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Loi du 21 décembre 2006
publié le 31 décembre 2007

Loi transposant la directive 2004/52/CE du Parlement européen et du Conseil du 29 avril 2004 concernant l'interopérabilité des systèmes de télépéage routier dans la Communauté. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2007001040
pub.
31/12/2007
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21/12/2006
ELI
eli/loi/2006/12/21/2007001040/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


21 DECEMBRE 2006. - Loi transposant la directive 2004/52/CE du Parlement européen et du Conseil du 29 avril 2004 concernant l'interopérabilité des systèmes de télépéage routier dans la Communauté. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande la loi du 21 décembre 2006 transposant la directive 2004/52/CE du Parlement européen et du Conseil du 29 avril 2004 concernant l'interopérabilité des systèmes de télépéage routier dans la Communauté (Moniteur belge du 29 décembre 2006).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 21. DEZEMBER 2006 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.April 2004 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es : Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - § 1 - Vorliegendes Gesetz legt die Bedingungen fest, die jedes in § 2 erwähnte und auf dem belgischen Staatsgebiet installierte elektronische Mautsystem erfüllen muss, damit seine Interoperabilität mit den auf dem Staatsgebiet der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union installierten elektronischen Mautsystemen gewährleistet ist. § 2 - Unbeschadet der Zuständigkeiten der Regionen in Sachen Gebührenerhebungen auf Infrastrukturen, Steuerwesen, öffentliche Arbeiten und Beförderungen findet vorliegendes Gesetz Anwendung auf die elektronische Erhebung aller Arten von Mautgebühren auf dem gesamten belgischen Strassennetz.

In Abweichung von § 2 Absatz 1 findet vorliegendes Gesetz keine Anwendung auf: - Mautsysteme ohne elektronische Einrichtungen für die Mauterhebung; - elektronische Mautsysteme, die einen Einbau fahrzeugseitiger Geräte nicht erforderlich machen; - kleine, rein lokale Mautsysteme, bei denen die Kosten für ihre Anpassung an die Anforderungen des vorliegenden Gesetzes ausser Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen würden.

Art. 3 - § 1 - Alle neuen elektronischen Mautsysteme, die ab dem 1.

Januar 2007 in Betrieb genommen werden, nutzen zur Mautabwicklung eine oder mehrere der folgenden Techniken : - Satellitenortung; - Mobilfunk nach der GSM/GPRS-Norm (GSM TS 03.60/23.060); - Mikrowellentechnik (5,8 GHz). § 2 - Die Betreiber stellen den interessierten Nutzern nach dem in § 4 festgelegten Zeitplan Erfassungsgeräte für ihre Fahrzeuge bereit, die sich für alle in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingesetzten elektronischen Mautsysteme, bei denen die in § 1 genannten Techniken zum Einsatz kommen, und für alle Fahrzeugarten eignen. Diese Geräte müssen zumindest interoperabel und in der Lage sein, mit allen in den Mitgliedstaaten betriebenen Systemen, bei denen eine oder mehrere der in § 1 genannten Techniken eingesetzt werden, zu kommunizieren. § 3 - Unbeschadet von § 1 kann das fahrzeugseitige Erfassungsgerät auch für andere Techniken geeignet sein, sofern dies nicht zu einer zusätzlichen Belastung der Nutzer oder zu einer Diskriminierung einzelner Nutzer führt. Gegebenenfalls kann das fahrzeugseitige Erfassungsgerät auch mit dem digitalen Fahrtenschreiber des Fahrzeugs verbunden werden. § 4 - Die Betreiber und Emittenten bieten ihren Kunden den europäischen elektronischen Mautdienst nach folgendem Zeitplan an : - für alle Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen und für Fahrzeuge, die für die Beförderung von mehr als neun Personen (Fahrer + acht Personen) zugelassen sind, spätestens drei Jahre, nachdem die Europäische Kommission die Entscheidungen über die Merkmale des europäischen elektronischen Mautdienstes getroffen hat; - für alle anderen Fahrzeugarten spätestens fünf Jahre, nachdem diese Entscheidungen getroffen worden sind.

Art. 4 - Die für den Betrieb des europäischen elektronischen Mautdienstes notwendige Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften zum Schutz der Freiheitsrechte und Grundrechte natürlicher Personen, einschliesslich ihrer Privatsphäre, und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation.

Art. 5 - § 1 - Der König kann bestimmen, welche Hauptmerkmale die in vorliegendem Gesetz erwähnten Systeme und fahrzeugseitigen Erfassungsgeräte aufweisen müssen und wie die Betreiber das reibungslose Funktionieren der von ihnen installierten Systeme und angebotenen Geräte zu beweisen haben. § 2 - In diesem Fall bestimmt Er die Dienststelle beziehungsweise die Dienststellen, die damit beauftragt sind, die Übereinstimmung dieser Systeme und Geräte mit den gemäss § 1 festgelegten Merkmalen zu überprüfen. Ausserdem kann Er ein Befugnisübertragungssystem vorsehen, dessen Bedingungen der Befugnisausübung Er festlegt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

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