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Vue multilingue de Loi du 23/05/1990
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Loi sur le transfèrement interétatique des personnes condamnées, la reprise et le transfert de la surveillance de personnes condamnées sous condition ou libérées sous condition ainsi que la reprise et le transfert de l'exécution de peines et de mesures privatives de liberté. - Coordination officieuse en langue allemande Wet inzake de overbrenging tussen staten van veroordeelde personen, de overname en de overdracht van het toezicht op voorwaardelijk veroordeelde of voorwaardelijk in vrijheid gestelde personen, en de overname en de overdracht van de tenuitvoerlegging van vrijheidsbenemende straffen en maatregelen. - Officieuze coördinatie in het Duits
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23 MAI 1990. - Loi sur le transfèrement interétatique des personnes 23 MEI 1990. - Wet inzake de overbrenging tussen staten van
condamnées, la reprise et le transfert de la surveillance de personnes veroordeelde personen, de overname en de overdracht van het toezicht
condamnées sous condition ou libérées sous condition ainsi que la op voorwaardelijk veroordeelde of voorwaardelijk in vrijheid gestelde
reprise et le transfert de l'exécution de peines et de mesures personen, en de overname en de overdracht van de tenuitvoerlegging van
privatives de liberté. - Coordination officieuse en langue allemande vrijheidsbenemende straffen en maatregelen. - Officieuze coördinatie in het Duits
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de la loi du 23 mai 1990 sur le transfèrement interétatique de wet van 23 mei 1990 inzake de overbrenging tussen staten van de
des personnes condamnées (Moniteur belge du 20 juillet 1990), telle gevonniste personen (Belgisch Staatsblad van 20 juli 1990), zoals ze
qu'elle a été modifiée successivement par : achtereenvolgens werd gewijzigd bij :
- la loi du 26 mai 2005 modifiant la loi du 23 mai 1990 sur le - de wet van 26 mei 2005 tot wijziging van de wet van 23 mei 1990
transfèrement interétatique des personnes condamnées et la loi du 15 inzake de overbrenging tussen staten van de gevonniste personen en van
décembre 1980 sur l'accès au territoire, le séjour, l'établissement et de wet van 15 december 1980 betreffende de toegang tot het
grondgebied, het verblijf, de vestiging en de verwijdering van
l'éloignement des étrangers (Moniteur belge du 10 juin 2005); vreemdelingen (Belgisch Staatsblad van 10 juni 2005);
- la loi du 17 mai 2006 relative au statut juridique externe des - de wet van 17 mei 2006 betreffende de externe rechtspositie van de
personnes condamnées à une peine privative de liberté et aux droits veroordeelden tot een vrijheidsstraf en de aan het slachtoffer
reconnus à la victime dans le cadre des modalités d'exécution de la toegekende rechten in het raam van de strafuitvoeringsmodaliteiten
peine (Moniteur belge du 15 juin 2006); (Belgisch Staatsblad van 15 juni 2006);
- la loi du 21 avril 2007 relative à l'internement des personnes - de wet van 21 april 2007 betreffende de internering van personen met
atteintes d'un trouble mental (Moniteur belge du 13 juillet 2007). een geestesstoornis (Belgisch Staatsblad van 13 juli 2007).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
23. MAI 1990 - [Gesetz über die zwischenstaatliche Überstellung von 23. MAI 1990 - [Gesetz über die zwischenstaatliche Überstellung von
verurteilten Personen, die Übernahme und Übertragung der Aufsicht von verurteilten Personen, die Übernahme und Übertragung der Aufsicht von
bedingt verurteilten oder bedingt freigelassenen Personen und die bedingt verurteilten oder bedingt freigelassenen Personen und die
Übernahme und Übertragung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen und Übernahme und Übertragung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen und
freiheitsentziehenden Massnahmen] freiheitsentziehenden Massnahmen]
[Überschrift ersetzt durch Art. 2 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom [Überschrift ersetzt durch Art. 2 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom
10. Juni 2005)] 10. Juni 2005)]
KAPITEL I - Grundsatz und Bedingungen für die Überstellung KAPITEL I - Grundsatz und Bedingungen für die Überstellung
Artikel 1 - Die Regierung kann in Ausführung von Abkommen und Artikel 1 - Die Regierung kann in Ausführung von Abkommen und
Verträgen, die mit ausländischen Staaten auf der Grundlage der Verträgen, die mit ausländischen Staaten auf der Grundlage der
Gegenseitigkeit geschlossen worden sind, die Überstellung von in Gegenseitigkeit geschlossen worden sind, die Überstellung von in
Belgien verurteilten und inhaftierten Personen an einen ausländischen Belgien verurteilten und inhaftierten Personen an einen ausländischen
Staat, dessen Staatsangehöriger die Person ist, bewilligen oder der Staat, dessen Staatsangehöriger die Person ist, bewilligen oder der
Überstellung von im Ausland verurteilten und inhaftierten belgischen Überstellung von im Ausland verurteilten und inhaftierten belgischen
Staatsangehörigen an Belgien zustimmen, insofern: Staatsangehörigen an Belgien zustimmen, insofern:
1. das Urteil, durch das die Verurteilung ausgesprochen wird, 1. das Urteil, durch das die Verurteilung ausgesprochen wird,
rechtskräftig ist, rechtskräftig ist,
2. die Tat, die der Verurteilung zugrunde liegt, sowohl nach 2. die Tat, die der Verurteilung zugrunde liegt, sowohl nach
belgischem Recht als auch nach ausländischem Recht eine Straftat belgischem Recht als auch nach ausländischem Recht eine Straftat
darstellt, darstellt,
3. die inhaftierte Person der Überstellung zustimmt. 3. die inhaftierte Person der Überstellung zustimmt.
Im Sinne des vorliegenden Gesetzes bezeichnet der Begriff Im Sinne des vorliegenden Gesetzes bezeichnet der Begriff
"Verurteilung" jede Freiheitsstrafe oder jede freiheitsentziehende "Verurteilung" jede Freiheitsstrafe oder jede freiheitsentziehende
Massnahme, die von einem Strafgericht in Ergänzung oder an Stelle Massnahme, die von einem Strafgericht in Ergänzung oder an Stelle
einer Strafe auferlegt wird. einer Strafe auferlegt wird.
Art. 2 - Die Überstellung an einen ausländischen Staat kann nicht Art. 2 - Die Überstellung an einen ausländischen Staat kann nicht
bewilligt werden, wenn schwerwiegende Gründe für die Annahme bewilligt werden, wenn schwerwiegende Gründe für die Annahme
vorliegen, dass sich bei Vollstreckung der Strafe oder Massnahme im vorliegen, dass sich bei Vollstreckung der Strafe oder Massnahme im
ausländischen Staat die Situation der verurteilten Person aufgrund ausländischen Staat die Situation der verurteilten Person aufgrund
ihrer Rasse, Religion oder politischen Überzeugung verschlechtern ihrer Rasse, Religion oder politischen Überzeugung verschlechtern
könnte. könnte.
Art. 3 - Die Regierung kann im Hinblick auf die Überstellung einer Art. 3 - Die Regierung kann im Hinblick auf die Überstellung einer
Person an Belgien jede Person, deren Überstellung angemessen und in Person an Belgien jede Person, deren Überstellung angemessen und in
Übereinstimmung mit ihren Interessen zu sein scheint, unter Übereinstimmung mit ihren Interessen zu sein scheint, unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass sie sich gewöhnlich und legal in Berücksichtigung der Tatsache, dass sie sich gewöhnlich und legal in
Belgien aufhält, als belgischen Staatsangehörigen ansehen. Belgien aufhält, als belgischen Staatsangehörigen ansehen.
KAPITEL II - Überstellung einer in Belgien verurteilten und KAPITEL II - Überstellung einer in Belgien verurteilten und
inhaftierten Person an einen ausländischen Staat inhaftierten Person an einen ausländischen Staat
Art. 4 - Erhält oder stellt der belgische Staat in Anwendung eines Art. 4 - Erhält oder stellt der belgische Staat in Anwendung eines
Abkommens oder eines internationalen Vertrags einen Antrag auf Abkommens oder eines internationalen Vertrags einen Antrag auf
Überstellung einer in Belgien verurteilten und inhaftierten Person an Überstellung einer in Belgien verurteilten und inhaftierten Person an
den ausländischen Staat, dessen Staatsangehöriger diese Person ist, den ausländischen Staat, dessen Staatsangehöriger diese Person ist,
wird die Person vom Prokurator des Königs beim Gericht des Ortes, wo wird die Person vom Prokurator des Königs beim Gericht des Ortes, wo
sie inhaftiert ist, angehört und setzt der Prokurator des Königs die sie inhaftiert ist, angehört und setzt der Prokurator des Königs die
Person von diesem Ersuchen und den Folgen, die sich aus der Person von diesem Ersuchen und den Folgen, die sich aus der
Überstellung ergeben können, in Kenntnis. Überstellung ergeben können, in Kenntnis.
Die Person wird von einem Beistand begleitet, entweder wenn sie dies Die Person wird von einem Beistand begleitet, entweder wenn sie dies
beantragt oder wenn der Prokurator des Königs es aufgrund des beantragt oder wenn der Prokurator des Königs es aufgrund des
Geisteszustands oder des Alters des Inhaftierten für erforderlich Geisteszustands oder des Alters des Inhaftierten für erforderlich
hält. hält.
Art. 5 - Die Zustimmung ist unwiderruflich während einer Frist von 90 Art. 5 - Die Zustimmung ist unwiderruflich während einer Frist von 90
Tagen ab dem Tag des Erscheinens. Tagen ab dem Tag des Erscheinens.
Ist die Überstellung binnen dieser Frist nicht erfolgt, steht es dem Ist die Überstellung binnen dieser Frist nicht erfolgt, steht es dem
Verurteilten frei, seine Zustimmung durch einen an den Direktor der Verurteilten frei, seine Zustimmung durch einen an den Direktor der
Strafanstalt gerichteten Brief zu widerrufen, und zwar bis zu dem Tag, Strafanstalt gerichteten Brief zu widerrufen, und zwar bis zu dem Tag,
an dem ihm das Datum der Überstellung notifiziert wird. an dem ihm das Datum der Überstellung notifiziert wird.
[Art. 5bis - Wenn ein internationaler Vertrag, der Belgien bindet, es [Art. 5bis - Wenn ein internationaler Vertrag, der Belgien bindet, es
vorschreibt, ist in Abweichung von Artikel 1 Absatz 1 Nr. 3 die vorschreibt, ist in Abweichung von Artikel 1 Absatz 1 Nr. 3 die
Zustimmung des Verurteilten nicht erforderlich, wenn dieser Zustimmung des Verurteilten nicht erforderlich, wenn dieser
Verurteilte einer Ausweisungsmassnahme oder einer Massnahme zur Verurteilte einer Ausweisungsmassnahme oder einer Massnahme zur
Rückführung zur Grenze oder jeglicher anderen Massnahme unterliegt, Rückführung zur Grenze oder jeglicher anderen Massnahme unterliegt,
aufgrund deren es dieser Person nach ihrer Freilassung nicht mehr aufgrund deren es dieser Person nach ihrer Freilassung nicht mehr
gestattet sein wird, sich auf belgischem Staatsgebiet aufzuhalten. gestattet sein wird, sich auf belgischem Staatsgebiet aufzuhalten.
Bevor die Regierung jedoch ihre Entscheidung trifft, holt sie die Bevor die Regierung jedoch ihre Entscheidung trifft, holt sie die
Meinung der verurteilten Person ein.] Meinung der verurteilten Person ein.]
[Art. 5bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom [Art. 5bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom
10. Juni 2005)] 10. Juni 2005)]
KAPITEL III - Überstellung einer im Ausland verurteilten und KAPITEL III - Überstellung einer im Ausland verurteilten und
inhaftierten Person nach Belgien inhaftierten Person nach Belgien
Art. 6 - Wird eine in einem ausländischen Staat verurteilte und Art. 6 - Wird eine in einem ausländischen Staat verurteilte und
inhaftierte Person in Anwendung eines Abkommens oder eines inhaftierte Person in Anwendung eines Abkommens oder eines
internationalen Vertrags an Belgien überstellt, ist die im Ausland internationalen Vertrags an Belgien überstellt, ist die im Ausland
ausgesprochene Strafe oder Massnahme aufgrund des Vertrags in Belgien ausgesprochene Strafe oder Massnahme aufgrund des Vertrags in Belgien
unmittelbar und sofort vollstreckbar für den Teil, der im Ausland noch unmittelbar und sofort vollstreckbar für den Teil, der im Ausland noch
zu verbüssen blieb. zu verbüssen blieb.
Art. 7 - Die überstellte Person wird, sobald sie in Belgien ankommt, Art. 7 - Die überstellte Person wird, sobald sie in Belgien ankommt,
in die ihr zugewiesene Strafanstalt überführt. in die ihr zugewiesene Strafanstalt überführt.
Art. 8 - Die überstellte Person erscheint binnen vierundzwanzig Art. 8 - Die überstellte Person erscheint binnen vierundzwanzig
Stunden nach ihrer Ankunft in der Strafanstalt vor dem Prokurator des Stunden nach ihrer Ankunft in der Strafanstalt vor dem Prokurator des
Königs beim Gericht Erster Instanz des Ortes. Königs beim Gericht Erster Instanz des Ortes.
Der Prokurator des Königs vernimmt die überstellte Person über ihre Der Prokurator des Königs vernimmt die überstellte Person über ihre
Identität, erstellt darüber ein Protokoll und ordnet nach Einsicht der Identität, erstellt darüber ein Protokoll und ordnet nach Einsicht der
Schriftstücke über das Einverständnis der betreffenden Staaten und die Schriftstücke über das Einverständnis der betreffenden Staaten und die
Zustimmung [oder, in Abweichung von Artikel 1 Absatz 1 Nr. 3, die Zustimmung [oder, in Abweichung von Artikel 1 Absatz 1 Nr. 3, die
Meinung] der überstellten Person sowie nach Einsicht des Originals Meinung] der überstellten Person sowie nach Einsicht des Originals
oder einer Abschrift der ausländischen verurteilenden Entscheidung oder einer Abschrift der ausländischen verurteilenden Entscheidung
[oder, gegebenenfalls, einer Abschrift der Ausweisungsmassnahme oder [oder, gegebenenfalls, einer Abschrift der Ausweisungsmassnahme oder
der Massnahme zur Rückführung zur Grenze oder jeglicher anderen der Massnahme zur Rückführung zur Grenze oder jeglicher anderen
gleichwertigen Massnahme] die sofortige Inhaftierung des Verurteilten gleichwertigen Massnahme] die sofortige Inhaftierung des Verurteilten
oder dessen Unterbringung in die psychiatrische Abteilung der oder dessen Unterbringung in die psychiatrische Abteilung der
Strafanstalt an, wenn die im Ausland ausgesprochene Massnahme der in Strafanstalt an, wenn die im Ausland ausgesprochene Massnahme der in
Kapitel II des Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der Kapitel II des Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der
Gesellschaft gegen Anormale und Gewohnheitsstraftäter erwähnten Gesellschaft gegen Anormale und Gewohnheitsstraftäter erwähnten
Massnahme entspricht. Massnahme entspricht.
[Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. [Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S.
vom 10. Juni 2005)] vom 10. Juni 2005)]
Ab einem gemäss Art. 157 des G. vom 21. April 2007 (B.S. vom 13. Juli Ab einem gemäss Art. 157 des G. vom 21. April 2007 (B.S. vom 13. Juli
2007), selbst abgeändert durch Art. 7 des G. vom 24. Juli 2008 (II) 2007), selbst abgeändert durch Art. 7 des G. vom 24. Juli 2008 (II)
(B.S. vom 7. August 2008), vom König festzulegenden Datum und (B.S. vom 7. August 2008), vom König festzulegenden Datum und
spätestens am 1. Januar 2012 lautet Art. 8 wie folgt: spätestens am 1. Januar 2012 lautet Art. 8 wie folgt:
"Art. 8 - Die überstellte Person erscheint binnen vierundzwanzig "Art. 8 - Die überstellte Person erscheint binnen vierundzwanzig
Stunden nach ihrer Ankunft in der Strafanstalt vor dem Prokurator des Stunden nach ihrer Ankunft in der Strafanstalt vor dem Prokurator des
Königs beim Gericht Erster Instanz des Ortes. Königs beim Gericht Erster Instanz des Ortes.
Der Prokurator des Königs vernimmt die überstellte Person über ihre Der Prokurator des Königs vernimmt die überstellte Person über ihre
Identität, erstellt darüber ein Protokoll und ordnet nach Einsicht der Identität, erstellt darüber ein Protokoll und ordnet nach Einsicht der
Schriftstücke über das Einverständnis der betreffenden Staaten und die Schriftstücke über das Einverständnis der betreffenden Staaten und die
Zustimmung [oder, in Abweichung von Artikel 1 Absatz 1 Nr. 3, die Zustimmung [oder, in Abweichung von Artikel 1 Absatz 1 Nr. 3, die
Meinung] der überstellten Person sowie nach Einsicht des Originals Meinung] der überstellten Person sowie nach Einsicht des Originals
oder einer Abschrift der ausländischen verurteilenden Entscheidung oder einer Abschrift der ausländischen verurteilenden Entscheidung
[oder, gegebenenfalls, einer Abschrift der Ausweisungsmassnahme oder [oder, gegebenenfalls, einer Abschrift der Ausweisungsmassnahme oder
der Massnahme zur Rückführung zur Grenze oder jeglicher anderen der Massnahme zur Rückführung zur Grenze oder jeglicher anderen
gleichwertigen Massnahme] die sofortige Inhaftierung des Verurteilten gleichwertigen Massnahme] die sofortige Inhaftierung des Verurteilten
oder dessen Unterbringung in die psychiatrische Abteilung der oder dessen Unterbringung in die psychiatrische Abteilung der
Strafanstalt an, wenn die im Ausland ausgesprochene Massnahme der in Strafanstalt an, wenn die im Ausland ausgesprochene Massnahme der in
[Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 21. April 2007 über die [Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 21. April 2007 über die
Internierung von Personen mit Geistesstörung] erwähnten Massnahme Internierung von Personen mit Geistesstörung] erwähnten Massnahme
entspricht. entspricht.
[Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. [Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S.
vom 10. Juni 2005) und Art. 133 des G. vom 21. April 2007 (B.S. vom vom 10. Juni 2005) und Art. 133 des G. vom 21. April 2007 (B.S. vom
13. Juli 2007)]" 13. Juli 2007)]"
Art. 9 - Entspricht die im Ausland ausgesprochene Massnahme der in Art. 9 - Entspricht die im Ausland ausgesprochene Massnahme der in
Kapitel II des Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der Kapitel II des Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der
Gesellschaft gegen Anormale und Gewohnheitsstraftäter erwähnten Gesellschaft gegen Anormale und Gewohnheitsstraftäter erwähnten
Massnahme, befasst der Prokurator des Königs unverzüglich die Massnahme, befasst der Prokurator des Königs unverzüglich die
Gesellschaftsschutzkommission, eingesetzt bei der psychiatrischen Gesellschaftsschutzkommission, eingesetzt bei der psychiatrischen
Abteilung, in der die überstellte Person untergebracht ist, mit der Abteilung, in der die überstellte Person untergebracht ist, mit der
Sache, damit die Kommission die Einrichtung bestimmt, in der der Sache, damit die Kommission die Einrichtung bestimmt, in der der
Betreffende interniert wird. Betreffende interniert wird.
Ab einem gemäss Art. 157 des G. vom 21. April 2007 (B.S. vom 13. Juli Ab einem gemäss Art. 157 des G. vom 21. April 2007 (B.S. vom 13. Juli
2007), selbst abgeändert durch Art. 7 des G. vom 24. Juli 2008 (II) 2007), selbst abgeändert durch Art. 7 des G. vom 24. Juli 2008 (II)
(B.S. vom 7. August 2008), vom König festzulegenden Datum und (B.S. vom 7. August 2008), vom König festzulegenden Datum und
spätestens am 1. Januar 2012 lautet Art. 9 wie folgt: spätestens am 1. Januar 2012 lautet Art. 9 wie folgt:
"Art. 9 - [Entspricht die im Ausland ausgesprochene Massnahme der in "Art. 9 - [Entspricht die im Ausland ausgesprochene Massnahme der in
Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 21. April 2007 über die Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 21. April 2007 über die
Internierung von Personen mit Geistesstörung erwähnten Massnahme, Internierung von Personen mit Geistesstörung erwähnten Massnahme,
befasst der Prokurator des Königs unverzüglich das befasst der Prokurator des Königs unverzüglich das
Strafvollstreckungsgericht, in dessen Bereich der Internierte seinen Strafvollstreckungsgericht, in dessen Bereich der Internierte seinen
Wohnsitz hat, oder, in Ermangelung dessen, das Wohnsitz hat, oder, in Ermangelung dessen, das
Strafvollstreckungsgericht von Brüssel mit der Sache, damit es die Strafvollstreckungsgericht von Brüssel mit der Sache, damit es die
Einrichtung bestimmt, in der der Betreffende interniert wird.] Einrichtung bestimmt, in der der Betreffende interniert wird.]
[Art. 9 ersetzt durch Art. 134 des G. vom 21. April 2007 (B.S. vom 13. [Art. 9 ersetzt durch Art. 134 des G. vom 21. April 2007 (B.S. vom 13.
Juli 2007)]" Juli 2007)]"
Art. 10 - Entspricht die im Ausland ausgesprochene Strafe oder Art. 10 - Entspricht die im Ausland ausgesprochene Strafe oder
Massnahme, was ihre Art oder ihre Dauer betrifft, nicht der im Massnahme, was ihre Art oder ihre Dauer betrifft, nicht der im
belgischen Gesetz für dieselben Taten vorgesehenen Strafe oder belgischen Gesetz für dieselben Taten vorgesehenen Strafe oder
Massnahme, befasst der Prokurator des Königs unverzüglich das Gericht Massnahme, befasst der Prokurator des Königs unverzüglich das Gericht
Erster Instanz mit der Sache und beantragt die Anpassung der Strafe Erster Instanz mit der Sache und beantragt die Anpassung der Strafe
oder Massnahme an die im belgischen Gesetz für eine Straftat derselben oder Massnahme an die im belgischen Gesetz für eine Straftat derselben
Art vorgesehene Strafe oder Massnahme. Die im Ausland ausgesprochene Art vorgesehene Strafe oder Massnahme. Die im Ausland ausgesprochene
Strafe oder Massnahme darf keinesfalls verschärft werden. Strafe oder Massnahme darf keinesfalls verschärft werden.
Das Gericht befindet unter Berücksichtigung des Verfahrens in Das Gericht befindet unter Berücksichtigung des Verfahrens in
Strafsachen binnen einem Monat. Gegen seine Entscheidung können Strafsachen binnen einem Monat. Gegen seine Entscheidung können
Rechtsmittel eingelegt werden. Die Entscheidung ist jedoch sofort Rechtsmittel eingelegt werden. Die Entscheidung ist jedoch sofort
vollstreckbar. vollstreckbar.
Art. 11 - Die Überstellungsfristen werden vollständig auf die Dauer Art. 11 - Die Überstellungsfristen werden vollständig auf die Dauer
der in Belgien zu vollstreckenden Strafe oder Massnahme angerechnet. der in Belgien zu vollstreckenden Strafe oder Massnahme angerechnet.
Art. 12 - Die Anwendung und die Vollstreckung der Strafe oder Art. 12 - Die Anwendung und die Vollstreckung der Strafe oder
Massnahme werden nach belgischem Recht geregelt, vorbehaltlich Massnahme werden nach belgischem Recht geregelt, vorbehaltlich
abweichender Bestimmungen des Abkommens oder des Vertrags, die der abweichender Bestimmungen des Abkommens oder des Vertrags, die der
Überstellung zugrunde liegen. Überstellung zugrunde liegen.
Art. 13 - Personen, die im Ausland zu einer Freiheitsstrafe oder einer Art. 13 - Personen, die im Ausland zu einer Freiheitsstrafe oder einer
freiheitsentziehenden Massnahme verurteilt worden sind, deren freiheitsentziehenden Massnahme verurteilt worden sind, deren
Vollstreckung infolge der Überstellung in Belgien erfolgt, können Vollstreckung infolge der Überstellung in Belgien erfolgt, können
wegen derselben Taten weder verfolgt werden, noch kann in Bezug auf wegen derselben Taten weder verfolgt werden, noch kann in Bezug auf
diese Personen eine Verurteilung vollstreckt werden. diese Personen eine Verurteilung vollstreckt werden.
KAPITEL IV - Durchlieferung KAPITEL IV - Durchlieferung
Art. 14 - Auf Ersuchen eines ausländischen Staates, der mit Belgien Art. 14 - Auf Ersuchen eines ausländischen Staates, der mit Belgien
durch ein Abkommen oder einen internationalen Vertrag über die durch ein Abkommen oder einen internationalen Vertrag über die
Überstellung verbunden ist, kann der beantragten Überstellung durch Überstellung verbunden ist, kann der beantragten Überstellung durch
Durchlieferung durch das belgische Staatsgebiet gemäss den in diesem Durchlieferung durch das belgische Staatsgebiet gemäss den in diesem
Abkommen beziehungsweise in diesem Vertrag vorgesehenen Bedingungen Abkommen beziehungsweise in diesem Vertrag vorgesehenen Bedingungen
stattgegeben werden, und zwar auf einfache Vorlage der Schriftstücke, stattgegeben werden, und zwar auf einfache Vorlage der Schriftstücke,
durch die das Einverständnis der betreffenden Staaten und die durch die das Einverständnis der betreffenden Staaten und die
Zustimmung des Interessehabenden festgestellt werden, sowie des Zustimmung des Interessehabenden festgestellt werden, sowie des
Originals oder einer Abschrift der ausländischen verurteilenden Originals oder einer Abschrift der ausländischen verurteilenden
Entscheidung. Entscheidung.
Die Durchlieferung kann jedoch verweigert werden, wenn in Belgien Die Durchlieferung kann jedoch verweigert werden, wenn in Belgien
gegen den Verurteilten ermittelt wird. gegen den Verurteilten ermittelt wird.
[KAPITEL V - Übernahme und Übertragung der Aufsicht von bedingt [KAPITEL V - Übernahme und Übertragung der Aufsicht von bedingt
verurteilten oder bedingt freigelassenen Personen] verurteilten oder bedingt freigelassenen Personen]
[Unterteilung Kapitel V eingefügt durch Art. 5 des G. vom 26. Mai 2005 [Unterteilung Kapitel V eingefügt durch Art. 5 des G. vom 26. Mai 2005
(B.S. vom 10. Juni 2005)] (B.S. vom 10. Juni 2005)]
[Art. 15 - Der belgische Staat kann in Anwendung eines internationalen [Art. 15 - Der belgische Staat kann in Anwendung eines internationalen
Abkommens oder eines internationalen Vertrags und unter der Abkommens oder eines internationalen Vertrags und unter der
Voraussetzung, dass die im ausländischen Strafurteil auferlegten Voraussetzung, dass die im ausländischen Strafurteil auferlegten
Massnahmen und Bedingungen eingehalten werden, die Aufsicht von Massnahmen und Bedingungen eingehalten werden, die Aufsicht von
bedingt verurteilten oder bedingt freigelassenen Personen übernehmen. bedingt verurteilten oder bedingt freigelassenen Personen übernehmen.
Für die Übernahme der Aufsicht ist die Zustimmung der bedingt Für die Übernahme der Aufsicht ist die Zustimmung der bedingt
verurteilten oder bedingt freigelassenen Person nicht erforderlich.] verurteilten oder bedingt freigelassenen Person nicht erforderlich.]
[Art. 15 eingefügt durch Art. 6 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10. [Art. 15 eingefügt durch Art. 6 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10.
