gepubliceerd op 17 augustus 2007
Koninklijk besluit houdende algemeen politiereglement van de onbevaarbare waterlopen. - Officieuze coördinatie in het Duits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
5 AUGUSTUS 1970. - Koninklijk besluit houdende algemeen politiereglement van de onbevaarbare waterlopen. - Officieuze coördinatie in het Duits
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van het koninklijk besluit van 5 augustus 1970 houdende algemeen politiereglement van de onbevaarbare waterlopen (Belgisch Staatsblad van 5 november 1970), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : - het koninklijk besluit van 9 december 1970 tot wijziging van het koninklijk besluit van 5 augustus 1970 houdende algemeen politiereglement van de onbevaarbare waterlopen (Belgisch Staatsblad van 26 januari 1971); - het koninklijk besluit van 21 februari 1972 tot wijziging van het koninklijk besluit van 5 augustus 1970 houdende algemeen politiereglement van de onbevaarbare waterlopen (Belgisch Staatsblad van 4 maart 1972); - het koninklijk besluit van 22 juli 1975 tot wijziging van het koninklijk besluit van 5 augustus 1970 houdende algemeen politiereglement van de onbevaarbare waterlopen (Belgisch Staatsblad van 15 oktober 1975); - de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000) Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 van de wet van 21 april 2007.
MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT 5. AUGUST 1970 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen Polizeiverordnung über nichtschiffbare Wasserläufe Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter « zuständiger Behörde »: den Minister der Landwirtschaft, für Wasserläufe der ersten Kategorie, den ständigen Ausschuss, für Wasserläufe der anderen Kategorien. Art. 2 - Die Benutzer oder Eigentümer von Bauwerken, die auf nichtschiffbaren Wasserläufen errichtet sind, sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass diese Bauwerke gemäss den ihnen von der zuständigen Behörde erteilten Anweisungen und in jedem Fall so funktionieren, dass das Wasser von Wasserläufen sich niemals über dem Pegel staut, der durch die gemäss den Anweisungen der zuständigen Behörde angebrachten Wasserstandsmarkierungen angezeigt wird. Im Dringlichkeitsfall müssen sie den Befehlen Folge leisten, die das Bürgermeister- und Schöffenkollegium beziehungsweise ein in Artikel 22 des Gesetzes vom 28. Dezember 1967 über die nichtschiffbaren Wasserläufe erwähnter Beamter ihnen erteilt. Art. 3 - Die zuständige Behörde kann die Benutzer oder Eigentümer von Bauwerken, die auf nichtschiffbaren Wasserläufen errichtet sind, verpflichten, auf eigene Kosten Wasserstandspegel oder -markierungen im Bett des Wasserlaufs anzubringen oder bestehende Wasserstandspegel oder -markierungen zu versetzen oder anders aufzustellen.
Art. 4 - [Die zuständige Behörde erstellt vor dem 1. November 1971 eine Liste der Bauwerke, die vor dem 1. November 1968 auf unrechtmässige Weise auf nichtschiffbaren Wasserläufen errichtet worden sind, nicht in den beschreibenden Tabellen der nichtschiffbaren Wasserläufe, die gemäss dem Königlichen Erlass vom 10. Juni 1955 über die Erstellung von neuen beschreibenden Tabellen der nichtschiffbaren Wasserläufe und von Plänen zur Erfassung ihres Zustands erstellt worden sind, erwähnt sind, und ihrer Meinung nach gefährlich oder schädlich sind.
Sobald diese Liste erstellt ist, fordert die zuständige Behörde die Bürgermeister der Gemeinden, auf deren Gebiet die Bauwerke gelegen sind, auf, sie einen Monat lang im Gemeindesekretariat auszulegen. Die zuständige Behörde bestimmt das Datum, an dem diese Offenlage beginnt.
Die Eigentümer und Benutzer der Bauwerke werden individuell am Wohnsitz über die Hinterlegung der Liste benachrichtigt. Die Benachrichtigung erfolgt kostenlos auf Antrag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums durch den Polizeikommissar oder Feldhüter der Gemeinde oder, falls der Empfänger ausserhalb der Gemeinde wohnt, per Einschreibebrief.
Binnen der oben erwähnten Frist hat jede Person das Recht, dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium eine Beschwerde zukommen zu lassen. Die Beschwerde enthält die Bestimmung des Wohnsitzes in der Gemeinde; es wird eine Empfangsbestätigung darüber ausgestellt.
Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium übermittelt der zuständigen Behörde die Beschwerden samt Stellungnahme des Gemeinderates binnen einem Monat nach Abschluss der Offenlage. Binnen drei Monaten nach Empfang der Beschwerden legt die zuständige Behörde die Liste endgültig fest.] [Art. 4 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 9. Dezember 1970 ( B.S. vom 26. Januar 1971)] Art.5 - Unrechtmässig vorhandene Bauwerke dürfen vorläufig bestehen bleiben, insofern sie nicht aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10 Juni 1955 als gefährlich oder schädlich anerkannt und nicht auf der im vorstehenden Artikel erwähnten Liste vermerkt sind.
Art. 6 - Die zuständige Behörde bestimmt spätestens [vor dem 1. Januar 1977] für jedes der Bauwerke, die auf der in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnten Liste vermerkt sind oder die laut den gemäss dem Königlichen Erlass vom 10. Juni 1955 erstellten Unterlagen unrechtmässig bestehen und gefährlich oder schädlich sind, welche Arbeiten erforderlich sind, um den Schaden oder die Gefahr abzustellen.
Die zuständige Behörde setzt jeden der Eigentümer der Bauwerke per Einschreibebrief von den ihn betreffenden Arbeiten in Kenntnis. Die Eigentümer können der zuständigen Behörde ihre Einwände und Gegenvorschläge per Einschreibebrief binnen der von ihr festgelegten Frist mitteilen.
Nach Verstreichen dieser Frist bestimmt die zuständige Behörde endgültig die Arbeiten und die Frist, binnen der der Eigentümer diese Arbeiten ausführen muss.
Werden diese Arbeiten nicht binnen der festgelegten Frist oder nicht gemäss den vorgeschriebenen Bedingungen ausgeführt, führt die zuständige Behörde die vorgeschriebenen Arbeiten von Amts wegen und zu Lasten des Eigentümers aus. Die Kosten für von Amts wegen ausgeführte Arbeiten werden von der Domänenverwaltung mittels Zahlungsbefehl zurückgefordert. [Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 22. Juli 1975 ( B.S. vom 15. Oktober 1975)] Art. 7 - Alle Arbeiten, für die eine in Artikel 14 des vorerwähnten Gesetzes vorgesehene Erlaubnis erteilt wurde oder deren Ausführung von der zuständigen Behörde vorgeschrieben wurde, sind nach Beendigung Gegenstand einer Abnahme durch den Beauftragten der zuständigen Behörde. Dieser erstellt ein Protokoll, mit dem bescheinigt wird, dass die Arbeiten gemäss den vorgeschriebenen Bedingungen ausgeführt wurden, oder mit dem festgestellt wird, dass sie nicht damit übereinstimmen. In letzterem Fall ist nach Anpassung der Arbeiten eine neue Abnahme erforderlich.
Zu diesem Zweck setzt der Bauherr die zuständige Behörde binnen zehn Tagen nach Beendigung der Arbeiten per Einschreibebrief hiervon in Kenntnis.
Art. 8 - [Ab dem 1. Januar 1973 muss das entlang eines offenen Wasserlaufs gelegene und als Weideland genutzte Land so eingefriedet sein, dass das Vieh auf dem Weideland gehalten wird. Der Teil der Einfriedung entlang des Wasserlaufs muss sich auf einem Abstand von 0,75 bis 1 Meter landeinwärts ab der Krone des Ufers des Wasserlaufs befinden und darf nicht höher als 1,50 Meter ab dem Boden sein.
Die Einfriedung muss so errichtet sein, dass sie kein Hindernis für den Verkehr der bei der Ausführung der ordentlichen Reinigungs-, Instandhaltungs- und Wiederherstellungsarbeiten an den Wasserläufen benutzten Werkzeuge darstellen kann.
Auf einen ordnungsgemäss mit Gründen versehenen und vor dem 1. August 1972 gemachten Vorschlag des Gemeinderates und nach Stellungnahme des ständigen Ausschusses kann das gesamte Gebiet einer Gemeinde durch Königlichen Erlass der Anwendung des vorliegenden Artikels entzogen werden.] [Art. 8 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 21. Februar 1972 ( B.S. vom 4. März 1972)] Art.9 - Die zuständige Behörde darf, damit das Fischereirecht in Ruhe ausgeübt werden kann, die Benutzung einiger Wasserfahrzeuge während einer Periode des Jahres auf bestimmten Abschnitten nichtschiffbarer Wasserläufe verbieten.
Art. 10 - Es ist verboten: 1. die Ufer oder Deiche eines Wasserlaufs in irgendeiner Weise zu beschädigen oder zu schwächen, 2.die Wasserläufe in irgendeiner Weise zu versperren oder darin Gegenstände oder Stoffe abzulegen beziehungsweise einzuführen, die den freien Wasserabfluss behindern, 3. den Geländestreifen auf einer Breite von 0,50 Metern landeinwärts ab der Krone des Ufers des Wasserlaufs zu pflügen, zu eggen, umzugraben oder in einer anderen Weise zu lockern, 4.die im Auftrag eines Beauftragen der zuständigen Behörde oder des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums angebrachten Wasserstandspegel, Wasserstandsmarkierungen oder anderen Markierungspunkte zu entfernen, unkenntlich zu machen oder zu versetzen oder anders aufzustellen, 5. die infolge oben angegebener Handlungen geschaffenen Zustände aufrechtzuerhalten. Art. 11 - Die Gemeindeverwaltungen müssen jedes Jahr im Laufe des Monats September oder Oktober die Wasserläufe auf ihrem Gebiet besichtigen und der zuständigen Behörde binnen einem Monat darüber Bericht erstatten. Sie richten sich hierbei nach den Anweisungen, die sie diesbezüglich eventuell von der zuständigen Behörde erhalten.
Art. 12 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem bis sieben Tagen und mit einer Geldbusse von 1 bis 25 [Euro] oder mit nur einer dieser Strafen wird unbeschadet der im Strafgesetzbuch angedrohten schwereren Strafen bestraft: 1. wer gegen die Vorschriften der Artikel 2, 7, 8 und 10 des vorliegenden Erlasses verstösst, 2.wer die Vorschriften nicht befolgt, die aufgrund der Artikel 3, 6 oder 9 des vorliegenden Erlasses von der zuständigen Behörde erteilt werden, 3. wer die Bestimmungen der Artikel 12 beziehungsweise 14 des vorerwähnten Gesetzes nicht beachtet oder Arbeiten ausführt, die nicht mit einer aufgrund dieser Artikel des Gesetzes erteilten Erlaubnis übereinstimmen, 4.wer es unterlässt, die notwendigen Instandhaltungs- oder Wiederherstellungsarbeiten auszuführen, die ihm aufgrund von Artikel 9 desselben Gesetzes auferlegt sind, 5. wer sich weigert, den Verpflichtungen nachzukommen, die ihm aufgrund von Artikel 17 desselben Gesetzes auferlegt sind. [Art. 12 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 ( B.S. vom 29. Juli 2000)] Art.13 - Das Gericht bestimmt neben der Strafe die Arbeiten, die es als notwendig erachtet, um den aus dem Verstoss entstandenen Zustand zu beenden, und die Frist für ihre Ausführung. Es beschliesst zudem, dass die zuständige Behörde die angeordneten Arbeiten, falls sie nicht binnen der festgelegten Frist ausgeführt werden, von Amts wegen und zu Lasten des Zuwiderhandelnden ausführen wird und dass der Zuwiderhandelnde auf einfache Vorlage einer von dieser Behörde erstellten Kostenaufstellung zur Zahlung der Kosten verpflichtet ist.
Art. 14 - Wenn der Angeklagte sich auf ein Eigentumsrecht oder ein anderes dingliches Recht beruft, befindet das angerufene Gericht über den Zwischenfall unter Beachtung folgender Regeln: Die Vorabentscheidungseinrede wird nur dann angenommen, wenn sie auf einen offensichtlichen Rechtstitel oder auf präzise Besitztatsachen gestützt ist, die dem Angeklagten eigen sind. Die geltend gemachten Rechtstitel oder Tatsachen müssen derart sein, dass den Taten, die der Rechtsverfolgung zugrunde liegen, dadurch jeglicher Charakter einer Straftat oder eines Verstosses genommen wird.
Im Fall einer Verweisung an ein Zivilgericht wird im Urteil eine Frist von höchstens zwei Monaten festgelegt, binnen der die Partei, die die Vorabentscheidungsfrage geltend gemacht hat, die Sache beim zuständigen Richter anhängig machen muss und nachweisen muss, dass sie die erforderlichen Schritte unternommen hat; andernfalls wird die Verkündung ausgesprochen.
Art. 15 - Der Staat, die Provinzen und die Gemeinden können für jede Tat, durch die den Wasserläufen Schaden zugefügt werden kann, über eine Zivilklage Schadenersatz erhalten.
Art. 16 - Unser Minister der Landwirtschaft ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.