gepubliceerd op 21 september 2016
Koninklijk besluit betreffende autocontrole, meldingsplicht en traceerbaarheid in de voedselketen. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen
FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN
14 NOVEMBER 2003. - Koninklijk besluit betreffende autocontrole, meldingsplicht en traceerbaarheid in de voedselketen. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen
De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse vertaling : - van het
koninklijk besluit van 26 mei 2011Relevante gevonden documenten
type
koninklijk besluit
prom.
26/05/2011
pub.
21/06/2011
numac
2011018212
bron
federaal agentschap voor de veiligheid van de voedselketen
Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 14 november 2003 betreffende autocontrole, meldingsplicht en traceerbaarheid in de voedselketen
sluiten tot wijziging van het koninklijk besluit van 14 november 2003 betreffende autocontrole, meldingsplicht en traceerbaarheid in de voedselketen (Belgisch Staatsblad van 21 juni 2011, err. van 10 augustus 2012); - van het
koninklijk besluit van 11 maart 2014Relevante gevonden documenten
type
koninklijk besluit
prom.
11/03/2014
pub.
27/03/2014
numac
2014018095
bron
federaal agentschap voor de veiligheid van de voedselketen
Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 14 november 2003 betreffende autocontrole, meldingsplicht en traceerbaarheid in de voedselketen en tot wijziging van het ministerieel besluit van 22 maart 2013 betreffende de versoepeling van de toepassingsmodaliteiten van de autocontrole en de traceerbaarheid in sommige inrichtingen in de voedselketen
sluiten tot wijziging van het koninklijk besluit van 14 november 2003 betreffende autocontrole, meldingsplicht en traceerbaarheid in de voedselketen en tot wijziging van het ministerieel besluit van 22 maart 2013 betreffende de versoepeling van de toepassingsmodaliteiten van de autocontrole en de traceerbaarheid in sommige inrichtingen in de voedselketen (Belgisch Staatsblad van 27 maart 2014).
Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
Anlage 1 FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE 26. MAI 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 14.November 2003 über die Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit;
Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene;
Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Futter- und Lebensmittelkontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz;
Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene;
Aufgrund des Gesetzes vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, des Artikels 2, abgeändert durch die Gesetze vom 5. Februar 1999 und 27. Dezember 2004 und durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 4, abgeändert durch die Gesetze vom 13. Juli 2001, 22.
Dezember 2003, 9. Juli 2004 und 20. Juli 2005, und des Artikels 5, abgeändert durch die Gesetze vom 13. Juli 2001 und 22. Dezember 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen, des Artikels 4 § 3, eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 über die Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27.
April 2007;
Aufgrund der Stellungnahmen des Beratenden Ausschusses der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, abgegeben am 25. Oktober 2006, 27. Mai 2009, 30. September 2009 und 28. Oktober 2009;
Aufgrund der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vom 8. Mai 2009;
Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 4. März 2009 und 17. Dezember 2009; Aufgrund der Konzertierung zwischen der Föderalbehörde und den Regionalregierungen vom 6. Mai 2009 und 11. März 2010;
Aufgrund der Notifizierung an die Europäische Kommission vom 2. März 2009;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.215/3 des Staatsrates vom 4. März 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin der Landwirtschaft und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Der Königliche Erlass vom 14. November 2003 über die Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette wird wie folgt abgeändert: 1. Der Begriff "Unternehmen" wird jeweils durch den Begriff "Niederlassung" ersetzt.2. Der Begriff "Betreiber" wird jeweils durch den Begriff "Anbieter" ersetzt.3. Der Begriff "Betriebseinheit" wird jeweils durch den Begriff "Niederlassungseinheit" ersetzt. Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Die Nummern 3/1 und 3/2 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt: "3/1."Verordnung 852/2004": die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene, 3/2. "Verordnung 183/2005": die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene,". 2. Nummer 4 wird durch die Wörter "sowie die Tätigkeiten, die in Anhang I Teil A römisch I Nummer 1 der Verordnung 852/2004 oder in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung 183/2005 erwähnt sind" ergänzt.3. Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: "5."Anbieter": die nicht entlohnte natürliche Person, das Unternehmen im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen oder die öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Vereinigung, die mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht in den Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs eines Erzeugnisses tätig ist". 4. Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: "6."Niederlassungseinheit": einen Ort, der geografisch anhand einer Adresse identifizierbar ist und an dem oder von dem aus mindestens eine Tätigkeit des Anbieters ausgeübt wird". 5. Nummer 7 wird aufgehoben.6. Nummer 12 wird wie folgt ersetzt: "12."Eigenkontrolle": alle Maßnahmen, die die Anbieter ergreifen, um zu gewährleisten, dass die Erzeugnisse, die ihrer Verwaltung unterliegen, auf sämtlichen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen: - den Rechtsvorschriften in Bezug auf die Sicherheit der Nahrungsmittelkette genügen, - den zum Zuständigkeitsbereich der Agentur gehörenden Rechtsvorschriften in Bezug auf die Qualität der Erzeugnisse genügen, - den Vorschriften von Kapitel III genügen, und die Überwachung der effektiven Einhaltung dieser Vorschriften". 7. In Nr.14 werden die Wörter "eines Unternehmens, eines Betreibers" durch die Wörter "einer Niederlassung" ersetzt. 8. Artikel 2 wird durch eine Nummer 16 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "16."Sicherheit der Nahrungsmittelkette": die Sicherheit jedes Erzeugnisses oder Stoffes, der aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 zum Zuständigkeitsbereich der Agentur gehört,". 9. Artikel 2 wird durch eine Nummer 17 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "17."Primärproduktion von nicht essbaren Pflanzenerzeugnissen": die Primärproduktion von Pflanzenerzeugnissen, die nicht für den menschlichen oder tierischen Verzehr geeignet sind,". 10. Artikel 2 wird durch eine Nummer 18 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "18."Pflanzengesundheit": den Zustand, der durch die Einhaltung der in Ausführung des Gesetzes vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen festgelegten Bestimmungen erzielt wird,". 11. Artikel 2 wird durch eine Nummer 19 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "19."Futtermitteln": Stoffe oder Erzeugnisse, auch Zusatzstoffe, verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, die zur oralen Tierfütterung bestimmt sind,". 12. Artikel 2 wird durch eine Nummer 20 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "20."Niederlassung": einen Ort, der geografisch anhand einer Adresse identifizierbar ist und an dem oder von dem aus mindestens eine Tätigkeit ausgeübt wird und der die gesamte Infrastruktur und Ausstattung umfasst, die für die Ausübung der Tätigkeit notwendig ist." Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden zwischen den Wörtern "Sicherheit seiner Erzeugnisse" und dem Wort "umfasst" die Wörter "für jede Niederlassungseinheit" eingefügt.2. In § 2 werden die Wörter "Für die Lebensmittelsicherheit" durch die Wörter "Für die Lebens- und Futtermittelsicherheit" ersetzt.3. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Jeder Anbieter aus dem Bereich der Primärproduktion muss, insofern er Pflanzenerzeugnisse erzeugt oder erntet, die Anforderungen von Anlage IV erfüllen. Ausgenommen für Tätigkeiten, die sich auf die Primärproduktion von nicht essbaren Pflanzenerzeugnissen beziehen, führt jeder Anbieter aus dem Bereich der tierischen und pflanzlichen Primärproduktion einerseits eine regelmäßige Kontrolle der Einhaltung der Hygienevorschriften durch, die in Anhang I Teil A römisch II der Verordnung 852/2004 und in Anhang I Teil A römisch I der Verordnung 183/2005 aufgeführt sind, und führt andererseits die in Anhang I Teil A römisch III der Verordnung 852/2004 und in Anhang I Teil A römisch II der Verordnung 183/2005 vorgesehenen Register." 4. Artikel 3 wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 5 - Die im Rahmen des vorliegenden Artikels durchgeführten Analysen werden in Laboren durchgeführt, die an Ringversuchen teilnehmen, die auf der Internetseite der Agentur vermerkt sind." 5. Artikel 3 wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 6 - Jeder Anbieter kann sein Eigenkontrollsystem pro Niederlassungseinheit von der Agentur validieren lassen.Wenn in einer Niederlassung mehrere Niederlassungseinheiten ihre Tätigkeit im Rahmen ein und derselben Zulassung oder Genehmigung ausüben, muss das Eigenkontrollsystem dieser Niederlassungseinheiten gleichzeitig validiert werden." Art. 4 - In Kapitel 3 desselben Erlasses wird Abschnitt 1, der Artikel 4 umfasst, aufgehoben.
Art. 5 - In Artikel 7 § 1 desselben Erlasses wird eine Nr. 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "1/1. Der Minister kann die Häufigkeit der Registrierungen und die Frist, binnen der diese der Agentur zur Verfügung gestellt werden, festlegen." Art. 6 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "oder vertriebenes" werden jeweils durch die Wörter ", vertriebenes oder in Verkehr gebrachtes" ersetzt.2. Die Wörter "die Lebensmittelsicherheit" werden jeweils durch die Wörter "die Sicherheit der Nahrungsmittelkette" ersetzt.3. In § 1 werden die Wörter "oder Berufsangehörige, die die gesundheitliche Überwachung der Zuchtbetriebe gewährleisten und" durch die Wörter ", Berufsangehörige, die die gesundheitliche Überwachung der Zuchtbetriebe gewährleisten, oder landwirtschaftliche Lohnunternehmer, die Arbeiten in der pflanzlichen Primärproduktion ausführen, die" ersetzt.4. In § 2 werden die Wörter "zur Lebensmittelsicherheit" durch die Wörter "zur Sicherheit der Nahrungsmittelkette" ersetzt.5. In § 5 werden die Wörter "in den Paragraphen 1 und 3" durch die Wörter "im vorliegenden Artikel" ersetzt. Art. 7 - In Artikel 9 § 3 Nr. 1 desselben Erlasses werden die Wörter "fünf Exemplaren der Dokumentation, in der das System beschrieben wird," durch die Wörter "drei Exemplaren auf Niederländisch, drei Exemplaren auf Französisch und den Leitlinien auf Niederländisch und Französisch in elektronischer Form" ersetzt.
Art. 8 - Artikel 10 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen Textes] 2.Paragraph 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: "1. die Validierung des in Artikel 3 § 6 erwähnten Eigenkontollsystems für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Leitlinien fallen, die von der Agentur validiert worden sind". 3. Paragraph 2 Nr.1 wird wie folgt ersetzt: "1. Sie müssen gemäß den in den genehmigten Leitlinien festgelegten Vorschriften nach den Normen EN ISO 17020 - Typ A, EN 45011 oder ISO/IEC 17021 (Reihe ISO 17000) akkreditiert sein." 4. In § 2 Nr.2 erster Gedankenstrich wird das Wort "Lebensmittelsicherheit" durch die Wörter "Sicherheit der Nahrungsmittelkette" ersetzt. 5. Paragraph 2 Nr.2 zweiter Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: "- über eine relevante Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren in einer Produktionseinheit oder als Mitarbeiter des Dienstes Qualität in einer Niederlassung des betreffenden Sektors oder Untersektors verfügen oder eine gleichwertige Erfahrung im betreffenden Sektor oder Untersektor erworben haben, indem sie Tätigkeiten in einem Beratungsunternehmen oder einer Inspektions- oder Zertifizierungsstelle, die in diesem Sektor oder Untersektor tätig ist, ausgeübt haben". 6. Paragraph 2 Nr.4 wird durch folgende Sätze ergänzt: "Auditoren dürfen ein Audit in einer Niederlassung nur vornehmen, sofern sie in den letzten drei Jahren vor dem Audit nicht als Konsultant, Lohnempfänger oder Selbständiger für diese Niederlassung gearbeitet haben.
Die Inspektions- oder Zertifizierungsstellen weisen nach, dass diese Anforderung erfüllt ist." 7. Paragraph 3 Nr.2 wird wie folgt ersetzt: "2. die bei dem Anbieter verfügbaren Inspektionsberichte der Bediensteten der Agentur berücksichtigen". 8. In § 6 wird der Begriff "Betreffende" jeweils durch den Begriff "betreffende Stelle" ersetzt.9. In § 3 Nr.7 werden die Wörter "den kontrollierten Unternehmen" durch die Wörter "den kontrollierten Niederlassungen" ersetzt. 10. Artikel 10 wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 7 - Zum Nachweis der Validierung kann die Stelle eine Bescheinigung nach den Vorschriften der von der Agentur genehmigten Leitlinien ausstellen." Art. 9 - Artikel 12 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 12 - Die Genehmigung der Leitlinien für eine gute Hygienepraxis gemäß den Artikeln 6 und 7 des Königlichen Erlasses vom 7. Februar 1997 über die allgemeine Lebensmittelhygiene verfällt am Datum des Inkrafttretens des Königlichen Erlasses vom 26. Mai 2011 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 über die Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette." Art. 10 - Artikel 12bis desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 12bis - § 1 - Anbieter im Horeca-Sektor, die dem Endverbraucher Getränke oder Gerichte zum Verzehr vor Ort und Gerichte zum Mitnehmen anbieten, und Anbieter der Großküchen, Betriebsrestaurants und Frittüren, die über ein in Artikel 3 erwähntes Eigenkontrollsystem verfügen, das von einer in Artikel 10 § 1 erwähnten Inspektions- oder Zertifizierungsstelle validiert worden ist, können für die Dauer der Gültigkeit der Validierung des Eigenkontrollsystems ein visuelles Zeichen erhalten und aushängen, dessen Muster vom Minister festgelegt wird. § 2 - Die anderen Anbieter der Niederlassungen, die dem Vertrieb angehören und über ein in Artikel 3 erwähntes Eigenkontrollsystem verfügen, das von einer in Artikel 10 § 1 erwähnten Inspektions- oder Zertifizierungsstelle validiert worden ist, können ebenfalls für die Dauer der Gültigkeit der Validierung des Eigenkontrollsystems ein visuelles Zeichen erhalten und aushängen, dessen Muster vom Minister festgelegt wird. Der Minister legt das Datum fest, an dem vorliegender Paragraph in Kraft tritt." Art. 11 - In Kapitel VIII wird ein Artikel 13bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 13bis - § 1 - Die in Artikel 10 erwähnte Validierung wird von der Inspektions- oder Zertifizierungsstelle, die die Validierung vorgenommen hat, oder von der Agentur ausgesetzt, wenn festgestellt wird, dass die Bedingungen für die Validierung nicht mehr erfüllt sind. § 2 - Wenn ein visuelles Zeichen ausgestellt worden ist, endet im Falle einer Aussetzung der Validierung das Recht, dieses Zeichen auszuhängen, und muss der Anbieter das visuelle Zeichen, das in seinem Besitz ist, vernichten." Art. 12 - Die Anlagen I und II zum selben Erlass werden aufgehoben.
Art. 13 - Anlage III zum selben Erlass wird wie folgt abgeändert: 1. In Punkt 3 wird der Satz "In den Leitlinien müssen sämtliche durch diese Leitlinien betroffenen Parteien und die Weise, wie diese bei der Ausarbeitung der Leitlinien konsultiert worden sind, angegeben werden." durch folgende Sätze ersetzt: "Bei der Ausarbeitung von Leitlinien werden sämtliche von den Leitlinien betroffenen Parteien, einschließlich der zuständigen Behörde und der Anwendergruppen, konsultiert. Die konsultierten Parteien werden in den Leitlinien angegeben." 2. In Punkt 5 Buchstabe b) werden die Wörter "können ausgearbeitet werden" durch die Wörter "werden ausgearbeitet" ersetzt.3. Punkt 5 Buchstabe e) wird wie folgt ersetzt: "5.e) Leitlinien dürfen keine Bestimmungen enthalten, die im Widerspruch zu den Rechtsvorschriften stehen". 4. [Abänderung des französischen und des niederländischen Textes] 5.In Punkt 5 Buchstabe g) wird das Wort "Lebensmittelsicherheit" durch die Wörter "Sicherheit der Nahrungsmittelkette" ersetzt. 6. In Punkt 5 Buchstabe h) werden der vierte und der siebte Gedankenstrich aufgehoben.7. Punkt 7 wird wie folgt ersetzt: "7.Verbreitung In den Leitlinien muss ebenfalls vermerkt werden, zu welchen Bedingungen sie erhältlich sind. Sie müssen für jeden, dessen Interesse für die Leitlinien begründet ist, erhältlich sein. Wenn die Leitlinien nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, kann lediglich eine Entschädigung verlangt werden, die die Kosten für ihre Ausarbeitung, ihre Wartung, ihre Verwaltung und ihre Verbreitung nicht überschreitet." Art. 14 - In denselben Erlass wird eine Anlage IV eingefügt, die vorliegendem Erlass beigefügt ist.
Art. 15 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 26. Mai 2011 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE
Anlage Anlage IV - Vorschriften in Sachen Pflanzengesundheit I. HYGIENEVORSCHRIFTEN IN SACHEN PFLANZENGESUNDHEIT 1. Die Anbieter der Primärproduktion, die Pflanzenerzeugnisse erzeugen oder ernten, stellen so weit wie möglich sicher, dass pflanzliche Primärerzeugnisse im Hinblick auf eine spätere Verarbeitung vor Kontaminationen geschützt werden.2. Unbeschadet der allgemeinen Verpflichtung nach Punkt 1 müssen die Anbieter der Primärproduktion, die Pflanzenerzeugnisse erzeugen oder ernten, die geltenden gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften, die mit der Pflanzengesundheit zusammenhängen, einhalten.3. Die Anbieter der Primärproduktion, die Pflanzenerzeugnisse erzeugen oder ernten, müssen die jeweils angemessenen Maßnahmen treffen, um: a) die Anlagen, Ausrüstungen, Behälter, Transportkisten, Fahrzeuge und Schiffe zu reinigen und erforderlichenfalls nach der Reinigung in geeigneter Weise zu desinfizieren, b) erforderlichenfalls hygienische Produktions-, Transport- und Lagerbedingungen für die Pflanzenerzeugnisse sowie deren Sauberkeit sicherzustellen, c) Kontaminationen der Erzeugnissse durch Tiere und Schädlinge so weit wie möglich zu verhindern, d) Abfälle, gefährliche Stoffe und Zubereitungen so zu lagern und so damit umzugehen, dass eine Kontamination der Erzeugnisse verhindert wird, e) die Ergebnisse einschlägiger Analysen von Pflanzenmaterialproben oder sonstiger Proben, die für die Pflanzengesundheit von Belang sind, zu berücksichtigen und f) Pflanzenschutzmittel und Biozide nach den geltenden Vorschriften korrekt zu verwenden.4. Die Anbieter der Primärproduktion, die Pflanzenerzeugnisse erzeugen oder ernten, müssen geeignete Korrekturmaßnahmen ergreifen, wenn sie über Probleme informiert werden, die bei den amtlichen Kontrollen festgestellt wurden. II. FÜHRUNG VON REGISTERN IN SACHEN PFLANZENGESUNDHEIT 1. Die Anbieter der Primärproduktion, die Pflanzenerzeugnisse erzeugen oder ernten, müssen Register über die Maßnahmen, die zur Eindämmung von Gefahren für die Pflanzenerzeugnisse getroffen wurden, führen und sie während mindestens fünf Jahren aufbewahren.Sie müssen die in diesen Registern enthaltenen relevanten Informationen der zuständigen Behörde und den belieferten Anbietern auf Verlangen zur Verfügung stellen. 2. Die Anbieter der Primärproduktion, die Pflanzenerzeugnisse erzeugen oder ernten, müssen insbesondere Register führen über: a) aufgetretene Schädlinge oder Krankheiten, die die Gesundheit von Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs beeinträchtigen können, und b) die Ergebnisse einschlägiger Analysen von Pflanzenproben oder sonstigen Proben, die für die Pflanzengesundheit von Belang sind.3. Die Anbieter der Primärproduktion, die Pflanzenerzeugnisse erzeugen oder ernten, können von anderen Personen, wie beispielsweise Agronomen und Agrartechnikern, beim Führen der Register unterstützt werden. Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. Mai 2011 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 über die Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE
Anlage 2 FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE 11. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 14.November 2003 über die Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette und zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 22. März 2013 über die Lockerungen der Modalitäten der Anwendung der Eigenkontrolle und der Rückverfolgbarkeit in bestimmten Betrieben in der Nahrungsmittelkette PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;
Aufgrund des Gesetzes vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, des Artikels 2 § 1 Nr. 7, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 4 § 1, § 2, § 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, und § 5 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen, bestätigt durch das Gesetz vom 19.
Juli 2001, des Artikels 4 § 3 Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 23.Dezember 2005;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 über die Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 22. März 2013 über die Lockerungen der Modalitäten der Anwendung der Eigenkontrolle und der Rückverfolgbarkeit in bestimmten Betrieben in der Nahrungsmittelkette;
Aufgrund der Stellungnahmen des Beratenden Ausschusses der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vom 24.
Oktober 2012 und 23. Oktober 2013;
Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 2. Januar 2013;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Februar 2013;
Aufgrund der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vom 29. März 2013;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 10.
Juli 2013;
Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 6. März 2013 in Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft;
Aufgrund der Tatsache, dass gemäß Artikel 19/1 des Gesetzes vom 5. Mai 1997 über die Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung eine vorherige Untersuchung der Notwendigkeit, eine Nachhaltigkeitsprüfung durchzuführen (PNB-Test), vorgenommen worden ist und dass aus dieser vorherigen Untersuchung hervorgeht, dass ein PNB-Test nicht erforderlich ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.858/3 des Staatsrates vom 4. Februar 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag der Ministerin der Landwirtschaft und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 über die Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. Mai 2011, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - In Abweichung von den Bestimmungen der Paragraphen 1, 2 und 3 finden folgende Bestimmungen Anwendung: 1. Bei Lieferungen an karitative Vereinigungen oder Lebensmittelbanken genügt als Registrierung der ausgehenden Erzeugnisse die Liste der Niederlassungseinheiten der belieferten karitativen Vereinigungen und Lebensmittelbanken. 2. Im Falle der karitativen Vereinigungen und der Lebensmittelbanken genügt als Registrierung der eingehenden Erzeugnisse die Liste der Niederlassungseinheiten, aus denen die Erzeugnisse stammen." Art. 2 - In demselben Erlass werden in Artikel 9 § 3 Nr. 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. Mai 2011, die Wörter "drei Exemplaren auf Niederländisch, drei Exemplaren auf Französisch und den Leitlinien auf Niederländisch und Französisch in elektronischer Form" durch die Wörter "den Leitlinien auf Niederländisch und auf Französisch in elektronischer Form" ersetzt.
Art. 3 - In Kapitel V desselben Erlasses wird ein Artikel 9/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 9/1 - Nach Konzertierung mit den Vertretern der Interesse habenden Parteien, deren Interessen erheblich berührt werden können, kann die Agentur auch selbst Leitlinien ausarbeiten, ändern und vertreiben.
Die Bestimmungen der Leitlinien müssen auf praktische und angemessene Weise die im Hinblick auf die Erfüllung der Bestimmungen von Artikel 3 §§ 1 und 2 und eventuell 3 und 4 erforderlichen Maßnahmen wiedergeben." Art. 4 - Anlage III Punkt 5 zum selben Erlass wird wie folgt abgeändert: 1. Buchstabe a) wird wie folgt ersetzt: "a) Die Leitlinien müssen benutzerfreundlich, verständlich und den vorgesehenen Anwendern angepasst sein und sie müssen es den betroffenen Anbietern ermöglichen, ihrer Ergebnisverpflichtung nachzukommen, wenn in den Vorschriften ein zu erreichendes Ziel festgelegt ist. Die Leitlinien enthalten zudem Merkblätter, in denen die wesentlichen Grundsätze in Sachen Lebensmittelsicherheit auf einfache und praktische Weise dargelegt werden, sowie Muster von Registrierungsformularen. In den Leitlinien wird angegeben, dass die Anbieter auch eigene Registrierungsformulare verwenden können, sofern diese alle notwendigen Auskünfte enthalten." 2. Buchstabe c), abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26.Mai 2011, wird durch folgende Sätze ergänzt: "Sofern in den Vorschriften ein zu erreichendes Ziel festgelegt ist, wird dieses Ziel in den Leitlinien angegeben und verdeutlicht. Die Leitlinien enthalten eine Beschreibung der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. In den Leitlinien wird darauf hingewiesen, dass alternative Mittel verwendet werden können, unter der Bedingung, dass in den Vorschriften nicht näher angegeben wird, welche Mittel unbedingt verwendet werden müssen, und dass die Anbieter nachweisen können, dass das in den Vorschriften angegebene Ziel anhand dieser alternativen Mittel erreicht wird." 3. In Buchstabe f), abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. Mai 2011, werden zwischen den Wörtern "auf keinen Fall" und den Wörtern "als solches" die Wörter ", ausgenommen für Niederlassungen, die eine Lockerung der Modalitäten der Anwendung der Eigenkontrolle genießen können," eingefügt. 4. In Buchstabe h), abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. Mai 2011, werden die Wörter "EN 45004" durch die Wörter "ISO 17020" ersetzt und werden die Wörter "EN 45012" durch die Wörter "ISO 17021" ersetzt.
Art. 5 - Anlage IV römisch II Punkt 2 zum selben Erlass wird durch einen Buchstaben c) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "c) die Verwendung von Pestiziden gemäß Artikel 67 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates." Art. 6 - [Abänderungsbestimmung] Art. 7 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 11. März 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE