← Retour vers "Loi sur le transfèrement interétatique des personnes condamnées, la reprise et le transfert de la surveillance de personnes condamnées sous condition ou libérées sous condition ainsi que la reprise et le transfert de l'exécution de peines et de mesures privatives de liberté. - Coordination officieuse en langue allemande "
Loi sur le transfèrement interétatique des personnes condamnées, la reprise et le transfert de la surveillance de personnes condamnées sous condition ou libérées sous condition ainsi que la reprise et le transfert de l'exécution de peines et de mesures privatives de liberté. - Coordination officieuse en langue allemande | Wet inzake de overbrenging tussen staten van veroordeelde personen, de overname en de overdracht van het toezicht op voorwaardelijk veroordeelde of voorwaardelijk in vrijheid gestelde personen, en de overname en de overdracht van de tenuitvoerlegging van vrijheidsbenemende straffen en maatregelen. - Officieuze coördinatie in het Duits |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
23 MAI 1990. - Loi sur le transfèrement interétatique des personnes | 23 MEI 1990. - Wet inzake de overbrenging tussen staten van |
condamnées, la reprise et le transfert de la surveillance de personnes | veroordeelde personen, de overname en de overdracht van het toezicht |
condamnées sous condition ou libérées sous condition ainsi que la | op voorwaardelijk veroordeelde of voorwaardelijk in vrijheid gestelde |
reprise et le transfert de l'exécution de peines et de mesures | personen, en de overname en de overdracht van de tenuitvoerlegging van |
privatives de liberté. - Coordination officieuse en langue allemande | vrijheidsbenemende straffen en maatregelen. - Officieuze coördinatie in het Duits |
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de la loi du 23 mai 1990 sur le transfèrement interétatique | de wet van 23 mei 1990 inzake de overbrenging tussen staten van de |
des personnes condamnées (Moniteur belge du 20 juillet 1990), telle | gevonniste personen (Belgisch Staatsblad van 20 juli 1990), zoals ze |
qu'elle a été modifiée successivement par : | achtereenvolgens werd gewijzigd bij : |
- la loi du 26 mai 2005 modifiant la loi du 23 mai 1990 sur le | - de wet van 26 mei 2005 tot wijziging van de wet van 23 mei 1990 |
transfèrement interétatique des personnes condamnées et la loi du 15 | inzake de overbrenging tussen staten van de gevonniste personen en van |
décembre 1980 sur l'accès au territoire, le séjour, l'établissement et | de wet van 15 december 1980 betreffende de toegang tot het |
grondgebied, het verblijf, de vestiging en de verwijdering van | |
l'éloignement des étrangers (Moniteur belge du 10 juin 2005); | vreemdelingen (Belgisch Staatsblad van 10 juni 2005); |
- la loi du 17 mai 2006 relative au statut juridique externe des | - de wet van 17 mei 2006 betreffende de externe rechtspositie van de |
personnes condamnées à une peine privative de liberté et aux droits | veroordeelden tot een vrijheidsstraf en de aan het slachtoffer |
reconnus à la victime dans le cadre des modalités d'exécution de la | toegekende rechten in het raam van de strafuitvoeringsmodaliteiten |
peine (Moniteur belge du 15 juin 2006); | (Belgisch Staatsblad van 15 juni 2006); |
- la loi du 21 avril 2007 relative à l'internement des personnes | - de wet van 21 april 2007 betreffende de internering van personen met |
atteintes d'un trouble mental (Moniteur belge du 13 juillet 2007). | een geestesstoornis (Belgisch Staatsblad van 13 juli 2007). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
23. MAI 1990 - [Gesetz über die zwischenstaatliche Überstellung von | 23. MAI 1990 - [Gesetz über die zwischenstaatliche Überstellung von |
verurteilten Personen, die Übernahme und Übertragung der Aufsicht von | verurteilten Personen, die Übernahme und Übertragung der Aufsicht von |
bedingt verurteilten oder bedingt freigelassenen Personen und die | bedingt verurteilten oder bedingt freigelassenen Personen und die |
Übernahme und Übertragung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen und | Übernahme und Übertragung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen und |
freiheitsentziehenden Massnahmen] | freiheitsentziehenden Massnahmen] |
[Überschrift ersetzt durch Art. 2 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom | [Überschrift ersetzt durch Art. 2 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom |
10. Juni 2005)] | 10. Juni 2005)] |
KAPITEL I - Grundsatz und Bedingungen für die Überstellung | KAPITEL I - Grundsatz und Bedingungen für die Überstellung |
Artikel 1 - Die Regierung kann in Ausführung von Abkommen und | Artikel 1 - Die Regierung kann in Ausführung von Abkommen und |
Verträgen, die mit ausländischen Staaten auf der Grundlage der | Verträgen, die mit ausländischen Staaten auf der Grundlage der |
Gegenseitigkeit geschlossen worden sind, die Überstellung von in | Gegenseitigkeit geschlossen worden sind, die Überstellung von in |
Belgien verurteilten und inhaftierten Personen an einen ausländischen | Belgien verurteilten und inhaftierten Personen an einen ausländischen |
Staat, dessen Staatsangehöriger die Person ist, bewilligen oder der | Staat, dessen Staatsangehöriger die Person ist, bewilligen oder der |
Überstellung von im Ausland verurteilten und inhaftierten belgischen | Überstellung von im Ausland verurteilten und inhaftierten belgischen |
Staatsangehörigen an Belgien zustimmen, insofern: | Staatsangehörigen an Belgien zustimmen, insofern: |
1. das Urteil, durch das die Verurteilung ausgesprochen wird, | 1. das Urteil, durch das die Verurteilung ausgesprochen wird, |
rechtskräftig ist, | rechtskräftig ist, |
2. die Tat, die der Verurteilung zugrunde liegt, sowohl nach | 2. die Tat, die der Verurteilung zugrunde liegt, sowohl nach |
belgischem Recht als auch nach ausländischem Recht eine Straftat | belgischem Recht als auch nach ausländischem Recht eine Straftat |
darstellt, | darstellt, |
3. die inhaftierte Person der Überstellung zustimmt. | 3. die inhaftierte Person der Überstellung zustimmt. |
Im Sinne des vorliegenden Gesetzes bezeichnet der Begriff | Im Sinne des vorliegenden Gesetzes bezeichnet der Begriff |
"Verurteilung" jede Freiheitsstrafe oder jede freiheitsentziehende | "Verurteilung" jede Freiheitsstrafe oder jede freiheitsentziehende |
Massnahme, die von einem Strafgericht in Ergänzung oder an Stelle | Massnahme, die von einem Strafgericht in Ergänzung oder an Stelle |
einer Strafe auferlegt wird. | einer Strafe auferlegt wird. |
Art. 2 - Die Überstellung an einen ausländischen Staat kann nicht | Art. 2 - Die Überstellung an einen ausländischen Staat kann nicht |
bewilligt werden, wenn schwerwiegende Gründe für die Annahme | bewilligt werden, wenn schwerwiegende Gründe für die Annahme |
vorliegen, dass sich bei Vollstreckung der Strafe oder Massnahme im | vorliegen, dass sich bei Vollstreckung der Strafe oder Massnahme im |
ausländischen Staat die Situation der verurteilten Person aufgrund | ausländischen Staat die Situation der verurteilten Person aufgrund |
ihrer Rasse, Religion oder politischen Überzeugung verschlechtern | ihrer Rasse, Religion oder politischen Überzeugung verschlechtern |
könnte. | könnte. |
Art. 3 - Die Regierung kann im Hinblick auf die Überstellung einer | Art. 3 - Die Regierung kann im Hinblick auf die Überstellung einer |
Person an Belgien jede Person, deren Überstellung angemessen und in | Person an Belgien jede Person, deren Überstellung angemessen und in |
Übereinstimmung mit ihren Interessen zu sein scheint, unter | Übereinstimmung mit ihren Interessen zu sein scheint, unter |
Berücksichtigung der Tatsache, dass sie sich gewöhnlich und legal in | Berücksichtigung der Tatsache, dass sie sich gewöhnlich und legal in |
Belgien aufhält, als belgischen Staatsangehörigen ansehen. | Belgien aufhält, als belgischen Staatsangehörigen ansehen. |
KAPITEL II - Überstellung einer in Belgien verurteilten und | KAPITEL II - Überstellung einer in Belgien verurteilten und |
inhaftierten Person an einen ausländischen Staat | inhaftierten Person an einen ausländischen Staat |
Art. 4 - Erhält oder stellt der belgische Staat in Anwendung eines | Art. 4 - Erhält oder stellt der belgische Staat in Anwendung eines |
Abkommens oder eines internationalen Vertrags einen Antrag auf | Abkommens oder eines internationalen Vertrags einen Antrag auf |
Überstellung einer in Belgien verurteilten und inhaftierten Person an | Überstellung einer in Belgien verurteilten und inhaftierten Person an |
den ausländischen Staat, dessen Staatsangehöriger diese Person ist, | den ausländischen Staat, dessen Staatsangehöriger diese Person ist, |
wird die Person vom Prokurator des Königs beim Gericht des Ortes, wo | wird die Person vom Prokurator des Königs beim Gericht des Ortes, wo |
sie inhaftiert ist, angehört und setzt der Prokurator des Königs die | sie inhaftiert ist, angehört und setzt der Prokurator des Königs die |
Person von diesem Ersuchen und den Folgen, die sich aus der | Person von diesem Ersuchen und den Folgen, die sich aus der |
Überstellung ergeben können, in Kenntnis. | Überstellung ergeben können, in Kenntnis. |
Die Person wird von einem Beistand begleitet, entweder wenn sie dies | Die Person wird von einem Beistand begleitet, entweder wenn sie dies |
beantragt oder wenn der Prokurator des Königs es aufgrund des | beantragt oder wenn der Prokurator des Königs es aufgrund des |
Geisteszustands oder des Alters des Inhaftierten für erforderlich | Geisteszustands oder des Alters des Inhaftierten für erforderlich |
hält. | hält. |
Art. 5 - Die Zustimmung ist unwiderruflich während einer Frist von 90 | Art. 5 - Die Zustimmung ist unwiderruflich während einer Frist von 90 |
Tagen ab dem Tag des Erscheinens. | Tagen ab dem Tag des Erscheinens. |
Ist die Überstellung binnen dieser Frist nicht erfolgt, steht es dem | Ist die Überstellung binnen dieser Frist nicht erfolgt, steht es dem |
Verurteilten frei, seine Zustimmung durch einen an den Direktor der | Verurteilten frei, seine Zustimmung durch einen an den Direktor der |
Strafanstalt gerichteten Brief zu widerrufen, und zwar bis zu dem Tag, | Strafanstalt gerichteten Brief zu widerrufen, und zwar bis zu dem Tag, |
an dem ihm das Datum der Überstellung notifiziert wird. | an dem ihm das Datum der Überstellung notifiziert wird. |
[Art. 5bis - Wenn ein internationaler Vertrag, der Belgien bindet, es | [Art. 5bis - Wenn ein internationaler Vertrag, der Belgien bindet, es |
vorschreibt, ist in Abweichung von Artikel 1 Absatz 1 Nr. 3 die | vorschreibt, ist in Abweichung von Artikel 1 Absatz 1 Nr. 3 die |
Zustimmung des Verurteilten nicht erforderlich, wenn dieser | Zustimmung des Verurteilten nicht erforderlich, wenn dieser |
Verurteilte einer Ausweisungsmassnahme oder einer Massnahme zur | Verurteilte einer Ausweisungsmassnahme oder einer Massnahme zur |
Rückführung zur Grenze oder jeglicher anderen Massnahme unterliegt, | Rückführung zur Grenze oder jeglicher anderen Massnahme unterliegt, |
aufgrund deren es dieser Person nach ihrer Freilassung nicht mehr | aufgrund deren es dieser Person nach ihrer Freilassung nicht mehr |
gestattet sein wird, sich auf belgischem Staatsgebiet aufzuhalten. | gestattet sein wird, sich auf belgischem Staatsgebiet aufzuhalten. |
Bevor die Regierung jedoch ihre Entscheidung trifft, holt sie die | Bevor die Regierung jedoch ihre Entscheidung trifft, holt sie die |
Meinung der verurteilten Person ein.] | Meinung der verurteilten Person ein.] |
[Art. 5bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom | [Art. 5bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom |
10. Juni 2005)] | 10. Juni 2005)] |
KAPITEL III - Überstellung einer im Ausland verurteilten und | KAPITEL III - Überstellung einer im Ausland verurteilten und |
inhaftierten Person nach Belgien | inhaftierten Person nach Belgien |
Art. 6 - Wird eine in einem ausländischen Staat verurteilte und | Art. 6 - Wird eine in einem ausländischen Staat verurteilte und |
inhaftierte Person in Anwendung eines Abkommens oder eines | inhaftierte Person in Anwendung eines Abkommens oder eines |
internationalen Vertrags an Belgien überstellt, ist die im Ausland | internationalen Vertrags an Belgien überstellt, ist die im Ausland |
ausgesprochene Strafe oder Massnahme aufgrund des Vertrags in Belgien | ausgesprochene Strafe oder Massnahme aufgrund des Vertrags in Belgien |
unmittelbar und sofort vollstreckbar für den Teil, der im Ausland noch | unmittelbar und sofort vollstreckbar für den Teil, der im Ausland noch |
zu verbüssen blieb. | zu verbüssen blieb. |
Art. 7 - Die überstellte Person wird, sobald sie in Belgien ankommt, | Art. 7 - Die überstellte Person wird, sobald sie in Belgien ankommt, |
in die ihr zugewiesene Strafanstalt überführt. | in die ihr zugewiesene Strafanstalt überführt. |
Art. 8 - Die überstellte Person erscheint binnen vierundzwanzig | Art. 8 - Die überstellte Person erscheint binnen vierundzwanzig |
Stunden nach ihrer Ankunft in der Strafanstalt vor dem Prokurator des | Stunden nach ihrer Ankunft in der Strafanstalt vor dem Prokurator des |
Königs beim Gericht Erster Instanz des Ortes. | Königs beim Gericht Erster Instanz des Ortes. |
Der Prokurator des Königs vernimmt die überstellte Person über ihre | Der Prokurator des Königs vernimmt die überstellte Person über ihre |
Identität, erstellt darüber ein Protokoll und ordnet nach Einsicht der | Identität, erstellt darüber ein Protokoll und ordnet nach Einsicht der |
Schriftstücke über das Einverständnis der betreffenden Staaten und die | Schriftstücke über das Einverständnis der betreffenden Staaten und die |
Zustimmung [oder, in Abweichung von Artikel 1 Absatz 1 Nr. 3, die | Zustimmung [oder, in Abweichung von Artikel 1 Absatz 1 Nr. 3, die |
Meinung] der überstellten Person sowie nach Einsicht des Originals | Meinung] der überstellten Person sowie nach Einsicht des Originals |
oder einer Abschrift der ausländischen verurteilenden Entscheidung | oder einer Abschrift der ausländischen verurteilenden Entscheidung |
[oder, gegebenenfalls, einer Abschrift der Ausweisungsmassnahme oder | [oder, gegebenenfalls, einer Abschrift der Ausweisungsmassnahme oder |
der Massnahme zur Rückführung zur Grenze oder jeglicher anderen | der Massnahme zur Rückführung zur Grenze oder jeglicher anderen |
gleichwertigen Massnahme] die sofortige Inhaftierung des Verurteilten | gleichwertigen Massnahme] die sofortige Inhaftierung des Verurteilten |
oder dessen Unterbringung in die psychiatrische Abteilung der | oder dessen Unterbringung in die psychiatrische Abteilung der |
Strafanstalt an, wenn die im Ausland ausgesprochene Massnahme der in | Strafanstalt an, wenn die im Ausland ausgesprochene Massnahme der in |
Kapitel II des Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der | Kapitel II des Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der |
Gesellschaft gegen Anormale und Gewohnheitsstraftäter erwähnten | Gesellschaft gegen Anormale und Gewohnheitsstraftäter erwähnten |
Massnahme entspricht. | Massnahme entspricht. |
[Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. | [Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. |
vom 10. Juni 2005)] | vom 10. Juni 2005)] |
Ab einem gemäss Art. 157 des G. vom 21. April 2007 (B.S. vom 13. Juli | Ab einem gemäss Art. 157 des G. vom 21. April 2007 (B.S. vom 13. Juli |
2007), selbst abgeändert durch Art. 7 des G. vom 24. Juli 2008 (II) | 2007), selbst abgeändert durch Art. 7 des G. vom 24. Juli 2008 (II) |
(B.S. vom 7. August 2008), vom König festzulegenden Datum und | (B.S. vom 7. August 2008), vom König festzulegenden Datum und |
spätestens am 1. Januar 2012 lautet Art. 8 wie folgt: | spätestens am 1. Januar 2012 lautet Art. 8 wie folgt: |
"Art. 8 - Die überstellte Person erscheint binnen vierundzwanzig | "Art. 8 - Die überstellte Person erscheint binnen vierundzwanzig |
Stunden nach ihrer Ankunft in der Strafanstalt vor dem Prokurator des | Stunden nach ihrer Ankunft in der Strafanstalt vor dem Prokurator des |
Königs beim Gericht Erster Instanz des Ortes. | Königs beim Gericht Erster Instanz des Ortes. |
Der Prokurator des Königs vernimmt die überstellte Person über ihre | Der Prokurator des Königs vernimmt die überstellte Person über ihre |
Identität, erstellt darüber ein Protokoll und ordnet nach Einsicht der | Identität, erstellt darüber ein Protokoll und ordnet nach Einsicht der |
Schriftstücke über das Einverständnis der betreffenden Staaten und die | Schriftstücke über das Einverständnis der betreffenden Staaten und die |
Zustimmung [oder, in Abweichung von Artikel 1 Absatz 1 Nr. 3, die | Zustimmung [oder, in Abweichung von Artikel 1 Absatz 1 Nr. 3, die |
Meinung] der überstellten Person sowie nach Einsicht des Originals | Meinung] der überstellten Person sowie nach Einsicht des Originals |
oder einer Abschrift der ausländischen verurteilenden Entscheidung | oder einer Abschrift der ausländischen verurteilenden Entscheidung |
[oder, gegebenenfalls, einer Abschrift der Ausweisungsmassnahme oder | [oder, gegebenenfalls, einer Abschrift der Ausweisungsmassnahme oder |
der Massnahme zur Rückführung zur Grenze oder jeglicher anderen | der Massnahme zur Rückführung zur Grenze oder jeglicher anderen |
gleichwertigen Massnahme] die sofortige Inhaftierung des Verurteilten | gleichwertigen Massnahme] die sofortige Inhaftierung des Verurteilten |
oder dessen Unterbringung in die psychiatrische Abteilung der | oder dessen Unterbringung in die psychiatrische Abteilung der |
Strafanstalt an, wenn die im Ausland ausgesprochene Massnahme der in | Strafanstalt an, wenn die im Ausland ausgesprochene Massnahme der in |
[Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 21. April 2007 über die | [Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 21. April 2007 über die |
Internierung von Personen mit Geistesstörung] erwähnten Massnahme | Internierung von Personen mit Geistesstörung] erwähnten Massnahme |
entspricht. | entspricht. |
[Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. | [Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. |
vom 10. Juni 2005) und Art. 133 des G. vom 21. April 2007 (B.S. vom | vom 10. Juni 2005) und Art. 133 des G. vom 21. April 2007 (B.S. vom |
13. Juli 2007)]" | 13. Juli 2007)]" |
Art. 9 - Entspricht die im Ausland ausgesprochene Massnahme der in | Art. 9 - Entspricht die im Ausland ausgesprochene Massnahme der in |
Kapitel II des Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der | Kapitel II des Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der |
Gesellschaft gegen Anormale und Gewohnheitsstraftäter erwähnten | Gesellschaft gegen Anormale und Gewohnheitsstraftäter erwähnten |
Massnahme, befasst der Prokurator des Königs unverzüglich die | Massnahme, befasst der Prokurator des Königs unverzüglich die |
Gesellschaftsschutzkommission, eingesetzt bei der psychiatrischen | Gesellschaftsschutzkommission, eingesetzt bei der psychiatrischen |
Abteilung, in der die überstellte Person untergebracht ist, mit der | Abteilung, in der die überstellte Person untergebracht ist, mit der |
Sache, damit die Kommission die Einrichtung bestimmt, in der der | Sache, damit die Kommission die Einrichtung bestimmt, in der der |
Betreffende interniert wird. | Betreffende interniert wird. |
Ab einem gemäss Art. 157 des G. vom 21. April 2007 (B.S. vom 13. Juli | Ab einem gemäss Art. 157 des G. vom 21. April 2007 (B.S. vom 13. Juli |
2007), selbst abgeändert durch Art. 7 des G. vom 24. Juli 2008 (II) | 2007), selbst abgeändert durch Art. 7 des G. vom 24. Juli 2008 (II) |
(B.S. vom 7. August 2008), vom König festzulegenden Datum und | (B.S. vom 7. August 2008), vom König festzulegenden Datum und |
spätestens am 1. Januar 2012 lautet Art. 9 wie folgt: | spätestens am 1. Januar 2012 lautet Art. 9 wie folgt: |
"Art. 9 - [Entspricht die im Ausland ausgesprochene Massnahme der in | "Art. 9 - [Entspricht die im Ausland ausgesprochene Massnahme der in |
Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 21. April 2007 über die | Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 21. April 2007 über die |
Internierung von Personen mit Geistesstörung erwähnten Massnahme, | Internierung von Personen mit Geistesstörung erwähnten Massnahme, |
befasst der Prokurator des Königs unverzüglich das | befasst der Prokurator des Königs unverzüglich das |
Strafvollstreckungsgericht, in dessen Bereich der Internierte seinen | Strafvollstreckungsgericht, in dessen Bereich der Internierte seinen |
Wohnsitz hat, oder, in Ermangelung dessen, das | Wohnsitz hat, oder, in Ermangelung dessen, das |
Strafvollstreckungsgericht von Brüssel mit der Sache, damit es die | Strafvollstreckungsgericht von Brüssel mit der Sache, damit es die |
Einrichtung bestimmt, in der der Betreffende interniert wird.] | Einrichtung bestimmt, in der der Betreffende interniert wird.] |
[Art. 9 ersetzt durch Art. 134 des G. vom 21. April 2007 (B.S. vom 13. | [Art. 9 ersetzt durch Art. 134 des G. vom 21. April 2007 (B.S. vom 13. |
Juli 2007)]" | Juli 2007)]" |
Art. 10 - Entspricht die im Ausland ausgesprochene Strafe oder | Art. 10 - Entspricht die im Ausland ausgesprochene Strafe oder |
Massnahme, was ihre Art oder ihre Dauer betrifft, nicht der im | Massnahme, was ihre Art oder ihre Dauer betrifft, nicht der im |
belgischen Gesetz für dieselben Taten vorgesehenen Strafe oder | belgischen Gesetz für dieselben Taten vorgesehenen Strafe oder |
Massnahme, befasst der Prokurator des Königs unverzüglich das Gericht | Massnahme, befasst der Prokurator des Königs unverzüglich das Gericht |
Erster Instanz mit der Sache und beantragt die Anpassung der Strafe | Erster Instanz mit der Sache und beantragt die Anpassung der Strafe |
oder Massnahme an die im belgischen Gesetz für eine Straftat derselben | oder Massnahme an die im belgischen Gesetz für eine Straftat derselben |
Art vorgesehene Strafe oder Massnahme. Die im Ausland ausgesprochene | Art vorgesehene Strafe oder Massnahme. Die im Ausland ausgesprochene |
Strafe oder Massnahme darf keinesfalls verschärft werden. | Strafe oder Massnahme darf keinesfalls verschärft werden. |
Das Gericht befindet unter Berücksichtigung des Verfahrens in | Das Gericht befindet unter Berücksichtigung des Verfahrens in |
Strafsachen binnen einem Monat. Gegen seine Entscheidung können | Strafsachen binnen einem Monat. Gegen seine Entscheidung können |
Rechtsmittel eingelegt werden. Die Entscheidung ist jedoch sofort | Rechtsmittel eingelegt werden. Die Entscheidung ist jedoch sofort |
vollstreckbar. | vollstreckbar. |
Art. 11 - Die Überstellungsfristen werden vollständig auf die Dauer | Art. 11 - Die Überstellungsfristen werden vollständig auf die Dauer |
der in Belgien zu vollstreckenden Strafe oder Massnahme angerechnet. | der in Belgien zu vollstreckenden Strafe oder Massnahme angerechnet. |
Art. 12 - Die Anwendung und die Vollstreckung der Strafe oder | Art. 12 - Die Anwendung und die Vollstreckung der Strafe oder |
Massnahme werden nach belgischem Recht geregelt, vorbehaltlich | Massnahme werden nach belgischem Recht geregelt, vorbehaltlich |
abweichender Bestimmungen des Abkommens oder des Vertrags, die der | abweichender Bestimmungen des Abkommens oder des Vertrags, die der |
Überstellung zugrunde liegen. | Überstellung zugrunde liegen. |
Art. 13 - Personen, die im Ausland zu einer Freiheitsstrafe oder einer | Art. 13 - Personen, die im Ausland zu einer Freiheitsstrafe oder einer |
freiheitsentziehenden Massnahme verurteilt worden sind, deren | freiheitsentziehenden Massnahme verurteilt worden sind, deren |
Vollstreckung infolge der Überstellung in Belgien erfolgt, können | Vollstreckung infolge der Überstellung in Belgien erfolgt, können |
wegen derselben Taten weder verfolgt werden, noch kann in Bezug auf | wegen derselben Taten weder verfolgt werden, noch kann in Bezug auf |
diese Personen eine Verurteilung vollstreckt werden. | diese Personen eine Verurteilung vollstreckt werden. |
KAPITEL IV - Durchlieferung | KAPITEL IV - Durchlieferung |
Art. 14 - Auf Ersuchen eines ausländischen Staates, der mit Belgien | Art. 14 - Auf Ersuchen eines ausländischen Staates, der mit Belgien |
durch ein Abkommen oder einen internationalen Vertrag über die | durch ein Abkommen oder einen internationalen Vertrag über die |
Überstellung verbunden ist, kann der beantragten Überstellung durch | Überstellung verbunden ist, kann der beantragten Überstellung durch |
Durchlieferung durch das belgische Staatsgebiet gemäss den in diesem | Durchlieferung durch das belgische Staatsgebiet gemäss den in diesem |
Abkommen beziehungsweise in diesem Vertrag vorgesehenen Bedingungen | Abkommen beziehungsweise in diesem Vertrag vorgesehenen Bedingungen |
stattgegeben werden, und zwar auf einfache Vorlage der Schriftstücke, | stattgegeben werden, und zwar auf einfache Vorlage der Schriftstücke, |
durch die das Einverständnis der betreffenden Staaten und die | durch die das Einverständnis der betreffenden Staaten und die |
Zustimmung des Interessehabenden festgestellt werden, sowie des | Zustimmung des Interessehabenden festgestellt werden, sowie des |
Originals oder einer Abschrift der ausländischen verurteilenden | Originals oder einer Abschrift der ausländischen verurteilenden |
Entscheidung. | Entscheidung. |
Die Durchlieferung kann jedoch verweigert werden, wenn in Belgien | Die Durchlieferung kann jedoch verweigert werden, wenn in Belgien |
gegen den Verurteilten ermittelt wird. | gegen den Verurteilten ermittelt wird. |
[KAPITEL V - Übernahme und Übertragung der Aufsicht von bedingt | [KAPITEL V - Übernahme und Übertragung der Aufsicht von bedingt |
verurteilten oder bedingt freigelassenen Personen] | verurteilten oder bedingt freigelassenen Personen] |
[Unterteilung Kapitel V eingefügt durch Art. 5 des G. vom 26. Mai 2005 | [Unterteilung Kapitel V eingefügt durch Art. 5 des G. vom 26. Mai 2005 |
(B.S. vom 10. Juni 2005)] | (B.S. vom 10. Juni 2005)] |
[Art. 15 - Der belgische Staat kann in Anwendung eines internationalen | [Art. 15 - Der belgische Staat kann in Anwendung eines internationalen |
Abkommens oder eines internationalen Vertrags und unter der | Abkommens oder eines internationalen Vertrags und unter der |
Voraussetzung, dass die im ausländischen Strafurteil auferlegten | Voraussetzung, dass die im ausländischen Strafurteil auferlegten |
Massnahmen und Bedingungen eingehalten werden, die Aufsicht von | Massnahmen und Bedingungen eingehalten werden, die Aufsicht von |
bedingt verurteilten oder bedingt freigelassenen Personen übernehmen. | bedingt verurteilten oder bedingt freigelassenen Personen übernehmen. |
Für die Übernahme der Aufsicht ist die Zustimmung der bedingt | Für die Übernahme der Aufsicht ist die Zustimmung der bedingt |
verurteilten oder bedingt freigelassenen Person nicht erforderlich.] | verurteilten oder bedingt freigelassenen Person nicht erforderlich.] |
[Art. 15 eingefügt durch Art. 6 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10. | [Art. 15 eingefügt durch Art. 6 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10. |
Juni 2005)] | Juni 2005)] |
[Art. 16 - Entsprechen die im Ausland auferlegten Aufsichtsmassnahmen, | [Art. 16 - Entsprechen die im Ausland auferlegten Aufsichtsmassnahmen, |
was ihre Art oder ihre Dauer betrifft, nicht den im belgischen Gesetz | was ihre Art oder ihre Dauer betrifft, nicht den im belgischen Gesetz |
für ähnliche Taten vorgesehenen Massnahmen, befasst der Prokurator des | für ähnliche Taten vorgesehenen Massnahmen, befasst der Prokurator des |
Königs des Bezirks des Wohnsitzes oder des Wohnortes der Person | Königs des Bezirks des Wohnsitzes oder des Wohnortes der Person |
unverzüglich die Bewährungskommission, [den Strafvollstreckungsrichter | unverzüglich die Bewährungskommission, [den Strafvollstreckungsrichter |
oder, gegebenenfalls, das Strafvollstreckungsgericht] oder, wenn die | oder, gegebenenfalls, das Strafvollstreckungsgericht] oder, wenn die |
im ersuchenden Staat auferlegte Massnahme der in Kapitel II des | im ersuchenden Staat auferlegte Massnahme der in Kapitel II des |
Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen | Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen |
Anormale und Gewohnheitsstraftäter erwähnten Massnahme entspricht, die | Anormale und Gewohnheitsstraftäter erwähnten Massnahme entspricht, die |
Gesellschaftsschutzkommission mit der Sache. Der Prokurator des Königs | Gesellschaftsschutzkommission mit der Sache. Der Prokurator des Königs |
beantragt die Anpassung der auferlegten Aufsichtsmassnahmen an die im | beantragt die Anpassung der auferlegten Aufsichtsmassnahmen an die im |
belgischen Gesetz für eine Straftat derselben Art vorgesehenen | belgischen Gesetz für eine Straftat derselben Art vorgesehenen |
Massnahmen. Die im Ausland ausgesprochenen Aufsichtsmassnahmen dürfen, | Massnahmen. Die im Ausland ausgesprochenen Aufsichtsmassnahmen dürfen, |
was ihre Art oder ihre Dauer betrifft, nicht verschärft werden. Die | was ihre Art oder ihre Dauer betrifft, nicht verschärft werden. Die |
Bewährungskommission, [der Strafvollstreckungsrichter oder, | Bewährungskommission, [der Strafvollstreckungsrichter oder, |
gegebenenfalls, das Strafvollstreckungsgericht] oder, gegebenenfalls, | gegebenenfalls, das Strafvollstreckungsgericht] oder, gegebenenfalls, |
die Gesellschaftsschutzkommission befinden binnen einem Monat gemäss | die Gesellschaftsschutzkommission befinden binnen einem Monat gemäss |
dem anwendbaren Verfahren. Die Entscheidung ist jedoch sofort | dem anwendbaren Verfahren. Die Entscheidung ist jedoch sofort |
vollstreckbar.] | vollstreckbar.] |
[Art. 16 eingefügt durch Art. 7 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10. | [Art. 16 eingefügt durch Art. 7 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10. |
Juni 2005) und abgeändert durch Art. 104 des G. vom 17. Mai 2006 (B.S. | Juni 2005) und abgeändert durch Art. 104 des G. vom 17. Mai 2006 (B.S. |
vom 15. Juni 2006)] | vom 15. Juni 2006)] |
Ab einem gemäss Art. 157 des G. vom 21. April 2007 (B.S. vom 13. Juli | Ab einem gemäss Art. 157 des G. vom 21. April 2007 (B.S. vom 13. Juli |
2007), selbst abgeändert durch Art. 7 des G. vom 24. Juli 2008 (II) | 2007), selbst abgeändert durch Art. 7 des G. vom 24. Juli 2008 (II) |
(B.S. vom 7. August 2008), vom König festzulegenden Datum und | (B.S. vom 7. August 2008), vom König festzulegenden Datum und |
spätestens am 1. Januar 2012 lautet Art. 16 wie folgt: | spätestens am 1. Januar 2012 lautet Art. 16 wie folgt: |
"[Art. 16 - Entsprechen die im Ausland auferlegten | "[Art. 16 - Entsprechen die im Ausland auferlegten |
Aufsichtsmassnahmen, was ihre Art oder ihre Dauer betrifft, nicht den | Aufsichtsmassnahmen, was ihre Art oder ihre Dauer betrifft, nicht den |
im belgischen Gesetz für ähnliche Taten vorgesehenen Massnahmen, | im belgischen Gesetz für ähnliche Taten vorgesehenen Massnahmen, |
befasst der Prokurator des Königs des Bezirks des Wohnsitzes oder des | befasst der Prokurator des Königs des Bezirks des Wohnsitzes oder des |
Wohnortes der Person unverzüglich die Bewährungskommission, [den | Wohnortes der Person unverzüglich die Bewährungskommission, [den |
Strafvollstreckungsrichter oder, gegebenenfalls, das | Strafvollstreckungsrichter oder, gegebenenfalls, das |
Strafvollstreckungsgericht [...] mit der Sache. Der Prokurator des | Strafvollstreckungsgericht [...] mit der Sache. Der Prokurator des |
Königs beantragt die Anpassung der auferlegten Aufsichtsmassnahmen an | Königs beantragt die Anpassung der auferlegten Aufsichtsmassnahmen an |
die im belgischen Gesetz für eine Straftat derselben Art vorgesehenen | die im belgischen Gesetz für eine Straftat derselben Art vorgesehenen |
Massnahmen. Die im Ausland ausgesprochenen Aufsichtsmassnahmen dürfen, | Massnahmen. Die im Ausland ausgesprochenen Aufsichtsmassnahmen dürfen, |
was ihre Art oder ihre Dauer betrifft, nicht verschärft werden. Die | was ihre Art oder ihre Dauer betrifft, nicht verschärft werden. Die |
Bewährungskommission, [der Strafvollstreckungsrichter oder, | Bewährungskommission, [der Strafvollstreckungsrichter oder, |
gegebenenfalls, das Strafvollstreckungsgericht] [...] befinden binnen | gegebenenfalls, das Strafvollstreckungsgericht] [...] befinden binnen |
einem Monat gemäss dem anwendbaren Verfahren. Die Entscheidung ist | einem Monat gemäss dem anwendbaren Verfahren. Die Entscheidung ist |
jedoch sofort vollstreckbar.] | jedoch sofort vollstreckbar.] |
[Art. 16 eingefügt durch Art. 7 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10. | [Art. 16 eingefügt durch Art. 7 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10. |
Juni 2005) und abgeändert durch Art. 104 des G. vom 17. Mai 2006 (B.S. | Juni 2005) und abgeändert durch Art. 104 des G. vom 17. Mai 2006 (B.S. |
vom 15. Juni 2006) und Art. 135 Nr. 1 und 2 des G. vom 21. April 2007 | vom 15. Juni 2006) und Art. 135 Nr. 1 und 2 des G. vom 21. April 2007 |
(B.S. vom 13. Juli 2007)]" | (B.S. vom 13. Juli 2007)]" |
[Art. 17 - Der belgische Staat kann in Anwendung eines internationalen | [Art. 17 - Der belgische Staat kann in Anwendung eines internationalen |
Abkommens oder eines internationalen Vertrags einen ausländischen | Abkommens oder eines internationalen Vertrags einen ausländischen |
Staat ersuchen, die Aufsicht von in Belgien bedingt verurteilten oder | Staat ersuchen, die Aufsicht von in Belgien bedingt verurteilten oder |
bedingt freigelassenen Personen zu übernehmen. Für die Übertragung der | bedingt freigelassenen Personen zu übernehmen. Für die Übertragung der |
Aufsicht ist die Zustimmung der bedingt verurteilten oder bedingt | Aufsicht ist die Zustimmung der bedingt verurteilten oder bedingt |
freigelassenen Person nicht erforderlich.] | freigelassenen Person nicht erforderlich.] |
[Art. 17 eingefügt durch Art. 8 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10. | [Art. 17 eingefügt durch Art. 8 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10. |
Juni 2005)] | Juni 2005)] |
[KAPITEL VI - Vollstreckung in Belgien von im Ausland ausgesprochenen | [KAPITEL VI - Vollstreckung in Belgien von im Ausland ausgesprochenen |
Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen] | Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen] |
[Unterteilung Kapitel VI eingefügt durch Art. 9 des G. vom 26. Mai | [Unterteilung Kapitel VI eingefügt durch Art. 9 des G. vom 26. Mai |
2005 (B.S. vom 10. Juni 2005)] | 2005 (B.S. vom 10. Juni 2005)] |
[Art. 18 - § 1 - Ein ausländischer Staat kann auf der Grundlage eines | [Art. 18 - § 1 - Ein ausländischer Staat kann auf der Grundlage eines |
internationalen Abkommens oder eines internationalen Vertrags den | internationalen Abkommens oder eines internationalen Vertrags den |
belgischen Staat ersuchen: | belgischen Staat ersuchen: |
1. neben der Ausübung der Aufsicht von bedingt verurteilten oder | 1. neben der Ausübung der Aufsicht von bedingt verurteilten oder |
bedingt freigelassenen Personen ebenfalls den eventuellen Widerruf der | bedingt freigelassenen Personen ebenfalls den eventuellen Widerruf der |
Entscheidung zur bedingten Aussetzung oder zum bedingten Aufschub der | Entscheidung zur bedingten Aussetzung oder zum bedingten Aufschub der |
Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Massnahme oder den | Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Massnahme oder den |
Widerruf der bedingten Freilassung vorzunehmen. Der Widerruf ist nur | Widerruf der bedingten Freilassung vorzunehmen. Der Widerruf ist nur |
möglich, wenn die unter Aufsicht gestellte Person gegen die | möglich, wenn die unter Aufsicht gestellte Person gegen die |
Aufsichtsmassnahmen verstösst. Gegebenenfalls übernimmt der belgische | Aufsichtsmassnahmen verstösst. Gegebenenfalls übernimmt der belgische |
Staat auch die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der | Staat auch die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der |
freiheitsentziehenden Massnahme, | freiheitsentziehenden Massnahme, |
2. die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer | 2. die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer |
freiheitsentziehenden Massnahme zu übernehmen, wenn der Verurteilte | freiheitsentziehenden Massnahme zu übernehmen, wenn der Verurteilte |
belgischer Staatsangehöriger ist oder gemäss Artikel 3 als belgischer | belgischer Staatsangehöriger ist oder gemäss Artikel 3 als belgischer |
Staatsangehöriger angesehen werden kann und versucht, sich der | Staatsangehöriger angesehen werden kann und versucht, sich der |
Vollstreckung der Verurteilung im Urteilsstaat zu entziehen, indem er | Vollstreckung der Verurteilung im Urteilsstaat zu entziehen, indem er |
auf belgisches Staatsgebiet flüchtet, bevor er seine Strafe | auf belgisches Staatsgebiet flüchtet, bevor er seine Strafe |
vollständig verbüsst hat. | vollständig verbüsst hat. |
§ 2 - Die in Anwendung von Artikel 6 Nr. 4 des Gesetzes vom 19. | § 2 - Die in Anwendung von Artikel 6 Nr. 4 des Gesetzes vom 19. |
Dezember 2003 über den Europäischen Haftbefehl getroffene gerichtliche | Dezember 2003 über den Europäischen Haftbefehl getroffene gerichtliche |
Entscheidung bringt die Übernahme der Vollstreckung der in dieser | Entscheidung bringt die Übernahme der Vollstreckung der in dieser |
gerichtlichen Entscheidung erwähnten Freiheitsstrafe oder | gerichtlichen Entscheidung erwähnten Freiheitsstrafe oder |
freiheitsentziehenden Massnahme mit sich. Die Freiheitsstrafe oder | freiheitsentziehenden Massnahme mit sich. Die Freiheitsstrafe oder |
freiheitsentziehende Massnahme wird gemäss den Bestimmungen des | freiheitsentziehende Massnahme wird gemäss den Bestimmungen des |
vorliegenden Gesetzes vollstreckt. | vorliegenden Gesetzes vollstreckt. |
§ 3 - In den in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Fällen und gemäss | § 3 - In den in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Fällen und gemäss |
den Bestimmungen von Artikel 22 ist die im Ausland ausgesprochene | den Bestimmungen von Artikel 22 ist die im Ausland ausgesprochene |
Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Massnahme gegen eine Person, | Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Massnahme gegen eine Person, |
die sich auf dem Staatsgebiet des Königreichs befindet, in Belgien | die sich auf dem Staatsgebiet des Königreichs befindet, in Belgien |
unmittelbar und sofort vollstreckbar.] | unmittelbar und sofort vollstreckbar.] |
[Art. 18 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10. | [Art. 18 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10. |
Juni 2005)] | Juni 2005)] |
[Art. 19 - Sobald der belgische Staat ein Ersuchen auf Vollstreckung | [Art. 19 - Sobald der belgische Staat ein Ersuchen auf Vollstreckung |
einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Massnahme erhalten | einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Massnahme erhalten |
hat, wird die verurteilte Person in die Strafanstalt des Ortes, wo sie | hat, wird die verurteilte Person in die Strafanstalt des Ortes, wo sie |
ihren gewöhnlichen Wohnort hat, überstellt.] | ihren gewöhnlichen Wohnort hat, überstellt.] |
[Art. 19 eingefügt durch Art. 11 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10. | [Art. 19 eingefügt durch Art. 11 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10. |
Juni 2005)] | Juni 2005)] |
[Art. 20 - § 1 - Die verurteilte Person erscheint binnen | [Art. 20 - § 1 - Die verurteilte Person erscheint binnen |
vierundzwanzig Stunden nach ihrer Ankunft in der Strafanstalt vor dem | vierundzwanzig Stunden nach ihrer Ankunft in der Strafanstalt vor dem |
Prokurator des Königs beim Gericht Erster Instanz des Ortes. Der | Prokurator des Königs beim Gericht Erster Instanz des Ortes. Der |
Prokurator des Königs vernimmt die verurteilte Person und erstellt | Prokurator des Königs vernimmt die verurteilte Person und erstellt |
darüber nach Einsicht der von den zuständigen Behörden des | darüber nach Einsicht der von den zuständigen Behörden des |
Urteilsstaates übermittelten Schriftstücke ein Protokoll. Die | Urteilsstaates übermittelten Schriftstücke ein Protokoll. Die |
Zustimmung des Verurteilten zur Vollstreckung der ausländischen | Zustimmung des Verurteilten zur Vollstreckung der ausländischen |
Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Massnahme in Belgien ist | Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Massnahme in Belgien ist |
nicht erforderlich. Die verurteilte Person wird von einem Beistand | nicht erforderlich. Die verurteilte Person wird von einem Beistand |
begleitet, entweder wenn sie dies beantragt oder wenn der Prokurator | begleitet, entweder wenn sie dies beantragt oder wenn der Prokurator |
des Königs es aufgrund des Geisteszustands oder des Alters des | des Königs es aufgrund des Geisteszustands oder des Alters des |
Verurteilten für erforderlich hält. | Verurteilten für erforderlich hält. |
§ 2 - Gegebenenfalls ordnet der Prokurator des Königs die sofortige | § 2 - Gegebenenfalls ordnet der Prokurator des Königs die sofortige |
Inhaftierung des Verurteilten oder dessen Unterbringung in die | Inhaftierung des Verurteilten oder dessen Unterbringung in die |
psychiatrische Abteilung der Strafanstalt an, wenn die im Ausland | psychiatrische Abteilung der Strafanstalt an, wenn die im Ausland |
ausgesprochene freiheitsentziehende Massnahme der in Kapitel II des | ausgesprochene freiheitsentziehende Massnahme der in Kapitel II des |
Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen | Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen |
Anormale und Gewohnheitsstraftäter erwähnten Massnahme entspricht.] | Anormale und Gewohnheitsstraftäter erwähnten Massnahme entspricht.] |
[Art. 20 eingefügt durch Art. 12 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10. | [Art. 20 eingefügt durch Art. 12 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10. |
Juni 2005)] | Juni 2005)] |
Ab einem gemäss Art. 157 des G. vom 21. April 2007 (B.S. vom 13. Juli | Ab einem gemäss Art. 157 des G. vom 21. April 2007 (B.S. vom 13. Juli |
2007), selbst abgeändert durch Art. 7 des G. vom 24. Juli 2008 (II) | 2007), selbst abgeändert durch Art. 7 des G. vom 24. Juli 2008 (II) |
(B.S. vom 7. August 2008), vom König festzulegenden Datum und | (B.S. vom 7. August 2008), vom König festzulegenden Datum und |
spätestens am 1. Januar 2012 lautet Art. 20 wie folgt: | spätestens am 1. Januar 2012 lautet Art. 20 wie folgt: |
"[Art. 20 - § 1 - Die verurteilte Person erscheint binnen | "[Art. 20 - § 1 - Die verurteilte Person erscheint binnen |
vierundzwanzig Stunden nach ihrer Ankunft in der Strafanstalt vor dem | vierundzwanzig Stunden nach ihrer Ankunft in der Strafanstalt vor dem |
Prokurator des Königs beim Gericht Erster Instanz des Ortes. Der | Prokurator des Königs beim Gericht Erster Instanz des Ortes. Der |
Prokurator des Königs vernimmt die verurteilte Person und erstellt | Prokurator des Königs vernimmt die verurteilte Person und erstellt |
darüber nach Einsicht der von den zuständigen Behörden des | darüber nach Einsicht der von den zuständigen Behörden des |
Urteilsstaates übermittelten Schriftstücke ein Protokoll. Die | Urteilsstaates übermittelten Schriftstücke ein Protokoll. Die |
Zustimmung des Verurteilten zur Vollstreckung der ausländischen | Zustimmung des Verurteilten zur Vollstreckung der ausländischen |
Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Massnahme in Belgien ist | Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Massnahme in Belgien ist |
nicht erforderlich. Die verurteilte Person wird von einem Beistand | nicht erforderlich. Die verurteilte Person wird von einem Beistand |
begleitet, entweder wenn sie dies beantragt oder wenn der Prokurator | begleitet, entweder wenn sie dies beantragt oder wenn der Prokurator |
des Königs es aufgrund des Geisteszustands oder des Alters des | des Königs es aufgrund des Geisteszustands oder des Alters des |
Verurteilten für erforderlich hält. | Verurteilten für erforderlich hält. |
§ 2 - Gegebenenfalls ordnet der Prokurator des Königs die sofortige | § 2 - Gegebenenfalls ordnet der Prokurator des Königs die sofortige |
Inhaftierung des Verurteilten oder dessen Unterbringung in die | Inhaftierung des Verurteilten oder dessen Unterbringung in die |
psychiatrische Abteilung der Strafanstalt an, wenn die im Ausland | psychiatrische Abteilung der Strafanstalt an, wenn die im Ausland |
ausgesprochene freiheitsentziehende Massnahme der in [Titel III | ausgesprochene freiheitsentziehende Massnahme der in [Titel III |
Kapitel II des Gesetzes vom 21. April 2007 über die Internierung von | Kapitel II des Gesetzes vom 21. April 2007 über die Internierung von |
Personen mit Geistesstörung] erwähnten Massnahme entspricht.] | Personen mit Geistesstörung] erwähnten Massnahme entspricht.] |
[Art. 20 eingefügt durch Art. 12 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10. | [Art. 20 eingefügt durch Art. 12 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10. |
Juni 2005) und abgeändert durch Art. 136 des G. vom 21. April 2007 | Juni 2005) und abgeändert durch Art. 136 des G. vom 21. April 2007 |
(B.S. vom 13. Juli 2007)]" | (B.S. vom 13. Juli 2007)]" |
[Art. 21 - Entspricht die im Ausland ausgesprochene Massnahme der in | [Art. 21 - Entspricht die im Ausland ausgesprochene Massnahme der in |
Kapitel II des Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der | Kapitel II des Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der |
Gesellschaft gegen Anormale und Gewohnheitsstraftäter erwähnten | Gesellschaft gegen Anormale und Gewohnheitsstraftäter erwähnten |
Massnahme, befasst der Prokurator des Königs unverzüglich die | Massnahme, befasst der Prokurator des Königs unverzüglich die |
Gesellschaftsschutzkommission, eingesetzt bei der psychiatrischen | Gesellschaftsschutzkommission, eingesetzt bei der psychiatrischen |
Abteilung, in der die verurteilte Person untergebracht ist, mit der | Abteilung, in der die verurteilte Person untergebracht ist, mit der |
Sache, damit die Kommission die Einrichtung bestimmt, in der der | Sache, damit die Kommission die Einrichtung bestimmt, in der der |
Betreffende interniert wird.] | Betreffende interniert wird.] |
[Art. 21 eingefügt durch Art. 13 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10. | [Art. 21 eingefügt durch Art. 13 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10. |
Juni 2005)] | Juni 2005)] |
Ab einem gemäss Art. 157 des G. vom 21. April 2007 (B.S. vom 13. Juli | Ab einem gemäss Art. 157 des G. vom 21. April 2007 (B.S. vom 13. Juli |
2007), selbst abgeändert durch Art. 7 des G. vom 24. Juli 2008 (II) | 2007), selbst abgeändert durch Art. 7 des G. vom 24. Juli 2008 (II) |
(B.S. vom 7. August 2008), vom König festzulegenden Datum und | (B.S. vom 7. August 2008), vom König festzulegenden Datum und |
spätestens am 1. Januar 2012 lautet Art. 21 wie folgt: | spätestens am 1. Januar 2012 lautet Art. 21 wie folgt: |
"[Art. 21 - [Entspricht die im Ausland ausgesprochene Massnahme der in | "[Art. 21 - [Entspricht die im Ausland ausgesprochene Massnahme der in |
Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 21. April 2007 über die | Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 21. April 2007 über die |
Internierung von Personen mit Geistesstörung erwähnten Massnahme, | Internierung von Personen mit Geistesstörung erwähnten Massnahme, |
befasst der Prokurator des Königs unverzüglich das | befasst der Prokurator des Königs unverzüglich das |
Strafvollstreckungsgericht, in dessen Bereich der Internierte seinen | Strafvollstreckungsgericht, in dessen Bereich der Internierte seinen |
Wohnsitz hat, oder, in Ermangelung dessen, das | Wohnsitz hat, oder, in Ermangelung dessen, das |
Strafvollstreckungsgericht von Brüssel mit der Sache, damit es die | Strafvollstreckungsgericht von Brüssel mit der Sache, damit es die |
Einrichtung bestimmt, in der der Betreffende interniert wird.]] | Einrichtung bestimmt, in der der Betreffende interniert wird.]] |
[Art. 21 eingefügt durch Art. 13 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10. | [Art. 21 eingefügt durch Art. 13 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10. |
Juni 2005) und ersetzt durch Art. 137 des G. vom 21. April 2007 (B.S. | Juni 2005) und ersetzt durch Art. 137 des G. vom 21. April 2007 (B.S. |
vom 13. Juli 2007)]" | vom 13. Juli 2007)]" |
[Art. 22 - § 1 - Entspricht die im Ausland ausgesprochene | [Art. 22 - § 1 - Entspricht die im Ausland ausgesprochene |
Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Massnahme, was ihre Art oder | Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Massnahme, was ihre Art oder |
ihre Dauer betrifft, nicht der im belgischen Gesetz für dieselben | ihre Dauer betrifft, nicht der im belgischen Gesetz für dieselben |
Taten vorgesehenen Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden | Taten vorgesehenen Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden |
Massnahme, befasst der Prokurator des Königs unverzüglich das Gericht | Massnahme, befasst der Prokurator des Königs unverzüglich das Gericht |
Erster Instanz mit der Sache und beantragt die Anpassung der Strafe | Erster Instanz mit der Sache und beantragt die Anpassung der Strafe |
oder Massnahme an die im belgischen Gesetz für eine Straftat derselben | oder Massnahme an die im belgischen Gesetz für eine Straftat derselben |
Art vorgesehene Strafe oder Massnahme. Die angepasste Freiheitsstrafe | Art vorgesehene Strafe oder Massnahme. Die angepasste Freiheitsstrafe |
oder freiheitsentziehende Massnahme muss, was ihre Art betrifft, | oder freiheitsentziehende Massnahme muss, was ihre Art betrifft, |
soweit wie möglich der Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden | soweit wie möglich der Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden |
Massnahme, die durch die im Ausland ausgesprochene Verurteilung | Massnahme, die durch die im Ausland ausgesprochene Verurteilung |
auferlegt worden ist, entsprechen, wobei Letztere keinesfalls | auferlegt worden ist, entsprechen, wobei Letztere keinesfalls |
verschärft werden darf. | verschärft werden darf. |
§ 2 - Das Gericht befindet gemäss dem Verfahren in Strafsachen binnen | § 2 - Das Gericht befindet gemäss dem Verfahren in Strafsachen binnen |
einem Monat. Gegen seine Entscheidung können Rechtsmittel eingelegt | einem Monat. Gegen seine Entscheidung können Rechtsmittel eingelegt |
werden. Die Entscheidung ist jedoch sofort vollstreckbar.] | werden. Die Entscheidung ist jedoch sofort vollstreckbar.] |
[Art. 22 eingefügt durch Art. 14 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10. | [Art. 22 eingefügt durch Art. 14 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10. |
Juni 2005)] | Juni 2005)] |
[Art. 23 - Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der | [Art. 23 - Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der |
freiheitsentziehenden Massnahme wird nach dem belgischen Gesetz | freiheitsentziehenden Massnahme wird nach dem belgischen Gesetz |
geregelt, vorbehaltlich abweichender Bestimmungen des internationalen | geregelt, vorbehaltlich abweichender Bestimmungen des internationalen |
Abkommens oder des internationalen Vertrags, die der Übertragung der | Abkommens oder des internationalen Vertrags, die der Übertragung der |
Urteilsvollstreckung zugrunde liegen.] | Urteilsvollstreckung zugrunde liegen.] |
[Art. 23 eingefügt durch Art. 15 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10. | [Art. 23 eingefügt durch Art. 15 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10. |
Juni 2005)] | Juni 2005)] |
[Art. 24 - Personen, die im Ausland zu einer Freiheitsstrafe oder | [Art. 24 - Personen, die im Ausland zu einer Freiheitsstrafe oder |
einer freiheitsentziehenden Massnahme verurteilt worden sind, deren | einer freiheitsentziehenden Massnahme verurteilt worden sind, deren |
Vollstreckung infolge der Übertragung der Urteilsvollstreckung in | Vollstreckung infolge der Übertragung der Urteilsvollstreckung in |
Belgien erfolgt, können wegen derselben Taten weder verfolgt werden, | Belgien erfolgt, können wegen derselben Taten weder verfolgt werden, |
noch kann in Bezug auf diese Personen eine Verurteilung vollstreckt | noch kann in Bezug auf diese Personen eine Verurteilung vollstreckt |
werden.] | werden.] |
[Art. 24 eingefügt durch Art. 16 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10. | [Art. 24 eingefügt durch Art. 16 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10. |
Juni 2005)] | Juni 2005)] |
[Art. 25 - Die Bestimmungen der Kapitel V und VI finden keine | [Art. 25 - Die Bestimmungen der Kapitel V und VI finden keine |
Anwendung auf im Versäumniswege ergangene strafrechtliche | Anwendung auf im Versäumniswege ergangene strafrechtliche |
Verurteilungen, ausser in den in Artikel 18 § 2 erwähnten Fällen, wenn | Verurteilungen, ausser in den in Artikel 18 § 2 erwähnten Fällen, wenn |
es sich um eine rechtskräftig gewordene im Versäumniswege ergangene | es sich um eine rechtskräftig gewordene im Versäumniswege ergangene |
Verurteilung handelt.] | Verurteilung handelt.] |
[Art. 25 eingefügt durch Art. 17 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10. | [Art. 25 eingefügt durch Art. 17 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10. |
Juni 2005)] | Juni 2005)] |
[KAPITEL VII - Vollstreckung im Ausland von in Belgien ausgesprochenen | [KAPITEL VII - Vollstreckung im Ausland von in Belgien ausgesprochenen |
Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen] | Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen] |
[Unterteilung Kapitel VII eingefügt durch Art. 18 des G. vom 26. Mai | [Unterteilung Kapitel VII eingefügt durch Art. 18 des G. vom 26. Mai |
2005 (B.S. vom 10. Juni 2005)] | 2005 (B.S. vom 10. Juni 2005)] |
[Art. 26 - Der belgische Staat kann in Anwendung eines internationalen | [Art. 26 - Der belgische Staat kann in Anwendung eines internationalen |
Abkommens oder eines internationalen Vertrags einen ausländischen | Abkommens oder eines internationalen Vertrags einen ausländischen |
Staat ersuchen: | Staat ersuchen: |
1. neben der Übernahme der Aufsicht ebenfalls den eventuellen Widerruf | 1. neben der Übernahme der Aufsicht ebenfalls den eventuellen Widerruf |
der bedingten Aussetzung, des bedingten Aufschubs oder der bedingten | der bedingten Aussetzung, des bedingten Aufschubs oder der bedingten |
Freilassung vorzunehmen und, gegebenenfalls, die in Belgien auferlegte | Freilassung vorzunehmen und, gegebenenfalls, die in Belgien auferlegte |
Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Massnahme zu vollstrecken. | Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Massnahme zu vollstrecken. |
Nötigenfalls kommt es zum Widerruf, wenn die unter Aufsicht gestellte | Nötigenfalls kommt es zum Widerruf, wenn die unter Aufsicht gestellte |
Person gegen die Aufsichtsmassnahmen verstösst, | Person gegen die Aufsichtsmassnahmen verstösst, |
2. eine in Belgien ausgesprochene Freiheitsstrafe oder | 2. eine in Belgien ausgesprochene Freiheitsstrafe oder |
freiheitsentziehende Massnahme zu vollstrecken, wenn die verurteilte | freiheitsentziehende Massnahme zu vollstrecken, wenn die verurteilte |
Person versucht, sich der Vollstreckung oder der Fortsetzung der | Person versucht, sich der Vollstreckung oder der Fortsetzung der |
Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden | Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden |
Massnahme zu entziehen, indem sie auf das Staatsgebiet eines Staates | Massnahme zu entziehen, indem sie auf das Staatsgebiet eines Staates |
flüchtet, der Vertragspartei des internationalen Abkommens oder des | flüchtet, der Vertragspartei des internationalen Abkommens oder des |
internationalen Vertrags ist, die die Übernahme und Übertragung der | internationalen Vertrags ist, die die Übernahme und Übertragung der |
Vollstreckung ermöglichen.] | Vollstreckung ermöglichen.] |
[Art. 26 eingefügt durch Art. 19 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10. | [Art. 26 eingefügt durch Art. 19 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10. |
Juni 2005)] | Juni 2005)] |
[Art. 27 - Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen, | [Art. 27 - Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen, |
deren Vollstreckung einem ausländischen Staat übertragen wird, können | deren Vollstreckung einem ausländischen Staat übertragen wird, können |
in Belgien nicht mehr vollstreckt werden, ausser wenn der ausländische | in Belgien nicht mehr vollstreckt werden, ausser wenn der ausländische |
Staat mitteilt, dass die Vollstreckung verweigert wird oder unmöglich | Staat mitteilt, dass die Vollstreckung verweigert wird oder unmöglich |
ist.] | ist.] |
[Art. 27 eingefügt durch Art. 20 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10. | [Art. 27 eingefügt durch Art. 20 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10. |
Juni 2005)] | Juni 2005)] |