publié le 03 octobre 2022
Loi modifiant la loi du 22 avril 1999 relative aux professions comptables et fiscales. - Traduction allemande d'extraits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
3 SEPTEMBRE 2017. - Loi modifiant la
loi du 22 avril 1999Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
22/04/1999
pub.
10/09/2013
numac
2013000557
source
service public federal interieur
Loi relative aux professions comptables et fiscales Traduction allemande de dispositions modificatives
type
loi
prom.
22/04/1999
pub.
16/08/2010
numac
2010000464
source
service public federal interieur
Loi relative aux professions comptables et fiscales Traduction allemande de dispositions modificatives
fermer relative aux professions comptables et fiscales. - Traduction allemande d'extraits
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1er, 21, 23, 26 et 30 de la loi du 3 septembre 2017 modifiant la
loi du 22 avril 1999Documents pertinents retrouvés
type
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22/04/1999
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10/09/2013
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2013000557
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Loi relative aux professions comptables et fiscales Traduction allemande de dispositions modificatives
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22/04/1999
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2010000464
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Loi relative aux professions comptables et fiscales Traduction allemande de dispositions modificatives
fermer relative aux professions comptables et fiscales (Moniteur belge du 11 septembre 2017).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 3. SEPTEMBER 2017 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 22.April 1999 über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: fKAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen (...) Art. 21 - Artikel 45/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Februar 2013 (I) und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1.Ein § 5/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 5/1 - Der Nationalrat kann Richtlinien in Ausführung oder zur Verdeutlichung der Gesetzes- und/oder Verordnungsbestimmungen in Bezug auf die Berufspflichten, das Praktikum, die praktische Eignungsprüfung, den Beruf oder das Berufsinstitut erlassen. Mit den Richtlinien sollen praktische Regeln bestimmt werden.
Das Berufsinstitut bringt den Mitgliedern alle Richtlinien rechtzeitig und angemessen zur Kenntnis und veröffentlicht diese Richtlinien auf der Website des Berufsinstituts." 2. Paragraph 8 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Die Zuständigkeit der ausführenden Kammern wird durch die Sprache bestimmt, die vom Betreffenden, der eine natürliche Person ist, bei seinem Eintragungsantrag gewählt wird.Die gewählte Sprache kann nicht geändert werden. Personen aus dem deutschen Sprachgebiet wählen in ihrem Eintragungsantrag die Sprachrolle, der sie angehören möchten." 3. In § 9 werden die Sätze "Diese Kammern üben ebenfalls die in § 7 vorgesehenen Aufträge aus, wenn sie sich auf das deutsche Sprachgebiet beziehen.In den Regeln über die Arbeitsweise der vereinigten ausführenden Kammern ist eine Vertretung dieses Sprachgebiets vorgesehen." aufgehoben. 4. In § 12 wird der Satz "Widersprüche gegen Beschlüsse, die von den vereinigten ausführenden Kammern in Anwendung von § 9 gefasst werden, fallen in den Zuständigkeitsbereich der vereinigten Berufungskammern." aufgehoben. 5. Paragraph 12 wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Sie entscheiden ebenfalls über Widersprüche, die gegen Beschlüsse des Prüfungsausschusses in Bezug auf das Ergebnis des schriftlichen und/oder mündlichen Teils der praktischen Eignungsprüfung eingelegt werden. Der Widerspruch kann vom Teilnehmer der praktischen Eignungsprüfung binnen fünfzehn Tagen ab Notifizierung dieses Beschlusses per Einschreibesendung eingelegt werden. Gegebenenfalls sind die Berufungskammern dafür zuständig, einen Kandidaten in das Verzeichnis der Berufsinhaber einzutragen oder nicht.
Widersprüche gegen Beschlüsse, die von den vereinigten ausführenden Kammern in Anwendung von § 9 gefasst werden, fallen in den Zuständigkeitsbereich der vereinigten Berufungskammern. Widersprüche gegen diese Beschlüsse werden von den Personen, auf die sich die Beschlüsse beziehen, oder zusammen von den juristischen Beisitzern der beiden Sprachrollen eingelegt." (...) Art. 23 - Artikel 51 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Februar 2013, wird wie folgt ersetzt: "Art. 51 - § 1 - Um in das Verzeichnis der Berufsinhaber eingetragen zu werden, muss ein Praktikum auf zufrieden stellende Weise absolviert werden.
Das Praktikum dauert mindestens ein Jahr und, außer bei einer Suspendierung aus berechtigten Gründen, die von den ausführenden Kammern zu beurteilen sind, höchstens sechs Jahre.
Ein Praktikant, der am Ende des sechsjährigen Praktikumszeitraums die praktische Eignungsprüfung nicht bestanden hat, wird von der Liste der Praktikanten gestrichen und kann vor Ablauf einer Frist von drei Jahren keinen neuen Antrag auf Eintragung für das Praktikum eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten mehr einreichen. § 2 - Das Praktikum wird durch das erfolgreiche Ablegen einer praktischen Eignungsprüfung abgeschlossen, die vom Berufsinstitut organisiert wird. Diese Prüfung kann für Buchhalter im Praktikum und Buchhalter-Fiskalisten im Praktikum verschieden sein. Programm, Bedingungen und Zusammensetzung des Prüfungsausschusses werden vom König festgelegt.
Die Ausführende Kammer kann Personen, die in Belgien eine Eigenschaft besitzen, die der eines zugelassenen Buchhalters oder zugelassenen Buchhalter-Fiskalisten gleichwertig ist, vollständig oder teilweise von der Absolvierung des Praktikums und/oder der Teilnahme an der praktischen Eignungsprüfung befreien.
Ein Praktikant kann an dieser praktischen Eignungsprüfung frühestens teilnehmen, nachdem er mindestens ein Jahr Praktikum absolviert hat.
Danach kann er seine Eintragung für jede vom Berufsinstitut organisierte praktische Eignungsprüfung beantragen und ein letztes Mal für die nächstfolgende Prüfung, die nach Ablauf seines maximalen sechsjährigen Praktikumszeitraums stattfindet, und zwar unter der Bedingung, dass sein Teilnahmeantrag spätestens vor Ablauf des sechsjährigen Praktikumszeitraums gestellt wird.
Der Prüfungsausschuss kann Praktikanten ebenfalls einer Zwischenbewertung unterziehen, die von der praktischen Eignungsprüfung getrennt ist.
Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind vorbehaltlich eines Widerspruchs, der gegebenenfalls gemäß Artikel 45/1 § 12 gegen diese Beschlüsse eingelegt wird, formell rechtskräftig. § 3 - Ein externer Praktikant kann nur eine juristische Person gründen, über die er seine Tätigkeiten ausübt, oder Gesellschafter, Geschäftsführer, Verwalter oder Mitglied des Direktionsausschusses der juristischen Person sein, wenn auch ein anderer zugelassener Berufsangehöriger, der zur Ausübung von Buchhaltungstätigkeiten ermächtigt ist, Verwalter oder Geschäftsführer dieser juristischen Person ist. § 4 - Der Nationalrat bestimmt ebenfalls die Regeln, gemäß denen Buchhalter im Praktikum unter der Aufsicht ihres Praktikumsleiters für Unternehmer im Rahmen der ersten Niederlassung letzterer mit der unentgeltlichen Erstellung eines Finanzplans, so wie er in Artikel 440 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt ist, beauftragt werden. § 5 - Der Nationalrat kann ebenfalls Regeln bestimmen, gemäß denen Mitglieder Unternehmen, die dies während ihres ersten Tätigkeitsjahres beantragen, eine erste unentgeltliche Beratung erteilen." (...) KAPITEL 3 - Übergangsbestimmungen Art. 26 - Artikel 45/1 §§ 8 Absatz 1 und 9 des Gesetzes vom 22. April 1999, wie durch vorliegendes Gesetz abgeändert, findet Anwendung auf Akten, die ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes bei den verschiedenen Kammern eingereicht werden.
Widersprüche gegen Beschlüsse der ausführenden Kammern, die in Anwendung von Artikel 45/1 § 12 des Gesetzes vom 22. April 1999 vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes eingelegt werden, werden entsprechend der Verkehrssprache der ausführenden Kammer, die den angefochtenen Beschluss gefasst hat, bearbeitet.
Mitglieder oder Praktikanten, die vor dem Datum des Inkrafttretens von Artikel 21 beim Berufsinstitut eingetragen sind und deren Sprachrolle nicht der Sprachrolle ihrer Wahl entspricht, haben die Möglichkeit, diese Sprachrolle spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes ein einziges Mal zu ändern.
Berufsangehörige aus dem deutschen Sprachgebiet, die vor dem Datum des Inkrafttretens von Artikel 21 beim Berufsinstitut eingetragen sind, wählen ihre Sprachrolle binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes. In Ermangelung einer ausdrücklichen Wahl gehören sie der Sprachrolle an, die der Sprache entspricht, die bei ihrer ursprünglichen Eintragung beim Berufsinstitut benutzt worden ist.
Dieser in den Absätzen 3 und 4 erwähnte Antrag wird per Einschreibesendung an das Berufsinstitut gerichtet. (...) KAPITEL 4 - Inkrafttreten Art. 30 - Die Artikel 3, 4, 5, 8, 12 Nr. 1 und die Artikel 15, 17, 18 und 20 treten an dem vom König festzulegenden Datum und spätestens am ersten Tag des zwölften Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 3. September 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft K. PEETERS Der Minister des Mittelstands D. DUCARME Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS