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Koninklijk besluit betreffende de afgifte van kopieën van het dossier zoals bedoeld in Boek IV van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling | Arrêté royal relatif à la délivrance de copies du dossier prévue par le Livre IV du Code de droit économique. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE | SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE |
12 SEPTEMBER 2013. - Koninklijk besluit betreffende de afgifte van | 12 SEPTEMBRE 2013. - Arrêté royal relatif à la délivrance de copies du |
kopieën van het dossier zoals bedoeld in Boek IV van het Wetboek van | dossier prévue par le Livre IV du Code de droit économique. - |
economisch recht. - Duitse vertaling | Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 12 september 2013 betreffende de afgifte van kopieën van | l'arrêté royal du 12 septembre 2013 relatif à la délivrance de copies |
het dossier zoals bedoeld in Boek IV van het Wetboek van economisch | du dossier prévue par le Livre IV du Code de droit économique |
recht (Belgisch Staatsblad van 17 september 2013). | (Moniteur belge du 17 septembre 2013). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
12. SEPTEMBER 2013 - Königlicher Erlass über die in Buch IV des | 12. SEPTEMBER 2013 - Königlicher Erlass über die in Buch IV des |
Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehene Aushändigung von Abschriften der | Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehene Aushändigung von Abschriften der |
Akte | Akte |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, der Artikel IV.45 § 8 und IV.60 | Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, der Artikel IV.45 § 8 und IV.60 |
§ 5; | § 5; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. August 2013; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. August 2013; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 28. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 28. |
August 2013; | August 2013; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.055/1/V des Staatsrates vom 3. | Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.055/1/V des Staatsrates vom 3. |
September 2013 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | September 2013 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - § 1 - Das Sekretariat des Auditorats der Belgischen | Artikel 1 - § 1 - Das Sekretariat des Auditorats der Belgischen |
Wettbewerbsbehörde händigt Personen und Unternehmen, die in den | Wettbewerbsbehörde händigt Personen und Unternehmen, die in den |
Artikeln IV.42 § 2, IV.45 §§ 1 und 2 und IV.58 § 5 des | Artikeln IV.42 § 2, IV.45 §§ 1 und 2 und IV.58 § 5 des |
Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt sind, auf ihren Antrag hin eine | Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt sind, auf ihren Antrag hin eine |
Abschrift der vollständigen Untersuchungsakte oder eines Teils davon | Abschrift der vollständigen Untersuchungsakte oder eines Teils davon |
oder der vollständigen Verfahrensakte oder eines Teils davon gegen | oder der vollständigen Verfahrensakte oder eines Teils davon gegen |
Zahlung einer Gebühr von 0,50 EUR pro Seite aus. | Zahlung einer Gebühr von 0,50 EUR pro Seite aus. |
§ 2 - Eine Abschrift auf elektronischem Datenträger kann gegen Zahlung | § 2 - Eine Abschrift auf elektronischem Datenträger kann gegen Zahlung |
einer Pauschalgebühr von 100 EUR pro 400 Seiten, mit einem | einer Pauschalgebühr von 100 EUR pro 400 Seiten, mit einem |
Höchstbetrag von 2.000 EUR, erhalten werden. | Höchstbetrag von 2.000 EUR, erhalten werden. |
§ 3 - Abschriften auf Papier oder elektronischem Datenträger können | § 3 - Abschriften auf Papier oder elektronischem Datenträger können |
