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Loi modifiant la loi du 22 avril 1999 relative aux professions comptables et fiscales. - Traduction allemande d'extraits Wet tot wijziging van de wet van 22 april 1999 betreffende de boekhoudkundige en fiscale beroepen. - Duitse vertaling van uittreksels
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 3 SEPTEMBRE 2017. - Loi modifiant la loi du 22 avril 1999 relative aux professions comptables et fiscales. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 3 SEPTEMBER 2017. - Wet tot wijziging van de wet van 22 april 1999 betreffende de boekhoudkundige en fiscale beroepen. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1,
articles 1er, 21, 23, 26 et 30 de la loi du 3 septembre 2017 modifiant 21, 23, 26 en 30 van de wet van 3 september 2017 tot wijziging van de
la loi du 22 avril 1999 relative aux professions comptables et wet van 22 april 1999 betreffende de boekhoudkundige en fiscale
fiscales (Moniteur belge du 11 septembre 2017). beroepen (Belgisch Staatsblad van 11 september 2017).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
3. SEPTEMBER 2017 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 22. April 3. SEPTEMBER 2017 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 22. April
1999 1999
über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
fKAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. April 1999 über die KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. April 1999 über die
Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen
(...) (...)
Art. 21 - Artikel 45/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 21 - Artikel 45/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 25. Februar 2013 (I) und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom vom 25. Februar 2013 (I) und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
10. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. Ein § 5/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 1. Ein § 5/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 5/1 - Der Nationalrat kann Richtlinien in Ausführung oder zur " § 5/1 - Der Nationalrat kann Richtlinien in Ausführung oder zur
Verdeutlichung der Gesetzes- und/oder Verordnungsbestimmungen in Bezug Verdeutlichung der Gesetzes- und/oder Verordnungsbestimmungen in Bezug
auf die Berufspflichten, das Praktikum, die praktische auf die Berufspflichten, das Praktikum, die praktische
Eignungsprüfung, den Beruf oder das Berufsinstitut erlassen. Mit den Eignungsprüfung, den Beruf oder das Berufsinstitut erlassen. Mit den
Richtlinien sollen praktische Regeln bestimmt werden. Richtlinien sollen praktische Regeln bestimmt werden.
Das Berufsinstitut bringt den Mitgliedern alle Richtlinien rechtzeitig Das Berufsinstitut bringt den Mitgliedern alle Richtlinien rechtzeitig
und angemessen zur Kenntnis und veröffentlicht diese Richtlinien auf und angemessen zur Kenntnis und veröffentlicht diese Richtlinien auf
der Website des Berufsinstituts." der Website des Berufsinstituts."
2. Paragraph 8 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 8 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Die Zuständigkeit der ausführenden Kammern wird durch die Sprache "Die Zuständigkeit der ausführenden Kammern wird durch die Sprache
bestimmt, die vom Betreffenden, der eine natürliche Person ist, bei bestimmt, die vom Betreffenden, der eine natürliche Person ist, bei
seinem Eintragungsantrag gewählt wird. Die gewählte Sprache kann nicht seinem Eintragungsantrag gewählt wird. Die gewählte Sprache kann nicht
geändert werden. Personen aus dem deutschen Sprachgebiet wählen in geändert werden. Personen aus dem deutschen Sprachgebiet wählen in
ihrem Eintragungsantrag die Sprachrolle, der sie angehören möchten." ihrem Eintragungsantrag die Sprachrolle, der sie angehören möchten."
3. In § 9 werden die Sätze "Diese Kammern üben ebenfalls die in § 7 3. In § 9 werden die Sätze "Diese Kammern üben ebenfalls die in § 7
vorgesehenen Aufträge aus, wenn sie sich auf das deutsche Sprachgebiet vorgesehenen Aufträge aus, wenn sie sich auf das deutsche Sprachgebiet
beziehen. In den Regeln über die Arbeitsweise der vereinigten beziehen. In den Regeln über die Arbeitsweise der vereinigten
ausführenden Kammern ist eine Vertretung dieses Sprachgebiets ausführenden Kammern ist eine Vertretung dieses Sprachgebiets
vorgesehen." aufgehoben. vorgesehen." aufgehoben.
4. In § 12 wird der Satz "Widersprüche gegen Beschlüsse, die von den 4. In § 12 wird der Satz "Widersprüche gegen Beschlüsse, die von den
vereinigten ausführenden Kammern in Anwendung von § 9 gefasst werden, vereinigten ausführenden Kammern in Anwendung von § 9 gefasst werden,
fallen in den Zuständigkeitsbereich der vereinigten Berufungskammern." fallen in den Zuständigkeitsbereich der vereinigten Berufungskammern."
aufgehoben. aufgehoben.
