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Loi du 22 mars 2001
publié le 04 avril 2014

Loi instituant la garantie de revenus aux personnes âgées. - Traduction allemande de dispositions modificatives

source
service public federal interieur
numac
2014000219
pub.
04/04/2014
prom.
22/03/2001
ELI
eli/loi/2001/03/22/2014000219/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


22 MARS 2001. - Loi instituant la garantie de revenus aux personnes âgées. - Traduction allemande de dispositions modificatives


Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2 constituent la traduction en langue allemande : - de la loi du 8 décembre 2013Documents pertinents retrouvés type loi prom. 08/12/2013 pub. 16/12/2013 numac 2013022607 source service public federal securite sociale Loi modifiant la loi du 22 mars 2001 instituant la garantie de revenus aux personnes âgées fermer modifiant la loi du 22 mars 2001 instituant la garantie de revenus aux personnes âgées (Moniteur belge du 16 décembre 2013); - de l'article 42 de l'arrêté royal du 11 décembre 2013 relatif au personnel des Chemins de fer belges (Moniteur belge du 16 décembre 2013).

Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

Anlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 8. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 22.März 2001 zur Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte, abgeändert durch das Gesetz vom 23.

Dezember 2005, wird durch die Nummern 5 und 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5. gesetzlich zusammenwohnendem Partner: die Person, die in Anwendung von Artikel 1475 des Zivilgesetzbuches eine schriftliche Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen abgegeben hat, 6. Familienmitglied im Rahmen der Europa-Mittelmeer-Abkommen, ratifiziert von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Marokko, Algerien oder Tunesien: der nicht tatsächlich oder von Tisch und Bett getrennte Ehepartner oder der nicht geschiedene Ehepartner." Art. 3 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juni 2012, wird wie folgt abgeändert: 1.In Absatz 1 Nr. 2 werden zwischen den Wörtern "zu- und abwandern," und den Wörtern "anwendbar ist," die Wörter "oder die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit" eingefügt. 2. Im selben Absatz wird Nr.4 durch die Wörter "oder in Artikel 49/2 desselben Gesetzes vom 15. Dezember 1980 erwähnte Anspruchsberechtige von subsidiärem Schutz" ergänzt. 3. In denselben Absatz wird eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "7.Staatsangehörige eines Unterzeichnerstaates der Europäischen Sozialcharta des Europarats, unterzeichnet in Turin am 18. Oktober 1961 und gebilligt durch das Gesetz vom 11. Juli 1990, oder der Revidierten Europäischen Sozialcharta des Europarats, unterzeichnet in Straßburg am 3. Mai 1996 und gebilligt durch das Gesetz vom 2. März 2004,". 4. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In der Bestimmung von Absatz 1 Nr.4 sieht vorliegender Artikel - was die in Artikel 49/2 desselben Gesetzes vom 15. Dezember 1980 erwähnten Anspruchsberechtigen von subsidiärem Schutz betrifft - die Teilumsetzung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes vor." Art. 4 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 6 - § 1 - Der Jahresbetrag der Einkommensgarantie beläuft sich auf höchstens 4.653,00 EUR. Unbeschadet der Anwendung von Abschnitt 2 des vorliegenden Kapitels wird dieser Betrag dem Betreffenden gewährt, der die in den Artikeln 3 und 17 erwähnten Altersbedingungen erfüllt und denselben Hauptwohnort mit einer oder mehreren anderen Personen teilt.

Es wird davon ausgegangen, dass der Antragsteller und jede andere Person, die mit ihm gewöhnlich am selben Ort wohnt, denselben Hauptwohnort miteinander teilen.

Der gewöhnliche Wohnort geht aus der Eintragung in den Bevölkerungsregistern der Gemeinde des Wohnortes hervor. § 2 - Für Empfänger, die ihren Hauptwohnort nicht mit einer oder mehreren anderen Personen teilen und die in den Artikeln 3 und 17 vorgesehenen Altersbedingungen erfüllen, wird der Koeffizient 1,50 auf den in § 1 erwähnten Betrag angewandt.

Es wird nicht davon ausgegangen, dass folgende Personen, obwohl sie in den Bevölkerungsregistern unter derselben Adresse wie der Antragsteller eingetragen sind, denselben Hauptwohnort mit dem Antragsteller teilen: 1. minderjährige Kinder, 2.volljährige Kinder, für die Familienbeihilfen bezogen werden, 3. Personen, die im selben Alten- oder Alten- und Pflegeheim oder im selben psychiatrischen Pflegeheim wie der Antragsteller aufgenommen sind, 4.Verwandte und Verschwägerte in gerader absteigender oder aufsteigender Linie und ihre gesetzlich zusammenwohnenden Partner. § 3 - Der Koeffizient 1,50 wird auf den in § 1 erwähnten Betrag angewandt für Empfänger: 1. die denselben Hauptwohnort wie ihr Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnender Partner haben, während dieser in einem Alten- oder Alten- und Pflegeheim oder in einem psychiatrischen Pflegeheim aufgenommen ist, das nicht sein Hauptwohnort ist, sofern die Empfänger diesen Hauptwohnort nicht mit einer oder mehreren Personen teilen, bei denen es sich nicht um Verwandte oder Verschwägerte in gerader absteigender oder aufsteigender Linie und deren gesetzlich zusammenwohnende Partner handelt oder um ein oder mehrere minderjährige Kinder oder um volljährige Kinder, für die Familienbeihilfen bezogen werden, 2.die denselben Hauptwohnort wie ihr Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnender Partner haben, während sie selbst in einem Alten- oder Alten- und Pflegeheim oder in einem psychiatrischen Pflegeheim aufgenommen sind, das nicht ihr Hauptwohnort ist, 3. die denselben Hauptwohnort wie ihr Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnender Partner haben, während sowohl sie selbst als auch ihr Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnender Partner in einem Alten- oder Alten- und Pflegeheim oder in einem psychiatrischen Pflegeheim aufgenommen sind, das nicht ihr Hauptwohnort ist. § 4 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen festlegen, unter denen die Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3 auf andere von Ihm bestimmte Kategorien von Personen ausgedehnt werden können. § 5 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den in § 1 erwähnten Betrag erhöhen. § 6 - Der in § 1 erwähnte Betrag ist an den Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden und schwankt gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden. § 7 - Der in § 1 erwähnte Betrag wird alle zwei Jahre angepasst. Zu diesem Zweck legt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf der Grundlage des Beschlusses, der in Ausführung von Artikel 6 oder Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 über die Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der Konkurrenzfähigkeit in Bezug auf die maximale Spanne der Lohnkostenentwicklung getroffen wird, den Aufwertungskoeffizienten fest." Art. 5 - Artikel 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, wird wie folgt ersetzt: "Art.7 - § 1 - Die Einkommensgarantie kann erst nach einer Untersuchung der Existenzmittel und Pensionen gewährt werden. Alle Existenzmittel und Pensionen gleich welcher Art oder gleich welchen Ursprungs, über die der Betreffende oder sein Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnender Partner, mit dem er denselben Hauptwohnort teilt, verfügen, werden, abgesehen von den vom König vorgesehenen Ausnahmen, für die Berechnung der Einkommensgarantie in Betracht gezogen.

Für Personen, die in einer Gemeinschaft leben oder den Hauptwohnort mit anderen Personen als dem Ehepartner oder dem gesetzlich zusammenwohnenden Partner teilen, werden nur die Existenzmittel und Pensionen, über die der Antragsteller persönlich verfügt, in Betracht gezogen. Wenn der Betreffende die in Artikel 6 § 2 vorgesehenen Bedingungen erfüllt, werden nur die Existenzmittel und Pensionen, über die er persönlich verfügt, für die Berechnung der Einkommensgarantie in Betracht gezogen.

Der König bestimmt die Existenzmittel, die für die Berechnung der Einkommensgarantie nicht in Betracht gezogen werden. § 2 - Der Gesamtbetrag der in § 1 erwähnten Existenzmittel und Pensionen wird nach Abzug der in den Artikeln 8 bis 10 und 12 erwähnten Befreiungen durch die Anzahl Personen geteilt, deren Existenzmittel und Pensionen gemäß § 1 für die Berechnung der Einkommensgarantie in Betracht gezogen werden, der Betreffende einbegriffen. Dieser Gesamtbetrag wird dem Betreffenden mitgeteilt.

In Abweichung vom vorhergehenden Absatz wird die Anzahl der minderjährigen Kinder und der volljährigen Kinder, für die Familienbeihilfen bezogen werden, - in beiden Fällen auf den ersten Grad der Verwandtschaft mit dem Betreffenden oder seinem Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnenden Partner beschränkt - in den Nenner miteinbezogen, sofern diese Kinder im Bevölkerungsregister unter der Adresse des Betreffenden eingetragen sind.

Kinder, die durch eine gerichtliche Entscheidung beim Betreffenden oder bei seinem Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnenden Partner untergebracht sind, für die Familienbeihilfen bezogen werden und die im Bevölkerungsregister unter der Adresse des Betreffenden eingetragen sind, werden ebenfalls in den Nenner miteinbezogen.

Das Resultat dieser Berechnung wird nach Abzug der in Artikel 11 erwähnten Befreiung je nach Fall von dem in Artikel 6 §§ 1, 2 oder 3 erwähnten Jahresbetrag abgezogen. § 3 - Der König bestimmt, unter welchen Umständen und Bedingungen der in Artikel 6 § 1 erwähnte Betrag ohne erneute Untersuchung der Existenzmittel auf den in Artikel 6 §§ 2 oder 3 erwähnten Betrag angehoben wird. § 4 - Für die Anwendung von § 1 Absatz 2 bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, was unter "in einer Gemeinschaft lebende Personen" zu verstehen ist." Art. 6 - In den Artikeln 8, 10, 12 und 13 desselben Gesetzes werden die Wörter "die Personen, mit denen er", "der Personen, mit denen er" und "den Personen, mit denen er" jeweils durch die Wörter "der Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnende Partner, mit dem er", "des Ehepartners oder gesetzlich zusammenwohnenden Partners, mit dem er", und "dem Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnenden Partner, mit dem er" ersetzt.

Art. 7 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 11 - Die Einkommensgarantie wird nur um den Teil der Existenzmittel reduziert, der den vom König festgelegten Betrag übersteigt.

Der Betrag variiert je nachdem, ob Artikel 6 § 1, 2 oder 3 auf den Empfänger anwendbar ist." Art. 8 - Die Artikel 110 und 111 des Gesetzes vom 6. Mai 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen werden aufgehoben.

Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 3 Nr. 2, der am 21. Dezember 2013 in Kraft tritt, und Artikel 3 Nr. 3, der an einem vom König festzulegenden Datum in Kraft tritt.

Personen, für die ein Beschluss in Sachen Einkommensgarantie für Betagte mit Auswirkung vor dem 1. Januar 2014 gefasst wurde, behalten den ihnen gewährten Betrag bis zu dem Zeitpunkt, an dem von Amts wegen oder auf Antrag gemäß den Bestimmungen von Kapitel 2 Abschnitt 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom 23. Mai 2001 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Einkommensgarantie für Betagte ein Revisionsbeschluss gefasst wird, und zwar auf der Grundlage neuer Sachverhalte, die sich frühestens am 1. Januar 2014 ergeben.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 8. Dezember 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Pensionen A. DE CROO Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

Anlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 11. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass über das Personal der belgischen Eisenbahnen (...) Titel IV - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen (...) KAPITEL 3 - Sonstige Abschnitt 1 - Pensionen (...) Art. 42 - In Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte werden zwischen den Wörtern "von der NGBE-Holdinggesellschaft" und den Wörtern "oder aber in Anwendung" die Wörter "oder von HR Rail" eingefügt. (...)

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