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Programmawet van 22 december 2008
gepubliceerd op 16 juni 2009

Programmawet

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2009000385
pub.
16/06/2009
prom.
22/12/2008
ELI
eli/wet/2008/12/22/2009000385/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


22 DECEMBER 2008. - Programmawet


Duitse vertaling van uittreksels De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 44 tot 52, 95 tot 98, 110 tot 113, 136 tot 170, 178 tot 180 en 249 tot 264 van de programmawet van 22 december 2008 (Belgisch Staatsblad van 29 december 2008).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 22. DEZEMBER 2008 - Programmgesetz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL 4 - Energie (...) KAPITEL 4 - Pauschale Ermässigungen für Erdgas, Elektrizität und Heizöl Art. 44 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter: 1. Heizöl: Gasöl, Heizpetroleum (Typ C) und Propangas als Massengut, die ausschliesslich zu Heizzwecken verwendet werden, 2.Haushalt: die Person, die gewöhnlich alleine wohnt, oder die Personen, die gewöhnlich dieselbe Wohnung bewohnen und dort zusammenleben; die Haushaltszusammensetzung wird nach den Daten bestimmt, die im Nationalregister der natürlichen Personen enthalten sind.

Art. 45 - Als Verbraucher im Sinne des vorliegenden Kapitels werden die Personen angesehen, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags zu der Kategorie von Personen gehören, die in Artikel 37undecies des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnt sind, die eine Beteiligung der Versicherung an den Leistungskosten erhalten und für die das jährliche steuerbare Nettoeinkommen ihres Haushalts 26.000,00 EUR nicht übersteigt.

Dieser Betrag wird jährlich an einen berichtigten Index angepasst, der in Artikel 37quaterdecies des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung vorgesehen ist.

Dieser Betrag wird ebenfalls an den allgemeinen Wohlstand angepasst gemäss Artikel 19 des Königlichen Erlasses vom 1. April 2007 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung der in Artikel 37 §§ 1 und 19 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten erhöhten Beteiligung der Versicherung und zur Einführung des OMNIO-Statuts.

Art. 46 - Für das Jahr 2009 gewährt der FÖD Wirtschaft, K.M.B., Mittelstand und Energie dem Verbraucher auf dessen Antrag hin eine pauschale Ermässigung, die eine Ermässigung auf die Endabrechnung des Verbrauchers darstellt und 105 EUR pro Haushalt für die Lieferung von Elektrizität, Erdgas oder Heizöl beträgt, wobei der Antrag anhand eines Musterformulars erfolgt, das der Elektrizitätslieferant zusammen mit der Endabrechnung Elektrizität übermittelt.

Art. 47 - § 1 - Die in Artikel 43 erwähnte pauschale Ermässigung kann geschützten Haushalts-Kunden mit moderaten Einkünften oder in prekärer Lage im Sinne von Artikel 15/10 § 2 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Transport gasförmiger und anderer Produkte durch Leitungen und Artikel 20 § 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes nicht bewilligt werden. § 2 - Diese pauschalen Ermässigungen werden nur einmal pro Kalenderjahr pro Haushalt gewährt und können weder untereinander noch mit der Heizkostenzulage des Heizölsozialfonds kumuliert werden.

Art. 48 - Diese Ermässigungen sind ebenfalls anwendbar auf Haushalte, die in einem Appartementhaus wohnen, in dem die Beheizung mit Erdgas oder Heizöl durch eine zentrale Heizanlage erfolgt, vorausgesetzt, dass die Haushalte die in Artikel 42 erwähnten Einkommensbedingungen erfüllen.

Art. 49 - Um die Haushaltszusammensetzung zu bestimmen, zieht der FÖD Wirtschaft das Nationalregister der natürlichen Personen, eingesetzt durch das Gesetz vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, und die über die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit im Netzwerk der sozialen Sicherheit verfügbaren Daten zu Rate, und zwar gemäss den vom Sektoriellen Ausschuss des Nationalregisters einerseits und vom Sektoriellen Ausschuss der sozialen Sicherheit andererseits festgelegten oder festzulegenden Modalitäten.

Um das jährliche steuerbare Nettoeinkommen des Haushalts zu bestimmen, zieht der FÖD Wirtschaft die Daten des FÖD Finanzen zu Rate, die für die Ausführung seiner Aufgabe notwendig sind, und zwar gemäss den vom Sektoriellen Ausschuss für die Föderalbehörde festgelegten oder festzulegenden Modalitäten.

Diese Einsichtnahmen können dem FÖD Wirtschaft zur Verfügung gestellt werden durch eine öffentliche Einrichtung, die mit der Eingliederung elektronischer Dienstleistungen beauftragt ist.

Art. 50 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König die Modalitäten für die Anträge auf die pauschale Ermässigung, den Betrag, das Verfahren, die Rechtfertigungsbelege und die Modalitäten für die Zahlung der pauschalen Ermässigungen.

Art. 51 - Die Artikel 9, 10 und 11 des Programmgesetzes vom 8. Juni 2008 werden aufgehoben.

Art. 52 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. (...) TITEL 5 - Soziale Angelegenheiten KAPITEL 1 - Sozialbetrug (...) Abschnitt 4 - Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung Unterabschnitt 1 - Befugnisse der Sozialkontrolleure Art. 95 - Artikel 146 § 1 Absatz 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 24.

Dezember 1999, wird durch folgenden Satz ergänzt: « Bei der Ausführung dieses Auftrags sind sie dafür zuständig, die Anwendung des Königlichen Erlasses Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente zu überwachen. » Art. 96 - Artikel 162 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden Satz ergänzt: « Die Sozialinspektoren und Sozialkontrolleure sind ebenfalls dafür zuständig, die Anwendung des Königlichen Erlasses Nr. 5 vom 23.

Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente zu überwachen. » Art. 97 - In Artikel 175 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch die Gesetze vom 24. Dezember 1999 und 24. Dezember 2002, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: « Die in Artikel 146 erwähnten Ärzte-Inspektoren, Apotheker-Inspektoren, Krankenpfleger-Kontrolleure und Sozialkontrolleure leisten den Eid vor dem Präsidenten des Ausschusses des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle; die in Artikel 162 erwähnten Sozialinspektoren und Sozialkontrolleure leisten den Eid vor dem Generalverwalter des Instituts. » Unterabschnitt 2 - Archivierung von Unterlagen durch die Versicherungsträger Art. 98 - In Titel VII Kapitel III Abschnitt I des Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird ein Artikel 163/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 163/1 - Der König bestimmt, welches Verfahren eingehalten werden muss, um zu bestimmen, welche Unterlagen und Daten von den Versicherungsträgern erstellt, aufbewahrt, vorgelegt oder zusammengetragen werden müssen gemäss den durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen Formen, Fristen oder Bedingungen. Der König kann ebenfalls vorsehen, dass die Unterlagen oder Daten von den Versicherungsträgern gegebenenfalls auf einem anderen Träger als auf Papier erstellt, aufbewahrt, vorgelegt oder zusammengetragen werden können, und zwar unbeschadet der Anwendung von Artikel 9bis, was die Beweiskraft der auf diese Weise aufbewahrten Daten betrifft.

Der König kann somit bestimmen, auf welche Weise diese Unterlagen oder Daten dem Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle oder dem Dienst für medizinische Evaluation und Kontrolle zur Verfügung gestellt werden müssen. » (...) KAPITEL 3 - Mutterschaftsruhe Art. 110 - Artikel 104 Absatz 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird durch folgende Nummer ergänzt: « 4. wenn die Arbeitnehmerin unter den in Artikel 114 Absatz 6 erwähnten Bedingungen ihre Berufstätigkeit zum Teil wiederaufnimmt, um einen Verlust der Entschädigung aufgrund der Aufteilung oder Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs zu vermeiden. » Art. 111 - In Artikel 114 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, wird zwischen den Absätzen 5 und 6 folgender Absatz eingefügt: « Die in Artikel 86 § 1 Nr. 1 Buchstabe a) erwähnte Arbeitnehmerin mit Ausnahme der Arbeitnehmerin, die eine Entschädigung aufgrund der Beendigung des Arbeitsvertrags bezieht, hat die Möglichkeit, den Zeitraum der Mutterschaftsruhe zu verlängern, indem sie unter den in Artikel 39 Absatz 3 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit erwähnten Bedingungen ihre Berufstätigkeit zum Teil wiederaufnimmt. » Art. 112 - Artikel 115 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Mit Ausnahme des Zeitraums, während dessen die Berechtigte von der in Artikel 114 Absatz 6 erwähnten Möglichkeit Gebrauch macht, können die in Artikel 114 erwähnten Ruhezeiten als solche nur unter der Bedingung berücksichtigt werden, dass die Berechtigte jegliche Tätigkeit eingestellt oder die kontrollierte Arbeitslosigkeit unterbrochen hat. » Art. 113 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels treten am 1.

April 2009 in Kraft und sind anwendbar auf Entbindungen, die ab diesem Datum erfolgen. (...) TITEL 7 - Volksgesundheit KAPITEL 1 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Abschnitt 1 - Beobachtungsstelle für chronische Krankheiten Art. 136 - Artikel 19 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1997 und die Gesetze vom 24. Dezember 1999 und 23. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den heutigen Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Beim vorerwähnten Wissenschaftlichen Rat wird eine Beobachtungsstelle für chronische Krankheiten geschaffen, die sich aus einer wissenschaftlichen und einer beratenden Abteilung zusammensetzt. Die wissenschaftliche Abteilung hat als Auftrag, die Übernahme der Gesundheitspflege, die Patienten mit einer chronischen Krankheit bewilligt wird, zu definieren. Die beratende Abteilung hat als Auftrag, die Bedürfnisse dieser Patienten abzuschätzen. Der König bestimmt die Modalitäten für die Organisation der Tätigkeiten der vorerwähnten Beobachtungsstelle und die Situationen, in denen beide Abteilungen gemeinsam beraten müssen. » 2. Ein Absatz mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: « Die Beobachtungsstelle für chronische Krankheiten legt den föderalen Gesetzgebenden Kammern alle zwei Jahre einen Bericht vor über die Weise, auf die sie die in Absatz 2 erwähnten Aufträge erfüllt.Im Hinblick auf die Erstellung dieses Berichts beraten die wissenschaftliche und die beratende Abteilung gemeinsam. » Art. 137 - Artikel 20 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1997, wird durch folgende Sätze ergänzt: « Der König ernennt gemäss demselben Verfahren die Präsidenten und Mitglieder der Beobachtungsstelle für chronische Krankheiten und sorgt für eine paritätische Vertretung der Versicherungsträger und der repräsentativen Organisationen der Vereinigungen für die Hilfe chronisch Kranker. Er bestimmt auf dieselbe Weise ebenfalls die Arbeitsweise dieser Beobachtungsstelle. » Art. 138 - Die Artikel 136 und 137 treten am 1. Januar 2009 in Kraft.

Abschnitt 2 - Raucherentwöhnung Art. 139 - In Artikel 34 Absatz 1 Nr. 24 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004 und ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, werden die Wörter "von Schwangeren und ihren Partnern" aufgehoben.

Art. 140 - Artikel 37 § 20 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird durch folgende Absätze ersetzt: « Der König legt die Bedingungen für die Anerkennung der Tabakologen fest, die neben den Doktoren der Medizin Hilfe bei der Raucherentwöhnung gewährleisten können.

Diese Tabakologen müssen entweder Lizentiaten der Psychologie oder Berufsfachkräfte im Gesundheitswesen im Sinne des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe sein und müssen ebenfalls den Abschlusstest einer vom König zugelassenen spezifischen Ausbildung im Bereich Tabakologie bestanden haben. » Art. 141 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Artikel 139 und 140.

Abschnitt 3 - Integrierte Dienste für Hauspflege und Hauskrankenpflege Art. 142 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 36terdecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 36terdecies - Der König bestimmt auf gemeinsamen Vorschlag des für die Sozialen Angelegenheiten zuständigen Ministers und des für die Volksgesundheit zuständigen Ministers durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen, unter denen die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung den integrierten Diensten für Hauspflege gemäss den Normen, die auf der Grundlage von Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1978 zur Abänderung der Rechtsvorschriften über die Krankenhäuser und betreffend bestimmte andere Formen der Pflegeerbringung festgelegt sind, eine Finanzierung bewilligt. » Art. 143 - Artikel 142 tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Art. 144 - Artikel 37 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 letzter Absatz werden die Wörter "und C-Pauschale genannt" durch die Wörter "genannt, und auf 90 Prozent erhöht für die Pauschalhonorare, C-Pauschale genannt" ersetzt.2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Der König kann die Beteiligungen der Versicherung an den im vorhergehenden Absatz erwähnten Pauschalhonoraren festlegen.» Art. 145 - Artikel 144 tritt am 1. Februar 2009 in Kraft.

Abschnitt 4 - Fakturierbarer Höchstbetrag Art. 146 - In Artikel 37 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2007, wird ein § 3/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 3/1 - Für die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a), b) und c) erwähnten Arzneimittel, die an Begünstigte abgegeben werden, die sich in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 11 erwähnten psychiatrischen Pflegeheimen aufhalten, kann der König besondere Regeln in Bezug auf die Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung und den Eigenanteil der Begünstigten vorsehen.

Dieser Eigenanteil kann aus einem festen Betrag pro Pflegetag bestehen, der zu Lasten aller Begünstigten geht, die sich in einem psychiatrischen Pflegeheim aufhalten, für alle im vorhergehenden Absatz erwähnten Arzneimittel, die dort abgegeben werden. Der Eigenanteil der Begünstigten kann auch die im vorhergehenden Absatz erwähnten Arzneimittel betreffen, die nicht in dem in Artikel 35bis erwähnten Verzeichnis der erstattungsfähigen Fertigarzneimittel aufgeführt sind.

Die in Absatz 1 erwähnten Arzneimittel werden auf der Grundlage eines vom König festzulegenden Pauschalbetrags erstattet.

Psychiatrische Pflegeheime dürfen den Begünstigten für die Kosten der vorerwähnten Arzneimittel keine anderen Beträge anrechnen als den Eigenanteil, so wie er vom König festgelegt ist. » Art. 147 - Artikel 37sexies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juni 2002 und abgeändert durch die Gesetze vom 22.

August 2002 und 24. Dezember 2002, die Königlichen Erlasse vom 2.

Februar 2004 und 3. März 2004, die Gesetze vom 27. Dezember 2005 und 27. Dezember 2006, den Königlichen Erlass vom 3.Juni 2007 und das Gesetz vom 24. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt: « Die bei Anwendung von Artikel 35bis § 2bis von den Begünstigten getragene eventuelle Differenz zwischen dem Einzelhandelspreis und der Erstattungsgrundlage eines Fertigarzneimittels, das in der in Artikel 35bis erwähnten Liste der erstattungsfähigen Fertigarzneimittel in den Kategorien A oder B eingestuft ist, wird als Eigenanteil angesehen.» 2. In Absatz 1 wird der dritte Satz aufgehoben.3. Die Bestimmung unter Absatz 8 Nr.1 Buchstabe a) wird wie folgt ersetzt: « a) der Eigenanteile, die in Anwendung von Artikel 37 § 2 festgelegt sind für die Fertigarzneimittel, die in der in Artikel 35bis erwähnten Liste der erstattungsfähigen Fertigarzneimittel in den Kategorien A, B und C eingestuft sind, und für die Fertigarzneimittel mit einem wichtigsten wirksamen Bestandteil, dem gemäss der in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b) und c) erwähnten ATC-Klassifikation der Code J07BB, der für Anti-Grippe-Impfstoffe gilt, zugewiesen worden ist, und die aufgrund von Artikel 35bis erstattet werden, und der eventuellen Differenz zwischen dem Einzelhandelspreis und der Erstattungsgrundlage eines Fertigarzneimittels, das in der in Artikel 35bis erwähnten Liste der erstattungsfähigen Fertigarzneimittel in den Kategorien A oder B eingestuft ist, die bei Anwendung von Artikel 35bis § 2bis von den Begünstigten getragen wird. » 4. Die Bestimmung unter Absatz 8 Nr.1 Buchstabe b) wird wie folgt ersetzt: « b) des Pauschaleigenanteils, der in Anwendung von Artikel 37 § 3 von den in einem allgemeinen Krankenhaus aufgenommenen Begünstigten getragen wird. ». 5. Die Bestimmung unter Absatz 8 Nr.1 Buchstabe d) wird wie folgt ersetzt: « d) der Eigenanteile, die in Anwendung von Artikel 37 § 2 für magistrale Präparate festgelegt sind. » 6. Absatz 8 Nr.1 wird durch einen Buchstaben e) mit folgendem Wortlaut ergänzt: « e) der Eigenanteile, die in Anwendung von Artikel 37 § 2 für Radioisotope und medizinischen Sauerstoff festgelegt sind., ». 7. Absatz 8 Nr.1 wird durch einen Buchstaben f) mit folgendem Wortlaut ergänzt: « f) des Pauschaleigenanteils, der in Anwendung von Artikel 37 § 3/1 von den in einem psychiatrischen Pflegeheim aufgenommenen Begünstigten getragen wird. ».

Art. 148 - Artikel 37septies Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juni 2002 und abgeändert durch die Gesetze vom 24. Dezember 2002 und 27.Dezember 2005 und den Königlichen Erlass vom 3. März 2004, wird wie folgt abgeändert: 1.Zwischen den Wörtern "der Kategorien A, B und C" und den Wörtern "und der zugelassenen Fertigarzneimittel" werden die Wörter ", der Fertigarzneimittel mit dem wichtigsten wirksamen Bestandteil, dem gemäss der in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b) und c) erwähnten ATC-Klassifikation der Code J07BB, der für Anti-Grippe-Impfstoffe gilt, zugewiesen worden ist, und die aufgrund von Artikel 35bis erstattet werden" eingefügt. 2. Im ersten Gedankenstrich werden die Wörter "bestimmt sind," durch die Wörter "und für Begünstigte, die in einem psychiatrischen Pflegeheim aufgenommen sind, bestimmt sind, und der eventuellen Differenz zwischen dem Einzelhandelspreis und der Erstattungsgrundlage eines Fertigarzneimittels, das in der in Artikel 35bis erwähnten Liste der erstattungsfähigen Fertigarzneimittel in den Kategorien A oder B eingestuft ist, die bei Anwendung von Artikel 35bis § 2bis von den Begünstigten getragen wird," ersetzt. Art. 149 - Artikel 37octies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juni 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 27.

Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: 1. Die drei Absätze von Artikel 37octies werden durch die beiden folgenden Absätze ersetzt, die Paragraph 1 des Artikels bilden werden: « § 1 - Die Beteiligung der Versicherung an den Kosten der in Artikel 34 erwähnten Leistungen wird auf 100 Prozent der Erstattungsgrundlage festgelegt, sobald der Gesamtbetrag der Eigenanteile in Bezug auf Leistungen, die während des laufenden Jahres erbracht und vom Haushalt, der sich aus den Begünstigten der erhöhten Beteiligung zusammensetzt, tatsächlich getragen worden sind, 450 EUR erreicht.Die Pflichtversicherung übernimmt ebenfalls die im nationalen Abkommen zwischen den Lieferern von Implantaten und den Versicherungsträgern erwähnte Abgabespanne.

In diesem Fall bilden die Begünstigten der erhöhten Beteiligung den Haushalt. » 2. Ein § 2 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: « § 2 - Für die Anwendung von § 1 Absatz 1 wird der Betrag von 450 EUR jedoch um einen Betrag, der vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt wird, verringert, wenn der Gesamtbetrag der Eigenanteile in Bezug auf Leistungen, die während des zweiten vorhergehenden Kalenderjahres und des unmittelbar vorhergehenden Kalenderjahres erbracht und tatsächlich durch denselben Begünstigten des Haushalts getragen werden, pro Jahr mindestens 450 EUR erreicht. Die in Absatz 1 erwähnten Eigenanteile sind diejenigen, die der obenerwähnte Begünstigte tatsächlich getragen hat, und diejenigen, die der Begünstigte tatsächlich getragen hätte, wenn die Leistungen im Rahmen des fakturierbaren Höchstbetrags nicht zu 100 Prozent erstattet worden wären.

Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen fest. » Art. 150 - In Artikel 37novies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juni 2002 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. Juni 2007, werden die Wörter "einer Eingliederungsbeihilfe der in Artikel 6 § 2 Nr. 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die Beihilfen für Personen mit Behinderung erwähnten Kategorien 3, 4 oder 5" durch die Wörter "einer in Artikel 6 § 2 des Gesetzes vom 27.

Februar 1987 über die Beihilfen für Personen mit Behinderung erwähnten Eingliederungsbeihilfe" ersetzt.

Art. 151 - Artikel 37decies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juni 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 27.

Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "Artikel 37octies Absatz 2" durch die Wörter "Artikel 37octies § 1 Absatz 2" ersetzt.2. In § 3 werden zwischen den Wörtern "eine Person" und den Wörtern "zum ersten Mal" die Wörter ", die jünger als 16 Jahre alt ist," eingefügt. Art. 152 - Artikel 37undecies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juni 2002 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. Februar 2004 und die Gesetze vom 27. Dezember 2005 und 27.

Dezember 2006, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 2 - Für die Anwendung von § 1 Absatz 1 werden die Referenzbeträge nach Anwendung des in Artikel 37duo decies erwähnten Verfahrens um einen Betrag, der vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festzulegen ist, verringert, wenn der Gesamtbetrag der Eigenanteile in Bezug auf Leistungen, die während des zweiten vorhergehenden Kalenderjahres und des unmittelbar vorhergehenden Kalenderjahres erbracht und tatsächlich durch denselben Begünstigten des Haushalts getragen werden, pro Jahr mindestens 450 EUR erreicht.

Für die Anwendung von § 1 Absatz 3 wird der Betrag von 650 EUR jedoch um den Betrag, der gemäss Artikel 37octies § 2 Absatz 1 festgelegt wird, verringert, sobald der Gesamtbetrag der Eigenanteile in Bezug auf Leistungen, die während des zweiten vorhergehenden Kalenderjahres und des unmittelbar vorhergehenden Kalenderjahres erbracht und tatsächlich durch das Kind getragen werden, pro Jahr mindestens 450 EUR erreicht.

Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Eigenanteile sind diejenigen, die der obenerwähnte Begünstigte tatsächlich getragen hat, und diejenigen, die der Begünstigte tatsächlich getragen hätte, wenn die Leistungen im Rahmen des fakturierbaren Höchstbetrags nicht zu 100 Prozent erstattet worden wären.

Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen fest. » Art. 153 - Die Artikel 146 bis 152 treten am 1. Januar 2009 in Kraft mit Ausnahme der Artikel 149 Nr. 1 und 151, die mit 1. Januar 2008 wirksam werden.

Abschnitt 5 - Pharmanet Art. 154 - In Artikel 165 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird zwischen den Absätzen 10 und 11 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen Daten über verschriebene zugelassene nichterstattungsfähige Arzneimittel, die in einer der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke abgegeben werden, gesammelt und den Tariffestsetzungsämtern übermittelt werden. Er legt die Bedingungen fest, unter denen die vorerwähnten Daten über die Tariffestsetzungsämter den Versicherungsträgern und dem Institut übermittelt werden. Der König bestimmt die Modalitäten für diese Datenübermittlungen. Die Übermittlung der vorerwähnten Daten ermöglicht eine Einsichtnahme in die von den Begünstigten getragenen Kosten für zugelassene nichterstattungsfähige Arzneimittel, die verschrieben und abgegeben werden insbesondere an Begünstigte mit einer chronischen Krankheit, und zwar im Hinblick auf eine Berücksichtigung der Kosten bestimmter dieser Arzneimittel für den fakturierbaren Höchstbetrag. » Abschnitt 6 - Arzneimittel Unterabschnitt 1 - Referenzerstattung Art. 155 - In Artikel 35bis § 5 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2003 und 27. Dezember 2006, werden die Wörter "des zweiten Monats nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt " durch die Wörter "des Monats nach Ablauf einer zehntägigen Frist, die am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt einsetzt," ersetzt.

Art. 156 - Artikel 35ter § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 2. Januar 2001 und abgeändert durch die Gesetze vom 27.

Dezember 2005 und 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 wird das Wort "festgelegt" durch die Wörter "von Rechts wegen am 1.Januar, 1. April, 1. Juli beziehungsweise 1.

Oktober jeden Jahres festgelegt" ersetzt. 2. In § 1 Absatz 1 werden zwischen dem Wort "insofern" und dem Wort "ein" die Wörter "am vorhergehenden 1.November, 1. Februar, 1. Mai beziehungsweise 1. August" eingefügt. 3. Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt ersetzt: « Die Erstattungsgrundlage der Arzneimittel, für die auf der Grundlage von Absatz 1 eine neue Erstattungsgrundlage festgelegt worden ist, wird zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Erstattungsgrundlage von Rechts wegen zusätzlich um 2,5 Prozent gesenkt.» Art. 157 - Am 1. Mai 2009 wird die Erstattungsgrundlage der Arzneimittel, für die mehr als zwei Jahre zuvor auf der Grundlage der Bestimmungen von Artikel 35ter § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung eine neue Erstattungsgrundlage festgelegt worden ist, gegebenenfalls durch Anwendung von Artikel 35quater desselben Gesetzes, von Rechts wegen zusätzlich um 2,5 Prozent gesenkt.

Art. 158 - In Abweichung von Artikel 35ter § 1 desselben Gesetzes, so wie durch Artikel 156 des vorliegenden Gesetzes abgeändert, erfolgt die Anpassung der Erstattungsgrundlage der in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c) Ziffer 1) desselben Gesetzes erwähnten Arzneimittel, die am 1. April 2009 erfolgen müsste, am 1. Mai 2009.

Unterabschnitt 2 - Preissenkungen Art. 159 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15septies desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. August 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2005 und 13. Dezember 2006, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 3 - Am 1. Mai 2009 werden die Preise und Erstattungsgrundlagen der nachstehend erwähnten erstattungsfähigen Fertigarzneimittel gemäss nachstehenden Modalitäten gesenkt.

Die Senkung muss pro Antragsteller zu einer Einsparung für die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung führen, deren Betrag mindestens 1,95 Prozent des Umsatzes entspricht, der im Jahr 2007 auf dem belgischen Markt für die Arzneimittel dieses Antragstellers, die am 1. Januar 2009 in der Liste der erstattungsfähigen Fertigarzneimittel eingetragen sind, erzielt wurde, so wie er gemäss den Bestimmungen von Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15 erklärt oder auf der Grundlage dieses Artikels von Amts wegen festgelegt wurde. Diesbezüglich wird unterschieden zwischen einerseits dem Umsatz, der mit den in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b) und c) Ziffer 1) erwähnten Arzneimitteln erzielt wird und der für die Berechnung der in Absatz 3 erwähnten Einsparung gilt, und andererseits dem Umsatz, der mit den in Artikel 34 Absatz 1 Nr.5 Buchstabe c) Ziffer 2) erwähnten Arzneimitteln erzielt wird und der für die Berechnung der in Absatz 6 erwähnten Einsparung gilt.

Antragsteller von in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b) und c) Ziffer 1) erwähnten Arzneimitteln können spätestens am 21. Januar 2009 beim Sekretariat der Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln einen Vorschlag einreichen, der für alle oder bestimmte der in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b) und c) Ziffer 1) erwähnten Fertigarzneimittel, für die sie am 1. Januar 2009 verantwortlich sind, auf der Grundlage des Herstellerpreises berechnete Preissenkungen vorsieht, dies zusammen mit einer Veranschlagung der budgetären Auswirkungen, aus der hervorgeht, dass der Gesamtbetrag der vorgesehenen Einsparung mindestens 1,95 Prozent des im Laufe des Jahres 2007 erzielten Umsatzes in Bezug auf die Arzneimittel, für die sie am 1. Januar 2009 verantwortlich sind, beträgt. Für die Arzneimittel, für die eine neue Erstattungsgrundlage gemäss Artikel 35ter festgelegt worden ist, beträgt die vorgeschlagene Senkung höchstens 9,25 Prozent pro Arzneimittel, wobei Preissenkungen, die sich nicht auf die neue Erstattungsgrundlage auswirken, nicht berücksichtigt werden. Vorschläge mit Bezug auf Arzneimittel, für die die Erstattungsgrundlage anlässlich einer gruppierten Revision gesenkt worden ist, die gemäss Artikel 35bis § 4 Absatz 5 ausschliesslich oder teilweise aufgrund haushaltstechnischer Erwägungen erfolgte, werden ebenfalls nicht berücksichtigt. Wenn eine Senkung des Preises und der Erstattungsgrundlage für ein Arzneimittel vorgeschlagen wird, für das gemäss Artikel 35ter eine neue Erstattungsgrundlage festgelegt worden ist, werden alle Antragsteller, die für die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c) Ziffer 2) erwähnten Arzneimittel verantwortlich sind und dieses Arzneimittel als Referenzarzneimittel haben, über diese freiwillige Senkung der Erstattungsgrundlage in Kenntnis gesetzt und wird ihnen mitgeteilt, dass der Preis ihres entsprechenden Arzneimittels nicht höher sein darf und folglich von Amts wegen angepasst wird.

Reicht ein Antragsteller von in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b) und c) Ziffer 1) erwähnten Arzneimitteln für eine bestimmte Packung eines Arzneimittels, für das er am 1. Januar 2009 verantwortlich ist, eine Senkung des Preises und der Erstattungsgrundlage ein, muss dieselbe prozentuelle Senkung für alle Packungen der in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b) und c) Ziffer 1) erwähnten Arzneimittel mit demselben beziehungsweise denselben wirksamen Bestandteilen, injizierbare Formen ausgenommen, für die er am 1. Januar 2009 verantwortlich ist, gelten.

Reicht ein Antragsteller von in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b) und c) Ziffer 1) erwähnten Arzneimitteln keinen Vorschlag ein oder entspricht der Vorschlag nicht der vorgesehenen Einsparung, werden die Preise und Erstattungsgrundlagen aller in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b) und c) Ziffer 1) erwähnten Arzneimittel, für die der betreffende Antragsteller am 1. Januar 2009 verantwortlich ist, um 1,95 Prozent gesenkt. Antragsteller, die für die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c) Ziffer 2) erwähnten Arzneimittel verantwortlich sind und die entsprechenden Arzneimittel als Referenzarzneimittel haben, werden über diese Preissenkung von Amts wegen in Kenntnis gesetzt und ihnen wird mitgeteilt, dass der Preis ihres entsprechenden Arzneimittels nicht höher sein darf und folglich von Amts wegen angepasst wird.

Beträgt für Antragsteller der in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c) Ziffer 2) erwähnten Arzneimittel die Einsparung infolge der Senkung der Erstattungsgrundlage ihres Referenzarzneimittels mehr als 1,95 Prozent, wird der Saldo spätestens am 28.Februar 2010 erstattet.

Ab dem 1. Mai 2009 passt der Minister die Liste der erstattungsfähigen Fertigarzneimittel entweder auf der Grundlage der eingereichten Vorschläge oder auf der Grundlage der Senkungen von Amts wegen an,".

Unterabschnitt 3 - Preisgünstige Verschreibungen Art. 160 - Artikel 73 § 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. September 2005 und die Gesetze vom 27.

Dezember 2005, 13. Dezember 2006, 8. Juni 2008 und das Gesundheitsgesetz vom 19. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 8 werden die Wörter "in Absatz 5 erwähnten" durch die Wörter "in den Absätzen 4 und 5 erwähnten" ersetzt.2. Der Paragraph wird durch sechs Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Der unnötig teure Charakter der Verschreibung bestimmter in Artikel 34 Absatz 1 Nr.5 Buchstabe b) und c) erwähnter Fertigarzneimittel kann ebenfalls gemäss dem in Artikel 146bis vorgesehenen Verfahren auf der Grundlage eines Prozentsatzes von Verschreibungen im ambulanten Bereich bestimmt werden, wobei der Prozentsatz pro therapeutische Klasse(n) für alle Ärzte, die Inhaber einer der besonderen Berufsbezeichnungen sind, die Fachkräften der Heilkunde oder bestimmten Kategorien von ihnen vorbehalten sind, bestimmt wird und von jedem Pflegeerbringer erreicht werden muss, und zwar im Verhältnis zur Gesamtmenge an definierter Tagesdosis (DDD) seiner Verschreibungen von erstattungsfähigen Fertigarzneimitteln, die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b) und c) erwähnt sind, durch das Verschreiben von: 1. erstattungsfähigen Fertigarzneimitteln, die in Artikel 34 Absatz 1 Nr.5 Buchstabe b) und c) Ziffer 1) erwähnt sind und auf die Artikel 35ter § 1 und § 3 Absatz 1 Nr. 3, gegebenenfalls über die Anwendung von Artikel 35quater, spätestens im letzten Monat des Evaluationszeitraums anwendbar ist, 2. erstattungsfähigen Fertigarzneimitteln, die in Artikel 34 Absatz 1 Nr.5 Buchstabe c) Ziffer 2) erwähnt sind.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach Stellungnahme der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen, die innerhalb einer vom Minister festgelegten Frist abgegeben wird, die im vorhergehenden Absatz erwähnte(n) therapeutische(n) Klasse(n). Für diese Stellungnahme wird davon ausgegangen, dass sie abgegeben worden ist, wenn sie nicht binnen der vom Minister festgelegten Frist erteilt wurde.

Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach Stellungnahme der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen, die innerhalb einer vom Minister festgelegten Frist abgegeben wird, den oder die Beträge der in Absatz 9 erwähnten einzuhaltenden Prozentsätze der Verschreibungen fest. Für diese Stellungnahme wird davon ausgegangen, dass sie abgegeben worden ist, wenn sie nicht binnen der vom Minister festgelegten Frist erteilt wurde.

Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach Stellungnahme der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen, die innerhalb der vom Minister festgelegten Frist abgegeben wird, die Zahl der im Rahmen der Pflichtversicherung erstattungsfähigen und in einer der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke abgegebenen Packungen fest, die ein Pflegeerbringer verschrieben haben muss, um berücksichtigt zu werden. Für diese Stellungnahme wird davon ausgegangen, dass sie abgegeben worden ist, wenn sie nicht binnen der vom Minister festgelegten Frist erteilt wurde.

Der Zeitraum der Überwachung des Verschreibungsprofils des verschreibenden Arztes, der als Referenz für die Anwendung der in Absatz 9 erwähnten Bestimmungen dient, beträgt sechs Monate und erfolgt auf der Grundlage der in Artikel 165 Absatz 8 erwähnten Daten.

Dieser Überwachungszeitraum läuft jeweils vom 1. Oktober bis zum 31.

März und vom 1. April bis zum 30. September jeden Jahres.

Die in Absatz 11 erwähnten Prozentsätze dienen zur Bestimmung des Schwellenwertes, über den hinaus das Verschreibungsprofil der betreffenden Fertigarzneimittel als unnötig teuer angesehen wird. » Unterabschnitt 4 - Befreiung von Fertigarzneimitteln auf Basis stabiler Blutderivate Art. 161 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2006 und 21. Dezember 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Anstelle von Absatz 4 Nr.3, widerrufen durch das Gesetz vom 24.

Juli 2008, wird ein Absatz 4 Nr. 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 3. Fertigarzneimittel auf Basis stabiler Blutderivate, die entnommen, verarbeitet, importiert, aufbewahrt, verteilt, dispensiert, abgegeben und verwendet worden sind gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 5. Juli 1994 über Blut und Blutderivate menschlichen Ursprungs. » 2. Absatz 6, eingefügt durch das Gesetz vom 10.Juni 2006 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2006 und 24. Juli 2008, wird wie folgt ergänzt: « Der in Absatz 4 Nr. 3 erwähnte Ausschluss gilt für die Beiträge und Beteiligungen, die ab dem Jahr 2005 geschuldet werden. » Art. 162 - Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2006 zur Reform des Beitrags auf den Umsatz der erstattungsfähigen Fertigarzneimittel, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "Artikel 191 Nr.15 Absatz 4 desselben Gesetzes" werden durch die Wörter "Artikel 191 Nr. 15 Absatz 4 Nr. 1 und 2 desselben Gesetzes" ersetzt. 2. Der Absatz wird wie folgt ergänzt: « Was die Beiträge und Beteiligungen betrifft, die in Anwendung von Artikel 191 Nr.15, 15quater bis 15novies und 16bis des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung geschuldet werden, nimmt das Institut für die Jahre 2005, 2006, 2007 und 2008 die Erstattung, die auf die Anwendung des in Artikel 191 Nr. 15 Absatz 4 Nr. 3 desselben Gesetzes vorgesehenen Ausschlusses zurückzuführen ist, zugunsten der betreffenden Antragsteller spätestens am 31. Dezember 2009 vor. » Art. 163 - Die Artikel 161 und 162 treten an einem vom König zu bestimmenden Datum in Kraft.

Unterabschnitt 5 - Beitrag auf den Umsatz Art. 164 - In Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15 Absatz 6 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Juni 2006 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2006 und 24. Juli 2008, werden zwischen den Wörtern "Nr. 15decies " und den Wörtern "und Nr. 16bis " die Wörter ", Nr. 15undecies " eingefügt.

Art. 165 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15octies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2006 und 21. Dezember 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 wird der letzte Satz gestrichen.2. Ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « Für die Jahre 2006 und 2007 ist keine Haushaltsüberschreitung festgestellt worden.Die von den Antragstellern im Rahmen dieses Beitrags in den Jahren 2006 und 2007 überwiesenen Beträge werden spätestens am 28. Februar 2009 erstattet. Die Zinsen aus diesen Beträgen werden in die Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des Rechnungsjahres 2008 aufgenommen. » Art. 166 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15novies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2006 und 21. Dezember 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « Für das Jahr 2009 wird die Höhe dieses Beitrags auf maximal 7,73 Prozent des Umsatzes festgelegt, der 2009 erzielt worden ist.» 2. In Absatz 5 letzter Satz wird das Wort "und" gestrichen und der Satz wird wie folgt ergänzt: «, und vor dem 1.Mai 2010 für den Umsatz, der 2009 erzielt worden ist. » 3. In Absatz 7 erster Satz werden die Wörter "und der Beitrag auf den Umsatz 2008" durch die Wörter ", der Beitrag auf den Umsatz 2008 und der Beitrag auf den Umsatz 2009" ersetzt.4. Absatz 8 wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « Für das Jahr 2009 müssen der Vorschuss und der Saldo, erwähnt in vorhergehendem Absatz, vor dem 1.Juni 2009 beziehungsweise vor dem 1.

Juni 2010 auf das Konto des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk "Vorschuss Beitrag Umsatz 2009" beziehungsweise "Saldo Beitrag Umsatz 2009" überwiesen werden. » 5. Absatz 10 wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « Für das Jahr 2009 wird der vorerwähnte Vorschuss auf 7,73 Prozent des Umsatzes festgelegt, der 2008 erzielt worden ist.» 6. Der letzte Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt: « Einnahmen, die auf den Beitrag Umsatz 2009 zurückzuführen sind, werden in den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des Rechnungsjahres 2009 aufgenommen, ». Art. 167 - Artikel 191 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch eine Nr. 15undecies mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 15undecies. Für das Jahr t wird ab dem Jahr 2008 gemäss den in Nr. 15 festgelegten Bedingungen und Modalitäten ein Ersatzbeitrag auf den Umsatz, der im Jahr t erzielt worden ist, eingeführt, insofern für das Jahr t eine Überschreitung des in Ausführung von Artikel 69 § 5 festgelegten Globalhaushalts festgestellt wird, entsprechend den nachstehend erwähnten Modalitäten.

Wird im September des Jahres t auf der Grundlage der von den Versicherungsträgern gebuchten Ausgaben festgestellt, dass es eine Überschreitung geben wird und dass diese Überschreitung 100 Millionen EUR oder mehr betragen wird, wird der in Absatz 1 erwähnte Beitrag in Höhe von 100 Millionen EUR geschuldet.

Wird im September des Jahres t auf der Grundlage der von den Versicherungsträgern gebuchten Ausgaben festgestellt, dass es eine Überschreitung geben wird und dass diese Überschreitung weniger als 100 Millionen EUR betragen wird, wird der Beitrag in Höhe der festgestellten Haushaltsüberschreitung geschuldet.

Wird im September des Jahres t auf der Grundlage der von den Versicherungsträgern gebuchten Ausgaben festgestellt, dass es keine Überschreitung geben wird, wird der Beitrag nicht geschuldet.

Dieser Beitrag wird durch einen Vorschuss, festgelegt auf der Grundlage des im Jahr t-1 erzielten Umsatzes, und durch einen Saldo, festgelegt auf der Grundlage des im Jahr t erzielten Umsatzes, entrichtet. Der im vorhergehenden Satz erwähnte Saldo besteht aus der Differenz zwischen dem in Absatz 1 definierten Beitrag und dem im vorhergehenden Satz erwähnten Vorschuss.

Wird für das betreffende Jahr in Ausführung von Artikel 69 § 5 Absatz 2 eine Unterteilung des Globalhaushalts vorgenommen, wird eine Beteiligung an der Überschreitung zu Lasten der betreffenden Antragsteller, die im Laufe des Jahres, während dessen die Überschreitung erfolgt ist, einen Umsatz auf dem belgischen Arzneimittelmarkt im Zusammenhang mit Arzneimitteln erzielt haben, die in der Liste der erstattungsfähigen Fertigarzneimittel eingetragen sind, eingeführt, und zwar entsprechend der Unterteilung des Globalhaushalts. Diese Beteiligung ist abhängig vom Anteil der betreffenden Fertigarzneimittel an der zu erwartenden Überschreitung des Globalhaushalts.

Der Betrag der in Absatz 1 erwähnten Überschreitung kann vom Allgemeinen Rat nach Stellungnahme der Haushaltskontrollkommission angepasst werden, um den Auswirkungen der Elemente des Jahreshaushaltsplans, die ihre Wirkung nicht oder nicht vollständig gezeigt haben, Rechnung zu tragen.

Der König bestimmt jährlich entsprechend der zu erwartenden Überschreitung den Prozentsatz des in Anwendung der Bestimmungen von Nr. 15novies Absatz 4 erklärten Umsatzes des Jahres t-1, der von den Antragstellern als Vorschuss zu entrichten ist, und den Prozentsatz des in Anwendung der Bestimmungen von Nr. 15novies Absatz 4 erklärten Umsatzes des Jahres t, der von den Antragstellern als Saldo zu entrichten ist. Der König kann ebenfalls durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festlegen, nach welchen Modalitäten die erstattungsfähigen Fertigarzneimittel, die gemäss Artikel 37 § 3 erstattet werden, bei der Bestimmung der vorerwähnten Prozentsätze im Umsatz berücksichtigt werden. Bei einer Unterteilung des Haushalts legt der König auf der Grundlage der Anteile, wie in Absatz 6 erwähnt, die Prozentsätze der Umsätze fest, die der Unterteilung des Globalhaushalts entsprechen.

Der Vorschuss muss vor dem 31. Dezember des Jahres t auf das Konto des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk "Vorschuss Ersatzbeitrag Jahr t" überwiesen werden. Der Saldo des Beitrags muss vor dem 30. Juni des Jahres t+1 auf das Konto des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk "Saldo Ersatzbeitrag Jahr t" überwiesen werden.

Einnahmen aus diesem Ersatzbeitrag werden in die Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des Rechnungsjahres t aufgenommen. » Art. 168 - In Abweichung von Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15undecies Absatz 5 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung legt der König für das Jahr 2008 ausnahmsweise nur den Saldo fest.

In Abweichung von Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15undecies letzter Absatz desselben Gesetzes werden die Einnahmen aus dem Ersatzbeitrag des Jahres 2008 in das Rechnungsjahr 2009 aufgenommen.

Unterabschnitt 6 - Preisstopp Art. 169 - Ab dem 1. Januar 2009 und bis zum 31. Dezember 2009 einschliesslich dürfen die Preise der in Artikel 313 § 1 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 1989 erwähnten Arzneimittel nicht erhöht werden.

Abschnitt 7 - Verwaltungskosten der Versicherungsträger Art. 170 - In Artikel 195 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1997 und die Gesetze vom 22. Februar 1998, 26.März 2007 und 8. Juni 2008, werden in Absatz 3 der erste und zweite Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Der Betrag der Verwaltungskosten der fünf Landesverbände wird für 2003 auf 766.483.000 EUR, für 2004 auf 802.661.000 EUR, für 2005 auf 832.359.000 EUR, für 2006 auf 863.156.000 EUR, für 2007 auf 895.524.000 EUR, für 2008 auf 929.160.000 EUR und für 2009 auf 972.546.000 EUR festgelegt. Für die Kasse für Gesundheitspflege der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen wird dieser Betrag für 2003 auf 13.195.000 EUR, für 2004 auf 13.818.000 EUR, für 2005 auf 14.329.000 EUR, für 2006 auf 14.859.000 EUR, für 2007 auf 15.416.000 EUR, für 2008 auf 15.995.000 EUR und für 2009 auf 16.690.000 EUR festgelegt. » KAPITEL 2 - Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte (...) Abschnitt 5 - Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli 2006 über die Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte Art. 178 - Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 über die Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte wird wie folgt abgeändert: 1. Der heutige Text des Artikels wird zu § 1 des Artikels.2. Absatz 3 Nr.1 Buchstabe b) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « b) durch die Bearbeitung von Anträgen auf klinische Prüfungen, ». 3. Absatz 3 Nr.2 Buchstabe c) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « c) die Anträge auf Inverkehrbringungsgenehmigungen zu bearbeiten, ». 4. Absatz 3 Nr.4 Buchstabe e) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « e) durch die Bearbeitung der Anträge auf Erteilung von Genehmigungen in Sachen Niederlassungen und Verlegungen von der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken, » 5. Absatz 3 Nr.4 Buchstabe h) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « h) durch die Bearbeitung der Anträge auf Erteilung von Genehmigungen, Zulassungen und Zertifikaten für die Entnahme, Aufbewahrung, Herstellung, Verteilung, Kontrolle und Abgabe der in Absatz 1 erwähnten Produkte. » 6. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 2 - Die in § 1 erwähnten Befugnisse werden ausschliesslich im Namen und für Rechnung des Staates ausgeübt.» Art. 179 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Der Vertreter des Ministers und der Finanzinspektor, die erwähnt sind in Absatz 1, tagen mit beratender Stimme im Transparenzausschuss. » Art. 180 - In Artikel 13 desselben Gesetzes wird ein § 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 5 - Weist die Rechnung der Agentur am 31. Dezember eines jeden Jahres einen Überschuss auf, wird dieser Betrag auf die Rechnung des folgenden Jahres übertragen. » (...) TITEL 10 - Sonstige Bestimmungen (...) KAPITEL 3 - Soziale Eingliederung - Vom öffentlichen Sozialhilfezentrum im Rahmen des Heizölsozialfonds gewährte Heizkostenzulage Art. 249 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter: 1. Verbraucher: jede natürliche Person, die für die Heizung der Familienwohnung, wo sie ihren Hauptwohnort hat, einen in Betracht kommenden Brennstoff verwendet, 2.Person zu Lasten: eine Person, die über ein jährliches Nettoeinkommen von weniger als 1.800 EUR verfügt, Familienleistungen und Unterhaltsgeld für Kinder ausgeschlossen, und mit dem Verbraucher zusammenlebt, 3. Haushalt: die Personen, die ihren Hauptwohnort in derselben Familienwohnung haben, 4.in Betracht kommendem Brennstoff: Heizöl, Heizpetroleum und Propangas als Massengut, die nur zu Heizzwecken verwendet werden, 5. Heizperiode: die Periode, die einem Kalenderjahr entspricht. Art. 250 - Jeder Verbraucher mit geringem Einkommen, der einen in Betracht kommenden Brennstoff verwendet, kann unter den im vorliegenden Kapitel festgelegten Bedingungen in den Genuss einer Heizkostenzulage kommen.

Die öffentlichen Sozialhilfezentren haben den Auftrag, die Heizkostenzulage im Rahmen des Heizölsozialfonds zu gewähren.

Diese Zulage kann nur für Lieferungen eines in Betracht kommenden Brennstoffs gewährt werden.

Pro Heizperiode kann für einen selben Haushalt lediglich eine Heizkostenzulage gewährt werden.

Art. 251 - § 1 - Als Verbraucher mit geringem Einkommen im Sinne des vorliegenden Kapitels werden Personen angesehen, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unter eine der folgenden Kategorien fallen: 1. Personen, die Anspruch auf eine in Artikel 37 §§ 1 und 19 des am 14.Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnte erhöhte Beteiligung der Versicherung haben. Der Jahresbetrag des steuerpflichtigen Bruttohaushaltseinkommens dieser Personen darf jedoch 11.763,02 EUR, erhöht um 2.177,65 EUR pro Person zu Lasten, nicht überschreiten,] 2. Personen, die nicht unter die in Nr.1 erwähnte Kategorie fallen und über ein jährliches steuerpflichtiges Bruttohaushaltseinkommen verfügen, dessen Betrag 11.763,02 EUR, erhöht um 2.177,65 EUR pro Person zu Lasten, nicht überschreitet, 3. Personen, die gemäss dem Gesetz vom 12.Juni 1991 über den Verbraucherkredit in den Genuss einer Schuldenvermittlung oder aufgrund von Artikel 1675/2 und folgenden des Gerichtsgesetzbuches in den Genuss einer kollektiven Schuldenregelung kommen und darüber hinaus ihre Heizrechnung nicht bezahlen können. § 2 - Bei der Berechnung des in § 1 Nr. 2 erwähnten steuerpflichtigen Bruttoeinkommens wird das unbewegliche Vermögen des Verbrauchers und seines Haushalts in Betracht gezogen.

Ist der Verbraucher oder eine Person seines Haushalts Volleigentümer oder Niessbraucher eines oder mehrerer unbeweglicher Güter, wird unter Ausschluss der unbeweglichen Güter, die als Familienwohnung dienen, dem mit 3 multiplizierten globalen Katastereinkommen Rechnung getragen.

Dieser Betrag wird mit dem in § 1 Nr. 2 erwähnten Betrag des steuerpflichtigen Bruttoeinkommens zusammengerechnet.

Art. 252 - Die in Artikel 251 § 1 angegebenen Beträge sind an den am 1. Juni 1999 anwendbaren Verbraucherpreisindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden. Sie schwanken gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden.

Sie werden auch an die Entwicklung des allgemeinen Wohlstands angepasst, und zwar gemäss Artikel 19 des Königlichen Erlasses vom 1.

April 2007 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung der in Artikel 37 §§ 1 und 19 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten erhöhten Beteiligung der Versicherung und zur Einführung des OMNIO-Statuts.

Der in Artikel 249 angegebene Betrag wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 178 des durch den Königlichen Erlass vom 10. April 1992 koordinierten Einkommensteuergesetzbuches 1992 angepasst.

Art. 253 - Sobald der in Rechnung gestellte Preis pro Liter eines in Betracht kommenden Brennstoffs den vom König festgelegten Grenzwert überschreitet, können alle in Artikel 251 erwähnten Personen eine Heizkostenzulage erhalten.

Der König legt den Betrag dieser Heizkostenzulage durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass fest.

Art. 254 - Der König bestimmt die Modalitäten für die Berechnung des Betrags der Heizkostenzulage, wenn die Rechnung mehrere Wohnungen betrifft.

Art. 255 - Um eine Heizkostenzulage zu erhalten, muss der Antragsteller bei dem aufgrund der Bestimmungen des Gesetzes vom 2.

April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen zuständigen öffentlichen Sozialhilfezentrum einen Antrag einreichen.

Der Antrag kann vom Verbraucher mit geringem Einkommen selbst oder, in dessen Namen, von einer zu seinem Haushalt gehörenden Person eingereicht werden.

Der Antrag muss spätestens binnen 60 Tagen nach dem Datum der Lieferung eingereicht werden.

Art. 256 - Das öffentliche Sozialhilfezentrum prüft auf der Grundlage einer Sozialuntersuchung, ob alle Bedingungen erfüllt sind.

Es prüft unter anderem: -ob der Verbraucher unter eine der in Artikel 251 erwähnten Kategorien fällt, - ob der Verbraucher einen in Betracht kommenden Brennstoff zur Heizung seiner Familienwohnung verwendet, - ob der in Rechnung gestellte Preis des in Betracht kommenden Brennstoffs den in Artikel 253 erwähnten Bedingungen genügt, - ob die Lieferadresse mit der Adresse des Hauptwohnorts des Verbrauchers übereinstimmt.

Der König bestimmt, welche Beweise der Antragsteller erbringen muss, um die Heizkostenzulage zu erhalten.

Art. 257 - § 1 - Das öffentliche Sozialhilfezentrum fasst einen Beschluss binnen 30 Tagen nach Erhalt des Antrags. § 2 - Der Beschluss in Bezug auf die Heizkostenzulage, der vom Sozialhilferat oder von einem der Organe, denen der Rat Befugnisse übertragen hat, gefasst worden ist, wird dem Antragsteller binnen acht Tagen ab dem Datum des Beschlusses per Brief oder gegen Empfangsbestätigung mitgeteilt.

Der Beschluss ist mit Gründen versehen und es sind darin angegeben: die Möglichkeit, Beschwerde einzureichen, die Beschwerdefrist, die Form des Antrags, die Adresse der zuständigen Beschwerdeinstanz und der Name des Dienstes, der, oder der Person, die im öffentlichen Sozialhilfezentrum für Erläuterungen kontaktiert werden kann.

Die Modalitäten für die Beschwerde gegen den Beschluss sind in Artikel 71 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren geregelt. § 3 - Die Heizkostenzulage wird spätestens fünfzehn Tage nach dem Beschluss ausgezahlt. § 4 - Die Sozialhilfezentren verfügen über eine Frist von fünfundvierzig Tagen ab dem Antrag, um dem Föderalen Öffentlichen Programmierungsdienst Sozialeingliederung, Armutsbekämpfung und Sozialwirtschaft ihre Kostenaufstellungen zukommen zu lassen.

Art. 258 - § 1 - Die zur Finanzierung des vorliegenden Kapitels erforderlichen Mittel gehen zu Lasten eines Sozialfonds, nachstehend "Heizölsozialfonds" genannt. § 2 - Dieser Fonds wird durch einen Beitrag auf alle zum Heizen verwendeten Erdölprodukte gespeist, der zu Lasten der Verbraucher dieser Produkte geht.

Dieser Beitrag wird von den akzisenpflichtigen Unternehmen eingenommen, die diese Produkte in den steuerrechtlich freien Verkehr überführen, und bei der Berechnung der Höchstpreise gemäss dem Programmvertrag über eine Regelung der Verkaufspreise der Erdölprodukte in Betracht gezogen. § 3 - Der König ist auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Energie gehört, und durch einen im Ministerrat beratenen Erlass befugt: - die Aufträge und die Modalitäten für die Organisation und die Arbeitsweise des Fonds festzulegen, - die Höhe des in § 2 erwähnten Beitrags und die Modalitäten für die Eintreibung dieses Beitrags festzulegen. § 4 - Bei jedem aufgrund von § 3 ergangenen Erlass wird davon ausgegangen, dass er niemals wirksam geworden ist, sofern er nicht binnen zwölf Monaten nach dem Datum seines Inkrafttretens durch Gesetz bestätigt wurde.

Art. 259 - § 1 - Die Konten müssen am 31. Dezember für alle Gewährungsbeschlüsse des laufenden Jahres abgeschlossen sein.

Ausnahmsweise müssen die Konten am 31. Dezember 2008 für alle Gewährungsbeschlüsse der Periode vom 1. September 2008 bis zum 31.

Dezember 2008 abgeschlossen sein. § 2 - Vor dem 1. März werden die abgeschlossenen Rechnungen dem Föderalen Öffentlichen Programmierungsdienst Sozialeingliederung, Armutsbekämpfung und Sozialwirtschaft übermittelt. Der König bestimmt die Angaben, die darin vermerkt werden müssen. § 3 - Hat das öffentliche Sozialhilfezentrum die abgeschlossenen Rechnungen am 30. April desselben Jahres noch immer nicht übermittelt, verfällt das Recht des Zentrums auf Rückforderung der Ausgaben in Zusammenhang mit den Zulagen, die gewährt wurden während der Heizperiode, auf die die nicht übermittelten Rechnungen sich beziehen. § 4 - Sobald der Föderale Öffentliche Programmierungsdienst über den Stand der Rechnungsführung der öffentlichen Sozialhilfezentren verfügt, übermittelt er ihn dem Heizölsozialfonds.

Art. 260 - § 1 - Den öffentlichen Sozialhilfezentren wird zur Deckung der Betriebskosten ein zusätzlicher Pauschalbetrag gewährt. § 2 - Die Beteiligung an den Betriebskosten beläuft sich auf 10 EUR pro Heizperiode und pro Akte, durch die dem Empfänger ein Anrecht auf eine Heizkostenzulage eröffnet wurde.

Der die vorhergehende Heizperiode betreffende Betrag wird den öffentlichen Sozialhilfezentren zum 30. Juni ausgezahlt.

Art. 261 - Die in Artikel 251 erwähnten Kategorien und Beträge können nach den Modalitäten, die in einem im Ministerrat beratenen Erlass aufgenommen sind, geändert werden.

Art. 262 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von einer Woche bis zu zwei Monaten und einer Geldbusse, die dem Zehnfachen des hinterzogenen Beitrags entspricht bei einem Mindestbetrag von 250 EUR, oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt, wer gegen die Bestimmungen von Artikel 258 § 2 Absatz 2 verstösst. § 2 - Wenn festgestellt wird, dass ein akzisenpflichtiges Unternehmen die in Artikel 258 § 2 erwähnten Verpflichtungen deutlich verkennt, kann ihm die Zulassung entzogen werden, über die jedes akzisenpflichtige Unternehmen aufgrund des Gesetzes vom 10. Juni 1997 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte verfügen muss, um seine Tätigkeiten auszuüben. § 3 - Der König kann für Verstösse gegen die Bestimmungen der Ausführungserlasse strafrechtliche Sanktionen und administrative Geldbussen, wie in Artikel 258 des vorliegenden Gesetzes erwähnt, festlegen. Diese strafrechtlichen Sanktionen und administrativen Geldbussen dürfen weder höher noch niedriger sein als die in § 1 und in § 2 festgelegten Beträge.

Art. 263 - Die Artikel 203 bis einschliesslich 219 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 werden aufgehoben.

Art. 264 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2008 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Justiz J. VANDEURZEN Die Ministerin der Beschäftigung Frau J. MILQUET Für den Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL Die Ministerin der K.M.B., der Selbständigen und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Die Ministerin der Sozialen Eingliederung und der Grossstädte Frau M. ARENA Für den Minister des Klimas und der Energie, abwesend: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Für den Minister für Vereinfachung, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE Für den Staatssekretär für Haushalt, abwesend: Der Premierminister Y. LETERME Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz J. VANDEURZEN

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