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Vue multilingue de Loi du 22/03/2001
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Loi instituant la garantie de revenus aux personnes âgées. - Traduction allemande de dispositions modificatives Wet tot instelling van een inkomensgarantie voor ouderen. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen
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22 MARS 2001. - Loi instituant la garantie de revenus aux personnes 22 MAART 2001. - Wet tot instelling van een inkomensgarantie voor
âgées. - Traduction allemande de dispositions modificatives ouderen. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen
Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2 constituent la De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse
traduction en langue allemande : vertaling :
- de la loi du 8 décembre 2013 modifiant la loi du 22 mars 2001 - van de wet van 8 december 2013 tot wijziging van de wet van 22 maart
instituant la garantie de revenus aux personnes âgées (Moniteur belge 2001 tot instelling van een inkomensgarantie voor ouderen (Belgisch
du 16 décembre 2013); Staatsblad van 16 december 2013);
- de l'article 42 de l'arrêté royal du 11 décembre 2013 relatif au - van artikel 42 van het koninklijk besluit van 11 december 2013
personnel des Chemins de fer belges (Moniteur belge du 16 décembre 2013). houdende het personeel van de Belgische Spoorwegen (Belgisch Staatsblad van 16 december 2013).
Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
Anlage 1 Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
8. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 22. März 8. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 22. März
2001 zur Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte 2001 zur Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer
Einkommensgarantie für Betagte, abgeändert durch das Gesetz vom 23. Einkommensgarantie für Betagte, abgeändert durch das Gesetz vom 23.
Dezember 2005, wird durch die Nummern 5 und 6 mit folgendem Wortlaut Dezember 2005, wird durch die Nummern 5 und 6 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"5. gesetzlich zusammenwohnendem Partner: die Person, die in Anwendung "5. gesetzlich zusammenwohnendem Partner: die Person, die in Anwendung
von Artikel 1475 des Zivilgesetzbuches eine schriftliche Erklärung von Artikel 1475 des Zivilgesetzbuches eine schriftliche Erklärung
über das gesetzliche Zusammenwohnen abgegeben hat, über das gesetzliche Zusammenwohnen abgegeben hat,
6. Familienmitglied im Rahmen der Europa-Mittelmeer-Abkommen, 6. Familienmitglied im Rahmen der Europa-Mittelmeer-Abkommen,
ratifiziert von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ratifiziert von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
Marokko, Algerien oder Tunesien: der nicht tatsächlich oder von Tisch Marokko, Algerien oder Tunesien: der nicht tatsächlich oder von Tisch
und Bett getrennte Ehepartner oder der nicht geschiedene Ehepartner." und Bett getrennte Ehepartner oder der nicht geschiedene Ehepartner."
Art. 3 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom Art. 3 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
22. Juni 2012, wird wie folgt abgeändert: 22. Juni 2012, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 Nr. 2 werden zwischen den Wörtern "zu- und abwandern," 1. In Absatz 1 Nr. 2 werden zwischen den Wörtern "zu- und abwandern,"
und den Wörtern "anwendbar ist," die Wörter "oder die Verordnung (EG) und den Wörtern "anwendbar ist," die Wörter "oder die Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit" eingefügt. 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit" eingefügt.
2. Im selben Absatz wird Nr. 4 durch die Wörter "oder in Artikel 49/2 2. Im selben Absatz wird Nr. 4 durch die Wörter "oder in Artikel 49/2
desselben Gesetzes vom 15. Dezember 1980 erwähnte Anspruchsberechtige desselben Gesetzes vom 15. Dezember 1980 erwähnte Anspruchsberechtige
von subsidiärem Schutz" ergänzt. von subsidiärem Schutz" ergänzt.
3. In denselben Absatz wird eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut 3. In denselben Absatz wird eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"7. Staatsangehörige eines Unterzeichnerstaates der Europäischen "7. Staatsangehörige eines Unterzeichnerstaates der Europäischen
Sozialcharta des Europarats, unterzeichnet in Turin am 18. Oktober Sozialcharta des Europarats, unterzeichnet in Turin am 18. Oktober
1961 und gebilligt durch das Gesetz vom 11. Juli 1990, oder der 1961 und gebilligt durch das Gesetz vom 11. Juli 1990, oder der
Revidierten Europäischen Sozialcharta des Europarats, unterzeichnet in Revidierten Europäischen Sozialcharta des Europarats, unterzeichnet in
Straßburg am 3. Mai 1996 und gebilligt durch das Gesetz vom 2. März Straßburg am 3. Mai 1996 und gebilligt durch das Gesetz vom 2. März
2004,". 2004,".
4. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 4. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"In der Bestimmung von Absatz 1 Nr. 4 sieht vorliegender Artikel - was "In der Bestimmung von Absatz 1 Nr. 4 sieht vorliegender Artikel - was
die in Artikel 49/2 desselben Gesetzes vom 15. Dezember 1980 erwähnten die in Artikel 49/2 desselben Gesetzes vom 15. Dezember 1980 erwähnten
Anspruchsberechtigen von subsidiärem Schutz betrifft - die Anspruchsberechtigen von subsidiärem Schutz betrifft - die
Teilumsetzung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments Teilumsetzung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung
von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch
auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für
Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und
für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes vor." für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes vor."
Art. 4 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 4 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 6 - § 1 - Der Jahresbetrag der Einkommensgarantie beläuft sich "Art. 6 - § 1 - Der Jahresbetrag der Einkommensgarantie beläuft sich
auf höchstens 4.653,00 EUR. auf höchstens 4.653,00 EUR.
Unbeschadet der Anwendung von Abschnitt 2 des vorliegenden Kapitels Unbeschadet der Anwendung von Abschnitt 2 des vorliegenden Kapitels
wird dieser Betrag dem Betreffenden gewährt, der die in den Artikeln 3 wird dieser Betrag dem Betreffenden gewährt, der die in den Artikeln 3
und 17 erwähnten Altersbedingungen erfüllt und denselben Hauptwohnort und 17 erwähnten Altersbedingungen erfüllt und denselben Hauptwohnort
mit einer oder mehreren anderen Personen teilt. mit einer oder mehreren anderen Personen teilt.
Es wird davon ausgegangen, dass der Antragsteller und jede andere Es wird davon ausgegangen, dass der Antragsteller und jede andere
Person, die mit ihm gewöhnlich am selben Ort wohnt, denselben Person, die mit ihm gewöhnlich am selben Ort wohnt, denselben
Hauptwohnort miteinander teilen. Hauptwohnort miteinander teilen.
Der gewöhnliche Wohnort geht aus der Eintragung in den Der gewöhnliche Wohnort geht aus der Eintragung in den
Bevölkerungsregistern der Gemeinde des Wohnortes hervor. Bevölkerungsregistern der Gemeinde des Wohnortes hervor.
§ 2 - Für Empfänger, die ihren Hauptwohnort nicht mit einer oder § 2 - Für Empfänger, die ihren Hauptwohnort nicht mit einer oder
mehreren anderen Personen teilen und die in den Artikeln 3 und 17 mehreren anderen Personen teilen und die in den Artikeln 3 und 17
vorgesehenen Altersbedingungen erfüllen, wird der Koeffizient 1,50 auf vorgesehenen Altersbedingungen erfüllen, wird der Koeffizient 1,50 auf
den in § 1 erwähnten Betrag angewandt. den in § 1 erwähnten Betrag angewandt.
Es wird nicht davon ausgegangen, dass folgende Personen, obwohl sie in Es wird nicht davon ausgegangen, dass folgende Personen, obwohl sie in
den Bevölkerungsregistern unter derselben Adresse wie der den Bevölkerungsregistern unter derselben Adresse wie der
Antragsteller eingetragen sind, denselben Hauptwohnort mit dem Antragsteller eingetragen sind, denselben Hauptwohnort mit dem
Antragsteller teilen: Antragsteller teilen:
1. minderjährige Kinder, 1. minderjährige Kinder,
2. volljährige Kinder, für die Familienbeihilfen bezogen werden, 2. volljährige Kinder, für die Familienbeihilfen bezogen werden,
3. Personen, die im selben Alten- oder Alten- und Pflegeheim oder im 3. Personen, die im selben Alten- oder Alten- und Pflegeheim oder im
selben psychiatrischen Pflegeheim wie der Antragsteller aufgenommen selben psychiatrischen Pflegeheim wie der Antragsteller aufgenommen
sind, sind,
4. Verwandte und Verschwägerte in gerader absteigender oder 4. Verwandte und Verschwägerte in gerader absteigender oder
aufsteigender Linie und ihre gesetzlich zusammenwohnenden Partner. aufsteigender Linie und ihre gesetzlich zusammenwohnenden Partner.
§ 3 - Der Koeffizient 1,50 wird auf den in § 1 erwähnten Betrag § 3 - Der Koeffizient 1,50 wird auf den in § 1 erwähnten Betrag
angewandt für Empfänger: angewandt für Empfänger:
1. die denselben Hauptwohnort wie ihr Ehepartner oder gesetzlich 1. die denselben Hauptwohnort wie ihr Ehepartner oder gesetzlich
zusammenwohnender Partner haben, während dieser in einem Alten- oder zusammenwohnender Partner haben, während dieser in einem Alten- oder
Alten- und Pflegeheim oder in einem psychiatrischen Pflegeheim Alten- und Pflegeheim oder in einem psychiatrischen Pflegeheim
aufgenommen ist, das nicht sein Hauptwohnort ist, sofern die Empfänger aufgenommen ist, das nicht sein Hauptwohnort ist, sofern die Empfänger
diesen Hauptwohnort nicht mit einer oder mehreren Personen teilen, bei diesen Hauptwohnort nicht mit einer oder mehreren Personen teilen, bei
denen es sich nicht um Verwandte oder Verschwägerte in gerader denen es sich nicht um Verwandte oder Verschwägerte in gerader
absteigender oder aufsteigender Linie und deren gesetzlich absteigender oder aufsteigender Linie und deren gesetzlich
zusammenwohnende Partner handelt oder um ein oder mehrere zusammenwohnende Partner handelt oder um ein oder mehrere
minderjährige Kinder oder um volljährige Kinder, für die minderjährige Kinder oder um volljährige Kinder, für die
Familienbeihilfen bezogen werden, Familienbeihilfen bezogen werden,
2. die denselben Hauptwohnort wie ihr Ehepartner oder gesetzlich 2. die denselben Hauptwohnort wie ihr Ehepartner oder gesetzlich
zusammenwohnender Partner haben, während sie selbst in einem Alten- zusammenwohnender Partner haben, während sie selbst in einem Alten-
oder Alten- und Pflegeheim oder in einem psychiatrischen Pflegeheim oder Alten- und Pflegeheim oder in einem psychiatrischen Pflegeheim
aufgenommen sind, das nicht ihr Hauptwohnort ist, aufgenommen sind, das nicht ihr Hauptwohnort ist,
3. die denselben Hauptwohnort wie ihr Ehepartner oder gesetzlich 3. die denselben Hauptwohnort wie ihr Ehepartner oder gesetzlich
zusammenwohnender Partner haben, während sowohl sie selbst als auch zusammenwohnender Partner haben, während sowohl sie selbst als auch
ihr Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnender Partner in einem ihr Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnender Partner in einem
Alten- oder Alten- und Pflegeheim oder in einem psychiatrischen Alten- oder Alten- und Pflegeheim oder in einem psychiatrischen
Pflegeheim aufgenommen sind, das nicht ihr Hauptwohnort ist. Pflegeheim aufgenommen sind, das nicht ihr Hauptwohnort ist.
§ 4 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die § 4 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Bedingungen festlegen, unter denen die Bestimmungen der Paragraphen 2 Bedingungen festlegen, unter denen die Bestimmungen der Paragraphen 2
und 3 auf andere von Ihm bestimmte Kategorien von Personen ausgedehnt und 3 auf andere von Ihm bestimmte Kategorien von Personen ausgedehnt
werden können. werden können.
§ 5 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den § 5 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den
in § 1 erwähnten Betrag erhöhen. in § 1 erwähnten Betrag erhöhen.
§ 6 - Der in § 1 erwähnte Betrag ist an den Schwellenindex 103,14 § 6 - Der in § 1 erwähnte Betrag ist an den Schwellenindex 103,14
(Basis 1996 = 100) gebunden und schwankt gemäß den Bestimmungen des (Basis 1996 = 100) gebunden und schwankt gemäß den Bestimmungen des
Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der
Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der
Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter
Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende
Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte
Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden. Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden.
§ 7 - Der in § 1 erwähnte Betrag wird alle zwei Jahre angepasst. Zu § 7 - Der in § 1 erwähnte Betrag wird alle zwei Jahre angepasst. Zu
diesem Zweck legt der König durch einen im Ministerrat beratenen diesem Zweck legt der König durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass auf der Grundlage des Beschlusses, der in Ausführung von Erlass auf der Grundlage des Beschlusses, der in Ausführung von
Artikel 6 oder Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 über die Artikel 6 oder Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 über die
Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der
Konkurrenzfähigkeit in Bezug auf die maximale Spanne der Konkurrenzfähigkeit in Bezug auf die maximale Spanne der
Lohnkostenentwicklung getroffen wird, den Aufwertungskoeffizienten Lohnkostenentwicklung getroffen wird, den Aufwertungskoeffizienten
fest." fest."
Art. 5 - Artikel 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom Art. 5 - Artikel 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
9. Juli 2004, wird wie folgt ersetzt: 9. Juli 2004, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 7 - § 1 - Die Einkommensgarantie kann erst nach einer "Art. 7 - § 1 - Die Einkommensgarantie kann erst nach einer
Untersuchung der Existenzmittel und Pensionen gewährt werden. Alle Untersuchung der Existenzmittel und Pensionen gewährt werden. Alle
Existenzmittel und Pensionen gleich welcher Art oder gleich welchen Existenzmittel und Pensionen gleich welcher Art oder gleich welchen
Ursprungs, über die der Betreffende oder sein Ehepartner oder Ursprungs, über die der Betreffende oder sein Ehepartner oder
gesetzlich zusammenwohnender Partner, mit dem er denselben gesetzlich zusammenwohnender Partner, mit dem er denselben
Hauptwohnort teilt, verfügen, werden, abgesehen von den vom König Hauptwohnort teilt, verfügen, werden, abgesehen von den vom König
vorgesehenen Ausnahmen, für die Berechnung der Einkommensgarantie in vorgesehenen Ausnahmen, für die Berechnung der Einkommensgarantie in
Betracht gezogen. Betracht gezogen.
Für Personen, die in einer Gemeinschaft leben oder den Hauptwohnort Für Personen, die in einer Gemeinschaft leben oder den Hauptwohnort
mit anderen Personen als dem Ehepartner oder dem gesetzlich mit anderen Personen als dem Ehepartner oder dem gesetzlich
zusammenwohnenden Partner teilen, werden nur die Existenzmittel und zusammenwohnenden Partner teilen, werden nur die Existenzmittel und
Pensionen, über die der Antragsteller persönlich verfügt, in Betracht Pensionen, über die der Antragsteller persönlich verfügt, in Betracht
gezogen. Wenn der Betreffende die in Artikel 6 § 2 vorgesehenen gezogen. Wenn der Betreffende die in Artikel 6 § 2 vorgesehenen
Bedingungen erfüllt, werden nur die Existenzmittel und Pensionen, über Bedingungen erfüllt, werden nur die Existenzmittel und Pensionen, über
die er persönlich verfügt, für die Berechnung der Einkommensgarantie die er persönlich verfügt, für die Berechnung der Einkommensgarantie
in Betracht gezogen. in Betracht gezogen.
Der König bestimmt die Existenzmittel, die für die Berechnung der Der König bestimmt die Existenzmittel, die für die Berechnung der
Einkommensgarantie nicht in Betracht gezogen werden. Einkommensgarantie nicht in Betracht gezogen werden.
§ 2 - Der Gesamtbetrag der in § 1 erwähnten Existenzmittel und § 2 - Der Gesamtbetrag der in § 1 erwähnten Existenzmittel und
Pensionen wird nach Abzug der in den Artikeln 8 bis 10 und 12 Pensionen wird nach Abzug der in den Artikeln 8 bis 10 und 12
erwähnten Befreiungen durch die Anzahl Personen geteilt, deren erwähnten Befreiungen durch die Anzahl Personen geteilt, deren
Existenzmittel und Pensionen gemäß § 1 für die Berechnung der Existenzmittel und Pensionen gemäß § 1 für die Berechnung der
Einkommensgarantie in Betracht gezogen werden, der Betreffende Einkommensgarantie in Betracht gezogen werden, der Betreffende
einbegriffen. Dieser Gesamtbetrag wird dem Betreffenden mitgeteilt. einbegriffen. Dieser Gesamtbetrag wird dem Betreffenden mitgeteilt.
In Abweichung vom vorhergehenden Absatz wird die Anzahl der In Abweichung vom vorhergehenden Absatz wird die Anzahl der
minderjährigen Kinder und der volljährigen Kinder, für die minderjährigen Kinder und der volljährigen Kinder, für die
Familienbeihilfen bezogen werden, - in beiden Fällen auf den ersten Familienbeihilfen bezogen werden, - in beiden Fällen auf den ersten
Grad der Verwandtschaft mit dem Betreffenden oder seinem Ehepartner Grad der Verwandtschaft mit dem Betreffenden oder seinem Ehepartner
oder gesetzlich zusammenwohnenden Partner beschränkt - in den Nenner oder gesetzlich zusammenwohnenden Partner beschränkt - in den Nenner
miteinbezogen, sofern diese Kinder im Bevölkerungsregister unter der miteinbezogen, sofern diese Kinder im Bevölkerungsregister unter der
Adresse des Betreffenden eingetragen sind. Adresse des Betreffenden eingetragen sind.
Kinder, die durch eine gerichtliche Entscheidung beim Betreffenden Kinder, die durch eine gerichtliche Entscheidung beim Betreffenden
oder bei seinem Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnenden Partner oder bei seinem Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnenden Partner
untergebracht sind, für die Familienbeihilfen bezogen werden und die untergebracht sind, für die Familienbeihilfen bezogen werden und die
im Bevölkerungsregister unter der Adresse des Betreffenden eingetragen im Bevölkerungsregister unter der Adresse des Betreffenden eingetragen
sind, werden ebenfalls in den Nenner miteinbezogen. sind, werden ebenfalls in den Nenner miteinbezogen.
Das Resultat dieser Berechnung wird nach Abzug der in Artikel 11 Das Resultat dieser Berechnung wird nach Abzug der in Artikel 11
erwähnten Befreiung je nach Fall von dem in Artikel 6 §§ 1, 2 oder 3 erwähnten Befreiung je nach Fall von dem in Artikel 6 §§ 1, 2 oder 3
erwähnten Jahresbetrag abgezogen. erwähnten Jahresbetrag abgezogen.
§ 3 - Der König bestimmt, unter welchen Umständen und Bedingungen der § 3 - Der König bestimmt, unter welchen Umständen und Bedingungen der
in Artikel 6 § 1 erwähnte Betrag ohne erneute Untersuchung der in Artikel 6 § 1 erwähnte Betrag ohne erneute Untersuchung der
Existenzmittel auf den in Artikel 6 §§ 2 oder 3 erwähnten Betrag Existenzmittel auf den in Artikel 6 §§ 2 oder 3 erwähnten Betrag
angehoben wird. angehoben wird.
§ 4 - Für die Anwendung von § 1 Absatz 2 bestimmt der König durch § 4 - Für die Anwendung von § 1 Absatz 2 bestimmt der König durch
einen im Ministerrat beratenen Erlass, was unter "in einer einen im Ministerrat beratenen Erlass, was unter "in einer
Gemeinschaft lebende Personen" zu verstehen ist." Gemeinschaft lebende Personen" zu verstehen ist."
Art. 6 - In den Artikeln 8, 10, 12 und 13 desselben Gesetzes werden Art. 6 - In den Artikeln 8, 10, 12 und 13 desselben Gesetzes werden
die Wörter "die Personen, mit denen er", "der Personen, mit denen er" die Wörter "die Personen, mit denen er", "der Personen, mit denen er"
und "den Personen, mit denen er" jeweils durch die Wörter "der und "den Personen, mit denen er" jeweils durch die Wörter "der
Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnende Partner, mit dem er", "des Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnende Partner, mit dem er", "des
Ehepartners oder gesetzlich zusammenwohnenden Partners, mit dem er", Ehepartners oder gesetzlich zusammenwohnenden Partners, mit dem er",
und "dem Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnenden Partner, mit dem und "dem Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnenden Partner, mit dem
er" ersetzt. er" ersetzt.
Art. 7 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 7 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 11 - Die Einkommensgarantie wird nur um den Teil der "Art. 11 - Die Einkommensgarantie wird nur um den Teil der
Existenzmittel reduziert, der den vom König festgelegten Betrag Existenzmittel reduziert, der den vom König festgelegten Betrag
übersteigt. übersteigt.
Der Betrag variiert je nachdem, ob Artikel 6 § 1, 2 oder 3 auf den Der Betrag variiert je nachdem, ob Artikel 6 § 1, 2 oder 3 auf den
Empfänger anwendbar ist." Empfänger anwendbar ist."
Art. 8 - Die Artikel 110 und 111 des Gesetzes vom 6. Mai 2009 zur Art. 8 - Die Artikel 110 und 111 des Gesetzes vom 6. Mai 2009 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen werden aufgehoben. Festlegung verschiedener Bestimmungen werden aufgehoben.
Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft, mit Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft, mit
Ausnahme von Artikel 3 Nr. 2, der am 21. Dezember 2013 in Kraft tritt, Ausnahme von Artikel 3 Nr. 2, der am 21. Dezember 2013 in Kraft tritt,
und Artikel 3 Nr. 3, der an einem vom König festzulegenden Datum in und Artikel 3 Nr. 3, der an einem vom König festzulegenden Datum in
Kraft tritt. Kraft tritt.
Personen, für die ein Beschluss in Sachen Einkommensgarantie für Personen, für die ein Beschluss in Sachen Einkommensgarantie für
Betagte mit Auswirkung vor dem 1. Januar 2014 gefasst wurde, behalten Betagte mit Auswirkung vor dem 1. Januar 2014 gefasst wurde, behalten
den ihnen gewährten Betrag bis zu dem Zeitpunkt, an dem von Amts wegen den ihnen gewährten Betrag bis zu dem Zeitpunkt, an dem von Amts wegen
oder auf Antrag gemäß den Bestimmungen von Kapitel 2 Abschnitt 2 und 3 oder auf Antrag gemäß den Bestimmungen von Kapitel 2 Abschnitt 2 und 3
des Königlichen Erlasses vom 23. Mai 2001 zur Einführung einer des Königlichen Erlasses vom 23. Mai 2001 zur Einführung einer
allgemeinen Regelung über die Einkommensgarantie für Betagte ein allgemeinen Regelung über die Einkommensgarantie für Betagte ein
Revisionsbeschluss gefasst wird, und zwar auf der Grundlage neuer Revisionsbeschluss gefasst wird, und zwar auf der Grundlage neuer
Sachverhalte, die sich frühestens am 1. Januar 2014 ergeben. Sachverhalte, die sich frühestens am 1. Januar 2014 ergeben.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 8. Dezember 2013 Gegeben zu Brüssel, den 8. Dezember 2013
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Pensionen Der Minister der Pensionen
A. DE CROO A. DE CROO
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Anlage 2 Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
11. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass über das Personal der 11. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass über das Personal der
belgischen Eisenbahnen belgischen Eisenbahnen
(...) (...)
Titel IV - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen Titel IV - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen
(...) (...)
KAPITEL 3 - Sonstige KAPITEL 3 - Sonstige
Abschnitt 1 - Pensionen Abschnitt 1 - Pensionen
(...) (...)
Art. 42 - In Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Art. 42 - In Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. März 2001 zur
Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte werden zwischen den Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte werden zwischen den
Wörtern "von der NGBE-Holdinggesellschaft" und den Wörtern "oder aber Wörtern "von der NGBE-Holdinggesellschaft" und den Wörtern "oder aber
in Anwendung" die Wörter "oder von HR Rail" eingefügt. in Anwendung" die Wörter "oder von HR Rail" eingefügt.
(...) (...)
^