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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 14/11/2003
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Koninklijk besluit betreffende autocontrole, meldingsplicht en traceerbaarheid in de voedselketen. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen Arrêté royal relatif à l'autocontrôle, à la notification obligatoire et à la traçabilité dans la chaîne alimentaire. - Traduction allemande de dispositions modificatives
FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE
14 NOVEMBER 2003. - Koninklijk besluit betreffende autocontrole, 14 NOVEMBRE 2003. - Arrêté royal relatif à l'autocontrôle, à la
notification obligatoire et à la traçabilité dans la chaîne
meldingsplicht en traceerbaarheid in de voedselketen. - Duitse alimentaire. - Traduction allemande de dispositions modificatives
vertaling van wijzigingsbepalingen
De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 constituent la
vertaling : traduction en langue allemande :
- van het koninklijk besluit van 26 mei 2011 tot wijziging van het - de l'arrêté royal du 26 mai 2011 modifiant l'arrêté royal du 14
koninklijk besluit van 14 november 2003 betreffende autocontrole, novembre 2003 relatif à l'autocontrôle, à la notification obligatoire
meldingsplicht en traceerbaarheid in de voedselketen (Belgisch et à la traçabilité dans la chaîne alimentaire (Moniteur belge du 21
Staatsblad van 21 juni 2011, err. van 10 augustus 2012); juin 2011, err. du 10 août 2012);
- van het koninklijk besluit van 11 maart 2014 tot wijziging van het - de l'arrêté royal du 11 mars 2014 modifiant l'arrêté royal du 14
koninklijk besluit van 14 november 2003 betreffende autocontrole, novembre 2003 relatif à l'autocontrôle, à la notification obligatoire
meldingsplicht en traceerbaarheid in de voedselketen en tot wijziging et à la traçabilité dans la chaîne alimentaire et modifiant l'arrêté
van het ministerieel besluit van 22 maart 2013 betreffende de ministériel du 22 mars 2013 relatif aux assouplissements des modalités
versoepeling van de toepassingsmodaliteiten van de autocontrole en de d'application de l'autocontrôle et de la traçabilité dans certains
traceerbaarheid in sommige inrichtingen in de voedselketen (Belgisch Staatsblad van 27 maart 2014). établissements dans la chaîne alimentaire (Moniteur belge du 27 mars 2014).
Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
Anlage 1 Anlage 1
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE
26. MAI 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 26. MAI 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 14. November 2003 Erlasses vom 14. November 2003
über die Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit über die Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit
in der Nahrungsmittelkette in der Nahrungsmittelkette
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen
Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung
der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung
von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit; von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit;
Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene; und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene;
Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Futter- und und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Futter- und
Lebensmittelkontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittelkontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des
Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über
Tiergesundheit und Tierschutz; Tiergesundheit und Tierschutz;
Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die
Futtermittelhygiene; Futtermittelhygiene;
Aufgrund des Gesetzes vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der Aufgrund des Gesetzes vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der
Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, des Artikels 2, Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, des Artikels 2,
abgeändert durch die Gesetze vom 5. Februar 1999 und 27. Dezember 2004 abgeändert durch die Gesetze vom 5. Februar 1999 und 27. Dezember 2004
und durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001; und durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des
Artikels 4, abgeändert durch die Gesetze vom 13. Juli 2001, 22. Artikels 4, abgeändert durch die Gesetze vom 13. Juli 2001, 22.
Dezember 2003, 9. Juli 2004 und 20. Juli 2005, und des Artikels 5, Dezember 2003, 9. Juli 2004 und 20. Juli 2005, und des Artikels 5,
abgeändert durch die Gesetze vom 13. Juli 2001 und 22. Dezember 2003; abgeändert durch die Gesetze vom 13. Juli 2001 und 22. Dezember 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur
Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung
verschiedener Gesetzesbestimmungen, des Artikels 4 § 3, eingefügt verschiedener Gesetzesbestimmungen, des Artikels 4 § 3, eingefügt
durch das Gesetz vom 28. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom durch das Gesetz vom 28. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom
23. Dezember 2005; 23. Dezember 2005;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 über die
Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der
Nahrungsmittelkette, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. Nahrungsmittelkette, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27.
April 2007; April 2007;
Aufgrund der Stellungnahmen des Beratenden Ausschusses der Aufgrund der Stellungnahmen des Beratenden Ausschusses der
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, abgegeben Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, abgegeben
am 25. Oktober 2006, 27. Mai 2009, 30. September 2009 und 28. Oktober am 25. Oktober 2006, 27. Mai 2009, 30. September 2009 und 28. Oktober
2009; 2009;
Aufgrund der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses der Aufgrund der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses der
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vom 8. Mai Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vom 8. Mai
2009; 2009;
Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 4. März 2009 und Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 4. März 2009 und
17. Dezember 2009; 17. Dezember 2009;
Aufgrund der Konzertierung zwischen der Föderalbehörde und den Aufgrund der Konzertierung zwischen der Föderalbehörde und den
Regionalregierungen vom 6. Mai 2009 und 11. März 2010; Regionalregierungen vom 6. Mai 2009 und 11. März 2010;
Aufgrund der Notifizierung an die Europäische Kommission vom 2. März Aufgrund der Notifizierung an die Europäische Kommission vom 2. März
2009; 2009;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.215/3 des Staatsrates vom 4. März 2011, Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.215/3 des Staatsrates vom 4. März 2011,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin der Landwirtschaft und aufgrund der Auf Vorschlag der Ministerin der Landwirtschaft und aufgrund der
Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Der Königliche Erlass vom 14. November 2003 über die Artikel 1 - Der Königliche Erlass vom 14. November 2003 über die
Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der
Nahrungsmittelkette wird wie folgt abgeändert: Nahrungsmittelkette wird wie folgt abgeändert:
1. Der Begriff "Unternehmen" wird jeweils durch den Begriff 1. Der Begriff "Unternehmen" wird jeweils durch den Begriff
"Niederlassung" ersetzt. "Niederlassung" ersetzt.
2. Der Begriff "Betreiber" wird jeweils durch den Begriff "Anbieter" 2. Der Begriff "Betreiber" wird jeweils durch den Begriff "Anbieter"
ersetzt. ersetzt.
3. Der Begriff "Betriebseinheit" wird jeweils durch den Begriff 3. Der Begriff "Betriebseinheit" wird jeweils durch den Begriff
"Niederlassungseinheit" ersetzt. "Niederlassungseinheit" ersetzt.
Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Die Nummern 3/1 und 3/2 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt: 1. Die Nummern 3/1 und 3/2 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt:
"3/1. "Verordnung 852/2004": die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des "3/1. "Verordnung 852/2004": die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über
Lebensmittelhygiene, Lebensmittelhygiene,
3/2. "Verordnung 183/2005": die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des 3/2. "Verordnung 183/2005": die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit
Vorschriften für die Futtermittelhygiene,". Vorschriften für die Futtermittelhygiene,".
2. Nummer 4 wird durch die Wörter "sowie die Tätigkeiten, die in 2. Nummer 4 wird durch die Wörter "sowie die Tätigkeiten, die in
Anhang I Teil A römisch I Nummer 1 der Verordnung 852/2004 oder in Anhang I Teil A römisch I Nummer 1 der Verordnung 852/2004 oder in
Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung 183/2005 erwähnt sind" ergänzt. Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung 183/2005 erwähnt sind" ergänzt.
3. Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: 3. Nummer 5 wird wie folgt ersetzt:
"5. "Anbieter": die nicht entlohnte natürliche Person, das Unternehmen "5. "Anbieter": die nicht entlohnte natürliche Person, das Unternehmen
im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung
einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des
Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern
und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen oder die und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen oder die
öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Vereinigung, die mit oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Vereinigung, die mit oder
ohne Gewinnerzielungsabsicht in den Stufen der Produktion, der ohne Gewinnerzielungsabsicht in den Stufen der Produktion, der
Verarbeitung und des Vertriebs eines Erzeugnisses tätig ist". Verarbeitung und des Vertriebs eines Erzeugnisses tätig ist".
4. Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: 4. Nummer 6 wird wie folgt ersetzt:
"6. "Niederlassungseinheit": einen Ort, der geografisch anhand einer "6. "Niederlassungseinheit": einen Ort, der geografisch anhand einer
Adresse identifizierbar ist und an dem oder von dem aus mindestens Adresse identifizierbar ist und an dem oder von dem aus mindestens
eine Tätigkeit des Anbieters ausgeübt wird". eine Tätigkeit des Anbieters ausgeübt wird".
5. Nummer 7 wird aufgehoben. 5. Nummer 7 wird aufgehoben.
6. Nummer 12 wird wie folgt ersetzt: 6. Nummer 12 wird wie folgt ersetzt:
"12. "Eigenkontrolle": alle Maßnahmen, die die Anbieter ergreifen, um "12. "Eigenkontrolle": alle Maßnahmen, die die Anbieter ergreifen, um
zu gewährleisten, dass die Erzeugnisse, die ihrer Verwaltung zu gewährleisten, dass die Erzeugnisse, die ihrer Verwaltung
unterliegen, auf sämtlichen Produktions-, Verarbeitungs- und unterliegen, auf sämtlichen Produktions-, Verarbeitungs- und
Vertriebsstufen: Vertriebsstufen:
- den Rechtsvorschriften in Bezug auf die Sicherheit der - den Rechtsvorschriften in Bezug auf die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette genügen, Nahrungsmittelkette genügen,
- den zum Zuständigkeitsbereich der Agentur gehörenden - den zum Zuständigkeitsbereich der Agentur gehörenden
Rechtsvorschriften in Bezug auf die Qualität der Erzeugnisse genügen, Rechtsvorschriften in Bezug auf die Qualität der Erzeugnisse genügen,
- den Vorschriften von Kapitel III genügen, - den Vorschriften von Kapitel III genügen,
und die Überwachung der effektiven Einhaltung dieser Vorschriften". und die Überwachung der effektiven Einhaltung dieser Vorschriften".
7. In Nr. 14 werden die Wörter "eines Unternehmens, eines Betreibers" 7. In Nr. 14 werden die Wörter "eines Unternehmens, eines Betreibers"
durch die Wörter "einer Niederlassung" ersetzt. durch die Wörter "einer Niederlassung" ersetzt.
8. Artikel 2 wird durch eine Nummer 16 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 8. Artikel 2 wird durch eine Nummer 16 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"16. "Sicherheit der Nahrungsmittelkette": die Sicherheit jedes "16. "Sicherheit der Nahrungsmittelkette": die Sicherheit jedes
Erzeugnisses oder Stoffes, der aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar Erzeugnisses oder Stoffes, der aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar
2000 zum Zuständigkeitsbereich der Agentur gehört,". 2000 zum Zuständigkeitsbereich der Agentur gehört,".
9. Artikel 2 wird durch eine Nummer 17 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 9. Artikel 2 wird durch eine Nummer 17 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"17. "Primärproduktion von nicht essbaren Pflanzenerzeugnissen": die "17. "Primärproduktion von nicht essbaren Pflanzenerzeugnissen": die
Primärproduktion von Pflanzenerzeugnissen, die nicht für den Primärproduktion von Pflanzenerzeugnissen, die nicht für den
menschlichen oder tierischen Verzehr geeignet sind,". menschlichen oder tierischen Verzehr geeignet sind,".
10. Artikel 2 wird durch eine Nummer 18 mit folgendem Wortlaut 10. Artikel 2 wird durch eine Nummer 18 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"18. "Pflanzengesundheit": den Zustand, der durch die Einhaltung der "18. "Pflanzengesundheit": den Zustand, der durch die Einhaltung der
in Ausführung des Gesetzes vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der in Ausführung des Gesetzes vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der
Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen festgelegten Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen festgelegten
Bestimmungen erzielt wird,". Bestimmungen erzielt wird,".
11. Artikel 2 wird durch eine Nummer 19 mit folgendem Wortlaut 11. Artikel 2 wird durch eine Nummer 19 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"19. "Futtermitteln": Stoffe oder Erzeugnisse, auch Zusatzstoffe, "19. "Futtermitteln": Stoffe oder Erzeugnisse, auch Zusatzstoffe,
verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, die zur oralen verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, die zur oralen
Tierfütterung bestimmt sind,". Tierfütterung bestimmt sind,".
12. Artikel 2 wird durch eine Nummer 20 mit folgendem Wortlaut 12. Artikel 2 wird durch eine Nummer 20 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"20. "Niederlassung": einen Ort, der geografisch anhand einer Adresse "20. "Niederlassung": einen Ort, der geografisch anhand einer Adresse
identifizierbar ist und an dem oder von dem aus mindestens eine identifizierbar ist und an dem oder von dem aus mindestens eine
Tätigkeit ausgeübt wird und der die gesamte Infrastruktur und Tätigkeit ausgeübt wird und der die gesamte Infrastruktur und
Ausstattung umfasst, die für die Ausübung der Tätigkeit notwendig Ausstattung umfasst, die für die Ausübung der Tätigkeit notwendig
ist." ist."
Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden zwischen den Wörtern "Sicherheit seiner Erzeugnisse" 1. In § 1 werden zwischen den Wörtern "Sicherheit seiner Erzeugnisse"
und dem Wort "umfasst" die Wörter "für jede Niederlassungseinheit" und dem Wort "umfasst" die Wörter "für jede Niederlassungseinheit"
eingefügt. eingefügt.
2. In § 2 werden die Wörter "Für die Lebensmittelsicherheit" durch die 2. In § 2 werden die Wörter "Für die Lebensmittelsicherheit" durch die
Wörter "Für die Lebens- und Futtermittelsicherheit" ersetzt. Wörter "Für die Lebens- und Futtermittelsicherheit" ersetzt.
3. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: 3. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt:
" § 4 - Jeder Anbieter aus dem Bereich der Primärproduktion muss, " § 4 - Jeder Anbieter aus dem Bereich der Primärproduktion muss,
insofern er Pflanzenerzeugnisse erzeugt oder erntet, die Anforderungen insofern er Pflanzenerzeugnisse erzeugt oder erntet, die Anforderungen
von Anlage IV erfüllen. von Anlage IV erfüllen.
Ausgenommen für Tätigkeiten, die sich auf die Primärproduktion von Ausgenommen für Tätigkeiten, die sich auf die Primärproduktion von
nicht essbaren Pflanzenerzeugnissen beziehen, führt jeder Anbieter aus nicht essbaren Pflanzenerzeugnissen beziehen, führt jeder Anbieter aus
dem Bereich der tierischen und pflanzlichen Primärproduktion dem Bereich der tierischen und pflanzlichen Primärproduktion
einerseits eine regelmäßige Kontrolle der Einhaltung der einerseits eine regelmäßige Kontrolle der Einhaltung der
Hygienevorschriften durch, die in Anhang I Teil A römisch II der Hygienevorschriften durch, die in Anhang I Teil A römisch II der
Verordnung 852/2004 und in Anhang I Teil A römisch I der Verordnung Verordnung 852/2004 und in Anhang I Teil A römisch I der Verordnung
183/2005 aufgeführt sind, und führt andererseits die in Anhang I Teil 183/2005 aufgeführt sind, und führt andererseits die in Anhang I Teil
A römisch III der Verordnung 852/2004 und in Anhang I Teil A römisch A römisch III der Verordnung 852/2004 und in Anhang I Teil A römisch
II der Verordnung 183/2005 vorgesehenen Register." II der Verordnung 183/2005 vorgesehenen Register."
4. Artikel 3 wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut 4. Artikel 3 wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 5 - Die im Rahmen des vorliegenden Artikels durchgeführten " § 5 - Die im Rahmen des vorliegenden Artikels durchgeführten
Analysen werden in Laboren durchgeführt, die an Ringversuchen Analysen werden in Laboren durchgeführt, die an Ringversuchen
teilnehmen, die auf der Internetseite der Agentur vermerkt sind." teilnehmen, die auf der Internetseite der Agentur vermerkt sind."
5. Artikel 3 wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut 5. Artikel 3 wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 6 - Jeder Anbieter kann sein Eigenkontrollsystem pro " § 6 - Jeder Anbieter kann sein Eigenkontrollsystem pro
Niederlassungseinheit von der Agentur validieren lassen. Wenn in einer Niederlassungseinheit von der Agentur validieren lassen. Wenn in einer
Niederlassung mehrere Niederlassungseinheiten ihre Tätigkeit im Rahmen Niederlassung mehrere Niederlassungseinheiten ihre Tätigkeit im Rahmen
ein und derselben Zulassung oder Genehmigung ausüben, muss das ein und derselben Zulassung oder Genehmigung ausüben, muss das
Eigenkontrollsystem dieser Niederlassungseinheiten gleichzeitig Eigenkontrollsystem dieser Niederlassungseinheiten gleichzeitig
validiert werden." validiert werden."
Art. 4 - In Kapitel 3 desselben Erlasses wird Abschnitt 1, der Artikel Art. 4 - In Kapitel 3 desselben Erlasses wird Abschnitt 1, der Artikel
4 umfasst, aufgehoben. 4 umfasst, aufgehoben.
Art. 5 - In Artikel 7 § 1 desselben Erlasses wird eine Nr. 1/1 mit Art. 5 - In Artikel 7 § 1 desselben Erlasses wird eine Nr. 1/1 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"1/1. Der Minister kann die Häufigkeit der Registrierungen und die "1/1. Der Minister kann die Häufigkeit der Registrierungen und die
Frist, binnen der diese der Agentur zur Verfügung gestellt werden, Frist, binnen der diese der Agentur zur Verfügung gestellt werden,
festlegen." festlegen."
Art. 6 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 6 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "oder vertriebenes" werden jeweils durch die Wörter ", 1. Die Wörter "oder vertriebenes" werden jeweils durch die Wörter ",
vertriebenes oder in Verkehr gebrachtes" ersetzt. vertriebenes oder in Verkehr gebrachtes" ersetzt.
2. Die Wörter "die Lebensmittelsicherheit" werden jeweils durch die 2. Die Wörter "die Lebensmittelsicherheit" werden jeweils durch die
Wörter "die Sicherheit der Nahrungsmittelkette" ersetzt. Wörter "die Sicherheit der Nahrungsmittelkette" ersetzt.
3. In § 1 werden die Wörter "oder Berufsangehörige, die die 3. In § 1 werden die Wörter "oder Berufsangehörige, die die
gesundheitliche Überwachung der Zuchtbetriebe gewährleisten und" durch gesundheitliche Überwachung der Zuchtbetriebe gewährleisten und" durch
die Wörter ", Berufsangehörige, die die gesundheitliche Überwachung die Wörter ", Berufsangehörige, die die gesundheitliche Überwachung
der Zuchtbetriebe gewährleisten, oder landwirtschaftliche der Zuchtbetriebe gewährleisten, oder landwirtschaftliche
Lohnunternehmer, die Arbeiten in der pflanzlichen Primärproduktion Lohnunternehmer, die Arbeiten in der pflanzlichen Primärproduktion
ausführen, die" ersetzt. ausführen, die" ersetzt.
4. In § 2 werden die Wörter "zur Lebensmittelsicherheit" durch die 4. In § 2 werden die Wörter "zur Lebensmittelsicherheit" durch die
Wörter "zur Sicherheit der Nahrungsmittelkette" ersetzt. Wörter "zur Sicherheit der Nahrungsmittelkette" ersetzt.
5. In § 5 werden die Wörter "in den Paragraphen 1 und 3" durch die 5. In § 5 werden die Wörter "in den Paragraphen 1 und 3" durch die
Wörter "im vorliegenden Artikel" ersetzt. Wörter "im vorliegenden Artikel" ersetzt.
Art. 7 - In Artikel 9 § 3 Nr. 1 desselben Erlasses werden die Wörter Art. 7 - In Artikel 9 § 3 Nr. 1 desselben Erlasses werden die Wörter
"fünf Exemplaren der Dokumentation, in der das System beschrieben "fünf Exemplaren der Dokumentation, in der das System beschrieben
wird," durch die Wörter "drei Exemplaren auf Niederländisch, drei wird," durch die Wörter "drei Exemplaren auf Niederländisch, drei
Exemplaren auf Französisch und den Leitlinien auf Niederländisch und Exemplaren auf Französisch und den Leitlinien auf Niederländisch und
Französisch in elektronischer Form" ersetzt. Französisch in elektronischer Form" ersetzt.
Art. 8 - Artikel 10 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 8 - Artikel 10 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. [Abänderung des niederländischen Textes] 1. [Abänderung des niederländischen Textes]
2. Paragraph 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt:
"1. die Validierung des in Artikel 3 § 6 erwähnten Eigenkontollsystems "1. die Validierung des in Artikel 3 § 6 erwähnten Eigenkontollsystems
für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Leitlinien fallen, für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Leitlinien fallen,
die von der Agentur validiert worden sind". die von der Agentur validiert worden sind".
3. Paragraph 2 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: 3. Paragraph 2 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt:
"1. Sie müssen gemäß den in den genehmigten Leitlinien festgelegten "1. Sie müssen gemäß den in den genehmigten Leitlinien festgelegten
Vorschriften nach den Normen EN ISO 17020 - Typ A, EN 45011 oder Vorschriften nach den Normen EN ISO 17020 - Typ A, EN 45011 oder
ISO/IEC 17021 (Reihe ISO 17000) akkreditiert sein." ISO/IEC 17021 (Reihe ISO 17000) akkreditiert sein."
4. In § 2 Nr. 2 erster Gedankenstrich wird das Wort 4. In § 2 Nr. 2 erster Gedankenstrich wird das Wort
"Lebensmittelsicherheit" durch die Wörter "Sicherheit der "Lebensmittelsicherheit" durch die Wörter "Sicherheit der
Nahrungsmittelkette" ersetzt. Nahrungsmittelkette" ersetzt.
5. Paragraph 2 Nr. 2 zweiter Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: 5. Paragraph 2 Nr. 2 zweiter Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt:
"- über eine relevante Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren in "- über eine relevante Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren in
einer Produktionseinheit oder als Mitarbeiter des Dienstes Qualität in einer Produktionseinheit oder als Mitarbeiter des Dienstes Qualität in
einer Niederlassung des betreffenden Sektors oder Untersektors einer Niederlassung des betreffenden Sektors oder Untersektors
verfügen oder eine gleichwertige Erfahrung im betreffenden Sektor oder verfügen oder eine gleichwertige Erfahrung im betreffenden Sektor oder
Untersektor erworben haben, indem sie Tätigkeiten in einem Untersektor erworben haben, indem sie Tätigkeiten in einem
Beratungsunternehmen oder einer Inspektions- oder Beratungsunternehmen oder einer Inspektions- oder
Zertifizierungsstelle, die in diesem Sektor oder Untersektor tätig Zertifizierungsstelle, die in diesem Sektor oder Untersektor tätig
ist, ausgeübt haben". ist, ausgeübt haben".
6. Paragraph 2 Nr. 4 wird durch folgende Sätze ergänzt: 6. Paragraph 2 Nr. 4 wird durch folgende Sätze ergänzt:
"Auditoren dürfen ein Audit in einer Niederlassung nur vornehmen, "Auditoren dürfen ein Audit in einer Niederlassung nur vornehmen,
sofern sie in den letzten drei Jahren vor dem Audit nicht als sofern sie in den letzten drei Jahren vor dem Audit nicht als
Konsultant, Lohnempfänger oder Selbständiger für diese Niederlassung Konsultant, Lohnempfänger oder Selbständiger für diese Niederlassung
gearbeitet haben. gearbeitet haben.
Die Inspektions- oder Zertifizierungsstellen weisen nach, dass diese Die Inspektions- oder Zertifizierungsstellen weisen nach, dass diese
Anforderung erfüllt ist." Anforderung erfüllt ist."
7. Paragraph 3 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: 7. Paragraph 3 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt:
"2. die bei dem Anbieter verfügbaren Inspektionsberichte der "2. die bei dem Anbieter verfügbaren Inspektionsberichte der
Bediensteten der Agentur berücksichtigen". Bediensteten der Agentur berücksichtigen".
8. In § 6 wird der Begriff "Betreffende" jeweils durch den Begriff 8. In § 6 wird der Begriff "Betreffende" jeweils durch den Begriff
"betreffende Stelle" ersetzt. "betreffende Stelle" ersetzt.
9. In § 3 Nr. 7 werden die Wörter "den kontrollierten Unternehmen" 9. In § 3 Nr. 7 werden die Wörter "den kontrollierten Unternehmen"
durch die Wörter "den kontrollierten Niederlassungen" ersetzt. durch die Wörter "den kontrollierten Niederlassungen" ersetzt.
10. Artikel 10 wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut 10. Artikel 10 wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 7 - Zum Nachweis der Validierung kann die Stelle eine " § 7 - Zum Nachweis der Validierung kann die Stelle eine
Bescheinigung nach den Vorschriften der von der Agentur genehmigten Bescheinigung nach den Vorschriften der von der Agentur genehmigten
Leitlinien ausstellen." Leitlinien ausstellen."
Art. 9 - Artikel 12 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 9 - Artikel 12 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 12 - Die Genehmigung der Leitlinien für eine gute Hygienepraxis "Art. 12 - Die Genehmigung der Leitlinien für eine gute Hygienepraxis
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Königlichen Erlasses vom 7. Februar gemäß den Artikeln 6 und 7 des Königlichen Erlasses vom 7. Februar
1997 über die allgemeine Lebensmittelhygiene verfällt am Datum des 1997 über die allgemeine Lebensmittelhygiene verfällt am Datum des
Inkrafttretens des Königlichen Erlasses vom 26. Mai 2011 zur Inkrafttretens des Königlichen Erlasses vom 26. Mai 2011 zur
Abänderung des Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 über die Abänderung des Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 über die
Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der
Nahrungsmittelkette." Nahrungsmittelkette."
Art. 10 - Artikel 12bis desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 10 - Artikel 12bis desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 12bis - § 1 - Anbieter im Horeca-Sektor, die dem Endverbraucher "Art. 12bis - § 1 - Anbieter im Horeca-Sektor, die dem Endverbraucher
Getränke oder Gerichte zum Verzehr vor Ort und Gerichte zum Mitnehmen Getränke oder Gerichte zum Verzehr vor Ort und Gerichte zum Mitnehmen
anbieten, und Anbieter der Großküchen, Betriebsrestaurants und anbieten, und Anbieter der Großküchen, Betriebsrestaurants und
Frittüren, die über ein in Artikel 3 erwähntes Eigenkontrollsystem Frittüren, die über ein in Artikel 3 erwähntes Eigenkontrollsystem
verfügen, das von einer in Artikel 10 § 1 erwähnten Inspektions- oder verfügen, das von einer in Artikel 10 § 1 erwähnten Inspektions- oder
Zertifizierungsstelle validiert worden ist, können für die Dauer der Zertifizierungsstelle validiert worden ist, können für die Dauer der
Gültigkeit der Validierung des Eigenkontrollsystems ein visuelles Gültigkeit der Validierung des Eigenkontrollsystems ein visuelles
Zeichen erhalten und aushängen, dessen Muster vom Minister festgelegt Zeichen erhalten und aushängen, dessen Muster vom Minister festgelegt
wird. wird.
§ 2 - Die anderen Anbieter der Niederlassungen, die dem Vertrieb § 2 - Die anderen Anbieter der Niederlassungen, die dem Vertrieb
angehören und über ein in Artikel 3 erwähntes Eigenkontrollsystem angehören und über ein in Artikel 3 erwähntes Eigenkontrollsystem
verfügen, das von einer in Artikel 10 § 1 erwähnten Inspektions- oder verfügen, das von einer in Artikel 10 § 1 erwähnten Inspektions- oder
Zertifizierungsstelle validiert worden ist, können ebenfalls für die Zertifizierungsstelle validiert worden ist, können ebenfalls für die
Dauer der Gültigkeit der Validierung des Eigenkontrollsystems ein Dauer der Gültigkeit der Validierung des Eigenkontrollsystems ein
visuelles Zeichen erhalten und aushängen, dessen Muster vom Minister visuelles Zeichen erhalten und aushängen, dessen Muster vom Minister
festgelegt wird. Der Minister legt das Datum fest, an dem vorliegender festgelegt wird. Der Minister legt das Datum fest, an dem vorliegender
Paragraph in Kraft tritt." Paragraph in Kraft tritt."
Art. 11 - In Kapitel VIII wird ein Artikel 13bis mit folgendem Art. 11 - In Kapitel VIII wird ein Artikel 13bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 13bis - § 1 - Die in Artikel 10 erwähnte Validierung wird von "Art. 13bis - § 1 - Die in Artikel 10 erwähnte Validierung wird von
der Inspektions- oder Zertifizierungsstelle, die die Validierung der Inspektions- oder Zertifizierungsstelle, die die Validierung
vorgenommen hat, oder von der Agentur ausgesetzt, wenn festgestellt vorgenommen hat, oder von der Agentur ausgesetzt, wenn festgestellt
wird, dass die Bedingungen für die Validierung nicht mehr erfüllt wird, dass die Bedingungen für die Validierung nicht mehr erfüllt
sind. sind.
§ 2 - Wenn ein visuelles Zeichen ausgestellt worden ist, endet im § 2 - Wenn ein visuelles Zeichen ausgestellt worden ist, endet im
Falle einer Aussetzung der Validierung das Recht, dieses Zeichen Falle einer Aussetzung der Validierung das Recht, dieses Zeichen
auszuhängen, und muss der Anbieter das visuelle Zeichen, das in seinem auszuhängen, und muss der Anbieter das visuelle Zeichen, das in seinem
Besitz ist, vernichten." Besitz ist, vernichten."
Art. 12 - Die Anlagen I und II zum selben Erlass werden aufgehoben. Art. 12 - Die Anlagen I und II zum selben Erlass werden aufgehoben.
Art. 13 - Anlage III zum selben Erlass wird wie folgt abgeändert: Art. 13 - Anlage III zum selben Erlass wird wie folgt abgeändert:
1. In Punkt 3 wird der Satz "In den Leitlinien müssen sämtliche durch 1. In Punkt 3 wird der Satz "In den Leitlinien müssen sämtliche durch
diese Leitlinien betroffenen Parteien und die Weise, wie diese bei der diese Leitlinien betroffenen Parteien und die Weise, wie diese bei der
Ausarbeitung der Leitlinien konsultiert worden sind, angegeben Ausarbeitung der Leitlinien konsultiert worden sind, angegeben
werden." durch folgende Sätze ersetzt: werden." durch folgende Sätze ersetzt:
"Bei der Ausarbeitung von Leitlinien werden sämtliche von den "Bei der Ausarbeitung von Leitlinien werden sämtliche von den
Leitlinien betroffenen Parteien, einschließlich der zuständigen Leitlinien betroffenen Parteien, einschließlich der zuständigen
Behörde und der Anwendergruppen, konsultiert. Die konsultierten Behörde und der Anwendergruppen, konsultiert. Die konsultierten
Parteien werden in den Leitlinien angegeben." Parteien werden in den Leitlinien angegeben."
2. In Punkt 5 Buchstabe b) werden die Wörter "können ausgearbeitet 2. In Punkt 5 Buchstabe b) werden die Wörter "können ausgearbeitet
werden" durch die Wörter "werden ausgearbeitet" ersetzt. werden" durch die Wörter "werden ausgearbeitet" ersetzt.
3. Punkt 5 Buchstabe e) wird wie folgt ersetzt: 3. Punkt 5 Buchstabe e) wird wie folgt ersetzt:
"5. e) Leitlinien dürfen keine Bestimmungen enthalten, die im "5. e) Leitlinien dürfen keine Bestimmungen enthalten, die im
Widerspruch zu den Rechtsvorschriften stehen". Widerspruch zu den Rechtsvorschriften stehen".
4. [Abänderung des französischen und des niederländischen Textes] 4. [Abänderung des französischen und des niederländischen Textes]
5. In Punkt 5 Buchstabe g) wird das Wort "Lebensmittelsicherheit" 5. In Punkt 5 Buchstabe g) wird das Wort "Lebensmittelsicherheit"
durch die Wörter "Sicherheit der Nahrungsmittelkette" ersetzt. durch die Wörter "Sicherheit der Nahrungsmittelkette" ersetzt.
6. In Punkt 5 Buchstabe h) werden der vierte und der siebte 6. In Punkt 5 Buchstabe h) werden der vierte und der siebte
Gedankenstrich aufgehoben. Gedankenstrich aufgehoben.
7. Punkt 7 wird wie folgt ersetzt: 7. Punkt 7 wird wie folgt ersetzt:
"7. Verbreitung "7. Verbreitung
In den Leitlinien muss ebenfalls vermerkt werden, zu welchen In den Leitlinien muss ebenfalls vermerkt werden, zu welchen
Bedingungen sie erhältlich sind. Sie müssen für jeden, dessen Bedingungen sie erhältlich sind. Sie müssen für jeden, dessen
Interesse für die Leitlinien begründet ist, erhältlich sein. Wenn die Interesse für die Leitlinien begründet ist, erhältlich sein. Wenn die
Leitlinien nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, kann Leitlinien nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, kann
lediglich eine Entschädigung verlangt werden, die die Kosten für ihre lediglich eine Entschädigung verlangt werden, die die Kosten für ihre
Ausarbeitung, ihre Wartung, ihre Verwaltung und ihre Verbreitung nicht Ausarbeitung, ihre Wartung, ihre Verwaltung und ihre Verbreitung nicht
überschreitet." überschreitet."
Art. 14 - In denselben Erlass wird eine Anlage IV eingefügt, die Art. 14 - In denselben Erlass wird eine Anlage IV eingefügt, die
vorliegendem Erlass beigefügt ist. vorliegendem Erlass beigefügt ist.
Art. 15 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Art. 15 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige
Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 26. Mai 2011 Gegeben zu Brüssel, den 26. Mai 2011
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Landwirtschaft Die Ministerin der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Anlage Anlage
Anlage IV - Vorschriften in Sachen Pflanzengesundheit Anlage IV - Vorschriften in Sachen Pflanzengesundheit
I. HYGIENEVORSCHRIFTEN IN SACHEN PFLANZENGESUNDHEIT I. HYGIENEVORSCHRIFTEN IN SACHEN PFLANZENGESUNDHEIT
1. Die Anbieter der Primärproduktion, die Pflanzenerzeugnisse erzeugen 1. Die Anbieter der Primärproduktion, die Pflanzenerzeugnisse erzeugen
oder ernten, stellen so weit wie möglich sicher, dass pflanzliche oder ernten, stellen so weit wie möglich sicher, dass pflanzliche
Primärerzeugnisse im Hinblick auf eine spätere Verarbeitung vor Primärerzeugnisse im Hinblick auf eine spätere Verarbeitung vor
Kontaminationen geschützt werden. Kontaminationen geschützt werden.
2. Unbeschadet der allgemeinen Verpflichtung nach Punkt 1 müssen die 2. Unbeschadet der allgemeinen Verpflichtung nach Punkt 1 müssen die
Anbieter der Primärproduktion, die Pflanzenerzeugnisse erzeugen oder Anbieter der Primärproduktion, die Pflanzenerzeugnisse erzeugen oder
ernten, die geltenden gemeinschaftlichen und nationalen ernten, die geltenden gemeinschaftlichen und nationalen
Rechtsvorschriften, die mit der Pflanzengesundheit zusammenhängen, Rechtsvorschriften, die mit der Pflanzengesundheit zusammenhängen,
einhalten. einhalten.
3. Die Anbieter der Primärproduktion, die Pflanzenerzeugnisse erzeugen 3. Die Anbieter der Primärproduktion, die Pflanzenerzeugnisse erzeugen
oder ernten, müssen die jeweils angemessenen Maßnahmen treffen, um: oder ernten, müssen die jeweils angemessenen Maßnahmen treffen, um:
a) die Anlagen, Ausrüstungen, Behälter, Transportkisten, Fahrzeuge und a) die Anlagen, Ausrüstungen, Behälter, Transportkisten, Fahrzeuge und
Schiffe zu reinigen und erforderlichenfalls nach der Reinigung in Schiffe zu reinigen und erforderlichenfalls nach der Reinigung in
geeigneter Weise zu desinfizieren, geeigneter Weise zu desinfizieren,
b) erforderlichenfalls hygienische Produktions-, Transport- und b) erforderlichenfalls hygienische Produktions-, Transport- und
Lagerbedingungen für die Pflanzenerzeugnisse sowie deren Sauberkeit Lagerbedingungen für die Pflanzenerzeugnisse sowie deren Sauberkeit
sicherzustellen, sicherzustellen,
c) Kontaminationen der Erzeugnissse durch Tiere und Schädlinge so weit c) Kontaminationen der Erzeugnissse durch Tiere und Schädlinge so weit
wie möglich zu verhindern, wie möglich zu verhindern,
d) Abfälle, gefährliche Stoffe und Zubereitungen so zu lagern und so d) Abfälle, gefährliche Stoffe und Zubereitungen so zu lagern und so
damit umzugehen, dass eine Kontamination der Erzeugnisse verhindert damit umzugehen, dass eine Kontamination der Erzeugnisse verhindert
wird, wird,
e) die Ergebnisse einschlägiger Analysen von Pflanzenmaterialproben e) die Ergebnisse einschlägiger Analysen von Pflanzenmaterialproben
oder sonstiger Proben, die für die Pflanzengesundheit von Belang sind, oder sonstiger Proben, die für die Pflanzengesundheit von Belang sind,
zu berücksichtigen und zu berücksichtigen und
f) Pflanzenschutzmittel und Biozide nach den geltenden Vorschriften f) Pflanzenschutzmittel und Biozide nach den geltenden Vorschriften
korrekt zu verwenden. korrekt zu verwenden.
4. Die Anbieter der Primärproduktion, die Pflanzenerzeugnisse erzeugen 4. Die Anbieter der Primärproduktion, die Pflanzenerzeugnisse erzeugen
oder ernten, müssen geeignete Korrekturmaßnahmen ergreifen, wenn sie oder ernten, müssen geeignete Korrekturmaßnahmen ergreifen, wenn sie
über Probleme informiert werden, die bei den amtlichen Kontrollen über Probleme informiert werden, die bei den amtlichen Kontrollen
festgestellt wurden. festgestellt wurden.
II. FÜHRUNG VON REGISTERN IN SACHEN PFLANZENGESUNDHEIT II. FÜHRUNG VON REGISTERN IN SACHEN PFLANZENGESUNDHEIT
1. Die Anbieter der Primärproduktion, die Pflanzenerzeugnisse erzeugen 1. Die Anbieter der Primärproduktion, die Pflanzenerzeugnisse erzeugen
oder ernten, müssen Register über die Maßnahmen, die zur Eindämmung oder ernten, müssen Register über die Maßnahmen, die zur Eindämmung
von Gefahren für die Pflanzenerzeugnisse getroffen wurden, führen und von Gefahren für die Pflanzenerzeugnisse getroffen wurden, führen und
sie während mindestens fünf Jahren aufbewahren. Sie müssen die in sie während mindestens fünf Jahren aufbewahren. Sie müssen die in
diesen Registern enthaltenen relevanten Informationen der zuständigen diesen Registern enthaltenen relevanten Informationen der zuständigen
Behörde und den belieferten Anbietern auf Verlangen zur Verfügung Behörde und den belieferten Anbietern auf Verlangen zur Verfügung
stellen. stellen.
