publié le 10 septembre 2013
Loi relative aux professions comptables et fiscales Traduction allemande de dispositions modificatives
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
22 AVRIL 1999. - Loi relative aux professions comptables et fiscales Traduction allemande de dispositions modificatives
Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 3 constituent la traduction en langue allemande: - de la
loi du 25 février 2013Documents pertinents retrouvés
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Loi modifiant la loi du 22 avril 1999 relative aux professions comptables et fiscales
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Loi modifiant la loi du 22 avril 1999 relative aux professions comptables et fiscales
fermer modifiant la loi du 22 avril 1999 relative aux professions comptables et fiscales (I) (Moniteur belge du 19 mars 2013); - de la
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Loi modifiant la loi du 22 avril 1999 relative aux professions comptables et fiscales
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Loi modifiant la loi du 22 avril 1999 relative aux professions comptables et fiscales
fermer modifiant la loi du 22 avril 1999 relative aux professions comptables et fiscales (II) (Moniteur belge du 19 mars 2013); - de la
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Loi modifiant la loi du 22 avril 1999 relative aux professions comptables et fiscales
fermer modifiant la loi du 22 avril 1999 relative aux professions comptables et fiscales (Moniteur belge du 26 juin 2013).
Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
Anlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 25. FEBRUAR 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 22.April 1999 über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen (I) ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen Art. 2 - Artikel 1/1 des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 19. November 2009, wird wie folgt ersetzt: « Art. 1/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse versteht man unter: 1. beigetretenem Staat: die Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und die Länder außerhalb des EWR, sobald die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen auf diese Länder Anwendung findet, 2. Werktagen: alle Kalendertage mit Ausnahme der Sonntage und der gesetzlichen Feiertage.Endet eine in Werktagen ausgedrückte Frist an einem Samstag, wird sie bis zum nächsten Werktag verlängert. » Art. 3 - Artikel 44 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 19. November 2009, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Das Berufsinstitut schreibt das Verzeichnis der zugelassenen Buchhalter und der zugelassenen Buchhalter-Fiskalisten und die Liste der Buchhalter im Praktikum und der Buchhalter-Fiskalisten im Praktikum fort. Dieses Verzeichnis und diese Liste der Praktikanten enthalten einerseits diejenigen, die ihren Beruf auf selbständiger Basis für Rechnung Dritter ausüben, das heißt externe Mitglieder und externe Praktikanten, und andererseits diejenigen, die den Beruf ausschließlich im Rahmen eines untergeordneten Verhältnisses aufgrund eines Arbeitsvertrags oder eines von den öffentlichen Behörden besoldeten Amtes ausüben, das heißt interne Mitglieder und interne Praktikanten. Sind speziell diese Kategorien gemeint, wird nachstehend ausdrücklich auf die Kategorie der externen Berufsangehörigen oder externen Praktikanten beziehungsweise die Kategorie der internen Berufsangehörigen oder internen Praktikanten verwiesen. » Art. 4 - Die Überschrift von Titel VI Kapitel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « KAPITEL 2 - Organisation, Arbeitsweise und Organe des Berufsinstituts der zugelassenen Buchhalter und Fiskalisten ».
Art. 5 - In Artikel 45 desselben Gesetzes wird der erste Teil des ersten Satzes, der mit den Wörtern "Organisation und Arbeitsweise" beginnt und mit den Wörtern "der geistigen Berufe im Dienstleistungsbereich und" endet, wie folgt ersetzt: « Solange der König keine spezifischen Bedingungen für das Berufsinstitut festgelegt hat, werden Organisation und Arbeitsweise des Berufsinstituts ».
Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 45/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 45/1 - § 1 - Natürliche und juristische Personen, die im Verzeichnis der Berufsinhaber oder in der Praktikantenliste eingetragen sind, sind Mitglieder des Berufsinstituts. § 2 - Das Berufsinstitut umfasst einen Nationalrat, der aus einer gleichen Anzahl niederländischsprachiger und französischsprachiger Mitglieder zusammengesetzt ist, und zwei ausführende Kammern und zwei Berufungskammern, deren Verkehrssprache Französisch beziehungsweise Niederländisch ist.
Unbeschadet des Paragraphen 11 werden die ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder dieser Organe von den im Verzeichnis der Berufsinhaber eingetragenen natürlichen Personen für vier Jahre gewählt.
Der Nationalrat setzt sich pro Sprachrolle aus mindestens zwei Dritteln externen Berufsangehörigen zusammen.
Der König legt Anzahl Mitglieder, Wählbarkeitsbedingungen und Wahlmodalitäten fest.
Er legt die Arbeitsweise des Rates und der Kammern fest. § 3 - Betriebskosten des Berufsinstituts werden gedeckt durch: 1. Schenkungen zu seinen Gunsten, 2.Beiträge der Mitglieder, der Praktikanten und der im Ausland ansässigen Personen, die von der Kammer die Ermächtigung erhalten haben, den Beruf gelegentlich auszuüben, 3. Kosten, die der Rat für die Bearbeitung der Verwaltungsakten festlegt, 4.Geldbußen bei Verzug der Zahlung der vom Rat festgelegten Beiträge, 5. Einkünfte aus beweglichen und unbeweglichen Gütern, die dem Berufsinstitut gehören. Beiträge, Bearbeitungskosten und Geldbußen bei Verzug der Beitragszahlung unterliegen der Billigung des für den Mittelstand zuständigen Ministers.
Zahlt ein Mitglied den Beitrag nicht innerhalb der vom Rat festgelegten Frist, kann die ausführende Kammer die Eintragung des betreffenden Mitglieds oder des betreffenden Praktikanten gemäß Artikel 45/2 streichen. Der Beitrag wird nicht geschuldet, wenn der Betreffende vor Ablauf der festgelegten Frist seine Streichung aus der Praktikantenliste oder dem Verzeichnis der Berufsinhaber beantragt hat.
Der König legt die Art und Weise fest, wie die Kontrolle des Jahresabschlusses, des Haushalts und der Buchführung des Berufsinstituts ausgeübt wird. § 4 - Der Nationalrat kann die Regeln im Bereich der Berufspflichten näher ausführen, anpassen oder ergänzen und erstellt eine Praktikumsordnung. Die Regeln im Bereich der Berufspflichten und die Praktikumsordnung sind erst verbindlich, nachdem sie vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass gebilligt worden sind.
Der Nationalrat hat darüber hinaus als Auftrag: 1. auf die Einhaltung der Bedingungen für den Zugang zum Beruf zu achten und zu diesem Zweck gerichtlich vorzugehen, insbesondere indem er Verstöße gegen Gesetze und Verordnungen zum Schutz der Berufsbezeichnung und zur Organisation des Berufs bei den Gerichtsbehörden anzeigt und indem er bei diesen Behörden zum einen jegliche Maßnahmen beantragt, die solchen Verstößen ein Ende bereiten können, und zum anderen gegebenenfalls Schadenersatz verlangt, 2.Bedingungen festzulegen, die die Mitglieder erfüllen müssen, um den Titel des zugelassenen Buchhalters oder des zugelassenen Buchhalter-Fiskalisten als Ehrentitel führen zu dürfen, 3. Mindestkriterien festzulegen, die Berufsangehörige erfüllen müssen, um im Rahmen des Praktikums als Praktikumsleiter zu fungieren, 4.Maßnahmen in Bezug auf berufliche Weiterbildung und Ausbildung der Mitglieder zu ergreifen. § 5 - Der Nationalrat kann für die Verwirklichung seines in § 4 bestimmten Auftrags alle notwendigen Maßnahmen ergreifen.
Der Nationalrat erstellt die Geschäftsordnung und legt sie dem für den Mittelstand zuständigen Minister zur Billigung vor.
Sowohl um gerichtlich vorzugehen als auch um auszubedingen oder sich zu verpflichten, tritt das Berufsinstitut durch den Nationalrat auf.
Dieser kann durch seinen Präsidenten oder Vizepräsidenten vertreten werden. § 6 - Die Kontrolle der Handlungen des Nationalrates wird von einem Regierungskommissar, dem ein Stellvertreter beisteht, ausgeübt.
Beide werden auf Vorschlag des für den Mittelstand zuständigen Ministers unter den Beamten seines Dienstes vom König ernannt.
Der Regierungskommissar verfügt über eine Frist von fünfzehn Werktagen, um beim Minister Widerspruch gegen die Ausführung eines Beschlusses des Nationalrates einzulegen, der zu Gesetzen und Verordnungen im Widerspruch steht oder nicht zum Auftrag des Nationalrates wie in § 4 festgelegt gehört, der die Zahlungsfähigkeit des Berufsinstituts gefährden könnte oder dem gebilligten Haushalt des Berufsinstituts nicht entspricht.
Diese Frist läuft ab dem Tag, an dem der Regierungskommissar von dem Beschlussprotokoll in Kenntnis gesetzt worden ist. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.
Wenn der Minister innerhalb fünfzehn Werktagen nach Empfang des Widerspruchs die Nichtigkeit nicht ausspricht, wird der Beschluss endgültig. § 7 - Die Kammern haben als Auftrag: 1. das Verzeichnis der Berufsinhaber, die Praktikantenliste und das Verzeichnis der Personen, die die Berufsbezeichnung als Ehrentitel führen dürfen, zu erstellen und fortzuschreiben, 2.gemäß den Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Richtlinien in Ausführung des Vertrags oder aufgrund eines Gegenseitigkeitsvertrags Personen, die im Ausland ansässig sind, zu ermächtigen, den Beruf gelegentlich auszuüben, jedoch nur sofern der Betreffende den Berufsausübungsbedingungen entspricht, die im Land seiner Hauptniederlassung gelten; wer eine Ermächtigung erhalten hat, muss sich an die Regeln im Bereich der Berufspflichten des Berufs halten, 3. dafür zu sorgen, dass die Praktikumsordnung und die Regeln im Bereich der Berufspflichten angewandt werden, und in Bezug auf Berufsangehörige, Praktikanten und Personen, die zur gelegentlichen Berufsausübung ermächtigt sind, in Disziplinarsachen zu befinden, 4.in letzter Instanz auf gemeinsamen Antrag der Betreffenden im Streitfall in Bezug auf Honorare, die von einem externen Berufsangehörigen oder Praktikanten bei seinem Kunden eingefordert werden, zu entscheiden und auf Antrag der Gerichtshöfe und Gerichte oder im Streitfall zwischen im Verzeichnis oder in der Praktikantenliste eingetragenen externen Berufsangehörigen eine Stellungnahme über die Modalitäten zur Honorarfestlegung abzugeben, 5. die Liste der Praktikumsleiter, deren Auftrag darin besteht, die Praktikanten zu beraten und ihnen beizustehen und einen Bewertungsbericht zu erstellen, zu erstellen und fortzuschreiben. § 8 - Die Zuständigkeit der ausführenden Kammern wird durch den Ort bestimmt, an dem der Antragsteller seinen Beruf zum ersten Mal ausübt, oder später durch den Ort, an dem sich seine Hauptniederlassung befindet. Wenn dieser Ort im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt gelegen ist, hängt diese Zuständigkeit von der im Eintragungsantrag benutzten Sprache oder von der vom Beklagten gewählten Sprache ab.
Wer nicht über eine ausreichende Kenntnis der Sprache verfügt, die im Verfahren von der Kammer, vor der er erscheinen muss, verwendet wird, kann sich während der Sitzung von einem Dolmetscher seiner Wahl beistehen lassen. § 9 - Streitfälle zwischen Personen, die von verschiedenen ausführenden Kammern in das Verzeichnis eingetragen worden sind, fallen in den Zuständigkeitsbereich der vereinigten Kammern. Diese Kammern üben ebenfalls die in § 7 vorgesehenen Aufträge aus, wenn sie sich auf das deutsche Sprachgebiet beziehen. In den Regeln über die Arbeitsweise der vereinigten ausführenden Kammern ist eine Vertretung dieses Sprachgebiets vorgesehen. § 10 - Den ausführenden Kammern steht ein juristischer Beisitzer oder ein juristischer Ersatzbeisitzer bei, die vom Minister des Mittelstands unter den in einem Verzeichnis der Kammer eingetragenen Rechtsanwälten für sechs Jahre ernannt werden. § 11 - Ein effektiver Magistrat, Honorarmagistrat oder seit mindestens zehn Jahren im Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer eingetragener Rechtsanwalt, der vom König für einen Zeitraum von sechs Jahren ernannt wird, oder sein Stellvertreter, der dieselben Bedingungen erfüllen muss, führt den Vorsitz bei den ausführenden Kammern und den Berufungskammern. § 12 - Die Berufungskammern entscheiden über Widersprüche, die gegen die von den ausführenden Kammern in ihrer Verkehrssprache gefassten Beschlüsse eingelegt werden. Widersprüche gegen Beschlüsse, die von den vereinigten ausführenden Kammern in Anwendung von § 9 gefasst werden, fallen in den Zuständigkeitsbereich der vereinigten Berufungskammern. Widersprüche werden von den Personen, auf die sich die Beschlüsse beziehen, oder von den juristischen Beisitzern eingelegt. § 13 - Die Mitglieder der Kammern verpflichten sich zur Geheimhaltung der Beratungen. » Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 45/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 45/2 - Mitglieder und Praktikanten, ob natürliche oder juristische Personen, die der Pflichtverletzung überführt werden, können mit einer der folgenden Disziplinarstrafen belegt werden: 1. Verwarnung, 2.Verweis, 3. Suspendierung, 4.Streichung der Eintragung.
Wenn einer juristischen Person eine Disziplinarstrafe auferlegt wird, kann auch der natürlichen Person oder den natürlichen Personen, ob Geschäftsführer, Verwalter, Mitglieder des Direktionsausschusses und im Allgemeinen selbständige Bevollmächtigte, Mitglieder oder Praktikanten des Berufsinstituts, die im Namen und für Rechnung der juristischen Person auftreten und deren Fehler dem Fehler zugrunde liegt, der der juristischen Person vorgeworfen wird, eine Disziplinarstrafe auferlegt werden.
Der König bestimmt, wie diese Disziplinarstrafen ausgesprochen werden können. Er legt ebenfalls die Regeln fest, gemäß denen eventuell eine Rehabilitierung gewährt werden kann.
Die Suspendierung besteht sowohl für den internen Berufsangehörigen oder den internen Praktikanten als auch für den externen Berufsangehörigen oder den externen Praktikanten im Verbot, während einer festgelegten Frist die Berufsbezeichnung in Belgien zu führen; diese Frist darf nicht über zwei Jahre hinausgehen. Die Suspendierung bringt die Aberkennung des Rechtes mit sich, an den in Artikel 45/1 § 2 erwähnten Wahlen teilzunehmen. Für den externen Berufsangehörigen oder den externen Praktikanten bringt die Suspendierung darüber hinaus das Verbot mit sich, während desselben Suspendierungszeitraums den reglementierten Beruf in Belgien als Selbständiger auszuüben.
Die Streichung der Eintragung bringt sowohl für den internen Berufsangehörigen oder den internen Praktikanten als auch für den externen Berufsangehörigen oder den externen Praktikanten das Verbot mit sich, die Berufsbezeichnung zu führen, und für externe Berufsangehörige und externe Praktikanten darüber hinaus das Verbot, den reglementierten Beruf in Belgien als Selbständiger auszuüben. » Art. 8 - In Artikel 46 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. Februar 2003 und 19. November 2009, werden Absatz 1 und Absatz 2 wie folgt ersetzt: « Niemand darf die Berufsbezeichnung "zugelassener Buchhalter", "zugelassener Buchhalter-Fiskalist", "Buchhalter im Praktikum" oder "Buchhalter-Fiskalist im Praktikum" oder jeden anderen Titel, der zur Verwechslung mit einer der vorerwähnten Berufsbezeichnungen führen könnte, führen, wenn er nicht im Mitgliederverzeichnis oder auf der Liste der Praktikanten, die vom Berufsinstitut geführt werden, vermerkt ist.
Niemand darf als Selbständiger, ob haupt- oder nebenberuflich, für Rechnung Dritter den Beruf des Buchhalters ausüben, wenn er nicht im Verzeichnis der Berufsinhaber oder auf der Liste der Praktikanten, die vom Berufsinstitut geführt werden, vermerkt ist. » Art. 9 - In Artikel 47 desselben Gesetzes wird folgender Satz aufgehoben: « Solange der König diese Bedingungen nicht festgelegt hat, ist Artikel 3 des Rahmengesetzes vom 1. März 1976 zur Regelung des Schutzes der Berufsbezeichnung und der Ausübung der geistigen Berufe im Dienstleistungsbereich weiter anwendbar. » Art. 10 - In Artikel 49 desselben Gesetzes werden die Wörter ", selbstständig und für Rechnung Dritter" gestrichen.
Art. 11 - In Artikel 51 desselben Gesetzes wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes sind auch auf interne Praktikanten anwendbar, die ihr Praktikum ausschließlich im Rahmen eines untergeordneten Verhältnisses absolvieren. » Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 52ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 52ter - § 1 - Berufsinhaber, die Tätigkeiten wie in Artikel 49 erwähnt ausschließlich im Rahmen eines untergeordneten Verhältnisses aufgrund eines Arbeitsvertrags oder eines von den öffentlichen Behörden besoldeten Amtes ausüben und die am Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Bestimmung: 1. entweder über ein in Artikel 50 § 2 oder § 3 erwähntes Diplom verfügen und für Tätigkeiten wie in Artikel 49 bestimmt eine nachgewiesene Berufserfahrung als Lohnempfänger von mindestens fünf Jahren während der letzten acht Jahre vor ihrem Zulassungsantrag besitzen 2.oder für Tätigkeiten wie in Artikel 49 bestimmt eine nachgewiesene Berufserfahrung als Lohnempfänger von mindestens acht Jahren während der letzten zehn Jahre vor ihrem Zulassungsantrag besitzen, sind davon befreit, ein Praktikum zu absolvieren. Als Übergangsmaßnahme können sie auf ihren Antrag hin als Inhaber der Berufsbezeichnung eines von den ausführenden Kammern des Berufsinstituts zugelassenen Buchhalters oder zugelassenen Buchhalter-Fiskalisten in das Verzeichnis der internen Berufsangehörigen eingetragen werden, nachdem sie eine praktische Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt haben. Wer in der Vergangenheit im Rahmen einer Disziplinarstrafe aus dem Verzeichnis des Berufsinstituts gestrichen worden ist, kann nicht auf diese Übergangsmaßnahme zurückgreifen. § 2 - Sie verfügen über einen Zeitraum von sechs Monaten ab Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmung, um sich per Einschreibebrief für diese praktische Eignungsprüfung einzutragen. Das Berufsinstitut der zugelassenen Buchhalter und Fiskalisten organisiert innerhalb zwölf Monaten nach Ablauf dieses Eintragungszeitraums mindestens zwei praktische Eignungsprüfungen in Ausführung des vorliegenden Artikels. Während dieses Übergangszeitraums darf jeder Kandidat nur einmal an dieser praktischen Eignungsprüfung teilnehmen.
Für diejenigen, die die praktische Eignungsprüfung bestanden haben, verläuft das Verfahren zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsinhaber gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 27.
November 1985 zur Festlegung der Regeln in Bezug auf die Organisation und Arbeitsweise der für die geistigen Berufe im Dienstleistungsbereich geschaffenen Berufsinstitute, solange der König keinen Erlass zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes erlassen hat, der dieses Eintragungsverfahren für das Berufsinstitut der zugelassenen Buchhalter und Fiskalisten regelt. Die Zuständigkeit der ausführenden Kammern wird durch die im Eintragungsantrag benutzte Sprache bestimmt. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann nur gemäß Artikel 51 in das Verzeichnis der Berufsinhaber eingetragen werden. § 3 - Dem Antrag auf Eintragung für die praktische Eignungsprüfung muss eine Abschrift des Diploms beiliegen oder eine Abschrift ihres Arbeitsvertrags und eine Erklärung ihres Arbeitgebers beziehungsweise ihrer Arbeitgeber, aus der hervorgeht, dass sie die Tätigkeiten wie in Artikel 49 bestimmt und während der in § 1 vorgesehenen Zeiträume ausgeübt haben. Der Nachweis der im betreffenden Referenzzeitraum erforderlichen Jahre Berufserfahrung kann auch durch andere Beweismittel außer dem Eid erbracht werden. § 4 - Der Eintragungsantrag wird vom Berufsinstitut erst nach Zahlung von Bearbeitungskosten in Höhe von 150 EUR untersucht. » Art. 13 - In Artikel 58 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005 und den Königlichen Erlass vom 19.
November 2009, werden Absatz 3 und Absatz 4 wie folgt ersetzt: « Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere sind die Beamten, die vom König auf Vorschlag des für den Mittelstand zuständigen Ministers zu diesem Zweck bestellt werden, beauftragt, Verstöße gegen die Artikel 46 bis 48 zu ermitteln und durch Protokolle festzustellen. Diese Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Sie werden unverzüglich den zuständigen Mitgliedern der Staatsanwaltschaft übermittelt; eine Abschrift des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden und dem vorerwähnten Minister innerhalb sieben Werktagen nach dem Datum der Feststellung der Verstöße übermittelt; ansonsten sind sie nichtig. Personen, auf die vorliegendes Gesetz anwendbar ist, müssen alle für die Überprüfung der Anwendung des Gesetzes notwendigen Auskünfte und Unterlagen übermitteln. Mit einer Gefängnisstrafe von acht bis fünfzehn Tagen und einer Geldbuße von 26 bis 1.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt, wer sich weigert, die erwähnten Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln, oder wer sich den Untersuchungsmaßnahmen widersetzt.
Artikel 458 des Strafgesetzbuches findet Anwendung auf externe Buchprüfer, externe Steuerberater, externe zugelassene Buchhalter, externe zugelassene Buchhalter-Fiskalisten, externe Praktikanten und Personen, für die sie haften, und auf die in den Artikeln 37bis und 52bis erwähnten Personen. » KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung Art. 14 - Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, umnummeriert und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Januar 2010, wird wie folgt ersetzt: « 4. natürliche oder juristische Personen, die in der Liste der externen Buchprüfer und in der Liste der externen Steuerberater eingetragen sind wie in Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen erwähnt, und natürliche oder juristische Personen, die im Verzeichnis der externen zugelassenen Buchhalter und im Verzeichnis der externen zugelassenen Buchhalter-Fiskalisten eingetragen sind wie in Artikel 46 desselben Gesetzes erwähnt, ».
KAPITEL 4 - Übergangsbestimmung Art. 15 - Die Königlichen Erlasse zur Ausführung der Artikel 7 §§ 2 bis 4, 8, 9, 10 und 15 des Rahmengesetzes vom 3. August 2007 über die geistigen Berufe im Dienstleistungsbereich, die sich auf die in vorliegendem Gesetz erwähnten Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen beziehen, bleiben bis zu ihrer Ersetzung in Kraft, sofern sie nicht im Widerspruch zu vorliegendem Gesetz stehen.
KAPITEL 5 - Inkrafttreten Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des vierten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. Februar 2013 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Mittelstands, der KMB und der Selbständigen Frau S. LARUELLE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM
Anlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 25. FEBRUAR 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 22.April 1999 über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen (II) ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 45/1 des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen, eingefügt durch das Gesetz vom 25.
Februar 2013 zur Abänderung des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen (I), wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Ein Wähler kann gegen die Ergebnisse der Wahlen innerhalb acht Tagen nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beim Staatsrat Beschwerde einlegen.Zur Vermeidung der Unzulässigkeit wird die Beschwerde zuvor durch Gerichtsvollzieherurkunde dem Präsidenten des Berufsinstituts zugestellt. Der König legt das Verfahren und die Parteien des Verfahrens fest. Der Staatsrat befindet über die Beschwerde innerhalb einer Frist von sechzig Tagen. Bei Nichtigkeitserklärung - ob ganz oder teilweise - der Wahlen und bei Beschwerde gegen die Wahlen üben die ausscheidenden Mandatsträger die betreffenden Mandate weiter aus, bis sie neu besetzt werden. Werden die Wahlen ganz oder teilweise für nichtig erklärt, legt der Regierungskommissar das Datum fest, an dem neue Wahlen stattfinden müssen. » 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 14 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 14 - In letzter Instanz von den ausführenden Kammern oder vereinigten ausführenden Kammern gefasste Beschlüsse und endgültige Beschlüsse der Berufungskammern oder vereinigten Berufungskammern können von den Betreffenden oder vom Präsidenten des Nationalrates zusammen mit einem juristischen Beisitzer an den Kassationshof verwiesen werden wegen Verletzung des Gesetzes oder Verstoß gegen wesentliche oder zur Vermeidung der Nichtigkeit vorgeschriebene Formen. Der Generalprokurator beim Kassationshof kann den Kassationshof im Interesse des Gesetzes anrufen.
Bei Kassation wird die Sache an die Kammer beziehungsweise die vereinigten Kammern mit anderer Zusammensetzung verwiesen. Diese richten sich in den vom Kassationshof entschiedenen Rechtsfragen nach der Entscheidung des Kassationshofes.
Für das Verfahren der Kassationsbeschwerde gelten dieselben Regeln wie in Zivilsachen; die Frist, um Kassationsbeschwerde einzureichen, beträgt einen Monat ab Notifizierung des Beschlusses. » Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des vierten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. Februar 2013 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Mittelstands, der KMB und der Selbständigen Frau S. LARUELLE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM
Anlage 3 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 2. JUNI 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 22.April 1999 über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Artikel 19 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. Februar 2003, wird Nr. 4 wie folgt ersetzt: « 4. Sie muss das durch die Praktikumsordnung organisierte Praktikum einschließlich der Aufnahmeprüfung absolviert haben oder während mindestens sieben Jahren Berufstätigkeiten ausgeübt haben, bei denen sie in den Bereichen Rechnungsprüfung oder Steuerwesen wie in den Artikeln 34 und 38 bestimmt eine ausreichende Erfahrung erlangt hat. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 2. Juni 2013 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft J. VANDE LANOTTE Die Ministerin des Mittelstands, der KMB und der Selbständigen Frau S. LARUELLE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM