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Vue multilingue de Loi du 21/12/2006
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Loi transposant la directive 2004/52/CE du Parlement européen et du Conseil du 29 avril 2004 concernant l'interopérabilité des systèmes de télépéage routier dans la Communauté. - Traduction allemande Wet houdende omzetting van richtlijn 2004/52/EG van het Europees Parlement en de Raad van 29 april 2004 betreffende de interoperabiliteit van elektronische tolheffingssystemen voor het wegverkeer in de Gemeenschap. - Duitse vertaling
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21 DECEMBRE 2006. - Loi transposant la directive 2004/52/CE du 21 DECEMBER 2006. - Wet houdende omzetting van richtlijn 2004/52/EG
Parlement européen et du Conseil du 29 avril 2004 concernant van het Europees Parlement en de Raad van 29 april 2004 betreffende de
l'interopérabilité des systèmes de télépéage routier dans la interoperabiliteit van elektronische tolheffingssystemen voor het
Communauté. - Traduction allemande wegverkeer in de Gemeenschap. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande la loi De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21
du 21 décembre 2006 transposant la directive 2004/52/CE du Parlement december 2006 houdende omzetting van richtlijn 2004/52/EG van het
européen et du Conseil du 29 avril 2004 concernant l'interopérabilité Europees Parlement en de Raad van 29 april 2004 betreffende de
des systèmes de télépéage routier dans la Communauté (Moniteur belge interoperabiliteit van elektronische tolheffingssystemen voor het
du 29 décembre 2006). wegverkeer in de Gemeenschap (Belgisch Staatsblad van 29 december
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction 2006). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in
exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot
institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen
l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6
de la loi du 21 avril 2007. van de wet van 21 april 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
21. DEZEMBER 2006 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2004/52/EG des 21. DEZEMBER 2006 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2004/52/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die
Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es : Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es :
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - § 1 - Vorliegendes Gesetz legt die Bedingungen fest, die Art. 2 - § 1 - Vorliegendes Gesetz legt die Bedingungen fest, die
jedes in § 2 erwähnte und auf dem belgischen Staatsgebiet installierte jedes in § 2 erwähnte und auf dem belgischen Staatsgebiet installierte
elektronische Mautsystem erfüllen muss, damit seine Interoperabilität elektronische Mautsystem erfüllen muss, damit seine Interoperabilität
mit den auf dem Staatsgebiet der anderen Mitgliedstaaten der mit den auf dem Staatsgebiet der anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union installierten elektronischen Mautsystemen Europäischen Union installierten elektronischen Mautsystemen
gewährleistet ist. gewährleistet ist.
§ 2 - Unbeschadet der Zuständigkeiten der Regionen in Sachen § 2 - Unbeschadet der Zuständigkeiten der Regionen in Sachen
Gebührenerhebungen auf Infrastrukturen, Steuerwesen, öffentliche Gebührenerhebungen auf Infrastrukturen, Steuerwesen, öffentliche
Arbeiten und Beförderungen findet vorliegendes Gesetz Anwendung auf Arbeiten und Beförderungen findet vorliegendes Gesetz Anwendung auf
die elektronische Erhebung aller Arten von Mautgebühren auf dem die elektronische Erhebung aller Arten von Mautgebühren auf dem
gesamten belgischen Strassennetz. gesamten belgischen Strassennetz.
In Abweichung von § 2 Absatz 1 findet vorliegendes Gesetz keine In Abweichung von § 2 Absatz 1 findet vorliegendes Gesetz keine
Anwendung auf: Anwendung auf:
- Mautsysteme ohne elektronische Einrichtungen für die Mauterhebung; - Mautsysteme ohne elektronische Einrichtungen für die Mauterhebung;
- elektronische Mautsysteme, die einen Einbau fahrzeugseitiger Geräte - elektronische Mautsysteme, die einen Einbau fahrzeugseitiger Geräte
nicht erforderlich machen; nicht erforderlich machen;
- kleine, rein lokale Mautsysteme, bei denen die Kosten für ihre - kleine, rein lokale Mautsysteme, bei denen die Kosten für ihre
Anpassung an die Anforderungen des vorliegenden Gesetzes ausser Anpassung an die Anforderungen des vorliegenden Gesetzes ausser
Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen würden. Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen würden.
Art. 3 - § 1 - Alle neuen elektronischen Mautsysteme, die ab dem 1. Art. 3 - § 1 - Alle neuen elektronischen Mautsysteme, die ab dem 1.
Januar 2007 in Betrieb genommen werden, nutzen zur Mautabwicklung eine Januar 2007 in Betrieb genommen werden, nutzen zur Mautabwicklung eine
oder mehrere der folgenden Techniken : oder mehrere der folgenden Techniken :
- Satellitenortung; - Satellitenortung;
- Mobilfunk nach der GSM/GPRS-Norm (GSM TS 03.60/23.060); - Mobilfunk nach der GSM/GPRS-Norm (GSM TS 03.60/23.060);
- Mikrowellentechnik (5,8 GHz). - Mikrowellentechnik (5,8 GHz).