beim Sekretariat des Auditorats der Belgischen Wettbewerbsbehörde von | beim Sekretariat des Auditorats der Belgischen Wettbewerbsbehörde von |
jeder zu diesem Zweck ermächtigten Person abgeholt werden. | jeder zu diesem Zweck ermächtigten Person abgeholt werden. |
Abschriften können jedoch auf Ersuchen auch per Post oder E-Mail | Abschriften können jedoch auf Ersuchen auch per Post oder E-Mail |
zugesendet werden. | zugesendet werden. |
Für Luftpostsendungen oder Versendungen in Länder außerhalb der | Für Luftpostsendungen oder Versendungen in Länder außerhalb der |
Europäischen Gemeinschaft wird die Gebühr um die mit der Postsendung | Europäischen Gemeinschaft wird die Gebühr um die mit der Postsendung |
verbundenen Kosten erhöht. | verbundenen Kosten erhöht. |
Art. 2 - Die Zahlung der Gebühren erfolgt kostenfrei per Bankscheck | Art. 2 - Die Zahlung der Gebühren erfolgt kostenfrei per Bankscheck |
oder kostenfrei per Postscheck, der vom Unternehmen DIE POST für | oder kostenfrei per Postscheck, der vom Unternehmen DIE POST für |
gültig erklärt wurde, beide ausgestellt in Euro an folgende Order: | gültig erklärt wurde, beide ausgestellt in Euro an folgende Order: |
ABC-BMA, Abschriften. | ABC-BMA, Abschriften. |
Die Zahlung kann ebenfalls per Überweisung auf das Konto Nr. | Die Zahlung kann ebenfalls per Überweisung auf das Konto Nr. |
679-2005887-24 (IBAN-Code: BE81679200588724, BIC-Code: PCHQBEBB) | 679-2005887-24 (IBAN-Code: BE81679200588724, BIC-Code: PCHQBEBB) |
erfolgen, das von der Belgischen Wettbewerbsbehörde bei der Bank Der | erfolgen, das von der Belgischen Wettbewerbsbehörde bei der Bank Der |
Post auf den in Absatz 1 erwähnten Namen eröffnet worden ist. | Post auf den in Absatz 1 erwähnten Namen eröffnet worden ist. |
Art. 3 - Der für die Übermittlung der Abschriften an die Betreffenden | Art. 3 - Der für die Übermittlung der Abschriften an die Betreffenden |
erforderliche Zeitraum beeinflusst nicht die Berechnung der Fristen | erforderliche Zeitraum beeinflusst nicht die Berechnung der Fristen |
für Verfahren, die im Gesetz vom 3. April 2013 zur Einfügung von Buch | für Verfahren, die im Gesetz vom 3. April 2013 zur Einfügung von Buch |
IV "Schutz des Wettbewerbs" und von Buch V "Wettbewerb und | IV "Schutz des Wettbewerbs" und von Buch V "Wettbewerb und |
Preisentwicklungen" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der | Preisentwicklungen" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der |
Buch IV und Buch V eigenen Begriffsbestimmungen und der Buch IV und | Buch IV und Buch V eigenen Begriffsbestimmungen und der Buch IV und |
Buch V eigenen Rechtsdurchsetzungsbestimmungen in Buch I des | Buch V eigenen Rechtsdurchsetzungsbestimmungen in Buch I des |
Wirtschaftsgesetzbuches und in seinen Ausführungserlassen bestimmt | Wirtschaftsgesetzbuches und in seinen Ausführungserlassen bestimmt |
sind. | sind. |
Art. 4 - Der für Wirtschaft zuständige Minister kann die in Artikel 1 | Art. 4 - Der für Wirtschaft zuständige Minister kann die in Artikel 1 |
des vorliegenden Erlasses festgelegten Gebühren unter Berücksichtigung | des vorliegenden Erlasses festgelegten Gebühren unter Berücksichtigung |
der Schwankungen des Verbraucherpreisindexes, der Postgebührentarife | der Schwankungen des Verbraucherpreisindexes, der Postgebührentarife |
oder anderer Bestandteile des Selbstkostenpreises anpassen. | oder anderer Bestandteile des Selbstkostenpreises anpassen. |
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 6 - Unser Minister der Wirtschaft ist mit der Ausführung des | Art. 6 - Unser Minister der Wirtschaft ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 12. September 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 12. September 2013 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher | Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |