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Arrêté Royal du 12 août 2003
publié le 26 septembre 2003

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions de la loi-programme du 24 décembre 2002 modifiant la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994

source
service public federal interieur
numac
2003000622
pub.
26/09/2003
prom.
12/08/2003
ELI
eli/arrete/2003/08/12/2003000622/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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12 AOUT 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions de la loi-programme (II) du 24 décembre 2002 modifiant la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des articles 1er et 13 à 50 de la loi-programme du 24 décembre 2002Documents pertinents retrouvés type loi-programme prom. 24/12/2002 pub. 31/12/2002 numac 2002021488 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi-programme (1) type loi-programme prom. 24/12/2002 pub. 31/12/2002 numac 2002021495 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi-programme (1) type loi-programme prom. 24/12/2002 pub. 31/03/2010 numac 2010000163 source service public federal interieur Loi-programme . - Coordination officieuse en langue allemande de dispositions relatives à la création du Centre fédéral d'expertise des Soins de santé fermer, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande des articles 1er et 13 à 50 de la loi-programme du 24 décembre 2002Documents pertinents retrouvés type loi-programme prom. 24/12/2002 pub. 31/12/2002 numac 2002021488 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi-programme (1) type loi-programme prom. 24/12/2002 pub. 31/12/2002 numac 2002021495 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi-programme (1) type loi-programme prom. 24/12/2002 pub. 31/03/2010 numac 2010000163 source service public federal interieur Loi-programme . - Coordination officieuse en langue allemande de dispositions relatives à la création du Centre fédéral d'expertise des Soins de santé fermer.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Nice, le 12 août 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 24. DEZEMBER 2002 - Programmgesetz (II) ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. (...) TITEL VI - Massnahmen in Bezug auf die individuelle Verantwortlichkeit von Pflegeerbringern und in Bezug auf die Reform der medizinischen Kontrolle KAPITEL I - Unnötig teure oder überflüssige Gesundheitsleistungen Artikel 13. Artikel 73 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 73 - § 1 - Der Arzt und die Fachkraft der Zahnheilkunde befinden nach bestem Wissen und völlig frei über die zugunsten der Patienten zu erbringende Pflege. Sie achten darauf, die medizinische Pflege in sorgsamer Zuwendung und fachkundig im Interesse des Patienten und unter Wahrung seiner Rechte zu erbringen unter Berücksichtigung der ihnen von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten globalen Mittel.

Sie sehen davon ab, zu Lasten der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherungsregelung überflüssige oder unnötig teure Leistungen zu verschreiben, zu erbringen oder erbringen zu lassen.

Pflegeerbringer, die nicht in Absatz 1 erwähnt sind, sehen ebenfalls davon ab, unnötig teure oder überflüssige Leistungen zu Lasten der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherungsregelung zu erbringen oder erbringen zu lassen. § 2 - Der unnötig teure oder überflüssige Charakter dieser Leistungen wird gemäss dem in Artikel 141 § 2 vorgesehenen Verfahren abgeschätzt aufgrund eines beziehungsweise mehrerer Indikatoren offensichtlicher Abweichung, die vom Nationalen Rat für Qualitätsförderung auf der Grundlage von Empfehlungen in Bezug auf eine gute medizinische Berufsausübung festgelegt werden.

Der unnötig teure oder überflüssige Charakter der Verschreibung bestimmter in Artikel 35is § 10 Absatz 2 erwähnter Fertigarzneimittel wird gemäss dem in Artikel 141 § 2 vorgesehenen Verfahren abgeschätzt aufgrund der Empfehlungen der Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln und aufgrund von Indikatoren, die vom Ausschuss für die Evaluation der medizinischen Praktiken im Arzneimittelbereich, eingesetzt durch Königlichen Erlass vom 6. Dezember 1994, festgelegt werden. Anhand der vorerwähnten Indikatoren kann der Schwellenwert bestimmt werden, über den hinaus das Verschreibungsprofil der betreffenden Fertigarzneimittel als offensichtlich abweichend von den im vorliegenden Absatz erwähnten Empfehlungen angesehen wird. § 3 - Die Empfehlungen in Bezug auf eine gute medizinische Berufsausübung und die Indikatoren, die in § 2 Absatz 1 erwähnt sind, werden auf eigene Initiative vom Nationalen Rat für Qualitätsförderung definiert. Die Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln formuliert die Empfehlungen und der Ausschuss für die Evaluation der medizinischen Praktiken im Arzneimittelbereich definiert die Indikatoren und Schwellenwerte, die in § 2 Absatz 2 erwähnt sind.

Der Dienst für medizinische Evaluation und Kontrolle kann ebenfalls beim vorerwähnten Rat und beim vorerwähnten Evaluationsausschuss eine wissenschaftliche Akte einreichen, in der ein beziehungsweise mehrere Indikatoren vorgeschlagen werden. Befasst der Dienst den Nationalen Rat oder den Evaluationsausschuss, verfügen diese über eine Frist von sechs Monaten, um über die Akte zu befinden. Nach dieser Frist wird davon ausgegangen, dass die Indikatoren angenommen sind. In diesem Fall muss der Dienst jedoch ein Jahr nach der vorläufigen Billigung diese Indikatoren und die Feststellungen, die bei der Anwendung der Indikatoren gemacht worden sind, erneut dem Rat oder dem Evaluationsausschuss vorlegen. Der Indikator ist definitiv gebilligt, ausser wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder, die zu den Gruppen gehören, die zusammen die Universitäten, die wissenschaftlichen medizinischen Vereinigungen, die zugelassenen Allgemeinmediziner und die Fachärzte vertreten, ihn ablehnen.

