gepubliceerd op 23 juli 2021
Koninklijk besluit betreffende de afgifte van kopieën van het dossier zoals bedoeld in Boek IV van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE
12 SEPTEMBER 2013. - Koninklijk besluit betreffende de afgifte van kopieën van het dossier zoals bedoeld in Boek IV van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 september 2013 betreffende de afgifte van kopieën van het dossier zoals bedoeld in Boek IV van het Wetboek van economisch recht (Belgisch Staatsblad van 17 september 2013).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 12. SEPTEMBER 2013 - Königlicher Erlass über die in Buch IV des Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehene Aushändigung von Abschriften der Akte PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, der Artikel IV.45 § 8 und IV.60 § 5;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. August 2013;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 28.
August 2013;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.055/1/V des Staatsrates vom 3.
September 2013 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - § 1 - Das Sekretariat des Auditorats der Belgischen Wettbewerbsbehörde händigt Personen und Unternehmen, die in den Artikeln IV.42 § 2, IV.45 §§ 1 und 2 und IV.58 § 5 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt sind, auf ihren Antrag hin eine Abschrift der vollständigen Untersuchungsakte oder eines Teils davon oder der vollständigen Verfahrensakte oder eines Teils davon gegen Zahlung einer Gebühr von 0,50 EUR pro Seite aus. § 2 - Eine Abschrift auf elektronischem Datenträger kann gegen Zahlung einer Pauschalgebühr von 100 EUR pro 400 Seiten, mit einem Höchstbetrag von 2.000 EUR, erhalten werden. § 3 - Abschriften auf Papier oder elektronischem Datenträger können beim Sekretariat des Auditorats der Belgischen Wettbewerbsbehörde von jeder zu diesem Zweck ermächtigten Person abgeholt werden.
Abschriften können jedoch auf Ersuchen auch per Post oder E-Mail zugesendet werden.
Für Luftpostsendungen oder Versendungen in Länder außerhalb der Europäischen Gemeinschaft wird die Gebühr um die mit der Postsendung verbundenen Kosten erhöht.
Art. 2 - Die Zahlung der Gebühren erfolgt kostenfrei per Bankscheck oder kostenfrei per Postscheck, der vom Unternehmen DIE POST für gültig erklärt wurde, beide ausgestellt in Euro an folgende Order: ABC-BMA, Abschriften.
Die Zahlung kann ebenfalls per Überweisung auf das Konto Nr. 679-2005887-24 (IBAN-Code: BE81679200588724, BIC-Code: PCHQBEBB) erfolgen, das von der Belgischen Wettbewerbsbehörde bei der Bank Der Post auf den in Absatz 1 erwähnten Namen eröffnet worden ist.
Art. 3 - Der für die Übermittlung der Abschriften an die Betreffenden erforderliche Zeitraum beeinflusst nicht die Berechnung der Fristen für Verfahren, die im Gesetz vom 3. April 2013 zur Einfügung von Buch IV "Schutz des Wettbewerbs" und von Buch V "Wettbewerb und Preisentwicklungen" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch IV und Buch V eigenen Begriffsbestimmungen und der Buch IV und Buch V eigenen Rechtsdurchsetzungsbestimmungen in Buch I des Wirtschaftsgesetzbuches und in seinen Ausführungserlassen bestimmt sind.
Art. 4 - Der für Wirtschaft zuständige Minister kann die in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses festgelegten Gebühren unter Berücksichtigung der Schwankungen des Verbraucherpreisindexes, der Postgebührentarife oder anderer Bestandteile des Selbstkostenpreises anpassen.
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 6 - Unser Minister der Wirtschaft ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 12. September 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher J. VANDE LANOTTE