publié le 31 mars 2010
Loi-programme . - Coordination officieuse en langue allemande de dispositions relatives à la création du Centre fédéral d'expertise des Soins de santé
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
24 DECEMBRE 2002. - Loi-programme (I). - Coordination officieuse en langue allemande de dispositions relatives à la création du Centre fédéral d'expertise des Soins de santé
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande des articles 259 à 300 de la loi-programme (I) du 24 décembre 2002 (Moniteur belge du 31 décembre 2002, err. du 7 février 2003), tels qu'ils ont été modifiés successivement par: - l'arrêté royal du 18 octobre 2004 portant certaines mesures de réorganisation de la Société nationale des Chemins de fer belges (Moniteur belge du 20 octobre 2004, err. du 9 novembre 2004); - la
loi du 23 décembre 2005Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
23/12/2005
pub.
30/12/2005
numac
2005021170
source
service public federal chancellerie du premier ministre
Loi portant des dispositions diverses
fermer portant des dispositions diverses (Moniteur belge du 30 décembre 2005); - la
loi du 27 décembre 2005Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
27/12/2005
pub.
30/12/2005
numac
2005021183
source
service public federal chancellerie du premier ministre
Loi portant des dispositions diverses
fermer portant des dispositions diverses (Moniteur belge du 30 décembre 2005, err. du 31 janvier 2006); - la
loi du 13 décembre 2006Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
13/12/2006
pub.
05/10/2007
numac
2007000830
source
service public federal interieur
Loi portant dispositions diverses en matière de santé. - Traduction allemande
fermer portant dispositions diverses en matière de santé (Moniteur belge du 22 décembre 2006); - la
loi du 1er mars 2007Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
01/03/2007
pub.
14/03/2007
numac
2007200604
source
service public federal chancellerie du premier ministre
Loi portant des dispositions diverses (1)
fermer portant des dispositions diverses (III) (Moniteur belge du 14 mars 2007); - la
loi du 19 décembre 2008Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
19/12/2008
pub.
20/05/2009
numac
2009000332
source
service public federal interieur
Loi portant des dispositions diverses en matière de santé
fermer portant des dispositions diverses en matière de santé (Moniteur belge du 31 décembre 2008); - la
loi du 6 mai 2009Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
06/05/2009
pub.
19/02/2010
numac
2010000057
source
service public federal interieur
Loi portant des dispositions diverses
fermer portant des dispositions diverses (Moniteur belge du 19 mai 2009).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 24. DEZEMBER 2002 - Programmgesetz (I) (...) TITEL III - Verbraucherschutz, Volksgesundheit und Umwelt (...) KAPITEL 2 - Einrichtung des Föderalen Fachzentrums für Gesundheitspflege Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 259 - § 1 - Unter der Bezeichnung "Föderales Fachzentrum für Gesundheitspflege", nachstehend "Fachzentrum" genannt, wird eine öffentliche Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit geschaffen, eingestuft in der im Gesetz vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses erwähnten Kategorie B. § 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Regeln in Bezug auf die Organisation und die Arbeitsweise des Fachzentrums, sofern dies nicht im vorerwähnten Gesetz vom 16. März 1954 oder im vorliegenden Kapitel geschieht.
Der König bestimmt den Niederlassungsort.
Art. 260 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses wird die Kategorie B durch die Wörter "Föderales Fachzentrum für Gesundheitspflege", einzufügen in die alphabetische Aufzählung, ergänzt.
Art. 261 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist, sofern nicht anders bestimmt, zu verstehen unter: 1. "Minister": die für die Volksgesundheit und für die Sozialen Angelegenheiten zuständigen Minister, 2."Pflegeerbringer": [die Gesundheitspflegeberufe, wie im] Königlichen Erlass Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe [erwähnt], die Krankenhäuser, wie in dem am 7.
August 1987 koordinierten Gesetz über die Krankenhäuser erwähnt, sowie die Anstalten für funktionelle Rehabilitation und Umschulung, die ein Abkommen im Sinne von Artikel 23 § 3 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung geschlossen haben, und die in Artikel 34 Nr. 11 und 12 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Dienste und Einrichtungen, 3. "anonyme Daten": die Daten, die mit einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person nicht in Verbindung gebracht werden können, 4."verschlüsselte Daten": die Daten, die nur mittels eines Kodes mit einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person in Verbindung gebracht werden können, 5. "Krankenkassenagentur": die in Artikel 278 erwähnte juristische Person. [Art. 261 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 74 des G. vom 6.
Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009)] Abschnitt 2 - Ziel des Fachzentrums Art. 262 - Ziel des Fachzentrums ist die Sammlung und Bereitstellung objektiver Angaben aus der Verarbeitung registrierter Daten und validierter Daten, gesundheitsökonomischer Analysen und aller anderen Informationsquellen, um die Verwirklichung der bestmöglichen Gesundheitspflege qualitativ zu unterstützen und um eine möglichst effiziente und transparente Zuweisung und Verwendung der verfügbaren Mittel der Gesundheitspflegeversicherung durch die zuständigen Organe zu ermöglichen, und dies unter Berücksichtigung der Zugänglichkeit der Pflegeleistungen für den Patienten sowie der Ziele der Volksgesundheitspolitik und der Gesundheitspflegeversicherung.
Abschnitt 3 - Aufträge des Fachzentrums Art. 263 - § 1 - Unbeschadet der Zuständigkeiten, wie erwähnt in Artikel 264, die aufgrund des vorliegenden Kapitels zugewiesen werden, umfassen die Aufträge des Fachzentrums: 1. die Durchführung oder das Inauftraggeben quantitativer und qualitativer Analysen auf der Grundlage der vom Fachzentrum gesammelten Daten und der Daten, die dem Zentrum aufgrund des vorliegenden Kapitels zur Verfügung gestellt werden, und dies im Hinblick auf die Unterstützung der Gesundheitspolitik und der Entwicklung eines zu diesem Zweck einheitlichen Datenmodells, 2.die Bereitstellung der in Nr. 1 erwähnten anonymen Daten und Informationen, 3. die Sammlung und Verbreitung von Daten und Informationen mit wissenschaftlichem Charakter bezüglich der Bewertung der medizinischen Berufsausübung und bezüglich der Bewertung der Techniken in der Gesundheitspflege, 4.die Sammlung und die Analyse von Informationen mit Bezug auf die Wahlmöglichkeiten für die Zuweisung der Mittel in der Gesundheitspflege, 5. den Aufbau eines Kompetenznetzes mit Experten unter anderem der Universitäten, Krankenhäuser, wissenschaftlichen Vereinigungen der Pflegeerbringer und der Krankenkassenagentur, 6.die Entwicklung und den Ausbau einer Fachkompetenz und eines Fachwissens in verschiedenen Bereichen, die zu den Aufträgen des Zentrums gehören, wie im vorliegenden Artikel und in Artikel 264 erwähnt, 7. die Durchführung oder das Inauftraggeben von gesundheitsökonomischen Analysen. § 2 - Das Fachzentrum erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der der Abgeordnetenkammer übermittelt wird.
Abschnitt 4 - Gegenstände der Berichte und Studien Art. 264 - Das Fachzentrum erstellt Berichte und Studien für das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung, für den Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt und für den Föderalen Öffentlichen Dienst Soziale Sicherheit, einschliesslich ihrer Beratungs-, Konzertierungs- und Verwaltungsorgane und für die Strategiebüros der Minister im Rahmen der in einem Jahresprogramm vorgesehenen Aufträge, die folgende Gegenstände betreffen: 1. die Anwendung des "health technology assessment" einschliesslich des Angebots der Vergünstigungen im Zusammenhang mit der Finanzierung und einschliesslich der Bewertung von Arzneimittelakten und der Verbreitung von Informationen über die Arzneimittel, 2.die Bewertung der medizinischen Berufsausübung und der Krankenhausaktivitäten, 3. die Entwicklung neuer Erstattungssysteme, Finanzierungstechniken und finanzieller Anreize, 4.die gerechtfertigte Aufnahmepolitik entsprechend der Finanzierung oder des Pflegeparcours, 5. den Gebrauch von Pathologiedaten bei der Finanzierung, 6.die Anwendung von Regelungen über die individuelle und kollektive Verantwortlichkeit der verschiedenen Erbringer von Gesundheitspflege, 7. die Unterstützung der Prüfung des Verzeichnisses, 8.die Unterstützung einer Politik, die auf den Richtlinien der guten medizinischen Berufsausübung beruht, 9. das Feedback an die Pflegeerbringer, was die von ihnen übermittelten Informationen betrifft, 10.die Unterstützung bei der Entscheidungsfindung, was die Erstattung von Gesundheitsleistungen betrifft, 11. andere Gegenstände mit Bezug auf die Förderung der Wirksamkeit und der Qualität der Pflegeerbringung und deren Zugänglichkeit, 12.die Ausarbeitung von Vorschlägen in Bezug auf die Wahlmöglichkeiten für die Zuweisung der Mittel in der Gesundheitspflege, 13. die Bewertung der sozialen und volksgesundheitlichen Auswirkungen, was die in den Nummern 3, 4 und 5 erwähnten Gegenstände betrifft. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Regeln und Bedingungen festlegen, gemäss denen das Fachzentrum Studien und Berichte für andere Organisationen und Einrichtungen als diejenigen, die in Absatz 1 erwähnt sind, erstellt. Einrichtungen, für die eine Erweiterung vorgesehen ist, werden im Jahresprogramm aufgenommen. Sie unterliegen denselben Kontrollregeln, die auch für die in Absatz 1 erwähnten Einrichtungen gelten, insofern der Auftrag mit dem Austausch personenbezogener Daten einhergeht.
Der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, der Föderale Öffentliche Dienst Soziale Sicherheit und das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung haben Zugriff auf alle vom Verwaltungsrat für gültig erklärten Berichte und Studien.
Das in Absatz 1 erwähnte Jahresprogramm wird der Abgeordnetenkammer übermittelt. Dieses Jahresprogramm umfasst die Zielsetzungen jeder Studie.
Abschnitt 5 - Datenanalyse Art. 265 - Das Fachzentrum analysiert die in Artikel 156 des Gesetzes vom 29. April 1996 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnten Daten über die Krankenhäuser.
Art. 266 - Das Fachzentrum ist befugt, Analysen auf der Grundlage anderer verschlüsselter Daten als derjenigen, die in Artikel 265 erwähnt sind, in Zusammenhang mit den in Artikel 263 und 264 erwähnten Aufträgen durchzuführen.
Art. 267 - Das Fachzentrum veröffentlicht die in den Artikeln 264 bis 266 erwähnten Studien, Berichte und Analysen.
Der König bestimmt die Modalitäten für die Veröffentlichung durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass.
Abschnitt 6 - Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen Art. 268 - Unbeschadet der anderen Zuständigkeiten, die aufgrund des vorliegenden Kapitels zugewiesen werden, kann das Fachzentrum an der Unterstützung der Aufträge des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung, des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt und des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit einschliesslich ihrer Beratungs-, Konzertierungs- und Verwaltungsorgane und der Strategiebüros der Minister in getrennten und gemeinsamen Politikbereichen mitarbeiten.
Abschnitt 7 - Finanzierung Art. 269 - Das Fachzentrum kann finanziert werden durch: 1. eine jährliche Dotation, eingetragen im Haushaltsplan des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, 2.eine jährliche Dotation, eingetragen im Haushaltsplan des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit, 3. einen jährlichen Betrag zu Lasten der Verwaltungskosten des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung, der vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt wird, 4.Schenkungen und Legate, 5. den Ertrag aus der Anlegung finanzieller Rücklagen, vorbehaltlich der Zustimmung des für die Finanzen zuständigen Ministers, 6.die Einnahmen aus den dem Fachzentrum anvertrauten Aufträgen, 7. gelegentliche Einkünfte. Abschnitt 8 - Verwaltung des Fachzentrums Art. 270 - § 1 - [Das Fachzentrum wird von einem Verwaltungsrat verwaltet, der sich aus einem Präsidenten und [einundzwanzig Mitgliedern] zusammensetzt, nämlich: 1. zwei Mitgliedern, die von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister ernannt und abberufen werden, 2.zwei Mitgliedern, die von dem für die Sozialen Angelegenheiten zuständigen Minister ernannt und abberufen werden, 3. dem Präsidenten des Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, 4.dem Präsidenten des Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit, 5. dem leitenden Beamten des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung, 6.drei Mitgliedern, die von der Krankenkassenagentur vorgeschlagen werden, 7. zwei Mitgliedern, die vom Ministerrat vorgeschlagen werden, 8.zwei Mitgliedern, die die Krankenhausorganisationen vertreten, 9. zwei Mitgliedern, die von den repräsentativen Berufsorganisationen der Ärzte vorgeschlagen werden, 10.zwei Mitgliedern, die von den Sozialpartnern auf Vorschlag des Geschäftsführenden Ausschusses der sozialen Sicherheit vorgeschlagen werden, 11. einem Mitglied der Abgeordnetenkammer, das von dieser bestimmt wird, [12.zwei Mitgliedern, die von den repräsentativen Berufsorganisationen der Krankenpfleger vorgeschlagen werden.] Es ist möglich, Experten in den Verwaltungsrat einzuladen.