Der König bestimmt, auf welche Weise die Empfehlungen und Indikatoren veröffentlicht werden. § 4 - In Ermangelung der in § 2 erwähnten Indikatoren offensichtlicher Abweichung wird die Berufsausübung gemäss dem in Artikel 141 § 3 vorgesehenen Verfahren mit der Berufsausübung von normal vorsichtigen und sorgfältigen Pflegeerbringern unter ähnlichen Bedingungen verglichen. Hierbei werden unter anderem wissenschaftliche Informationen berücksichtigt, die von wissenschaftlichen Vereinigungen und Einrichtungen, die eine allgemeine Bekanntheit geniessen, angenommen worden sind. § 5 - Natürliche oder juristische Personen, die die Erbringung von Gesundheitsleistungen organisieren, müssen davon absehen, die Verschreibung oder Erbringung von überflüssigen oder unnötig teuren Leistungen nahezulegen; ansonsten können ihnen administrative Geldstrafen auferlegt werden. » KAPITEL II - Kontrolle der zu Lasten der Gesundheitspflegepflichtversicherung erstatteten Leistungen Art. 14 - Artikel 30 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der König kann nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses beim Institut Profilkommissionen einsetzen oder abschaffen, die beauftragt sind, aufgrund der in Artikel 206 Absatz 2 vorgeschriebenen statistischen Tabellen eine Evaluation der Profile vorzunehmen. » Art. 15 - In Artikel 35bis § 10 desselben Gesetzes wird Absatz 2 durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der König kann Regeln bestimmen, gemäss denen die Erstattung von Fertigarzneimitteln, die spezifischen Erstattungsbedingungen unterliegen, bewilligt wird ohne vorherige Erlaubnis des Vertrauensarztes, wobei eine nachträgliche Kontrolle vorgesehen wird, um festzustellen und zu überprüfen, ob die betreffenden Arzneimittel vom Pflegeerbringer gemäss den festgelegten Erstattungsbedingungen verschrieben worden sind.

Der Minister bestimmt die zu berücksichtigenden Fertigarzneimittel oder Gruppen von Fertigarzneimitteln, passt die Liste der erstattungsfähigen Arzneimittel gemäss den vom König festgelegten Verfahren an und definiert auf Vorschlag der Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln die Angaben und Belege, über die der Pflegeerbringer verfügen muss, um dem in Artikel 139 erwähnten Dienst für medizinische Evaluation und Kontrolle und den Vertrauensärzten der Versicherungsträger die Überprüfung zu ermöglichen, dass abgegebene Fertigarzneimittel, die zu einer Erstattung geführt haben, vom Pflegeerbringer gemäss den festgelegten Erstattungsbedingungen verschrieben worden sind.

Er bestimmt darüber hinaus den maximalen Gültigkeitszeitraum, nach dem diese Angaben und Belege erneuert werden müssen, und die Angaben und Belege, über die der Pflegeerbringer verfügen muss, wenn die Behandlung von einem anderen Pflegeerbringer begonnen wurde. » Art. 16 - Artikel 50 § 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1995 und 10. Dezember 1997, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « In den Vereinbarungen können darüber hinaus die Bedingungen vorgesehen werden, unter denen ein Pflegeerbringer für einen bestimmten Zeitraum nicht mehr den in Artikel 36ter erwähnten Akkreditierungsbedingungen entspricht, wenn gegen ihn in Anwendung von Artikel 141 §§ 2 und 3 während eines Zeitraums von vier Kalenderjahren mindestens zwei Sanktionen ausgesprochen werden. » Art. 17 - Artikel 77bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter « Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 139 bestimmt der König » werden durch die Wörter « Der König bestimmt » ersetzt.2. Nr.2 wird aufgehoben.

Art. 18 - Artikel 138 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 14. Januar 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden nach den Wörtern « Der Versicherungsträger » die Wörter « oder das Tariffestsetzungsamt » eingefügt.2. In Absatz 2 werden nach den Wörtern « des Versicherungsträgers » die Wörter « oder des Tariffestsetzungsamts » eingefügt. Art. 19 - Artikel 139 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 139 - Beim Institut wird ein Dienst für medizinische Evaluation und Kontrolle eingesetzt.

Er ist beauftragt: 1. den Pflegeerbringern Informationen zu erteilen, um Verstössen gegen das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse vorzubeugen;die Information betrifft insbesondere die in Artikel 73 erwähnten Empfehlungen und Indikatoren, 2. die Leistungen der Gesundheitspflegeversicherung im Lichte der Bestimmungen von Artikel 73 zu beurteilen auf der Grundlage: a) der Indikatoren offensichtlicher Abweichung, die auf die in Artikel 73 § 2 erwähnten Empfehlungen in Bezug auf eine gute medizinische Berufsausübung gegründet sind, b) der in Artikel 73 § 2 Absatz 2 erwähnten Indikatoren, die vom Ausschuss für die Evaluation der medizinischen Praktiken im Arzneimittelbereich definiert werden, c) der gemäss Artikel 73 § 4 beurteilten Menge der verschriebenen oder erbrachten Leistungen, 3.zu kontrollieren, ob Leistungen der Gesundheitspflegeversicherung tatsächlich erbracht worden sind und mit den Bestimmungen des vorliegenden koordinierten Gesetzes und seiner Ausführungserlasse übereinstimmen, 4. die medizinische Kontrolle der Leistungen der Entschädigungs- und der Mutterschaftsversicherung zu gewährleisten, 5.Beschlüsse, die von seinem Ausschuss und von den in Artikel 155 § 6 erwähnten Widerspruchskammern gefasst werden, ausführen zu lassen. » Art. 20 - Artikel 140 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 14. Januar 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Alle Mitglieder werden zu den Versammlungen des Ausschusses eingeladen, bei denen die in Artikel 141 §§ 2, 3 und 5 erwähnten Befugnisse ausgeübt werden.Die in Absatz 1 Nr. 3 bis 21 des vorliegenden Artikels erwähnten Mitglieder befinden nur über Angelegenheiten, die die Gruppe, die sie vorgeschlagen hat, unmittelbar betreffen. Was die anderen in Artikel 141 erwähnten Aufträge betrifft, sind nur der Präsident und die in Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels erwähnten Mitglieder stimmberechtigt. » 2. Absatz 8 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Teilnehmer an der Abstimmung gefasst, Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.Für die Anwendung von Artikel 141 § 5 verfügt jede Gruppe, die sich aus den Vertretern der in Absatz 1 Nr. 2 und 5 bis 21 des vorliegenden Artikels erwähnten Versicherungsträgern, Organisationen und Vereinigungen zusammensetzt, über eine Stimme. » 3. Ein Absatz 9 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « Die Versammlungen des Ausschusses sind nicht öffentlich.Die Mitglieder müssen den vertraulichen Charakter der Besprechungen und der verteilten Unterlagen wahren. Der König kann Sanktionen bestimmen, die bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung anwendbar sind. » Art. 21 - Artikel 141 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1995, 24. Dezember 1999 und 14. Januar 2002 und den Königlichen Erlass vom 25. April 1997, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 im einleitenden Satz und in den Nummern 3, 8, 15 und 17 werden die Wörter « des Dienstes für medizinische Kontrolle » jeweils durch die Wörter « des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle » ersetzt.2. Paragraph 1 Absatz 1 Nr.1 wird wie folgt ersetzt: « 1. unter Mitwirkung des Personals dieses Dienstes die medizinische Evaluation und Kontrolle der Leistungen der Gesundheitspflegeversicherung, der Entschädigungsversicherung und der Mutterschaftsversicherung wahrzunehmen, ». 3. Paragraph 1 Absatz 1 Nr.9 wird aufgehoben. 4. Paragraph 1 Absatz 1 Nr.13 wird wie folgt ersetzt: « 13. innerhalb der vom König festgelegten Fristen Berichte zu erstellen, die sich insbesondere auf die Häufigkeit der Arbeitsunfähigkeit beziehen. » 5. Paragraph 1 Absatz 1 Nr.16, aufgehoben durch das Gesetz vom 20.

Dezember 1995, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « 16. in Bezug auf die Pflegeerbringer die in den Paragraphen 2, 3 und 5 erwähnten Massnahmen zu ergreifen, ». 6. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter « Dienst für medizinische Kontrolle » durch die Wörter « Dienst für medizinische Evaluation und Kontrolle » ersetzt.7. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: « § 2 - Der in Artikel 139 Absatz 2 Nr.2 Buchstabe a) und b) erwähnte Auftrag wird gemäss den folgenden Absätzen geregelt: Der Dienst für medizinische Evaluation und Kontrolle holt auf Initiative der Versicherungsträger oder auf eigene Initiative die Daten über Leistungen ein, auf die sich die in Artikel 73 § 2 erwähnten Indikatoren beziehen; der betreffende Dienst des Instituts muss ihm ebenfalls die in Artikel 165 Absatz 8 erwähnten Daten zur Verfügung stellen.

Der Dienst setzt den Ausschuss von festgestellten Abweichungen und über Zahl und Spezifität der betreffenden Pflegeerbringer in Kenntnis.

Der Dienst fordert diese Pflegeerbringer auf, sich binnen einer Frist von zwei Monaten schriftlich zu rechtfertigen. Der Dienst teilt ihnen ebenfalls mit, dass sie beantragen können, während dieses Zeitraums von einem Arzt-Inspektor angehört zu werden.

Nach Prüfung der erhaltenen Erklärungen schlägt der Dienst dem Ausschuss je nach Fall vor, dem Pflegeerbringer entweder ein Plazet zuzusenden oder eine gründliche Untersuchung vorzunehmen, wobei die gesamte Berufsausübung überwacht wird. Die Beschlüsse des Ausschusses werden dem Pflegeerbringer notifiziert.

Diese gründliche Überwachung besteht aus einer Evaluation des Verschreibungsverhaltens und der Ausführungspraktiken eines Pflegeerbringers auf der Grundlage der in Artikel 73 § 2 erwähnten Indikatoren oder mangels Indikatoren aus einem Vergleich mit der Berufsausübung von normal vorsichtigen und sorgfältigen Pflegeerbringern unter ähnlichen Bedingungen.

Die Überwachung dauert mindestens sechs Monate. In der Notifizierung dieser Massnahme wird das Datum des Beginns vermerkt.

Wenn sich nach Ablauf dieser Überwachung herausstellt, dass der Pflegeerbringer sein Verhalten nicht oder ungenügend im Sinne einer guten medizinischen Berufsausübung angepasst hat, fordert der Dienst den betreffenden Pflegeerbringer auf, seine Erklärungen binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Datum der diesbezüglichen Aufforderung schriftlich abzugeben.

Der Dienst legt dem Ausschuss die erhaltenen Rechtfertigungen vor.

Werden diese angenommen, schickt der Ausschuss dem Pflegeerbringer ein Plazet zu.

In Ermangelung einer ausreichenden Rechtfertigung bestimmt der Ausschuss aus seiner Mitte zwei Ärzte-Auditoren, von denen einer die Ärzteschaft und der andere die Versicherungsträger vertritt; sie sind beauftragt, den Betreffenden binnen zwei Monaten anzuhören, wenn er dies wünscht, und dem Ausschuss darüber Bericht zu erstatten. Einigt der Ausschuss sich nicht über die Auditoren, werden sie vom Präsidenten bestimmt.

Der Pflegeerbringer wird auf seinen Antrag hin angehört und kann sich von Personen seiner Wahl beistehen lassen. Der leitende Beamte des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle bestimmt die Bediensteten, die mit dem Sekretariat und der Organisation der Anhörung des Pflegeerbringers beauftragt sind.

Nachdem der Ausschuss Kenntnis vom Bericht der Auditoren genommen hat, kann er eine administrative Geldstrafe auferlegen, die mindestens 1.000 EUR und höchstens 5.000 EUR beträgt.

Für den Pflegeerbringer, der auf der Grundlage von Artikel 73 § 2 Absatz 2 verfolgt wird, können die Vorteile der Akkreditierung jedoch für einen bestimmten Zeitraum gekürzt oder entzogen werden. In Ermangelung dessen - wenn er nicht akkreditiert ist - kann der Ausschuss ihm eine administrative Geldstrafe von 1.000 EUR bis zu 5.000 EUR auferlegen. » 8. Ein Paragraph 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 3 - Das im vorhergehenden Paragraphen 2 beschriebene Verfahren wird in Bezug auf den Pflegeerbringer, der gegen die Bestimmungen von Artikel 73 § 4 verstösst, wie folgt angepasst: Der Dienst für medizinische Evaluation und Kontrolle holt spontan oder auf Initiative der Versicherungsträger die Daten über Leistungen ein, die der Pflegeerbringer verschrieben oder erbracht hat beziehungsweise hat erbringen lassen auf eine Weise, die offensichtlich gegen die Bestimmungen von Artikel 73 § 4 verstösst. Der Dienst macht die notwendigen Feststellungen und setzt den Ausschuss davon in Kenntnis; dieser kann dem Pflegeerbringer entweder eine administrative Geldstrafe auferlegen, ein Plazet zusenden oder eine gründliche Untersuchung anordnen, wobei die gesamte Berufsausübung überwacht wird.

Bei Ablauf des Überwachungszeitraums, der wie in § 2 Absatz 5 und 6 vorgesehen verläuft, wird der Pflegeerbringer, wenn sich seine Berufsausübung nicht oder nur ungenügend der Berufsausübung von normal vorsichtigen und sorgfältigen Ärzten unter ähnlichen Bedingungen angeglichen hat, vom Dienst aufgefordert, sich binnen einer Frist von zwei Monaten schriftlich zu rechtfertigen.

Das Verfahren wird anschliessend wie in § 2 Absatz 8, 9 und 10 vorgesehen fortgesetzt.

Beschliesst der Ausschuss, dass der Betreffende nicht vorab einer gründlichen Überwachung zu unterziehen ist, kann Letzterer auf seinen Antrag hin, so wie in § 2 Absatz 9 und 10 vorgesehen, angehört werden.

Der Ausschuss kann eine administrative Geldstrafe von mindestens 1.000 EUR und höchstens 5.000 EUR auferlegen, ungeachtet ob es eine gründliche Überwachung gegeben hat oder nicht. » 9. Ein Paragraph 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 4 - Der Ausschuss setzt den Nationalen Rat für Qualitätsförderung und den Ausschuss für die Evaluation der medizinischen Praktiken im Arzneimittelbereich regelmässig von den Feststellungen in Bezug auf die Anwendung der in Artikel 73 § 2 erwähnten Indikatoren in Kenntnis. » 10. Ein Paragraph 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 5 - Die in Artikel 139 Absatz 2 Nr.3 erwähnte Befugnis wird wie folgt ausgeübt: Der Pflegeerbringer wird aufgefordert, seine Rechtfertigungen im Zusammenhang mit den Feststellungen zu seinen Lasten binnen zwei Monaten schriftlich abzugeben. Diese Rechtfertigungen werden dem Ausschuss vorgelegt.

In Ermangelung einer ausreichenden Rechtfertigung bestimmt der Ausschuss aus seiner Mitte zwei Auditoren, von denen einer die Gruppe, der der Pflegeerbringer angehört, und der andere die Versicherungsträger vertritt; sie sind beauftragt, den Betreffenden binnen zwei Monaten anzuhören, wenn er dies wünscht, und dem Ausschuss darüber Bericht zu erstatten. Einigt der Ausschuss sich nicht über die Auditoren, werden sie vom Präsidenten bestimmt.

Der Pflegeerbringer wird binnen zwei Monaten angehört und kann sich von Personen seiner Wahl beistehen lassen. Der leitende Beamte des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle bestimmt die Bediensteten, die mit dem Sekretariat und der Organisation der Anhörung des Pflegeerbringers beauftragt sind.

Nachdem der Ausschuss Kenntnis vom Bericht der Auditoren genommen hat, kann er gemäss den folgenden Modalitäten administrative Geldstrafen auferlegen: a) Hat ein Pflegeerbringer der Gesundheitspflegeversicherung nicht erbrachte Leistungen angerechnet, kann der Ausschuss ihm eine administrative Geldstrafe auferlegen, die mindestens 50 Prozent und höchstens 200 Prozent des Wertes der unrechtmässig angerechneten Leistungen beträgt.b) Stimmen die angerechneten Leistungen nicht mit dem vorliegenden Gesetz oder dessen Ausführungserlasse überein, kann die Geldstrafe mindestens 1 Prozent und höchstens 150 Prozent des Wertes der betreffenden Leistung betragen.c) Hat der Pflegeerbringer wiederholt und nach Mahnung die administrativen oder medizinischen Unterlagen nicht gemäss den Regeln des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse ausgestellt, kann die Geldstrafe 10 EUR bis 125 EUR pro falsch ausgestellte Unterlage betragen.Die Geldstrafe kann nicht gegen einen Arzt ausgesprochen werden, der für dieselbe Handlung Gegenstand einer in Artikel 77bis erwähnten Massnahme ist.

Der Pflegeerbringer ist in den Fällen, die in den vorerwähnten Buchstaben a) und b) erwähnt sind, ebenfalls verpflichtet, den Wert der betreffenden Leistungen zurückzuzahlen. » 11. Ein Paragraph 6 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 6 - Ist in Bezug auf einen Pflegeerbringer ein definitiver Beschluss ausgesprochen worden, der auf Artikel 141 § 2 oder 3 gegründet ist, werden die in Artikel 73 § 5 erwähnten natürlichen oder juristischen Personen, die ihm nahegelegt haben, die unnötig teuren oder überflüssigen Gesundheitsleistungen zu verschreiben oder zu erbringen, aufgefordert, ihre Rechtfertigungen im Zusammenhang mit den Feststellungen zu ihren Lasten dem leitenden Beamten des Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle schriftlich zu übermitteln.Eine Frist von zwei Monaten ab dem Datum der diesbezüglichen Aufforderung wird ihnen bewilligt.

Sie können binnen derselben Frist beantragen, vom vorerwähnten leitenden Beamten angehört zu werden, und sich dabei von Personen ihrer Wahl beistehen lassen.

Der leitende Beamte oder sein Beauftragter kann ihnen anschliessend eine administrative Geldstrafe von mindestens 1.000 EUR und höchstens 250.000 EUR auferlegen.

Die Geldstrafe muss binnen zwei Jahren ab Verkündung des in Absatz 1 erwähnten definitiven Beschlusses auferlegt werden. » 12. Ein Paragraph 7 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 7 - Die administrativen Geldstrafen müssen vom Ausschuss binnen drei Jahren ab dem Tag, an dem der Verstoss festgestellt worden ist, ausgesprochen werden.Diese Frist wird für die Anwendung von Artikel 216 auf sechs Jahre verlängert.

Beinhaltet eine Handlung mehrere Verstösse, wird nur die höchste administrative Geldstrafe ausgesprochen.

Die administrativen Geldstrafen können mit einem Aufschub von einem bis zu drei Jahren versehen werden, wenn während der letzten drei Jahre vor der Verkündung weder eine administrative Geldstrafe noch eine auf die Artikel 156 und 157 begründete Massnahme ausgesprochen worden ist.

Begeht der Pflegeerbringer binnen drei Jahren ab dem Datum, an dem der Beschluss zur Verkündung der Geldstrafe definitiv wird, einen Verstoss gleicher Art, kann die Geldstrafe auf das Zehnfache des vorgesehenen Höchstbetrages erhöht werden.

Als Verstösse gleicher Art werden Verstösse angesehen, die zur selben Kategorie Verstösse gehören gemäss den Unterscheidungen, die in Artikel 141 § 2 Absatz 11 und 12, § 3 Absatz 6, § 5 Absatz 4 Buchstabe a) , b) und c) und § 6 Absatz 1 festgelegt sind. Ist ein anderer Verstoss betroffen, kann die Geldstrafe auf das Doppelte des vorgesehenen Höchstbetrags erhöht werden.

Der Praktikumsleiter ist verantwortlich für Verstösse, die ein Praktikant im Rahmen seines Praktikumsplans begeht, insofern ihm diese Verstösse zur Last gelegt werden können.

Der Pflegeerbringer, der unnötig teure oder überflüssige Leistungen initiiert hat im Sinne von Artikel 73 § 2 oder § 4, ist im gleichen Masse verantwortlich wie der Pflegeerbringer, der die Leistungen weiter verschrieben oder erbracht hat. Er kann ebenfalls je nach Fall mit den Sanktionen belegt werden, die in den Paragraphen 2 und 4 des vorliegenden Artikels vorgesehen sind.

Der Betrag der administrativen Geldstrafen wird erhöht oder gesenkt gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden. Die Geldstrafen sind an den Schwellenindex 103,14 gebunden.

Beschlüsse des Ausschusses sind von Amts wegen ausführbar. Sie werden gemäss dem Gesetz vom 29. Juli 1991 über die ausdrückliche Begründung der Verwaltungsakte mit Gründen versehen und per Einschreiben notifiziert. In den Beschlüssen wird vermerkt, dass gegen sie vor der in Artikel 155 § 6 erwähnten Widerspruchskammer Widerspruch eingelegt werden kann. Dieser Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.

Die in Anwendung von Artikel 139 Absatz 2 Nr. 2 und 3 genommenen definitiven Beschlüsse des Ausschusses und der Widerspruchskammern werden unter den Adressen http://www.inami.fgov.be beziehungsweise http://www.riziv.fgov.be anonym im Internet veröffentlicht.

Die administrativen Geldstrafen und die zurückzuzahlenden Beträge müssen binnen eines Monats ab dem Tag des Empfangs der Notifizierung gezahlt werden. Für die Notifizierung wird davon ausgegangen, dass sie am ersten Werktag nach der Aufgabe bei der Post eingeht. Der Ausschuss oder die Widerspruchskammern können jedoch Zahlungsaufschub bewilligen.

Bei Säumigkeit des Schuldners wird die Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung gemäss den Bestimmungen von Artikel 94 der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung mit der Eintreibung der geschuldeten Beträge beauftragt.

Der Ertrag der Geldstrafen und der zurückzuzahlenden Beträge wird auf das Konto des Instituts eingezahlt und gilt als Einnahme der Gesundheitspflegeversicherung. » Art. 22 - Artikel 146 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 25. Januar 1999, 24. Dezember 1999 und 12. August 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. In den Absätzen 1, 4, 6 und 7 wird der Begriff « Dienst für medizinische Kontrolle » jeweils durch den Begriff « Dienst für medizinische Evaluation und Kontrolle » ersetzt.2. Absatz 5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Er kann sie auffordern, den Wert unrechtmässig eingenommener Leistungen freiwillig zurückzuzahlen.Solche Rückzahlungen werden auf das Konto des Instituts eingezahlt und als Einnahmen der Gesundheitspflegeversicherung gebucht. Die Rückzahlung steht der Anwendung von Artikel 141 § 5 nicht im Wege. » Art. 23 - Artikel 150 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1995 und 24. Dezember 1999, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Was die Versicherungsträger und Tariffestsetzungsämter betrifft, muss die Mitteilung von Auskünften und Unterlagen innerhalb einer Frist von höchstens dreissig Tagen ab Antragsdatum erfolgen. » Art. 24 - Artikel 155 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1999, wird wie folgt abgeändert: 1.In § 1 Absatz 1 werden die Wörter « Dienstes für medizinische Kontrolle » durch die Wörter « Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle » ersetzt. 2. In § 2 werden die Wörter « bei den zu diesem Zweck eingesetzten Berufungskommissionen Berufung eingelegt werden;die Berufung setzt » durch die Wörter « bei den zu diesem Zweck eingesetzten Widerspruchskammern Widerspruch eingelegt werden; der Widerspruch setzt » ersetzt. 3. In § 4 werden die Wörter « Dienstes für medizinische Kontrolle » durch die Wörter « Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle » und das Wort « Berufungskommissionen » durch das Wort « Widerspruchskammern » ersetzt.4. In § 5 werden die Wörter « Dienstes für medizinische Kontrolle » durch die Wörter « Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle » und das Wort « Berufungskommissionen » durch das Wort « Widerspruchskammern » ersetzt.5. Paragraph 6 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 6 - Die Widerspruchskammern setzen sich zusammen aus: a) einem vom König ernannten Präsidenten, amtierender oder emeritierter Gerichtsrat oder Richter der in Artikel 40 der Verfassung erwähnten Gerichtshöfe und Gerichte, der ordentliches Mitglied ist, b) zwei Mitgliedern, die vom König aus Listen mit je zwei Kandidaten ernannt werden, die von den Versicherungsträgern vorgeschlagen werden, c) zwei Mitgliedern, die vom König aus Listen mit je zwei Kandidaten ernannt werden, die jeweils von den Gruppen vorgeschlagen werden, die in Artikel 140 Absatz 1 Nr.3, 5 bis 21 erwähnt sind.

Der König kann Ersatzmitglieder bestimmen, deren Zahl er bestimmt.

Das Mandat der Mitglieder der Widerspruchskammern ist unvereinbar mit dem eines Mitglieds des Ausschusses des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle.

Die in Artikel 140 Absatz 1 Nr. 3, 5 bis 21 erwähnten Mitglieder tagen nur für Angelegenheiten, die die Gruppe, die sie vorgeschlagen hat, direkt betreffen.

Der in Buchstabe a) erwähnte Magistrat erkennt alleine über Widersprüche gegen die in Artikel 155 § 1 Nr. 2 aufgezählten Disziplinarmassnahmen.

Die in den Buchstaben b) und c) erwähnten Mitglieder haben nur beratende Stimme.

Der Pflegeerbringer oder der Vertrauensarzt kann sich von einer Person seiner Wahl beistehen oder vertreten lassen. Der Ausschuss des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle wird von dem Beamten, den der Arzt-Generaldirektor dieses Dienstes bestimmt, vertreten.

Der König legt die Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise der Widerspruchskammern fest und kann Ersatzmitglieder ernennen, deren Zahl Er bestimmt. » Art. 25 - Ein Artikel 164bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt: « Art. 164bis - Unbeschadet anderer Verpflichtungen, die auf das vorliegende koordinierte Gesetz zurückzuführen sind, ist jeder für die Fakturierung von Gesundheitsleistungen Verantwortliche verpflichtet: 1. Verfahren anzuwenden, durch die die Fakturierung unrechtmässiger Leistungen vermieden wird, 2.bei Säumigkeit an diesen Verfahren die notwendigen Korrekturen anzubringen, nach Benachrichtigung durch die Kontrolldienste des Instituts.

Wenn dieser Verantwortliche nach einer mit Gründen versehenen Benachrichtigung seitens eines Versicherungsträgers oder eines der Kontrolldienste des LIKIV die vorerwähnten Verfahren nicht anpasst, kann der leitende Beamte des Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle ihn über die Rückzahlung hinaus zur Zahlung einer zusätzlichen Entschädigung verurteilen, die pauschal festgelegt ist auf 10 Prozent des Betrags der Leistungen, die bei einer ersten Feststellung zurückgefordert werden, und auf 25 Prozent des Betrags der Leistungen, die im Wiederholungsfall während eines Zeitraums von zwei Jahren zurückgefordert werden.

Der König legt Bestimmung und Buchungsweise der eingenommenen Entschädigungen fest. » Art. 26 - Artikel 174 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird Nr.10 wie folgt ersetzt: « 10. Für die Anwendung von Artikel 141 §§ 2, 3 und 5 müssen die Feststellungen zur Vermeidung der Nichtigkeit binnen zwei Jahren nach dem Datum erfolgen, an dem die Versicherungsträger die Unterlagen über die strittigen Handlungen erhalten haben. » 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: Die in den Nummern 5, 6 und 7 erwähnten Verjährungen sind nicht anwendbar, wenn die unrechtmässige Bewilligung von Leistungen auf betrügerische Handlungen zurückzuführen ist, für die derjenige verantwortlich ist, der einen Vorteil daraus gezogen hat.In diesem Fall beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre. Für Taten, die dem Ausschuss des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle und der in Artikel 155 § 6 erwähnten Widerspruchskammer vorgelegt werden, beginnt die in Nr. 6 erwähnte Verjährung erst ab dem Datum, an dem ein definitiver Beschluss des Ausschusses oder der Widerspruchskammer ergeht. » KAPITEL III - Andere Bestimmungen Art. 27 - Ein Artikel 73bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt: « Art. 73bis - Verschreiber der in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Leistungen sind für nicht in einem Krankenhaus aufgenommene Begünstigte verpflichtet, Verschreibungsformulare zu benutzen, deren Muster vom König festgelegt ist und auf denen die Erkennungsnummer des Verschreibers beim Institut in Form eines Strichkodes aufgedruckt ist.

Der König kann festlegen, unter welchen Bedingungen der vorhergehende Absatz auf Patienten, die in einem Krankenhaus ambulant behandelt werden, und auf Patienten, die in einem psychiatrischen Pflegeheim behandelt werden, nicht anwendbar ist. » Art. 28 - Artikel 186 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Februar 1998, wird wie folgt ergänzt: « Was die beamteten Ärzte des Instituts betrifft, können für die Festlegung des Gehalts, für das Aufsteigen in der Gehaltstabelle und für die Berechnung der Zulage zum Ausgleich des Verbots der Ausübung jeder anderen medizinischen Tätigkeit als allgemeines Dienstalter berücksichtigt werden: a) Jahre medizinischer Berufsausübung, deren Dauer durch Beweisstücke nachgewiesen werden muss, b) Dienstleistungen, die bei Einrichtungen für soziale Sicherheit im Sinne von Artikel 2 Nr.2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erbracht worden sind. » Art. 29 - Im selben Gesetz aufgehoben werden: 1. Artikel 142, abgeändert durch das Gesetz vom 28.Dezember 1999, 2. die Artikel 143 und 144, ersetzt durch das Gesetz vom 28.Dezember 1999, 3. Artikel 145, abgeändert durch die Gesetze vom 28.Dezember 1999 und 14. Januar 2002, 4.Artikel 156, abgeändert durch die Gesetze vom 24. und 28. Dezember 1999 und 12. August 2000, 5. Artikel 157, 6.Artikel 173bis , eingefügt durch das Gesetz vom 14. Januar 2002.

KAPITEL IV - Koordinierungsbestimmungen Art. 30 - In Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Februar 1998, 24. Dezember 1999 und 14. Januar 2002, wird Buchstabe f) durch folgende Bestimmung ersetzt: « f) « Besonderen Diensten »: die Dienste für Gesundheitspflege, Entschädigungen, medizinische Evaluation und Kontrolle und verwaltungstechnische Kontrolle, ».

Art. 31 - In Artikel 16 § 1 Nr. 6 desselben Gesetzes werden die Wörter « Dienst für medizinische Kontrolle » durch die Wörter « Dienst für medizinische Evaluation und Kontrolle » ersetzt.

Art. 32 - In Artikel 27 Absatz 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 25. Januar 1999, 24. Dezember 1999 und 10. August 2001, wird der Begriff « Dienst für medizinische Kontrolle » jeweils durch den Begriff « Dienst für medizinische Evaluation und Kontrolle » ersetzt.

Art. 33 - In Artikel 29bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001, werden die Wörter « Dienstes für medizinische Kontrolle » jeweils durch die Wörter « Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle » ersetzt.

Art. 34 - Artikel 80 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1995 und 24. Dezember 1999, wird wie folgt abgeändert: In Nr. 7 werden die Wörter « Dienst für medizinische Kontrolle » durch die Wörter « Dienst für medizinische Evaluation und Kontrolle » ersetzt.

In Nr. 10 werden die Wörter « Ausschusses des Dienstes für medizinische Kontrolle » durch die Wörter « Ausschusses des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle » ersetzt.

Art. 35 - In Artikel 90 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter « Dienstes für medizinische Kontrolle » durch die Wörter « Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle » ersetzt.

Art. 36 - In der Überschrift von Titel VII Kapitel I und Kapitel II Abschnitt I desselben Gesetzes werden die Wörter « Dienst für medizinische Kontrolle » jeweils durch die Wörter « Dienst für medizinische Evaluation und Kontrolle » ersetzt.

Art. 37 - In Artikel 148 desselben Gesetzes werden die Wörter « Dienste für medizinische Kontrolle » durch die Wörter « Dienste für medizinische Evaluation und Kontrolle » ersetzt.

Art. 38 - In Artikel 149 desselben Gesetzes werden die Wörter « Dienstes für medizinische Kontrolle » durch die Wörter « Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle » ersetzt.

Art. 39 - In Artikel 150 Absatz 3 und 4 desselben Gesetzes werden die Wörter « Dienst für medizinische Kontrolle » jeweils durch die Wörter « Dienst für medizinische Evaluation und Kontrolle » ersetzt.

Art. 40 - In Artikel 152 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999, werden die Wörter « Dienstes für medizinische Kontrolle » durch die Wörter « Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle » ersetzt.

Art. 41 - In Artikel 153 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 20.

Dezember 1995, und Absatz 2 [sic, zu lesen ist: In Artikel 153 Absatz 3 Nr. 2, Absatz 5 und 6 ] desselben Gesetzes wird der Begriff « Dienst für medizinische Kontrolle » jeweils durch den Begriff « Dienst für medizinische Evaluation und Kontrolle » ersetzt.

Art. 42 - In Artikel 154 Absatz 2, 3, 4, 5, 6 und 7 desselben Gesetzes wird der Begriff « Dienst für medizinische Kontrolle » jeweils durch den Begriff « Dienst für medizinische Evaluation und Kontrolle » ersetzt.

Art. 43 - In Artikel 164 Absatz 1 und 4 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999, werden die Wörter « Unter Vorbehalt der Anwendung der Artikel 146 und 156 » durch die Wörter « Unter Vorbehalt der Anwendung von Artikel 141 §§ 2 und 6 und Artikel 146 » ersetzt.

Art. 44 - In Artikel 170 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1995, 24. Dezember 1999 und 26. Juni 2000, wird Buchstabe d) aufgehoben.

Art. 45 - In Artikel 175 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « Dienstes für medizinische Kontrolle » durch die Wörter « Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle » ersetzt.

Art. 46 - In Artikel 177 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 29. April 1996, werden die Wörter « Dienstes für medizinische Kontrolle » durch die Wörter « Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle » ersetzt.

Art. 47 - In Artikel 183 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 29. April 1996, werden die Wörter « Dienstes für medizinische Kontrolle » durch die Wörter « Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle » ersetzt.

KAPITEL V - Übergangsbestimmung Art. 48 - Artikel 216 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 15. Januar 1999, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 216 - Die in Artikel 141 § 2 erwähnten beschränkten Kammern bleiben mit Angelegenheiten befasst, für die der Betreffende bereits vor Aufhebung von Artikel 156 vor ihnen erschienen ist. Berufung gegen diese Beschlüsse muss jedoch bei der in Artikel 155 § 6 erwähnten Widerspruchskammer eingelegt werden.

Die in Artikel 155 Absatz 3 erwähnten Berufungskommissionen bleiben weiterhin mit Berufungen befasst, für die der Berufungskläger oder sein Beistand bereits vor Aufhebung von Artikel 156 vor ihnen erschienen ist. Erklärt der Staatsrat jedoch einen ihrer Beschlüsse für nichtig, wird die Angelegenheit an die in Artikel 155 § 6 erwähnte Widerspruchskammer verwiesen.

Die in Artikel 142 § 1 erwähnte Kontrollkommission bleibt weiterhin mit Angelegenheiten befasst, für die der Betreffende oder sein Beistand bereits vor Aufhebung von Artikel 157 vor ihr erschienen ist.

Berufung gegen diese Beschlüsse muss jedoch bei der in Artikel 155 § 6 erwähnten Widerspruchskammer eingelegt werden.

Die in Artikel 142 § 2 erwähnte Berufungskommission bleibt weiterhin mit Berufungen befasst, für die die Parteien bereits vor Aufhebung von Artikel 157 vor ihr erschienen sind. Erklärt der Staatsrat jedoch einen ihrer Beschlüsse für nichtig, wird die Angelegenheit an die in Artikel 155 § 6 erwähnte Widerspruchskammer verwiesen. » KAPITEL VI - Evaluation Art. 49 - Die durch vorliegendes Gesetz eingeführten Massnahmen in Bezug auf die individuelle Verantwortlichkeit der Pflegeerbringer und in Bezug auf die Reform der medizinischen Kontrolle werden regelmässig einer Evaluation unterzogen; die erste Evaluation erfolgt drei Jahre nach In-Kraft-Treten der Massnahmen.

KAPITEL VII - In-Kraft-Treten Art. 50 - Die Bestimmungen von Titel VI treten am fünfzehnten Tag des zweiten Monats nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 24. Dezember 2002 ALBERT Von Königs wegen: Für den Premierminister, abwesend: Die dem Minister der Auswärtigen Angelegenheiten beigeordnete Ministerin, beauftragt mit der Landwirtschaft Frau A.-M. NEYTS-UYTTEBROECK Für den Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, abwesend: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT Für den Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen Eingliederung und der Sozialwirtschaft, abwesend: Der Minister der Wirtschaft und der Wissenschaftlichen Forschung, beauftragt mit der Politik der Grossstädte Ch. PICQUE Für den Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen, abwesend: Der Minister der Wirtschaft und der Wissenschaftlichen Forschung, beauftragt mit der Politik der Grossstädte Ch. PICQUE Für den Minister der Justiz, abwesend: Die dem Minister der Auswärtigen Angelegenheiten beigeordnete Ministerin, beauftragt mit der Landwirtschaft Frau A.-M. NEYTS-UYTTEBROECK Für den Minister der Finanzen, abwesend: Die dem Minister der Auswärtigen Angelegenheiten beigeordnete Ministerin, beauftragt mit der Landwirtschaft Frau A.-M. NEYTS-UYTTEBROECK Für den Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem Mittelstand, abwesend: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt J. TAVERNIER Mit dem Staatssiegel versehen: Für den Minister der Justiz, abwesend: Die dem Minister der Auswärtigen Angelegenheiten beigeordnete Ministerin, beauftragt mit der Landwirtschaft Frau A.-M. NEYTS-UYTTEBROECK Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 août 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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