die erforderlich sind, um die geschützte Berufsbezeichnung führen zu dürfen. Die Ausbildung muss in Einrichtungen erworben werden können, die vom Staat, von den Gemeinschaften oder den Regionen anerkannt oder bezuschusst werden.

Im Antrag werden ebenfalls die Grundsätze der Berufspflichten vermerkt, die die Antragsteller gern reglementiert hätten.

Diese Regeln im Bereich der Berufspflichten beziehen sich mindestens auf: 1. Verbraucherinformation und -schutz, 2.Unvereinbarkeiten, zwecks Gewährleistung der notwendigen Unabhängigkeit. § 2 - Anträge, die gemäss § 1 und gemäss den vom König vorgesehenen Formen eingereicht werden, werden innerhalb sechzig Tagen nach Empfang dem Verbraucherrat übermittelt. Dieser gibt eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab und übermittelt diese Stellungnahme und einen Auszug aus dem Protokoll der Sitzung, in der der Antrag geprüft worden ist, innerhalb fünfzehn Tagen nach Empfang des Antrags dem Minister und den Antragstellern. Wird binnen dieser Frist keine Stellungnahme übermittelt, gilt sie als günstig. Der Antrag wird innerhalb sechzig Tagen nach Empfang ebenfalls im Belgischen Staatsblatt und auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, Kleine und Mittlere Betriebe, Mittelstand und Energie veröffentlicht. Innerhalb sechzig Tagen nach der Veröffentlichung können Interessehabende dem Minister ihre Bemerkungen schriftlich mitteilen. Innerhalb derselben Frist kann der Minister gegebenenfalls eine durch Gesetz eingesetzte Berufskammer oder ein durch Gesetz eingesetztes Berufsinstitut um eine Stellungnahme ersuchen, falls er aufgrund der Verwandtschaft mit einer bereits bestehenden Regelung oder anderer Aspekte des Antrags eine zusätzliche Stellungnahme in dieser Form als zweckmässig erachtet.

Diese Stellungnahme wird innerhalb sechzig Tagen übermittelt. § 3 - Nach Ablauf dieser Fristen werden der Antrag und die diesbezüglich eingegangenen Bemerkungen dem Hohen Rat übermittelt. Der Hohe Rat gibt nach Prüfung des Antrags seitens der Ständigen Kommission, die aufgrund von Artikel 18 § 1 der am 28. Mai 1979 koordinierten Gesetze über die Organisation des Mittelstands geschaffen wurde, eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab.

Der Hohe Rat übermittelt diese Stellungnahme und den Auszug aus dem Protokoll der Sitzung, in der der Antrag geprüft worden ist, innerhalb dreier Monate nach Empfang dem Minister und den Antragstellern. § 4 - Die Antragsteller können im Anschluss an die Stellungnahme des Hohen Rates ihren Antrag unter Berücksichtigung der Bemerkungen und Stellungnahmen innerhalb einer Frist von sechzig Tagen anpassen. In Ermangelung einer Anpassung des Antrags innerhalb sechzig Tagen wird ein entsprechender Antrag abgelehnt.

Sie können ebenfalls vom Minister vorgeschlagene Änderungen vornehmen.

Wenn der Hohe Rat innerhalb der angegebenen Frist keine Stellungnahme abgibt, können die Antragsteller den Minister ebenfalls ersuchen, den Antrag noch zu ändern.

Die Anpassung eines Antrags auf der Grundlage des vorliegenden Artikels darf weder die Ausdehnung der ursprünglich vorgeschlagenen Reglementierung der Berufsbezeichnung noch die Verschärfung der ursprünglich vorgeschlagenen Diplombedingungen zur Folge haben. § 5 - Wenn der König einen Schutzantrag ablehnt, entscheidet der Minister über die Zulässigkeit eines Antrags mit demselben Gegenstand, der weniger als drei Jahre nach dem Datum der Veröffentlichung des Königlichen Ablehnungserlasses im Belgischen Staatsblatt eingereicht wurde. § 6 - Wenn der König eine Berufsbezeichnung in Ausführung des vorliegenden Titels geschützt hat, kann Er jederzeit durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den diesbezüglichen Reglementierungserlass abändern, um ihn internationalen Verträgen oder dem Recht der Europäischen Union anzupassen.

Der König kann den Reglementierungserlass ebenfalls nach Stellungnahme des Hohen Rates abändern oder aufheben, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass.

KAPITEL III - Berufsbezeichnung Art. 23 - Niemand darf eine durch Königlichen Erlass zur Ausführung des vorliegenden Titels reglementierte Berufsbezeichnung oder eine Bezeichnung, die zu Verwirrung mit der reglementierten Berufsbezeichnung führen kann, führen, wenn er nicht jede der folgenden Bedingungen erfüllt: 1. Inhaber eines durch den Reglementierungserlass vorgesehenen Diploms sein, 2.gegebenenfalls über die im Reglementierungserlass festgelegte Berufspraxis verfügen, 3. in der in Artikel 26 erwähnten Liste eingetragen sein;die Eintragung unterliegt einer Gebühr, die jährlich zu entrichten ist, nicht rückzahlbar ist und deren Höhe vom König festgelegt wird, 4. sich an die durch den Reglementierungserlass vorgesehenen Regeln im Bereich der Berufspflichten halten. Art. 24 - Eine Gesellschaft kann in ihrem gemeinsamen Namen, in ihrem besonderen Namen, in der Bestimmung ihres Gesellschaftszwecks oder in ihrer Werbung eine durch Königlichen Erlass zur Ausführung des vorliegenden Titels reglementierte Berufsbezeichnung nur benutzen, wenn mindestens ein geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied oder ein Geschäftsführer in der in Artikel 26 erwähnten Liste eingetragen ist.

Absatz 1 ist weder auf Unterrichtsanstalten noch auf Berufsverbände anwendbar.

TITEL IV - Kommissionen und Berufungskommissionen, die hinsichtlich der Führung der Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich zuständig sind KAPITEL I - Kommissionen Abschnitt I - Zusammensetzung und Zuständigkeit Art. 25 - Die durch Königlichen Erlass zur Ausführung von Titel II geschaffene Kommission setzt sich aus zwei Kammern zusammen, einer französischsprachigen und einer niederländischsprachigen. Jede von ihnen besteht aus fünf Mitgliedern und deren Ersatzmitgliedern; sie werden vom König für eine Dauer von sechs Jahren ernannt: 1. einem Präsidenten, Honorarmagistrat oder bei der Rechtsanwaltschaft eingetragener Anwalt, 2.zwei Beisitzern, Beamte des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, Kleine und Mittlere Betriebe, Mittelstand und Energie, wovon einer der Generaldirektion Politik der KMB und der andere der Generaldirektion Regulierung und Organisation des Marktes angehört, 3. zwei Beisitzern, die vom Hohen Rat für Selbständige und Kleine und Mittlere Betriebe vorgeschlagen werden. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.

Jeder Kammer steht ein Greffier bei, der vom Minister unter den Beamten der Generaldirektion Politik der KMB ernannt wird.

Der Sitz der Kommission wird in Brüssel festgelegt.

Art. 26 - Die Kommission erstellt die Liste der Personen, die die geschützte Berufsbezeichnung tragen dürfen, und schreibt sie fort. Sie gewährleistet gemäss den vom König festgelegten Modalitäten die Veröffentlichung dieser Liste.

Die Kommission sorgt für die Anwendung der Berufspflichten und befindet in Disziplinarsachen.

Die Kommission berät den Minister auf sein Verlangen hin oder aus eigener Initiative für alle Angelegenheiten in Bezug auf die geschützte Berufsbezeichnung.

Art. 27 - Entscheidungen der Kommission können von Interessehabenden vor der in Artikel 28 erwähnten Berufungskommission anhängig gemacht werden.

Art. 28 - Die durch Königlichen Erlass zur Ausführung von Titel II geschaffene Berufungskommission setzt sich aus zwei Kammern zusammen, einer französischsprachigen und einer niederländischsprachigen. Jede von ihnen besteht aus vier Mitgliedern und deren Ersatzmitgliedern; sie werden vom König für eine Dauer von sechs Jahren ernannt: 1. einem Präsidenten und einem Vizepräsidenten, Honorarmagistrate, 2.zwei Beisitzern, die vom Hohen Rat vorgeschlagen werden.

Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.

Jeder Kammer steht ein Greffier bei, der vom Minister unter den Beamten der Generaldirektion Politik der KMB ernannt wird.

Jede Kammer entscheidet über Widersprüche, die gegen Entscheidungen der Kammer der Kommission derselben Sprache oder in Ermangelung einer Entscheidung dieser Kammer eingelegt werden. Die Sitzungen sind öffentlich, es sei denn, der Betreffende bittet um Ausschluss der Öffentlichkeit. Die Entscheidungen werden dem Betreffenden innerhalb einer Frist von sechzig Tagen ab Einlegung des Widerspruchs per Einschreibebrief notifiziert.

Der Sitz der Berufungskommission wird in Brüssel festgelegt.

Art. 29 - Entscheidungen der Berufungskommission können von den Betreffenden beim Staatsrat anhängig gemacht werden wegen Verletzung des Gesetzes oder Verstoss gegen wesentliche oder zur Vermeidung der Nichtigkeit vorgeschriebene Formen.

Im Falle einer Nichtigkeitserklärung wird die Sache vor der Berufungskommission mit anderer Zusammensetzung verwiesen. Dieser richtet sich nach der Entscheidung des Staatsrates in den von ihm entschiedenen Rechtsfragen.

Art. 30 - Verstösse gegen Berufspflichten können mit einer der folgenden Disziplinarstrafen belegt werden: 1. Verwarnung, 2.Rüge, 3. Suspendierung für einen Zeitraum von maximal zwei Jahren, 4.Streichung der Eintragung.

Der König bestimmt die Modalitäten, unter denen nach Stellungnahme der Kommission eine Rehabilitierung gewährt werden kann.

Art. 31 - Das Verfahren vor den Kammern, die Fristen, die Geschäftsordnung, die Höhe der bewilligten Anwesenheitsgelder für Präsidenten, Vizepräsidenten und nicht beamtete Mitglieder, die Höhe der Honorare für mit der Untersuchung einer Disziplinarsache beauftragte Beisitzer und die Amtszulage der Greffiers werden vom König festgelegt.

Art. 32 - Die Zuständigkeit der französisch- oder niederländischsprachigen Kammer wird durch den Ort bestimmt, an dem der Antragsteller seinen Beruf zum ersten Mal ausübt, oder später durch den Ort, an dem sich seine Hauptniederlassung befindet.

Wenn dieser Ort im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt oder im deutschen Sprachgebiet gelegen ist, hängt diese Zuständigkeit von der im Antrag benutzten Sprache ab. Wenn der Antrag in Deutsch erstellt ist, ist die französischsprachige Kammer zuständig, es sei denn, der Antragsteller äussert in seinem Antrag ausdrücklich den Willen, Widerspruch vor der anderen Kammer einzulegen.

Abschnitt II - Für die Kommissionen geltende gemeinsame Bestimmungen Art. 33 - Ein Eintragungsantrag darf erst abgelehnt und eine Disziplinarstrafe erst ausgesprochen werden, nachdem der Betreffende angehört oder per Einschreibebrief vorgeladen worden ist. Er kann sich vertreten oder beistehen lassen. Wenn er nicht von einem Anwalt vertreten wird, muss die Vollmacht schriftlich sein.

Art. 34 - In Disziplinarsachen wird die Vorladung mindestens dreissig Tage vor dem Anhörungsdatum notifiziert. Während dieser Frist steht die Akte den Parteien zur Verfügung.

Art. 35 - Die Entscheidungen sind mit Gründen zu versehen. Sie enthalten Widerspruchsmöglichkeiten und -fristen.

Art. 36 - Gegen Versäumnisentscheidungen in Disziplinarsachen kann Einspruch eingelegt werden. Die Gegenpartei, die Einspruch einlegt und zum zweiten Mal nicht erscheint, darf nicht noch einmal Einspruch einlegen.

Art. 37 - Jede Partei bei einer Sache, die vor eine Kommission gebracht wird, kann in den in Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Fällen vom Ablehnungsrecht Gebrauch machen.

TITEL V - Schlussbestimmungen Art. 38 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens von Titel IV fest.

Fussnoten Art. 1: Art. 2 des Rahmengesetzes vom 24. September 2006 über die Führung der Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich und die Führung der Berufsbezeichnung eines handwerklichen Berufs.

Art. 2: Art. 1 des Gesetzes vom 1. März 1976 (B.S. vom 27. März 1976, deutsche Übersetzung B.S. vom 22. November 2006), ersetzt durch Art. 128 des G. vom 30. Dezember 1992 (B.S. vom 9. Januar 1993) und Art. 45 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom 21. Februar 1998), in Kraft mit 19. November 1998 (Art.8 des K.E. vom 12. Oktober 1998 (B.S. vom 19.

November 1998)), und abgeändert durch die Artikel 180 und 181 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. Juli 2006 (zweite Ausg.), deutsche Übersetzung B.S. vom 15. Februar 2007).

Art. 3: Art. 2 des Gesetzes vom 1. März 1976 (B.S. vom 27. März 1976, deutsche Übersetzung B.S. vom 22. November 2006): § 1 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 15. Juli 1985 (B.S. vom 26. Juli 1985) und Art.46 Nr. 1 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom 21.

Februar 1998), in Kraft mit 19. November 1998 (Art. 8 des K.E. vom 12.

Oktober 1998 (B.S. vom 19. November 1998)), § 3 abgeändert durch Art. 129 des G. vom 30. Dezember 1992 (B.S. vom 9. Januar 1993), Art.46 Nr. 2 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom 21. Februar 1998), in Kraft mit 19.November 1998 (Art. 8 des K.E. vom 12. Oktober 1998 (B.S. vom 19. November 1998)), und Art. 180 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. Juli 2006 (zweite Ausg.), deutsche Übersetzung B.S. vom 15. Februar 2007), § 4 ersetzt durch Art. 129 des G. vom 30. Dezember 1992 (B.S. vom 9.

Januar 1993), abgeändert durch Art. 46 Nr. 3 und 4 des G. vom 10.

Februar 1998 (B.S. vom 21. Februar 1998), in Kraft mit 19. November 1998 (Art. 8 des K.E. vom 12. Oktober 1998 (B.S. vom 19. November 1998)), und Art. 180 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. Juli 2006 (zweite Ausg.), deutsche Übersetzung B.S. vom 15. Februar 2007), § 7 abgeändert durch Art. 46 Nr. 5 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom 21. Februar 1998), in Kraft mit 19. November 1998 (Art. 8 des K.E. vom 12. Oktober 1998 (B.S. vom 19. November 1998)), und Art. 180 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. Juli 2006 (zweite Ausg.), deutsche Übersetzung B.S. vom 15. Februar 2007).

Art. 4: Art. 3 des Gesetzes vom 1. März 1976 (B.S. vom 27. März 1976, deutsche Übersetzung B.S. vom 22. November 2006), ersetzt durch Art. 2 des G. vom 15. Juli 1985 (B.S. vom 26. Juli 1985) und Art. 130 des G. vom 30. Dezember 1992 (B.S. vom 9. Januar 1993) und abgeändert durch Art. 47 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom 21. Februar 1998), in Kraft mit 1. Mai 1999 (Art. 8 des K.E. vom 12. Oktober 1998 (B.S. vom 19. November 1998)). Art. 5: Art. 4 des Gesetzes vom 1. März 1976 (B.S. vom 27. März 1976, deutsche Übersetzung B.S. vom 22. November 2006).

Art. 6: Art. 5 des Gesetzes vom 1. März 1976 (B.S. vom 27. März 1976, deutsche Übersetzung B.S. vom 22. November 2006).

Art. 7: Art. 6 des Gesetzes vom 1. März 1976 (B.S. vom 27. März 1976, deutsche Übersetzung B.S. vom 22. November 2006), ersetzt durch Art. 3 des G. vom 15. Juli 1985 (B.S. vom 26. Juli 1985): § 3 abgeändert durch Art. 48 Nr. 1 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom 21. Februar 1998), in Kraft in Bezug auf die Mandate der jetzigen Mitglieder des Nationalrates und der Kammern des Berufsinstituts der Buchhalter und des Berufsinstituts für Immobilienmakler bei den nächstfolgenden Wahlen in diesen jeweiligen Berufsinstituten (Art. 8 des K.E. vom 12. Oktober 1998 (B.S. vom 19. November 1998)), und Art. 182 Nr. 1 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. Juli 2006 (zweite Ausg.), deutsche Übersetzung B.S. vom 15. Februar 2007), § 4 abgeändert durch Art. 48 Nr. 2 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom 21. Februar 1998), in Kraft mit 19. November 1998 (Art. 8 des K.E. vom 12. Oktober 1998 (B.S. vom 19. November 1998)), und Art. 182 Nr. 2 bis 4 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. Juli 2006 (zweite Ausg.), deutsche Übersetzung B.S. vom 15. Februar 2007).

Art. 8: Art. 7 des Gesetzes vom 1. März 1976 (B.S. vom 27. März 1976, deutsche Übersetzung B.S. vom 22. November 2006), ersetzt durch Art. 4 des G. vom 15. Juli 1985 (B.S. vom 26. Juli 1985): § 1: - Abs. 1 und 2 eingefügt durch Art. 49 Nr. 1 des G. vom 10.

Februar 1998 (B.S. vom 21. Februar 1998), in Kraft mit 19. November 1998 (Art. 8 des K.E. vom 12. Oktober 1998 (B.S. vom 19. November 1998)), - Abs. 3 Nr. 3 und 4 ersetzt durch Art. 49 Nr. 2 des G. vom 10.

Februar 1998 (B.S. vom 21. Februar 1998), in Kraft mit 19. November 1998 (Art. 8 des K.E. vom 12. Oktober 1998 (B.S. vom 19. November 1998)), § 2 eingefügt durch Art. 49 Nr. 3 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom 21. Februar 1998), in Kraft mit 19. November 1998 (Art. 8 des K.E. vom 12. Oktober 1998 (B.S. vom 19. November 1998)), § 3 abgeändert durch Art. 49 Nr. 4 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom 21. Februar 1998), in Kraft mit 19. November 1998 (Art. 8 des K.E. vom 12. Oktober 1998 (B.S. vom 19. November 1998)), § 4 abgeändert durch Art. 49 Nr. 5 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom 21. Februar 1998), in Kraft mit 19. November 1998 (Art. 8 des K.E. vom 12. Oktober 1998 (B.S. vom 19. November 1998)).

Art. 9: Art. 8 des Gesetzes vom 1. März 1976 (B.S. vom 27. März 1976, deutsche Übersetzung B.S. vom 22. November 2006), ersetzt durch Art. 5 des G. vom 15. Juli 1985 (B.S. vom 26. Juli 1985): § 1 einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 50 Nr. 1 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom 21. Februar 1998), in Kraft mit 19.

November 1998 (Art. 8 des K.E. vom 12. Oktober 1998 (B.S. vom 19.

November 1998)), § 2 abgeändert durch Art. 50 Nr. 2 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom 21. Februar 1998), in Kraft mit 19. November 1998 (Art. 8 des K.E. vom 12. Oktober 1998 (B.S. vom 19. November 1998)), § 5 ersetzt durch Art. 12 Buchstabe A) des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002 (erste Ausg.)), § 6 eingefügt durch Art. 12 Buchstabe B) des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002 (erste Ausg.)).

Art. 10: Art. 9 des Gesetzes vom 1. März 1976 (B.S. vom 27. März 1976, deutsche Übersetzung B.S. vom 22. November 2006).

Art. 11: Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. März 1976 (B.S. vom 27.

März 1976, deutsche Übersetzung B.S. vom 22. November 2006): - einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000), in Kraft mit 1. Januar 2002 (Art. 9), - Nr. 2 ersetzt und Nr. 3 eingefügt durch Art. 6 des G. vom 15. Juli 1985 (B.S. vom 26. Juli 1985).

Art. 12: Art. 11 des Gesetzes vom 1. März 1976 (B.S. vom 27. März 1976, deutsche Übersetzung B.S. vom 22. November 2006).

Art. 13: Art. 12 des Gesetzes vom 1. März 1976 (B.S. vom 27. März 1976, deutsche Übersetzung B.S. vom 22. November 2006), abgeändert durch Art. 51 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom 21.Februar 1998), in Kraft mit 19. November 1998 (Art. 8 des K.E. vom 12. Oktober 1998 (B.S. vom 19. November 1998)).

Art. 14: Art. 13 des Gesetzes vom 1. März 1976 (B.S. vom 27. März 1976, deutsche Übersetzung B.S. vom 22. November 2006), abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000), in Kraft mit 1. Januar 2002 (Art. 9).

Art. 15: Art. 14 des Gesetzes vom 1. März 1976 (B.S. vom 27. März 1976, deutsche Übersetzung B.S. vom 22. November 2006), ersetzt durch Art. 7 des G. vom 15. Juli 1985 (B.S. vom 26. Juli 1985).

Art. 16: Art. 15 des Gesetzes vom 1. März 1976 (B.S. vom 27. März 1976, deutsche Übersetzung B.S. vom 22. November 2006).

Art. 17: Art. 16 des Gesetzes vom 1. März 1976 (B.S. vom 27. März 1976, deutsche Übersetzung B.S. vom 22. November 2006), eingefügt durch Art. 8 des G. vom 15. Juli 1985 (B.S. vom 26. Juli 1985).

Art. 18: Art. 17 des Gesetzes vom 1. März 1976 (B.S. vom 27. März 1976, deutsche Übersetzung B.S. vom 22. November 2006), eingefügt durch Art. 8 des G. vom 15. Juli 1985 (B.S. vom 26. Juli 1985): § 4 abgeändert durch Art. 131 des G. vom 30. Dezember 1992 (B.S. vom 9. Januar 1993), § 5 ersetzt durch Art.52 Nr. 1 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom 21. Februar 1998), in Kraft mit 19.November 1998 (Art. 8 des K.E. vom 12. Oktober 1998 (B.S. vom 19. November 1998)), § 6 des niederländischen Textes abgeändert durch Art. 52 Nr. 2 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom 21. Februar 1998), in Kraft mit 19.

November 1998 (Art. 8 des K.E. vom 12. Oktober 1998 (B.S. vom 19.

November 1998)), § § 7 und 8 eingefügt durch Art. 52 Nr. 3 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom 21. Februar 1998, Err. B.S. vom 2. Dezember 1998), in Kraft mit 19. November 1998 (Art. 8 des K.E. vom 12. Oktober 1998 (B.S. vom 19. November 1998)). Art. 19: Art. 18 des Gesetzes vom 1. März 1976 (B.S. vom 27. März 1976, deutsche Übersetzung B.S. vom 22. November 2006), eingefügt durch Art. 53 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom 21. Februar 1998), in Kraft mit 19. November 1998 (Art. 8 des K.E. vom 12. Oktober 1998 (B.S. vom 19. November 1998)).

Art. 20: Art. 2 des Rahmengesetzes vom 24. September 2006 (B.S. vom 16. November 2006, deutsche Übersetzung B.S. vom 12. März 2009).

Art. 21: Art. 3 des Rahmengesetzes vom 24. September 2006 (B.S. vom 16. November 2006, deutsche Übersetzung B.S. vom 12. März 2009).

Art. 22: Art. 4 des Rahmengesetzes vom 24. September 2006 (B.S. vom 16. November 2006, deutsche Übersetzung B.S. vom 12. März 2009).

Art. 23: Art. 5 des Rahmengesetzes vom 24. September 2006 (B.S. vom 16. November 2006, deutsche Übersetzung B.S. vom 12. März 2009).

Art. 24: Art. 6 des Rahmengesetzes vom 24. September 2006 (B.S. vom 16. November 2006, deutsche Übersetzung B.S. vom 12. März 2009).

Art. 25: Art. 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2006 über die Kommissionen und Berufungskommissionen, die hinsichtlich der Führung der Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich zuständig sind (B.S. vom 16. November 2006, deutsche Übersetzung B.S. vom 12. März 2009).

Art. 26: Art. 3 des Gesetzes vom 13. Juli 2006 über die Kommissionen und Berufungskommissionen, die hinsichtlich der Führung der Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich zuständig sind (B.S. vom 16. November 2006, deutsche Übersetzung B.S. vom 12. März 2009).

Art. 27: Art. 4 des Gesetzes vom 13. Juli 2006 über die Kommissionen und Berufungskommissionen, die hinsichtlich der Führung der Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich zuständig sind (B.S. vom 16. November 2006, deutsche Übersetzung B.S. vom 12. März 2009).

Art. 28: Art. 5 des Gesetzes vom 13. Juli 2006 über die Kommissionen und Berufungskommissionen, die hinsichtlich der Führung der Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich zuständig sind (B.S. vom 16. November 2006, deutsche Übersetzung B.S. vom 12. März 2009).

Art. 29: Art. 6 des Gesetzes vom 13. Juli 2006 über die Kommissionen und Berufungskommissionen, die hinsichtlich der Führung der Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich zuständig sind (B.S. vom 16. November 2006, deutsche Übersetzung B.S. vom 12. März 2009).

Art. 30: Art. 7 des Gesetzes vom 13. Juli 2006 über die Kommissionen und Berufungskommissionen, die hinsichtlich der Führung der Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich zuständig sind (B.S. vom 16. November 2006, deutsche Übersetzung B.S. vom 12. März 2009).

Art. 31: Art. 8 des Gesetzes vom 13. Juli 2006 über die Kommissionen und Berufungskommissionen, die hinsichtlich der Führung der Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich zuständig sind (B.S. vom 16. November 2006, deutsche Übersetzung B.S. vom 12. März 2009).

Art. 32: Art. 9 des Gesetzes vom 13. Juli 2006 über die Kommissionen und Berufungskommissionen, die hinsichtlich der Führung der Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich zuständig sind (B.S. vom 16. November 2006, deutsche Übersetzung B.S. vom 12. März 2009).

Art. 33: Art. 10 des Gesetzes vom 13. Juli 2006 über die Kommissionen und Berufungskommissionen, die hinsichtlich der Führung der Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich zuständig sind (B.S. vom 16. November 2006, deutsche Übersetzung B.S. vom 12. März 2009).

Art. 34: Art. 11 des Gesetzes vom 13. Juli 2006 über die Kommissionen und Berufungskommissionen, die hinsichtlich der Führung der Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich zuständig sind (B.S. vom 16. November 2006, deutsche Übersetzung B.S. vom 12. März 2009).

Art. 35: Art. 12 des Gesetzes vom 13. Juli 2006 über die Kommissionen und Berufungskommissionen, die hinsichtlich der Führung der Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich zuständig sind (B.S. vom 16. November 2006, deutsche Übersetzung B.S. vom 12. März 2009).

Art. 36: Art. 13 des Gesetzes vom 13. Juli 2006 über die Kommissionen und Berufungskommissionen, die hinsichtlich der Führung der Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich zuständig sind (B.S. vom 16. November 2006, deutsche Übersetzung B.S. vom 12. März 2009).

Art. 37: Art. 14 des Gesetzes vom 13. Juli 2006 über die Kommissionen und Berufungskommissionen, die hinsichtlich der Führung der Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich zuständig sind (B.S. vom 16. November 2006, deutsche Übersetzung B.S. vom 12. März 2009).

Art. 38: Art. 15 des Gesetzes vom 13. Juli 2006 über die Kommissionen und Berufungskommissionen, die hinsichtlich der Führung der Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich zuständig sind (B.S. vom 16. November 2006, deutsche Übersetzung B.S. vom 12. März 2009).

Inhaltsverzeichnis TITEL I - Begriffsbestimmungen TITEL II - Schutz der Berufsbezeichnung und Ausübung der geistigen Berufe im Dienstleistungsbereich KAPITEL I - Reglementierungsanträge KAPITEL II - Schutz der Berufsbezeichnung und des Berufs KAPITEL III - Zulassungs- und Kontrollorgane KAPITEL IV - Strafbestimmungen KAPITEL V - Verschiedene Bestimmungen TITEL III - Führung der Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich KAPITEL I - Begriffsbestimmungen KAPITEL II - Antrag auf Schutz der Berufsbezeichnung KAPITEL III - Berufsbezeichnung TITEL IV - Kommissionen und Berufungskommissionen, die hinsichtlich der Führung der Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich zuständig sind KAPITEL I - Kommissionen Abschnitt I - Zusammensetzung und Zuständigkeit Abschnitt II - Für die Kommissionen geltende gemeinsame Bestimmungen TITEL V - Schlussbestimmungen

Konkordanztabelle Rahmengesetz vom 1. März 1976 zur Regelung des Schutzes der Berufsbezeichnung und der Ausübung der geistigen Berufe im Dienstleistungsbereich, Gesetz vom 13. Juli 2006 über die Kommissionen und Berufungskommissionen, die hinsichtlich der Führung der Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich zuständig sind, Rahmengesetz vom 24. September 2006 über die Führung der Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich und die Führung der Berufsbezeichnung eines handwerklichen Berufs

Rahmengesetz vom 1. März 1976 zur Regelung des Schutzes der Berufsbezeichnung und der Ausübung der geistigen Berufe im Dienstleistungsbereich

Kod.

Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 Art. 7 Art. 8 Art. 9 Art. 10 Art. 11 Art. 12 Art. 13 Art. 14 Art. 15 Art. 16 Art. 17 Art. 18

Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 Art. 7 Art. 8 Art. 9 Art. 10 Art. 11 Art. 12 Art. 13 Art. 14 Art. 15 Art. 16 Art. 17 Art. 18 Art. 19

Gesetz vom 13. Juli 2006 über die Kommissionen und Berufungskommissionen, die hinsichtlich der Führung der Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich zuständig sind

Kod.

Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 Art. 7 Art. 8 Art. 9 Art. 10 Art. 11 Art. 12 Art. 13 Art. 14 Art. 15

- Art. 25 Art. 26 Art. 27 Art. 28 Art. 29 Art. 30 Art. 31 Art. 32 Art. 33 Art. 34 Art. 35 Art. 36 Art. 37 Art. 38

Rahmengesetz vom 24. September 2006 über die Führung der Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich und die Führung der Berufsbezeichnung eines handwerklichen Berufs

Kod.

Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 Art. 7

Art. 1 + Art. 20 Art. 21 Art. 22 Art. 23 Art. 24

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