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Koninklijk besluit houdende algemeen politiereglement van de onbevaarbare waterlopen. - Officieuze coördinatie in het Duits | Arrêté royal portant règlement général de police des cours d'eau non navigables. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
5 AUGUSTUS 1970. - Koninklijk besluit houdende algemeen | 5 AOUT 1970. - Arrêté royal portant règlement général de police des |
politiereglement van de onbevaarbare waterlopen. - Officieuze | cours d'eau non navigables. - Coordination officieuse en langue |
coördinatie in het Duits | allemande |
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
het koninklijk besluit van 5 augustus 1970 houdende algemeen | allemande de l'arrêté royal du 5 août 1970 portant règlement général |
politiereglement van de onbevaarbare waterlopen (Belgisch Staatsblad | |
van 5 november 1970), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | de police des cours d'eau non navigables (Moniteur belge du 5 novembre |
- het koninklijk besluit van 9 december 1970 tot wijziging van het | 1970), tel qu'il a été modifié successivement par : |
koninklijk besluit van 5 augustus 1970 houdende algemeen | - l'arrêté royal du 9 décembre 1970 modifiant l'arrêté royal du 5 août |
politiereglement van de onbevaarbare waterlopen (Belgisch Staatsblad | 1970 portant règlement général de police des cours d'eau non |
van 26 januari 1971); | navigables (Moniteur belge du 26 janvier 1971); |
- het koninklijk besluit van 21 februari 1972 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 21 février 1972 modifiant l'arrêté royal du 5 août |
koninklijk besluit van 5 augustus 1970 houdende algemeen | 1970 portant règlement général de police des cours d'eau non |
politiereglement van de onbevaarbare waterlopen (Belgisch Staatsblad van 4 maart 1972); | navigables (Moniteur belge du 4 mars 1972); |
- het koninklijk besluit van 22 juli 1975 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 22 juillet 1975 modifiant l'arrêté royal du 5 août |
koninklijk besluit van 5 augustus 1970 houdende algemeen | 1970 portant règlement général de police des cours d'eau non |
politiereglement van de onbevaarbare waterlopen (Belgisch Staatsblad van 15 oktober 1975); | navigables (Moniteur belge du 15 octobre 1975); |
- de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de | - la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la |
wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in | législation concernant les matières visées à l'article 78 de la |
artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000) | Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
dienst voor Duitse vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris | Service central de traduction allemande auprès du Commissaire |
in Malmedy in uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december | d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la |
1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, | loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
vervangen bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij | Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 |
artikel 6 van de wet van 21 april 2007. | juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007. |
MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT | MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT |
5. AUGUST 1970 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen | 5. AUGUST 1970 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen |
Polizeiverordnung | Polizeiverordnung |
über nichtschiffbare Wasserläufe | über nichtschiffbare Wasserläufe |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter « zuständiger Behörde »: | unter « zuständiger Behörde »: |
den Minister der Landwirtschaft, für Wasserläufe der ersten Kategorie, | den Minister der Landwirtschaft, für Wasserläufe der ersten Kategorie, |
den ständigen Ausschuss, für Wasserläufe der anderen Kategorien. | den ständigen Ausschuss, für Wasserläufe der anderen Kategorien. |
Art. 2 - Die Benutzer oder Eigentümer von Bauwerken, die auf | Art. 2 - Die Benutzer oder Eigentümer von Bauwerken, die auf |
nichtschiffbaren Wasserläufen errichtet sind, sind verpflichtet, dafür | nichtschiffbaren Wasserläufen errichtet sind, sind verpflichtet, dafür |
zu sorgen, dass diese Bauwerke gemäss den ihnen von der zuständigen | zu sorgen, dass diese Bauwerke gemäss den ihnen von der zuständigen |
Behörde erteilten Anweisungen und in jedem Fall so funktionieren, dass | Behörde erteilten Anweisungen und in jedem Fall so funktionieren, dass |
das Wasser von Wasserläufen sich niemals über dem Pegel staut, der | das Wasser von Wasserläufen sich niemals über dem Pegel staut, der |
durch die gemäss den Anweisungen der zuständigen Behörde angebrachten | durch die gemäss den Anweisungen der zuständigen Behörde angebrachten |
Wasserstandsmarkierungen angezeigt wird. Im Dringlichkeitsfall müssen | Wasserstandsmarkierungen angezeigt wird. Im Dringlichkeitsfall müssen |
sie den Befehlen Folge leisten, die das Bürgermeister- und | sie den Befehlen Folge leisten, die das Bürgermeister- und |
Schöffenkollegium beziehungsweise ein in Artikel 22 des Gesetzes vom | Schöffenkollegium beziehungsweise ein in Artikel 22 des Gesetzes vom |
28. Dezember 1967 über die nichtschiffbaren Wasserläufe erwähnter | 28. Dezember 1967 über die nichtschiffbaren Wasserläufe erwähnter |
Beamter ihnen erteilt. | Beamter ihnen erteilt. |
Art. 3 - Die zuständige Behörde kann die Benutzer oder Eigentümer von | Art. 3 - Die zuständige Behörde kann die Benutzer oder Eigentümer von |
Bauwerken, die auf nichtschiffbaren Wasserläufen errichtet sind, | Bauwerken, die auf nichtschiffbaren Wasserläufen errichtet sind, |
verpflichten, auf eigene Kosten Wasserstandspegel oder -markierungen | verpflichten, auf eigene Kosten Wasserstandspegel oder -markierungen |
im Bett des Wasserlaufs anzubringen oder bestehende Wasserstandspegel | im Bett des Wasserlaufs anzubringen oder bestehende Wasserstandspegel |
oder -markierungen zu versetzen oder anders aufzustellen. | oder -markierungen zu versetzen oder anders aufzustellen. |
Art. 4 - [Die zuständige Behörde erstellt vor dem 1. November 1971 | Art. 4 - [Die zuständige Behörde erstellt vor dem 1. November 1971 |
eine Liste der Bauwerke, die vor dem 1. November 1968 auf | eine Liste der Bauwerke, die vor dem 1. November 1968 auf |
unrechtmässige Weise auf nichtschiffbaren Wasserläufen errichtet | unrechtmässige Weise auf nichtschiffbaren Wasserläufen errichtet |
worden sind, nicht in den beschreibenden Tabellen der nichtschiffbaren | worden sind, nicht in den beschreibenden Tabellen der nichtschiffbaren |
Wasserläufe, die gemäss dem Königlichen Erlass vom 10. Juni 1955 über | Wasserläufe, die gemäss dem Königlichen Erlass vom 10. Juni 1955 über |
die Erstellung von neuen beschreibenden Tabellen der nichtschiffbaren | die Erstellung von neuen beschreibenden Tabellen der nichtschiffbaren |
Wasserläufe und von Plänen zur Erfassung ihres Zustands erstellt | Wasserläufe und von Plänen zur Erfassung ihres Zustands erstellt |
worden sind, erwähnt sind, und ihrer Meinung nach gefährlich oder | worden sind, erwähnt sind, und ihrer Meinung nach gefährlich oder |
schädlich sind. | schädlich sind. |
Sobald diese Liste erstellt ist, fordert die zuständige Behörde die | Sobald diese Liste erstellt ist, fordert die zuständige Behörde die |
Bürgermeister der Gemeinden, auf deren Gebiet die Bauwerke gelegen | Bürgermeister der Gemeinden, auf deren Gebiet die Bauwerke gelegen |
sind, auf, sie einen Monat lang im Gemeindesekretariat auszulegen. Die | sind, auf, sie einen Monat lang im Gemeindesekretariat auszulegen. Die |
zuständige Behörde bestimmt das Datum, an dem diese Offenlage beginnt. | zuständige Behörde bestimmt das Datum, an dem diese Offenlage beginnt. |
Die Eigentümer und Benutzer der Bauwerke werden individuell am | Die Eigentümer und Benutzer der Bauwerke werden individuell am |
Wohnsitz über die Hinterlegung der Liste benachrichtigt. Die | Wohnsitz über die Hinterlegung der Liste benachrichtigt. Die |
Benachrichtigung erfolgt kostenlos auf Antrag des Bürgermeister- und | Benachrichtigung erfolgt kostenlos auf Antrag des Bürgermeister- und |
Schöffenkollegiums durch den Polizeikommissar oder Feldhüter der | Schöffenkollegiums durch den Polizeikommissar oder Feldhüter der |
Gemeinde oder, falls der Empfänger ausserhalb der Gemeinde wohnt, per | Gemeinde oder, falls der Empfänger ausserhalb der Gemeinde wohnt, per |
Einschreibebrief. | Einschreibebrief. |
Binnen der oben erwähnten Frist hat jede Person das Recht, dem | Binnen der oben erwähnten Frist hat jede Person das Recht, dem |
Bürgermeister- und Schöffenkollegium eine Beschwerde zukommen zu | Bürgermeister- und Schöffenkollegium eine Beschwerde zukommen zu |
lassen. Die Beschwerde enthält die Bestimmung des Wohnsitzes in der | lassen. Die Beschwerde enthält die Bestimmung des Wohnsitzes in der |
Gemeinde; es wird eine Empfangsbestätigung darüber ausgestellt. | Gemeinde; es wird eine Empfangsbestätigung darüber ausgestellt. |
Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium übermittelt der zuständigen | Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium übermittelt der zuständigen |
Behörde die Beschwerden samt Stellungnahme des Gemeinderates binnen | Behörde die Beschwerden samt Stellungnahme des Gemeinderates binnen |
einem Monat nach Abschluss der Offenlage. Binnen drei Monaten nach | einem Monat nach Abschluss der Offenlage. Binnen drei Monaten nach |
Empfang der Beschwerden legt die zuständige Behörde die Liste | Empfang der Beschwerden legt die zuständige Behörde die Liste |
endgültig fest.] | endgültig fest.] |
[Art. 4 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 9. Dezember 1970 ( B.S. vom | [Art. 4 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 9. Dezember 1970 ( B.S. vom |
26. Januar 1971)] | 26. Januar 1971)] |
Art. 5 - Unrechtmässig vorhandene Bauwerke dürfen vorläufig bestehen | Art. 5 - Unrechtmässig vorhandene Bauwerke dürfen vorläufig bestehen |
bleiben, insofern sie nicht aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10 | bleiben, insofern sie nicht aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10 |
Juni 1955 als gefährlich oder schädlich anerkannt und nicht auf der im | Juni 1955 als gefährlich oder schädlich anerkannt und nicht auf der im |
vorstehenden Artikel erwähnten Liste vermerkt sind. | vorstehenden Artikel erwähnten Liste vermerkt sind. |
Art. 6 - Die zuständige Behörde bestimmt spätestens [vor dem 1. Januar | Art. 6 - Die zuständige Behörde bestimmt spätestens [vor dem 1. Januar |
1977] für jedes der Bauwerke, die auf der in Artikel 4 des | 1977] für jedes der Bauwerke, die auf der in Artikel 4 des |
vorliegenden Erlasses erwähnten Liste vermerkt sind oder die laut den | vorliegenden Erlasses erwähnten Liste vermerkt sind oder die laut den |
gemäss dem Königlichen Erlass vom 10. Juni 1955 erstellten Unterlagen | gemäss dem Königlichen Erlass vom 10. Juni 1955 erstellten Unterlagen |
unrechtmässig bestehen und gefährlich oder schädlich sind, welche | unrechtmässig bestehen und gefährlich oder schädlich sind, welche |
Arbeiten erforderlich sind, um den Schaden oder die Gefahr | Arbeiten erforderlich sind, um den Schaden oder die Gefahr |
abzustellen. | abzustellen. |
Die zuständige Behörde setzt jeden der Eigentümer der Bauwerke per | Die zuständige Behörde setzt jeden der Eigentümer der Bauwerke per |
Einschreibebrief von den ihn betreffenden Arbeiten in Kenntnis. Die | Einschreibebrief von den ihn betreffenden Arbeiten in Kenntnis. Die |
Eigentümer können der zuständigen Behörde ihre Einwände und | Eigentümer können der zuständigen Behörde ihre Einwände und |
Gegenvorschläge per Einschreibebrief binnen der von ihr festgelegten | Gegenvorschläge per Einschreibebrief binnen der von ihr festgelegten |
Frist mitteilen. | Frist mitteilen. |
Nach Verstreichen dieser Frist bestimmt die zuständige Behörde | Nach Verstreichen dieser Frist bestimmt die zuständige Behörde |
endgültig die Arbeiten und die Frist, binnen der der Eigentümer diese | endgültig die Arbeiten und die Frist, binnen der der Eigentümer diese |
Arbeiten ausführen muss. | Arbeiten ausführen muss. |
Werden diese Arbeiten nicht binnen der festgelegten Frist oder nicht | Werden diese Arbeiten nicht binnen der festgelegten Frist oder nicht |
gemäss den vorgeschriebenen Bedingungen ausgeführt, führt die | gemäss den vorgeschriebenen Bedingungen ausgeführt, führt die |
zuständige Behörde die vorgeschriebenen Arbeiten von Amts wegen und zu | zuständige Behörde die vorgeschriebenen Arbeiten von Amts wegen und zu |
Lasten des Eigentümers aus. Die Kosten für von Amts wegen ausgeführte | Lasten des Eigentümers aus. Die Kosten für von Amts wegen ausgeführte |
Arbeiten werden von der Domänenverwaltung mittels Zahlungsbefehl | Arbeiten werden von der Domänenverwaltung mittels Zahlungsbefehl |
zurückgefordert. | zurückgefordert. |
[Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 22. Juli 1975 ( | [Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 22. Juli 1975 ( |
B.S. vom 15. Oktober 1975)] | B.S. vom 15. Oktober 1975)] |
Art. 7 - Alle Arbeiten, für die eine in Artikel 14 des vorerwähnten | Art. 7 - Alle Arbeiten, für die eine in Artikel 14 des vorerwähnten |
Gesetzes vorgesehene Erlaubnis erteilt wurde oder deren Ausführung von | Gesetzes vorgesehene Erlaubnis erteilt wurde oder deren Ausführung von |
der zuständigen Behörde vorgeschrieben wurde, sind nach Beendigung | der zuständigen Behörde vorgeschrieben wurde, sind nach Beendigung |
Gegenstand einer Abnahme durch den Beauftragten der zuständigen | Gegenstand einer Abnahme durch den Beauftragten der zuständigen |
Behörde. Dieser erstellt ein Protokoll, mit dem bescheinigt wird, dass | Behörde. Dieser erstellt ein Protokoll, mit dem bescheinigt wird, dass |
die Arbeiten gemäss den vorgeschriebenen Bedingungen ausgeführt | die Arbeiten gemäss den vorgeschriebenen Bedingungen ausgeführt |
wurden, oder mit dem festgestellt wird, dass sie nicht damit | wurden, oder mit dem festgestellt wird, dass sie nicht damit |
übereinstimmen. In letzterem Fall ist nach Anpassung der Arbeiten eine | übereinstimmen. In letzterem Fall ist nach Anpassung der Arbeiten eine |
neue Abnahme erforderlich. | neue Abnahme erforderlich. |
Zu diesem Zweck setzt der Bauherr die zuständige Behörde binnen zehn | Zu diesem Zweck setzt der Bauherr die zuständige Behörde binnen zehn |
Tagen nach Beendigung der Arbeiten per Einschreibebrief hiervon in | Tagen nach Beendigung der Arbeiten per Einschreibebrief hiervon in |
Kenntnis. | Kenntnis. |
Art. 8 - [Ab dem 1. Januar 1973 muss das entlang eines offenen | Art. 8 - [Ab dem 1. Januar 1973 muss das entlang eines offenen |
Wasserlaufs gelegene und als Weideland genutzte Land so eingefriedet | Wasserlaufs gelegene und als Weideland genutzte Land so eingefriedet |
sein, dass das Vieh auf dem Weideland gehalten wird. Der Teil der | sein, dass das Vieh auf dem Weideland gehalten wird. Der Teil der |
Einfriedung entlang des Wasserlaufs muss sich auf einem Abstand von | Einfriedung entlang des Wasserlaufs muss sich auf einem Abstand von |
0,75 bis 1 Meter landeinwärts ab der Krone des Ufers des Wasserlaufs | 0,75 bis 1 Meter landeinwärts ab der Krone des Ufers des Wasserlaufs |
befinden und darf nicht höher als 1,50 Meter ab dem Boden sein. | befinden und darf nicht höher als 1,50 Meter ab dem Boden sein. |
Die Einfriedung muss so errichtet sein, dass sie kein Hindernis für | Die Einfriedung muss so errichtet sein, dass sie kein Hindernis für |
den Verkehr der bei der Ausführung der ordentlichen Reinigungs-, | den Verkehr der bei der Ausführung der ordentlichen Reinigungs-, |
Instandhaltungs- und Wiederherstellungsarbeiten an den Wasserläufen | Instandhaltungs- und Wiederherstellungsarbeiten an den Wasserläufen |
benutzten Werkzeuge darstellen kann. | benutzten Werkzeuge darstellen kann. |
Auf einen ordnungsgemäss mit Gründen versehenen und vor dem 1. August | Auf einen ordnungsgemäss mit Gründen versehenen und vor dem 1. August |
1972 gemachten Vorschlag des Gemeinderates und nach Stellungnahme des | 1972 gemachten Vorschlag des Gemeinderates und nach Stellungnahme des |
ständigen Ausschusses kann das gesamte Gebiet einer Gemeinde durch | ständigen Ausschusses kann das gesamte Gebiet einer Gemeinde durch |
Königlichen Erlass der Anwendung des vorliegenden Artikels entzogen | Königlichen Erlass der Anwendung des vorliegenden Artikels entzogen |
werden.] | werden.] |
[Art. 8 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 21. Februar 1972 ( B.S. vom | [Art. 8 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 21. Februar 1972 ( B.S. vom |
4. März 1972)] | 4. März 1972)] |
Art. 9 - Die zuständige Behörde darf, damit das Fischereirecht in Ruhe | Art. 9 - Die zuständige Behörde darf, damit das Fischereirecht in Ruhe |
ausgeübt werden kann, die Benutzung einiger Wasserfahrzeuge während | ausgeübt werden kann, die Benutzung einiger Wasserfahrzeuge während |
einer Periode des Jahres auf bestimmten Abschnitten nichtschiffbarer | einer Periode des Jahres auf bestimmten Abschnitten nichtschiffbarer |
Wasserläufe verbieten. | Wasserläufe verbieten. |
Art. 10 - Es ist verboten: | Art. 10 - Es ist verboten: |
1. die Ufer oder Deiche eines Wasserlaufs in irgendeiner Weise zu | 1. die Ufer oder Deiche eines Wasserlaufs in irgendeiner Weise zu |
beschädigen oder zu schwächen, | beschädigen oder zu schwächen, |
2. die Wasserläufe in irgendeiner Weise zu versperren oder darin | 2. die Wasserläufe in irgendeiner Weise zu versperren oder darin |
Gegenstände oder Stoffe abzulegen beziehungsweise einzuführen, die den | Gegenstände oder Stoffe abzulegen beziehungsweise einzuführen, die den |
freien Wasserabfluss behindern, | freien Wasserabfluss behindern, |
3. den Geländestreifen auf einer Breite von 0,50 Metern landeinwärts | 3. den Geländestreifen auf einer Breite von 0,50 Metern landeinwärts |
ab der Krone des Ufers des Wasserlaufs zu pflügen, zu eggen, | ab der Krone des Ufers des Wasserlaufs zu pflügen, zu eggen, |
umzugraben oder in einer anderen Weise zu lockern, | umzugraben oder in einer anderen Weise zu lockern, |
4. die im Auftrag eines Beauftragen der zuständigen Behörde oder des | 4. die im Auftrag eines Beauftragen der zuständigen Behörde oder des |
Bürgermeister- und Schöffenkollegiums angebrachten Wasserstandspegel, | Bürgermeister- und Schöffenkollegiums angebrachten Wasserstandspegel, |
Wasserstandsmarkierungen oder anderen Markierungspunkte zu entfernen, | Wasserstandsmarkierungen oder anderen Markierungspunkte zu entfernen, |
unkenntlich zu machen oder zu versetzen oder anders aufzustellen, | unkenntlich zu machen oder zu versetzen oder anders aufzustellen, |
5. die infolge oben angegebener Handlungen geschaffenen Zustände | 5. die infolge oben angegebener Handlungen geschaffenen Zustände |
aufrechtzuerhalten. | aufrechtzuerhalten. |
Art. 11 - Die Gemeindeverwaltungen müssen jedes Jahr im Laufe des | Art. 11 - Die Gemeindeverwaltungen müssen jedes Jahr im Laufe des |
Monats September oder Oktober die Wasserläufe auf ihrem Gebiet | Monats September oder Oktober die Wasserläufe auf ihrem Gebiet |
besichtigen und der zuständigen Behörde binnen einem Monat darüber | besichtigen und der zuständigen Behörde binnen einem Monat darüber |
Bericht erstatten. Sie richten sich hierbei nach den Anweisungen, die | Bericht erstatten. Sie richten sich hierbei nach den Anweisungen, die |
sie diesbezüglich eventuell von der zuständigen Behörde erhalten. | sie diesbezüglich eventuell von der zuständigen Behörde erhalten. |
Art. 12 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem bis sieben Tagen und mit | Art. 12 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem bis sieben Tagen und mit |
einer Geldbusse von 1 bis 25 [Euro] oder mit nur einer dieser Strafen | einer Geldbusse von 1 bis 25 [Euro] oder mit nur einer dieser Strafen |
wird unbeschadet der im Strafgesetzbuch angedrohten schwereren Strafen | wird unbeschadet der im Strafgesetzbuch angedrohten schwereren Strafen |
bestraft: | bestraft: |
1. wer gegen die Vorschriften der Artikel 2, 7, 8 und 10 des | 1. wer gegen die Vorschriften der Artikel 2, 7, 8 und 10 des |
vorliegenden Erlasses verstösst, | vorliegenden Erlasses verstösst, |
2. wer die Vorschriften nicht befolgt, die aufgrund der Artikel 3, 6 | 2. wer die Vorschriften nicht befolgt, die aufgrund der Artikel 3, 6 |
oder 9 des vorliegenden Erlasses von der zuständigen Behörde erteilt | oder 9 des vorliegenden Erlasses von der zuständigen Behörde erteilt |
werden, | werden, |
3. wer die Bestimmungen der Artikel 12 beziehungsweise 14 des | 3. wer die Bestimmungen der Artikel 12 beziehungsweise 14 des |
vorerwähnten Gesetzes nicht beachtet oder Arbeiten ausführt, die nicht | vorerwähnten Gesetzes nicht beachtet oder Arbeiten ausführt, die nicht |
mit einer aufgrund dieser Artikel des Gesetzes erteilten Erlaubnis | mit einer aufgrund dieser Artikel des Gesetzes erteilten Erlaubnis |
übereinstimmen, | übereinstimmen, |
4. wer es unterlässt, die notwendigen Instandhaltungs- oder | 4. wer es unterlässt, die notwendigen Instandhaltungs- oder |
Wiederherstellungsarbeiten auszuführen, die ihm aufgrund von Artikel 9 | Wiederherstellungsarbeiten auszuführen, die ihm aufgrund von Artikel 9 |
desselben Gesetzes auferlegt sind, | desselben Gesetzes auferlegt sind, |
5. wer sich weigert, den Verpflichtungen nachzukommen, die ihm | 5. wer sich weigert, den Verpflichtungen nachzukommen, die ihm |
aufgrund von Artikel 17 desselben Gesetzes auferlegt sind. | aufgrund von Artikel 17 desselben Gesetzes auferlegt sind. |
[Art. 12 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 ( B.S. vom | [Art. 12 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 ( B.S. vom |
29. Juli 2000)] | 29. Juli 2000)] |
Art. 13 - Das Gericht bestimmt neben der Strafe die Arbeiten, die es | Art. 13 - Das Gericht bestimmt neben der Strafe die Arbeiten, die es |
als notwendig erachtet, um den aus dem Verstoss entstandenen Zustand | als notwendig erachtet, um den aus dem Verstoss entstandenen Zustand |
zu beenden, und die Frist für ihre Ausführung. Es beschliesst zudem, | zu beenden, und die Frist für ihre Ausführung. Es beschliesst zudem, |
dass die zuständige Behörde die angeordneten Arbeiten, falls sie nicht | dass die zuständige Behörde die angeordneten Arbeiten, falls sie nicht |
binnen der festgelegten Frist ausgeführt werden, von Amts wegen und zu | binnen der festgelegten Frist ausgeführt werden, von Amts wegen und zu |
Lasten des Zuwiderhandelnden ausführen wird und dass der | Lasten des Zuwiderhandelnden ausführen wird und dass der |
Zuwiderhandelnde auf einfache Vorlage einer von dieser Behörde | Zuwiderhandelnde auf einfache Vorlage einer von dieser Behörde |
erstellten Kostenaufstellung zur Zahlung der Kosten verpflichtet ist. | erstellten Kostenaufstellung zur Zahlung der Kosten verpflichtet ist. |
Art. 14 - Wenn der Angeklagte sich auf ein Eigentumsrecht oder ein | Art. 14 - Wenn der Angeklagte sich auf ein Eigentumsrecht oder ein |
anderes dingliches Recht beruft, befindet das angerufene Gericht über | anderes dingliches Recht beruft, befindet das angerufene Gericht über |
den Zwischenfall unter Beachtung folgender Regeln: | den Zwischenfall unter Beachtung folgender Regeln: |
Die Vorabentscheidungseinrede wird nur dann angenommen, wenn sie auf | Die Vorabentscheidungseinrede wird nur dann angenommen, wenn sie auf |
einen offensichtlichen Rechtstitel oder auf präzise Besitztatsachen | einen offensichtlichen Rechtstitel oder auf präzise Besitztatsachen |
gestützt ist, die dem Angeklagten eigen sind. Die geltend gemachten | gestützt ist, die dem Angeklagten eigen sind. Die geltend gemachten |
Rechtstitel oder Tatsachen müssen derart sein, dass den Taten, die der | Rechtstitel oder Tatsachen müssen derart sein, dass den Taten, die der |
Rechtsverfolgung zugrunde liegen, dadurch jeglicher Charakter einer | Rechtsverfolgung zugrunde liegen, dadurch jeglicher Charakter einer |
Straftat oder eines Verstosses genommen wird. | Straftat oder eines Verstosses genommen wird. |
Im Fall einer Verweisung an ein Zivilgericht wird im Urteil eine Frist | Im Fall einer Verweisung an ein Zivilgericht wird im Urteil eine Frist |
von höchstens zwei Monaten festgelegt, binnen der die Partei, die die | von höchstens zwei Monaten festgelegt, binnen der die Partei, die die |
Vorabentscheidungsfrage geltend gemacht hat, die Sache beim | Vorabentscheidungsfrage geltend gemacht hat, die Sache beim |
zuständigen Richter anhängig machen muss und nachweisen muss, dass sie | zuständigen Richter anhängig machen muss und nachweisen muss, dass sie |
die erforderlichen Schritte unternommen hat; andernfalls wird die | die erforderlichen Schritte unternommen hat; andernfalls wird die |
Verkündung ausgesprochen. | Verkündung ausgesprochen. |
Art. 15 - Der Staat, die Provinzen und die Gemeinden können für jede | Art. 15 - Der Staat, die Provinzen und die Gemeinden können für jede |
Tat, durch die den Wasserläufen Schaden zugefügt werden kann, über | Tat, durch die den Wasserläufen Schaden zugefügt werden kann, über |
eine Zivilklage Schadenersatz erhalten. | eine Zivilklage Schadenersatz erhalten. |
Art. 16 - Unser Minister der Landwirtschaft ist mit der Ausführung des | Art. 16 - Unser Minister der Landwirtschaft ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |