publié le 01 octobre 2009
Loi sur le transfèrement interétatique des personnes condamnées, la reprise et le transfert de la surveillance de personnes condamnées sous condition ou libérées sous condition ainsi que la reprise et le transfert de l'exécution de peines et de mesures privatives de liberté. - Coordination officieuse en langue allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
23 MAI 1990. - Loi sur le transfèrement interétatique des personnes condamnées, la reprise et le transfert de la surveillance de personnes condamnées sous condition ou libérées sous condition ainsi que la reprise et le transfert de l'exécution de peines et de mesures privatives de liberté. - Coordination officieuse en langue allemande
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 23 mai 1990 sur le transfèrement interétatique des personnes condamnées (Moniteur belge du 20 juillet 1990), telle qu'elle a été modifiée successivement par : - la loi du 26 mai 2005 modifiant la loi du 23 mai 1990 sur le transfèrement interétatique des personnes condamnées et la loi du 15 décembre 1980 sur l'accès au territoire, le séjour, l'établissement et l'éloignement des étrangers (Moniteur belge du 10 juin 2005); - la
loi du 17 mai 2006Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
17/05/2006
pub.
16/06/2009
numac
2009000376
source
service public federal interieur
Loi relative au statut juridique externe des personnes condamnées à une peine privative de liberté et aux droits reconnus à la victime dans le cadre des modalités d'exécution de la peine. - Coordination officieuse en langue allemande
fermer relative au statut juridique externe des personnes condamnées à une peine privative de liberté et aux droits reconnus à la victime dans le cadre des modalités d'exécution de la peine (Moniteur belge du 15 juin 2006); - la
loi du 21 avril 2007Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
21/04/2007
pub.
13/07/2007
numac
2007009524
source
service public federal justice
Loi relative à l'internement des personnes atteintes d'un trouble mental
fermer relative à l'internement des personnes atteintes d'un trouble mental (Moniteur belge du 13 juillet 2007).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 23. MAI 1990 - [Gesetz über die zwischenstaatliche Überstellung von verurteilten Personen, die Übernahme und Übertragung der Aufsicht von bedingt verurteilten oder bedingt freigelassenen Personen und die Übernahme und Übertragung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen] [Überschrift ersetzt durch Art.2 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10. Juni 2005)] KAPITEL I - Grundsatz und Bedingungen für die Überstellung Artikel 1 - Die Regierung kann in Ausführung von Abkommen und Verträgen, die mit ausländischen Staaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit geschlossen worden sind, die Überstellung von in Belgien verurteilten und inhaftierten Personen an einen ausländischen Staat, dessen Staatsangehöriger die Person ist, bewilligen oder der Überstellung von im Ausland verurteilten und inhaftierten belgischen Staatsangehörigen an Belgien zustimmen, insofern: 1.das Urteil, durch das die Verurteilung ausgesprochen wird, rechtskräftig ist, 2. die Tat, die der Verurteilung zugrunde liegt, sowohl nach belgischem Recht als auch nach ausländischem Recht eine Straftat darstellt, 3.die inhaftierte Person der Überstellung zustimmt.
Im Sinne des vorliegenden Gesetzes bezeichnet der Begriff "Verurteilung" jede Freiheitsstrafe oder jede freiheitsentziehende Massnahme, die von einem Strafgericht in Ergänzung oder an Stelle einer Strafe auferlegt wird.
Art. 2 - Die Überstellung an einen ausländischen Staat kann nicht bewilligt werden, wenn schwerwiegende Gründe für die Annahme vorliegen, dass sich bei Vollstreckung der Strafe oder Massnahme im ausländischen Staat die Situation der verurteilten Person aufgrund ihrer Rasse, Religion oder politischen Überzeugung verschlechtern könnte.
Art. 3 - Die Regierung kann im Hinblick auf die Überstellung einer Person an Belgien jede Person, deren Überstellung angemessen und in Übereinstimmung mit ihren Interessen zu sein scheint, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie sich gewöhnlich und legal in Belgien aufhält, als belgischen Staatsangehörigen ansehen.
KAPITEL II - Überstellung einer in Belgien verurteilten und inhaftierten Person an einen ausländischen Staat Art. 4 - Erhält oder stellt der belgische Staat in Anwendung eines Abkommens oder eines internationalen Vertrags einen Antrag auf Überstellung einer in Belgien verurteilten und inhaftierten Person an den ausländischen Staat, dessen Staatsangehöriger diese Person ist, wird die Person vom Prokurator des Königs beim Gericht des Ortes, wo sie inhaftiert ist, angehört und setzt der Prokurator des Königs die Person von diesem Ersuchen und den Folgen, die sich aus der Überstellung ergeben können, in Kenntnis.
Die Person wird von einem Beistand begleitet, entweder wenn sie dies beantragt oder wenn der Prokurator des Königs es aufgrund des Geisteszustands oder des Alters des Inhaftierten für erforderlich hält.
Art. 5 - Die Zustimmung ist unwiderruflich während einer Frist von 90 Tagen ab dem Tag des Erscheinens.
Ist die Überstellung binnen dieser Frist nicht erfolgt, steht es dem Verurteilten frei, seine Zustimmung durch einen an den Direktor der Strafanstalt gerichteten Brief zu widerrufen, und zwar bis zu dem Tag, an dem ihm das Datum der Überstellung notifiziert wird. [Art. 5bis - Wenn ein internationaler Vertrag, der Belgien bindet, es vorschreibt, ist in Abweichung von Artikel 1 Absatz 1 Nr. 3 die Zustimmung des Verurteilten nicht erforderlich, wenn dieser Verurteilte einer Ausweisungsmassnahme oder einer Massnahme zur Rückführung zur Grenze oder jeglicher anderen Massnahme unterliegt, aufgrund deren es dieser Person nach ihrer Freilassung nicht mehr gestattet sein wird, sich auf belgischem Staatsgebiet aufzuhalten.
Bevor die Regierung jedoch ihre Entscheidung trifft, holt sie die Meinung der verurteilten Person ein.] [Art. 5bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10. Juni 2005)] KAPITEL III - Überstellung einer im Ausland verurteilten und inhaftierten Person nach Belgien Art.6 - Wird eine in einem ausländischen Staat verurteilte und inhaftierte Person in Anwendung eines Abkommens oder eines internationalen Vertrags an Belgien überstellt, ist die im Ausland ausgesprochene Strafe oder Massnahme aufgrund des Vertrags in Belgien unmittelbar und sofort vollstreckbar für den Teil, der im Ausland noch zu verbüssen blieb.
Art. 7 - Die überstellte Person wird, sobald sie in Belgien ankommt, in die ihr zugewiesene Strafanstalt überführt.
Art. 8 - Die überstellte Person erscheint binnen vierundzwanzig Stunden nach ihrer Ankunft in der Strafanstalt vor dem Prokurator des Königs beim Gericht Erster Instanz des Ortes.
Der Prokurator des Königs vernimmt die überstellte Person über ihre Identität, erstellt darüber ein Protokoll und ordnet nach Einsicht der Schriftstücke über das Einverständnis der betreffenden Staaten und die Zustimmung [oder, in Abweichung von Artikel 1 Absatz 1 Nr. 3, die Meinung] der überstellten Person sowie nach Einsicht des Originals oder einer Abschrift der ausländischen verurteilenden Entscheidung [oder, gegebenenfalls, einer Abschrift der Ausweisungsmassnahme oder der Massnahme zur Rückführung zur Grenze oder jeglicher anderen gleichwertigen Massnahme] die sofortige Inhaftierung des Verurteilten oder dessen Unterbringung in die psychiatrische Abteilung der Strafanstalt an, wenn die im Ausland ausgesprochene Massnahme der in Kapitel II des Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen Anormale und Gewohnheitsstraftäter erwähnten Massnahme entspricht. [Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10. Juni 2005)] Ab einem gemäss Art. 157 des G. vom 21. April 2007 (B.S. vom 13. Juli 2007), selbst abgeändert durch Art. 7 des G. vom 24. Juli 2008 (II) (B.S. vom 7. August 2008), vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Januar 2012 lautet Art. 8 wie folgt: "Art. 8 - Die überstellte Person erscheint binnen vierundzwanzig Stunden nach ihrer Ankunft in der Strafanstalt vor dem Prokurator des Königs beim Gericht Erster Instanz des Ortes.
Der Prokurator des Königs vernimmt die überstellte Person über ihre Identität, erstellt darüber ein Protokoll und ordnet nach Einsicht der Schriftstücke über das Einverständnis der betreffenden Staaten und die Zustimmung [oder, in Abweichung von Artikel 1 Absatz 1 Nr. 3, die Meinung] der überstellten Person sowie nach Einsicht des Originals oder einer Abschrift der ausländischen verurteilenden Entscheidung [oder, gegebenenfalls, einer Abschrift der Ausweisungsmassnahme oder der Massnahme zur Rückführung zur Grenze oder jeglicher anderen gleichwertigen Massnahme] die sofortige Inhaftierung des Verurteilten oder dessen Unterbringung in die psychiatrische Abteilung der Strafanstalt an, wenn die im Ausland ausgesprochene Massnahme der in [Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 21. April 2007 über die Internierung von Personen mit Geistesstörung] erwähnten Massnahme entspricht. [Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10. Juni 2005) und Art. 133 des G. vom 21. April 2007 (B.S. vom 13. Juli 2007)]" Art.9 - Entspricht die im Ausland ausgesprochene Massnahme der in Kapitel II des Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen Anormale und Gewohnheitsstraftäter erwähnten Massnahme, befasst der Prokurator des Königs unverzüglich die Gesellschaftsschutzkommission, eingesetzt bei der psychiatrischen Abteilung, in der die überstellte Person untergebracht ist, mit der Sache, damit die Kommission die Einrichtung bestimmt, in der der Betreffende interniert wird.
Ab einem gemäss Art. 157 des G. vom 21. April 2007 (B.S. vom 13. Juli 2007), selbst abgeändert durch Art. 7 des G. vom 24. Juli 2008 (II) (B.S. vom 7. August 2008), vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Januar 2012 lautet Art. 9 wie folgt: "Art. 9 - [Entspricht die im Ausland ausgesprochene Massnahme der in Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 21. April 2007 über die Internierung von Personen mit Geistesstörung erwähnten Massnahme, befasst der Prokurator des Königs unverzüglich das Strafvollstreckungsgericht, in dessen Bereich der Internierte seinen Wohnsitz hat, oder, in Ermangelung dessen, das Strafvollstreckungsgericht von Brüssel mit der Sache, damit es die Einrichtung bestimmt, in der der Betreffende interniert wird.] [Art. 9 ersetzt durch Art. 134 des G. vom 21. April 2007 (B.S. vom 13.
Juli 2007)]" Art. 10 - Entspricht die im Ausland ausgesprochene Strafe oder Massnahme, was ihre Art oder ihre Dauer betrifft, nicht der im belgischen Gesetz für dieselben Taten vorgesehenen Strafe oder Massnahme, befasst der Prokurator des Königs unverzüglich das Gericht Erster Instanz mit der Sache und beantragt die Anpassung der Strafe oder Massnahme an die im belgischen Gesetz für eine Straftat derselben Art vorgesehene Strafe oder Massnahme. Die im Ausland ausgesprochene Strafe oder Massnahme darf keinesfalls verschärft werden.
Das Gericht befindet unter Berücksichtigung des Verfahrens in Strafsachen binnen einem Monat. Gegen seine Entscheidung können Rechtsmittel eingelegt werden. Die Entscheidung ist jedoch sofort vollstreckbar.
Art. 11 - Die Überstellungsfristen werden vollständig auf die Dauer der in Belgien zu vollstreckenden Strafe oder Massnahme angerechnet.
Art. 12 - Die Anwendung und die Vollstreckung der Strafe oder Massnahme werden nach belgischem Recht geregelt, vorbehaltlich abweichender Bestimmungen des Abkommens oder des Vertrags, die der Überstellung zugrunde liegen.
Art. 13 - Personen, die im Ausland zu einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme verurteilt worden sind, deren Vollstreckung infolge der Überstellung in Belgien erfolgt, können wegen derselben Taten weder verfolgt werden, noch kann in Bezug auf diese Personen eine Verurteilung vollstreckt werden.
KAPITEL IV - Durchlieferung Art. 14 - Auf Ersuchen eines ausländischen Staates, der mit Belgien durch ein Abkommen oder einen internationalen Vertrag über die Überstellung verbunden ist, kann der beantragten Überstellung durch Durchlieferung durch das belgische Staatsgebiet gemäss den in diesem Abkommen beziehungsweise in diesem Vertrag vorgesehenen Bedingungen stattgegeben werden, und zwar auf einfache Vorlage der Schriftstücke, durch die das Einverständnis der betreffenden Staaten und die Zustimmung des Interessehabenden festgestellt werden, sowie des Originals oder einer Abschrift der ausländischen verurteilenden Entscheidung.
Die Durchlieferung kann jedoch verweigert werden, wenn in Belgien gegen den Verurteilten ermittelt wird. [KAPITEL V - Übernahme und Übertragung der Aufsicht von bedingt verurteilten oder bedingt freigelassenen Personen] [Unterteilung Kapitel V eingefügt durch Art. 5 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10. Juni 2005)] [Art. 15 - Der belgische Staat kann in Anwendung eines internationalen Abkommens oder eines internationalen Vertrags und unter der Voraussetzung, dass die im ausländischen Strafurteil auferlegten Massnahmen und Bedingungen eingehalten werden, die Aufsicht von bedingt verurteilten oder bedingt freigelassenen Personen übernehmen.
Für die Übernahme der Aufsicht ist die Zustimmung der bedingt verurteilten oder bedingt freigelassenen Person nicht erforderlich.] [Art. 15 eingefügt durch Art. 6 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10.
Juni 2005)] [Art. 16 - Entsprechen die im Ausland auferlegten Aufsichtsmassnahmen, was ihre Art oder ihre Dauer betrifft, nicht den im belgischen Gesetz für ähnliche Taten vorgesehenen Massnahmen, befasst der Prokurator des Königs des Bezirks des Wohnsitzes oder des Wohnortes der Person unverzüglich die Bewährungskommission, [den Strafvollstreckungsrichter oder, gegebenenfalls, das Strafvollstreckungsgericht] oder, wenn die im ersuchenden Staat auferlegte Massnahme der in Kapitel II des Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen Anormale und Gewohnheitsstraftäter erwähnten Massnahme entspricht, die Gesellschaftsschutzkommission mit der Sache. Der Prokurator des Königs beantragt die Anpassung der auferlegten Aufsichtsmassnahmen an die im belgischen Gesetz für eine Straftat derselben Art vorgesehenen Massnahmen. Die im Ausland ausgesprochenen Aufsichtsmassnahmen dürfen, was ihre Art oder ihre Dauer betrifft, nicht verschärft werden. Die Bewährungskommission, [der Strafvollstreckungsrichter oder, gegebenenfalls, das Strafvollstreckungsgericht] oder, gegebenenfalls, die Gesellschaftsschutzkommission befinden binnen einem Monat gemäss dem anwendbaren Verfahren. Die Entscheidung ist jedoch sofort vollstreckbar.] [Art. 16 eingefügt durch Art. 7 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10.
Juni 2005) und abgeändert durch Art. 104 des G. vom 17. Mai 2006 (B.S. vom 15. Juni 2006)] Ab einem gemäss Art. 157 des G. vom 21. April 2007 (B.S. vom 13. Juli 2007), selbst abgeändert durch Art. 7 des G. vom 24. Juli 2008 (II) (B.S. vom 7. August 2008), vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Januar 2012 lautet Art. 16 wie folgt: "[Art. 16 - Entsprechen die im Ausland auferlegten Aufsichtsmassnahmen, was ihre Art oder ihre Dauer betrifft, nicht den im belgischen Gesetz für ähnliche Taten vorgesehenen Massnahmen, befasst der Prokurator des Königs des Bezirks des Wohnsitzes oder des Wohnortes der Person unverzüglich die Bewährungskommission, [den Strafvollstreckungsrichter oder, gegebenenfalls, das Strafvollstreckungsgericht [...] mit der Sache. Der Prokurator des Königs beantragt die Anpassung der auferlegten Aufsichtsmassnahmen an die im belgischen Gesetz für eine Straftat derselben Art vorgesehenen Massnahmen. Die im Ausland ausgesprochenen Aufsichtsmassnahmen dürfen, was ihre Art oder ihre Dauer betrifft, nicht verschärft werden. Die Bewährungskommission, [der Strafvollstreckungsrichter oder, gegebenenfalls, das Strafvollstreckungsgericht] [...] befinden binnen einem Monat gemäss dem anwendbaren Verfahren. Die Entscheidung ist jedoch sofort vollstreckbar.] [Art. 16 eingefügt durch Art. 7 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10.
Juni 2005) und abgeändert durch Art. 104 des G. vom 17. Mai 2006 (B.S. vom 15. Juni 2006) und Art. 135 Nr. 1 und 2 des G. vom 21. April 2007 (B.S. vom 13. Juli 2007)]" [Art. 17 - Der belgische Staat kann in Anwendung eines internationalen Abkommens oder eines internationalen Vertrags einen ausländischen Staat ersuchen, die Aufsicht von in Belgien bedingt verurteilten oder bedingt freigelassenen Personen zu übernehmen. Für die Übertragung der Aufsicht ist die Zustimmung der bedingt verurteilten oder bedingt freigelassenen Person nicht erforderlich.] [Art. 17 eingefügt durch Art. 8 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10.
Juni 2005)] [KAPITEL VI - Vollstreckung in Belgien von im Ausland ausgesprochenen Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen] [Unterteilung Kapitel VI eingefügt durch Art. 9 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10. Juni 2005)] [Art. 18 - § 1 - Ein ausländischer Staat kann auf der Grundlage eines internationalen Abkommens oder eines internationalen Vertrags den belgischen Staat ersuchen: 1. neben der Ausübung der Aufsicht von bedingt verurteilten oder bedingt freigelassenen Personen ebenfalls den eventuellen Widerruf der Entscheidung zur bedingten Aussetzung oder zum bedingten Aufschub der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Massnahme oder den Widerruf der bedingten Freilassung vorzunehmen.Der Widerruf ist nur möglich, wenn die unter Aufsicht gestellte Person gegen die Aufsichtsmassnahmen verstösst. Gegebenenfalls übernimmt der belgische Staat auch die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Massnahme, 2. die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme zu übernehmen, wenn der Verurteilte belgischer Staatsangehöriger ist oder gemäss Artikel 3 als belgischer Staatsangehöriger angesehen werden kann und versucht, sich der Vollstreckung der Verurteilung im Urteilsstaat zu entziehen, indem er auf belgisches Staatsgebiet flüchtet, bevor er seine Strafe vollständig verbüsst hat. § 2 - Die in Anwendung von Artikel 6 Nr. 4 des Gesetzes vom 19.
Dezember 2003 über den Europäischen Haftbefehl getroffene gerichtliche Entscheidung bringt die Übernahme der Vollstreckung der in dieser gerichtlichen Entscheidung erwähnten Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Massnahme mit sich. Die Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Massnahme wird gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes vollstreckt. § 3 - In den in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Fällen und gemäss den Bestimmungen von Artikel 22 ist die im Ausland ausgesprochene Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Massnahme gegen eine Person, die sich auf dem Staatsgebiet des Königreichs befindet, in Belgien unmittelbar und sofort vollstreckbar.] [Art. 18 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10.
Juni 2005)] [Art. 19 - Sobald der belgische Staat ein Ersuchen auf Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Massnahme erhalten hat, wird die verurteilte Person in die Strafanstalt des Ortes, wo sie ihren gewöhnlichen Wohnort hat, überstellt.] [Art. 19 eingefügt durch Art. 11 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10.
Juni 2005)] [Art. 20 - § 1 - Die verurteilte Person erscheint binnen vierundzwanzig Stunden nach ihrer Ankunft in der Strafanstalt vor dem Prokurator des Königs beim Gericht Erster Instanz des Ortes. Der Prokurator des Königs vernimmt die verurteilte Person und erstellt darüber nach Einsicht der von den zuständigen Behörden des Urteilsstaates übermittelten Schriftstücke ein Protokoll. Die Zustimmung des Verurteilten zur Vollstreckung der ausländischen Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Massnahme in Belgien ist nicht erforderlich. Die verurteilte Person wird von einem Beistand begleitet, entweder wenn sie dies beantragt oder wenn der Prokurator des Königs es aufgrund des Geisteszustands oder des Alters des Verurteilten für erforderlich hält. § 2 - Gegebenenfalls ordnet der Prokurator des Königs die sofortige Inhaftierung des Verurteilten oder dessen Unterbringung in die psychiatrische Abteilung der Strafanstalt an, wenn die im Ausland ausgesprochene freiheitsentziehende Massnahme der in Kapitel II des Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen Anormale und Gewohnheitsstraftäter erwähnten Massnahme entspricht.] [Art. 20 eingefügt durch Art. 12 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10.
Juni 2005)] Ab einem gemäss Art. 157 des G. vom 21. April 2007 (B.S. vom 13. Juli 2007), selbst abgeändert durch Art. 7 des G. vom 24. Juli 2008 (II) (B.S. vom 7. August 2008), vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Januar 2012 lautet Art. 20 wie folgt: "[Art. 20 - § 1 - Die verurteilte Person erscheint binnen vierundzwanzig Stunden nach ihrer Ankunft in der Strafanstalt vor dem Prokurator des Königs beim Gericht Erster Instanz des Ortes. Der Prokurator des Königs vernimmt die verurteilte Person und erstellt darüber nach Einsicht der von den zuständigen Behörden des Urteilsstaates übermittelten Schriftstücke ein Protokoll. Die Zustimmung des Verurteilten zur Vollstreckung der ausländischen Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Massnahme in Belgien ist nicht erforderlich. Die verurteilte Person wird von einem Beistand begleitet, entweder wenn sie dies beantragt oder wenn der Prokurator des Königs es aufgrund des Geisteszustands oder des Alters des Verurteilten für erforderlich hält. § 2 - Gegebenenfalls ordnet der Prokurator des Königs die sofortige Inhaftierung des Verurteilten oder dessen Unterbringung in die psychiatrische Abteilung der Strafanstalt an, wenn die im Ausland ausgesprochene freiheitsentziehende Massnahme der in [Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 21. April 2007 über die Internierung von Personen mit Geistesstörung] erwähnten Massnahme entspricht.] [Art. 20 eingefügt durch Art. 12 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10.
Juni 2005) und abgeändert durch Art. 136 des G. vom 21. April 2007 (B.S. vom 13. Juli 2007)]" [Art. 21 - Entspricht die im Ausland ausgesprochene Massnahme der in Kapitel II des Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen Anormale und Gewohnheitsstraftäter erwähnten Massnahme, befasst der Prokurator des Königs unverzüglich die Gesellschaftsschutzkommission, eingesetzt bei der psychiatrischen Abteilung, in der die verurteilte Person untergebracht ist, mit der Sache, damit die Kommission die Einrichtung bestimmt, in der der Betreffende interniert wird.] [Art. 21 eingefügt durch Art. 13 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10.
Juni 2005)] Ab einem gemäss Art. 157 des G. vom 21. April 2007 (B.S. vom 13. Juli 2007), selbst abgeändert durch Art. 7 des G. vom 24. Juli 2008 (II) (B.S. vom 7. August 2008), vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Januar 2012 lautet Art. 21 wie folgt: "[Art. 21 - [Entspricht die im Ausland ausgesprochene Massnahme der in Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 21. April 2007 über die Internierung von Personen mit Geistesstörung erwähnten Massnahme, befasst der Prokurator des Königs unverzüglich das Strafvollstreckungsgericht, in dessen Bereich der Internierte seinen Wohnsitz hat, oder, in Ermangelung dessen, das Strafvollstreckungsgericht von Brüssel mit der Sache, damit es die Einrichtung bestimmt, in der der Betreffende interniert wird.]] [Art. 21 eingefügt durch Art. 13 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10.
Juni 2005) und ersetzt durch Art. 137 des G. vom 21. April 2007 (B.S. vom 13. Juli 2007)]" [Art. 22 - § 1 - Entspricht die im Ausland ausgesprochene Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Massnahme, was ihre Art oder ihre Dauer betrifft, nicht der im belgischen Gesetz für dieselben Taten vorgesehenen Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Massnahme, befasst der Prokurator des Königs unverzüglich das Gericht Erster Instanz mit der Sache und beantragt die Anpassung der Strafe oder Massnahme an die im belgischen Gesetz für eine Straftat derselben Art vorgesehene Strafe oder Massnahme. Die angepasste Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Massnahme muss, was ihre Art betrifft, soweit wie möglich der Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Massnahme, die durch die im Ausland ausgesprochene Verurteilung auferlegt worden ist, entsprechen, wobei Letztere keinesfalls verschärft werden darf. § 2 - Das Gericht befindet gemäss dem Verfahren in Strafsachen binnen einem Monat. Gegen seine Entscheidung können Rechtsmittel eingelegt werden. Die Entscheidung ist jedoch sofort vollstreckbar.] [Art. 22 eingefügt durch Art. 14 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10.
Juni 2005)] [Art. 23 - Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Massnahme wird nach dem belgischen Gesetz geregelt, vorbehaltlich abweichender Bestimmungen des internationalen Abkommens oder des internationalen Vertrags, die der Übertragung der Urteilsvollstreckung zugrunde liegen.] [Art. 23 eingefügt durch Art. 15 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10.
Juni 2005)] [Art. 24 - Personen, die im Ausland zu einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme verurteilt worden sind, deren Vollstreckung infolge der Übertragung der Urteilsvollstreckung in Belgien erfolgt, können wegen derselben Taten weder verfolgt werden, noch kann in Bezug auf diese Personen eine Verurteilung vollstreckt werden.] [Art. 24 eingefügt durch Art. 16 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10.
Juni 2005)] [Art. 25 - Die Bestimmungen der Kapitel V und VI finden keine Anwendung auf im Versäumniswege ergangene strafrechtliche Verurteilungen, ausser in den in Artikel 18 § 2 erwähnten Fällen, wenn es sich um eine rechtskräftig gewordene im Versäumniswege ergangene Verurteilung handelt.] [Art. 25 eingefügt durch Art. 17 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10.
Juni 2005)] [KAPITEL VII - Vollstreckung im Ausland von in Belgien ausgesprochenen Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen] [Unterteilung Kapitel VII eingefügt durch Art. 18 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10. Juni 2005)] [Art. 26 - Der belgische Staat kann in Anwendung eines internationalen Abkommens oder eines internationalen Vertrags einen ausländischen Staat ersuchen: 1. neben der Übernahme der Aufsicht ebenfalls den eventuellen Widerruf der bedingten Aussetzung, des bedingten Aufschubs oder der bedingten Freilassung vorzunehmen und, gegebenenfalls, die in Belgien auferlegte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Massnahme zu vollstrecken. Nötigenfalls kommt es zum Widerruf, wenn die unter Aufsicht gestellte Person gegen die Aufsichtsmassnahmen verstösst, 2. eine in Belgien ausgesprochene Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Massnahme zu vollstrecken, wenn die verurteilte Person versucht, sich der Vollstreckung oder der Fortsetzung der Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Massnahme zu entziehen, indem sie auf das Staatsgebiet eines Staates flüchtet, der Vertragspartei des internationalen Abkommens oder des internationalen Vertrags ist, die die Übernahme und Übertragung der Vollstreckung ermöglichen.] [Art. 26 eingefügt durch Art. 19 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10.
Juni 2005)] [Art. 27 - Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen, deren Vollstreckung einem ausländischen Staat übertragen wird, können in Belgien nicht mehr vollstreckt werden, ausser wenn der ausländische Staat mitteilt, dass die Vollstreckung verweigert wird oder unmöglich ist.] [Art. 27 eingefügt durch Art. 20 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10.
Juni 2005)]