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Loi relative aux professions comptables et fiscales Traduction allemande de dispositions modificatives | Wet betreffende de boekhoudkundige en fiscale beroepen. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
22 AVRIL 1999. - Loi relative aux professions comptables et fiscales | 22 APRIL 1999. - Wet betreffende de boekhoudkundige en fiscale |
Traduction allemande de dispositions modificatives | beroepen. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen |
Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 3 constituent la | De respectievelijk in bijlagen 1 tot 3 gevoegde teksten zijn de Duitse |
traduction en langue allemande: | vertaling: |
- de la loi du 25 février 2013 modifiant la loi du 22 avril 1999 | - van de wet van 25 februari 2013 tot wijziging van de wet van 22 |
relative aux professions comptables et fiscales (I) (Moniteur belge du | april 1999 betreffende de boekhoudkundige en fiscale beroepen (I) |
19 mars 2013); | (Belgisch Staatsblad van 19 maart 2013); |
- de la loi du 25 février 2013 modifiant la loi du 22 avril 1999 | - van de wet van 25 februari 2013 tot wijziging van de wet van 22 |
relative aux professions comptables et fiscales (II) (Moniteur belge | april 1999 betreffende de boekhoudkundige en fiscale beroepen (II) |
du 19 mars 2013); | (Belgisch Staatsblad van 19 maart 2013); |
- de la loi du 2 juin 2013 modifiant la loi du 22 avril 1999 relative | - van de wet van 2 juni 2013 tot wijziging van de wet van 22 april |
aux professions comptables et fiscales (Moniteur belge du 26 juin 2013). | 1999 betreffende de boekhoudkundige en fiscale beroepen (Belgisch Staatsblad van 26 juni 2013). |
Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction | Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
Anlage 1 | Anlage 1 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
25. FEBRUAR 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 22. April | 25. FEBRUAR 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 22. April |
1999 über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen (I) | 1999 über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen (I) |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung | KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. April 1999 über die | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. April 1999 über die |
Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen | Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen |
Art. 2 - Artikel 1/1 des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufe | Art. 2 - Artikel 1/1 des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufe |
im Buchführungs- und Steuerwesen, eingefügt durch den Königlichen | im Buchführungs- und Steuerwesen, eingefügt durch den Königlichen |
Erlass vom 19. November 2009, wird wie folgt ersetzt: | Erlass vom 19. November 2009, wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 1/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner | « Art. 1/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner |
Ausführungserlasse versteht man unter: | Ausführungserlasse versteht man unter: |
1. beigetretenem Staat: die Mitgliedstaaten des Europäischen | 1. beigetretenem Staat: die Mitgliedstaaten des Europäischen |
Wirtschaftsraums (EWR) und die Länder außerhalb des EWR, sobald die | Wirtschaftsraums (EWR) und die Länder außerhalb des EWR, sobald die |
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. | Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. |
September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen auf | September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen auf |
diese Länder Anwendung findet, | diese Länder Anwendung findet, |
2. Werktagen: alle Kalendertage mit Ausnahme der Sonntage und der | 2. Werktagen: alle Kalendertage mit Ausnahme der Sonntage und der |
gesetzlichen Feiertage. Endet eine in Werktagen ausgedrückte Frist an | gesetzlichen Feiertage. Endet eine in Werktagen ausgedrückte Frist an |
einem Samstag, wird sie bis zum nächsten Werktag verlängert. » | einem Samstag, wird sie bis zum nächsten Werktag verlängert. » |
Art. 3 - Artikel 44 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Königlichen | Art. 3 - Artikel 44 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 19. November 2009, wird durch einen Absatz mit folgendem | Erlass vom 19. November 2009, wird durch einen Absatz mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
« Das Berufsinstitut schreibt das Verzeichnis der zugelassenen | « Das Berufsinstitut schreibt das Verzeichnis der zugelassenen |
Buchhalter und der zugelassenen Buchhalter-Fiskalisten und die Liste | Buchhalter und der zugelassenen Buchhalter-Fiskalisten und die Liste |
der Buchhalter im Praktikum und der Buchhalter-Fiskalisten im | der Buchhalter im Praktikum und der Buchhalter-Fiskalisten im |
Praktikum fort. Dieses Verzeichnis und diese Liste der Praktikanten | Praktikum fort. Dieses Verzeichnis und diese Liste der Praktikanten |
enthalten einerseits diejenigen, die ihren Beruf auf selbständiger | enthalten einerseits diejenigen, die ihren Beruf auf selbständiger |
Basis für Rechnung Dritter ausüben, das heißt externe Mitglieder und | Basis für Rechnung Dritter ausüben, das heißt externe Mitglieder und |
externe Praktikanten, und andererseits diejenigen, die den Beruf | externe Praktikanten, und andererseits diejenigen, die den Beruf |
ausschließlich im Rahmen eines untergeordneten Verhältnisses aufgrund | ausschließlich im Rahmen eines untergeordneten Verhältnisses aufgrund |
eines Arbeitsvertrags oder eines von den öffentlichen Behörden | eines Arbeitsvertrags oder eines von den öffentlichen Behörden |
besoldeten Amtes ausüben, das heißt interne Mitglieder und interne | besoldeten Amtes ausüben, das heißt interne Mitglieder und interne |
Praktikanten. Sind speziell diese Kategorien gemeint, wird nachstehend | Praktikanten. Sind speziell diese Kategorien gemeint, wird nachstehend |
ausdrücklich auf die Kategorie der externen Berufsangehörigen oder | ausdrücklich auf die Kategorie der externen Berufsangehörigen oder |
externen Praktikanten beziehungsweise die Kategorie der internen | externen Praktikanten beziehungsweise die Kategorie der internen |
Berufsangehörigen oder internen Praktikanten verwiesen. » | Berufsangehörigen oder internen Praktikanten verwiesen. » |
Art. 4 - Die Überschrift von Titel VI Kapitel 2 desselben Gesetzes | Art. 4 - Die Überschrift von Titel VI Kapitel 2 desselben Gesetzes |
wird wie folgt ersetzt: | wird wie folgt ersetzt: |
« KAPITEL 2 - Organisation, Arbeitsweise und Organe des | « KAPITEL 2 - Organisation, Arbeitsweise und Organe des |
Berufsinstituts der zugelassenen Buchhalter und Fiskalisten ». | Berufsinstituts der zugelassenen Buchhalter und Fiskalisten ». |
Art. 5 - In Artikel 45 desselben Gesetzes wird der erste Teil des | Art. 5 - In Artikel 45 desselben Gesetzes wird der erste Teil des |
ersten Satzes, der mit den Wörtern "Organisation und Arbeitsweise" | ersten Satzes, der mit den Wörtern "Organisation und Arbeitsweise" |
beginnt und mit den Wörtern "der geistigen Berufe im | beginnt und mit den Wörtern "der geistigen Berufe im |
Dienstleistungsbereich und" endet, wie folgt ersetzt: | Dienstleistungsbereich und" endet, wie folgt ersetzt: |
« Solange der König keine spezifischen Bedingungen für das | « Solange der König keine spezifischen Bedingungen für das |
Berufsinstitut festgelegt hat, werden Organisation und Arbeitsweise | Berufsinstitut festgelegt hat, werden Organisation und Arbeitsweise |
des Berufsinstituts ». | des Berufsinstituts ». |
Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 45/1 mit folgendem | Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 45/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 45/1 - § 1 - Natürliche und juristische Personen, die im | « Art. 45/1 - § 1 - Natürliche und juristische Personen, die im |
Verzeichnis der Berufsinhaber oder in der Praktikantenliste | Verzeichnis der Berufsinhaber oder in der Praktikantenliste |
eingetragen sind, sind Mitglieder des Berufsinstituts. | eingetragen sind, sind Mitglieder des Berufsinstituts. |
§ 2 - Das Berufsinstitut umfasst einen Nationalrat, der aus einer | § 2 - Das Berufsinstitut umfasst einen Nationalrat, der aus einer |
gleichen Anzahl niederländischsprachiger und französischsprachiger | gleichen Anzahl niederländischsprachiger und französischsprachiger |
Mitglieder zusammengesetzt ist, und zwei ausführende Kammern und zwei | Mitglieder zusammengesetzt ist, und zwei ausführende Kammern und zwei |
Berufungskammern, deren Verkehrssprache Französisch beziehungsweise | Berufungskammern, deren Verkehrssprache Französisch beziehungsweise |
Niederländisch ist. | Niederländisch ist. |
Unbeschadet des Paragraphen 11 werden die ordentlichen Mitglieder und | Unbeschadet des Paragraphen 11 werden die ordentlichen Mitglieder und |
Ersatzmitglieder dieser Organe von den im Verzeichnis der | Ersatzmitglieder dieser Organe von den im Verzeichnis der |
Berufsinhaber eingetragenen natürlichen Personen für vier Jahre | Berufsinhaber eingetragenen natürlichen Personen für vier Jahre |
gewählt. | gewählt. |
Der Nationalrat setzt sich pro Sprachrolle aus mindestens zwei | Der Nationalrat setzt sich pro Sprachrolle aus mindestens zwei |
Dritteln externen Berufsangehörigen zusammen. | Dritteln externen Berufsangehörigen zusammen. |
Der König legt Anzahl Mitglieder, Wählbarkeitsbedingungen und | Der König legt Anzahl Mitglieder, Wählbarkeitsbedingungen und |
Wahlmodalitäten fest. | Wahlmodalitäten fest. |
Er legt die Arbeitsweise des Rates und der Kammern fest. | Er legt die Arbeitsweise des Rates und der Kammern fest. |
§ 3 - Betriebskosten des Berufsinstituts werden gedeckt durch: | § 3 - Betriebskosten des Berufsinstituts werden gedeckt durch: |
1. Schenkungen zu seinen Gunsten, | 1. Schenkungen zu seinen Gunsten, |
2. Beiträge der Mitglieder, der Praktikanten und der im Ausland | 2. Beiträge der Mitglieder, der Praktikanten und der im Ausland |
ansässigen Personen, die von der Kammer die Ermächtigung erhalten | ansässigen Personen, die von der Kammer die Ermächtigung erhalten |
haben, den Beruf gelegentlich auszuüben, | haben, den Beruf gelegentlich auszuüben, |
3. Kosten, die der Rat für die Bearbeitung der Verwaltungsakten | 3. Kosten, die der Rat für die Bearbeitung der Verwaltungsakten |
festlegt, | festlegt, |
4. Geldbußen bei Verzug der Zahlung der vom Rat festgelegten Beiträge, | 4. Geldbußen bei Verzug der Zahlung der vom Rat festgelegten Beiträge, |
5. Einkünfte aus beweglichen und unbeweglichen Gütern, die dem | 5. Einkünfte aus beweglichen und unbeweglichen Gütern, die dem |
Berufsinstitut gehören. | Berufsinstitut gehören. |
Beiträge, Bearbeitungskosten und Geldbußen bei Verzug der | Beiträge, Bearbeitungskosten und Geldbußen bei Verzug der |
Beitragszahlung unterliegen der Billigung des für den Mittelstand | Beitragszahlung unterliegen der Billigung des für den Mittelstand |
zuständigen Ministers. | zuständigen Ministers. |
Zahlt ein Mitglied den Beitrag nicht innerhalb der vom Rat | Zahlt ein Mitglied den Beitrag nicht innerhalb der vom Rat |
festgelegten Frist, kann die ausführende Kammer die Eintragung des | festgelegten Frist, kann die ausführende Kammer die Eintragung des |
betreffenden Mitglieds oder des betreffenden Praktikanten gemäß | betreffenden Mitglieds oder des betreffenden Praktikanten gemäß |
Artikel 45/2 streichen. Der Beitrag wird nicht geschuldet, wenn der | Artikel 45/2 streichen. Der Beitrag wird nicht geschuldet, wenn der |
Betreffende vor Ablauf der festgelegten Frist seine Streichung aus der | Betreffende vor Ablauf der festgelegten Frist seine Streichung aus der |
Praktikantenliste oder dem Verzeichnis der Berufsinhaber beantragt | Praktikantenliste oder dem Verzeichnis der Berufsinhaber beantragt |
hat. | hat. |
Der König legt die Art und Weise fest, wie die Kontrolle des | Der König legt die Art und Weise fest, wie die Kontrolle des |
Jahresabschlusses, des Haushalts und der Buchführung des | Jahresabschlusses, des Haushalts und der Buchführung des |
Berufsinstituts ausgeübt wird. | Berufsinstituts ausgeübt wird. |
§ 4 - Der Nationalrat kann die Regeln im Bereich der Berufspflichten | § 4 - Der Nationalrat kann die Regeln im Bereich der Berufspflichten |
näher ausführen, anpassen oder ergänzen und erstellt eine | näher ausführen, anpassen oder ergänzen und erstellt eine |
Praktikumsordnung. Die Regeln im Bereich der Berufspflichten und die | Praktikumsordnung. Die Regeln im Bereich der Berufspflichten und die |
Praktikumsordnung sind erst verbindlich, nachdem sie vom König durch | Praktikumsordnung sind erst verbindlich, nachdem sie vom König durch |
einen im Ministerrat beratenen Erlass gebilligt worden sind. | einen im Ministerrat beratenen Erlass gebilligt worden sind. |
Der Nationalrat hat darüber hinaus als Auftrag: | Der Nationalrat hat darüber hinaus als Auftrag: |
1. auf die Einhaltung der Bedingungen für den Zugang zum Beruf zu | 1. auf die Einhaltung der Bedingungen für den Zugang zum Beruf zu |
achten und zu diesem Zweck gerichtlich vorzugehen, insbesondere indem | achten und zu diesem Zweck gerichtlich vorzugehen, insbesondere indem |
er Verstöße gegen Gesetze und Verordnungen zum Schutz der | er Verstöße gegen Gesetze und Verordnungen zum Schutz der |
Berufsbezeichnung und zur Organisation des Berufs bei den | Berufsbezeichnung und zur Organisation des Berufs bei den |
Gerichtsbehörden anzeigt und indem er bei diesen Behörden zum einen | Gerichtsbehörden anzeigt und indem er bei diesen Behörden zum einen |
jegliche Maßnahmen beantragt, die solchen Verstößen ein Ende bereiten | jegliche Maßnahmen beantragt, die solchen Verstößen ein Ende bereiten |
können, und zum anderen gegebenenfalls Schadenersatz verlangt, | können, und zum anderen gegebenenfalls Schadenersatz verlangt, |
2. Bedingungen festzulegen, die die Mitglieder erfüllen müssen, um den | 2. Bedingungen festzulegen, die die Mitglieder erfüllen müssen, um den |
Titel des zugelassenen Buchhalters oder des zugelassenen | Titel des zugelassenen Buchhalters oder des zugelassenen |
Buchhalter-Fiskalisten als Ehrentitel führen zu dürfen, | Buchhalter-Fiskalisten als Ehrentitel führen zu dürfen, |
3. Mindestkriterien festzulegen, die Berufsangehörige erfüllen müssen, | 3. Mindestkriterien festzulegen, die Berufsangehörige erfüllen müssen, |
um im Rahmen des Praktikums als Praktikumsleiter zu fungieren, | um im Rahmen des Praktikums als Praktikumsleiter zu fungieren, |
4. Maßnahmen in Bezug auf berufliche Weiterbildung und Ausbildung der | 4. Maßnahmen in Bezug auf berufliche Weiterbildung und Ausbildung der |
Mitglieder zu ergreifen. | Mitglieder zu ergreifen. |
§ 5 - Der Nationalrat kann für die Verwirklichung seines in § 4 | § 5 - Der Nationalrat kann für die Verwirklichung seines in § 4 |
bestimmten Auftrags alle notwendigen Maßnahmen ergreifen. | bestimmten Auftrags alle notwendigen Maßnahmen ergreifen. |
Der Nationalrat erstellt die Geschäftsordnung und legt sie dem für den | Der Nationalrat erstellt die Geschäftsordnung und legt sie dem für den |
Mittelstand zuständigen Minister zur Billigung vor. | Mittelstand zuständigen Minister zur Billigung vor. |
Sowohl um gerichtlich vorzugehen als auch um auszubedingen oder sich | Sowohl um gerichtlich vorzugehen als auch um auszubedingen oder sich |
zu verpflichten, tritt das Berufsinstitut durch den Nationalrat auf. | zu verpflichten, tritt das Berufsinstitut durch den Nationalrat auf. |
Dieser kann durch seinen Präsidenten oder Vizepräsidenten vertreten | Dieser kann durch seinen Präsidenten oder Vizepräsidenten vertreten |
werden. | werden. |
§ 6 - Die Kontrolle der Handlungen des Nationalrates wird von einem | § 6 - Die Kontrolle der Handlungen des Nationalrates wird von einem |
Regierungskommissar, dem ein Stellvertreter beisteht, ausgeübt. | Regierungskommissar, dem ein Stellvertreter beisteht, ausgeübt. |
Beide werden auf Vorschlag des für den Mittelstand zuständigen | Beide werden auf Vorschlag des für den Mittelstand zuständigen |
Ministers unter den Beamten seines Dienstes vom König ernannt. | Ministers unter den Beamten seines Dienstes vom König ernannt. |
Der Regierungskommissar verfügt über eine Frist von fünfzehn | Der Regierungskommissar verfügt über eine Frist von fünfzehn |
Werktagen, um beim Minister Widerspruch gegen die Ausführung eines | Werktagen, um beim Minister Widerspruch gegen die Ausführung eines |
Beschlusses des Nationalrates einzulegen, der zu Gesetzen und | Beschlusses des Nationalrates einzulegen, der zu Gesetzen und |
Verordnungen im Widerspruch steht oder nicht zum Auftrag des | Verordnungen im Widerspruch steht oder nicht zum Auftrag des |
Nationalrates wie in § 4 festgelegt gehört, der die Zahlungsfähigkeit | Nationalrates wie in § 4 festgelegt gehört, der die Zahlungsfähigkeit |
des Berufsinstituts gefährden könnte oder dem gebilligten Haushalt des | des Berufsinstituts gefährden könnte oder dem gebilligten Haushalt des |
Berufsinstituts nicht entspricht. | Berufsinstituts nicht entspricht. |
Diese Frist läuft ab dem Tag, an dem der Regierungskommissar von dem | Diese Frist läuft ab dem Tag, an dem der Regierungskommissar von dem |
Beschlussprotokoll in Kenntnis gesetzt worden ist. Der Widerspruch hat | Beschlussprotokoll in Kenntnis gesetzt worden ist. Der Widerspruch hat |
aufschiebende Wirkung. | aufschiebende Wirkung. |
Wenn der Minister innerhalb fünfzehn Werktagen nach Empfang des | Wenn der Minister innerhalb fünfzehn Werktagen nach Empfang des |
Widerspruchs die Nichtigkeit nicht ausspricht, wird der Beschluss | Widerspruchs die Nichtigkeit nicht ausspricht, wird der Beschluss |
endgültig. | endgültig. |
§ 7 - Die Kammern haben als Auftrag: | § 7 - Die Kammern haben als Auftrag: |
1. das Verzeichnis der Berufsinhaber, die Praktikantenliste und das | 1. das Verzeichnis der Berufsinhaber, die Praktikantenliste und das |
Verzeichnis der Personen, die die Berufsbezeichnung als Ehrentitel | Verzeichnis der Personen, die die Berufsbezeichnung als Ehrentitel |
führen dürfen, zu erstellen und fortzuschreiben, | führen dürfen, zu erstellen und fortzuschreiben, |
2. gemäß den Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der | 2. gemäß den Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der |
Europäischen Union und der Richtlinien in Ausführung des Vertrags oder | Europäischen Union und der Richtlinien in Ausführung des Vertrags oder |
aufgrund eines Gegenseitigkeitsvertrags Personen, die im Ausland | aufgrund eines Gegenseitigkeitsvertrags Personen, die im Ausland |
ansässig sind, zu ermächtigen, den Beruf gelegentlich auszuüben, | ansässig sind, zu ermächtigen, den Beruf gelegentlich auszuüben, |
jedoch nur sofern der Betreffende den Berufsausübungsbedingungen | jedoch nur sofern der Betreffende den Berufsausübungsbedingungen |
entspricht, die im Land seiner Hauptniederlassung gelten; wer eine | entspricht, die im Land seiner Hauptniederlassung gelten; wer eine |
Ermächtigung erhalten hat, muss sich an die Regeln im Bereich der | Ermächtigung erhalten hat, muss sich an die Regeln im Bereich der |
Berufspflichten des Berufs halten, | Berufspflichten des Berufs halten, |
3. dafür zu sorgen, dass die Praktikumsordnung und die Regeln im | 3. dafür zu sorgen, dass die Praktikumsordnung und die Regeln im |
Bereich der Berufspflichten angewandt werden, und in Bezug auf | Bereich der Berufspflichten angewandt werden, und in Bezug auf |
Berufsangehörige, Praktikanten und Personen, die zur gelegentlichen | Berufsangehörige, Praktikanten und Personen, die zur gelegentlichen |
Berufsausübung ermächtigt sind, in Disziplinarsachen zu befinden, | Berufsausübung ermächtigt sind, in Disziplinarsachen zu befinden, |
4. in letzter Instanz auf gemeinsamen Antrag der Betreffenden im | 4. in letzter Instanz auf gemeinsamen Antrag der Betreffenden im |
Streitfall in Bezug auf Honorare, die von einem externen | Streitfall in Bezug auf Honorare, die von einem externen |
Berufsangehörigen oder Praktikanten bei seinem Kunden eingefordert | Berufsangehörigen oder Praktikanten bei seinem Kunden eingefordert |
werden, zu entscheiden und auf Antrag der Gerichtshöfe und Gerichte | werden, zu entscheiden und auf Antrag der Gerichtshöfe und Gerichte |
oder im Streitfall zwischen im Verzeichnis oder in der | oder im Streitfall zwischen im Verzeichnis oder in der |
Praktikantenliste eingetragenen externen Berufsangehörigen eine | Praktikantenliste eingetragenen externen Berufsangehörigen eine |
Stellungnahme über die Modalitäten zur Honorarfestlegung abzugeben, | Stellungnahme über die Modalitäten zur Honorarfestlegung abzugeben, |
5. die Liste der Praktikumsleiter, deren Auftrag darin besteht, die | 5. die Liste der Praktikumsleiter, deren Auftrag darin besteht, die |
Praktikanten zu beraten und ihnen beizustehen und einen | Praktikanten zu beraten und ihnen beizustehen und einen |
Bewertungsbericht zu erstellen, zu erstellen und fortzuschreiben. | Bewertungsbericht zu erstellen, zu erstellen und fortzuschreiben. |
§ 8 - Die Zuständigkeit der ausführenden Kammern wird durch den Ort | § 8 - Die Zuständigkeit der ausführenden Kammern wird durch den Ort |
bestimmt, an dem der Antragsteller seinen Beruf zum ersten Mal ausübt, | bestimmt, an dem der Antragsteller seinen Beruf zum ersten Mal ausübt, |
oder später durch den Ort, an dem sich seine Hauptniederlassung | oder später durch den Ort, an dem sich seine Hauptniederlassung |
befindet. Wenn dieser Ort im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt | befindet. Wenn dieser Ort im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt |
gelegen ist, hängt diese Zuständigkeit von der im Eintragungsantrag | gelegen ist, hängt diese Zuständigkeit von der im Eintragungsantrag |
benutzten Sprache oder von der vom Beklagten gewählten Sprache ab. | benutzten Sprache oder von der vom Beklagten gewählten Sprache ab. |
Wer nicht über eine ausreichende Kenntnis der Sprache verfügt, die im | Wer nicht über eine ausreichende Kenntnis der Sprache verfügt, die im |
Verfahren von der Kammer, vor der er erscheinen muss, verwendet wird, | Verfahren von der Kammer, vor der er erscheinen muss, verwendet wird, |
kann sich während der Sitzung von einem Dolmetscher seiner Wahl | kann sich während der Sitzung von einem Dolmetscher seiner Wahl |
beistehen lassen. | beistehen lassen. |
§ 9 - Streitfälle zwischen Personen, die von verschiedenen | § 9 - Streitfälle zwischen Personen, die von verschiedenen |
ausführenden Kammern in das Verzeichnis eingetragen worden sind, | ausführenden Kammern in das Verzeichnis eingetragen worden sind, |
fallen in den Zuständigkeitsbereich der vereinigten Kammern. Diese | fallen in den Zuständigkeitsbereich der vereinigten Kammern. Diese |
Kammern üben ebenfalls die in § 7 vorgesehenen Aufträge aus, wenn sie | Kammern üben ebenfalls die in § 7 vorgesehenen Aufträge aus, wenn sie |
sich auf das deutsche Sprachgebiet beziehen. In den Regeln über die | sich auf das deutsche Sprachgebiet beziehen. In den Regeln über die |
Arbeitsweise der vereinigten ausführenden Kammern ist eine Vertretung | Arbeitsweise der vereinigten ausführenden Kammern ist eine Vertretung |
dieses Sprachgebiets vorgesehen. | dieses Sprachgebiets vorgesehen. |
§ 10 - Den ausführenden Kammern steht ein juristischer Beisitzer oder | § 10 - Den ausführenden Kammern steht ein juristischer Beisitzer oder |
ein juristischer Ersatzbeisitzer bei, die vom Minister des | ein juristischer Ersatzbeisitzer bei, die vom Minister des |
Mittelstands unter den in einem Verzeichnis der Kammer eingetragenen | Mittelstands unter den in einem Verzeichnis der Kammer eingetragenen |
Rechtsanwälten für sechs Jahre ernannt werden. | Rechtsanwälten für sechs Jahre ernannt werden. |
§ 11 - Ein effektiver Magistrat, Honorarmagistrat oder seit mindestens | § 11 - Ein effektiver Magistrat, Honorarmagistrat oder seit mindestens |
zehn Jahren im Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer eingetragener | zehn Jahren im Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer eingetragener |
Rechtsanwalt, der vom König für einen Zeitraum von sechs Jahren | Rechtsanwalt, der vom König für einen Zeitraum von sechs Jahren |
ernannt wird, oder sein Stellvertreter, der dieselben Bedingungen | ernannt wird, oder sein Stellvertreter, der dieselben Bedingungen |
erfüllen muss, führt den Vorsitz bei den ausführenden Kammern und den | erfüllen muss, führt den Vorsitz bei den ausführenden Kammern und den |
Berufungskammern. | Berufungskammern. |
§ 12 - Die Berufungskammern entscheiden über Widersprüche, die gegen | § 12 - Die Berufungskammern entscheiden über Widersprüche, die gegen |
die von den ausführenden Kammern in ihrer Verkehrssprache gefassten | die von den ausführenden Kammern in ihrer Verkehrssprache gefassten |
Beschlüsse eingelegt werden. Widersprüche gegen Beschlüsse, die von | Beschlüsse eingelegt werden. Widersprüche gegen Beschlüsse, die von |
den vereinigten ausführenden Kammern in Anwendung von § 9 gefasst | den vereinigten ausführenden Kammern in Anwendung von § 9 gefasst |
werden, fallen in den Zuständigkeitsbereich der vereinigten | werden, fallen in den Zuständigkeitsbereich der vereinigten |
Berufungskammern. Widersprüche werden von den Personen, auf die sich | Berufungskammern. Widersprüche werden von den Personen, auf die sich |
die Beschlüsse beziehen, oder von den juristischen Beisitzern | die Beschlüsse beziehen, oder von den juristischen Beisitzern |
eingelegt. | eingelegt. |
§ 13 - Die Mitglieder der Kammern verpflichten sich zur Geheimhaltung | § 13 - Die Mitglieder der Kammern verpflichten sich zur Geheimhaltung |
der Beratungen. » | der Beratungen. » |
Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 45/2 mit folgendem | Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 45/2 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 45/2 - Mitglieder und Praktikanten, ob natürliche oder | « Art. 45/2 - Mitglieder und Praktikanten, ob natürliche oder |
juristische Personen, die der Pflichtverletzung überführt werden, | juristische Personen, die der Pflichtverletzung überführt werden, |
können mit einer der folgenden Disziplinarstrafen belegt werden: | können mit einer der folgenden Disziplinarstrafen belegt werden: |
1. Verwarnung, | 1. Verwarnung, |
2. Verweis, | 2. Verweis, |
3. Suspendierung, | 3. Suspendierung, |
4. Streichung der Eintragung. | 4. Streichung der Eintragung. |
Wenn einer juristischen Person eine Disziplinarstrafe auferlegt wird, | Wenn einer juristischen Person eine Disziplinarstrafe auferlegt wird, |
kann auch der natürlichen Person oder den natürlichen Personen, ob | kann auch der natürlichen Person oder den natürlichen Personen, ob |
Geschäftsführer, Verwalter, Mitglieder des Direktionsausschusses und | Geschäftsführer, Verwalter, Mitglieder des Direktionsausschusses und |
im Allgemeinen selbständige Bevollmächtigte, Mitglieder oder | im Allgemeinen selbständige Bevollmächtigte, Mitglieder oder |
Praktikanten des Berufsinstituts, die im Namen und für Rechnung der | Praktikanten des Berufsinstituts, die im Namen und für Rechnung der |
juristischen Person auftreten und deren Fehler dem Fehler zugrunde | juristischen Person auftreten und deren Fehler dem Fehler zugrunde |
liegt, der der juristischen Person vorgeworfen wird, eine | liegt, der der juristischen Person vorgeworfen wird, eine |
Disziplinarstrafe auferlegt werden. | Disziplinarstrafe auferlegt werden. |
Der König bestimmt, wie diese Disziplinarstrafen ausgesprochen werden | Der König bestimmt, wie diese Disziplinarstrafen ausgesprochen werden |
können. Er legt ebenfalls die Regeln fest, gemäß denen eventuell eine | können. Er legt ebenfalls die Regeln fest, gemäß denen eventuell eine |
Rehabilitierung gewährt werden kann. | Rehabilitierung gewährt werden kann. |
Die Suspendierung besteht sowohl für den internen Berufsangehörigen | Die Suspendierung besteht sowohl für den internen Berufsangehörigen |
oder den internen Praktikanten als auch für den externen | oder den internen Praktikanten als auch für den externen |
Berufsangehörigen oder den externen Praktikanten im Verbot, während | Berufsangehörigen oder den externen Praktikanten im Verbot, während |
einer festgelegten Frist die Berufsbezeichnung in Belgien zu führen; | einer festgelegten Frist die Berufsbezeichnung in Belgien zu führen; |
diese Frist darf nicht über zwei Jahre hinausgehen. Die Suspendierung | diese Frist darf nicht über zwei Jahre hinausgehen. Die Suspendierung |
bringt die Aberkennung des Rechtes mit sich, an den in Artikel 45/1 § | bringt die Aberkennung des Rechtes mit sich, an den in Artikel 45/1 § |
2 erwähnten Wahlen teilzunehmen. Für den externen Berufsangehörigen | 2 erwähnten Wahlen teilzunehmen. Für den externen Berufsangehörigen |
oder den externen Praktikanten bringt die Suspendierung darüber hinaus | oder den externen Praktikanten bringt die Suspendierung darüber hinaus |
das Verbot mit sich, während desselben Suspendierungszeitraums den | das Verbot mit sich, während desselben Suspendierungszeitraums den |
reglementierten Beruf in Belgien als Selbständiger auszuüben. | reglementierten Beruf in Belgien als Selbständiger auszuüben. |
Die Streichung der Eintragung bringt sowohl für den internen | Die Streichung der Eintragung bringt sowohl für den internen |
Berufsangehörigen oder den internen Praktikanten als auch für den | Berufsangehörigen oder den internen Praktikanten als auch für den |
externen Berufsangehörigen oder den externen Praktikanten das Verbot | externen Berufsangehörigen oder den externen Praktikanten das Verbot |
mit sich, die Berufsbezeichnung zu führen, und für externe | mit sich, die Berufsbezeichnung zu führen, und für externe |
Berufsangehörige und externe Praktikanten darüber hinaus das Verbot, | Berufsangehörige und externe Praktikanten darüber hinaus das Verbot, |
den reglementierten Beruf in Belgien als Selbständiger auszuüben. » | den reglementierten Beruf in Belgien als Selbständiger auszuüben. » |
Art. 8 - In Artikel 46 desselben Gesetzes, abgeändert durch die | Art. 8 - In Artikel 46 desselben Gesetzes, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 25. Februar 2003 und 19. November 2009, werden | Königlichen Erlasse vom 25. Februar 2003 und 19. November 2009, werden |
Absatz 1 und Absatz 2 wie folgt ersetzt: | Absatz 1 und Absatz 2 wie folgt ersetzt: |
« Niemand darf die Berufsbezeichnung "zugelassener Buchhalter", | « Niemand darf die Berufsbezeichnung "zugelassener Buchhalter", |
"zugelassener Buchhalter-Fiskalist", "Buchhalter im Praktikum" oder | "zugelassener Buchhalter-Fiskalist", "Buchhalter im Praktikum" oder |
"Buchhalter-Fiskalist im Praktikum" oder jeden anderen Titel, der zur | "Buchhalter-Fiskalist im Praktikum" oder jeden anderen Titel, der zur |
Verwechslung mit einer der vorerwähnten Berufsbezeichnungen führen | Verwechslung mit einer der vorerwähnten Berufsbezeichnungen führen |
könnte, führen, wenn er nicht im Mitgliederverzeichnis oder auf der | könnte, führen, wenn er nicht im Mitgliederverzeichnis oder auf der |
Liste der Praktikanten, die vom Berufsinstitut geführt werden, | Liste der Praktikanten, die vom Berufsinstitut geführt werden, |
vermerkt ist. | vermerkt ist. |
Niemand darf als Selbständiger, ob haupt- oder nebenberuflich, für | Niemand darf als Selbständiger, ob haupt- oder nebenberuflich, für |
Rechnung Dritter den Beruf des Buchhalters ausüben, wenn er nicht im | Rechnung Dritter den Beruf des Buchhalters ausüben, wenn er nicht im |
Verzeichnis der Berufsinhaber oder auf der Liste der Praktikanten, die | Verzeichnis der Berufsinhaber oder auf der Liste der Praktikanten, die |
vom Berufsinstitut geführt werden, vermerkt ist. » | vom Berufsinstitut geführt werden, vermerkt ist. » |
Art. 9 - In Artikel 47 desselben Gesetzes wird folgender Satz | Art. 9 - In Artikel 47 desselben Gesetzes wird folgender Satz |
aufgehoben: | aufgehoben: |
« Solange der König diese Bedingungen nicht festgelegt hat, ist | « Solange der König diese Bedingungen nicht festgelegt hat, ist |
Artikel 3 des Rahmengesetzes vom 1. März 1976 zur Regelung des | Artikel 3 des Rahmengesetzes vom 1. März 1976 zur Regelung des |
Schutzes der Berufsbezeichnung und der Ausübung der geistigen Berufe | Schutzes der Berufsbezeichnung und der Ausübung der geistigen Berufe |
im Dienstleistungsbereich weiter anwendbar. » | im Dienstleistungsbereich weiter anwendbar. » |
Art. 10 - In Artikel 49 desselben Gesetzes werden die Wörter ", | Art. 10 - In Artikel 49 desselben Gesetzes werden die Wörter ", |
selbstständig und für Rechnung Dritter" gestrichen. | selbstständig und für Rechnung Dritter" gestrichen. |
Art. 11 - In Artikel 51 desselben Gesetzes wird zwischen Absatz 1 und | Art. 11 - In Artikel 51 desselben Gesetzes wird zwischen Absatz 1 und |
Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes sind auch auf interne | « Die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes sind auch auf interne |
Praktikanten anwendbar, die ihr Praktikum ausschließlich im Rahmen | Praktikanten anwendbar, die ihr Praktikum ausschließlich im Rahmen |
eines untergeordneten Verhältnisses absolvieren. » | eines untergeordneten Verhältnisses absolvieren. » |
Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 52ter mit folgendem | Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 52ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 52ter - § 1 - Berufsinhaber, die Tätigkeiten wie in Artikel 49 | « Art. 52ter - § 1 - Berufsinhaber, die Tätigkeiten wie in Artikel 49 |
erwähnt ausschließlich im Rahmen eines untergeordneten Verhältnisses | erwähnt ausschließlich im Rahmen eines untergeordneten Verhältnisses |
aufgrund eines Arbeitsvertrags oder eines von den öffentlichen | aufgrund eines Arbeitsvertrags oder eines von den öffentlichen |
Behörden besoldeten Amtes ausüben und die am Datum des Inkrafttretens | Behörden besoldeten Amtes ausüben und die am Datum des Inkrafttretens |
der vorliegenden Bestimmung: | der vorliegenden Bestimmung: |
1. entweder über ein in Artikel 50 § 2 oder § 3 erwähntes Diplom | 1. entweder über ein in Artikel 50 § 2 oder § 3 erwähntes Diplom |
verfügen und für Tätigkeiten wie in Artikel 49 bestimmt eine | verfügen und für Tätigkeiten wie in Artikel 49 bestimmt eine |
nachgewiesene Berufserfahrung als Lohnempfänger von mindestens fünf | nachgewiesene Berufserfahrung als Lohnempfänger von mindestens fünf |
Jahren während der letzten acht Jahre vor ihrem Zulassungsantrag | Jahren während der letzten acht Jahre vor ihrem Zulassungsantrag |
besitzen | besitzen |
2. oder für Tätigkeiten wie in Artikel 49 bestimmt eine nachgewiesene | 2. oder für Tätigkeiten wie in Artikel 49 bestimmt eine nachgewiesene |
Berufserfahrung als Lohnempfänger von mindestens acht Jahren während | Berufserfahrung als Lohnempfänger von mindestens acht Jahren während |
der letzten zehn Jahre vor ihrem Zulassungsantrag besitzen, | der letzten zehn Jahre vor ihrem Zulassungsantrag besitzen, |
sind davon befreit, ein Praktikum zu absolvieren. Als | sind davon befreit, ein Praktikum zu absolvieren. Als |
Übergangsmaßnahme können sie auf ihren Antrag hin als Inhaber der | Übergangsmaßnahme können sie auf ihren Antrag hin als Inhaber der |
Berufsbezeichnung eines von den ausführenden Kammern des | Berufsbezeichnung eines von den ausführenden Kammern des |
Berufsinstituts zugelassenen Buchhalters oder zugelassenen | Berufsinstituts zugelassenen Buchhalters oder zugelassenen |
Buchhalter-Fiskalisten in das Verzeichnis der internen | Buchhalter-Fiskalisten in das Verzeichnis der internen |
Berufsangehörigen eingetragen werden, nachdem sie eine praktische | Berufsangehörigen eingetragen werden, nachdem sie eine praktische |
Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt haben. Wer in der Vergangenheit | Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt haben. Wer in der Vergangenheit |
im Rahmen einer Disziplinarstrafe aus dem Verzeichnis des | im Rahmen einer Disziplinarstrafe aus dem Verzeichnis des |
Berufsinstituts gestrichen worden ist, kann nicht auf diese | Berufsinstituts gestrichen worden ist, kann nicht auf diese |
Übergangsmaßnahme zurückgreifen. | Übergangsmaßnahme zurückgreifen. |
§ 2 - Sie verfügen über einen Zeitraum von sechs Monaten ab | § 2 - Sie verfügen über einen Zeitraum von sechs Monaten ab |
Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmung, um sich per | Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmung, um sich per |
Einschreibebrief für diese praktische Eignungsprüfung einzutragen. Das | Einschreibebrief für diese praktische Eignungsprüfung einzutragen. Das |
Berufsinstitut der zugelassenen Buchhalter und Fiskalisten organisiert | Berufsinstitut der zugelassenen Buchhalter und Fiskalisten organisiert |
innerhalb zwölf Monaten nach Ablauf dieses Eintragungszeitraums | innerhalb zwölf Monaten nach Ablauf dieses Eintragungszeitraums |
mindestens zwei praktische Eignungsprüfungen in Ausführung des | mindestens zwei praktische Eignungsprüfungen in Ausführung des |
vorliegenden Artikels. Während dieses Übergangszeitraums darf jeder | vorliegenden Artikels. Während dieses Übergangszeitraums darf jeder |
Kandidat nur einmal an dieser praktischen Eignungsprüfung teilnehmen. | Kandidat nur einmal an dieser praktischen Eignungsprüfung teilnehmen. |
Für diejenigen, die die praktische Eignungsprüfung bestanden haben, | Für diejenigen, die die praktische Eignungsprüfung bestanden haben, |
verläuft das Verfahren zur Eintragung in das Verzeichnis der | verläuft das Verfahren zur Eintragung in das Verzeichnis der |
Berufsinhaber gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 27. | Berufsinhaber gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 27. |
November 1985 zur Festlegung der Regeln in Bezug auf die Organisation | November 1985 zur Festlegung der Regeln in Bezug auf die Organisation |
und Arbeitsweise der für die geistigen Berufe im | und Arbeitsweise der für die geistigen Berufe im |
Dienstleistungsbereich geschaffenen Berufsinstitute, solange der König | Dienstleistungsbereich geschaffenen Berufsinstitute, solange der König |
keinen Erlass zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes erlassen hat, | keinen Erlass zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes erlassen hat, |
der dieses Eintragungsverfahren für das Berufsinstitut der | der dieses Eintragungsverfahren für das Berufsinstitut der |
zugelassenen Buchhalter und Fiskalisten regelt. Die Zuständigkeit der | zugelassenen Buchhalter und Fiskalisten regelt. Die Zuständigkeit der |
ausführenden Kammern wird durch die im Eintragungsantrag benutzte | ausführenden Kammern wird durch die im Eintragungsantrag benutzte |
Sprache bestimmt. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann nur gemäß | Sprache bestimmt. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann nur gemäß |
Artikel 51 in das Verzeichnis der Berufsinhaber eingetragen werden. | Artikel 51 in das Verzeichnis der Berufsinhaber eingetragen werden. |
§ 3 - Dem Antrag auf Eintragung für die praktische Eignungsprüfung | § 3 - Dem Antrag auf Eintragung für die praktische Eignungsprüfung |
muss eine Abschrift des Diploms beiliegen oder eine Abschrift ihres | muss eine Abschrift des Diploms beiliegen oder eine Abschrift ihres |
Arbeitsvertrags und eine Erklärung ihres Arbeitgebers beziehungsweise | Arbeitsvertrags und eine Erklärung ihres Arbeitgebers beziehungsweise |
ihrer Arbeitgeber, aus der hervorgeht, dass sie die Tätigkeiten wie in | ihrer Arbeitgeber, aus der hervorgeht, dass sie die Tätigkeiten wie in |
Artikel 49 bestimmt und während der in § 1 vorgesehenen Zeiträume | Artikel 49 bestimmt und während der in § 1 vorgesehenen Zeiträume |
ausgeübt haben. Der Nachweis der im betreffenden Referenzzeitraum | ausgeübt haben. Der Nachweis der im betreffenden Referenzzeitraum |
erforderlichen Jahre Berufserfahrung kann auch durch andere | erforderlichen Jahre Berufserfahrung kann auch durch andere |
Beweismittel außer dem Eid erbracht werden. | Beweismittel außer dem Eid erbracht werden. |
§ 4 - Der Eintragungsantrag wird vom Berufsinstitut erst nach Zahlung | § 4 - Der Eintragungsantrag wird vom Berufsinstitut erst nach Zahlung |
von Bearbeitungskosten in Höhe von 150 EUR untersucht. » | von Bearbeitungskosten in Höhe von 150 EUR untersucht. » |
Art. 13 - In Artikel 58 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 13 - In Artikel 58 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 23. Dezember 2005 und den Königlichen Erlass vom 19. | Gesetz vom 23. Dezember 2005 und den Königlichen Erlass vom 19. |
November 2009, werden Absatz 3 und Absatz 4 wie folgt ersetzt: | November 2009, werden Absatz 3 und Absatz 4 wie folgt ersetzt: |
« Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere sind die | « Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere sind die |
Beamten, die vom König auf Vorschlag des für den Mittelstand | Beamten, die vom König auf Vorschlag des für den Mittelstand |
zuständigen Ministers zu diesem Zweck bestellt werden, beauftragt, | zuständigen Ministers zu diesem Zweck bestellt werden, beauftragt, |
Verstöße gegen die Artikel 46 bis 48 zu ermitteln und durch Protokolle | Verstöße gegen die Artikel 46 bis 48 zu ermitteln und durch Protokolle |
festzustellen. Diese Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des | festzustellen. Diese Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des |
Gegenteils. Sie werden unverzüglich den zuständigen Mitgliedern der | Gegenteils. Sie werden unverzüglich den zuständigen Mitgliedern der |
Staatsanwaltschaft übermittelt; eine Abschrift des Protokolls wird dem | Staatsanwaltschaft übermittelt; eine Abschrift des Protokolls wird dem |
Zuwiderhandelnden und dem vorerwähnten Minister innerhalb sieben | Zuwiderhandelnden und dem vorerwähnten Minister innerhalb sieben |
Werktagen nach dem Datum der Feststellung der Verstöße übermittelt; | Werktagen nach dem Datum der Feststellung der Verstöße übermittelt; |
ansonsten sind sie nichtig. Personen, auf die vorliegendes Gesetz | ansonsten sind sie nichtig. Personen, auf die vorliegendes Gesetz |
anwendbar ist, müssen alle für die Überprüfung der Anwendung des | anwendbar ist, müssen alle für die Überprüfung der Anwendung des |
Gesetzes notwendigen Auskünfte und Unterlagen übermitteln. Mit einer | Gesetzes notwendigen Auskünfte und Unterlagen übermitteln. Mit einer |
Gefängnisstrafe von acht bis fünfzehn Tagen und einer Geldbuße von 26 | Gefängnisstrafe von acht bis fünfzehn Tagen und einer Geldbuße von 26 |
bis 1.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt, wer sich | bis 1.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt, wer sich |
weigert, die erwähnten Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln, oder | weigert, die erwähnten Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln, oder |
wer sich den Untersuchungsmaßnahmen widersetzt. | wer sich den Untersuchungsmaßnahmen widersetzt. |
Artikel 458 des Strafgesetzbuches findet Anwendung auf externe | Artikel 458 des Strafgesetzbuches findet Anwendung auf externe |
Buchprüfer, externe Steuerberater, externe zugelassene Buchhalter, | Buchprüfer, externe Steuerberater, externe zugelassene Buchhalter, |
externe zugelassene Buchhalter-Fiskalisten, externe Praktikanten und | externe zugelassene Buchhalter-Fiskalisten, externe Praktikanten und |
Personen, für die sie haften, und auf die in den Artikeln 37bis und | Personen, für die sie haften, und auf die in den Artikeln 37bis und |
52bis erwähnten Personen. » | 52bis erwähnten Personen. » |
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur | KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur |
Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche | Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche |
und der Terrorismusfinanzierung | und der Terrorismusfinanzierung |
Art. 14 - Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur | Art. 14 - Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur |
Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche | Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche |
und der Terrorismusfinanzierung, umnummeriert und abgeändert durch das | und der Terrorismusfinanzierung, umnummeriert und abgeändert durch das |
Gesetz vom 18. Januar 2010, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 18. Januar 2010, wird wie folgt ersetzt: |
« 4. natürliche oder juristische Personen, die in der Liste der | « 4. natürliche oder juristische Personen, die in der Liste der |
externen Buchprüfer und in der Liste der externen Steuerberater | externen Buchprüfer und in der Liste der externen Steuerberater |
eingetragen sind wie in Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 22. April 1999 | eingetragen sind wie in Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 22. April 1999 |
über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen erwähnt, und | über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen erwähnt, und |
natürliche oder juristische Personen, die im Verzeichnis der externen | natürliche oder juristische Personen, die im Verzeichnis der externen |
zugelassenen Buchhalter und im Verzeichnis der externen zugelassenen | zugelassenen Buchhalter und im Verzeichnis der externen zugelassenen |
Buchhalter-Fiskalisten eingetragen sind wie in Artikel 46 desselben | Buchhalter-Fiskalisten eingetragen sind wie in Artikel 46 desselben |
Gesetzes erwähnt, ». | Gesetzes erwähnt, ». |
KAPITEL 4 - Übergangsbestimmung | KAPITEL 4 - Übergangsbestimmung |
Art. 15 - Die Königlichen Erlasse zur Ausführung der Artikel 7 §§ 2 | Art. 15 - Die Königlichen Erlasse zur Ausführung der Artikel 7 §§ 2 |
bis 4, 8, 9, 10 und 15 des Rahmengesetzes vom 3. August 2007 über die | bis 4, 8, 9, 10 und 15 des Rahmengesetzes vom 3. August 2007 über die |
geistigen Berufe im Dienstleistungsbereich, die sich auf die in | geistigen Berufe im Dienstleistungsbereich, die sich auf die in |
vorliegendem Gesetz erwähnten Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen | vorliegendem Gesetz erwähnten Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen |
beziehen, bleiben bis zu ihrer Ersetzung in Kraft, sofern sie nicht im | beziehen, bleiben bis zu ihrer Ersetzung in Kraft, sofern sie nicht im |
Widerspruch zu vorliegendem Gesetz stehen. | Widerspruch zu vorliegendem Gesetz stehen. |
KAPITEL 5 - Inkrafttreten | KAPITEL 5 - Inkrafttreten |
Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des vierten Monats | Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des vierten Monats |
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
Kraft. | Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. Februar 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 25. Februar 2013 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Mittelstands, der KMB und der Selbständigen | Die Ministerin des Mittelstands, der KMB und der Selbständigen |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Anlage 2 | Anlage 2 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
25. FEBRUAR 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 22. April | 25. FEBRUAR 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 22. April |
1999 über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen (II) | 1999 über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen (II) |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 45/1 des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufe | Art. 2 - Artikel 45/1 des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufe |
im Buchführungs- und Steuerwesen, eingefügt durch das Gesetz vom 25. | im Buchführungs- und Steuerwesen, eingefügt durch das Gesetz vom 25. |
Februar 2013 zur Abänderung des Gesetzes vom 22. April 1999 über die | Februar 2013 zur Abänderung des Gesetzes vom 22. April 1999 über die |
Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen (I), wird wie folgt | Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen (I), wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 1. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« Ein Wähler kann gegen die Ergebnisse der Wahlen innerhalb acht Tagen | « Ein Wähler kann gegen die Ergebnisse der Wahlen innerhalb acht Tagen |
nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beim Staatsrat | nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beim Staatsrat |
Beschwerde einlegen. Zur Vermeidung der Unzulässigkeit wird die | Beschwerde einlegen. Zur Vermeidung der Unzulässigkeit wird die |
Beschwerde zuvor durch Gerichtsvollzieherurkunde dem Präsidenten des | Beschwerde zuvor durch Gerichtsvollzieherurkunde dem Präsidenten des |
Berufsinstituts zugestellt. Der König legt das Verfahren und die | Berufsinstituts zugestellt. Der König legt das Verfahren und die |
Parteien des Verfahrens fest. Der Staatsrat befindet über die | Parteien des Verfahrens fest. Der Staatsrat befindet über die |
Beschwerde innerhalb einer Frist von sechzig Tagen. Bei | Beschwerde innerhalb einer Frist von sechzig Tagen. Bei |
Nichtigkeitserklärung - ob ganz oder teilweise - der Wahlen und bei | Nichtigkeitserklärung - ob ganz oder teilweise - der Wahlen und bei |
Beschwerde gegen die Wahlen üben die ausscheidenden Mandatsträger die | Beschwerde gegen die Wahlen üben die ausscheidenden Mandatsträger die |
betreffenden Mandate weiter aus, bis sie neu besetzt werden. Werden | betreffenden Mandate weiter aus, bis sie neu besetzt werden. Werden |
die Wahlen ganz oder teilweise für nichtig erklärt, legt der | die Wahlen ganz oder teilweise für nichtig erklärt, legt der |
Regierungskommissar das Datum fest, an dem neue Wahlen stattfinden | Regierungskommissar das Datum fest, an dem neue Wahlen stattfinden |
müssen. » | müssen. » |
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 14 mit folgendem Wortlaut | 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 14 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
« § 14 - In letzter Instanz von den ausführenden Kammern oder | « § 14 - In letzter Instanz von den ausführenden Kammern oder |
vereinigten ausführenden Kammern gefasste Beschlüsse und endgültige | vereinigten ausführenden Kammern gefasste Beschlüsse und endgültige |
Beschlüsse der Berufungskammern oder vereinigten Berufungskammern | Beschlüsse der Berufungskammern oder vereinigten Berufungskammern |
können von den Betreffenden oder vom Präsidenten des Nationalrates | können von den Betreffenden oder vom Präsidenten des Nationalrates |
zusammen mit einem juristischen Beisitzer an den Kassationshof | zusammen mit einem juristischen Beisitzer an den Kassationshof |
verwiesen werden wegen Verletzung des Gesetzes oder Verstoß gegen | verwiesen werden wegen Verletzung des Gesetzes oder Verstoß gegen |
wesentliche oder zur Vermeidung der Nichtigkeit vorgeschriebene | wesentliche oder zur Vermeidung der Nichtigkeit vorgeschriebene |
Formen. | Formen. |
Der Generalprokurator beim Kassationshof kann den Kassationshof im | Der Generalprokurator beim Kassationshof kann den Kassationshof im |
Interesse des Gesetzes anrufen. | Interesse des Gesetzes anrufen. |
Bei Kassation wird die Sache an die Kammer beziehungsweise die | Bei Kassation wird die Sache an die Kammer beziehungsweise die |
vereinigten Kammern mit anderer Zusammensetzung verwiesen. Diese | vereinigten Kammern mit anderer Zusammensetzung verwiesen. Diese |
richten sich in den vom Kassationshof entschiedenen Rechtsfragen nach | richten sich in den vom Kassationshof entschiedenen Rechtsfragen nach |
der Entscheidung des Kassationshofes. | der Entscheidung des Kassationshofes. |
Für das Verfahren der Kassationsbeschwerde gelten dieselben Regeln wie | Für das Verfahren der Kassationsbeschwerde gelten dieselben Regeln wie |
in Zivilsachen; die Frist, um Kassationsbeschwerde einzureichen, | in Zivilsachen; die Frist, um Kassationsbeschwerde einzureichen, |
beträgt einen Monat ab Notifizierung des Beschlusses. » | beträgt einen Monat ab Notifizierung des Beschlusses. » |
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des vierten Monats | Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des vierten Monats |
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
Kraft. | Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. Februar 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 25. Februar 2013 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Mittelstands, der KMB und der Selbständigen | Die Ministerin des Mittelstands, der KMB und der Selbständigen |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Anlage 3 | Anlage 3 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
2. JUNI 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 22. April 1999 | 2. JUNI 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 22. April 1999 |
über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen | über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - In Artikel 19 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. April 1999 über | Art. 2 - In Artikel 19 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. April 1999 über |
die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen, abgeändert durch den | die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 25. Februar 2003, wird Nr. 4 wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 25. Februar 2003, wird Nr. 4 wie folgt ersetzt: |
« 4. Sie muss das durch die Praktikumsordnung organisierte Praktikum | « 4. Sie muss das durch die Praktikumsordnung organisierte Praktikum |
einschließlich der Aufnahmeprüfung absolviert haben oder während | einschließlich der Aufnahmeprüfung absolviert haben oder während |
mindestens sieben Jahren Berufstätigkeiten ausgeübt haben, bei denen | mindestens sieben Jahren Berufstätigkeiten ausgeübt haben, bei denen |
sie in den Bereichen Rechnungsprüfung oder Steuerwesen wie in den | sie in den Bereichen Rechnungsprüfung oder Steuerwesen wie in den |
Artikeln 34 und 38 bestimmt eine ausreichende Erfahrung erlangt hat. » | Artikeln 34 und 38 bestimmt eine ausreichende Erfahrung erlangt hat. » |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 2. Juni 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 2. Juni 2013 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Die Ministerin des Mittelstands, der KMB und der Selbständigen | Die Ministerin des Mittelstands, der KMB und der Selbständigen |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |