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Loi du 21 mars 2023
publié le 11 février 2025

Loi permettant l'accès aux archives en vue de la recomposition des familles à la suite des séparations contraintes. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2025000823
pub.
11/02/2025
prom.
21/03/2023
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

21 MARS 2023. - Loi permettant l'accès aux archives en vue de la recomposition des familles à la suite des séparations contraintes. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 21 mars 2023 permettant l'accès aux archives en vue de la recomposition des familles à la suite des séparations contraintes (Moniteur belge du 12 avril 2023).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST WISSENSCHAFTSPOLITIK 21. MÄRZ 2023 - Gesetz zur Zugänglichmachung von Archiven im Hinblick auf die Wiederherstellung von Familien nach erzwungener Familientrennung PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - § 1 - Zum Zweck der Wiederherstellung der eigenen Familie oder der eigenen Familiengeschichte nach grenzüberschreitenden erzwungenen Familientrennungen oder zum Zweck der Wiederherstellung der eigenen Familie oder Familiengeschichte nach erzwungenen Familientrennungen, wenn relevante Unterlagen auf dem nationalen Staatsgebiet archiviert sind, kann jede Person Einsicht in die von öffentlichen Behörden oder öffentlichen oder privaten Einrichtungen aufbewahrten Archive beantragen, wenn sie diesem Zweck dienliche personenbezogene Daten Dritter enthalten, sofern diese Archive nicht in die Zuständigkeit der föderierten Teilgebiete fallen.

Die vorgesehenen Datenkategorien dienen folgenden Zwecken: 1. Feststellung des Verwandtschaftsverhältnisses zu Dritten, 2.Feststellung der Identität dieser Dritten, die mit der Person, die eine Einsichtnahme in die Archive im Hinblick auf die Wiederherstellung ihrer Familie oder Familiengeschichte beantragt, verwandt sind, 3. Ermittlung der Kontaktdaten von Dritten, die mit der Person, die eine Einsichtnahme in die Archive im Hinblick auf die Wiederherstellung ihrer Familie oder Familiengeschichte beantragt, verwandt sind, 4.Ermittlung der Umstände der Familientrennung. § 2 - Der Antrag umfasst: 1. die Identifizierungsdaten des Antragstellers, nämlich Name, Vornamen, Unterschrift, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und -ort, 2.eine ausführliche Begründung und Beschreibung des verfolgten Zwecks, 3. das Datum des Antrags. § 3 - Die in § 1 erwähnte Behörde oder Einrichtung ist der für die Verarbeitung Verantwortliche. Dieser gewährt Zugang zu den relevanten Archiven, wenn der Antrag mindestens einem der in § 1 erwähnten Zwecke und den in § 2 erwähnten Anforderungen rechtsgültig entspricht. Erhält ein Archivdokument personenbezogene Daten, die offensichtlich nicht dem in § 1 erwähnten Zweck dienen, gestattet der für die Verarbeitung Verantwortliche die Einsichtnahme in eine Kopie oder einen Auszug des Dokuments, in dem diese Daten unleserlich gemacht worden sind. § 4 - Damit die im Archivgut identifizierten Personen zur Kenntnis nehmen können, wer diese Dokumente eingesehen hat, legt der für die Verarbeitung Verantwortliche für jede Einsichtnahme eine Akte an, die Folgendes enthält: 1. den in § 2 erwähnten Antrag, 2.die Identität der in § 1 erwähnten Dritten, mit Ausnahme derjenigen, deren Daten in Anwendung von § 3 unleserlich gemacht worden sind, 3. Referenzangaben des eingesehenen Archivgutes;auf ausdrücklichen Wunsch des Antragstellers kann die Akte auch die Kontaktdaten des Antragstellers enthalten.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 21. März 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft und der Arbeit P.-Y. DERMAGNE Der mit der Wissenschaftspolitik beauftragte Staatssekretär Th. DERMINE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz,


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