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Loi transposant la directive 2004/52/CE du Parlement européen et du Conseil du 29 avril 2004 concernant l'interopérabilité des systèmes de télépéage routier dans la Communauté. - Traduction allemande | Wet houdende omzetting van richtlijn 2004/52/EG van het Europees Parlement en de Raad van 29 april 2004 betreffende de interoperabiliteit van elektronische tolheffingssystemen voor het wegverkeer in de Gemeenschap. - Duitse vertaling |
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21 DECEMBRE 2006. - Loi transposant la directive 2004/52/CE du | 21 DECEMBER 2006. - Wet houdende omzetting van richtlijn 2004/52/EG |
Parlement européen et du Conseil du 29 avril 2004 concernant | van het Europees Parlement en de Raad van 29 april 2004 betreffende de |
l'interopérabilité des systèmes de télépéage routier dans la | interoperabiliteit van elektronische tolheffingssystemen voor het |
Communauté. - Traduction allemande | wegverkeer in de Gemeenschap. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande la loi | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21 |
du 21 décembre 2006 transposant la directive 2004/52/CE du Parlement | december 2006 houdende omzetting van richtlijn 2004/52/EG van het |
européen et du Conseil du 29 avril 2004 concernant l'interopérabilité | Europees Parlement en de Raad van 29 april 2004 betreffende de |
des systèmes de télépéage routier dans la Communauté (Moniteur belge | interoperabiliteit van elektronische tolheffingssystemen voor het |
du 29 décembre 2006). | wegverkeer in de Gemeenschap (Belgisch Staatsblad van 29 december |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | 2006). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en | vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in |
exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes | uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot |
institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par | hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen |
l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 | bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 |
de la loi du 21 avril 2007. | van de wet van 21 april 2007. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
21. DEZEMBER 2006 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2004/52/EG des | 21. DEZEMBER 2006 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2004/52/EG des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die | Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die |
Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft | Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es : | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es : |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - § 1 - Vorliegendes Gesetz legt die Bedingungen fest, die | Art. 2 - § 1 - Vorliegendes Gesetz legt die Bedingungen fest, die |
jedes in § 2 erwähnte und auf dem belgischen Staatsgebiet installierte | jedes in § 2 erwähnte und auf dem belgischen Staatsgebiet installierte |
elektronische Mautsystem erfüllen muss, damit seine Interoperabilität | elektronische Mautsystem erfüllen muss, damit seine Interoperabilität |
mit den auf dem Staatsgebiet der anderen Mitgliedstaaten der | mit den auf dem Staatsgebiet der anderen Mitgliedstaaten der |
Europäischen Union installierten elektronischen Mautsystemen | Europäischen Union installierten elektronischen Mautsystemen |
gewährleistet ist. | gewährleistet ist. |
§ 2 - Unbeschadet der Zuständigkeiten der Regionen in Sachen | § 2 - Unbeschadet der Zuständigkeiten der Regionen in Sachen |
Gebührenerhebungen auf Infrastrukturen, Steuerwesen, öffentliche | Gebührenerhebungen auf Infrastrukturen, Steuerwesen, öffentliche |
Arbeiten und Beförderungen findet vorliegendes Gesetz Anwendung auf | Arbeiten und Beförderungen findet vorliegendes Gesetz Anwendung auf |
die elektronische Erhebung aller Arten von Mautgebühren auf dem | die elektronische Erhebung aller Arten von Mautgebühren auf dem |
gesamten belgischen Strassennetz. | gesamten belgischen Strassennetz. |
In Abweichung von § 2 Absatz 1 findet vorliegendes Gesetz keine | In Abweichung von § 2 Absatz 1 findet vorliegendes Gesetz keine |
Anwendung auf: | Anwendung auf: |
- Mautsysteme ohne elektronische Einrichtungen für die Mauterhebung; | - Mautsysteme ohne elektronische Einrichtungen für die Mauterhebung; |
- elektronische Mautsysteme, die einen Einbau fahrzeugseitiger Geräte | - elektronische Mautsysteme, die einen Einbau fahrzeugseitiger Geräte |
nicht erforderlich machen; | nicht erforderlich machen; |
- kleine, rein lokale Mautsysteme, bei denen die Kosten für ihre | - kleine, rein lokale Mautsysteme, bei denen die Kosten für ihre |
Anpassung an die Anforderungen des vorliegenden Gesetzes ausser | Anpassung an die Anforderungen des vorliegenden Gesetzes ausser |
Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen würden. | Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen würden. |
Art. 3 - § 1 - Alle neuen elektronischen Mautsysteme, die ab dem 1. | Art. 3 - § 1 - Alle neuen elektronischen Mautsysteme, die ab dem 1. |
Januar 2007 in Betrieb genommen werden, nutzen zur Mautabwicklung eine | Januar 2007 in Betrieb genommen werden, nutzen zur Mautabwicklung eine |
oder mehrere der folgenden Techniken : | oder mehrere der folgenden Techniken : |
- Satellitenortung; | - Satellitenortung; |
- Mobilfunk nach der GSM/GPRS-Norm (GSM TS 03.60/23.060); | - Mobilfunk nach der GSM/GPRS-Norm (GSM TS 03.60/23.060); |
- Mikrowellentechnik (5,8 GHz). | - Mikrowellentechnik (5,8 GHz). |
§ 2 - Die Betreiber stellen den interessierten Nutzern nach dem in § 4 | § 2 - Die Betreiber stellen den interessierten Nutzern nach dem in § 4 |
festgelegten Zeitplan Erfassungsgeräte für ihre Fahrzeuge bereit, die | festgelegten Zeitplan Erfassungsgeräte für ihre Fahrzeuge bereit, die |
sich für alle in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union | sich für alle in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union |
eingesetzten elektronischen Mautsysteme, bei denen die in § 1 | eingesetzten elektronischen Mautsysteme, bei denen die in § 1 |
genannten Techniken zum Einsatz kommen, und für alle Fahrzeugarten | genannten Techniken zum Einsatz kommen, und für alle Fahrzeugarten |
eignen. Diese Geräte müssen zumindest interoperabel und in der Lage | eignen. Diese Geräte müssen zumindest interoperabel und in der Lage |
sein, mit allen in den Mitgliedstaaten betriebenen Systemen, bei denen | sein, mit allen in den Mitgliedstaaten betriebenen Systemen, bei denen |
eine oder mehrere der in § 1 genannten Techniken eingesetzt werden, zu | eine oder mehrere der in § 1 genannten Techniken eingesetzt werden, zu |
kommunizieren. | kommunizieren. |
§ 3 - Unbeschadet von § 1 kann das fahrzeugseitige Erfassungsgerät | § 3 - Unbeschadet von § 1 kann das fahrzeugseitige Erfassungsgerät |
auch für andere Techniken geeignet sein, sofern dies nicht zu einer | auch für andere Techniken geeignet sein, sofern dies nicht zu einer |
zusätzlichen Belastung der Nutzer oder zu einer Diskriminierung | zusätzlichen Belastung der Nutzer oder zu einer Diskriminierung |
einzelner Nutzer führt. Gegebenenfalls kann das fahrzeugseitige | einzelner Nutzer führt. Gegebenenfalls kann das fahrzeugseitige |
Erfassungsgerät auch mit dem digitalen Fahrtenschreiber des Fahrzeugs | Erfassungsgerät auch mit dem digitalen Fahrtenschreiber des Fahrzeugs |
verbunden werden. | verbunden werden. |
§ 4 - Die Betreiber und Emittenten bieten ihren Kunden den | § 4 - Die Betreiber und Emittenten bieten ihren Kunden den |
europäischen elektronischen Mautdienst nach folgendem Zeitplan an : | europäischen elektronischen Mautdienst nach folgendem Zeitplan an : |
- für alle Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen und für | - für alle Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen und für |
Fahrzeuge, die für die Beförderung von mehr als neun Personen (Fahrer | Fahrzeuge, die für die Beförderung von mehr als neun Personen (Fahrer |
+ acht Personen) zugelassen sind, spätestens drei Jahre, nachdem die | + acht Personen) zugelassen sind, spätestens drei Jahre, nachdem die |
Europäische Kommission die Entscheidungen über die Merkmale des | Europäische Kommission die Entscheidungen über die Merkmale des |
europäischen elektronischen Mautdienstes getroffen hat; | europäischen elektronischen Mautdienstes getroffen hat; |
- für alle anderen Fahrzeugarten spätestens fünf Jahre, nachdem diese | - für alle anderen Fahrzeugarten spätestens fünf Jahre, nachdem diese |
Entscheidungen getroffen worden sind. | Entscheidungen getroffen worden sind. |
Art. 4 - Die für den Betrieb des europäischen elektronischen | Art. 4 - Die für den Betrieb des europäischen elektronischen |
Mautdienstes notwendige Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt | Mautdienstes notwendige Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt |
in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften zum Schutz der | in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften zum Schutz der |
Freiheitsrechte und Grundrechte natürlicher Personen, einschliesslich | Freiheitsrechte und Grundrechte natürlicher Personen, einschliesslich |
ihrer Privatsphäre, und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des | ihrer Privatsphäre, und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des |
Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens | Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens |
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und des Gesetzes | hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und des Gesetzes |
vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation. | vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation. |
Art. 5 - § 1 - Der König kann bestimmen, welche Hauptmerkmale die in | Art. 5 - § 1 - Der König kann bestimmen, welche Hauptmerkmale die in |
vorliegendem Gesetz erwähnten Systeme und fahrzeugseitigen | vorliegendem Gesetz erwähnten Systeme und fahrzeugseitigen |
Erfassungsgeräte aufweisen müssen und wie die Betreiber das | Erfassungsgeräte aufweisen müssen und wie die Betreiber das |
reibungslose Funktionieren der von ihnen installierten Systeme und | reibungslose Funktionieren der von ihnen installierten Systeme und |
angebotenen Geräte zu beweisen haben. | angebotenen Geräte zu beweisen haben. |
§ 2 - In diesem Fall bestimmt Er die Dienststelle beziehungsweise die | § 2 - In diesem Fall bestimmt Er die Dienststelle beziehungsweise die |
Dienststellen, die damit beauftragt sind, die Übereinstimmung dieser | Dienststellen, die damit beauftragt sind, die Übereinstimmung dieser |
Systeme und Geräte mit den gemäss § 1 festgelegten Merkmalen zu | Systeme und Geräte mit den gemäss § 1 festgelegten Merkmalen zu |
überprüfen. Ausserdem kann Er ein Befugnisübertragungssystem vorsehen, | überprüfen. Ausserdem kann Er ein Befugnisübertragungssystem vorsehen, |
dessen Bedingungen der Befugnisausübung Er festlegt. | dessen Bedingungen der Befugnisausübung Er festlegt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2006 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |