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Vue multilingue de Loi-programme du 24/12/2002
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Loi-programme . - Coordination officieuse en langue allemande de dispositions relatives à la création du Centre fédéral d'expertise des Soins de santé Programmawet . - Officieuze coördinatie in het Duits van bepalingen betreffende de oprichting van het Federaal Kenniscentrum voor de Gezondheidszorg
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
24 DECEMBRE 2002. - Loi-programme (I). - Coordination officieuse en 24 DECEMBER 2002. - Programmawet (I). - Officieuze coördinatie in het
langue allemande de dispositions relatives à la création du Centre Duits van bepalingen betreffende de oprichting van het Federaal
fédéral d'expertise des Soins de santé Kenniscentrum voor de Gezondheidszorg
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande des articles 259 à 300 de la loi-programme (I) du 24 de artikelen 259 tot 300 van de programmawet (I) van 24 december 2002
décembre 2002 (Moniteur belge du 31 décembre 2002, err. du 7 février (Belgisch Staatsblad van 31 december 2002, err. van 7 februari 2003),
2003), tels qu'ils ont été modifiés successivement par: zoals ze achtereenvolgens werden gewijzigd bij:
- l'arrêté royal du 18 octobre 2004 portant certaines mesures de - het koninklijk besluit van 18 oktober 2004 houdende sommige
réorganisation de la Société nationale des Chemins de fer belges maatregelen voor de reorganisatie van de Nationale Maatschappij der
(Moniteur belge du 20 octobre 2004, err. du 9 novembre 2004); Belgische Spoorwegen (Belgisch Staatsblad van 20 oktober 2004, err.
van 9 november 2004);
- la loi du 23 décembre 2005 portant des dispositions diverses - de wet van 23 december 2005 houdende diverse bepalingen (Belgisch
(Moniteur belge du 30 décembre 2005); Staatsblad van 30 december 2005);
- la loi du 27 décembre 2005 portant des dispositions diverses - de wet van 27 december 2005 houdende diverse bepalingen (Belgisch
(Moniteur belge du 30 décembre 2005, err. du 31 janvier 2006); Staatsblad van 30 december 2005, err. van 31 januari 2006);
- la loi du 13 décembre 2006 portant dispositions diverses en matière - de wet van 13 december 2006 houdende diverse bepalingen betreffende
de santé (Moniteur belge du 22 décembre 2006); gezondheid (Belgisch Staatsblad van 22 december 2006);
- la loi du 1er mars 2007 portant des dispositions diverses (III) - de wet van 1 maart 2007 houdende diverse bepalingen (III) (Belgisch
(Moniteur belge du 14 mars 2007); Staatsblad van 14 maart 2007);
- la loi du 19 décembre 2008 portant des dispositions diverses en - de wet van 19 december 2008 houdende diverse bepalingen inzake
matière de santé (Moniteur belge du 31 décembre 2008); gezondheidszorg (Belgisch Staatsblad van 31 december 2008);
- la loi du 6 mai 2009 portant des dispositions diverses (Moniteur - de wet van 6 mei 2009 houdende diverse bepalingen (Belgisch
belge du 19 mai 2009). Staatsblad van 19 mei 2009).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
24. DEZEMBER 2002 - Programmgesetz (I) 24. DEZEMBER 2002 - Programmgesetz (I)
(...) (...)
TITEL III - Verbraucherschutz, Volksgesundheit und Umwelt TITEL III - Verbraucherschutz, Volksgesundheit und Umwelt
(...) (...)
KAPITEL 2 - Einrichtung des Föderalen Fachzentrums für KAPITEL 2 - Einrichtung des Föderalen Fachzentrums für
Gesundheitspflege Gesundheitspflege
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen
Art. 259 - § 1 - Unter der Bezeichnung "Föderales Fachzentrum für Art. 259 - § 1 - Unter der Bezeichnung "Föderales Fachzentrum für
Gesundheitspflege", nachstehend "Fachzentrum" genannt, wird eine Gesundheitspflege", nachstehend "Fachzentrum" genannt, wird eine
öffentliche Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit geschaffen, öffentliche Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit geschaffen,
eingestuft in der im Gesetz vom 16. März 1954 über die Kontrolle eingestuft in der im Gesetz vom 16. März 1954 über die Kontrolle
bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses erwähnten Kategorie bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses erwähnten Kategorie
B. B.
§ 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass § 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
die Regeln in Bezug auf die Organisation und die Arbeitsweise des die Regeln in Bezug auf die Organisation und die Arbeitsweise des
Fachzentrums, sofern dies nicht im vorerwähnten Gesetz vom 16. März Fachzentrums, sofern dies nicht im vorerwähnten Gesetz vom 16. März
1954 oder im vorliegenden Kapitel geschieht. 1954 oder im vorliegenden Kapitel geschieht.
Der König bestimmt den Niederlassungsort. Der König bestimmt den Niederlassungsort.
Art. 260 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 1954 über die Art. 260 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 1954 über die
Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses wird die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses wird die
Kategorie B durch die Wörter "Föderales Fachzentrum für Kategorie B durch die Wörter "Föderales Fachzentrum für
Gesundheitspflege", einzufügen in die alphabetische Aufzählung, Gesundheitspflege", einzufügen in die alphabetische Aufzählung,
ergänzt. ergänzt.
Art. 261 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist, sofern Art. 261 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist, sofern
nicht anders bestimmt, zu verstehen unter: nicht anders bestimmt, zu verstehen unter:
1. "Minister": die für die Volksgesundheit und für die Sozialen 1. "Minister": die für die Volksgesundheit und für die Sozialen
Angelegenheiten zuständigen Minister, Angelegenheiten zuständigen Minister,
2. "Pflegeerbringer": [die Gesundheitspflegeberufe, wie im] 2. "Pflegeerbringer": [die Gesundheitspflegeberufe, wie im]
Königlichen Erlass Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Königlichen Erlass Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der
Gesundheitspflegeberufe [erwähnt], die Krankenhäuser, wie in dem am 7. Gesundheitspflegeberufe [erwähnt], die Krankenhäuser, wie in dem am 7.
August 1987 koordinierten Gesetz über die Krankenhäuser erwähnt, sowie August 1987 koordinierten Gesetz über die Krankenhäuser erwähnt, sowie
die Anstalten für funktionelle Rehabilitation und Umschulung, die ein die Anstalten für funktionelle Rehabilitation und Umschulung, die ein
Abkommen im Sinne von Artikel 23 § 3 des am 14. Juli 1994 Abkommen im Sinne von Artikel 23 § 3 des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung geschlossen haben, und die in Entschädigungspflichtversicherung geschlossen haben, und die in
Artikel 34 Nr. 11 und 12 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes Artikel 34 Nr. 11 und 12 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
erwähnten Dienste und Einrichtungen, erwähnten Dienste und Einrichtungen,
3. "anonyme Daten": die Daten, die mit einer identifizierten oder 3. "anonyme Daten": die Daten, die mit einer identifizierten oder
identifizierbaren natürlichen Person nicht in Verbindung gebracht identifizierbaren natürlichen Person nicht in Verbindung gebracht
werden können, werden können,
4. "verschlüsselte Daten": die Daten, die nur mittels eines Kodes mit 4. "verschlüsselte Daten": die Daten, die nur mittels eines Kodes mit
einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person in einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person in
Verbindung gebracht werden können, Verbindung gebracht werden können,
5. "Krankenkassenagentur": die in Artikel 278 erwähnte juristische 5. "Krankenkassenagentur": die in Artikel 278 erwähnte juristische
Person. Person.
[Art. 261 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 74 des G. vom 6. [Art. 261 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 74 des G. vom 6.
Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009)] Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009)]
Abschnitt 2 - Ziel des Fachzentrums Abschnitt 2 - Ziel des Fachzentrums
Art. 262 - Ziel des Fachzentrums ist die Sammlung und Bereitstellung Art. 262 - Ziel des Fachzentrums ist die Sammlung und Bereitstellung
objektiver Angaben aus der Verarbeitung registrierter Daten und objektiver Angaben aus der Verarbeitung registrierter Daten und
validierter Daten, gesundheitsökonomischer Analysen und aller anderen validierter Daten, gesundheitsökonomischer Analysen und aller anderen
Informationsquellen, um die Verwirklichung der bestmöglichen Informationsquellen, um die Verwirklichung der bestmöglichen
Gesundheitspflege qualitativ zu unterstützen und um eine möglichst Gesundheitspflege qualitativ zu unterstützen und um eine möglichst
effiziente und transparente Zuweisung und Verwendung der verfügbaren effiziente und transparente Zuweisung und Verwendung der verfügbaren
Mittel der Gesundheitspflegeversicherung durch die zuständigen Organe Mittel der Gesundheitspflegeversicherung durch die zuständigen Organe
zu ermöglichen, und dies unter Berücksichtigung der Zugänglichkeit der zu ermöglichen, und dies unter Berücksichtigung der Zugänglichkeit der
Pflegeleistungen für den Patienten sowie der Ziele der Pflegeleistungen für den Patienten sowie der Ziele der
Volksgesundheitspolitik und der Gesundheitspflegeversicherung. Volksgesundheitspolitik und der Gesundheitspflegeversicherung.
Abschnitt 3 - Aufträge des Fachzentrums Abschnitt 3 - Aufträge des Fachzentrums
Art. 263 - § 1 - Unbeschadet der Zuständigkeiten, wie erwähnt in Art. 263 - § 1 - Unbeschadet der Zuständigkeiten, wie erwähnt in
Artikel 264, die aufgrund des vorliegenden Kapitels zugewiesen werden, Artikel 264, die aufgrund des vorliegenden Kapitels zugewiesen werden,
umfassen die Aufträge des Fachzentrums: umfassen die Aufträge des Fachzentrums:
1. die Durchführung oder das Inauftraggeben quantitativer und 1. die Durchführung oder das Inauftraggeben quantitativer und
qualitativer Analysen auf der Grundlage der vom Fachzentrum qualitativer Analysen auf der Grundlage der vom Fachzentrum
gesammelten Daten und der Daten, die dem Zentrum aufgrund des gesammelten Daten und der Daten, die dem Zentrum aufgrund des
vorliegenden Kapitels zur Verfügung gestellt werden, und dies im vorliegenden Kapitels zur Verfügung gestellt werden, und dies im
Hinblick auf die Unterstützung der Gesundheitspolitik und der Hinblick auf die Unterstützung der Gesundheitspolitik und der
Entwicklung eines zu diesem Zweck einheitlichen Datenmodells, Entwicklung eines zu diesem Zweck einheitlichen Datenmodells,
2. die Bereitstellung der in Nr. 1 erwähnten anonymen Daten und 2. die Bereitstellung der in Nr. 1 erwähnten anonymen Daten und
Informationen, Informationen,
3. die Sammlung und Verbreitung von Daten und Informationen mit 3. die Sammlung und Verbreitung von Daten und Informationen mit
wissenschaftlichem Charakter bezüglich der Bewertung der medizinischen wissenschaftlichem Charakter bezüglich der Bewertung der medizinischen
Berufsausübung und bezüglich der Bewertung der Techniken in der Berufsausübung und bezüglich der Bewertung der Techniken in der
Gesundheitspflege, Gesundheitspflege,
4. die Sammlung und die Analyse von Informationen mit Bezug auf die 4. die Sammlung und die Analyse von Informationen mit Bezug auf die
Wahlmöglichkeiten für die Zuweisung der Mittel in der Wahlmöglichkeiten für die Zuweisung der Mittel in der
Gesundheitspflege, Gesundheitspflege,
5. den Aufbau eines Kompetenznetzes mit Experten unter anderem der 5. den Aufbau eines Kompetenznetzes mit Experten unter anderem der
Universitäten, Krankenhäuser, wissenschaftlichen Vereinigungen der Universitäten, Krankenhäuser, wissenschaftlichen Vereinigungen der
Pflegeerbringer und der Krankenkassenagentur, Pflegeerbringer und der Krankenkassenagentur,
6. die Entwicklung und den Ausbau einer Fachkompetenz und eines 6. die Entwicklung und den Ausbau einer Fachkompetenz und eines
Fachwissens in verschiedenen Bereichen, die zu den Aufträgen des Fachwissens in verschiedenen Bereichen, die zu den Aufträgen des
Zentrums gehören, wie im vorliegenden Artikel und in Artikel 264 Zentrums gehören, wie im vorliegenden Artikel und in Artikel 264
erwähnt, erwähnt,
7. die Durchführung oder das Inauftraggeben von 7. die Durchführung oder das Inauftraggeben von
gesundheitsökonomischen Analysen. gesundheitsökonomischen Analysen.
§ 2 - Das Fachzentrum erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der § 2 - Das Fachzentrum erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der
der Abgeordnetenkammer übermittelt wird. der Abgeordnetenkammer übermittelt wird.
Abschnitt 4 - Gegenstände der Berichte und Studien Abschnitt 4 - Gegenstände der Berichte und Studien
Art. 264 - Das Fachzentrum erstellt Berichte und Studien für das Art. 264 - Das Fachzentrum erstellt Berichte und Studien für das
Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung, für den Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung, für den
Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der
Nahrungsmittelkette und Umwelt und für den Föderalen Öffentlichen Nahrungsmittelkette und Umwelt und für den Föderalen Öffentlichen
Dienst Soziale Sicherheit, einschliesslich ihrer Beratungs-, Dienst Soziale Sicherheit, einschliesslich ihrer Beratungs-,
Konzertierungs- und Verwaltungsorgane und für die Strategiebüros der Konzertierungs- und Verwaltungsorgane und für die Strategiebüros der
Minister im Rahmen der in einem Jahresprogramm vorgesehenen Aufträge, Minister im Rahmen der in einem Jahresprogramm vorgesehenen Aufträge,
die folgende Gegenstände betreffen: die folgende Gegenstände betreffen:
1. die Anwendung des "health technology assessment" einschliesslich 1. die Anwendung des "health technology assessment" einschliesslich
des Angebots der Vergünstigungen im Zusammenhang mit der Finanzierung des Angebots der Vergünstigungen im Zusammenhang mit der Finanzierung
und einschliesslich der Bewertung von Arzneimittelakten und der und einschliesslich der Bewertung von Arzneimittelakten und der
Verbreitung von Informationen über die Arzneimittel, Verbreitung von Informationen über die Arzneimittel,
2. die Bewertung der medizinischen Berufsausübung und der 2. die Bewertung der medizinischen Berufsausübung und der
Krankenhausaktivitäten, Krankenhausaktivitäten,
3. die Entwicklung neuer Erstattungssysteme, Finanzierungstechniken 3. die Entwicklung neuer Erstattungssysteme, Finanzierungstechniken
und finanzieller Anreize, und finanzieller Anreize,
4. die gerechtfertigte Aufnahmepolitik entsprechend der Finanzierung 4. die gerechtfertigte Aufnahmepolitik entsprechend der Finanzierung
oder des Pflegeparcours, oder des Pflegeparcours,
5. den Gebrauch von Pathologiedaten bei der Finanzierung, 5. den Gebrauch von Pathologiedaten bei der Finanzierung,
6. die Anwendung von Regelungen über die individuelle und kollektive 6. die Anwendung von Regelungen über die individuelle und kollektive
Verantwortlichkeit der verschiedenen Erbringer von Gesundheitspflege, Verantwortlichkeit der verschiedenen Erbringer von Gesundheitspflege,
7. die Unterstützung der Prüfung des Verzeichnisses, 7. die Unterstützung der Prüfung des Verzeichnisses,
8. die Unterstützung einer Politik, die auf den Richtlinien der guten 8. die Unterstützung einer Politik, die auf den Richtlinien der guten
medizinischen Berufsausübung beruht, medizinischen Berufsausübung beruht,
9. das Feedback an die Pflegeerbringer, was die von ihnen 9. das Feedback an die Pflegeerbringer, was die von ihnen
übermittelten Informationen betrifft, übermittelten Informationen betrifft,
10. die Unterstützung bei der Entscheidungsfindung, was die Erstattung 10. die Unterstützung bei der Entscheidungsfindung, was die Erstattung
von Gesundheitsleistungen betrifft, von Gesundheitsleistungen betrifft,
11. andere Gegenstände mit Bezug auf die Förderung der Wirksamkeit und 11. andere Gegenstände mit Bezug auf die Förderung der Wirksamkeit und
der Qualität der Pflegeerbringung und deren Zugänglichkeit, der Qualität der Pflegeerbringung und deren Zugänglichkeit,
12. die Ausarbeitung von Vorschlägen in Bezug auf die 12. die Ausarbeitung von Vorschlägen in Bezug auf die
Wahlmöglichkeiten für die Zuweisung der Mittel in der Wahlmöglichkeiten für die Zuweisung der Mittel in der
Gesundheitspflege, Gesundheitspflege,
13. die Bewertung der sozialen und volksgesundheitlichen Auswirkungen, 13. die Bewertung der sozialen und volksgesundheitlichen Auswirkungen,
was die in den Nummern 3, 4 und 5 erwähnten Gegenstände betrifft. was die in den Nummern 3, 4 und 5 erwähnten Gegenstände betrifft.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Regeln Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Regeln
und Bedingungen festlegen, gemäss denen das Fachzentrum Studien und und Bedingungen festlegen, gemäss denen das Fachzentrum Studien und
Berichte für andere Organisationen und Einrichtungen als diejenigen, Berichte für andere Organisationen und Einrichtungen als diejenigen,
die in Absatz 1 erwähnt sind, erstellt. Einrichtungen, für die eine die in Absatz 1 erwähnt sind, erstellt. Einrichtungen, für die eine
Erweiterung vorgesehen ist, werden im Jahresprogramm aufgenommen. Sie Erweiterung vorgesehen ist, werden im Jahresprogramm aufgenommen. Sie
unterliegen denselben Kontrollregeln, die auch für die in Absatz 1 unterliegen denselben Kontrollregeln, die auch für die in Absatz 1
erwähnten Einrichtungen gelten, insofern der Auftrag mit dem Austausch erwähnten Einrichtungen gelten, insofern der Auftrag mit dem Austausch
personenbezogener Daten einhergeht. personenbezogener Daten einhergeht.
Der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der
Nahrungsmittelkette und Umwelt, der Föderale Öffentliche Dienst Nahrungsmittelkette und Umwelt, der Föderale Öffentliche Dienst
Soziale Sicherheit und das Landesinstitut für Kranken- und Soziale Sicherheit und das Landesinstitut für Kranken- und
Invalidenversicherung haben Zugriff auf alle vom Verwaltungsrat für Invalidenversicherung haben Zugriff auf alle vom Verwaltungsrat für
gültig erklärten Berichte und Studien. gültig erklärten Berichte und Studien.
Das in Absatz 1 erwähnte Jahresprogramm wird der Abgeordnetenkammer Das in Absatz 1 erwähnte Jahresprogramm wird der Abgeordnetenkammer
übermittelt. Dieses Jahresprogramm umfasst die Zielsetzungen jeder übermittelt. Dieses Jahresprogramm umfasst die Zielsetzungen jeder
Studie. Studie.
Abschnitt 5 - Datenanalyse Abschnitt 5 - Datenanalyse
Art. 265 - Das Fachzentrum analysiert die in Artikel 156 des Gesetzes Art. 265 - Das Fachzentrum analysiert die in Artikel 156 des Gesetzes
vom 29. April 1996 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnten vom 29. April 1996 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnten
Daten über die Krankenhäuser. Daten über die Krankenhäuser.
Art. 266 - Das Fachzentrum ist befugt, Analysen auf der Grundlage Art. 266 - Das Fachzentrum ist befugt, Analysen auf der Grundlage
anderer verschlüsselter Daten als derjenigen, die in Artikel 265 anderer verschlüsselter Daten als derjenigen, die in Artikel 265
erwähnt sind, in Zusammenhang mit den in Artikel 263 und 264 erwähnten erwähnt sind, in Zusammenhang mit den in Artikel 263 und 264 erwähnten
Aufträgen durchzuführen. Aufträgen durchzuführen.
Art. 267 - Das Fachzentrum veröffentlicht die in den Artikeln 264 bis Art. 267 - Das Fachzentrum veröffentlicht die in den Artikeln 264 bis
266 erwähnten Studien, Berichte und Analysen. 266 erwähnten Studien, Berichte und Analysen.
Der König bestimmt die Modalitäten für die Veröffentlichung durch Der König bestimmt die Modalitäten für die Veröffentlichung durch
einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass. einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass.
Abschnitt 6 - Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen Abschnitt 6 - Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen
Art. 268 - Unbeschadet der anderen Zuständigkeiten, die aufgrund des Art. 268 - Unbeschadet der anderen Zuständigkeiten, die aufgrund des
vorliegenden Kapitels zugewiesen werden, kann das Fachzentrum an der vorliegenden Kapitels zugewiesen werden, kann das Fachzentrum an der
Unterstützung der Aufträge des Landesinstituts für Kranken- und Unterstützung der Aufträge des Landesinstituts für Kranken- und
Invalidenversicherung, des Föderalen Öffentlichen Dienstes Invalidenversicherung, des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt und des Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt und des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit einschliesslich Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit einschliesslich
ihrer Beratungs-, Konzertierungs- und Verwaltungsorgane und der ihrer Beratungs-, Konzertierungs- und Verwaltungsorgane und der
Strategiebüros der Minister in getrennten und gemeinsamen Strategiebüros der Minister in getrennten und gemeinsamen
Politikbereichen mitarbeiten. Politikbereichen mitarbeiten.
Abschnitt 7 - Finanzierung Abschnitt 7 - Finanzierung
Art. 269 - Das Fachzentrum kann finanziert werden durch: Art. 269 - Das Fachzentrum kann finanziert werden durch:
1. eine jährliche Dotation, eingetragen im Haushaltsplan des Föderalen 1. eine jährliche Dotation, eingetragen im Haushaltsplan des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der
Nahrungsmittelkette und Umwelt, Nahrungsmittelkette und Umwelt,
2. eine jährliche Dotation, eingetragen im Haushaltsplan des Föderalen 2. eine jährliche Dotation, eingetragen im Haushaltsplan des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit, Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit,
3. einen jährlichen Betrag zu Lasten der Verwaltungskosten des 3. einen jährlichen Betrag zu Lasten der Verwaltungskosten des
Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung, der vom König Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung, der vom König
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt wird, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt wird,
4. Schenkungen und Legate, 4. Schenkungen und Legate,
5. den Ertrag aus der Anlegung finanzieller Rücklagen, vorbehaltlich 5. den Ertrag aus der Anlegung finanzieller Rücklagen, vorbehaltlich
der Zustimmung des für die Finanzen zuständigen Ministers, der Zustimmung des für die Finanzen zuständigen Ministers,
6. die Einnahmen aus den dem Fachzentrum anvertrauten Aufträgen, 6. die Einnahmen aus den dem Fachzentrum anvertrauten Aufträgen,
7. gelegentliche Einkünfte. 7. gelegentliche Einkünfte.
Abschnitt 8 - Verwaltung des Fachzentrums Abschnitt 8 - Verwaltung des Fachzentrums
Art. 270 - § 1 - [Das Fachzentrum wird von einem Verwaltungsrat Art. 270 - § 1 - [Das Fachzentrum wird von einem Verwaltungsrat
verwaltet, der sich aus einem Präsidenten und [einundzwanzig verwaltet, der sich aus einem Präsidenten und [einundzwanzig
Mitgliedern] zusammensetzt, nämlich: Mitgliedern] zusammensetzt, nämlich:
1. zwei Mitgliedern, die von dem für die Volksgesundheit zuständigen 1. zwei Mitgliedern, die von dem für die Volksgesundheit zuständigen
Minister ernannt und abberufen werden, Minister ernannt und abberufen werden,
2. zwei Mitgliedern, die von dem für die Sozialen Angelegenheiten 2. zwei Mitgliedern, die von dem für die Sozialen Angelegenheiten
zuständigen Minister ernannt und abberufen werden, zuständigen Minister ernannt und abberufen werden,
3. dem Präsidenten des Direktionsausschusses des Föderalen 3. dem Präsidenten des Direktionsausschusses des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der
Nahrungsmittelkette und Umwelt, Nahrungsmittelkette und Umwelt,
4. dem Präsidenten des Direktionsausschusses des Föderalen 4. dem Präsidenten des Direktionsausschusses des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit, Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit,
5. dem leitenden Beamten des Landesinstituts für Kranken- und 5. dem leitenden Beamten des Landesinstituts für Kranken- und
Invalidenversicherung, Invalidenversicherung,
6. drei Mitgliedern, die von der Krankenkassenagentur vorgeschlagen 6. drei Mitgliedern, die von der Krankenkassenagentur vorgeschlagen
werden, werden,
7. zwei Mitgliedern, die vom Ministerrat vorgeschlagen werden, 7. zwei Mitgliedern, die vom Ministerrat vorgeschlagen werden,
8. zwei Mitgliedern, die die Krankenhausorganisationen vertreten, 8. zwei Mitgliedern, die die Krankenhausorganisationen vertreten,
9. zwei Mitgliedern, die von den repräsentativen Berufsorganisationen 9. zwei Mitgliedern, die von den repräsentativen Berufsorganisationen
der Ärzte vorgeschlagen werden, der Ärzte vorgeschlagen werden,
10. zwei Mitgliedern, die von den Sozialpartnern auf Vorschlag des 10. zwei Mitgliedern, die von den Sozialpartnern auf Vorschlag des
Geschäftsführenden Ausschusses der sozialen Sicherheit vorgeschlagen Geschäftsführenden Ausschusses der sozialen Sicherheit vorgeschlagen
werden, werden,
11. einem Mitglied der Abgeordnetenkammer, das von dieser bestimmt 11. einem Mitglied der Abgeordnetenkammer, das von dieser bestimmt
wird, wird,
[12. zwei Mitgliedern, die von den repräsentativen [12. zwei Mitgliedern, die von den repräsentativen
Berufsorganisationen der Krankenpfleger vorgeschlagen werden.] Berufsorganisationen der Krankenpfleger vorgeschlagen werden.]
Es ist möglich, Experten in den Verwaltungsrat einzuladen. Es ist möglich, Experten in den Verwaltungsrat einzuladen.
Die in den Nummern 1, 2 und 7 erwähnten Mitglieder werden für die Die in den Nummern 1, 2 und 7 erwähnten Mitglieder werden für die
Dauer der Legislaturperiode, verlängert um sechs Monate, ernannt. Dauer der Legislaturperiode, verlängert um sechs Monate, ernannt.
Der Präsident und die in den Nummern 6, 7, 8, 9, [10 und 12] erwähnten Der Präsident und die in den Nummern 6, 7, 8, 9, [10 und 12] erwähnten
Mitglieder werden auf Vorschlag der Minister vom König ernannt und Mitglieder werden auf Vorschlag der Minister vom König ernannt und
abberufen. Der Präsident und die in den Nummern 6, 8, 9, [10 und 12] abberufen. Der Präsident und die in den Nummern 6, 8, 9, [10 und 12]
erwähnten Mitglieder werden für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs erwähnten Mitglieder werden für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs
Jahren ernannt. Jahren ernannt.
Gemäss denselben Bedingungen ernennen die Minister ebenfalls Gemäss denselben Bedingungen ernennen die Minister ebenfalls
Ersatzmitglieder für die in den Nummern 1 und 2 erwähnten Mitglieder Ersatzmitglieder für die in den Nummern 1 und 2 erwähnten Mitglieder
und ernennt der König Ersatzmitglieder für die in den Nummern 6, 7, 8, und ernennt der König Ersatzmitglieder für die in den Nummern 6, 7, 8,
9, [10 und 12] erwähnten Mitglieder. 9, [10 und 12] erwähnten Mitglieder.
[Die Minister ernennen Ersatzmitglieder für die in den Nummern 3, 4 [Die Minister ernennen Ersatzmitglieder für die in den Nummern 3, 4
und 5 erwähnten Mitglieder und berufen sie ab auf Vorschlag der und 5 erwähnten Mitglieder und berufen sie ab auf Vorschlag der
jeweiligen ordentlichen Mitglieder.] jeweiligen ordentlichen Mitglieder.]
Der Präsident gehört weder dem Landesinstitut für Kranken- und Der Präsident gehört weder dem Landesinstitut für Kranken- und
Invalidenversicherung, noch dem Föderalen Öffentlichen Dienst Invalidenversicherung, noch dem Föderalen Öffentlichen Dienst
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, noch Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, noch
dem Föderalen Öffentlichen Dienst Soziale Sicherheit an. Dem dem Föderalen Öffentlichen Dienst Soziale Sicherheit an. Dem
Präsidenten stehen drei Vizepräsidenten bei, nämlich der leitende Präsidenten stehen drei Vizepräsidenten bei, nämlich der leitende
Beamte des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung, der Beamte des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung, der
Präsident des Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen Präsident des Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und
Umwelt und der Präsident des Direktionsausschusses des Föderalen Umwelt und der Präsident des Direktionsausschusses des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit. Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit.
Die in den Nummern 1, 2, 3, 4 und 5 erwähnten Mitglieder sind alle Die in den Nummern 1, 2, 3, 4 und 5 erwähnten Mitglieder sind alle
stimmberechtigt. Die in den Nummern 6, 7, 8, [9 und 12] erwähnten stimmberechtigt. Die in den Nummern 6, 7, 8, [9 und 12] erwähnten
Mitglieder sind nur stimmberechtigt für die Festlegung und Anpassung Mitglieder sind nur stimmberechtigt für die Festlegung und Anpassung
des Jahresprogramms, einschliesslich der Modalitäten für die des Jahresprogramms, einschliesslich der Modalitäten für die
eventuelle Inanspruchnahme von Subunternehmern, der Festlegung des eventuelle Inanspruchnahme von Subunternehmern, der Festlegung des
erforderlichen Haushalts und der Billigung der endgültigen erforderlichen Haushalts und der Billigung der endgültigen
Validierung, der Kontrolle der Qualität der Berichte und der Kontrolle Validierung, der Kontrolle der Qualität der Berichte und der Kontrolle
der Qualität der von Dritten auf Antrag des Fachzentrums realisierten der Qualität der von Dritten auf Antrag des Fachzentrums realisierten
Studien. Studien.
Die Vertreter der Sozialpartner und der Vertreter der Die Vertreter der Sozialpartner und der Vertreter der
Abgeordnetenkammer tagen mit beratender Stimme. Abgeordnetenkammer tagen mit beratender Stimme.
Der Präsident ist stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit ist seine Der Präsident ist stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit ist seine
Stimme ausschlaggebend.] Stimme ausschlaggebend.]
§ 2 - Der König bestimmt die Verwaltungs- und Besoldungsordnung des § 2 - Der König bestimmt die Verwaltungs- und Besoldungsordnung des
Präsidenten und legt die Vergütungen und Anwesenheitsgelder der Präsidenten und legt die Vergütungen und Anwesenheitsgelder der
Mitglieder des Verwaltungsrates sowie der Mitglieder, die im Mitglieder des Verwaltungsrates sowie der Mitglieder, die im
Verwaltungsrat des Fachzentrums tagen, und die Entschädigung für die Verwaltungsrat des Fachzentrums tagen, und die Entschädigung für die
hinzugezogenen Experten fest. hinzugezogenen Experten fest.
§ 3 - Der Verwaltungsrat des Fachzentrums erstellt seine § 3 - Der Verwaltungsrat des Fachzentrums erstellt seine
Geschäftsordnung und legt sie den Ministern zur Billigung vor. Geschäftsordnung und legt sie den Ministern zur Billigung vor.
§ 4 - Im Rahmen der anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen § 4 - Im Rahmen der anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen
ist der Verwaltungsrat dafür zuständig, jegliche Verfügungs- und ist der Verwaltungsrat dafür zuständig, jegliche Verfügungs- und
Verwaltungshandlungen vorzunehmen, die notwendig sind für die Verwaltungshandlungen vorzunehmen, die notwendig sind für die
Verwirklichung des Ziels, wie es in Artikel 262 definiert ist, sowie Verwirklichung des Ziels, wie es in Artikel 262 definiert ist, sowie
für die Ausführung der Aufträge, wie sie in den Artikeln 263 bis 266 für die Ausführung der Aufträge, wie sie in den Artikeln 263 bis 266
definiert sind. definiert sind.
Die Aufgaben der allgemeinen Verwaltung des Verwaltungsrates umfassen Die Aufgaben der allgemeinen Verwaltung des Verwaltungsrates umfassen
die Formulierung von Stellungnahmen über die Bewertung des die Formulierung von Stellungnahmen über die Bewertung des
Generaldirektors und des beigeordneten Generaldirektors. Die Aufgaben Generaldirektors und des beigeordneten Generaldirektors. Die Aufgaben
des Verwaltungsrates umfassen ebenfalls das Erstellen des des Verwaltungsrates umfassen ebenfalls das Erstellen des
Haushaltsplanentwurfs und die Überwachung der Durchführung des Haushaltsplanentwurfs und die Überwachung der Durchführung des
Haushaltsplans, das Erstellen des Jahresabschlusses der Einnahmen und Haushaltsplans, das Erstellen des Jahresabschlusses der Einnahmen und
Ausgaben sowie jährlich zum 31. Dezember das Feststellen der Aktiva Ausgaben sowie jährlich zum 31. Dezember das Feststellen der Aktiva
und der Passiva des Fachzentrums. und der Passiva des Fachzentrums.
Der Verwaltungsrat hat neben den Aufgaben der allgemeinen Verwaltung Der Verwaltungsrat hat neben den Aufgaben der allgemeinen Verwaltung
den Auftrag, eine Auswahl der Gegenstände im Rahmen der in den den Auftrag, eine Auswahl der Gegenstände im Rahmen der in den
Artikeln 263 bis 266 erwähnten Angelegenheiten zu treffen und, Artikeln 263 bis 266 erwähnten Angelegenheiten zu treffen und,
gegebenenfalls, Änderungen des Jahresprogramms vorzunehmen, die gegebenenfalls, Änderungen des Jahresprogramms vorzunehmen, die
diesbezüglichen Modalitäten sowie die eventuelle Inanspruchnahme von diesbezüglichen Modalitäten sowie die eventuelle Inanspruchnahme von
Subunternehmern für diese Aufträge zu bestätigen und die Festlegung Subunternehmern für diese Aufträge zu bestätigen und die Festlegung
des erforderlichen Haushaltsplans und die endgültige Validierung zu des erforderlichen Haushaltsplans und die endgültige Validierung zu
billigen einschliesslich der Kontrolle der Qualität der Berichte und billigen einschliesslich der Kontrolle der Qualität der Berichte und
der Kontrolle der Qualität der von Dritten auf Antrag des Fachzentrums der Kontrolle der Qualität der von Dritten auf Antrag des Fachzentrums
realisierten Studien. realisierten Studien.
§ 5 - Der Verwaltungsrat kann auf die Mitarbeit von Personen, § 5 - Der Verwaltungsrat kann auf die Mitarbeit von Personen,
Einrichtungen oder Diensten zurückgreifen, die, geschaffen durch Einrichtungen oder Diensten zurückgreifen, die, geschaffen durch
öffentliche Verwaltungen oder auf Privatinitiative, imstande sind, die öffentliche Verwaltungen oder auf Privatinitiative, imstande sind, die
Mittel anzuwenden, um das Ziel und die Aufträge des Fachzentrums zu Mittel anzuwenden, um das Ziel und die Aufträge des Fachzentrums zu
verwirklichen. verwirklichen.
[Art. 270 § 1 ersetzt durch Art. 66 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. [Art. 270 § 1 ersetzt durch Art. 66 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S.
vom 30. Dezember 2005); § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert vom 30. Dezember 2005); § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert
durch Art. 75 Nr. 1 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009); § durch Art. 75 Nr. 1 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009); §
1 Abs. 1 Nr. 12 eingefügt durch Art. 75 Nr. 2 des G. vom 6. Mai 2009 1 Abs. 1 Nr. 12 eingefügt durch Art. 75 Nr. 2 des G. vom 6. Mai 2009
(B.S. vom 19. Mai 2009); § 1 Abs. 4 abgeändert durch Art. 75 Nr. 3 des (B.S. vom 19. Mai 2009); § 1 Abs. 4 abgeändert durch Art. 75 Nr. 3 des
G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009); § 1 Abs. 5 abgeändert G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009); § 1 Abs. 5 abgeändert
durch Art. 75 Nr. 4 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009); § durch Art. 75 Nr. 4 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009); §
1 neuer Absatz 6 eingefügt durch Art. 34 des G. vom 13. Dezember 2006 1 neuer Absatz 6 eingefügt durch Art. 34 des G. vom 13. Dezember 2006
(B.S. vom 22. Dezember 2006); § 1 Abs. 8 abgeändert durch Art. 75 Nr. (B.S. vom 22. Dezember 2006); § 1 Abs. 8 abgeändert durch Art. 75 Nr.
5 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009)] 5 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009)]
Abschnitt 9 - Personal Abschnitt 9 - Personal
Art. 271 - § 1 - Die Leitung des Fachzentrums wird durch Mandat einem Art. 271 - § 1 - Die Leitung des Fachzentrums wird durch Mandat einem
Generaldirektor anvertraut, der für einen erneuerbaren Zeitraum von Generaldirektor anvertraut, der für einen erneuerbaren Zeitraum von
sechs Jahren vom König auf Vorschlag der beiden Minister durch einen sechs Jahren vom König auf Vorschlag der beiden Minister durch einen
im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt wird. Dem Generaldirektor im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt wird. Dem Generaldirektor
steht ein beigeordneter Generaldirektor zur Seite, der vom König auf steht ein beigeordneter Generaldirektor zur Seite, der vom König auf
Vorschlag der beiden Minister durch einen im Ministerrat beratenen Vorschlag der beiden Minister durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass für eine erneuerbare Mandatszeit von sechs Jahren bestimmt Erlass für eine erneuerbare Mandatszeit von sechs Jahren bestimmt
wird. wird.
Der Generaldirektor und der beigeordnete Generaldirektor gehören Der Generaldirektor und der beigeordnete Generaldirektor gehören
verschiedenen Sprachrollen an. verschiedenen Sprachrollen an.
§ 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass § 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
das Bewerbungsverfahren, die Bestimmungsbedingungen, die das Bewerbungsverfahren, die Bestimmungsbedingungen, die
Auswahlbedingungen sowie die Weise der Ausübung der und der Abberufung Auswahlbedingungen sowie die Weise der Ausübung der und der Abberufung
von den Managementfunktionen sowie das Verwaltungs- und von den Managementfunktionen sowie das Verwaltungs- und
Besoldungsstatut, das für diese Funktionen Anwendung findet. Besoldungsstatut, das für diese Funktionen Anwendung findet.
§ 3 - Die tägliche Geschäftsführung wird dem Generaldirektor und dem § 3 - Die tägliche Geschäftsführung wird dem Generaldirektor und dem
beigeordneten Generaldirektor gemäss den vom König festgelegten beigeordneten Generaldirektor gemäss den vom König festgelegten
Modalitäten durch einen im Ministerrat beratenen Erlass anvertraut. Modalitäten durch einen im Ministerrat beratenen Erlass anvertraut.
Die tägliche Geschäftsführung umfasst unter anderem die hierarchischen Die tägliche Geschäftsführung umfasst unter anderem die hierarchischen
Zuständigkeiten mit Bezug auf die Mitglieder des Personals des Zuständigkeiten mit Bezug auf die Mitglieder des Personals des
Fachzentrums, die Bestimmung von Experten und die Vergabe von Fachzentrums, die Bestimmung von Experten und die Vergabe von
Expertiseaufträgen. Expertiseaufträgen.
Art. 272 - Die Personalmitglieder, die die in Artikel 263 erwähnten Art. 272 - Die Personalmitglieder, die die in Artikel 263 erwähnten
Aufträge ausführen, können durch Arbeitsvertrag angeworben werden und, Aufträge ausführen, können durch Arbeitsvertrag angeworben werden und,
in den Grenzen der Personalhaushaltsmittel, entsprechend einer höheren in den Grenzen der Personalhaushaltsmittel, entsprechend einer höheren
Gehaltstabelle als derjenigen entlohnt werden, die einem Beamten bei Gehaltstabelle als derjenigen entlohnt werden, die einem Beamten bei
seiner Anwerbung bewilligt wird. seiner Anwerbung bewilligt wird.
Art. 273 - Der König kann im Rahmen der Schaffung des Fachzentrums Art. 273 - Der König kann im Rahmen der Schaffung des Fachzentrums
Personal, sowohl Vertragspersonal als auch statutarisches Personal, Personal, sowohl Vertragspersonal als auch statutarisches Personal,
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der
Nahrungsmittelkette und Umwelt, des Föderalen Öffentlichen Dienstes Nahrungsmittelkette und Umwelt, des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Soziale Sicherheit, des Landesinstituts für Kranken- und Soziale Sicherheit, des Landesinstituts für Kranken- und
Invalidenversicherung oder eines anderen öffentlichen Dienstes an das Invalidenversicherung oder eines anderen öffentlichen Dienstes an das
Fachzentrum übertragen. Fachzentrum übertragen.
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass
die Modalitäten für die Personalübertragung fest. die Modalitäten für die Personalübertragung fest.
Diese Übertragung von Personal an das Fachzentrum erfolgt in jedem Diese Übertragung von Personal an das Fachzentrum erfolgt in jedem
Fall unter Beibehaltung des Dienstgrads und der Eigenschaft. Die Fall unter Beibehaltung des Dienstgrads und der Eigenschaft. Die
Personalmitglieder behalten den Vorteil ihres administrativen und Personalmitglieder behalten den Vorteil ihres administrativen und
finanziellen Dienstalters. finanziellen Dienstalters.
Art. 274 - Das Fachzentrum bestimmt gemäss den Modalitäten, die in Art. 274 - Das Fachzentrum bestimmt gemäss den Modalitäten, die in
Artikel 17bis des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Artikel 17bis des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des
Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten
definiert sind, einen Berater im Bereich Information, Sicherheit und definiert sind, einen Berater im Bereich Information, Sicherheit und
Schutz des Privatlebens. Diese Person hat eine Beratungs-, Schutz des Privatlebens. Diese Person hat eine Beratungs-,
Informations-, Förderungs- und Kontrollaufgabe, was die Anwendung des Informations-, Förderungs- und Kontrollaufgabe, was die Anwendung des
Gesetzes vom 8. Dezember 1992 betrifft. Gesetzes vom 8. Dezember 1992 betrifft.
Der König kann die Regeln bestimmen, gemäss denen diese Person ihren Der König kann die Regeln bestimmen, gemäss denen diese Person ihren
Auftrag ausführt. Auftrag ausführt.
Art. 275 - Das Fachzentrum bestimmt eine Fachkraft der Art. 275 - Das Fachzentrum bestimmt eine Fachkraft der
Gesundheitspflege, unter deren Aufsicht und Verantwortlichkeit die Gesundheitspflege, unter deren Aufsicht und Verantwortlichkeit die
Verarbeitung und Analyse personenbezogener Gesundheitsdaten erfolgen. Verarbeitung und Analyse personenbezogener Gesundheitsdaten erfolgen.
Der König kann die Regeln bestimmen, gemäss denen diese Person ihren Der König kann die Regeln bestimmen, gemäss denen diese Person ihren
Auftrag ausführt. Auftrag ausführt.
Art. 276 - Wer aufgrund seiner Funktion mit der Sammlung, Verarbeitung Art. 276 - Wer aufgrund seiner Funktion mit der Sammlung, Verarbeitung
oder Übermittlung von Daten betraut ist oder Kenntnis dieser Daten oder Übermittlung von Daten betraut ist oder Kenntnis dieser Daten
hat, ist verpflichtet, den vertraulichen Charakter dieser Daten zu hat, ist verpflichtet, den vertraulichen Charakter dieser Daten zu
wahren, ausser wenn ein Gesetz ihn von dieser Pflicht befreit oder ihn wahren, ausser wenn ein Gesetz ihn von dieser Pflicht befreit oder ihn
verpflichtet, sein Wissen mitzuteilen. Artikel 458 des verpflichtet, sein Wissen mitzuteilen. Artikel 458 des
Strafgesetzbuches findet Anwendung auf diese Personen. Strafgesetzbuches findet Anwendung auf diese Personen.
Abschnitt 10 - Kontrolle Abschnitt 10 - Kontrolle
Art. 277 - In Abweichung von Artikel 9 des Gesetzes vom 16. März 1954 Art. 277 - In Abweichung von Artikel 9 des Gesetzes vom 16. März 1954
über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses
wird die im vorliegenden Artikel erwähnte Kontrolle ausgeübt von den wird die im vorliegenden Artikel erwähnte Kontrolle ausgeübt von den
in Artikel 270 § 1 erwähnten Mitgliedern, die von dem für die in Artikel 270 § 1 erwähnten Mitgliedern, die von dem für die
Volksgesundheit zuständigen Minister unter den Mitgliedern des Volksgesundheit zuständigen Minister unter den Mitgliedern des
Strategierates oder des Strategiebüros des Föderalen Öffentlichen Strategierates oder des Strategiebüros des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und
Umwelt ausgewählt werden, und von den Mitgliedern, die von dem für die Umwelt ausgewählt werden, und von den Mitgliedern, die von dem für die
Sozialen Angelegenheiten zuständigen Minister unter den Mitgliedern Sozialen Angelegenheiten zuständigen Minister unter den Mitgliedern
des Strategierates oder des Strategiebüros des Föderalen Öffentlichen des Strategierates oder des Strategiebüros des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Soziale Sicherheit ausgewählt werden. Die Kontrolle aller Dienstes Soziale Sicherheit ausgewählt werden. Die Kontrolle aller
Beschlüsse mit budgetärer oder finanzieller Auswirkung wird durch Beschlüsse mit budgetärer oder finanzieller Auswirkung wird durch
einen Regierungskommissar ausgeübt, der vom König auf Vorschlag des einen Regierungskommissar ausgeübt, der vom König auf Vorschlag des
Ministers des Haushalts ernannt wird. Ministers des Haushalts ernannt wird.
Abschnitt 11 - Krankenkassenagentur Abschnitt 11 - Krankenkassenagentur
Art. 278 - Die Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung und Art. 278 - Die Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung und
die [Kasse für Gesundheitspflege der NGBE-Holdinggesellschaft] sind die [Kasse für Gesundheitspflege der NGBE-Holdinggesellschaft] sind
ermächtigt, einer Vereinigung von Krankenkassenlandesverbänden ermächtigt, einer Vereinigung von Krankenkassenlandesverbänden
beizutreten, nachstehend Krankenkassenagentur genannt, die zum Zweck beizutreten, nachstehend Krankenkassenagentur genannt, die zum Zweck
hat, die von den Versicherungsträgern gesammelten Daten im Rahmen hat, die von den Versicherungsträgern gesammelten Daten im Rahmen
ihrer Aufträge zu analysieren und die diesbezüglichen Informationen zu ihrer Aufträge zu analysieren und die diesbezüglichen Informationen zu
erteilen. erteilen.
Das Fachzentrum, das Landesinstitut für Kranken- und Das Fachzentrum, das Landesinstitut für Kranken- und
Invalidenversicherung und der Föderale Öffentliche Dienst Invalidenversicherung und der Föderale Öffentliche Dienst
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt und der Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt und der
Föderale Öffentliche Dienst Soziale Sicherheit sind im Verwaltungsrat Föderale Öffentliche Dienst Soziale Sicherheit sind im Verwaltungsrat
der Krankenkassenagentur vertreten. der Krankenkassenagentur vertreten.
Diese Vereinigung kann nur die Form einer Vereinigung ohne Diese Vereinigung kann nur die Form einer Vereinigung ohne
Gewinnerzielungsabsicht annehmen, so wie im Gesetz vom 27. Juni 1921 Gewinnerzielungsabsicht annehmen, so wie im Gesetz vom 27. Juni 1921
zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne
Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige Einrichtungen vorgesehen. Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige Einrichtungen vorgesehen.
Die in Absatz 1 erwähnten Tätigkeiten können ausgeführt werden: Die in Absatz 1 erwähnten Tätigkeiten können ausgeführt werden:
1. auf Initiative der Krankenkassenagentur mit Notifizierung an das 1. auf Initiative der Krankenkassenagentur mit Notifizierung an das
Fachzentrum oder Fachzentrum oder
2. auf Antrag des Landesinstituts für Kranken- und 2. auf Antrag des Landesinstituts für Kranken- und
Invalidenversicherung, des Föderalen Öffentlichen Dienstes Invalidenversicherung, des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt oder Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt oder
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit mit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit mit
Notifizierung an das Fachzentrum, wobei die Minister auf Stellungnahme Notifizierung an das Fachzentrum, wobei die Minister auf Stellungnahme
des Fachzentrums beschliessen können, ob der von der des Fachzentrums beschliessen können, ob der von der
Krankenkassenagentur ausgeführte Auftrag unter der Koordination des Krankenkassenagentur ausgeführte Auftrag unter der Koordination des
Fachzentrums erfolgt oder nicht, oder Fachzentrums erfolgt oder nicht, oder
3. auf Antrag der Minister unter der Koordination des Fachzentrums. 3. auf Antrag der Minister unter der Koordination des Fachzentrums.
[Der König kann der Krankenkassenagentur nach Stellungnahme des [Der König kann der Krankenkassenagentur nach Stellungnahme des
Ausschusses für den Schutz des Privatlebens gestatten, eine Ausschusses für den Schutz des Privatlebens gestatten, eine
repräsentative Stichprobe von 1/40 Sozialversicherten repräsentative Stichprobe von 1/40 Sozialversicherten
zusammenzustellen, die bei den in Absatz 1 erwähnten zusammenzustellen, die bei den in Absatz 1 erwähnten
Versicherungsträgern angeschlossen oder eingetragen sind, ergänzt Versicherungsträgern angeschlossen oder eingetragen sind, ergänzt
durch 1/40 Versicherter von 65 Jahren und mehr sowie einer durch 1/40 Versicherter von 65 Jahren und mehr sowie einer
Referenzdatei, in der angegeben wird, welche Versicherten zu dem Referenzdatei, in der angegeben wird, welche Versicherten zu dem
Haushalt gehören, für den die Versicherungsträger den fakturierbaren Haushalt gehören, für den die Versicherungsträger den fakturierbaren
Höchstbetrag anwenden. Diese Stichprobe umfasst alle personenbezogenen Höchstbetrag anwenden. Diese Stichprobe umfasst alle personenbezogenen
Sozialdaten, die den Versicherten betreffen und die den Sozialdaten, die den Versicherten betreffen und die den
Versicherungsträgern im Rahmen der Kranken- und Versicherungsträgern im Rahmen der Kranken- und
Invalidenpflichtversicherung zur Verfügung stehen, einschliesslich der Invalidenpflichtversicherung zur Verfügung stehen, einschliesslich der
Daten, über die die Versicherungsträger in Ausführung von Artikel 165 Daten, über die die Versicherungsträger in Ausführung von Artikel 165
Absatz 6 bis 8 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Absatz 6 bis 8 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung verfügen. Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung verfügen.
Diese Stichprobe enthält jedoch keine Angaben über den Namen des Diese Stichprobe enthält jedoch keine Angaben über den Namen des
Versicherten, sein Geburtsdatum oder seine Adresse; die Versicherten, sein Geburtsdatum oder seine Adresse; die
Eintragungsnummer im Nationalregister oder die Erkennungsnummer der Eintragungsnummer im Nationalregister oder die Erkennungsnummer der
sozialen Sicherheit des betreffenden Versicherten sind in der sozialen Sicherheit des betreffenden Versicherten sind in der
Stichprobe nur doppelt verschlüsselt verfügbar. Die Stichprobe nur doppelt verschlüsselt verfügbar. Die
Krankenkassenagentur gewährt den in Absatz 2 erwähnten Einrichtungen Krankenkassenagentur gewährt den in Absatz 2 erwähnten Einrichtungen
sowie dem Föderalen Planbüro über eine gesicherte Verbindung ständigen sowie dem Föderalen Planbüro über eine gesicherte Verbindung ständigen
Zugriff auf die von ihr ausgewählte repräsentative Dauerstichprobe. Zugriff auf die von ihr ausgewählte repräsentative Dauerstichprobe.
Die Einrichtungen, die Zugriff haben auf die, was die Identität des Die Einrichtungen, die Zugriff haben auf die, was die Identität des
Versicherten betrifft, verschlüsselten Daten dieser Stichprobe, Versicherten betrifft, verschlüsselten Daten dieser Stichprobe,
verwenden diese Daten ausschliesslich im Rahmen ihrer gesetzlichen verwenden diese Daten ausschliesslich im Rahmen ihrer gesetzlichen
oder durch das Gesetz vorgesehenen Verwaltungs- oder oder durch das Gesetz vorgesehenen Verwaltungs- oder
Untersuchungsaufträge sowie für ihre gesetzlichen oder durch das Untersuchungsaufträge sowie für ihre gesetzlichen oder durch das
Gesetz vorgesehenen Bewertungs- oder Kontrollaufgaben. Die ständige Gesetz vorgesehenen Bewertungs- oder Kontrollaufgaben. Die ständige
Zurverfügungstellung beginnt mit den Stichprobedaten der Zurverfügungstellung beginnt mit den Stichprobedaten der
Leistungsjahre 2002, 2003 und 2004. Alle Stichprobedaten werden am 31. Leistungsjahre 2002, 2003 und 2004. Alle Stichprobedaten werden am 31.
Dezember jeden Kalenderjahres aktualisiert. Die Stichprobe wird zum Dezember jeden Kalenderjahres aktualisiert. Die Stichprobe wird zum
ersten Mal am 1. Januar 2006 zur Verfügung gestellt.] [Der König kann ersten Mal am 1. Januar 2006 zur Verfügung gestellt.] [Der König kann
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des
Ausschusses für den Schutz des Privatlebens die Krankenkassenagentur Ausschusses für den Schutz des Privatlebens die Krankenkassenagentur
in die Liste der Einrichtungen aufnehmen, die Zugriff auf die in die Liste der Einrichtungen aufnehmen, die Zugriff auf die
repräsentative Dauerstichprobe haben.] repräsentative Dauerstichprobe haben.]
Der Verwaltungsrat der Krankenkassenagentur legt jährlich ein Programm Der Verwaltungsrat der Krankenkassenagentur legt jährlich ein Programm
der vorgesehenen Aufträge und Initiativen und gegebenenfalls die der vorgesehenen Aufträge und Initiativen und gegebenenfalls die
vorgesehene Informationspolitik fest. Der Verwaltungsrat übermittelt vorgesehene Informationspolitik fest. Der Verwaltungsrat übermittelt
dieses Programm jedes Jahr vor dem 1. September über das Fachzentrum dieses Programm jedes Jahr vor dem 1. September über das Fachzentrum
an die Minister. Die Regierung hat über das Fachzentrum Einsicht in an die Minister. Die Regierung hat über das Fachzentrum Einsicht in
die Ergebnisse der ausgeführten Tätigkeiten. die Ergebnisse der ausgeführten Tätigkeiten.
Die Vereinigung wird als Subunternehmer der in Absatz 1 erwähnten Die Vereinigung wird als Subunternehmer der in Absatz 1 erwähnten
Einrichtungen angesehen, was die gegenseitige Übermittlung Einrichtungen angesehen, was die gegenseitige Übermittlung
personenbezogener Sozialdaten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nr. 6 personenbezogener Sozialdaten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nr. 6
des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation
einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit betrifft. einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit betrifft.
[Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die [Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
genauen Modalitäten für die Erstattung der Kosten der Aufträge, die genauen Modalitäten für die Erstattung der Kosten der Aufträge, die
der Krankenkassenagentur von den Ministern oder unter der Koordination der Krankenkassenagentur von den Ministern oder unter der Koordination
des Fachzentrums anvertraut werden, und für die Zurverfügungstellung des Fachzentrums anvertraut werden, und für die Zurverfügungstellung
der in Absatz 5 erwähnten repräsentativen Dauerstichprobe.] der in Absatz 5 erwähnten repräsentativen Dauerstichprobe.]
Der König bestimmt die Modalitäten für die Zusammenarbeit zwischen der Der König bestimmt die Modalitäten für die Zusammenarbeit zwischen der
Krankenkassenagentur und dem Fachzentrum. Krankenkassenagentur und dem Fachzentrum.
[Art. 278 Abs. 1 abgeändert durch Art. 38 des K.E. vom 18. Oktober [Art. 278 Abs. 1 abgeändert durch Art. 38 des K.E. vom 18. Oktober
2004 (B.S. vom 20. Oktober 2004, Err. vom 9. November 2004); neuer 2004 (B.S. vom 20. Oktober 2004, Err. vom 9. November 2004); neuer
Absatz 5 eingefügt durch Art. 115 Nr. 1 des G. vom 27. Dezember 2005 Absatz 5 eingefügt durch Art. 115 Nr. 1 des G. vom 27. Dezember 2005
(B.S. vom 30. Dezember 2005) und abgeändert durch Art. 56 des G. vom (B.S. vom 30. Dezember 2005) und abgeändert durch Art. 56 des G. vom
19. Dezember 2008 (B.S. vom 31. Dezember 2008); Abs. 8 (früherer 19. Dezember 2008 (B.S. vom 31. Dezember 2008); Abs. 8 (früherer
Absatz 7) ersetzt durch Art. 115 Nr. 2 des G. vom 27. Dezember 2005 Absatz 7) ersetzt durch Art. 115 Nr. 2 des G. vom 27. Dezember 2005
(B.S. vom 30. Dezember 2005)] (B.S. vom 30. Dezember 2005)]
Art. 279 - Für jede Übermittlung personenbezogener Daten seitens der Art. 279 - Für jede Übermittlung personenbezogener Daten seitens der
Krankenkassenagentur ist eine grundsätzliche Erlaubnis des Krankenkassenagentur ist eine grundsätzliche Erlaubnis des
[Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit] [Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit]
des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation
einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erforderlich. [Eine einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erforderlich. [Eine
grundsätzliche Erlaubnis des im vorerwähnten Artikel 37 erwähnten grundsätzliche Erlaubnis des im vorerwähnten Artikel 37 erwähnten
[Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit] [Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit]
ist jedoch nicht erforderlich für die in Artikel 278 Absatz 5 ist jedoch nicht erforderlich für die in Artikel 278 Absatz 5
beschriebene Zurverfügungstellung der repräsentativen beschriebene Zurverfügungstellung der repräsentativen
Dauerstichprobe.]] Dauerstichprobe.]]
[Art. 279 abgeändert durch Art. 116 des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. [Art. 279 abgeändert durch Art. 116 des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S.
vom 30. Dezember 2005) und Art. 73 des G. vom 1. März 2007 (B.S. vom vom 30. Dezember 2005) und Art. 73 des G. vom 1. März 2007 (B.S. vom
14. März 2007)] 14. März 2007)]
Art. 280 - Die Krankenkassenagentur bestimmt gemäss den Modalitäten, Art. 280 - Die Krankenkassenagentur bestimmt gemäss den Modalitäten,
die in Artikel 17bis des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz die in Artikel 17bis des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz
des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten
festgelegt sind, einen Berater im Bereich Information, Sicherheit und festgelegt sind, einen Berater im Bereich Information, Sicherheit und
Schutz des Privatlebens. Diese Person hat eine Beratungs-, Schutz des Privatlebens. Diese Person hat eine Beratungs-,
Informations-, Förderungs- und Kontrollaufgabe, was die Anwendung des Informations-, Förderungs- und Kontrollaufgabe, was die Anwendung des
Gesetzes vom 8. Dezember 1992 betrifft. Gesetzes vom 8. Dezember 1992 betrifft.
Der König kann die Regeln bestimmen, gemäss denen diese Person ihren Der König kann die Regeln bestimmen, gemäss denen diese Person ihren
Auftrag ausführt. Auftrag ausführt.
Art. 281 - Die Krankenkassenagentur bestimmt, innerhalb ihres Art. 281 - Die Krankenkassenagentur bestimmt, innerhalb ihres
Personals oder ausserhalb, eine Fachkraft der Gesundheitspflege, unter Personals oder ausserhalb, eine Fachkraft der Gesundheitspflege, unter
deren Aufsicht und Verantwortlichkeit die Verarbeitung der deren Aufsicht und Verantwortlichkeit die Verarbeitung der
personenbezogenen Gesundheitsdaten erfolgt. personenbezogenen Gesundheitsdaten erfolgt.
Der König kann die Regeln bestimmen, gemäss denen diese Person ihren Der König kann die Regeln bestimmen, gemäss denen diese Person ihren
Auftrag ausführt. Auftrag ausführt.