§ 2 - Die Betreiber stellen den interessierten Nutzern nach dem in § 4 § 2 - Die Betreiber stellen den interessierten Nutzern nach dem in § 4
festgelegten Zeitplan Erfassungsgeräte für ihre Fahrzeuge bereit, die festgelegten Zeitplan Erfassungsgeräte für ihre Fahrzeuge bereit, die
sich für alle in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sich für alle in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
eingesetzten elektronischen Mautsysteme, bei denen die in § 1 eingesetzten elektronischen Mautsysteme, bei denen die in § 1
genannten Techniken zum Einsatz kommen, und für alle Fahrzeugarten genannten Techniken zum Einsatz kommen, und für alle Fahrzeugarten
eignen. Diese Geräte müssen zumindest interoperabel und in der Lage eignen. Diese Geräte müssen zumindest interoperabel und in der Lage
sein, mit allen in den Mitgliedstaaten betriebenen Systemen, bei denen sein, mit allen in den Mitgliedstaaten betriebenen Systemen, bei denen
eine oder mehrere der in § 1 genannten Techniken eingesetzt werden, zu eine oder mehrere der in § 1 genannten Techniken eingesetzt werden, zu
kommunizieren. kommunizieren.
§ 3 - Unbeschadet von § 1 kann das fahrzeugseitige Erfassungsgerät § 3 - Unbeschadet von § 1 kann das fahrzeugseitige Erfassungsgerät
auch für andere Techniken geeignet sein, sofern dies nicht zu einer auch für andere Techniken geeignet sein, sofern dies nicht zu einer
zusätzlichen Belastung der Nutzer oder zu einer Diskriminierung zusätzlichen Belastung der Nutzer oder zu einer Diskriminierung
einzelner Nutzer führt. Gegebenenfalls kann das fahrzeugseitige einzelner Nutzer führt. Gegebenenfalls kann das fahrzeugseitige
Erfassungsgerät auch mit dem digitalen Fahrtenschreiber des Fahrzeugs Erfassungsgerät auch mit dem digitalen Fahrtenschreiber des Fahrzeugs
verbunden werden. verbunden werden.
§ 4 - Die Betreiber und Emittenten bieten ihren Kunden den § 4 - Die Betreiber und Emittenten bieten ihren Kunden den
europäischen elektronischen Mautdienst nach folgendem Zeitplan an : europäischen elektronischen Mautdienst nach folgendem Zeitplan an :
- für alle Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen und für - für alle Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen und für
Fahrzeuge, die für die Beförderung von mehr als neun Personen (Fahrer Fahrzeuge, die für die Beförderung von mehr als neun Personen (Fahrer
+ acht Personen) zugelassen sind, spätestens drei Jahre, nachdem die + acht Personen) zugelassen sind, spätestens drei Jahre, nachdem die
Europäische Kommission die Entscheidungen über die Merkmale des Europäische Kommission die Entscheidungen über die Merkmale des
europäischen elektronischen Mautdienstes getroffen hat; europäischen elektronischen Mautdienstes getroffen hat;
- für alle anderen Fahrzeugarten spätestens fünf Jahre, nachdem diese - für alle anderen Fahrzeugarten spätestens fünf Jahre, nachdem diese
Entscheidungen getroffen worden sind. Entscheidungen getroffen worden sind.
Art. 4 - Die für den Betrieb des europäischen elektronischen Art. 4 - Die für den Betrieb des europäischen elektronischen
Mautdienstes notwendige Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt Mautdienstes notwendige Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt
in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften zum Schutz der in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften zum Schutz der
Freiheitsrechte und Grundrechte natürlicher Personen, einschliesslich Freiheitsrechte und Grundrechte natürlicher Personen, einschliesslich
ihrer Privatsphäre, und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des ihrer Privatsphäre, und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des
Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und des Gesetzes hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und des Gesetzes
vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation. vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation.
Art. 5 - § 1 - Der König kann bestimmen, welche Hauptmerkmale die in Art. 5 - § 1 - Der König kann bestimmen, welche Hauptmerkmale die in
vorliegendem Gesetz erwähnten Systeme und fahrzeugseitigen vorliegendem Gesetz erwähnten Systeme und fahrzeugseitigen
Erfassungsgeräte aufweisen müssen und wie die Betreiber das Erfassungsgeräte aufweisen müssen und wie die Betreiber das
reibungslose Funktionieren der von ihnen installierten Systeme und reibungslose Funktionieren der von ihnen installierten Systeme und
angebotenen Geräte zu beweisen haben. angebotenen Geräte zu beweisen haben.
§ 2 - In diesem Fall bestimmt Er die Dienststelle beziehungsweise die § 2 - In diesem Fall bestimmt Er die Dienststelle beziehungsweise die
Dienststellen, die damit beauftragt sind, die Übereinstimmung dieser Dienststellen, die damit beauftragt sind, die Übereinstimmung dieser
Systeme und Geräte mit den gemäss § 1 festgelegten Merkmalen zu Systeme und Geräte mit den gemäss § 1 festgelegten Merkmalen zu
überprüfen. Ausserdem kann Er ein Befugnisübertragungssystem vorsehen, überprüfen. Ausserdem kann Er ein Befugnisübertragungssystem vorsehen,
dessen Bedingungen der Befugnisausübung Er festlegt. dessen Bedingungen der Befugnisausübung Er festlegt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2006 Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
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