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Vue multilingue de Loi du 21/03/2023
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Loi permettant l'accès aux archives en vue de la recomposition des familles à la suite des séparations contraintes. - Traduction allemande Wet teneinde toegang te verstrekken tot de archieven, met het oog op het opnieuw samenstellen van gezinnen waarvan de leden tot een scheiding werden gedwongen. - Duitse vertaling
21 MARS 2023. - Loi permettant l'accès aux archives en vue de la 21 MAART 2023. - Wet teneinde toegang te verstrekken tot de archieven,
recomposition des familles à la suite des séparations contraintes. - met het oog op het opnieuw samenstellen van gezinnen waarvan de leden
Traduction allemande tot een scheiding werden gedwongen. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21
loi du 21 mars 2023 permettant l'accès aux archives en vue de la maart 2023 teneinde toegang te verstrekken tot de archieven, met het
recomposition des familles à la suite des séparations contraintes oog op het opnieuw samenstellen van gezinnen waarvan de leden tot een
(Moniteur belge du 12 avril 2023). scheiding werden gedwongen (Belgisch Staatsblad van 12 april 2023).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST WISSENSCHAFTSPOLITIK FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST WISSENSCHAFTSPOLITIK
21. MÄRZ 2023 - Gesetz zur Zugänglichmachung von Archiven im Hinblick 21. MÄRZ 2023 - Gesetz zur Zugänglichmachung von Archiven im Hinblick
auf die Wiederherstellung von Familien nach erzwungener auf die Wiederherstellung von Familien nach erzwungener
Familientrennung Familientrennung
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - § 1 - Zum Zweck der Wiederherstellung der eigenen Familie Art. 2 - § 1 - Zum Zweck der Wiederherstellung der eigenen Familie
oder der eigenen Familiengeschichte nach grenzüberschreitenden oder der eigenen Familiengeschichte nach grenzüberschreitenden
erzwungenen Familientrennungen oder zum Zweck der Wiederherstellung erzwungenen Familientrennungen oder zum Zweck der Wiederherstellung
der eigenen Familie oder Familiengeschichte nach erzwungenen der eigenen Familie oder Familiengeschichte nach erzwungenen
Familientrennungen, wenn relevante Unterlagen auf dem nationalen Familientrennungen, wenn relevante Unterlagen auf dem nationalen
Staatsgebiet archiviert sind, kann jede Person Einsicht in die von Staatsgebiet archiviert sind, kann jede Person Einsicht in die von
öffentlichen Behörden oder öffentlichen oder privaten Einrichtungen öffentlichen Behörden oder öffentlichen oder privaten Einrichtungen
aufbewahrten Archive beantragen, wenn sie diesem Zweck dienliche aufbewahrten Archive beantragen, wenn sie diesem Zweck dienliche
personenbezogene Daten Dritter enthalten, sofern diese Archive nicht personenbezogene Daten Dritter enthalten, sofern diese Archive nicht
in die Zuständigkeit der föderierten Teilgebiete fallen. in die Zuständigkeit der föderierten Teilgebiete fallen.
Die vorgesehenen Datenkategorien dienen folgenden Zwecken: Die vorgesehenen Datenkategorien dienen folgenden Zwecken:
1. Feststellung des Verwandtschaftsverhältnisses zu Dritten, 1. Feststellung des Verwandtschaftsverhältnisses zu Dritten,
2. Feststellung der Identität dieser Dritten, die mit der Person, die 2. Feststellung der Identität dieser Dritten, die mit der Person, die
eine Einsichtnahme in die Archive im Hinblick auf die eine Einsichtnahme in die Archive im Hinblick auf die
Wiederherstellung ihrer Familie oder Familiengeschichte beantragt, Wiederherstellung ihrer Familie oder Familiengeschichte beantragt,
verwandt sind, verwandt sind,
3. Ermittlung der Kontaktdaten von Dritten, die mit der Person, die 3. Ermittlung der Kontaktdaten von Dritten, die mit der Person, die
eine Einsichtnahme in die Archive im Hinblick auf die eine Einsichtnahme in die Archive im Hinblick auf die
Wiederherstellung ihrer Familie oder Familiengeschichte beantragt, Wiederherstellung ihrer Familie oder Familiengeschichte beantragt,
verwandt sind, verwandt sind,
4. Ermittlung der Umstände der Familientrennung. 4. Ermittlung der Umstände der Familientrennung.
§ 2 - Der Antrag umfasst: § 2 - Der Antrag umfasst:
1. die Identifizierungsdaten des Antragstellers, nämlich Name, 1. die Identifizierungsdaten des Antragstellers, nämlich Name,
Vornamen, Unterschrift, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und -ort, Vornamen, Unterschrift, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und -ort,
2. eine ausführliche Begründung und Beschreibung des verfolgten 2. eine ausführliche Begründung und Beschreibung des verfolgten
Zwecks, Zwecks,
3. das Datum des Antrags. 3. das Datum des Antrags.
§ 3 - Die in § 1 erwähnte Behörde oder Einrichtung ist der für die § 3 - Die in § 1 erwähnte Behörde oder Einrichtung ist der für die
Verarbeitung Verantwortliche. Dieser gewährt Zugang zu den relevanten Verarbeitung Verantwortliche. Dieser gewährt Zugang zu den relevanten
Archiven, wenn der Antrag mindestens einem der in § 1 erwähnten Zwecke Archiven, wenn der Antrag mindestens einem der in § 1 erwähnten Zwecke
und den in § 2 erwähnten Anforderungen rechtsgültig entspricht. Erhält und den in § 2 erwähnten Anforderungen rechtsgültig entspricht. Erhält
ein Archivdokument personenbezogene Daten, die offensichtlich nicht ein Archivdokument personenbezogene Daten, die offensichtlich nicht
dem in § 1 erwähnten Zweck dienen, gestattet der für die Verarbeitung dem in § 1 erwähnten Zweck dienen, gestattet der für die Verarbeitung
Verantwortliche die Einsichtnahme in eine Kopie oder einen Auszug des Verantwortliche die Einsichtnahme in eine Kopie oder einen Auszug des
Dokuments, in dem diese Daten unleserlich gemacht worden sind. Dokuments, in dem diese Daten unleserlich gemacht worden sind.
§ 4 - Damit die im Archivgut identifizierten Personen zur Kenntnis § 4 - Damit die im Archivgut identifizierten Personen zur Kenntnis
nehmen können, wer diese Dokumente eingesehen hat, legt der für die nehmen können, wer diese Dokumente eingesehen hat, legt der für die
Verarbeitung Verantwortliche für jede Einsichtnahme eine Akte an, die Verarbeitung Verantwortliche für jede Einsichtnahme eine Akte an, die
Folgendes enthält: Folgendes enthält:
1. den in § 2 erwähnten Antrag, 1. den in § 2 erwähnten Antrag,
2. die Identität der in § 1 erwähnten Dritten, mit Ausnahme 2. die Identität der in § 1 erwähnten Dritten, mit Ausnahme
derjenigen, deren Daten in Anwendung von § 3 unleserlich gemacht derjenigen, deren Daten in Anwendung von § 3 unleserlich gemacht
worden sind, worden sind,
3. Referenzangaben des eingesehenen Archivgutes; auf ausdrücklichen 3. Referenzangaben des eingesehenen Archivgutes; auf ausdrücklichen
Wunsch des Antragstellers kann die Akte auch die Kontaktdaten des Wunsch des Antragstellers kann die Akte auch die Kontaktdaten des
Antragstellers enthalten. Antragstellers enthalten.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. März 2023 Gegeben zu Brüssel, den 21. März 2023
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft und der Arbeit Der Minister der Wirtschaft und der Arbeit
P.-Y. DERMAGNE P.-Y. DERMAGNE
Der mit der Wissenschaftspolitik beauftragte Staatssekretär Der mit der Wissenschaftspolitik beauftragte Staatssekretär
Th. DERMINE Th. DERMINE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
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