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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 12/09/2013
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Koninklijk besluit betreffende de afgifte van kopieën van het dossier zoals bedoeld in Boek IV van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling Arrêté royal relatif à la délivrance de copies du dossier prévue par le Livre IV du Code de droit économique. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE
12 SEPTEMBER 2013. - Koninklijk besluit betreffende de afgifte van 12 SEPTEMBRE 2013. - Arrêté royal relatif à la délivrance de copies du
kopieën van het dossier zoals bedoeld in Boek IV van het Wetboek van dossier prévue par le Livre IV du Code de droit économique. -
economisch recht. - Duitse vertaling Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 12 september 2013 betreffende de afgifte van kopieën van l'arrêté royal du 12 septembre 2013 relatif à la délivrance de copies
het dossier zoals bedoeld in Boek IV van het Wetboek van economisch du dossier prévue par le Livre IV du Code de droit économique
recht (Belgisch Staatsblad van 17 september 2013). (Moniteur belge du 17 septembre 2013).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
12. SEPTEMBER 2013 - Königlicher Erlass über die in Buch IV des 12. SEPTEMBER 2013 - Königlicher Erlass über die in Buch IV des
Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehene Aushändigung von Abschriften der Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehene Aushändigung von Abschriften der
Akte Akte
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, der Artikel IV.45 § 8 und IV.60 Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, der Artikel IV.45 § 8 und IV.60
§ 5; § 5;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. August 2013; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. August 2013;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 28. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 28.
August 2013; August 2013;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.055/1/V des Staatsrates vom 3. Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.055/1/V des Staatsrates vom 3.
September 2013 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am September 2013 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - § 1 - Das Sekretariat des Auditorats der Belgischen Artikel 1 - § 1 - Das Sekretariat des Auditorats der Belgischen
Wettbewerbsbehörde händigt Personen und Unternehmen, die in den Wettbewerbsbehörde händigt Personen und Unternehmen, die in den
Artikeln IV.42 § 2, IV.45 §§ 1 und 2 und IV.58 § 5 des Artikeln IV.42 § 2, IV.45 §§ 1 und 2 und IV.58 § 5 des
Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt sind, auf ihren Antrag hin eine Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt sind, auf ihren Antrag hin eine
Abschrift der vollständigen Untersuchungsakte oder eines Teils davon Abschrift der vollständigen Untersuchungsakte oder eines Teils davon
oder der vollständigen Verfahrensakte oder eines Teils davon gegen oder der vollständigen Verfahrensakte oder eines Teils davon gegen
Zahlung einer Gebühr von 0,50 EUR pro Seite aus. Zahlung einer Gebühr von 0,50 EUR pro Seite aus.
§ 2 - Eine Abschrift auf elektronischem Datenträger kann gegen Zahlung § 2 - Eine Abschrift auf elektronischem Datenträger kann gegen Zahlung
einer Pauschalgebühr von 100 EUR pro 400 Seiten, mit einem einer Pauschalgebühr von 100 EUR pro 400 Seiten, mit einem
Höchstbetrag von 2.000 EUR, erhalten werden. Höchstbetrag von 2.000 EUR, erhalten werden.
§ 3 - Abschriften auf Papier oder elektronischem Datenträger können § 3 - Abschriften auf Papier oder elektronischem Datenträger können
beim Sekretariat des Auditorats der Belgischen Wettbewerbsbehörde von beim Sekretariat des Auditorats der Belgischen Wettbewerbsbehörde von
jeder zu diesem Zweck ermächtigten Person abgeholt werden. jeder zu diesem Zweck ermächtigten Person abgeholt werden.
Abschriften können jedoch auf Ersuchen auch per Post oder E-Mail Abschriften können jedoch auf Ersuchen auch per Post oder E-Mail
zugesendet werden. zugesendet werden.
Für Luftpostsendungen oder Versendungen in Länder außerhalb der Für Luftpostsendungen oder Versendungen in Länder außerhalb der
Europäischen Gemeinschaft wird die Gebühr um die mit der Postsendung Europäischen Gemeinschaft wird die Gebühr um die mit der Postsendung
verbundenen Kosten erhöht. verbundenen Kosten erhöht.
Art. 2 - Die Zahlung der Gebühren erfolgt kostenfrei per Bankscheck Art. 2 - Die Zahlung der Gebühren erfolgt kostenfrei per Bankscheck
oder kostenfrei per Postscheck, der vom Unternehmen DIE POST für oder kostenfrei per Postscheck, der vom Unternehmen DIE POST für
gültig erklärt wurde, beide ausgestellt in Euro an folgende Order: gültig erklärt wurde, beide ausgestellt in Euro an folgende Order:
ABC-BMA, Abschriften. ABC-BMA, Abschriften.
Die Zahlung kann ebenfalls per Überweisung auf das Konto Nr. Die Zahlung kann ebenfalls per Überweisung auf das Konto Nr.
679-2005887-24 (IBAN-Code: BE81679200588724, BIC-Code: PCHQBEBB) 679-2005887-24 (IBAN-Code: BE81679200588724, BIC-Code: PCHQBEBB)
erfolgen, das von der Belgischen Wettbewerbsbehörde bei der Bank Der erfolgen, das von der Belgischen Wettbewerbsbehörde bei der Bank Der
Post auf den in Absatz 1 erwähnten Namen eröffnet worden ist. Post auf den in Absatz 1 erwähnten Namen eröffnet worden ist.
Art. 3 - Der für die Übermittlung der Abschriften an die Betreffenden Art. 3 - Der für die Übermittlung der Abschriften an die Betreffenden
erforderliche Zeitraum beeinflusst nicht die Berechnung der Fristen erforderliche Zeitraum beeinflusst nicht die Berechnung der Fristen
für Verfahren, die im Gesetz vom 3. April 2013 zur Einfügung von Buch für Verfahren, die im Gesetz vom 3. April 2013 zur Einfügung von Buch
IV "Schutz des Wettbewerbs" und von Buch V "Wettbewerb und IV "Schutz des Wettbewerbs" und von Buch V "Wettbewerb und
Preisentwicklungen" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Preisentwicklungen" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der
Buch IV und Buch V eigenen Begriffsbestimmungen und der Buch IV und Buch IV und Buch V eigenen Begriffsbestimmungen und der Buch IV und
Buch V eigenen Rechtsdurchsetzungsbestimmungen in Buch I des Buch V eigenen Rechtsdurchsetzungsbestimmungen in Buch I des
Wirtschaftsgesetzbuches und in seinen Ausführungserlassen bestimmt Wirtschaftsgesetzbuches und in seinen Ausführungserlassen bestimmt
sind. sind.
Art. 4 - Der für Wirtschaft zuständige Minister kann die in Artikel 1 Art. 4 - Der für Wirtschaft zuständige Minister kann die in Artikel 1
des vorliegenden Erlasses festgelegten Gebühren unter Berücksichtigung des vorliegenden Erlasses festgelegten Gebühren unter Berücksichtigung
der Schwankungen des Verbraucherpreisindexes, der Postgebührentarife der Schwankungen des Verbraucherpreisindexes, der Postgebührentarife
oder anderer Bestandteile des Selbstkostenpreises anpassen. oder anderer Bestandteile des Selbstkostenpreises anpassen.
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 6 - Unser Minister der Wirtschaft ist mit der Ausführung des Art. 6 - Unser Minister der Wirtschaft ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 12. September 2013 Gegeben zu Brüssel, den 12. September 2013
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
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