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Loi du 23 décembre 1994
publié le 17 juin 2010

Loi instituant un régime communautaire d'aides à la préretraite en agriculture. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal interieur
numac
2010000341
pub.
17/06/2010
prom.
23/12/1994
ELI
eli/loi/1994/12/23/2010000341/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


23 DECEMBRE 1994. - Loi instituant un régime communautaire d'aides à la préretraite en agriculture. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 23 décembre 1994 instituant un régime communautaire d'aides à la préretraite en agriculture (Moniteur belge du 25 janvier 1995), telle qu'elle a été modifiée successivement par : - l'arrêté royal du 30 janvier 1997 relatif au régime de pension des travailleurs indépendants en application des articles 15 et 27 de la loi du 26 juillet 1996Documents pertinents retrouvés type loi prom. 26/07/1996 pub. 05/10/2012 numac 2012205395 source service public federal interieur Loi relative à la promotion de l'emploi et à la sauvegarde préventive de la compétitivité. - Coordination officieuse en langue allemande fermer portant modernisation de la sécurité sociale et assurant la viabilité des régimes légaux de pensions et de l'article 3, § 1er, 4°, de la loi du 26 juillet 1996Documents pertinents retrouvés type loi prom. 26/07/1996 pub. 05/10/2012 numac 2012205395 source service public federal interieur Loi relative à la promotion de l'emploi et à la sauvegarde préventive de la compétitivité. - Coordination officieuse en langue allemande fermer visant à réaliser les conditions budgétaires de la participation de la Belgique à l'Union économique et monétaire européenne (Moniteur belge du 6 mars 1997); - l'arrêté royal du 21 mars 1997 portant modification de l'arrêté royal du 30 janvier 1997 relatif au régime de pension des travailleurs indépendants en application des articles 15 et 27 de la loi du 26 juillet 1996Documents pertinents retrouvés type loi prom. 26/07/1996 pub. 05/10/2012 numac 2012205395 source service public federal interieur Loi relative à la promotion de l'emploi et à la sauvegarde préventive de la compétitivité. - Coordination officieuse en langue allemande fermer portant modernisation de la sécurité sociale et assurant la viabilité des régimes légaux de pensions et de l'article 3, § 1er, 4°, de la loi du 26 juillet 1996Documents pertinents retrouvés type loi prom. 26/07/1996 pub. 05/10/2012 numac 2012205395 source service public federal interieur Loi relative à la promotion de l'emploi et à la sauvegarde préventive de la compétitivité. - Coordination officieuse en langue allemande fermer visant à réaliser les conditions budgétaires de la participation de la Belgique à l'Union économique et monétaire européenne, en application de l'article 15 de la loi du 26 juillet 1996Documents pertinents retrouvés type loi prom. 26/07/1996 pub. 05/10/2012 numac 2012205395 source service public federal interieur Loi relative à la promotion de l'emploi et à la sauvegarde préventive de la compétitivité. - Coordination officieuse en langue allemande fermer portant modernisation de la sécurité sociale et assurant la viabilité des régimes légaux de pensions (Moniteur belge du 29 mars 1997); - la loi du 22 février 1998Documents pertinents retrouvés type loi prom. 22/02/1998 pub. 03/03/1998 numac 1998021087 source services du premier ministre Loi portant des dispositions sociales fermer portant des dispositions sociales (Moniteur belge du 3 mars 1998); - la loi du 26 juin 2000Documents pertinents retrouvés type loi prom. 26/06/2000 pub. 29/07/2000 numac 2000003440 source ministere des finances Loi relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution fermer relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT 23. DEZEMBER 1994 - Gesetz zur Einführung einer gemeinschaftlichen Beihilferegelung für den Vorruhestand in der Landwirtschaft Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1.Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige: das durch den Königlichen Erlass Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen beim Ministerium des Mittelstands geschaffene Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige, 2. Sozialstatut der Selbständigen: das im Königlichen Erlass Nr.38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen erwähnte Sozialstatut der Selbständigen, 3. Landespensionsamt: das im Königlichen Erlass Nr.513 vom 27. März 1987 zur Abschaffung der Nationalen Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionskasse und zur Neuorganisierung des Landesamtes für Pensionen zugunsten von Lohnempfängern erwähnte Landespensionsamt, 4. gemeinschaftlicher Beihilferegelung für den Vorruhestand in der Landwirtschaft: die in der Verordnung (EWG) Nr.2079/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Beihilferegelung für den Vorruhestand in der Landwirtschaft erwähnte Beihilferegelung, 5.Abgebendem: der Inhaber eines Betriebs mit einer Betriebsfläche von mindestens fünf Hektar, der im Rahmen der vorliegenden gemeinschaftlichen Beihilferegelung für den Vorruhestand jegliche landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit vollständig und endgültig einstellt, 6. landwirtschaftlichem Übernehmer: die Person, die die Leitung des Betriebs des Abgebenden übernimmt und die Betriebsfläche aufstockt, oder der Betriebsinhaber, der die frei werdenden Flächen des Abgebenden ganz oder teilweise übernimmt, um seine eigene Betriebsfläche zu vergrössern, 7.nichtlandwirtschaftlichem Übernehmer: jede Person oder Einrichtung, die die frei werdenden Flächen ganz oder teilweise übernimmt, um sie für nichtlandwirtschaftliche Zwecke, zur Aufforstung oder zur Schaffung von Naturschutzgebieten zu nutzen, 8. frei werdenden Flächen: die vom Abgebenden vor Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit bewirtschafteten Flächen, die er nicht weiter landwirtschaftlich nutzt, 9.Anwendungsgebiet: das belgische Staatsgebiet; die in Nr. 4 erwähnte gemeinschaftliche Beihilferegelung ist auf dieses Staatsgebiet anwendbar.

Art. 2 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König die in Artikel 1 Nr. 5 vorgesehene Mindestbetriebsfläche des Abgebenden für spezialisierte Betriebe in Sektoren mit schwerwiegenden Strukturproblemen nach unten revidieren.

Art. 3 - Im Hinblick auf die Ausführung der Verordnung (EWG) Nr. 2079/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Beihilferegelung für den Vorruhestand in der Landwirtschaft wird der König ermächtigt, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die Anwendung dieser gemeinschaftlichen Beihilferegelung zu bestimmen.

Er bestimmt insbesondere: 1. Bedingungen und Verpflichtungen, die vom Abgebenden, vom landwirtschaftlichen Übernehmer beziehungsweise vom nichtlandwirtschaftlichen Übernehmer zu erfüllen sind, 2.Verfahren zur Einreichung des Antrags und eines Widerspruchs, 3. die mit der Anwendung der gemeinschaftlichen Beihilferegelung beauftragten Verwaltungen und ihre Aufgaben, sofern sie nicht in vorliegendem Gesetz festgelegt sind, 4.Rückforderung und Aussetzung der Zusätze bei Nichteinhaltung einer Verpflichtung, 5. Geltungsdauer der gemeinschaftlichen Beihilferegelung, 6.Finanzierungsmodalitäten.

Art. 4 - [Um Anspruch auf die gemeinschaftliche Beihilferegelung erheben zu können, muss der Abgebende eine Vorruhestandspension als Selbständiger beziehen aufgrund der Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige, des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen und des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion.] Das Ministerium der Landwirtschaft übermittelt dem Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige eine Bescheinigung, in der es bestätigt, dass der Abgebende alle Bedingungen dieser gemeinschaftlichen Beihilferegelung erfüllt.

Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Form und Inhalt dieser Bescheinigung fest. [Art. 4 Abs. 1 ersetzt durch Art. 24 des K.E. vom 30. Januar 1997 (B.S. vom 6. März 1997)] Art. 5 - [Der Abgebende, für den das Ministerium der Landwirtschaft dem Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige die in Artikel 4 erwähnte Bescheinigung übermittelt hat, erhält zwischen dem Alter von sechzig und fünfundsechzig Jahren einen jährlichen Zusatz zum Betrag seiner Pension, die gewährt wird gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige, des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen und des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26.Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion.] Dieser jährliche Zusatz wird anhand folgender Formel berechnet: 97.100 Franken + (6.060 Franken/Hektar x Anzahl Hektar), wobei "Anzahl Hektar" für die Grösse der frei werdenden Flächen steht, die einem beziehungsweise mehreren landwirtschaftlichen Übernehmern und/oder nichtlandwirtschaftlichen Übernehmern übertragen werden.

Die Anzahl frei werdender Hektar, die berücksichtigt werden kann, beläuft sich auf mindestens fünf und höchstens vierundzwanzig Hektar.

Der jährliche Zusatz darf jedoch den Betrag der Vorruhestandspension als Selbständiger, auf die der Abgebende Anspruch hat, nicht übersteigen.

Ausserdem darf die Summe des gemäss Absatz 1 festgelegten Pensionsbetrags und des Betrags des jährlichen Zusatzes zum Zeitpunkt ihrer Gewährung 485.000 Franken pro Jahr nicht übersteigen. Der König kann diesen Betrag durch einen im Ministerrat beratenen Erlass zum 1.

Januar 1997 unter Berücksichtigung der Entwicklung der Lebenshaltungskosten anpassen.

Der jährliche Zusatz wird weder an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten noch an irgendeine nicht an die Laufbahn gebundene Änderung der gewährten Pensionsbeträge angepasst. [Art. 5 Abs. 1 ersetzt durch Art. 25 des K.E. vom 30. Januar 1997 (B.S. vom 6. März 1997)] Art. 6 - [Der Abgebende, für den das Ministerium der Landwirtschaft dem Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige die in Artikel 4 erwähnte Bescheinigung übermittelt hat, erhält zwischen dem Alter von fünfundsechzig und fünfundsiebzig Jahren einen jährlichen Zusatz zum Betrag seiner Pension, die gewährt wird gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige, des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen und des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26.Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion.

Dieser jährliche Zusatz wird wie folgt berechnet: 1. wenn es sich um eine Ruhestandspension handelt: (MP x LB x 5 Prozent x JV) + (MP x JV/45), 2.wenn es sich um eine Hinterbliebenenpension handelt: (MP x JV/45). [In diesen Formeln ist zu verstehen unter: - MP: der Betrag der in Artikel 131bis des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen erwähnten Mindestpension, - LB: der Laufbahnbruch, so wie festgelegt in Anwendung der Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige, des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen und des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26.Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion nach eventueller Anwendung von Artikel 19 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 72, - JV: die Anzahl Jahre Vorruhestand (von einem bis zu höchstens fünf Jahren) im Sinne von Artikel 3 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige und von Artikel 3 § 2 oder Artikel 16 Absatz 2, 3 und 4 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion.] Der so gewährte jährliche Zusatz wird weder an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten noch an irgendeine nicht an die Laufbahn gebundene Änderung der gewährten Pensionsbeträge angepasst.] [Art. 6 ersetzt durch Art. 26 des K.E. vom 30. Januar 1997 (B.S. vom 6. März 1997);Abs. 3 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 21. März 1997 (B.S. vom 29. März 1997)] Art. 7 - Nach dem Tod des Abgebenden-Empfängers erhält der hinterbliebene Ehepartner, der eine Hinterbliebenenpension als Selbständiger bezieht, den in Artikel 5 erwähnten jährlichen Zusatz bis zu dem Monat, in dem der Abgebende-Empfänger das Alter von fünfundsechzig Jahren erreicht hätte.

Der jährliche Zusatz darf jedoch den Betrag der Hinterbliebenenpension, auf die der hinterbliebene Ehepartner Anspruch hat, nicht übersteigen.

Ausserdem darf die Summe des Betrags der Hinterbliebenenpension und des jährlichen Zusatzes, auf die der hinterbliebene Ehepartner Anspruch hat, 485.000 Franken pro Jahr nicht übersteigen. Der König kann diesen Betrag durch einen im Ministerrat beratenen Erlass zum 1.

Januar 1997 unter Berücksichtigung der Entwicklung der Lebenshaltungskosten anpassen.

Danach erhält der hinterbliebene Ehepartner, der eine Hinterbliebenenpension als Selbständiger bezieht, während eines Zeitraums von zehn Jahren den in Artikel 6 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten jährlichen Zusatz.

Art. 8 - Die Ausgaben für die durch das Sozialstatut der Selbständigen gewährleistete Vorfinanzierung der Vorruhestandspensionen, die von Abgebenden bezogen werden, die die durch vorliegendes Gesetz geregelte gemeinschaftliche Beihilfe beziehen, werden bis in Höhe von 53,55 Prozent auf die wieder angelegten Mittel der sozialen Solidaritätsbeiträge angerechnet, die vorgesehen sind im Königlichen Erlass Nr. 12 vom 26. Februar 1982 über den sozialen Solidaritätsbeitrag zu Lasten der Begünstigten nicht an den Verbraucherpreisindex gebundener Berufseinkünfte und im Königlichen Erlass Nr. 186 vom 30. Dezember 1982 über den sozialen Solidaritätsbeitrag für das Jahr 1983 zu Lasten der Begünstigten nicht an den Verbraucherpreisindex gebundener Berufseinkünfte. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass fest, wie vorerwähnter Prozentsatz angerechnet wird.

Art. 9 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 10 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere sind staatliche Agraringenieure, Inspektoren und Kontrolleure für landwirtschaftliche Rohstoffe und andere vom Minister der Landwirtschaft bestimmte Beamte ermächtigt, die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse zu kontrollieren.

Die von diesen Beamten aufgenommenen Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift des Protokolls wird den Zuwiderhandelnden innerhalb fünfzehn Tagen nach Feststellung des Verstosses per Einschreiben notifiziert.

Diese Beamten dürfen Durchsuchungen in bewohnten Räumlichkeiten nur mit Ermächtigung des Richters am Polizeigericht und nur zwischen fünf und einundzwanzig Uhr vornehmen. Diese Ermächtigung ist ebenfalls erforderlich für die Durchsuchung zwischen einundzwanzig und fünf Uhr von anderen der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Räumlichkeiten.

Die Beamten können sich alle Auskünfte und Unterlagen erteilen beziehungsweise vorlegen lassen, die sie für die Erfüllung ihres Auftrags für notwendig erachten, und alle zweckdienlichen Feststellungen machen, eventuell in Zusammenarbeit mit Sachverständigen, die vom Minister der Landwirtschaft bestimmt werden.

Art. 11 - Unbeschadet der Anwendung strengerer Strafen, die im Strafgesetzbuch oder in besonderen Strafgesetzen vorgesehen sind, wird mit einer Geldbusse von 26 bis 500 [EUR] belegt, wer gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse verstösst. [Art. 11 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)] Art.12 - Gegen die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse gefassten Beschlüsse kann beim Minister der Landwirtschaft Widerspruch eingelegt werden.

Art. 13 - Die in Artikel 3 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Anträge müssen vor dem 1. Oktober 1996 eingereicht werden, sofern die betreffende Pension spätestens am 1. Dezember 1996 einsetzt. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass diese Frist um Zeiträume von jeweils einem Jahr, aber höchstens um drei Jahre verlängern. [Art. 13bis - § 1 - Unrechtmässig ausgezahlte Zusätze werden vom Ministerium des Mittelstands und der Landwirtschaft zurückgefordert.

Wenn sich herausstellt, dass eine gütliche Einigung mit dem Schuldner oder seinen Erben unmöglich ist, kann dieses Ministerium nach der per Einschreiben erfolgten Inverzugsetzung des Schuldners das Landespensionsamt anweisen: 1. die geschuldeten Beträge über eine vollständige Aufrechnung oder Teilaufrechnung gegen die dem Empfänger oder seinem hinterbliebenen Ehepartner noch auszahlbaren Zusätze zurückzufordern, 2.die geschuldeten Beträge auf die in Artikel 1410 § 4 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Weise auf andere vom Landesamt ausgezahlte Vorteile zurückzufordern, wenn keine Zusätze mehr auszahlbar sind in Anwendung von Nr. 1. § 2 - Bezieht der Schuldner keine vom Landesamt ausgezahlten Vorteile mehr, kann die Rückforderung mit allen rechtlichen Mitteln erfolgen. § 3 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: - die Zweckbestimmung der zurückgeforderten Zusätze, - die Regeln für die Übernahme der unrechtmässig ausgezahlten Zusätze, deren Rückforderung sich als unmöglich herausstellt.] [Art. 13bis eingefügt durch Art. 250 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom 3. März 1998)] Art. 14 - Der König kann in Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 3 § 3 des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige und im Rahmen dieser Regelung ein anderes Einsetzungsdatum für die vom Abgebenden beantragte Ruhestandspension festlegen.

Art. 15 - [Aufhebungsbestimmungen] Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

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