Juni 2005)] Juni 2005)]
[Art. 16 - Entsprechen die im Ausland auferlegten Aufsichtsmassnahmen, [Art. 16 - Entsprechen die im Ausland auferlegten Aufsichtsmassnahmen,
was ihre Art oder ihre Dauer betrifft, nicht den im belgischen Gesetz was ihre Art oder ihre Dauer betrifft, nicht den im belgischen Gesetz
für ähnliche Taten vorgesehenen Massnahmen, befasst der Prokurator des für ähnliche Taten vorgesehenen Massnahmen, befasst der Prokurator des
Königs des Bezirks des Wohnsitzes oder des Wohnortes der Person Königs des Bezirks des Wohnsitzes oder des Wohnortes der Person
unverzüglich die Bewährungskommission, [den Strafvollstreckungsrichter unverzüglich die Bewährungskommission, [den Strafvollstreckungsrichter
oder, gegebenenfalls, das Strafvollstreckungsgericht] oder, wenn die oder, gegebenenfalls, das Strafvollstreckungsgericht] oder, wenn die
im ersuchenden Staat auferlegte Massnahme der in Kapitel II des im ersuchenden Staat auferlegte Massnahme der in Kapitel II des
Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen
Anormale und Gewohnheitsstraftäter erwähnten Massnahme entspricht, die Anormale und Gewohnheitsstraftäter erwähnten Massnahme entspricht, die
Gesellschaftsschutzkommission mit der Sache. Der Prokurator des Königs Gesellschaftsschutzkommission mit der Sache. Der Prokurator des Königs
beantragt die Anpassung der auferlegten Aufsichtsmassnahmen an die im beantragt die Anpassung der auferlegten Aufsichtsmassnahmen an die im
belgischen Gesetz für eine Straftat derselben Art vorgesehenen belgischen Gesetz für eine Straftat derselben Art vorgesehenen
Massnahmen. Die im Ausland ausgesprochenen Aufsichtsmassnahmen dürfen, Massnahmen. Die im Ausland ausgesprochenen Aufsichtsmassnahmen dürfen,
was ihre Art oder ihre Dauer betrifft, nicht verschärft werden. Die was ihre Art oder ihre Dauer betrifft, nicht verschärft werden. Die
Bewährungskommission, [der Strafvollstreckungsrichter oder, Bewährungskommission, [der Strafvollstreckungsrichter oder,
gegebenenfalls, das Strafvollstreckungsgericht] oder, gegebenenfalls, gegebenenfalls, das Strafvollstreckungsgericht] oder, gegebenenfalls,
die Gesellschaftsschutzkommission befinden binnen einem Monat gemäss die Gesellschaftsschutzkommission befinden binnen einem Monat gemäss
dem anwendbaren Verfahren. Die Entscheidung ist jedoch sofort dem anwendbaren Verfahren. Die Entscheidung ist jedoch sofort
vollstreckbar.] vollstreckbar.]
[Art. 16 eingefügt durch Art. 7 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10. [Art. 16 eingefügt durch Art. 7 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10.
Juni 2005) und abgeändert durch Art. 104 des G. vom 17. Mai 2006 (B.S. Juni 2005) und abgeändert durch Art. 104 des G. vom 17. Mai 2006 (B.S.
vom 15. Juni 2006)] vom 15. Juni 2006)]
Ab einem gemäss Art. 157 des G. vom 21. April 2007 (B.S. vom 13. Juli Ab einem gemäss Art. 157 des G. vom 21. April 2007 (B.S. vom 13. Juli
2007), selbst abgeändert durch Art. 7 des G. vom 24. Juli 2008 (II) 2007), selbst abgeändert durch Art. 7 des G. vom 24. Juli 2008 (II)
(B.S. vom 7. August 2008), vom König festzulegenden Datum und (B.S. vom 7. August 2008), vom König festzulegenden Datum und
spätestens am 1. Januar 2012 lautet Art. 16 wie folgt: spätestens am 1. Januar 2012 lautet Art. 16 wie folgt:
"[Art. 16 - Entsprechen die im Ausland auferlegten "[Art. 16 - Entsprechen die im Ausland auferlegten
Aufsichtsmassnahmen, was ihre Art oder ihre Dauer betrifft, nicht den Aufsichtsmassnahmen, was ihre Art oder ihre Dauer betrifft, nicht den
im belgischen Gesetz für ähnliche Taten vorgesehenen Massnahmen, im belgischen Gesetz für ähnliche Taten vorgesehenen Massnahmen,
befasst der Prokurator des Königs des Bezirks des Wohnsitzes oder des befasst der Prokurator des Königs des Bezirks des Wohnsitzes oder des
Wohnortes der Person unverzüglich die Bewährungskommission, [den Wohnortes der Person unverzüglich die Bewährungskommission, [den
Strafvollstreckungsrichter oder, gegebenenfalls, das Strafvollstreckungsrichter oder, gegebenenfalls, das
Strafvollstreckungsgericht [...] mit der Sache. Der Prokurator des Strafvollstreckungsgericht [...] mit der Sache. Der Prokurator des
Königs beantragt die Anpassung der auferlegten Aufsichtsmassnahmen an Königs beantragt die Anpassung der auferlegten Aufsichtsmassnahmen an
die im belgischen Gesetz für eine Straftat derselben Art vorgesehenen die im belgischen Gesetz für eine Straftat derselben Art vorgesehenen
Massnahmen. Die im Ausland ausgesprochenen Aufsichtsmassnahmen dürfen, Massnahmen. Die im Ausland ausgesprochenen Aufsichtsmassnahmen dürfen,
was ihre Art oder ihre Dauer betrifft, nicht verschärft werden. Die was ihre Art oder ihre Dauer betrifft, nicht verschärft werden. Die
Bewährungskommission, [der Strafvollstreckungsrichter oder, Bewährungskommission, [der Strafvollstreckungsrichter oder,
gegebenenfalls, das Strafvollstreckungsgericht] [...] befinden binnen gegebenenfalls, das Strafvollstreckungsgericht] [...] befinden binnen
einem Monat gemäss dem anwendbaren Verfahren. Die Entscheidung ist einem Monat gemäss dem anwendbaren Verfahren. Die Entscheidung ist
jedoch sofort vollstreckbar.] jedoch sofort vollstreckbar.]
[Art. 16 eingefügt durch Art. 7 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10. [Art. 16 eingefügt durch Art. 7 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10.
Juni 2005) und abgeändert durch Art. 104 des G. vom 17. Mai 2006 (B.S. Juni 2005) und abgeändert durch Art. 104 des G. vom 17. Mai 2006 (B.S.
vom 15. Juni 2006) und Art. 135 Nr. 1 und 2 des G. vom 21. April 2007 vom 15. Juni 2006) und Art. 135 Nr. 1 und 2 des G. vom 21. April 2007
(B.S. vom 13. Juli 2007)]" (B.S. vom 13. Juli 2007)]"
[Art. 17 - Der belgische Staat kann in Anwendung eines internationalen [Art. 17 - Der belgische Staat kann in Anwendung eines internationalen
Abkommens oder eines internationalen Vertrags einen ausländischen Abkommens oder eines internationalen Vertrags einen ausländischen
Staat ersuchen, die Aufsicht von in Belgien bedingt verurteilten oder Staat ersuchen, die Aufsicht von in Belgien bedingt verurteilten oder
bedingt freigelassenen Personen zu übernehmen. Für die Übertragung der bedingt freigelassenen Personen zu übernehmen. Für die Übertragung der
Aufsicht ist die Zustimmung der bedingt verurteilten oder bedingt Aufsicht ist die Zustimmung der bedingt verurteilten oder bedingt
freigelassenen Person nicht erforderlich.] freigelassenen Person nicht erforderlich.]
[Art. 17 eingefügt durch Art. 8 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10. [Art. 17 eingefügt durch Art. 8 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10.
Juni 2005)] Juni 2005)]
[KAPITEL VI - Vollstreckung in Belgien von im Ausland ausgesprochenen [KAPITEL VI - Vollstreckung in Belgien von im Ausland ausgesprochenen
Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen] Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen]
[Unterteilung Kapitel VI eingefügt durch Art. 9 des G. vom 26. Mai [Unterteilung Kapitel VI eingefügt durch Art. 9 des G. vom 26. Mai
2005 (B.S. vom 10. Juni 2005)] 2005 (B.S. vom 10. Juni 2005)]
[Art. 18 - § 1 - Ein ausländischer Staat kann auf der Grundlage eines [Art. 18 - § 1 - Ein ausländischer Staat kann auf der Grundlage eines
internationalen Abkommens oder eines internationalen Vertrags den internationalen Abkommens oder eines internationalen Vertrags den
belgischen Staat ersuchen: belgischen Staat ersuchen:
1. neben der Ausübung der Aufsicht von bedingt verurteilten oder 1. neben der Ausübung der Aufsicht von bedingt verurteilten oder
bedingt freigelassenen Personen ebenfalls den eventuellen Widerruf der bedingt freigelassenen Personen ebenfalls den eventuellen Widerruf der
Entscheidung zur bedingten Aussetzung oder zum bedingten Aufschub der Entscheidung zur bedingten Aussetzung oder zum bedingten Aufschub der
Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Massnahme oder den Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Massnahme oder den
Widerruf der bedingten Freilassung vorzunehmen. Der Widerruf ist nur Widerruf der bedingten Freilassung vorzunehmen. Der Widerruf ist nur
möglich, wenn die unter Aufsicht gestellte Person gegen die möglich, wenn die unter Aufsicht gestellte Person gegen die
Aufsichtsmassnahmen verstösst. Gegebenenfalls übernimmt der belgische Aufsichtsmassnahmen verstösst. Gegebenenfalls übernimmt der belgische
Staat auch die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der Staat auch die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der
freiheitsentziehenden Massnahme, freiheitsentziehenden Massnahme,
2. die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer 2. die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer
freiheitsentziehenden Massnahme zu übernehmen, wenn der Verurteilte freiheitsentziehenden Massnahme zu übernehmen, wenn der Verurteilte
belgischer Staatsangehöriger ist oder gemäss Artikel 3 als belgischer belgischer Staatsangehöriger ist oder gemäss Artikel 3 als belgischer
Staatsangehöriger angesehen werden kann und versucht, sich der Staatsangehöriger angesehen werden kann und versucht, sich der
Vollstreckung der Verurteilung im Urteilsstaat zu entziehen, indem er Vollstreckung der Verurteilung im Urteilsstaat zu entziehen, indem er
auf belgisches Staatsgebiet flüchtet, bevor er seine Strafe auf belgisches Staatsgebiet flüchtet, bevor er seine Strafe
vollständig verbüsst hat. vollständig verbüsst hat.
§ 2 - Die in Anwendung von Artikel 6 Nr. 4 des Gesetzes vom 19. § 2 - Die in Anwendung von Artikel 6 Nr. 4 des Gesetzes vom 19.
Dezember 2003 über den Europäischen Haftbefehl getroffene gerichtliche Dezember 2003 über den Europäischen Haftbefehl getroffene gerichtliche
Entscheidung bringt die Übernahme der Vollstreckung der in dieser Entscheidung bringt die Übernahme der Vollstreckung der in dieser
gerichtlichen Entscheidung erwähnten Freiheitsstrafe oder gerichtlichen Entscheidung erwähnten Freiheitsstrafe oder
freiheitsentziehenden Massnahme mit sich. Die Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Massnahme mit sich. Die Freiheitsstrafe oder
freiheitsentziehende Massnahme wird gemäss den Bestimmungen des freiheitsentziehende Massnahme wird gemäss den Bestimmungen des
vorliegenden Gesetzes vollstreckt. vorliegenden Gesetzes vollstreckt.
§ 3 - In den in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Fällen und gemäss § 3 - In den in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Fällen und gemäss
den Bestimmungen von Artikel 22 ist die im Ausland ausgesprochene den Bestimmungen von Artikel 22 ist die im Ausland ausgesprochene
Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Massnahme gegen eine Person, Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Massnahme gegen eine Person,
die sich auf dem Staatsgebiet des Königreichs befindet, in Belgien die sich auf dem Staatsgebiet des Königreichs befindet, in Belgien
unmittelbar und sofort vollstreckbar.] unmittelbar und sofort vollstreckbar.]
[Art. 18 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10. [Art. 18 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10.
Juni 2005)] Juni 2005)]
[Art. 19 - Sobald der belgische Staat ein Ersuchen auf Vollstreckung [Art. 19 - Sobald der belgische Staat ein Ersuchen auf Vollstreckung
einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Massnahme erhalten einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Massnahme erhalten
hat, wird die verurteilte Person in die Strafanstalt des Ortes, wo sie hat, wird die verurteilte Person in die Strafanstalt des Ortes, wo sie
ihren gewöhnlichen Wohnort hat, überstellt.] ihren gewöhnlichen Wohnort hat, überstellt.]
[Art. 19 eingefügt durch Art. 11 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10. [Art. 19 eingefügt durch Art. 11 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10.
Juni 2005)] Juni 2005)]
[Art. 20 - § 1 - Die verurteilte Person erscheint binnen [Art. 20 - § 1 - Die verurteilte Person erscheint binnen
vierundzwanzig Stunden nach ihrer Ankunft in der Strafanstalt vor dem vierundzwanzig Stunden nach ihrer Ankunft in der Strafanstalt vor dem
Prokurator des Königs beim Gericht Erster Instanz des Ortes. Der Prokurator des Königs beim Gericht Erster Instanz des Ortes. Der
Prokurator des Königs vernimmt die verurteilte Person und erstellt Prokurator des Königs vernimmt die verurteilte Person und erstellt
darüber nach Einsicht der von den zuständigen Behörden des darüber nach Einsicht der von den zuständigen Behörden des
Urteilsstaates übermittelten Schriftstücke ein Protokoll. Die Urteilsstaates übermittelten Schriftstücke ein Protokoll. Die
Zustimmung des Verurteilten zur Vollstreckung der ausländischen Zustimmung des Verurteilten zur Vollstreckung der ausländischen
Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Massnahme in Belgien ist Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Massnahme in Belgien ist
nicht erforderlich. Die verurteilte Person wird von einem Beistand nicht erforderlich. Die verurteilte Person wird von einem Beistand
begleitet, entweder wenn sie dies beantragt oder wenn der Prokurator begleitet, entweder wenn sie dies beantragt oder wenn der Prokurator
des Königs es aufgrund des Geisteszustands oder des Alters des des Königs es aufgrund des Geisteszustands oder des Alters des
Verurteilten für erforderlich hält. Verurteilten für erforderlich hält.
§ 2 - Gegebenenfalls ordnet der Prokurator des Königs die sofortige § 2 - Gegebenenfalls ordnet der Prokurator des Königs die sofortige
Inhaftierung des Verurteilten oder dessen Unterbringung in die Inhaftierung des Verurteilten oder dessen Unterbringung in die
psychiatrische Abteilung der Strafanstalt an, wenn die im Ausland psychiatrische Abteilung der Strafanstalt an, wenn die im Ausland
ausgesprochene freiheitsentziehende Massnahme der in Kapitel II des ausgesprochene freiheitsentziehende Massnahme der in Kapitel II des
Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen
Anormale und Gewohnheitsstraftäter erwähnten Massnahme entspricht.] Anormale und Gewohnheitsstraftäter erwähnten Massnahme entspricht.]
[Art. 20 eingefügt durch Art. 12 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10. [Art. 20 eingefügt durch Art. 12 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10.
Juni 2005)] Juni 2005)]
Ab einem gemäss Art. 157 des G. vom 21. April 2007 (B.S. vom 13. Juli Ab einem gemäss Art. 157 des G. vom 21. April 2007 (B.S. vom 13. Juli
2007), selbst abgeändert durch Art. 7 des G. vom 24. Juli 2008 (II) 2007), selbst abgeändert durch Art. 7 des G. vom 24. Juli 2008 (II)
(B.S. vom 7. August 2008), vom König festzulegenden Datum und (B.S. vom 7. August 2008), vom König festzulegenden Datum und
spätestens am 1. Januar 2012 lautet Art. 20 wie folgt: spätestens am 1. Januar 2012 lautet Art. 20 wie folgt:
"[Art. 20 - § 1 - Die verurteilte Person erscheint binnen "[Art. 20 - § 1 - Die verurteilte Person erscheint binnen
vierundzwanzig Stunden nach ihrer Ankunft in der Strafanstalt vor dem vierundzwanzig Stunden nach ihrer Ankunft in der Strafanstalt vor dem
Prokurator des Königs beim Gericht Erster Instanz des Ortes. Der Prokurator des Königs beim Gericht Erster Instanz des Ortes. Der
Prokurator des Königs vernimmt die verurteilte Person und erstellt Prokurator des Königs vernimmt die verurteilte Person und erstellt
darüber nach Einsicht der von den zuständigen Behörden des darüber nach Einsicht der von den zuständigen Behörden des
Urteilsstaates übermittelten Schriftstücke ein Protokoll. Die Urteilsstaates übermittelten Schriftstücke ein Protokoll. Die
Zustimmung des Verurteilten zur Vollstreckung der ausländischen Zustimmung des Verurteilten zur Vollstreckung der ausländischen
Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Massnahme in Belgien ist Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Massnahme in Belgien ist
nicht erforderlich. Die verurteilte Person wird von einem Beistand nicht erforderlich. Die verurteilte Person wird von einem Beistand
begleitet, entweder wenn sie dies beantragt oder wenn der Prokurator begleitet, entweder wenn sie dies beantragt oder wenn der Prokurator
des Königs es aufgrund des Geisteszustands oder des Alters des des Königs es aufgrund des Geisteszustands oder des Alters des
Verurteilten für erforderlich hält. Verurteilten für erforderlich hält.
§ 2 - Gegebenenfalls ordnet der Prokurator des Königs die sofortige § 2 - Gegebenenfalls ordnet der Prokurator des Königs die sofortige
Inhaftierung des Verurteilten oder dessen Unterbringung in die Inhaftierung des Verurteilten oder dessen Unterbringung in die
psychiatrische Abteilung der Strafanstalt an, wenn die im Ausland psychiatrische Abteilung der Strafanstalt an, wenn die im Ausland
ausgesprochene freiheitsentziehende Massnahme der in [Titel III ausgesprochene freiheitsentziehende Massnahme der in [Titel III
Kapitel II des Gesetzes vom 21. April 2007 über die Internierung von Kapitel II des Gesetzes vom 21. April 2007 über die Internierung von
Personen mit Geistesstörung] erwähnten Massnahme entspricht.] Personen mit Geistesstörung] erwähnten Massnahme entspricht.]
[Art. 20 eingefügt durch Art. 12 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10. [Art. 20 eingefügt durch Art. 12 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10.
Juni 2005) und abgeändert durch Art. 136 des G. vom 21. April 2007 Juni 2005) und abgeändert durch Art. 136 des G. vom 21. April 2007
(B.S. vom 13. Juli 2007)]" (B.S. vom 13. Juli 2007)]"
[Art. 21 - Entspricht die im Ausland ausgesprochene Massnahme der in [Art. 21 - Entspricht die im Ausland ausgesprochene Massnahme der in
Kapitel II des Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der Kapitel II des Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der
Gesellschaft gegen Anormale und Gewohnheitsstraftäter erwähnten Gesellschaft gegen Anormale und Gewohnheitsstraftäter erwähnten
Massnahme, befasst der Prokurator des Königs unverzüglich die Massnahme, befasst der Prokurator des Königs unverzüglich die
Gesellschaftsschutzkommission, eingesetzt bei der psychiatrischen Gesellschaftsschutzkommission, eingesetzt bei der psychiatrischen
Abteilung, in der die verurteilte Person untergebracht ist, mit der Abteilung, in der die verurteilte Person untergebracht ist, mit der
Sache, damit die Kommission die Einrichtung bestimmt, in der der Sache, damit die Kommission die Einrichtung bestimmt, in der der
Betreffende interniert wird.] Betreffende interniert wird.]
[Art. 21 eingefügt durch Art. 13 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10. [Art. 21 eingefügt durch Art. 13 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10.
Juni 2005)] Juni 2005)]
Ab einem gemäss Art. 157 des G. vom 21. April 2007 (B.S. vom 13. Juli Ab einem gemäss Art. 157 des G. vom 21. April 2007 (B.S. vom 13. Juli
2007), selbst abgeändert durch Art. 7 des G. vom 24. Juli 2008 (II) 2007), selbst abgeändert durch Art. 7 des G. vom 24. Juli 2008 (II)
(B.S. vom 7. August 2008), vom König festzulegenden Datum und (B.S. vom 7. August 2008), vom König festzulegenden Datum und
spätestens am 1. Januar 2012 lautet Art. 21 wie folgt: spätestens am 1. Januar 2012 lautet Art. 21 wie folgt:
"[Art. 21 - [Entspricht die im Ausland ausgesprochene Massnahme der in "[Art. 21 - [Entspricht die im Ausland ausgesprochene Massnahme der in
Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 21. April 2007 über die Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 21. April 2007 über die
Internierung von Personen mit Geistesstörung erwähnten Massnahme, Internierung von Personen mit Geistesstörung erwähnten Massnahme,
befasst der Prokurator des Königs unverzüglich das befasst der Prokurator des Königs unverzüglich das
Strafvollstreckungsgericht, in dessen Bereich der Internierte seinen Strafvollstreckungsgericht, in dessen Bereich der Internierte seinen
Wohnsitz hat, oder, in Ermangelung dessen, das Wohnsitz hat, oder, in Ermangelung dessen, das
Strafvollstreckungsgericht von Brüssel mit der Sache, damit es die Strafvollstreckungsgericht von Brüssel mit der Sache, damit es die
Einrichtung bestimmt, in der der Betreffende interniert wird.]] Einrichtung bestimmt, in der der Betreffende interniert wird.]]
[Art. 21 eingefügt durch Art. 13 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10. [Art. 21 eingefügt durch Art. 13 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10.
Juni 2005) und ersetzt durch Art. 137 des G. vom 21. April 2007 (B.S. Juni 2005) und ersetzt durch Art. 137 des G. vom 21. April 2007 (B.S.
vom 13. Juli 2007)]" vom 13. Juli 2007)]"
[Art. 22 - § 1 - Entspricht die im Ausland ausgesprochene [Art. 22 - § 1 - Entspricht die im Ausland ausgesprochene
Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Massnahme, was ihre Art oder Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Massnahme, was ihre Art oder
ihre Dauer betrifft, nicht der im belgischen Gesetz für dieselben ihre Dauer betrifft, nicht der im belgischen Gesetz für dieselben
Taten vorgesehenen Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Taten vorgesehenen Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden
Massnahme, befasst der Prokurator des Königs unverzüglich das Gericht Massnahme, befasst der Prokurator des Königs unverzüglich das Gericht
Erster Instanz mit der Sache und beantragt die Anpassung der Strafe Erster Instanz mit der Sache und beantragt die Anpassung der Strafe
oder Massnahme an die im belgischen Gesetz für eine Straftat derselben oder Massnahme an die im belgischen Gesetz für eine Straftat derselben
Art vorgesehene Strafe oder Massnahme. Die angepasste Freiheitsstrafe Art vorgesehene Strafe oder Massnahme. Die angepasste Freiheitsstrafe
oder freiheitsentziehende Massnahme muss, was ihre Art betrifft, oder freiheitsentziehende Massnahme muss, was ihre Art betrifft,
soweit wie möglich der Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden soweit wie möglich der Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden
Massnahme, die durch die im Ausland ausgesprochene Verurteilung Massnahme, die durch die im Ausland ausgesprochene Verurteilung
auferlegt worden ist, entsprechen, wobei Letztere keinesfalls auferlegt worden ist, entsprechen, wobei Letztere keinesfalls
verschärft werden darf. verschärft werden darf.
§ 2 - Das Gericht befindet gemäss dem Verfahren in Strafsachen binnen § 2 - Das Gericht befindet gemäss dem Verfahren in Strafsachen binnen
einem Monat. Gegen seine Entscheidung können Rechtsmittel eingelegt einem Monat. Gegen seine Entscheidung können Rechtsmittel eingelegt
werden. Die Entscheidung ist jedoch sofort vollstreckbar.] werden. Die Entscheidung ist jedoch sofort vollstreckbar.]
[Art. 22 eingefügt durch Art. 14 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10. [Art. 22 eingefügt durch Art. 14 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10.
Juni 2005)] Juni 2005)]
[Art. 23 - Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der [Art. 23 - Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der
freiheitsentziehenden Massnahme wird nach dem belgischen Gesetz freiheitsentziehenden Massnahme wird nach dem belgischen Gesetz
geregelt, vorbehaltlich abweichender Bestimmungen des internationalen geregelt, vorbehaltlich abweichender Bestimmungen des internationalen
Abkommens oder des internationalen Vertrags, die der Übertragung der Abkommens oder des internationalen Vertrags, die der Übertragung der
Urteilsvollstreckung zugrunde liegen.] Urteilsvollstreckung zugrunde liegen.]
[Art. 23 eingefügt durch Art. 15 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10. [Art. 23 eingefügt durch Art. 15 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10.
Juni 2005)] Juni 2005)]
[Art. 24 - Personen, die im Ausland zu einer Freiheitsstrafe oder [Art. 24 - Personen, die im Ausland zu einer Freiheitsstrafe oder
einer freiheitsentziehenden Massnahme verurteilt worden sind, deren einer freiheitsentziehenden Massnahme verurteilt worden sind, deren
Vollstreckung infolge der Übertragung der Urteilsvollstreckung in Vollstreckung infolge der Übertragung der Urteilsvollstreckung in
Belgien erfolgt, können wegen derselben Taten weder verfolgt werden, Belgien erfolgt, können wegen derselben Taten weder verfolgt werden,
noch kann in Bezug auf diese Personen eine Verurteilung vollstreckt noch kann in Bezug auf diese Personen eine Verurteilung vollstreckt
werden.] werden.]
[Art. 24 eingefügt durch Art. 16 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10. [Art. 24 eingefügt durch Art. 16 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10.
Juni 2005)] Juni 2005)]
[Art. 25 - Die Bestimmungen der Kapitel V und VI finden keine [Art. 25 - Die Bestimmungen der Kapitel V und VI finden keine
Anwendung auf im Versäumniswege ergangene strafrechtliche Anwendung auf im Versäumniswege ergangene strafrechtliche
Verurteilungen, ausser in den in Artikel 18 § 2 erwähnten Fällen, wenn Verurteilungen, ausser in den in Artikel 18 § 2 erwähnten Fällen, wenn
es sich um eine rechtskräftig gewordene im Versäumniswege ergangene es sich um eine rechtskräftig gewordene im Versäumniswege ergangene
Verurteilung handelt.] Verurteilung handelt.]
[Art. 25 eingefügt durch Art. 17 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10. [Art. 25 eingefügt durch Art. 17 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10.
Juni 2005)] Juni 2005)]
[KAPITEL VII - Vollstreckung im Ausland von in Belgien ausgesprochenen [KAPITEL VII - Vollstreckung im Ausland von in Belgien ausgesprochenen
Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen] Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen]
[Unterteilung Kapitel VII eingefügt durch Art. 18 des G. vom 26. Mai [Unterteilung Kapitel VII eingefügt durch Art. 18 des G. vom 26. Mai
2005 (B.S. vom 10. Juni 2005)] 2005 (B.S. vom 10. Juni 2005)]
[Art. 26 - Der belgische Staat kann in Anwendung eines internationalen [Art. 26 - Der belgische Staat kann in Anwendung eines internationalen
Abkommens oder eines internationalen Vertrags einen ausländischen Abkommens oder eines internationalen Vertrags einen ausländischen
Staat ersuchen: Staat ersuchen:
1. neben der Übernahme der Aufsicht ebenfalls den eventuellen Widerruf 1. neben der Übernahme der Aufsicht ebenfalls den eventuellen Widerruf
der bedingten Aussetzung, des bedingten Aufschubs oder der bedingten der bedingten Aussetzung, des bedingten Aufschubs oder der bedingten
Freilassung vorzunehmen und, gegebenenfalls, die in Belgien auferlegte Freilassung vorzunehmen und, gegebenenfalls, die in Belgien auferlegte
Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Massnahme zu vollstrecken. Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Massnahme zu vollstrecken.
Nötigenfalls kommt es zum Widerruf, wenn die unter Aufsicht gestellte Nötigenfalls kommt es zum Widerruf, wenn die unter Aufsicht gestellte
Person gegen die Aufsichtsmassnahmen verstösst, Person gegen die Aufsichtsmassnahmen verstösst,
2. eine in Belgien ausgesprochene Freiheitsstrafe oder 2. eine in Belgien ausgesprochene Freiheitsstrafe oder
freiheitsentziehende Massnahme zu vollstrecken, wenn die verurteilte freiheitsentziehende Massnahme zu vollstrecken, wenn die verurteilte
Person versucht, sich der Vollstreckung oder der Fortsetzung der Person versucht, sich der Vollstreckung oder der Fortsetzung der
Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden
Massnahme zu entziehen, indem sie auf das Staatsgebiet eines Staates Massnahme zu entziehen, indem sie auf das Staatsgebiet eines Staates
flüchtet, der Vertragspartei des internationalen Abkommens oder des flüchtet, der Vertragspartei des internationalen Abkommens oder des
internationalen Vertrags ist, die die Übernahme und Übertragung der internationalen Vertrags ist, die die Übernahme und Übertragung der
Vollstreckung ermöglichen.] Vollstreckung ermöglichen.]
[Art. 26 eingefügt durch Art. 19 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10. [Art. 26 eingefügt durch Art. 19 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10.
Juni 2005)] Juni 2005)]
[Art. 27 - Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen, [Art. 27 - Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen,
deren Vollstreckung einem ausländischen Staat übertragen wird, können deren Vollstreckung einem ausländischen Staat übertragen wird, können
in Belgien nicht mehr vollstreckt werden, ausser wenn der ausländische in Belgien nicht mehr vollstreckt werden, ausser wenn der ausländische
Staat mitteilt, dass die Vollstreckung verweigert wird oder unmöglich Staat mitteilt, dass die Vollstreckung verweigert wird oder unmöglich
ist.] ist.]
[Art. 27 eingefügt durch Art. 20 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10. [Art. 27 eingefügt durch Art. 20 des G. vom 26. Mai 2005 (B.S. vom 10.
Juni 2005)] Juni 2005)]
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