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Vue multilingue de Loi du 22/04/1999
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Loi relative aux professions comptables et fiscales Traduction allemande de dispositions modificatives Wet betreffende de boekhoudkundige en fiscale beroepen. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen
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22 AVRIL 1999. - Loi relative aux professions comptables et fiscales 22 APRIL 1999. - Wet betreffende de boekhoudkundige en fiscale
Traduction allemande de dispositions modificatives beroepen. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen
Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 3 constituent la De respectievelijk in bijlagen 1 tot 3 gevoegde teksten zijn de Duitse
traduction en langue allemande: vertaling:
- de la loi du 25 février 2013 modifiant la loi du 22 avril 1999 - van de wet van 25 februari 2013 tot wijziging van de wet van 22
relative aux professions comptables et fiscales (I) (Moniteur belge du april 1999 betreffende de boekhoudkundige en fiscale beroepen (I)
19 mars 2013); (Belgisch Staatsblad van 19 maart 2013);
- de la loi du 25 février 2013 modifiant la loi du 22 avril 1999 - van de wet van 25 februari 2013 tot wijziging van de wet van 22
relative aux professions comptables et fiscales (II) (Moniteur belge april 1999 betreffende de boekhoudkundige en fiscale beroepen (II)
du 19 mars 2013); (Belgisch Staatsblad van 19 maart 2013);
- de la loi du 2 juin 2013 modifiant la loi du 22 avril 1999 relative - van de wet van 2 juni 2013 tot wijziging van de wet van 22 april
aux professions comptables et fiscales (Moniteur belge du 26 juin 2013). 1999 betreffende de boekhoudkundige en fiscale beroepen (Belgisch Staatsblad van 26 juni 2013).
Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
Anlage 1 Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
25. FEBRUAR 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 22. April 25. FEBRUAR 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 22. April
1999 über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen (I) 1999 über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen (I)
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. April 1999 über die KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. April 1999 über die
Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen
Art. 2 - Artikel 1/1 des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufe Art. 2 - Artikel 1/1 des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufe
im Buchführungs- und Steuerwesen, eingefügt durch den Königlichen im Buchführungs- und Steuerwesen, eingefügt durch den Königlichen
Erlass vom 19. November 2009, wird wie folgt ersetzt: Erlass vom 19. November 2009, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 1/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner « Art. 1/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner
Ausführungserlasse versteht man unter: Ausführungserlasse versteht man unter:
1. beigetretenem Staat: die Mitgliedstaaten des Europäischen 1. beigetretenem Staat: die Mitgliedstaaten des Europäischen
Wirtschaftsraums (EWR) und die Länder außerhalb des EWR, sobald die Wirtschaftsraums (EWR) und die Länder außerhalb des EWR, sobald die
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.
September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen auf September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen auf
diese Länder Anwendung findet, diese Länder Anwendung findet,
2. Werktagen: alle Kalendertage mit Ausnahme der Sonntage und der 2. Werktagen: alle Kalendertage mit Ausnahme der Sonntage und der
gesetzlichen Feiertage. Endet eine in Werktagen ausgedrückte Frist an gesetzlichen Feiertage. Endet eine in Werktagen ausgedrückte Frist an
einem Samstag, wird sie bis zum nächsten Werktag verlängert. » einem Samstag, wird sie bis zum nächsten Werktag verlängert. »
Art. 3 - Artikel 44 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Königlichen Art. 3 - Artikel 44 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 19. November 2009, wird durch einen Absatz mit folgendem Erlass vom 19. November 2009, wird durch einen Absatz mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
« Das Berufsinstitut schreibt das Verzeichnis der zugelassenen « Das Berufsinstitut schreibt das Verzeichnis der zugelassenen
Buchhalter und der zugelassenen Buchhalter-Fiskalisten und die Liste Buchhalter und der zugelassenen Buchhalter-Fiskalisten und die Liste
der Buchhalter im Praktikum und der Buchhalter-Fiskalisten im der Buchhalter im Praktikum und der Buchhalter-Fiskalisten im
Praktikum fort. Dieses Verzeichnis und diese Liste der Praktikanten Praktikum fort. Dieses Verzeichnis und diese Liste der Praktikanten
enthalten einerseits diejenigen, die ihren Beruf auf selbständiger enthalten einerseits diejenigen, die ihren Beruf auf selbständiger
Basis für Rechnung Dritter ausüben, das heißt externe Mitglieder und Basis für Rechnung Dritter ausüben, das heißt externe Mitglieder und
externe Praktikanten, und andererseits diejenigen, die den Beruf externe Praktikanten, und andererseits diejenigen, die den Beruf
ausschließlich im Rahmen eines untergeordneten Verhältnisses aufgrund ausschließlich im Rahmen eines untergeordneten Verhältnisses aufgrund
eines Arbeitsvertrags oder eines von den öffentlichen Behörden eines Arbeitsvertrags oder eines von den öffentlichen Behörden
besoldeten Amtes ausüben, das heißt interne Mitglieder und interne besoldeten Amtes ausüben, das heißt interne Mitglieder und interne
Praktikanten. Sind speziell diese Kategorien gemeint, wird nachstehend Praktikanten. Sind speziell diese Kategorien gemeint, wird nachstehend
ausdrücklich auf die Kategorie der externen Berufsangehörigen oder ausdrücklich auf die Kategorie der externen Berufsangehörigen oder
externen Praktikanten beziehungsweise die Kategorie der internen externen Praktikanten beziehungsweise die Kategorie der internen
Berufsangehörigen oder internen Praktikanten verwiesen. » Berufsangehörigen oder internen Praktikanten verwiesen. »
Art. 4 - Die Überschrift von Titel VI Kapitel 2 desselben Gesetzes Art. 4 - Die Überschrift von Titel VI Kapitel 2 desselben Gesetzes
wird wie folgt ersetzt: wird wie folgt ersetzt:
« KAPITEL 2 - Organisation, Arbeitsweise und Organe des « KAPITEL 2 - Organisation, Arbeitsweise und Organe des
Berufsinstituts der zugelassenen Buchhalter und Fiskalisten ». Berufsinstituts der zugelassenen Buchhalter und Fiskalisten ».
Art. 5 - In Artikel 45 desselben Gesetzes wird der erste Teil des Art. 5 - In Artikel 45 desselben Gesetzes wird der erste Teil des
ersten Satzes, der mit den Wörtern "Organisation und Arbeitsweise" ersten Satzes, der mit den Wörtern "Organisation und Arbeitsweise"
beginnt und mit den Wörtern "der geistigen Berufe im beginnt und mit den Wörtern "der geistigen Berufe im
Dienstleistungsbereich und" endet, wie folgt ersetzt: Dienstleistungsbereich und" endet, wie folgt ersetzt:
« Solange der König keine spezifischen Bedingungen für das « Solange der König keine spezifischen Bedingungen für das
Berufsinstitut festgelegt hat, werden Organisation und Arbeitsweise Berufsinstitut festgelegt hat, werden Organisation und Arbeitsweise
des Berufsinstituts ». des Berufsinstituts ».
Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 45/1 mit folgendem Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 45/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 45/1 - § 1 - Natürliche und juristische Personen, die im « Art. 45/1 - § 1 - Natürliche und juristische Personen, die im
Verzeichnis der Berufsinhaber oder in der Praktikantenliste Verzeichnis der Berufsinhaber oder in der Praktikantenliste
eingetragen sind, sind Mitglieder des Berufsinstituts. eingetragen sind, sind Mitglieder des Berufsinstituts.
§ 2 - Das Berufsinstitut umfasst einen Nationalrat, der aus einer § 2 - Das Berufsinstitut umfasst einen Nationalrat, der aus einer
gleichen Anzahl niederländischsprachiger und französischsprachiger gleichen Anzahl niederländischsprachiger und französischsprachiger
Mitglieder zusammengesetzt ist, und zwei ausführende Kammern und zwei Mitglieder zusammengesetzt ist, und zwei ausführende Kammern und zwei
Berufungskammern, deren Verkehrssprache Französisch beziehungsweise Berufungskammern, deren Verkehrssprache Französisch beziehungsweise
Niederländisch ist. Niederländisch ist.
Unbeschadet des Paragraphen 11 werden die ordentlichen Mitglieder und Unbeschadet des Paragraphen 11 werden die ordentlichen Mitglieder und
Ersatzmitglieder dieser Organe von den im Verzeichnis der Ersatzmitglieder dieser Organe von den im Verzeichnis der
Berufsinhaber eingetragenen natürlichen Personen für vier Jahre Berufsinhaber eingetragenen natürlichen Personen für vier Jahre
gewählt. gewählt.
Der Nationalrat setzt sich pro Sprachrolle aus mindestens zwei Der Nationalrat setzt sich pro Sprachrolle aus mindestens zwei
Dritteln externen Berufsangehörigen zusammen. Dritteln externen Berufsangehörigen zusammen.
Der König legt Anzahl Mitglieder, Wählbarkeitsbedingungen und Der König legt Anzahl Mitglieder, Wählbarkeitsbedingungen und
Wahlmodalitäten fest. Wahlmodalitäten fest.
Er legt die Arbeitsweise des Rates und der Kammern fest. Er legt die Arbeitsweise des Rates und der Kammern fest.
§ 3 - Betriebskosten des Berufsinstituts werden gedeckt durch: § 3 - Betriebskosten des Berufsinstituts werden gedeckt durch:
1. Schenkungen zu seinen Gunsten, 1. Schenkungen zu seinen Gunsten,
2. Beiträge der Mitglieder, der Praktikanten und der im Ausland 2. Beiträge der Mitglieder, der Praktikanten und der im Ausland
ansässigen Personen, die von der Kammer die Ermächtigung erhalten ansässigen Personen, die von der Kammer die Ermächtigung erhalten
haben, den Beruf gelegentlich auszuüben, haben, den Beruf gelegentlich auszuüben,
3. Kosten, die der Rat für die Bearbeitung der Verwaltungsakten 3. Kosten, die der Rat für die Bearbeitung der Verwaltungsakten
festlegt, festlegt,
4. Geldbußen bei Verzug der Zahlung der vom Rat festgelegten Beiträge, 4. Geldbußen bei Verzug der Zahlung der vom Rat festgelegten Beiträge,
5. Einkünfte aus beweglichen und unbeweglichen Gütern, die dem 5. Einkünfte aus beweglichen und unbeweglichen Gütern, die dem
Berufsinstitut gehören. Berufsinstitut gehören.
Beiträge, Bearbeitungskosten und Geldbußen bei Verzug der Beiträge, Bearbeitungskosten und Geldbußen bei Verzug der
Beitragszahlung unterliegen der Billigung des für den Mittelstand Beitragszahlung unterliegen der Billigung des für den Mittelstand
zuständigen Ministers. zuständigen Ministers.
Zahlt ein Mitglied den Beitrag nicht innerhalb der vom Rat Zahlt ein Mitglied den Beitrag nicht innerhalb der vom Rat
festgelegten Frist, kann die ausführende Kammer die Eintragung des festgelegten Frist, kann die ausführende Kammer die Eintragung des
betreffenden Mitglieds oder des betreffenden Praktikanten gemäß betreffenden Mitglieds oder des betreffenden Praktikanten gemäß
Artikel 45/2 streichen. Der Beitrag wird nicht geschuldet, wenn der Artikel 45/2 streichen. Der Beitrag wird nicht geschuldet, wenn der
Betreffende vor Ablauf der festgelegten Frist seine Streichung aus der Betreffende vor Ablauf der festgelegten Frist seine Streichung aus der
Praktikantenliste oder dem Verzeichnis der Berufsinhaber beantragt Praktikantenliste oder dem Verzeichnis der Berufsinhaber beantragt
hat. hat.
Der König legt die Art und Weise fest, wie die Kontrolle des Der König legt die Art und Weise fest, wie die Kontrolle des
Jahresabschlusses, des Haushalts und der Buchführung des Jahresabschlusses, des Haushalts und der Buchführung des
Berufsinstituts ausgeübt wird. Berufsinstituts ausgeübt wird.
§ 4 - Der Nationalrat kann die Regeln im Bereich der Berufspflichten § 4 - Der Nationalrat kann die Regeln im Bereich der Berufspflichten
näher ausführen, anpassen oder ergänzen und erstellt eine näher ausführen, anpassen oder ergänzen und erstellt eine
Praktikumsordnung. Die Regeln im Bereich der Berufspflichten und die Praktikumsordnung. Die Regeln im Bereich der Berufspflichten und die
Praktikumsordnung sind erst verbindlich, nachdem sie vom König durch Praktikumsordnung sind erst verbindlich, nachdem sie vom König durch
einen im Ministerrat beratenen Erlass gebilligt worden sind. einen im Ministerrat beratenen Erlass gebilligt worden sind.
Der Nationalrat hat darüber hinaus als Auftrag: Der Nationalrat hat darüber hinaus als Auftrag:
1. auf die Einhaltung der Bedingungen für den Zugang zum Beruf zu 1. auf die Einhaltung der Bedingungen für den Zugang zum Beruf zu
achten und zu diesem Zweck gerichtlich vorzugehen, insbesondere indem achten und zu diesem Zweck gerichtlich vorzugehen, insbesondere indem
er Verstöße gegen Gesetze und Verordnungen zum Schutz der er Verstöße gegen Gesetze und Verordnungen zum Schutz der
Berufsbezeichnung und zur Organisation des Berufs bei den Berufsbezeichnung und zur Organisation des Berufs bei den
Gerichtsbehörden anzeigt und indem er bei diesen Behörden zum einen Gerichtsbehörden anzeigt und indem er bei diesen Behörden zum einen
jegliche Maßnahmen beantragt, die solchen Verstößen ein Ende bereiten jegliche Maßnahmen beantragt, die solchen Verstößen ein Ende bereiten
können, und zum anderen gegebenenfalls Schadenersatz verlangt, können, und zum anderen gegebenenfalls Schadenersatz verlangt,
2. Bedingungen festzulegen, die die Mitglieder erfüllen müssen, um den 2. Bedingungen festzulegen, die die Mitglieder erfüllen müssen, um den
Titel des zugelassenen Buchhalters oder des zugelassenen Titel des zugelassenen Buchhalters oder des zugelassenen
Buchhalter-Fiskalisten als Ehrentitel führen zu dürfen, Buchhalter-Fiskalisten als Ehrentitel führen zu dürfen,
3. Mindestkriterien festzulegen, die Berufsangehörige erfüllen müssen, 3. Mindestkriterien festzulegen, die Berufsangehörige erfüllen müssen,
um im Rahmen des Praktikums als Praktikumsleiter zu fungieren, um im Rahmen des Praktikums als Praktikumsleiter zu fungieren,
4. Maßnahmen in Bezug auf berufliche Weiterbildung und Ausbildung der 4. Maßnahmen in Bezug auf berufliche Weiterbildung und Ausbildung der
Mitglieder zu ergreifen. Mitglieder zu ergreifen.
§ 5 - Der Nationalrat kann für die Verwirklichung seines in § 4 § 5 - Der Nationalrat kann für die Verwirklichung seines in § 4
bestimmten Auftrags alle notwendigen Maßnahmen ergreifen. bestimmten Auftrags alle notwendigen Maßnahmen ergreifen.
Der Nationalrat erstellt die Geschäftsordnung und legt sie dem für den Der Nationalrat erstellt die Geschäftsordnung und legt sie dem für den
Mittelstand zuständigen Minister zur Billigung vor. Mittelstand zuständigen Minister zur Billigung vor.
Sowohl um gerichtlich vorzugehen als auch um auszubedingen oder sich Sowohl um gerichtlich vorzugehen als auch um auszubedingen oder sich
zu verpflichten, tritt das Berufsinstitut durch den Nationalrat auf. zu verpflichten, tritt das Berufsinstitut durch den Nationalrat auf.
Dieser kann durch seinen Präsidenten oder Vizepräsidenten vertreten Dieser kann durch seinen Präsidenten oder Vizepräsidenten vertreten
werden. werden.
§ 6 - Die Kontrolle der Handlungen des Nationalrates wird von einem § 6 - Die Kontrolle der Handlungen des Nationalrates wird von einem
Regierungskommissar, dem ein Stellvertreter beisteht, ausgeübt. Regierungskommissar, dem ein Stellvertreter beisteht, ausgeübt.
Beide werden auf Vorschlag des für den Mittelstand zuständigen Beide werden auf Vorschlag des für den Mittelstand zuständigen
Ministers unter den Beamten seines Dienstes vom König ernannt. Ministers unter den Beamten seines Dienstes vom König ernannt.
Der Regierungskommissar verfügt über eine Frist von fünfzehn Der Regierungskommissar verfügt über eine Frist von fünfzehn
Werktagen, um beim Minister Widerspruch gegen die Ausführung eines Werktagen, um beim Minister Widerspruch gegen die Ausführung eines
Beschlusses des Nationalrates einzulegen, der zu Gesetzen und Beschlusses des Nationalrates einzulegen, der zu Gesetzen und
Verordnungen im Widerspruch steht oder nicht zum Auftrag des Verordnungen im Widerspruch steht oder nicht zum Auftrag des
Nationalrates wie in § 4 festgelegt gehört, der die Zahlungsfähigkeit Nationalrates wie in § 4 festgelegt gehört, der die Zahlungsfähigkeit
des Berufsinstituts gefährden könnte oder dem gebilligten Haushalt des des Berufsinstituts gefährden könnte oder dem gebilligten Haushalt des
Berufsinstituts nicht entspricht. Berufsinstituts nicht entspricht.
Diese Frist läuft ab dem Tag, an dem der Regierungskommissar von dem Diese Frist läuft ab dem Tag, an dem der Regierungskommissar von dem
Beschlussprotokoll in Kenntnis gesetzt worden ist. Der Widerspruch hat Beschlussprotokoll in Kenntnis gesetzt worden ist. Der Widerspruch hat
aufschiebende Wirkung. aufschiebende Wirkung.
Wenn der Minister innerhalb fünfzehn Werktagen nach Empfang des Wenn der Minister innerhalb fünfzehn Werktagen nach Empfang des
Widerspruchs die Nichtigkeit nicht ausspricht, wird der Beschluss Widerspruchs die Nichtigkeit nicht ausspricht, wird der Beschluss
endgültig. endgültig.
§ 7 - Die Kammern haben als Auftrag: § 7 - Die Kammern haben als Auftrag:
1. das Verzeichnis der Berufsinhaber, die Praktikantenliste und das 1. das Verzeichnis der Berufsinhaber, die Praktikantenliste und das
Verzeichnis der Personen, die die Berufsbezeichnung als Ehrentitel Verzeichnis der Personen, die die Berufsbezeichnung als Ehrentitel
führen dürfen, zu erstellen und fortzuschreiben, führen dürfen, zu erstellen und fortzuschreiben,
2. gemäß den Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der 2. gemäß den Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union und der Richtlinien in Ausführung des Vertrags oder Europäischen Union und der Richtlinien in Ausführung des Vertrags oder
aufgrund eines Gegenseitigkeitsvertrags Personen, die im Ausland aufgrund eines Gegenseitigkeitsvertrags Personen, die im Ausland
ansässig sind, zu ermächtigen, den Beruf gelegentlich auszuüben, ansässig sind, zu ermächtigen, den Beruf gelegentlich auszuüben,
jedoch nur sofern der Betreffende den Berufsausübungsbedingungen jedoch nur sofern der Betreffende den Berufsausübungsbedingungen
entspricht, die im Land seiner Hauptniederlassung gelten; wer eine entspricht, die im Land seiner Hauptniederlassung gelten; wer eine
Ermächtigung erhalten hat, muss sich an die Regeln im Bereich der Ermächtigung erhalten hat, muss sich an die Regeln im Bereich der
Berufspflichten des Berufs halten, Berufspflichten des Berufs halten,
3. dafür zu sorgen, dass die Praktikumsordnung und die Regeln im 3. dafür zu sorgen, dass die Praktikumsordnung und die Regeln im
Bereich der Berufspflichten angewandt werden, und in Bezug auf Bereich der Berufspflichten angewandt werden, und in Bezug auf
Berufsangehörige, Praktikanten und Personen, die zur gelegentlichen Berufsangehörige, Praktikanten und Personen, die zur gelegentlichen
Berufsausübung ermächtigt sind, in Disziplinarsachen zu befinden, Berufsausübung ermächtigt sind, in Disziplinarsachen zu befinden,
4. in letzter Instanz auf gemeinsamen Antrag der Betreffenden im 4. in letzter Instanz auf gemeinsamen Antrag der Betreffenden im
Streitfall in Bezug auf Honorare, die von einem externen Streitfall in Bezug auf Honorare, die von einem externen
Berufsangehörigen oder Praktikanten bei seinem Kunden eingefordert Berufsangehörigen oder Praktikanten bei seinem Kunden eingefordert
werden, zu entscheiden und auf Antrag der Gerichtshöfe und Gerichte werden, zu entscheiden und auf Antrag der Gerichtshöfe und Gerichte
oder im Streitfall zwischen im Verzeichnis oder in der oder im Streitfall zwischen im Verzeichnis oder in der
Praktikantenliste eingetragenen externen Berufsangehörigen eine Praktikantenliste eingetragenen externen Berufsangehörigen eine
Stellungnahme über die Modalitäten zur Honorarfestlegung abzugeben, Stellungnahme über die Modalitäten zur Honorarfestlegung abzugeben,
5. die Liste der Praktikumsleiter, deren Auftrag darin besteht, die 5. die Liste der Praktikumsleiter, deren Auftrag darin besteht, die
Praktikanten zu beraten und ihnen beizustehen und einen Praktikanten zu beraten und ihnen beizustehen und einen
Bewertungsbericht zu erstellen, zu erstellen und fortzuschreiben. Bewertungsbericht zu erstellen, zu erstellen und fortzuschreiben.
§ 8 - Die Zuständigkeit der ausführenden Kammern wird durch den Ort § 8 - Die Zuständigkeit der ausführenden Kammern wird durch den Ort
bestimmt, an dem der Antragsteller seinen Beruf zum ersten Mal ausübt, bestimmt, an dem der Antragsteller seinen Beruf zum ersten Mal ausübt,
oder später durch den Ort, an dem sich seine Hauptniederlassung oder später durch den Ort, an dem sich seine Hauptniederlassung
befindet. Wenn dieser Ort im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt befindet. Wenn dieser Ort im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt
gelegen ist, hängt diese Zuständigkeit von der im Eintragungsantrag gelegen ist, hängt diese Zuständigkeit von der im Eintragungsantrag
benutzten Sprache oder von der vom Beklagten gewählten Sprache ab. benutzten Sprache oder von der vom Beklagten gewählten Sprache ab.
Wer nicht über eine ausreichende Kenntnis der Sprache verfügt, die im Wer nicht über eine ausreichende Kenntnis der Sprache verfügt, die im
Verfahren von der Kammer, vor der er erscheinen muss, verwendet wird, Verfahren von der Kammer, vor der er erscheinen muss, verwendet wird,
kann sich während der Sitzung von einem Dolmetscher seiner Wahl kann sich während der Sitzung von einem Dolmetscher seiner Wahl
beistehen lassen. beistehen lassen.
§ 9 - Streitfälle zwischen Personen, die von verschiedenen § 9 - Streitfälle zwischen Personen, die von verschiedenen
ausführenden Kammern in das Verzeichnis eingetragen worden sind, ausführenden Kammern in das Verzeichnis eingetragen worden sind,
fallen in den Zuständigkeitsbereich der vereinigten Kammern. Diese fallen in den Zuständigkeitsbereich der vereinigten Kammern. Diese
Kammern üben ebenfalls die in § 7 vorgesehenen Aufträge aus, wenn sie Kammern üben ebenfalls die in § 7 vorgesehenen Aufträge aus, wenn sie
sich auf das deutsche Sprachgebiet beziehen. In den Regeln über die sich auf das deutsche Sprachgebiet beziehen. In den Regeln über die
Arbeitsweise der vereinigten ausführenden Kammern ist eine Vertretung Arbeitsweise der vereinigten ausführenden Kammern ist eine Vertretung
dieses Sprachgebiets vorgesehen. dieses Sprachgebiets vorgesehen.
§ 10 - Den ausführenden Kammern steht ein juristischer Beisitzer oder § 10 - Den ausführenden Kammern steht ein juristischer Beisitzer oder
ein juristischer Ersatzbeisitzer bei, die vom Minister des ein juristischer Ersatzbeisitzer bei, die vom Minister des
Mittelstands unter den in einem Verzeichnis der Kammer eingetragenen Mittelstands unter den in einem Verzeichnis der Kammer eingetragenen
Rechtsanwälten für sechs Jahre ernannt werden. Rechtsanwälten für sechs Jahre ernannt werden.
§ 11 - Ein effektiver Magistrat, Honorarmagistrat oder seit mindestens § 11 - Ein effektiver Magistrat, Honorarmagistrat oder seit mindestens
zehn Jahren im Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer eingetragener zehn Jahren im Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer eingetragener
Rechtsanwalt, der vom König für einen Zeitraum von sechs Jahren Rechtsanwalt, der vom König für einen Zeitraum von sechs Jahren
ernannt wird, oder sein Stellvertreter, der dieselben Bedingungen ernannt wird, oder sein Stellvertreter, der dieselben Bedingungen
erfüllen muss, führt den Vorsitz bei den ausführenden Kammern und den erfüllen muss, führt den Vorsitz bei den ausführenden Kammern und den
Berufungskammern. Berufungskammern.
§ 12 - Die Berufungskammern entscheiden über Widersprüche, die gegen § 12 - Die Berufungskammern entscheiden über Widersprüche, die gegen
die von den ausführenden Kammern in ihrer Verkehrssprache gefassten die von den ausführenden Kammern in ihrer Verkehrssprache gefassten
Beschlüsse eingelegt werden. Widersprüche gegen Beschlüsse, die von Beschlüsse eingelegt werden. Widersprüche gegen Beschlüsse, die von
den vereinigten ausführenden Kammern in Anwendung von § 9 gefasst den vereinigten ausführenden Kammern in Anwendung von § 9 gefasst
werden, fallen in den Zuständigkeitsbereich der vereinigten werden, fallen in den Zuständigkeitsbereich der vereinigten
Berufungskammern. Widersprüche werden von den Personen, auf die sich Berufungskammern. Widersprüche werden von den Personen, auf die sich
die Beschlüsse beziehen, oder von den juristischen Beisitzern die Beschlüsse beziehen, oder von den juristischen Beisitzern
eingelegt. eingelegt.
§ 13 - Die Mitglieder der Kammern verpflichten sich zur Geheimhaltung § 13 - Die Mitglieder der Kammern verpflichten sich zur Geheimhaltung
der Beratungen. » der Beratungen. »
Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 45/2 mit folgendem Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 45/2 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 45/2 - Mitglieder und Praktikanten, ob natürliche oder « Art. 45/2 - Mitglieder und Praktikanten, ob natürliche oder
juristische Personen, die der Pflichtverletzung überführt werden, juristische Personen, die der Pflichtverletzung überführt werden,
können mit einer der folgenden Disziplinarstrafen belegt werden: können mit einer der folgenden Disziplinarstrafen belegt werden:
1. Verwarnung, 1. Verwarnung,
2. Verweis, 2. Verweis,
3. Suspendierung, 3. Suspendierung,
4. Streichung der Eintragung. 4. Streichung der Eintragung.
Wenn einer juristischen Person eine Disziplinarstrafe auferlegt wird, Wenn einer juristischen Person eine Disziplinarstrafe auferlegt wird,
kann auch der natürlichen Person oder den natürlichen Personen, ob kann auch der natürlichen Person oder den natürlichen Personen, ob
Geschäftsführer, Verwalter, Mitglieder des Direktionsausschusses und Geschäftsführer, Verwalter, Mitglieder des Direktionsausschusses und
im Allgemeinen selbständige Bevollmächtigte, Mitglieder oder im Allgemeinen selbständige Bevollmächtigte, Mitglieder oder
Praktikanten des Berufsinstituts, die im Namen und für Rechnung der Praktikanten des Berufsinstituts, die im Namen und für Rechnung der
juristischen Person auftreten und deren Fehler dem Fehler zugrunde juristischen Person auftreten und deren Fehler dem Fehler zugrunde
liegt, der der juristischen Person vorgeworfen wird, eine liegt, der der juristischen Person vorgeworfen wird, eine
Disziplinarstrafe auferlegt werden. Disziplinarstrafe auferlegt werden.
Der König bestimmt, wie diese Disziplinarstrafen ausgesprochen werden Der König bestimmt, wie diese Disziplinarstrafen ausgesprochen werden
können. Er legt ebenfalls die Regeln fest, gemäß denen eventuell eine können. Er legt ebenfalls die Regeln fest, gemäß denen eventuell eine
Rehabilitierung gewährt werden kann. Rehabilitierung gewährt werden kann.
Die Suspendierung besteht sowohl für den internen Berufsangehörigen Die Suspendierung besteht sowohl für den internen Berufsangehörigen
oder den internen Praktikanten als auch für den externen oder den internen Praktikanten als auch für den externen
Berufsangehörigen oder den externen Praktikanten im Verbot, während Berufsangehörigen oder den externen Praktikanten im Verbot, während
einer festgelegten Frist die Berufsbezeichnung in Belgien zu führen; einer festgelegten Frist die Berufsbezeichnung in Belgien zu führen;
diese Frist darf nicht über zwei Jahre hinausgehen. Die Suspendierung diese Frist darf nicht über zwei Jahre hinausgehen. Die Suspendierung
bringt die Aberkennung des Rechtes mit sich, an den in Artikel 45/1 § bringt die Aberkennung des Rechtes mit sich, an den in Artikel 45/1 §
2 erwähnten Wahlen teilzunehmen. Für den externen Berufsangehörigen 2 erwähnten Wahlen teilzunehmen. Für den externen Berufsangehörigen
oder den externen Praktikanten bringt die Suspendierung darüber hinaus oder den externen Praktikanten bringt die Suspendierung darüber hinaus
das Verbot mit sich, während desselben Suspendierungszeitraums den das Verbot mit sich, während desselben Suspendierungszeitraums den
reglementierten Beruf in Belgien als Selbständiger auszuüben. reglementierten Beruf in Belgien als Selbständiger auszuüben.
Die Streichung der Eintragung bringt sowohl für den internen Die Streichung der Eintragung bringt sowohl für den internen
Berufsangehörigen oder den internen Praktikanten als auch für den Berufsangehörigen oder den internen Praktikanten als auch für den
externen Berufsangehörigen oder den externen Praktikanten das Verbot externen Berufsangehörigen oder den externen Praktikanten das Verbot
mit sich, die Berufsbezeichnung zu führen, und für externe mit sich, die Berufsbezeichnung zu führen, und für externe
Berufsangehörige und externe Praktikanten darüber hinaus das Verbot, Berufsangehörige und externe Praktikanten darüber hinaus das Verbot,
den reglementierten Beruf in Belgien als Selbständiger auszuüben. » den reglementierten Beruf in Belgien als Selbständiger auszuüben. »
Art. 8 - In Artikel 46 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Art. 8 - In Artikel 46 desselben Gesetzes, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 25. Februar 2003 und 19. November 2009, werden Königlichen Erlasse vom 25. Februar 2003 und 19. November 2009, werden
Absatz 1 und Absatz 2 wie folgt ersetzt: Absatz 1 und Absatz 2 wie folgt ersetzt:
« Niemand darf die Berufsbezeichnung "zugelassener Buchhalter", « Niemand darf die Berufsbezeichnung "zugelassener Buchhalter",
"zugelassener Buchhalter-Fiskalist", "Buchhalter im Praktikum" oder "zugelassener Buchhalter-Fiskalist", "Buchhalter im Praktikum" oder
"Buchhalter-Fiskalist im Praktikum" oder jeden anderen Titel, der zur "Buchhalter-Fiskalist im Praktikum" oder jeden anderen Titel, der zur
Verwechslung mit einer der vorerwähnten Berufsbezeichnungen führen Verwechslung mit einer der vorerwähnten Berufsbezeichnungen führen
könnte, führen, wenn er nicht im Mitgliederverzeichnis oder auf der könnte, führen, wenn er nicht im Mitgliederverzeichnis oder auf der
Liste der Praktikanten, die vom Berufsinstitut geführt werden, Liste der Praktikanten, die vom Berufsinstitut geführt werden,
vermerkt ist. vermerkt ist.
Niemand darf als Selbständiger, ob haupt- oder nebenberuflich, für Niemand darf als Selbständiger, ob haupt- oder nebenberuflich, für
Rechnung Dritter den Beruf des Buchhalters ausüben, wenn er nicht im Rechnung Dritter den Beruf des Buchhalters ausüben, wenn er nicht im
Verzeichnis der Berufsinhaber oder auf der Liste der Praktikanten, die Verzeichnis der Berufsinhaber oder auf der Liste der Praktikanten, die
vom Berufsinstitut geführt werden, vermerkt ist. » vom Berufsinstitut geführt werden, vermerkt ist. »
Art. 9 - In Artikel 47 desselben Gesetzes wird folgender Satz Art. 9 - In Artikel 47 desselben Gesetzes wird folgender Satz
aufgehoben: aufgehoben:
« Solange der König diese Bedingungen nicht festgelegt hat, ist « Solange der König diese Bedingungen nicht festgelegt hat, ist
Artikel 3 des Rahmengesetzes vom 1. März 1976 zur Regelung des Artikel 3 des Rahmengesetzes vom 1. März 1976 zur Regelung des
Schutzes der Berufsbezeichnung und der Ausübung der geistigen Berufe Schutzes der Berufsbezeichnung und der Ausübung der geistigen Berufe
im Dienstleistungsbereich weiter anwendbar. » im Dienstleistungsbereich weiter anwendbar. »
Art. 10 - In Artikel 49 desselben Gesetzes werden die Wörter ", Art. 10 - In Artikel 49 desselben Gesetzes werden die Wörter ",
selbstständig und für Rechnung Dritter" gestrichen. selbstständig und für Rechnung Dritter" gestrichen.
