← Retour vers "Loi modifiant la loi du 22 avril 1999 relative aux professions comptables et fiscales. - Traduction allemande d'extraits "
Loi modifiant la loi du 22 avril 1999 relative aux professions comptables et fiscales. - Traduction allemande d'extraits | Wet tot wijziging van de wet van 22 april 1999 betreffende de boekhoudkundige en fiscale beroepen. - Duitse vertaling van uittreksels |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 3 SEPTEMBRE 2017. - Loi modifiant la loi du 22 avril 1999 relative aux professions comptables et fiscales. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 3 SEPTEMBER 2017. - Wet tot wijziging van de wet van 22 april 1999 betreffende de boekhoudkundige en fiscale beroepen. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, |
articles 1er, 21, 23, 26 et 30 de la loi du 3 septembre 2017 modifiant | 21, 23, 26 en 30 van de wet van 3 september 2017 tot wijziging van de |
la loi du 22 avril 1999 relative aux professions comptables et | wet van 22 april 1999 betreffende de boekhoudkundige en fiscale |
fiscales (Moniteur belge du 11 septembre 2017). | beroepen (Belgisch Staatsblad van 11 september 2017). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
3. SEPTEMBER 2017 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 22. April | 3. SEPTEMBER 2017 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 22. April |
1999 | 1999 |
über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen | über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
fKAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. April 1999 über die | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. April 1999 über die |
Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen | Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen |
(...) | (...) |
Art. 21 - Artikel 45/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 21 - Artikel 45/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 25. Februar 2013 (I) und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom | vom 25. Februar 2013 (I) und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom |
10. April 2014, wird wie folgt abgeändert: | 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. Ein § 5/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 1. Ein § 5/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 5/1 - Der Nationalrat kann Richtlinien in Ausführung oder zur | " § 5/1 - Der Nationalrat kann Richtlinien in Ausführung oder zur |
Verdeutlichung der Gesetzes- und/oder Verordnungsbestimmungen in Bezug | Verdeutlichung der Gesetzes- und/oder Verordnungsbestimmungen in Bezug |
auf die Berufspflichten, das Praktikum, die praktische | auf die Berufspflichten, das Praktikum, die praktische |
Eignungsprüfung, den Beruf oder das Berufsinstitut erlassen. Mit den | Eignungsprüfung, den Beruf oder das Berufsinstitut erlassen. Mit den |
Richtlinien sollen praktische Regeln bestimmt werden. | Richtlinien sollen praktische Regeln bestimmt werden. |
Das Berufsinstitut bringt den Mitgliedern alle Richtlinien rechtzeitig | Das Berufsinstitut bringt den Mitgliedern alle Richtlinien rechtzeitig |
und angemessen zur Kenntnis und veröffentlicht diese Richtlinien auf | und angemessen zur Kenntnis und veröffentlicht diese Richtlinien auf |
der Website des Berufsinstituts." | der Website des Berufsinstituts." |
2. Paragraph 8 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 8 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Die Zuständigkeit der ausführenden Kammern wird durch die Sprache | "Die Zuständigkeit der ausführenden Kammern wird durch die Sprache |
bestimmt, die vom Betreffenden, der eine natürliche Person ist, bei | bestimmt, die vom Betreffenden, der eine natürliche Person ist, bei |
seinem Eintragungsantrag gewählt wird. Die gewählte Sprache kann nicht | seinem Eintragungsantrag gewählt wird. Die gewählte Sprache kann nicht |
geändert werden. Personen aus dem deutschen Sprachgebiet wählen in | geändert werden. Personen aus dem deutschen Sprachgebiet wählen in |
ihrem Eintragungsantrag die Sprachrolle, der sie angehören möchten." | ihrem Eintragungsantrag die Sprachrolle, der sie angehören möchten." |
3. In § 9 werden die Sätze "Diese Kammern üben ebenfalls die in § 7 | 3. In § 9 werden die Sätze "Diese Kammern üben ebenfalls die in § 7 |
vorgesehenen Aufträge aus, wenn sie sich auf das deutsche Sprachgebiet | vorgesehenen Aufträge aus, wenn sie sich auf das deutsche Sprachgebiet |
beziehen. In den Regeln über die Arbeitsweise der vereinigten | beziehen. In den Regeln über die Arbeitsweise der vereinigten |
ausführenden Kammern ist eine Vertretung dieses Sprachgebiets | ausführenden Kammern ist eine Vertretung dieses Sprachgebiets |
vorgesehen." aufgehoben. | vorgesehen." aufgehoben. |
4. In § 12 wird der Satz "Widersprüche gegen Beschlüsse, die von den | 4. In § 12 wird der Satz "Widersprüche gegen Beschlüsse, die von den |
vereinigten ausführenden Kammern in Anwendung von § 9 gefasst werden, | vereinigten ausführenden Kammern in Anwendung von § 9 gefasst werden, |
fallen in den Zuständigkeitsbereich der vereinigten Berufungskammern." | fallen in den Zuständigkeitsbereich der vereinigten Berufungskammern." |
aufgehoben. | aufgehoben. |
5. Paragraph 12 wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut | 5. Paragraph 12 wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Sie entscheiden ebenfalls über Widersprüche, die gegen Beschlüsse des | "Sie entscheiden ebenfalls über Widersprüche, die gegen Beschlüsse des |
Prüfungsausschusses in Bezug auf das Ergebnis des schriftlichen | Prüfungsausschusses in Bezug auf das Ergebnis des schriftlichen |
und/oder mündlichen Teils der praktischen Eignungsprüfung eingelegt | und/oder mündlichen Teils der praktischen Eignungsprüfung eingelegt |
werden. | werden. |
Der Widerspruch kann vom Teilnehmer der praktischen Eignungsprüfung | Der Widerspruch kann vom Teilnehmer der praktischen Eignungsprüfung |
binnen fünfzehn Tagen ab Notifizierung dieses Beschlusses per | binnen fünfzehn Tagen ab Notifizierung dieses Beschlusses per |
Einschreibesendung eingelegt werden. Gegebenenfalls sind die | Einschreibesendung eingelegt werden. Gegebenenfalls sind die |
Berufungskammern dafür zuständig, einen Kandidaten in das Verzeichnis | Berufungskammern dafür zuständig, einen Kandidaten in das Verzeichnis |
der Berufsinhaber einzutragen oder nicht. | der Berufsinhaber einzutragen oder nicht. |
Widersprüche gegen Beschlüsse, die von den vereinigten ausführenden | Widersprüche gegen Beschlüsse, die von den vereinigten ausführenden |
Kammern in Anwendung von § 9 gefasst werden, fallen in den | Kammern in Anwendung von § 9 gefasst werden, fallen in den |
Zuständigkeitsbereich der vereinigten Berufungskammern. Widersprüche | Zuständigkeitsbereich der vereinigten Berufungskammern. Widersprüche |
gegen diese Beschlüsse werden von den Personen, auf die sich die | gegen diese Beschlüsse werden von den Personen, auf die sich die |
Beschlüsse beziehen, oder zusammen von den juristischen Beisitzern der | Beschlüsse beziehen, oder zusammen von den juristischen Beisitzern der |
beiden Sprachrollen eingelegt." | beiden Sprachrollen eingelegt." |
(...) | (...) |
Art. 23 - Artikel 51 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 23 - Artikel 51 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 25. Februar 2013, wird wie folgt ersetzt: | vom 25. Februar 2013, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 51 - § 1 - Um in das Verzeichnis der Berufsinhaber eingetragen | "Art. 51 - § 1 - Um in das Verzeichnis der Berufsinhaber eingetragen |
zu werden, muss ein Praktikum auf zufrieden stellende Weise absolviert | zu werden, muss ein Praktikum auf zufrieden stellende Weise absolviert |
werden. | werden. |
Das Praktikum dauert mindestens ein Jahr und, außer bei einer | Das Praktikum dauert mindestens ein Jahr und, außer bei einer |
Suspendierung aus berechtigten Gründen, die von den ausführenden | Suspendierung aus berechtigten Gründen, die von den ausführenden |
Kammern zu beurteilen sind, höchstens sechs Jahre. | Kammern zu beurteilen sind, höchstens sechs Jahre. |
Ein Praktikant, der am Ende des sechsjährigen Praktikumszeitraums die | Ein Praktikant, der am Ende des sechsjährigen Praktikumszeitraums die |
praktische Eignungsprüfung nicht bestanden hat, wird von der Liste der | praktische Eignungsprüfung nicht bestanden hat, wird von der Liste der |
Praktikanten gestrichen und kann vor Ablauf einer Frist von drei | Praktikanten gestrichen und kann vor Ablauf einer Frist von drei |
Jahren keinen neuen Antrag auf Eintragung für das Praktikum eines | Jahren keinen neuen Antrag auf Eintragung für das Praktikum eines |
Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten mehr einreichen. | Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten mehr einreichen. |
§ 2 - Das Praktikum wird durch das erfolgreiche Ablegen einer | § 2 - Das Praktikum wird durch das erfolgreiche Ablegen einer |
praktischen Eignungsprüfung abgeschlossen, die vom Berufsinstitut | praktischen Eignungsprüfung abgeschlossen, die vom Berufsinstitut |
organisiert wird. Diese Prüfung kann für Buchhalter im Praktikum und | organisiert wird. Diese Prüfung kann für Buchhalter im Praktikum und |
Buchhalter-Fiskalisten im Praktikum verschieden sein. Programm, | Buchhalter-Fiskalisten im Praktikum verschieden sein. Programm, |
Bedingungen und Zusammensetzung des Prüfungsausschusses werden vom | Bedingungen und Zusammensetzung des Prüfungsausschusses werden vom |
König festgelegt. | König festgelegt. |
Die Ausführende Kammer kann Personen, die in Belgien eine Eigenschaft | Die Ausführende Kammer kann Personen, die in Belgien eine Eigenschaft |
besitzen, die der eines zugelassenen Buchhalters oder zugelassenen | besitzen, die der eines zugelassenen Buchhalters oder zugelassenen |
Buchhalter-Fiskalisten gleichwertig ist, vollständig oder teilweise | Buchhalter-Fiskalisten gleichwertig ist, vollständig oder teilweise |
von der Absolvierung des Praktikums und/oder der Teilnahme an der | von der Absolvierung des Praktikums und/oder der Teilnahme an der |
praktischen Eignungsprüfung befreien. | praktischen Eignungsprüfung befreien. |
Ein Praktikant kann an dieser praktischen Eignungsprüfung frühestens | Ein Praktikant kann an dieser praktischen Eignungsprüfung frühestens |
teilnehmen, nachdem er mindestens ein Jahr Praktikum absolviert hat. | teilnehmen, nachdem er mindestens ein Jahr Praktikum absolviert hat. |
Danach kann er seine Eintragung für jede vom Berufsinstitut | Danach kann er seine Eintragung für jede vom Berufsinstitut |
organisierte praktische Eignungsprüfung beantragen und ein letztes Mal | organisierte praktische Eignungsprüfung beantragen und ein letztes Mal |
für die nächstfolgende Prüfung, die nach Ablauf seines maximalen | für die nächstfolgende Prüfung, die nach Ablauf seines maximalen |
sechsjährigen Praktikumszeitraums stattfindet, und zwar unter der | sechsjährigen Praktikumszeitraums stattfindet, und zwar unter der |
Bedingung, dass sein Teilnahmeantrag spätestens vor Ablauf des | Bedingung, dass sein Teilnahmeantrag spätestens vor Ablauf des |
sechsjährigen Praktikumszeitraums gestellt wird. | sechsjährigen Praktikumszeitraums gestellt wird. |
Der Prüfungsausschuss kann Praktikanten ebenfalls einer | Der Prüfungsausschuss kann Praktikanten ebenfalls einer |
Zwischenbewertung unterziehen, die von der praktischen Eignungsprüfung | Zwischenbewertung unterziehen, die von der praktischen Eignungsprüfung |
getrennt ist. | getrennt ist. |
Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind vorbehaltlich eines | Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind vorbehaltlich eines |
Widerspruchs, der gegebenenfalls gemäß Artikel 45/1 § 12 gegen diese | Widerspruchs, der gegebenenfalls gemäß Artikel 45/1 § 12 gegen diese |
Beschlüsse eingelegt wird, formell rechtskräftig. | Beschlüsse eingelegt wird, formell rechtskräftig. |
§ 3 - Ein externer Praktikant kann nur eine juristische Person | § 3 - Ein externer Praktikant kann nur eine juristische Person |
gründen, über die er seine Tätigkeiten ausübt, oder Gesellschafter, | gründen, über die er seine Tätigkeiten ausübt, oder Gesellschafter, |
Geschäftsführer, Verwalter oder Mitglied des Direktionsausschusses der | Geschäftsführer, Verwalter oder Mitglied des Direktionsausschusses der |
juristischen Person sein, wenn auch ein anderer zugelassener | juristischen Person sein, wenn auch ein anderer zugelassener |
Berufsangehöriger, der zur Ausübung von Buchhaltungstätigkeiten | Berufsangehöriger, der zur Ausübung von Buchhaltungstätigkeiten |
ermächtigt ist, Verwalter oder Geschäftsführer dieser juristischen | ermächtigt ist, Verwalter oder Geschäftsführer dieser juristischen |
Person ist. | Person ist. |
§ 4 - Der Nationalrat bestimmt ebenfalls die Regeln, gemäß denen | § 4 - Der Nationalrat bestimmt ebenfalls die Regeln, gemäß denen |
Buchhalter im Praktikum unter der Aufsicht ihres Praktikumsleiters für | Buchhalter im Praktikum unter der Aufsicht ihres Praktikumsleiters für |
Unternehmer im Rahmen der ersten Niederlassung letzterer mit der | Unternehmer im Rahmen der ersten Niederlassung letzterer mit der |
unentgeltlichen Erstellung eines Finanzplans, so wie er in Artikel 440 | unentgeltlichen Erstellung eines Finanzplans, so wie er in Artikel 440 |
des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt ist, beauftragt werden. | des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt ist, beauftragt werden. |
§ 5 - Der Nationalrat kann ebenfalls Regeln bestimmen, gemäß denen | § 5 - Der Nationalrat kann ebenfalls Regeln bestimmen, gemäß denen |
Mitglieder Unternehmen, die dies während ihres ersten Tätigkeitsjahres | Mitglieder Unternehmen, die dies während ihres ersten Tätigkeitsjahres |
beantragen, eine erste unentgeltliche Beratung erteilen." | beantragen, eine erste unentgeltliche Beratung erteilen." |
(...) | (...) |
KAPITEL 3 - Übergangsbestimmungen | KAPITEL 3 - Übergangsbestimmungen |
Art. 26 - Artikel 45/1 §§ 8 Absatz 1 und 9 des Gesetzes vom 22. April | Art. 26 - Artikel 45/1 §§ 8 Absatz 1 und 9 des Gesetzes vom 22. April |
1999, wie durch vorliegendes Gesetz abgeändert, findet Anwendung auf | 1999, wie durch vorliegendes Gesetz abgeändert, findet Anwendung auf |
Akten, die ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes | Akten, die ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes |
bei den verschiedenen Kammern eingereicht werden. | bei den verschiedenen Kammern eingereicht werden. |
Widersprüche gegen Beschlüsse der ausführenden Kammern, die in | Widersprüche gegen Beschlüsse der ausführenden Kammern, die in |
Anwendung von Artikel 45/1 § 12 des Gesetzes vom 22. April 1999 vor | Anwendung von Artikel 45/1 § 12 des Gesetzes vom 22. April 1999 vor |
dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes eingelegt | dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes eingelegt |
werden, werden entsprechend der Verkehrssprache der ausführenden | werden, werden entsprechend der Verkehrssprache der ausführenden |
Kammer, die den angefochtenen Beschluss gefasst hat, bearbeitet. | Kammer, die den angefochtenen Beschluss gefasst hat, bearbeitet. |
Mitglieder oder Praktikanten, die vor dem Datum des Inkrafttretens von | Mitglieder oder Praktikanten, die vor dem Datum des Inkrafttretens von |
Artikel 21 beim Berufsinstitut eingetragen sind und deren Sprachrolle | Artikel 21 beim Berufsinstitut eingetragen sind und deren Sprachrolle |
nicht der Sprachrolle ihrer Wahl entspricht, haben die Möglichkeit, | nicht der Sprachrolle ihrer Wahl entspricht, haben die Möglichkeit, |
diese Sprachrolle spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des | diese Sprachrolle spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des |
vorliegenden Gesetzes ein einziges Mal zu ändern. | vorliegenden Gesetzes ein einziges Mal zu ändern. |
Berufsangehörige aus dem deutschen Sprachgebiet, die vor dem Datum des | Berufsangehörige aus dem deutschen Sprachgebiet, die vor dem Datum des |
Inkrafttretens von Artikel 21 beim Berufsinstitut eingetragen sind, | Inkrafttretens von Artikel 21 beim Berufsinstitut eingetragen sind, |
wählen ihre Sprachrolle binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des | wählen ihre Sprachrolle binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des |
vorliegenden Gesetzes. In Ermangelung einer ausdrücklichen Wahl | vorliegenden Gesetzes. In Ermangelung einer ausdrücklichen Wahl |
gehören sie der Sprachrolle an, die der Sprache entspricht, die bei | gehören sie der Sprachrolle an, die der Sprache entspricht, die bei |
ihrer ursprünglichen Eintragung beim Berufsinstitut benutzt worden | ihrer ursprünglichen Eintragung beim Berufsinstitut benutzt worden |
ist. | ist. |
Dieser in den Absätzen 3 und 4 erwähnte Antrag wird per | Dieser in den Absätzen 3 und 4 erwähnte Antrag wird per |
Einschreibesendung an das Berufsinstitut gerichtet. | Einschreibesendung an das Berufsinstitut gerichtet. |
(...) | (...) |
KAPITEL 4 - Inkrafttreten | KAPITEL 4 - Inkrafttreten |
Art. 30 - Die Artikel 3, 4, 5, 8, 12 Nr. 1 und die Artikel 15, 17, 18 | Art. 30 - Die Artikel 3, 4, 5, 8, 12 Nr. 1 und die Artikel 15, 17, 18 |
und 20 treten an dem vom König festzulegenden Datum und spätestens am | und 20 treten an dem vom König festzulegenden Datum und spätestens am |
ersten Tag des zwölften Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des | ersten Tag des zwölften Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des |
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 3. September 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 3. September 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Der Minister des Mittelstands | Der Minister des Mittelstands |
D. DUCARME | D. DUCARME |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |