← Retour vers "Loi permettant l'accès aux archives en vue de la recomposition des familles à la suite des séparations contraintes. - Traduction allemande"
Loi permettant l'accès aux archives en vue de la recomposition des familles à la suite des séparations contraintes. - Traduction allemande | Wet teneinde toegang te verstrekken tot de archieven, met het oog op het opnieuw samenstellen van gezinnen waarvan de leden tot een scheiding werden gedwongen. - Duitse vertaling |
---|---|
21 MARS 2023. - Loi permettant l'accès aux archives en vue de la | 21 MAART 2023. - Wet teneinde toegang te verstrekken tot de archieven, |
recomposition des familles à la suite des séparations contraintes. - | met het oog op het opnieuw samenstellen van gezinnen waarvan de leden |
Traduction allemande | tot een scheiding werden gedwongen. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21 |
loi du 21 mars 2023 permettant l'accès aux archives en vue de la | maart 2023 teneinde toegang te verstrekken tot de archieven, met het |
recomposition des familles à la suite des séparations contraintes | oog op het opnieuw samenstellen van gezinnen waarvan de leden tot een |
(Moniteur belge du 12 avril 2023). | scheiding werden gedwongen (Belgisch Staatsblad van 12 april 2023). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST WISSENSCHAFTSPOLITIK | FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST WISSENSCHAFTSPOLITIK |
21. MÄRZ 2023 - Gesetz zur Zugänglichmachung von Archiven im Hinblick | 21. MÄRZ 2023 - Gesetz zur Zugänglichmachung von Archiven im Hinblick |
auf die Wiederherstellung von Familien nach erzwungener | auf die Wiederherstellung von Familien nach erzwungener |
Familientrennung | Familientrennung |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - § 1 - Zum Zweck der Wiederherstellung der eigenen Familie | Art. 2 - § 1 - Zum Zweck der Wiederherstellung der eigenen Familie |
oder der eigenen Familiengeschichte nach grenzüberschreitenden | oder der eigenen Familiengeschichte nach grenzüberschreitenden |
erzwungenen Familientrennungen oder zum Zweck der Wiederherstellung | erzwungenen Familientrennungen oder zum Zweck der Wiederherstellung |
der eigenen Familie oder Familiengeschichte nach erzwungenen | der eigenen Familie oder Familiengeschichte nach erzwungenen |
Familientrennungen, wenn relevante Unterlagen auf dem nationalen | Familientrennungen, wenn relevante Unterlagen auf dem nationalen |
Staatsgebiet archiviert sind, kann jede Person Einsicht in die von | Staatsgebiet archiviert sind, kann jede Person Einsicht in die von |
öffentlichen Behörden oder öffentlichen oder privaten Einrichtungen | öffentlichen Behörden oder öffentlichen oder privaten Einrichtungen |
aufbewahrten Archive beantragen, wenn sie diesem Zweck dienliche | aufbewahrten Archive beantragen, wenn sie diesem Zweck dienliche |
personenbezogene Daten Dritter enthalten, sofern diese Archive nicht | personenbezogene Daten Dritter enthalten, sofern diese Archive nicht |
in die Zuständigkeit der föderierten Teilgebiete fallen. | in die Zuständigkeit der föderierten Teilgebiete fallen. |
Die vorgesehenen Datenkategorien dienen folgenden Zwecken: | Die vorgesehenen Datenkategorien dienen folgenden Zwecken: |
1. Feststellung des Verwandtschaftsverhältnisses zu Dritten, | 1. Feststellung des Verwandtschaftsverhältnisses zu Dritten, |
2. Feststellung der Identität dieser Dritten, die mit der Person, die | 2. Feststellung der Identität dieser Dritten, die mit der Person, die |
eine Einsichtnahme in die Archive im Hinblick auf die | eine Einsichtnahme in die Archive im Hinblick auf die |
Wiederherstellung ihrer Familie oder Familiengeschichte beantragt, | Wiederherstellung ihrer Familie oder Familiengeschichte beantragt, |
verwandt sind, | verwandt sind, |
3. Ermittlung der Kontaktdaten von Dritten, die mit der Person, die | 3. Ermittlung der Kontaktdaten von Dritten, die mit der Person, die |
eine Einsichtnahme in die Archive im Hinblick auf die | eine Einsichtnahme in die Archive im Hinblick auf die |
Wiederherstellung ihrer Familie oder Familiengeschichte beantragt, | Wiederherstellung ihrer Familie oder Familiengeschichte beantragt, |
verwandt sind, | verwandt sind, |
4. Ermittlung der Umstände der Familientrennung. | 4. Ermittlung der Umstände der Familientrennung. |
§ 2 - Der Antrag umfasst: | § 2 - Der Antrag umfasst: |
1. die Identifizierungsdaten des Antragstellers, nämlich Name, | 1. die Identifizierungsdaten des Antragstellers, nämlich Name, |
Vornamen, Unterschrift, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und -ort, | Vornamen, Unterschrift, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und -ort, |
2. eine ausführliche Begründung und Beschreibung des verfolgten | 2. eine ausführliche Begründung und Beschreibung des verfolgten |
Zwecks, | Zwecks, |
3. das Datum des Antrags. | 3. das Datum des Antrags. |
§ 3 - Die in § 1 erwähnte Behörde oder Einrichtung ist der für die | § 3 - Die in § 1 erwähnte Behörde oder Einrichtung ist der für die |
Verarbeitung Verantwortliche. Dieser gewährt Zugang zu den relevanten | Verarbeitung Verantwortliche. Dieser gewährt Zugang zu den relevanten |
Archiven, wenn der Antrag mindestens einem der in § 1 erwähnten Zwecke | Archiven, wenn der Antrag mindestens einem der in § 1 erwähnten Zwecke |
und den in § 2 erwähnten Anforderungen rechtsgültig entspricht. Erhält | und den in § 2 erwähnten Anforderungen rechtsgültig entspricht. Erhält |
ein Archivdokument personenbezogene Daten, die offensichtlich nicht | ein Archivdokument personenbezogene Daten, die offensichtlich nicht |
dem in § 1 erwähnten Zweck dienen, gestattet der für die Verarbeitung | dem in § 1 erwähnten Zweck dienen, gestattet der für die Verarbeitung |
Verantwortliche die Einsichtnahme in eine Kopie oder einen Auszug des | Verantwortliche die Einsichtnahme in eine Kopie oder einen Auszug des |
Dokuments, in dem diese Daten unleserlich gemacht worden sind. | Dokuments, in dem diese Daten unleserlich gemacht worden sind. |
§ 4 - Damit die im Archivgut identifizierten Personen zur Kenntnis | § 4 - Damit die im Archivgut identifizierten Personen zur Kenntnis |
nehmen können, wer diese Dokumente eingesehen hat, legt der für die | nehmen können, wer diese Dokumente eingesehen hat, legt der für die |
Verarbeitung Verantwortliche für jede Einsichtnahme eine Akte an, die | Verarbeitung Verantwortliche für jede Einsichtnahme eine Akte an, die |
Folgendes enthält: | Folgendes enthält: |
1. den in § 2 erwähnten Antrag, | 1. den in § 2 erwähnten Antrag, |
2. die Identität der in § 1 erwähnten Dritten, mit Ausnahme | 2. die Identität der in § 1 erwähnten Dritten, mit Ausnahme |
derjenigen, deren Daten in Anwendung von § 3 unleserlich gemacht | derjenigen, deren Daten in Anwendung von § 3 unleserlich gemacht |
worden sind, | worden sind, |
3. Referenzangaben des eingesehenen Archivgutes; auf ausdrücklichen | 3. Referenzangaben des eingesehenen Archivgutes; auf ausdrücklichen |
Wunsch des Antragstellers kann die Akte auch die Kontaktdaten des | Wunsch des Antragstellers kann die Akte auch die Kontaktdaten des |
Antragstellers enthalten. | Antragstellers enthalten. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 21. März 2023 | Gegeben zu Brüssel, den 21. März 2023 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft und der Arbeit | Der Minister der Wirtschaft und der Arbeit |
P.-Y. DERMAGNE | P.-Y. DERMAGNE |
Der mit der Wissenschaftspolitik beauftragte Staatssekretär | Der mit der Wissenschaftspolitik beauftragte Staatssekretär |
Th. DERMINE | Th. DERMINE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |