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Loi instituant un régime communautaire d'aides à la préretraite en agriculture. - Coordination officieuse en langue allemande | Wet tot instelling van een communautaire steunregeling voor vervroegde uittreding in de landbouwsector. - Officieuze coördinatie in het Duits |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 23 DECEMBRE 1994. - Loi instituant un régime communautaire d'aides à la préretraite en agriculture. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 23 DECEMBER 1994. - Wet tot instelling van een communautaire steunregeling voor vervroegde uittreding in de landbouwsector. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de la loi du 23 décembre 1994 instituant un régime | de wet van 23 december 1994 tot instelling van een communautaire |
communautaire d'aides à la préretraite en agriculture (Moniteur belge | steunregeling voor vervroegde uittreding in de landbouwsector |
du 25 janvier 1995), telle qu'elle a été modifiée successivement par : | (Belgisch Staatsblad van 25 januari 1995), zoals ze achtereenvolgens |
- l'arrêté royal du 30 janvier 1997 relatif au régime de pension des | werd gewijzigd bij : - het koninklijk besluit van 30 januari 1997 betreffende het |
travailleurs indépendants en application des articles 15 et 27 de la | pensioenstelsel der zelfstandigen met toepassing van de artikelen 15 |
loi du 26 juillet 1996 portant modernisation de la sécurité sociale et | en 27 van de wet van 26 juli 1996 tot modernisering van de sociale |
assurant la viabilité des régimes légaux de pensions et de l'article | zekerheid en tot vrijwaring van de leefbaarheid van de wettelijke |
3, § 1er, 4°, de la loi du 26 juillet 1996 visant à réaliser les | pensioenstelsels en van artikel 3, § 1, 4°, van de wet van 26 juli |
conditions budgétaires de la participation de la Belgique à l'Union | 1996 strekkende tot realisatie van de budgettaire voorwaarden tot |
économique et monétaire européenne (Moniteur belge du 6 mars 1997); | deelname van België aan de Europese en Monetaire Unie (Belgisch Staatsblad van 6 maart 1997); |
- l'arrêté royal du 21 mars 1997 portant modification de l'arrêté | - het koninklijk besluit van 21 maart 1997 tot wijziging van het |
royal du 30 janvier 1997 relatif au régime de pension des travailleurs | koninklijk besluit van 30 januari 1997 betreffende het pensioenstelsel |
indépendants en application des articles 15 et 27 de la loi du 26 | der zelfstandigen met toepassing van de artikelen 15 en 27 van de wet |
juillet 1996 portant modernisation de la sécurité sociale et assurant | van 26 juli 1996 tot modernisering van de sociale zekerheid en tot |
la viabilité des régimes légaux de pensions et de l'article 3, § 1er, | vrijwaring van de leefbaarheid van de wettelijke pensioenstelsels en |
4°, de la loi du 26 juillet 1996 visant à réaliser les conditions | van artikel 3, § 1, 4°, van de wet van 26 juli 1996 strekkende tot |
budgétaires de la participation de la Belgique à l'Union économique et | realisatie van de budgettaire voorwaarden tot deelname van België aan |
monétaire européenne, en application de l'article 15 de la loi du 26 | de Europese en Monetaire Unie, met toepassing van artikel 15 van de |
juillet 1996 portant modernisation de la sécurité sociale et assurant | wet van 26 juli 1996 tot modernisering van de sociale zekerheid en tot |
la viabilité des régimes légaux de pensions (Moniteur belge du 29 mars 1997); | vrijwaring van de leefbaarheid van de wettelijke pensioenstelsels (Belgisch Staatsblad van 29 maart 1997); |
- la loi du 22 février 1998 portant des dispositions sociales | - de wet van 22 februari 1998 houdende sociale bepalingen (Belgisch |
(Moniteur belge du 3 mars 1998); | Staatsblad van 3 maart 1998); |
- la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la | - de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de |
législation concernant les matières visées à l'article 78 de la | wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in |
Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000). | artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT | MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT |
23. DEZEMBER 1994 - Gesetz zur Einführung einer gemeinschaftlichen | 23. DEZEMBER 1994 - Gesetz zur Einführung einer gemeinschaftlichen |
Beihilferegelung für den Vorruhestand in der Landwirtschaft | Beihilferegelung für den Vorruhestand in der Landwirtschaft |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist |
beziehungsweise sind zu verstehen unter: | beziehungsweise sind zu verstehen unter: |
1. Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige: das durch | 1. Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige: das durch |
den Königlichen Erlass Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des | den Königlichen Erlass Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des |
Sozialstatuts der Selbständigen beim Ministerium des Mittelstands | Sozialstatuts der Selbständigen beim Ministerium des Mittelstands |
geschaffene Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige, | geschaffene Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige, |
2. Sozialstatut der Selbständigen: das im Königlichen Erlass Nr. 38 | 2. Sozialstatut der Selbständigen: das im Königlichen Erlass Nr. 38 |
vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen | vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen |
erwähnte Sozialstatut der Selbständigen, | erwähnte Sozialstatut der Selbständigen, |
3. Landespensionsamt: das im Königlichen Erlass Nr. 513 vom 27. März | 3. Landespensionsamt: das im Königlichen Erlass Nr. 513 vom 27. März |
1987 zur Abschaffung der Nationalen Ruhestands- und | 1987 zur Abschaffung der Nationalen Ruhestands- und |
Hinterbliebenenpensionskasse und zur Neuorganisierung des Landesamtes | Hinterbliebenenpensionskasse und zur Neuorganisierung des Landesamtes |
für Pensionen zugunsten von Lohnempfängern erwähnte Landespensionsamt, | für Pensionen zugunsten von Lohnempfängern erwähnte Landespensionsamt, |
4. gemeinschaftlicher Beihilferegelung für den Vorruhestand in der | 4. gemeinschaftlicher Beihilferegelung für den Vorruhestand in der |
Landwirtschaft: die in der Verordnung (EWG) Nr. 2079/92 des Rates vom | Landwirtschaft: die in der Verordnung (EWG) Nr. 2079/92 des Rates vom |
30. Juni 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Beihilferegelung | 30. Juni 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Beihilferegelung |
für den Vorruhestand in der Landwirtschaft erwähnte Beihilferegelung, | für den Vorruhestand in der Landwirtschaft erwähnte Beihilferegelung, |
5. Abgebendem: der Inhaber eines Betriebs mit einer Betriebsfläche von | 5. Abgebendem: der Inhaber eines Betriebs mit einer Betriebsfläche von |
mindestens fünf Hektar, der im Rahmen der vorliegenden | mindestens fünf Hektar, der im Rahmen der vorliegenden |
gemeinschaftlichen Beihilferegelung für den Vorruhestand jegliche | gemeinschaftlichen Beihilferegelung für den Vorruhestand jegliche |
landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit vollständig und endgültig | landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit vollständig und endgültig |
einstellt, | einstellt, |
6. landwirtschaftlichem Übernehmer: die Person, die die Leitung des | 6. landwirtschaftlichem Übernehmer: die Person, die die Leitung des |
Betriebs des Abgebenden übernimmt und die Betriebsfläche aufstockt, | Betriebs des Abgebenden übernimmt und die Betriebsfläche aufstockt, |
oder der Betriebsinhaber, der die frei werdenden Flächen des | oder der Betriebsinhaber, der die frei werdenden Flächen des |
Abgebenden ganz oder teilweise übernimmt, um seine eigene | Abgebenden ganz oder teilweise übernimmt, um seine eigene |
Betriebsfläche zu vergrössern, | Betriebsfläche zu vergrössern, |
7. nichtlandwirtschaftlichem Übernehmer: jede Person oder Einrichtung, | 7. nichtlandwirtschaftlichem Übernehmer: jede Person oder Einrichtung, |
die die frei werdenden Flächen ganz oder teilweise übernimmt, um sie | die die frei werdenden Flächen ganz oder teilweise übernimmt, um sie |
für nichtlandwirtschaftliche Zwecke, zur Aufforstung oder zur | für nichtlandwirtschaftliche Zwecke, zur Aufforstung oder zur |
Schaffung von Naturschutzgebieten zu nutzen, | Schaffung von Naturschutzgebieten zu nutzen, |
8. frei werdenden Flächen: die vom Abgebenden vor Einstellung der | 8. frei werdenden Flächen: die vom Abgebenden vor Einstellung der |
landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit bewirtschafteten Flächen, die er | landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit bewirtschafteten Flächen, die er |
nicht weiter landwirtschaftlich nutzt, | nicht weiter landwirtschaftlich nutzt, |
9. Anwendungsgebiet: das belgische Staatsgebiet; die in Nr. 4 erwähnte | 9. Anwendungsgebiet: das belgische Staatsgebiet; die in Nr. 4 erwähnte |
gemeinschaftliche Beihilferegelung ist auf dieses Staatsgebiet | gemeinschaftliche Beihilferegelung ist auf dieses Staatsgebiet |
anwendbar. | anwendbar. |
Art. 2 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König | Art. 2 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König |
die in Artikel 1 Nr. 5 vorgesehene Mindestbetriebsfläche des | die in Artikel 1 Nr. 5 vorgesehene Mindestbetriebsfläche des |
Abgebenden für spezialisierte Betriebe in Sektoren mit schwerwiegenden | Abgebenden für spezialisierte Betriebe in Sektoren mit schwerwiegenden |
Strukturproblemen nach unten revidieren. | Strukturproblemen nach unten revidieren. |
Art. 3 - Im Hinblick auf die Ausführung der Verordnung (EWG) Nr. | Art. 3 - Im Hinblick auf die Ausführung der Verordnung (EWG) Nr. |
2079/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer | 2079/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer |
gemeinschaftlichen Beihilferegelung für den Vorruhestand in der | gemeinschaftlichen Beihilferegelung für den Vorruhestand in der |
Landwirtschaft wird der König ermächtigt, durch einen im Ministerrat | Landwirtschaft wird der König ermächtigt, durch einen im Ministerrat |
beratenen Erlass die Modalitäten für die Anwendung dieser | beratenen Erlass die Modalitäten für die Anwendung dieser |
gemeinschaftlichen Beihilferegelung zu bestimmen. | gemeinschaftlichen Beihilferegelung zu bestimmen. |
Er bestimmt insbesondere: | Er bestimmt insbesondere: |
1. Bedingungen und Verpflichtungen, die vom Abgebenden, vom | 1. Bedingungen und Verpflichtungen, die vom Abgebenden, vom |
landwirtschaftlichen Übernehmer beziehungsweise vom | landwirtschaftlichen Übernehmer beziehungsweise vom |
nichtlandwirtschaftlichen Übernehmer zu erfüllen sind, | nichtlandwirtschaftlichen Übernehmer zu erfüllen sind, |
2. Verfahren zur Einreichung des Antrags und eines Widerspruchs, | 2. Verfahren zur Einreichung des Antrags und eines Widerspruchs, |
3. die mit der Anwendung der gemeinschaftlichen Beihilferegelung | 3. die mit der Anwendung der gemeinschaftlichen Beihilferegelung |
beauftragten Verwaltungen und ihre Aufgaben, sofern sie nicht in | beauftragten Verwaltungen und ihre Aufgaben, sofern sie nicht in |
vorliegendem Gesetz festgelegt sind, | vorliegendem Gesetz festgelegt sind, |
4. Rückforderung und Aussetzung der Zusätze bei Nichteinhaltung einer | 4. Rückforderung und Aussetzung der Zusätze bei Nichteinhaltung einer |
Verpflichtung, | Verpflichtung, |
5. Geltungsdauer der gemeinschaftlichen Beihilferegelung, | 5. Geltungsdauer der gemeinschaftlichen Beihilferegelung, |
6. Finanzierungsmodalitäten. | 6. Finanzierungsmodalitäten. |
Art. 4 - [Um Anspruch auf die gemeinschaftliche Beihilferegelung | Art. 4 - [Um Anspruch auf die gemeinschaftliche Beihilferegelung |
erheben zu können, muss der Abgebende eine Vorruhestandspension als | erheben zu können, muss der Abgebende eine Vorruhestandspension als |
Selbständiger beziehen aufgrund der Bestimmungen des Königlichen | Selbständiger beziehen aufgrund der Bestimmungen des Königlichen |
Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und | Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und |
Hinterbliebenenpensionen für Selbständige, des Gesetzes vom 15. Mai | Hinterbliebenenpensionen für Selbständige, des Gesetzes vom 15. Mai |
1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der | 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der |
Pensionsregelungen und des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 | Pensionsregelungen und des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 |
über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 | über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 |
und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen | und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen |
Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie | Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie |
in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 | in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 |
zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der | zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der |
Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion.] | Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion.] |
Das Ministerium der Landwirtschaft übermittelt dem Landesinstitut der | Das Ministerium der Landwirtschaft übermittelt dem Landesinstitut der |
Sozialversicherungen für Selbständige eine Bescheinigung, in der es | Sozialversicherungen für Selbständige eine Bescheinigung, in der es |
bestätigt, dass der Abgebende alle Bedingungen dieser | bestätigt, dass der Abgebende alle Bedingungen dieser |
gemeinschaftlichen Beihilferegelung erfüllt. | gemeinschaftlichen Beihilferegelung erfüllt. |
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Form und | Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Form und |
Inhalt dieser Bescheinigung fest. | Inhalt dieser Bescheinigung fest. |
[Art. 4 Abs. 1 ersetzt durch Art. 24 des K.E. vom 30. Januar 1997 | [Art. 4 Abs. 1 ersetzt durch Art. 24 des K.E. vom 30. Januar 1997 |
(B.S. vom 6. März 1997)] | (B.S. vom 6. März 1997)] |
Art. 5 - [Der Abgebende, für den das Ministerium der Landwirtschaft | Art. 5 - [Der Abgebende, für den das Ministerium der Landwirtschaft |
dem Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige die in | dem Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige die in |
Artikel 4 erwähnte Bescheinigung übermittelt hat, erhält zwischen dem | Artikel 4 erwähnte Bescheinigung übermittelt hat, erhält zwischen dem |
Alter von sechzig und fünfundsechzig Jahren einen jährlichen Zusatz | Alter von sechzig und fünfundsechzig Jahren einen jährlichen Zusatz |
zum Betrag seiner Pension, die gewährt wird gemäss den Bestimmungen | zum Betrag seiner Pension, die gewährt wird gemäss den Bestimmungen |
des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 über die | des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 über die |
Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige, des | Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige, des |
Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur | Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur |
Harmonisierung der Pensionsregelungen und des Königlichen Erlasses vom | Harmonisierung der Pensionsregelungen und des Königlichen Erlasses vom |
30. Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in | 30. Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in |
Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur | Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur |
Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der | Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der |
gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 | gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 |
Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der | Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der |
Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen | Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen |
Wirtschafts- und Währungsunion.] | Wirtschafts- und Währungsunion.] |
Dieser jährliche Zusatz wird anhand folgender Formel berechnet: 97.100 | Dieser jährliche Zusatz wird anhand folgender Formel berechnet: 97.100 |
Franken + (6.060 Franken/Hektar x Anzahl Hektar), wobei "Anzahl | Franken + (6.060 Franken/Hektar x Anzahl Hektar), wobei "Anzahl |
Hektar" für die Grösse der frei werdenden Flächen steht, die einem | Hektar" für die Grösse der frei werdenden Flächen steht, die einem |
beziehungsweise mehreren landwirtschaftlichen Übernehmern und/oder | beziehungsweise mehreren landwirtschaftlichen Übernehmern und/oder |
nichtlandwirtschaftlichen Übernehmern übertragen werden. | nichtlandwirtschaftlichen Übernehmern übertragen werden. |
Die Anzahl frei werdender Hektar, die berücksichtigt werden kann, | Die Anzahl frei werdender Hektar, die berücksichtigt werden kann, |
beläuft sich auf mindestens fünf und höchstens vierundzwanzig Hektar. | beläuft sich auf mindestens fünf und höchstens vierundzwanzig Hektar. |
Der jährliche Zusatz darf jedoch den Betrag der Vorruhestandspension | Der jährliche Zusatz darf jedoch den Betrag der Vorruhestandspension |
als Selbständiger, auf die der Abgebende Anspruch hat, nicht | als Selbständiger, auf die der Abgebende Anspruch hat, nicht |
übersteigen. | übersteigen. |
Ausserdem darf die Summe des gemäss Absatz 1 festgelegten | Ausserdem darf die Summe des gemäss Absatz 1 festgelegten |
Pensionsbetrags und des Betrags des jährlichen Zusatzes zum Zeitpunkt | Pensionsbetrags und des Betrags des jährlichen Zusatzes zum Zeitpunkt |
ihrer Gewährung 485.000 Franken pro Jahr nicht übersteigen. Der König | ihrer Gewährung 485.000 Franken pro Jahr nicht übersteigen. Der König |
kann diesen Betrag durch einen im Ministerrat beratenen Erlass zum 1. | kann diesen Betrag durch einen im Ministerrat beratenen Erlass zum 1. |
Januar 1997 unter Berücksichtigung der Entwicklung der | Januar 1997 unter Berücksichtigung der Entwicklung der |
Lebenshaltungskosten anpassen. | Lebenshaltungskosten anpassen. |
Der jährliche Zusatz wird weder an die Entwicklung der | Der jährliche Zusatz wird weder an die Entwicklung der |
Lebenshaltungskosten noch an irgendeine nicht an die Laufbahn | Lebenshaltungskosten noch an irgendeine nicht an die Laufbahn |
gebundene Änderung der gewährten Pensionsbeträge angepasst. | gebundene Änderung der gewährten Pensionsbeträge angepasst. |
[Art. 5 Abs. 1 ersetzt durch Art. 25 des K.E. vom 30. Januar 1997 | [Art. 5 Abs. 1 ersetzt durch Art. 25 des K.E. vom 30. Januar 1997 |
(B.S. vom 6. März 1997)] | (B.S. vom 6. März 1997)] |
Art. 6 - [Der Abgebende, für den das Ministerium der Landwirtschaft | Art. 6 - [Der Abgebende, für den das Ministerium der Landwirtschaft |
dem Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige die in | dem Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige die in |
Artikel 4 erwähnte Bescheinigung übermittelt hat, erhält zwischen dem | Artikel 4 erwähnte Bescheinigung übermittelt hat, erhält zwischen dem |
Alter von fünfundsechzig und fünfundsiebzig Jahren einen jährlichen | Alter von fünfundsechzig und fünfundsiebzig Jahren einen jährlichen |
Zusatz zum Betrag seiner Pension, die gewährt wird gemäss den | Zusatz zum Betrag seiner Pension, die gewährt wird gemäss den |
Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 | Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 |
über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige, | über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige, |
des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur | des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur |
Harmonisierung der Pensionsregelungen und des Königlichen Erlasses vom | Harmonisierung der Pensionsregelungen und des Königlichen Erlasses vom |
30. Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in | 30. Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in |
Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur | Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur |
Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der | Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der |
gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 | gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 |
Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der | Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der |
Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen | Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen |
Wirtschafts- und Währungsunion. | Wirtschafts- und Währungsunion. |
Dieser jährliche Zusatz wird wie folgt berechnet: | Dieser jährliche Zusatz wird wie folgt berechnet: |
1. wenn es sich um eine Ruhestandspension handelt: (MP x LB x 5 | 1. wenn es sich um eine Ruhestandspension handelt: (MP x LB x 5 |
Prozent x JV) + (MP x JV/45), | Prozent x JV) + (MP x JV/45), |
2. wenn es sich um eine Hinterbliebenenpension handelt: (MP x JV/45). | 2. wenn es sich um eine Hinterbliebenenpension handelt: (MP x JV/45). |
[In diesen Formeln ist zu verstehen unter: | [In diesen Formeln ist zu verstehen unter: |
- MP: der Betrag der in Artikel 131bis des Gesetzes vom 15. Mai 1984 | - MP: der Betrag der in Artikel 131bis des Gesetzes vom 15. Mai 1984 |
zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der | zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der |
Pensionsregelungen erwähnten Mindestpension, | Pensionsregelungen erwähnten Mindestpension, |
- LB: der Laufbahnbruch, so wie festgelegt in Anwendung der | - LB: der Laufbahnbruch, so wie festgelegt in Anwendung der |
Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 | Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 |
über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige, | über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige, |
des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur | des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur |
Harmonisierung der Pensionsregelungen und des Königlichen Erlasses vom | Harmonisierung der Pensionsregelungen und des Königlichen Erlasses vom |
30. Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in | 30. Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in |
Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur | Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur |
Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der | Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der |
gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 | gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 |
Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der | Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der |
Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen | Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen |
Wirtschafts- und Währungsunion nach eventueller Anwendung von Artikel | Wirtschafts- und Währungsunion nach eventueller Anwendung von Artikel |
19 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 72, | 19 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 72, |
- JV: die Anzahl Jahre Vorruhestand (von einem bis zu höchstens fünf | - JV: die Anzahl Jahre Vorruhestand (von einem bis zu höchstens fünf |
Jahren) im Sinne von Artikel 3 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses | Jahren) im Sinne von Artikel 3 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses |
Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und | Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und |
Hinterbliebenenpensionen für Selbständige und von Artikel 3 § 2 oder | Hinterbliebenenpensionen für Selbständige und von Artikel 3 § 2 oder |
Artikel 16 Absatz 2, 3 und 4 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar | Artikel 16 Absatz 2, 3 und 4 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar |
1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der | 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der |
Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung | Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung |
der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen | der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen |
Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des | Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des |
Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für | Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für |
die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und | die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und |
Währungsunion.] | Währungsunion.] |
Der so gewährte jährliche Zusatz wird weder an die Entwicklung der | Der so gewährte jährliche Zusatz wird weder an die Entwicklung der |
Lebenshaltungskosten noch an irgendeine nicht an die Laufbahn | Lebenshaltungskosten noch an irgendeine nicht an die Laufbahn |
gebundene Änderung der gewährten Pensionsbeträge angepasst.] | gebundene Änderung der gewährten Pensionsbeträge angepasst.] |
[Art. 6 ersetzt durch Art. 26 des K.E. vom 30. Januar 1997 (B.S. vom | [Art. 6 ersetzt durch Art. 26 des K.E. vom 30. Januar 1997 (B.S. vom |
6. März 1997); Abs. 3 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 21. März 1997 | 6. März 1997); Abs. 3 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 21. März 1997 |
(B.S. vom 29. März 1997)] | (B.S. vom 29. März 1997)] |
Art. 7 - Nach dem Tod des Abgebenden-Empfängers erhält der | Art. 7 - Nach dem Tod des Abgebenden-Empfängers erhält der |
hinterbliebene Ehepartner, der eine Hinterbliebenenpension als | hinterbliebene Ehepartner, der eine Hinterbliebenenpension als |
Selbständiger bezieht, den in Artikel 5 erwähnten jährlichen Zusatz | Selbständiger bezieht, den in Artikel 5 erwähnten jährlichen Zusatz |
bis zu dem Monat, in dem der Abgebende-Empfänger das Alter von | bis zu dem Monat, in dem der Abgebende-Empfänger das Alter von |
fünfundsechzig Jahren erreicht hätte. | fünfundsechzig Jahren erreicht hätte. |
Der jährliche Zusatz darf jedoch den Betrag der | Der jährliche Zusatz darf jedoch den Betrag der |
Hinterbliebenenpension, auf die der hinterbliebene Ehepartner Anspruch | Hinterbliebenenpension, auf die der hinterbliebene Ehepartner Anspruch |
hat, nicht übersteigen. | hat, nicht übersteigen. |
Ausserdem darf die Summe des Betrags der Hinterbliebenenpension und | Ausserdem darf die Summe des Betrags der Hinterbliebenenpension und |
des jährlichen Zusatzes, auf die der hinterbliebene Ehepartner | des jährlichen Zusatzes, auf die der hinterbliebene Ehepartner |
Anspruch hat, 485.000 Franken pro Jahr nicht übersteigen. Der König | Anspruch hat, 485.000 Franken pro Jahr nicht übersteigen. Der König |
kann diesen Betrag durch einen im Ministerrat beratenen Erlass zum 1. | kann diesen Betrag durch einen im Ministerrat beratenen Erlass zum 1. |
Januar 1997 unter Berücksichtigung der Entwicklung der | Januar 1997 unter Berücksichtigung der Entwicklung der |
Lebenshaltungskosten anpassen. | Lebenshaltungskosten anpassen. |
Danach erhält der hinterbliebene Ehepartner, der eine | Danach erhält der hinterbliebene Ehepartner, der eine |
Hinterbliebenenpension als Selbständiger bezieht, während eines | Hinterbliebenenpension als Selbständiger bezieht, während eines |
Zeitraums von zehn Jahren den in Artikel 6 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten | Zeitraums von zehn Jahren den in Artikel 6 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten |
jährlichen Zusatz. | jährlichen Zusatz. |
Art. 8 - Die Ausgaben für die durch das Sozialstatut der Selbständigen | Art. 8 - Die Ausgaben für die durch das Sozialstatut der Selbständigen |
gewährleistete Vorfinanzierung der Vorruhestandspensionen, die von | gewährleistete Vorfinanzierung der Vorruhestandspensionen, die von |
Abgebenden bezogen werden, die die durch vorliegendes Gesetz geregelte | Abgebenden bezogen werden, die die durch vorliegendes Gesetz geregelte |
gemeinschaftliche Beihilfe beziehen, werden bis in Höhe von 53,55 | gemeinschaftliche Beihilfe beziehen, werden bis in Höhe von 53,55 |
Prozent auf die wieder angelegten Mittel der sozialen | Prozent auf die wieder angelegten Mittel der sozialen |
Solidaritätsbeiträge angerechnet, die vorgesehen sind im Königlichen | Solidaritätsbeiträge angerechnet, die vorgesehen sind im Königlichen |
Erlass Nr. 12 vom 26. Februar 1982 über den sozialen | Erlass Nr. 12 vom 26. Februar 1982 über den sozialen |
Solidaritätsbeitrag zu Lasten der Begünstigten nicht an den | Solidaritätsbeitrag zu Lasten der Begünstigten nicht an den |
Verbraucherpreisindex gebundener Berufseinkünfte und im Königlichen | Verbraucherpreisindex gebundener Berufseinkünfte und im Königlichen |
Erlass Nr. 186 vom 30. Dezember 1982 über den sozialen | Erlass Nr. 186 vom 30. Dezember 1982 über den sozialen |
Solidaritätsbeitrag für das Jahr 1983 zu Lasten der Begünstigten nicht | Solidaritätsbeitrag für das Jahr 1983 zu Lasten der Begünstigten nicht |
an den Verbraucherpreisindex gebundener Berufseinkünfte. Der König | an den Verbraucherpreisindex gebundener Berufseinkünfte. Der König |
legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass fest, wie | legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass fest, wie |
vorerwähnter Prozentsatz angerechnet wird. | vorerwähnter Prozentsatz angerechnet wird. |
Art. 9 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 9 - [Abänderungsbestimmungen] |
Art. 10 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere sind | Art. 10 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere sind |
staatliche Agraringenieure, Inspektoren und Kontrolleure für | staatliche Agraringenieure, Inspektoren und Kontrolleure für |
landwirtschaftliche Rohstoffe und andere vom Minister der | landwirtschaftliche Rohstoffe und andere vom Minister der |
Landwirtschaft bestimmte Beamte ermächtigt, die Einhaltung der | Landwirtschaft bestimmte Beamte ermächtigt, die Einhaltung der |
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse |
zu kontrollieren. | zu kontrollieren. |
Die von diesen Beamten aufgenommenen Protokolle haben Beweiskraft bis | Die von diesen Beamten aufgenommenen Protokolle haben Beweiskraft bis |
zum Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift des Protokolls wird den | zum Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift des Protokolls wird den |
Zuwiderhandelnden innerhalb fünfzehn Tagen nach Feststellung des | Zuwiderhandelnden innerhalb fünfzehn Tagen nach Feststellung des |
Verstosses per Einschreiben notifiziert. | Verstosses per Einschreiben notifiziert. |
Diese Beamten dürfen Durchsuchungen in bewohnten Räumlichkeiten nur | Diese Beamten dürfen Durchsuchungen in bewohnten Räumlichkeiten nur |
mit Ermächtigung des Richters am Polizeigericht und nur zwischen fünf | mit Ermächtigung des Richters am Polizeigericht und nur zwischen fünf |
und einundzwanzig Uhr vornehmen. Diese Ermächtigung ist ebenfalls | und einundzwanzig Uhr vornehmen. Diese Ermächtigung ist ebenfalls |
erforderlich für die Durchsuchung zwischen einundzwanzig und fünf Uhr | erforderlich für die Durchsuchung zwischen einundzwanzig und fünf Uhr |
von anderen der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Räumlichkeiten. | von anderen der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Räumlichkeiten. |
Die Beamten können sich alle Auskünfte und Unterlagen erteilen | Die Beamten können sich alle Auskünfte und Unterlagen erteilen |
beziehungsweise vorlegen lassen, die sie für die Erfüllung ihres | beziehungsweise vorlegen lassen, die sie für die Erfüllung ihres |
Auftrags für notwendig erachten, und alle zweckdienlichen | Auftrags für notwendig erachten, und alle zweckdienlichen |
Feststellungen machen, eventuell in Zusammenarbeit mit | Feststellungen machen, eventuell in Zusammenarbeit mit |
Sachverständigen, die vom Minister der Landwirtschaft bestimmt werden. | Sachverständigen, die vom Minister der Landwirtschaft bestimmt werden. |
Art. 11 - Unbeschadet der Anwendung strengerer Strafen, die im | Art. 11 - Unbeschadet der Anwendung strengerer Strafen, die im |
Strafgesetzbuch oder in besonderen Strafgesetzen vorgesehen sind, wird | Strafgesetzbuch oder in besonderen Strafgesetzen vorgesehen sind, wird |
mit einer Geldbusse von 26 bis 500 [EUR] belegt, wer gegen die | mit einer Geldbusse von 26 bis 500 [EUR] belegt, wer gegen die |
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse |
verstösst. | verstösst. |
[Art. 11 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom | [Art. 11 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom |
29. Juli 2000)] | 29. Juli 2000)] |
Art. 12 - Gegen die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner | Art. 12 - Gegen die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner |
Ausführungserlasse gefassten Beschlüsse kann beim Minister der | Ausführungserlasse gefassten Beschlüsse kann beim Minister der |
Landwirtschaft Widerspruch eingelegt werden. | Landwirtschaft Widerspruch eingelegt werden. |
Art. 13 - Die in Artikel 3 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Anträge müssen vor | Art. 13 - Die in Artikel 3 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Anträge müssen vor |
dem 1. Oktober 1996 eingereicht werden, sofern die betreffende Pension | dem 1. Oktober 1996 eingereicht werden, sofern die betreffende Pension |
spätestens am 1. Dezember 1996 einsetzt. Der König kann durch einen im | spätestens am 1. Dezember 1996 einsetzt. Der König kann durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass diese Frist um Zeiträume von jeweils | Ministerrat beratenen Erlass diese Frist um Zeiträume von jeweils |
einem Jahr, aber höchstens um drei Jahre verlängern. | einem Jahr, aber höchstens um drei Jahre verlängern. |
[Art. 13bis - § 1 - Unrechtmässig ausgezahlte Zusätze werden vom | [Art. 13bis - § 1 - Unrechtmässig ausgezahlte Zusätze werden vom |
Ministerium des Mittelstands und der Landwirtschaft zurückgefordert. | Ministerium des Mittelstands und der Landwirtschaft zurückgefordert. |
Wenn sich herausstellt, dass eine gütliche Einigung mit dem Schuldner | Wenn sich herausstellt, dass eine gütliche Einigung mit dem Schuldner |
oder seinen Erben unmöglich ist, kann dieses Ministerium nach der per | oder seinen Erben unmöglich ist, kann dieses Ministerium nach der per |
Einschreiben erfolgten Inverzugsetzung des Schuldners das | Einschreiben erfolgten Inverzugsetzung des Schuldners das |
Landespensionsamt anweisen: | Landespensionsamt anweisen: |
1. die geschuldeten Beträge über eine vollständige Aufrechnung oder | 1. die geschuldeten Beträge über eine vollständige Aufrechnung oder |
Teilaufrechnung gegen die dem Empfänger oder seinem hinterbliebenen | Teilaufrechnung gegen die dem Empfänger oder seinem hinterbliebenen |
Ehepartner noch auszahlbaren Zusätze zurückzufordern, | Ehepartner noch auszahlbaren Zusätze zurückzufordern, |
2. die geschuldeten Beträge auf die in Artikel 1410 § 4 des | 2. die geschuldeten Beträge auf die in Artikel 1410 § 4 des |
Gerichtsgesetzbuches erwähnte Weise auf andere vom Landesamt | Gerichtsgesetzbuches erwähnte Weise auf andere vom Landesamt |
ausgezahlte Vorteile zurückzufordern, wenn keine Zusätze mehr | ausgezahlte Vorteile zurückzufordern, wenn keine Zusätze mehr |
auszahlbar sind in Anwendung von Nr. 1. | auszahlbar sind in Anwendung von Nr. 1. |
§ 2 - Bezieht der Schuldner keine vom Landesamt ausgezahlten Vorteile | § 2 - Bezieht der Schuldner keine vom Landesamt ausgezahlten Vorteile |
mehr, kann die Rückforderung mit allen rechtlichen Mitteln erfolgen. | mehr, kann die Rückforderung mit allen rechtlichen Mitteln erfolgen. |
§ 3 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: | § 3 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: |
- die Zweckbestimmung der zurückgeforderten Zusätze, | - die Zweckbestimmung der zurückgeforderten Zusätze, |
- die Regeln für die Übernahme der unrechtmässig ausgezahlten Zusätze, | - die Regeln für die Übernahme der unrechtmässig ausgezahlten Zusätze, |
deren Rückforderung sich als unmöglich herausstellt.] | deren Rückforderung sich als unmöglich herausstellt.] |
[Art. 13bis eingefügt durch Art. 250 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. | [Art. 13bis eingefügt durch Art. 250 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. |
vom 3. März 1998)] | vom 3. März 1998)] |
Art. 14 - Der König kann in Abweichung von den Bestimmungen von | Art. 14 - Der König kann in Abweichung von den Bestimmungen von |
Artikel 3 § 3 des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 | Artikel 3 § 3 des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 |
über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige und | über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige und |
im Rahmen dieser Regelung ein anderes Einsetzungsdatum für die vom | im Rahmen dieser Regelung ein anderes Einsetzungsdatum für die vom |
Abgebenden beantragte Ruhestandspension festlegen. | Abgebenden beantragte Ruhestandspension festlegen. |
Art. 15 - [Aufhebungsbestimmungen] | Art. 15 - [Aufhebungsbestimmungen] |
Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. | Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. |