Abschnitt 12 - Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen und Abschnitt 12 - Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen und
Inkrafttreten Inkrafttreten
Unterabschnitt 1 - Aufhebungsbestimmungen Unterabschnitt 1 - Aufhebungsbestimmungen
Art. 282 - 283 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 282 - 283 - [Abänderungsbestimmungen]
Unterabschnitt 2 - Übergangsbestimmungen Unterabschnitt 2 - Übergangsbestimmungen
Art. 284 - Bis zur Einsetzung des Strategierates und des Art. 284 - Bis zur Einsetzung des Strategierates und des
Strategiebüros des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Strategiebüros des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit,
Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt werden die drei in Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt werden die drei in
Artikel 270 erwähnten Mitglieder von dem für die Volksgesundheit Artikel 270 erwähnten Mitglieder von dem für die Volksgesundheit
zuständigen Minister ausgewählt. Bis zur Einsetzung des Strategierates zuständigen Minister ausgewählt. Bis zur Einsetzung des Strategierates
und des Strategiebüros des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale und des Strategiebüros des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale
Sicherheit werden die drei in Artikel 270 erwähnten Mitglieder von dem Sicherheit werden die drei in Artikel 270 erwähnten Mitglieder von dem
für die Sozialen Angelegenheiten zuständigen Minister ausgewählt. für die Sozialen Angelegenheiten zuständigen Minister ausgewählt.
Unterabschnitt 3 - Schlussbestimmungen Unterabschnitt 3 - Schlussbestimmungen
Art. 25 - Der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit Art. 25 - Der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit
der Nahrungsmittelkette und Umwelt und der Föderale Öffentliche Dienst der Nahrungsmittelkette und Umwelt und der Föderale Öffentliche Dienst
Soziale Sicherheit sind verpflichtet, dem Fachzentrum binnen der vom Soziale Sicherheit sind verpflichtet, dem Fachzentrum binnen der vom
König festgelegten Frist alle Informationen zu erteilen und alle Daten König festgelegten Frist alle Informationen zu erteilen und alle Daten
zur Verfügung zu stellen, die es für die Ausführung der Aufträge zur Verfügung zu stellen, die es für die Ausführung der Aufträge
benötigt, die ihm aufgrund des vorliegenden Kapitels und seiner benötigt, die ihm aufgrund des vorliegenden Kapitels und seiner
Ausführungserlasse anvertraut werden. Ausführungserlasse anvertraut werden.
Für jede Übermittlung personenbezogener Daten seitens des Föderalen Für jede Übermittlung personenbezogener Daten seitens des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der
Nahrungsmittelkette und Umwelt und des Föderalen Öffentlichen Dienstes Nahrungsmittelkette und Umwelt und des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Soziale Sicherheit ist eine grundsätzliche Erlaubnis des [sektoriellen Soziale Sicherheit ist eine grundsätzliche Erlaubnis des [sektoriellen
Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit] des Gesetzes Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit] des Gesetzes
vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer
Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erforderlich. Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erforderlich.
Werden Daten übermittelt, um mit anderen Daten verknüpft zu werden, Werden Daten übermittelt, um mit anderen Daten verknüpft zu werden,
müssen sie von den Föderalen Öffentlichen Diensten an das in Artikel müssen sie von den Föderalen Öffentlichen Diensten an das in Artikel
155 des Gesetzes vom 29. April 1996 zur Festlegung sozialer 155 des Gesetzes vom 29. April 1996 zur Festlegung sozialer
Bestimmungen erwähnte technische Büro übermittelt werden, das die Bestimmungen erwähnte technische Büro übermittelt werden, das die
Verknüpfung vornimmt. Verknüpfung vornimmt.
[Art. 285 Abs. 2 abgeändert durch Art. 73 des G. vom 1. März 2007 [Art. 285 Abs. 2 abgeändert durch Art. 73 des G. vom 1. März 2007
(B.S. vom 14. März 2007)] (B.S. vom 14. März 2007)]
Art. 26 - Jede Einrichtung, mit der das Fachzentrum zusammenarbeitet, Art. 26 - Jede Einrichtung, mit der das Fachzentrum zusammenarbeitet,
bestimmt, insofern diese Zusammenarbeit mit dem Austausch bestimmt, insofern diese Zusammenarbeit mit dem Austausch
personenbezogener Daten einhergeht, innerhalb ihres Personals oder personenbezogener Daten einhergeht, innerhalb ihres Personals oder
ausserhalb gemäss den Modalitäten, die in Artikel 17bis des Gesetzes ausserhalb gemäss den Modalitäten, die in Artikel 17bis des Gesetzes
vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der
Verarbeitung personenbezogener Daten definiert sind, einen Berater im Verarbeitung personenbezogener Daten definiert sind, einen Berater im
Bereich Information, Sicherheit und Schutz des Privatlebens. Diese Bereich Information, Sicherheit und Schutz des Privatlebens. Diese
Person hat eine Beratungs-, Informations-, Förderungs- und Person hat eine Beratungs-, Informations-, Förderungs- und
Kontrollaufgabe, was die Anwendung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 Kontrollaufgabe, was die Anwendung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992
betrifft. betrifft.
Der König kann die Regeln bestimmen, gemäss denen diese Person ihren Der König kann die Regeln bestimmen, gemäss denen diese Person ihren
Auftrag ausführt. Auftrag ausführt.
Art. 287 - 295 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 287 - 295 - [Abänderungsbestimmungen]
Art. 296 - Die Krankenkassenagentur und die individuellen Art. 296 - Die Krankenkassenagentur und die individuellen
Versicherungsträger sind verpflichtet, dem Fachzentrum innerhalb der Versicherungsträger sind verpflichtet, dem Fachzentrum innerhalb der
vom König festgelegten Frist alle Informationen zu erteilen und alle vom König festgelegten Frist alle Informationen zu erteilen und alle
Daten zur Verfügung zu stellen, die es für die Ausführung der Aufträge Daten zur Verfügung zu stellen, die es für die Ausführung der Aufträge
benötigt, die ihm aufgrund des vorliegenden Gesetzes und seiner benötigt, die ihm aufgrund des vorliegenden Gesetzes und seiner
Ausführungserlasse anvertraut werden. Ausführungserlasse anvertraut werden.
Für jede Übermittlung personenbezogener Daten seitens der Für jede Übermittlung personenbezogener Daten seitens der
Krankenkassenagentur und der individuellen Versicherungsträger ist Krankenkassenagentur und der individuellen Versicherungsträger ist
eine grundsätzliche Erlaubnis des [sektoriellen Ausschusses der eine grundsätzliche Erlaubnis des [sektoriellen Ausschusses der
sozialen Sicherheit und der Gesundheit] des Gesetzes vom 15. Januar sozialen Sicherheit und der Gesundheit] des Gesetzes vom 15. Januar
1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank
der sozialen Sicherheit erforderlich. der sozialen Sicherheit erforderlich.
Werden Daten übermittelt, um mit anderen Daten verknüpft zu werden, Werden Daten übermittelt, um mit anderen Daten verknüpft zu werden,
müssen sie von der Krankenkassenagentur und den individuellen müssen sie von der Krankenkassenagentur und den individuellen
Versicherungsträgern an das in Artikel 155 des Gesetzes vom 29. April Versicherungsträgern an das in Artikel 155 des Gesetzes vom 29. April
1996 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnte technische Büro 1996 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnte technische Büro
übermittelt werden, das die Verknüpfung vornimmt. übermittelt werden, das die Verknüpfung vornimmt.
[Art. 296 Abs. 2 abgeändert durch Art. 73 des G. vom 1. März 2007 [Art. 296 Abs. 2 abgeändert durch Art. 73 des G. vom 1. März 2007
(B.S. vom 14. März 2007)] (B.S. vom 14. März 2007)]
Art. 297 - 298 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 297 - 298 - [Abänderungsbestimmungen]
Art. 299 - Der König kann bestehende Gesetzesbestimmungen in der Form Art. 299 - Der König kann bestehende Gesetzesbestimmungen in der Form
abändern, ohne jedoch ihren Inhalt abzuändern oder die in diesen abändern, ohne jedoch ihren Inhalt abzuändern oder die in diesen
Bestimmungen enthaltenen Grundsätze zu beeinträchtigen, um sie den Bestimmungen enthaltenen Grundsätze zu beeinträchtigen, um sie den
Bestimmungen des vorliegenden Kapitels anzupassen. Bestimmungen des vorliegenden Kapitels anzupassen.
Unterabschnitt 4 - Inkrafttreten Unterabschnitt 4 - Inkrafttreten
Art. 300 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag der Veröffentlichung des Art. 300 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag der Veröffentlichung des
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft mit Ausnahme vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft mit Ausnahme
von Artikel 292, der an einem vom König bestimmten Datum in Kraft von Artikel 292, der an einem vom König bestimmten Datum in Kraft
tritt. tritt.
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