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Koninklijk Besluit van 02 juni 2010
gepubliceerd op 22 mei 2014

Koninklijk besluit betreffende het wegverkeer van uitzonderlijke voertuigen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst mobiliteit en vervoer
numac
2014014149
pub.
22/05/2014
prom.
02/06/2010
ELI
eli/besluit/2010/06/02/2014014149/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER


2 JUNI 2010. - Koninklijk besluit betreffende het wegverkeer van uitzonderlijke voertuigen. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 2 juni 2010 betreffende het wegverkeer van uitzonderlijke voertuigen (Belgisch Staatsblad van 14 juni 2010).

Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 2. JUNI 2010 - Königlicher Erlass über außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf des Königlichen Erlasses, den wir Ihnen zur Unterschrift vorlegen, legt fest, unter welchen Bedingungen den Benutzern von außergewöhnlichen Fahrzeugen die Genehmigung erteilt wird, diese Fahrzeuge in Betrieb zu nehmen.Insbesondere werden die Verpflichtungen der Benutzer, Begleiter und Fahrer dieser Fahrzeuge geregelt.

Bisher basiert der Verkehr mit außergewöhnlichen Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen auf zwei Artikeln der Straßenverkehrsordnung, nämlich Artikel 48 und 59.5. Ansonsten wird der Verkehr von außergewöhnlichen Fahrzeugen trotz der wachsenden Bedeutung dieses Wirtschaftszweigs (von 5.500 erteilten Genehmigungen im Jahr 1973 auf 43.000 im Jahr 2008) durch keine weitere Rechtsvorschrift geregelt.

Lediglich die Vorschrift B/2001 bezüglich außergewöhnlicher Transporte im Straßenverkehr die vom Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen veröffentlicht wurde, schloss diese Lücke. Der Entwurf des Königlichen Erlasses basiert größtenteils auf diesem Dokument.

Vor 1973 erteilten die Provinzgouverneure die Genehmigung, ab 1973 war der Minister der öffentlichen Arbeiten dafür zuständig. Seit 1990 ist das Ministerium des Verkehrswesens und der Infrastruktur bzw. in seiner Nachfolge der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und Transportwesen in Absprache mit den Regionalverwaltungen für die Erteilung dieser Genehmigung zuständig.

Es ist Aufgabe der Föderalregierung, gemeinsam mit den Regionalregierungen eine allgemeine Straßenverkehrsordnung und Vorschriften für außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr auszuarbeiten. Basierend auf den parlamentarischen Debatten legt der Schiedshof die föderale Befugnis in dieser Frage sehr weit aus.

So fallen in den Zuständigkeitsbereich der Föderalregierung alle "Straßenverkehrsregeln, die sich auf den Verkehrsfluss im Allgemeinen beziehen und darauf abzielen, den Straßenverkehr so zu regeln, dass er flüssig verläuft und keine Risiken für andere darstellt, sowie die Vermeidung von Gefahrensituationen" (C.A. Nr. 2/97 vom 16. Januar 1997). Dies gilt eindeutig auch für ein Regelwerk über außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr.

Unbeschadet der Tatsache, dass es sich um Regeln der Straßenverkehrsordnung handelt, die laut parlamentarischer Debatte im Zuständigkeitsbereich der Föderalregierung bleiben, sind diese Regeln in erster Linie dazu bestimmt, den Fluss und die Sicherheit des Verkehrs zu gewährleisten.

In der Tat heißt es in Artikel 48.3 des Königlichen Erlasses vom 1.

Dezember 1975, dass "in der Erlaubnis (für ein außergewöhnliches Fahrzeug) die Maßnahmen vorgeschrieben (sind), die getroffen werden müssen, um den Fluss und die Sicherheit des Verkehrs zu gewährleisten und um jede Beschädigung der öffentlichen Straße, ihrer Nebenanlagen, der dort errichteten Bauten und des anliegenden Eigentums zu vermeiden".

Aus dieser Bestimmung wird deutlich, dass der Grund für die Festlegung besonderer Vorschriften für außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr tatsächlich die Gewährleistung des Flusses und der Sicherheit des Verkehrs ist, was die Zuständigkeit der Föderalregierung in dieser Frage bestätigt. Dieses Zuständigkeitsprinzip bedeutet nicht, dass keinerlei Zusammenarbeit mit den Regionalregierungen erforderlich ist.

Aus einem Gutachten (Nr. 41.234/VR vom 3. Oktober 2006) des Staatsrates ergibt sich einerseits die Zuständigkeit der Föderalregierung für "die allgemeine Ordnung und Regelung des Verkehrs und Transports sowie für technische Vorschriften für Verkehrs- und Transportmittel" und andererseits die Zuständigkeit der Provinzen für "die Straßen und ihre Nebenanlagen". Aspekte, bei denen beide Zuständigkeiten sehr eng miteinander verwoben sind, können nur durch einen Kooperationsvertrag zwischen dem Föderalstaat und den Regionen in einem Text geregelt werden.

Dies wird der Fall sein beim Datenaustausch sowie bei Verfahren, welche die Infrastruktur betreffende Bedingungen in die Genehmigung mit aufnehmen.

Die Empfehlungen der Europäischen Kommission legen ebenfalls ein "One Stop Shopping" nahe: eine zentrale, kohärente und eindeutige Verwaltung für die drei Regionen im Hinblick auf eine flexible und dynamische Beantragung und Ausstellung der Genehmigung für den Antragsteller.

Besprechung des Textes: Mit Kapitel 1 (Artikel 1 bis einschließlich 4) wird die Definition des Begriffs außergewöhnliches Fahrzeug eingeführt und es werden je nach Abmessungen fünf Klassen festgelegt.

Kapitel 2 (Artikel 5 bis einschließlich 8) Artikel 5 schreibt vor, dass vor der Inbetriebnahme eines außergewöhnlichen Fahrzeugs eine Genehmigung vorliegen muss. Die Genehmigung beinhaltet nämlich die Vorschriften zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit sowie die Vorschriften, zur Gewährleistung des flüssigen und sicheren Verkehrs des außergewöhnlichen Fahrzeugs.

Artikel 6 beschreibt das Verfahren für die Antragsstellung und die Erteilung der Genehmigung.

Artikel 7 sieht zwei Arten von Genehmigungen vor: die permanente Langzeitgenehmigung und die befristete Kurzzeitgenehmigung.

Die Erteilung der Genehmigung hängt davon ab, zu welcher Klasse das außergewöhnliche Fahrzeug gehört.

Mit Artikel 8 wird das Gebührensystem festgelegt.

Die Höhe der Gebühren hängt davon ab, zu welcher Klasse das außergewöhnliche Fahrzeug gehört und wie hoch der Arbeitsaufwand für die Bearbeitung des Antrags ist. Damit wird die derzeit kostenlose Genehmigung abgeschafft, weil diese Regelung missbraucht und die Bearbeitung der Anträge verzögert wurde.

Die Erhebung einer Gebühr beinhaltet die Einhaltung der gesetzten Fristen durch die ausführenden Behörden.

Zudem sollte das Ende der kostenlosen Genehmigungserteilung zu einem besseren Kostenwettbewerb der verschiedenen Verkehrsarten im Rahmen des Strebens nach mehr Multimodalität im Transportwesen beitragen.

Der Haushaltsfonds für die Organisation des Verkehrs von außergewöhnlichen Fahrzeugen, dem die Gebühren zufließen, wurde mit dem Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006 mit der Absicht eingerichtet, die Organisation des Verkehrs von außergewöhnlichen Fahrzeugen zu finanzieren und den Kundenservice zu verbessern.

Kapitel 3 Artikel 9 schreibt Lenkachsen für außergewöhnliche Fahrzeuge vor, die bestimmte Abmessungen überschreiten. Hierbei handelt es sich um eine Bitte der Regionen, mit der mögliche Beschädigungen von Straßen und von Kreisverkehrsanlagen vermieden werden sollen.

Kapitel 4 (Artikel 10 bis einschließlich 15) beschreibt verschiedene besondere Arten von Ladungen, die von außergewöhnlichen Fahrzeugen befördert werden können, sowie die Art des Beladens.

Kapitel 5 (Artikel 16 bis einschließlich 19) legt die Vorschriften für die Sicherheitsausrüstung von außergewöhnlichen Fahrzeugen fest. Diese Ausrüstung, die hauptsächlich aus retroreflektierenden Markierungen oder Blinklichtern besteht, dient dazu, dass das außergewöhnliche Fahrzeug für andere Verkehrsteilnehmer gut erkennbar ist.

Kapitel 6 (Artikel 20 bis einschließlich 29) regelt die Begleitung von außergewöhnlichen Fahrzeugen.

Eines der Ziele des vorliegenden Erlasses ist die Entlastung der Polizeidienste bei der Begleitung von außergewöhnlichen Fahrzeugen, wie dies die Vorschrift B/2001 vorsah, damit die verfügbaren Mittel für die Ausübung prioritärer Aufgaben eingesetzt werden können.

So ist kein Polizeieinsatz mehr notwendig, außer unter sehr eingeschränkten Umständen, die in Artikel 29 festgelegt werden.

Ein außergewöhnliches Fahrzeug, dessen Abmessungen die in Artikel 20 genannten Abmessungen überschreiten, muss je nach Größe von einem oder mehreren Begleitfahrzeugen begleitet werden, in denen sich private Begleiter befinden. Der Benutzer des außergewöhnlichen Fahrzeugs bestimmt einen Verkehrskoordinator. Dieser leitet den Konvoi. Er achtet auf die Einhaltung der vorgeschriebenen Fahrtroute und der in der Genehmigung verfügten Bedingungen. Er ergreift die nötigen Maßnahmen für den reibungslosen Ablauf des außergewöhnlichen Transports, was den Fahrer des außergewöhnlichen Fahrzeugs nicht von seinen einschlägigen Verpflichtungen entbindet.

Die Vorschriften bezüglich der Ausbildung der Begleiter und des Nachweises über die fachliche Eignung zu deren Anerkennung werden in die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Überwachung integriert.

Die Methoden der Begleitung, mit denen die Sicherheit des Konvois gewährleistet wird, werden ebenfalls beschrieben.

Kapitel 7 (Artikel 30 bis einschließlich 34) legt die Vorschriften für die Teilnahme von außergewöhnlichen Fahrzeugen am Straßenverkehr fest.

Abgesehen von dem Fahrverbot zu bestimmten Zeiten und bei bestimmten Witterungsbedingungen muss der Benutzer des außergewöhnlichen Fahrzeugs die Fahrtroute vorher erkunden (lassen).

So kann im Falle von Hindernissen in Absprache mit dem Straßenverwalter eine Lösung gefunden werden.

Besondere Bestimmungen zum Überqueren höhengleicher Bahnübergänge sind ebenfalls vorgesehen.

Kapitel 8 (Artikel 35 bis einschließlich 37) regelt die Kontrolle des außergewöhnlichen Fahrzeugs sowie behördliche Maßnahmen, die bei Verstoß gegen die Vorschriften von den zuständigen Personen ergriffen werden können.

Ein Katalog der Verstöße muss noch erstellt werden.

Kapitel 9 (Artikel 38 und 39) enthält Abänderungsbestimmungen zum Königlichen Erlass vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße.

Artikel 48 dieses Königlichen Erlasses konnte nicht vollständig aufgehoben werden, weil manche dieser Vorschriften sich auf Befugnisse der Regionalbehörden beziehen.

Kapitel 10 (Artikel 40 bis 42) enthält die Schlussbestimmungen.

Die meisten Bestimmungen des Königlichen Erlasses werden unmittelbar mit dem Inkrafttreten des Königlichen Erlasses gültig.

Die Bestimmungen zum Genehmigungsverfahren und zu den Gebühren gelten ab 1. Oktober 2010, um die praktische Vorbereitung und die Veröffentlichung eines Ministeriellen Erlasses mit zusätzlichen Durchführungsbestimmungen zu ermöglichen.

Die Bestimmungen bezüglich der Ausbildung und des Nachweises über die fachliche Eignung der Begleiter gelten erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, in denen diese Punkte geregelt werden.

Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein, Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE

2. JUNI 2010 - Königlicher Erlass über außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund von Artikel 1 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, abgeändert durch die Gesetze vom 21.

Juni 1985, 5. August 2003 und 20. Juli 2005;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. September 2009;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 7.

Oktober 2009;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.214/4 des Staatsrates vom 14. Oktober 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Premierministers, des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Justiz gehört, der Ministerin, zu deren Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, und des Staatssekretärs, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr gehört, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Der vorliegende Erlass legt fest, welche Bedingungen die Benutzer von außergewöhnlichen Fahrzeugen erfüllen müssen, um solche Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen in Betrieb nehmen zu dürfen.

Insbesondere werden die Verpflichtungen der Benutzer, Begleiter, Verkehrskoordinatoren und Fahrer dieser Fahrzeuge geregelt.

Abschnitt 2 - Begriffsbestimmungen Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter: 1. Straßenverkehrsordnung: der Königliche Erlass vom 1.Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße; 2. Technische Verordnung: der Königliche Erlass vom 15.März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör; 3. Benutzer: jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer Aktivitäten ein außergewöhnliches Fahrzeug benutzt;4. Unteilbare Ladung: eine Ladung, die zur Beförderung auf der Straße nicht ohne erhebliche Kosten oder Schadensrisiken in mehrere Ladungen aufgeteilt werden kann und die aufgrund ihrer Abmessungen oder ihres Gewichts nicht mit einem Transport befördert werden kann, dessen Abmessungen und Gewicht der Straßenverkehrsordnung und der technischen Verordnung entsprechen;5. Außergewöhnlicher Transport: jede Bewegung eines außergewöhnlichen Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen;6. Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr gehört;7. Verwalter der Verwalter der Straßen, Schienenwege oder Hafengebiete;8. Hilfsfahrzeug: jedes Fahrzeug, das getrennt oder zusammen mit dem Kranfahrzeug im Konvoi fährt und dessen Elemente und Zubehör, wie die Gegengewichte, befördert;9. Begleitfahrzeug: das Fahrzeug mit dem Begleiter oder Verkehrskoordinator, das ein außergewöhnliches Fahrzeug begleitet, mit Ausnahme der Fahrzeuge der Polizeikräfte;10. Konvoi: der gesamte Tross aus außergewöhnlichem Fahrzeug und Begleit- oder Hilfsfahrzeugen;11. Konsultation: die an den Verwalter gerichtete Bitte um technische Informationen, die für eine Entscheidung über die Ausstellung der Genehmigung erforderlich sind. § 2 - Die im vorliegenden Erlass nicht definierten Begriffe, die zur Beschreibung von Kraftfahrzeugen, Anhängern oder deren Merkmalen verwendet werden, sind so zu verstehen, wie sie in der technischen Verordnung definiert werden.

Abschnitt 3 - Anwendungsbereich und Klassifizierung von außergewöhnlichen Fahrzeugen Art. 3 - Außergewöhnliche Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, Anhänger oder Fahrzeugkombinationen im Sinne von Artikel 1 der technischen Verordnung, die aufgrund ihrer Bauweise oder ihrer unteilbaren Ladung die in der Straßenverkehrsordnung oder in der technischen Verordnung festgelegten Grenzwerte für Gewicht oder Abmessungen überschreiten.

Art. 4 - Es gibt folgende Klassen von außergewöhnlichen Fahrzeugen: 1. Klasse 1: Ein außergewöhnliches Fahrzeug dieser Klasse erfüllt folgende Bedingungen: a) bei einem Einzelfahrzeug beträgt die Länge höchstens 19 m;b) bei einer Fahrzeugkombination beträgt die Länge höchstens 27 m;c) die Breite beträgt höchstens 3,50 m;d) die Höhe und das Gewicht entsprechen der Straßenverkehrsordnung und der technischen Verordnung.2. Klasse 2: Ein außergewöhnliches Fahrzeug dieser Klasse erfüllt mindestens eine der folgenden Bedingungen: a) bei einem Einzelfahrzeug beträgt die Länge mehr als 19 m, jedoch höchstens 22 m;b) bei einer Fahrzeugkombination beträgt die Länge mehr als 27 m, jedoch höchstens 30 m;c) die Breite beträgt mehr als 3,50 m, jedoch höchstens 4,25 m;d) die Höhe übersteigt die in der Straßenverkehrsordnung und in der technischen Verordnung festgelegten Grenzwerte, beträgt jedoch höchstens 4,50 m;e) das Gewicht übersteigt die in der Straßenverkehrsordnung und in der technischen Verordnung festgelegten Grenzwerte, beträgt jedoch höchstens 90 Tonnen.3. Klasse 3: Ein außergewöhnliches Fahrzeug dieser Klasse erfüllt mindestens eine der folgenden Bedingungen: a) bei einem Einzelfahrzeug beträgt die Länge mehr als 22 m, jedoch höchstens 28 m;b) bei einer Fahrzeugkombination beträgt die Länge mehr als 30 m, jedoch höchstens 35 m;c) die Breite beträgt mehr als 4,25 m, jedoch höchstens 5 m;d) die Höhe beträgt mehr als 4,50 m, jedoch höchstens 4,80 m;e) Das Gewicht beträgt mehr als 90 Tonnen, jedoch höchstens 120 Tonnen.4. Klasse 4: Ein außergewöhnliches Fahrzeug dieser Klasse erfüllt mindestens eine der folgenden Bedingungen: a) bei einem Einzelfahrzeug beträgt die Länge mehr als 28 m.b) bei einer Fahrzeugkombination beträgt die Länge mehr als 35 m;c) die Breite beträgt mehr als 5 m;d) die Höhe beträgt mehr als 4,80 m;e) das Gewicht beträgt mehr als 120 Tonnen. KAPITEL 2 - Genehmigung Abschnitt 1 - Genehmigungspflicht Art. 5 - § 1 - Niemand darf ohne ausdrückliche, vorher vom Minister oder dessen Beauftragten erteilte Genehmigung ein außergewöhnliches Fahrzeug auf öffentlichen Straßen in Betrieb nehmen.

In der Genehmigung werden die besonderen Vorschriften zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit sowie die Vorschriften zur Gewährleistung des flüssigen und sicheren Verkehrs des außergewöhnlichen Fahrzeugs festgelegt.

Zudem ist die Gültigkeitsdauer angegeben.

Der Minister legt Form und Inhalt der Genehmigung fest. § 2 - Der Benutzer wie auch der Fahrer des Zugfahrzeugs und gegebenenfalls der Verkehrskoordinator sind für die Einhaltung aller in der Genehmigung verfügten Vorschriften verantwortlich. § 3 - Keine Genehmigung ist erforderlich, wenn ein außergewöhnliches Fahrzeug von der Armee, der Polizei, den Verwaltern im Rahmen der Ausführung ihrer Aufgaben, dem Zivilschutz oder der Feuerwehr auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen wird oder wenn ein außergewöhnliches Fahrzeug in Betrieb genommen wird, das im Katastrophenfall von den Behörden angefordert wird.

In diesen Fällen findet der außergewöhnliche Transport unter der Leitung der Behörde statt, die das außergewöhnliche Fahrzeug benutzt.

Diese Behörde ergreift sämtliche erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und des flüssigen und sicheren Verkehrs des außergewöhnlichen Fahrzeugs.

Abschnitt 2 - Genehmigungsantrag Art. 6 - § 1 - Der Genehmigungsantrag wird vom Benutzer oder seinem Bevollmächtigten an den zuständigen Beamten geschickt, der den Eingang bestätigt. § 2 - Damit der Antrag zulässig ist, müssen die Gebühren für früher gestellte Anträge gemäß den Bestimmungen von Artikel 8 entrichtet worden sein. § 3 - Wenn der Antrag unvollständig ist und zusätzliche Informationen erforderlich sind, sendet der zuständige Beamte dem Antragsteller innerhalb von fünf Werktagen nach Antragseingang eine Liste der fehlenden Angaben.

Der zuständige Beamte teilt dem Antragsteller mit, bis zu welchem Datum die fehlenden Angaben eingehen müssen.

Wenn zu den eingegangenen Angaben noch weitere Informationen erforderlich sind, sendet der zuständige Beamte dem Antragsteller innerhalb von drei Werktagen nach dem in Absatz 2 genannten Datum erneut eine Liste der fehlenden Angaben.

Das Verfahren wird gemäß Absatz 2 und 3 wiederholt, bis der Antrag vollständig ist. § 4 - Vorbehaltlich § 3 teilt der zuständige Beamte dem Antragsteller innerhalb von fünf Werktagen nach Antragseingang mit, ob für die Erteilung der Genehmigung eine Konsultation erforderlich ist.

Innerhalb von drei Werktagen nach Eingang der zusätzlichen Informationen im Sinne von § 3 teilt der zuständige Beamte dem Antragsteller mit, ob für die Erteilung der Genehmigung eine Konsultation erforderlich ist. § 5 - Die Genehmigung oder die Ablehnung des Antrags wird dem Antragsteller innerhalb von fünf Werktagen nach Antragseingang oder - bei Anträgen, für die eine Konsultation erforderlich ist - innerhalb von fünfzehn Werktagen nach diesem Datum mitgeteilt.

Wenn für den Antrag zusätzliche Informationen erforderlich waren, wird die Genehmigung oder die Ablehnung des Antrags dem Antragsteller innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang der zusätzlichen Informationen im Sinne von § 3 oder - bei Anträgen, für die eine Konsultation erforderlich ist - innerhalb von fünfzehn Werktagen nach diesem Datum mitgeteilt. § 6 - Der Minister legt zusätzliche Modalitäten zum Antragsverfahren fest.

Abschnitt 3 - Arten von Genehmigungen Art. 7 - Es gibt zwei Arten von Genehmigungen: 1. Die permanente Langzeitgenehmigung als: a) Genehmigung für ein außergewöhnliches Fahrzeug der Klasse 1 mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens fünf Jahren;b) Genehmigung für ein außergewöhnliches Fahrzeug der Klasse 2 mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens einem Jahr;2. Die befristete Kurzzeitgenehmigung als: a) Genehmigung für ein außergewöhnliches Fahrzeug der Klasse 3 mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens vier Monaten;b) Genehmigung für ein außergewöhnliches Fahrzeug der Klasse 4 mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens zwei Monaten. Abschnitt 4 - Gebühren Art. 8 - § 1 - Der Antragsteller hat eine Gebühr für die Antragsbearbeitung zu entrichten, die nach Übermittlung der Genehmigung oder der Ablehnung des Antrags zu bezahlen ist: a) 75 Euro für ein außergewöhnliches Fahrzeug der Klasse 1 und 2;b) 113 Euro für ein außergewöhnliches Fahrzeug der Klasse 3;c) 150 Euro für ein außergewöhnliches Fahrzeug der Klasse 4. § 2 - Wenn die in Artikel 6 § 3 und 5 genannten Fristen eingehalten werden, ist der in § 1 genannte Gebührenbetrag fällig. § 3 - 20 % des in § 1 genannten Betrags sind auch bei Ablehnung des Antrags oder Nichteinhaltung der in Artikel 6 § 3 und 5 genannten Fristen oder Zurückziehung des Antrags durch den Antragsteller als Bearbeitungsgebühr zu entrichten. § 4 - Die in § 1 genannten Beträge gelten für das Jahr 2010 und sind an den Gesundheitsindex von November 2009 gekoppelt.

Sie werden automatisch jährlich zum 1. Januar an die Entwicklung des Gesundheitsindexes des Monats November des Vorjahres angepasst.

Bei der Indexierung wird das Ergebnis gegebenenfalls auf den nächsten ganzen Euro auf- oder abgerundet. § 5 - Der Minister legt die Modalitäten für die Zahlung der Gebühren fest.

KAPITEL 3 - Vorschriften für außergewöhnliche Fahrzeuge Art. 9 - Ein außergewöhnliches Einzelfahrzeug mit einer Länge von mehr als 19 m ist vorne und hinten mit mindestens einer Lenkachse ausgestattet.

Bei einer außergewöhnlichen Fahrzeugkombination mit einer Länge von mehr als 27 m ist das längste gezogene Fahrzeug mit mindestens einer Lenkachse ausgestattet.

KAPITEL 4 - Vorschriften für die Ladung von außergewöhnlichen Fahrzeugen Abschnitt 1 - Zusammengestellte teilbare Ladung Art. 10 - Einer unteilbaren Ladung können weitere teilbare Elemente derselben oder anderer Art beigefügt werden, sofern die ursprünglichen Abmessungen des Gesamtfahrzeugs und die Anzahl der außergewöhnlichen Kenndaten nicht überschritten werden. Das Fahrzeuggewicht entspricht der Straßenverkehrsordnung und der technischen Verordnung.

Abschnitt 2 - Beförderung langer Fertigelemente Art. 11 - Masten, lange Elemente oder vorgefertigte Träger dürfen aus technischen oder statischen Gründen gemeinsam befördert werden. Diese Gründe werden in einem technischen Bericht des Herstellers dargelegt, der dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung beigefügt wird.

Abschnitt 3 - Reduzierung der Abmessung(en) eines außergewöhnlichen Fahrzeugs Art. 12 - Die unteilbare Ladung wird so angebracht, dass die Zahl der außergewöhnlichen Abmessungen des außergewöhnlichen Fahrzeugs auf das Minimum reduziert wird.

Zur Reduzierung einer Abmessung eines außergewöhnlichen Fahrzeugs ist es gestattet, die Ladung neu anzuordnen oder Teile oder Elemente der unteilbaren Ladung abzumontieren und sie auf dem gleichen Fahrzeug zu befördern, ohne dass sich dabei das ursprüngliche Gesamtgewicht und die Anzahl der außergewöhnlichen Kenndaten des außergewöhnlichen Fahrzeugs erhöhen.

Abschnitt 4 - Ausrüstung von Kranfahrzeugen Art. 13 - Die Anschlagmittel, Kabel, Platten und Lasthaken werden als integraler Bestandteil der Grundausstattung des Kranfahrzeugs betrachtet. Das Gegengewicht oder ein Teil davon, das die Fahrzeugstabilität gewährleistet, wird ebenfalls als Teil der Ausrüstung des Kranfahrzeugs betrachtet, sofern das zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird.

Abschnitt 5 - Ladung eines Hilfsfahrzeugs Art. 14 - Die Gegengewichte, Gittermastausleger und Elemente eines Kranfahrzeugs dürfen einzeln oder zusammen auf einem oder mehreren Hilfsfahrzeugen befördert werden. Die zulässige Achslast des Fahrzeugs darf jedoch die höchstzulässige Achslast des Kranfahrzeugs nicht übersteigen. Die Höhe des Fahrzeugs entspricht der Straßenverkehrsordnung und der technischen Verordnung.

Abschnitt 6 - Begrenzung des hinteren Überhangs Art. 15 - Der hintere Überhang der Ladung wird auf das Minimum begrenzt, es sei denn dies ist aus technischen oder statischen Gründen nicht möglich. Diese Gründe werden in einem technischen Bericht des Herstellers dargelegt, der dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung beigefügt wird.

KAPITEL 5 - Vorschriften für die Sicherheitsausrüstung Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften Art. 16 - Am außergewöhnlichen Fahrzeug wird vorne und hinten ein Schild gemäß Anlage 1 des vorliegenden Erlasses angebracht.

Der untere Rand des Schilds befindet sich mindestens 0,40 m über dem Boden.

Die Schilder werden entfernt, sobald das Fahrzeug die Kriterien eines außergewöhnlichen Fahrzeugs nicht mehr erfüllt.

Art. 17 - Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 30 der Straßenverkehrsordnung ist das außergewöhnliche Fahrzeug wie folgt ausgestattet: - vorne mindestens zwei gelb-orangefarbene Blinklichter, die zu beiden Seiten auf dem Fahrerhaus befestigt sind und die während des außergewöhnlichen Transports ständig eingeschaltet sind. Diese Lichter sind in einem Winkel von mindestens 270° sichtbar. - hinten ein gelb-orangefarbenes Blinklicht, das am linken hinteren Ende des Fahrzeugs bzw. der Ladung, wenn diese über das hintere Fahrzeugende herausragt, befestigt ist. Dieses Licht ist nach hinten in einem Winkel von 180° sichtbar.

Diese Lichter sind während des außergewöhnlichen Transports ständig eingeschaltet.

Art. 18 - Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 81.2 der Straßenverkehrsordnung ist das außergewöhnliche Fahrzeug mit folgendem zusätzlichen Sicherheitszubehör ausgestattet: - einem zweiten Warndreieck; - zwei Scheiben, die eine Abbildung des Verkehrsschilds C3 aufweisen und deren Merkmale in Artikel 2 des Ministeriellen Erlasses vom 1.

Dezember 1975 zur Festlegung der Merkmale bestimmter durch die allgemeine Straßenverkehrsordnung vorgeschriebener Scheiben, Beschilderungen und Schilder festgelegt sind; - zwei tragbaren, gelb-orangefarbenen, monodirektionalen, elektronischen Blitzleuchten, die auf eine Entfernung von mindestens 100 m sichtbar sind.

Abschnitt 2 - Besondere Vorschriften Art. 19 - Unbeschadet der allgemeinen Vorschriften von Artikel 16 bis 18 und der Bestimmungen von Artikel 28 § 5 der technischen Verordnung gelten folgende besondere Vorschriften: 1. Bei einem außergewöhnlichen Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 22 m wird beidseitig auf der gesamten Länge des beladenen außergewöhnlichen Fahrzeugs eine retroreflektierende Markierung angebracht.2. Wenn die Breite des außergewöhnlichen Fahrzeugs 2,55 m übersteigt, werden zur Abgrenzung der Höchstbreite des außergewöhnlichen Fahrzeugs vier Schilder angebracht: zwei vorne und zwei hinten.Davon ausgenommen sind Kranfahrzeuge. Die Schilder werden so befestigt, dass sie selbst kein Hindernis darstellen.

Der untere Rand der Schilder befindet sich mindestens 0,40 m und höchstens 2 m über dem Boden. Eine größere Höhe über dem Boden ist zulässig, wenn die Höchsthöhe aus technischen Gründen nicht eingehalten werden kann.

Die Schilder entsprechen den Bestimmungen in Artikel 47.1 der Straßenverkehrsordnung, wobei die weißen Streifen auf den vorderen Schildern und die roten Streifen auf den hinteren Schildern retroreflektierend sind.

Die vorderen Schilder sind zudem mit mindestens einem weißen Licht und die hinteren Schilder mit mindestens einem roten Licht versehen. Diese Lichter müssen ständig eingeschaltet sein. 3. Bei einem außergewöhnlichen Fahrzeug mit einer Breite von mehr als 4,50 m wird vorne und hinten auf der gesamten Breite des außergewöhnlichen Fahrzeugs eine retroreflektierende Markierung angebracht. KAPITEL 6 - Vorschriften für die Begleitung von außergewöhnlichen Fahrzeugen Abschnitt 1 - Begleitung Art. 20 - § 1 - Ein Begleitfahrzeug mit einem Verkehrskoordinator im Sinne von Artikel 26 ist erforderlich, wenn das außergewöhnliche Fahrzeug mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt: 1. Die Länge beträgt mehr als 30 m, jedoch höchstens 35 m.2. Die Breite beträgt mehr als 3,50 m, jedoch höchstens 4,50 m.3. Das Gewicht beträgt mehr als 90 Tonnen. Das Begleitfahrzeug fährt an der Spitze des Konvois. Wenn das außergewöhnliche Fahrzeug jedoch auf einer Autobahn oder einer Straße mit vier oder mehr Fahrspuren und mindestens zwei Fahrspuren pro Fahrtrichtung fährt, fährt das Begleitfahrzeug hinter dem außergewöhnlichen Fahrzeug. § 2 - Zwei Begleitfahrzeuge, davon eines mit einem Verkehrskoordinator, sind erforderlich, wenn das außergewöhnliche Fahrzeug mindestens eine der folgenden Bedingungen oder Umstände erfüllt: 1. Die Länge beträgt mehr als 35 m, jedoch höchstens 40 m.2. Die Breite beträgt mehr als 4,50 m, jedoch höchstens 5 m.3. Die Höhe beträgt mehr als 4,80 m.4. Das Gewicht beträgt mehr als 180 Tonnen.5. Das Fahrzeug muss eine der in Artikel 29 § 1 genannten Bewegungen ausführen.6. Der Gegenverkehr und/oder Verkehr in gleicher Fahrtrichtung auf öffentlichen Straßen mit einer zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von höchstens 70 km/h muss angehalten werden.7. Das außergewöhnliche Fahrzeug muss auf einer Autobahn oder einer Straße mit vier oder mehr Fahrspuren und mindestens zwei Fahrspuren pro Fahrtrichtung, auf der die zugelassene Höchstgeschwindigkeit mehr als 70 km/h beträgt, mit begrenzter Geschwindigkeit fahren. Eines der Begleitfahrzeuge fährt an der Spitze des Konvois, das andere am Ende des Konvois. Wenn das außergewöhnliche Fahrzeug jedoch auf einer Autobahn oder einer Straße mit vier oder mehr Fahrspuren und mindestens zwei Fahrspuren pro Fahrtrichtung fährt, können beide Begleitfahrzeuge hinter dem außergewöhnlichen Fahrzeug fahren. § 3 - Drei Begleitfahrzeuge, davon eines mit einem Verkehrskoordinator, sind erforderlich, wenn das außergewöhnliche Fahrzeug mindestens eine der folgenden Bedingungen oder Umstände erfüllt: 1. Die Länge beträgt mehr als 40 m.2. Die Breite beträgt mehr als 5 m.3. Überqueren einer Brücke mit Hilfe zusätzlicher Fahrzeuge oder provisorischer Brücken. Eines der Begleitfahrzeuge fährt an der Spitze des Konvois, die anderen am Ende des Konvois. Wenn das außergewöhnliche Fahrzeug jedoch auf einer Autobahn oder einer Straße mit vier oder mehr Fahrspuren und mindestens zwei Fahrspuren pro Fahrtrichtung fährt, können alle drei Begleitfahrzeuge hinter dem außergewöhnlichen Fahrzeug fahren.

Art. 21 - Als Begleitfahrzeug werden Personenkraftwagen, Kombiwagen oder Lieferwagen im Sinne von Artikel 1 der technischen Verordnung verwendet.

Art. 22 - Das Begleitfahrzeug ist gelb, RAL 1003, 1004, 1023 oder vergleichbar.

Artikel 16 gilt für die Begleitfahrzeuge.

An der Vorder- und Rückseite des Fahrzeugs befinden sich auf einer Fläche von mindestens 0,50 m|F2 abwechselnd weiße und rote Streifen, die 75 bis 120 mm breit sind und eine Steigung von 45 bis 60 Grad aufweisen.

Vorne sind die weißen Streifen und hinten die roten Streifen retroreflektierend.

Auf beiden Seiten des Fahrzeugs sind retroreflektierende Flächen mit "offenen Pfeilen" angebracht. Diese Flächen sind mindestens 1 m auf 0,30 m groß. Sie sind rot/weiß oder rot/gelb. Die Pfeile weisen zur Fahrzeugvorderseite und sind 0,10 m breit.

Art. 23 - Die Begleitfahrzeuge sind mit mindestens zwei gelb-orangefarbenen Blinklichtern auf dem Dach ausgestattet. Diese Lichter sind ringsum sichtbar. Sie sind während des außergewöhnlichen Transports ständig eingeschaltet.

Die hinter dem außergewöhnlichen Fahrzeug fahrenden Begleitfahrzeuge sind mit einem Dachaufsatz mit richtungsweisenden bernstein-gelben Warnpfeilen ausgestattet. Sie sind während des außergewöhnlichen Transports ständig eingeschaltet.

Art. 24 - Wenn der Konvoi ein oder mehrere Begleitfahrzeuge umfasst, sind alle Fahrzeuge so ausgerüstet, dass sie ständig miteinander in Verbindung bleiben können.

Art. 25 - Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 16 und 22 bis 24 ist mindestens ein Begleitfahrzeug zudem mit folgender Ausrüstung und folgendem Sicherheitsmaterial ausgestattet: - 1 Feuerlöscher 3 kg; - 10 gelb-orangefarbene reflektierende Leitkegel oder gelb-orangefarbene Straßenmarkierungsleuchten; - 2 batteriebetriebene weiße Taschenlampen mit gelb-orangefarbenem Aufsatz als Zubehör; - 2 gelb-orangefarbene reflektierende Kleidungsstücke; - 2 reflektierende Verkehrsschilder C3 mit Haltegriff; - 2 Verkehrsschilder A51 auf Dreifußständer; - 1 Maßband 10 m; - 1 ausziehbare Messlatte von mindestens 6 m.

Abschnitt 2 - Verkehrskoordinator und Begleiter Art. 26 - § 1 - Verkehrskoordinator ist der mit Namen und Vornamen schriftlich bestimmte Begleiter, der die allgemeine Leitung des Konvois übernimmt.

Vor Abfahrt des Konvois ergreift er alle Maßnahmen, die für einen reibungslosen Verlauf des außergewöhnlichen Transports erforderlich sind. Er erteilt den Fahrern der anderen Fahrzeuge des Konvois Anweisungen.

Der Verkehrskoordinator achtet auf die Einhaltung der vorgeschriebenen Fahrtroute und die in der Genehmigung verfügten Bedingungen.

Vor der Abfahrt prüft der Verkehrskoordinator, ob alle Fahrzeuge des Konvois die in der Genehmigung und im vorliegenden Erlass verfügten Vorschriften erfüllen. Mit Ausnahme des Gewichts kontrolliert der Verkehrskoordinator insbesondere, ob die technischen Kenndaten des außergewöhnlichen Fahrzeugs den Angaben in der Genehmigung entsprechen.

Das Signal zur Abfahrt darf erst gegeben werden, wenn alle diese Bedingungen erfüllt sind. § 2 - Die anderen Begleiter halten sich an die vom Verkehrskoordinator erteilten Anweisungen.

Abschnitt 3 - Befugnisse des Verkehrskoordinators und der Begleiter Art. 27 - Der Verkehrskoordinator und die Begleiter achten auf den reibungslosen Ablauf des außergewöhnlichen Transports und erteilen den Verkehrsteilnehmern die nötigen Anweisungen, um die Sicherheit des Verkehrs zu gewährleisten und die Durchfahrt des außergewöhnlichen Fahrzeugs zu erleichtern.

Um diese Anweisungen zu erteilen oder den Verkehr anzuhalten, verwenden sie eine Scheibe mit dem Verkehrsschild C3 gemäß Artikel 18.

Zwischen Einbruch der Dunkelheit und Tagesanbruch sowie unter allen Umständen, bei denen es nicht mehr möglich ist, auf eine Entfernung von ungefähr 200 m klar zu sehen, wird dabei zusätzlich eine Taschenlampe mit orangefarbenem Aufsatz verwendet.

Art. 28 - Der Verkehrskoordinator und die Begleiter sind befugt: 1. an Kreuzungen ohne Ampelschaltung den Verkehr auf den Querstraßen anzuhalten;2. an Kreuzungen mit Ampelschaltung den durch ein Rotlicht zum Stehen gebrachten Verkehr so lange anzuhalten, wie es erforderlich ist, damit der Konvoi die Kreuzung passieren kann;3. den Gegenverkehr oder den Verkehr in gleicher Fahrtrichtung auf öffentlichen Straßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von höchstens 70 km/h anzuhalten;4. den nachfolgenden Verkehr in gleicher Fahrtrichtung wie das außergewöhnliche Fahrzeug am Überholen oder Vorbeifahren zu hindern. Abschnitt 4 - Begleitung durch die Polizei Art. 29 - § 1 - Unbeschadet der anderen im vorliegenden Erlass vorgesehenen Bedingungen für die Transportbegleitung ist die Begleitung durch die Polizei in folgenden Fällen vorgeschrieben: 1. beim Fahren in Gegenrichtung auf öffentlichen Straßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 70 km/h;2. beim Überqueren des geöffneten Mittelstreifens einer Autobahn oder einer Straße mit vier oder mehr Fahrspuren und mindestens zwei Fahrspuren pro Fahrtrichtung;3. auf öffentlichen Straßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 70 km/h, wenn der Gegenverkehr oder der Verkehr in gleicher Fahrtrichtung angehalten werden muss. § 2 - Die Modalitäten der Begleitung werden von dem betreffenden Polizeidienst festgelegt.

Der Antrag auf Begleitung wird mindestens vier Werktage vor Abfahrt des Transports bei dem betreffenden Polizeidienst gestellt. Diesem Antrag wird stets eine Kopie der ersten Seite der Genehmigung beigefügt.

Wenn die zwischen Polizeidienst und Benutzer vereinbarte Uhrzeit von Letzterem nicht eingehalten werden kann, teilt er dies dem betreffenden Polizeidienst unverzüglich mit. Wenn die Begleitung am selben Tag nicht neu organisiert werden kann, muss ein neuer Antrag gestellt werden und der außergewöhnliche Transport wird verschoben.

KAPITEL 7 - Vorschriften für die Teilnahme von außergewöhnlichen Fahrzeugen am Straßenverkehr Abschnitt 1 - Fahrverbote Art. 30 - § 1 - Auf Autobahnen: Für außergewöhnliche Fahrzeuge mit mehr als 3,50 m Breite oder 30 m Länge oder 4,30 m Höhe gilt zwischen 06.00 Uhr und 21.00 Uhr ein Fahrverbot.

Für außergewöhnliche Fahrzeuge gilt von Samstag 06.00 Uhr bis Montag 09.00 Uhr ein Fahrverbot.

Für außergewöhnliche Fahrzeuge gilt an folgenden Tagen ein Fahrverbot: 1. Januar, Ostermontag, 1.Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, 21. Juli, 15.August, 1. November, 11. November und 25. Dezember. Das Verbot beginnt am Vortag um 16.00 Uhr und endet am Tag danach um 09.00 Uhr.

Von 06.00 Uhr bis 09.00 Uhr und von 16.00 Uhr bis 21.00 Uhr gilt ein Fahrverbot auf folgenden Autobahnabschnitten: a - Autobahnring Antwerpen R1: Teilstück zwischen Anschlussstelle Nr. 2 (Antwerpen-Noord) und Nr. 6 (Linkeroever); b - Autobahnring Brüssel R0; c - Kleiner Ring Charleroi R9; d - Autobahn A604-A15 (Verbindung Seraing-Hognoul) und Anschlussstelle Loncin in Richtung Seraing-Hognoul; e - Autobahnring Lüttich (Verbindung E40/E42 - E25) zwischen Burenville (Anschlussstelle Nr. 33) und Tilff (Anschlussstelle Nr. 42) sowie A003 zwischen der Anschlussstelle Loncin und der Anschlussstelle Cheratte.

Auf folgenden Autobahnabschnitten gilt ein Fahrverbot von 06.00 Uhr bis 09.00 Uhr in Richtung Brüssel und von 16.00 Uhr bis 21.00 Uhr in Gegenrichtung: a - Autobahn A10 (E40) Brüssel-Oostende zwischen Aalst und Brüssel; b - Autobahn A7 (E19) Brüssel-Mons zwischen Halle und Brüssel; c - Autobahn A3 (E40) Brüssel-Lüttich zwischen Heverlee (Autobahnkreuz E40/E413) und Brüssel; d - Autobahn A1 (E19) Brüssel-Antwerpen zwischen Mechelen und Brüssel; e - Autobahn E411 (A4) Brüssel-Namur zwischen Wavre (Anschlussstelle Nr. 8) und Brüssel. § 2 - Auf den übrigen Straßen: - Für außergewöhnliche Fahrzeuge mit mehr als 4 m Breite oder 30 m Länge gilt zwischen 06.00 Uhr und 21.00 Uhr ein Fahrverbot. - Für außergewöhnliche Fahrzeuge gilt von Samstag 06.00 Uhr bis Montag 06.00 Uhr ein Fahrverbot. - Für außergewöhnliche Fahrzeuge gilt an folgenden Tagen ein Fahrverbot: 1. Januar, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, 21. Juli, 15. August, 1. November, 11. November und 25.

Dezember. Das Verbot beginnt am Vortag um 16.00 Uhr und endet am Tag danach um 06.00 Uhr.

In den mit den Verkehrsschildern F1 und F3 gekennzeichneten Ortsteilen von Antwerpen, Brügge, Brüssel, Charleroi, Kortrijk, Gent, Hasselt, Lüttich, Leuven, Mechelen, Mons, Namur, Oostende, Tournai und Verviers gilt für außergewöhnliche Fahrzeuge von 7.00 Uhr bis 9.00 Uhr und von 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr ein Fahrverbot. § 3 - Für außergewöhnliche Fahrzeuge gilt in der Ferienzeit vom 27.

Juni bis einschließlich dem 4. September freitags von 15.00 Uhr bis 22.00 Uhr ein Fahrverbot. § 4 - Die Genehmigung kann besondere Vorschriften enthalten, die von § 1 bis 3 abweichen. § 5 - Für außergewöhnliche Fahrzeuge gilt ein Fahrverbot auf verschneiten oder vereisten öffentlichen Straßen, bei Nebel, Schneefall oder bei Regen mit einer Sichtweite unter 200 m.

Gerät ein außergewöhnliches Fahrzeug unerwartet in die oben beschriebenen Witterungsumstände, hält es schnellstmöglich an einer Stelle an, an der es den Verkehr nicht behindert. Der Fahrer und gegebenenfalls der Verkehrskoordinator ergreifen alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen, die die Sorgfaltspflicht gebietet.

Abschnitt 2 - Andere Verkehrsbedingungen Art. 31 - Der Benutzer oder der Fahrer des außergewöhnlichen Fahrzeugs oder gegebenenfalls der Verkehrskoordinator erkunden die Fahrtroute mindestens fünf Kalendertage vor dem Datum, an dem der außergewöhnliche Transport stattfindet. Keinesfalls darf eine Route gewählt werden, die vorher nicht erkundet wurde.

Abgesehen vom Vorhandensein von Hindernissen auf der Fahrtroute wird geprüft, ob beim Durchqueren von Ortschaften die Fahrt nicht durch öffentliche Veranstaltungen wie Märkte, Trödelmärkte, kurzzeitige oder längerdauernde örtliche Feste beeinträchtigt wird.

Art. 32 - Der Benutzer ergreift alle geeigneten Maßnahmen, damit die Bestimmungen und die Fahrtrouten, die in der Genehmigung festgelegt sind, für den Verkehrskoordinator, die Begleiter und den Fahrer verständlich sind.

Art. 33 - Außerhalb der im Artikel 30 der Straßenverkehrsordnung vorgesehenen Umstände fahren die Fahrzeuge des Konvois ständig mit eingeschaltetem Abblendlicht und rotem Rücklicht.

Abschnitt 3 - Überqueren höhengleicher Bahnübergänge Art. 34 - Der Fahrer des außergewöhnlichen Fahrzeugs und gegebenenfalls der Verkehrskoordinator und die Begleiter müssen sich vergewissern, dass genügend Zeit ist, einen Bahnübergang normal und ohne anzuhalten zu überqueren.

Sie erkunden diese Stellen vor Überqueren des Bahnübergangs und prüfen, ob sich seit der letzten Erkundung keine Veränderungen ergeben haben.

Sie prüfen insbesondere die Längs- und Querprofile der Straße im Bahnübergangsbereich. Sie ergreifen die nötigen Maßnahmen, damit das außergewöhnliche Fahrzeug genügend Bodenfreiheit hat und nicht die Gleise oder den Straßenbelag streift.

Sie postieren einen Beobachter an der Straße, wenn der vertikale Abstand zwischen dem Höhenbegrenzungstor und dem höchsten Punkt des außergewöhnlichen Fahrzeugs weniger als 10 cm beträgt.

KAPITEL 8 - Kontrolle und behördliche Maßnahmen Art. 35 - Die in Artikel 3 Nr. 1 und 2 der Straßenverkehrsordnung genannten befugten Personen sind mit der Kontrolle der Einhaltung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Art. 36 - Das Original der Genehmigung und eventuell dazugehörige Anlagen werden an Bord des außergewöhnlichen Fahrzeugs mitgeführt, für das die Genehmigung erteilt wurde.

Wenn ein Verkehrskoordinator anwesend ist, führt er diese Dokumente in seinem Begleitfahrzeug mit sich.

Die Genehmigung und die dazugehörigen Anhänge werden jeder befugten Person, die sich als solche ausweist, auf einfache Aufforderung ausgehändigt.

Art. 37 - Bei Verstoß gegen die Vorschriften des vorliegenden Erlasses oder der Genehmigung verhängen die befugten Personen ein Fahrverbot gegen das in Betrieb genommene außergewöhnliche Fahrzeug. Diese Maßnahme hat so lange Bestand, wie der Verstoß andauert.

Sie können dem Fahrer anordnen, das außergewöhnliche Fahrzeug an einen von ihnen bezeichneten Ort zu bringen, um jegliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu vermeiden, oder an einen Ort zu bringen, um das Fahrzeug zu wiegen oder Übergewicht abzuladen. Der angeordnete Transport zu diesen Orten erfolgt unter der Leitung der befugten Personen.

Diese Maßnahme hat so lange Bestand, bis die Ursache des Verstoßes auf eine der folgenden Weisen ausgeräumt wurde: 1. durch Erfüllung der Vorschriften für die Sicherheitsausrüstung in Kapitel 5;2. durch Erfüllung der Vorschriften für die Begleitung in Kapitel 6;3. durch Erfüllung der Vorschriften für die Teilnahme von außergewöhnlichen Fahrzeugen am Straßenverkehr in Kapitel 7;4. durch Vorlage einer Genehmigung für das angehaltene außergewöhnliche Fahrzeug;5. durch Umladen der Ladung auf ein außergewöhnliches Fahrzeug, für das eine Genehmigung erteilt wurde. Die befugten Personen behalten die Genehmigung und die dazugehörigen Anhänge ein, bis die Ursache des Verstoßes ausgeräumt wurde.

KAPITEL 9 - Abänderungsbestimmungen Art. 38 - § 1 - Artikel 41 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 1990, wird wie folgt abgeändert: 1. Zu Artikel 41.3.1 Nr. 2 wird ein Buchstabe e) mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: "e) von außergewöhnlichen Fahrzeugen durch die Begleiter und die Verkehrskoordinatoren." 2. In Artikel 41.3.2 wird die Wortfolge "Gruppenleiter und Baustellenaufseher" durch die Wortfolge "Gruppenleiter, Baustellenaufseher, Begleiter und Verkehrskoordinatoren" ersetzt. § 2 - In Artikel 59.6 desselben Erlasses wird die Wortfolge "Unter Vorbehalt der in den Artikeln 48 und 81.5 vorgesehenen Abweichungen" durch die Wortfolge "Unter Vorbehalt der in Artikel 81.5 der vorliegenden Verordnung und im Königlichen Erlass über außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr vorgesehenen Abweichungen" ersetzt. § 3 - In Artikel 59.7 desselben Erlasses wird die Wortfolge "und Nichteinhaltung der Bedingungen der gemäß Artikel 48 erteilten Genehmigung" gestrichen. § 4 - In Artikel 59.11 desselben Erlasses wird die Wortfolge "Artikel 7.1, 9.3, 10.1, 10.2, 11, 23, 24, 25.1, 46, 48, 49.1 und 59.4" durch die Wortfolge "Artikel 7.1, 9.3, 10.1, 10.2, 11, 23, 24, 25.1, 46 und 49.1" ersetzt. § 5 - In Artikel 59.15 desselben Erlasses wird die Wortfolge "Artikel 44.3, 46, 48, 49.1, 49.4.1, 59.4 und 81.5" durch die Wortfolge "Artikel 44.3, 46, 49.1, 49.4.1 und 81.5" ersetzt.

Art. 39 - Im selben Erlass werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. Die Bestimmungen in Artikel 48.1 und 48.2 werden aufgehoben. 2. In Artikel 48.3 wird die Wortfolge "um den Fluss und die Sicherheit des Verkehrs zu gewährleisten und" gestrichen. 3. In Artikel 59 desselben Erlasses wird die Bestimmung in Artikel 59.5 gestrichen.

KAPITEL 10 - Schlussbestimmungen Art. 40 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt folgt, mit Ausnahme von Artikel 6 und 8, die am 1. Oktober 2010 in Kraft treten.

Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses erteilt wurde, unterliegt den Vorschriften des vorliegenden Erlasses, bleibt jedoch bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer gültig.

Art. 41 - Der Fonds für die Organisation des Verkehrs von außergewöhnlichen Transporten, der mit dem Programmgesetz (I) vom 27.

Dezember 2006 eingerichtet wurde, tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses in Kraft.

Art. 42 - Der Premierminister, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Justiz gehört, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Nizza, den 2. Juni 2010 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE Anlage zum Königlichen Erlass über außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr Das Schild, das am außergewöhnlichen Fahrzeug und an den Begleitfahrzeugen angebracht wird, ist eine mindestens 1,25 x 0,25 m große rechteckige Tafel mit einer Aufschrift in Großbuchstaben mit mindestens 12 cm Schrifthöhe.

Die Aufschrift ist schwarz auf gelbem oder orangefarbenem retroreflektierenden Grund.

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um dem Erlass vom 2. Juni 2010 über außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr beigefügt zu werden.

Gegeben zu Nizza, den 2. Juni 2010 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE

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