5. Paragraph 12 wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut 5. Paragraph 12 wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Sie entscheiden ebenfalls über Widersprüche, die gegen Beschlüsse des "Sie entscheiden ebenfalls über Widersprüche, die gegen Beschlüsse des
Prüfungsausschusses in Bezug auf das Ergebnis des schriftlichen Prüfungsausschusses in Bezug auf das Ergebnis des schriftlichen
und/oder mündlichen Teils der praktischen Eignungsprüfung eingelegt und/oder mündlichen Teils der praktischen Eignungsprüfung eingelegt
werden. werden.
Der Widerspruch kann vom Teilnehmer der praktischen Eignungsprüfung Der Widerspruch kann vom Teilnehmer der praktischen Eignungsprüfung
binnen fünfzehn Tagen ab Notifizierung dieses Beschlusses per binnen fünfzehn Tagen ab Notifizierung dieses Beschlusses per
Einschreibesendung eingelegt werden. Gegebenenfalls sind die Einschreibesendung eingelegt werden. Gegebenenfalls sind die
Berufungskammern dafür zuständig, einen Kandidaten in das Verzeichnis Berufungskammern dafür zuständig, einen Kandidaten in das Verzeichnis
der Berufsinhaber einzutragen oder nicht. der Berufsinhaber einzutragen oder nicht.
Widersprüche gegen Beschlüsse, die von den vereinigten ausführenden Widersprüche gegen Beschlüsse, die von den vereinigten ausführenden
Kammern in Anwendung von § 9 gefasst werden, fallen in den Kammern in Anwendung von § 9 gefasst werden, fallen in den
Zuständigkeitsbereich der vereinigten Berufungskammern. Widersprüche Zuständigkeitsbereich der vereinigten Berufungskammern. Widersprüche
gegen diese Beschlüsse werden von den Personen, auf die sich die gegen diese Beschlüsse werden von den Personen, auf die sich die
Beschlüsse beziehen, oder zusammen von den juristischen Beisitzern der Beschlüsse beziehen, oder zusammen von den juristischen Beisitzern der
beiden Sprachrollen eingelegt." beiden Sprachrollen eingelegt."
(...) (...)
Art. 23 - Artikel 51 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 23 - Artikel 51 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 25. Februar 2013, wird wie folgt ersetzt: vom 25. Februar 2013, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 51 - § 1 - Um in das Verzeichnis der Berufsinhaber eingetragen "Art. 51 - § 1 - Um in das Verzeichnis der Berufsinhaber eingetragen
zu werden, muss ein Praktikum auf zufrieden stellende Weise absolviert zu werden, muss ein Praktikum auf zufrieden stellende Weise absolviert
werden. werden.
Das Praktikum dauert mindestens ein Jahr und, außer bei einer Das Praktikum dauert mindestens ein Jahr und, außer bei einer
Suspendierung aus berechtigten Gründen, die von den ausführenden Suspendierung aus berechtigten Gründen, die von den ausführenden
Kammern zu beurteilen sind, höchstens sechs Jahre. Kammern zu beurteilen sind, höchstens sechs Jahre.
Ein Praktikant, der am Ende des sechsjährigen Praktikumszeitraums die Ein Praktikant, der am Ende des sechsjährigen Praktikumszeitraums die
praktische Eignungsprüfung nicht bestanden hat, wird von der Liste der praktische Eignungsprüfung nicht bestanden hat, wird von der Liste der
Praktikanten gestrichen und kann vor Ablauf einer Frist von drei Praktikanten gestrichen und kann vor Ablauf einer Frist von drei
Jahren keinen neuen Antrag auf Eintragung für das Praktikum eines Jahren keinen neuen Antrag auf Eintragung für das Praktikum eines
Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten mehr einreichen. Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten mehr einreichen.
§ 2 - Das Praktikum wird durch das erfolgreiche Ablegen einer § 2 - Das Praktikum wird durch das erfolgreiche Ablegen einer
praktischen Eignungsprüfung abgeschlossen, die vom Berufsinstitut praktischen Eignungsprüfung abgeschlossen, die vom Berufsinstitut
organisiert wird. Diese Prüfung kann für Buchhalter im Praktikum und organisiert wird. Diese Prüfung kann für Buchhalter im Praktikum und
Buchhalter-Fiskalisten im Praktikum verschieden sein. Programm, Buchhalter-Fiskalisten im Praktikum verschieden sein. Programm,
Bedingungen und Zusammensetzung des Prüfungsausschusses werden vom Bedingungen und Zusammensetzung des Prüfungsausschusses werden vom
König festgelegt. König festgelegt.
Die Ausführende Kammer kann Personen, die in Belgien eine Eigenschaft Die Ausführende Kammer kann Personen, die in Belgien eine Eigenschaft
besitzen, die der eines zugelassenen Buchhalters oder zugelassenen besitzen, die der eines zugelassenen Buchhalters oder zugelassenen
Buchhalter-Fiskalisten gleichwertig ist, vollständig oder teilweise Buchhalter-Fiskalisten gleichwertig ist, vollständig oder teilweise
von der Absolvierung des Praktikums und/oder der Teilnahme an der von der Absolvierung des Praktikums und/oder der Teilnahme an der
praktischen Eignungsprüfung befreien. praktischen Eignungsprüfung befreien.
Ein Praktikant kann an dieser praktischen Eignungsprüfung frühestens Ein Praktikant kann an dieser praktischen Eignungsprüfung frühestens
teilnehmen, nachdem er mindestens ein Jahr Praktikum absolviert hat. teilnehmen, nachdem er mindestens ein Jahr Praktikum absolviert hat.
Danach kann er seine Eintragung für jede vom Berufsinstitut Danach kann er seine Eintragung für jede vom Berufsinstitut
organisierte praktische Eignungsprüfung beantragen und ein letztes Mal organisierte praktische Eignungsprüfung beantragen und ein letztes Mal
für die nächstfolgende Prüfung, die nach Ablauf seines maximalen für die nächstfolgende Prüfung, die nach Ablauf seines maximalen
sechsjährigen Praktikumszeitraums stattfindet, und zwar unter der sechsjährigen Praktikumszeitraums stattfindet, und zwar unter der
Bedingung, dass sein Teilnahmeantrag spätestens vor Ablauf des Bedingung, dass sein Teilnahmeantrag spätestens vor Ablauf des
sechsjährigen Praktikumszeitraums gestellt wird. sechsjährigen Praktikumszeitraums gestellt wird.
Der Prüfungsausschuss kann Praktikanten ebenfalls einer Der Prüfungsausschuss kann Praktikanten ebenfalls einer
Zwischenbewertung unterziehen, die von der praktischen Eignungsprüfung Zwischenbewertung unterziehen, die von der praktischen Eignungsprüfung
getrennt ist. getrennt ist.
Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind vorbehaltlich eines Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind vorbehaltlich eines
Widerspruchs, der gegebenenfalls gemäß Artikel 45/1 § 12 gegen diese Widerspruchs, der gegebenenfalls gemäß Artikel 45/1 § 12 gegen diese
Beschlüsse eingelegt wird, formell rechtskräftig. Beschlüsse eingelegt wird, formell rechtskräftig.
§ 3 - Ein externer Praktikant kann nur eine juristische Person § 3 - Ein externer Praktikant kann nur eine juristische Person
gründen, über die er seine Tätigkeiten ausübt, oder Gesellschafter, gründen, über die er seine Tätigkeiten ausübt, oder Gesellschafter,
Geschäftsführer, Verwalter oder Mitglied des Direktionsausschusses der Geschäftsführer, Verwalter oder Mitglied des Direktionsausschusses der
juristischen Person sein, wenn auch ein anderer zugelassener juristischen Person sein, wenn auch ein anderer zugelassener
Berufsangehöriger, der zur Ausübung von Buchhaltungstätigkeiten Berufsangehöriger, der zur Ausübung von Buchhaltungstätigkeiten
ermächtigt ist, Verwalter oder Geschäftsführer dieser juristischen ermächtigt ist, Verwalter oder Geschäftsführer dieser juristischen
Person ist. Person ist.
§ 4 - Der Nationalrat bestimmt ebenfalls die Regeln, gemäß denen § 4 - Der Nationalrat bestimmt ebenfalls die Regeln, gemäß denen
Buchhalter im Praktikum unter der Aufsicht ihres Praktikumsleiters für Buchhalter im Praktikum unter der Aufsicht ihres Praktikumsleiters für
Unternehmer im Rahmen der ersten Niederlassung letzterer mit der Unternehmer im Rahmen der ersten Niederlassung letzterer mit der
unentgeltlichen Erstellung eines Finanzplans, so wie er in Artikel 440 unentgeltlichen Erstellung eines Finanzplans, so wie er in Artikel 440
des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt ist, beauftragt werden. des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt ist, beauftragt werden.
§ 5 - Der Nationalrat kann ebenfalls Regeln bestimmen, gemäß denen § 5 - Der Nationalrat kann ebenfalls Regeln bestimmen, gemäß denen
Mitglieder Unternehmen, die dies während ihres ersten Tätigkeitsjahres Mitglieder Unternehmen, die dies während ihres ersten Tätigkeitsjahres
beantragen, eine erste unentgeltliche Beratung erteilen." beantragen, eine erste unentgeltliche Beratung erteilen."
(...) (...)
KAPITEL 3 - Übergangsbestimmungen KAPITEL 3 - Übergangsbestimmungen
Art. 26 - Artikel 45/1 §§ 8 Absatz 1 und 9 des Gesetzes vom 22. April Art. 26 - Artikel 45/1 §§ 8 Absatz 1 und 9 des Gesetzes vom 22. April
1999, wie durch vorliegendes Gesetz abgeändert, findet Anwendung auf 1999, wie durch vorliegendes Gesetz abgeändert, findet Anwendung auf
Akten, die ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes Akten, die ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes
bei den verschiedenen Kammern eingereicht werden. bei den verschiedenen Kammern eingereicht werden.
Widersprüche gegen Beschlüsse der ausführenden Kammern, die in Widersprüche gegen Beschlüsse der ausführenden Kammern, die in
Anwendung von Artikel 45/1 § 12 des Gesetzes vom 22. April 1999 vor Anwendung von Artikel 45/1 § 12 des Gesetzes vom 22. April 1999 vor
dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes eingelegt dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes eingelegt
werden, werden entsprechend der Verkehrssprache der ausführenden werden, werden entsprechend der Verkehrssprache der ausführenden
Kammer, die den angefochtenen Beschluss gefasst hat, bearbeitet. Kammer, die den angefochtenen Beschluss gefasst hat, bearbeitet.
Mitglieder oder Praktikanten, die vor dem Datum des Inkrafttretens von Mitglieder oder Praktikanten, die vor dem Datum des Inkrafttretens von
Artikel 21 beim Berufsinstitut eingetragen sind und deren Sprachrolle Artikel 21 beim Berufsinstitut eingetragen sind und deren Sprachrolle
nicht der Sprachrolle ihrer Wahl entspricht, haben die Möglichkeit, nicht der Sprachrolle ihrer Wahl entspricht, haben die Möglichkeit,
diese Sprachrolle spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des diese Sprachrolle spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des
vorliegenden Gesetzes ein einziges Mal zu ändern. vorliegenden Gesetzes ein einziges Mal zu ändern.
Berufsangehörige aus dem deutschen Sprachgebiet, die vor dem Datum des Berufsangehörige aus dem deutschen Sprachgebiet, die vor dem Datum des
Inkrafttretens von Artikel 21 beim Berufsinstitut eingetragen sind, Inkrafttretens von Artikel 21 beim Berufsinstitut eingetragen sind,
wählen ihre Sprachrolle binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des wählen ihre Sprachrolle binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des
vorliegenden Gesetzes. In Ermangelung einer ausdrücklichen Wahl vorliegenden Gesetzes. In Ermangelung einer ausdrücklichen Wahl
gehören sie der Sprachrolle an, die der Sprache entspricht, die bei gehören sie der Sprachrolle an, die der Sprache entspricht, die bei
ihrer ursprünglichen Eintragung beim Berufsinstitut benutzt worden ihrer ursprünglichen Eintragung beim Berufsinstitut benutzt worden
ist. ist.
Dieser in den Absätzen 3 und 4 erwähnte Antrag wird per Dieser in den Absätzen 3 und 4 erwähnte Antrag wird per
Einschreibesendung an das Berufsinstitut gerichtet. Einschreibesendung an das Berufsinstitut gerichtet.
(...) (...)
KAPITEL 4 - Inkrafttreten KAPITEL 4 - Inkrafttreten
Art. 30 - Die Artikel 3, 4, 5, 8, 12 Nr. 1 und die Artikel 15, 17, 18 Art. 30 - Die Artikel 3, 4, 5, 8, 12 Nr. 1 und die Artikel 15, 17, 18
und 20 treten an dem vom König festzulegenden Datum und spätestens am und 20 treten an dem vom König festzulegenden Datum und spätestens am
ersten Tag des zwölften Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des ersten Tag des zwölften Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 3. September 2017 Gegeben zu Brüssel, den 3. September 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
K. PEETERS K. PEETERS
Der Minister des Mittelstands Der Minister des Mittelstands
D. DUCARME D. DUCARME
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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