Art. 11 - In Artikel 51 desselben Gesetzes wird zwischen Absatz 1 und Art. 11 - In Artikel 51 desselben Gesetzes wird zwischen Absatz 1 und
Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes sind auch auf interne « Die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes sind auch auf interne
Praktikanten anwendbar, die ihr Praktikum ausschließlich im Rahmen Praktikanten anwendbar, die ihr Praktikum ausschließlich im Rahmen
eines untergeordneten Verhältnisses absolvieren. » eines untergeordneten Verhältnisses absolvieren. »
Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 52ter mit folgendem Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 52ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 52ter - § 1 - Berufsinhaber, die Tätigkeiten wie in Artikel 49 « Art. 52ter - § 1 - Berufsinhaber, die Tätigkeiten wie in Artikel 49
erwähnt ausschließlich im Rahmen eines untergeordneten Verhältnisses erwähnt ausschließlich im Rahmen eines untergeordneten Verhältnisses
aufgrund eines Arbeitsvertrags oder eines von den öffentlichen aufgrund eines Arbeitsvertrags oder eines von den öffentlichen
Behörden besoldeten Amtes ausüben und die am Datum des Inkrafttretens Behörden besoldeten Amtes ausüben und die am Datum des Inkrafttretens
der vorliegenden Bestimmung: der vorliegenden Bestimmung:
1. entweder über ein in Artikel 50 § 2 oder § 3 erwähntes Diplom 1. entweder über ein in Artikel 50 § 2 oder § 3 erwähntes Diplom
verfügen und für Tätigkeiten wie in Artikel 49 bestimmt eine verfügen und für Tätigkeiten wie in Artikel 49 bestimmt eine
nachgewiesene Berufserfahrung als Lohnempfänger von mindestens fünf nachgewiesene Berufserfahrung als Lohnempfänger von mindestens fünf
Jahren während der letzten acht Jahre vor ihrem Zulassungsantrag Jahren während der letzten acht Jahre vor ihrem Zulassungsantrag
besitzen besitzen
2. oder für Tätigkeiten wie in Artikel 49 bestimmt eine nachgewiesene 2. oder für Tätigkeiten wie in Artikel 49 bestimmt eine nachgewiesene
Berufserfahrung als Lohnempfänger von mindestens acht Jahren während Berufserfahrung als Lohnempfänger von mindestens acht Jahren während
der letzten zehn Jahre vor ihrem Zulassungsantrag besitzen, der letzten zehn Jahre vor ihrem Zulassungsantrag besitzen,
sind davon befreit, ein Praktikum zu absolvieren. Als sind davon befreit, ein Praktikum zu absolvieren. Als
Übergangsmaßnahme können sie auf ihren Antrag hin als Inhaber der Übergangsmaßnahme können sie auf ihren Antrag hin als Inhaber der
Berufsbezeichnung eines von den ausführenden Kammern des Berufsbezeichnung eines von den ausführenden Kammern des
Berufsinstituts zugelassenen Buchhalters oder zugelassenen Berufsinstituts zugelassenen Buchhalters oder zugelassenen
Buchhalter-Fiskalisten in das Verzeichnis der internen Buchhalter-Fiskalisten in das Verzeichnis der internen
Berufsangehörigen eingetragen werden, nachdem sie eine praktische Berufsangehörigen eingetragen werden, nachdem sie eine praktische
Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt haben. Wer in der Vergangenheit Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt haben. Wer in der Vergangenheit
im Rahmen einer Disziplinarstrafe aus dem Verzeichnis des im Rahmen einer Disziplinarstrafe aus dem Verzeichnis des
Berufsinstituts gestrichen worden ist, kann nicht auf diese Berufsinstituts gestrichen worden ist, kann nicht auf diese
Übergangsmaßnahme zurückgreifen. Übergangsmaßnahme zurückgreifen.
§ 2 - Sie verfügen über einen Zeitraum von sechs Monaten ab § 2 - Sie verfügen über einen Zeitraum von sechs Monaten ab
Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmung, um sich per Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmung, um sich per
Einschreibebrief für diese praktische Eignungsprüfung einzutragen. Das Einschreibebrief für diese praktische Eignungsprüfung einzutragen. Das
Berufsinstitut der zugelassenen Buchhalter und Fiskalisten organisiert Berufsinstitut der zugelassenen Buchhalter und Fiskalisten organisiert
innerhalb zwölf Monaten nach Ablauf dieses Eintragungszeitraums innerhalb zwölf Monaten nach Ablauf dieses Eintragungszeitraums
mindestens zwei praktische Eignungsprüfungen in Ausführung des mindestens zwei praktische Eignungsprüfungen in Ausführung des
vorliegenden Artikels. Während dieses Übergangszeitraums darf jeder vorliegenden Artikels. Während dieses Übergangszeitraums darf jeder
Kandidat nur einmal an dieser praktischen Eignungsprüfung teilnehmen. Kandidat nur einmal an dieser praktischen Eignungsprüfung teilnehmen.
Für diejenigen, die die praktische Eignungsprüfung bestanden haben, Für diejenigen, die die praktische Eignungsprüfung bestanden haben,
verläuft das Verfahren zur Eintragung in das Verzeichnis der verläuft das Verfahren zur Eintragung in das Verzeichnis der
Berufsinhaber gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 27. Berufsinhaber gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 27.
November 1985 zur Festlegung der Regeln in Bezug auf die Organisation November 1985 zur Festlegung der Regeln in Bezug auf die Organisation
und Arbeitsweise der für die geistigen Berufe im und Arbeitsweise der für die geistigen Berufe im
Dienstleistungsbereich geschaffenen Berufsinstitute, solange der König Dienstleistungsbereich geschaffenen Berufsinstitute, solange der König
keinen Erlass zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes erlassen hat, keinen Erlass zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes erlassen hat,
der dieses Eintragungsverfahren für das Berufsinstitut der der dieses Eintragungsverfahren für das Berufsinstitut der
zugelassenen Buchhalter und Fiskalisten regelt. Die Zuständigkeit der zugelassenen Buchhalter und Fiskalisten regelt. Die Zuständigkeit der
ausführenden Kammern wird durch die im Eintragungsantrag benutzte ausführenden Kammern wird durch die im Eintragungsantrag benutzte
Sprache bestimmt. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann nur gemäß Sprache bestimmt. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann nur gemäß
Artikel 51 in das Verzeichnis der Berufsinhaber eingetragen werden. Artikel 51 in das Verzeichnis der Berufsinhaber eingetragen werden.
§ 3 - Dem Antrag auf Eintragung für die praktische Eignungsprüfung § 3 - Dem Antrag auf Eintragung für die praktische Eignungsprüfung
muss eine Abschrift des Diploms beiliegen oder eine Abschrift ihres muss eine Abschrift des Diploms beiliegen oder eine Abschrift ihres
Arbeitsvertrags und eine Erklärung ihres Arbeitgebers beziehungsweise Arbeitsvertrags und eine Erklärung ihres Arbeitgebers beziehungsweise
ihrer Arbeitgeber, aus der hervorgeht, dass sie die Tätigkeiten wie in ihrer Arbeitgeber, aus der hervorgeht, dass sie die Tätigkeiten wie in
Artikel 49 bestimmt und während der in § 1 vorgesehenen Zeiträume Artikel 49 bestimmt und während der in § 1 vorgesehenen Zeiträume
ausgeübt haben. Der Nachweis der im betreffenden Referenzzeitraum ausgeübt haben. Der Nachweis der im betreffenden Referenzzeitraum
erforderlichen Jahre Berufserfahrung kann auch durch andere erforderlichen Jahre Berufserfahrung kann auch durch andere
Beweismittel außer dem Eid erbracht werden. Beweismittel außer dem Eid erbracht werden.
§ 4 - Der Eintragungsantrag wird vom Berufsinstitut erst nach Zahlung § 4 - Der Eintragungsantrag wird vom Berufsinstitut erst nach Zahlung
von Bearbeitungskosten in Höhe von 150 EUR untersucht. » von Bearbeitungskosten in Höhe von 150 EUR untersucht. »
Art. 13 - In Artikel 58 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 13 - In Artikel 58 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 23. Dezember 2005 und den Königlichen Erlass vom 19. Gesetz vom 23. Dezember 2005 und den Königlichen Erlass vom 19.
November 2009, werden Absatz 3 und Absatz 4 wie folgt ersetzt: November 2009, werden Absatz 3 und Absatz 4 wie folgt ersetzt:
« Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere sind die « Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere sind die
Beamten, die vom König auf Vorschlag des für den Mittelstand Beamten, die vom König auf Vorschlag des für den Mittelstand
zuständigen Ministers zu diesem Zweck bestellt werden, beauftragt, zuständigen Ministers zu diesem Zweck bestellt werden, beauftragt,
Verstöße gegen die Artikel 46 bis 48 zu ermitteln und durch Protokolle Verstöße gegen die Artikel 46 bis 48 zu ermitteln und durch Protokolle
festzustellen. Diese Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des festzustellen. Diese Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des
Gegenteils. Sie werden unverzüglich den zuständigen Mitgliedern der Gegenteils. Sie werden unverzüglich den zuständigen Mitgliedern der
Staatsanwaltschaft übermittelt; eine Abschrift des Protokolls wird dem Staatsanwaltschaft übermittelt; eine Abschrift des Protokolls wird dem
Zuwiderhandelnden und dem vorerwähnten Minister innerhalb sieben Zuwiderhandelnden und dem vorerwähnten Minister innerhalb sieben
Werktagen nach dem Datum der Feststellung der Verstöße übermittelt; Werktagen nach dem Datum der Feststellung der Verstöße übermittelt;
ansonsten sind sie nichtig. Personen, auf die vorliegendes Gesetz ansonsten sind sie nichtig. Personen, auf die vorliegendes Gesetz
anwendbar ist, müssen alle für die Überprüfung der Anwendung des anwendbar ist, müssen alle für die Überprüfung der Anwendung des
Gesetzes notwendigen Auskünfte und Unterlagen übermitteln. Mit einer Gesetzes notwendigen Auskünfte und Unterlagen übermitteln. Mit einer
Gefängnisstrafe von acht bis fünfzehn Tagen und einer Geldbuße von 26 Gefängnisstrafe von acht bis fünfzehn Tagen und einer Geldbuße von 26
bis 1.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt, wer sich bis 1.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt, wer sich
weigert, die erwähnten Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln, oder weigert, die erwähnten Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln, oder
wer sich den Untersuchungsmaßnahmen widersetzt. wer sich den Untersuchungsmaßnahmen widersetzt.
Artikel 458 des Strafgesetzbuches findet Anwendung auf externe Artikel 458 des Strafgesetzbuches findet Anwendung auf externe
Buchprüfer, externe Steuerberater, externe zugelassene Buchhalter, Buchprüfer, externe Steuerberater, externe zugelassene Buchhalter,
externe zugelassene Buchhalter-Fiskalisten, externe Praktikanten und externe zugelassene Buchhalter-Fiskalisten, externe Praktikanten und
Personen, für die sie haften, und auf die in den Artikeln 37bis und Personen, für die sie haften, und auf die in den Artikeln 37bis und
52bis erwähnten Personen. » 52bis erwähnten Personen. »
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur
Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche
und der Terrorismusfinanzierung und der Terrorismusfinanzierung
Art. 14 - Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Art. 14 - Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur
Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche
und der Terrorismusfinanzierung, umnummeriert und abgeändert durch das und der Terrorismusfinanzierung, umnummeriert und abgeändert durch das
Gesetz vom 18. Januar 2010, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 18. Januar 2010, wird wie folgt ersetzt:
« 4. natürliche oder juristische Personen, die in der Liste der « 4. natürliche oder juristische Personen, die in der Liste der
externen Buchprüfer und in der Liste der externen Steuerberater externen Buchprüfer und in der Liste der externen Steuerberater
eingetragen sind wie in Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 22. April 1999 eingetragen sind wie in Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 22. April 1999
über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen erwähnt, und über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen erwähnt, und
natürliche oder juristische Personen, die im Verzeichnis der externen natürliche oder juristische Personen, die im Verzeichnis der externen
zugelassenen Buchhalter und im Verzeichnis der externen zugelassenen zugelassenen Buchhalter und im Verzeichnis der externen zugelassenen
Buchhalter-Fiskalisten eingetragen sind wie in Artikel 46 desselben Buchhalter-Fiskalisten eingetragen sind wie in Artikel 46 desselben
Gesetzes erwähnt, ». Gesetzes erwähnt, ».
KAPITEL 4 - Übergangsbestimmung KAPITEL 4 - Übergangsbestimmung
Art. 15 - Die Königlichen Erlasse zur Ausführung der Artikel 7 §§ 2 Art. 15 - Die Königlichen Erlasse zur Ausführung der Artikel 7 §§ 2
bis 4, 8, 9, 10 und 15 des Rahmengesetzes vom 3. August 2007 über die bis 4, 8, 9, 10 und 15 des Rahmengesetzes vom 3. August 2007 über die
geistigen Berufe im Dienstleistungsbereich, die sich auf die in geistigen Berufe im Dienstleistungsbereich, die sich auf die in
vorliegendem Gesetz erwähnten Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen vorliegendem Gesetz erwähnten Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen
beziehen, bleiben bis zu ihrer Ersetzung in Kraft, sofern sie nicht im beziehen, bleiben bis zu ihrer Ersetzung in Kraft, sofern sie nicht im
Widerspruch zu vorliegendem Gesetz stehen. Widerspruch zu vorliegendem Gesetz stehen.
KAPITEL 5 - Inkrafttreten KAPITEL 5 - Inkrafttreten
Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des vierten Monats Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des vierten Monats
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft. Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. Februar 2013 Gegeben zu Brüssel, den 25. Februar 2013
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Mittelstands, der KMB und der Selbständigen Die Ministerin des Mittelstands, der KMB und der Selbständigen
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Anlage 2 Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
25. FEBRUAR 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 22. April 25. FEBRUAR 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 22. April
1999 über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen (II) 1999 über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen (II)
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 45/1 des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufe Art. 2 - Artikel 45/1 des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufe
im Buchführungs- und Steuerwesen, eingefügt durch das Gesetz vom 25. im Buchführungs- und Steuerwesen, eingefügt durch das Gesetz vom 25.
Februar 2013 zur Abänderung des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Februar 2013 zur Abänderung des Gesetzes vom 22. April 1999 über die
Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen (I), wird wie folgt Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen (I), wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 1. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« Ein Wähler kann gegen die Ergebnisse der Wahlen innerhalb acht Tagen « Ein Wähler kann gegen die Ergebnisse der Wahlen innerhalb acht Tagen
nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beim Staatsrat nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beim Staatsrat
Beschwerde einlegen. Zur Vermeidung der Unzulässigkeit wird die Beschwerde einlegen. Zur Vermeidung der Unzulässigkeit wird die
Beschwerde zuvor durch Gerichtsvollzieherurkunde dem Präsidenten des Beschwerde zuvor durch Gerichtsvollzieherurkunde dem Präsidenten des
Berufsinstituts zugestellt. Der König legt das Verfahren und die Berufsinstituts zugestellt. Der König legt das Verfahren und die
Parteien des Verfahrens fest. Der Staatsrat befindet über die Parteien des Verfahrens fest. Der Staatsrat befindet über die
Beschwerde innerhalb einer Frist von sechzig Tagen. Bei Beschwerde innerhalb einer Frist von sechzig Tagen. Bei
Nichtigkeitserklärung - ob ganz oder teilweise - der Wahlen und bei Nichtigkeitserklärung - ob ganz oder teilweise - der Wahlen und bei
Beschwerde gegen die Wahlen üben die ausscheidenden Mandatsträger die Beschwerde gegen die Wahlen üben die ausscheidenden Mandatsträger die
betreffenden Mandate weiter aus, bis sie neu besetzt werden. Werden betreffenden Mandate weiter aus, bis sie neu besetzt werden. Werden
die Wahlen ganz oder teilweise für nichtig erklärt, legt der die Wahlen ganz oder teilweise für nichtig erklärt, legt der
Regierungskommissar das Datum fest, an dem neue Wahlen stattfinden Regierungskommissar das Datum fest, an dem neue Wahlen stattfinden
müssen. » müssen. »
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 14 mit folgendem Wortlaut 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 14 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
« § 14 - In letzter Instanz von den ausführenden Kammern oder « § 14 - In letzter Instanz von den ausführenden Kammern oder
vereinigten ausführenden Kammern gefasste Beschlüsse und endgültige vereinigten ausführenden Kammern gefasste Beschlüsse und endgültige
Beschlüsse der Berufungskammern oder vereinigten Berufungskammern Beschlüsse der Berufungskammern oder vereinigten Berufungskammern
können von den Betreffenden oder vom Präsidenten des Nationalrates können von den Betreffenden oder vom Präsidenten des Nationalrates
zusammen mit einem juristischen Beisitzer an den Kassationshof zusammen mit einem juristischen Beisitzer an den Kassationshof
verwiesen werden wegen Verletzung des Gesetzes oder Verstoß gegen verwiesen werden wegen Verletzung des Gesetzes oder Verstoß gegen
wesentliche oder zur Vermeidung der Nichtigkeit vorgeschriebene wesentliche oder zur Vermeidung der Nichtigkeit vorgeschriebene
Formen. Formen.
Der Generalprokurator beim Kassationshof kann den Kassationshof im Der Generalprokurator beim Kassationshof kann den Kassationshof im
Interesse des Gesetzes anrufen. Interesse des Gesetzes anrufen.
Bei Kassation wird die Sache an die Kammer beziehungsweise die Bei Kassation wird die Sache an die Kammer beziehungsweise die
vereinigten Kammern mit anderer Zusammensetzung verwiesen. Diese vereinigten Kammern mit anderer Zusammensetzung verwiesen. Diese
richten sich in den vom Kassationshof entschiedenen Rechtsfragen nach richten sich in den vom Kassationshof entschiedenen Rechtsfragen nach
der Entscheidung des Kassationshofes. der Entscheidung des Kassationshofes.
Für das Verfahren der Kassationsbeschwerde gelten dieselben Regeln wie Für das Verfahren der Kassationsbeschwerde gelten dieselben Regeln wie
in Zivilsachen; die Frist, um Kassationsbeschwerde einzureichen, in Zivilsachen; die Frist, um Kassationsbeschwerde einzureichen,
beträgt einen Monat ab Notifizierung des Beschlusses. » beträgt einen Monat ab Notifizierung des Beschlusses. »
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des vierten Monats Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des vierten Monats
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft. Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. Februar 2013 Gegeben zu Brüssel, den 25. Februar 2013
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Mittelstands, der KMB und der Selbständigen Die Ministerin des Mittelstands, der KMB und der Selbständigen
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Anlage 3 Anlage 3
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
2. JUNI 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 22. April 1999 2. JUNI 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 22. April 1999
über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Artikel 19 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. April 1999 über Art. 2 - In Artikel 19 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. April 1999 über
die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen, abgeändert durch den die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 25. Februar 2003, wird Nr. 4 wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 25. Februar 2003, wird Nr. 4 wie folgt ersetzt:
« 4. Sie muss das durch die Praktikumsordnung organisierte Praktikum « 4. Sie muss das durch die Praktikumsordnung organisierte Praktikum
einschließlich der Aufnahmeprüfung absolviert haben oder während einschließlich der Aufnahmeprüfung absolviert haben oder während
mindestens sieben Jahren Berufstätigkeiten ausgeübt haben, bei denen mindestens sieben Jahren Berufstätigkeiten ausgeübt haben, bei denen
sie in den Bereichen Rechnungsprüfung oder Steuerwesen wie in den sie in den Bereichen Rechnungsprüfung oder Steuerwesen wie in den
Artikeln 34 und 38 bestimmt eine ausreichende Erfahrung erlangt hat. » Artikeln 34 und 38 bestimmt eine ausreichende Erfahrung erlangt hat. »
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 2. Juni 2013 Gegeben zu Brüssel, den 2. Juni 2013
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Die Ministerin des Mittelstands, der KMB und der Selbständigen Die Ministerin des Mittelstands, der KMB und der Selbständigen
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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