Die in den Nummern 1, 2 und 7 erwähnten Mitglieder werden für die Dauer der Legislaturperiode, verlängert um sechs Monate, ernannt.
Der Präsident und die in den Nummern 6, 7, 8, 9, [10 und 12] erwähnten Mitglieder werden auf Vorschlag der Minister vom König ernannt und abberufen. Der Präsident und die in den Nummern 6, 8, 9, [10 und 12] erwähnten Mitglieder werden für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren ernannt.
Gemäss denselben Bedingungen ernennen die Minister ebenfalls Ersatzmitglieder für die in den Nummern 1 und 2 erwähnten Mitglieder und ernennt der König Ersatzmitglieder für die in den Nummern 6, 7, 8, 9, [10 und 12] erwähnten Mitglieder. [Die Minister ernennen Ersatzmitglieder für die in den Nummern 3, 4 und 5 erwähnten Mitglieder und berufen sie ab auf Vorschlag der jeweiligen ordentlichen Mitglieder.] Der Präsident gehört weder dem Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung, noch dem Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, noch dem Föderalen Öffentlichen Dienst Soziale Sicherheit an. Dem Präsidenten stehen drei Vizepräsidenten bei, nämlich der leitende Beamte des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung, der Präsident des Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt und der Präsident des Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit.
Die in den Nummern 1, 2, 3, 4 und 5 erwähnten Mitglieder sind alle stimmberechtigt. Die in den Nummern 6, 7, 8, [9 und 12] erwähnten Mitglieder sind nur stimmberechtigt für die Festlegung und Anpassung des Jahresprogramms, einschliesslich der Modalitäten für die eventuelle Inanspruchnahme von Subunternehmern, der Festlegung des erforderlichen Haushalts und der Billigung der endgültigen Validierung, der Kontrolle der Qualität der Berichte und der Kontrolle der Qualität der von Dritten auf Antrag des Fachzentrums realisierten Studien.
Die Vertreter der Sozialpartner und der Vertreter der Abgeordnetenkammer tagen mit beratender Stimme.
Der Präsident ist stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit ist seine Stimme ausschlaggebend.] § 2 - Der König bestimmt die Verwaltungs- und Besoldungsordnung des Präsidenten und legt die Vergütungen und Anwesenheitsgelder der Mitglieder des Verwaltungsrates sowie der Mitglieder, die im Verwaltungsrat des Fachzentrums tagen, und die Entschädigung für die hinzugezogenen Experten fest. § 3 - Der Verwaltungsrat des Fachzentrums erstellt seine Geschäftsordnung und legt sie den Ministern zur Billigung vor. § 4 - Im Rahmen der anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen ist der Verwaltungsrat dafür zuständig, jegliche Verfügungs- und Verwaltungshandlungen vorzunehmen, die notwendig sind für die Verwirklichung des Ziels, wie es in Artikel 262 definiert ist, sowie für die Ausführung der Aufträge, wie sie in den Artikeln 263 bis 266 definiert sind.
Die Aufgaben der allgemeinen Verwaltung des Verwaltungsrates umfassen die Formulierung von Stellungnahmen über die Bewertung des Generaldirektors und des beigeordneten Generaldirektors. Die Aufgaben des Verwaltungsrates umfassen ebenfalls das Erstellen des Haushaltsplanentwurfs und die Überwachung der Durchführung des Haushaltsplans, das Erstellen des Jahresabschlusses der Einnahmen und Ausgaben sowie jährlich zum 31. Dezember das Feststellen der Aktiva und der Passiva des Fachzentrums.
Der Verwaltungsrat hat neben den Aufgaben der allgemeinen Verwaltung den Auftrag, eine Auswahl der Gegenstände im Rahmen der in den Artikeln 263 bis 266 erwähnten Angelegenheiten zu treffen und, gegebenenfalls, Änderungen des Jahresprogramms vorzunehmen, die diesbezüglichen Modalitäten sowie die eventuelle Inanspruchnahme von Subunternehmern für diese Aufträge zu bestätigen und die Festlegung des erforderlichen Haushaltsplans und die endgültige Validierung zu billigen einschliesslich der Kontrolle der Qualität der Berichte und der Kontrolle der Qualität der von Dritten auf Antrag des Fachzentrums realisierten Studien. § 5 - Der Verwaltungsrat kann auf die Mitarbeit von Personen, Einrichtungen oder Diensten zurückgreifen, die, geschaffen durch öffentliche Verwaltungen oder auf Privatinitiative, imstande sind, die Mittel anzuwenden, um das Ziel und die Aufträge des Fachzentrums zu verwirklichen. [Art. 270 § 1 ersetzt durch Art. 66 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005); § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 75 Nr. 1 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009); § 1 Abs. 1 Nr. 12 eingefügt durch Art. 75 Nr. 2 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009); § 1 Abs. 4 abgeändert durch Art. 75 Nr. 3 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009); § 1 Abs. 5 abgeändert durch Art. 75 Nr. 4 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009); § 1 neuer Absatz 6 eingefügt durch Art. 34 des G. vom 13. Dezember 2006 (B.S. vom 22. Dezember 2006); § 1 Abs. 8 abgeändert durch Art. 75 Nr. 5 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009)] Abschnitt 9 - Personal Art. 271 - § 1 - Die Leitung des Fachzentrums wird durch Mandat einem Generaldirektor anvertraut, der für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren vom König auf Vorschlag der beiden Minister durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt wird. Dem Generaldirektor steht ein beigeordneter Generaldirektor zur Seite, der vom König auf Vorschlag der beiden Minister durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für eine erneuerbare Mandatszeit von sechs Jahren bestimmt wird.
Der Generaldirektor und der beigeordnete Generaldirektor gehören verschiedenen Sprachrollen an. § 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Bewerbungsverfahren, die Bestimmungsbedingungen, die Auswahlbedingungen sowie die Weise der Ausübung der und der Abberufung von den Managementfunktionen sowie das Verwaltungs- und Besoldungsstatut, das für diese Funktionen Anwendung findet. § 3 - Die tägliche Geschäftsführung wird dem Generaldirektor und dem beigeordneten Generaldirektor gemäss den vom König festgelegten Modalitäten durch einen im Ministerrat beratenen Erlass anvertraut.
Die tägliche Geschäftsführung umfasst unter anderem die hierarchischen Zuständigkeiten mit Bezug auf die Mitglieder des Personals des Fachzentrums, die Bestimmung von Experten und die Vergabe von Expertiseaufträgen.
Art. 272 - Die Personalmitglieder, die die in Artikel 263 erwähnten Aufträge ausführen, können durch Arbeitsvertrag angeworben werden und, in den Grenzen der Personalhaushaltsmittel, entsprechend einer höheren Gehaltstabelle als derjenigen entlohnt werden, die einem Beamten bei seiner Anwerbung bewilligt wird.
Art. 273 - Der König kann im Rahmen der Schaffung des Fachzentrums Personal, sowohl Vertragspersonal als auch statutarisches Personal, des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit, des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung oder eines anderen öffentlichen Dienstes an das Fachzentrum übertragen.
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass die Modalitäten für die Personalübertragung fest.
Diese Übertragung von Personal an das Fachzentrum erfolgt in jedem Fall unter Beibehaltung des Dienstgrads und der Eigenschaft. Die Personalmitglieder behalten den Vorteil ihres administrativen und finanziellen Dienstalters.
Art. 274 - Das Fachzentrum bestimmt gemäss den Modalitäten, die in Artikel 17bis des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten definiert sind, einen Berater im Bereich Information, Sicherheit und Schutz des Privatlebens. Diese Person hat eine Beratungs-, Informations-, Förderungs- und Kontrollaufgabe, was die Anwendung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 betrifft.
Der König kann die Regeln bestimmen, gemäss denen diese Person ihren Auftrag ausführt.
Art. 275 - Das Fachzentrum bestimmt eine Fachkraft der Gesundheitspflege, unter deren Aufsicht und Verantwortlichkeit die Verarbeitung und Analyse personenbezogener Gesundheitsdaten erfolgen.
Der König kann die Regeln bestimmen, gemäss denen diese Person ihren Auftrag ausführt.
Art. 276 - Wer aufgrund seiner Funktion mit der Sammlung, Verarbeitung oder Übermittlung von Daten betraut ist oder Kenntnis dieser Daten hat, ist verpflichtet, den vertraulichen Charakter dieser Daten zu wahren, ausser wenn ein Gesetz ihn von dieser Pflicht befreit oder ihn verpflichtet, sein Wissen mitzuteilen. Artikel 458 des Strafgesetzbuches findet Anwendung auf diese Personen.
Abschnitt 10 - Kontrolle Art. 277 - In Abweichung von Artikel 9 des Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses wird die im vorliegenden Artikel erwähnte Kontrolle ausgeübt von den in Artikel 270 § 1 erwähnten Mitgliedern, die von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister unter den Mitgliedern des Strategierates oder des Strategiebüros des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt ausgewählt werden, und von den Mitgliedern, die von dem für die Sozialen Angelegenheiten zuständigen Minister unter den Mitgliedern des Strategierates oder des Strategiebüros des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit ausgewählt werden. Die Kontrolle aller Beschlüsse mit budgetärer oder finanzieller Auswirkung wird durch einen Regierungskommissar ausgeübt, der vom König auf Vorschlag des Ministers des Haushalts ernannt wird.
Abschnitt 11 - Krankenkassenagentur Art. 278 - Die Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung und die [Kasse für Gesundheitspflege der NGBE-Holdinggesellschaft] sind ermächtigt, einer Vereinigung von Krankenkassenlandesverbänden beizutreten, nachstehend Krankenkassenagentur genannt, die zum Zweck hat, die von den Versicherungsträgern gesammelten Daten im Rahmen ihrer Aufträge zu analysieren und die diesbezüglichen Informationen zu erteilen.
Das Fachzentrum, das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung und der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt und der Föderale Öffentliche Dienst Soziale Sicherheit sind im Verwaltungsrat der Krankenkassenagentur vertreten.
Diese Vereinigung kann nur die Form einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht annehmen, so wie im Gesetz vom 27. Juni 1921 zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige Einrichtungen vorgesehen.
Die in Absatz 1 erwähnten Tätigkeiten können ausgeführt werden: 1. auf Initiative der Krankenkassenagentur mit Notifizierung an das Fachzentrum oder 2.auf Antrag des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung, des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt oder des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit mit Notifizierung an das Fachzentrum, wobei die Minister auf Stellungnahme des Fachzentrums beschliessen können, ob der von der Krankenkassenagentur ausgeführte Auftrag unter der Koordination des Fachzentrums erfolgt oder nicht, oder 3. auf Antrag der Minister unter der Koordination des Fachzentrums. [Der König kann der Krankenkassenagentur nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens gestatten, eine repräsentative Stichprobe von 1/40 Sozialversicherten zusammenzustellen, die bei den in Absatz 1 erwähnten Versicherungsträgern angeschlossen oder eingetragen sind, ergänzt durch 1/40 Versicherter von 65 Jahren und mehr sowie einer Referenzdatei, in der angegeben wird, welche Versicherten zu dem Haushalt gehören, für den die Versicherungsträger den fakturierbaren Höchstbetrag anwenden. Diese Stichprobe umfasst alle personenbezogenen Sozialdaten, die den Versicherten betreffen und die den Versicherungsträgern im Rahmen der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung zur Verfügung stehen, einschliesslich der Daten, über die die Versicherungsträger in Ausführung von Artikel 165 Absatz 6 bis 8 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung verfügen.
Diese Stichprobe enthält jedoch keine Angaben über den Namen des Versicherten, sein Geburtsdatum oder seine Adresse; die Eintragungsnummer im Nationalregister oder die Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit des betreffenden Versicherten sind in der Stichprobe nur doppelt verschlüsselt verfügbar. Die Krankenkassenagentur gewährt den in Absatz 2 erwähnten Einrichtungen sowie dem Föderalen Planbüro über eine gesicherte Verbindung ständigen Zugriff auf die von ihr ausgewählte repräsentative Dauerstichprobe.
Die Einrichtungen, die Zugriff haben auf die, was die Identität des Versicherten betrifft, verschlüsselten Daten dieser Stichprobe, verwenden diese Daten ausschliesslich im Rahmen ihrer gesetzlichen oder durch das Gesetz vorgesehenen Verwaltungs- oder Untersuchungsaufträge sowie für ihre gesetzlichen oder durch das Gesetz vorgesehenen Bewertungs- oder Kontrollaufgaben. Die ständige Zurverfügungstellung beginnt mit den Stichprobedaten der Leistungsjahre 2002, 2003 und 2004. Alle Stichprobedaten werden am 31.
Dezember jeden Kalenderjahres aktualisiert. Die Stichprobe wird zum ersten Mal am 1. Januar 2006 zur Verfügung gestellt.] [Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens die Krankenkassenagentur in die Liste der Einrichtungen aufnehmen, die Zugriff auf die repräsentative Dauerstichprobe haben.] Der Verwaltungsrat der Krankenkassenagentur legt jährlich ein Programm der vorgesehenen Aufträge und Initiativen und gegebenenfalls die vorgesehene Informationspolitik fest. Der Verwaltungsrat übermittelt dieses Programm jedes Jahr vor dem 1. September über das Fachzentrum an die Minister. Die Regierung hat über das Fachzentrum Einsicht in die Ergebnisse der ausgeführten Tätigkeiten.
Die Vereinigung wird als Subunternehmer der in Absatz 1 erwähnten Einrichtungen angesehen, was die gegenseitige Übermittlung personenbezogener Sozialdaten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit betrifft. [Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die genauen Modalitäten für die Erstattung der Kosten der Aufträge, die der Krankenkassenagentur von den Ministern oder unter der Koordination des Fachzentrums anvertraut werden, und für die Zurverfügungstellung der in Absatz 5 erwähnten repräsentativen Dauerstichprobe.] Der König bestimmt die Modalitäten für die Zusammenarbeit zwischen der Krankenkassenagentur und dem Fachzentrum. [Art. 278 Abs. 1 abgeändert durch Art. 38 des K.E. vom 18. Oktober 2004 (B.S. vom 20. Oktober 2004, Err. vom 9. November 2004); neuer Absatz 5 eingefügt durch Art. 115 Nr. 1 des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005) und abgeändert durch Art. 56 des G. vom 19. Dezember 2008 (B.S. vom 31. Dezember 2008); Abs. 8 (früherer Absatz 7) ersetzt durch Art. 115 Nr. 2 des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)] Art. 279 - Für jede Übermittlung personenbezogener Daten seitens der Krankenkassenagentur ist eine grundsätzliche Erlaubnis des [Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit] des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erforderlich. [Eine grundsätzliche Erlaubnis des im vorerwähnten Artikel 37 erwähnten [Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit] ist jedoch nicht erforderlich für die in Artikel 278 Absatz 5 beschriebene Zurverfügungstellung der repräsentativen Dauerstichprobe.]] [Art. 279 abgeändert durch Art. 116 des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005) und Art. 73 des G. vom 1. März 2007 (B.S. vom 14. März 2007)] Art.280 - Die Krankenkassenagentur bestimmt gemäss den Modalitäten, die in Artikel 17bis des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten festgelegt sind, einen Berater im Bereich Information, Sicherheit und Schutz des Privatlebens. Diese Person hat eine Beratungs-, Informations-, Förderungs- und Kontrollaufgabe, was die Anwendung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 betrifft.
Der König kann die Regeln bestimmen, gemäss denen diese Person ihren Auftrag ausführt.
Art. 281 - Die Krankenkassenagentur bestimmt, innerhalb ihres Personals oder ausserhalb, eine Fachkraft der Gesundheitspflege, unter deren Aufsicht und Verantwortlichkeit die Verarbeitung der personenbezogenen Gesundheitsdaten erfolgt.
Der König kann die Regeln bestimmen, gemäss denen diese Person ihren Auftrag ausführt.
Abschnitt 12 - Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen und Inkrafttreten Unterabschnitt 1 - Aufhebungsbestimmungen Art. 282 - 283 - [Abänderungsbestimmungen] Unterabschnitt 2 - Übergangsbestimmungen Art. 284 - Bis zur Einsetzung des Strategierates und des Strategiebüros des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt werden die drei in Artikel 270 erwähnten Mitglieder von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister ausgewählt. Bis zur Einsetzung des Strategierates und des Strategiebüros des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit werden die drei in Artikel 270 erwähnten Mitglieder von dem für die Sozialen Angelegenheiten zuständigen Minister ausgewählt.
Unterabschnitt 3 - Schlussbestimmungen Art. 25 - Der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt und der Föderale Öffentliche Dienst Soziale Sicherheit sind verpflichtet, dem Fachzentrum binnen der vom König festgelegten Frist alle Informationen zu erteilen und alle Daten zur Verfügung zu stellen, die es für die Ausführung der Aufträge benötigt, die ihm aufgrund des vorliegenden Kapitels und seiner Ausführungserlasse anvertraut werden.
Für jede Übermittlung personenbezogener Daten seitens des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt und des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit ist eine grundsätzliche Erlaubnis des [sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit] des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erforderlich.
Werden Daten übermittelt, um mit anderen Daten verknüpft zu werden, müssen sie von den Föderalen Öffentlichen Diensten an das in Artikel 155 des Gesetzes vom 29. April 1996 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnte technische Büro übermittelt werden, das die Verknüpfung vornimmt. [Art. 285 Abs. 2 abgeändert durch Art. 73 des G. vom 1. März 2007 (B.S. vom 14. März 2007)] Art. 26 - Jede Einrichtung, mit der das Fachzentrum zusammenarbeitet, bestimmt, insofern diese Zusammenarbeit mit dem Austausch personenbezogener Daten einhergeht, innerhalb ihres Personals oder ausserhalb gemäss den Modalitäten, die in Artikel 17bis des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten definiert sind, einen Berater im Bereich Information, Sicherheit und Schutz des Privatlebens. Diese Person hat eine Beratungs-, Informations-, Förderungs- und Kontrollaufgabe, was die Anwendung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 betrifft.
Der König kann die Regeln bestimmen, gemäss denen diese Person ihren Auftrag ausführt.
Art. 287 - 295 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 296 - Die Krankenkassenagentur und die individuellen Versicherungsträger sind verpflichtet, dem Fachzentrum innerhalb der vom König festgelegten Frist alle Informationen zu erteilen und alle Daten zur Verfügung zu stellen, die es für die Ausführung der Aufträge benötigt, die ihm aufgrund des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse anvertraut werden.
Für jede Übermittlung personenbezogener Daten seitens der Krankenkassenagentur und der individuellen Versicherungsträger ist eine grundsätzliche Erlaubnis des [sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit] des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erforderlich.
Werden Daten übermittelt, um mit anderen Daten verknüpft zu werden, müssen sie von der Krankenkassenagentur und den individuellen Versicherungsträgern an das in Artikel 155 des Gesetzes vom 29. April 1996 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnte technische Büro übermittelt werden, das die Verknüpfung vornimmt. [Art. 296 Abs. 2 abgeändert durch Art. 73 des G. vom 1. März 2007 (B.S. vom 14. März 2007)] Art. 297 - 298 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 299 - Der König kann bestehende Gesetzesbestimmungen in der Form abändern, ohne jedoch ihren Inhalt abzuändern oder die in diesen Bestimmungen enthaltenen Grundsätze zu beeinträchtigen, um sie den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels anzupassen.
Unterabschnitt 4 - Inkrafttreten Art. 300 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft mit Ausnahme von Artikel 292, der an einem vom König bestimmten Datum in Kraft tritt.