← Retour vers "Loi-programme . - Coordination officieuse en langue allemande de dispositions relatives à la création du Centre fédéral d'expertise des Soins de santé "
Loi-programme . - Coordination officieuse en langue allemande de dispositions relatives à la création du Centre fédéral d'expertise des Soins de santé | Programmawet . - Officieuze coördinatie in het Duits van bepalingen betreffende de oprichting van het Federaal Kenniscentrum voor de Gezondheidszorg |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
24 DECEMBRE 2002. - Loi-programme (I). - Coordination officieuse en | 24 DECEMBER 2002. - Programmawet (I). - Officieuze coördinatie in het |
langue allemande de dispositions relatives à la création du Centre | Duits van bepalingen betreffende de oprichting van het Federaal |
fédéral d'expertise des Soins de santé | Kenniscentrum voor de Gezondheidszorg |
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande des articles 259 à 300 de la loi-programme (I) du 24 | de artikelen 259 tot 300 van de programmawet (I) van 24 december 2002 |
décembre 2002 (Moniteur belge du 31 décembre 2002, err. du 7 février | (Belgisch Staatsblad van 31 december 2002, err. van 7 februari 2003), |
2003), tels qu'ils ont été modifiés successivement par: | zoals ze achtereenvolgens werden gewijzigd bij: |
- l'arrêté royal du 18 octobre 2004 portant certaines mesures de | - het koninklijk besluit van 18 oktober 2004 houdende sommige |
réorganisation de la Société nationale des Chemins de fer belges | maatregelen voor de reorganisatie van de Nationale Maatschappij der |
(Moniteur belge du 20 octobre 2004, err. du 9 novembre 2004); | Belgische Spoorwegen (Belgisch Staatsblad van 20 oktober 2004, err. |
van 9 november 2004); | |
- la loi du 23 décembre 2005 portant des dispositions diverses | - de wet van 23 december 2005 houdende diverse bepalingen (Belgisch |
(Moniteur belge du 30 décembre 2005); | Staatsblad van 30 december 2005); |
- la loi du 27 décembre 2005 portant des dispositions diverses | - de wet van 27 december 2005 houdende diverse bepalingen (Belgisch |
(Moniteur belge du 30 décembre 2005, err. du 31 janvier 2006); | Staatsblad van 30 december 2005, err. van 31 januari 2006); |
- la loi du 13 décembre 2006 portant dispositions diverses en matière | - de wet van 13 december 2006 houdende diverse bepalingen betreffende |
de santé (Moniteur belge du 22 décembre 2006); | gezondheid (Belgisch Staatsblad van 22 december 2006); |
- la loi du 1er mars 2007 portant des dispositions diverses (III) | - de wet van 1 maart 2007 houdende diverse bepalingen (III) (Belgisch |
(Moniteur belge du 14 mars 2007); | Staatsblad van 14 maart 2007); |
- la loi du 19 décembre 2008 portant des dispositions diverses en | - de wet van 19 december 2008 houdende diverse bepalingen inzake |
matière de santé (Moniteur belge du 31 décembre 2008); | gezondheidszorg (Belgisch Staatsblad van 31 december 2008); |
- la loi du 6 mai 2009 portant des dispositions diverses (Moniteur | - de wet van 6 mei 2009 houdende diverse bepalingen (Belgisch |
belge du 19 mai 2009). | Staatsblad van 19 mei 2009). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
24. DEZEMBER 2002 - Programmgesetz (I) | 24. DEZEMBER 2002 - Programmgesetz (I) |
(...) | (...) |
TITEL III - Verbraucherschutz, Volksgesundheit und Umwelt | TITEL III - Verbraucherschutz, Volksgesundheit und Umwelt |
(...) | (...) |
KAPITEL 2 - Einrichtung des Föderalen Fachzentrums für | KAPITEL 2 - Einrichtung des Föderalen Fachzentrums für |
Gesundheitspflege | Gesundheitspflege |
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen | Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Art. 259 - § 1 - Unter der Bezeichnung "Föderales Fachzentrum für | Art. 259 - § 1 - Unter der Bezeichnung "Föderales Fachzentrum für |
Gesundheitspflege", nachstehend "Fachzentrum" genannt, wird eine | Gesundheitspflege", nachstehend "Fachzentrum" genannt, wird eine |
öffentliche Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit geschaffen, | öffentliche Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit geschaffen, |
eingestuft in der im Gesetz vom 16. März 1954 über die Kontrolle | eingestuft in der im Gesetz vom 16. März 1954 über die Kontrolle |
bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses erwähnten Kategorie | bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses erwähnten Kategorie |
B. | B. |
§ 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | § 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
die Regeln in Bezug auf die Organisation und die Arbeitsweise des | die Regeln in Bezug auf die Organisation und die Arbeitsweise des |
Fachzentrums, sofern dies nicht im vorerwähnten Gesetz vom 16. März | Fachzentrums, sofern dies nicht im vorerwähnten Gesetz vom 16. März |
1954 oder im vorliegenden Kapitel geschieht. | 1954 oder im vorliegenden Kapitel geschieht. |
Der König bestimmt den Niederlassungsort. | Der König bestimmt den Niederlassungsort. |
Art. 260 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 1954 über die | Art. 260 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 1954 über die |
Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses wird die | Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses wird die |
Kategorie B durch die Wörter "Föderales Fachzentrum für | Kategorie B durch die Wörter "Föderales Fachzentrum für |
Gesundheitspflege", einzufügen in die alphabetische Aufzählung, | Gesundheitspflege", einzufügen in die alphabetische Aufzählung, |
ergänzt. | ergänzt. |
Art. 261 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist, sofern | Art. 261 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist, sofern |
nicht anders bestimmt, zu verstehen unter: | nicht anders bestimmt, zu verstehen unter: |
1. "Minister": die für die Volksgesundheit und für die Sozialen | 1. "Minister": die für die Volksgesundheit und für die Sozialen |
Angelegenheiten zuständigen Minister, | Angelegenheiten zuständigen Minister, |
2. "Pflegeerbringer": [die Gesundheitspflegeberufe, wie im] | 2. "Pflegeerbringer": [die Gesundheitspflegeberufe, wie im] |
Königlichen Erlass Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der | Königlichen Erlass Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der |
Gesundheitspflegeberufe [erwähnt], die Krankenhäuser, wie in dem am 7. | Gesundheitspflegeberufe [erwähnt], die Krankenhäuser, wie in dem am 7. |
August 1987 koordinierten Gesetz über die Krankenhäuser erwähnt, sowie | August 1987 koordinierten Gesetz über die Krankenhäuser erwähnt, sowie |
die Anstalten für funktionelle Rehabilitation und Umschulung, die ein | die Anstalten für funktionelle Rehabilitation und Umschulung, die ein |
Abkommen im Sinne von Artikel 23 § 3 des am 14. Juli 1994 | Abkommen im Sinne von Artikel 23 § 3 des am 14. Juli 1994 |
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung geschlossen haben, und die in | Entschädigungspflichtversicherung geschlossen haben, und die in |
Artikel 34 Nr. 11 und 12 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes | Artikel 34 Nr. 11 und 12 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes |
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung | über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung |
erwähnten Dienste und Einrichtungen, | erwähnten Dienste und Einrichtungen, |
3. "anonyme Daten": die Daten, die mit einer identifizierten oder | 3. "anonyme Daten": die Daten, die mit einer identifizierten oder |
identifizierbaren natürlichen Person nicht in Verbindung gebracht | identifizierbaren natürlichen Person nicht in Verbindung gebracht |
werden können, | werden können, |
4. "verschlüsselte Daten": die Daten, die nur mittels eines Kodes mit | 4. "verschlüsselte Daten": die Daten, die nur mittels eines Kodes mit |
einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person in | einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person in |
Verbindung gebracht werden können, | Verbindung gebracht werden können, |
5. "Krankenkassenagentur": die in Artikel 278 erwähnte juristische | 5. "Krankenkassenagentur": die in Artikel 278 erwähnte juristische |
Person. | Person. |
[Art. 261 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 74 des G. vom 6. | [Art. 261 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 74 des G. vom 6. |
Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009)] | Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009)] |
Abschnitt 2 - Ziel des Fachzentrums | Abschnitt 2 - Ziel des Fachzentrums |
Art. 262 - Ziel des Fachzentrums ist die Sammlung und Bereitstellung | Art. 262 - Ziel des Fachzentrums ist die Sammlung und Bereitstellung |
objektiver Angaben aus der Verarbeitung registrierter Daten und | objektiver Angaben aus der Verarbeitung registrierter Daten und |
validierter Daten, gesundheitsökonomischer Analysen und aller anderen | validierter Daten, gesundheitsökonomischer Analysen und aller anderen |
Informationsquellen, um die Verwirklichung der bestmöglichen | Informationsquellen, um die Verwirklichung der bestmöglichen |
Gesundheitspflege qualitativ zu unterstützen und um eine möglichst | Gesundheitspflege qualitativ zu unterstützen und um eine möglichst |
effiziente und transparente Zuweisung und Verwendung der verfügbaren | effiziente und transparente Zuweisung und Verwendung der verfügbaren |
Mittel der Gesundheitspflegeversicherung durch die zuständigen Organe | Mittel der Gesundheitspflegeversicherung durch die zuständigen Organe |
zu ermöglichen, und dies unter Berücksichtigung der Zugänglichkeit der | zu ermöglichen, und dies unter Berücksichtigung der Zugänglichkeit der |
Pflegeleistungen für den Patienten sowie der Ziele der | Pflegeleistungen für den Patienten sowie der Ziele der |
Volksgesundheitspolitik und der Gesundheitspflegeversicherung. | Volksgesundheitspolitik und der Gesundheitspflegeversicherung. |
Abschnitt 3 - Aufträge des Fachzentrums | Abschnitt 3 - Aufträge des Fachzentrums |
Art. 263 - § 1 - Unbeschadet der Zuständigkeiten, wie erwähnt in | Art. 263 - § 1 - Unbeschadet der Zuständigkeiten, wie erwähnt in |
Artikel 264, die aufgrund des vorliegenden Kapitels zugewiesen werden, | Artikel 264, die aufgrund des vorliegenden Kapitels zugewiesen werden, |
umfassen die Aufträge des Fachzentrums: | umfassen die Aufträge des Fachzentrums: |
1. die Durchführung oder das Inauftraggeben quantitativer und | 1. die Durchführung oder das Inauftraggeben quantitativer und |
qualitativer Analysen auf der Grundlage der vom Fachzentrum | qualitativer Analysen auf der Grundlage der vom Fachzentrum |
gesammelten Daten und der Daten, die dem Zentrum aufgrund des | gesammelten Daten und der Daten, die dem Zentrum aufgrund des |
vorliegenden Kapitels zur Verfügung gestellt werden, und dies im | vorliegenden Kapitels zur Verfügung gestellt werden, und dies im |
Hinblick auf die Unterstützung der Gesundheitspolitik und der | Hinblick auf die Unterstützung der Gesundheitspolitik und der |
Entwicklung eines zu diesem Zweck einheitlichen Datenmodells, | Entwicklung eines zu diesem Zweck einheitlichen Datenmodells, |
2. die Bereitstellung der in Nr. 1 erwähnten anonymen Daten und | 2. die Bereitstellung der in Nr. 1 erwähnten anonymen Daten und |
Informationen, | Informationen, |
3. die Sammlung und Verbreitung von Daten und Informationen mit | 3. die Sammlung und Verbreitung von Daten und Informationen mit |
wissenschaftlichem Charakter bezüglich der Bewertung der medizinischen | wissenschaftlichem Charakter bezüglich der Bewertung der medizinischen |
Berufsausübung und bezüglich der Bewertung der Techniken in der | Berufsausübung und bezüglich der Bewertung der Techniken in der |
Gesundheitspflege, | Gesundheitspflege, |
4. die Sammlung und die Analyse von Informationen mit Bezug auf die | 4. die Sammlung und die Analyse von Informationen mit Bezug auf die |
Wahlmöglichkeiten für die Zuweisung der Mittel in der | Wahlmöglichkeiten für die Zuweisung der Mittel in der |
Gesundheitspflege, | Gesundheitspflege, |
5. den Aufbau eines Kompetenznetzes mit Experten unter anderem der | 5. den Aufbau eines Kompetenznetzes mit Experten unter anderem der |
Universitäten, Krankenhäuser, wissenschaftlichen Vereinigungen der | Universitäten, Krankenhäuser, wissenschaftlichen Vereinigungen der |
Pflegeerbringer und der Krankenkassenagentur, | Pflegeerbringer und der Krankenkassenagentur, |
6. die Entwicklung und den Ausbau einer Fachkompetenz und eines | 6. die Entwicklung und den Ausbau einer Fachkompetenz und eines |
Fachwissens in verschiedenen Bereichen, die zu den Aufträgen des | Fachwissens in verschiedenen Bereichen, die zu den Aufträgen des |
Zentrums gehören, wie im vorliegenden Artikel und in Artikel 264 | Zentrums gehören, wie im vorliegenden Artikel und in Artikel 264 |
erwähnt, | erwähnt, |
7. die Durchführung oder das Inauftraggeben von | 7. die Durchführung oder das Inauftraggeben von |
gesundheitsökonomischen Analysen. | gesundheitsökonomischen Analysen. |
§ 2 - Das Fachzentrum erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der | § 2 - Das Fachzentrum erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der |
der Abgeordnetenkammer übermittelt wird. | der Abgeordnetenkammer übermittelt wird. |
Abschnitt 4 - Gegenstände der Berichte und Studien | Abschnitt 4 - Gegenstände der Berichte und Studien |
Art. 264 - Das Fachzentrum erstellt Berichte und Studien für das | Art. 264 - Das Fachzentrum erstellt Berichte und Studien für das |
Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung, für den | Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung, für den |
Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der | Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette und Umwelt und für den Föderalen Öffentlichen | Nahrungsmittelkette und Umwelt und für den Föderalen Öffentlichen |
Dienst Soziale Sicherheit, einschliesslich ihrer Beratungs-, | Dienst Soziale Sicherheit, einschliesslich ihrer Beratungs-, |
Konzertierungs- und Verwaltungsorgane und für die Strategiebüros der | Konzertierungs- und Verwaltungsorgane und für die Strategiebüros der |
Minister im Rahmen der in einem Jahresprogramm vorgesehenen Aufträge, | Minister im Rahmen der in einem Jahresprogramm vorgesehenen Aufträge, |
die folgende Gegenstände betreffen: | die folgende Gegenstände betreffen: |
1. die Anwendung des "health technology assessment" einschliesslich | 1. die Anwendung des "health technology assessment" einschliesslich |
des Angebots der Vergünstigungen im Zusammenhang mit der Finanzierung | des Angebots der Vergünstigungen im Zusammenhang mit der Finanzierung |
und einschliesslich der Bewertung von Arzneimittelakten und der | und einschliesslich der Bewertung von Arzneimittelakten und der |
Verbreitung von Informationen über die Arzneimittel, | Verbreitung von Informationen über die Arzneimittel, |
2. die Bewertung der medizinischen Berufsausübung und der | 2. die Bewertung der medizinischen Berufsausübung und der |
Krankenhausaktivitäten, | Krankenhausaktivitäten, |
3. die Entwicklung neuer Erstattungssysteme, Finanzierungstechniken | 3. die Entwicklung neuer Erstattungssysteme, Finanzierungstechniken |
und finanzieller Anreize, | und finanzieller Anreize, |
4. die gerechtfertigte Aufnahmepolitik entsprechend der Finanzierung | 4. die gerechtfertigte Aufnahmepolitik entsprechend der Finanzierung |
oder des Pflegeparcours, | oder des Pflegeparcours, |
5. den Gebrauch von Pathologiedaten bei der Finanzierung, | 5. den Gebrauch von Pathologiedaten bei der Finanzierung, |
6. die Anwendung von Regelungen über die individuelle und kollektive | 6. die Anwendung von Regelungen über die individuelle und kollektive |
Verantwortlichkeit der verschiedenen Erbringer von Gesundheitspflege, | Verantwortlichkeit der verschiedenen Erbringer von Gesundheitspflege, |
7. die Unterstützung der Prüfung des Verzeichnisses, | 7. die Unterstützung der Prüfung des Verzeichnisses, |
8. die Unterstützung einer Politik, die auf den Richtlinien der guten | 8. die Unterstützung einer Politik, die auf den Richtlinien der guten |
medizinischen Berufsausübung beruht, | medizinischen Berufsausübung beruht, |
9. das Feedback an die Pflegeerbringer, was die von ihnen | 9. das Feedback an die Pflegeerbringer, was die von ihnen |
übermittelten Informationen betrifft, | übermittelten Informationen betrifft, |
10. die Unterstützung bei der Entscheidungsfindung, was die Erstattung | 10. die Unterstützung bei der Entscheidungsfindung, was die Erstattung |
von Gesundheitsleistungen betrifft, | von Gesundheitsleistungen betrifft, |
11. andere Gegenstände mit Bezug auf die Förderung der Wirksamkeit und | 11. andere Gegenstände mit Bezug auf die Förderung der Wirksamkeit und |
der Qualität der Pflegeerbringung und deren Zugänglichkeit, | der Qualität der Pflegeerbringung und deren Zugänglichkeit, |
12. die Ausarbeitung von Vorschlägen in Bezug auf die | 12. die Ausarbeitung von Vorschlägen in Bezug auf die |
Wahlmöglichkeiten für die Zuweisung der Mittel in der | Wahlmöglichkeiten für die Zuweisung der Mittel in der |
Gesundheitspflege, | Gesundheitspflege, |
13. die Bewertung der sozialen und volksgesundheitlichen Auswirkungen, | 13. die Bewertung der sozialen und volksgesundheitlichen Auswirkungen, |
was die in den Nummern 3, 4 und 5 erwähnten Gegenstände betrifft. | was die in den Nummern 3, 4 und 5 erwähnten Gegenstände betrifft. |
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Regeln | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Regeln |
und Bedingungen festlegen, gemäss denen das Fachzentrum Studien und | und Bedingungen festlegen, gemäss denen das Fachzentrum Studien und |
Berichte für andere Organisationen und Einrichtungen als diejenigen, | Berichte für andere Organisationen und Einrichtungen als diejenigen, |
die in Absatz 1 erwähnt sind, erstellt. Einrichtungen, für die eine | die in Absatz 1 erwähnt sind, erstellt. Einrichtungen, für die eine |
Erweiterung vorgesehen ist, werden im Jahresprogramm aufgenommen. Sie | Erweiterung vorgesehen ist, werden im Jahresprogramm aufgenommen. Sie |
unterliegen denselben Kontrollregeln, die auch für die in Absatz 1 | unterliegen denselben Kontrollregeln, die auch für die in Absatz 1 |
erwähnten Einrichtungen gelten, insofern der Auftrag mit dem Austausch | erwähnten Einrichtungen gelten, insofern der Auftrag mit dem Austausch |
personenbezogener Daten einhergeht. | personenbezogener Daten einhergeht. |
Der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der | Der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette und Umwelt, der Föderale Öffentliche Dienst | Nahrungsmittelkette und Umwelt, der Föderale Öffentliche Dienst |
Soziale Sicherheit und das Landesinstitut für Kranken- und | Soziale Sicherheit und das Landesinstitut für Kranken- und |
Invalidenversicherung haben Zugriff auf alle vom Verwaltungsrat für | Invalidenversicherung haben Zugriff auf alle vom Verwaltungsrat für |
gültig erklärten Berichte und Studien. | gültig erklärten Berichte und Studien. |
Das in Absatz 1 erwähnte Jahresprogramm wird der Abgeordnetenkammer | Das in Absatz 1 erwähnte Jahresprogramm wird der Abgeordnetenkammer |
übermittelt. Dieses Jahresprogramm umfasst die Zielsetzungen jeder | übermittelt. Dieses Jahresprogramm umfasst die Zielsetzungen jeder |
Studie. | Studie. |
Abschnitt 5 - Datenanalyse | Abschnitt 5 - Datenanalyse |
Art. 265 - Das Fachzentrum analysiert die in Artikel 156 des Gesetzes | Art. 265 - Das Fachzentrum analysiert die in Artikel 156 des Gesetzes |
vom 29. April 1996 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnten | vom 29. April 1996 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnten |
Daten über die Krankenhäuser. | Daten über die Krankenhäuser. |
Art. 266 - Das Fachzentrum ist befugt, Analysen auf der Grundlage | Art. 266 - Das Fachzentrum ist befugt, Analysen auf der Grundlage |
anderer verschlüsselter Daten als derjenigen, die in Artikel 265 | anderer verschlüsselter Daten als derjenigen, die in Artikel 265 |
erwähnt sind, in Zusammenhang mit den in Artikel 263 und 264 erwähnten | erwähnt sind, in Zusammenhang mit den in Artikel 263 und 264 erwähnten |
Aufträgen durchzuführen. | Aufträgen durchzuführen. |
Art. 267 - Das Fachzentrum veröffentlicht die in den Artikeln 264 bis | Art. 267 - Das Fachzentrum veröffentlicht die in den Artikeln 264 bis |
266 erwähnten Studien, Berichte und Analysen. | 266 erwähnten Studien, Berichte und Analysen. |
Der König bestimmt die Modalitäten für die Veröffentlichung durch | Der König bestimmt die Modalitäten für die Veröffentlichung durch |
einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass. | einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass. |
Abschnitt 6 - Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen | Abschnitt 6 - Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen |
Art. 268 - Unbeschadet der anderen Zuständigkeiten, die aufgrund des | Art. 268 - Unbeschadet der anderen Zuständigkeiten, die aufgrund des |
vorliegenden Kapitels zugewiesen werden, kann das Fachzentrum an der | vorliegenden Kapitels zugewiesen werden, kann das Fachzentrum an der |
Unterstützung der Aufträge des Landesinstituts für Kranken- und | Unterstützung der Aufträge des Landesinstituts für Kranken- und |
Invalidenversicherung, des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Invalidenversicherung, des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt und des | Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt und des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit einschliesslich | Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit einschliesslich |
ihrer Beratungs-, Konzertierungs- und Verwaltungsorgane und der | ihrer Beratungs-, Konzertierungs- und Verwaltungsorgane und der |
Strategiebüros der Minister in getrennten und gemeinsamen | Strategiebüros der Minister in getrennten und gemeinsamen |
Politikbereichen mitarbeiten. | Politikbereichen mitarbeiten. |
Abschnitt 7 - Finanzierung | Abschnitt 7 - Finanzierung |
Art. 269 - Das Fachzentrum kann finanziert werden durch: | Art. 269 - Das Fachzentrum kann finanziert werden durch: |
1. eine jährliche Dotation, eingetragen im Haushaltsplan des Föderalen | 1. eine jährliche Dotation, eingetragen im Haushaltsplan des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der | Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette und Umwelt, | Nahrungsmittelkette und Umwelt, |
2. eine jährliche Dotation, eingetragen im Haushaltsplan des Föderalen | 2. eine jährliche Dotation, eingetragen im Haushaltsplan des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit, | Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit, |
3. einen jährlichen Betrag zu Lasten der Verwaltungskosten des | 3. einen jährlichen Betrag zu Lasten der Verwaltungskosten des |
Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung, der vom König | Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung, der vom König |
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt wird, | durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt wird, |
4. Schenkungen und Legate, | 4. Schenkungen und Legate, |
5. den Ertrag aus der Anlegung finanzieller Rücklagen, vorbehaltlich | 5. den Ertrag aus der Anlegung finanzieller Rücklagen, vorbehaltlich |
der Zustimmung des für die Finanzen zuständigen Ministers, | der Zustimmung des für die Finanzen zuständigen Ministers, |
6. die Einnahmen aus den dem Fachzentrum anvertrauten Aufträgen, | 6. die Einnahmen aus den dem Fachzentrum anvertrauten Aufträgen, |
7. gelegentliche Einkünfte. | 7. gelegentliche Einkünfte. |
Abschnitt 8 - Verwaltung des Fachzentrums | Abschnitt 8 - Verwaltung des Fachzentrums |
Art. 270 - § 1 - [Das Fachzentrum wird von einem Verwaltungsrat | Art. 270 - § 1 - [Das Fachzentrum wird von einem Verwaltungsrat |
verwaltet, der sich aus einem Präsidenten und [einundzwanzig | verwaltet, der sich aus einem Präsidenten und [einundzwanzig |
Mitgliedern] zusammensetzt, nämlich: | Mitgliedern] zusammensetzt, nämlich: |
1. zwei Mitgliedern, die von dem für die Volksgesundheit zuständigen | 1. zwei Mitgliedern, die von dem für die Volksgesundheit zuständigen |
Minister ernannt und abberufen werden, | Minister ernannt und abberufen werden, |
2. zwei Mitgliedern, die von dem für die Sozialen Angelegenheiten | 2. zwei Mitgliedern, die von dem für die Sozialen Angelegenheiten |
zuständigen Minister ernannt und abberufen werden, | zuständigen Minister ernannt und abberufen werden, |
3. dem Präsidenten des Direktionsausschusses des Föderalen | 3. dem Präsidenten des Direktionsausschusses des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der | Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette und Umwelt, | Nahrungsmittelkette und Umwelt, |
4. dem Präsidenten des Direktionsausschusses des Föderalen | 4. dem Präsidenten des Direktionsausschusses des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit, | Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit, |
5. dem leitenden Beamten des Landesinstituts für Kranken- und | 5. dem leitenden Beamten des Landesinstituts für Kranken- und |
Invalidenversicherung, | Invalidenversicherung, |
6. drei Mitgliedern, die von der Krankenkassenagentur vorgeschlagen | 6. drei Mitgliedern, die von der Krankenkassenagentur vorgeschlagen |
werden, | werden, |
7. zwei Mitgliedern, die vom Ministerrat vorgeschlagen werden, | 7. zwei Mitgliedern, die vom Ministerrat vorgeschlagen werden, |
8. zwei Mitgliedern, die die Krankenhausorganisationen vertreten, | 8. zwei Mitgliedern, die die Krankenhausorganisationen vertreten, |
9. zwei Mitgliedern, die von den repräsentativen Berufsorganisationen | 9. zwei Mitgliedern, die von den repräsentativen Berufsorganisationen |
der Ärzte vorgeschlagen werden, | der Ärzte vorgeschlagen werden, |
10. zwei Mitgliedern, die von den Sozialpartnern auf Vorschlag des | 10. zwei Mitgliedern, die von den Sozialpartnern auf Vorschlag des |
Geschäftsführenden Ausschusses der sozialen Sicherheit vorgeschlagen | Geschäftsführenden Ausschusses der sozialen Sicherheit vorgeschlagen |
werden, | werden, |
11. einem Mitglied der Abgeordnetenkammer, das von dieser bestimmt | 11. einem Mitglied der Abgeordnetenkammer, das von dieser bestimmt |
wird, | wird, |
[12. zwei Mitgliedern, die von den repräsentativen | [12. zwei Mitgliedern, die von den repräsentativen |
Berufsorganisationen der Krankenpfleger vorgeschlagen werden.] | Berufsorganisationen der Krankenpfleger vorgeschlagen werden.] |
Es ist möglich, Experten in den Verwaltungsrat einzuladen. | Es ist möglich, Experten in den Verwaltungsrat einzuladen. |
Die in den Nummern 1, 2 und 7 erwähnten Mitglieder werden für die | Die in den Nummern 1, 2 und 7 erwähnten Mitglieder werden für die |
Dauer der Legislaturperiode, verlängert um sechs Monate, ernannt. | Dauer der Legislaturperiode, verlängert um sechs Monate, ernannt. |
Der Präsident und die in den Nummern 6, 7, 8, 9, [10 und 12] erwähnten | Der Präsident und die in den Nummern 6, 7, 8, 9, [10 und 12] erwähnten |
Mitglieder werden auf Vorschlag der Minister vom König ernannt und | Mitglieder werden auf Vorschlag der Minister vom König ernannt und |
abberufen. Der Präsident und die in den Nummern 6, 8, 9, [10 und 12] | abberufen. Der Präsident und die in den Nummern 6, 8, 9, [10 und 12] |
erwähnten Mitglieder werden für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs | erwähnten Mitglieder werden für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs |
Jahren ernannt. | Jahren ernannt. |
Gemäss denselben Bedingungen ernennen die Minister ebenfalls | Gemäss denselben Bedingungen ernennen die Minister ebenfalls |
Ersatzmitglieder für die in den Nummern 1 und 2 erwähnten Mitglieder | Ersatzmitglieder für die in den Nummern 1 und 2 erwähnten Mitglieder |
und ernennt der König Ersatzmitglieder für die in den Nummern 6, 7, 8, | und ernennt der König Ersatzmitglieder für die in den Nummern 6, 7, 8, |
9, [10 und 12] erwähnten Mitglieder. | 9, [10 und 12] erwähnten Mitglieder. |
[Die Minister ernennen Ersatzmitglieder für die in den Nummern 3, 4 | [Die Minister ernennen Ersatzmitglieder für die in den Nummern 3, 4 |
und 5 erwähnten Mitglieder und berufen sie ab auf Vorschlag der | und 5 erwähnten Mitglieder und berufen sie ab auf Vorschlag der |
jeweiligen ordentlichen Mitglieder.] | jeweiligen ordentlichen Mitglieder.] |
Der Präsident gehört weder dem Landesinstitut für Kranken- und | Der Präsident gehört weder dem Landesinstitut für Kranken- und |
Invalidenversicherung, noch dem Föderalen Öffentlichen Dienst | Invalidenversicherung, noch dem Föderalen Öffentlichen Dienst |
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, noch | Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, noch |
dem Föderalen Öffentlichen Dienst Soziale Sicherheit an. Dem | dem Föderalen Öffentlichen Dienst Soziale Sicherheit an. Dem |
Präsidenten stehen drei Vizepräsidenten bei, nämlich der leitende | Präsidenten stehen drei Vizepräsidenten bei, nämlich der leitende |
Beamte des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung, der | Beamte des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung, der |
Präsident des Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen | Präsident des Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und | Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und |
Umwelt und der Präsident des Direktionsausschusses des Föderalen | Umwelt und der Präsident des Direktionsausschusses des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit. | Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit. |
Die in den Nummern 1, 2, 3, 4 und 5 erwähnten Mitglieder sind alle | Die in den Nummern 1, 2, 3, 4 und 5 erwähnten Mitglieder sind alle |
stimmberechtigt. Die in den Nummern 6, 7, 8, [9 und 12] erwähnten | stimmberechtigt. Die in den Nummern 6, 7, 8, [9 und 12] erwähnten |
Mitglieder sind nur stimmberechtigt für die Festlegung und Anpassung | Mitglieder sind nur stimmberechtigt für die Festlegung und Anpassung |
des Jahresprogramms, einschliesslich der Modalitäten für die | des Jahresprogramms, einschliesslich der Modalitäten für die |
eventuelle Inanspruchnahme von Subunternehmern, der Festlegung des | eventuelle Inanspruchnahme von Subunternehmern, der Festlegung des |
erforderlichen Haushalts und der Billigung der endgültigen | erforderlichen Haushalts und der Billigung der endgültigen |
Validierung, der Kontrolle der Qualität der Berichte und der Kontrolle | Validierung, der Kontrolle der Qualität der Berichte und der Kontrolle |
der Qualität der von Dritten auf Antrag des Fachzentrums realisierten | der Qualität der von Dritten auf Antrag des Fachzentrums realisierten |
Studien. | Studien. |
Die Vertreter der Sozialpartner und der Vertreter der | Die Vertreter der Sozialpartner und der Vertreter der |
Abgeordnetenkammer tagen mit beratender Stimme. | Abgeordnetenkammer tagen mit beratender Stimme. |
Der Präsident ist stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit ist seine | Der Präsident ist stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit ist seine |
Stimme ausschlaggebend.] | Stimme ausschlaggebend.] |
§ 2 - Der König bestimmt die Verwaltungs- und Besoldungsordnung des | § 2 - Der König bestimmt die Verwaltungs- und Besoldungsordnung des |
Präsidenten und legt die Vergütungen und Anwesenheitsgelder der | Präsidenten und legt die Vergütungen und Anwesenheitsgelder der |
Mitglieder des Verwaltungsrates sowie der Mitglieder, die im | Mitglieder des Verwaltungsrates sowie der Mitglieder, die im |
Verwaltungsrat des Fachzentrums tagen, und die Entschädigung für die | Verwaltungsrat des Fachzentrums tagen, und die Entschädigung für die |
hinzugezogenen Experten fest. | hinzugezogenen Experten fest. |
§ 3 - Der Verwaltungsrat des Fachzentrums erstellt seine | § 3 - Der Verwaltungsrat des Fachzentrums erstellt seine |
Geschäftsordnung und legt sie den Ministern zur Billigung vor. | Geschäftsordnung und legt sie den Ministern zur Billigung vor. |
§ 4 - Im Rahmen der anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen | § 4 - Im Rahmen der anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen |
ist der Verwaltungsrat dafür zuständig, jegliche Verfügungs- und | ist der Verwaltungsrat dafür zuständig, jegliche Verfügungs- und |
Verwaltungshandlungen vorzunehmen, die notwendig sind für die | Verwaltungshandlungen vorzunehmen, die notwendig sind für die |
Verwirklichung des Ziels, wie es in Artikel 262 definiert ist, sowie | Verwirklichung des Ziels, wie es in Artikel 262 definiert ist, sowie |
für die Ausführung der Aufträge, wie sie in den Artikeln 263 bis 266 | für die Ausführung der Aufträge, wie sie in den Artikeln 263 bis 266 |
definiert sind. | definiert sind. |
Die Aufgaben der allgemeinen Verwaltung des Verwaltungsrates umfassen | Die Aufgaben der allgemeinen Verwaltung des Verwaltungsrates umfassen |
die Formulierung von Stellungnahmen über die Bewertung des | die Formulierung von Stellungnahmen über die Bewertung des |
Generaldirektors und des beigeordneten Generaldirektors. Die Aufgaben | Generaldirektors und des beigeordneten Generaldirektors. Die Aufgaben |
des Verwaltungsrates umfassen ebenfalls das Erstellen des | des Verwaltungsrates umfassen ebenfalls das Erstellen des |
Haushaltsplanentwurfs und die Überwachung der Durchführung des | Haushaltsplanentwurfs und die Überwachung der Durchführung des |
Haushaltsplans, das Erstellen des Jahresabschlusses der Einnahmen und | Haushaltsplans, das Erstellen des Jahresabschlusses der Einnahmen und |
Ausgaben sowie jährlich zum 31. Dezember das Feststellen der Aktiva | Ausgaben sowie jährlich zum 31. Dezember das Feststellen der Aktiva |
und der Passiva des Fachzentrums. | und der Passiva des Fachzentrums. |
Der Verwaltungsrat hat neben den Aufgaben der allgemeinen Verwaltung | Der Verwaltungsrat hat neben den Aufgaben der allgemeinen Verwaltung |
den Auftrag, eine Auswahl der Gegenstände im Rahmen der in den | den Auftrag, eine Auswahl der Gegenstände im Rahmen der in den |
Artikeln 263 bis 266 erwähnten Angelegenheiten zu treffen und, | Artikeln 263 bis 266 erwähnten Angelegenheiten zu treffen und, |
gegebenenfalls, Änderungen des Jahresprogramms vorzunehmen, die | gegebenenfalls, Änderungen des Jahresprogramms vorzunehmen, die |
diesbezüglichen Modalitäten sowie die eventuelle Inanspruchnahme von | diesbezüglichen Modalitäten sowie die eventuelle Inanspruchnahme von |
Subunternehmern für diese Aufträge zu bestätigen und die Festlegung | Subunternehmern für diese Aufträge zu bestätigen und die Festlegung |
des erforderlichen Haushaltsplans und die endgültige Validierung zu | des erforderlichen Haushaltsplans und die endgültige Validierung zu |
billigen einschliesslich der Kontrolle der Qualität der Berichte und | billigen einschliesslich der Kontrolle der Qualität der Berichte und |
der Kontrolle der Qualität der von Dritten auf Antrag des Fachzentrums | der Kontrolle der Qualität der von Dritten auf Antrag des Fachzentrums |
realisierten Studien. | realisierten Studien. |
§ 5 - Der Verwaltungsrat kann auf die Mitarbeit von Personen, | § 5 - Der Verwaltungsrat kann auf die Mitarbeit von Personen, |
Einrichtungen oder Diensten zurückgreifen, die, geschaffen durch | Einrichtungen oder Diensten zurückgreifen, die, geschaffen durch |
öffentliche Verwaltungen oder auf Privatinitiative, imstande sind, die | öffentliche Verwaltungen oder auf Privatinitiative, imstande sind, die |
Mittel anzuwenden, um das Ziel und die Aufträge des Fachzentrums zu | Mittel anzuwenden, um das Ziel und die Aufträge des Fachzentrums zu |
verwirklichen. | verwirklichen. |
[Art. 270 § 1 ersetzt durch Art. 66 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. | [Art. 270 § 1 ersetzt durch Art. 66 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. |
vom 30. Dezember 2005); § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert | vom 30. Dezember 2005); § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert |
durch Art. 75 Nr. 1 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009); § | durch Art. 75 Nr. 1 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009); § |
1 Abs. 1 Nr. 12 eingefügt durch Art. 75 Nr. 2 des G. vom 6. Mai 2009 | 1 Abs. 1 Nr. 12 eingefügt durch Art. 75 Nr. 2 des G. vom 6. Mai 2009 |
(B.S. vom 19. Mai 2009); § 1 Abs. 4 abgeändert durch Art. 75 Nr. 3 des | (B.S. vom 19. Mai 2009); § 1 Abs. 4 abgeändert durch Art. 75 Nr. 3 des |
G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009); § 1 Abs. 5 abgeändert | G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009); § 1 Abs. 5 abgeändert |
durch Art. 75 Nr. 4 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009); § | durch Art. 75 Nr. 4 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009); § |
1 neuer Absatz 6 eingefügt durch Art. 34 des G. vom 13. Dezember 2006 | 1 neuer Absatz 6 eingefügt durch Art. 34 des G. vom 13. Dezember 2006 |
(B.S. vom 22. Dezember 2006); § 1 Abs. 8 abgeändert durch Art. 75 Nr. | (B.S. vom 22. Dezember 2006); § 1 Abs. 8 abgeändert durch Art. 75 Nr. |
5 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009)] | 5 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009)] |
Abschnitt 9 - Personal | Abschnitt 9 - Personal |
Art. 271 - § 1 - Die Leitung des Fachzentrums wird durch Mandat einem | Art. 271 - § 1 - Die Leitung des Fachzentrums wird durch Mandat einem |
Generaldirektor anvertraut, der für einen erneuerbaren Zeitraum von | Generaldirektor anvertraut, der für einen erneuerbaren Zeitraum von |
sechs Jahren vom König auf Vorschlag der beiden Minister durch einen | sechs Jahren vom König auf Vorschlag der beiden Minister durch einen |
im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt wird. Dem Generaldirektor | im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt wird. Dem Generaldirektor |
steht ein beigeordneter Generaldirektor zur Seite, der vom König auf | steht ein beigeordneter Generaldirektor zur Seite, der vom König auf |
Vorschlag der beiden Minister durch einen im Ministerrat beratenen | Vorschlag der beiden Minister durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass für eine erneuerbare Mandatszeit von sechs Jahren bestimmt | Erlass für eine erneuerbare Mandatszeit von sechs Jahren bestimmt |
wird. | wird. |
Der Generaldirektor und der beigeordnete Generaldirektor gehören | Der Generaldirektor und der beigeordnete Generaldirektor gehören |
verschiedenen Sprachrollen an. | verschiedenen Sprachrollen an. |
§ 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | § 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
das Bewerbungsverfahren, die Bestimmungsbedingungen, die | das Bewerbungsverfahren, die Bestimmungsbedingungen, die |
Auswahlbedingungen sowie die Weise der Ausübung der und der Abberufung | Auswahlbedingungen sowie die Weise der Ausübung der und der Abberufung |
von den Managementfunktionen sowie das Verwaltungs- und | von den Managementfunktionen sowie das Verwaltungs- und |
Besoldungsstatut, das für diese Funktionen Anwendung findet. | Besoldungsstatut, das für diese Funktionen Anwendung findet. |
§ 3 - Die tägliche Geschäftsführung wird dem Generaldirektor und dem | § 3 - Die tägliche Geschäftsführung wird dem Generaldirektor und dem |
beigeordneten Generaldirektor gemäss den vom König festgelegten | beigeordneten Generaldirektor gemäss den vom König festgelegten |
Modalitäten durch einen im Ministerrat beratenen Erlass anvertraut. | Modalitäten durch einen im Ministerrat beratenen Erlass anvertraut. |
Die tägliche Geschäftsführung umfasst unter anderem die hierarchischen | Die tägliche Geschäftsführung umfasst unter anderem die hierarchischen |
Zuständigkeiten mit Bezug auf die Mitglieder des Personals des | Zuständigkeiten mit Bezug auf die Mitglieder des Personals des |
Fachzentrums, die Bestimmung von Experten und die Vergabe von | Fachzentrums, die Bestimmung von Experten und die Vergabe von |
Expertiseaufträgen. | Expertiseaufträgen. |
Art. 272 - Die Personalmitglieder, die die in Artikel 263 erwähnten | Art. 272 - Die Personalmitglieder, die die in Artikel 263 erwähnten |
Aufträge ausführen, können durch Arbeitsvertrag angeworben werden und, | Aufträge ausführen, können durch Arbeitsvertrag angeworben werden und, |
in den Grenzen der Personalhaushaltsmittel, entsprechend einer höheren | in den Grenzen der Personalhaushaltsmittel, entsprechend einer höheren |
Gehaltstabelle als derjenigen entlohnt werden, die einem Beamten bei | Gehaltstabelle als derjenigen entlohnt werden, die einem Beamten bei |
seiner Anwerbung bewilligt wird. | seiner Anwerbung bewilligt wird. |
Art. 273 - Der König kann im Rahmen der Schaffung des Fachzentrums | Art. 273 - Der König kann im Rahmen der Schaffung des Fachzentrums |
Personal, sowohl Vertragspersonal als auch statutarisches Personal, | Personal, sowohl Vertragspersonal als auch statutarisches Personal, |
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der | des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette und Umwelt, des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Nahrungsmittelkette und Umwelt, des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Soziale Sicherheit, des Landesinstituts für Kranken- und | Soziale Sicherheit, des Landesinstituts für Kranken- und |
Invalidenversicherung oder eines anderen öffentlichen Dienstes an das | Invalidenversicherung oder eines anderen öffentlichen Dienstes an das |
Fachzentrum übertragen. | Fachzentrum übertragen. |
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass | Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass |
die Modalitäten für die Personalübertragung fest. | die Modalitäten für die Personalübertragung fest. |
Diese Übertragung von Personal an das Fachzentrum erfolgt in jedem | Diese Übertragung von Personal an das Fachzentrum erfolgt in jedem |
Fall unter Beibehaltung des Dienstgrads und der Eigenschaft. Die | Fall unter Beibehaltung des Dienstgrads und der Eigenschaft. Die |
Personalmitglieder behalten den Vorteil ihres administrativen und | Personalmitglieder behalten den Vorteil ihres administrativen und |
finanziellen Dienstalters. | finanziellen Dienstalters. |
Art. 274 - Das Fachzentrum bestimmt gemäss den Modalitäten, die in | Art. 274 - Das Fachzentrum bestimmt gemäss den Modalitäten, die in |
Artikel 17bis des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des | Artikel 17bis des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des |
Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten | Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten |
definiert sind, einen Berater im Bereich Information, Sicherheit und | definiert sind, einen Berater im Bereich Information, Sicherheit und |
Schutz des Privatlebens. Diese Person hat eine Beratungs-, | Schutz des Privatlebens. Diese Person hat eine Beratungs-, |
Informations-, Förderungs- und Kontrollaufgabe, was die Anwendung des | Informations-, Förderungs- und Kontrollaufgabe, was die Anwendung des |
Gesetzes vom 8. Dezember 1992 betrifft. | Gesetzes vom 8. Dezember 1992 betrifft. |
Der König kann die Regeln bestimmen, gemäss denen diese Person ihren | Der König kann die Regeln bestimmen, gemäss denen diese Person ihren |
Auftrag ausführt. | Auftrag ausführt. |
Art. 275 - Das Fachzentrum bestimmt eine Fachkraft der | Art. 275 - Das Fachzentrum bestimmt eine Fachkraft der |
Gesundheitspflege, unter deren Aufsicht und Verantwortlichkeit die | Gesundheitspflege, unter deren Aufsicht und Verantwortlichkeit die |
Verarbeitung und Analyse personenbezogener Gesundheitsdaten erfolgen. | Verarbeitung und Analyse personenbezogener Gesundheitsdaten erfolgen. |
Der König kann die Regeln bestimmen, gemäss denen diese Person ihren | Der König kann die Regeln bestimmen, gemäss denen diese Person ihren |
Auftrag ausführt. | Auftrag ausführt. |
Art. 276 - Wer aufgrund seiner Funktion mit der Sammlung, Verarbeitung | Art. 276 - Wer aufgrund seiner Funktion mit der Sammlung, Verarbeitung |
oder Übermittlung von Daten betraut ist oder Kenntnis dieser Daten | oder Übermittlung von Daten betraut ist oder Kenntnis dieser Daten |
hat, ist verpflichtet, den vertraulichen Charakter dieser Daten zu | hat, ist verpflichtet, den vertraulichen Charakter dieser Daten zu |
wahren, ausser wenn ein Gesetz ihn von dieser Pflicht befreit oder ihn | wahren, ausser wenn ein Gesetz ihn von dieser Pflicht befreit oder ihn |
verpflichtet, sein Wissen mitzuteilen. Artikel 458 des | verpflichtet, sein Wissen mitzuteilen. Artikel 458 des |
Strafgesetzbuches findet Anwendung auf diese Personen. | Strafgesetzbuches findet Anwendung auf diese Personen. |
Abschnitt 10 - Kontrolle | Abschnitt 10 - Kontrolle |
Art. 277 - In Abweichung von Artikel 9 des Gesetzes vom 16. März 1954 | Art. 277 - In Abweichung von Artikel 9 des Gesetzes vom 16. März 1954 |
über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses | über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses |
wird die im vorliegenden Artikel erwähnte Kontrolle ausgeübt von den | wird die im vorliegenden Artikel erwähnte Kontrolle ausgeübt von den |
in Artikel 270 § 1 erwähnten Mitgliedern, die von dem für die | in Artikel 270 § 1 erwähnten Mitgliedern, die von dem für die |
Volksgesundheit zuständigen Minister unter den Mitgliedern des | Volksgesundheit zuständigen Minister unter den Mitgliedern des |
Strategierates oder des Strategiebüros des Föderalen Öffentlichen | Strategierates oder des Strategiebüros des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und | Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und |
Umwelt ausgewählt werden, und von den Mitgliedern, die von dem für die | Umwelt ausgewählt werden, und von den Mitgliedern, die von dem für die |
Sozialen Angelegenheiten zuständigen Minister unter den Mitgliedern | Sozialen Angelegenheiten zuständigen Minister unter den Mitgliedern |
des Strategierates oder des Strategiebüros des Föderalen Öffentlichen | des Strategierates oder des Strategiebüros des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Soziale Sicherheit ausgewählt werden. Die Kontrolle aller | Dienstes Soziale Sicherheit ausgewählt werden. Die Kontrolle aller |
Beschlüsse mit budgetärer oder finanzieller Auswirkung wird durch | Beschlüsse mit budgetärer oder finanzieller Auswirkung wird durch |
einen Regierungskommissar ausgeübt, der vom König auf Vorschlag des | einen Regierungskommissar ausgeübt, der vom König auf Vorschlag des |
Ministers des Haushalts ernannt wird. | Ministers des Haushalts ernannt wird. |
Abschnitt 11 - Krankenkassenagentur | Abschnitt 11 - Krankenkassenagentur |
Art. 278 - Die Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung und | Art. 278 - Die Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung und |
die [Kasse für Gesundheitspflege der NGBE-Holdinggesellschaft] sind | die [Kasse für Gesundheitspflege der NGBE-Holdinggesellschaft] sind |
ermächtigt, einer Vereinigung von Krankenkassenlandesverbänden | ermächtigt, einer Vereinigung von Krankenkassenlandesverbänden |
beizutreten, nachstehend Krankenkassenagentur genannt, die zum Zweck | beizutreten, nachstehend Krankenkassenagentur genannt, die zum Zweck |
hat, die von den Versicherungsträgern gesammelten Daten im Rahmen | hat, die von den Versicherungsträgern gesammelten Daten im Rahmen |
ihrer Aufträge zu analysieren und die diesbezüglichen Informationen zu | ihrer Aufträge zu analysieren und die diesbezüglichen Informationen zu |
erteilen. | erteilen. |
Das Fachzentrum, das Landesinstitut für Kranken- und | Das Fachzentrum, das Landesinstitut für Kranken- und |
Invalidenversicherung und der Föderale Öffentliche Dienst | Invalidenversicherung und der Föderale Öffentliche Dienst |
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt und der | Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt und der |
Föderale Öffentliche Dienst Soziale Sicherheit sind im Verwaltungsrat | Föderale Öffentliche Dienst Soziale Sicherheit sind im Verwaltungsrat |
der Krankenkassenagentur vertreten. | der Krankenkassenagentur vertreten. |
Diese Vereinigung kann nur die Form einer Vereinigung ohne | Diese Vereinigung kann nur die Form einer Vereinigung ohne |
Gewinnerzielungsabsicht annehmen, so wie im Gesetz vom 27. Juni 1921 | Gewinnerzielungsabsicht annehmen, so wie im Gesetz vom 27. Juni 1921 |
zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne | zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne |
Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige Einrichtungen vorgesehen. | Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige Einrichtungen vorgesehen. |
Die in Absatz 1 erwähnten Tätigkeiten können ausgeführt werden: | Die in Absatz 1 erwähnten Tätigkeiten können ausgeführt werden: |
1. auf Initiative der Krankenkassenagentur mit Notifizierung an das | 1. auf Initiative der Krankenkassenagentur mit Notifizierung an das |
Fachzentrum oder | Fachzentrum oder |
2. auf Antrag des Landesinstituts für Kranken- und | 2. auf Antrag des Landesinstituts für Kranken- und |
Invalidenversicherung, des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Invalidenversicherung, des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt oder | Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt oder |
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit mit | des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit mit |
Notifizierung an das Fachzentrum, wobei die Minister auf Stellungnahme | Notifizierung an das Fachzentrum, wobei die Minister auf Stellungnahme |
des Fachzentrums beschliessen können, ob der von der | des Fachzentrums beschliessen können, ob der von der |
Krankenkassenagentur ausgeführte Auftrag unter der Koordination des | Krankenkassenagentur ausgeführte Auftrag unter der Koordination des |
Fachzentrums erfolgt oder nicht, oder | Fachzentrums erfolgt oder nicht, oder |
3. auf Antrag der Minister unter der Koordination des Fachzentrums. | 3. auf Antrag der Minister unter der Koordination des Fachzentrums. |
[Der König kann der Krankenkassenagentur nach Stellungnahme des | [Der König kann der Krankenkassenagentur nach Stellungnahme des |
Ausschusses für den Schutz des Privatlebens gestatten, eine | Ausschusses für den Schutz des Privatlebens gestatten, eine |
repräsentative Stichprobe von 1/40 Sozialversicherten | repräsentative Stichprobe von 1/40 Sozialversicherten |
zusammenzustellen, die bei den in Absatz 1 erwähnten | zusammenzustellen, die bei den in Absatz 1 erwähnten |
Versicherungsträgern angeschlossen oder eingetragen sind, ergänzt | Versicherungsträgern angeschlossen oder eingetragen sind, ergänzt |
durch 1/40 Versicherter von 65 Jahren und mehr sowie einer | durch 1/40 Versicherter von 65 Jahren und mehr sowie einer |
Referenzdatei, in der angegeben wird, welche Versicherten zu dem | Referenzdatei, in der angegeben wird, welche Versicherten zu dem |
Haushalt gehören, für den die Versicherungsträger den fakturierbaren | Haushalt gehören, für den die Versicherungsträger den fakturierbaren |
Höchstbetrag anwenden. Diese Stichprobe umfasst alle personenbezogenen | Höchstbetrag anwenden. Diese Stichprobe umfasst alle personenbezogenen |
Sozialdaten, die den Versicherten betreffen und die den | Sozialdaten, die den Versicherten betreffen und die den |
Versicherungsträgern im Rahmen der Kranken- und | Versicherungsträgern im Rahmen der Kranken- und |
Invalidenpflichtversicherung zur Verfügung stehen, einschliesslich der | Invalidenpflichtversicherung zur Verfügung stehen, einschliesslich der |
Daten, über die die Versicherungsträger in Ausführung von Artikel 165 | Daten, über die die Versicherungsträger in Ausführung von Artikel 165 |
Absatz 6 bis 8 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die | Absatz 6 bis 8 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung verfügen. | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung verfügen. |
Diese Stichprobe enthält jedoch keine Angaben über den Namen des | Diese Stichprobe enthält jedoch keine Angaben über den Namen des |
Versicherten, sein Geburtsdatum oder seine Adresse; die | Versicherten, sein Geburtsdatum oder seine Adresse; die |
Eintragungsnummer im Nationalregister oder die Erkennungsnummer der | Eintragungsnummer im Nationalregister oder die Erkennungsnummer der |
sozialen Sicherheit des betreffenden Versicherten sind in der | sozialen Sicherheit des betreffenden Versicherten sind in der |
Stichprobe nur doppelt verschlüsselt verfügbar. Die | Stichprobe nur doppelt verschlüsselt verfügbar. Die |
Krankenkassenagentur gewährt den in Absatz 2 erwähnten Einrichtungen | Krankenkassenagentur gewährt den in Absatz 2 erwähnten Einrichtungen |
sowie dem Föderalen Planbüro über eine gesicherte Verbindung ständigen | sowie dem Föderalen Planbüro über eine gesicherte Verbindung ständigen |
Zugriff auf die von ihr ausgewählte repräsentative Dauerstichprobe. | Zugriff auf die von ihr ausgewählte repräsentative Dauerstichprobe. |
Die Einrichtungen, die Zugriff haben auf die, was die Identität des | Die Einrichtungen, die Zugriff haben auf die, was die Identität des |
Versicherten betrifft, verschlüsselten Daten dieser Stichprobe, | Versicherten betrifft, verschlüsselten Daten dieser Stichprobe, |
verwenden diese Daten ausschliesslich im Rahmen ihrer gesetzlichen | verwenden diese Daten ausschliesslich im Rahmen ihrer gesetzlichen |
oder durch das Gesetz vorgesehenen Verwaltungs- oder | oder durch das Gesetz vorgesehenen Verwaltungs- oder |
Untersuchungsaufträge sowie für ihre gesetzlichen oder durch das | Untersuchungsaufträge sowie für ihre gesetzlichen oder durch das |
Gesetz vorgesehenen Bewertungs- oder Kontrollaufgaben. Die ständige | Gesetz vorgesehenen Bewertungs- oder Kontrollaufgaben. Die ständige |
Zurverfügungstellung beginnt mit den Stichprobedaten der | Zurverfügungstellung beginnt mit den Stichprobedaten der |
Leistungsjahre 2002, 2003 und 2004. Alle Stichprobedaten werden am 31. | Leistungsjahre 2002, 2003 und 2004. Alle Stichprobedaten werden am 31. |
Dezember jeden Kalenderjahres aktualisiert. Die Stichprobe wird zum | Dezember jeden Kalenderjahres aktualisiert. Die Stichprobe wird zum |
ersten Mal am 1. Januar 2006 zur Verfügung gestellt.] [Der König kann | ersten Mal am 1. Januar 2006 zur Verfügung gestellt.] [Der König kann |
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des | durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des |
Ausschusses für den Schutz des Privatlebens die Krankenkassenagentur | Ausschusses für den Schutz des Privatlebens die Krankenkassenagentur |
in die Liste der Einrichtungen aufnehmen, die Zugriff auf die | in die Liste der Einrichtungen aufnehmen, die Zugriff auf die |
repräsentative Dauerstichprobe haben.] | repräsentative Dauerstichprobe haben.] |
Der Verwaltungsrat der Krankenkassenagentur legt jährlich ein Programm | Der Verwaltungsrat der Krankenkassenagentur legt jährlich ein Programm |
der vorgesehenen Aufträge und Initiativen und gegebenenfalls die | der vorgesehenen Aufträge und Initiativen und gegebenenfalls die |
vorgesehene Informationspolitik fest. Der Verwaltungsrat übermittelt | vorgesehene Informationspolitik fest. Der Verwaltungsrat übermittelt |
dieses Programm jedes Jahr vor dem 1. September über das Fachzentrum | dieses Programm jedes Jahr vor dem 1. September über das Fachzentrum |
an die Minister. Die Regierung hat über das Fachzentrum Einsicht in | an die Minister. Die Regierung hat über das Fachzentrum Einsicht in |
die Ergebnisse der ausgeführten Tätigkeiten. | die Ergebnisse der ausgeführten Tätigkeiten. |
Die Vereinigung wird als Subunternehmer der in Absatz 1 erwähnten | Die Vereinigung wird als Subunternehmer der in Absatz 1 erwähnten |
Einrichtungen angesehen, was die gegenseitige Übermittlung | Einrichtungen angesehen, was die gegenseitige Übermittlung |
personenbezogener Sozialdaten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nr. 6 | personenbezogener Sozialdaten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nr. 6 |
des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation | des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation |
einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit betrifft. | einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit betrifft. |
[Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | [Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
genauen Modalitäten für die Erstattung der Kosten der Aufträge, die | genauen Modalitäten für die Erstattung der Kosten der Aufträge, die |
der Krankenkassenagentur von den Ministern oder unter der Koordination | der Krankenkassenagentur von den Ministern oder unter der Koordination |
des Fachzentrums anvertraut werden, und für die Zurverfügungstellung | des Fachzentrums anvertraut werden, und für die Zurverfügungstellung |
der in Absatz 5 erwähnten repräsentativen Dauerstichprobe.] | der in Absatz 5 erwähnten repräsentativen Dauerstichprobe.] |
Der König bestimmt die Modalitäten für die Zusammenarbeit zwischen der | Der König bestimmt die Modalitäten für die Zusammenarbeit zwischen der |
Krankenkassenagentur und dem Fachzentrum. | Krankenkassenagentur und dem Fachzentrum. |
[Art. 278 Abs. 1 abgeändert durch Art. 38 des K.E. vom 18. Oktober | [Art. 278 Abs. 1 abgeändert durch Art. 38 des K.E. vom 18. Oktober |
2004 (B.S. vom 20. Oktober 2004, Err. vom 9. November 2004); neuer | 2004 (B.S. vom 20. Oktober 2004, Err. vom 9. November 2004); neuer |
Absatz 5 eingefügt durch Art. 115 Nr. 1 des G. vom 27. Dezember 2005 | Absatz 5 eingefügt durch Art. 115 Nr. 1 des G. vom 27. Dezember 2005 |
(B.S. vom 30. Dezember 2005) und abgeändert durch Art. 56 des G. vom | (B.S. vom 30. Dezember 2005) und abgeändert durch Art. 56 des G. vom |
19. Dezember 2008 (B.S. vom 31. Dezember 2008); Abs. 8 (früherer | 19. Dezember 2008 (B.S. vom 31. Dezember 2008); Abs. 8 (früherer |
Absatz 7) ersetzt durch Art. 115 Nr. 2 des G. vom 27. Dezember 2005 | Absatz 7) ersetzt durch Art. 115 Nr. 2 des G. vom 27. Dezember 2005 |
(B.S. vom 30. Dezember 2005)] | (B.S. vom 30. Dezember 2005)] |
Art. 279 - Für jede Übermittlung personenbezogener Daten seitens der | Art. 279 - Für jede Übermittlung personenbezogener Daten seitens der |
Krankenkassenagentur ist eine grundsätzliche Erlaubnis des | Krankenkassenagentur ist eine grundsätzliche Erlaubnis des |
[Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit] | [Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit] |
des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation | des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation |
einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erforderlich. [Eine | einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erforderlich. [Eine |
grundsätzliche Erlaubnis des im vorerwähnten Artikel 37 erwähnten | grundsätzliche Erlaubnis des im vorerwähnten Artikel 37 erwähnten |
[Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit] | [Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit] |
ist jedoch nicht erforderlich für die in Artikel 278 Absatz 5 | ist jedoch nicht erforderlich für die in Artikel 278 Absatz 5 |
beschriebene Zurverfügungstellung der repräsentativen | beschriebene Zurverfügungstellung der repräsentativen |
Dauerstichprobe.]] | Dauerstichprobe.]] |
[Art. 279 abgeändert durch Art. 116 des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. | [Art. 279 abgeändert durch Art. 116 des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. |
vom 30. Dezember 2005) und Art. 73 des G. vom 1. März 2007 (B.S. vom | vom 30. Dezember 2005) und Art. 73 des G. vom 1. März 2007 (B.S. vom |
14. März 2007)] | 14. März 2007)] |
Art. 280 - Die Krankenkassenagentur bestimmt gemäss den Modalitäten, | Art. 280 - Die Krankenkassenagentur bestimmt gemäss den Modalitäten, |
die in Artikel 17bis des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz | die in Artikel 17bis des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz |
des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten | des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten |
festgelegt sind, einen Berater im Bereich Information, Sicherheit und | festgelegt sind, einen Berater im Bereich Information, Sicherheit und |
Schutz des Privatlebens. Diese Person hat eine Beratungs-, | Schutz des Privatlebens. Diese Person hat eine Beratungs-, |
Informations-, Förderungs- und Kontrollaufgabe, was die Anwendung des | Informations-, Förderungs- und Kontrollaufgabe, was die Anwendung des |
Gesetzes vom 8. Dezember 1992 betrifft. | Gesetzes vom 8. Dezember 1992 betrifft. |
Der König kann die Regeln bestimmen, gemäss denen diese Person ihren | Der König kann die Regeln bestimmen, gemäss denen diese Person ihren |
Auftrag ausführt. | Auftrag ausführt. |
Art. 281 - Die Krankenkassenagentur bestimmt, innerhalb ihres | Art. 281 - Die Krankenkassenagentur bestimmt, innerhalb ihres |
Personals oder ausserhalb, eine Fachkraft der Gesundheitspflege, unter | Personals oder ausserhalb, eine Fachkraft der Gesundheitspflege, unter |
deren Aufsicht und Verantwortlichkeit die Verarbeitung der | deren Aufsicht und Verantwortlichkeit die Verarbeitung der |
personenbezogenen Gesundheitsdaten erfolgt. | personenbezogenen Gesundheitsdaten erfolgt. |
Der König kann die Regeln bestimmen, gemäss denen diese Person ihren | Der König kann die Regeln bestimmen, gemäss denen diese Person ihren |
Auftrag ausführt. | Auftrag ausführt. |
Abschnitt 12 - Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen und | Abschnitt 12 - Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen und |
Inkrafttreten | Inkrafttreten |
Unterabschnitt 1 - Aufhebungsbestimmungen | Unterabschnitt 1 - Aufhebungsbestimmungen |
Art. 282 - 283 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 282 - 283 - [Abänderungsbestimmungen] |
Unterabschnitt 2 - Übergangsbestimmungen | Unterabschnitt 2 - Übergangsbestimmungen |
Art. 284 - Bis zur Einsetzung des Strategierates und des | Art. 284 - Bis zur Einsetzung des Strategierates und des |
Strategiebüros des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, | Strategiebüros des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt werden die drei in | Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt werden die drei in |
Artikel 270 erwähnten Mitglieder von dem für die Volksgesundheit | Artikel 270 erwähnten Mitglieder von dem für die Volksgesundheit |
zuständigen Minister ausgewählt. Bis zur Einsetzung des Strategierates | zuständigen Minister ausgewählt. Bis zur Einsetzung des Strategierates |
und des Strategiebüros des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale | und des Strategiebüros des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale |
Sicherheit werden die drei in Artikel 270 erwähnten Mitglieder von dem | Sicherheit werden die drei in Artikel 270 erwähnten Mitglieder von dem |
für die Sozialen Angelegenheiten zuständigen Minister ausgewählt. | für die Sozialen Angelegenheiten zuständigen Minister ausgewählt. |
Unterabschnitt 3 - Schlussbestimmungen | Unterabschnitt 3 - Schlussbestimmungen |
Art. 25 - Der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit | Art. 25 - Der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit |
der Nahrungsmittelkette und Umwelt und der Föderale Öffentliche Dienst | der Nahrungsmittelkette und Umwelt und der Föderale Öffentliche Dienst |
Soziale Sicherheit sind verpflichtet, dem Fachzentrum binnen der vom | Soziale Sicherheit sind verpflichtet, dem Fachzentrum binnen der vom |
König festgelegten Frist alle Informationen zu erteilen und alle Daten | König festgelegten Frist alle Informationen zu erteilen und alle Daten |
zur Verfügung zu stellen, die es für die Ausführung der Aufträge | zur Verfügung zu stellen, die es für die Ausführung der Aufträge |
benötigt, die ihm aufgrund des vorliegenden Kapitels und seiner | benötigt, die ihm aufgrund des vorliegenden Kapitels und seiner |
Ausführungserlasse anvertraut werden. | Ausführungserlasse anvertraut werden. |
Für jede Übermittlung personenbezogener Daten seitens des Föderalen | Für jede Übermittlung personenbezogener Daten seitens des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der | Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette und Umwelt und des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Nahrungsmittelkette und Umwelt und des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Soziale Sicherheit ist eine grundsätzliche Erlaubnis des [sektoriellen | Soziale Sicherheit ist eine grundsätzliche Erlaubnis des [sektoriellen |
Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit] des Gesetzes | Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit] des Gesetzes |
vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer | vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer |
Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erforderlich. | Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erforderlich. |
Werden Daten übermittelt, um mit anderen Daten verknüpft zu werden, | Werden Daten übermittelt, um mit anderen Daten verknüpft zu werden, |
müssen sie von den Föderalen Öffentlichen Diensten an das in Artikel | müssen sie von den Föderalen Öffentlichen Diensten an das in Artikel |
155 des Gesetzes vom 29. April 1996 zur Festlegung sozialer | 155 des Gesetzes vom 29. April 1996 zur Festlegung sozialer |
Bestimmungen erwähnte technische Büro übermittelt werden, das die | Bestimmungen erwähnte technische Büro übermittelt werden, das die |
Verknüpfung vornimmt. | Verknüpfung vornimmt. |
[Art. 285 Abs. 2 abgeändert durch Art. 73 des G. vom 1. März 2007 | [Art. 285 Abs. 2 abgeändert durch Art. 73 des G. vom 1. März 2007 |
(B.S. vom 14. März 2007)] | (B.S. vom 14. März 2007)] |
Art. 26 - Jede Einrichtung, mit der das Fachzentrum zusammenarbeitet, | Art. 26 - Jede Einrichtung, mit der das Fachzentrum zusammenarbeitet, |
bestimmt, insofern diese Zusammenarbeit mit dem Austausch | bestimmt, insofern diese Zusammenarbeit mit dem Austausch |
personenbezogener Daten einhergeht, innerhalb ihres Personals oder | personenbezogener Daten einhergeht, innerhalb ihres Personals oder |
ausserhalb gemäss den Modalitäten, die in Artikel 17bis des Gesetzes | ausserhalb gemäss den Modalitäten, die in Artikel 17bis des Gesetzes |
vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der | vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der |
Verarbeitung personenbezogener Daten definiert sind, einen Berater im | Verarbeitung personenbezogener Daten definiert sind, einen Berater im |
Bereich Information, Sicherheit und Schutz des Privatlebens. Diese | Bereich Information, Sicherheit und Schutz des Privatlebens. Diese |
Person hat eine Beratungs-, Informations-, Förderungs- und | Person hat eine Beratungs-, Informations-, Förderungs- und |
Kontrollaufgabe, was die Anwendung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 | Kontrollaufgabe, was die Anwendung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 |
betrifft. | betrifft. |
Der König kann die Regeln bestimmen, gemäss denen diese Person ihren | Der König kann die Regeln bestimmen, gemäss denen diese Person ihren |
Auftrag ausführt. | Auftrag ausführt. |
Art. 287 - 295 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 287 - 295 - [Abänderungsbestimmungen] |
Art. 296 - Die Krankenkassenagentur und die individuellen | Art. 296 - Die Krankenkassenagentur und die individuellen |
Versicherungsträger sind verpflichtet, dem Fachzentrum innerhalb der | Versicherungsträger sind verpflichtet, dem Fachzentrum innerhalb der |
vom König festgelegten Frist alle Informationen zu erteilen und alle | vom König festgelegten Frist alle Informationen zu erteilen und alle |
Daten zur Verfügung zu stellen, die es für die Ausführung der Aufträge | Daten zur Verfügung zu stellen, die es für die Ausführung der Aufträge |
benötigt, die ihm aufgrund des vorliegenden Gesetzes und seiner | benötigt, die ihm aufgrund des vorliegenden Gesetzes und seiner |
Ausführungserlasse anvertraut werden. | Ausführungserlasse anvertraut werden. |
Für jede Übermittlung personenbezogener Daten seitens der | Für jede Übermittlung personenbezogener Daten seitens der |
Krankenkassenagentur und der individuellen Versicherungsträger ist | Krankenkassenagentur und der individuellen Versicherungsträger ist |
eine grundsätzliche Erlaubnis des [sektoriellen Ausschusses der | eine grundsätzliche Erlaubnis des [sektoriellen Ausschusses der |
sozialen Sicherheit und der Gesundheit] des Gesetzes vom 15. Januar | sozialen Sicherheit und der Gesundheit] des Gesetzes vom 15. Januar |
1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank | 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank |
der sozialen Sicherheit erforderlich. | der sozialen Sicherheit erforderlich. |
Werden Daten übermittelt, um mit anderen Daten verknüpft zu werden, | Werden Daten übermittelt, um mit anderen Daten verknüpft zu werden, |
müssen sie von der Krankenkassenagentur und den individuellen | müssen sie von der Krankenkassenagentur und den individuellen |
Versicherungsträgern an das in Artikel 155 des Gesetzes vom 29. April | Versicherungsträgern an das in Artikel 155 des Gesetzes vom 29. April |
1996 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnte technische Büro | 1996 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnte technische Büro |
übermittelt werden, das die Verknüpfung vornimmt. | übermittelt werden, das die Verknüpfung vornimmt. |
[Art. 296 Abs. 2 abgeändert durch Art. 73 des G. vom 1. März 2007 | [Art. 296 Abs. 2 abgeändert durch Art. 73 des G. vom 1. März 2007 |
(B.S. vom 14. März 2007)] | (B.S. vom 14. März 2007)] |
Art. 297 - 298 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 297 - 298 - [Abänderungsbestimmungen] |
Art. 299 - Der König kann bestehende Gesetzesbestimmungen in der Form | Art. 299 - Der König kann bestehende Gesetzesbestimmungen in der Form |
abändern, ohne jedoch ihren Inhalt abzuändern oder die in diesen | abändern, ohne jedoch ihren Inhalt abzuändern oder die in diesen |
Bestimmungen enthaltenen Grundsätze zu beeinträchtigen, um sie den | Bestimmungen enthaltenen Grundsätze zu beeinträchtigen, um sie den |
Bestimmungen des vorliegenden Kapitels anzupassen. | Bestimmungen des vorliegenden Kapitels anzupassen. |
Unterabschnitt 4 - Inkrafttreten | Unterabschnitt 4 - Inkrafttreten |
Art. 300 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag der Veröffentlichung des | Art. 300 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag der Veröffentlichung des |
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft mit Ausnahme | vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft mit Ausnahme |
von Artikel 292, der an einem vom König bestimmten Datum in Kraft | von Artikel 292, der an einem vom König bestimmten Datum in Kraft |
tritt. | tritt. |