2. Die Anbieter der Primärproduktion, die Pflanzenerzeugnisse erzeugen 2. Die Anbieter der Primärproduktion, die Pflanzenerzeugnisse erzeugen
oder ernten, müssen insbesondere Register führen über: oder ernten, müssen insbesondere Register führen über:
a) aufgetretene Schädlinge oder Krankheiten, die die Gesundheit von a) aufgetretene Schädlinge oder Krankheiten, die die Gesundheit von
Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs beeinträchtigen können, und Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs beeinträchtigen können, und
b) die Ergebnisse einschlägiger Analysen von Pflanzenproben oder b) die Ergebnisse einschlägiger Analysen von Pflanzenproben oder
sonstigen Proben, die für die Pflanzengesundheit von Belang sind. sonstigen Proben, die für die Pflanzengesundheit von Belang sind.
3. Die Anbieter der Primärproduktion, die Pflanzenerzeugnisse erzeugen 3. Die Anbieter der Primärproduktion, die Pflanzenerzeugnisse erzeugen
oder ernten, können von anderen Personen, wie beispielsweise Agronomen oder ernten, können von anderen Personen, wie beispielsweise Agronomen
und Agrartechnikern, beim Führen der Register unterstützt werden. und Agrartechnikern, beim Führen der Register unterstützt werden.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. Mai 2011 zur Abänderung des Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. Mai 2011 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 über die Eigenkontrolle, Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 über die Eigenkontrolle,
die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette
beigefügt zu werden beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Landwirtschaft Die Ministerin der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Anlage 2 Anlage 2
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE
11. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 11. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 14. November 2003 über die Eigenkontrolle, die Erlasses vom 14. November 2003 über die Eigenkontrolle, die
Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette und Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette und
zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 22. März 2013 über die zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 22. März 2013 über die
Lockerungen der Modalitäten der Anwendung der Eigenkontrolle und der Lockerungen der Modalitäten der Anwendung der Eigenkontrolle und der
Rückverfolgbarkeit in bestimmten Betrieben in der Nahrungsmittelkette Rückverfolgbarkeit in bestimmten Betrieben in der Nahrungsmittelkette
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;
Aufgrund des Gesetzes vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der Aufgrund des Gesetzes vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der
Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, des Artikels 2 Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, des Artikels 2
§ 1 Nr. 7, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar § 1 Nr. 7, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar
2001; 2001;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des
Artikels 4 § 1, § 2, § 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember Artikels 4 § 1, § 2, § 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember
2003, und § 5 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 2, abgeändert durch 2003, und § 5 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 2, abgeändert durch
das Gesetz vom 22. Dezember 2003; das Gesetz vom 22. Dezember 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur
Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung
verschiedener Gesetzesbestimmungen, bestätigt durch das Gesetz vom 19. verschiedener Gesetzesbestimmungen, bestätigt durch das Gesetz vom 19.
Juli 2001, des Artikels 4 § 3 Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz vom Juli 2001, des Artikels 4 § 3 Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz vom
28. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005; 28. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 über die
Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der
Nahrungsmittelkette; Nahrungsmittelkette;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 22. März 2013 über die Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 22. März 2013 über die
Lockerungen der Modalitäten der Anwendung der Eigenkontrolle und der Lockerungen der Modalitäten der Anwendung der Eigenkontrolle und der
Rückverfolgbarkeit in bestimmten Betrieben in der Nahrungsmittelkette; Rückverfolgbarkeit in bestimmten Betrieben in der Nahrungsmittelkette;
Aufgrund der Stellungnahmen des Beratenden Ausschusses der Aufgrund der Stellungnahmen des Beratenden Ausschusses der
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vom 24. Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vom 24.
Oktober 2012 und 23. Oktober 2013; Oktober 2012 und 23. Oktober 2013;
Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der
Föderalbehörde vom 2. Januar 2013; Föderalbehörde vom 2. Januar 2013;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Februar 2013; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Februar 2013;
Aufgrund der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses der Aufgrund der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses der
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vom 29. März Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vom 29. März
2013; 2013;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 10. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 10.
Juli 2013; Juli 2013;
Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 6. März 2013 Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 6. März 2013
in Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 98/34/EG des in Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 98/34/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft; Informationsgesellschaft;
Aufgrund der Tatsache, dass gemäß Artikel 19/1 des Gesetzes vom 5. Mai Aufgrund der Tatsache, dass gemäß Artikel 19/1 des Gesetzes vom 5. Mai
1997 über die Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen 1997 über die Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen
Entwicklung eine vorherige Untersuchung der Notwendigkeit, eine Entwicklung eine vorherige Untersuchung der Notwendigkeit, eine
Nachhaltigkeitsprüfung durchzuführen (PNB-Test), vorgenommen worden Nachhaltigkeitsprüfung durchzuführen (PNB-Test), vorgenommen worden
ist und dass aus dieser vorherigen Untersuchung hervorgeht, dass ein ist und dass aus dieser vorherigen Untersuchung hervorgeht, dass ein
PNB-Test nicht erforderlich ist; PNB-Test nicht erforderlich ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.858/3 des Staatsrates vom 4. Februar Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.858/3 des Staatsrates vom 4. Februar
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin der Landwirtschaft und aufgrund der Auf Vorschlag der Ministerin der Landwirtschaft und aufgrund der
Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 Artikel 1 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 14. November 2003
über die Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit über die Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit
in der Nahrungsmittelkette, abgeändert durch den Königlichen Erlass in der Nahrungsmittelkette, abgeändert durch den Königlichen Erlass
vom 26. Mai 2011, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem vom 26. Mai 2011, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
" § 4 - In Abweichung von den Bestimmungen der Paragraphen 1, 2 und 3 " § 4 - In Abweichung von den Bestimmungen der Paragraphen 1, 2 und 3
finden folgende Bestimmungen Anwendung: finden folgende Bestimmungen Anwendung:
1. Bei Lieferungen an karitative Vereinigungen oder Lebensmittelbanken 1. Bei Lieferungen an karitative Vereinigungen oder Lebensmittelbanken
genügt als Registrierung der ausgehenden Erzeugnisse die Liste der genügt als Registrierung der ausgehenden Erzeugnisse die Liste der
Niederlassungseinheiten der belieferten karitativen Vereinigungen und Niederlassungseinheiten der belieferten karitativen Vereinigungen und
Lebensmittelbanken. Lebensmittelbanken.
2. Im Falle der karitativen Vereinigungen und der Lebensmittelbanken 2. Im Falle der karitativen Vereinigungen und der Lebensmittelbanken
genügt als Registrierung der eingehenden Erzeugnisse die Liste der genügt als Registrierung der eingehenden Erzeugnisse die Liste der
Niederlassungseinheiten, aus denen die Erzeugnisse stammen." Niederlassungseinheiten, aus denen die Erzeugnisse stammen."
Art. 2 - In demselben Erlass werden in Artikel 9 § 3 Nr. 1, abgeändert Art. 2 - In demselben Erlass werden in Artikel 9 § 3 Nr. 1, abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 26. Mai 2011, die Wörter "drei durch den Königlichen Erlass vom 26. Mai 2011, die Wörter "drei
Exemplaren auf Niederländisch, drei Exemplaren auf Französisch und den Exemplaren auf Niederländisch, drei Exemplaren auf Französisch und den
Leitlinien auf Niederländisch und Französisch in elektronischer Form" Leitlinien auf Niederländisch und Französisch in elektronischer Form"
durch die Wörter "den Leitlinien auf Niederländisch und auf durch die Wörter "den Leitlinien auf Niederländisch und auf
Französisch in elektronischer Form" ersetzt. Französisch in elektronischer Form" ersetzt.
Art. 3 - In Kapitel V desselben Erlasses wird ein Artikel 9/1 mit Art. 3 - In Kapitel V desselben Erlasses wird ein Artikel 9/1 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 9/1 - Nach Konzertierung mit den Vertretern der Interesse "Art. 9/1 - Nach Konzertierung mit den Vertretern der Interesse
habenden Parteien, deren Interessen erheblich berührt werden können, habenden Parteien, deren Interessen erheblich berührt werden können,
kann die Agentur auch selbst Leitlinien ausarbeiten, ändern und kann die Agentur auch selbst Leitlinien ausarbeiten, ändern und
vertreiben. vertreiben.
Die Bestimmungen der Leitlinien müssen auf praktische und angemessene Die Bestimmungen der Leitlinien müssen auf praktische und angemessene
Weise die im Hinblick auf die Erfüllung der Bestimmungen von Artikel 3 Weise die im Hinblick auf die Erfüllung der Bestimmungen von Artikel 3
§§ 1 und 2 und eventuell 3 und 4 erforderlichen Maßnahmen §§ 1 und 2 und eventuell 3 und 4 erforderlichen Maßnahmen
wiedergeben." wiedergeben."
Art. 4 - Anlage III Punkt 5 zum selben Erlass wird wie folgt Art. 4 - Anlage III Punkt 5 zum selben Erlass wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Buchstabe a) wird wie folgt ersetzt: 1. Buchstabe a) wird wie folgt ersetzt:
"a) Die Leitlinien müssen benutzerfreundlich, verständlich und den "a) Die Leitlinien müssen benutzerfreundlich, verständlich und den
vorgesehenen Anwendern angepasst sein und sie müssen es den vorgesehenen Anwendern angepasst sein und sie müssen es den
betroffenen Anbietern ermöglichen, ihrer Ergebnisverpflichtung betroffenen Anbietern ermöglichen, ihrer Ergebnisverpflichtung
nachzukommen, wenn in den Vorschriften ein zu erreichendes Ziel nachzukommen, wenn in den Vorschriften ein zu erreichendes Ziel
festgelegt ist. festgelegt ist.
Die Leitlinien enthalten zudem Merkblätter, in denen die wesentlichen Die Leitlinien enthalten zudem Merkblätter, in denen die wesentlichen
Grundsätze in Sachen Lebensmittelsicherheit auf einfache und Grundsätze in Sachen Lebensmittelsicherheit auf einfache und
praktische Weise dargelegt werden, sowie Muster von praktische Weise dargelegt werden, sowie Muster von
Registrierungsformularen. In den Leitlinien wird angegeben, dass die Registrierungsformularen. In den Leitlinien wird angegeben, dass die
Anbieter auch eigene Registrierungsformulare verwenden können, sofern Anbieter auch eigene Registrierungsformulare verwenden können, sofern
diese alle notwendigen Auskünfte enthalten." diese alle notwendigen Auskünfte enthalten."
2. Buchstabe c), abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. Mai 2. Buchstabe c), abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. Mai
2011, wird durch folgende Sätze ergänzt: 2011, wird durch folgende Sätze ergänzt:
"Sofern in den Vorschriften ein zu erreichendes Ziel festgelegt ist, "Sofern in den Vorschriften ein zu erreichendes Ziel festgelegt ist,
wird dieses Ziel in den Leitlinien angegeben und verdeutlicht. Die wird dieses Ziel in den Leitlinien angegeben und verdeutlicht. Die
Leitlinien enthalten eine Beschreibung der Mittel, um dieses Ziel zu Leitlinien enthalten eine Beschreibung der Mittel, um dieses Ziel zu
erreichen. In den Leitlinien wird darauf hingewiesen, dass alternative erreichen. In den Leitlinien wird darauf hingewiesen, dass alternative
Mittel verwendet werden können, unter der Bedingung, dass in den Mittel verwendet werden können, unter der Bedingung, dass in den
Vorschriften nicht näher angegeben wird, welche Mittel unbedingt Vorschriften nicht näher angegeben wird, welche Mittel unbedingt
verwendet werden müssen, und dass die Anbieter nachweisen können, dass verwendet werden müssen, und dass die Anbieter nachweisen können, dass
das in den Vorschriften angegebene Ziel anhand dieser alternativen das in den Vorschriften angegebene Ziel anhand dieser alternativen
Mittel erreicht wird." Mittel erreicht wird."
3. In Buchstabe f), abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. 3. In Buchstabe f), abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26.
Mai 2011, werden zwischen den Wörtern "auf keinen Fall" und den Mai 2011, werden zwischen den Wörtern "auf keinen Fall" und den
Wörtern "als solches" die Wörter ", ausgenommen für Niederlassungen, Wörtern "als solches" die Wörter ", ausgenommen für Niederlassungen,
die eine Lockerung der Modalitäten der Anwendung der Eigenkontrolle die eine Lockerung der Modalitäten der Anwendung der Eigenkontrolle
genießen können," eingefügt. genießen können," eingefügt.
4. In Buchstabe h), abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. 4. In Buchstabe h), abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26.
Mai 2011, werden die Wörter "EN 45004" durch die Wörter "ISO 17020" Mai 2011, werden die Wörter "EN 45004" durch die Wörter "ISO 17020"
ersetzt und werden die Wörter "EN 45012" durch die Wörter "ISO 17021" ersetzt und werden die Wörter "EN 45012" durch die Wörter "ISO 17021"
ersetzt. ersetzt.
Art. 5 - Anlage IV römisch II Punkt 2 zum selben Erlass wird durch Art. 5 - Anlage IV römisch II Punkt 2 zum selben Erlass wird durch
einen Buchstaben c) mit folgendem Wortlaut ergänzt: einen Buchstaben c) mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"c) die Verwendung von Pestiziden gemäß Artikel 67 Unterabsatz 1 der "c) die Verwendung von Pestiziden gemäß Artikel 67 Unterabsatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von
Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und
91/414/EWG des Rates." 91/414/EWG des Rates."
Art. 6 - [Abänderungsbestimmung] Art. 6 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 7 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Art. 7 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige
Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 11. März 2014 Gegeben zu Brüssel, den 11. März 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Landwirtschaft Die Ministerin der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
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