Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Loi du 23/12/1994
← Retour vers "Loi instituant un régime communautaire d'aides à la préretraite en agriculture. - Coordination officieuse en langue allemande "
Loi instituant un régime communautaire d'aides à la préretraite en agriculture. - Coordination officieuse en langue allemande Wet tot instelling van een communautaire steunregeling voor vervroegde uittreding in de landbouwsector. - Officieuze coördinatie in het Duits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 23 DECEMBRE 1994. - Loi instituant un régime communautaire d'aides à la préretraite en agriculture. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 23 DECEMBER 1994. - Wet tot instelling van een communautaire steunregeling voor vervroegde uittreding in de landbouwsector. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de la loi du 23 décembre 1994 instituant un régime de wet van 23 december 1994 tot instelling van een communautaire
communautaire d'aides à la préretraite en agriculture (Moniteur belge steunregeling voor vervroegde uittreding in de landbouwsector
du 25 janvier 1995), telle qu'elle a été modifiée successivement par : (Belgisch Staatsblad van 25 januari 1995), zoals ze achtereenvolgens
- l'arrêté royal du 30 janvier 1997 relatif au régime de pension des werd gewijzigd bij : - het koninklijk besluit van 30 januari 1997 betreffende het
travailleurs indépendants en application des articles 15 et 27 de la pensioenstelsel der zelfstandigen met toepassing van de artikelen 15
loi du 26 juillet 1996 portant modernisation de la sécurité sociale et en 27 van de wet van 26 juli 1996 tot modernisering van de sociale
assurant la viabilité des régimes légaux de pensions et de l'article zekerheid en tot vrijwaring van de leefbaarheid van de wettelijke
3, § 1er, 4°, de la loi du 26 juillet 1996 visant à réaliser les pensioenstelsels en van artikel 3, § 1, 4°, van de wet van 26 juli
conditions budgétaires de la participation de la Belgique à l'Union 1996 strekkende tot realisatie van de budgettaire voorwaarden tot
économique et monétaire européenne (Moniteur belge du 6 mars 1997); deelname van België aan de Europese en Monetaire Unie (Belgisch Staatsblad van 6 maart 1997);
- l'arrêté royal du 21 mars 1997 portant modification de l'arrêté - het koninklijk besluit van 21 maart 1997 tot wijziging van het
royal du 30 janvier 1997 relatif au régime de pension des travailleurs koninklijk besluit van 30 januari 1997 betreffende het pensioenstelsel
indépendants en application des articles 15 et 27 de la loi du 26 der zelfstandigen met toepassing van de artikelen 15 en 27 van de wet
juillet 1996 portant modernisation de la sécurité sociale et assurant van 26 juli 1996 tot modernisering van de sociale zekerheid en tot
la viabilité des régimes légaux de pensions et de l'article 3, § 1er, vrijwaring van de leefbaarheid van de wettelijke pensioenstelsels en
4°, de la loi du 26 juillet 1996 visant à réaliser les conditions van artikel 3, § 1, 4°, van de wet van 26 juli 1996 strekkende tot
budgétaires de la participation de la Belgique à l'Union économique et realisatie van de budgettaire voorwaarden tot deelname van België aan
monétaire européenne, en application de l'article 15 de la loi du 26 de Europese en Monetaire Unie, met toepassing van artikel 15 van de
juillet 1996 portant modernisation de la sécurité sociale et assurant wet van 26 juli 1996 tot modernisering van de sociale zekerheid en tot
la viabilité des régimes légaux de pensions (Moniteur belge du 29 mars 1997); vrijwaring van de leefbaarheid van de wettelijke pensioenstelsels (Belgisch Staatsblad van 29 maart 1997);
- la loi du 22 février 1998 portant des dispositions sociales - de wet van 22 februari 1998 houdende sociale bepalingen (Belgisch
(Moniteur belge du 3 mars 1998); Staatsblad van 3 maart 1998);
- la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la - de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de
législation concernant les matières visées à l'article 78 de la wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in
Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000). artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT
23. DEZEMBER 1994 - Gesetz zur Einführung einer gemeinschaftlichen 23. DEZEMBER 1994 - Gesetz zur Einführung einer gemeinschaftlichen
Beihilferegelung für den Vorruhestand in der Landwirtschaft Beihilferegelung für den Vorruhestand in der Landwirtschaft
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist
beziehungsweise sind zu verstehen unter: beziehungsweise sind zu verstehen unter:
1. Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige: das durch 1. Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige: das durch
den Königlichen Erlass Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des den Königlichen Erlass Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des
Sozialstatuts der Selbständigen beim Ministerium des Mittelstands Sozialstatuts der Selbständigen beim Ministerium des Mittelstands
geschaffene Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige, geschaffene Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige,
2. Sozialstatut der Selbständigen: das im Königlichen Erlass Nr. 38 2. Sozialstatut der Selbständigen: das im Königlichen Erlass Nr. 38
vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen
erwähnte Sozialstatut der Selbständigen, erwähnte Sozialstatut der Selbständigen,
3. Landespensionsamt: das im Königlichen Erlass Nr. 513 vom 27. März 3. Landespensionsamt: das im Königlichen Erlass Nr. 513 vom 27. März
1987 zur Abschaffung der Nationalen Ruhestands- und 1987 zur Abschaffung der Nationalen Ruhestands- und
Hinterbliebenenpensionskasse und zur Neuorganisierung des Landesamtes Hinterbliebenenpensionskasse und zur Neuorganisierung des Landesamtes
für Pensionen zugunsten von Lohnempfängern erwähnte Landespensionsamt, für Pensionen zugunsten von Lohnempfängern erwähnte Landespensionsamt,
4. gemeinschaftlicher Beihilferegelung für den Vorruhestand in der 4. gemeinschaftlicher Beihilferegelung für den Vorruhestand in der
Landwirtschaft: die in der Verordnung (EWG) Nr. 2079/92 des Rates vom Landwirtschaft: die in der Verordnung (EWG) Nr. 2079/92 des Rates vom
30. Juni 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Beihilferegelung 30. Juni 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Beihilferegelung
für den Vorruhestand in der Landwirtschaft erwähnte Beihilferegelung, für den Vorruhestand in der Landwirtschaft erwähnte Beihilferegelung,
5. Abgebendem: der Inhaber eines Betriebs mit einer Betriebsfläche von 5. Abgebendem: der Inhaber eines Betriebs mit einer Betriebsfläche von
mindestens fünf Hektar, der im Rahmen der vorliegenden mindestens fünf Hektar, der im Rahmen der vorliegenden
gemeinschaftlichen Beihilferegelung für den Vorruhestand jegliche gemeinschaftlichen Beihilferegelung für den Vorruhestand jegliche
landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit vollständig und endgültig landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit vollständig und endgültig
einstellt, einstellt,
6. landwirtschaftlichem Übernehmer: die Person, die die Leitung des 6. landwirtschaftlichem Übernehmer: die Person, die die Leitung des
Betriebs des Abgebenden übernimmt und die Betriebsfläche aufstockt, Betriebs des Abgebenden übernimmt und die Betriebsfläche aufstockt,
oder der Betriebsinhaber, der die frei werdenden Flächen des oder der Betriebsinhaber, der die frei werdenden Flächen des
Abgebenden ganz oder teilweise übernimmt, um seine eigene Abgebenden ganz oder teilweise übernimmt, um seine eigene
Betriebsfläche zu vergrössern, Betriebsfläche zu vergrössern,
7. nichtlandwirtschaftlichem Übernehmer: jede Person oder Einrichtung, 7. nichtlandwirtschaftlichem Übernehmer: jede Person oder Einrichtung,
die die frei werdenden Flächen ganz oder teilweise übernimmt, um sie die die frei werdenden Flächen ganz oder teilweise übernimmt, um sie
für nichtlandwirtschaftliche Zwecke, zur Aufforstung oder zur für nichtlandwirtschaftliche Zwecke, zur Aufforstung oder zur
Schaffung von Naturschutzgebieten zu nutzen, Schaffung von Naturschutzgebieten zu nutzen,
8. frei werdenden Flächen: die vom Abgebenden vor Einstellung der 8. frei werdenden Flächen: die vom Abgebenden vor Einstellung der
landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit bewirtschafteten Flächen, die er landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit bewirtschafteten Flächen, die er
nicht weiter landwirtschaftlich nutzt, nicht weiter landwirtschaftlich nutzt,
9. Anwendungsgebiet: das belgische Staatsgebiet; die in Nr. 4 erwähnte 9. Anwendungsgebiet: das belgische Staatsgebiet; die in Nr. 4 erwähnte
gemeinschaftliche Beihilferegelung ist auf dieses Staatsgebiet gemeinschaftliche Beihilferegelung ist auf dieses Staatsgebiet
anwendbar. anwendbar.
Art. 2 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König Art. 2 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König
die in Artikel 1 Nr. 5 vorgesehene Mindestbetriebsfläche des die in Artikel 1 Nr. 5 vorgesehene Mindestbetriebsfläche des
Abgebenden für spezialisierte Betriebe in Sektoren mit schwerwiegenden Abgebenden für spezialisierte Betriebe in Sektoren mit schwerwiegenden
Strukturproblemen nach unten revidieren. Strukturproblemen nach unten revidieren.
Art. 3 - Im Hinblick auf die Ausführung der Verordnung (EWG) Nr. Art. 3 - Im Hinblick auf die Ausführung der Verordnung (EWG) Nr.
2079/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer 2079/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer
gemeinschaftlichen Beihilferegelung für den Vorruhestand in der gemeinschaftlichen Beihilferegelung für den Vorruhestand in der
Landwirtschaft wird der König ermächtigt, durch einen im Ministerrat Landwirtschaft wird der König ermächtigt, durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass die Modalitäten für die Anwendung dieser beratenen Erlass die Modalitäten für die Anwendung dieser
gemeinschaftlichen Beihilferegelung zu bestimmen. gemeinschaftlichen Beihilferegelung zu bestimmen.
Er bestimmt insbesondere: Er bestimmt insbesondere:
1. Bedingungen und Verpflichtungen, die vom Abgebenden, vom 1. Bedingungen und Verpflichtungen, die vom Abgebenden, vom
landwirtschaftlichen Übernehmer beziehungsweise vom landwirtschaftlichen Übernehmer beziehungsweise vom
nichtlandwirtschaftlichen Übernehmer zu erfüllen sind, nichtlandwirtschaftlichen Übernehmer zu erfüllen sind,
2. Verfahren zur Einreichung des Antrags und eines Widerspruchs, 2. Verfahren zur Einreichung des Antrags und eines Widerspruchs,
3. die mit der Anwendung der gemeinschaftlichen Beihilferegelung 3. die mit der Anwendung der gemeinschaftlichen Beihilferegelung
beauftragten Verwaltungen und ihre Aufgaben, sofern sie nicht in beauftragten Verwaltungen und ihre Aufgaben, sofern sie nicht in
vorliegendem Gesetz festgelegt sind, vorliegendem Gesetz festgelegt sind,
4. Rückforderung und Aussetzung der Zusätze bei Nichteinhaltung einer 4. Rückforderung und Aussetzung der Zusätze bei Nichteinhaltung einer
Verpflichtung, Verpflichtung,
5. Geltungsdauer der gemeinschaftlichen Beihilferegelung, 5. Geltungsdauer der gemeinschaftlichen Beihilferegelung,
6. Finanzierungsmodalitäten. 6. Finanzierungsmodalitäten.
Art. 4 - [Um Anspruch auf die gemeinschaftliche Beihilferegelung Art. 4 - [Um Anspruch auf die gemeinschaftliche Beihilferegelung
erheben zu können, muss der Abgebende eine Vorruhestandspension als erheben zu können, muss der Abgebende eine Vorruhestandspension als
Selbständiger beziehen aufgrund der Bestimmungen des Königlichen Selbständiger beziehen aufgrund der Bestimmungen des Königlichen
Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und
Hinterbliebenenpensionen für Selbständige, des Gesetzes vom 15. Mai Hinterbliebenenpensionen für Selbständige, des Gesetzes vom 15. Mai
1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der
Pensionsregelungen und des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 Pensionsregelungen und des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997
über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15
und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen
Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie
in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996
zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der
Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion.] Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion.]
Das Ministerium der Landwirtschaft übermittelt dem Landesinstitut der Das Ministerium der Landwirtschaft übermittelt dem Landesinstitut der
Sozialversicherungen für Selbständige eine Bescheinigung, in der es Sozialversicherungen für Selbständige eine Bescheinigung, in der es
bestätigt, dass der Abgebende alle Bedingungen dieser bestätigt, dass der Abgebende alle Bedingungen dieser
gemeinschaftlichen Beihilferegelung erfüllt. gemeinschaftlichen Beihilferegelung erfüllt.
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Form und Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Form und
Inhalt dieser Bescheinigung fest. Inhalt dieser Bescheinigung fest.
[Art. 4 Abs. 1 ersetzt durch Art. 24 des K.E. vom 30. Januar 1997 [Art. 4 Abs. 1 ersetzt durch Art. 24 des K.E. vom 30. Januar 1997
(B.S. vom 6. März 1997)] (B.S. vom 6. März 1997)]
Art. 5 - [Der Abgebende, für den das Ministerium der Landwirtschaft Art. 5 - [Der Abgebende, für den das Ministerium der Landwirtschaft
dem Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige die in dem Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige die in
Artikel 4 erwähnte Bescheinigung übermittelt hat, erhält zwischen dem Artikel 4 erwähnte Bescheinigung übermittelt hat, erhält zwischen dem
Alter von sechzig und fünfundsechzig Jahren einen jährlichen Zusatz Alter von sechzig und fünfundsechzig Jahren einen jährlichen Zusatz
zum Betrag seiner Pension, die gewährt wird gemäss den Bestimmungen zum Betrag seiner Pension, die gewährt wird gemäss den Bestimmungen
des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 über die des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 über die
Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige, des Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige, des
Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur
Harmonisierung der Pensionsregelungen und des Königlichen Erlasses vom Harmonisierung der Pensionsregelungen und des Königlichen Erlasses vom
30. Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in 30. Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in
Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur
Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der
gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1
Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der
Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen
Wirtschafts- und Währungsunion.] Wirtschafts- und Währungsunion.]
Dieser jährliche Zusatz wird anhand folgender Formel berechnet: 97.100 Dieser jährliche Zusatz wird anhand folgender Formel berechnet: 97.100
Franken + (6.060 Franken/Hektar x Anzahl Hektar), wobei "Anzahl Franken + (6.060 Franken/Hektar x Anzahl Hektar), wobei "Anzahl
Hektar" für die Grösse der frei werdenden Flächen steht, die einem Hektar" für die Grösse der frei werdenden Flächen steht, die einem
beziehungsweise mehreren landwirtschaftlichen Übernehmern und/oder beziehungsweise mehreren landwirtschaftlichen Übernehmern und/oder
nichtlandwirtschaftlichen Übernehmern übertragen werden. nichtlandwirtschaftlichen Übernehmern übertragen werden.
Die Anzahl frei werdender Hektar, die berücksichtigt werden kann, Die Anzahl frei werdender Hektar, die berücksichtigt werden kann,
beläuft sich auf mindestens fünf und höchstens vierundzwanzig Hektar. beläuft sich auf mindestens fünf und höchstens vierundzwanzig Hektar.
Der jährliche Zusatz darf jedoch den Betrag der Vorruhestandspension Der jährliche Zusatz darf jedoch den Betrag der Vorruhestandspension
als Selbständiger, auf die der Abgebende Anspruch hat, nicht als Selbständiger, auf die der Abgebende Anspruch hat, nicht
übersteigen. übersteigen.
Ausserdem darf die Summe des gemäss Absatz 1 festgelegten Ausserdem darf die Summe des gemäss Absatz 1 festgelegten
Pensionsbetrags und des Betrags des jährlichen Zusatzes zum Zeitpunkt Pensionsbetrags und des Betrags des jährlichen Zusatzes zum Zeitpunkt
ihrer Gewährung 485.000 Franken pro Jahr nicht übersteigen. Der König ihrer Gewährung 485.000 Franken pro Jahr nicht übersteigen. Der König
kann diesen Betrag durch einen im Ministerrat beratenen Erlass zum 1. kann diesen Betrag durch einen im Ministerrat beratenen Erlass zum 1.
Januar 1997 unter Berücksichtigung der Entwicklung der Januar 1997 unter Berücksichtigung der Entwicklung der
Lebenshaltungskosten anpassen. Lebenshaltungskosten anpassen.
Der jährliche Zusatz wird weder an die Entwicklung der Der jährliche Zusatz wird weder an die Entwicklung der
Lebenshaltungskosten noch an irgendeine nicht an die Laufbahn Lebenshaltungskosten noch an irgendeine nicht an die Laufbahn
gebundene Änderung der gewährten Pensionsbeträge angepasst. gebundene Änderung der gewährten Pensionsbeträge angepasst.
[Art. 5 Abs. 1 ersetzt durch Art. 25 des K.E. vom 30. Januar 1997 [Art. 5 Abs. 1 ersetzt durch Art. 25 des K.E. vom 30. Januar 1997
(B.S. vom 6. März 1997)] (B.S. vom 6. März 1997)]
Art. 6 - [Der Abgebende, für den das Ministerium der Landwirtschaft Art. 6 - [Der Abgebende, für den das Ministerium der Landwirtschaft
dem Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige die in dem Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige die in
Artikel 4 erwähnte Bescheinigung übermittelt hat, erhält zwischen dem Artikel 4 erwähnte Bescheinigung übermittelt hat, erhält zwischen dem
Alter von fünfundsechzig und fünfundsiebzig Jahren einen jährlichen Alter von fünfundsechzig und fünfundsiebzig Jahren einen jährlichen
Zusatz zum Betrag seiner Pension, die gewährt wird gemäss den Zusatz zum Betrag seiner Pension, die gewährt wird gemäss den
Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967
über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige, über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige,
des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur
Harmonisierung der Pensionsregelungen und des Königlichen Erlasses vom Harmonisierung der Pensionsregelungen und des Königlichen Erlasses vom
30. Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in 30. Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in
Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur
Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der
gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1
Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der
Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen
Wirtschafts- und Währungsunion. Wirtschafts- und Währungsunion.
Dieser jährliche Zusatz wird wie folgt berechnet: Dieser jährliche Zusatz wird wie folgt berechnet:
1. wenn es sich um eine Ruhestandspension handelt: (MP x LB x 5 1. wenn es sich um eine Ruhestandspension handelt: (MP x LB x 5
Prozent x JV) + (MP x JV/45), Prozent x JV) + (MP x JV/45),
2. wenn es sich um eine Hinterbliebenenpension handelt: (MP x JV/45). 2. wenn es sich um eine Hinterbliebenenpension handelt: (MP x JV/45).
[In diesen Formeln ist zu verstehen unter: [In diesen Formeln ist zu verstehen unter:
- MP: der Betrag der in Artikel 131bis des Gesetzes vom 15. Mai 1984 - MP: der Betrag der in Artikel 131bis des Gesetzes vom 15. Mai 1984
zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der
Pensionsregelungen erwähnten Mindestpension, Pensionsregelungen erwähnten Mindestpension,
- LB: der Laufbahnbruch, so wie festgelegt in Anwendung der - LB: der Laufbahnbruch, so wie festgelegt in Anwendung der
Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967
über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige, über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige,
des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur
Harmonisierung der Pensionsregelungen und des Königlichen Erlasses vom Harmonisierung der Pensionsregelungen und des Königlichen Erlasses vom
30. Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in 30. Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in
Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur
Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der
gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1
Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der
Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen
Wirtschafts- und Währungsunion nach eventueller Anwendung von Artikel Wirtschafts- und Währungsunion nach eventueller Anwendung von Artikel
19 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 72, 19 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 72,
- JV: die Anzahl Jahre Vorruhestand (von einem bis zu höchstens fünf - JV: die Anzahl Jahre Vorruhestand (von einem bis zu höchstens fünf
Jahren) im Sinne von Artikel 3 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Jahren) im Sinne von Artikel 3 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses
Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und
Hinterbliebenenpensionen für Selbständige und von Artikel 3 § 2 oder Hinterbliebenenpensionen für Selbständige und von Artikel 3 § 2 oder
Artikel 16 Absatz 2, 3 und 4 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar Artikel 16 Absatz 2, 3 und 4 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar
1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der
Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung
der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen
Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des
Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für
die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und
Währungsunion.] Währungsunion.]
Der so gewährte jährliche Zusatz wird weder an die Entwicklung der Der so gewährte jährliche Zusatz wird weder an die Entwicklung der
Lebenshaltungskosten noch an irgendeine nicht an die Laufbahn Lebenshaltungskosten noch an irgendeine nicht an die Laufbahn
gebundene Änderung der gewährten Pensionsbeträge angepasst.] gebundene Änderung der gewährten Pensionsbeträge angepasst.]
[Art. 6 ersetzt durch Art. 26 des K.E. vom 30. Januar 1997 (B.S. vom [Art. 6 ersetzt durch Art. 26 des K.E. vom 30. Januar 1997 (B.S. vom
6. März 1997); Abs. 3 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 21. März 1997 6. März 1997); Abs. 3 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 21. März 1997
(B.S. vom 29. März 1997)] (B.S. vom 29. März 1997)]
Art. 7 - Nach dem Tod des Abgebenden-Empfängers erhält der Art. 7 - Nach dem Tod des Abgebenden-Empfängers erhält der
hinterbliebene Ehepartner, der eine Hinterbliebenenpension als hinterbliebene Ehepartner, der eine Hinterbliebenenpension als
Selbständiger bezieht, den in Artikel 5 erwähnten jährlichen Zusatz Selbständiger bezieht, den in Artikel 5 erwähnten jährlichen Zusatz
bis zu dem Monat, in dem der Abgebende-Empfänger das Alter von bis zu dem Monat, in dem der Abgebende-Empfänger das Alter von
fünfundsechzig Jahren erreicht hätte. fünfundsechzig Jahren erreicht hätte.
Der jährliche Zusatz darf jedoch den Betrag der Der jährliche Zusatz darf jedoch den Betrag der
Hinterbliebenenpension, auf die der hinterbliebene Ehepartner Anspruch Hinterbliebenenpension, auf die der hinterbliebene Ehepartner Anspruch
hat, nicht übersteigen. hat, nicht übersteigen.
Ausserdem darf die Summe des Betrags der Hinterbliebenenpension und Ausserdem darf die Summe des Betrags der Hinterbliebenenpension und
des jährlichen Zusatzes, auf die der hinterbliebene Ehepartner des jährlichen Zusatzes, auf die der hinterbliebene Ehepartner
Anspruch hat, 485.000 Franken pro Jahr nicht übersteigen. Der König Anspruch hat, 485.000 Franken pro Jahr nicht übersteigen. Der König
kann diesen Betrag durch einen im Ministerrat beratenen Erlass zum 1. kann diesen Betrag durch einen im Ministerrat beratenen Erlass zum 1.
Januar 1997 unter Berücksichtigung der Entwicklung der Januar 1997 unter Berücksichtigung der Entwicklung der
Lebenshaltungskosten anpassen. Lebenshaltungskosten anpassen.
Danach erhält der hinterbliebene Ehepartner, der eine Danach erhält der hinterbliebene Ehepartner, der eine
Hinterbliebenenpension als Selbständiger bezieht, während eines Hinterbliebenenpension als Selbständiger bezieht, während eines
Zeitraums von zehn Jahren den in Artikel 6 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Zeitraums von zehn Jahren den in Artikel 6 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten
jährlichen Zusatz. jährlichen Zusatz.
Art. 8 - Die Ausgaben für die durch das Sozialstatut der Selbständigen Art. 8 - Die Ausgaben für die durch das Sozialstatut der Selbständigen
gewährleistete Vorfinanzierung der Vorruhestandspensionen, die von gewährleistete Vorfinanzierung der Vorruhestandspensionen, die von
Abgebenden bezogen werden, die die durch vorliegendes Gesetz geregelte Abgebenden bezogen werden, die die durch vorliegendes Gesetz geregelte
gemeinschaftliche Beihilfe beziehen, werden bis in Höhe von 53,55 gemeinschaftliche Beihilfe beziehen, werden bis in Höhe von 53,55
Prozent auf die wieder angelegten Mittel der sozialen Prozent auf die wieder angelegten Mittel der sozialen
Solidaritätsbeiträge angerechnet, die vorgesehen sind im Königlichen Solidaritätsbeiträge angerechnet, die vorgesehen sind im Königlichen
Erlass Nr. 12 vom 26. Februar 1982 über den sozialen Erlass Nr. 12 vom 26. Februar 1982 über den sozialen
Solidaritätsbeitrag zu Lasten der Begünstigten nicht an den Solidaritätsbeitrag zu Lasten der Begünstigten nicht an den
Verbraucherpreisindex gebundener Berufseinkünfte und im Königlichen Verbraucherpreisindex gebundener Berufseinkünfte und im Königlichen
Erlass Nr. 186 vom 30. Dezember 1982 über den sozialen Erlass Nr. 186 vom 30. Dezember 1982 über den sozialen
Solidaritätsbeitrag für das Jahr 1983 zu Lasten der Begünstigten nicht Solidaritätsbeitrag für das Jahr 1983 zu Lasten der Begünstigten nicht
an den Verbraucherpreisindex gebundener Berufseinkünfte. Der König an den Verbraucherpreisindex gebundener Berufseinkünfte. Der König
legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass fest, wie legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass fest, wie
vorerwähnter Prozentsatz angerechnet wird. vorerwähnter Prozentsatz angerechnet wird.
Art. 9 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 9 - [Abänderungsbestimmungen]
Art. 10 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere sind Art. 10 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere sind
staatliche Agraringenieure, Inspektoren und Kontrolleure für staatliche Agraringenieure, Inspektoren und Kontrolleure für
landwirtschaftliche Rohstoffe und andere vom Minister der landwirtschaftliche Rohstoffe und andere vom Minister der
Landwirtschaft bestimmte Beamte ermächtigt, die Einhaltung der Landwirtschaft bestimmte Beamte ermächtigt, die Einhaltung der
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse
zu kontrollieren. zu kontrollieren.
Die von diesen Beamten aufgenommenen Protokolle haben Beweiskraft bis Die von diesen Beamten aufgenommenen Protokolle haben Beweiskraft bis
zum Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift des Protokolls wird den zum Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift des Protokolls wird den
Zuwiderhandelnden innerhalb fünfzehn Tagen nach Feststellung des Zuwiderhandelnden innerhalb fünfzehn Tagen nach Feststellung des
Verstosses per Einschreiben notifiziert. Verstosses per Einschreiben notifiziert.
Diese Beamten dürfen Durchsuchungen in bewohnten Räumlichkeiten nur Diese Beamten dürfen Durchsuchungen in bewohnten Räumlichkeiten nur
mit Ermächtigung des Richters am Polizeigericht und nur zwischen fünf mit Ermächtigung des Richters am Polizeigericht und nur zwischen fünf
und einundzwanzig Uhr vornehmen. Diese Ermächtigung ist ebenfalls und einundzwanzig Uhr vornehmen. Diese Ermächtigung ist ebenfalls
erforderlich für die Durchsuchung zwischen einundzwanzig und fünf Uhr erforderlich für die Durchsuchung zwischen einundzwanzig und fünf Uhr
von anderen der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Räumlichkeiten. von anderen der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Räumlichkeiten.
Die Beamten können sich alle Auskünfte und Unterlagen erteilen Die Beamten können sich alle Auskünfte und Unterlagen erteilen
beziehungsweise vorlegen lassen, die sie für die Erfüllung ihres beziehungsweise vorlegen lassen, die sie für die Erfüllung ihres
Auftrags für notwendig erachten, und alle zweckdienlichen Auftrags für notwendig erachten, und alle zweckdienlichen
Feststellungen machen, eventuell in Zusammenarbeit mit Feststellungen machen, eventuell in Zusammenarbeit mit
Sachverständigen, die vom Minister der Landwirtschaft bestimmt werden. Sachverständigen, die vom Minister der Landwirtschaft bestimmt werden.
Art. 11 - Unbeschadet der Anwendung strengerer Strafen, die im Art. 11 - Unbeschadet der Anwendung strengerer Strafen, die im
Strafgesetzbuch oder in besonderen Strafgesetzen vorgesehen sind, wird Strafgesetzbuch oder in besonderen Strafgesetzen vorgesehen sind, wird
mit einer Geldbusse von 26 bis 500 [EUR] belegt, wer gegen die mit einer Geldbusse von 26 bis 500 [EUR] belegt, wer gegen die
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse
verstösst. verstösst.
[Art. 11 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom [Art. 11 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom
29. Juli 2000)] 29. Juli 2000)]
Art. 12 - Gegen die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Art. 12 - Gegen die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner
Ausführungserlasse gefassten Beschlüsse kann beim Minister der Ausführungserlasse gefassten Beschlüsse kann beim Minister der
Landwirtschaft Widerspruch eingelegt werden. Landwirtschaft Widerspruch eingelegt werden.
Art. 13 - Die in Artikel 3 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Anträge müssen vor Art. 13 - Die in Artikel 3 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Anträge müssen vor
dem 1. Oktober 1996 eingereicht werden, sofern die betreffende Pension dem 1. Oktober 1996 eingereicht werden, sofern die betreffende Pension
spätestens am 1. Dezember 1996 einsetzt. Der König kann durch einen im spätestens am 1. Dezember 1996 einsetzt. Der König kann durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass diese Frist um Zeiträume von jeweils Ministerrat beratenen Erlass diese Frist um Zeiträume von jeweils
einem Jahr, aber höchstens um drei Jahre verlängern. einem Jahr, aber höchstens um drei Jahre verlängern.
[Art. 13bis - § 1 - Unrechtmässig ausgezahlte Zusätze werden vom [Art. 13bis - § 1 - Unrechtmässig ausgezahlte Zusätze werden vom
Ministerium des Mittelstands und der Landwirtschaft zurückgefordert. Ministerium des Mittelstands und der Landwirtschaft zurückgefordert.
Wenn sich herausstellt, dass eine gütliche Einigung mit dem Schuldner Wenn sich herausstellt, dass eine gütliche Einigung mit dem Schuldner
oder seinen Erben unmöglich ist, kann dieses Ministerium nach der per oder seinen Erben unmöglich ist, kann dieses Ministerium nach der per
Einschreiben erfolgten Inverzugsetzung des Schuldners das Einschreiben erfolgten Inverzugsetzung des Schuldners das
Landespensionsamt anweisen: Landespensionsamt anweisen:
1. die geschuldeten Beträge über eine vollständige Aufrechnung oder 1. die geschuldeten Beträge über eine vollständige Aufrechnung oder
Teilaufrechnung gegen die dem Empfänger oder seinem hinterbliebenen Teilaufrechnung gegen die dem Empfänger oder seinem hinterbliebenen
Ehepartner noch auszahlbaren Zusätze zurückzufordern, Ehepartner noch auszahlbaren Zusätze zurückzufordern,
2. die geschuldeten Beträge auf die in Artikel 1410 § 4 des 2. die geschuldeten Beträge auf die in Artikel 1410 § 4 des
Gerichtsgesetzbuches erwähnte Weise auf andere vom Landesamt Gerichtsgesetzbuches erwähnte Weise auf andere vom Landesamt
ausgezahlte Vorteile zurückzufordern, wenn keine Zusätze mehr ausgezahlte Vorteile zurückzufordern, wenn keine Zusätze mehr
auszahlbar sind in Anwendung von Nr. 1. auszahlbar sind in Anwendung von Nr. 1.
§ 2 - Bezieht der Schuldner keine vom Landesamt ausgezahlten Vorteile § 2 - Bezieht der Schuldner keine vom Landesamt ausgezahlten Vorteile
mehr, kann die Rückforderung mit allen rechtlichen Mitteln erfolgen. mehr, kann die Rückforderung mit allen rechtlichen Mitteln erfolgen.
§ 3 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: § 3 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass:
- die Zweckbestimmung der zurückgeforderten Zusätze, - die Zweckbestimmung der zurückgeforderten Zusätze,
- die Regeln für die Übernahme der unrechtmässig ausgezahlten Zusätze, - die Regeln für die Übernahme der unrechtmässig ausgezahlten Zusätze,
deren Rückforderung sich als unmöglich herausstellt.] deren Rückforderung sich als unmöglich herausstellt.]
[Art. 13bis eingefügt durch Art. 250 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. [Art. 13bis eingefügt durch Art. 250 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S.
vom 3. März 1998)] vom 3. März 1998)]
Art. 14 - Der König kann in Abweichung von den Bestimmungen von Art. 14 - Der König kann in Abweichung von den Bestimmungen von
Artikel 3 § 3 des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 Artikel 3 § 3 des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967
über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige und über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige und
im Rahmen dieser Regelung ein anderes Einsetzungsdatum für die vom im Rahmen dieser Regelung ein anderes Einsetzungsdatum für die vom
Abgebenden beantragte Ruhestandspension festlegen. Abgebenden beantragte Ruhestandspension festlegen.
Art. 15 - [Aufhebungsbestimmungen] Art. 15 - [Aufhebungsbestimmungen]
Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
^