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| Loi modifiant la loi du 22 avril 1999 relative aux professions comptables et fiscales. - Traduction allemande d'extraits | Wet tot wijziging van de wet van 22 april 1999 betreffende de boekhoudkundige en fiscale beroepen. - Duitse vertaling van uittreksels |
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| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 3 SEPTEMBRE 2017. - Loi modifiant la loi du 22 avril 1999 relative aux professions comptables et fiscales. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 3 SEPTEMBER 2017. - Wet tot wijziging van de wet van 22 april 1999 betreffende de boekhoudkundige en fiscale beroepen. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, |
| articles 1er, 21, 23, 26 et 30 de la loi du 3 septembre 2017 modifiant | 21, 23, 26 en 30 van de wet van 3 september 2017 tot wijziging van de |
| la loi du 22 avril 1999 relative aux professions comptables et | wet van 22 april 1999 betreffende de boekhoudkundige en fiscale |
| fiscales (Moniteur belge du 11 septembre 2017). | beroepen (Belgisch Staatsblad van 11 september 2017). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
| 3. SEPTEMBER 2017 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 22. April | 3. SEPTEMBER 2017 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 22. April |
| 1999 | 1999 |
| über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen | über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| fKAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. April 1999 über die | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. April 1999 über die |
| Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen | Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen |
| (...) | (...) |
| Art. 21 - Artikel 45/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 21 - Artikel 45/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
| vom 25. Februar 2013 (I) und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom | vom 25. Februar 2013 (I) und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom |
| 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert: | 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Ein § 5/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 1. Ein § 5/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
| " § 5/1 - Der Nationalrat kann Richtlinien in Ausführung oder zur | " § 5/1 - Der Nationalrat kann Richtlinien in Ausführung oder zur |
| Verdeutlichung der Gesetzes- und/oder Verordnungsbestimmungen in Bezug | Verdeutlichung der Gesetzes- und/oder Verordnungsbestimmungen in Bezug |
| auf die Berufspflichten, das Praktikum, die praktische | auf die Berufspflichten, das Praktikum, die praktische |
| Eignungsprüfung, den Beruf oder das Berufsinstitut erlassen. Mit den | Eignungsprüfung, den Beruf oder das Berufsinstitut erlassen. Mit den |
| Richtlinien sollen praktische Regeln bestimmt werden. | Richtlinien sollen praktische Regeln bestimmt werden. |
| Das Berufsinstitut bringt den Mitgliedern alle Richtlinien rechtzeitig | Das Berufsinstitut bringt den Mitgliedern alle Richtlinien rechtzeitig |
| und angemessen zur Kenntnis und veröffentlicht diese Richtlinien auf | und angemessen zur Kenntnis und veröffentlicht diese Richtlinien auf |
| der Website des Berufsinstituts." | der Website des Berufsinstituts." |
| 2. Paragraph 8 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 8 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
| "Die Zuständigkeit der ausführenden Kammern wird durch die Sprache | "Die Zuständigkeit der ausführenden Kammern wird durch die Sprache |
| bestimmt, die vom Betreffenden, der eine natürliche Person ist, bei | bestimmt, die vom Betreffenden, der eine natürliche Person ist, bei |
| seinem Eintragungsantrag gewählt wird. Die gewählte Sprache kann nicht | seinem Eintragungsantrag gewählt wird. Die gewählte Sprache kann nicht |
| geändert werden. Personen aus dem deutschen Sprachgebiet wählen in | geändert werden. Personen aus dem deutschen Sprachgebiet wählen in |
| ihrem Eintragungsantrag die Sprachrolle, der sie angehören möchten." | ihrem Eintragungsantrag die Sprachrolle, der sie angehören möchten." |
| 3. In § 9 werden die Sätze "Diese Kammern üben ebenfalls die in § 7 | 3. In § 9 werden die Sätze "Diese Kammern üben ebenfalls die in § 7 |
| vorgesehenen Aufträge aus, wenn sie sich auf das deutsche Sprachgebiet | vorgesehenen Aufträge aus, wenn sie sich auf das deutsche Sprachgebiet |
| beziehen. In den Regeln über die Arbeitsweise der vereinigten | beziehen. In den Regeln über die Arbeitsweise der vereinigten |
| ausführenden Kammern ist eine Vertretung dieses Sprachgebiets | ausführenden Kammern ist eine Vertretung dieses Sprachgebiets |
| vorgesehen." aufgehoben. | vorgesehen." aufgehoben. |
| 4. In § 12 wird der Satz "Widersprüche gegen Beschlüsse, die von den | 4. In § 12 wird der Satz "Widersprüche gegen Beschlüsse, die von den |
| vereinigten ausführenden Kammern in Anwendung von § 9 gefasst werden, | vereinigten ausführenden Kammern in Anwendung von § 9 gefasst werden, |
| fallen in den Zuständigkeitsbereich der vereinigten Berufungskammern." | fallen in den Zuständigkeitsbereich der vereinigten Berufungskammern." |
| aufgehoben. | aufgehoben. |
| 5. Paragraph 12 wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut | 5. Paragraph 12 wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| "Sie entscheiden ebenfalls über Widersprüche, die gegen Beschlüsse des | "Sie entscheiden ebenfalls über Widersprüche, die gegen Beschlüsse des |
| Prüfungsausschusses in Bezug auf das Ergebnis des schriftlichen | Prüfungsausschusses in Bezug auf das Ergebnis des schriftlichen |
| und/oder mündlichen Teils der praktischen Eignungsprüfung eingelegt | und/oder mündlichen Teils der praktischen Eignungsprüfung eingelegt |
| werden. | werden. |
| Der Widerspruch kann vom Teilnehmer der praktischen Eignungsprüfung | Der Widerspruch kann vom Teilnehmer der praktischen Eignungsprüfung |
| binnen fünfzehn Tagen ab Notifizierung dieses Beschlusses per | binnen fünfzehn Tagen ab Notifizierung dieses Beschlusses per |
| Einschreibesendung eingelegt werden. Gegebenenfalls sind die | Einschreibesendung eingelegt werden. Gegebenenfalls sind die |
| Berufungskammern dafür zuständig, einen Kandidaten in das Verzeichnis | Berufungskammern dafür zuständig, einen Kandidaten in das Verzeichnis |
| der Berufsinhaber einzutragen oder nicht. | der Berufsinhaber einzutragen oder nicht. |
| Widersprüche gegen Beschlüsse, die von den vereinigten ausführenden | Widersprüche gegen Beschlüsse, die von den vereinigten ausführenden |
| Kammern in Anwendung von § 9 gefasst werden, fallen in den | Kammern in Anwendung von § 9 gefasst werden, fallen in den |
| Zuständigkeitsbereich der vereinigten Berufungskammern. Widersprüche | Zuständigkeitsbereich der vereinigten Berufungskammern. Widersprüche |
| gegen diese Beschlüsse werden von den Personen, auf die sich die | gegen diese Beschlüsse werden von den Personen, auf die sich die |
| Beschlüsse beziehen, oder zusammen von den juristischen Beisitzern der | Beschlüsse beziehen, oder zusammen von den juristischen Beisitzern der |
| beiden Sprachrollen eingelegt." | beiden Sprachrollen eingelegt." |
| (...) | (...) |
| Art. 23 - Artikel 51 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 23 - Artikel 51 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
| vom 25. Februar 2013, wird wie folgt ersetzt: | vom 25. Februar 2013, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 51 - § 1 - Um in das Verzeichnis der Berufsinhaber eingetragen | "Art. 51 - § 1 - Um in das Verzeichnis der Berufsinhaber eingetragen |
| zu werden, muss ein Praktikum auf zufrieden stellende Weise absolviert | zu werden, muss ein Praktikum auf zufrieden stellende Weise absolviert |
| werden. | werden. |
| Das Praktikum dauert mindestens ein Jahr und, außer bei einer | Das Praktikum dauert mindestens ein Jahr und, außer bei einer |
| Suspendierung aus berechtigten Gründen, die von den ausführenden | Suspendierung aus berechtigten Gründen, die von den ausführenden |
| Kammern zu beurteilen sind, höchstens sechs Jahre. | Kammern zu beurteilen sind, höchstens sechs Jahre. |
| Ein Praktikant, der am Ende des sechsjährigen Praktikumszeitraums die | Ein Praktikant, der am Ende des sechsjährigen Praktikumszeitraums die |
| praktische Eignungsprüfung nicht bestanden hat, wird von der Liste der | praktische Eignungsprüfung nicht bestanden hat, wird von der Liste der |
| Praktikanten gestrichen und kann vor Ablauf einer Frist von drei | Praktikanten gestrichen und kann vor Ablauf einer Frist von drei |
| Jahren keinen neuen Antrag auf Eintragung für das Praktikum eines | Jahren keinen neuen Antrag auf Eintragung für das Praktikum eines |
| Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten mehr einreichen. | Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten mehr einreichen. |
| § 2 - Das Praktikum wird durch das erfolgreiche Ablegen einer | § 2 - Das Praktikum wird durch das erfolgreiche Ablegen einer |
| praktischen Eignungsprüfung abgeschlossen, die vom Berufsinstitut | praktischen Eignungsprüfung abgeschlossen, die vom Berufsinstitut |
| organisiert wird. Diese Prüfung kann für Buchhalter im Praktikum und | organisiert wird. Diese Prüfung kann für Buchhalter im Praktikum und |
| Buchhalter-Fiskalisten im Praktikum verschieden sein. Programm, | Buchhalter-Fiskalisten im Praktikum verschieden sein. Programm, |
| Bedingungen und Zusammensetzung des Prüfungsausschusses werden vom | Bedingungen und Zusammensetzung des Prüfungsausschusses werden vom |
| König festgelegt. | König festgelegt. |
| Die Ausführende Kammer kann Personen, die in Belgien eine Eigenschaft | Die Ausführende Kammer kann Personen, die in Belgien eine Eigenschaft |
| besitzen, die der eines zugelassenen Buchhalters oder zugelassenen | besitzen, die der eines zugelassenen Buchhalters oder zugelassenen |
| Buchhalter-Fiskalisten gleichwertig ist, vollständig oder teilweise | Buchhalter-Fiskalisten gleichwertig ist, vollständig oder teilweise |
| von der Absolvierung des Praktikums und/oder der Teilnahme an der | von der Absolvierung des Praktikums und/oder der Teilnahme an der |
| praktischen Eignungsprüfung befreien. | praktischen Eignungsprüfung befreien. |
| Ein Praktikant kann an dieser praktischen Eignungsprüfung frühestens | Ein Praktikant kann an dieser praktischen Eignungsprüfung frühestens |
| teilnehmen, nachdem er mindestens ein Jahr Praktikum absolviert hat. | teilnehmen, nachdem er mindestens ein Jahr Praktikum absolviert hat. |
| Danach kann er seine Eintragung für jede vom Berufsinstitut | Danach kann er seine Eintragung für jede vom Berufsinstitut |
| organisierte praktische Eignungsprüfung beantragen und ein letztes Mal | organisierte praktische Eignungsprüfung beantragen und ein letztes Mal |
| für die nächstfolgende Prüfung, die nach Ablauf seines maximalen | für die nächstfolgende Prüfung, die nach Ablauf seines maximalen |
| sechsjährigen Praktikumszeitraums stattfindet, und zwar unter der | sechsjährigen Praktikumszeitraums stattfindet, und zwar unter der |
| Bedingung, dass sein Teilnahmeantrag spätestens vor Ablauf des | Bedingung, dass sein Teilnahmeantrag spätestens vor Ablauf des |
| sechsjährigen Praktikumszeitraums gestellt wird. | sechsjährigen Praktikumszeitraums gestellt wird. |
| Der Prüfungsausschuss kann Praktikanten ebenfalls einer | Der Prüfungsausschuss kann Praktikanten ebenfalls einer |
| Zwischenbewertung unterziehen, die von der praktischen Eignungsprüfung | Zwischenbewertung unterziehen, die von der praktischen Eignungsprüfung |
| getrennt ist. | getrennt ist. |
| Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind vorbehaltlich eines | Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind vorbehaltlich eines |
| Widerspruchs, der gegebenenfalls gemäß Artikel 45/1 § 12 gegen diese | Widerspruchs, der gegebenenfalls gemäß Artikel 45/1 § 12 gegen diese |
| Beschlüsse eingelegt wird, formell rechtskräftig. | Beschlüsse eingelegt wird, formell rechtskräftig. |
| § 3 - Ein externer Praktikant kann nur eine juristische Person | § 3 - Ein externer Praktikant kann nur eine juristische Person |
| gründen, über die er seine Tätigkeiten ausübt, oder Gesellschafter, | gründen, über die er seine Tätigkeiten ausübt, oder Gesellschafter, |
| Geschäftsführer, Verwalter oder Mitglied des Direktionsausschusses der | Geschäftsführer, Verwalter oder Mitglied des Direktionsausschusses der |
| juristischen Person sein, wenn auch ein anderer zugelassener | juristischen Person sein, wenn auch ein anderer zugelassener |
| Berufsangehöriger, der zur Ausübung von Buchhaltungstätigkeiten | Berufsangehöriger, der zur Ausübung von Buchhaltungstätigkeiten |
| ermächtigt ist, Verwalter oder Geschäftsführer dieser juristischen | ermächtigt ist, Verwalter oder Geschäftsführer dieser juristischen |
| Person ist. | Person ist. |
| § 4 - Der Nationalrat bestimmt ebenfalls die Regeln, gemäß denen | § 4 - Der Nationalrat bestimmt ebenfalls die Regeln, gemäß denen |
| Buchhalter im Praktikum unter der Aufsicht ihres Praktikumsleiters für | Buchhalter im Praktikum unter der Aufsicht ihres Praktikumsleiters für |
| Unternehmer im Rahmen der ersten Niederlassung letzterer mit der | Unternehmer im Rahmen der ersten Niederlassung letzterer mit der |
| unentgeltlichen Erstellung eines Finanzplans, so wie er in Artikel 440 | unentgeltlichen Erstellung eines Finanzplans, so wie er in Artikel 440 |
| des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt ist, beauftragt werden. | des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt ist, beauftragt werden. |
| § 5 - Der Nationalrat kann ebenfalls Regeln bestimmen, gemäß denen | § 5 - Der Nationalrat kann ebenfalls Regeln bestimmen, gemäß denen |
| Mitglieder Unternehmen, die dies während ihres ersten Tätigkeitsjahres | Mitglieder Unternehmen, die dies während ihres ersten Tätigkeitsjahres |
| beantragen, eine erste unentgeltliche Beratung erteilen." | beantragen, eine erste unentgeltliche Beratung erteilen." |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 3 - Übergangsbestimmungen | KAPITEL 3 - Übergangsbestimmungen |
| Art. 26 - Artikel 45/1 §§ 8 Absatz 1 und 9 des Gesetzes vom 22. April | Art. 26 - Artikel 45/1 §§ 8 Absatz 1 und 9 des Gesetzes vom 22. April |
| 1999, wie durch vorliegendes Gesetz abgeändert, findet Anwendung auf | 1999, wie durch vorliegendes Gesetz abgeändert, findet Anwendung auf |
| Akten, die ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes | Akten, die ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes |
| bei den verschiedenen Kammern eingereicht werden. | bei den verschiedenen Kammern eingereicht werden. |
| Widersprüche gegen Beschlüsse der ausführenden Kammern, die in | Widersprüche gegen Beschlüsse der ausführenden Kammern, die in |
| Anwendung von Artikel 45/1 § 12 des Gesetzes vom 22. April 1999 vor | Anwendung von Artikel 45/1 § 12 des Gesetzes vom 22. April 1999 vor |
| dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes eingelegt | dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes eingelegt |
| werden, werden entsprechend der Verkehrssprache der ausführenden | werden, werden entsprechend der Verkehrssprache der ausführenden |
| Kammer, die den angefochtenen Beschluss gefasst hat, bearbeitet. | Kammer, die den angefochtenen Beschluss gefasst hat, bearbeitet. |
| Mitglieder oder Praktikanten, die vor dem Datum des Inkrafttretens von | Mitglieder oder Praktikanten, die vor dem Datum des Inkrafttretens von |
| Artikel 21 beim Berufsinstitut eingetragen sind und deren Sprachrolle | Artikel 21 beim Berufsinstitut eingetragen sind und deren Sprachrolle |
| nicht der Sprachrolle ihrer Wahl entspricht, haben die Möglichkeit, | nicht der Sprachrolle ihrer Wahl entspricht, haben die Möglichkeit, |
| diese Sprachrolle spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des | diese Sprachrolle spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des |
| vorliegenden Gesetzes ein einziges Mal zu ändern. | vorliegenden Gesetzes ein einziges Mal zu ändern. |
| Berufsangehörige aus dem deutschen Sprachgebiet, die vor dem Datum des | Berufsangehörige aus dem deutschen Sprachgebiet, die vor dem Datum des |
| Inkrafttretens von Artikel 21 beim Berufsinstitut eingetragen sind, | Inkrafttretens von Artikel 21 beim Berufsinstitut eingetragen sind, |
| wählen ihre Sprachrolle binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des | wählen ihre Sprachrolle binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des |
| vorliegenden Gesetzes. In Ermangelung einer ausdrücklichen Wahl | vorliegenden Gesetzes. In Ermangelung einer ausdrücklichen Wahl |
| gehören sie der Sprachrolle an, die der Sprache entspricht, die bei | gehören sie der Sprachrolle an, die der Sprache entspricht, die bei |
| ihrer ursprünglichen Eintragung beim Berufsinstitut benutzt worden | ihrer ursprünglichen Eintragung beim Berufsinstitut benutzt worden |
| ist. | ist. |
| Dieser in den Absätzen 3 und 4 erwähnte Antrag wird per | Dieser in den Absätzen 3 und 4 erwähnte Antrag wird per |
| Einschreibesendung an das Berufsinstitut gerichtet. | Einschreibesendung an das Berufsinstitut gerichtet. |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 4 - Inkrafttreten | KAPITEL 4 - Inkrafttreten |
| Art. 30 - Die Artikel 3, 4, 5, 8, 12 Nr. 1 und die Artikel 15, 17, 18 | Art. 30 - Die Artikel 3, 4, 5, 8, 12 Nr. 1 und die Artikel 15, 17, 18 |
| und 20 treten an dem vom König festzulegenden Datum und spätestens am | und 20 treten an dem vom König festzulegenden Datum und spätestens am |
| ersten Tag des zwölften Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des | ersten Tag des zwölften Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des |
| vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 3. September 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 3. September 2017 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
| K. PEETERS | K. PEETERS |
| Der Minister des Mittelstands | Der Minister des Mittelstands |
| D. DUCARME | D. DUCARME |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| K. GEENS | K. GEENS |