gepubliceerd op 11 februari 2025
Wet teneinde toegang te verstrekken tot de archieven, met het oog op het opnieuw samenstellen van gezinnen waarvan de leden tot een scheiding werden gedwongen. - Duitse vertaling
21 MAART 2023. - Wet teneinde toegang te verstrekken tot de archieven, met het oog op het opnieuw samenstellen van gezinnen waarvan de leden tot een scheiding werden gedwongen. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21 maart 2023 teneinde toegang te verstrekken tot de archieven, met het oog op het opnieuw samenstellen van gezinnen waarvan de leden tot een scheiding werden gedwongen (Belgisch Staatsblad van 12 april 2023).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST WISSENSCHAFTSPOLITIK 21. MÄRZ 2023 - Gesetz zur Zugänglichmachung von Archiven im Hinblick auf die Wiederherstellung von Familien nach erzwungener Familientrennung PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - § 1 - Zum Zweck der Wiederherstellung der eigenen Familie oder der eigenen Familiengeschichte nach grenzüberschreitenden erzwungenen Familientrennungen oder zum Zweck der Wiederherstellung der eigenen Familie oder Familiengeschichte nach erzwungenen Familientrennungen, wenn relevante Unterlagen auf dem nationalen Staatsgebiet archiviert sind, kann jede Person Einsicht in die von öffentlichen Behörden oder öffentlichen oder privaten Einrichtungen aufbewahrten Archive beantragen, wenn sie diesem Zweck dienliche personenbezogene Daten Dritter enthalten, sofern diese Archive nicht in die Zuständigkeit der föderierten Teilgebiete fallen.
Die vorgesehenen Datenkategorien dienen folgenden Zwecken: 1. Feststellung des Verwandtschaftsverhältnisses zu Dritten, 2.Feststellung der Identität dieser Dritten, die mit der Person, die eine Einsichtnahme in die Archive im Hinblick auf die Wiederherstellung ihrer Familie oder Familiengeschichte beantragt, verwandt sind, 3. Ermittlung der Kontaktdaten von Dritten, die mit der Person, die eine Einsichtnahme in die Archive im Hinblick auf die Wiederherstellung ihrer Familie oder Familiengeschichte beantragt, verwandt sind, 4.Ermittlung der Umstände der Familientrennung. § 2 - Der Antrag umfasst: 1. die Identifizierungsdaten des Antragstellers, nämlich Name, Vornamen, Unterschrift, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und -ort, 2.eine ausführliche Begründung und Beschreibung des verfolgten Zwecks, 3. das Datum des Antrags. § 3 - Die in § 1 erwähnte Behörde oder Einrichtung ist der für die Verarbeitung Verantwortliche. Dieser gewährt Zugang zu den relevanten Archiven, wenn der Antrag mindestens einem der in § 1 erwähnten Zwecke und den in § 2 erwähnten Anforderungen rechtsgültig entspricht. Erhält ein Archivdokument personenbezogene Daten, die offensichtlich nicht dem in § 1 erwähnten Zweck dienen, gestattet der für die Verarbeitung Verantwortliche die Einsichtnahme in eine Kopie oder einen Auszug des Dokuments, in dem diese Daten unleserlich gemacht worden sind. § 4 - Damit die im Archivgut identifizierten Personen zur Kenntnis nehmen können, wer diese Dokumente eingesehen hat, legt der für die Verarbeitung Verantwortliche für jede Einsichtnahme eine Akte an, die Folgendes enthält: 1. den in § 2 erwähnten Antrag, 2.die Identität der in § 1 erwähnten Dritten, mit Ausnahme derjenigen, deren Daten in Anwendung von § 3 unleserlich gemacht worden sind, 3. Referenzangaben des eingesehenen Archivgutes;auf ausdrücklichen Wunsch des Antragstellers kann die Akte auch die Kontaktdaten des Antragstellers enthalten.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. März 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft und der Arbeit P.-Y. DERMAGNE Der mit der Wissenschaftspolitik beauftragte Staatssekretär Th. DERMINE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz,