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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 05/08/1970
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Koninklijk besluit houdende algemeen politiereglement van de onbevaarbare waterlopen. - Officieuze coördinatie in het Duits Arrêté royal portant règlement général de police des cours d'eau non navigables. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
5 AUGUSTUS 1970. - Koninklijk besluit houdende algemeen 5 AOUT 1970. - Arrêté royal portant règlement général de police des
politiereglement van de onbevaarbare waterlopen. - Officieuze cours d'eau non navigables. - Coordination officieuse en langue
coördinatie in het Duits allemande
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
het koninklijk besluit van 5 augustus 1970 houdende algemeen allemande de l'arrêté royal du 5 août 1970 portant règlement général
politiereglement van de onbevaarbare waterlopen (Belgisch Staatsblad
van 5 november 1970), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : de police des cours d'eau non navigables (Moniteur belge du 5 novembre
- het koninklijk besluit van 9 december 1970 tot wijziging van het 1970), tel qu'il a été modifié successivement par :
koninklijk besluit van 5 augustus 1970 houdende algemeen - l'arrêté royal du 9 décembre 1970 modifiant l'arrêté royal du 5 août
politiereglement van de onbevaarbare waterlopen (Belgisch Staatsblad 1970 portant règlement général de police des cours d'eau non
van 26 januari 1971); navigables (Moniteur belge du 26 janvier 1971);
- het koninklijk besluit van 21 februari 1972 tot wijziging van het - l'arrêté royal du 21 février 1972 modifiant l'arrêté royal du 5 août
koninklijk besluit van 5 augustus 1970 houdende algemeen 1970 portant règlement général de police des cours d'eau non
politiereglement van de onbevaarbare waterlopen (Belgisch Staatsblad van 4 maart 1972); navigables (Moniteur belge du 4 mars 1972);
- het koninklijk besluit van 22 juli 1975 tot wijziging van het - l'arrêté royal du 22 juillet 1975 modifiant l'arrêté royal du 5 août
koninklijk besluit van 5 augustus 1970 houdende algemeen 1970 portant règlement général de police des cours d'eau non
politiereglement van de onbevaarbare waterlopen (Belgisch Staatsblad van 15 oktober 1975); navigables (Moniteur belge du 15 octobre 1975);
- de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de - la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la
wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in législation concernant les matières visées à l'article 78 de la
artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000) Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
dienst voor Duitse vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris Service central de traduction allemande auprès du Commissaire
in Malmedy in uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la
1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
vervangen bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18
artikel 6 van de wet van 21 april 2007. juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007.
MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT
5. AUGUST 1970 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen 5. AUGUST 1970 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen
Polizeiverordnung Polizeiverordnung
über nichtschiffbare Wasserläufe über nichtschiffbare Wasserläufe
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter « zuständiger Behörde »: unter « zuständiger Behörde »:
den Minister der Landwirtschaft, für Wasserläufe der ersten Kategorie, den Minister der Landwirtschaft, für Wasserläufe der ersten Kategorie,
den ständigen Ausschuss, für Wasserläufe der anderen Kategorien. den ständigen Ausschuss, für Wasserläufe der anderen Kategorien.
Art. 2 - Die Benutzer oder Eigentümer von Bauwerken, die auf Art. 2 - Die Benutzer oder Eigentümer von Bauwerken, die auf
nichtschiffbaren Wasserläufen errichtet sind, sind verpflichtet, dafür nichtschiffbaren Wasserläufen errichtet sind, sind verpflichtet, dafür
zu sorgen, dass diese Bauwerke gemäss den ihnen von der zuständigen zu sorgen, dass diese Bauwerke gemäss den ihnen von der zuständigen
Behörde erteilten Anweisungen und in jedem Fall so funktionieren, dass Behörde erteilten Anweisungen und in jedem Fall so funktionieren, dass
das Wasser von Wasserläufen sich niemals über dem Pegel staut, der das Wasser von Wasserläufen sich niemals über dem Pegel staut, der
durch die gemäss den Anweisungen der zuständigen Behörde angebrachten durch die gemäss den Anweisungen der zuständigen Behörde angebrachten
Wasserstandsmarkierungen angezeigt wird. Im Dringlichkeitsfall müssen Wasserstandsmarkierungen angezeigt wird. Im Dringlichkeitsfall müssen
sie den Befehlen Folge leisten, die das Bürgermeister- und sie den Befehlen Folge leisten, die das Bürgermeister- und
Schöffenkollegium beziehungsweise ein in Artikel 22 des Gesetzes vom Schöffenkollegium beziehungsweise ein in Artikel 22 des Gesetzes vom
28. Dezember 1967 über die nichtschiffbaren Wasserläufe erwähnter 28. Dezember 1967 über die nichtschiffbaren Wasserläufe erwähnter
Beamter ihnen erteilt. Beamter ihnen erteilt.
Art. 3 - Die zuständige Behörde kann die Benutzer oder Eigentümer von Art. 3 - Die zuständige Behörde kann die Benutzer oder Eigentümer von
Bauwerken, die auf nichtschiffbaren Wasserläufen errichtet sind, Bauwerken, die auf nichtschiffbaren Wasserläufen errichtet sind,
verpflichten, auf eigene Kosten Wasserstandspegel oder -markierungen verpflichten, auf eigene Kosten Wasserstandspegel oder -markierungen
im Bett des Wasserlaufs anzubringen oder bestehende Wasserstandspegel im Bett des Wasserlaufs anzubringen oder bestehende Wasserstandspegel
oder -markierungen zu versetzen oder anders aufzustellen. oder -markierungen zu versetzen oder anders aufzustellen.
Art. 4 - [Die zuständige Behörde erstellt vor dem 1. November 1971 Art. 4 - [Die zuständige Behörde erstellt vor dem 1. November 1971
eine Liste der Bauwerke, die vor dem 1. November 1968 auf eine Liste der Bauwerke, die vor dem 1. November 1968 auf
unrechtmässige Weise auf nichtschiffbaren Wasserläufen errichtet unrechtmässige Weise auf nichtschiffbaren Wasserläufen errichtet
worden sind, nicht in den beschreibenden Tabellen der nichtschiffbaren worden sind, nicht in den beschreibenden Tabellen der nichtschiffbaren
Wasserläufe, die gemäss dem Königlichen Erlass vom 10. Juni 1955 über Wasserläufe, die gemäss dem Königlichen Erlass vom 10. Juni 1955 über
die Erstellung von neuen beschreibenden Tabellen der nichtschiffbaren die Erstellung von neuen beschreibenden Tabellen der nichtschiffbaren
Wasserläufe und von Plänen zur Erfassung ihres Zustands erstellt Wasserläufe und von Plänen zur Erfassung ihres Zustands erstellt
worden sind, erwähnt sind, und ihrer Meinung nach gefährlich oder worden sind, erwähnt sind, und ihrer Meinung nach gefährlich oder
schädlich sind. schädlich sind.
Sobald diese Liste erstellt ist, fordert die zuständige Behörde die Sobald diese Liste erstellt ist, fordert die zuständige Behörde die
Bürgermeister der Gemeinden, auf deren Gebiet die Bauwerke gelegen Bürgermeister der Gemeinden, auf deren Gebiet die Bauwerke gelegen
sind, auf, sie einen Monat lang im Gemeindesekretariat auszulegen. Die sind, auf, sie einen Monat lang im Gemeindesekretariat auszulegen. Die
zuständige Behörde bestimmt das Datum, an dem diese Offenlage beginnt. zuständige Behörde bestimmt das Datum, an dem diese Offenlage beginnt.
Die Eigentümer und Benutzer der Bauwerke werden individuell am Die Eigentümer und Benutzer der Bauwerke werden individuell am
Wohnsitz über die Hinterlegung der Liste benachrichtigt. Die Wohnsitz über die Hinterlegung der Liste benachrichtigt. Die
Benachrichtigung erfolgt kostenlos auf Antrag des Bürgermeister- und Benachrichtigung erfolgt kostenlos auf Antrag des Bürgermeister- und
Schöffenkollegiums durch den Polizeikommissar oder Feldhüter der Schöffenkollegiums durch den Polizeikommissar oder Feldhüter der
Gemeinde oder, falls der Empfänger ausserhalb der Gemeinde wohnt, per Gemeinde oder, falls der Empfänger ausserhalb der Gemeinde wohnt, per
Einschreibebrief. Einschreibebrief.
Binnen der oben erwähnten Frist hat jede Person das Recht, dem Binnen der oben erwähnten Frist hat jede Person das Recht, dem
Bürgermeister- und Schöffenkollegium eine Beschwerde zukommen zu Bürgermeister- und Schöffenkollegium eine Beschwerde zukommen zu
lassen. Die Beschwerde enthält die Bestimmung des Wohnsitzes in der lassen. Die Beschwerde enthält die Bestimmung des Wohnsitzes in der
Gemeinde; es wird eine Empfangsbestätigung darüber ausgestellt. Gemeinde; es wird eine Empfangsbestätigung darüber ausgestellt.
Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium übermittelt der zuständigen Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium übermittelt der zuständigen
Behörde die Beschwerden samt Stellungnahme des Gemeinderates binnen Behörde die Beschwerden samt Stellungnahme des Gemeinderates binnen
einem Monat nach Abschluss der Offenlage. Binnen drei Monaten nach einem Monat nach Abschluss der Offenlage. Binnen drei Monaten nach
Empfang der Beschwerden legt die zuständige Behörde die Liste Empfang der Beschwerden legt die zuständige Behörde die Liste
endgültig fest.] endgültig fest.]
[Art. 4 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 9. Dezember 1970 ( B.S. vom [Art. 4 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 9. Dezember 1970 ( B.S. vom
26. Januar 1971)] 26. Januar 1971)]
Art. 5 - Unrechtmässig vorhandene Bauwerke dürfen vorläufig bestehen Art. 5 - Unrechtmässig vorhandene Bauwerke dürfen vorläufig bestehen
bleiben, insofern sie nicht aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10 bleiben, insofern sie nicht aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10
Juni 1955 als gefährlich oder schädlich anerkannt und nicht auf der im Juni 1955 als gefährlich oder schädlich anerkannt und nicht auf der im
vorstehenden Artikel erwähnten Liste vermerkt sind. vorstehenden Artikel erwähnten Liste vermerkt sind.
Art. 6 - Die zuständige Behörde bestimmt spätestens [vor dem 1. Januar Art. 6 - Die zuständige Behörde bestimmt spätestens [vor dem 1. Januar
1977] für jedes der Bauwerke, die auf der in Artikel 4 des 1977] für jedes der Bauwerke, die auf der in Artikel 4 des
vorliegenden Erlasses erwähnten Liste vermerkt sind oder die laut den vorliegenden Erlasses erwähnten Liste vermerkt sind oder die laut den
gemäss dem Königlichen Erlass vom 10. Juni 1955 erstellten Unterlagen gemäss dem Königlichen Erlass vom 10. Juni 1955 erstellten Unterlagen
unrechtmässig bestehen und gefährlich oder schädlich sind, welche unrechtmässig bestehen und gefährlich oder schädlich sind, welche
Arbeiten erforderlich sind, um den Schaden oder die Gefahr Arbeiten erforderlich sind, um den Schaden oder die Gefahr
abzustellen. abzustellen.
Die zuständige Behörde setzt jeden der Eigentümer der Bauwerke per Die zuständige Behörde setzt jeden der Eigentümer der Bauwerke per
Einschreibebrief von den ihn betreffenden Arbeiten in Kenntnis. Die Einschreibebrief von den ihn betreffenden Arbeiten in Kenntnis. Die
Eigentümer können der zuständigen Behörde ihre Einwände und Eigentümer können der zuständigen Behörde ihre Einwände und
Gegenvorschläge per Einschreibebrief binnen der von ihr festgelegten Gegenvorschläge per Einschreibebrief binnen der von ihr festgelegten
Frist mitteilen. Frist mitteilen.
Nach Verstreichen dieser Frist bestimmt die zuständige Behörde Nach Verstreichen dieser Frist bestimmt die zuständige Behörde
endgültig die Arbeiten und die Frist, binnen der der Eigentümer diese endgültig die Arbeiten und die Frist, binnen der der Eigentümer diese
Arbeiten ausführen muss. Arbeiten ausführen muss.
Werden diese Arbeiten nicht binnen der festgelegten Frist oder nicht Werden diese Arbeiten nicht binnen der festgelegten Frist oder nicht
gemäss den vorgeschriebenen Bedingungen ausgeführt, führt die gemäss den vorgeschriebenen Bedingungen ausgeführt, führt die
zuständige Behörde die vorgeschriebenen Arbeiten von Amts wegen und zu zuständige Behörde die vorgeschriebenen Arbeiten von Amts wegen und zu
Lasten des Eigentümers aus. Die Kosten für von Amts wegen ausgeführte Lasten des Eigentümers aus. Die Kosten für von Amts wegen ausgeführte
Arbeiten werden von der Domänenverwaltung mittels Zahlungsbefehl Arbeiten werden von der Domänenverwaltung mittels Zahlungsbefehl
zurückgefordert. zurückgefordert.
[Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 22. Juli 1975 ( [Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 22. Juli 1975 (
B.S. vom 15. Oktober 1975)] B.S. vom 15. Oktober 1975)]
Art. 7 - Alle Arbeiten, für die eine in Artikel 14 des vorerwähnten Art. 7 - Alle Arbeiten, für die eine in Artikel 14 des vorerwähnten
Gesetzes vorgesehene Erlaubnis erteilt wurde oder deren Ausführung von Gesetzes vorgesehene Erlaubnis erteilt wurde oder deren Ausführung von
der zuständigen Behörde vorgeschrieben wurde, sind nach Beendigung der zuständigen Behörde vorgeschrieben wurde, sind nach Beendigung
Gegenstand einer Abnahme durch den Beauftragten der zuständigen Gegenstand einer Abnahme durch den Beauftragten der zuständigen
Behörde. Dieser erstellt ein Protokoll, mit dem bescheinigt wird, dass Behörde. Dieser erstellt ein Protokoll, mit dem bescheinigt wird, dass
die Arbeiten gemäss den vorgeschriebenen Bedingungen ausgeführt die Arbeiten gemäss den vorgeschriebenen Bedingungen ausgeführt
wurden, oder mit dem festgestellt wird, dass sie nicht damit wurden, oder mit dem festgestellt wird, dass sie nicht damit
übereinstimmen. In letzterem Fall ist nach Anpassung der Arbeiten eine übereinstimmen. In letzterem Fall ist nach Anpassung der Arbeiten eine
neue Abnahme erforderlich. neue Abnahme erforderlich.
Zu diesem Zweck setzt der Bauherr die zuständige Behörde binnen zehn Zu diesem Zweck setzt der Bauherr die zuständige Behörde binnen zehn
Tagen nach Beendigung der Arbeiten per Einschreibebrief hiervon in Tagen nach Beendigung der Arbeiten per Einschreibebrief hiervon in
Kenntnis. Kenntnis.
Art. 8 - [Ab dem 1. Januar 1973 muss das entlang eines offenen Art. 8 - [Ab dem 1. Januar 1973 muss das entlang eines offenen
Wasserlaufs gelegene und als Weideland genutzte Land so eingefriedet Wasserlaufs gelegene und als Weideland genutzte Land so eingefriedet
sein, dass das Vieh auf dem Weideland gehalten wird. Der Teil der sein, dass das Vieh auf dem Weideland gehalten wird. Der Teil der
Einfriedung entlang des Wasserlaufs muss sich auf einem Abstand von Einfriedung entlang des Wasserlaufs muss sich auf einem Abstand von
0,75 bis 1 Meter landeinwärts ab der Krone des Ufers des Wasserlaufs 0,75 bis 1 Meter landeinwärts ab der Krone des Ufers des Wasserlaufs
befinden und darf nicht höher als 1,50 Meter ab dem Boden sein. befinden und darf nicht höher als 1,50 Meter ab dem Boden sein.
Die Einfriedung muss so errichtet sein, dass sie kein Hindernis für Die Einfriedung muss so errichtet sein, dass sie kein Hindernis für
den Verkehr der bei der Ausführung der ordentlichen Reinigungs-, den Verkehr der bei der Ausführung der ordentlichen Reinigungs-,
Instandhaltungs- und Wiederherstellungsarbeiten an den Wasserläufen Instandhaltungs- und Wiederherstellungsarbeiten an den Wasserläufen
benutzten Werkzeuge darstellen kann. benutzten Werkzeuge darstellen kann.
Auf einen ordnungsgemäss mit Gründen versehenen und vor dem 1. August Auf einen ordnungsgemäss mit Gründen versehenen und vor dem 1. August
1972 gemachten Vorschlag des Gemeinderates und nach Stellungnahme des 1972 gemachten Vorschlag des Gemeinderates und nach Stellungnahme des
ständigen Ausschusses kann das gesamte Gebiet einer Gemeinde durch ständigen Ausschusses kann das gesamte Gebiet einer Gemeinde durch
Königlichen Erlass der Anwendung des vorliegenden Artikels entzogen Königlichen Erlass der Anwendung des vorliegenden Artikels entzogen
werden.] werden.]
[Art. 8 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 21. Februar 1972 ( B.S. vom [Art. 8 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 21. Februar 1972 ( B.S. vom
4. März 1972)] 4. März 1972)]
Art. 9 - Die zuständige Behörde darf, damit das Fischereirecht in Ruhe Art. 9 - Die zuständige Behörde darf, damit das Fischereirecht in Ruhe
ausgeübt werden kann, die Benutzung einiger Wasserfahrzeuge während ausgeübt werden kann, die Benutzung einiger Wasserfahrzeuge während
einer Periode des Jahres auf bestimmten Abschnitten nichtschiffbarer einer Periode des Jahres auf bestimmten Abschnitten nichtschiffbarer
Wasserläufe verbieten. Wasserläufe verbieten.
Art. 10 - Es ist verboten: Art. 10 - Es ist verboten:
1. die Ufer oder Deiche eines Wasserlaufs in irgendeiner Weise zu 1. die Ufer oder Deiche eines Wasserlaufs in irgendeiner Weise zu
beschädigen oder zu schwächen, beschädigen oder zu schwächen,
2. die Wasserläufe in irgendeiner Weise zu versperren oder darin 2. die Wasserläufe in irgendeiner Weise zu versperren oder darin
Gegenstände oder Stoffe abzulegen beziehungsweise einzuführen, die den Gegenstände oder Stoffe abzulegen beziehungsweise einzuführen, die den
freien Wasserabfluss behindern, freien Wasserabfluss behindern,
3. den Geländestreifen auf einer Breite von 0,50 Metern landeinwärts 3. den Geländestreifen auf einer Breite von 0,50 Metern landeinwärts
ab der Krone des Ufers des Wasserlaufs zu pflügen, zu eggen, ab der Krone des Ufers des Wasserlaufs zu pflügen, zu eggen,
umzugraben oder in einer anderen Weise zu lockern, umzugraben oder in einer anderen Weise zu lockern,
4. die im Auftrag eines Beauftragen der zuständigen Behörde oder des 4. die im Auftrag eines Beauftragen der zuständigen Behörde oder des
Bürgermeister- und Schöffenkollegiums angebrachten Wasserstandspegel, Bürgermeister- und Schöffenkollegiums angebrachten Wasserstandspegel,
Wasserstandsmarkierungen oder anderen Markierungspunkte zu entfernen, Wasserstandsmarkierungen oder anderen Markierungspunkte zu entfernen,
unkenntlich zu machen oder zu versetzen oder anders aufzustellen, unkenntlich zu machen oder zu versetzen oder anders aufzustellen,
5. die infolge oben angegebener Handlungen geschaffenen Zustände 5. die infolge oben angegebener Handlungen geschaffenen Zustände
aufrechtzuerhalten. aufrechtzuerhalten.
Art. 11 - Die Gemeindeverwaltungen müssen jedes Jahr im Laufe des Art. 11 - Die Gemeindeverwaltungen müssen jedes Jahr im Laufe des
Monats September oder Oktober die Wasserläufe auf ihrem Gebiet Monats September oder Oktober die Wasserläufe auf ihrem Gebiet
besichtigen und der zuständigen Behörde binnen einem Monat darüber besichtigen und der zuständigen Behörde binnen einem Monat darüber
Bericht erstatten. Sie richten sich hierbei nach den Anweisungen, die Bericht erstatten. Sie richten sich hierbei nach den Anweisungen, die
sie diesbezüglich eventuell von der zuständigen Behörde erhalten. sie diesbezüglich eventuell von der zuständigen Behörde erhalten.
Art. 12 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem bis sieben Tagen und mit Art. 12 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem bis sieben Tagen und mit
einer Geldbusse von 1 bis 25 [Euro] oder mit nur einer dieser Strafen einer Geldbusse von 1 bis 25 [Euro] oder mit nur einer dieser Strafen
wird unbeschadet der im Strafgesetzbuch angedrohten schwereren Strafen wird unbeschadet der im Strafgesetzbuch angedrohten schwereren Strafen
bestraft: bestraft:
1. wer gegen die Vorschriften der Artikel 2, 7, 8 und 10 des 1. wer gegen die Vorschriften der Artikel 2, 7, 8 und 10 des
vorliegenden Erlasses verstösst, vorliegenden Erlasses verstösst,
2. wer die Vorschriften nicht befolgt, die aufgrund der Artikel 3, 6 2. wer die Vorschriften nicht befolgt, die aufgrund der Artikel 3, 6
oder 9 des vorliegenden Erlasses von der zuständigen Behörde erteilt oder 9 des vorliegenden Erlasses von der zuständigen Behörde erteilt
werden, werden,
3. wer die Bestimmungen der Artikel 12 beziehungsweise 14 des 3. wer die Bestimmungen der Artikel 12 beziehungsweise 14 des
vorerwähnten Gesetzes nicht beachtet oder Arbeiten ausführt, die nicht vorerwähnten Gesetzes nicht beachtet oder Arbeiten ausführt, die nicht
mit einer aufgrund dieser Artikel des Gesetzes erteilten Erlaubnis mit einer aufgrund dieser Artikel des Gesetzes erteilten Erlaubnis
übereinstimmen, übereinstimmen,
4. wer es unterlässt, die notwendigen Instandhaltungs- oder 4. wer es unterlässt, die notwendigen Instandhaltungs- oder
Wiederherstellungsarbeiten auszuführen, die ihm aufgrund von Artikel 9 Wiederherstellungsarbeiten auszuführen, die ihm aufgrund von Artikel 9
desselben Gesetzes auferlegt sind, desselben Gesetzes auferlegt sind,
5. wer sich weigert, den Verpflichtungen nachzukommen, die ihm 5. wer sich weigert, den Verpflichtungen nachzukommen, die ihm
aufgrund von Artikel 17 desselben Gesetzes auferlegt sind. aufgrund von Artikel 17 desselben Gesetzes auferlegt sind.
[Art. 12 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 ( B.S. vom [Art. 12 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 ( B.S. vom
29. Juli 2000)] 29. Juli 2000)]
Art. 13 - Das Gericht bestimmt neben der Strafe die Arbeiten, die es Art. 13 - Das Gericht bestimmt neben der Strafe die Arbeiten, die es
als notwendig erachtet, um den aus dem Verstoss entstandenen Zustand als notwendig erachtet, um den aus dem Verstoss entstandenen Zustand
zu beenden, und die Frist für ihre Ausführung. Es beschliesst zudem, zu beenden, und die Frist für ihre Ausführung. Es beschliesst zudem,
dass die zuständige Behörde die angeordneten Arbeiten, falls sie nicht dass die zuständige Behörde die angeordneten Arbeiten, falls sie nicht
binnen der festgelegten Frist ausgeführt werden, von Amts wegen und zu binnen der festgelegten Frist ausgeführt werden, von Amts wegen und zu
Lasten des Zuwiderhandelnden ausführen wird und dass der Lasten des Zuwiderhandelnden ausführen wird und dass der
Zuwiderhandelnde auf einfache Vorlage einer von dieser Behörde Zuwiderhandelnde auf einfache Vorlage einer von dieser Behörde
erstellten Kostenaufstellung zur Zahlung der Kosten verpflichtet ist. erstellten Kostenaufstellung zur Zahlung der Kosten verpflichtet ist.
Art. 14 - Wenn der Angeklagte sich auf ein Eigentumsrecht oder ein Art. 14 - Wenn der Angeklagte sich auf ein Eigentumsrecht oder ein
anderes dingliches Recht beruft, befindet das angerufene Gericht über anderes dingliches Recht beruft, befindet das angerufene Gericht über
den Zwischenfall unter Beachtung folgender Regeln: den Zwischenfall unter Beachtung folgender Regeln:
Die Vorabentscheidungseinrede wird nur dann angenommen, wenn sie auf Die Vorabentscheidungseinrede wird nur dann angenommen, wenn sie auf
einen offensichtlichen Rechtstitel oder auf präzise Besitztatsachen einen offensichtlichen Rechtstitel oder auf präzise Besitztatsachen
gestützt ist, die dem Angeklagten eigen sind. Die geltend gemachten gestützt ist, die dem Angeklagten eigen sind. Die geltend gemachten
Rechtstitel oder Tatsachen müssen derart sein, dass den Taten, die der Rechtstitel oder Tatsachen müssen derart sein, dass den Taten, die der
Rechtsverfolgung zugrunde liegen, dadurch jeglicher Charakter einer Rechtsverfolgung zugrunde liegen, dadurch jeglicher Charakter einer
Straftat oder eines Verstosses genommen wird. Straftat oder eines Verstosses genommen wird.
Im Fall einer Verweisung an ein Zivilgericht wird im Urteil eine Frist Im Fall einer Verweisung an ein Zivilgericht wird im Urteil eine Frist
von höchstens zwei Monaten festgelegt, binnen der die Partei, die die von höchstens zwei Monaten festgelegt, binnen der die Partei, die die
Vorabentscheidungsfrage geltend gemacht hat, die Sache beim Vorabentscheidungsfrage geltend gemacht hat, die Sache beim
zuständigen Richter anhängig machen muss und nachweisen muss, dass sie zuständigen Richter anhängig machen muss und nachweisen muss, dass sie
die erforderlichen Schritte unternommen hat; andernfalls wird die die erforderlichen Schritte unternommen hat; andernfalls wird die
Verkündung ausgesprochen. Verkündung ausgesprochen.
Art. 15 - Der Staat, die Provinzen und die Gemeinden können für jede Art. 15 - Der Staat, die Provinzen und die Gemeinden können für jede
Tat, durch die den Wasserläufen Schaden zugefügt werden kann, über Tat, durch die den Wasserläufen Schaden zugefügt werden kann, über
eine Zivilklage Schadenersatz erhalten. eine Zivilklage Schadenersatz erhalten.
Art. 16 - Unser Minister der Landwirtschaft ist mit der Ausführung des Art. 16 - Unser Minister der Landwirtschaft ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
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