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| Loi permettant l'accès aux archives en vue de la recomposition des familles à la suite des séparations contraintes. - Traduction allemande | Wet teneinde toegang te verstrekken tot de archieven, met het oog op het opnieuw samenstellen van gezinnen waarvan de leden tot een scheiding werden gedwongen. - Duitse vertaling |
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| 21 MARS 2023. - Loi permettant l'accès aux archives en vue de la | 21 MAART 2023. - Wet teneinde toegang te verstrekken tot de archieven, |
| recomposition des familles à la suite des séparations contraintes. - | met het oog op het opnieuw samenstellen van gezinnen waarvan de leden |
| Traduction allemande | tot een scheiding werden gedwongen. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21 |
| loi du 21 mars 2023 permettant l'accès aux archives en vue de la | maart 2023 teneinde toegang te verstrekken tot de archieven, met het |
| recomposition des familles à la suite des séparations contraintes | oog op het opnieuw samenstellen van gezinnen waarvan de leden tot een |
| (Moniteur belge du 12 avril 2023). | scheiding werden gedwongen (Belgisch Staatsblad van 12 april 2023). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST WISSENSCHAFTSPOLITIK | FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST WISSENSCHAFTSPOLITIK |
| 21. MÄRZ 2023 - Gesetz zur Zugänglichmachung von Archiven im Hinblick | 21. MÄRZ 2023 - Gesetz zur Zugänglichmachung von Archiven im Hinblick |
| auf die Wiederherstellung von Familien nach erzwungener | auf die Wiederherstellung von Familien nach erzwungener |
| Familientrennung | Familientrennung |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - § 1 - Zum Zweck der Wiederherstellung der eigenen Familie | Art. 2 - § 1 - Zum Zweck der Wiederherstellung der eigenen Familie |
| oder der eigenen Familiengeschichte nach grenzüberschreitenden | oder der eigenen Familiengeschichte nach grenzüberschreitenden |
| erzwungenen Familientrennungen oder zum Zweck der Wiederherstellung | erzwungenen Familientrennungen oder zum Zweck der Wiederherstellung |
| der eigenen Familie oder Familiengeschichte nach erzwungenen | der eigenen Familie oder Familiengeschichte nach erzwungenen |
| Familientrennungen, wenn relevante Unterlagen auf dem nationalen | Familientrennungen, wenn relevante Unterlagen auf dem nationalen |
| Staatsgebiet archiviert sind, kann jede Person Einsicht in die von | Staatsgebiet archiviert sind, kann jede Person Einsicht in die von |
| öffentlichen Behörden oder öffentlichen oder privaten Einrichtungen | öffentlichen Behörden oder öffentlichen oder privaten Einrichtungen |
| aufbewahrten Archive beantragen, wenn sie diesem Zweck dienliche | aufbewahrten Archive beantragen, wenn sie diesem Zweck dienliche |
| personenbezogene Daten Dritter enthalten, sofern diese Archive nicht | personenbezogene Daten Dritter enthalten, sofern diese Archive nicht |
| in die Zuständigkeit der föderierten Teilgebiete fallen. | in die Zuständigkeit der föderierten Teilgebiete fallen. |
| Die vorgesehenen Datenkategorien dienen folgenden Zwecken: | Die vorgesehenen Datenkategorien dienen folgenden Zwecken: |
| 1. Feststellung des Verwandtschaftsverhältnisses zu Dritten, | 1. Feststellung des Verwandtschaftsverhältnisses zu Dritten, |
| 2. Feststellung der Identität dieser Dritten, die mit der Person, die | 2. Feststellung der Identität dieser Dritten, die mit der Person, die |
| eine Einsichtnahme in die Archive im Hinblick auf die | eine Einsichtnahme in die Archive im Hinblick auf die |
| Wiederherstellung ihrer Familie oder Familiengeschichte beantragt, | Wiederherstellung ihrer Familie oder Familiengeschichte beantragt, |
| verwandt sind, | verwandt sind, |
| 3. Ermittlung der Kontaktdaten von Dritten, die mit der Person, die | 3. Ermittlung der Kontaktdaten von Dritten, die mit der Person, die |
| eine Einsichtnahme in die Archive im Hinblick auf die | eine Einsichtnahme in die Archive im Hinblick auf die |
| Wiederherstellung ihrer Familie oder Familiengeschichte beantragt, | Wiederherstellung ihrer Familie oder Familiengeschichte beantragt, |
| verwandt sind, | verwandt sind, |
| 4. Ermittlung der Umstände der Familientrennung. | 4. Ermittlung der Umstände der Familientrennung. |
| § 2 - Der Antrag umfasst: | § 2 - Der Antrag umfasst: |
| 1. die Identifizierungsdaten des Antragstellers, nämlich Name, | 1. die Identifizierungsdaten des Antragstellers, nämlich Name, |
| Vornamen, Unterschrift, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und -ort, | Vornamen, Unterschrift, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und -ort, |
| 2. eine ausführliche Begründung und Beschreibung des verfolgten | 2. eine ausführliche Begründung und Beschreibung des verfolgten |
| Zwecks, | Zwecks, |
| 3. das Datum des Antrags. | 3. das Datum des Antrags. |
| § 3 - Die in § 1 erwähnte Behörde oder Einrichtung ist der für die | § 3 - Die in § 1 erwähnte Behörde oder Einrichtung ist der für die |
| Verarbeitung Verantwortliche. Dieser gewährt Zugang zu den relevanten | Verarbeitung Verantwortliche. Dieser gewährt Zugang zu den relevanten |
| Archiven, wenn der Antrag mindestens einem der in § 1 erwähnten Zwecke | Archiven, wenn der Antrag mindestens einem der in § 1 erwähnten Zwecke |
| und den in § 2 erwähnten Anforderungen rechtsgültig entspricht. Erhält | und den in § 2 erwähnten Anforderungen rechtsgültig entspricht. Erhält |
| ein Archivdokument personenbezogene Daten, die offensichtlich nicht | ein Archivdokument personenbezogene Daten, die offensichtlich nicht |
| dem in § 1 erwähnten Zweck dienen, gestattet der für die Verarbeitung | dem in § 1 erwähnten Zweck dienen, gestattet der für die Verarbeitung |
| Verantwortliche die Einsichtnahme in eine Kopie oder einen Auszug des | Verantwortliche die Einsichtnahme in eine Kopie oder einen Auszug des |
| Dokuments, in dem diese Daten unleserlich gemacht worden sind. | Dokuments, in dem diese Daten unleserlich gemacht worden sind. |
| § 4 - Damit die im Archivgut identifizierten Personen zur Kenntnis | § 4 - Damit die im Archivgut identifizierten Personen zur Kenntnis |
| nehmen können, wer diese Dokumente eingesehen hat, legt der für die | nehmen können, wer diese Dokumente eingesehen hat, legt der für die |
| Verarbeitung Verantwortliche für jede Einsichtnahme eine Akte an, die | Verarbeitung Verantwortliche für jede Einsichtnahme eine Akte an, die |
| Folgendes enthält: | Folgendes enthält: |
| 1. den in § 2 erwähnten Antrag, | 1. den in § 2 erwähnten Antrag, |
| 2. die Identität der in § 1 erwähnten Dritten, mit Ausnahme | 2. die Identität der in § 1 erwähnten Dritten, mit Ausnahme |
| derjenigen, deren Daten in Anwendung von § 3 unleserlich gemacht | derjenigen, deren Daten in Anwendung von § 3 unleserlich gemacht |
| worden sind, | worden sind, |
| 3. Referenzangaben des eingesehenen Archivgutes; auf ausdrücklichen | 3. Referenzangaben des eingesehenen Archivgutes; auf ausdrücklichen |
| Wunsch des Antragstellers kann die Akte auch die Kontaktdaten des | Wunsch des Antragstellers kann die Akte auch die Kontaktdaten des |
| Antragstellers enthalten. | Antragstellers enthalten. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 21. März 2023 | Gegeben zu Brüssel, den 21. März 2023 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Wirtschaft und der Arbeit | Der Minister der Wirtschaft und der Arbeit |
| P.-Y. DERMAGNE | P.-Y. DERMAGNE |
| Der mit der Wissenschaftspolitik beauftragte Staatssekretär | Der mit der Wissenschaftspolitik beauftragte Staatssekretär |
| Th. DERMINE | Th. DERMINE |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |