publié le 09 juin 2016
Loi relative aux organismes de placement collectif alternatifs et à leurs gestionnaires. - Coordination officieuse en langue allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
19 AVRIL 2014. - Loi relative aux organismes de placement collectif alternatifs et à leurs gestionnaires. - Coordination officieuse en langue allemande
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 19 avril 2014 relative aux organismes de placement collectif alternatifs et à leurs gestionnaires (Moniteur belge du 17 juin 2014), telle qu'elle a été modifiée successivement par : - la loi du 10 avril 2014 complétant, en ce qui concerne les voies de recours, la loi relative aux organismes de placement collectif alternatifs et à leurs gestionnaires (Moniteur belge du 17 juin 2014); - la
loi du 12 mai 2014Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
12/05/2014
pub.
30/06/2014
numac
2014003264
source
service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie, service public federal justice et service public federal finances
Loi relative aux sociétés immobilières réglementées
type
loi
prom.
12/05/2014
pub.
30/07/2015
numac
2015000391
source
service public federal interieur
Loi relative aux sociétés immobilières réglementées
fermer relative aux sociétés immobilières réglementées (Moniteur belge du 30 juin 2014).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 19. APRIL 2014 - Gesetz über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter TEIL I - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient (a) der Teilumsetzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8.
Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010, (b) der Umsetzung der Richtlinie 2013/14/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zur Änderung der Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds im Hinblick auf übermäßigen Rückgriff auf Ratings, (c) der Teilumsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats, (d) der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds, (e) der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.
April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum und (f) der Teilumsetzung der Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde).
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen versteht man unter: 1. "Organismen für gemeinsame Anlagen": belgische oder ausländische Organismen, deren Zweck gemeinsame Anlagen von Finanzmitteln sind, 2."alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen" oder "AOGA": Organismen für gemeinsame Anlagen, einschließlich ihrer Teilfonds, die a) von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammeln, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren, und b) die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG nicht erfüllen, 3."Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen": Organismen für gemeinsame Anlagen, die in Anlagen investieren, die die in der Richtlinie 2009/65/EG vorgesehenen Bedingungen erfüllen, 4. "öffentlichen alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen": alternative Organismen für gemeinsame Anlagen, die ihre Finanzmittel in Belgien über öffentliche Angebote von Anteilen beschaffen, 5."nicht öffentlichen alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen": alternative Organismen für gemeinsame Anlagen, die ihre Finanzmittel in Belgien nicht über öffentliche Angebote von Anteilen beschaffen, 6. "institutionellen alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen": alternative Organismen für gemeinsame Anlagen, die ihre Finanzmittel in Belgien oder im Ausland ausschließlich bei geeigneten Anlegern, die für eigene Rechnung handeln, beschaffen, deren Anteile ausschließlich von solchen Anlegern erworben werden können und die gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse eingetragen sind, 7."privaten alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen": alternative Organismen für gemeinsame Anlagen, die ihre Finanzmittel in Belgien oder im Ausland ausschließlich bei Privatanlegern, die für eigene Rechnung handeln, beschaffen, deren Anteile ausschließlich von solchen Anlegern oder unter den vom König festgelegten Bedingungen von anderen Anlegern erworben werden können und die gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse eingetragen sind, 8. "alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen mit variabler Anzahl Anteile": a) im Sinne der Bestimmungen von Teil II, offene AOGA, so wie sie in Anwendung von Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU festgelegt sind, b) im Sinne der anderen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, AOGA, die den Artikeln 248 und 249 unterliegen und deren Anteile auf Verlangen der Anteilinhaber unmittelbar oder mittelbar zu Lasten der Aktiva dieser Organismen zu einem Preis, der auf der Grundlage des Inventarwerts berechnet wird, zurückgenommen oder ausgezahlt werden. Diesen Rücknahmen oder Auszahlungen gleichgestellt sind Handlungen, mit denen ein Organismus sicherstellen will, dass der Kurs seiner Anteile, die zum Handel an einem MTF oder einem geregelten Markt zugelassen sind, nicht erheblich von deren Inventarwert abweicht, 9. "alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen mit fixer Anzahl Anteile": a) im Sinne der Bestimmungen von Teil II, geschlossene AOGA, so wie sie in Anwendung von Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU festgelegt sind, b) im Sinne der anderen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, Organismen für gemeinsame Anlagen, deren Anteile nicht auf Verlangen der Anteilinhaber zu Lasten der Aktiva des Organismus zurückgenommen werden, 10."gemeinsamen Investmentfonds": Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Vertragsform haben und aus einem ungeteilten Vermögen bestehen, das eine AOGA-Verwaltungsgesellschaft für Rechnung der Anteilinhaber, deren Rechte durch Anteile dargestellt werden, verwaltet, 11. "Investmentgesellschaften": Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Satzungsform haben und gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse in der Rechtsform einer Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit errichtet sind, 12."Verwaltungsgesellschaften von alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen" oder "Verwaltungsgesellschaften": juristische Personen, deren reguläre Geschäftstätigkeit in der Verwaltung eines oder mehrerer AOGA gleich welcher Rechtsform besteht und die selbst keine AOGA sind, 13. "Verwaltern von alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen" oder "Verwaltern": AOGA-Verwaltungsgesellschaften oder AOGA, die nicht von einer AOGA-Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden, 14."Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen": Gesellschaften, die in Artikel 3 Nr. 12 des Gesetzes vom 3. August 2012 erwähnt sind, 15. "alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen aus der Europäischen Union": a) AOGA, die nach einschlägigem nationalen Recht in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen oder registriert sind, oder b) AOGA, die nicht in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen oder registriert sind, deren satzungsmäßiger Sitz und/oder Hauptverwaltung sich jedoch in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums befinden, 16."alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen aus Drittländern": AOGA, die keine AOGA aus der Europäischen Union sind, 17. "Verwaltern mit Sitz in einem Drittland": AOGA-Verwalter, die keine AOGA-Verwalter aus der Europäischen Union sind, 18."Referenzmitgliedstaaten": gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU festgelegte Mitgliedstaaten, 19. "gesetzlichen Vertretern": natürliche Personen mit Wohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum oder juristische Personen, deren satzungsmäßiger Sitz sich im Europäischen Wirtschaftsraum befindet, die von Verwaltern mit Sitz in einem Drittland ausdrücklich dazu ernannt worden sind, im Namen dieser Verwalter mit Sitz in einem Drittland gegenüber Behörden, Kunden, Einrichtungen und Gegenparteien der Verwalter im Europäischen Wirtschaftsraum hinsichtlich der Verpflichtungen der Verwalter nach dieser Richtlinie zu handeln, 20."Zweigniederlassung eines Verwalters von alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen": eine Niederlassung, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines AOGA-Verwalters bildet und unmittelbar sämtliche Tätigkeiten oder einen Teil der Tätigkeiten ausübt, für die dem AOGA-Verwalter eine Zulassung erteilt wurde; hat ein AOGA-Verwalter mit Sitz in einem anderen Staat oder in einem Drittland in ein und demselben Staat mehrere Niederlassungen errichtet, so werden diese als eine einzige Zweigniederlassung betrachtet, 21. "mit Sitz in": a) bei Verwaltern: "mit satzungsmäßigem Sitz in", b) bei AOGA: "zugelassen oder registriert in" oder, falls der AOGA nicht zugelassen oder registriert ist "mit satzungsmäßigem Sitz in", c) bei Verwahrstellen: "mit satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung in", d) bei gesetzlichen Vertretern, die juristische Personen sind: "mit satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung in", e) bei gesetzlichen Vertretern, die natürliche Personen sind: "mit Wohnsitz in", 22."Verwaltern von alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen aus der Europäischen Union": AOGA-Verwalter, die ihren satzungsmäßigen Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums haben, 23. "Herkunftsmitgliedstaat des alternativen Organismus für gemeinsame Anlagen": a) Mitgliedstaat, in dem der AOGA nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften zugelassen oder registriert ist, oder, im Falle mehrfacher Zulassungen oder Registrierungen, Mitgliedstaat, in dem der AOGA zum ersten Mal zugelassen oder registriert wurde, b) wenn der AOGA in keinem Mitgliedstaat zugelassen oder registriert ist, Mitgliedstaat, in dem er seinen satzungsmäßigen Sitz und/oder seine Hauptverwaltung hat, c) im Fall eines AOGA, der keine Verwaltungsgesellschaft benannt hat, Mitgliedstaat, in dem er seinen satzungsmäßigen Sitz hat, 24."Herkunftsmitgliedstaat des Verwalters von alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen": Mitgliedstaat, in dem der Verwalter seinen satzungsmäßigen Sitz hat; im Falle von Verwaltern mit Sitz in einem Drittland ist bei allen Bezugnahmen auf den "Herkunftsmitgliedstaat des Verwalters" immer der "Referenzmitgliedstaat" gemeint, wie in Teil II Buch II Titel II vorgesehen, 25. "Aufnahmemitgliedstaat des Verwalters von alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen": je nach Fall eine der folgenden Begriffsbestimmungen: a) Mitgliedstaat außer dem Herkunftsmitgliedstaat, in dem ein Verwalter aus der Europäischen Union AOGA aus der Europäischen Union verwaltet, b) Mitgliedstaat außer dem Herkunftsmitgliedstaat, in dem ein Verwalter aus der Europäischen Union Anteile eines AOGA aus der Europäischen Union vertreibt, c) Mitgliedstaat außer dem Herkunftsmitgliedstaat, in dem ein Verwalter aus der Europäischen Union Anteile eines AOGA aus einem Drittland vertreibt, d) Mitgliedstaat außer dem Referenzmitgliedstaat, in dem ein Verwalter mit Sitz in einem Drittland AOGA aus der Europäischen Union verwaltet, e) Mitgliedstaat außer dem Referenzmitgliedstaat, in dem ein Verwalter mit Sitz in einem Drittland Anteile eines AOGA aus der Europäischen Union vertreibt, f) Mitgliedstaat außer dem Referenzmitgliedstaat, in dem ein Verwalter mit Sitz in einem Drittland Anteile eines AOGA aus einem Drittland vertreibt, 26."Vertrieb von Anteilen an alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen": das direkte oder indirekte, auf Initiative des Verwalters oder für dessen Rechnung erfolgende Anbieten oder Platzieren von Anteilen an dem betreffenden AOGA an Anleger oder bei Anlegern mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum, 27. "öffentlichem Angebot": a) Mitteilung an das Publikum in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Wertpapiere enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung dieser Wertpapiere zu entscheiden, und die von dem AOGA, von der Person, die in der Lage ist, die Wertpapiere abzutreten, oder für Rechnung des AOGA oder dieser Person vorgenommen wird. Es wird davon ausgegangen, dass Personen, die unmittelbar oder mittelbar eine Entlohnung oder einen Vorteil anlässlich des Angebots erhalten, für Rechnung des Organismus für gemeinsame Anlagen oder der Person, die in der Lage ist, die Wertpapiere abzutreten, handeln, b) Zulassung zum Handel an einem MTF oder einem geregelten Markt, der der Öffentlichkeit zugänglich ist, 28."Anbietern": Personen, die ein öffentliches Angebot vornehmen oder in Bezug auf das in Artikel 3 Nr. 27 Buchstabe b) erwähnte öffentliche Angebot einen Antrag auf Zulassung zum Handel einreichen, 29. "Vermittlung": jedes Eingreifen, selbst im Rahmen einer zeitweiligen Tätigkeit oder einer Nebentätigkeit und in gleich welcher Eigenschaft, in Bezug auf Anleger im Rahmen einer Anlage im Zusammenhang mit einem in Artikel 3 Nr.27 Buchstabe a) erwähnten öffentlichen Angebot von Wertpapieren eines Organismus für gemeinsame Anlagen für Rechnung des Anbieters oder des Organismus für gemeinsame Anlagen gegen mittelbar oder unmittelbar vom Anbieter oder Organismus für gemeinsame Anlagen gewährte Entlohnungen oder Vorteile gleich welcher Art, 30. "gewerblichen Anlegern": 1.gewerbliche Kunden wie in Anlage A zum Königlichen Erlass vom 3.
Juni 2007 erwähnt, 2. geeignete Gegenparteien im Sinne von Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses vom 3.Juni 2007.
Wertpapierfirmen und Kreditinstitute teilen ihre Einstufung der gewerblichen Kunden und geeigneten Gegenparteien unbeschadet des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten auf Antrag eines AOGA mit, 31. "geeigneten Anlegern": in Absatz 2 erwähnte Anleger und vom König aufgrund von Absatz 3 Nr.1 [sic, zu lesen ist: Absatz 3 Buchstabe a)] bestimmte Anleger, mit Ausnahme der in Absatz 3 Nr. 2 [sic, zu lesen ist: Absatz 3 Buchstabe b)] erwähnten Anleger.
Gewerbliche Anleger gelten als geeignete Anleger.
Der König kann jedoch auf Stellungnahme der FSMA durch Königlichen Erlass: a) den Begriff "geeignete Anleger" auf alle oder bestimmte juristische Personen, die nicht als gewerbliche Anleger gelten und eine Eintragung in das Register der geeigneten Anleger beantragt haben, ausdehnen und dabei gegebenenfalls nach Art oder Kategorie der AOGA eine Unterscheidung machen, b) den Begriff "geeignete Anleger" einschränken und dabei gegebenenfalls nach Art oder Kategorie der AOGA eine Unterscheidung machen. Die FSMA führt das in Absatz 3 Buchstabe a) erwähnte Register der geeigneten Anleger. Der König legt das Verfahren für die Eintragung in dieses Register und Modalitäten für den Zugang zu diesem Register durch Dritte fest, 32. "Kleinanlegern": Anleger, bei denen es sich nicht um gewerbliche Anleger handelt, 33."Wertpapieren eines alternativen Organismus für gemeinsame Anlagen": a) Anteile an einem AOGA, b) andere Finanzinstrumente, die der AOGA ausgibt, unbeschadet der Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Bezug auf die Ausgabe durch die AOGA von Finanzinstrumenten, die keine Anteile sind, 34."Anteilen an einem alternativen Organismus für gemeinsame Anlagen": a) Aktien an einer Investmentgesellschaft und andere Wertpapiere, die das Kapital der Investmentgesellschaft verbriefen, und b) Wertpapiere, die ungeteilte Rechte an einem gemeinsamen Investmentfonds verbriefen, 35."Anteilinhabern": Inhaber von Anteilen an einem AOGA, 36. "Finanzinstrumenten": Instrumente, die in Artikel 2 des Gesetzes vom 2.August 2002 erwähnt sind, 37. "multilateralem Handelssystem (Multilateral trading facility - MTF)": ein von einer Wertpapierfirma, einem Kreditinstitut oder einem Marktunternehmen betriebenes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach nichtdiskretionären Regeln in einer Weise zusammenführt, die gemäß den Bestimmungen von Kapitel 2 des Gesetzes vom 2.August 2002 oder Titel II der Richtlinie 2004/39/EG zu einem Vertrag führt, 38. "geregelten Märkten": belgische oder ausländische geregelte Märkte, die in Artikel 2 Nr.3, 5 oder 6 des Gesetzes vom 2. August 2002 erwähnt sind, 39. "Emittenten": Emittenten im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr.8 des Königlichen Erlasses vom 14. November 2007, die ihren satzungsmäßigen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum haben und deren Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, 40. "nicht notierten Gesellschaften": Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum haben und deren Aktien nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, 41."Verwaltungsaufgaben für alternative Organismen für gemeinsame Anlagen": a) Verwaltung des Portfolios des AOGA, b) Risikomanagement, c) administrative Tätigkeiten für den AOGA, darunter insbesondere: i) Rechtsberatungs- und Buchhaltungs- und Rechnungslegungsdienstleistungen für den AOGA, einschließlich Erstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses, ii) Antworten auf Auskunftsanfragen von Anteilinhabern des AOGA, iii) Bewertung des Portfolios und Festsetzung des Preises der Anteile des AOGA (einschließlich steuerrechtlicher Aspekte), iv) Überwachung der Einhaltung der auf den AOGA anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, v) Führung des Registers der Inhaber von Namensanteilen, vi) Gewinnausschüttung für die verschiedenen Kategorien und Arten von Anteilen an dem AOGA, vii) Ausgabe und Rücknahme von Anteilen an dem AOGA, viii) Kontraktabrechnungen, einschließlich Versand der Anteile des AOGA, ix) Registrierung von Verrichtungen und Aufbewahrung diesbezüglicher Belege, d) Vertrieb von Anteilen des AOGA, e) Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Vermögenswerten des AOGA, darunter Dienstleistungen, die zur Erfüllung der treuhänderischen Pflichten des Verwalters erforderlich sind, das Facility Management, die Immobilienverwaltung, die Beratung von Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und damit verbundene Fragen, Beratungs- und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Fusionen und dem Erwerb von Unternehmen und weitere Dienstleistungen in Verbindung mit der Verwaltung des AOGA und der Gesellschaften und anderer Vermögenswerte, in die der AOGA investiert hat, 42."unabhängiger Kontrollfunktion": Innenrevisionsfunktion, Compliance-Funktion oder Risikomanagement-Funktion, 43. "Wertpapierdienstleistungen": a) individuelle Portfolioverwaltung: individuelle Verwaltung einzelner Portfolios mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats des Kunden, sofern die betreffenden Portfolios eines oder mehrere der in Artikel 2 Nr.1 des Gesetzes vom 2. August 2002 erwähnten Finanzinstrumente enthalten, b) Anlageberatung: Abgabe persönlicher Empfehlungen an einen Kunden, die sich auf ein oder mehrere Geschäfte mit einem oder mehreren der in Artikel 2 Nr.1 des Gesetzes vom 2. August 2002 erwähnten Finanzinstrumenten beziehen, c) Verwahrung und Verwaltung: Verwahrung und Verwaltung im Zusammenhang mit Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, d) Annahme und Übermittlung von Aufträgen: Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, 44."benannten Verwaltungsgesellschaften" oder "Verwaltungsgesellschaften, die einen alternativen Organismus für gemeinsame Anlagen verwalten": Verwaltungsgesellschaften, die mindestens die in Artikel 3 Nr. 41 Buchstabe a) oder b) erwähnten Verwaltungsaufgaben für einen AOGA ausüben, 45. "Feeder": a) einen öffentlichen AOGA mit variabler Anzahl Anteile nach belgischem Recht oder einen Teilfonds dieses Organismus für gemeinsame Anlagen, dem es in Abweichung von dem in Artikel 182 erwähnten Grundsatz der Risikostreuung erlaubt worden ist, mindestens 85 Prozent seiner Aktiva in Anteile an einem anderen öffentlichen AOGA mit variabler Anzahl Anteile nach belgischem Recht oder einem Organismus für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht, der die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt, oder einem Teilfonds dieses Organismus für gemeinsame Anlagen zu investieren, b) einen nicht öffentlichen AOGA, der mindestens 85 Prozent seiner Aktiva investiert (i) in Anteile an einem anderen AOGA oder (ii) in Anteile an mehreren anderen AOGA, wenn diese identische Anlagestrategien verfolgen, oder (iii) anderweitig ein Engagement von mindestens 85 Prozent seiner Vermögenswerte in solch einem AOGA hat, 46."Master": a) in dem in Nr.45 Buchstabe a) erwähnten Fall, einen öffentlichen AOGA mit variabler Anzahl Anteile nach belgischem Recht oder einen seiner Teilfonds oder einen öffentlichen Organismus für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht, der die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt: i) der unter seinen Anteilinhabern mindestens einen in Nr.45 Buchstabe a) erwähnten Feeder hat, ii) der selbst kein Feeder ist und iii) der keine Anteile an einem Feeder besitzt, b) in dem in Nr.45 Buchstabe b) erwähnten Fall, einen AOGA oder einen seiner Teilfonds, in den ein anderer nicht öffentlicher AOGA investiert oder in dem ein anderer nicht öffentlicher AOGA ein Engagement hat gemäß Nr. 45 Buchstabe b), 47. "Kunden der Verwaltungsgesellschaft von alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen": natürliche oder juristische Personen oder andere Unternehmen, einschließlich der in Artikel 2 Nr.1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung erwähnten Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, für die die AOGA-Verwaltungsgesellschaft eine der in Nr. 41 des vorliegenden Artikels erwähnten Verwaltungsaufgaben ausübt oder eine der in Nr. 43 des vorliegenden Artikels erwähnten Dienstleistungen erbringt, 48. "Holdinggesellschaften": Gesellschaften, die an einer oder mehreren anderen Gesellschaften eine Beteiligung halten, deren Geschäftsgegenstand darin besteht, durch ihre Tochtergesellschaften oder verbundenen Gesellschaften oder Beteiligungen eine Geschäftsstrategie oder -strategien zur Förderung deren langfristigen Werts zu verfolgen, und bei denen es sich um Gesellschaften handelt, die entweder: a) auf eigene Rechnung tätig sind und deren Anteile zum Handel auf einem geregelten Markt im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, oder b) die, wie aus ihren Jahresberichten oder anderen amtlichen Unterlagen hervorgeht, nicht mit dem Hauptzweck gegründet wurden, ihren Anlegern durch Veräußerung ihrer Tochtergesellschaften oder verbundenen Gesellschaften eine Rendite zu verschaffen, 49."Verbriefungszweckgesellschaften": Gesellschaften, deren einziger Zweck darin besteht, eine oder mehrere Verbriefungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 24/2009 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2008 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben, und weitere zur Erfüllung dieses Zwecks geeignete Tätigkeiten durchzuführen, 50. "Primebrokern": Kreditinstitute, regulierte Wertpapierfirmen oder andere Einheiten, die einer Regulierungsaufsicht und ständigen Überwachung unterliegen und gewerblichen Anlegern Dienstleistungen anbieten, in erster Linie, um als Gegenpartei Geschäfte mit Finanzinstrumenten zu finanzieren oder durchzuführen, und die möglicherweise auch andere Dienstleistungen wie Clearing und Abwicklung von Geschäften, Verwahrungsdienstleistungen, Wertpapierleihe und individuell angepasste Technologien und Einrichtungen zur betrieblichen Unterstützung anbieten, 51."Carried interest": einen Anteil an den Gewinnen des AOGA, die ein Verwalter als Vergütung für die Verwaltung des AOGA erhält; hiervon sind sämtliche Anteile an den Gewinnen des AOGA ausgeschlossen, die der Verwalter als Rendite für Anlagen des Verwalters in den AOGA bezieht, 52. "enger Verbindung": eine Situation, in der zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen verbunden sind durch: a) Beteiligung, das heißt das direkte Halten oder das Halten im Wege der Kontrolle von mindestens 20 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals an einer Gesellschaft, b) Kontrolle, das heißt das Verhältnis zwischen einer Muttergesellschaft und einer Tochtergesellschaft wie in den Artikeln 5 bis 9 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt;für die Anwendung des vorliegenden Buchstabens wird eine Tochtergesellschaft einer Tochtergesellschaft auch als Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft angesehen.
Eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen durch ein Kontrollverhältnis mit ein und derselben Person dauerhaft verbunden sind, gilt auch als "enge Verbindung" zwischen diesen Personen, 53. "Muttergesellschaft": eine Muttergesellschaft wie in Artikel 6 Nr. 1 des Gesellschaftsgesetzbuches bestimmt, 54. "Tochtergesellschaft": eine Tochtergesellschaft wie in Artikel 6 Nr.2 des Gesellschaftsgesetzbuches bestimmt, 55. "Kontrolle": eine Kontrolle wie in den Artikeln 5 bis 9 des Gesellschaftsgesetzbuches bestimmt, 56."qualifizierter Beteiligung": direktes oder indirektes Halten einer Beteiligung an einer Verwaltungsgesellschaft, die mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte darstellt oder die es ermöglicht, maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Verwaltungsgesellschaft oder des AOGA, an der/dem die Beteiligung gehalten wird, zu nehmen; die Berechnung der Stimmrechte erfolgt gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. Mai 2007 und seiner Ausführungserlasse; Stimmrechte oder Aktien, die infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung gehalten werden, werden nicht berücksichtigt, vorausgesetzt, diese Rechte werden zum einen nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und zum anderen innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert, 57. "Anfangskapital": eingezahltes Kapital zuzüglich Emissionsagien, Rücklagen und Gewinnvorträgen, 58."Hebelfinanzierung": jede Methode, mit der der Verwalter das Risiko eines von ihm verwalteten AOGA durch Kreditaufnahme, Wertpapierleihe, in Derivate eingebettete Hebelfinanzierungen oder auf andere Weise erhöht, 59. "Eigenmitteln": Eigenmittel wie in den Artikeln 56 bis 67 der Richtlinie 2006/48/EG erwähnt.Für die Anwendung der vorliegenden Nummer sind die Artikel 13 bis 16 der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten entsprechend anwendbar, 60. "Arbeitnehmervertretern": Arbeitnehmervertreter wie in den belgischen oder ausländischen anwendbaren Rechtsvorschriften oder Praktiken bestimmt, 61."offener Konsultation": das in Artikel 2 Nr. 18 des Gesetzes vom 2. August 2002 erwähnte Verfahren, 62."ESMA": die durch die europäische Verordnung Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 errichtete Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority), 63. "ESRB": den durch die europäische Verordnung Nr.1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 errichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (European Systemic Risk Board), 64. "zuständigen Behörden": nationale Behörden der Mitgliedstaaten, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung von (a) AOGA und (b) AOGA-Verwaltungsgesellschaften befugt sind, 65."zuständigen Behörden" in Bezug auf eine Verwahrstelle: a) zuständige Behörden im Sinne des Artikels 4 Nummer 4 der Richtlinie 2006/48/EG, wenn die Verwahrstelle ein nach dieser Richtlinie zugelassenes Kreditinstitut ist, b) zuständige Behörden im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 22 der Richtlinie 2004/39/EG, wenn die Verwahrstelle eine nach dieser Richtlinie zugelassene Wertpapierfirma ist, c) nationale Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwahrstelle, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung von Kategorien von Einrichtungen im Sinne von Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 2011/61/EU befugt sind, wenn die Verwahrstelle zu einer in dieser Vorschrift genannten Kategorie von Einrichtungen gehört, d) nationale Behörden des Mitgliedstaats, in dem ein Unternehmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU seinen satzungsmäßigen Sitz hat, wenn die Verwahrstelle ein in dieser Vorschrift genanntes Unternehmen ist, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung eines solchen Unternehmens befugt sind, oder amtliche Stelle, die für die Registrierung oder Beaufsichtigung eines solchen Unternehmens gemäß den für dieses Unternehmen geltenden berufsständischen Regeln zuständig ist, e) betreffende nationale Behörden des Drittlands, in dem die Verwahrstelle ihren satzungsmäßigen Sitz hat, wenn die Verwahrstelle gemäß Artikel 21 Absatz 5 Buchstabe b) der Richtlinie 2011/61/EU als Verwahrstelle für einen AOGA aus einem Drittland benannt wird und nicht unter die Buchstaben a) bis d) der vorliegenden Nummer fällt, 66."zuständigen Behörden eines alternativen Organismus für gemeinsame Anlagen aus der Europäischen Union": nationale Behörden eines Mitgliedstaats, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung von AOGA befugt sind, 67. "Aufsichtsbehörden": in Bezug auf AOGA aus einem Drittland nationale Behörden eines Drittlands, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung von AOGA befugt sind, 68."Aufsichtsbehörden": in Bezug auf AOGA-Verwalter aus einem Drittland nationale Behörden eines Drittlands, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung von AOGA-Verwaltern befugt sind, 69. "FSMA": die in Artikel 44 des Gesetzes vom 2.August 2002 erwähnte Autorität Finanzielle Dienste und Märkte, 70. "Bank": die im Gesetz vom 22.Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank erwähnte Belgische Nationalbank, 71. "vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen und -verordnungen": das vorliegende Gesetz, vom König oder der FSMA aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes gefasste Erlasse und Verordnungen und Verordnungen und technische Regulierungsstandards, die aufgrund der Bestimmungen der Richtlinie 2011/61/EU von der Kommission angenommen wurden, 72."Gesetz vom 22. Juli 1953": das Gesetz vom 22. Juli 1953 zur Gründung eines Instituts der Betriebsrevisoren und zur Organisation der öffentlichen Aufsicht über den Beruf des Betriebsrevisors, 73. "Gesetz vom 9.Juli 1975": das Gesetz vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen, 74. "Gesetz vom 4.Dezember 1990": das Gesetz vom 4. Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte, 75. "Gesetz vom 25.April 2014": das Gesetz vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute, 76. "Gesetz vom 6.April 1995": das Gesetz vom 6. April 1995 über den Status und die Kontrolle von Investmentgesellschaften, 77. "Gesetz vom 22.Februar 1998": das Gesetz vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank, 78. "Gesetz vom 2.August 2002": das Gesetz vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, 79. "Gesetz vom 22.März 2006": das Gesetz vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten, 80. "Gesetz vom 16.Juni 2006": das Gesetz vom 16. Juni 2006 über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und die Zulassung von Anlageinstrumenten zum Handel auf geregelten Märkten, 81. "Gesetz vom 2.Mai 2007": das Gesetz vom 2. Mai 2007 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Emittenten, deren Anteile zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, 82. "Gesetz vom 16.Februar 2009": das Gesetz vom 16. Februar 2009 über die Rückversicherung, 83. "Königlichem Erlass vom 3.Juni 2007": den Königlichen Erlass vom 3. Juni 2007 über die Regeln und Modalitäten zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente, 84."Gesetz vom 3. August 2012": das Gesetz vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen, 85. "Richtlinie 77/91/EWG": die Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, 86. "Richtlinie 2002/14/EG": die Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft, 87. "Richtlinie 2003/41/EG": die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3.Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, 88. "Richtlinie 2003/71/EG": die Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, 89. "Richtlinie 2004/25/EG": die Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.April 2004 betreffend Übernahmeangebote, 90. "Richtlinie 2004/39/EG": die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates, 91. "Richtlinie 2004/109/EG": die Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, 92. "Richtlinie 2006/43/EG": die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates, 93. "Richtlinie 2006/48/EG": die Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung), 94. "Richtlinie 2006/49/EG": die Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (Neufassung), 95. "Richtlinie 2006/73/EG": die Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10.August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, 96. "Richtlinie 2009/65/EG": die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (Neufassung), 97. "Richtlinie 2011/61/EU": die Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8.Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010, 98. "Verordnung 583/2010": die Verordnung (EU) Nr.583/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden, 99. "Verordnung Nr.1092/2010": die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, 100. "Verordnung Nr.1095/2010": die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission, 101. "Verordnung Nr.231/2013": die delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung, 102. "Verordnung Nr.345/2013": die Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds, 103. "Verordnung Nr.346/2013": die Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum.
Art. 4 - Verweise auf vorliegendes Gesetz, auf die Richtlinie 2011/61/EU oder auf eine der Bestimmungen dieses Gesetzes oder dieser Richtlinie umfassen ebenfalls einen Verweis auf die entsprechenden Bestimmungen der Verordnungen und die technischen Regulierungsstandards, die aufgrund der Bestimmungen der Richtlinie 2011/61/EU von der Kommission angenommen wurden.
Art. 5 - § 1 - Für die Anwendung von Artikel 3 Nr. 27 haben folgende Angebote von Wertpapieren von Organismen für gemeinsame Anlagen keinen öffentlichen Charakter: 1. Angebote von Wertpapieren, die sich ausschließlich an gewerbliche Anleger richten, 2.Angebote von Wertpapieren, die sich an weniger als hundertfünfzig natürliche oder juristische Personen richten, bei denen es sich nicht um gewerbliche Anleger handelt, 3. Angebote von Wertpapieren, die keine Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen mit variabler Anzahl Anteile sind, wenn diese Angebote einen Gesamtgegenwert von mindestens 100.000 EUR pro Anleger und pro Wertpapierkategorie erfordern, 4. Angebote von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen mit variabler Anzahl Anteile, die einen Gesamtgegenwert von mindestens 250.000 EUR pro Anleger und pro Wertpapierkategorie erfordern, 5. Angebote von Wertpapieren, die keine Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen mit variabler Anzahl Anteile sind, mit einer Mindeststückelung von 100.000 EUR, 6. Wertpapierangebote mit einem Gesamtgegenwert im Europäischen Wirtschaftsraum von weniger als 100.000 EUR, wobei diese Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist.
Bei späterer Weiterveräußerung von Wertpapieren, die zuvor Gegenstand eines oder mehrerer der in Absatz 1 erwähnten Angebote waren, ist anhand der Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Nr. 27 und der Kriterien von Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen zu entscheiden, ob es sich bei dieser Weiterveräußerung um ein öffentliches Angebot handelt. § 2 - Für die Anwendung von Artikel 3 Nr. 27 Buchstabe b) kann der König den Begriff "öffentlich" definieren. § 3 - Für die Anwendung von Artikel 3 Nr. 7 kann der König bestimmen: 1. was unter "Privatanlegern" zu verstehen ist, 2.gemäß welchen Bedingungen und Modalitäten Privatanleger Wertpapiere, die von einem privaten AOGA ausgegeben werden, abtreten können.
Art. 6 - § 1 - Den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes unterliegen: 1. belgische AOGA, 2.ausländische AOGA, die in Belgien vertrieben werden, ob es sich um Organismen für gemeinsame Anlagen mit fixer oder variabler Anzahl Anteile handelt und ob der Organismus für gemeinsame Anlagen in der Vertragsform, der Form des Trusts, der Satzungsform oder irgendeiner anderen Rechtsform errichtet ist. § 2 - Den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes unterliegen - ungeachtet ihrer Rechtsform - AOGA-Verwalter: 1. nach belgischem Recht, die einen oder mehrere AOGA verwalten, ungeachtet dessen, ob es sich um AOGA aus der Europäischen Union oder aus Drittländern handelt, 2.nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, die einen oder mehrere AOGA nach belgischem Recht verwalten oder einen oder mehrere AOGA in Belgien vertreiben, 3. die in einem Drittland ansässig sind a) und einen oder mehrere AOGA aus der Europäischen Union verwalten, für die Belgien Referenzmitgliedstaat ist, b) beziehungsweise einen oder mehrere AOGA nach belgischem Recht verwalten, ohne dass Belgien Referenzmitgliedstaat ist, 4.die in einem Drittland ansässig sind a) und die im Europäischen Wirtschaftsraum einen oder mehrere AOGA vertreiben - ungeachtet dessen, ob es sich um AOGA aus der Europäischen Union oder aus Drittländern handelt - für die Belgien Referenzmitgliedstaat ist, b) beziehungsweise die in Belgien einen oder mehrere AOGA vertreiben, ungeachtet dessen, ob es sich um AOGA aus der Europäischen Union oder aus Drittländern handelt, ohne dass Belgien Referenzmitgliedstaat ist. Art. 7 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen gilt vorliegendes Gesetz nicht für: 1. Holdinggesellschaften, 2.Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die unter die Richtlinie 2003/41/EG fallen, gegebenenfalls einschließlich der in Artikel 2 Absatz 1 der genannten Richtlinie aufgeführten zugelassenen Stellen, die für die Verwaltung solcher Einrichtungen verantwortlich und in ihrem Namen tätig sind, oder der nach Artikel 19 Absatz 1 der genannten Richtlinie bestellten Vermögensverwalter, sofern sie keine AOGA verwalten, 3. supranationale Institutionen, wie die Europäische Zentralbank, die Europäische Investitionsbank, den Europäischen Investitionsfonds, die Europäischen Entwicklungsfinanzierungsinstitute und bilateralen Entwicklungsbanken, die Weltbank, den Internationalen Währungsfonds und sonstige supranationale Einrichtungen und ähnliche internationale Organisationen, falls solche Einrichtungen beziehungsweise Organisationen AOGA verwalten, und sofern diese AOGA im öffentlichen Interesse handeln, 4.nationale Zentralbanken, 5. nationale, regionale und lokale Behörden und Gebietskörperschaften oder andere Einrichtungen, die Fonds zur Unterstützung von Sozialversicherungs- und Pensionssystemen verwalten, 6.Arbeitnehmerbeteiligungssysteme oder Arbeitnehmersparpläne, 7. Verbriefungszweckgesellschaften, einschließlich der Organismen für Anlagen in Forderungen, die unter das Gesetz vom 3.August 2012 fallen.
Art. 8 - Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmung gilt vorliegendes Gesetz nicht für Verwalter, die einen oder mehrere AOGA verwalten, deren einzige Anteilinhaber der Verwalter, Mutter- oder Tochtergesellschaften des Verwalters oder andere Tochtergesellschaften dieser Muttergesellschaften sind, sofern keiner dieser Anteilinhaber selbst ein AOGA ist.
Art. 9 - Allein Verwalter nach belgischem Recht und Verwalter nach ausländischem Recht, die aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in Belgien tätig sind, dürfen in Belgien von den Bezeichnungen "Verwalter von alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen", "AOGA-Verwalter" oder "AIF-Verwalter" oder ähnlichen öffentlich Gebrauch machen, insbesondere in ihrem Gesellschaftsnamen, bei der Angabe ihres Gesellschaftszwecks, in ihren Wertpapieren, Effekten oder Unterlagen oder in ihrer Werbung.
Besteht die Gefahr einer Verwechslung, so kann die FSMA verlangen, dass dem Namen von Verwaltern nach ausländischem Recht ein erklärender Vermerk beigefügt wird.
TEIL II - HARMONISIERTE BESTIMMUNGEN ÜBER VERWALTER VON ALTERNATIVEN ORGANISMEN FÜR GEMEINSAME ANLAGEN Buch I - Verwalter nach belgischem Recht TITEL I - Allgemein anwendbare Bestimmungen KAPITEL 1 - Anwendungsbereich Art. 10 - § 1 - Mit Ausnahme von § 2 des vorliegenden Artikels ist vorliegender Titel anwendbar: 1. auf Verwalter nach belgischem Recht, die einen oder mehrere AOGA verwalten, ungeachtet dessen, ob es sich um AOGA aus der Europäischen Union oder aus Drittländern handelt, und 2.in dem in den Artikeln 134 und folgenden vorgesehenen Maße auf Verwalter mit Sitz in einem Drittland, die (a) einen oder mehrere AOGA der Europäischen Union verwalten und für die Belgien Referenzmitgliedstaat ist oder (b) die im Europäischen Wirtschaftsraum einen oder mehrere AOGA vertreiben, ungeachtet dessen, ob es sich um AOGA aus der Europäischen Union oder aus Drittländern handelt, und für die Belgien Referenzmitgliedstaat ist, sofern sie nicht den Bestimmungen von Titel II des vorliegenden Buches unterliegen. § 2 - Investmentgesellschaften, die nicht über eine eigene den Anforderungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen entsprechende Führungsstruktur verfügen, und gemeinsame Investmentfonds müssen eine AOGA-Verwaltungsgesellschaft benennen, damit diese alle in Artikel 3 Nr. 41 erwähnten Verwaltungsaufgaben wahrnimmt.
KAPITEL 2 - Tätigkeitsaufnahme Abschnitt 1 - Zulassung Art. 11 - § 1 - Verwalter nach belgischem Recht müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit von der FSMA eine Zulassung erhalten.
Die Verwalter müssen die in vorliegendem Titel und seinen Ausführungserlassen und -verordnungen festgelegten Zulassungsbedingungen jederzeit einhalten.
Die Zulassung gilt in allen Mitgliedstaaten. § 2 - AOGA dürfen keine anderen Tätigkeiten als die in Artikel 3 Nr. 41 erwähnten Aufgaben für eigene Rechnung ausüben.
AOGA-Verwaltungsgesellschaften dürfen keine anderen Tätigkeiten als die in Artikel 3 Nr. 41 erwähnten Tätigkeiten und, sofern sie über die im Gesetz verlangte Zulassung verfügen, als die in Artikel 3 Nr. 43 des Gesetzes vom 3. August 2012 erwähnten Tätigkeiten ausüben.
In Abweichung von vorhergehendem Absatz darf eine AOGA-Verwaltungsgesellschaft folgende Dienstleistungen erbringen: a) individuelle Verwaltung einzelner Portfolios, einschließlich solcher, die von Pensionsfonds und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gehalten werden, mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats des Kunden, b) als Nebendienstleistungen: i) Anlageberatung, ii) Verwahrung und Verwaltung im Zusammenhang mit Anteilen, die von Organismen für gemeinsame Anlagen ausgegeben werden, iii) Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben. § 3 - AOGA-Verwaltungsgesellschaften dürfen nicht zugelassen werden, um: 1. ausschließlich in § 2 Absatz 3 genannte Dienstleistungen zu erbringen, 2.unter § 2 Absatz 3 Buchstabe b) genannte Nebendienstleistungen zu erbringen, ohne auch für die Erbringung der Dienstleistungen gemäß § 2 Absatz 3 Buchstabe a) zugelassen zu sein, 3. ausschließlich in Artikel 3 Nr.41 Buchstabe c), d) und e) genannte Tätigkeiten auszuüben, 4. in Artikel 3 Nr.41 Buchstabe a) genannte Dienstleistungen zu erbringen, ohne auch in Artikel 3 Nr. 41 Buchstabe b) genannte Dienstleistungen zu erbringen; dasselbe gilt im umgekehrten Fall. § 4 - Die Verwalter legen der FSMA die erforderlichen Angaben vor, damit sie die Einhaltung der in vorliegendem Titel genannten Voraussetzungen zu jeder Zeit überwachen kann.
Art. 12 - Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, Wertpapierfirmen und Kreditinstitute sind nicht dazu verpflichtet, für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, wie etwa der individuellen Portfolioverwaltung für AOGA, eine Zulassung nach vorliegendem Gesetz zu erhalten. Wertpapierfirmen und Kreditinstitute dürfen Anteile an AOGA allerdings nur dann direkt oder indirekt Anlegern im Europäischen Wirtschaftsraum anbieten oder bei diesen platzieren, wenn die Anteile gemäß vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen und -verordnungen vertrieben werden dürfen.
Art. 13 - § 1 - Zulassungsanträgen wird eine Akte beigefügt, die den von der FSMA festgelegten Bedingungen genügt, aus der hervorgeht, ob die durch vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse und -verordnungen auferlegten Bedingungen erfüllt sind, und die die von der FSMA geforderten Angaben umfasst. § 2 - Der Verwalter, der eine Zulassung beantragt, legt der FSMA Folgendes über sich selbst vor: 1. Auskünfte über seine tatsächlichen Leiter, 2.Auskünfte über die Identität der direkten oder indirekten Aktionäre oder Gesellschafter, unabhängig davon, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt, die qualifizierte Beteiligungen halten, und die Höhe dieser Beteiligungen, 3. Geschäftsplan, der neben seiner Organisationsstruktur auch Angaben darüber enthält, wie der Verwalter seinen Pflichten nach vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen und -verordnungen nachkommen will, 4.Angaben über die Vergütungspolitik und -praxis gemäß Artikel 40 und folgenden, 5. je nach Fall Angaben über Vereinbarungen, die zur Übertragung und Weiterübertragung von Aufgaben im Sinne von Artikel 29 und folgenden an Dritte getroffen wurden. Der Verwalter übermittelt für jeden AOGA, den er zu verwalten beabsichtigt, folgende Angaben: 1. Angaben zu den Anlagestrategien, einschließlich der Arten der Zielfonds, falls es sich bei dem AOGA um einen Dachfonds handelt, 2.Angaben über seine Grundsätze im Zusammenhang mit dem Einsatz von Hebelfinanzierungen und über Risikoprofile und sonstige Eigenschaften der AOGA, die er verwaltet oder zu verwalten beabsichtigt, einschließlich Angaben zu den Mitgliedstaaten oder Drittländern, in denen sich der Sitz solcher AOGA befindet oder voraussichtlich befinden wird, 3. Angaben zum Sitz des Masters, falls es sich bei dem betreffenden AOGA um einen Feeder handelt, 4.Vertragsbedingungen oder Satzungen aller AOGA, die der Verwalter zu verwalten beabsichtigt, 5. Angaben zu den Vereinbarungen zur Bestellung der Verwahrstelle gemäß Artikel 51 und folgenden für jeden AOGA, den der Verwalter zu verwalten beabsichtigt, 6.alle in Artikel 68 genannten weiteren Informationen für jeden AOGA, den der Verwalter zu verwalten beabsichtigt.
Die FSMA kann zusätzliche Auskünfte verlangen, die für die Beurteilung des Zulassungsantrags erforderlich sind. § 3 - Beantragt eine gemäß dem Gesetz vom 3. August 2012 zugelassene Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, eine Zulassung als Verwalter nach vorliegendem Gesetz, so schreibt die FSMA dem Verwalter nicht vor, dass er Angaben beziehungsweise Unterlagen vorlegen muss, die er bereits bei der Beantragung der Zulassung nach dem Gesetz vom 3. August 2012 vorgelegt hat, sofern diese Angaben beziehungsweise Unterlagen nach wie vor auf dem neuesten Stand sind. Art. 14 - Bevor folgenden Verwaltern die Zulassung erteilt wird, sind die betreffenden zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten zu konsultieren: 1. eine Tochtergesellschaft eines anderen Verwalters, einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, einer Wertpapierfirma, eines Kreditinstituts oder einer Versicherungsgesellschaft, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind, 2.eine Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft eines anderen Verwalters, einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, einer Wertpapierfirma, eines Kreditinstituts oder einer Versicherungsgesellschaft, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind, und 3. eine Gesellschaft, die von denselben natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird wie die, die einen anderen Verwalter, eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, eine Wertpapierfirma, ein Kreditinstitut oder eine Versicherungsgesellschaft, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind, kontrollieren. Art. 15 - Wird die Zulassung von einer Verwaltungsgesellschaft beantragt, die Tochtergesellschaften einer Börsengesellschaft, eines Kreditinstituts oder eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens nach belgischem Recht oder Tochtergesellschaften des Mutterunternehmens einer Börsengesellschaft, eines Kreditinstituts oder eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens nach belgischem Recht ist oder die von denselben natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird wie eine Börsengesellschaft, ein Kreditinstitut oder ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nach belgischem Recht, so befragt die FSMA die Bank, bevor sie einen Beschluss fasst.
Art. 16 - § 1 - Die FSMA teilt dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags schriftlich mit, ob die Zulassung erteilt ist. Die FSMA kann diesen Zeitraum um bis zu drei Monate verlängern, wenn sie dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und nach einer entsprechenden Benachrichtigung des Antragstellers für notwendig erachtet.
Für die Zwecke des vorliegenden Artikels gilt ein Antrag als vollständig, wenn der Verwalter mindestens die in Artikel 13 § 2 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und 13 § 2 Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 genannten Angaben vorgelegt hat.
Verwalter können mit der Verwaltung von AOGA mit den gemäß Artikel 13 § 2 Absatz 2 Nr. 1 in ihrem Zulassungsantrag beschriebenen Anlagestrategien beginnen, sobald die Zulassung erteilt ist, frühestens jedoch einen Monat, nachdem sie etwaige fehlende, in Artikel 13 § 2 Absatz 2 Nr. 4, 5 und 6 genannte Angaben, nachgereicht haben.
Der Zulassungsantrag gilt als abgelehnt, wenn die FSMA nicht binnen sechs Monaten nach Einreichung des vollständigen Antrags entschieden hat. § 2 - Die FSMA unterrichtet die ESMA und die Bank vierteljährlich über die nach vorliegendem Kapitel erteilten Zulassungen.
Art. 17 - Die FSMA kann den Umfang der Zulassung beschränken, was insbesondere für die Ausübung bestimmter Verwaltungsaufgaben, die Erbringung bestimmter Wertpapierdienstleistungen und die Anlagestrategien der AOGA, zu deren Verwaltung der Verwalter berechtigt ist, gilt, oder sie kann die Ausübung der Aufgaben an Bedingungen knüpfen.
Art. 18 - § 1 - Der Verwalter teilt der FSMA alle wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen für die Erstzulassung vor deren Anwendung mit; dies gilt insbesondere für wesentliche Änderungen der gemäß Artikel 13 vorgelegten Angaben. § 2 - Beschließt die FSMA Beschränkungen vorzuschreiben oder diese Änderungen abzulehnen, so setzt sie den Verwalter innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung davon in Kenntnis.
Die FSMA kann diesen Zeitraum um bis zu einen Monat verlängern, wenn sie dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und nach einer entsprechenden Benachrichtigung des Verwalters für notwendig erachtet.
Werden die Änderungen innerhalb des vorgesehenen Beurteilungszeitraums nicht von der FSMA abgelehnt, so werden sie vorgenommen.
Art. 19 - Die FSMA erstellt ein Verzeichnis der aufgrund des vorliegenden Titels zugelassenen Verwalter. Dieses Verzeichnis und darin vorgenommene Änderungen werden auf der Website der FSMA veröffentlicht.
Was Verwalter betrifft, die Verwaltungsgesellschaften sind, werden im Verzeichnis die in Artikel 3 Nr. 41 erwähnten Verwaltungsaufgaben und die in Artikel 3 Nr. 43 erwähnten Wertpapierdienstleistungen, die der Verwalter erbringen darf, angegeben. Ebenfalls wird vermerkt, ob der Verwalter gemäß Kapitel 4 seine Tätigkeit durch Errichtung einer Zweigniederlassung oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten ausübt.
Das Verzeichnis kann Rubriken und Unterrubriken umfassen.
Abschnitt 2 - Zulassungsbedingungen Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 20 - Die FSMA erteilt eine Zulassung nur, wenn sie davon überzeugt ist, dass der Verwalter die Bedingungen des vorliegenden Kapitels einhält oder zur Einhaltung der in Kapitel 3 festgelegten Bedingungen in der Lage ist.
Art. 21 - Die FSMA verweigert die Zulassung, wenn die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen durch einen der folgenden Umstände verhindert wird: 1. enge Verbindungen zwischen dem Verwalter und anderen natürlichen oder juristischen Personen, 2.Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlands, denen natürliche oder juristische Personen unterliegen, mit denen der Verwalter eng verbunden ist, 3. Schwierigkeiten bei der Durchsetzung dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Unterabschnitt 2 - Anfangskapital und Eigenmittel Art. 22 - § 1 - Ein in vorliegendem Titel erwähnter AOGA verfügt über ein Anfangskapital von mindestens 300.000 EUR. Eine AOGA-Verwaltungsgesellschaft verfügt gemäß vorliegendem Artikel über ein Anfangskapital von mindestens 125.000 EUR. § 2 - Übersteigt der Wert der vom Verwalter verwalteten AOGA-Portfolios 250.000.000 EUR, müssen die Eigenmittel um 0,02 Prozent des Betrags, um den der Wert der Portfolios 250.000.000 EUR übersteigt, erhöht werden; die erforderliche Gesamtsumme aus Anfangskapital und zusätzlichem Betrag übersteigt jedoch nicht 10.000.000 EUR. Für die Zwecke von Absatz 1 gelten die vom Verwalter verwalteten AOGA, einschließlich der AOGA, für die der Verwalter gemäß Artikel 29 und folgenden Verwaltungsaufgaben an Dritte übertragen hat, jedoch mit Ausnahme von AOGA-Portfolios, die der Verwalter im Auftrag Dritter verwaltet, als Portfolios des Verwalters. § 3 - Ungeachtet des Paragraphen 2 verfügen Verwalter stets über Eigenmittel in Höhe von mindestens dem Betrag, der in Artikel 6 Nr. 3 und Artikel 7 § 2 der Regelung vom 28. August 2007 der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen in Bezug auf die Eigenmittel von Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen gefordert wird. § 4 - Die Verwalter können von der Bereitstellung von bis zu 50 Prozent der in § 2 genannten zusätzlichen Eigenmittel absehen, wenn sie über eine Garantie in derselben Höhe verfügen, die von einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen gestellt wird, das seinen satzungsmäßigen Sitz in einem Mitgliedstaat hat oder in einem Drittland, sofern es dort Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der FSMA mit dem Unionsrecht gleichwertig sind. § 5 - Um die potenziellen Berufshaftungsrisiken aus den Geschäftstätigkeiten, denen die Verwalter nach vorliegendem Gesetz nachgehen können, abzudecken, verfügen sowohl die Verwaltungsgesellschaften als auch die Organismen für gemeinsame Anlagen, die nicht von einer Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden, über: 1. zusätzliche Eigenmittel, um potenzielle Haftungsrisiken aus beruflicher Fahrlässigkeit angemessen abzudecken, oder 2.eine Berufshaftpflichtversicherung für die sich aus beruflicher Fahrlässigkeit ergebende Haftung, die den abgedeckten Risiken entspricht. § 6 - Eigenmittel, einschließlich der Eigenmittel gemäß § 5 Nr. 1, werden in flüssige Vermögenswerte oder Vermögenswerte investiert, die kurzfristig unmittelbar in Bargeld umgewandelt werden können und keine spekulativen Positionen enthalten.
Art. 23 - Die Bestimmungen von Artikel 22 §§ 1 bis 4 sind nicht anwendbar auf Verwalter, die auch Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen sind, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen.
Unterabschnitt 3 - Aktionäre Art. 24 - Aktionäre der AOGA-Verwaltungsgesellschaft, die qualifizierte Beteiligungen halten, besitzen die Eigenschaften, die zur Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung der Verwaltungsgesellschaft erforderlich sind.
Unterabschnitt 4 - Leiter Art. 25 - § 1 - Die tatsächliche Geschäftsleitung eines Verwalters muss mindestens zwei Personen anvertraut werden; diese Personen müssen über die berufliche Zuverlässigkeit und angemessene Fachkompetenz verfügen, die zur Ausübung ihrer Funktion erforderlich sind, auch in Bezug auf die Anlagestrategien der vom Verwalter verwalteten AOGA. § 2 - Die Namen der tatsächlichen Leiter des Verwalters und aller ihrer Nachfolger werden der FSMA unverzüglich mitgeteilt.
Unterabschnitt 5 - Organisation Art. 26 - Ein Verwalter setzt jederzeit die für die ordnungsgemäße Verwaltung der verwalteten AOGA angemessenen und geeigneten personellen und technischen Ressourcen ein.
Insbesondere verfügt der Verwalter - auch unter Berücksichtigung der Art der von ihm verwalteten AOGA - über eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung.
Der Verwalter führt Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die elektronische Datenverarbeitung und angemessene interne Kontrollverfahren ein, zu denen insbesondere Regeln für persönliche Geschäfte seiner Mitarbeiter und für das Halten oder Verwalten von Anlagen zum Zwecke der Anlage auf dem eigenen Konto gehören, durch die zumindest gewährleistet wird, dass jedes die AOGA betreffende Geschäft nach Herkunft, Vertragsparteien, Art, Abschlusszeitpunkt und -ort rekonstruiert werden kann und dass die Vermögenswerte der vom Verwalter verwalteten AOGA gemäß den Vertragsbedingungen oder der Satzung des betreffenden AOGA und gemäß den geltenden rechtlichen Bestimmungen angelegt werden.
Art. 27 - § 1 - AOGA-Verwalter unterscheiden funktional und hierarchisch zwischen einerseits den Funktionen des Risikomanagements und andererseits den operativen Abteilungen, einschließlich der Funktionen des Portfoliomanagements.
Die funktionelle und hierarchische Trennung der Funktionen des Risikomanagements in Übereinstimmung mit Absatz 1 wird von der FSMA in Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip überwacht.
Verwalter sind in jedem Fall in der Lage nachzuweisen, dass besondere Schutzvorkehrungen gegen Interessenkonflikte eine unabhängige Ausübung von Risikomanagementmaßnahmen ermöglichen und dass das Risikomanagement den Anforderungen des vorliegenden Artikels genügt und durchgehend wirksam ist. § 2 - Verwalter setzen angemessene Risikomanagementsysteme ein, damit alle Risiken, die für die einzelnen Anlagestrategien der von ihnen verwalteten AOGA wesentlich sind und denen jeder von ihnen verwaltete AOGA unterliegt oder unterliegen kann, hinreichend festgestellt, bewertet, gesteuert und überwacht werden.
Insbesondere stützen Verwalter sich bei der Bewertung der Bonität der Aktiva von AOGA nicht ausschließlich und automatisch auf Ratings, die von Ratingagenturen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen abgegeben worden sind.
Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten der AOGA überwacht die FSMA die Angemessenheit der Verfahren der Verwalter für die Bonitätsbewertung, bewertet sie die Verwendung von Bezugnahmen auf die in vorhergehendem Absatz erwähnten Ratings in der Anlagepolitik der AOGA und regt sie, falls angezeigt, die Milderung der Auswirkungen solcher Bezugnahmen an, um dem ausschließlichen und automatischen Rückgriff auf derartige Ratings entgegenzuwirken.
Art. 28 - Verwalter verfügen für jeden von ihnen verwalteten AOGA, bei dem es sich nicht um einen AOGA mit fixer Anzahl Anteile des nicht hebelfinanzierten Typs handelt, über ein angemessenes Liquiditätsmanagementsystem und legen Verfahren fest, die es ihnen ermöglichen, die Liquiditätsrisiken des AOGA zu überwachen und zu gewährleisten, dass sich das Liquiditätsprofil der Anlagen des AOGA mit seinen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten deckt.
Art. 29 - Verwalter dürfen für eigene Rechnung mittels Vollmachtserteilung oder Unternehmensvertrag die Ausübung einer oder mehrerer der in Artikel 3 Nr. 41 erwähnten Verwaltungsaufgaben einem Dritten übertragen, wenn insbesondere nachfolgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Der Beschluss, die Ausübung bestimmter Verwaltungsaufgaben einem Dritten zu übertragen, muss der FSMA im Voraus notifiziert werden.Aus der Notifizierung muss hervorgehen, dass die Bedingungen des vorliegenden Artikels erfüllt sind. 2. Der Verwalter muss in der Lage sein, seine gesamte Struktur zur Übertragung von Aufgaben mit objektiven Gründen zu rechtfertigen.3. Der Beauftragte muss über ausreichende Ressourcen für die Ausführung der jeweiligen Aufgaben verfügen und die tatsächlichen Leiter müssen über die erforderliche berufliche Zuverlässigkeit und angemessene Fachkompetenz verfügen.4. Bezieht sich die Übertragung auf das Portfoliomanagement oder das Risikomanagement, so darf sie nur an Unternehmen erfolgen, die für die Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassen oder registriert sind und einer Aufsicht unterliegen, oder, wenn diese Bedingung nicht eingehalten werden kann, nur nach vorheriger Genehmigung durch die FSMA.5. Bezieht sich die Übertragung auf das Portfoliomanagement oder das Risikomanagement und ist sie an ein Unternehmen aus einem Drittland erfolgt, so ist ergänzend zu den Anforderungen nach Nr.4 sicherzustellen, dass die FSMA und die für das Unternehmen zuständige Aufsichtsbehörde zusammenarbeiten. 6. Die Übertragung darf die Wirksamkeit der Beaufsichtigung des Verwalters nicht beeinträchtigen;insbesondere darf sie weder den Verwalter daran hindern, im Interesse seiner Anteilinhaber zu handeln, noch verhindern, dass der AOGA im Interesse der Anteilinhaber verwaltet wird. 7. Der Verwalter muss nachweisen können, dass der betreffende Beauftragte über die erforderliche Qualifikation verfügt und in der Lage ist, die betreffenden Funktionen wahrzunehmen, dass er sorgfältig ausgewählt wurde und dass der Verwalter in der Lage ist, jederzeit die übertragenen Aufgaben wirksam zu überwachen, jederzeit weitere Anweisungen an den Beauftragten zu erteilen und die Übertragung mit sofortiger Wirkung zurückzunehmen, wenn dies im Interesse der Anteilinhaber ist. Der Verwalter überprüft fortwährend die von Beauftragten erbrachten Dienstleistungen.
Art. 30 - Keine Übertragung hinsichtlich des Portfoliomanagements oder des Risikomanagements erfolgt an: 1. die Verwahrstelle oder einen Beauftragten der Verwahrstelle oder 2.ein anderes Unternehmen, dessen Interessen mit denen des Verwalters oder der Anteilinhaber des AOGA im Konflikt stehen könnten, außer wenn ein solches Unternehmen eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung seiner Aufgaben bei der Portfolioverwaltung oder dem Risikomanagement von seinen anderen potenziell dazu im Interessenkonflikt stehenden Aufgaben vorgenommen hat und die potenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt, gesteuert, beobachtet und den Anteilinhabern des AOGA gegenüber offengelegt werden.
Art. 31 - Die Haftung des Verwalters wird nicht durch die Tatsache berührt, dass der Verwalter die Ausübung bestimmter der in Artikel 3 Nr. 41 erwähnten Verwaltungsaufgaben einem Dritten übertragen hat und dass diese Verwaltungsaufgaben gegebenenfalls vom Beauftragten weiterübertragen worden sind.
Der Verwalter darf seine Aufgaben nicht in einem Umfang übertragen, der darauf hinausläuft, dass er nicht länger als Verwalter des AOGA angesehen werden kann und er zu einem bloßen Briefkastenunternehmen wird.
Art. 32 - Beauftragte dürfen jede der ihnen übertragenen Aufgaben weiterübertragen, sofern folgende Bedingungen eingehalten werden: 1. Der Verwalter hat vorher der Unterbeauftragung zugestimmt.2. Der Verwalter hat die FSMA in Kenntnis gesetzt, bevor die Vereinbarung über die Unterbeauftragung in Kraft tritt.3. Die in Artikel 29 festgelegten Bedingungen sind erfüllt mit dem Verständnis, dass alle Bezugnahmen auf den "Beauftragten" als Bezugnahme auf den "Unterbeauftragten" zu verstehen sind. Artikel 30 ist entsprechend anwendbar.
Der entsprechende Beauftragte überprüft fortwährend die von Unterbeauftragten erbrachten Dienstleistungen.
Wenn der Unterbeauftragte irgendwelche an ihn übertragene Aufgaben weiterüberträgt, gelten die Bedingungen gemäß Absatz 1 entsprechend.
Art. 33 - AOGA-Verwaltungsgesellschaften, die die in Artikel 3 Nr. 43 erwähnten Dienstleistungen erbringen, handeln gemäß Artikel 62bis des Gesetzes vom 6. April 1995.
Verwaltungsgesellschaften dürfen keine Geldeinlagen, Gelder oder Finanzinstrumente entgegennehmen, die ihren Kunden oder von ihnen verwalteten AOGA gehören.
Die Verwahrung der Vermögenswerte, die AOGA gehören, wird gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes gewährleistet.
Die Verwahrung der verwalteten Vermögenswerte, die Kunden gehören, muss einer anderen Verwahrstelle als der Verwaltungsgesellschaft übertragen werden; bei Bargeld und Finanzinstrumenten muss diese Verwahrstelle eine Wertpapierfirma sein, die über eine Zulassung für die Verwahrung von Geldern oder Finanzinstrumenten verfügt, oder ein Kreditinstitut, das dem Recht eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegt oder in Belgien eine Zweigniederlassung errichtet hat.
Unterabschnitt 6 - Hauptverwaltung Art. 34 - Hauptverwaltung und Gesellschaftssitz des Verwalters befinden sich in Belgien.
Unterabschnitt 7 - Schutz der Kunden Art. 35 - AOGA-Verwaltungsgesellschaften, die die in Artikel 11 § 2 Absatz 3 erwähnten Dienstleistungen erbringen dürfen, müssen dem in Titel V des Gesetzes vom 6. April 1995 erwähnten Anlegerschutzsystem beitreten.
KAPITEL 3 - Tätigkeitsausübung Abschnitt 1 - Auf Verwalter anwendbare Bestimmungen Unterabschnitt 1 - Allgemeine Grundsätze Art. 36 - In den Fällen, in denen eine AOGA-Verwaltungsgesellschaft oder eine andere in ihrem Namen handelnde Stelle nicht in der Lage ist, die Einhaltung der Anforderungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen sicherzustellen, die auf den von ihr verwalteten AOGA anwendbar sind, unterrichtet sie unverzüglich die FSMA und gegebenenfalls die zuständigen Behörden des betreffenden AOGA. Die FSMA macht es der Verwaltungsgesellschaft zur Auflage, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um dem abzuhelfen.
Hält die Verwaltungsgesellschaft trotz der in vorhergehendem Absatz genannten Schritte die Anforderungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen nicht ein, verlangt die FSMA, dass die Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsgesellschaft des AOGA ersetzt wird.
Solange die Ersetzung nicht stattgefunden hat, darf der AOGA nicht mehr im Europäischen Wirtschaftsraum vertrieben werden. Die FSMA setzt unverzüglich die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten der Verwaltungsgesellschaft in Kenntnis.
Art. 37 - § 1 - Verwalter müssen stets: a) ihrer Tätigkeit ehrlich, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit und redlich nachgehen, b) im besten Interesse der von ihnen verwalteten AOGA oder der Anteilinhaber dieser AOGA und der Integrität des Marktes handeln, c) über die für eine ordnungsgemäße Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit erforderlichen Mittel und Verfahren verfügen und diese wirksam einsetzen, d) alle angemessenen Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten und, wo diese nicht vermieden werden können, zur Ermittlung, Beilegung, Beobachtung und gegebenenfalls Offenlegung dieser Interessenkonflikte treffen, um zu vermeiden, dass sich diese nachteilig auf die Interessen der von ihnen verwalteten AOGA und ihrer Anteilinhaber auswirken, und um sicherzustellen, dass den von ihnen verwalteten AOGA eine faire Behandlung zukommt, e) alle auf die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit anwendbaren regulatorischen Anforderungen erfüllen, um das beste Interesse der von ihnen verwalteten AOGA oder der Anteilinhaber dieser AOGA und die Integrität des Marktes zu fördern, f) alle Anteilinhaber der von ihnen verwalteten AOGA fair behandeln. Kein Anteilinhaber eines vom Verwalter verwalteten AOGA darf eine Vorzugsbehandlung erhalten, es sei denn, eine solche Vorzugsbehandlung ist in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung des entsprechenden AOGA vorgesehen. § 2 - Eine AOGA-Verwaltungsgesellschaft, deren Zulassung sich auch auf die Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum erstreckt, darf das Portfolio des Kunden weder ganz noch teilweise in Anteilen der von ihr verwalteten AOGA anlegen, es sei denn, sie hat zuvor eine allgemeine Zustimmung des Kunden erhalten.
Art. 38 - Der Verwalter und die Verwahrstelle handeln im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und im Interesse des AOGA und seiner Anteilinhaber.
Art. 39 - AOGA-Verwaltungsgesellschaften, die die in Artikel 3 Nr. 43 erwähnten Dienstleistungen erbringen, handeln gemäß den Artikeln 27 und 28bis des Gesetzes vom 2. August 2002.
Unterabschnitt 2 - Vergütung Art. 40 - Verwalter legen für alle Kategorien von Mitarbeitern, einschließlich der Führungskräfte, Risikoträger und Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und aller anderen Mitarbeiter, die eine Gesamtvergütung erhalten, aufgrund deren sie sich in derselben Einkommensstufe befinden wie die Führungskräfte und Risikoträger, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf die Risikoprofile der Verwalter oder auf die Risikoprofile der von ihnen verwalteten AOGA auswirkt, eine Vergütungspolitik und -praxis fest.
Die in Absatz 1 erwähnte Vergütungspolitik und -praxis ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich und ermutigt nicht zur Übernahme von Risiken, die nicht mit dem Risikoprofil, den Vertragsbedingungen oder der Satzung der von den Verwaltern verwalteten AOGA vereinbar sind.
Art. 41 - Bei der Festlegung und Anwendung der gesamten Vergütungspolitik einschließlich der Gehälter und freiwilligen Altersversorgungsleistungen für die in Artikel 40 erwähnten Mitarbeiterkategorien wenden Verwalter die nachstehend genannten Grundsätze nach Maßgabe ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte an: 1. Die Vergütungspolitik ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich und ermutigt nicht zur Übernahme von Risiken, die unvereinbar sind mit den Risikoprofilen, Vertragsbedingungen oder Satzungen der von ihnen verwalteten AOGA.2. Die Vergütungspolitik steht mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und Interessen des Verwalters und der von ihm verwalteten AOGA oder der Anteilinhaber solcher AOGA in Einklang und umfasst auch Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten.3. Das gesetzliche Verwaltungsorgan des Verwalters legt in seiner Aufsichtsfunktion die allgemeinen Grundsätze der Vergütungspolitik fest, überprüft sie regelmäßig und ist für ihre Umsetzung verantwortlich.4. Mindestens einmal jährlich wird im Rahmen einer zentralen und unabhängigen internen Überprüfung festgestellt, ob die Vergütungspolitik gemäß den vom gesetzlichen Verwaltungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion festgelegten Vergütungsvorschriften und -verfahren umgesetzt wurde.5. Die Mitarbeiter, die Kontrollfunktionen innehaben, werden entsprechend der Erreichung der mit ihren Aufgaben verbundenen Ziele entlohnt, und zwar unabhängig von den Leistungen in den von ihnen kontrollierten Geschäftsbereichen.6. Die Vergütung höherer Führungskräfte in den Bereichen Risikomanagement und Compliance-Aufgaben wird gegebenenfalls vom Vergütungsausschuss unmittelbar überprüft.7. Bei erfolgsabhängiger Vergütung liegt der Vergütung insgesamt eine Bewertung sowohl der Leistung des betreffenden Mitarbeiters und seiner Abteilung beziehungsweise des betreffenden AOGA als auch des Gesamtergebnisses des Verwalters zugrunde.Bei der Bewertung der individuellen Leistung werden finanzielle wie auch nicht finanzielle Kriterien berücksichtigt. 8. Um zu gewährleisten, dass die Beurteilung auf die längerfristige Leistung abstellt und die tatsächliche Auszahlung erfolgsabhängiger Vergütungskomponenten über einen Zeitraum verteilt ist, der der Rücknahmepolitik der verwalteten AOGA und ihren Anlagerisiken Rechnung trägt, sollte die Leistungsbeurteilung in einem mehrjährigen Rahmen erfolgen, der dem Lebenszyklus der vom Verwalter verwalteten AOGA entspricht.9. Eine garantierte variable Vergütung kann nur in Ausnahmefällen im Zusammenhang mit der Einstellung neuer Mitarbeiter gezahlt werden und ist auf das erste Jahr beschränkt.10. Bei der Gesamtvergütung stehen feste und variable Bestandteile in einem angemessenen Verhältnis und der Anteil der festen Komponente an der Gesamtvergütung ist genügend hoch, dass eine flexible Politik bezüglich der variablen Komponente uneingeschränkt möglich ist und auch ganz auf die Zahlung einer variablen Komponente verzichtet werden kann.11. Zahlungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines Vertrags spiegeln die im Laufe der Zeit erzielten Ergebnisse wider und sind so gestaltet, dass sie Versagen nicht belohnen.12. Die Erfolgsmessung, anhand deren variable Komponenten der individuellen oder kollektiven Vergütung berechnet werden, schließt einen umfassenden Berichtigungsmechanismus für alle einschlägigen Arten von laufenden und künftigen Risiken ein.13. Je nach der rechtlichen Struktur des AOGA und seiner Vertragsbedingungen oder seiner Satzung muss ein erheblicher Anteil der variablen Vergütungskomponente, und in jedem Fall mindestens 50 Prozent, aus Anteilen des betreffenden AOGA oder gleichwertigen Beteiligungen oder mit Anteilen verknüpften Instrumenten oder gleichwertigen unbaren Instrumenten bestehen;der Mindestwert von 50 Prozent kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn weniger als 50 Prozent des vom Verwalter verwalteten Gesamtportfolios auf AOGA entfallen.
Für die Instrumente nach vorliegender Nummer gilt eine geeignete Rückstellungspolitik, die darauf abstellt, die Anreize an den Interessen des Verwalters und der von diesem Verwalter verwalteten AOGA und an den Interessen der Anteilinhaber auszurichten. Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass diesbezügliche Regeln bestimmen.
Vorliegender Punkt ist sowohl auf den Anteil der variablen Vergütungskomponente anzuwenden, die gemäß Nr. 14 zurückgestellt wird, als auch auf den Anteil der nicht zurückgestellten variablen Vergütungskomponente. 14. Ein wesentlicher Anteil der variablen Vergütungskomponente, und in jedem Fall mindestens 40 Prozent, wird über einen Zeitraum zurückgestellt, der angesichts des Lebenszyklus und der Rücknahmegrundsätze des AOGA angemessen ist.Dieser Anteil ist angemessen auf die Art der Risiken dieses AOGA ausgerichtet.
Der Zeitraum nach vorliegender Nummer sollte mindestens drei bis fünf Jahre betragen, es sei denn, der Lebenszyklus des AOGA ist kürzer. Die im Rahmen von Regelungen zur Zurückstellung der Vergütungszahlung zu zahlende Vergütung wird nicht rascher als auf anteiliger Grundlage erworben. Macht die variable Vergütungskomponente einen besonders hohen Betrag aus, so wird die Auszahlung von mindestens 60 Prozent des Betrags zurückgestellt. 15. Die variable Vergütung, einschließlich des zurückgestellten Anteils, wird nur dann ausgezahlt oder erworben, wenn sie angesichts der Finanzlage des Verwalters insgesamt tragbar ist und nach der Leistung der betreffenden Geschäftsabteilung, des AOGA und der betreffenden Person gerechtfertigt ist. Eine schwache oder negative finanzielle Leistung des Verwalters oder der betreffenden AOGA führt zu einer erheblichen Schrumpfung der gesamten variablen Vergütung, wobei sowohl laufende Kompensationen als auch Verringerungen bei Auszahlungen von zuvor erwirtschafteten Beträgen, auch durch Malus- oder Rückforderungsvereinbarungen, berücksichtigt werden. 16. Die Altersversorgungsregelungen stehen mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und langfristigen Interessen des Verwalters und der von diesem Verwalter verwalteten AOGA in Einklang. Verlässt der Mitarbeiter den Verwalter vor Eintritt in den Ruhestand, sollten freiwillige Altersversorgungsleistungen vom Verwalter fünf Jahre lang in Form der unter Nr. 13 festgelegten Instrumente zurückbehalten werden. Tritt ein Mitarbeiter in den Ruhestand, sollten die freiwilligen Altersversorgungsleistungen dem Mitarbeiter in Form der unter Nr. 13 festgelegten Instrumente nach einer Wartezeit von fünf Jahren ausgezahlt werden. 17. Von den Mitarbeitern wird verlangt, dass sie sich verpflichten, auf keine persönlichen Hedging-Strategien oder vergütungs- und haftungsbezogene Versicherungen zurückzugreifen, um die in ihren Vergütungsregelungen verankerte Ausrichtung am Risikoverhalten zu unterlaufen.18. Die variable Vergütung wird nicht in Form von Instrumenten oder Verfahren gezahlt, die eine Umgehung der Anforderungen des vorliegenden Gesetzes erleichtern. Art. 42 - Die in Artikel 41 genannten Grundsätze gelten für alle Arten von Vergütungen, die von Verwaltern gezahlt werden, für jeden direkt von dem AOGA selbst gezahlten Betrag, einschließlich carried interests, und für jede Übertragung von Anteilen des AOGA, die zugunsten der in Artikel 40 Absatz 1 erwähnten Mitarbeiterkategorien vorgenommen werden.
Art. 43 - Verwalter, die aufgrund ihrer Größe oder der Größe der von ihnen verwalteten AOGA, ihrer internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, richten einen Vergütungsausschuss ein.
Der Vergütungsausschuss ist auf eine Weise zu errichten, die es ihm ermöglicht, kompetent und unabhängig über die Vergütungsregelungen und -praxis und die für das Management der Risiken geschaffenen Anreize zu urteilen.
Der Vergütungsausschuss ist für die Ausarbeitung von Entscheidungen über die Vergütung zuständig, einschließlich derjenigen mit Auswirkungen auf das Risiko und das Risikomanagement des Verwalters oder der betreffenden AOGA; diese Entscheidungen sind vom gesetzlichen Verwaltungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion zu fassen.
Den Vorsitz im Vergütungsausschuss führt ein Mitglied des gesetzlichen Verwaltungsorgans, das bei dem betreffenden Verwalter keine Führungsaufgaben wahrnimmt. Die Mitglieder des Vergütungsausschusses sind Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans, die bei dem betreffenden Verwalter keine Führungsaufgaben wahrnehmen.
Unterabschnitt 3 - Interessenkonflikte Art. 44 - Verwalter treffen alle angemessenen Maßnahmen, um Interessenkonflikte zu ermitteln, die auftreten im Zusammenhang mit der Verwaltung von AOGA zwischen: 1. dem Verwalter, einschließlich seiner Führungskräfte, Mitarbeiter oder jeder anderen Person, die über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit dem Verwalter verbunden ist, und dem von ihm verwalteten AOGA oder den Anteilinhabern dieses AOGA, 2.dem AOGA oder den Anteilinhabern dieses AOGA und einem anderen AOGA oder den Anteilinhabern dieses anderen AOGA, 3. dem AOGA oder den Anteilinhabern dieses AOGA und einem anderen Kunden des Verwalters, 4.dem AOGA oder den Anteilinhabern dieses AOGA und einem von dem Verwalter verwalteten Organismus für gemeinsame Anlagen, der die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt, oder den Anteilinhabern dieses Organismus für gemeinsame Anlagen oder 5. zwei Kunden des Verwalters. Verwalter müssen wirksame organisatorische und administrative Vorkehrungen zur Ergreifung aller angemessenen Maßnahmen zur Ermittlung, Vorbeugung, Beilegung und Beobachtung von Interessenkonflikten treffen und beibehalten, um zu verhindern, dass diese den Interessen der von ihnen verwalteten AOGA und ihrer Anteilinhaber schaden.
Innerhalb ihrer eigenen Betriebsabläufe trennen Verwalter Aufgaben und Verantwortungsbereiche, die als miteinander unvereinbar angesehen werden könnten oder potenziell systematische Interessenkonflikte hervorrufen könnten. Verwalter prüfen, ob die Bedingungen der Ausübung ihrer Tätigkeit wesentliche andere Interessenkonflikte nach sich ziehen könnten und legen diese den Anteilinhabern der AOGA gegenüber offen.
Art. 45 - Reichen die von den Verwaltern zur Ermittlung, Vorbeugung, Beilegung und Beobachtung von Interessenkonflikten getroffenen organisatorischen und administrativen Vorkehrungen nicht aus, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko einer Beeinträchtigung der Interessen der Anteilinhaber der von ihnen verwalteten AOGA vermieden wird, so setzt der Verwalter die Anteilinhaber - bevor er in ihrem Auftrag Geschäfte tätigt - unmissverständlich über die allgemeine Art beziehungsweise die Quellen der Interessenkonflikte in Kenntnis und entwickelt angemessene Strategien und Verfahren.
Art. 46 - Wenn Verwalter für einen von ihnen verwalteten AOGA die Dienste eines Primebrokers in Anspruch nehmen, müssen die Bedingungen in einem schriftlichen Vertrag vereinbart werden.
Insbesondere muss die Möglichkeit einer Übertragung und Wiederverwendung von Vermögenswerten des AOGA in diesem Vertrag vereinbart werden und den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AOGA entsprechen.
In dem Vertrag muss festgelegt werden, dass die Verwahrstelle von dem Abschluss dieses Vertrags in Kenntnis gesetzt wird.
Bei der Auswahl und Benennung der Primebroker, mit denen ein Vertrag geschlossen wird, gehen die Verwalter mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vor.
Unterabschnitt 4 - Risikomanagement Art. 47 - § 1 - Verwalter überprüfen die Risikomanagementsysteme in angemessenen zeitlichen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, und passen sie erforderlichenfalls an. § 2 - Verwalter unterliegen zumindest folgenden Verpflichtungen: 1. Sie führen eine der Anlagestrategie, den Zielen und dem Risikoprofil des AOGA angemessene, dokumentierte und regelmäßig aktualisierte Sorgfaltsprüfung (Due Diligence process) durch, wenn sie für Rechnung des von ihnen verwalteten AOGA Anlagen tätigen.2. Sie gewährleisten, dass die mit den einzelnen Anlagepositionen des AOGA verbundenen Risiken samt ihrer Gesamtauswirkungen auf das Portfolio des AOGA laufend - unter anderem auch durch die Nutzung angemessener Stresstests - ordnungsgemäß bewertet, eingeschätzt, gesteuert und überwacht werden können.3. Sie gewährleisten, dass die Risikoprofile des AOGA der Größe, der Portfoliostruktur und den Anlagestrategien und -zielen des AOGA, wie sie in den Vertragsbedingungen oder der Satzung, dem Prospekt und den Emissionsunterlagen des AOGA festgelegt sind, entsprechen. § 3 - Verwalter legen ein Höchstmaß an Hebelfinanzierungen fest, das sie für jeden der von ihnen verwalteten AOGA einsetzen können, ebenso wie den Umfang, in dem sie Sicherheiten oder sonstige Garantien wiederverwenden können, die im Rahmen der Vereinbarung über die Hebelfinanzierung gewährt werden, wobei sie Folgendes berücksichtigen: 1. Art des AOGA, 2.Anlagestrategie des AOGA, 3. Herkunft der Hebelfinanzierung des AOGA, 4.andere Verbindungen oder relevante Beziehungen zu anderen Finanzdienstleistungsinstituten, die potenziell ein Systemrisiko darstellen, 5. Notwendigkeit, das Risiko gegenüber einer einzelnen Gegenpartei zu begrenzen, 6.Ausmaß, bis zu dem die Hebelfinanzierung abgesichert ist, 7. Verhältnis von Aktiva und Passiva, 8.Umfang, Wesen und Ausmaß der Geschäftstätigkeiten des Verwalters auf den betreffenden Märkten.
Abschnitt 2 - Auf Verwalter anwendbare Bestimmungen für jeden von ihnen verwalteten alternativen Organismus für gemeinsame Anlagen Unterabschnitt 1 - Ausübung der Tätigkeit des alternativen Organismus für gemeinsame Anlagen A. Liquiditätsmanagement Art. 48 - § 1 - Verwalter führen für jeden AOGA, bei dem es sich nicht um einen AOGA mit fixer Anzahl Anteile des nicht hebelfinanzierten Typs handelt, regelmäßig Stresstests durch, unter Zugrundelegung von sowohl normalen als auch außergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen, mit denen sie ihre Liquiditätsrisiken bewerten und ihre Liquiditätsrisiken entsprechend überwachen können. § 2 - Verwalter gewährleisten, dass Anlagestrategie, Liquiditätsprofil und Rücknahmegrundsätze eines jeden von ihnen verwalteten AOGA schlüssig ineinander greifen.
B. Bewertung Art. 49 - § 1 - Verwalter stellen sicher, dass für jeden von ihnen verwalteten AOGA geeignete und kohärente Verfahren festgelegt werden, so dass eine angemessene und unabhängige Bewertung der Vermögenswerte des AOGA gemäß vorliegendem Punkt B, den anzuwendenden Rechtsvorschriften und den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AOGA vorgenommen werden kann. § 2 - Die Bewertung der Vermögenswerte und die Berechnung des Nettoinventarwerts je Anteil des AOGA erfolgt gemäß den Rechtsvorschriften des Landes, in dem der AOGA seinen Sitz hat, und gemäß den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AOGA. § 3 - Die Berechnung und Offenlegung des Nettoinventarwerts je Anteil gegenüber den Anteilinhabern erfolgt gemäß vorliegendem Punkt B, den anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften und den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AOGA. Durch die angewendeten Bewertungsverfahren wird sichergestellt, dass die Bewertung der Vermögenswerte und die Berechnung des Nettoinventarwerts je Anteil mindestens einmal jährlich erfolgt.
Handelt es sich um einen Organismus für gemeinsame Anlagen mit variabler Anzahl Anteile, sind solche Bewertungen und Berechnungen in einem zeitlichen Abstand durchzuführen, der den von dem AOGA gehaltenen Vermögenswerten und seiner Ausgabe- und Rücknahmehäufigkeit angemessen ist.
Handelt es sich um einen Organismus für gemeinsame Anlagen mit fixer Anzahl Anteile, sind solche Bewertungen und Berechnungen auch durchzuführen, wenn das Kapital des AOGA erhöht oder herabgesetzt wird.
Die Anteilinhaber werden über die Bewertungen und Berechnungen entsprechend den diesbezüglichen Vertragsbedingungen oder der Satzung des AOGA informiert. § 4 - Die Bewertung hat unparteiisch und mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit zu erfolgen.
Art. 50 - § 1 - Die Bewertung wird von einer der folgenden Stellen durchgeführt: 1. einem externen Bewerter, der unabhängig von dem AOGA, dem Verwalter und anderen Personen mit engen Verbindungen zu ihnen ist, oder 2.dem Verwalter selbst, vorausgesetzt, die Bewertungsaufgabe ist von der Portfolioverwaltung und der Vergütungspolitik funktional unabhängig und die Vergütungspolitik und andere Maßnahmen stellen sicher, dass Interessenkonflikte gemindert und ein unzulässiger Einfluss auf die Mitarbeiter verhindert werden.
Die für einen AOGA bestellte Verwahrstelle darf nicht als externer Bewerter dieses AOGA bestellt werden, außer wenn eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung ihrer Verwahrfunktionen von ihren Aufgaben als externer Bewerter vorliegt und potenzielle Interessenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt, gesteuert, beobachtet und den Anteilinhabern des AOGA gegenüber offengelegt werden. § 2 - Wird ein externer Bewerter für die Bewertung herangezogen, so: 1. unterliegt er einer gesetzlich anerkannten obligatorischen berufsmäßigen Registrierung oder Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder berufsständischen Regeln.Handelt es sich um einen AOGA nach belgischem Recht, muss der externe Bewerter ein Betriebsrevisor sein, 2. weist er ausreichende berufliche Garantien vor, um wirksam die entsprechende Bewertungsfunktion gemäß Artikel 49 §§ 1, 2 und 3 ausüben zu können, und 3.entspricht seine Bestellung den Anforderungen von Artikel 29 und folgenden und den gemäß Artikel 20 Absatz 7 der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakten. § 3 - Der bestellte externe Bewerter darf die Bewertungsfunktion nicht an einen Dritten delegieren. § 4 - Die Verwalter teilen die Bestellung eines externen Bewerters der FSMA mit. Diese kann für den Fall, dass die Voraussetzungen nach § 2 nicht erfüllt sind, die Ersetzung des externen Bewerters verlangen. § 5 - Wird die Bewertung nicht von einem unabhängigen externen Bewerter vorgenommen, so kann die FSMA unbeschadet der Anwendung von Artikel 130 und folgenden des Gesellschaftsgesetzbuches verlangen, dass die Bewertungsverfahren und/oder Bewertungen des AOGA von einem externen Bewerter oder gegebenenfalls von einem Betriebsrevisor überprüft werden. § 6 - Die Verwalter sind für die ordnungsgemäße Bewertung der Vermögenswerte des AOGA, für die Berechnung des Nettoinventarwerts und die Bekanntgabe dieses Nettoinventarwerts verantwortlich.
Die Haftung des Verwalters gegenüber dem AOGA und seinen Anteilinhabern darf nicht durch die Tatsache berührt werden, dass der Verwalter einen externen Bewerter bestellt hat.
Ungeachtet der vorhergehenden Absätze und unabhängig von anderslautenden vertraglichen Regelungen haftet der externe Bewerter gegenüber dem Verwalter für jegliche Verluste des Verwalters, die sich auf fahrlässige oder vorsätzliche Nichterfüllung der Aufgaben durch den externen Bewerter zurückführen lassen.
C. Verwahrstelle Art. 51 - § 1 - Für jeden von ihm verwalteten AOGA stellt der Verwalter sicher, dass im Einklang mit den Bestimmungen des vorliegenden Punktes C eine einzige Verwahrstelle bestellt wird. § 2 - Die Bestellung der Verwahrstelle wird in einem Vertrag schriftlich vereinbart. Der Vertrag regelt unter anderem den Informationsaustausch, der für erforderlich erachtet wird, damit die Verwahrstelle gemäß vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen und -verordnungen und gemäß den anderen einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihren Verwahrfunktionen nachkommen kann. § 3 - Nur folgende Einrichtungen und Unternehmen dürfen als Verwahrstelle bestellt werden: 1. ein Kreditinstitut mit satzungsmäßigem Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum, das gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassen ist, 2.eine Wertpapierfirma mit satzungsmäßigem Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum, für die die Eigenkapitalanforderungen gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2006/49/EG gelten, einschließlich der Kapitalanforderungen für operationelle Risiken, und die gemäß der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen ist und die auch die Nebendienstleistungen wie Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden gemäß Anhang I Abschnitt B Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG erbringt; solche Wertpapierfirmen müssen in jedem Fall über Eigenmittel verfügen, die den in Artikel 9 der Richtlinie 2006/49/EG genannten Betrag des Anfangskapitals nicht unterschreiten, oder 3. für AOGA, bei denen innerhalb von fünf Jahren nach Tätigung der ersten Anlagen keine Rücknahmerechte ausgeübt werden können, und die im Einklang mit ihrer Hauptanlagestrategie in der Regel nicht in Vermögenswerte investieren, die gemäß Artikel 21 Absatz 8 Buchstabe a) der Richtlinie 2011/61 EU verwahrt werden müssen, oder in der Regel in Emittenten oder nicht notierte Gesellschaften investieren, um gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2011/61/EU möglicherweise die Kontrolle über solche Unternehmen zu erlangen: a) Wenn der betreffende AOGA seinen Sitz in Belgien hat, kann der König auf Stellungnahme der FSMA durch Königlichen Erlass die Bestellung einer Verwahrstelle zulassen, die nicht den in den vorstehenden Nummern 1 und 2 erwähnten Kategorien angehört.Diese Stelle muss ausreichend finanzielle und berufliche Garantien bieten, um es ihr zu ermöglichen, die relevanten Aufgaben einer Verwahrstelle angemessen auszuführen und die mit diesen Funktionen einhergehenden Verpflichtungen zu erfüllen. Der König bestimmt gemäß den Bestimmungen von Artikel 21 Absatz 3 letzter Unterabsatz der Richtlinie 2011/61/EU die Verpflichtungen, die eine solche Verwahrstelle im Hinblick auf Zulassung oder obligatorische Eintragung und Tätigkeitsausübung erfüllen muss, und die Aufsichtsregelung, der sie unterliegt. b) Wenn der betreffende AOGA seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, kann die Verwahrstelle eine Stelle sein, die Aufgaben einer Verwahrstelle im Rahmen ihrer beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit wahrnimmt, für die diese Stelle aufgrund der auf den betreffenden AOGA anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften in diesem anderen Mitgliedstaat einer Regelung in Bezug auf die Zulassung oder obligatorische Eintragung, Bedingungen für die Tätigkeitsausübung und einer Aufsichtsregelung unterliegt, die Garantien bieten, die der vom König in Anwendung von vorstehendem Buchstaben a) bestimmten Regelung zumindest gleichwertig sind.Die betreffende Stelle kann ausreichend finanzielle und berufliche Garantien bieten, um es ihr zu ermöglichen, die relevanten Aufgaben einer Verwahrstelle wirksam auszuführen und die mit diesen Funktionen einhergehenden Verpflichtungen zu erfüllen.
Nur bei AOGA aus Drittländern und unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 53 Nr. 2 kann die Verwahrstelle auch ein Kreditinstitut oder ein Unternehmen sein, das ähnlich wie die in Artikel 51 § 3 genannten Unternehmen geartet ist, sofern die Bedingungen von Artikel 54 Nr. 2 eingehalten sind.
Art. 52 - Zur Vermeidung von Interessenkonflikten zwischen der Verwahrstelle, dem Verwalter und/oder dem AOGA und/oder seinen Anteilinhabern: 1. darf ein Verwalter nicht die Aufgabe einer Verwahrstelle wahrnehmen, 2.darf ein Primebroker, der als Geschäftspartner eines AOGA auftritt, nicht die Aufgaben einer Verwahrstelle dieses AOGA wahrnehmen, außer wenn eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung seiner Verwahrfunktionen von seinen Aufgaben als Primebroker vorliegt und potenzielle Interessenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt, gesteuert, beobachtet und den Anteilinhabern des AOGA offengelegt werden. Es ist gemäß Artikel 57 zulässig, dass die Verwahrstelle einem solchen Primebroker ihre Verwahraufgaben überträgt, wenn die entsprechenden Bedingungen eingehalten sind.
Art. 53 - Die Verwahrstelle hat ihren Sitz an einem der folgenden Orte: 1. bei AOGA aus der Europäischen Union im Herkunftsmitgliedstaat des AOGA, 2.bei AOGA aus Drittländern, wenn Belgien Referenzmitgliedstaat des Verwalters ist, in dem Drittland, in dem sich der Sitz des AOGA befindet, oder in Belgien.
Art. 54 - Unbeschadet der Anforderungen von Artikel 51 § 3 unterliegt die Bestellung einer Verwahrstelle mit Sitz in einem Drittland immer folgenden Bedingungen: 1. Die FSMA und, falls es sich um unterschiedliche Behörden handelt, die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Anteile des AOGA aus einem Drittland gehandelt werden sollen, haben Vereinbarungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden der Verwahrstelle unterzeichnet.2. Die Verwahrstelle unterliegt einer wirksamen aufsichtsrechtlichen Regulierung, einschließlich Mindesteigenkapitalanforderungen, und Aufsicht, die den Rechtsvorschriften der Union entsprechen und die wirksam durchgesetzt werden.3. Das Drittland, in dem die Verwahrstelle ihren Sitz hat, steht nicht auf der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete, die von der Arbeitsgruppe "Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung" aufgestellt wurde.4. Belgien und, soweit verschieden, die Mitgliedstaaten, in denen die Anteile des AOGA aus einem Drittland vertrieben werden sollen, haben mit dem Drittland, in dem die Verwahrstelle ihren Sitz hat, eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards des Artikels 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, einschließlich multilateraler Steuerabkommen, gewährleistet.5. Die Verwahrstelle haftet vertraglich gegenüber dem AOGA oder gegenüber den Anteilinhabern des AOGA in Übereinstimmung mit Artikel 58 §§ 1 und 2 und erklärt sich ausdrücklich zur Einhaltung von Artikel 57 bereit. Bei Uneinigkeit zwischen der FSMA und der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats in Bezug auf die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 21 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a), c) oder e) der Richtlinie 2011/61/EU kann die FSMA die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen.
Art. 55 - § 1 - Die Verwahrstelle stellt allgemein sicher, dass die Cashflows des AOGA ordnungsgemäß überwacht werden, und gewährleistet insbesondere, dass sämtliche Zahlungen von Anteilinhabern oder im Namen von Anteilinhabern bei der Zeichnung von Anteilen eines AOGA geleistet wurden und dass die gesamten Geldmittel des AOGA auf einem Geldkonto verbucht wurden, das im Namen des AOGA, im Namen des Verwalters, der für Rechnung des AOGA tätig ist, oder im Namen der Verwahrstelle, die für Rechnung des AOGA tätig ist, bei einer Stelle gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a), b) und c) der Richtlinie 2006/73/EG oder bei einer Stelle der gleichen Art in dem entsprechenden Markt, in dem Geldkonten verlangt werden, eröffnet wurde, so lange eine solche Stelle einer wirksamen aufsichtsrechtlichen Regulierung und Aufsicht unterliegt, die den Rechtsvorschriften der Union entsprechen und wirksam durchgesetzt werden, gemäß den Grundsätzen nach Artikel 16 der Richtlinie 2006/73/EG. Falls Geldkonten im Namen der Verwahrstelle, die für Rechnung des AOGA handelt, eröffnet werden, werden keine Geldmittel der in Absatz 1 genannten Stelle und keine Geldmittel der Verwahrstelle selbst auf solchen Konten verbucht. § 2 - Die Vermögenswerte des AOGA oder des für Rechnung des AOGA handelnden Verwalters werden der Verwahrstelle folgendermaßen zur Aufbewahrung anvertraut: 1. Für Finanzinstrumente, die in Verwahrung genommen werden können, gilt: a) Die Verwahrstelle verwahrt sämtliche Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können, und sämtliche Finanzinstrumente, die der Verwahrstelle physisch übergeben werden können.b) Zu diesem Zweck stellt die Verwahrstelle sicher, dass Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können, gemäß den in Artikel 16 der Richtlinie 2006/73/EG festgelegten Grundsätzen in den Büchern der Verwahrstelle auf gesonderten Konten registriert werden, die im Namen des AOGA beziehungsweise des für ihn tätigen Verwalters eröffnet wurden, so dass die Finanzinstrumente jederzeit gemäß geltendem Recht eindeutig als im Eigentum des AOGA befindliche Instrumente identifiziert werden können.2. Für sonstige Vermögenswerte gilt: a) Die Verwahrstelle prüft das Eigentum des AOGA oder des für Rechnung des Organismus für gemeinsame Anlagen tätigen Verwalters an solchen Vermögenswerten und führt Aufzeichnungen derjenigen Vermögenswerte, bei denen sie sich vergewissert hat, dass der Organismus für gemeinsame Anlagen oder der für Rechnung des Organismus für gemeinsame Anlagen tätige Verwalter an diesen Vermögenswerten das Eigentum hat.b) Die Beurteilung, ob der AOGA oder der für Rechnung des Organismus für gemeinsame Anlagen tätige Verwalter Eigentümer ist, beruht auf Informationen oder Unterlagen, die vom Organismus für gemeinsame Anlagen oder vom Verwalter vorgelegt werden und, soweit verfügbar, auf externen Nachweisen.c) Die Verwahrstelle hält ihre Aufzeichnungen auf dem neuesten Stand. § 3 - Ergänzend zu den in den Paragraphen 1 und 2 genannten Aufgaben stellt die Verwahrstelle sicher, dass: 1. Verkauf, Ausgabe, Rücknahme, Auszahlung und Aufhebung von Anteilen des AOGA gemäß den geltenden Rechtsvorschriften und den Vertragsbedingungen oder der Satzung und gegebenenfalls dem Prospekt des AOGA erfolgen, 2.die Berechnung des Werts der Anteile des AOGA nach den geltenden Rechtsvorschriften, den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AOGA und den in den Artikeln 49 und 50 festgelegten Verfahren und gegebenenfalls gemäß dem Prospekt erfolgt, 3. die Weisungen des Verwalters ausgeführt werden, es sei denn, diese verstoßen gegen geltende Rechtsvorschriften oder die Vertragsbedingungen oder die Satzung oder gegebenenfalls den Prospekt des AOGA, 4.bei Transaktionen mit Vermögenswerten des AOGA der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen an den AOGA überwiesen wird, 5. die Erträge des AOGA gemäß den geltenden Rechtsvorschriften und den Vertragsbedingungen oder der Satzung und gegebenenfalls dem Prospekt des AOGA verwendet werden. Art. 56 - Der Verwalter und die Verwahrstelle handeln im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und im Interesse des AOGA und seiner Anteilinhaber.
Eine Verwahrstelle darf keine Aufgaben in Bezug auf den AOGA oder den für Rechnung des AOGA tätigen Verwalter wahrnehmen, die Interessenkonflikte zwischen dem AOGA, den Anteilinhabern des AOGA, dem Verwalter und ihr selbst schaffen könnten, außer wenn eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung ihrer Aufgaben als Verwahrstelle von ihren potenziell dazu in Konflikt stehenden Aufgaben vorgenommen wurde und die potenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt, gesteuert, beobachtet und den Anteilinhabern des AOGA gegenüber offengelegt werden.
Die in Artikel 55 § 2 genannten Vermögenswerte dürfen nicht ohne vorherige Zustimmung des AOGA oder des für Rechnung des AOGA tätigen Verwalters von der Verwahrstelle wiederverwendet werden.
Art. 57 - § 1 - Die Verwahrstelle darf ihre in vorliegendem Punkt C festgeschriebenen Funktionen nicht auf Dritte übertragen; hiervon ausgenommen sind die in Artikel 55 § 2 genannten Aufgaben. § 2 - Die Verwahrstelle kann die in Artikel 55 § 2 genannten Funktionen unter den folgenden Bedingungen auf Dritte übertragen: 1. Die Aufgaben werden nicht in der Absicht übertragen, die Vorschriften des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen zu umgehen.2. Die Verwahrstelle kann belegen, dass es einen objektiven Grund für die Übertragung gibt.3. Die Verwahrstelle ist bei der Auswahl und Bestellung eines Dritten, dem sie Teile ihrer Aufgaben übertragen möchte, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorgegangen und geht weiterhin bei der laufenden Kontrolle und regelmäßigen Überprüfung von Dritten, denen sie Teile ihrer Aufgaben übertragen hat, und von Vereinbarungen des Dritten hinsichtlich der ihm übertragenen Aufgaben mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vor.4. Die Verwahrstelle gewährleistet, dass der Dritte jederzeit bei der Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben folgende Bedingungen einhält: a) Der Dritte verfügt über eine Organisationsstruktur und die Fachkenntnisse, die für die Art und die Komplexität der Vermögenswerte des AOGA, die ihm anvertraut wurden, angemessen und geeignet sind.b) Bezogen auf die Verwahraufgaben gemäß Artikel 55 § 2 Nr.1 unterliegt der Dritte einer wirksamen aufsichtsrechtlichen Regulierung, einschließlich Mindestkapitalanforderungen, und Aufsicht in der betreffenden rechtlichen Zuständigkeit und der Dritte unterliegt ferner einer regelmäßigen externen Rechnungsprüfung, durch die gewährleistet wird, dass sich die Finanzinstrumente in seinem Besitz befinden. c) Der Dritte trennt die Vermögenswerte der Kunden der Verwahrstelle von seinen eigenen Vermögenswerten und von den Vermögenswerten der Verwahrstelle in einer solchen Weise, dass sie zu jeder Zeit eindeutig als Eigentum von Kunden einer bestimmten Verwahrstelle identifiziert werden können.d) Der Dritte darf die Vermögenswerte nicht ohne vorherige Zustimmung des AOGA und eine vorherige Mitteilung an die Verwahrstelle verwenden.e) Der Dritte hält sich an die allgemeinen Verpflichtungen und Verbote gemäß den Artikeln 55 § 2, 38 und 56. § 3 - Unbeschadet des Paragraphen 2 Nr. 4 Buchstabe b), wenn laut den Rechtsvorschriften eines Drittlands vorgeschrieben ist, dass bestimmte Finanzinstrumente von einer ortsansässigen Einrichtung verwahrt werden müssen, und es keine ortsansässigen Einrichtungen gibt, die den Anforderungen für eine Beauftragung gemäß diesem Buchstaben b) genügen, darf die Verwahrstelle ihre Funktionen an eine solche ortsansässige Einrichtung nur insoweit übertragen, wie es von dem Recht des Drittlands gefordert wird, und nur solange es keine ortsansässigen Einrichtungen gibt, die die Anforderungen für eine Beauftragung erfüllen, vorbehaltlich der folgenden Anforderungen: 1. Die Anteilinhaber des jeweiligen AOGA müssen vor Tätigung ihrer Anlage ordnungsgemäß unterrichtet werden, dass eine solche Beauftragung aufgrund rechtlicher Zwänge im Recht des Drittlands erforderlich ist, und sie müssen über die Umstände unterrichtet werden, die die Übertragung rechtfertigen.2. Der Verwalter muss die Verwahrstelle anweisen, die Verwahrung dieser Finanzinstrumente an eine solche ortsansässige Einrichtung zu übertragen. § 4 - Der Dritte kann seinerseits diese Funktionen unter den gleichen Bedingungen weiter übertragen. In diesem Fall gilt Artikel 58 § 2 entsprechend für die jeweils Beteiligten. § 5 - Die Erbringung von Dienstleistungen gemäß der Richtlinie 98/26/EG durch Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme, wie es für die Zwecke dieser Richtlinie vorgesehen ist, oder die Erbringung ähnlicher Dienstleistungen durch Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme von Drittländern wird für Zwecke des vorliegenden Artikels nicht als Beauftragung mit Verwahrfunktionen betrachtet.
Art. 58 - § 1 - Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem AOGA oder gegenüber den Anteilinhabern des AOGA für den Verlust von Finanzinstrumenten, die gemäß Artikel 55 § 2 Nr. 1 verwahrt wurden, durch die Verwahrstelle oder durch einen Dritten, dem die Verwahrung dieser Finanzinstrumente übertragen wurde.
Im Falle eines solchen Verlusts eines verwahrten Finanzinstruments hat die Verwahrstelle dem AOGA oder dem für Rechnung des AOGA handelnden Verwalter unverzüglich ein Finanzinstrument gleicher Art zurückzugeben oder einen entsprechenden Betrag zu erstatten. Die Verwahrstelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass der Verlust auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmaßnahmen unabwendbar waren.
Die Verwahrstelle haftet auch gegenüber dem AOGA oder den Anteilinhabern des AOGA für sämtliche sonstigen Verluste, die diese infolge einer von der Verwahrstelle fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen und -verordnungen erleiden. § 2 - Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung gemäß Artikel 57 unberührt.
Unbeschadet des vorhergehenden Absatzes kann sich die Verwahrstelle bei Verlust von Finanzinstrumenten, die von einem Dritten gemäß Artikel 57 verwahrt wurden, von der Haftung befreien, wenn sie nachweisen kann, dass: 1. alle Bedingungen für die Übertragung ihrer Verwahraufgaben gemäß Artikel 57 § 2 eingehalten sind, 2.ein schriftlicher Vertrag zwischen der Verwahrstelle und dem Dritten die Haftung der Verwahrstelle ausdrücklich auf diesen Dritten überträgt und es dem AOGA oder dem für Rechnung des AOGA tätigen Verwalter ermöglicht, wegen des Verlusts von Finanzinstrumenten Klage gegen den Dritten einzureichen, oder es der Verwahrstelle ermöglicht, im Namen dieses AOGA oder dieses Verwalters eine solche Klage einzureichen, und 3. ein schriftlicher Vertrag zwischen der Verwahrstelle und dem AOGA oder dem für Rechnung des AOGA handelnden Verwalter ausdrücklich eine Befreiung der Verwahrstelle von der Haftung gestattet und einen objektiven Grund für die vertragliche Vereinbarung einer solchen Befreiung angibt. § 3 - Wenn ferner laut den Rechtsvorschriften eines Drittlands vorgeschrieben ist, dass bestimmte Finanzinstrumente von einer ortsansässigen Einrichtung verwahrt werden müssen, und es keine ortsansässigen Einrichtungen gibt, die den Anforderungen für eine Beauftragung gemäß Artikel 57 § 2 Nr. 4 Buchstabe b) genügen, kann die Verwahrstelle sich von der Haftung befreien, sofern folgende Bedingungen eingehalten sind: 1. Die Vertragsbedingungen oder die Satzung des betreffenden AOGA erlauben ausdrücklich eine solche Befreiung unter den in vorliegendem Paragraphen genannten Voraussetzungen.2. Die Anteilinhaber des entsprechenden AOGA wurden vor Tätigung ihrer Anlage ordnungsgemäß über diese Haftungsbefreiung und die Umstände, die diese Haftungsbefreiung rechtfertigen, unterrichtet.3. Der AOGA oder der für Rechnung des AOGA tätige Verwalter haben die Verwahrstelle angewiesen, die Verwahrung dieser Finanzinstrumente an eine ortsansässige Einrichtung zu übertragen.4. Es gibt einen schriftlichen Vertrag zwischen der Verwahrstelle und dem AOGA oder dem für Rechnung des AOGA tätigen Verwalter, in dem eine solche Haftungsbefreiung ausdrücklich gestattet ist.5. Es gibt einen schriftlichen Vertrag zwischen der Verwahrstelle und dem Dritten, in dem die Haftung der Verwahrstelle ausdrücklich auf die ortsansässige Einrichtung übertragen wird und der es dem AOGA oder dem für Rechnung des AOGA tätigen Verwalter ermöglicht, wegen des Verlusts von Finanzinstrumenten Klage gegen die ortsansässige Einrichtung einzureichen, oder aufgrund dessen die Verwahrstelle im Namen dieses AOGA oder dieses Verwalters eine solche Klage einreichen darf. § 4 - Handelt es sich um einen AOGA nach belgischem Recht, können Anteilinhaber bei Verlust von übertragenen Finanzinstrumenten gegenüber der Verwahrstelle oder einer Person, der die Verwahrstelle ihre Funktionen übertragen hat, selbst die Rechte ausüben, über die der AOGA verfügt, sofern der Verwalter nicht binnen drei Monaten nach der Aufforderung, die zu diesem Zweck an ihn gerichtet wird, handelt.
Handelt es sich um einen AOGA nach ausländischem Recht, können Haftungsansprüche der Anteilinhaber des AOGA gegenüber der Verwahrstelle abhängig von der Art der Rechtsbeziehungen zwischen Verwahrstelle, AOGA oder Verwalter und den Anteilinhabern unmittelbar durch die Anteilinhaber selbst oder mittelbar durch den AOGA oder den Verwalter geltend gemacht werden.
Art. 59 - Hat die Verwahrstelle ihren Sitz in Belgien, stellt sie der FSMA auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung, die sie im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten hat und die die FSMA oder gegebenenfalls, falls es sich um unterschiedliche Behörden handelt, die zuständigen Behörden des AOGA benötigen könnten.
Ist die FSMA nicht die zuständige Behörde des AOGA oder des Verwalters, stellt sie den zuständigen Behörden des Verwalters und des AOGA die Informationen, die sie als zuständige Behörde der Verwahrstelle erhalten hat, unverzüglich zur Verfügung.
D. Transparenzanforderungen a. Periodische Auskünfte und Rechnungslegungsvorschriften Art.60 - Ein Verwalter legt für jeden von ihm verwalteten AOGA aus der Europäischen Union und für jeden von ihm im Europäischen Wirtschaftsraum vertriebenen AOGA für jedes Geschäftsjahr spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahrs einen Jahresbericht vor.
Dieser Jahresbericht wird den Anteilinhabern auf Antrag vorgelegt. Der Jahresbericht des AOGA wird der FSMA und gegebenenfalls den Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AOGA zur Verfügung gestellt.
Ist der AOGA nach der Richtlinie 2004/109/EG verpflichtet, Jahresfinanzberichte zu veröffentlichen, so sind Anteilinhabern auf Antrag lediglich die Angaben nach Artikel 61 § 1 zusätzlich vorzulegen; die Übermittlung kann gesondert oder in Form einer Ergänzung zum Jahresfinanzbericht erfolgen. Im letzteren Fall ist der Jahresfinanzbericht spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahrs zu veröffentlichen.
Art. 61 - § 1 - Der Jahresbericht muss mindestens Folgendes enthalten: 1. eine Bilanz oder eine Vermögensübersicht, 2.eine Aufstellung der Erträge und Aufwendungen des Geschäftsjahrs, 3. einen Bericht über die Tätigkeiten im abgelaufenen Geschäftsjahr, 4.jede wesentliche Änderung der in Artikel 68 aufgeführten Informationen während des Geschäftsjahrs, auf das sich der Bericht bezieht, 5. die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäftsjahr gezahlten Vergütungen, gegliedert in feste und variable vom Verwalter an seine Mitarbeiter gezahlte Vergütungen, die Zahl der Begünstigten und gegebenenfalls die vom AOGA gezahlten Carried Interests, 6.die Gesamtsumme der gezahlten Vergütungen, aufgegliedert nach Führungskräften und Mitarbeitern des Verwalters, deren Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des AOGA auswirkt. § 2 - Wenn ein AOGA allein oder gemeinsam die Kontrolle über eine nicht notierte Gesellschaft erlangt hat, nimmt er die in Artikel 81 § 2 erwähnten Informationen in seinen Jahresbericht auf. § 3 - Die im Jahresbericht enthaltenen Zahlenangaben werden gemäß den Rechnungslegungsstandards des Herkunftsmitgliedstaats des AOGA oder gemäß den geltenden Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen des Drittlands, in dem der AOGA seinen Sitz hat, und gemäß den in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AOGA festgelegten Rechnungslegungsvorschriften erstellt. § 4 - Handelt es sich um AOGA nach belgischem Recht, werden die im Jahresbericht enthaltenen Zahlenangaben gemäß den Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches von einem oder mehreren Kommissaren geprüft.
Artikel 141 des Gesellschaftsgesetzbuches ist nicht anwendbar.
Handelt es sich um ausländische AOGA, werden die im Jahresbericht enthaltenen Zahlenangaben von einer oder mehreren Personen geprüft, die gemäß der Richtlinie 2006/43/EG gesetzlich zur Abschlussprüfung zugelassen sind.
Der Bericht des in Absatz 1 erwähnten Kommissars oder der in Absatz 2 erwähnten Person, die zur Abschlussprüfung zugelassen ist, einschließlich etwaiger Vorbehalte ist in jedem Jahresbericht vollständig wiederzugeben.
Abweichend von den vorhergehenden Absätzen können Verwalter, die AOGA aus Drittländern vertreiben, ihre Jahresberichte dennoch einer Prüfung unterziehen, die den internationalen Rechnungslegungsstandards entspricht, die in dem Land gelten, in dem der Organismus für gemeinsame Anlagen seinen satzungsmäßigen Sitz hat. In bestimmten Fällen kann die FSMA jedoch verlangen, dass diese Jahresberichte einer Prüfung unterzogen werden, die den Rechnungslegungsstandards entspricht, die in einem Mitgliedstaat gelten. b. Informationspflichten gegenüber der FSMA Art.62 - Vorliegender Punkt b findet Anwendung unbeschadet der Artikel 336 und folgenden.
Art. 63 - Der Verwalter unterrichtet die FSMA regelmäßig über die wichtigsten Märkte und Instrumente, auf beziehungsweise mit denen er für Rechnung des von ihm verwalteten AOGA handelt.
Er legt Informationen zu den wichtigsten Instrumenten, mit denen er handelt, zu den Märkten, in denen er Mitglied ist oder am Handel aktiv teilnimmt, und zu den größten Risiken und Konzentrationen jedes von ihm verwalteten AOGA vor.
Art. 64 - Der Verwalter legt der FSMA für jeden von ihm verwalteten AOGA aus der Europäischen Union und für jeden von ihm im Europäischen Wirtschaftsraum vertriebenen AOGA Folgendes vor: 1. den prozentualen Anteil an den Vermögenswerten des AOGA, die schwer zu liquidieren sind und für die deshalb besondere Regelungen gelten, 2.jegliche neuen Regelungen zur Steuerung der Liquidität des AOGA, 3. das gegenwärtige Risikoprofil des AOGA und die Risikomanagementsysteme, die der Verwalter zur Steuerung des Marktrisikos, des Liquiditätsrisikos, des Risikos des Ausfalls der Gegenpartei und sonstiger Risiken, einschließlich des operativen Risikos, einsetzt, 4.Angaben zu den wichtigsten Kategorien von Vermögenswerten, in die der AOGA investiert hat, und 5. Ergebnisse der nach Artikel 47 § 2 Nr.2 und Artikel 48 § 1 durchgeführten Stresstests.
Art. 65 - Auf Ersuchen legt der Verwalter der FSMA jedes Quartal ein detailliertes Verzeichnis aller von ihm verwalteten AOGA vor.
Art. 66 - Ein Verwalter, der AOGA verwaltet, die in beträchtlichem Umfang Hebelfinanzierungen einsetzen, stellt der FSMA Angaben zum Gesamtumfang der eingesetzten Hebelfinanzierungen für jeden der von ihm verwalteten AOGA, eine Aufschlüsselung nach Hebelfinanzierungen, die durch Kreditaufnahme oder Wertpapierleihe begründet wurden, und solchen, die in Derivate eingebettet sind, und Angaben zu dem Umfang, in dem die Vermögenswerte der AOGA im Rahmen von Hebelfinanzierungen wiederverwendet wurden, zur Verfügung.
Diese Angaben umfassen für jeden der vom Verwalter verwalteten AOGA Angaben zur Identität der fünf größten Kreditgeber beziehungsweise Wertpapierverleiher und zur jeweiligen Höhe der aus diesen Quellen für jeden der genannten AOGA erhaltenen Hebelfinanzierung.
Für Verwalter mit Sitz in einem Drittland sind die Berichtspflichten gemäß vorliegendem Artikel auf die von ihnen verwalteten AOGA aus der Europäischen Union und die von ihnen im Europäischen Wirtschaftsraum vertriebenen AOGA aus Drittländern beschränkt.
Art. 67 - [Unbeschadet des Artikels 36/33 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 übermittelt die FSMA die aufgrund der Artikel 60 Absatz 1 und 63 bis 66 erhaltenen Informationen der Bank.
Die Bank setzt die FSMA von den zusätzlichen Informationen in Kenntnis, die sie aufgrund des Artikels 36/33 § 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 beim Verwalter anfordert. Die FSMA setzt die ESMA von den so angeforderten zusätzlichen Informationen in Kenntnis.
Die FSMA erlegt auf Ersuchen der ESMA zusätzliche Berichtspflichten auf. Die FSMA übermittelt die in vorliegendem Absatz erwähnten Informationen der Bank.
Die FSMA hält mit der Bank Absprache über die praktischen Modalitäten für die Übermittlung der in vorliegendem Artikel erwähnten Informationen.] [Art. 67 ersetzt durch Art. 104 des G. vom 12. Mai 2014 (B.S. vom 30.
Juni 2014)] c. Informationspflichten gegenüber Anlegern Art.68 - § 1 - Verwalter stellen Anteilinhabern der AOGA, bevor diese eine Anlage in einen AOGA tätigen, für jeden von ihnen verwalteten AOGA aus der Europäischen Union und für jeden von ihnen im Europäischen Wirtschaftsraum vertriebenen AOGA folgende Informationen gemäß den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AOGA und alle wesentlichen Änderungen dieser Informationen zur Verfügung: 1. eine Beschreibung der Anlagestrategie und der Anlageziele des AOGA, Angaben über den Sitz eines eventuellen Masters und über den Sitz der Zielfonds, wenn es sich bei dem AOGA um einen Dachfonds handelt, eine Beschreibung der Art der Vermögenswerte, in die der AOGA investieren darf, der Techniken, die er einsetzen darf und aller damit verbundenen Risiken, etwaiger Anlagebeschränkungen, der Umstände, unter denen er Hebelfinanzierungen einsetzen kann, Art und Herkunft der zulässigen Hebelfinanzierung und damit verbundener Risiken, sonstiger Beschränkungen für den Einsatz von Hebelfinanzierungen und Vereinbarungen über Sicherheiten und über die Wiederverwendung von Vermögenswerten, und des maximalen Umfangs der Hebelfinanzierung, die die Verwalter für Rechnung des AOGA einsetzen dürfen, 2.eine Beschreibung der Verfahren, nach denen der AOGA seine Anlagestrategie oder seine Anlagepolitik oder beides ändern kann, 3. eine Beschreibung der wichtigsten rechtlichen Auswirkungen der für die Tätigung der Anlage eingegangenen Vertragsbeziehung, einschließlich Informationen über die zuständigen Gerichte, das anwendbare Recht und das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Rechtsinstrumenten, die die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in dem Gebiet vorsehen, in dem der AOGA seinen Sitz hat, 4.die Identität des Verwalters, der Verwahrstelle und des Kommissars des AOGA und sonstiger Dienstleistungsanbieter und eine Erläuterung ihrer Pflichten und der Rechte der Anteilinhaber, 5. eine Beschreibung, in welcher Weise der Verwalter den Anforderungen des Artikels 22 § 5 gerecht wird, 6.eine Beschreibung sämtlicher vom Verwalter übertragener Verwaltungsaufgaben gemäß Artikel 3 Nr. 41 und sämtlicher von der Verwahrstelle übertragener Verwahrungsfunktionen, Bezeichnung des Beauftragten und sämtlicher Interessenkonflikte, die sich aus der Aufgabenübertragung ergeben könnten, 7. eine Beschreibung des Bewertungsverfahrens des AOGA und der Kalkulationsmethoden für die Bewertung von Vermögenswerten, einschließlich der Verfahren für die Bewertung schwer zu bewertender Vermögenswerte gemäß den Artikeln 49 und 50, 8.eine Beschreibung des Liquiditätsrisikomanagements des AOGA, einschließlich der Rücknahmerechte unter normalen und außergewöhnlichen Umständen, und der bestehenden Rücknahmevereinbarungen mit den Anteilinhabern, 9. eine Beschreibung sämtlicher Entgelte, Gebühren und sonstiger Kosten unter Angabe der jeweiligen Höchstbeträge, die von den Anteilinhabern mittel- oder unmittelbar getragen werden, 10.eine Beschreibung der Art und Weise, wie der Verwalter eine faire Behandlung der Anteilinhaber gewährleistet, und, wann immer ein Anteilinhaber eine Vorzugsbehandlung oder einen Anspruch auf eine solche Behandlung erhält, eine Erläuterung dieser Behandlung, der Art der Anteilinhaber, die eine solche Vorzugsbehandlung erhalten, und gegebenenfalls der rechtlichen oder wirtschaftlichen Verbindungen zwischen diesen Anteilinhabern und dem AOGA oder dem Verwalter, 11. den letzten Jahresbericht, 12.die Verfahren und Bedingungen für die Ausgabe und den Verkauf von Anteilen, 13. den jüngsten Nettoinventarwert des AOGA oder den jüngsten Marktpreis der Anteile des AOGA nach den Artikeln 49 und 50, 14.sofern verfügbar, die bisherige Wertentwicklung des AOGA, 15. die Identität des Primebrokers und eine Beschreibung jeder wesentlichen Vereinbarung mit den Primebrokern und der Art und Weise, wie diesbezügliche Interessenkonflikte beigelegt werden, und die Bestimmung im Vertrag mit der Verwahrstelle über die Möglichkeit einer Übertragung und einer Wiederverwendung von Vermögenswerten des AOGA und Angaben über jede eventuell bestehende Haftungsübertragung auf den Primebroker, 16.eine Beschreibung, in welcher Weise und zu welchem Zeitpunkt die gemäß den Artikeln 71 und 72 erforderlichen Informationen offengelegt werden. § 2 - Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass alle oder einen Teil der Verpflichtungen in Bezug auf das Dokument mit wesentlichen Anlegerinformationen, die auf öffentliche AOGA anwendbar sind, auf nicht öffentliche AOGA ausdehnen, deren Anteile an Kleinanleger vertrieben werden.
Außerdem kann die Anwendung der aufgrund der Artikel 30bis und 45 § 2 des Gesetzes vom 2. August 2002 getroffenen Erlasse und Verordnungen gemäß den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Bedingungen von der FSMA oder dem König auf nicht öffentliche AOGA ausgedehnt werden, deren Anteile an Kleinanleger vertrieben werden.
Art. 69 - Der Verwalter unterrichtet die Anteilinhaber, bevor diese ihre Anlage in den AOGA tätigen, über eventuelle Vereinbarungen, die die Verwahrstelle getroffen hat, um sich vertraglich von der Haftung gemäß Artikel 58 § 2 freizustellen. Er informiert die Anteilinhaber ebenfalls unverzüglich über alle Änderungen, die sich in Bezug auf die Haftung der Verwahrstelle ergeben.
Art. 70 - Ist der AOGA gemäß der Richtlinie 2003/71/EG oder gemäß den nationalen Rechtsvorschriften verpflichtet, einen Prospekt zu veröffentlichen, sind in Ergänzung zu den im Prospekt enthaltenen Angaben lediglich die Angaben gemäß Artikel 68 gesondert oder als ergänzende Angaben im Prospekt offenzulegen.
Art. 71 - Für jeden von ihnen verwalteten AOGA aus der Europäischen Union und für jeden von ihnen im Europäischen Wirtschaftsraum vertriebenen AOGA unterrichten die Verwalter die Anteilinhaber regelmäßig über Folgendes: 1. den prozentualen Anteil an den Vermögenswerten des AOGA, die schwer zu liquidieren sind und für die deshalb besondere Regelungen gelten, 2.jegliche neuen Regelungen zur Steuerung der Liquidität des AOGA, 3. das gegenwärtige Risikoprofil des AOGA und die vom Verwalter zur Steuerung dieser Risiken eingesetzten Risikomanagementsysteme. Art. 72 - Verwalter, die hebelfinanzierte AOGA aus der Europäischen Union verwalten oder hebelfinanzierte AOGA im Europäischen Wirtschaftsraum vertreiben, legen für jeden dieser AOGA regelmäßig Folgendes offen: 1. alle Änderungen zum maximalen Umfang, in dem der Verwalter für Rechnung des AOGA Hebelfinanzierungen einsetzen kann, und etwaige Rechte zur Wiederverwendung von Sicherheiten oder sonstige Garantien, die im Rahmen der Hebelfinanzierung gewährt wurden, 2.die Gesamthöhe der Hebelfinanzierung des AOGA. Unterabschnitt 2 - Verpflichtungen für bestimmte Kategorien von alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen A. Hebelfinanzierte alternative Organismen für gemeinsame Anlagen Art. 73 - [...] [Art. 73 aufgehoben durch Art. 105 des G. vom 12. Mai 2014 (B.S. vom 30. Juni 2014)] Art.74 - [Die FSMA stellt sicher, dass sämtliche Informationen zu den der Aufsicht der FSMA unterliegenden Verwaltern, die gemäß den Artikeln 60 Absatz 1 und 63 bis 67 erhoben wurden, und die gemäß Artikel 13 erhobenen Informationen den zuständigen Behörden anderer betroffener Mitgliedstaaten, der ESMA und dem ESRB nach den in Artikel 346 §§ 1 bis 5 zur Zusammenarbeit bei der Aufsicht vorgesehenen Verfahren zur Verfügung gestellt werden.
Erhält die Bank im Rahmen ihres Aufsichtsauftrags hinsichtlich der Kreditinstitute oder aufgrund der Informationen, die sie in Anwendung von Artikel 67 und von Artikel 36/33 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 erhält, Kenntnis davon, dass ein erhebliches Gegenparteirisiko hinsichtlich eines Verwalters oder eines AOGA für ein Kreditinstitut oder sonstige systemrelevante Institute in anderen Mitgliedstaaten ausgehen könnte, so informiert sie die FSMA darüber. Die FSMA übermittelt diese Informationen nach den in Artikel 346 §§ 1 bis 5 vorgesehenen Verfahren bilateral an die zuständigen Behörden der direkt betroffenen anderen Mitgliedstaaten.
Unbeschadet des Absatzes 2 informiert die FSMA nach den in Artikel 346 §§ 1 bis 5 vorgesehenen Verfahren die zuständigen Behörden der direkt betroffenen anderen Mitgliedstaaten, wenn sie im Rahmen ihres Aufsichtsauftrags Kenntnis davon erhält, dass von einem ihrer Aufsicht unterliegenden Verwalter oder AOGA ein erhebliches Gegenparteirisiko für ein systemrelevantes Institut in einem anderen Mitgliedstaat ausgehen könnte. Sie kann zu diesem Zweck quantitative Kriterien festlegen.] [Art. 74 ersetzt durch Art. 106 des G. vom 12. Mai 2014 (B.S. vom 30.
Juni 2014)] Art. 75 - [ § 1 - Der Verwalter hat der FSMA zu zeigen, dass die von ihm angesetzte Begrenzung des Umfangs von Hebelfinanzierungen bei jedem von ihm verwalteten AOGA angemessen ist und dass er diese Begrenzung stets einhält. Die FSMA bewertet die Risiken, die aus der Nutzung von Hebelfinanzierungen durch einen Verwalter bei einem von ihm verwalteten AOGA erwachsen könnten. Die FSMA kann insbesondere den Umfang der Hebelfinanzierung, die ein Verwalter einsetzen darf, beschränken oder sonstige Beschränkungen der Verwaltung bezüglich der verwalteten AOGA verhängen.
Im Rahmen ihres in Kapitel IV/3 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 erwähnten Auftrags analysiert die Bank die von der FSMA erhaltenen Informationen, um Systemrisiken festzustellen, einschließlich der spezifischen Risiken in Bezug auf die Hebelfinanzierung, die aus den Tätigkeiten des Verwalters entstehen könnten. Unbeschadet des Artikels 36/39 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 kann die Bank der FSMA in diesem Rahmen insbesondere empfehlen, den Umfang der Hebelfinanzierung, die Verwalter einsetzen dürfen, zu beschränken oder sonstige Beschränkungen der Verwaltung bezüglich der verwalteten AOGA zu verhängen, so dass das Ausmaß begrenzt wird, in dem die Nutzung von Hebelfinanzierungen zur Entstehung von Systemrisiken im Finanzsystem oder des Risikos von Marktstörungen beiträgt. § 2 - Maßnahmen, die die FSMA aufgrund von § 1 treffen kann, werden erst nach Unterrichtung der ESMA, des ESRB und der zuständigen Behörden des betreffenden AOGA gemäß den in Artikel 346 §§ 1 bis 5 vorgesehenen Verfahren eingeleitet.
Die Mitteilung gemäß Absatz 1 erfolgt spätestens zehn Werktage vor dem geplanten Wirksamwerden oder der Erneuerung der vorgeschlagenen Maßnahme. Die Mitteilung enthält Einzelheiten der vorgeschlagenen Maßnahme, deren Gründe und den Zeitpunkt, zu dem sie wirksam werden soll. Die FSMA kann verfügen, dass die vorgeschlagene Maßnahme innerhalb des in Satz 1 genannten Zeitraums wirksam wird.
Wenn die FSMA vorschlägt, Maßnahmen zu ergreifen, die im Widerspruch zu der Empfehlung der ESMA gemäß Artikel 25 Absatz 6 oder 7 der Richtlinie 2011/61/EU stehen, setzt sie die ESMA davon unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis.] [Art. 75 ersetzt durch Art. 107 des G. vom 12. Mai 2014 (B.S. vom 30.
Juni 2014)] B. Alternative Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Kontrolle über nicht notierte Gesellschaften und Emittenten erlangen a. Anwendungsbereich Art.76 - § 1 - Vorliegender Punkt gilt für: a) Verwalter, die einen oder mehrere AOGA verwalten, die entweder allein oder gemeinsam aufgrund einer Vereinbarung, die die Erlangung von Kontrolle zum Ziel hat, gemäß Artikel 77 die Kontrolle über eine nicht notierte Gesellschaft erlangen, b) Verwalter, die mit einem oder mehreren anderen Verwaltern aufgrund einer Vereinbarung zusammenarbeiten, gemäß der die von diesen Verwaltern verwalteten AOGA gemeinsam die Kontrolle über eine nicht notierte Gesellschaft erlangen. § 2 - Vorliegender Punkt gilt nicht für den Fall, dass es sich bei den nicht notierten Gesellschaften: 1. um Unternehmen handelt, die weniger als 250 Lohnempfänger beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen EUR beläuft, 2.um Zweckgesellschaften für den Erwerb, den Besitz oder die Verwaltung von Immobilien handelt. § 3 - Unbeschadet der Paragraphen 1 und 2 gilt Artikel 79 § 1 auch für Verwalter, die AOGA verwalten, die eine Minderheitsbeteiligung an einer nicht notierten Gesellschaft erlangen. § 4 - Die Artikel 80 §§ 1, 2 und 3, 82 und 83 gelten auch für Verwalter, die AOGA verwalten, die die Kontrolle in Bezug auf Emittenten erlangen. Für die Zwecke dieser Artikel gelten die Paragraphen 1 und 2 entsprechend.
Art. 77 - § 1 - Für die Zwecke des vorliegenden Unterabschnitts und ungeachtet des Artikels 3 Nr. 55 bedeutet Kontrolle im Falle nicht notierter Gesellschaften das Halten von über 50 Prozent der Stimmrechte dieser Gesellschaften.
Bei der Berechnung des Anteils an den Stimmrechten, die von dem AOGA gehalten werden, werden zusätzlich zu den von diesem Organismus direkt gehaltenen Stimmrechten auch die folgenden Stimmrechte berücksichtigt, wobei die Kontrolle gemäß Absatz 1 festgestellt wird: 1. von Gesellschaften, die von dem AOGA kontrolliert werden, und 2.von natürlichen oder juristischen Personen, die in ihrem eigenen Namen, aber im Auftrag des AOGA oder einer von dem AOGA kontrollierten Gesellschaft handeln.
Der Anteil der Stimmrechte wird ausgehend von der Gesamtzahl der mit Stimmrechten versehenen Anteile berechnet, auch wenn die Ausübung dieser Stimmrechte ausgesetzt ist. § 2 - Ungeachtet des Artikels 3 Nr. 55 wird Kontrolle in Bezug auf Emittenten für die Zwecke der Artikel 80 §§ 1, 2 und 3, 82 und 83 gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2004/25/EG definiert.
Art. 78 - Vorliegender Punkt B gilt vorbehaltlich der Bedingungen und Beschränkungen, die in Artikel 6 der Richtlinie 2002/14/EG festgelegt sind.
Vorliegender Punkt B gilt unbeschadet der Artikel 514 bis 516 des Gesellschaftsgesetzbuches, des Gesetzes vom 2. Mai 2007 und der aufgrund dieser Bestimmungen getroffenen Erlasse und Verordnungen und der strengeren Bestimmungen belgischen Rechts über den Erwerb von Beteiligungen an nicht notierten Gesellschaften. b. Mitteilung über den Erwerb bedeutender Beteiligungen und die Erlangung der Kontrolle über nicht notierte Gesellschaften oder Emittenten Art.79 - § 1 - Beim Erwerb, Verkauf oder Halten von Anteilen an einer nicht notierten Gesellschaft durch einen AOGA setzt der Verwalter, der diesen AOGA verwaltet, die FSMA von dem Anteil an den Stimmrechten dieser Gesellschaft, die von dem AOGA gehalten werden, immer dann in Kenntnis, wenn dieser Anteil die Schwellenwerte von 10 Prozent, 20 Prozent, 30 Prozent, 50 Prozent und 75 Prozent erreicht, überschreitet oder unterschreitet. § 2 - Wenn ein AOGA allein oder gemeinsam die Kontrolle über eine nicht notierte Gesellschaft gemäß den Artikeln 76 § 1 und 77 erlangt, teilt der Verwalter, der den betreffenden AOGA verwaltet, folgenden Personen oder Stellen diesen Kontrollerwerb mit: 1. der Gesellschaft, 2.den Aktionären der Gesellschaft, deren Identität und Adresse ihm vorliegen oder ihm von der Gesellschaft oder über ein Register, zu dem er Zugang hat beziehungsweise erhalten kann, zur Verfügung gestellt werden können, und 3. der FSMA. § 3 - Die gemäß § 2 erforderliche Mitteilung enthält die folgenden zusätzlichen Angaben: 1. die sich hinsichtlich der Stimmrechte ergebende Situation, 2.die Bedingungen, unter denen die Kontrolle erlangt wurde, einschließlich Nennung der einzelnen beteiligten Aktionäre, der zur Stimmabgabe in ihrem Namen ermächtigten natürlichen oder juristischen Personen und gegebenenfalls der Beteiligungskette, über die die Stimmrechte tatsächlich gehalten werden, 3. das Datum, an dem die Kontrolle erlangt wurde. § 4 - In seiner Mitteilung an die nicht notierte Gesellschaft ersucht der Verwalter das gesetzliche Verwaltungsorgan der Gesellschaft, die Arbeitnehmervertreter oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, die Arbeitnehmer selbst ohne Verzögerung von der Erlangung der Kontrolle durch den von dem Verwalter verwalteten AOGA und von den Informationen gemäß § 3 in Kenntnis zu setzen. Der Verwalter bemüht sich nach besten Kräften sicherzustellen, dass die Arbeitnehmervertreter oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, die Arbeitnehmer selbst ordnungsgemäß vom gesetzlichen Verwaltungsorgan gemäß vorliegendem Artikel informiert werden. § 5 - Die Mitteilungen gemäß den Paragraphen 1, 2 und 3 werden so rasch wie möglich, aber nicht später als zehn Werktage nach dem Tag, an dem der AOGA die entsprechende Schwelle erreicht beziehungsweise über- oder unterschritten oder die Kontrolle über die nicht notierte Gesellschaft erlangt hat, gemacht.
Art. 80 - § 1 - Wenn ein AOGA allein oder gemeinsam die Kontrolle über eine nicht notierte Gesellschaft oder einen Emittenten gemäß den Artikeln 76 § 1 und 77 erlangt, legt der Verwalter, der den betreffenden AOGA verwaltet, folgenden Personen oder Stellen die Informationen gemäß § 2 vor: 1. der betreffenden Gesellschaft, 2.den Aktionären der Gesellschaft, deren Identität und Adresse ihm vorliegen oder ihm von der Gesellschaft oder über ein Register, zu dem er Zugang hat beziehungsweise erhalten kann, zur Verfügung gestellt werden können, und 3. der FSMA. § 2 - Der Verwalter legt die folgenden Informationen vor: 1. die Namen der Verwalter, die entweder allein oder im Rahmen einer Vereinbarung mit anderen Verwaltern die AOGA verwalten, die die Kontrolle erlangt haben, 2.die Grundsätze zur Vermeidung und Steuerung von Interessenkonflikten, insbesondere zwischen dem Verwalter, dem AOGA und der Gesellschaft, einschließlich Informationen zu den besonderen Sicherheitsmaßnahmen, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass Vereinbarungen zwischen dem Verwalter und/oder dem AOGA und der Gesellschaft wie zwischen voneinander unabhängigen Geschäftspartnern geschlossen werden, und 3. die externe und interne Kommunikationspolitik in Bezug auf die Gesellschaft, insbesondere gegenüber den Arbeitnehmern. § 3 - In seiner Mitteilung an die nicht notierte Gesellschaft gemäß § 1 Nr. 1 ersucht der Verwalter das gesetzliche Verwaltungsorgan der Gesellschaft, die Arbeitnehmervertreter oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, die Arbeitnehmer selbst ohne Verzögerung von den Informationen gemäß § 1 in Kenntnis zu setzen. Der Verwalter bemüht sich nach besten Kräften sicherzustellen, dass die Arbeitnehmervertreter oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, die Arbeitnehmer selbst ordnungsgemäß vom gesetzlichen Verwaltungsorgan gemäß vorliegendem Artikel informiert werden. § 4 - Wenn ein AOGA allein oder gemeinsam die Kontrolle über eine nicht notierte Gesellschaft gemäß den Artikeln 76 § 1 und 77 erlangt, legt der Verwalter, der den betreffenden AOGA verwaltet, seine Absichten hinsichtlich der zukünftigen Geschäftsentwicklung der Gesellschaft und die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Beschäftigung, einschließlich wesentlicher Änderungen der Arbeitsbedingungen, gegenüber folgenden Personen offen: 1. der Gesellschaft, 2.den Aktionären der Gesellschaft, deren Identität und Adresse ihm vorliegen oder ihm von der Gesellschaft oder über ein Register, zu dem er Zugang hat beziehungsweise erhalten kann, zur Verfügung gestellt werden können.
Darüber hinaus ersucht der Verwalter, der den AOGA verwaltet, das gesetzliche Verwaltungsorgan der Gesellschaft, die in Absatz 1 festgelegten Informationen den Arbeitnehmervertretern oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, den Arbeitnehmern der Gesellschaft selbst zur Verfügung zu stellen, und bemüht sich nach besten Kräften, dies sicherzustellen. § 5 - Sobald ein AOGA die Kontrolle über eine nicht notierte Gesellschaft gemäß den Artikeln 76 § 1 und 77 erlangt, legt der Verwalter, der den betreffenden AOGA verwaltet, der FSMA und seinen Anteilinhabern Angaben zur Finanzierung des Kontrollerwerbs vor. c. Besondere Bestimmungen hinsichtlich des Jahresberichts von nicht notierten Gesellschaften, die von einem alternativen Organismus für gemeinsame Anlagen kontrolliert werden Art.81 - § 1 - Wenn ein AOGA allein oder gemeinsam die Kontrolle über eine nicht notierte Gesellschaft gemäß den Artikeln 76 § 1 und 77 erlangt, ersucht der Verwalter, der den betreffenden AOGA verwaltet, darum, dass der Jahresbericht der Gesellschaft innerhalb der Frist, die in den einschlägigen Rechtsvorschriften für die Erstellung eines solchen Jahresberichts vorgesehen ist, gemäß § 2 erstellt und vom gesetzlichen Verwaltungsorgan der Gesellschaft allen Arbeitnehmervertretern oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, den Arbeitnehmern selbst zur Verfügung gestellt wird, und bemüht sich nach besten Kräften, dies sicherzustellen. § 2 - Die zusätzlichen Informationen, die in den Jahresbericht der Gesellschaft oder gemäß Artikel 61 § 2 in den Jahresbericht der AOGA aufgenommen werden müssen, müssen zumindest einen Bericht über die Lage am Ende des von dem Jahresbericht abgedeckten Zeitraums enthalten, in dem der Geschäftsverlauf der Gesellschaft so dargestellt wird, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht. Der Bericht soll außerdem Angaben zu Folgendem enthalten: 1. Ereignisse von besonderer Bedeutung, die nach Abschluss des Geschäftsjahres eingetreten sind, 2.die voraussichtliche Entwicklung der Gesellschaft und 3. die in Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 77/91/EWG bezeichneten Angaben. § 3 - Der Verwalter, der den AOGA verwaltet, hat entweder 1. darum zu ersuchen und sich nach besten Kräften zu bemühen, sicherzustellen, dass das gesetzliche Verwaltungsorgan der Gesellschaft die in Artikel 61 § 2 genannten Informationen über die betreffende Gesellschaft den Arbeitnehmervertretern der betreffenden Gesellschaft oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, den Arbeitnehmern selbst innerhalb der in Artikel 60 genannten Frist zur Verfügung stellt, oder 2.den Anteilinhabern des AOGA die Informationen gemäß Artikel 61 § 2, soweit bereits verfügbar, innerhalb der in Artikel 60 genannten Frist und in jedem Fall spätestens bis zu dem Datum, zu dem der Jahresbericht der Gesellschaft gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften erstellt wird, zur Verfügung zu stellen. d. Verkauf von Vermögenswerten Art.82 - Wenn ein AOGA allein oder gemeinsam die Kontrolle über eine nicht notierte Gesellschaft oder einen Emittenten gemäß den Artikeln 76 § 1 und 77 erlangt, unterliegt der Verwalter, der den betreffenden AOGA verwaltet, innerhalb eines Zeitraums von vierundzwanzig Monaten nach dem Erlangen der Kontrolle über die Gesellschaft folgenden Auflagen: 1. Er darf Vertrieb, Kapitalherabsetzungen, Rücknahme von Anteilen und/oder Ankauf eigener Anteile durch die Gesellschaft gemäß Artikel 83 weder ermöglichen, noch unterstützen oder anordnen.2. Er darf nicht für Vertrieb, Kapitalherabsetzungen, Rücknahme von Anteilen und/oder Ankauf eigener Anteile durch die Gesellschaft gemäß Artikel 83 stimmen.3. Er bemüht sich in jedem Falle nach besten Kräften, Vertrieb, Kapitalherabsetzungen, Rücknahme von Anteilen und/oder Ankauf eigener Anteile durch die Gesellschaft gemäß Artikel 83 zu verhindern. Art. 83 - § 1 - Die Auflagen, die den Verwaltern gemäß Artikel 82 auferlegt werden, erstrecken sich auf Folgendes: 1. Ausschüttungen an die Aktionäre, die vorgenommen werden, wenn das im Jahresabschluss der Gesellschaft ausgewiesene Reinvermögen bei Abschluss des letzten Geschäftsjahres den Betrag des gezeichneten Kapitals zuzüglich der Rücklagen, deren Ausschüttung das Recht oder die Satzung nicht gestattet, unterschreitet oder durch eine solche Ausschüttung unterschreiten würde, wobei der Betrag des gezeichneten Kapitals um den Betrag des noch nicht eingeforderten Teils des gezeichneten Kapitals vermindert wird, falls Letzterer nicht auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen ist, 2.Ausschüttungen an die Aktionäre, deren Betrag den Betrag des Ergebnisses des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres, zuzüglich des Gewinnvortrags und der Entnahmen aus hierfür verfügbaren Rücklagen, jedoch vermindert um die Verluste aus früheren Geschäftsjahren und um die Beträge, die nach Gesetz oder Satzung in Rücklagen eingestellt worden sind, überschreiten würde, 3. in dem Umfang, in dem der Ankauf eigener Anteile gestattet ist, Ankäufe durch die Gesellschaft - einschließlich Anteilen, die bereits früher von der Gesellschaft erworben und von ihr gehalten wurden, und Anteilen, die von einer Person erworben werden, die in ihrem eigenen Namen, aber im Auftrag der Gesellschaft handelt -, die zur Folge hätten, dass das Reinvermögen unter die in Nr.1 genannte Schwelle gesenkt würde. § 2 - Für die Zwecke von § 1 gilt Folgendes: 1. Der in § 1 Nr.1 und 2 verwendete Begriff "Ausschüttung" bezieht sich insbesondere auf die Zahlung von Dividenden und Zinsen im Zusammenhang mit Anteilen. 2. Die Bestimmungen für Kapitalherabsetzungen erstrecken sich nicht auf Herabsetzungen des gezeichneten Kapitals, deren Zweck im Ausgleich von erlittenen Verlusten oder in der Aufnahme von Geldern in eine nicht ausschüttbare Rücklage besteht, unter der Voraussetzung, dass die Höhe einer solchen Rücklage nach dieser Maßnahme 10 Prozent des herabgesetzten gezeichneten Kapitals nicht überschreitet.3. Die Einschränkung gemäß § 1 Nr.3 richtet sich nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b) bis h) der Richtlinie 77/91/EWG. Unterabschnitt 3 - Vertrieb von Anteilen an alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen A. Vertrieb von Anteilen an alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen aus der Europäischen Union in Belgien Art. 84 - Ein Verwalter darf Anteile von allen AOGA aus der Europäischen Union, die er verwaltet, in Belgien vertreiben, sobald insbesondere die Artikel 68 bis 72 und die in vorliegendem Punkt festgelegten Bedingungen eingehalten sind.
Handelt es sich bei dem AOGA um einen Feeder, so gilt das Vertriebsrecht nach Absatz 1 nur dann, wenn der Master (a) ein AOGA aus der Europäischen Union ist und von einem zugelassenen Verwalter mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum verwaltet wird oder (b) ein Organismus für gemeinsame Anlagen ist, der die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt und gegebenenfalls von einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum verwaltet wird.
Art. 85 - Anteile an einem AOGA dürfen in Belgien nur gemäß den Bestimmungen der Teile III und IV öffentlich angeboten werden.
Art. 86 - Der Verwalter übermittelt der FSMA eine Anzeige für jeden AOGA aus der Europäischen Union, den er zu vertreiben beabsichtigt.
Die Anzeige umfasst folgende Dokumentation und folgende Angaben: 1. Anzeigeschreiben einschließlich eines Geschäftsplans, der Angaben zum AOGA und zu seinem Sitz enthält, 2.Vertragsbedingungen oder Satzung des AOGA, 3. Namen der Verwahrstelle, 4.Beschreibung des AOGA beziehungsweise alle für die Anteilinhaber verfügbaren Informationen über den AOGA, 5. Angaben zum Sitz des Masters, falls es sich bei dem AOGA um einen Feeder handelt, 6.in Artikel 68 genannte weitere Informationen.
Art. 87 - Innerhalb zwanzig Werktagen nach Eingang der vollständigen Anzeigeunterlagen nach Artikel 86 teilt die FSMA dem Verwalter mit, ob er mit dem Vertrieb von Anteilen des AOGA beginnen kann. Der Verwalter kann ab der diesbezüglichen Mitteilung der FSMA mit dem Vertrieb von Anteilen des AOGA beginnen.
Die FSMA untersagt den Vertrieb von Anteilen des AOGA nur, wenn seine Verwaltung vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen und -verordnungen nicht entspricht beziehungsweise nicht entsprechen wird oder der Verwalter gegen vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse und -verordnungen verstößt beziehungsweise verstoßen wird.
Handelt es sich um einen AOGA nach ausländischem Recht, teilt die FSMA den für den AOGA zuständigen Behörden mit, dass der Verwalter mit dem Vertrieb von Anteilen des AOGA in Belgien beginnen kann.
Art. 88 - Im Falle einer wesentlichen Änderung der nach Artikel 86 übermittelten Angaben teilt der Verwalter der FSMA diese Änderung bei vom Verwalter geplanten Änderungen mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung oder bei ungeplanten Änderungen unverzüglich nach Eintreten der Änderung schriftlich mit.
Art. 89 - Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des AOGA durch den Verwalter vorliegendem Gesetz oder seinen Ausführungserlassen und -verordnungen nicht mehr entspricht oder der Verwalter nunmehr gegen vorliegendes Gesetz oder seine Ausführungserlasse und -verordnungen verstößt, untersagt die FSMA diese Änderung.
Wenn eine geplante Änderung ungeachtet der vorhergehenden Absätze durchgeführt wird oder wenn eine durch einen unvorhersehbaren Umstand ausgelöste Änderung dazu führt, dass die Verwaltung des AOGA durch den Verwalter vorliegendem Gesetz oder seinen Ausführungserlassen und -verordnungen nicht mehr entspricht oder der Verwalter nunmehr gegen vorliegendes Gesetz oder seine Ausführungserlasse und -verordnungen verstößt, ergreift die FSMA alle gebotenen Maßnahmen gemäß Artikel 359 und folgenden, falls erforderlich einschließlich der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs von Anteilen des AOGA. B. Vertrieb von Anteilen an alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen aus der Europäischen Union in einem anderen Mitgliedstaat Art. 90 - § 1 - Ein Verwalter, der beabsichtigt, Anteile eines von ihm verwalteten AOGA aus der Europäischen Union in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums zu vertreiben, muss zuvor die FSMA davon in Kenntnis setzen.
Handelt es sich bei dem AOGA um einen Feeder, so gilt das Vertriebsrecht nach vorliegendem Punkt B nur dann, wenn der Master ebenfalls ein AOGA aus der Europäischen Union ist und von einem Verwalter mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum verwaltet wird. § 2 - Der Verwalter übermittelt der FSMA eine Anzeige in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache für jeden AOGA aus der Europäischen Union, den er zu vertreiben beabsichtigt.
Die Anzeige umfasst folgende Dokumentation und folgende Angaben: 1. Anzeigeschreiben einschließlich eines Geschäftsplans, der Angaben zum AOGA und zu seinem Sitz enthält, 2.Vertragsbedingungen oder Satzung des AOGA, 3. Namen der Verwahrstelle, 4.Beschreibung des AOGA beziehungsweise alle für die Anteilinhaber verfügbaren Informationen über den AOGA, 5. Angaben zum Sitz des Masters, falls es sich bei dem AOGA um einen Feeder handelt, 6.in Artikel 68 genannte weitere Informationen, 7. Angabe des Mitgliedstaats, in dem der Verwalter beabsichtigt, Anteile des AOGA an gewerbliche Anleger zu vertreiben, 8.Angaben zu den Vorkehrungen für den Vertrieb und, sofern zutreffend, Angaben zu den Vorkehrungen, die getroffen wurden, um zu verhindern, dass Anteile an Kleinanleger vertrieben werden, auch falls ein Verwalter für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für den AOGA auf unabhängige Unternehmen zurückgreift.
Art. 91 - § 1 - Die FSMA übermittelt spätestens zwanzig Werktage nach dem Eingang der vollständigen Anzeigeunterlagen nach Artikel 90 die vollständigen Anzeigeunterlagen an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Anteile des AOGA vertrieben werden sollen. Eine solche Übermittlung findet nur dann statt, wenn die Verwaltung des AOGA vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen und -verordnungen entspricht und weiterhin entsprechen wird und wenn der Verwalter sich an vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse und -verordnungen hält.
Die FSMA fügt eine Bescheinigung in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache über die Zulassung des Verwalters bei; in dieser Bescheinigung sind gegebenenfalls die aufgrund von Artikel 17 auferlegten Einschränkungen oder Bedingungen vermerkt. § 2 - Die FSMA unterrichtet den Verwalter unverzüglich über den Versand der Anzeigeunterlagen nach § 1. Der Verwalter kann ab dem Datum dieser Meldung mit dem Vertrieb von Anteilen des AOGA im Aufnahmemitgliedstaat beginnen.
Handelt es sich um einen AOGA nach ausländischem Recht, teilt die FSMA den für den AOGA zuständigen Behörden mit, dass der Verwalter mit dem Vertrieb von Anteilen des AOGA im Aufnahmemitgliedstaat beginnen kann.
Art. 92 - Im Falle einer wesentlichen Änderung der nach Artikel 90 übermittelten Angaben teilt der Verwalter der FSMA diese Änderung bei geplanten Änderungen mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung oder bei ungeplanten Änderungen unverzüglich nach Eintreten der Änderung schriftlich mit.
Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des AOGA durch den Verwalter vorliegendem Gesetz oder seinen Ausführungserlassen und -verordnungen nicht mehr entspricht oder der Verwalter nunmehr gegen vorliegendes Gesetz oder seine Ausführungserlasse und -verordnungen verstößt, teilt die FSMA dem Verwalter unverzüglich mit, dass er die Änderung nicht durchführen darf.
Wenn eine geplante Änderung ungeachtet der Absätze 1 und 2 durchgeführt wird oder wenn eine durch einen unvorhersehbaren Umstand ausgelöste Änderung dazu führt, dass die Verwaltung des AOGA durch den Verwalter vorliegendem Gesetz oder seinen Ausführungserlassen und -verordnungen nicht mehr entspricht oder der Verwalter nunmehr gegen vorliegendes Gesetz oder seine Ausführungserlasse und -verordnungen verstößt, ergreift die FSMA alle gebotenen Maßnahmen gemäß Artikel 359 und folgenden, falls erforderlich einschließlich der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des AOGA. Sind die Änderungen zulässig, weil sie sich nicht auf die Vereinbarkeit der Verwaltung des AOGA durch den Verwalter mit vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen und -verordnungen oder auf die Einhaltung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen durch den Verwalter auswirken, so unterrichtet die FSMA unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des Verwalters über diese Änderungen.
C. Vertrieb von Anteilen an alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen aus Drittländern durch einen belgischen Verwalter mit einem Pass in Belgien oder einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums Art. 93 - Ein Verwalter darf Anteile der von ihm verwalteten Organismen für gemeinsame Anlagen aus Drittländern und von Feedern aus der Europäischen Union, die die Anforderungen gemäß Artikel 84 Absatz 2 nicht erfüllen, im Europäischen Wirtschaftsraum vertreiben, sobald die in vorliegendem Punkt C festgelegten Bedingungen eingehalten sind.
Art. 94 - § 1 - Verwalter müssen die in vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen und -verordnungen festgelegten Anforderungen erfüllen. § 2 - Darüber hinaus müssen folgende Bedingungen eingehalten werden: 1. Es bestehen geeignete Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen der FSMA und den Aufsichtsbehörden des Drittlands, in dem der betreffende AOGA seinen Sitz hat, damit unter Berücksichtigung von Artikel 346 § 4 zumindest ein effizienter Informationsaustausch gewährleistet ist, der es der FSMA ermöglicht, ihre durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.2. Das Drittland, in dem der betreffende AOGA seinen Sitz hat, steht nicht auf der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete, die von der Arbeitsgruppe "Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung" aufgestellt wurde.3. Das Drittland, in dem der betreffende AOGA seinen Sitz hat, hat mit Belgien und mit jedem anderen Mitgliedstaat, in dem die Anteile am AOGA vertrieben werden sollen, eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards des Artikels 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschließlich multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet. Bei Uneinigkeit mit den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats in Bezug auf die Beurteilung der Einhaltung der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Anforderungen kann die FSMA die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen.
Art. 95 - Die Artikel 86 und 87 finden Anwendung auf den Vertrieb in Belgien von Anteilen an AOGA aus Drittländern durch einen belgischen Verwalter.
Die FSMA teilt zudem der ESMA mit, dass die AOGA-Verwaltungsgesellschaft in Belgien mit dem Vertrieb von Anteilen des betreffenden AOGA beginnen kann.
Art. 96 - Anteile an einem AOGA dürfen in Belgien nur gemäß den Bestimmungen der Teile III und IV öffentlich angeboten werden.
Art. 97 - Bei einer wesentlichen Änderung der nach Artikel 91 übermittelten Informationen finden die Artikel 88 und 89 Anwendung.
Sind die Änderungen zulässig, weil sie sich nicht auf die Vereinbarkeit der Verwaltung des AOGA durch den Verwalter mit vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen und -verordnungen oder auf die Einhaltung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen durch den Verwalter auswirken, so unterrichtet die FSMA unverzüglich die ESMA, soweit die Änderungen die Beendigung des Vertriebs von bestimmten AOGA oder den Vertrieb zusätzlicher AOGA betreffen, und gegebenenfalls die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten des Verwalters von diesen Änderungen.
Art. 98 - Bei Vertrieb von Anteilen von AOGA aus Drittländern an gewerbliche Anleger in einem anderen Mitgliedstaat finden die Artikel 90 § 1 Absatz 1 und § 2 und 91 Anwendung.
Nach Versand der Anzeigeunterlagen teilt die FSMA der ESMA mit, dass der Verwalter mit dem Vertrieb von Anteilen des AOGA im Aufnahmemitgliedstaat beginnen kann.
Art. 99 - Bei einer wesentlichen Änderung der nach Artikel 98 übermittelten Informationen findet Artikel 92 Absatz 1 bis 3 Anwendung.
Sind die Änderungen zulässig, weil sie sich nicht auf die Vereinbarkeit der Verwaltung des AOGA durch den Verwalter mit vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen und -verordnungen oder auf die Einhaltung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen durch den Verwalter auswirken, so unterrichtet die FSMA unverzüglich die ESMA, soweit die Änderungen die Beendigung des Vertriebs von bestimmten AOGA oder den Vertrieb zusätzlicher AOGA betreffen, und gegebenenfalls die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten des Verwalters von diesen Änderungen.
Art. 100 - In dem in Artikel 35 Absatz 15 der Richtlinie 2011/61/EU erwähnten Fall kann die FSMA die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen.
KAPITEL 4 - Eröffnung von Zweigniederlassungen und freier Dienstleistungsverkehr im Ausland Art. 101 - Verwalter dürfen ihre Tätigkeiten unter den in vorliegendem Kapitel festgelegten Bedingungen auf einer grenzüberschreitenden Grundlage ausüben.
Abschnitt 1 - Tätigkeitsausübung in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums Unterabschnitt 1 - Eröffnung von Zweigniederlassungen in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums Art. 102 - Ein Verwalter, der beabsichtigt, in einem anderen Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung zu errichten, um dort AOGA aus der Europäischen Union zu verwalten, muss zuvor die FSMA davon in Kenntnis setzen.
Der Verwalter übermittelt der FSMA eine Anzeige mit folgender Dokumentation und folgenden Angaben: 1. Mitgliedstaat, in dem er eine Zweigniederlassung zu errichten beabsichtigt, 2.Geschäftsplan, aus dem insbesondere hervorgeht, welche Dienstleistungen er zu erbringen und welche AOGA er zu verwalten beabsichtigt, 3. organisatorischer Aufbau der Zweigniederlassung, 4.Anschrift, unter der im Herkunftsmitgliedstaat des AOGA Unterlagen angefordert werden können, 5. Namen und Kontaktangaben der Geschäftsführer der Zweigniederlassung. Art. 103 - § 1 - Die FSMA übermittelt binnen zwei Monaten nach dem Eingang der vollständigen Unterlagen nach Artikel 102 die vollständigen Unterlagen an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des Verwalters. Ungeachtet der vorhergehenden Bestimmungen findet eine solche Weiterleitung nur dann statt, wenn die Verwaltung des AOGA durch den Verwalter vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen und -verordnungen entspricht und weiterhin entsprechen wird und wenn der Verwalter sich an diese Bestimmungen hält.
Die FSMA fügt eine Bescheinigung über die Zulassung des betreffenden Verwalters bei.
Die FSMA unterrichtet den Verwalter unverzüglich über den Versand der Unterlagen. § 2 - Im Falle einer Änderung der nach Artikel 102 übermittelten Angaben teilt der Verwalter der FSMA diese Änderung bei geplanten Änderungen mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung oder bei ungeplanten Änderungen unverzüglich nach Eintreten der Änderung schriftlich mit.
Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des AOGA durch den Verwalter vorliegendem Gesetz oder seinen Ausführungserlassen und -verordnungen nicht mehr entspricht oder der Verwalter nunmehr gegen vorliegendes Gesetz oder seine Ausführungserlasse und -verordnungen verstößt, teilt die FSMA dem Verwalter unverzüglich mit, dass er die Änderung nicht durchführen darf.
Wenn eine geplante Änderung ungeachtet der Absätze 1 und 2 durchgeführt wird oder wenn eine durch einen unvorhersehbaren Umstand ausgelöste Änderung dazu führt, dass die Verwaltung des AOGA durch den Verwalter vorliegendem Gesetz oder seinen Ausführungserlassen und -verordnungen nicht mehr entspricht oder der Verwalter nunmehr gegen vorliegendes Gesetz oder seine Ausführungserlasse und -verordnungen verstößt, ergreift die FSMA alle gebotenen Maßnahmen gemäß Artikel 359 und folgenden, falls erforderlich einschließlich der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des AOGA. Sind die Änderungen zulässig, weil sie sich nicht auf die Vereinbarkeit der Verwaltung des AOGA durch den Verwalter mit vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen und -verordnungen oder auf die Einhaltung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen durch den Verwalter auswirken, so unterrichtet die FSMA unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des Verwalters von diesen Änderungen.
Unterabschnitt 2 - Freier Dienstleistungsverkehr in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums Art. 104 - § 1 - Ein Verwalter, der beabsichtigt, zum ersten Mal AOGA in einem anderen Mitgliedstaat zu verwalten, muss zuvor die FSMA davon in Kenntnis setzen.
Der Verwalter übermittelt der FSMA eine Anzeige mit folgender Dokumentation und folgenden Angaben: 1. Mitgliedstaat, in dem er AOGA direkt zu verwalten beabsichtigt, 2.Geschäftsplan, aus dem insbesondere hervorgeht, welche Dienstleistungen er zu erbringen und welche AOGA er zu verwalten beabsichtigt. § 2 - Artikel 103 ist anwendbar. Ungeachtet der vorhergehenden Bestimmungen verfügt die FSMA über eine Frist von einem Monat ab Eingang der vollständigen Unterlagen nach § 1, um die vollständigen Unterlagen an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des Verwalters zu übermitteln.
Abschnitt 2 - Tätigkeitsausübung in einem Drittland ohne Vertrieb im Europäischen Wirtschaftsraum Art. 105 - Ein Verwalter darf AOGA aus Drittländern verwalten, die nicht im Europäischen Wirtschaftsraum vertrieben werden, wenn: a) er alle in vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen und -verordnungen für die betreffenden AOGA festgelegten Anforderungen mit Ausnahme der Anforderungen in den Artikeln 51, 52, 55, 56, 57, 58, 59, 60 und 61 §§ 1, 3 und 4 erfüllt und b) geeignete Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen der FSMA und den Aufsichtsbehörden des Drittlands bestehen, in dem der betreffende AOGA seinen Sitz hat, damit zumindest ein effizienter Informationsaustausch gewährleistet ist, der es der FSMA ermöglicht, ihre durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. TITEL II - Auf Kleinverwalter von alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen anwendbare besondere Bestimmungen KAPITEL 1 - Anwendungsbereich Art. 106 - Vorliegender Titel gilt für: 1. AOGA-Verwalter, die entweder direkt oder indirekt über eine Gesellschaft, mit der sie über eine gemeinsame Geschäftsführung, ein gemeinsames Kontrollverhältnis oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden sind, AOGA verwalten, deren verwaltete Vermögenswerte - einschließlich der durch Einsatz von Hebelfinanzierungen erworbenen Vermögenswerte - insgesamt nicht über einen Schwellenwert von 100.000.000 EUR hinausgehen, 2. AOGA-Verwalter, die entweder direkt oder indirekt über eine Gesellschaft, mit der sie über eine gemeinsame Geschäftsführung, ein gemeinsames Kontrollverhältnis oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden sind, AOGA verwalten, deren verwaltete Vermögenswerte insgesamt nicht über einen Schwellenwert von 500.000.000 EUR hinausgehen, wenn die betreffenden AOGA nicht hebelfinanzierten AOGA sind, die für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der Tätigung der ersten Anlage in jeden dieser Organismen keine Rücknahmerechte ausüben dürfen.
KAPITEL 2 - Kleinverwalter, die nicht öffentliche alternative Organismen für gemeinsame Anlagen verwalten Art. 107 - § 1 - In Artikel 106 erwähnte Verwalter müssen der FSMA eine Anzeige übermitteln, bevor sie ihre Tätigkeiten aufnehmen.
Diese Anzeige enthält: 1. Identifizierung des Verwalters und der von ihm verwalteten AOGA, 2.Informationen zu den Anlagestrategien der von ihm verwalteten AOGA. § 2 - Verwalter teilen der FSMA unverzüglich Informationen mit, die für die ständige Fortschreibung der Eintragungsakte erforderlich sind.
Insbesondere: 1. unterrichtet der Verwalter die FSMA regelmäßig über die wichtigsten Instrumente, mit denen er handelt, und über die größten Risiken und Konzentrationen der von ihm verwalteten AOGA, um eine effektive Überwachung der Systemrisiken zu ermöglichen, 2.teilt der Verwalter der FSMA gegebenenfalls mit, dass er die in Artikel 106 genannten Voraussetzungen nicht mehr einhält.
In dem in Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Fall muss er binnen dreißig Kalendertagen eine Zulassung nach den Bestimmungen von Titel I des vorliegenden Buches beantragen.
Art. 108 - § 1 - In Artikel 106 erwähnte AOGA-Verwalter unterliegen nicht den Bestimmungen von Titel I. § 2 - In Artikel 106 erwähnte AOGA-Verwalter können aufgrund von Titel I eine Zulassung beantragen. In diesem Fall unterliegen sie den Bestimmungen von Titel I und der Richtlinie 2011/61/EU vollständig. § 3 - In Artikel 106 erwähnte AOGA-Verwalter, die nicht aufgrund von Titel I eine Zulassung beantragt haben, dürfen keine in Artikel 3 Nr. 43 erwähnten Dienstleistungen erbringen, es sei denn, sie verfügen über eine Zulassung, die gemäß dem Gesetz vom 6. April 1995 zu diesem Zweck erforderlich ist.
Art. 109 - Die FSMA erstellt ein Verzeichnis der aufgrund des vorliegenden Kapitels registrierten Verwalter. Dieses Verzeichnis und darin vorgenommene Änderungen werden auf der Website der FSMA veröffentlicht.
Sind die in vorliegendem Kapitel vorgesehenen Anforderungen erfüllt, trägt die FSMA den betreffenden Verwalter in das in Absatz 1 erwähnte Verzeichnis ein. Ab diesem Zeitpunkt kann er seine Tätigkeiten aufnehmen.
KAPITEL 3 - Kleinverwalter, die öffentliche alternative Organismen für gemeinsame Anlagen verwalten Art. 110 - In Artikel 106 erwähnte Verwalter, die mindestens einen öffentlichen AOGA nach belgischem Recht verwalten, der den Bestimmungen von Teil III des vorliegenden Gesetzes unterliegt, unterliegen: 1. den Bestimmungen von Teil I des vorliegenden Buches mit Ausnahme der Artikel 62 bis 67 und 73 bis 83 und 2.Artikel 107 § 2 Absatz 2 und 3.
Sie unterliegen nicht Artikel 108 § 3 und dürfen unter den in Titel I vorgesehenen Bedingungen die in Artikel 3 Nr. 43 erwähnten Dienstleistungen erbringen.
Art. 111 - § 1 - In vorhergehendem Artikel erwähnte AOGA-Verwalter dürfen unter den Bedingungen der Teile III und IV öffentliche AOGA verwalten und ihre Anteile in Belgien öffentlich anbieten. § 2 - In Artikel 106 erwähnte AOGA-Verwalter können dafür optieren, den Bestimmungen von Titel I und der Richtlinie 2011/61/EU vollständig zu unterliegen; sie können jedoch nicht dafür optieren, nur einige dieser Bestimmungen einzuhalten.
Art. 112 - Die FSMA erstellt ein Verzeichnis der aufgrund des vorliegenden Kapitels registrierten Verwalter. Dieses Verzeichnis und darin vorgenommene Änderungen werden auf der Website der FSMA veröffentlicht.
Buch II - Verwalter nach ausländischem Recht Art. 113 - Vorliegendes Buch regelt den Status von Zweigniederlassungen und Dienstleistungserbringungen in Belgien von Verwaltern nach ausländischem Recht und die Bedingungen, unter denen sie von ihnen verwaltete AOGA ohne öffentliches Angebot in Belgien vertreiben dürfen.
TITEL I - Verwalter mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat KAPITEL 1 - Zweigniederlassungen und Dienstleistungserbringungen in Belgien Abschnitt 1 - Verwalter mit Zulassung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU Art. 114 - § 1 - Verwalter mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, die über die in Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU erwähnte Zulassung verfügen, dürfen ihre Tätigkeit in Belgien durch die Errichtung von Zweigniederlassungen oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit aufnehmen, sobald die FSMA die Anzeige mit den je nach Fall in Artikel 33 Absatz 2 und gegebenenfalls in Artikel 33 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU erwähnten Angaben erhalten hat.
Möchte der betreffende Verwalter in Belgien ebenfalls die Dienste gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU erbringen, für die ihm in seinem Herkunftsmitgliedstaat eine Zulassung erteilt wurde, muss in der in Absatz 1 erwähnten Anzeige ebenfalls näher angegeben werden, welche Dienste der Verwalter zu erbringen beabsichtigt. § 2 - Die Bestimmungen von Buch I sind nur in dem Maße auf die in vorliegendem Abschnitt erwähnten Verwalter anwendbar, wie in vorliegendem Paragraphen bestimmt.
Die Artikel 37, 39, 44, 45 und 46 sind auf Verwalter anwendbar, die ihre Tätigkeiten in Belgien durch die Errichtung von Zweigniederlassungen ausüben. § 3 - Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass die Erbringung von Diensten gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU an Kleinanleger an strengere Bedingungen knüpfen und zusätzliche Anforderungen zu den in vorliegendem Abschnitt vorgesehenen Anforderungen auferlegen.
Art. 115 - Die FSMA veröffentlicht jedes Jahr auf ihrer Website ein Verzeichnis der AOGA-Verwaltungsgesellschaften, für die die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die in vorhergehendem Artikel erwähnte Anzeige übermittelt haben, und die im Laufe des Jahres an diesem Verzeichnis angebrachten Änderungen.
Art. 116 - § 1 - Anteile an AOGA, die gemäß vorliegendem Abschnitt verwaltet werden, dürfen in Belgien nur gemäß den Bestimmungen der Teile III und IV öffentlich angeboten werden. § 2 - Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass alle oder einen Teil der Verpflichtungen in Bezug auf das Dokument mit wesentlichen Anlegerinformationen, die auf öffentliche AOGA anwendbar sind, auf AOGA ausdehnen, die gemäß vorliegendem Abschnitt verwaltet werden und deren Anteile an Kleinanleger vertrieben werden.
Außerdem kann die Anwendung der aufgrund der Artikel 30bis und 45 § 2 des Gesetzes vom 2. August 2002 getroffenen Erlasse und Verordnungen gemäß den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Bedingungen von der FSMA oder dem König auf nicht öffentliche AOGA ausgedehnt werden, deren Anteile an Kleinanleger vertrieben werden.
Abschnitt 2 - Kleinverwalter ohne Zulassung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU Art. 117 - In Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU erwähnte Verwalter mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, die nicht über die in Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU erwähnte Zulassung verfügen, dürfen unter den in vorliegendem Abschnitt vorgesehenen Bedingungen ihre Tätigkeit in Belgien direkt oder durch die Errichtung von Zweigniederlassungen ausüben.
Art. 118 - Beabsichtigt ein Verwalter, zum ersten Mal einen AOGA nach belgischem Recht zu verwalten, übermittelt er der FSMA eine Anzeige, die einen Geschäftsplan enthält, aus dem insbesondere hervorgeht, welche Dienstleistungen er zu erbringen und welche AOGA er zu verwalten beabsichtigt.
Art. 119 - Beabsichtigt ein Verwalter, seine Tätigkeit in Belgien durch die Errichtung von Zweigniederlassungen auszuüben, übermittelt er der FSMA eine Anzeige.
Diese Anzeige enthält: 1. Geschäftsplan, aus dem insbesondere hervorgeht, welche Dienstleistungen er zu erbringen und welche AOGA er zu verwalten beabsichtigt, 2.organisatorischen Aufbau der Zweigniederlassung, 3. Anschrift der Zweigniederlassung, 4.Namen und Kontaktangaben der Geschäftsführer der Zweigniederlassung.
Art. 120 - Verwalter teilen der FSMA unverzüglich Informationen mit, die für die ständige Fortschreibung der Eintragungsakte erforderlich sind.
Art. 121 - Die FSMA erstellt ein Verzeichnis der aufgrund des vorliegenden Abschnitts registrierten Verwalter. Dieses Verzeichnis und darin vorgenommene Änderungen werden auf der Website der FSMA veröffentlicht.
Sind die in vorliegendem Abschnitt vorgesehenen Anforderungen erfüllt, trägt die FSMA den betreffenden Verwalter in das in Absatz 1 erwähnte Verzeichnis ein. Ab diesem Zeitpunkt kann er seine Tätigkeiten aufnehmen.
Art. 122 - § 1 - Anteile an AOGA, die gemäß vorliegendem Abschnitt verwaltet werden, dürfen in Belgien nur gemäß den Bestimmungen der Teile III und IV öffentlich angeboten werden. § 2 - Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass alle oder einen Teil der Verpflichtungen in Bezug auf das Dokument mit wesentlichen Anlegerinformationen, die auf öffentliche AOGA anwendbar sind, auf AOGA ausdehnen, die gemäß vorliegendem Abschnitt verwaltet werden und deren Anteile an Kleinanleger vertrieben werden.
Außerdem kann die Anwendung der aufgrund der Artikel 30bis und 45 § 2 des Gesetzes vom 2. August 2002 getroffenen Erlasse und Verordnungen gemäß den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Bedingungen von der FSMA oder dem König auf nicht öffentliche AOGA ausgedehnt werden, deren Anteile an Kleinanleger vertrieben werden.
KAPITEL 2 - Vertrieb von Anteilen an alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen in Belgien Art. 123 - Vorliegendes Kapitel ist auf Verwalter mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums anwendbar, die Anteile an den von ihnen verwalteten Organismen für gemeinsame Anlagen in Belgien vertreiben.
Abschnitt 1 - Alternative Organismen für gemeinsame Anlagen, die von Verwaltern mit Zulassung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU vertrieben werden Art. 124 - Ein Verwalter mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums darf Anteile an AOGA aus der Europäischen Union in Belgien vertreiben, sobald die FSMA die in Artikel 32 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU erwähnten Unterlagen erhalten hat.
Handelt es sich bei dem AOGA um einen Feeder, so gilt das Vertriebsrecht nach Absatz 1 nur dann, wenn der Master (a) ein AOGA aus der Europäischen Union ist und von einem zugelassenen Verwalter mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum verwaltet wird oder (b) ein Organismus für gemeinsame Anlagen ist, der die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt und gegebenenfalls von einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum verwaltet wird.
Art. 125 - Ein Verwalter mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums darf Anteile an den von ihm verwalteten AOGA aus Drittländern und an Feedern aus der Europäischen Union, die die in Artikel 84 Absatz 2 vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllen, in Belgien vertreiben, sobald die FSMA die in Artikel 35 Absatz 5 der Richtlinie 2011/61/EU erwähnten Unterlagen erhalten hat.
Art. 126 - § 1 - Die Bestimmungen von Buch I sind nur in dem Maße auf die in vorliegendem Abschnitt erwähnten Verwalter anwendbar, wie in vorliegendem Paragraphen bestimmt.
Die Artikel 37, 39, 44, 45 und 46 sind auf Verwalter anwendbar, die ihre Tätigkeiten in Belgien durch die Errichtung von Zweigniederlassungen ausüben. § 2 - Anteile an den in vorliegendem Abschnitt erwähnten AOGA dürfen in Belgien nur gemäß den Bestimmungen der Teile III und IV öffentlich angeboten werden. § 3 - Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass alle oder einen Teil der Verpflichtungen in Bezug auf das Dokument mit wesentlichen Anlegerinformationen, die auf öffentliche AOGA anwendbar sind, auf die in vorliegendem Abschnitt erwähnten AOGA ausdehnen, deren Anteile an Kleinanleger vertrieben werden.
Außerdem kann die Anwendung der aufgrund der Artikel 30bis und 45 § 2 des Gesetzes vom 2. August 2002 getroffenen Erlasse und Verordnungen gemäß den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Bedingungen von der FSMA oder dem König auf nicht öffentliche AOGA ausgedehnt werden, deren Anteile an Kleinanleger vertrieben werden.
Abschnitt 2 - Alternative Organismen für gemeinsame Anlagen, die von Kleinverwaltern ohne Zulassung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU vertrieben werden Art. 127 - Ein in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU erwähnter Verwalter mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, der nicht über die in Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU erwähnte Zulassung verfügt, darf Anteile an den von ihm verwalteten AOGA aus der Europäischen Union in Belgien ohne öffentliches Angebot vertreiben.
Art. 128 - Der betreffende Verwalter übermittelt der FSMA eine Anzeige für jeden AOGA, den er in Belgien zu vertreiben beabsichtigt.
Diese Anzeige enthält: 1. Anzeigeschreiben einschließlich eines Geschäftsplans, der Angaben zum AOGA und zu seinem Sitz enthält, 2.Vertragsbedingungen oder Satzung des AOGA, 3. Beschreibung des AOGA beziehungsweise alle für die Anteilinhaber verfügbaren Informationen über den AOGA. Ab diesem Zeitpunkt kann der Verwalter den Vertrieb aufnehmen.
Art. 129 - Verwalter teilen der FSMA unverzüglich Informationen mit, die für die ständige Fortschreibung der Akte erforderlich sind.
Art. 130 - Ein in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU erwähnter Verwalter mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, der nicht über die in Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU erwähnte Zulassung verfügt, darf Anteile an den von ihm verwalteten AOGA aus Drittländern in Belgien ohne öffentliches Angebot vertreiben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Es bestehen geeignete, der Überwachung der Systemrisiken dienende und im Einklang mit den internationalen Standards stehende Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen der FSMA und den Aufsichtsbehörden des Drittlands, in dem der AOGA seinen Sitz hat, so dass ein effizienter Informationsaustausch gewährleistet ist, der es der FSMA ermöglicht, ihre durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.2. Das Drittland, in dem der betreffende AOGA seinen Sitz hat, steht nicht auf der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete, die von der Arbeitsgruppe "Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung" aufgestellt wurde.3. Das Drittland, in dem der AOGA seinen Sitz hat, hat mit Belgien eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards des Artikels 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschließlich multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet. Art. 131 - Der betreffende Verwalter übermittelt der FSMA eine Anzeige für jeden AOGA, den er in Belgien zu vertreiben beabsichtigt.
Diese Anzeige enthält: 1. Anzeigeschreiben einschließlich eines Geschäftsplans, der Angaben zum AOGA und zu seinem Sitz enthält, 2.Vertragsbedingungen oder Satzung des AOGA, 3. Beschreibung des AOGA beziehungsweise alle für die Anteilinhaber verfügbaren Informationen über den AOGA, 4.Nachweis, dass die Anforderungen des vorhergehenden Artikels erfüllt sind.
Sind die Anforderungen des vorhergehenden Artikels erfüllt, teilt die FSMA dem Verwalter mit, dass er den Vertrieb aufnehmen kann.
Art. 132 - Verwalter teilen der FSMA unverzüglich Informationen mit, die für die ständige Fortschreibung der Akte erforderlich sind.
Art. 133 - § 1 - Anteile an den in vorliegendem Abschnitt erwähnten AOGA dürfen in Belgien nur gemäß den Bestimmungen der Teile III und IV öffentlich angeboten werden. § 2 - Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass alle oder einen Teil der Verpflichtungen in Bezug auf das Dokument mit wesentlichen Anlegerinformationen, die auf öffentliche AOGA anwendbar sind, auf die in vorliegendem Abschnitt erwähnten AOGA ausdehnen, deren Anteile an Kleinanleger vertrieben werden.
Außerdem kann die Anwendung der aufgrund der Artikel 30bis und 45 § 2 des Gesetzes vom 2. August 2002 getroffenen Erlasse und Verordnungen gemäß den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Bedingungen von der FSMA oder dem König auf nicht öffentliche AOGA ausgedehnt werden, deren Anteile an Kleinanleger vertrieben werden.
TITEL II - Verwalter mit Sitz in einem Drittland KAPITEL 1 - Verwalter mit Sitz in einem Drittland, für die Belgien Referenzmitgliedstaat ist und die alternative Organismen für gemeinsame Anlagen aus der Europäischen Union verwalten und/oder Anteile an den von ihnen verwalteten alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen mit einem Pass vertreiben Abschnitt 1 - Anwendungsbereich Art. 134 - Vorliegendes Kapitel ist auf Verwalter mit Sitz in einem Drittland, für die Belgien Referenzmitgliedstaat ist, anwendbar.
Art. 135 - § 1 - Unbeschadet der Absätze 2, 3 und 4 ist Belgien in folgenden Fällen Referenzmitgliedstaat eines Verwalters mit Sitz in einem Drittland, der AOGA aus der Europäischen Union zu verwalten und/oder gemäß den Artikeln 147 bis 149 oder 152 bis 155 Anteile an den von ihm verwalteten AOGA im Europäischen Wirtschaftsraum zu vertreiben beabsichtigt: 1. wenn der betreffende Verwalter beabsichtigt, einen oder mehrere AOGA aus der Europäischen Union mit Sitz in Belgien zu verwalten, und nicht beabsichtigt, gemäß den Artikeln 147 bis 149 oder 152 bis 155 Anteile an AOGA im Europäischen Wirtschaftsraum zu vertreiben, 2.wenn der betreffende Verwalter beabsichtigt, mehrere AOGA aus der Europäischen Union mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten zu verwalten, und nicht beabsichtigt, gemäß den Artikeln 147 bis 149 oder 152 bis 155 Anteile an AOGA im Europäischen Wirtschaftsraum zu vertreiben, und Belgien: (a) der Mitgliedstaat ist, in dem die meisten der betreffenden AOGA ihren Sitz haben, oder (b) der Mitgliedstaat ist, in dem die umfangreichsten Vermögenswerte verwaltet werden, 3.wenn der betreffende Verwalter beabsichtigt, lediglich einen AOGA aus der Europäischen Union ausschließlich in Belgien zu vertreiben, und Belgien, (a) falls der AOGA in einem Mitgliedstaat zugelassen oder registriert ist, der Herkunftsmitgliedstaat des AOGA oder der Mitgliedstaat ist, in dem der Verwalter den AOGA zu vertreiben beabsichtigt, (b) falls der AOGA nicht in einem Mitgliedstaat zugelassen oder registriert ist, der Mitgliedstaat ist, in dem der Verwalter den AOGA zu vertreiben beabsichtigt, 4.wenn der betreffende Verwalter beabsichtigt, lediglich einen AOGA aus einem Drittland ausschließlich in Belgien zu vertreiben, 5. wenn der betreffende Verwalter beabsichtigt, lediglich einen AOGA aus der Europäischen Union in verschiedenen Mitgliedstaaten zu vertreiben, und Belgien, (a) falls der AOGA in einem Mitgliedstaat zugelassen oder registriert ist, der Herkunftsmitgliedstaat oder einer der Mitgliedstaaten ist, in denen der Verwalter einen leistungsfähigen Vertrieb des AOGA aufzubauen beabsichtigt, (b) falls der AOGA nicht in einem Mitgliedstaat zugelassen oder registriert ist, einer der Mitgliedstaaten ist, in denen der Verwalter einen leistungsfähigen Vertrieb des AOGA aufzubauen beabsichtigt, 6.wenn der betreffende Verwalter beabsichtigt, lediglich einen AOGA aus einem Drittland in verschiedenen Mitgliedstaaten zu vertreiben, und Belgien einer dieser Mitgliedstaaten ist, 7. wenn der betreffende Verwalter beabsichtigt, mehrere AOGA aus der Europäischen Union im Europäischen Wirtschaftsraum zu vertreiben, und Belgien, (a) falls die betreffenden AOGA sämtlich in demselben Mitgliedstaat registriert oder zugelassen sind, der Herkunftsmitgliedstaat oder der Mitgliedstaat ist, in dem der Verwalter einen leistungsfähigen Vertrieb der meisten der betreffenden AOGA aufzubauen beabsichtigt, (b) falls die betreffenden AOGA nicht sämtlich in demselben Mitgliedstaat registriert oder zugelassen sind, der Mitgliedstaat ist, in dem der Verwalter einen leistungsfähigen Vertrieb der meisten der betreffenden AOGA aufzubauen beabsichtigt, 8.wenn der betreffende Verwalter beabsichtigt, mehrere AOGA aus der Europäischen Union und aus Drittländern oder mehrere AOGA aus Drittländern im Europäischen Wirtschaftsraum zu vertreiben, und Belgien der Mitgliedstaat ist, in dem der Verwalter einen leistungsfähigen Vertrieb der meisten der betreffenden AOGA aufzubauen beabsichtigt.
In den in Nr. 2, 3 Buchstabe (a), 5, 6 und 7 Buchstabe (a) erwähnten Fällen beantragt der betreffende Verwalter bei der FSMA und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, die gemäß den einschlägigen Bestimmungen von Absatz 1 mögliche Referenzmitgliedstaaten sind, dass diese sich untereinander über die Festlegung seines Referenzmitgliedstaats einigen.
Die FSMA und die anderen betreffenden zuständigen Behörden entscheiden innerhalb eines Monats nach Eingang eines solchen Antrags gemeinsam über den Referenzmitgliedstaat. Wird Belgien als Referenzmitgliedstaat festgelegt, setzt die FSMA den Verwalter unverzüglich von dieser Festlegung in Kenntnis. Wenn der Verwalter nicht innerhalb sieben Tagen nach der Festlegung ordnungsgemäß über die Festlegung informiert wird oder die betreffenden zuständigen Behörden innerhalb der Monatsfrist keine Entscheidung getroffen haben, kann der Verwalter selbst seinen Referenzmitgliedstaat gemäß den in Absatz 1 aufgeführten Kriterien festlegen.
Der Verwalter belegt seine Absicht, in einem spezifischen Mitgliedstaat einen leistungsfähigen Vertrieb von Anteilen an AOGA aufzubauen, indem er gegenüber den zuständigen Behörden des von ihm angegebenen Mitgliedstaats seine Vertriebsstrategie offenlegt. § 2 - In den in § 1 erwähnten Fällen ist die FSMA zuständig für Zulassung und Aufsicht in Bezug auf den AOGA-Verwalter.
Das belgische Recht ist anwendbar auf und die belgischen Rechtsprechungsorgane sind zuständig für die Beziehungen zwischen der FSMA und dem Verwalter.
Zwischen dem Verwalter und Anteilinhabern aus dem Europäischen Wirtschaftsraum auftretende Streitigkeiten dürfen nicht nach den Rechtsvorschriften eines Drittlands beigelegt werden und unterliegen nicht dem Zuständigkeitsbereich der Rechtsprechungsorgane dieses Drittlands.
Abschnitt 2 - Zulassung Art. 136 - § 1 - AOGA-Verwalter mit Sitz in einem Drittland, für die Belgien Referenzmitgliedstaat ist und die beabsichtigen, AOGA aus der Europäischen Union zu verwalten und/oder von ihnen verwaltete AOGA im Europäischen Wirtschaftsraum zu vertreiben, müssen eine vorherige Zulassung der FSMA erhalten. § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels hält ein solcher Verwalter die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen ein, die auf Verwalter nach belgischem Recht anwendbar sind.
Der Verwalter ist nicht verpflichtet, eine Bestimmung von Buch II des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen einzuhalten, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Es ist nicht möglich, die Einhaltung der betreffenden Gesetzesbestimmung mit der Einhaltung einer verpflichtenden Rechtsvorschrift, der der betreffende Verwalter und/oder der von ihm im Europäischen Wirtschaftsraum vertriebene AOGA aus einem Drittland unterliegt, miteinander zu verbinden.2. Die Rechtsvorschriften, denen der betreffende Verwalter und/oder der von ihm im Europäischen Wirtschaftsraum vertriebene AOGA aus einem Drittland unterliegt, enthalten eine gleichwertige Bestimmung mit dem gleichen Regelungszweck und dem gleichen Schutzniveau für die Anteilinhaber des AOGA.3. Der betreffende Verwalter und/oder der von ihm vertriebene AOGA aus einem Drittland erfüllen diese gleichwertige Bestimmung. § 3 - Ein Verwalter, der beabsichtigt, eine solche vorherige Zulassung zu erhalten, muss über einen gesetzlichen Vertreter mit Sitz in Belgien verfügen. Der gesetzliche Vertreter ist die Kontaktstelle für den Verwalter im Europäischen Wirtschaftsraum und sämtliche amtliche Korrespondenz zwischen den zuständigen Behörden und dem Verwalter und zwischen den Anteilinhabern aus dem Europäischen Wirtschaftsraum des betreffenden AOGA und dem Verwalter gemäß der Richtlinie 2011/61/EU erfolgt über diesen gesetzlichen Vertreter.
Der gesetzliche Vertreter nimmt gemeinsam mit dem Verwalter die Compliance-Funktion in Bezug auf die von dem Verwalter gemäß vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen und -verordnungen ausgeführten Verwaltungs- und Vertriebstätigkeiten wahr.
Art. 137 - § 1 - In vorliegendem Kapitel erwähnte AOGA-Verwalter legen der FSMA einen Antrag auf Zulassung vor. § 2 - Nach Eingang eines Antrags auf Zulassung beurteilt die FSMA, ob die Entscheidung des Verwalters hinsichtlich seines Referenzmitgliedstaats die Kriterien gemäß Artikel 135 einhält.
Wenn die FSMA der Ansicht ist, dass dies nicht der Fall ist, lehnt sie den Antrag auf Zulassung unter Angabe der Gründe für die Ablehnung ab.
Wenn die FSMA der Auffassung ist, dass die Kriterien gemäß Artikel 135 eingehalten worden sind, setzt sie die ESMA von diesem Umstand in Kenntnis und ersucht sie, eine Empfehlung zu ihrer Beurteilung auszusprechen. Die Mitteilung enthält die Begründung des Verwalters für seine Beurteilung hinsichtlich des Referenzmitgliedstaats und Informationen über die Vertriebsstrategie.
Die Frist nach Artikel 16 § 1 Absatz 1 wird während der Überprüfung durch die ESMA ausgesetzt.
Wenn die FSMA entgegen der Empfehlung der ESMA vorschlägt, die Zulassung zu erteilen, setzt sie die ESMA davon unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis. Beabsichtigt der betreffende Verwalter außerdem, Anteile an den von ihm verwalteten AOGA in anderen Mitgliedstaaten als dem Referenzmitgliedstaat zu vertreiben, setzt die FSMA davon auch die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis. Gegebenenfalls setzt die FSMA davon auch die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten der von dem Verwalter verwalteten AOGA unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis.
Art. 138 - Wenn die FSMA nicht mit der Entscheidung des Verwalters hinsichtlich seines Referenzmitgliedstaats einverstanden ist, kann sie die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen.
Art. 139 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 140 wird die Zulassung erst dann erteilt, wenn folgende Bedingungen eingehalten sind: 1. Belgien ist gemäß den Kriterien nach Artikel 135 als Referenzmitgliedstaat angegeben worden, diese Entscheidung ist durch die Offenlegung der Vertriebsstrategie bestätigt worden und das Verfahren gemäß Artikel 37 Absatz 5 der Richtlinie 2011/61/EU wurde von der FSMA und den anderen betreffenden zuständigen Behörden durchgeführt.2. Der AOGA-Verwalter hat einen gesetzlichen Vertreter in Belgien ernannt.3. Der gesetzliche Vertreter ist, zusammen mit dem Verwalter, die Kontaktperson des Verwalters für die Anteilinhaber der betreffenden AOGA, für die ESMA und für die FSMA im Hinblick auf die Tätigkeiten, für die der Verwalter im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen ist. Er ist zumindest hinreichend ausgestattet, um die Compliance-Funktion gemäß vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen und -verordnungen wahrnehmen zu können. 4. Es bestehen geeignete Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen der FSMA, den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der betreffenden AOGA aus der Europäischen Union und den Aufsichtsbehörden des Drittlands, in dem der AOGA-Verwalter seinen Sitz hat, damit zumindest ein effizienter Informationsaustausch gewährleistet ist, der es der FSMA ermöglicht, ihre durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.5. Das Drittland, in dem der AOGA-Verwalter seinen Sitz hat, steht nicht auf der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete, die von der Arbeitsgruppe "Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung" aufgestellt wurde.6. Das Drittland, in dem der Verwalter seinen Sitz hat, hat mit Belgien eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards des Artikels 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschließlich multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet.7. Die auf den AOGA-Verwalter anwendbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlands oder die Beschränkungen der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden dieses Drittlands hindern die FSMA nicht an der effektiven Wahrnehmung ihrer durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben. § 2 - Wenn die FSMA nicht mit der Bewertung der Anwendung des Artikels 37 Absatz 7 Buchstabe a) bis e) und g) der Richtlinie 2011/61/EU durch die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des Verwalters einverstanden ist oder wenn eine zuständige Behörde nicht mit der Bewertung der Anwendung des vorliegenden Artikels durch die FSMA in ihrer Eigenschaft als zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats einverstanden ist, kann die FSMA die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen. § 3 - Wenn eine für einen AOGA aus der Europäischen Union zuständige Behörde die gemäß Artikel 37 Absatz 7 Buchstabe d) der Richtlinie 2011/61/EU geforderten Vereinbarungen über Zusammenarbeit nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums abschließt, kann die FSMA die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen.
Art. 140 - § 1 - Die Zulassung wird im Einklang mit den Bestimmungen der Artikel 11 bis 35 erteilt. § 2 - Außerdem gelten folgende Bestimmungen: 1. Die Angaben gemäß Artikel 13 § 2 Absatz 1 werden durch Folgendes ergänzt: (a) eine Begründung des betreffenden Verwalters für die von ihm vorgenommene Beurteilung bezüglich des Referenzmitgliedstaats gemäß den Kriterien nach Artikel 135 und Angaben zur Vertriebsstrategie, (b) eine Liste der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen, deren Einhaltung dem Verwalter unmöglich ist, da ihre Einhaltung gemäß Artikel 136 § 2 Absatz 2 nicht mit der Einhaltung einer zwingenden Rechtsvorschrift, der der betreffende Verwalter und/oder der von ihm im Europäischen Wirtschaftsraum vertriebene AOGA aus einem Drittland unterliegt, vereinbar ist, (c) schriftliche Belege auf der Grundlage der von der ESMA ausgearbeiteten technischen Regulierungsstandards, (i) dass die Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlands eine Vorschrift enthalten, die den betreffenden Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen, die nicht eingehalten werden können, gleichwertig ist, denselben regulatorischen Zweck verfolgt und den Anteilinhabern der betreffenden AOGA dasselbe Maß an Schutz bietet, und (ii) dass der Verwalter sich an diese gleichwertige Vorschrift hält. Diese schriftlichen Belege werden durch ein Rechtsgutachten zum Bestehen der betreffenden zwingenden Vorschrift im Recht des Drittlands untermauert, das auch eine Beschreibung des Regulierungszwecks und der Merkmale des Schutzes der Anteilinhaber enthält, die mit der Vorschrift angestrebt werden, und (d) Name des gesetzlichen Vertreters des Verwalters und Ort, an dem er seinen Sitz hat.2. Die Angaben gemäß Artikel 13 § 2 Absatz 2 und 3 können auf die AOGA aus der Europäischen Union, die der Verwalter zu verwalten beabsichtigt, und auf die von dem Verwalter verwalteten AOGA, die er mit einem Pass im Europäischen Wirtschaftsraum zu vertreiben beabsichtigt, beschränkt werden.3. Artikel 20 gilt unbeschadet des Artikels 136 § 2.4. Artikel 16 § 1 Absatz 2 ist mit der folgenden Ergänzung zu lesen: "die in Artikel 140 § 2 Nr.1 genannten Angaben".
Artikel 34 findet keine Anwendung. § 3 - Wenn die FSMA nicht mit der von den zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des Verwalters erteilten Zulassung einverstanden ist oder wenn eine zuständige Behörde nicht mit der von der FSMA in ihrer Eigenschaft als zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats erteilten Zulassung einverstanden ist, kann die FSMA die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen.
Art. 141 - Ist die FSMA der Auffassung, dass der Verwalter gemäß Absatz 136 § 2 von der Einhaltung bestimmter Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen befreit werden kann, so setzt sie die ESMA hiervon unverzüglich in Kenntnis, um eine Empfehlung der ESMA zu erhalten. Die FSMA untermauert diese Beurteilung mit den von dem Verwalter gemäß Artikel 140 § 2 Nr. 1 Buchstabe b) und c) vorgelegten Angaben.
Die Frist nach Artikel 16 § 1 Absatz 1 wird während der Überprüfung durch die ESMA ausgesetzt.
Wenn die FSMA entgegen der Empfehlung der ESMA gemäß Artikel 37 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU vorschlägt, die Zulassung zu erteilen, setzt sie die ESMA davon unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis. Beabsichtigt der betreffende Verwalter in demselben Fall außerdem, Anteile an den von ihm verwalteten AOGA in anderen Mitgliedstaaten als dem Referenzmitgliedstaat zu vertreiben, setzt die FSMA davon auch die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis.
Wenn die FSMA nicht mit der Bewertung der Anwendung des Artikels 37 Absatz 9 der Richtlinie 2011/61/EU durch die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des Verwalters einverstanden ist oder wenn eine zuständige Behörde nicht mit der Bewertung der Anwendung des vorliegenden Artikels durch die FSMA in ihrer Eigenschaft als zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats einverstanden ist, kann die FSMA die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen.
Art. 142 - Die FSMA unterrichtet die ESMA unverzüglich über die Erteilung oder Verweigerung der Erstzulassung, über Änderungen bei der Zulassung des AOGA-Verwalters und über einen Entzug der Zulassung.
Die FSMA unterrichtet die ESMA von den Zulassungsanträgen, die sie abgelehnt hat, und legt dabei Angaben zu den AOGA-Verwaltern, die eine Zulassung beantragt haben, und die Gründe für die Ablehnung vor.
Art. 143 - Die FSMA erstellt ein Verzeichnis der aufgrund des vorliegenden Kapitels zugelassenen Verwalter. Dieses Verzeichnis und darin vorgenommene Änderungen werden auf der Website der FSMA veröffentlicht.
Das Verzeichnis kann Rubriken und Unterrubriken umfassen.
Art. 144 - § 1 - Die weitere Geschäftsentwicklung des AOGA-Verwalters im Europäischen Wirtschaftsraum nach Erteilung seiner Erstzulassung hat keine Auswirkungen auf die Bestimmung des Referenzmitgliedstaats. § 2 - Wenn der Verwalter jedoch innerhalb zweier Jahre nach Erteilung seiner Zulassung seine Vertriebsstrategie ändert und wenn die so geänderte Vertriebsstrategie zur Festlegung eines anderen Referenzmitgliedstaats geführt hätte, setzt der Verwalter die FSMA von dieser Änderung vor ihrer Durchführung in Kenntnis und gibt seinen Referenzmitgliedstaat gemäß den Kriterien nach Artikel 135 an. Der Verwalter begründet seinen Standpunkt, indem er seine neue Vertriebsstrategie der FSMA gegenüber offenlegt und Angaben zu seinem neuen gesetzlichen Vertreter, einschließlich zu dessen Identität und dem Ort, an dem er seinen Sitz hat, vorlegt. Der neue gesetzliche Vertreter muss seinen Sitz in dem neuen Referenzmitgliedstaat haben.
Die FSMA beurteilt, ob die Festlegung des Referenzmitgliedstaats durch den Verwalter korrekt ist, und setzt die ESMA von dieser Beurteilung in Kenntnis, um eine Empfehlung der ESMA zu erhalten. Die Meldung enthält die Begründung des Verwalters und Informationen über die neue Vertriebsstrategie.
Nachdem die FSMA die Empfehlung der ESMA erhalten hat, setzt sie den AOGA-Verwalter, dessen ursprünglichen gesetzlichen Vertreter und die ESMA von ihrer Entscheidung in Kenntnis.
Ist die FSMA ferner mit der von dem Verwalter vorgenommenen Beurteilung einverstanden, so setzt sie auch die zuständigen Behörden des neuen Referenzmitgliedstaats von der Änderung in Kenntnis. Die FSMA übermittelt den zuständigen Behörden des neuen Referenzmitgliedstaats unverzüglich eine Abschrift der Zulassungs- und Aufsichtsunterlagen des Verwalters. Von dem Zeitpunkt der Übermittlung der Zulassungs- und Aufsichtsunterlagen an sind die zuständigen Behörden des neuen Referenzmitgliedstaats für Zulassung und Aufsicht des Verwalters zuständig. Ist Belgien der neue Referenzmitgliedstaat, ist die FSMA von diesem Zeitpunkt an zuständig.
Wenn der Beschluss der FSMA im Widerspruch zu den Empfehlungen der ESMA steht, gilt Folgendes: 1. Die FSMA setzt die ESMA davon unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis.2. Wenn der Verwalter Anteile an AOGA in anderen Mitgliedstaaten als dem ursprünglichen Referenzmitgliedstaat vertreibt, setzt die FSMA davon auch die zuständigen Behörden dieser anderen Mitgliedstaaten unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis.Gegebenenfalls setzt die FSMA davon auch die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten der von dem Verwalter verwalteten AOGA unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis.
Art. 145 - § 1 - Erweist sich anhand des tatsächlichen Verlaufs der Geschäftsentwicklung des AOGA-Verwalters im Europäischen Wirtschaftsraum innerhalb zweier Jahre nach Erteilung seiner Zulassung, dass der von dem Verwalter zum Zeitpunkt der Einreichung seines Zulassungsantrags vorgelegten Vertriebsstrategie nicht gefolgt worden ist, der Verwalter diesbezüglich falsche Angaben gemacht hat oder der Verwalter sich bei der Änderung seiner Vertriebsstrategie nicht an die Bestimmungen von Artikel 144 gehalten hat, so fordert die FSMA den Verwalter auf, den Referenzmitgliedstaat gemäß seiner tatsächlichen Vertriebsstrategie anzugeben.
Das Verfahren nach Artikel 144 ist entsprechend anzuwenden.
Kommt der Verwalter der Aufforderung der FSMA nicht nach, so wird ihm die Zulassung entzogen. § 2 - Ändert der Verwalter seine Vertriebsstrategie nach Ablauf der in Artikel 144 genannten Zeitspanne und will er seinen Referenzmitgliedstaat entsprechend seiner neuen Vertriebsstrategie ändern, so kann er bei der FSMA einen Antrag auf Änderung seines Referenzmitgliedstaats stellen. Das Verfahren nach Artikel 144 ist entsprechend anzuwenden.
Art. 146 - In den Fällen, in denen eine Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem Drittland, die einen AOGA verwaltet, oder eine andere für ihre Rechnung handelnde Stelle nicht in der Lage ist, die Einhaltung der Anforderungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen sicherzustellen, die auf den von ihr verwalteten AOGA anwendbar sind, unterrichtet sie unverzüglich die FSMA und gegebenenfalls die zuständigen Behörden des betreffenden AOGA. Die FSMA macht es der Verwaltungsgesellschaft zur Auflage, die notwendigen Abhilfemaßnahmen zu treffen.
Hält die Verwaltungsgesellschaft im Falle eines AOGA aus der Europäischen Union trotz der in vorhergehendem Absatz genannten Maßnahmen die Anforderungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen nicht ein, verlangt die FSMA, dass die Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsgesellschaft des AOGA ersetzt wird. Solange die Ersetzung nicht stattgefunden hat, darf der AOGA nicht mehr im Europäischen Wirtschaftsraum vertrieben werden. Die FSMA setzt unverzüglich die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten der Verwaltungsgesellschaft in Kenntnis.
Hält die Verwaltungsgesellschaft im Falle eines AOGA aus einem Drittland trotz der in vorhergehendem Absatz [sic, zu lesen ist: in Absatz 2] genannten Maßnahmen die Anforderungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen nicht ein, darf der AOGA nicht weiter im Europäischen Wirtschaftsraum vertrieben werden. Die FSMA setzt unverzüglich die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten der Verwaltungsgesellschaft in Kenntnis.
Abschnitt 3 - Mit einem Pass erfolgender Vertrieb im Europäischen Wirtschaftsraum von Anteilen an alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen aus der Europäischen Union, die von einem Verwalter mit Sitz in einem Drittland verwaltet werden Art. 147 - Ein AOGA-Verwalter mit Sitz in einem Drittland, für den Belgien Referenzmitgliedstaat ist, darf Anteile an den von ihm verwalteten AOGA aus der Europäischen Union im Europäischen Wirtschaftsraum vertreiben, sobald die in Abschnitt 2 und in vorliegendem Abschnitt festgelegten Bedingungen eingehalten sind.
Art. 148 - § 1 - Beabsichtigt der Verwalter, Anteile der AOGA in Belgien zu vertreiben, so legt er der FSMA für jeden AOGA, den er zu vertreiben beabsichtigt, eine Anzeige vor.
Die Anzeige umfasst die Dokumentation und die Angaben gemäß Artikel 86. § 2 - Artikel 87 Absatz 1 und 2 findet Anwendung.
Im Falle einer positiven Entscheidung der FSMA teilt sie zudem der ESMA und, falls es sich um unterschiedliche Behörden handelt, den für den AOGA zuständigen Behörden mit, dass der Verwalter in Belgien mit dem Vertrieb von Anteilen beginnen kann.
Art. 149 - Anteile an den in vorliegendem Abschnitt erwähnten AOGA dürfen in Belgien nur gemäß den Bestimmungen der Teile III und IV öffentlich angeboten werden.
Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass alle oder einen Teil der Verpflichtungen in Bezug auf das Dokument mit wesentlichen Anlegerinformationen, die auf öffentliche AOGA anwendbar sind, auf die in vorliegendem Abschnitt erwähnten AOGA ausdehnen, deren Anteile an Kleinanleger vertrieben werden.
Außerdem kann die Anwendung der aufgrund der Artikel 30bis und 45 § 2 des Gesetzes vom 2. August 2002 getroffenen Erlasse und Verordnungen gemäß den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Bedingungen von der FSMA oder dem König auf nicht öffentliche AOGA ausgedehnt werden, deren Anteile an Kleinanleger vertrieben werden.
Art. 150 - § 1 - Beabsichtigt der Verwalter, Anteile der AOGA in anderen Mitgliedstaaten als Belgien zu vertreiben, so legt er der FSMA für jeden AOGA, den er zu vertreiben beabsichtigt, eine Anzeige in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache vor.
Die Anzeige umfasst die Dokumentation und die Angaben gemäß Artikel 90. § 2 - Artikel 91 § 1 Absatz 1 findet Anwendung.
Die FSMA fügt der in Artikel 91 § 1 Absatz 1 erwähnten Anzeige eine Bescheinigung in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache über die Zulassung des betreffenden Verwalters bei. § 3 - Artikel 91 § 2 Absatz 1 findet Anwendung.
Im Falle einer positiven Entscheidung der FSMA teilt sie zudem der ESMA und, falls es sich um unterschiedliche Behörden handelt, den für den AOGA zuständigen Behörden mit, dass der Verwalter in seinen Aufnahmemitgliedstaaten mit dem Vertrieb von Anteilen beginnen kann.
Art. 151 - § 1 - Im Falle einer wesentlichen Änderung der nach Artikel 148 § 1 übermittelten Angaben finden die Artikel 88 und 89 Anwendung.
Im Falle einer wesentlichen Änderung der nach Artikel 150 § 1 übermittelten Angaben findet Artikel 92 Absatz 1 bis 3 Anwendung. § 2 - Sind die Änderungen zulässig, weil sie sich nicht auf die Vereinbarkeit der Verwaltung des AOGA mit vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen und -verordnungen oder auf die Einhaltung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen durch den Verwalter auswirken, so unterrichtet die FSMA unverzüglich die ESMA, soweit die Änderungen die Beendigung des Vertriebs von bestimmten AOGA oder den Vertrieb zusätzlicher AOGA betreffen, und gegebenenfalls die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten von diesen Änderungen.
Abschnitt 4 - Mit einem Pass erfolgender Vertrieb im Europäischen Wirtschaftsraum von Anteilen an alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen aus Drittländern, die von einem Verwalter mit Sitz in einem Drittland verwaltet werden Art. 152 - Ein AOGA-Verwalter, für den Belgien Referenzmitgliedstaat ist, darf Anteile an den von ihm verwalteten AOGA aus Drittländern vertreiben, sobald die in Abschnitt 2 und in vorliegendem Abschnitt festgelegten Bedingungen eingehalten sind.
Art. 153 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels hält der Verwalter die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen ein, die auf Verwalter nach belgischem Recht anwendbar sind. § 2 - Zusätzlich muss er folgende Bestimmungen einhalten: 1. Es bestehen geeignete Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen der FSMA und den Aufsichtsbehörden des Drittlands, in dem der betreffende AOGA seinen Sitz hat, damit zumindest ein effizienter Informationsaustausch gewährleistet ist, der es der FSMA ermöglicht, ihre durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.2. Das Drittland, in dem der betreffende AOGA seinen Sitz hat, steht nicht auf der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete, die von der Arbeitsgruppe "Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung" aufgestellt wurde.3. Das Drittland, in dem der betreffende AOGA seinen Sitz hat, hat mit Belgien und mit jedem anderen Mitgliedstaat, in dem die Anteile am AOGA vertrieben werden sollen, eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards des Artikels 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschließlich multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet. Wenn die FSMA nicht mit der Bewertung der Anwendung des Artikels 40 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a) und b) der Richtlinie 2011/61/EU durch die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats einverstanden ist oder wenn eine zuständige Behörde nicht mit der Bewertung der Anwendung des vorliegenden Artikels durch die FSMA in ihrer Eigenschaft als zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats einverstanden ist, kann die FSMA die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen.
Art. 154 - Die Artikel 86 und 87 Absatz 1 und 2 finden Anwendung auf den Vertrieb in Belgien von Anteilen an AOGA aus Drittländern durch einen AOGA-Verwalter mit Sitz in einem Drittland.
Die FSMA teilt zudem der ESMA mit, dass der AOGA-Verwalter in Belgien mit dem Vertrieb von Anteilen des betreffenden AOGA beginnen kann.
Art. 155 - Anteile an den in Artikel 154 erwähnten AOGA dürfen in Belgien nur gemäß den Bestimmungen der Teile III und IV öffentlich angeboten werden.
Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass alle oder einen Teil der Verpflichtungen in Bezug auf das Dokument mit wesentlichen Anlegerinformationen, die auf öffentliche AOGA anwendbar sind, auf die in Artikel 154 erwähnten AOGA ausdehnen, deren Anteile an Kleinanleger vertrieben werden.
Außerdem kann die Anwendung der aufgrund der Artikel 30bis und 45 § 2 des Gesetzes vom 2. August 2002 getroffenen Erlasse und Verordnungen gemäß den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Bedingungen von der FSMA oder dem König auf nicht öffentliche AOGA ausgedehnt werden, deren Anteile an Kleinanleger vertrieben werden.
Art. 156 - Die Artikel 90 § 1 Absatz 1 und § 2 und 91 §§ 1 und 2 Absatz 1 finden Anwendung auf den Vertrieb in einem anderen Mitgliedstaat als Belgien von Anteilen an AOGA aus Drittländern durch AOGA-Verwalter, für die Belgien Herkunftsmitgliedstaat ist.
Die FSMA teilt der ESMA mit, dass der Verwalter in den Aufnahmemitgliedstaaten mit dem Vertrieb von Anteilen des betreffenden AOGA beginnen kann.
Im Falle einer wesentlichen Änderung der nach Artikel 154 Absatz 1 und 156 Absatz 1 übermittelten Angaben findet Artikel 92 Absatz 1 bis 3 Anwendung.
Sind die Änderungen zulässig, weil sie sich nicht auf die Vereinbarkeit der Verwaltung des AOGA mit vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen und -verordnungen oder auf die Einhaltung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen durch den Verwalter auswirken, so unterrichtet die FSMA unverzüglich die ESMA, soweit die Änderungen die Beendigung des Vertriebs von bestimmten AOGA oder den Vertrieb zusätzlicher AOGA betreffen, und gegebenenfalls die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten von diesen Änderungen.
Art. 157 - In dem in Artikel 35 Absatz 15 der Richtlinie 2011/61/EU erwähnten Fall kann die FSMA die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen.
Abschnitt 5 - Verwaltung von alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten durch einen Verwalter mit Sitz in einem Drittland Art. 158 - Ein AOGA-Verwalter, für den Belgien Referenzmitgliedstaat ist, darf AOGA aus der Europäischen Union mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat entweder direkt oder indirekt über eine Zweigniederlassung verwalten, sofern er für die Verwaltung dieser Art von AOGA zugelassen ist und sobald die in Abschnitt 2 und in vorliegendem Abschnitt festgelegten Bedingungen eingehalten sind.
Art. 159 - Die Artikel 102, 103 und 104 finden Anwendung, wenn ein AOGA-Verwalter beabsichtigt, zum ersten Mal AOGA aus der Europäischen Union mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat entweder direkt oder indirekt über eine Zweigniederlassung zu verwalten.
Sobald die FSMA die Anzeige mit den Angaben des Verwalters an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats übermittelt hat, teilt sie zudem der ESMA mit, dass der Verwalter in den Aufnahmemitgliedstaaten des Verwalters mit der Verwaltung des AOGA beginnen kann.
KAPITEL 2 - Verwalter mit Sitz in einem Drittland, für die Belgien nicht Referenzmitgliedstaat ist und die alternative Organismen für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht verwalten und/oder alternative Organismen für gemeinsame Anlagen aus der Europäischen Union oder aus Drittländern in Belgien vertreiben Art. 160 - Ein Verwalter mit Sitz in einem Drittland, für den Belgien nicht Referenzmitgliedstaat ist, darf Anteile an den von ihm verwalteten AOGA aus der Europäischen Union in Belgien vertreiben, sobald die FSMA die in Artikel 39 Absatz 5 der Richtlinie 2011/61/EU erwähnten Unterlagen erhalten hat.
Art. 161 - Ein Verwalter mit Sitz in einem Drittland, für den Belgien nicht Referenzmitgliedstaat ist, darf Anteile an den von ihm verwalteten AOGA aus Drittländern in Belgien vertreiben, sobald die FSMA die in Artikel 40 Absatz 6 der Richtlinie 2011/61/EU erwähnten Unterlagen erhalten hat.
Art. 162 - Anteile an den in vorliegendem Kapitel erwähnten AOGA dürfen in Belgien nur gemäß den Bestimmungen der Teile III und IV öffentlich angeboten werden.
Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass alle oder einen Teil der Verpflichtungen in Bezug auf das Dokument mit wesentlichen Anlegerinformationen, die auf öffentliche AOGA anwendbar sind, auf die in vorliegendem Kapitel erwähnten AOGA ausdehnen, deren Anteile an Kleinanleger vertrieben werden.
Außerdem kann die Anwendung der aufgrund der Artikel 30bis und 45 § 2 des Gesetzes vom 2. August 2002 getroffenen Erlasse und Verordnungen gemäß den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Bedingungen von der FSMA oder dem König auf nicht öffentliche AOGA ausgedehnt werden, deren Anteile an Kleinanleger vertrieben werden.
Art. 163 - Ein AOGA-Verwalter mit Sitz in einem Drittland, für den Belgien nicht Referenzmitgliedstaat ist, darf seine Tätigkeit in Belgien entweder direkt oder indirekt über eine Zweigniederlassung aufnehmen, sobald die FSMA die in Artikel 41 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU erwähnte Anzeige erhalten hat.
Möchte der betreffende Verwalter in Belgien ebenfalls die Dienste gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU erbringen, für die ihm in seinem Referenzmitgliedstaat eine Zulassung erteilt wurde, muss in der in Absatz 1 erwähnten Anzeige ebenfalls näher angegeben werden, welche Dienste der Verwalter zu erbringen beabsichtigt.
Die FSMA erstellt ein Verzeichnis der in Absatz 1 erwähnten Verwalter mit Sitz in einem Drittland und veröffentlicht dieses Verzeichnis und die an diesem Verzeichnis angebrachten Änderungen auf ihrer Website.
Die FSMA trägt diese Verwalter in das in Absatz 2 erwähnte Verzeichnis ein, sobald sie die in Artikel 41 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU erwähnte Anzeige erhalten hat.
Art. 164 - Ein in vorliegendem Kapitel erwähnter Verwalter darf öffentliche AOGA mit Sitz in Belgien nur gemäß den Bestimmungen der Teile III und IV verwalten.
Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass die Erbringung von Diensten gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU an Kleinanleger an strengere Bedingungen knüpfen und zusätzliche Anforderungen zu den in vorliegendem Kapitel vorgesehenen Anforderungen auferlegen.
Art. 165 - Die Bestimmungen von Buch I sind nur in dem Maße auf die in vorliegendem Kapitel erwähnten Verwalter anwendbar, wie in vorliegendem Artikel bestimmt.
Die Artikel 37, 39, 44, 45 und 46 sind auf Verwalter anwendbar, die ihre Tätigkeiten in Belgien durch die Errichtung von Zweigniederlassungen ausüben.
KAPITEL 3 - Kleinverwalter mit Sitz in einem Drittland ohne Zulassung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU, die alternative Organismen für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht verwalten Art. 166 - In Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU erwähnte Verwalter mit Sitz in einem Drittland, die nicht über die in Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU erwähnte Zulassung verfügen, dürfen unter den in vorliegendem Kapitel vorgesehenen Bedingungen AOGA nach belgischem Recht entweder direkt oder indirekt über eine Zweigniederlassung verwalten.
Art. 167 - Insbesondere gelten folgende Bedingungen: 1. Der AOGA-Verwalter hat einen gesetzlichen Vertreter in Belgien ernannt.2. Der gesetzliche Vertreter ist, zusammen mit dem Verwalter, die Kontaktperson des Verwalters für die Anteilinhaber der betreffenden AOGA und für die FSMA.Er ist zumindest hinreichend ausgestattet, um die Compliance-Funktion gemäß vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen und -verordnungen wahrnehmen zu können. 3. Es bestehen geeignete Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen der FSMA und den Aufsichtsbehörden des Drittlands, in dem der AOGA-Verwalter seinen Sitz hat, damit zumindest ein effizienter Informationsaustausch gewährleistet ist, der es der FSMA ermöglicht, ihre durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.4. Das Drittland, in dem der AOGA-Verwalter seinen Sitz hat, steht nicht auf der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete, die von der Arbeitsgruppe "Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung" aufgestellt wurde.5. Das Drittland, in dem der Verwalter seinen Sitz hat, hat mit Belgien eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards des Artikels 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschließlich multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet.6. Die auf den AOGA-Verwalter anwendbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlands oder die Beschränkungen der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden dieses Drittlands hindern die FSMA nicht an der effektiven Wahrnehmung ihrer durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben. Art. 168 - Beabsichtigt ein Verwalter, zum ersten Mal einen AOGA nach belgischem Recht zu verwalten, übermittelt er der FSMA eine Anzeige.
Diese Anzeige enthält: 1. Namen des gesetzlichen Vertreters des Verwalters und Ort, an dem er seinen Sitz hat, 2.Geschäftsplan, aus dem insbesondere hervorgeht, welche Dienstleistungen er zu erbringen und welche AOGA er zu verwalten beabsichtigt, 3. Nachweis, dass die Anforderungen des vorhergehenden Artikels erfüllt sind. Art. 169 - Beabsichtigt ein Verwalter, seine Tätigkeit in Belgien durch die Errichtung von Zweigniederlassungen auszuüben, enthält die in Artikel 168 erwähnte Anzeige außerdem: 1. organisatorischen Aufbau der Zweigniederlassung, 2.Anschrift der Zweigniederlassung, 3. Namen und Kontaktangaben der Geschäftsführer der Zweigniederlassung. Art. 170 - Verwalter teilen der FSMA unverzüglich Informationen mit, die für die ständige Fortschreibung der Eintragungsakte erforderlich sind.
Art. 171 - Die FSMA erstellt ein Verzeichnis der in vorhergehendem Artikel erwähnten Verwalter mit Sitz in einem Drittland und veröffentlicht dieses Verzeichnis und die an diesem Verzeichnis angebrachten Änderungen auf ihrer Website.
Sind die in vorliegendem Kapitel vorgesehenen Anforderungen erfüllt, trägt die FSMA den betreffenden Verwalter in das in Absatz 1 erwähnte Verzeichnis ein. Ab diesem Zeitpunkt kann er seine Tätigkeiten aufnehmen.
Art. 172 - Anteile an den in vorliegendem Kapitel erwähnten AOGA dürfen nicht an Kleinanleger in Belgien vertrieben werden.
KAPITEL 4 - Kleinverwalter mit Sitz in einem Drittland ohne Zulassung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU, die alternative Organismen für gemeinsame Anlagen in Belgien vertreiben Art. 173 - Ein in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU erwähnter Verwalter mit Sitz in einem Drittland, der nicht über die in Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU erwähnte Zulassung verfügt, darf Anteile an den von ihm verwalteten AOGA aus der Europäischen Union in Belgien vertreiben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Der betreffende Verwalter hält für jeden AOGA, den er aufgrund des vorliegenden Kapitels vertreibt, die Artikel 60, 61 §§ 1, 3 und 4, 63, 64, 65, 66, 68, 69, 70, 71 und 72 ein. Außerdem hält der Verwalter auch die Artikel 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82 und 83 ein, wenn ein von ihm vertriebener AOGA in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen fällt.
Auf Ersuchen legt der Verwalter der FSMA jedes Quartal ein detailliertes Verzeichnis aller von ihm verwalteten AOGA vor. 2. Es bestehen geeignete Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen der FSMA, den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der betreffenden AOGA aus der Europäischen Union und den Aufsichtsbehörden des Drittlands, in dem der AOGA-Verwalter seinen Sitz hat, damit zumindest ein effizienter Informationsaustausch gewährleistet ist, der es der FSMA ermöglicht, ihre durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.3. Das Drittland, in dem der Verwalter seinen Sitz hat, steht nicht auf der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete, die von der Arbeitsgruppe "Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung" aufgestellt wurde.4. Das Drittland, in dem der Verwalter seinen Sitz hat, hat mit Belgien eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards des Artikels 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschließlich multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet. Art. 174 - Der betreffende Verwalter übermittelt der FSMA eine Anzeige für jeden AOGA, den er in Belgien zu vertreiben beabsichtigt.
Diese Anzeige enthält: 1. Anzeigeschreiben einschließlich eines Geschäftsplans, der Angaben zum AOGA und zu seinem Sitz enthält, 2.Vertragsbedingungen oder Satzung des AOGA, 3. Beschreibung des AOGA beziehungsweise alle für die Anteilinhaber verfügbaren Informationen über den AOGA, 4.Nachweis, dass die Anforderungen des vorhergehenden Artikels erfüllt sind.
Sind die Anforderungen des vorhergehenden Artikels erfüllt, teilt die FSMA dem Verwalter mit, dass er den Vertrieb aufnehmen kann.
Art. 175 - Verwalter teilen der FSMA unverzüglich Informationen mit, die für die ständige Fortschreibung der Akte erforderlich sind.
Art. 176 - Ein in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU erwähnter Verwalter mit Sitz in einem Drittland, der nicht über die in Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU erwähnte Zulassung verfügt, darf Anteile an den von ihm verwalteten AOGA aus Drittländern in Belgien vertreiben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Der betreffende Verwalter hält für jeden AOGA, den er aufgrund des vorliegenden Kapitels vertreibt, die Artikel 60, 61 §§ 1, 3 und 4, 63, 64, 65, 66, 68, 69, 70, 71 und 72 ein. Außerdem hält der Verwalter auch die Artikel 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82 und 83 ein, wenn ein von ihm vertriebener AOGA in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen fällt.
Auf Ersuchen legt der Verwalter der FSMA jedes Quartal ein detailliertes Verzeichnis aller von ihm verwalteten AOGA vor. 2. Es bestehen geeignete Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen der FSMA und den Aufsichtsbehörden der Drittländer, in denen der betreffende Verwalter und der betreffende AOGA ihren Sitz haben, damit zumindest ein effizienter Informationsaustausch gewährleistet ist, der es der FSMA ermöglicht, ihre durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.3. Die Drittländer, in denen der betreffende Verwalter und der betreffende AOGA ihren Sitz haben, stehen nicht auf der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete, die von der Arbeitsgruppe "Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung" aufgestellt wurde.4. Die Drittländer, in denen der betreffende Verwalter und der betreffende AOGA ihren Sitz haben, haben mit Belgien eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards des Artikels 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschließlich multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet. Art. 177 - Der betreffende Verwalter übermittelt der FSMA eine Anzeige für jeden AOGA, den er in Belgien zu vertreiben beabsichtigt.
Diese Anzeige enthält: 1. Anzeigeschreiben einschließlich eines Geschäftsplans, der Angaben zum AOGA und zu seinem Sitz enthält, 2.Vertragsbedingungen oder Satzung des AOGA, 3. Beschreibung des AOGA beziehungsweise alle für die Anteilinhaber verfügbaren Informationen über den AOGA, 4.Nachweis, dass die Anforderungen des vorhergehenden Artikels erfüllt sind.
Sind die Anforderungen des vorhergehenden Artikels erfüllt, teilt die FSMA dem Verwalter mit, dass er den Vertrieb aufnehmen kann.
Art. 178 - Verwalter teilen der FSMA unverzüglich Informationen mit, die für die ständige Fortschreibung der Akte erforderlich sind.
Art. 179 - Anteile an den in vorliegendem Kapitel erwähnten AOGA dürfen nicht an Kleinanleger in Belgien vertrieben werden.
TEIL III - NICHT HARMONISIERTE BESTIMMUNGEN ÜBER ALTERNATIVE ORGANISMEN FÜR GEMEINSAME ANLAGEN Buch I - Sonderbestimmungen für öffentliche alternative Organismen für gemeinsame Anlagen TITEL I - Anwendungsbereich Art. 180 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung der Teile II und IV des vorliegenden Gesetzes und der Verordnung 231/2013 sind die Bestimmungen des vorliegenden Teils auf öffentliche AOGA nach belgischem oder ausländischem Recht anwendbar. § 2 - Den Bestimmungen des vorliegenden Teils und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen unterliegen jedoch nicht: 1. Gesellschaften, a) deren Wertpapiere in Belgien öffentlich angeboten werden oder angeboten worden sind, wenn diese Wertpapiere zu 90 Prozent oder einem anderen vom König festzulegenden Prozentsatz ihres Nennwerts oder rechnerischen Werts und des Preises, zu dem sie angeboten werden, uneingeschränkt und unwiderruflich von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einer seiner regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften garantiert werden, und b) die besonderen Rechtsvorschriften unterliegen, die Investitionen in nicht notierte Gesellschaften fördern sollen, und die aufgrund der Rechtsvorschriften oder ihrer Satzung Informationspflichten nachkommen müssen, die den Informationspflichten entsprechen, die in Ausführung von Artikel 10 § 1 Absatz 1 und § 2 Nr.1, 4 und 5 des Gesetzes vom 2.
August 2002 anwendbar sind, 2. Entwicklungsfonds wie erwähnt in Artikel 2 Nr.1 des Gesetzes vom 1. Juni 2008 zur Einführung einer Steuerermäßigung für Beteiligungen in Form von Aktien an Entwicklungsfonds für Mikrofinanzierung in Entwicklungsländern und zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung als Entwicklungsfonds. TITEL II - Öffentliche alternative Organismen für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 181 - Öffentliche AOGA gehören zu einer der folgenden zwei Kategorien: 1. gemeinsame Investmentfonds mit variabler Anzahl Anteile oder Investmentgesellschaften mit variablem Kapital, 2.gemeinsame Investmentfonds mit fixer Anzahl Anteile oder Investmentgesellschaften mit fixem Kapital.
Art. 182 - Öffentliche AOGA werden nach dem Grundsatz der Risikostreuung, in einer Weise, die die autonome Geschäftsführung des Organismus gewährleistet, und im ausschließlichen Interesse der Anteilinhaber verwaltet oder geleitet.
Art. 183 - Öffentliche AOGA müssen für die Anlage der von ihnen beschafften Finanzmittel für eine der nachstehend aufgezählten Kategorien von zugelassenen Anlagen optieren: 1. Finanzinstrumente und flüssige Mittel, 2.Optionen und Finanztermingeschäfte auf Wertpapiere, Devisen und Börsenindexverträge, 3. Immobilien, 4.Kapital mit hohem Risiko, 5. von nicht notierten Gesellschaften ausgegebene Finanzinstrumente, 6.andere vom König zugelassene Anlagen.
Der König bestimmt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass die in Absatz 1 erwähnten Kategorien von zugelassenen Anlagen näher. Öffentliche Organismen für gemeinsame Anlagen dürfen von ihnen beschaffte Finanzmittel nur dann in einer bestimmten Kategorie von zugelassenen Anlagen anlegen: 1. wenn diese Kategorie vom König näher bestimmt worden ist gemäß vorhergehendem Absatz und gemäß den so festgelegten Modalitäten oder 2.gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 3. August 2012.
Art. 184 - § 1 - Nettoerträge von gemeinsamen Investmentfonds oder Investmentgesellschaften werden gemäß der Verwaltungsordnung oder Satzung bestimmt und ausgeschüttet oder zum Kapital geschlagen. § 2 - Anteilinhaber haben gleiche Rechte; es dürfen keine unterschiedlichen Kategorien von Anteilen geschaffen werden, es sei denn: 1. in der Verwaltungsordnung oder Satzung ist die Schaffung zweier Arten von Anteilen vorgesehen, wobei der Nettoertrag für eine Art ausgeschüttet und für die andere Art zum Kapital geschlagen wird, 2.in der Satzung einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital ist gemäß den vom König auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass festgelegten Kriterien und Bedingungen die Möglichkeit der Schaffung unterschiedlicher Klassen von Anteilen vorgesehen, die in unterschiedlichen Währungen ausgedrückt sind oder auf die unterschiedliche Kosten oder Provisionen anwendbar sind oder die sich aufgrund anderer vom König bestimmter Kriterien voneinander unterscheiden, mit Ausnahme jeglicher Unterscheidung im Zusammenhang mit der Beteiligung an den Ergebnissen des Portfolios der Investmentgesellschaft oder des Teilfonds; durch einen Beschluss des Verwaltungsrates, in Anwendung einer solchen Satzungsbestimmung eine neue Klasse von Anteilen zu schaffen, wird die Satzung geändert, ohne dass dazu eine Generalversammlung einberufen werden muss, 3. in der Verwaltungsordnung eines gemeinsamen Investmentfonds mit variabler Anzahl Anteile ist gemäß den vom König auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass festgelegten Kriterien und Bedingungen die Möglichkeit der Schaffung unterschiedlicher Klassen von Anteilen vorgesehen, die in unterschiedlichen Währungen ausgedrückt sind oder auf die unterschiedliche Kosten oder Provisionen anwendbar sind oder die sich aufgrund anderer vom König bestimmter Kriterien voneinander unterscheiden, mit Ausnahme jeglicher Unterscheidung im Zusammenhang mit der Beteiligung an den Ergebnissen des Portfolios des gemeinsamen Investmentfonds oder des Teilfonds;durch einen Beschluss der Verwaltungsgesellschaft, in Anwendung einer solchen Bestimmung der Verwaltungsordnung eine neue Klasse von Anteilen zu schaffen, wird die Verwaltungsordnung geändert, ohne dass dazu eine Generalversammlung einberufen werden muss, 4. in der Satzung einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital oder in der Verwaltungsordnung eines gemeinsamen Investmentfonds mit variabler Anzahl Anteile ist die Möglichkeit vorgesehen, gemäß den Artikeln 187 und 192 unterschiedliche Kategorien von Anteilen zu schaffen, 5.durch die Satzung einer Investmentgesellschaft mit fixem Kapital werden unterschiedliche Kategorien von Anteilen geschaffen.
In der Verwaltungsordnung oder Satzung können Vorzugsanteile vorgesehen werden.
KAPITEL 2 - Privatrechtlicher Status Abschnitt 1 - Öffentliche alternative Organismen für gemeinsame Anlagen mit variabler Anzahl Anteile Art. 185 - Öffentliche alternative Organismen für gemeinsame Anlagen mit variabler Anzahl Anteile haben gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, seiner Ausführungserlasse und -verordnungen und ihrer Verwaltungsordnung oder Satzung als ausschließlichen Zweck gemeinsame Anlagen in einer der in Artikel 183 Absatz 1 erwähnten Kategorien von zugelassenen Anlagen, für die ein Markt besteht. Öffentliche alternative Organismen für gemeinsame Anlagen mit variabler Anzahl Anteile dürfen von ihnen beschaffte Finanzmittel nur dann in einer bestimmten Kategorie von zugelassenen Anlagen anlegen, wenn diese Kategorie gemäß Artikel 183 vom König näher bestimmt worden ist. Anlagen müssen gemäß den so festgelegten Modalitäten erfolgen.
Unterabschnitt 1 - Gemeinsame Investmentfonds mit variabler Anzahl Anteile Art. 186 - § 1 - Rechte der Anteilinhaber an einem gemeinsamen Investmentfonds werden dargestellt durch (a) Namensanteile, (b) entmaterialisierte Anteile oder (c) Inhaberanteile, sofern Inhaberanteile durch die anwendbaren Gesetzesbestimmungen zugelassen sind.
Die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Titels und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen in Bezug auf gemeinsame Investmentfonds obliegt der AOGA-Verwaltungsgesellschaft. § 2 - Gemeinsame Investmentfonds mit variabler Anzahl Anteile müssen mit einem besonderen Namen bezeichnet werden; dieser Name muss die Angabe "öffentlicher gemeinsamer Investmentfonds mit variabler Anzahl Anteile nach belgischem Recht" oder "öffentlicher offener Fonds nach belgischem Recht" umfassen oder diese Angabe muss unmittelbar dem Namen folgen. Geht aus diesem Namen die Kategorie von zugelassenen Anlagen, für die der Fonds gemäß Artikel 183 Absatz 1 optiert hat, nicht hervor, so muss die Angabe dieser Kategorie immer unmittelbar dem Namen folgen. § 3 - Anteilinhaber eines gemeinsamen Investmentfonds haften für Schulden des Fonds nur nach Verhältnis des Reinvermögens des Fonds und im Verhältnis zu ihrer Beteiligung.
Gläubiger der AOGA-Verwaltungsgesellschaft oder von Anteilinhabern haben keinen Regressanspruch auf Aktiva des Fonds, die nur als Sicherheit für Schulden, Verbindlichkeiten und Verpflichtungen dienen, die gemäß dem in der Verwaltungsordnung beschriebenen Zweck den Aktiva des Fonds zu Lasten gelegt werden können.
Die AOGA-Verwaltungsgesellschaft vertritt den gemeinsamen Investmentfonds und seine Anteilinhaber Dritten gegenüber und kann in Fällen und unter Bedingungen, die in der Verwaltungsordnung bestimmt sind, die Anteilinhaber vor Gericht vertreten, ohne die Identität der Anteilinhaber preiszugeben. § 4 - Einbringungen werden in bar eingezahlt. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar bei Einbringung der Aktiva eines in dem in Artikel 200 erwähnten Verzeichnis eingetragenen alternativen Organismus für gemeinsame Anlagen oder bei Einbringung eines Korbs von Wertpapieren, die einen Index bilden, sofern in der Verwaltungsordnung des gemeinsamen Investmentfonds bestimmt ist, dass die Anlagepolitik dieses Fonds darauf abzielt, einem bestimmten Wertpapierindex zu folgen. § 5 - Bei Auflösung, Liquidation, Fusion oder einer anderen Umstrukturierung eines gemeinsamen Investmentfonds sind die Bestimmungen von Buch IV Titel IX oder von Buch XI des Gesellschaftsgesetzbuches, insofern sie auf Investmentgesellschaften mit variablem Kapital anwendbar sind und mit Ausnahme von Artikel 195bis des Gesellschaftsgesetzbuches, entsprechend anwendbar.
Art. 187 - § 1 - Durch die Verwaltungsordnung eines gemeinsamen Investmentfonds mit variabler Anzahl Anteile, der für die in Artikel 183 Absatz 1 erwähnten Kategorien von zugelassenen Anlagen optiert hat, kann die AOGA-Verwaltungsgesellschaft ermächtigt werden, unterschiedliche Kategorien von Anteilen zu schaffen, von denen jede einem gesonderten Teil oder Teilfonds des Vermögens entspricht. In diesem Fall wird für jeden Teilfonds, der geschaffen wird, ein öffentliches Angebot der Kategorie von Anteilen gemacht, die den betreffenden Teil des Vermögens darstellen.
Teilfonds müssen in der Verwaltungsordnung nicht einzeln angegeben werden. Werden Teilfonds in der Verwaltungsordnung einzeln angegeben, so ändert ein Beschluss der AOGA-Verwaltungsgesellschaft, eine neue Kategorie von Anteilen zu schaffen, die Verwaltungsordnung, ohne dass dazu eine Generalversammlung einberufen werden muss. § 2 - In der Verwaltungsordnung wird unter Berücksichtigung der Gleichberechtigung der Anteilinhaber bestimmt, wie Kosten dem gesamten gemeinsamen Investmentfonds und jedem Teilfonds zugerechnet werden und wie die Generalversammlung das Stimmrecht ausübt, den Jahresabschluss billigt und dem Verwaltungsrat der AOGA-Verwaltungsgesellschaft Entlastung gewährt. § 3 - Bei Auflösung, Liquidation, Fusion oder einer anderen Umstrukturierung von Teilfonds eines gemeinsamen Investmentfonds sind die Bestimmungen von Buch IV Titel IX oder von Buch XI des Gesellschaftsgesetzbuches, insofern sie auf Investmentgesellschaften mit variablem Kapital anwendbar sind und mit Ausnahme von Artikel 195bis des Gesellschaftsgesetzbuches, entsprechend anwendbar.
Jeder Teilfonds eines gemeinsamen Investmentfonds wird separat liquidiert, ohne dass dies zur Liquidation eines anderen Teilfonds führt. Erst die Liquidation des letzten Teilfonds führt zur Liquidation des gemeinsamen Investmentfonds. § 4 - In Abweichung von den Artikeln 7 und 8 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 und von Artikel 186 § 3 Absatz 1 und 2 sind Rechte von Anteilinhabern und Gläubigern, die sich auf einen Teilfonds beziehen oder anlässlich der Schaffung, Arbeit oder Liquidation eines Teilfonds entstanden sind, auf Aktiva dieses Teilfonds beschränkt.
Werden verschiedene Teilfonds im Vermögen gebildet, werden in Bezug auf die Gegenpartei Verbindlichkeiten oder Geschäfte eindeutig einem oder mehreren Teilfonds zugerechnet. Verwalter der Verwaltungsgesellschaft haften entweder den Anteilinhabern des Fonds oder Dritten gegenüber gesamtschuldnerisch für Schaden, der aufgrund von Verstößen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Absatzes entsteht.
In Abweichung von den Artikeln 7 und 8 des Hypothekengesetzes vom 16.
Dezember 1851 und von Artikel 186 § 3 Absatz 1 und 2 dienen Aktiva eines bestimmten Teilfonds ausschließlich als Sicherheit für Rechte von Anteilinhabern in Bezug auf diesen Teilfonds und für Rechte von Gläubigern, deren Forderungen anlässlich der Schaffung, Arbeit oder Liquidation dieses Teilfonds entstanden sind.
Art. 188 - Die Verwaltungsordnung umfasst Bestimmungen, durch die der Zweck des gemeinsamen Investmentfonds festgelegt wird, besondere Geschäftsführungs- oder Verwaltungsregeln, die auf den Fonds anwendbar sind, und jeweilige Rechte und Pflichten der AOGA-Verwaltungsgesellschaft, der Verwahrstelle und der Anteilinhaber.
Die Verwaltungsordnung kann durch einen Beschluss der Generalversammlung der Anteilinhaber geändert werden.
In der Verwaltungsordnung wird bestimmt, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die AOGA-Verwaltungsgesellschaft ermächtigt ist, Stimmrechte auszuüben, die mit den im gemeinsamen Investmentfonds enthaltenen Finanzinstrumenten verbunden sind.
Art. 189 - § 1 - Jedes Jahr muss mindestens eine Generalversammlung der Anteilinhaber eines gemeinsamen Investmentfonds am Ort, am Tag und zu der Uhrzeit, die in der Verwaltungsordnung bestimmt sind, gehalten werden. Die Generalversammlung hört den Jahresbericht und den Bericht der Kommissare in Bezug auf den Jahresabschluss und berät über den Jahresabschluss des gemeinsamen Investmentfonds. Die Generalversammlung befindet über die Billigung des Jahresabschlusses, einschließlich der Verwendung des Ergebnisses des gemeinsamen Investmentfonds. § 2 - Der Verwaltungsrat der AOGA-Verwaltungsgesellschaft und der Kommissar des gemeinsamen Investmentfonds können eine Generalversammlung der Anteilinhaber eines gemeinsamen Investmentfonds einberufen, gegebenenfalls pro Teilfonds.
Sie müssen diese Generalversammlung einberufen, gegebenenfalls pro Teilfonds, 1. wenn Anteilinhaber, die ein Fünftel des Betrags der im Umlauf befindlichen Anteile des gemeinsamen Investmentfonds vertreten und nachweisen können, dass sie diese Anteile seit drei Monaten halten, es verlangen, um einen Beschluss zum Wechsel der AOGA-Verwaltungsgesellschaft zu fassen, 2.um einen Beschluss zur Änderung der Verwaltungsordnung oder zur Änderung der Kategorie von zugelassenen Anlagen, einen Beschluss zur Auflösung, Liquidation, Fusion, Aufspaltung oder zu einer mit Fusion oder Aufspaltung gleichgesetzten Rechtshandlung oder einen Beschluss zur Einbringung oder Übertragung eines Gesamtvermögens oder eines Teilbetriebs zu fassen, 3. jedes Mal, wenn in der Verwaltungsordnung des gemeinsamen Investmentfonds eine Einberufung der Generalversammlung der Anteilinhaber vorgesehen ist, 4.um einen Betriebsrevisor zu bestellen, der gemäß Artikel 351 das Amt eines Kommissars des gemeinsamen Investmentfonds bekleidet. § 3 - In der Verwaltungsordnung werden unter Einhaltung der Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches, insofern sie durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes auf gemeinsame Investmentfonds oder ihre Teilfonds entsprechend anwendbar sind, die Weise, wie die Generalversammlung der Anteilinhaber einberufen wird und wie sie berät und beschließt, und die Weise, wie Anteilinhabern des gemeinsamen Investmentfonds der Jahresbericht, der Bericht der Kommissare und der Jahresabschluss zur Verfügung gestellt werden, festgelegt.
Ist gemäß Artikel 184 § 2 Nr. 3 in der Verwaltungsordnung des gemeinsamen Investmentfonds die Schaffung unterschiedlicher Kategorien von Anteilen vorgesehen, so ist Artikel 560 des Gesellschaftsgesetzbuches anwendbar.
Unterabschnitt 2 - Investmentgesellschaften mit variablem Kapital Art. 190 - Investmentgesellschaften mit variablem Kapital, IGVK genannt, werden in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft errichtet.
Ihr Kapital variiert ohne Satzungsänderung aufgrund der Ausgabe neuer Anteile oder der Rücknahme ihrer Anteile.
IGVK dürfen keine anderen als die für die Verwirklichung ihres satzungsmäßigen Zwecks erforderlichen Aktiva besitzen.
Art. 191 - § 1 - IGVK unterliegen dem Gesellschaftsgesetzbuch, insofern nicht durch oder aufgrund des vorliegenden Titels oder des Gesellschaftsgesetzbuches davon abgewichen wird. § 2 - In Abweichung von Artikel 78 des Gesellschaftsgesetzbuches müssen der Gesellschaftsname einer IGVK und alle von ihr ausgehenden Unterlagen die Angabe "öffentliche Investmentgesellschaft mit variablem Kapital nach belgischem Recht" oder "öffentliche IGVK nach belgischem Recht" umfassen oder diese Angabe muss unmittelbar dem Namen folgen. Geht aus diesem Namen die Kategorie von zugelassenen Anlagen, für die die IGVK gemäß Artikel 183 Absatz 1 optiert hat, nicht hervor, so muss die Angabe dieser Kategorie immer unmittelbar dem Namen folgen. § 3 - Das Gesellschaftskapital entspricht stets dem Wert des Reinvermögens. Es darf nicht unter 1.200.000 EUR liegen. § 4 - Einbringungen werden in bar eingezahlt. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar bei Einbringung der Aktiva eines in dem in Artikel 200 erwähnten Verzeichnis eingetragenen alternativen Organismus für gemeinsame Anlagen oder bei Einbringung eines Korbs von Wertpapieren, die einen Index bilden, sofern in der Satzung des alternativen Organismus für gemeinsame Anlagen bestimmt ist, dass die Anlagepolitik dieses alternativen Organismus für gemeinsame Anlagen darauf abzielt, einem bestimmten Wertpapierindex zu folgen. § 5 - Anteile müssen ab der Zeichnung voll eingezahlt werden; sie geben keinen Nennwert an.
Es dürfen keine Anteile ausgegeben werden, die das Kapital nicht vertreten. § 6 - Unbeschadet anderer Abweichungen vom Gesellschaftsgesetzbuch, die durch oder aufgrund des vorliegenden Titels oder des Gesellschaftsgesetzbuches vorgesehen sind, sind die Artikel 78, 79 Absatz 1, 96 Nr. 4, 5 und 6, 141, 184 § 2 Absatz 1, 2, 3 und 6 letzter Satz und § 4, 189bis, 190 § 1 Absatz 3 und 4, 195bis Absatz 1 Nr. 3 und 4bis, 196 Absatz 1 Nr. 5, 439 bis 442, 445 bis 448, 453 Absatz 1 Nr. 1, 458, 460 Absatz 1, 463 Absatz 4, 465 Absatz 3, 476, 477, 479, 483, 484, 505, 506, 508, 509, 515bis, 533 § 2, 533bis, 533ter, 536 § 2, 542, 546 Absatz 2, 547bis, 557, 558 Absatz 2 und 3, 560, 581, 582 bis 590, 592 bis 600, 603 bis 607, 612 bis 617, 618 Absatz 6 und 7, 619 bis 628, 633, 634, 699 § 1 Nr. 1, 712 § 1 Nr. 1, 722 § 1 Nr. 1, 736 § 1 Nr. 1, 751 § 1 Nr. 1 und 781 § 1 Nr. 1 des Gesellschaftsgesetzbuches nicht anwendbar.
Die Generalversammlung kann über Änderungen der Satzung nur dann rechtsgültig beraten und beschließen, wenn die vorgeschlagenen Änderungen eigens in der Einladung angegeben worden sind.
Unbeschadet des Artikels 185 Absatz 1 ist Artikel 559 des Gesellschaftsgesetzbuches anwendbar.
In Abweichung von Absatz 1 ist in dem in Artikel 184 § 2 Nr. 2 erwähnten Fall Artikel 560 des Gesellschaftsgesetzbuches anwendbar.
Art. 192 - § 1 - Durch die Satzung einer IGVK, die für die in Artikel 183 Absatz 1 erwähnten Kategorien von zugelassenen Anlagen optiert hat, kann der Verwaltungsrat ermächtigt werden, unterschiedliche Kategorien von Anteilen zu schaffen, von denen jede einem gesonderten Teil oder Teilfonds des Vermögens entspricht. In diesem Fall wird für jeden Teilfonds, der geschaffen wird, ein öffentliches Angebot der Kategorie von Anteilen gemacht, die den betreffenden Teil des Vermögens darstellen.
Teilfonds müssen in der Satzung nicht einzeln angegeben werden. Werden Teilfonds in der Satzung einzeln angegeben, so ändert ein Beschluss des Verwaltungsrates, eine neue Kategorie von Anteilen zu schaffen, die Satzung, ohne dass dazu eine Generalversammlung einberufen werden muss. § 2 - In der Satzung wird unter Berücksichtigung der Gleichberechtigung der Anteilinhaber bestimmt, wie Kosten der gesamten Investmentgesellschaft und jedem Teilfonds zugerechnet werden und wie die Generalversammlung das Stimmrecht ausübt, den Jahresabschluss billigt und den Verwaltern und Kommissaren Entlastung gewährt. § 3 - Bei Auflösung, Liquidation, Fusion oder einer anderen Umstrukturierung von Teilfonds einer IGVK sind die Bestimmungen von Buch IV Titel IX oder von Buch XI des Gesellschaftsgesetzbuches, insofern sie auf IGVK anwendbar sind und mit Ausnahme von Artikel 195bis des Gesellschaftsgesetzbuches, entsprechend anwendbar.
Jeder Teilfonds einer IGVK wird separat liquidiert, ohne dass dies zur Liquidation eines anderen Teilfonds führt. Erst die Liquidation des letzten Teilfonds führt zur Liquidation der IGVK. § 4 - Rechte von Anteilinhabern und Gläubigern, die sich auf einen Teilfonds beziehen oder anlässlich der Schaffung, Arbeit oder Liquidation eines Teilfonds entstanden sind, sind auf Aktiva dieses Teilfonds beschränkt.
Werden verschiedene Teilfonds im Vermögen gebildet, werden in Bezug auf die Gegenpartei Verbindlichkeiten oder Geschäfte eindeutig einem oder mehreren Teilfonds zugerechnet. Verwalter haften entweder der Investmentgesellschaft oder Dritten gegenüber gesamtschuldnerisch für Schaden, der aufgrund von Verstößen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Absatzes entsteht.
In Abweichung von den Artikeln 7 und 8 des Hypothekengesetzes vom 16.
Dezember 1851 dienen Aktiva eines bestimmten Teilfonds ausschließlich als Sicherheit für Rechte von Anteilinhabern in Bezug auf diesen Teilfonds und für Rechte von Gläubigern, deren Forderungen anlässlich der Schaffung, Arbeit oder Liquidation dieses Teilfonds entstanden sind.
Die Regeln in Bezug auf gerichtliche Reorganisation und Konkurs werden pro Teilfonds angewandt, ohne dass eine solche gerichtliche Reorganisation oder ein solcher Konkurs von Rechts wegen die gerichtliche Reorganisation oder den Konkurs eines anderen Teilfonds oder der Investmentgesellschaft mit sich bringen kann. Gläubiger können ihr Recht, die Auflösung, die Liquidation oder den Konkurs von Teilfonds oder der Investmentgesellschaft selbst zu beantragen, vertraglich beschränken oder auf dieses Recht verzichten.
Abschnitt 2 - Öffentliche alternative Organismen für gemeinsame Anlagen mit fixer Anzahl Anteile Art. 193 - Öffentliche alternative Organismen für gemeinsame Anlagen mit fixer Anzahl Anteile haben gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, seiner Ausführungserlasse und -verordnungen und ihrer Verwaltungsordnung oder Satzung als ausschließlichen Zweck gemeinsame Anlagen in einer der in Artikel 183 Absatz 1 erwähnten Kategorien von zugelassenen Anlagen. Öffentliche alternative Organismen für gemeinsame Anlagen mit fixer Anzahl Anteile dürfen von ihnen beschaffte Finanzmittel nur dann in einer bestimmten Kategorie von zugelassenen Anlagen anlegen, wenn diese Kategorie gemäß Artikel 183 Absatz 2 vom König näher bestimmt worden ist. Anlagen müssen gemäß den so festgelegten Modalitäten erfolgen.
Unterabschnitt 1 - Gemeinsame Investmentfonds mit fixer Anzahl Anteile Art. 194 - § 1 - Artikel 186 §§ 1 und 2 und die Artikel 188 und 189 sind auf gemeinsame Investmentfonds mit fixer Anzahl Anteile anwendbar. § 2 - In den in Artikel 189 § 2 Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Fällen kann die Generalversammlung der Anteilinhaber nur dann rechtsgültig beraten und beschließen, wenn die anwesenden Anteilinhaber mindestens die Hälfte der im Umlauf befindlichen Anteile vertreten.
Ist diese Bedingung nicht erfüllt, ist eine neue Einberufung erforderlich und die neue Versammlung berät und beschließt rechtsgültig, gleich welche Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile von den anwesenden Anteilinhabern vertreten wird.
Die beiden vorhergehenden Absätze sind nicht auf die in Artikel 189 § 1 erwähnten Beratungen und Beschlüsse anwendbar. § 3 - Gemeinsame Investmentfonds mit fixer Anzahl Anteile müssen mit einem besonderen Namen bezeichnet werden; dieser Name muss die Angabe "öffentlicher gemeinsamer Investmentfonds mit fixer Anzahl Anteile nach belgischem Recht" oder "öffentlicher geschlossener Fonds nach belgischem Recht" umfassen oder diese Angabe muss unmittelbar dem Namen folgen. Geht aus diesem Namen die Kategorie von zugelassenen Anlagen, für die der Fonds gemäß Artikel 183 Absatz 1 optiert hat, nicht hervor, so muss die Angabe dieser Kategorie immer unmittelbar dem Namen folgen. § 4 - Werden neue Anteile gegen Geldeinlage ausgegeben, so müssen sie vorab den Inhabern der zuvor ausgegebenen Anteile angeboten werden. § 5 - Bei Auflösung, Liquidation oder Umstrukturierung eines gemeinsamen Investmentfonds mit fixer Anzahl Anteile sind die Bestimmungen von Buch IV Titel IX oder von Buch XI des Gesellschaftsgesetzbuches entsprechend anwendbar.
Unterabschnitt 2 - Investmentgesellschaften mit fixem Kapital Art. 195 - Investmentgesellschaften mit fixem Kapital, IGFK genannt, werden in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien errichtet.
IGFK dürfen keine anderen als die für die Verwirklichung ihres satzungsmäßigen Zwecks erforderlichen Aktiva besitzen.
Art. 196 - § 1 - IGFK unterliegen dem Gesellschaftsgesetzbuch, insofern nicht durch oder aufgrund des vorliegenden Titels davon abgewichen wird. § 2 - In Abweichung von Artikel 78 des Gesellschaftsgesetzbuches müssen der Gesellschaftsname einer IGFK und alle von ihr ausgehenden Unterlagen die Angabe "öffentliche Investmentgesellschaft mit fixem Kapital nach belgischem Recht" oder "öffentliche IGFK nach belgischem Recht" umfassen oder diese Angabe muss unmittelbar dem Namen folgen.
Geht aus diesem Namen die Kategorie von zugelassenen Anlagen, für die die IGFK gemäß Artikel 183 Absatz 1 optiert hat, nicht hervor, so muss die Angabe dieser Kategorie immer unmittelbar dem Namen folgen. § 3 - Das Gesellschaftskapital darf nicht unter 1.200.000 EUR liegen.
Es muss voll eingezahlt werden. Für die Anwendung von Artikel 634 des Gesellschaftsgesetzbuches versteht man unter Mindestkapital den in vorliegendem Paragraphen vorgesehenen Betrag. § 4 - Die Artikel 111, 439, 440, 448, 477 und 616 des Gesellschaftsgesetzbuches sind nicht anwendbar.
Unbeschadet des Artikels 193 Absatz 1 ist Artikel 559 des Gesellschaftsgesetzbuches anwendbar. § 5 - Im Rahmen der Auferlegung der Verpflichtung, bei der Zuteilung neuer Wertpapiere bestehenden Anteilinhabern Vorrang einzuräumen, kann der König auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass Abweichungen von der Mindestdauer des in Artikel 599 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Zeichnungszeitraums vorsehen.
KAPITEL 3 - Verwaltungsrechtlicher Status Abschnitt 1 - Bedingungen für die Tätigkeitsaufnahme Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 197 - Vorliegendem Titel unterliegende AOGA müssen sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in Belgien bei der FSMA als öffentliche AOGA eintragen lassen. Diese Verpflichtung gilt gegebenenfalls auch für Teilfonds von AOGA. Art. 198 - Eintragungsanträgen wird eine Akte beigefügt, die den von der FSMA festgelegten Bedingungen genügt, aus der hervorgeht, ob die durch vorliegenden Titel und seine Ausführungserlasse und -verordnungen auferlegten Bedingungen erfüllt sind, und die die von der FSMA geforderten Angaben umfasst.
Die FSMA kann zusätzliche Auskünfte verlangen, die für die Beurteilung des Eintragungsantrags erforderlich sind.
Art. 199 - Die FSMA trägt AOGA und gegebenenfalls Teilfonds ein, die die durch vorliegenden Titel und seine Ausführungserlasse und -verordnungen auferlegten Bedingungen erfüllen und tatsächlich öffentlich angeboten werden. Sie befindet über Eintragungsanträge (a) innerhalb derselben Frist wie für Anträge auf Zulassung als Verwalter wie in Artikel 13 erwähnt, wenn dieser Antrag gleichzeitig eingereicht wird, oder (b) innerhalb dreier Monate ab Einreichung einer vollständigen Akte in den anderen Fällen.
Die Eintragung von AOGA mit variabler Anzahl Anteile oder von Teilfonds solcher Organismen wird ungeachtet eines gemäß vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen und -verordnungen gefassten Beschlusses des AOGA, seine Anteile oder die Anteile an seinen Teilfonds nicht mehr länger öffentlich anzubieten, aufrechterhalten.
Art. 200 - Die FSMA erstellt ein Verzeichnis der aufgrund vorliegenden Titels eingetragenen öffentlichen AOGA nach belgischem Recht und Teilfonds. Dieses Verzeichnis und darin vorgenommene Änderungen werden auf der Website der FSMA veröffentlicht.
Das Verzeichnis kann Rubriken und Unterrubriken umfassen.
Unterabschnitt 2 - Eintragungsbedingungen Art. 201 - Organismen für gemeinsame Anlagen und gegebenenfalls ihre Teilfonds werden nur in das Verzeichnis der öffentlichen Organismen für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht eingetragen und dürfen ihre Tätigkeiten nur aufnehmen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Der betreffende AOGA verfügt über die in Artikel 11 erwähnte Zulassung oder wird von einer Verwaltungsgesellschaft verwaltet, die über die in Artikel 11 oder Artikel 334 erwähnte Zulassung verfügt.2. Je nach Fall (a) erhält die FSMA die in Artikel 31 Absatz 2 oder Artikel 32 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU erwähnte Anzeige oder (b) erhält die FSMA die in Artikel 39 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU erwähnte Anzeige oder in dem in Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU erwähnten Fall unterliegt die Verwaltungsgesellschaft des betreffenden AOGA in ihrem Herkunftsmitgliedstaat einer Regelung, die mindestens die Bedingungen von Artikel 110 erfüllt, und erhält die FSMA die in Artikel 128 erwähnte Anzeige.3. Die FSMA stimmt der Wahl der Verwaltungsgesellschaft des gemeinsamen Investmentfonds zu oder erteilt der Investmentgesellschaft aufgrund des vorliegenden Abschnitts eine Zulassung.4. Die FSMA genehmigt die Verwaltungsordnung oder Satzung des AOGA.5. Die FSMA stimmt der Wahl der Verwahrstelle des AOGA zu. A. Zustimmung zur Wahl der Verwaltungsgesellschaft des gemeinsamen Investmentfonds Art. 202 - § 1 - Die AOGA-Verwaltungsgesellschaft muss: 1. gemäß Teil IV des vorliegenden Gesetzes für die Ausübung aller in Artikel 3 Nr.41 erwähnten Verwaltungsaufgaben hinsichtlich eines öffentlichen AOGA zugelassen sein und 2. a) im Falle einer Verwaltungsgesellschaft nach belgischem Recht ihre Hauptverwaltung in Belgien haben oder b) im Falle einer Verwaltungsgesellschaft nach ausländischem Recht über eine Zweigniederlassung in Belgien verfügen. § 2 - Die Verwaltungsgesellschaft muss nachweisen, dass ihre Führungsstruktur, ihre administrative, buchhalterische, finanzielle und technische Organisation und ihre interne Kontrolle der Kategorie von zugelassenen Anlagen, für die der gemeinsame Investmentfonds optiert hat, angepasst sind.
Art. 203 - Ein Wechsel der Verwaltungsgesellschaft des gemeinsamen Investmentfonds unterliegt der vorherigen Zustimmung der FSMA. Die FSMA entscheidet innerhalb zweier Monate ab Einreichung einer vollständigen Akte.
Art. 204 - Der König kann je nach Kategorie von Anlagen, die für gemeinsame Investmentfonds zugelassen sind, zusätzliche Bedingungen für die Zustimmung zur Wahl der Verwaltungsgesellschaft des gemeinsamen Investmentfonds festlegen.
B. Zulassung der Investmentgesellschaft Art. 205 - Investmentgesellschaften müssen den Nachweis erbringen, dass sie den Bestimmungen des vorliegenden Titels genügen.
Unbeschadet der Artikel 29 bis 32 und 209 müssen sich ihr satzungsmäßiger Sitz und ihre Hauptverwaltung in Belgien befinden.
Art. 206 - § 1 - Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans von Investmentgesellschaften, mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragte Personen und Verantwortliche für die unabhängigen Kontrollfunktionen sind ausschließlich natürliche Personen.
In Absatz 1 erwähnte Personen müssen gemäß Artikel 182 und unter Berücksichtigung der Kategorie von zugelassenen Anlagen, für die die Investmentgesellschaft optiert hat, ständig über die berufliche Zuverlässigkeit und angemessene Fachkompetenz verfügen, die zur Ausübung ihrer Funktion erforderlich sind. § 2 - Die tatsächliche Geschäftsleitung einer Investmentgesellschaft muss mindestens zwei natürlichen Personen anvertraut werden. § 3 - Investmentgesellschaften informieren die FSMA im Voraus über einen Vorschlag für die Bestellung von Mitgliedern des gesetzlichen Verwaltungsorgans, mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragten Personen und Verantwortlichen für die unabhängigen Kontrollfunktionen.
Im Rahmen der aufgrund von Absatz 1 erforderlichen Information übermitteln Investmentgesellschaften der FSMA Unterlagen und Informationen, anhand deren sie beurteilen kann, ob Personen, deren Bestellung vorgeschlagen wird, gemäß § 1 Absatz 2 über die zur Ausübung ihrer Funktion erforderliche berufliche Zuverlässigkeit und angemessene Fachkompetenz verfügen.
Absatz 1 ist ebenfalls anwendbar bei einem Vorschlag für die Erneuerung der Bestellung der in Absatz 1 erwähnten Personen und bei Nichterneuerung der Bestellung, Abberufung oder Amtsniederlegung.
Die Bestellung der in § 1 erwähnten Personen unterliegt der vorherigen Billigung durch die FSMA. Handelt es sich um die Bestellung einer Person, die zum ersten Mal für eine in § 1 erwähnte Funktion in einem Finanzunternehmen vorgeschlagen wird, das gemäß Artikel 45 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 2. August 2002 von der FSMA beaufsichtigt wird, so zieht die FSMA zuvor die Bank zu Rate.
Die Bank teilt der FSMA ihre Stellungnahme binnen einer Frist von einer Woche ab Empfang des Antrags auf Stellungnahme mit.
Investmentgesellschaften informieren die FSMA über die eventuelle Verteilung der Aufgaben unter den Mitgliedern des gesetzlichen Verwaltungsorgans und den mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragten Personen und über wichtige Änderungen in Bezug auf diese Aufgabenverteilung.
Bei wichtigen Änderungen in Bezug auf die in vorhergehendem Absatz erwähnte Aufgabenverteilung sind die Absätze 1 bis 4 anwendbar.
Art. 207 - Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans von Investmentgesellschaften, mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragte Personen und Verantwortliche für die unabhängigen Kontrollfunktionen dürfen sich nicht in einem der in Artikel 20 des Gesetzes vom 25. April 2014 erwähnten Fälle befinden.
Art. 208 - § 1 - Vorliegender Artikel enthält eine Aufzählung der Anforderungen hinsichtlich interner Kontrolle, Risikomanagement-Funktion und -Grundsätze und Integritätspolitik, die zusätzlich zu den Bestimmungen von Teil II und der Verordnung 231/2013 auf öffentliche AOGA anwendbar sind. § 2 - Zusätzlich zu den in Artikel 39 der Verordnung 231/2013 erwähnten Aufgaben ist die ständige Risikomanagement-Funktion damit beauftragt: 1. die Einhaltung der gesetzlichen Limits in Bezug auf Gesamt- und Gegenparteirisiko wie gegebenenfalls vom König festgelegt zu gewährleisten, 2.gegebenenfalls die Regelungen und Verfahren für die Bewertung von OTC-Derivaten wie gegebenenfalls vom König bestimmt zu überprüfen und zu verstärken. § 3 - Im Rahmen ihrer Risikomanagement-Funktion müssen Investmentgesellschaften ein Verfahren verwenden, das eine präzise und unabhängige Bewertung des Werts der OTC-Derivate (außerbörsliche Derivate), die sich in ihrem Portfolio oder gegebenenfalls im Portfolio der verschiedenen Teilfonds befinden, erlaubt.
Der König bestimmt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass Verfahren für die Bewertung von OTC-Derivaten.
Investmentgesellschaften müssen der FSMA einmal jährlich und jedes Mal, wenn die FSMA darum ersucht, einen Bericht mit Informationen übermitteln, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der genutzten Derivate, der zugrunde liegenden Risiken, der Anlagegrenzen und der Methoden vermitteln, die zur Schätzung der mit den Derivatgeschäften verbundenen Risiken angewandt werden. Die FSMA kann durch eine gemäß Artikel 64 des Gesetzes vom 2. August 2002 erlassene Verordnung die diesbezüglich geltenden Regeln präzisieren. § 4 - Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch Königlichen Erlass zusätzliche Punkte präzisieren, auf die sich die Risikomanagement-Grundsätze beziehen müssen.
Investmentgesellschaften müssen so organisiert sein, dass sie neben den Informationen, die im Prospekt und in den Jahres- und Halbjahresberichten veröffentlicht werden, auf Verlangen eines Anteilinhabers zusätzliche Auskünfte erteilen können über die Anlagegrenzen des Risikomanagements der Investmentgesellschaft, die Risikomanagementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der Aktiva, die die Kategorie von zugelassenen Anlagen bilden, für die die Investmentgesellschaft optiert hat. § 5 - Investmentgesellschaften arbeiten eine angemessene Integritätspolitik aus, die regelmäßig aktualisiert wird.
Der König präzisiert auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass, was unter "angemessener Integritätspolitik" zu verstehen ist. § 6 - Der zugelassene Kommissar übermittelt dem Verwaltungsrat rechtzeitig einen Bericht über die wesentlichen Fragen, die bei der Ausführung seines gesetzlichen Kontrollauftrags aufgetaucht sind, und insbesondere über schwerwiegende Fehler, die in dem Prozess der finanziellen Berichterstattung festgestellt worden sind. § 7 - Der König kann außerdem auf Stellungnahme der FSMA durch Königlichen Erlass die in den Bestimmungen des vorliegenden Artikels vorgesehenen Anforderungen ergänzen, so dass für AOGA ähnliche Anforderungen gelten wie für Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen.
Art. 209 - § 1 - Wenn Investmentgesellschaften für eigene Rechnung mittels Vollmachtserteilung oder Unternehmensvertrag die Ausübung einer oder mehrerer der in Artikel 3 Nr. 41 erwähnten Verwaltungsaufgaben einem Dritten übertragen, gelten unbeschadet der Anwendung der Artikel 29 bis 32 folgende Bestimmungen. 1. Die Verpflichtung der Investmentgesellschaft, ihre Tätigkeiten gemäß Artikel 182 auszuüben, darf nicht beeinträchtigt werden.2. In Bezug auf Investmentgesellschaften, die für die in Artikel 183 Absatz 1 Nr.1 erwähnte Kategorie von zugelassenen Anlagen optiert haben, a) darf die Ausübung der in Artikel 3 Nr.41 Buchstabe a) und b) erwähnten Verwaltungsaufgaben nur einem Unternehmen, das in Artikel 46 Nr. 1 Punkt 4 des Gesetzes vom 6. April 1995 erwähnte Wertpapierdienstleistungen erbringen darf, einer AOGA-Verwaltungsgesellschaft oder einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65 EG erfüllen, übertragen werden, b) müssen die von der Investmentgesellschaft regelmäßig festgelegten Vorgaben für die Verteilung der Anlagen eingehalten werden, c) darf die Ausübung der in Artikel 3 Nr.41 Buchstabe a) und b) erwähnten Verwaltungsaufgaben weder der Verwahrstelle noch anderen Unternehmen, deren Interessen mit denen der Investmentgesellschaft oder der Anteilinhaber kollidieren können, übertragen werden und auch nicht von ihnen wahrgenommen werden.
Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass Bedingungen präzisieren, unter denen Investmentgesellschaften, die für eine andere als die in Artikel 183 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Kategorie von zugelassenen Anlagen optiert haben, die Ausübung der in Artikel 3 Nr. 41 Buchstabe a) und b) erwähnten Verwaltungsaufgaben einem Dritten übertragen dürfen. Zu diesem Zweck kann Er die Anforderungen der Artikel 29 bis 32 ergänzen oder präzisieren. 3. Die Ausübung der in Artikel 3 Nr.41 Buchstabe c) erwähnten Verwaltungsaufgabe darf nur dann einem Dritten übertragen werden, wenn insbesondere nachfolgende Bedingungen erfüllt sind. a) Die Ausübung der Verwaltungsaufgabe darf nur einem Unternehmen übertragen werden, das einer vorbeugenden Aufsicht unterliegt.Dieses Unternehmen muss über eine administrative, buchhalterische, finanzielle und technische Organisation verfügen, die der Art der ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben und der Kategorie von zugelassenen Anlagen, für die die Investmentgesellschaft optiert hat, angemessen ist. Verwalter und Personen, die de facto die tatsächliche Geschäftsleitung gewährleisten, müssen über die berufliche Zuverlässigkeit und angemessene Fachkompetenz verfügen, die zur Ausübung dieser Funktion erforderlich sind. b) Die Ausübung der Verwaltungsaufgabe darf nur einem Unternehmen übertragen werden, das über mindestens eine Zweigniederlassung in Belgien verfügt.c) In Abweichung von Buchstabe a) und unbeschadet der Anwendung von Buchstabe b) dürfen Investmentgesellschaften mit fixem Kapital die Ausübung der in Artikel 3 Nr.41 Buchstabe c) Punkt i) erwähnten Verwaltungsaufgabe in Bezug auf die Buchhaltung einem zugelassenen Revisor, einem zugelassenen Buchhalter oder einem Buchprüfer übertragen. Dieser muss seine Tätigkeiten innerhalb einer Gesellschaftsstruktur ausüben und über eine administrative, buchhalterische, finanzielle und technische Organisation verfügen, die der Art der ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben und der Kategorie von zugelassenen Anlagen, für die die Investmentgesellschaft optiert hat, angemessen ist. Verwalter und Personen, die de facto die tatsächliche Geschäftsleitung gewährleisten, müssen über die berufliche Zuverlässigkeit und angemessene Fachkompetenz verfügen, die zur Ausübung dieser Funktion erforderlich sind.
Der Dritte, dem die in Artikel 3 Nr. 41 Buchstabe c) Punkt i) erwähnte Verwaltungsaufgabe in Bezug auf die Buchhaltung übertragen wird, muss über ausreichende Unabhängigkeit gegenüber dem Kommissar verfügen. Die Bestimmungen der Artikel 183bis bis 183sexies des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches sind auf ihn entsprechend anwendbar. d) Die Ausübung der in Artikel 3 Nr.41 Buchstabe c) Punkt i), iii), iv) und ix) erwähnten Verwaltungsaufgaben darf weder der Verwahrstelle der Investmentgesellschaft noch anderen Unternehmen, deren Interessen mit denen der Investmentgesellschaft oder der Anteilinhaber kollidieren können, übertragen werden und auch nicht von ihnen wahrgenommen werden. 4. Wird die Ausübung der Verwaltungsaufgaben einem Unternehmen übertragen, das dem Recht eines Staats unterliegt, der nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, so muss dieses Unternehmen in seinem Herkunftsstaat einer Aufsicht unterworfen sein, die der in Nr. 2 Buchstabe a) erwähnten Aufsicht entspricht und ständig von einer öffentlichen Behörde ausgeübt wird. Die Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Aufsichtsbehörden muss im Rahmen von Zusammenarbeitsabkommen gewährleistet sein. 5. In dem in Artikel 222 Absatz 1 erwähnten Prospekt der Investmentgesellschaft sind die Verwaltungsaufgaben aufzulisten, die die Investmentgesellschaft einem Dritten übertragen hat. § 2 - Greift der Dritte, dem gemäß § 1 die Ausübung bestimmter Verwaltungsaufgaben übertragen worden ist, selbst auf eine Drittstelle zurück, um die Ausübung der ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben zu gewährleisten, so sind die Bestimmungen von § 1 anwendbar.
Für Investmentgesellschaften, die für die in Artikel 183 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Kategorie von zugelassenen Anlagen optiert haben, legt der König auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass Bedingungen fest, unter denen die Übertragung von materiellen Aufgaben, die mit den in Artikel 3 Nr. 41 Buchstabe c) erwähnten Verwaltungsaufgaben verbunden sind, durch den in Absatz 1 erwähnten Dritten von Absatz 1 abweichen darf.
Art. 210 - § 1 - Investmentgesellschaften dürfen nur von AOGA-Verwaltungsgesellschaften verwaltet werden, die 1. gemäß Teil IV des vorliegenden Gesetzes für die Ausübung aller in Artikel 3 Nr.41 erwähnten Verwaltungsaufgaben hinsichtlich eines öffentlichen AOGA zugelassen sind und 2. a) im Falle einer Verwaltungsgesellschaft nach belgischem Recht ihre Hauptverwaltung in Belgien haben oder b) im Falle einer Verwaltungsgesellschaft nach ausländischem Recht über eine Zweigniederlassung in Belgien verfügen. Die Verwaltungsgesellschaft muss nachweisen, dass ihre Führungsstruktur, ihre administrative, buchhalterische, finanzielle und technische Organisation und ihre interne Kontrolle der Kategorie von zugelassenen Anlagen, für die die Investmentgesellschaft optiert hat, angepasst sind. § 2 - Der König kann je nach Kategorie von Anlagen, die für Investmentgesellschaften zugelassen sind, zusätzliche Bedingungen für die Zustimmung zur Wahl der AOGA-Verwaltungsgesellschaft festlegen.
Art. 211 - Die Wahl der AOGA-Verwaltungsgesellschaft unterliegt der Zustimmung der FSMA; ein Wechsel der benannten Verwaltungsgesellschaft unterliegt der vorherigen Zustimmung der FSMA. Die FSMA entscheidet innerhalb zweier Monate ab Einreichung einer vollständigen Akte.
C. Billigung der Verwaltungsordnung und der Satzung Art. 212 - Der König legt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass den Mindestinhalt der Verwaltungsordnung und der Satzung fest.
Art. 213 - Die FSMA überprüft, ob die Verwaltungsordnung oder Satzung des AOGA mit den Bestimmungen des vorliegenden Titels und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen in Übereinstimmung steht. Änderungen der Verwaltungsordnung oder Satzung unterliegen der vorherigen Billigung durch die FSMA. Die FSMA entscheidet innerhalb zweier Monate ab Einreichung einer vollständigen Akte.
Art. 214 - Die Verwaltungsordnung eines gemeinsamen Investmentfonds und im Falle einer Änderung eine koordinierte Fassung dieser Verwaltungsordnung müssen bei der FSMA hinterlegt werden.
Interessehabende können die bei der FSMA hinterlegten Verwaltungsordnungen einsehen.
Art. 215 - Die Verwaltungsordnung oder die Satzung werden dem Prospekt beigefügt und sind integraler Bestandteil dieses Prospekts.
AOGA achten darauf, dass die Verwaltungsordnung oder die Satzung, die dem Prospekt beigefügt sind, immer auf dem neuesten Stand sind und dem je nach Fall bei der FSMA oder der Kanzlei des Handelsgerichts hinterlegten Text entsprechen.
Der Prospekt und die Jahres- und Halbjahresberichte enthalten den Vermerk, dass der offizielle Text der Verwaltungsordnung oder der Satzung je nach Fall bei der FSMA oder der Kanzlei des Handelsgerichts hinterlegt ist. Bei Beanstandungen hat nur der je nach Fall bei der FSMA oder der Kanzlei des Handelsgerichts hinterlegte Text Beweiskraft.
D. Zustimmung zur Wahl der Verwahrstelle Art. 216 - Die Wahl der Verwahrstelle unterliegt der Zustimmung der FSMA und die FSMA kann ihre Zustimmung widerrufen.
Der Auftrag der Verwahrstelle kann nur beendet werden, wenn die FSMA den Wechsel der Verwahrstelle genehmigt oder wenn die Tätigkeiten des AOGA gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen eingestellt werden. Die FSMA notifiziert ihre Zustimmung oder Ablehnung in Bezug auf den Wechsel innerhalb fünfzehn Tagen ab Empfang einer vollständigen Akte.
Art. 217 - Der König bestimmt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 Absatz 3 letzter Unterabsatz der Richtlinie 2011/61/EU die Kategorien von zugelassenen Anlagen, auf die Artikel 51 § 3 Absatz 1 Nr. 3 anwendbar ist.
Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch Königlichen Erlass zusätzliche Anforderungen zu den durch oder aufgrund des Artikels 51 § 3 Absatz 1 Nr. 3 vorgesehenen Anforderungen auferlegen.
Art. 218 - Die Verwahrstelle darf weder an der tatsächlichen Geschäftsleitung der Investmentgesellschaft, als deren Verwahrstelle sie auftritt, noch an der tatsächlichen Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft beteiligt sein, die von dem AOGA, als dessen Verwahrstelle sie auftritt, benannt worden ist.
Personen, die im Verwaltungsrat einer Investmentgesellschaft oder einer benannten Verwaltungsgesellschaft auf Vorschlag des Unternehmens ernannt werden, das als Verwahrstelle der Investmentgesellschaft oder des AOGA, der die Verwaltungsgesellschaft benannt hat, auftritt, dürfen weder an der tatsächlichen Geschäftsleitung dieser Investmentgesellschaft noch an der tatsächlichen Geschäftsleitung dieser Verwaltungsgesellschaft beteiligt sein.
Art. 219 - Der König kann unter Berücksichtigung der Kategorie von zugelassenen Anlagen, für die der betreffende AOGA optiert hat, auf Stellungnahme der FSMA durch Königlichen Erlass der Verwahrstelle zusätzliche Aufträge zuweisen.
Art. 220 - § 1 - Wenn ein Feeder und sein Master unterschiedliche Verwahrstellen haben, so müssen diese Verwahrstellen eine Vereinbarung über den Informationsaustausch abschließen, um sicherzustellen, dass beide Verwahrstellen ihre Pflichten erfüllen.
Der König legt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass Inhalt und Modalitäten der in Absatz 1 erwähnten Vereinbarung fest. § 2 - Es wird davon ausgegangen, dass bei der Befolgung der Vorschriften des vorliegenden Artikels und seiner Ausführungsbestimmungen weder die Verwahrstelle des Masters noch die des Feeders eine Bestimmung, die die Offenlegung von Informationen einschränkt oder den Datenschutz betrifft - wie Artikel 458 des Strafgesetzbuches oder das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten -, oder eine Vertragsbestimmung, die die Offenlegung von Informationen einschränkt oder den Datenschutz betrifft, verletzt. Die Einhaltung der betreffenden Vorschriften darf für eine Verwahrstelle oder eine für diese handelnde Person keine Haftung nach sich ziehen.
Unterabschnitt 3 - Prospekt und wesentliche Informationen für den Anleger über öffentliche Angebote von Anteilen an alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen mit variabler Anzahl Anteile, andere Unterlagen in Bezug auf öffentliche Angebote von Anteilen an alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen mit variabler Anzahl Anteile und Vermittlung bei öffentlichen Angeboten von Wertpapieren von alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen A. Prospekt und wesentliche Informationen für den Anleger über öffentliche Angebote von Anteilen an alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen mit variabler Anzahl Anteile und andere Unterlagen in Bezug auf öffentliche Angebote von Anteilen an alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen mit variabler Anzahl Anteile Art. 221 - Vorliegender Punkt enthält Regeln für: 1. Prospekte und wesentliche Informationen für den Anleger über öffentliche Angebote von Anteilen an AOGA mit variabler Anzahl Anteile, 2.Bekanntmachungen, Werbenachrichten und andere Unterlagen, die sich auf ein öffentliches Angebot von Anteilen an einem AOGA mit variabler Anzahl Anteile beziehen oder in denen ein solches Angebot angekündigt oder empfohlen wird.
Art. 222 - Öffentliche Angebote von Anteilen an AOGA mit variabler Anzahl Anteile dürfen erst gemacht werden, nachdem ein Prospekt und ein Dokument mit wesentlichen Anlegerinformationen veröffentlicht worden sind.
Bei öffentlichen Angeboten von Wertpapieren von AOGA, die nicht den in Absatz 1 erwähnten öffentlichen Angeboten entsprechen, muss in Fällen und gemäß Modalitäten, die im Gesetz vom 16. Juni 2006 bestimmt sind, ein Prospekt veröffentlicht werden.
Art. 223 - § 1 - Der Prospekt enthält die Angaben, die erforderlich sind, damit sich das Publikum über die ihm vorgeschlagene Anlage und vor allem über die damit verbundenen Risiken und die mit den Anteilen verbundenen Rechte ein fundiertes Urteil bilden kann.
Der Prospekt muss - unabhängig von der Art der Instrumente, in die investiert wird - eine eindeutige und leicht verständliche Erläuterung des Risikoprofils des AOGA enthalten.
Im Prospekt wird verdeutlicht, in welchem Maße soziale, ethische und ökologische Aspekte bei der Umsetzung der Anlagepolitik berücksichtigt werden. § 2 - Im Prospekt enthaltene Angaben müssen auf dem neuesten Stand gehalten werden und insbesondere durch neue Fakten ergänzt werden, die das Urteil des Publikums beeinflussen können.
Art. 224 - § 1 - Die wesentlichen Informationen für den Anleger enthalten sinnvolle Angaben zu den wesentlichen Merkmalen des betreffenden AOGA und sollen die Anleger in die Lage versetzen, Art und Risiken des angebotenen Anlageprodukts zu verstehen und auf dieser Grundlage eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen. § 2 - Die wesentlichen Informationen für den Anleger sind kurz zu halten und in allgemein verständlicher Sprache abzufassen. Sie werden in einem einheitlichen Format erstellt, um Vergleiche zu ermöglichen, und in einer Weise präsentiert, die für Kleinanleger aller Voraussicht nach verständlich ist.
Die wesentlichen Informationen für den Anleger müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein und mit den einschlägigen Teilen des Prospekts übereinstimmen. § 3 - Die zentralen Elemente der wesentlichen Informationen für den Anleger müssen stets auf dem neuesten Stand sein.
Art. 225 - § 1 - Prospekt, wesentliche Informationen für den Anleger und eventuelle Aktualisierungen dürfen erst nach Billigung durch die FSMA veröffentlicht werden.
In Abweichung von Absatz 1 gibt der König an, welche im Prospekt und in den wesentlichen Informationen für den Anleger enthaltenen Angaben je nach ihrem Zweck ohne vorherige Billigung durch die FSMA veröffentlicht werden dürfen, wenn sie gemäß Artikel 223 § 2 und Artikel 224 § 3 auf den neuesten Stand gebracht werden. Ungeachtet des vorliegenden Absatzes müssen Aktualisierungen der FSMA vor ihrer Veröffentlichung mittels einer Fassung des Prospekts, die die betreffende Aktualisierung enthält, mitgeteilt werden. § 2 - Bekanntmachungen, Werbenachrichten und andere Unterlagen, die sich auf ein Angebot beziehen oder in denen dieses Angebot angekündigt oder empfohlen wird, dürfen ungeachtet ihrer Veröffentlichungsweise erst nach Billigung durch die FSMA veröffentlicht werden.
Bekanntmachungen und andere Unterlagen, die sich auf das Gesellschaftsleben eines AOGA beziehen, werden der FSMA vor ihrer Verbreitung übermittelt, ohne jedoch Absatz 1 zu unterliegen.
Die FSMA kann Modalitäten und Verfahren festlegen, gemäß denen die Billigung der in Absatz 1 erwähnten Unterlagen erfolgen kann. Zu diesem Zweck berücksichtigt die FSMA Art und Inhalt dieser Unterlagen; als Kriterien verwendet sie dazu insbesondere standardisierte Form und Häufigkeit der Unterlagen, verwendetes Medium und Anlagepolitik des AOGA. Art. 226 - Es ist verboten, auf belgischem Staatsgebiet Nachrichten zu verteilen, die sich an mehr als hundertfünfzig natürliche oder juristische Personen, die keine gewerblichen Anleger sind, richten und deren Zweck es ist, Auskünfte oder Ratschläge zu erteilen beziehungsweise Ersuchen um Auskünfte oder Beratung hervorzurufen, die sich auf ausgegebene oder noch nicht ausgegebene Anteile an AOGA mit variabler Anzahl Anteile beziehen, für die ein Kauf- oder Zeichnungsangebot besteht oder erfolgen wird, wenn diese Nachrichten von einem AOGA oder einer Person, die in der Lage ist, die betreffenden Wertpapiere abzutreten, ausgehen oder für Rechnung des AOGA oder dieser Person verteilt werden, es sei denn: 1. das Angebot fällt in eine der in Artikel 5 § 1 Absatz 1 Nr.4 oder 6 erwähnten Kategorien oder 2. die FSMA hat den Prospekt in Bezug auf das öffentliche Angebot und die wesentlichen Informationen für den Anleger ordnungsgemäß gebilligt. Wer von dem AOGA oder der Person, die in der Lage ist, die Wertpapiere abzutreten, mittelbar oder unmittelbar eine Entlohnung oder einen Vorteil erhält, wird als Person betrachtet, die für Rechnung des AOGA oder der Person, die in der Lage ist, die Wertpapiere abzutreten, auftritt.
Art. 227 - In dem Prospekt und seinen Aktualisierungen ist zu vermerken, dass sie veröffentlicht werden, nachdem sie gemäß Artikel 225 § 1 von der FSMA gebilligt worden sind, und dass diese Billigung nichts über Zweckmäßigkeit und Qualität des Angebots oder die Situation der Person, die dieses Angebot vornimmt, aussagt.
Abgesehen von dem in Absatz 1 erwähnten Vermerk und den in der Verordnung 583/2010 vorgesehenen Vermerken darf in dem Prospekt, den wesentlichen Informationen für den Anleger oder ihren Aktualisierungen und in Bekanntmachungen, Werbenachrichten oder anderen Unterlagen, die sich auf das Angebot beziehen oder in denen dieses Angebot angekündigt oder empfohlen wird, keinerlei Vermerk in Bezug auf das Eingreifen der FSMA gemacht werden.
Art. 228 - § 1 - Die wesentlichen Informationen für den Anleger sind vorvertragliche Informationen.
Ungeachtet des Absatzes 1 entsteht für Personen aufgrund der wesentlichen Informationen für den Anleger, einschließlich der Übersetzung, alleine noch keine zivilrechtliche Haftung, es sei denn, die Informationen sind irreführend, unrichtig oder nicht mit den einschlägigen Teilen des Prospekts vereinbar. Die wesentlichen Informationen für den Anleger müssen eine eindeutige diesbezügliche Warnung enthalten. § 2 - Ungeachtet gegenteiliger, für Anleger nachteiliger Klauseln und unbeschadet der Anwendung von § 1 haften gemäß § 3 Absatz 1 genannte Personen Interessehabenden gegenüber gesamtschuldnerisch für den Ersatz des Schadens, der durch das Fehlen von Informationen oder durch irreführende oder unrichtige Informationen, die in dem Prospekt, den wesentlichen Informationen für den Anleger oder ihren Aktualisierungen enthalten sind, verursacht wird.
Schäden zum Nachteil von Anlegern gelten außer bei Beweis des Gegenteils als Folge des Fehlens von Informationen beziehungsweise als Folge irreführender oder unrichtiger Informationen in dem Prospekt, den wesentlichen Informationen für den Anleger oder ihren Aktualisierungen, sofern dieses Fehlen oder diese irreführenden und unrichtigen Informationen ein positives Marktklima schaffen oder den Zeichnungs- oder Erwerbspreis der Anteile positiv beeinflussen können. § 3 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 1 ist im Prospekt eindeutig angegeben, wer für den gesamten Prospekt, die gesamten wesentlichen Informationen für den Anleger und ihre Aktualisierungen haftet. Die verantwortlichen Personen sind unter Angabe ihres Namens und ihrer Funktion und bei juristischen Personen unter Angabe ihres Namens und ihres satzungsmäßigen Sitzes zu nennen.
Nur der Anbieter, der AOGA und die benannte Verwaltungsgesellschaft oder ihre Organe können die Haftung für den gesamten Prospekt und seine Aktualisierungen tragen.
Der Prospekt enthält eine Erklärung der verantwortlichen Personen, dass ihres Wissens die Angaben in dem Prospekt und den wesentlichen Informationen für den Anleger richtig sind und darin keine Tatsachen verschwiegen werden, die die Aussage des Prospekts und der wesentlichen Informationen für den Anleger verändern können.
Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können im Prospekt Personen angegeben werden, die nur für einen Teil des Prospekts und seiner Aktualisierungen haften. § 4 - Ungeachtet gegenteiliger, für Anleger nachteiliger Klauseln haften der Anbieter, der AOGA, die benannte Verwaltungsgesellschaft oder von ihnen benannte Vermittler für den Ersatz des Schadens, der die Folge ist von irreführenden, unrichtigen oder im Vergleich zu dem Prospekt, den wesentlichen Informationen für den Anleger oder ihren Aktualisierungen und Ergänzungen widersprüchlichen Informationen in jeglichen, auf ihr Betreiben hin veröffentlichten Unterlagen wie in Artikel 225 § 2 erwähnt, und für den Ersatz des Schadens, der die Folge ist der Nichtübereinstimmung dieser Unterlagen mit den durch oder aufgrund des Artikels 229 vorgeschriebenen Bestimmungen.
Schäden zum Nachteil von Anlegern gelten außer bei Beweis des Gegenteils als Folge irreführender, unrichtiger oder im Vergleich zu dem Prospekt, den wesentlichen Informationen für den Anleger oder ihren Aktualisierungen und Ergänzungen widersprüchlicher Informationen in einer in Artikel 225 § 2 erwähnten Unterlage oder als Folge der Nichtübereinstimmung einer solchen Unterlage mit den durch oder aufgrund des Artikels 229 vorgeschriebenen Bestimmungen, sofern diese irreführenden, unrichtigen oder widersprüchlichen Informationen oder diese Nichtübereinstimmung ein positives Marktklima schaffen oder den Zeichnungs- oder Erwerbspreis der Wertpapiere positiv beeinflussen können.
Art. 229 - § 1 - Unbeschadet des Paragraphen 2 kann der König auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass unter Berücksichtigung der Art und Weise der Veröffentlichung der nachstehend erwähnten Unterlagen: 1. je nach Art und Gegenstand des Angebots Mindestinhalt und Art und Weise der Präsentation des Prospekts und seiner Aktualisierungen und auch Mindestinhalt und Art und Weise der Präsentation der Bekanntmachungen, Werbenachrichten und anderen Unterlagen, die sich auf ein Angebot beziehen oder in denen dieses Angebot angekündigt oder empfohlen wird, festlegen, 2.je nach Art und Gegenstand des Angebots Mindestinhalt und Art und Weise der Präsentation der wesentlichen Informationen für den Anleger festlegen, 3. je nach Art und Gegenstand des Angebots Fristen und Art und Weise der Veröffentlichung des Prospekts, der wesentlichen Informationen für den Anleger und ihrer Aktualisierungen und auch Fristen und Art und Weise der Veröffentlichung der Bekanntmachungen, Werbenachrichten und anderen Unterlagen, die sich auf ein Angebot beziehen oder in denen dieses Angebot angekündigt oder empfohlen wird, festlegen, 4.festlegen, unter welchen Bedingungen ein öffentliches Angebot von Anteilen an AOGA mit variabler Anzahl Anteile auf der Grundlage des Prospekts oder der wesentlichen Informationen für den Anleger angenommen werden kann, 5. festlegen, unter welchen Bedingungen Prospekt, wesentliche Informationen für den Anleger und ihre Aktualisierungen oder Bekanntmachungen, Werbenachrichten und andere Unterlagen, die sich auf ein Angebot beziehen oder in denen dieses Angebot angekündigt oder empfohlen wird, über eine Veröffentlichung auf der Website des AOGA, der Verwaltungsgesellschaft, der in Artikel 248 § 2 erwähnten Einrichtung oder der in Artikel 29 § 1 erwähnten Dritten, denen die Ausübung der in Artikel 3 Nr.41 Buchstabe d) erwähnten Verwaltungsaufgabe übertragen worden ist, bekannt gemacht werden können. § 2 - Bekanntmachungen, Werbenachrichten und andere Unterlagen, die sich auf ein Angebot beziehen oder in denen dieses Angebot angekündigt oder empfohlen wird, müssen folgende Bedingungen erfüllen: 1. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Prospekt und ein Dokument mit wesentlichen Anlegerinformationen veröffentlicht wurden beziehungsweise zur Veröffentlichung anstehen und wo die Anleger sie erhalten können.2. Die darin enthaltenen Informationen dürfen nicht irreführend oder unrichtig sein.3. Diese Informationen dürfen nicht im Widerspruch zu den Informationen stehen, die in dem Prospekt und den wesentlichen Informationen für den Anleger und ihren Aktualisierungen und Ergänzungen enthalten sind, falls diese Unterlagen bereits veröffentlicht sind, oder zu den Informationen, die in diesen Unterlagen enthalten sein müssen, falls diese erst zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht werden. Werbenachrichten müssen als solche klar erkennbar sein.
Art. 230 - § 1 - Wer beabsichtigt, Anteile an einem AOGA mit variabler Anzahl Anteile öffentlich anzubieten, unterrichtet die FSMA im Voraus darüber. § 2 - Der in § 1 erwähnten Bekanntmachung wird eine Akte beigefügt, die gemäß den Vorschriften der FSMA erstellt wird und insbesondere Folgendes beinhaltet: 1. Entwurf des Prospekts und Entwurf des Dokuments mit wesentlichen Anlegerinformationen, die gemäß den Artikeln 223, 224 und 227 bis 229 und ihren Ausführungserlassen erstellt werden, 2.Entwurf der Bekanntmachungen, Werbenachrichten und anderen Unterlagen, die sich auf das Angebot beziehen oder in denen dieses Angebot angekündigt oder empfohlen wird und die auf Betreiben des Anbieters, des AOGA, der benannten Verwaltungsgesellschaft oder der von ihnen benannten Vermittler erstellt werden, 3. eventuelle aufgrund des Gesellschaftsrechts vorgeschriebene Sonderberichte, die mit dem Geschäft verbunden sind, 4.eventuelle Sachverständigenberichte, auf die im Prospekt verwiesen wird, 5. andere Unterlagen, die für die Untersuchung des Prospekts und der wesentlichen Informationen für den Anleger sachdienlich sind. Art. 231 - Die FSMA kann Personen, die eine in Artikel 230 erwähnte Bekanntmachung gemacht haben, ersuchen, die Akte mit Informationen zu vervollständigen, die erforderlich sind, um die Vollständigkeit und Angemessenheit der Informationen beurteilen zu können, die in dem Prospekt, den wesentlichen Informationen für den Anleger beziehungsweise ihren Aktualisierungen enthalten sind, und um die Vollständigkeit und Angemessenheit der Informationen beurteilen zu können, die enthalten sind in den Bekanntmachungen, Werbenachrichten und anderen Unterlagen, die sich auf ein Angebot beziehen oder in denen dieses Angebot angekündigt oder empfohlen wird.
Art. 232 - Unbeschadet des Artikels 199 Absatz 1 letzter Satz beschließt die FSMA innerhalb fünfzehn Werktagen ab Empfang einer vollständigen Akte, ob sie den Prospekt, die wesentlichen Informationen für den Anleger, ihre Aktualisierungen beziehungsweise die Bekanntmachungen, Werbenachrichten und anderen Unterlagen, die sich auf ein Angebot beziehen oder in denen dieses Angebot angekündigt oder empfohlen wird, billigt oder die Billigung des Prospekts, der wesentlichen Informationen für den Anleger, ihrer Aktualisierungen beziehungsweise der Bekanntmachungen, Werbenachrichten und anderen Unterlagen, die sich auf ein Angebot beziehen oder in denen dieses Angebot angekündigt oder empfohlen wird, verweigert.
Art. 233 - Hat die FSMA keinen der in Artikel 232 erwähnten Beschlüsse gefasst, können Personen, die eine in Artikel 230 § 1 erwähnte Bekanntmachung gemacht haben, die FSMA per Einschreiben auffordern, dies zu tun. Eine solche Aufforderung darf frühestens fünfzehn Werktage nach dem letzten Ersuchen der FSMA um zusätzliche Informationen im Sinne von Artikel 231 oder, in Ermangelung eines solchen Ersuchens, frühestens fünfzehn Werktage nach der in Artikel 230 § 1 erwähnten Bekanntmachung erfolgen.
Hat die FSMA nach Ablauf einer Frist von fünfzehn Werktagen nach der in Absatz 1 erwähnten Aufforderung weder beschlossen, dass die Akte noch nicht als vollständig betrachtet werden kann, und die fehlenden Unterlagen aufgezählt noch einen der in Artikel 232 erwähnten Beschlüsse gefasst, gilt der Antrag auf Billigung des Prospekts, der wesentlichen Informationen für den Anleger, ihrer Aktualisierungen beziehungsweise der Bekanntmachungen, Werbenachrichten und anderen Unterlagen, die sich auf ein Angebot beziehen oder in denen dieses Angebot angekündigt oder empfohlen wird, als abgelehnt.
Art. 234 - In Artikel 232 erwähnte Beschlüsse werden den Personen, die eine in Artikel 230 § 1 erwähnte Bekanntmachung gemacht haben, zur Kenntnis gebracht. Handelt es sich um ein in Artikel 3 Nr. 27 Buchstabe b) erwähntes Angebot, so werden diese Beschlüsse ebenfalls den betreffenden Marktunternehmen zur Kenntnis gebracht.
Nur wer eine in Artikel 230 § 1 erwähnte Bekanntmachung gemacht hat, kann gemäß Artikel 121 § 1 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 2. August 2002 gegen die in Artikel 232 erwähnte Weigerung der FSMA zur Billigung des Prospekts, der wesentlichen Informationen für den Anleger, ihrer Aktualisierungen beziehungsweise der Bekanntmachungen, Werbenachrichten und anderen Unterlagen, die sich auf ein Angebot beziehen oder in denen dieses Angebot angekündigt oder empfohlen wird, oder gegen den in Artikel 233 Absatz 2 erwähnten impliziten Beschluss zur Ablehnung des Antrags Beschwerde einreichen.
Gegen Beschlüsse der FSMA zur Billigung des Prospekts, der wesentlichen Informationen für den Anleger, ihrer Aktualisierungen beziehungsweise der Bekanntmachungen, Werbenachrichten und anderen Unterlagen, die sich auf ein Angebot beziehen oder in denen dieses Angebot angekündigt oder empfohlen wird, kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.
B. Vermittlung Art. 235 - Ausschließlich in Artikel 71 Absatz 1 des Gesetzes vom 3.
August 2012 erwähnte Personen beziehungsweise Einrichtungen dürfen im Rahmen der in Artikel 3 Nr. 27 Buchstabe a) erwähnten öffentlichen Angebote von Wertpapieren von AOGA, die in Belgien gemacht werden, Vermittlertätigkeiten erbringen.
Absatz 1 beeinträchtigt nicht die Möglichkeit des Anbieters oder des AOGA, Annahmen ihrer öffentlichen Angebote von Wertpapieren selbst zusammenzutragen.
Abschnitt 2 - Sonderbedingungen für die Tätigkeitsausübung Unterabschnitt 1 - Anlagepolitik Art. 236 - Organismen für gemeinsame Anlagen, die für eine der in Artikel 183 Absatz 1 Nr. 2 bis 6 erwähnten Kategorien von zugelassenen Anlagen optiert haben, dürfen immer zusätzlich oder zeitweilig kurzfristige Anlagen und flüssige Mittel halten.
Art. 237 - Unbeschadet des Artikels 183 Absatz 2 legt der König auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass unter Berücksichtigung der Kategorie von zugelassenen Anlagen, für die AOGA optiert haben, Verpflichtungen und Verbotsbestimmungen fest, denen die AOGA unterliegen, und insbesondere: 1. Risikostreuungskoeffizienten, 2.Bedingungen, unter denen AOGA, die für eine der in Artikel 183 Absatz 1 Nr. 2 bis 6 erwähnten Kategorien von zugelassenen Anlagen optiert haben, Finanzinstrumente und flüssige Mittel halten dürfen, 3. ob die Organismen für gemeinsame Anlagen die nachstehend aufgezählten Geschäfte betreiben dürfen und gegebenenfalls innerhalb welcher Grenzen und unter welchen Bedingungen: a) Anleihen aufnehmen, b) Verkauf auf der Grundlage einer ungedeckten Position, c) Übernahme von Emissionen, Ausfallbürgschaft für Emissionen und Eingehen irgendwelcher finanzieller Verpflichtungen zugunsten Dritter, d) Wertpapierverleih, Kreditgewährung oder Gewährung von Sicherheiten, um Verbindlichkeiten Dritter zu besichern, e) Rückübertragungsvereinbarungen (repurchase agreements). Unterabschnitt 2 - Master-Feeder-Strukturen Art. 238 - Im Sinne des vorliegenden Unterabschnitts versteht man unter Mastern die in Artikel 3 Nr. 46 Buchstabe a) erwähnten Master und unter Feedern die in Artikel 3 Nr. 45 Buchstabe a) erwähnten Feeder.
Art. 239 - Hat ein Master mindestens zwei Feeder als Anteilinhaber, so wird für die Zwecke von Artikel 185 davon ausgegangen, dass dieser Master seine Finanzmittel über ein öffentliches Angebot von Anteilen beschafft.
Art. 240 - Anlagen eines Feeders in einen bestimmten Master, die die vom König aufgrund von Artikel 237 festgelegte Grenze überschreiten, müssen im Voraus von der FSMA genehmigt werden. Zu diesem Zweck muss der Feeder der FSMA die vom König festgelegten Unterlagen übermitteln, die in einer der Landessprachen oder in einer von der FSMA gebilligten Sprache verfasst sind.
Der König legt Modalitäten für das Billigungsverfahren fest.
Der Feeder tätigt Anlagen in Anteile des Masters erst, wenn die in den Artikeln 220, 241 beziehungsweise 356 erwähnten Vereinbarungen oder internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten in Kraft getreten sind.
Der Feeder überwacht wirksam die Tätigkeiten des Masters.
Art. 241 - Der Master stellt dem Feeder alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung, die der Feeder benötigt, um die Anforderungen der Rechtsvorschriften zu erfüllen. Dazu schließt der Feeder eine Vereinbarung mit dem Master ab.
Werden Master und Feeder von der gleichen AOGA-Verwaltungsgesellschaft verwaltet, kann die Vereinbarung durch interne Regelungen für Geschäftstätigkeiten ersetzt werden, durch die sichergestellt wird, dass die Bestimmungen des vorliegenden Artikels eingehalten werden.
Der König legt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass Inhalt und Modalitäten der Vereinbarung und der internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten wie in vorliegendem Artikel erwähnt fest.
Art. 242 - § 1 - Wird ein Master liquidiert, so wird auch der Feeder liquidiert, es sei denn, die FSMA genehmigt: 1. die Anlage von mindestens 85 Prozent der Aktiva des Feeders in Anteile eines anderen Masters oder 2.die Änderung der Verwaltungsordnung oder der Satzung, um dem Feeder die Umwandlung in einen Organismus für gemeinsame Anlagen, der kein Feeder ist, zu ermöglichen. § 2 - Bei der Fusion eines Masters mit einem anderen AOGA oder der Aufspaltung in zwei oder mehr AOGA wird der Feeder liquidiert, es sei denn, die FSMA erlaubt, dass der Feeder: 1. Feeder des Masters oder eines anderen Organismus für gemeinsame Anlagen bleibt, der aus der Fusion beziehungsweise Aufspaltung des Masters hervorgeht, 2.mindestens 85 Prozent seiner Aktiva in Anteile eines anderen Masters anlegt, der nicht aus der Fusion beziehungsweise Aufspaltung hervorgegangen ist, oder 3. seine Verwaltungsordnung oder Satzung im Sinne einer Umwandlung in einen Organismus für gemeinsame Anlagen ändert, der kein Feeder ist. § 3 - Der König legt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass das Verfahren fest, das der Feeder im Falle einer Liquidation, Fusion oder Aufspaltung des Masters befolgen muss.
Art. 243 - Der König legt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass Bestimmungen und Verfahren fest, die Feeder und Master einhalten müssen, um die Interessen der Anteilinhaber zu schützen, zumindest in Bezug auf die Festlegung des Nettoinventarwerts, die Mitteilung besonderer Informationen an die Anteilinhaber und die FSMA und die Kosten und Provisionen.
Unterabschnitt 3 - Verpflichtungen und Verbotsbestimmungen Art. 244 - § 1 - AOGA dürfen nicht so viele Wertpapiere ein und derselben Gesellschaft erwerben, dass sie unter Berücksichtigung der Struktur und Streuung der Aktionäre der Gesellschaft durch diese Wertpapiere Einfluss auf die Geschäftsführung dieser Gesellschaft oder die Bestellung ihrer Leiter ausüben könnten.
Der König legt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass Grenzen für die Anzahl Wertpapiere fest, die ein AOGA in ein und derselben Kategorie bei ein und demselben Emittenten halten darf. § 2 - AOGA dürfen sich nicht dazu verpflichten, mit den von ihnen verwalteten Wertpapieren auf eine bestimmte Weise abzustimmen oder gemäß Anweisungen von anderen Personen als den Anteilinhabern, die in Generalversammlung zusammentreten, abzustimmen. AOGA dürfen sich nicht dazu verpflichten, Wertpapiere nicht zu verkaufen, Vorkaufsrechte zu gewähren oder andere Vereinbarungen abzuschließen, die ihre Geschäftsführungsautonomie behindern könnten.
Gegenteilige Vereinbarungen sind nichtig. § 3 - Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass für AOGA, die für die in Artikel 183 Absatz 1 Nr. 3, 4, 5 und 6 erwähnten Kategorien von zugelassenen Anlagen optiert haben, Ausnahmen von den Paragraphen 1 und 2 vorsehen, um die Merkmale der Aktiva, die die vorerwähnten Kategorien von zugelassenen Anlagen bilden, zu berücksichtigen. § 4 - Die Paragraphen 1 und 2 sind nicht anwendbar, wenn eine Investmentgesellschaft Tochtergesellschaften errichtet hat, die selbst Organismen für gemeinsame Anlagen sind. § 5 - AOGA beschreiben in ihrem Jahresbericht ihre Politik in Bezug auf die Ausübung der Stimmrechte, die mit den von ihnen verwalteten Wertpapieren verbunden sind. Sie vermerken und rechtfertigen dabei insbesondere die Weise, wie die Stimmrechte ausgeübt worden sind, oder die Gründe, weshalb die Stimmrechte nicht ausgeübt worden sind.
Art. 245 - Der König kann gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Art der betreffenden Verwaltungsaufgabe und der Kategorie von zugelassenen Anlagen auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass die in den Artikeln 37, 39, 44, 45 und 46 und in der Verordnung 231/2013 festgelegten Anforderungen in Bezug auf Wohlverhaltensregeln und Interessenkonflikte, die AOGA bei der Ausübung der in Artikel 3 Nr. 41 erwähnten Verwaltungsaufgaben zu erfüllen haben, näher bestimmen und ergänzen, so dass für AOGA ähnliche Anforderungen gelten wie für Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen.
Art. 246 - AOGA sehen Verfahren für den Umgang mit Anlegerbeschwerden vor.
Der König bestimmt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass diesbezügliche Verpflichtungen der AOGA. Art. 247 - Bei Auflösung, Liquidation, Fusion oder einer anderen Umstrukturierung von AOGA oder ihren Teilfonds halten AOGA, ihre Verwaltungsgesellschaften, ihre Verwahrstellen, ihre Kommissare oder andere in diesem Rahmen benannte unabhängige Abschlussprüfer oder Verwahrstellen die Bestimmungen ein, die der König auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass festlegt und die insbesondere darauf abzielen, die Interessen der Anteilinhaber zu schützen, unter anderem in Bezug auf Bewertung, mit solchen Rechtshandlungen verbundene Kosten, Information und Bedingungen, unter denen Anteilinhaber anlässlich solcher Rechtshandlungen die Rücknahme, Auszahlung oder Umwandlung ihrer Anteile erwirken können, und gegebenenfalls dadurch entstehende Kosten. Auf Stellungnahme der FSMA bestimmt der König ebenfalls die Bedingungen, denen die Satzung oder die Verwaltungsordnung und der Prospekt im Rahmen dieser Rechtshandlungen genügen müssen, die Bedingungen, unter denen solche Rechtshandlungen zugelassen sind oder nicht, und die Regeln, denen die von der FSMA ausgeübte Aufsicht unterliegt und durch die die Befugnisse und Verpflichtungen der FSMA im Rahmen dieser Rechtshandlungen festgelegt werden.
In diesem Rahmen kann der König unter Berücksichtigung der anderen von Ihm festgelegten Verpflichtungen oder der Besonderheit der AOGA Abweichungen von den Artikeln 444, 533 und 602 und den Bestimmungen von Buch XI des Gesellschaftsgesetzbuches vorsehen. Der König kann außerdem Bedingungen festlegen, unter denen in Abweichung von Artikel 672 des Gesellschaftsgesetzbuches bei einer Fusion durch Gründung eines neuen Teilfonds das Vermögen eines einzelnen Teilfonds oder gemeinsamen Investmentfonds an einen neuen Teilfonds, der nicht von ihm errichtet werden muss, übertragen werden darf. Unbeschadet des Artikels 72 des Gesetzes vom 3. August 2012 kann der König ebenfalls Bedingungen festlegen, unter denen ein AOGA oder einer seiner Teilfonds mit einem Organismus für gemeinsame Anlagen, der die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt, oder einem seiner Teilfonds fusionieren darf.
Unterabschnitt 4 - Ausgabe und öffentliches Angebot von Anteilen an alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen Art. 248 - § 1 - Anteile an AOGA mit variabler Anzahl Anteile werden vom AOGA zum Inventarwert ausgegeben und zurückgenommen, gegebenenfalls erhöht oder verringert um die in der Verwaltungsordnung oder der Satzung vorgesehenen Kosten und Provisionen. Der Inventarwert wird jeden Tag, an dem die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen durch die Verwaltungsordnung oder die Satzung zugelassen sind, berechnet. § 2 - AOGA mit variabler Anzahl Anteile müssen ein Kreditinstitut, das in dem in Artikel 14 des Gesetzes vom 25. April 2014 erwähnten Verzeichnis eingetragen ist, eine Zweigniederlassung eines Kreditinstituts, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegt und gemäß Artikel 312 des Gesetzes vom 25. April 2014 eingetragen ist, eine Börsengesellschaft nach belgischem Recht, die in dem in Artikel 53 des Gesetzes vom 6.
April 1995 erwähnten Verzeichnis eingetragen ist, oder eine Zweigniederlassung einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegt und gemäß Artikel 258 des Gesetzes vom 3.
August 2012 eingetragen ist, insofern diese Zweigniederlassung diese Tätigkeit aufgrund des auf sie anwendbaren Rechts ausüben darf, benennen, um zugunsten der Anteilinhaber Zahlungen, Verkauf und Rücknahme der Anteile sicherzustellen.
Der König legt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass Verpflichtungen und Verbotsbestimmungen fest, denen in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen erwähnte Unternehmen bei der Ausübung der in vorliegendem Paragraphen beschriebenen Tätigkeiten unterliegen. § 3 - Anteile an einem AOGA mit variabler Anzahl Anteile können zum Handel an einem MTF oder einem geregelten Markt zugelassen werden, vorausgesetzt, dass der AOGA ein Verfahren eingeführt hat, um sicherstellen zu können, dass der Kurs der Anteile nicht erheblich von deren Inventarwert abweicht.
Der König legt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass die Höchstgrenze dieser Abweichung fest.
Unbeschadet des Absatzes 2 beurteilt die FSMA, ob die maximale Abweichung zwischen Kurs und Inventarwert hinsichtlich der Anlagepolitik des Organismus, der Merkmale der Kategorie von zugelassenen Anlagen, für die er optiert hat, und der Merkmale des Marktes, an dem die Anteile gehandelt werden, annehmbar ist.
Art. 249 - Der König legt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass Verpflichtungen und Verbotsbestimmungen fest, denen AOGA und in Artikel 29 erwähnte Dritte, denen die Ausübung der in Artikel 3 Nr. 41 Buchstabe d) erwähnten Verwaltungsaufgabe übertragen worden ist, in Bezug auf Ausgabe und öffentliches Angebot von Anteilen an AOGA unterliegen, und zumindest: 1. Modus für die Berechnung des Inventarwerts der Anteile am AOGA, 2.Fälle, in denen das Recht auf freien Zu- und Austritt ausgesetzt werden kann, 3. Art der Kosten und Modus für die Anrechnung der Kosten und Provisionen. Art. 250 - Anteile an AOGA mit fixer Anzahl Anteile werden zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen.
Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch Königlichen Erlass Ausnahmen von der in Absatz 1 vorgesehenen Verpflichtung vorsehen. Bei der Bestimmungen dieser Ausnahmen werden die Interessen der Anteilinhaber ordnungsgemäß berücksichtigt.
Unterabschnitt 5 - Periodische Auskünfte und Rechnungslegungsvorschriften Art. 251 - Vorliegender Unterabschnitt gilt für AOGA zusätzlich zu den Artikeln 60 und 61.
Art. 252 - § 1 - AOGA veröffentlichen den in Artikel 60 erwähnten Jahresbericht und einen Halbjahresbericht, der sich auf die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres erstreckt.
In Absatz 1 erwähnte Berichte (a) müssen vollständig sein und alle Daten aus der Buchhaltung und dem Inventar enthalten, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind, und (b) sie müssen korrekt sein und genau mit der Buchhaltung und dem Inventar übereinstimmen, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind.
Der Jahresbericht umfasst die in Artikel 61 erwähnten Bestandteile.
Diese Berichte beinhalten ebenfalls Informationen darüber, inwiefern soziale, ethische und ökologische Aspekte bei der Verwaltung der Finanzmittel und der Ausübung der mit den Wertpapieren im Portfolio verbundenen Rechte berücksichtigt worden sind. Diese Verpflichtung gilt gegebenenfalls pro Teilfonds. § 2 - Jahres- und Halbjahresberichte werden der FSMA übermittelt.
Die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung des AOGA beauftragten Personen bestätigen der FSMA, dass die regelmäßigen Berichte mit der Buchhaltung und dem Inventar in Übereinstimmung stehen.
Die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragten Personen bestätigen, alles Erforderliche unternommen zu haben, damit die vorerwähnten Berichte gemäß den geltenden Richtlinien der FSMA und, was regelmäßige Berichte betrifft, die am Ende des Geschäftsjahres erstellt werden, in Anwendung der Buchungs- und Bewertungsregeln, die der Erstellung des Jahresabschlusses zugrunde liegen, oder, was andere regelmäßige Berichte betrifft, in Anwendung der Buchungs- und Bewertungsregeln, die der Erstellung des Jahresabschlusses des letzten Geschäftsjahres zugrunde gelegen haben, erstellt werden. § 3 - Der letzte Jahres- oder Halbjahresbericht muss dem in Artikel 222 Absatz 1 erwähnten Prospekt immer beigefügt werden.
Sie müssen der Öffentlichkeit an den Orten zur Verfügung gestellt werden, die in dem Prospekt und dem Dokument mit wesentlichen Anlegerinformationen wie in Artikel 222 Absatz 1 erwähnt angegeben sind.
Der König bestimmt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass Inhalt, Form, Art und Weise und Fristen der Veröffentlichung der Jahres- und Halbjahresberichte ebenso wie Bedingungen, unter denen die Jahres- und Halbjahresberichte über eine Veröffentlichung auf der Website des AOGA, der benannten Verwaltungsgesellschaft, des in Artikel 248 § 2 erwähnten Instituts oder der in Artikel 29 erwähnten Dritten, denen die Ausübung der in Artikel 3 Nr. 41 Buchstabe d) erwähnten Verwaltungsaufgabe übertragen worden ist, bekannt gemacht werden können.
Art. 253 - Der König legt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass Regeln fest, gemäß denen AOGA ihre Buchhaltung - gegebenenfalls pro Teilfonds - führen, die Bewertung des Inventars vornehmen und den Jahresabschluss erstellen und veröffentlichen. Was Investmentgesellschaften betrifft, kann Er von Artikel 105 des Gesellschaftsgesetzbuches abweichen und die in Ausführung des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen erlassenen Regeln und - unter den Bedingungen von Artikel 122 Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches - die in Ausführung von Artikel 92 des Gesellschaftsgesetzbuches erlassenen Regeln anpassen, abändern und ergänzen.
Art. 254 - AOGA mit variabler Anzahl Anteile müssen gemäß den vom König festgelegten Regeln jeden Tag, an dem die Ausgabe oder Rücknahme von Anteilen möglich ist, den Inventarwert dieser Anteile veröffentlichen.
Art. 255 - Die FSMA kann, sofern sie der Ansicht ist, dass die Gefahr einer Verwechslung besteht, verlangen, dass dem Namen des AOGA ein erklärender Vermerk beigefügt wird.
Abschnitt 3 - Vertrieb von Anteilen an alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen an Kleinanleger in einem anderen Mitgliedstaat Art. 256 - Organismen für gemeinsame Anlagen, die beabsichtigen, ihre Wertpapiere an Kleinanleger in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums zu vertreiben, müssen die FSMA im Voraus darüber unterrichten.
TITEL III - Öffentliche alternative Organismen für gemeinsame Anlagen nach ausländischem Recht KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen Art. 257 - Unbeschadet der Anwendung der Teile II und IV des vorliegenden Gesetzes sind 1. die Bestimmungen von Kapitel 2 auf AOGA mit variabler Anzahl Anteile nach ausländischem Recht anwendbar und 2.die Bestimmungen von Kapitel 3 auf AOGA mit fixer Anzahl Anteile nach ausländischem Recht anwendbar, die ihre Anteile in Belgien öffentlich anbieten.
In Absatz 1 erwähnte AOGA nach ausländischem Recht dürfen ihre Tätigkeit in Belgien erst aufnehmen, wenn sie die in vorliegendem Titel erwähnten Bedingungen erfüllen.
Art. 258 - In vorliegendem Titel werden Bedingungen festgelegt, die im vorhergehenden Artikel erwähnte AOGA erfüllen müssen, damit sie in das in Artikel 260 erwähnte Verzeichnis eingetragen werden und diese Eintragung aufrechterhalten bleibt.
Art. 259 - § 1 - AOGA nach ausländischem Recht, deren Tätigkeit den Bestimmungen des vorliegenden Titels unterliegt, müssen sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der FSMA eintragen lassen. Diese Verpflichtung gilt gegebenenfalls auch für Teilfonds von AOGA. § 2 - Die FSMA trägt AOGA und Teilfonds ein, die die durch vorliegendes Kapitel und seine Ausführungserlasse und -verordnungen auferlegten Bedingungen erfüllen.
Verweigert die FSMA die Eintragung, so wird dies den Antragstellern notifiziert.
Art. 260 - Die FSMA erstellt ein Verzeichnis der aufgrund vorliegenden Titels eingetragenen AOGA nach ausländischem Recht und Teilfonds.
Dieses Verzeichnis und darin vorgenommene Änderungen werden auf der Website der FSMA veröffentlicht.
Das Verzeichnis kann Rubriken und Unterrubriken umfassen.
Art. 261 - Es ist verboten, auf belgischem Staatsgebiet Nachrichten zu verteilen, die sich an mehr als hundertfünfzig natürliche oder juristische Personen, die keine gewerblichen Anleger sind, richten und deren Zweck es ist, Auskünfte oder Ratschläge zu erteilen beziehungsweise Ersuchen um Auskünfte oder Beratung hervorzurufen, die sich auf ausgegebene oder noch nicht ausgegebene Anteile an AOGA mit variabler Anzahl Anteile beziehen, für die ein Kauf- oder Zeichnungsangebot besteht oder erfolgen wird, wenn diese Nachrichten von einem AOGA oder einer Person, die in der Lage ist, die betreffenden Wertpapiere abzutreten, ausgehen oder für Rechnung des AOGA oder dieser Person verteilt werden, es sei denn: 1. das Angebot fällt in eine der in Artikel 5 § 1 Absatz 1 Nr.4 oder 6 erwähnten Kategorien oder 2. die FSMA hat gemäß Artikel 259 diesen AOGA oder Teilfonds eingetragen und hat gegebenenfalls den Prospekt in Bezug auf das öffentliche Angebot und das Dokument mit wesentlichen Anlegerinformationen ordnungsgemäß gebilligt. Wer von dem AOGA oder der Person, die in der Lage ist, die Wertpapiere abzutreten, mittelbar oder unmittelbar eine Entlohnung oder einen Vorteil erhält, wird als Person betrachtet, die für Rechnung des AOGA oder der Person, die in der Lage ist, die Wertpapiere abzutreten, auftritt.
Art. 262 - In Abweichung von Artikel 58 § 4 Absatz 2 können Anteilinhaber bei Verlust von übertragenen Finanzinstrumenten gegenüber der Verwahrstelle oder einer Person, der die Verwahrstelle ihre Funktionen übertragen hat, selbst die Rechte ausüben, über die der AOGA verfügt, sofern der Verwalter nicht binnen drei Monaten nach der Aufforderung, die zu diesem Zweck an ihn gerichtet wird, handelt.
KAPITEL 2 - Auf öffentliche alternative Organismen für gemeinsame Anlagen mit variabler Anzahl Anteile nach ausländischem Recht anwendbare Bestimmungen Abschnitt 1 - Eintragungsbedingungen Art. 263 - Ein in vorliegendem Kapitel erwähnter AOGA und gegebenenfalls seine Teilfonds werden nur in das in Artikel 260 erwähnte Verzeichnis eingetragen und die Anteile an diesem AOGA und gegebenenfalls an seinen Teilfonds dürfen in Belgien nur öffentlich angeboten werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Der betreffende AOGA verfügt über die in Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU erwähnte Zulassung oder wird von einer Verwaltungsgesellschaft verwaltet, die über die in Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU erwähnte Zulassung verfügt, oder der betreffende AOGA oder seine Verwaltungsgesellschaft unterliegen in dem in Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU erwähnten Fall und wenn sie nicht über eine in Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU erwähnte Zulassung verfügen in ihrem Herkunftsmitgliedstaat einer Regelung, die mindestens die Bedingungen von Artikel 110 erfüllt.2. In dem in Nr.1 Absatz 1 erwähnten Fall (a) erhält die FSMA die in Artikel 31 Absatz 2 oder Artikel 32 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU erwähnte Anzeige oder (b) erhält die FSMA eine der in Artikel 35 Absatz 5, Artikel 39 Absatz 4 oder Artikel 40 Absatz 5 der Richtlinie 2011/61/EU erwähnten Anzeigen.
In dem in Nr. 1 Absatz 2 erwähnten Fall erhält die FSMA die in Artikel 128 oder Artikel 131 erwähnte Anzeige, wenn es sich um einen ausländischen Verwalter handelt. 3. Der AOGA hat als ausschließlichen Zweck gemeinsame Anlagen von Finanzmitteln und er wird nach dem Grundsatz der Risikostreuung und im ausschließlichen Interesse der Anteilinhaber verwaltet oder geleitet.4. Was die Ausübung der in Artikel 3 Nr.41 Buchstabe a), b) und c) erwähnten Verwaltungsaufgaben betrifft: a) genügt die Investmentgesellschaft, wenn sie keine Verwaltungsgesellschaft benannt hat, den Artikeln 206, 208 und 209 oder von der FSMA als gleichwertig betrachteten Regeln b) oder genügen in den anderen Fällen die Personen, die in Artikel 3 Nr.41 Buchstabe a), b) und c) erwähnte Verwaltungsaufgaben ausüben, in ihrem Herkunftsstaat Bestimmungen, die darauf abzielen, in den Artikeln 316, 317, 319 und 320 erwähnte Ziele zu verwirklichen. 5. Die Verwaltungsordnung oder die Satzung des AOGA beinhalten Auskünfte, die denjenigen entsprechen, die der König in Anwendung von Artikel 212 festlegt;andernfalls muss der AOGA die fehlenden Auskünfte, die für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen integraler Bestandteil der Verwaltungsordnung oder der Satzung sein werden, beifügen. 6. Der AOGA überträgt die Verwahrung seiner Aktiva einer Verwahrstelle, die in ihrem Herkunftsstaat Bestimmungen unterliegt, die darauf abzielen, in Artikel 218 erwähnte Ziele beziehungsweise von der FSMA als gleichwertig betrachtete Ziele zu verwirklichen.7. Wenn der betreffende AOGA ein Feeder ist, genügen seine Verwahrstelle und die Verwahrstelle des Masters Artikel 220 § 1 oder von der FSMA als gleichwertig betrachteten Regeln.8. Der AOGA hat eine Person benannt, die gemäß der Richtlinie 2006/43/EG oder gemäß anderen von der FSMA als gleichwertig betrachteten Vorschriften gesetzlich zur Abschlussprüfung zugelassen ist und der die in den regelmäßigen Berichten des AOGA enthaltenen Zahlenangaben zur Prüfung vorgelegt werden.9. Der AOGA hat ein in Artikel 248 § 2 Absatz 1 erwähntes Unternehmen benannt, um: a) in Belgien Zahlungen an die Anteilinhaber und Verkauf und Rücknahme von Anteilen sicherzustellen, b) in Belgien die Verbreitung der Informationen zu gewährleisten, die der AOGA erteilen muss, c) der FSMA alle erforderlichen Informationen in Bezug auf öffentliche Angebote von Anteilen in Belgien zu übermitteln. Art. 264 - In den in Artikel 263 Nr. 4 und 6 erwähnten Fällen können die betreffenden Personen in Ermangelung von Bestimmungen in ihrem Herkunftsstaat nachweisen, dass sie tatsächlich den in vorerwähnter Bestimmung erwähnten Zielen genügen.
Art. 265 - § 1 - Anträge auf Eintragung in das Verzeichnis werden an die FSMA gerichtet. § 2 - Eintragungsanträgen wird eine Akte beigefügt, die den von der FSMA festgelegten Bedingungen genügt, aus der hervorgeht, ob die durch vorliegendes Kapitel auferlegten Bedingungen erfüllt sind, und die die von der FSMA geforderten Angaben umfasst.
Diese Akte umfasst insbesondere: 1. eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats in Bezug auf die in Artikel 263 Nr.3 erwähnten Bedingungen, 2. eine kommentierte Auswahl der Bestimmungen des Herkunftsstaats, die darauf abzielen, in den Artikeln 206, 208 und 209 beziehungsweise den Artikeln 316, 317, 319 und 320 erwähnte Ziele oder von der FSMA als gleichwertig betrachtete Ziele zu verwirklichen, oder in dem in Artikel 264 erwähnten Fall Beschreibung der Art und Weise, wie die betreffenden Personen tatsächlich den in vorerwähnten Bestimmungen erwähnten Zielen genügen, 3.außer in dem in Artikel 264 erwähnten Fall eine von einem selbständigen Sachverständigen in den betreffenden Bereichen abgegebene Beurteilung, ob die in Nr. 2 erwähnte Auswahl der Bestimmungen und der Kommentar zu den betreffenden Bestimmungen korrekt, angemessen und vollständig sind und ob die betreffenden Bestimmungen darauf abzielen, die festgelegten Ziele oder gleichwertige Ziele zu verwirklichen, 4. eine Kopie der Verwaltungsordnung oder der Satzung des AOGA und, sofern die Regeln nicht darin enthalten sind, eine Aufstellung der Regeln für die Bewertung der Aktiva des AOGA, für die Berechnung des Nettoinventarwerts der Anteile und für die Berechnung des praktizierten Preises bei Ausgabe und Rücknahme von Anteilen oder Änderung des Teilfonds, 5.eine Beschreibung der administrativen, buchhalterischen, finanziellen und technischen Organisation des AOGA, 6. eine Beschreibung der Gesamtheit der Unternehmen, zu denen der AOGA zusammen mit anderen Unternehmen oder Organismen, die im Rahmen einer gemeinsamen Geschäftsführung oder Kontrolle oder durch eine bedeutende unmittelbare oder mittelbare Beteiligung mit ihm verbunden sind, gehört, 7.Identität der Verwahrstelle und Angaben, aus denen hervorgeht, dass sie den in Artikel 263 Nr. 6 erwähnten Bestimmungen genügt, 8. Identität und Statut der in Artikel 263 Nr.8 erwähnten Person und Kopie des letzten Berichts, den sie über den Organismus erstellt hat, 9. Identität und Statut der Person(en), die in Artikel 3 Nr.41 Buchstabe a), b) und c) erwähnte Verwaltungsaufgaben ausübt/ausüben, Identität der mit ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragten Personen, Beschreibung ihrer administrativen, buchhalterischen, finanziellen und technischen Organisation und Identität ihrer Aktionäre, 10. Kenndaten des in Artikel 263 Nr.9 erwähnten Unternehmens. § 3 - Die FSMA kann zusätzliche Auskünfte verlangen, die für die Beurteilung des Eintragungsantrags erforderlich sind. § 4 - AOGA teilen der FSMA unverzüglich Informationen mit, die für die ständige Fortschreibung der Eintragungsakte erforderlich sind.
Gegebenenfalls teilen betreffende AOGA in diesem Zusammenhang unverzüglich Änderungen in Bezug auf das Verzeichnis der bestehenden Teilfonds und die bestehenden Anteilsklassen mit.
Art. 266 - Die Verwaltungsordnung oder die Satzung und der letzte veröffentlichte Jahresbericht werden dem in Artikel 222 erwähnten Prospekt beigefügt.
AOGA achten darauf, dass die Verwaltungsordnung oder die Satzung, die dem in Artikel 222 erwähnten Prospekt beigefügt sind, immer auf dem neuesten Stand sind und dem bei der FSMA hinterlegten Text entsprechen.
In dem Prospekt und den regelmäßigen Berichten wird angegeben, dass die Verwaltungsordnung oder die Satzung bei dem in Artikel 263 Nr. 9 erwähnten Unternehmen hinterlegt sind.
Interessehabende können bei diesem Unternehmen eine Kopie der Verwaltungsordnung oder der Satzung erhalten.
Abschnitt 2 - Information der Anleger und Vermittlung Art. 267 - In vorliegendem Kapitel erwähnte AOGA mit variabler Anzahl Anteile unterliegen den Artikeln 221 bis 235.
In Abweichung von Absatz 1 kann die FSMA unter den von ihr festgelegten Bedingungen einem AOGA mit variabler Anzahl Anteile erlauben, nur einen Prospekt und kein Dokument mit wesentlichen Anlegerinformationen zu veröffentlichen, insofern dieser Organismus für gemeinsame Anlagen aufgrund des Rechts des Staats, dem er unterliegt, auch kein Dokument mit wesentlichen Anlegerinformationen veröffentlichen muss.
Die FSMA kann Abweichungen von der Anwendung der aufgrund der Artikel 225 § 1 Absatz 2 und 229 § 1 erlassenen Bestimmungen gewähren.
Art. 268 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 267 Absatz 2 und 3 verbreiten AOGA nach ausländischem Recht, die ihre Anteile in Belgien öffentlich anbieten, in Belgien in mindestens einer der Landessprachen: 1. den Prospekt, 2.das Dokument mit wesentlichen Anlegerinformationen, 3. die Jahres- und Halbjahresberichte, 4.die Verwaltungsordnung oder die Satzung, 5. alle Bekanntmachungen und Mitteilungen an die Anteilinhaber. Unter Berücksichtigung der Umstände des Angebots der Anteile kann die FSMA in Abweichung von Absatz 1 erlauben, dass der Prospekt, die Jahres- und Halbjahresberichte und die Verwaltungsordnung oder die Satzung in Belgien in einer anderen Sprache, die in Belgien im Finanzwesen gebräuchlich ist, verbreitet werden.
Werden Bekanntmachungen, Werbenachrichten und andere Unterlagen in Bezug auf ein öffentliches Angebot von Anteilen an einem AOGA nach ausländischem Recht, der in dem in Artikel 260 erwähnten Verzeichnis eingetragen ist, in Belgien in einer oder mehreren Landessprachen verbreitet, so muss dieser Organismus unbeschadet der vorhergehenden Absätze in Belgien folgende Unterlagen in der oder den Landessprachen verbreiten, in denen vorerwähnte Bekanntmachungen, Werbenachrichten und andere Unterlagen in Belgien verbreitet werden: 1. den Prospekt, wenn dem Organismus in Anwendung von Artikel 267 Absatz 2 eine Abweichung gewährt worden ist, 2.das Dokument mit wesentlichen Anlegerinformationen in allen anderen Fällen. § 2 - Der König kann zusätzliche Regeln festlegen in Bezug auf Unterlagen und ihre Aktualisierungen, die der FSMA vorgelegt werden müssen, und in Bezug auf die Art und Weise der Veröffentlichung von Informationen in Belgien, die in dem Mitgliedstaat, in dem der AOGA ansässig ist, verbreitet werden müssen.
Abschnitt 3 - Tätigkeitsausübung Art. 269 - AOGA nehmen ihre Anlagen in Aktiva vor, die zu den Anlagekategorien gehören, die AOGA nach belgischem Recht offen stehen.
Regeln für die Anlagepolitik von AOGA dürfen nicht von den Regeln abweichen, die auf die entsprechende Anlagekategorie anwendbar sind, die AOGA nach belgischem Recht offen steht.
Art. 270 - Regeln für die Festlegung und Einforderung von Provisionen und Kosten zu Lasten von AOGA oder Anteilinhabern müssen deutlich und genau sein.
Finanzvermittler, die in Belgien für den Vertrieb von Anteilen an AOGA sorgen, dürfen keine anderen als die vom König auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass festgelegten Provisionen oder Kosten erheben.
Art. 271 - § 1 - AOGA nach ausländischem Recht dürfen weder den Begriff "garantiertes Kapital" oder einen gleichwertigen Begriff noch den Begriff "Kapitalschutz" oder "geschütztes Kapital" oder einen gleichwertigen Begriff verwenden, es sei denn, die diesbezüglichen vom König in Anwendung von Artikel 237 festgelegten Bedingungen sind erfüllt. § 2 - Der König kann alle oder einen Teil der aufgrund des Artikels 247 erlassenen Bestimmungen auf die in vorliegendem Kapitel erwähnten AOGA für anwendbar erklären. § 3 - Der König kann alle oder einen Teil der aufgrund der Artikel 248 § 2 Absatz 2 und § 3 Absatz 2 und 249 erlassenen Bestimmungen auf die in vorliegendem Kapitel erwähnten AOGA für anwendbar erklären. Artikel 248 § 3 Absatz 3 ist anwendbar. § 4 - Der König kann alle oder einen Teil der aufgrund des Artikels 253 erlassenen Bestimmungen auf die in vorliegendem Kapitel erwähnten Organismen für gemeinsame Anlagen für anwendbar erklären.
Art. 272 - Durch Regeln für die Bewertung der Aktiva des AOGA und für die Berechnung des Nettoinventarwerts und des Ausgabe- und Rücknahmepreises von Anteilen muss eine korrekte Information der Öffentlichkeit gewährleistet werden und dürfen die Interessen der Öffentlichkeit nicht beeinträchtigt werden.
Art. 273 - In vorliegendem Kapitel erwähnte AOGA mit variabler Anzahl Anteile unterliegen den Artikeln 252, 253, 254 und 255.
KAPITEL 3 - Auf öffentliche alternative Organismen für gemeinsame Anlagen mit fixer Anzahl Anteile nach ausländischem Recht anwendbare Bestimmungen Abschnitt 1 - Eintragungsbedingungen Art. 274 - Ein in vorliegendem Kapitel erwähnter AOGA und gegebenenfalls seine Teilfonds werden nur in das in Artikel 260 erwähnte Verzeichnis eingetragen und die Anteile an diesem AOGA und gegebenenfalls an seinen Teilfonds dürfen in Belgien nur öffentlich angeboten werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Der betreffende AOGA verfügt über die in Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU erwähnte Zulassung oder wird von einer Verwaltungsgesellschaft verwaltet, die über die in Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU erwähnte Zulassung verfügt, oder der betreffende AOGA oder seine Verwaltungsgesellschaft unterliegen, in dem in Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU erwähnten Fall und wenn sie nicht über eine in Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU erwähnte Zulassung verfügen, in ihrem Herkunftsmitgliedstaat einer Regelung, die mindestens die Bedingungen von Artikel 110 erfüllt.2. In dem in Nr.1 Absatz 1 erwähnten Fall (a) erhält die FSMA die in Artikel 31 Absatz 2 oder Artikel 32 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU erwähnte Anzeige oder (b) erhält die FSMA eine der in Artikel 35 Absatz 5, Artikel 39 Absatz 4 oder Artikel 40 Absatz 5 der Richtlinie 2011/61/EU erwähnten Anzeigen.
In dem in Nr. 1 Absatz 2 erwähnten Fall erhält die FSMA die in Artikel 128 oder Artikel 131 erwähnte Anzeige, wenn es sich um einen ausländischen Verwalter handelt. 3. Der AOGA hat als ausschließlichen Zweck gemeinsame Anlagen von Finanzmitteln und er wird nach dem Grundsatz der Risikostreuung und im ausschließlichen Interesse der Anteilinhaber verwaltet oder geleitet.4. Was die Ausübung der in Artikel 3 Nr.41 Buchstabe a), b) und c) erwähnten Verwaltungsaufgaben betrifft: a) genügt die Investmentgesellschaft, wenn sie keine Verwaltungsgesellschaft benannt hat, den Artikeln 206, 208 und 209 oder von der FSMA als gleichwertig betrachteten Regeln b) oder genügen in den anderen Fällen die Personen, die in Artikel 3 Nr.41 Buchstabe a), b) und c) erwähnte Verwaltungsaufgaben ausüben, in ihrem Herkunftsstaat Bestimmungen, die darauf abzielen, in den Artikeln 316, 317, 319 und 320 erwähnte Ziele zu verwirklichen. 5. Die Verwaltungsordnung oder die Satzung des AOGA beinhalten Auskünfte, die denjenigen entsprechen, die der König in Anwendung von Artikel 212 festlegt;andernfalls muss der Organismus für gemeinsame Anlagen die fehlenden Auskünfte, die für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen integraler Bestandteil der Verwaltungsordnung oder der Satzung sein werden, beifügen. 6. Der AOGA überträgt die Verwahrung seiner Aktiva einer Verwahrstelle, die in ihrem Herkunftsstaat Bestimmungen unterliegt, die darauf abzielen, in Artikel 218 erwähnte Ziele beziehungsweise von der FSMA als gleichwertig betrachtete Ziele zu verwirklichen.7. Der AOGA hat eine Person benannt, die gemäß der Richtlinie 2006/43/EG oder gemäß anderen von der FSMA als gleichwertig betrachteten Vorschriften gesetzlich zur Abschlussprüfung zugelassen ist und der die in den regelmäßigen Berichten des AOGA enthaltenen Zahlenangaben zur Prüfung vorgelegt werden.8. Der AOGA hat ein in Artikel 248 § 2 Absatz 1 erwähntes Unternehmen benannt, um: a) in Belgien Zahlungen an die Anteilinhaber und Verkauf und Rücknahme von Anteilen sicherzustellen, b) in Belgien die Verbreitung der Informationen zu gewährleisten, die der AOGA erteilen muss, c) der FSMA alle erforderlichen Informationen in Bezug auf öffentliche Angebote von Anteilen in Belgien zu übermitteln.9. Die Anteile am AOGA sind gemäß Artikel 250 Absatz 1 zum Handel an einem geregelten Markt in der Europäischen Union zugelassen.Artikel 250 Absatz 2 findet Anwendung.
Art. 275 - In den in Artikel 274 Nr. 4 und 6 erwähnten Fällen können die betreffenden Personen in Ermangelung von Bestimmungen in ihrem Herkunftsstaat nachweisen, dass sie tatsächlich den in vorerwähnter Bestimmung erwähnten Zielen genügen.
Art. 276 - § 1 - Anträge auf Eintragung in das Verzeichnis werden an die FSMA gerichtet. § 2 - Eintragungsanträgen wird eine Akte beigefügt, die den von der FSMA festgelegten Bedingungen genügt, aus der hervorgeht, ob die durch vorliegendes Kapitel auferlegten Bedingungen erfüllt sind, und die die von der FSMA geforderten Angaben umfasst.
Diese Akte umfasst insbesondere: 1. eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats in Bezug auf die in Artikel 274 Nr.3 erwähnten Bedingungen oder, sofern eine solche Bescheinigung nicht vorgelegt werden kann, eine Beschreibung des Statuts, dem der AOGA in seinem Herkunftsstaat unterliegt, 2. eine kommentierte Auswahl der Bestimmungen des Herkunftsstaats, die darauf abzielen, in den Artikeln 206, 208 und 209 beziehungsweise den Artikeln 316, 317, 319 und 320 erwähnte Ziele oder von der FSMA als gleichwertig betrachtete Ziele zu verwirklichen, oder in dem in Artikel 275 erwähnten Fall Beschreibung der Art und Weise, wie die betreffenden Personen tatsächlich den in vorerwähnten Bestimmungen erwähnten Zielen genügen, 3.außer in dem in Artikel 275 erwähnten Fall eine von einem selbständigen Sachverständigen in den betreffenden Bereichen abgegebene Beurteilung, ob die in Nr. 2 erwähnte Auswahl der Bestimmungen und der Kommentar zu den betreffenden Bestimmungen korrekt, angemessen und vollständig sind und ob die betreffenden Bestimmungen darauf abzielen, die festgelegten Ziele oder gleichwertige Ziele zu verwirklichen, 4. eine Kopie der Verwaltungsordnung oder der Satzung des AOGA, 5.eine Beschreibung der administrativen, buchhalterischen, finanziellen und technischen Organisation des AOGA, 6. eine Beschreibung der Gesamtheit der Unternehmen, zu denen der AOGA zusammen mit anderen Unternehmen oder Organismen, die im Rahmen einer gemeinsamen Geschäftsführung oder Kontrolle oder durch eine bedeutende unmittelbare oder mittelbare Beteiligung mit ihm verbunden sind, gehört, 7.Identität der Verwahrstelle und Angaben, aus denen hervorgeht, dass sie den in Artikel 274 Nr. 6 erwähnten Bestimmungen genügt, 8. Identität und Statut der in Artikel 274 Nr.7 erwähnten Person und Kopie des letzten Berichts, den sie über den Organismus erstellt hat, 9. Identität und Statut der Person(en), die in Artikel 3 Nr.41 Buchstabe a), b) und c) erwähnte Verwaltungsaufgaben ausübt/ausüben, Identität der mit ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragten Personen, Beschreibung ihrer administrativen, buchhalterischen, finanziellen und technischen Organisation und Identität ihrer Aktionäre, 10. Kenndaten des in Artikel 274 Nr.8 erwähnten Unternehmens. § 3 - Die FSMA kann zusätzliche Auskünfte verlangen, die für die Beurteilung des Eintragungsantrags erforderlich sind. § 4 - AOGA teilen der FSMA unverzüglich Informationen mit, die für die ständige Fortschreibung der Eintragungsakte erforderlich sind.
Art. 277 - In den regelmäßigen Berichten wird angegeben, dass die Verwaltungsordnung oder die Satzung bei dem in Artikel 274 Nr. 7 erwähnten Unternehmen hinterlegt sind.
Interessehabende können bei diesem Unternehmen eine Kopie der Verwaltungsordnung oder der Satzung erhalten.
Abschnitt 2 - Tätigkeitsausübung Art. 278 - AOGA nehmen ihre Anlagen in Aktiva vor, die zu den Anlagekategorien gehören, die AOGA nach belgischem Recht offen stehen.
Regeln für die Anlagepolitik von AOGA dürfen nicht von den Regeln abweichen, die auf die entsprechende Anlagekategorie anwendbar sind, die AOGA nach belgischem Recht offen steht.
Art. 279 - Regeln für die Festlegung und Einforderung von Provisionen und Kosten zu Lasten von AOGA oder Anteilinhabern müssen deutlich und genau sein.
Art. 280 - In vorliegendem Kapitel erwähnte AOGA mit fixer Anzahl Anteile unterliegen den Artikeln 250, 252, 253 und 255.
Buch II - Sonderbestimmungen für bestimmte nicht öffentliche alternative Organismen für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht TITEL I - Allgemeine Bestimmungen Art. 281 - Gegebenenfalls unbeschadet der Bestimmungen von Teil II ist vorliegendes Buch auf nicht öffentliche belgische AOGA anwendbar, die für einen der durch oder aufgrund des vorliegenden Buches vorgesehenen Status optiert haben.
Für einen dieser Status dürfen ebenfalls optieren: a) Anlageorganismen mit nur einem Anteilinhaber, b) in Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU erwähnte Stellen und c) AOGA, die keine Verwaltungsgesellschaft benannt haben und in den Anwendungsbereich von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU fallen. In vorhergehendem Absatz erwähnte Anlageorganismen unterliegen ausschließlich den Bestimmungen des vorliegenden Buches.
Art. 282 - Die Artikel 181 und 184 finden Anwendung auf AOGA, die den Bestimmungen des vorliegenden Buches unterliegen.
TITEL II - Institutionelle alternative Organismen für gemeinsame Anlagen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 - Institutionelle alternative Organismen für gemeinsame Anlagen mit variabler Anzahl Anteile Art. 283 - § 1 - Institutionelle AOGA mit variabler Anzahl Anteile haben gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Titels, seiner Ausführungserlasse und -verordnungen und ihrer Verwaltungsordnung oder Satzung als ausschließlichen Zweck Anlagen in einer der in Artikel 183 Absatz 1 Nr. 1, 2 und 6 erwähnten Kategorien von zugelassenen Anlagen, für die ein Markt besteht. § 2 - Anteile an institutionellen AOGA mit variabler Anzahl Anteile sind Namensanteile. § 3 - Unbeschadet des Artikels 3 Nr. 6 beeinträchtigt die Zulassung von Anteilen an einem institutionellen AOGA mit variabler Anzahl Anteile zum Handel an einem MTF oder einem geregelten Markt, der der Öffentlichkeit zugänglich ist, oder der Umstand, dass Anleger, die keine geeigneten Anleger sind, durch Vermittlung Dritter Anteile an einem solchen AOGA halten, nicht den institutionellen Charakter des AOGA, insofern er angemessene Maßnahmen ergreift, um zu gewährleisten, dass seine Anteilinhaber die Eigenschaft eines geeigneten Anlegers besitzen, und er nicht dazu beiträgt, dass Anleger, die keine geeigneten Anleger sind, seine Anteile halten, oder er dies begünstigt.
Der König kann gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Kategorie von zugelassenen Anlagen, für die der AOGA optiert hat, auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass Bedingungen festlegen, unter denen davon ausgegangen wird, dass der institutionelle AOGA mit variabler Anzahl Anteile im Sinne des vorhergehenden Absatzes angemessene Maßnahmen ergreift, um zu gewährleisten, dass seine Anteilinhaber die Eigenschaft eines geeigneten Anlegers besitzen.
Art. 284 - § 1 - Artikel 186 § 1 Absatz 2 und §§ 3 und 4, Artikel 187 §§ 1, 2, 3 Absatz 2 und § 4, Artikel 188 Absatz 1 und 3, Artikel 189 und Artikel 194 § 2 sind auf institutionelle gemeinsame Investmentfonds mit variabler Anzahl Anteile anwendbar. § 2 - Die Verwaltungsordnung eines institutionellen gemeinsamen Investmentfonds kann durch einen Beschluss der Generalversammlung der Anteilinhaber geändert werden. § 3 - Institutionelle gemeinsame Investmentfonds mit variabler Anzahl Anteile müssen mit einem besonderen Namen bezeichnet werden; dieser Name muss die Angabe "institutioneller gemeinsamer Investmentfonds mit variabler Anzahl Anteile nach belgischem Recht" oder "institutioneller offener Fonds nach belgischem Recht" umfassen oder diese Angabe muss unmittelbar dem Namen folgen. Geht aus diesem Namen die Kategorie von zugelassenen Anlagen, für die der Fonds gemäß Artikel 183 Absatz 1 optiert hat, nicht hervor, so muss die Angabe dieser Kategorie immer unmittelbar dem Namen folgen. § 4 - Bei Auflösung, Liquidation oder Umstrukturierung eines institutionellen gemeinsamen Investmentfonds mit variabler Anzahl Anteile sind die Bestimmungen von Buch IV Titel IX oder von Buch XI des Gesellschaftsgesetzbuches entsprechend anwendbar.
Art. 285 - § 1 - Institutionelle Investmentgesellschaften mit variabler Anzahl Anteile werden in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien errichtet.
Artikel 190 Absatz 2, Artikel 191 §§ 1 und 3 bis 5 und Artikel 192 §§ 1, 2 und 4 sind auf institutionelle Investmentgesellschaften mit variabler Anzahl Anteile anwendbar.
Die Artikel 78, 79 Absatz 1, 96 Nr. 4, 5 und 6, 141, 439, 440 bis 442, 445 bis 448, 453 Absatz 1 Nr. 1, 458, 460 Absatz 1, 463 Absatz 4, 465 Absatz 3, 476, 477, 479, 483, 484, 505, 506, 508, 509, 542, 557, 560, 581, 582 bis 590, 592 bis 600, 603 bis 607, 612 bis 617, 619 bis 628, 633 und 634 des Gesellschaftsgesetzbuches sind nicht anwendbar.
Unbeschadet des Artikels 283 § 1 ist Artikel 559 des Gesellschaftsgesetzbuches anwendbar.
In Abweichung von Absatz 3 ist in dem in Artikel 184 § 2 Nr. 2 erwähnten Fall Artikel 560 des Gesellschaftsgesetzbuches anwendbar. § 2 - Institutionelle Investmentgesellschaften dürfen keine anderen als die in Artikel 11 § 2 Absatz 1 erwähnten Tätigkeiten ausüben und keine anderen als die für die Verwirklichung ihres satzungsmäßigen Zwecks erforderlichen Aktiva besitzen. § 3 - In Abweichung von Artikel 78 des Gesellschaftsgesetzbuches müssen der Gesellschaftsname einer institutionellen Investmentgesellschaft mit variabler Anzahl Anteile und alle von ihr ausgehenden Unterlagen die Angabe "institutionelle Investmentgesellschaft mit variablem Kapital nach belgischem Recht" oder "institutionelle IGVK nach belgischem Recht" umfassen oder diese Angabe muss unmittelbar dem Namen folgen. Geht aus diesem Namen die Kategorie von zugelassenen Anlagen, für die die Investmentgesellschaft aufgrund von Artikel 183 Absatz 1 optiert hat, nicht hervor, so muss die Angabe dieser Kategorie immer unmittelbar dem Namen folgen. § 4 - In Abweichung von Artikel 1 des Gesellschaftsgesetzbuches kann eine institutionelle Investmentgesellschaft mit variabler Anzahl Anteile von einem geeigneten Anleger errichtet werden.
Artikel 646 § 1 Absatz 2 des Gesellschaftsgesetzbuches ist nicht anwendbar. § 5 - Bei Auflösung, Liquidation oder Umstrukturierung von Teilfonds einer institutionellen Investmentgesellschaft mit variabler Anzahl Anteile sind die Bestimmungen von Buch IV Titel IX oder von Buch XI des Gesellschaftsgesetzbuches entsprechend auf die Teilfonds anwendbar.
Jeder Teilfonds einer institutionellen Investmentgesellschaft mit variabler Anzahl Anteile wird separat liquidiert, ohne dass dies zur Liquidation eines anderen Teilfonds führt. Erst die Liquidation des letzten Teilfonds führt zur Liquidation der Investmentgesellschaft.
Abschnitt 2 - Institutionelle alternative Organismen für gemeinsame Anlagen mit fixer Anzahl Anteile Art. 286 - § 1 - Institutionelle AOGA mit fixer Anzahl Anteile haben gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, seiner Ausführungserlasse und -verordnungen und ihrer Verwaltungsordnung oder Satzung als ausschließlichen Zweck Anlagen in einer der in Artikel 183 Absatz 1 erwähnten Kategorien von zugelassenen Anlagen. § 2 - Anteile an institutionellen AOGA mit fixer Anzahl Anteile sind Namensanteile. § 3 - Unbeschadet des Artikels 3 Nr. 6 beeinträchtigt die Zulassung von Anteilen an einem institutionellen AOGA mit fixer Anzahl Anteile zum Handel an einem MTF oder einem geregelten Markt, der der Öffentlichkeit zugänglich ist, oder der Umstand, dass Anleger, die keine geeigneten Anleger sind, durch Vermittlung Dritter Anteile an einem solchen AOGA halten, nicht den institutionellen Charakter des AOGA, insofern er angemessene Maßnahmen ergreift, um zu gewährleisten, dass seine Anteilinhaber die Eigenschaft eines geeigneten Anlegers besitzen, und er nicht dazu beiträgt, dass Anleger, die keine geeigneten Anleger sind, seine Anteile halten, oder er dies begünstigt.
Der König kann gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Kategorie von zugelassenen Anlagen, für die der AOGA optiert hat, auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass Bedingungen festlegen, unter denen davon ausgegangen wird, dass der institutionelle AOGA mit fixer Anzahl Anteile im Sinne des vorhergehenden Absatzes angemessene Maßnahmen ergreift, um zu gewährleisten, dass seine Anteilinhaber die Eigenschaft eines geeigneten Anlegers besitzen.
Art. 287 - § 1 - Artikel 186 §§ 1 und 3, Artikel 188 Absatz 1 und 3, Artikel 189 und Artikel 194 §§ 2 und 4 sind auf institutionelle gemeinsame Investmentfonds mit fixer Anzahl Anteile anwendbar. § 2 - Die Verwaltungsordnung eines institutionellen gemeinsamen Investmentfonds kann durch einen Beschluss der Generalversammlung der Anteilinhaber geändert werden. § 3 - Institutionelle gemeinsame Investmentfonds mit fixer Anzahl Anteile müssen mit einem besonderen Namen bezeichnet werden; dieser Name muss die Angabe "institutioneller gemeinsamer Investmentfonds mit fixer Anzahl Anteile nach belgischem Recht" oder "institutioneller geschlossener Fonds nach belgischem Recht" umfassen oder diese Angabe muss unmittelbar dem Namen folgen. Geht aus diesem Namen die Kategorie von zugelassenen Anlagen, für die der Fonds gemäß Artikel 183 Absatz 1 optiert hat, nicht hervor, so muss die Angabe dieser Kategorie immer unmittelbar dem Namen folgen. § 4 - Bei Auflösung, Liquidation oder Umstrukturierung eines institutionellen gemeinsamen Investmentfonds mit fixer Anzahl Anteile sind die Bestimmungen von Buch IV Titel IX oder von Buch XI des Gesellschaftsgesetzbuches entsprechend anwendbar.
Art. 288 - § 1 - Artikel 195 Absatz 1 und Artikel 196 §§ 1, 3 und 4 sind auf institutionelle Investmentgesellschaften mit fixer Anzahl Anteile anwendbar. § 2 - Institutionelle Investmentgesellschaften dürfen keine anderen als die in Artikel 11 § 2 Absatz 1 erwähnten Tätigkeiten ausüben und keine anderen als die für die Verwirklichung ihres satzungsmäßigen Zwecks erforderlichen Aktiva besitzen. § 3 - In Abweichung von Artikel 78 des Gesellschaftsgesetzbuches müssen der Gesellschaftsname einer institutionellen Investmentgesellschaft mit fixer Anzahl Anteile und alle von ihr ausgehenden Unterlagen die Angabe "institutionelle Investmentgesellschaft mit fixem Kapital nach belgischem Recht" oder "institutionelle IGFK nach belgischem Recht" umfassen oder diese Angabe muss unmittelbar dem Namen folgen. Geht aus diesem Namen die Kategorie von zugelassenen Anlagen, für die die Investmentgesellschaft aufgrund von Artikel 183 Absatz 1 optiert hat, nicht hervor, so muss die Angabe dieser Kategorie immer unmittelbar dem Namen folgen. § 4 - In Abweichung von Artikel 1 des Gesellschaftsgesetzbuches kann eine institutionelle Investmentgesellschaft mit fixer Anzahl Anteile von einem geeigneten Anleger errichtet werden.
Artikel 646 § 1 Absatz 2 des Gesellschaftsgesetzbuches ist nicht anwendbar.
KAPITEL 2 - Tätigkeitsaufnahme und -ausübung Abschnitt 1 - Eintragung Art. 289 - Der König legt unter Berücksichtigung der Kategorie von zugelassenen Anlagen, für die institutionelle AOGA optiert haben, auf Stellungnahme der FSMA und nach offener Konsultation durch Erlass Verpflichtungen und Bedingungen in Bezug auf die Eintragung fest, denen in den Artikeln 283 und 286 erwähnte institutionelle AOGA genügen müssen, bevor sie ihre Tätigkeit aufnehmen.
Abschnitt 2 - Tätigkeitsausübung Art. 290 - Der König legt Verpflichtungen und Verbotsbestimmungen fest, denen institutionelle AOGA mit variabler und fixer Anzahl Anteile unterliegen.
KAPITEL 3 - Aufsicht über institutionelle alternative Organismen für gemeinsame Anlagen Art. 291 - Der König kann unter Berücksichtigung der Kategorie von zugelassenen Anlagen, für die die betreffenden AOGA optiert haben, auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass die Anwendung der Artikel 337 bis 365 des vorliegenden Gesetzes auf die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels ausdehnen.
TITEL III - Private alternative Organismen für gemeinsame Anlagen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 - Private alternative Organismen für gemeinsame Anlagen mit variabler Anzahl Anteile Art. 292 - § 1 - Private AOGA mit variabler Anzahl Anteile haben gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, seiner Ausführungserlasse und -verordnungen und ihrer Verwaltungsordnung oder Satzung als ausschließlichen Zweck Anlagen in einer der in Artikel 183 Absatz 1 Nr. 1, 2 und 6 erwähnten Kategorien von zugelassenen Anlagen, für die ein Markt besteht. § 2 - Unbeschadet des Artikels 3 Nr. 7 beeinträchtigt die Zulassung von Anteilen an einem privaten AOGA mit variabler Anzahl Anteile zum Handel an einem MTF oder einem geregelten Markt, der der Öffentlichkeit zugänglich ist, oder der Umstand, dass Anleger, die keine privaten Anleger sind, durch Vermittlung Dritter Anteile an einem solchen AOGA halten, nicht den privaten Charakter des AOGA, insofern er angemessene Maßnahmen ergreift, um zu gewährleisten, dass seine Anteilinhaber die Eigenschaft eines privaten Anlegers besitzen, und er nicht dazu beiträgt, dass Anleger, die keine privaten Anleger sind, seine Anteile halten, oder er dies begünstigt.
Der König kann gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Kategorie von zugelassenen Anlagen, für die der AOGA optiert hat, auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass Bedingungen festlegen, unter denen davon ausgegangen wird, dass der private AOGA mit variabler Anzahl Anteile im Sinne des vorhergehenden Absatzes angemessene Maßnahmen ergreift, um zu gewährleisten, dass seine Anteilinhaber die Eigenschaft eines privaten Anlegers besitzen.
Art. 293 - § 1 - Artikel 186 §§ 1, 3 und 4, Artikel 187 §§ 1, 2, 3 Absatz 2 und § 4, Artikel 188 Absatz 1 und 3, Artikel 189 und Artikel 194 § 2 sind auf private gemeinsame Investmentfonds mit variabler Anzahl Anteile anwendbar. § 2 - Die Verwaltungsordnung eines privaten gemeinsamen Investmentfonds kann durch einen Beschluss der Generalversammlung der Anteilinhaber geändert werden. § 3 - Private gemeinsame Investmentfonds mit variabler Anzahl Anteile müssen mit einem besonderen Namen bezeichnet werden; dieser Name muss die Angabe "privater gemeinsamer Investmentfonds mit variabler Anzahl Anteile nach belgischem Recht" oder "privater offener Fonds nach belgischem Recht" umfassen oder diese Angabe muss unmittelbar dem Namen folgen. Geht aus diesem Namen die Kategorie von zugelassenen Anlagen, für die der Fonds gemäß Artikel 183 Absatz 1 optiert hat, nicht hervor, so muss die Angabe dieser Kategorie immer unmittelbar dem Namen folgen. § 4 - Bei Auflösung, Liquidation oder Umstrukturierung eines privaten gemeinsamen Investmentfonds mit variabler Anzahl Anteile sind die Bestimmungen von Buch IV Titel IX oder von Buch XI des Gesellschaftsgesetzbuches entsprechend anwendbar.
Art. 294 - § 1 - Private Investmentgesellschaften mit variabler Anzahl Anteile werden in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien errichtet.
Artikel 190 Absatz 2, Artikel 191 §§ 1 und 3 bis 5 und Artikel 192 §§ 1, 2 und 4 sind auf private Investmentgesellschaften mit variabler Anzahl Anteile anwendbar.
Die Artikel 78, 79 Absatz 1, 96 Nr. 4, 5 und 6, 141, 439, 440 bis 442, 445 bis 448, 453 Absatz 1 Nr. 1, 458, 460 Absatz 1, 463 Absatz 4, 465 Absatz 3, 476, 477, 479, 483, 484, 505, 506, 508, 509, 542, 557, 560, 581, 582 bis 590, 592 bis 607, 612 bis 617, 619 bis 628, 633 und 634 des Gesellschaftsgesetzbuches sind nicht anwendbar.
Unbeschadet des Artikels 292 § 1 ist Artikel 559 des Gesellschaftsgesetzbuches anwendbar.
In Abweichung von Absatz 3 ist in dem in Artikel 184 § 2 Nr. 2 erwähnten Fall Artikel 560 des Gesellschaftsgesetzbuches anwendbar. § 2 - Private Investmentgesellschaften dürfen keine anderen als die in Artikel 11 § 2 Absatz 1 erwähnten Tätigkeiten ausüben und keine anderen als die für die Verwirklichung ihres satzungsmäßigen Zwecks erforderlichen Aktiva besitzen. § 3 - In Abweichung von Artikel 78 des Gesellschaftsgesetzbuches müssen der Gesellschaftsname einer privaten Investmentgesellschaft mit variabler Anzahl Anteile und alle von ihr ausgehenden Unterlagen die Angabe "private Investmentgesellschaft mit variablem Kapital nach belgischem Recht" oder "private IGVK nach belgischem Recht" umfassen oder diese Angabe muss unmittelbar dem Namen folgen. Geht aus diesem Namen die Kategorie von zugelassenen Anlagen, für die die Investmentgesellschaft aufgrund von Artikel 183 Absatz 1 optiert hat, nicht hervor, so muss die Angabe dieser Kategorie immer unmittelbar dem Namen folgen. § 4 - Bei Auflösung, Liquidation oder Umstrukturierung von Teilfonds einer privaten Investmentgesellschaft mit variabler Anzahl Anteile sind die Bestimmungen von Buch IV Titel IX oder von Buch XI des Gesellschaftsgesetzbuches entsprechend auf die Teilfonds anwendbar.
Jeder Teilfonds einer privaten Investmentgesellschaft mit variabler Anzahl Anteile wird separat liquidiert, ohne dass dies zur Liquidation eines anderen Teilfonds führt. Erst die Liquidation des letzten Teilfonds führt zur Liquidation der Investmentgesellschaft.
Abschnitt 2 - Private alternative Organismen für gemeinsame Anlagen mit fixer Anzahl Anteile Art. 295 - § 1 - Private AOGA mit fixer Anzahl Anteile haben gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, seiner Ausführungserlasse und -verordnungen und ihrer Verwaltungsordnung oder Satzung als ausschließlichen Zweck Anlagen in einer der in Artikel 183 Absatz 1 Nr. 1 bis 6 erwähnten Kategorien von zugelassenen Anlagen. § 2 - Unbeschadet des Artikels 3 Nr. 7 beeinträchtigt die Zulassung von Anteilen an einem privaten AOGA mit fixer Anzahl Anteile zum Handel an einem MTF oder einem geregelten Markt, der der Öffentlichkeit zugänglich ist, oder der Umstand, dass Anleger, die keine privaten Anleger sind, durch Vermittlung Dritter Anteile an einem solchen AOGA halten, nicht den privaten Charakter des AOGA, insofern er angemessene Maßnahmen ergreift, um zu gewährleisten, dass seine Anteilinhaber die Eigenschaft eines privaten Anlegers besitzen, und er nicht dazu beiträgt, dass Anleger, die keine privaten Anleger sind, seine Anteile halten, oder er dies begünstigt.
Der König kann gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Kategorie von zugelassenen Anlagen, für die der AOGA optiert hat, auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass Bedingungen festlegen, unter denen davon ausgegangen wird, dass der private AOGA mit fixer Anzahl Anteile im Sinne des Absatzes 2 [sic, zu lesen ist: des Absatzes 1] angemessene Maßnahmen ergreift, um zu gewährleisten, dass seine Anteilinhaber die Eigenschaft eines privaten Anlegers besitzen.
Art. 296 - § 1 - Artikel 186 §§ 1, 2 und 4, Artikel 188 Absatz 1 und 3, Artikel 189 und Artikel 194 §§ 2 und 4 sind auf private gemeinsame Investmentfonds mit fixer Anzahl Anteile anwendbar. § 2 - Die Verwaltungsordnung eines privaten gemeinsamen Investmentfonds kann durch einen Beschluss der Generalversammlung der Anteilinhaber geändert werden. § 3 - Private gemeinsame Investmentfonds mit fixer Anzahl Anteile müssen mit einem besonderen Namen bezeichnet werden; dieser Name muss die Angabe "privater gemeinsamer Investmentfonds mit fixer Anzahl Anteile nach belgischem Recht" oder "privater geschlossener Fonds nach belgischem Recht" umfassen oder diese Angabe muss unmittelbar dem Namen folgen. Geht aus diesem Namen die Kategorie von zugelassenen Anlagen, für die der Fonds gemäß Artikel 183 Absatz 1 optiert hat, nicht hervor, so muss die Angabe dieser Kategorie immer unmittelbar dem Namen folgen. § 4 - Bei Auflösung, Liquidation oder Umstrukturierung eines privaten gemeinsamen Investmentfonds mit fixer Anzahl Anteile sind die Bestimmungen von Buch IV Titel IX oder von Buch XI des Gesellschaftsgesetzbuches entsprechend anwendbar.
Art. 297 - § 1 - Artikel 195 Absatz 1 und Artikel 196 §§ 1, 3 und 4 sind auf private Investmentgesellschaften mit fixer Anzahl Anteile anwendbar. § 2 - Private Investmentgesellschaften mit fixer Anzahl Anteile dürfen keine anderen als die in Artikel 11 § 2 Absatz 1 erwähnten Tätigkeiten ausüben und keine anderen als die für die Verwirklichung ihres satzungsmäßigen Zwecks erforderlichen Aktiva besitzen. § 3 - In Abweichung von Artikel 78 des Gesellschaftsgesetzbuches müssen der Gesellschaftsname einer privaten Investmentgesellschaft mit fixer Anzahl Anteile und alle von ihr ausgehenden Unterlagen die Angabe "private Investmentgesellschaft mit fixem Kapital nach belgischem Recht" oder "private IGVK nach belgischem Recht" [sic, zu lesen ist: "private IGFK nach belgischem Recht"] umfassen oder diese Angabe muss unmittelbar dem Namen folgen. Geht aus diesem Namen die Kategorie von zugelassenen Anlagen, für die die Investmentgesellschaft aufgrund von Artikel 183 Absatz 1 optiert hat, nicht hervor, so muss die Angabe dieser Kategorie immer unmittelbar dem Namen folgen.
Abschnitt 3 - Private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital Art. 298 - Unter privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital versteht man private AOGA mit fixer Anzahl Anteile, die die Satzungsform haben und gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, seiner Ausführungserlasse und -verordnungen oder ihrer Satzung als ausschließlichen Zweck Anlagen in der in Artikel 183 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Kategorie von zugelassenen Anlagen haben.
Unbeschadet des Artikels 3 Nr. 7 beeinträchtigt die Zulassung von Anteilen an einem privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital zum Handel an einem MTF oder einem geregelten Markt, der der Öffentlichkeit zugänglich ist, oder der Umstand, dass Anleger, die keine privaten Anleger sind, durch Vermittlung Dritter Anteile an einem privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital halten, nicht den privaten Charakter des Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital, insofern er angemessene Maßnahmen ergreift, um zu gewährleisten, dass seine Anteilinhaber die Eigenschaft eines privaten Anlegers besitzen, und er nicht dazu beiträgt, dass Anleger, die keine privaten Anleger sind, seine Anteile halten, oder er dies begünstigt.
Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass Bedingungen festlegen, unter denen davon ausgegangen wird, dass der private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital im Sinne des Absatzes 2 angemessene Maßnahmen ergreift, um zu gewährleisten, dass seine Anteilinhaber die Eigenschaft eines privaten Anlegers besitzen.
Art. 299 - Private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital werden für eine Höchstdauer von zwölf Jahren in der Rechtsform einer einfachen Kommanditgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einer Aktiengesellschaft errichtet.
Private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital dürfen keine anderen als die in Artikel 11 § 2 Absatz 1 erwähnten Tätigkeiten ausüben und keine anderen als die für die Verwirklichung ihres satzungsmäßigen Zwecks erforderlichen Aktiva besitzen.
Art. 300 - § 1 - Private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital unterliegen dem Gesellschaftsgesetzbuch, insofern nicht durch vorliegenden Titel oder seine Ausführungserlasse davon abgewichen wird. § 2 - In Abweichung von Artikel 78 des Gesellschaftsgesetzbuches müssen der Gesellschaftsname eines privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital und alle von ihm ausgehenden Unterlagen die Angabe "privater Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital nach belgischem Recht" umfassen oder diese Angabe muss unmittelbar dem Namen folgen. § 3 - In Abweichung von Artikel 93 Absatz 2 des Gesellschaftsgesetzbuches müssen private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital einen Jahresabschluss gemäß den Vorschriften erstellen, die der König aufgrund von Artikel 92 § 1 dieses Gesetzbuches festgelegt hat. § 4 - In Abweichung von Artikel 97 des Gesellschaftsgesetzbuches müssen private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital gemäß den Modalitäten, die aus den Artikeln 98 und folgenden dieses Gesetzbuches hervorgehen, ihren Jahresabschluss bei der Belgischen Nationalbank hinterlegen. § 5 - In Abweichung von Artikel 141 Nr. 1 und 2 des Gesellschaftsgesetzbuches müssen private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital aufgrund der Anwendung von Artikel 142 dieses Gesetzbuches einen oder mehrere Kommissare mit der Kontrolle ihres Jahresabschlusses beauftragen. In Abweichung von Artikel 144 Absatz 1 Nr. 8 dieses Gesetzbuches darf/dürfen der/die Kommissar(e), der/die Kenntnis von Verstößen gegen die Satzungsbestimmungen in Bezug auf den Status als AOGA hat/haben, auf keinen Fall versäumen, diese Verstöße im Bericht zu vermerken; der Vermerk muss außerdem ausführlich sein und die Bestimmungen, gegen die verstoßen wird, beinhalten. In den vom König festgelegten Fällen sendet/senden der/die Kommissar(e) eine beglaubigte Abschrift des Berichts an die FSMA. § 6 - In Abweichung von den Artikeln 184 Absatz 1, 187 und 193 des Gesellschaftsgesetzbuches wird das Liquidationsverfahren und das Verfahren zur Bestellung des Liquidators/der Liquidatoren in der Satzung festgelegt, darf die Investmentgesellschaft nach dem Liquidationsprotokoll keine neuen Anlagen in nicht notierte Gesellschaften mehr tätigen und muss der Jahresabschluss während der Liquidation gemäß den Vorschriften erstellt werden, die der König aufgrund von Artikel 92 § 1 dieses Gesetzbuches festgelegt hat.
KAPITEL 2 - Tätigkeitsaufnahme und -ausübung Abschnitt 1 - Eintragung Art. 301 - Der König legt unter Berücksichtigung der Kategorie von zugelassenen Anlagen, für die private AOGA optiert haben, auf Stellungnahme der FSMA und nach offener Konsultation durch Erlass Verpflichtungen und Bedingungen in Bezug auf die Eintragung fest, denen in den Artikeln 292 und 295 erwähnte private AOGA genügen müssen, bevor sie ihre Tätigkeit aufnehmen.
Art. 302 - § 1 - Private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital müssen sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit beim Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen in das Verzeichnis der privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital eintragen lassen.
Das Verzeichnis kann Rubriken und Unterrubriken umfassen.
Auf Unterlagen, die vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen zur Bestätigung dieser Eintragung ausgestellt werden, und auf Unterlagen, die im Hinblick auf die Verrichtung der Geschäfte des AOGA auf diese Eintragung verweisen, ist zu vermerken, dass die Eintragung nichts über Zweckmäßigkeit und Qualität der Geschäfte oder die Situation des Anlageorganismus aussagt. § 2 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen stellt der Öffentlichkeit auf der Grundlage der Daten, die er bei der Eintragung erhalten hat, Informationen in Bezug auf die Identität der Gesellschaften zur Verfügung, die in dem Verzeichnis der privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital eingetragen sind oder aus diesem Verzeichnis gestrichen worden sind.
Abschnitt 2 - Tätigkeitsausübung Art. 303 - Der König legt auf Stellungnahme der FSMA und nach offener Konsultation durch Erlass Verpflichtungen und Verbotsbestimmungen fest, denen private AOGA mit variabler und fixer Anzahl Anteile und private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital unterliegen.
Art. 304 - § 1 - Der König legt Regeln fest, die private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital und Personen, die Verwaltungsaufgaben für einen privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital ausüben, einhalten müssen, um Interessenkonflikte mit Anteilinhabern des privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital zu vermeiden. § 2 - Private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital dürfen nicht so viele Wertpapiere ein und derselben Gesellschaft erwerben, dass sie unter Berücksichtigung der Struktur und Streuung der Aktionäre der Gesellschaft durch diese Wertpapiere Einfluss auf die Geschäftsführung dieser Gesellschaft oder die Bestellung ihrer Leiter ausüben könnten.
Der König legt Grenzen für die Anzahl Wertpapiere fest, die ein privater Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital in ein und derselben Kategorie bei ein und demselben Emittenten halten darf.
Private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital dürfen sich nicht dazu verpflichten, mit den von ihnen verwalteten Wertpapieren auf eine bestimmte Weise abzustimmen oder gemäß Anweisungen von anderen Personen als den Anteilinhabern, die in Generalversammlung zusammentreten, abzustimmen. Private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital dürfen sich nicht dazu verpflichten, Wertpapiere nicht zu verkaufen, Vorkaufsrechte zu gewähren oder andere Vereinbarungen abzuschließen, die ihre Geschäftsführungsautonomie behindern könnten.
Gegenteilige Vereinbarungen sind nichtig.
Der König kann Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 4 vorsehen.
Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anwendbar, wenn ein privater Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital Tochterunternehmen errichtet hat, die selbst AOGA im Sinne von Artikel 3 Nr. 2 sind. § 3 - Private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital dürfen immer zusätzlich oder zeitweilig: 1. Terminanlagen mit einer Höchstdauer von sechs Monaten oder flüssige Mittel halten, 2.notierte Wertpapiere halten, insofern: a) sie diese Wertpapiere schon zum Zeitpunkt des Antrags auf Aufnahme in die Notierung an einer Börse oder einem anderen organisierten und öffentlichen Markt für Wertpapiere gehalten haben, b) sie diese Wertpapiere durch Umtausch nicht notierter Wertpapiere mit Ausnahme eigener Wertpapiere erworben haben, 3.im Rahmen von Sicherungsgeschäften notierte oder nicht notierte derivative Finanzinstrumente von notierten oder nicht notierten materiellen oder finanziellen Basiswerten handeln.
Der König bestimmt, was unter "zusätzlich oder zeitweilig" zu verstehen ist.
KAPITEL 3 - Aufsicht über private alternative Organismen für gemeinsame Anlagen Art. 305 - Der König kann unter Berücksichtigung der Kategorie von zugelassenen Anlagen, für die die betreffenden AOGA optiert haben, auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass die Anwendung der Artikel 337 bis 365 des vorliegenden Gesetzes auf die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels ausdehnen.
TEIL IV - NICHT HARMONISIERTE BESTIMMUNGEN ÜBER VERWALTUNGSGESELLSCHAFTEN Buch I - Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmung Art. 306 - Unbeschadet der Anwendung von Teil II des vorliegenden Gesetzes und der Verordnung 231/2013 sind die Bestimmungen des vorliegenden Teils auf Verwaltungsgesellschaften anwendbar, die öffentliche AOGA verwalten, die Teil III des vorliegenden Gesetzes unterliegen.
Art. 307 - Die Bestimmungen des vorliegenden Teils sind nicht anwendbar auf: 1. in Buch II Titel II bis IV des Gesetzes vom 6.April 1995 erwähnte Wertpapierfirmen, die in Artikel 46 Nr. 1 Punkt 4 des Gesetzes vom 6.
April 1995 erwähnte Wertpapierdienstleistungen erbringen dürfen, wenn sie diese Dienstleistungen für Organismen für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht erbringen; die Artikel 9, 26 Absatz 3, 27 § 2, 32, 33, 37 § 2, 39, 44, 45, 46 und 319 § 2 sind dennoch auf diese Wertpapierfirmen anwendbar, 2. in Buch II und III Titel I und II des Gesetzes vom 25.April 2014 erwähnte Kreditinstitute, wenn sie in Artikel 46 Nr. 1 Punkt 4 des Gesetzes vom 6. April 1995 erwähnte Wertpapierdienstleistungen für Organismen für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht erbringen; die Artikel 9, 26 Absatz 3, 27 § 2, 32, 33, 37 § 2, 39, 44, 45, 46 und 319 § 2 sind dennoch anwendbar.
Art. 308 - Die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen in Bezug auf AOGA, die von einer Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden, obliegt dieser Verwaltungsgesellschaft.
Buch II - Verwaltungsgesellschaften nach belgischem Recht TITEL I - Sonderbedingungen für die Tätigkeitsaufnahme KAPITEL 1 - Zulassung Art. 309 - Verwaltungsgesellschaften nach belgischem Recht, die beabsichtigen, Aufgaben der gemeinsamen Portfolioverwaltung von AOGA für öffentliche AOGA nach belgischem oder ausländischem Recht auszuüben, müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit von der FSMA eine Zulassung erhalten.
Art. 310 - Die FSMA erteilt AOGA-Verwaltungsgesellschaften, die die in Kapitel 2 festgelegten Bedingungen erfüllen und die über die in Artikel 11 erwähnte Zulassung verfügen, die beantragte Zulassung. Sie befindet über Anträge (a) innerhalb derselben Frist wie für Anträge auf Zulassung als Verwalter wie in Artikel 13 erwähnt, wenn dieser Antrag gleichzeitig eingereicht wird, oder (b) innerhalb sechs Monaten ab Einreichung einer vollständigen Akte und spätestens neun Monate nach Empfang des Antrags in den anderen Fällen.
In Beschlüssen in Bezug auf Zulassungen werden die Verwaltungsaufgaben, die eine Verwaltungsgesellschaft ausüben darf, und die Wertpapierdienstleistungen, die sie erbringen darf, angegeben.
Art. 311 - Antragsteller geben die Kategorie von zugelassenen Anlagen der AOGA an, die sie zu verwalten beabsichtigen.
Art. 312 - Wird die Zulassung von einer Verwaltungsgesellschaft beantragt, die Tochterunternehmen einer Börsengesellschaft, eines Kreditinstituts oder eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens nach belgischem Recht oder Tochterunternehmen des Mutterunternehmens einer Börsengesellschaft, eines Kreditinstituts oder eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens nach belgischem Recht ist oder die von denselben natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird wie eine Börsengesellschaft, ein Kreditinstitut oder ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nach belgischem Recht, so befragt die FSMA die Bank, bevor sie einen Beschluss fasst.
Wird die Zulassung von einer Verwaltungsgesellschaft beantragt, die Tochterunternehmen einer anderen Verwaltungsgesellschaft, einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EU erfüllen, einer Wertpapierfirma, eines Kreditinstituts oder eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist, die/das in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen ist, oder Tochterunternehmen des Mutterunternehmens einer anderen Verwaltungsgesellschaft, einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EU erfüllen, einer Wertpapierfirma, eines Kreditinstituts oder eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist, die/das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, oder die von denselben natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird wie eine andere Verwaltungsgesellschaft, eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EU erfüllen, eine Wertpapierfirma, ein Kreditinstitut oder ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die/das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, so befragt die FSMA, bevor sie einen Beschluss fasst, die nationalen Aufsichtsbehörden, die in diesen anderen Mitgliedstaaten zuständig sind für die Aufsicht über die Verwaltungsgesellschaften, Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EU erfüllen, Wertpapierfirmen, Kreditinstitute oder Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die gemäß ihrem Recht zugelassen sind.
Die FSMA befragt ebenfalls vorab die in Absatz 2 erwähnten Aufsichtsbehörden oder gegebenenfalls die Bank, um die gemäß den Artikeln 316 und 317 erforderlichen Eigenschaften der Aktionäre und Leiter zu beurteilen, wenn der Aktionär ein in Absatz 1 oder 2 erwähntes Unternehmen ist und die Person, die an der Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft beteiligt ist, ebenfalls an der Geschäftsleitung eines der in Absatz 1 oder 2 erwähnten Unternehmen beteiligt ist. Diese Behörden teilen sich gegenseitig alle Informationen mit, die der Beurteilung der erforderlichen Eigenschaften der in vorliegendem Absatz erwähnten Aktionäre und Personen, die an der Geschäftsleitung beteiligt sind, dienlich sind.
Art. 313 - Im Hinblick auf eine solide und umsichtige Geschäftsführung der Verwaltungsgesellschaft kann die FSMA die Zulassung dieser Verwaltungsgesellschaft auf die Ausübung bestimmter Verwaltungsaufgaben beschränken oder die Ausübung bestimmter Verwaltungsaufgaben an Bedingungen knüpfen.
Art. 314 - Die FSMA erstellt ein Verzeichnis der aufgrund vorliegenden Titels zugelassenen AOGA-Verwaltungsgesellschaften. Dieses Verzeichnis und darin vorgenommene Änderungen werden auf der Website der FSMA veröffentlicht.
Das Verzeichnis kann Rubriken und Unterrubriken umfassen.
KAPITEL 2 - Zulassungsbedingungen Art. 315 - AOGA-Verwaltungsgesellschaften nach belgischem Recht müssen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft errichtet werden.
Art. 316 - Die FSMA erteilt erst eine Zulassung, wenn ihr die Identität der allein oder gemeinsam handelnden natürlichen oder juristischen Personen mitgeteilt worden ist, die direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung am Kapital der AOGA-Verwaltungsgesellschaft halten, ob sie Stimmrecht gewährt oder nicht. In der Mitteilung müssen Kapital- und Stimmrechtsanteile, die diese Personen halten, angegeben werden.
Die Zulassung wird verweigert, wenn die FSMA der Auffassung ist, dass die in Absatz 1 erwähnten natürlichen oder juristischen Personen die Eigenschaften, die zur Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung der Verwaltungsgesellschaft erforderlich sind, nicht besitzen.
Art. 317 - § 1 - Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans von AOGA-Verwaltungsgesellschaften, mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragte Personen oder gegebenenfalls Mitglieder des Direktionsausschusses und Verantwortliche für die unabhängigen Kontrollfunktionen sind ausschließlich natürliche Personen.
In Absatz 1 erwähnte Personen müssen insbesondere unter Berücksichtigung der Kategorie von zugelassenen Anlagen der AOGA, die die Verwaltungsgesellschaft zu verwalten beabsichtigt, ständig über die berufliche Zuverlässigkeit und angemessene Fachkompetenz verfügen, die zur Ausübung ihrer Funktion erforderlich sind. § 2 - Die tatsächliche Geschäftsleitung einer Verwaltungsgesellschaft muss mindestens zwei natürlichen Personen anvertraut werden.
Art. 318 - Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans von AOGA-Verwaltungsgesellschaften, mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragte Personen oder gegebenenfalls Mitglieder des Direktionsausschusses und Verantwortliche für die unabhängigen Kontrollfunktionen dürfen sich nicht in einem der in Artikel 20 des Gesetzes vom 25. April 2014 erwähnten Fälle befinden.
Art. 319 - § 1 - Vorliegender Artikel enthält eine Aufzählung der Anforderungen hinsichtlich Risikomanagement-Funktion und -Grundsätze und Integritätspolitik und die Verpflichtung zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses; diese Anforderungen und diese Verpflichtung sind zusätzlich zu den Bestimmungen von Teil II und der Verordnung 231/2013 auf die in vorliegendem Buch erwähnten Verwaltungsgesellschaften anwendbar. § 2 - Im Rahmen ihrer Risikomanagement-Funktion müssen Verwaltungsgesellschaften ein Verfahren verwenden, das eine präzise und unabhängige Bewertung des Werts der OTC-Derivate (außerbörsliche Derivate), die sich im Portfolio der verwalteten AOGA oder gegebenenfalls im Portfolio der verschiedenen Teilfonds dieser verwalteten AOGA befinden, erlaubt.
Der König bestimmt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass Verfahren für die Bewertung von OTC-Derivaten.
Verwaltungsgesellschaften müssen der FSMA einmal jährlich und jedes Mal, wenn die FSMA darum ersucht, einen Bericht mit Informationen übermitteln, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der genutzten Derivate, der zugrunde liegenden Risiken, der Anlagegrenzen und der Methoden vermitteln, die zur Schätzung der mit den Derivatgeschäften verbundenen Risiken für jeden verwalteten AOGA oder gegebenenfalls für die verschiedenen Teilfonds dieser verwalteten AOGA angewandt werden. Die FSMA kann durch eine gemäß Artikel 64 des Gesetzes vom 2. August 2002 erlassene Verordnung die diesbezüglich geltenden Regeln präzisieren. § 3 - Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch Königlichen Erlass zusätzliche Punkte präzisieren, auf die sich die Risikomanagement-Grundsätze beziehen müssen.
Verwaltungsgesellschaften müssen so organisiert sein, dass sie neben den Informationen, die im Prospekt und in den Jahres- und Halbjahresberichten der verwalteten AOGA veröffentlicht werden, auf Verlangen eines Anteilinhabers zusätzliche Auskünfte erteilen können über die Anlagegrenzen des Risikomanagements der verwalteten AOGA, die Risikomanagementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der Aktiva, die die Kategorie von zugelassenen Anlagen bilden, für die die verwalteten AOGA optiert haben. § 4 - Verwaltungsgesellschaften arbeiten eine angemessene Integritätspolitik aus, die regelmäßig aktualisiert wird.
Der König präzisiert auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass, was unter "angemessener Integritätspolitik" zu verstehen ist. § 5 - Verwaltungsgesellschaften richten innerhalb ihres gesetzlichen Verwaltungsorgans einen Prüfungsausschuss ein.
Der König bestimmt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass diesbezügliche Regeln und Verpflichtungen. Er kann Bedingungen festlegen, unter denen die FSMA von den aufgrund des vorliegenden Paragraphen erlassenen Bestimmungen abweichen kann. § 6 - Der König kann außerdem auf Stellungnahme der FSMA durch Königlichen Erlass die in den Bestimmungen des vorliegenden Artikels vorgesehenen Anforderungen ergänzen, so dass für AOGA-Verwaltungsgesellschaften ähnliche Anforderungen gelten wie für Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen.
Art. 320 - § 1 - Wenn AOGA-Verwaltungsgesellschaften für eigene Rechnung mittels Vollmachtserteilung oder Unternehmensvertrag die Ausübung einer oder mehrerer der in Artikel 3 Nr. 41 erwähnten Verwaltungsaufgaben einem Dritten übertragen, gelten unbeschadet der Anwendung der Artikel 29 bis 32 folgende Bestimmungen. 1. Die Verpflichtung der Verwaltungsgesellschaft, ihre Verwaltungsaufgaben gemäß Artikel 182 auszuüben, darf nicht beeinträchtigt werden.2. In Bezug auf AOGA, die für die in Artikel 183 Absatz 1 Nr.1 erwähnte Kategorie von zugelassenen Anlagen optiert haben, a) darf die Ausübung der in Artikel 3 Nr.41 Buchstabe a) und b) erwähnten Verwaltungsaufgaben nur einem Unternehmen, das in Artikel 46 Nr. 1 Punkt 4 des Gesetzes vom 6. April 1995 erwähnte Wertpapierdienstleistungen erbringen darf, einer AOGA-Verwaltungsgesellschaft oder einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65 EG erfüllen, übertragen werden, b) müssen die von dem AOGA regelmäßig festgelegten Vorgaben für die Verteilung der Anlagen eingehalten werden, c) darf die Ausübung der in Artikel 3 Nr.41 Buchstabe a) und b) erwähnten Verwaltungsaufgaben weder der Verwahrstelle noch anderen Unternehmen, deren Interessen mit denen des verwalteten AOGA oder der Anteilinhaber kollidieren können, übertragen werden und auch nicht von ihnen wahrgenommen werden.
Der König legt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass Bedingungen fest, unter denen verwaltete AOGA, die für eine andere als die in Artikel 183 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Kategorie von zugelassenen Anlagen optiert haben, die Ausübung der in Artikel 3 Nr. 41 Buchstabe a) und b) erwähnten Verwaltungsaufgabe einem Dritten übertragen dürfen.Zu diesem Zweck kann Er die Anforderungen der Artikel 29 bis 32 ergänzen oder präzisieren. 3. Die Ausübung der in Artikel 3 Nr.41 Buchstabe c) erwähnten Verwaltungsaufgabe darf nur dann einem Dritten übertragen werden, wenn insbesondere nachfolgende Bedingungen erfüllt sind. a) Die Ausübung der Verwaltungsaufgabe darf nur einem Unternehmen übertragen werden, das einer vorbeugenden Aufsicht unterliegt.Dieses Unternehmen muss über eine administrative, buchhalterische, finanzielle und technische Organisation verfügen, die der Art der ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben und der Kategorie von zugelassenen Anlagen, für die der verwaltete AOGA optiert hat, angemessen ist.
Verwalter und Personen, die de facto die tatsächliche Geschäftsleitung gewährleisten, müssen über die berufliche Zuverlässigkeit und angemessene Fachkompetenz verfügen, die zur Ausübung dieser Funktion erforderlich sind. b) Die Ausübung der Verwaltungsaufgabe darf nur einem in Belgien ansässigen Unternehmen übertragen werden.c) In Abweichung von Buchstabe a) und unbeschadet der Anwendung von Buchstabe b) darf in Bezug auf AOGA mit fixer Anzahl Anteile die Ausübung der in Artikel 3 Nr.41 Buchstabe c) Punkt i) erwähnten Verwaltungsaufgabe in Bezug auf die Buchhaltung einem zugelassenen Revisor, einem zugelassenen Buchhalter oder einem Buchprüfer übertragen werden. Dieser muss seine Tätigkeiten innerhalb einer Gesellschaftsstruktur ausüben und über eine administrative, buchhalterische, finanzielle und technische Organisation verfügen, die der Art der ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben und der Kategorie von zugelassenen Anlagen, für die der AOGA optiert hat, angemessen ist.
Verwalter und Personen, die de facto die tatsächliche Geschäftsleitung gewährleisten, müssen über die berufliche Zuverlässigkeit und angemessene Fachkompetenz verfügen, die zur Ausübung dieser Funktion erforderlich sind.
Der Dritte, dem die in Artikel 3 Nr. 41 Buchstabe c) Punkt i) erwähnte Verwaltungsaufgabe in Bezug auf die Buchhaltung übertragen wird, muss über ausreichende Unabhängigkeit gegenüber dem Kommissar verfügen. Die Bestimmungen der Artikel 183bis bis 183sexies des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches sind auf ihn entsprechend anwendbar. d) Die Ausübung der in Artikel 3 Nr.41 Buchstabe c) Punkt i), iii), iv) und ix) erwähnten Verwaltungsaufgaben darf weder der Verwahrstelle des verwalteten AOGA noch anderen Unternehmen, deren Interessen mit denen des verwalteten AOGA oder der Anteilinhaber kollidieren können, übertragen werden und auch nicht von ihnen wahrgenommen werden. 4. Wird die Ausübung der Verwaltungsaufgaben einem Unternehmen übertragen, das dem Recht eines Staats unterliegt, der nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, so muss dieses Unternehmen in seinem Herkunftsstaat einer Aufsicht unterworfen sein, die der in Nr. 2 Buchstabe a) erwähnten Aufsicht entspricht und ständig von einer öffentlichen Behörde ausgeübt wird. Die Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Aufsichtsbehörden muss im Rahmen von Zusammenarbeitsabkommen gewährleistet sein. 5. Im Prospekt des AOGA sind die Verwaltungsaufgaben aufzulisten, die die AOGA-Verwaltungsgesellschaft einem Dritten übertragen hat. § 2 - Greift der Dritte, dem gemäß § 1 die Ausübung bestimmter Verwaltungsaufgaben übertragen worden ist, selbst auf eine Drittstelle zurück, um die Ausübung der ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben zu gewährleisten, so sind die Bestimmungen von § 1 anwendbar.
Für AOGA, die für die in Artikel 183 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Kategorie von zugelassenen Anlagen optiert haben, legt der König auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass Bedingungen fest, unter denen die Übertragung von materiellen Aufgaben, die mit den in Artikel 3 Nr. 41 Buchstabe c) erwähnten Verwaltungsaufgaben verbunden sind, durch den in Absatz 1 erwähnten Dritten von Absatz 1 abweichen darf.
TITEL II - Sonderbedingungen für die Tätigkeitsausübung KAPITEL 1 - Änderungen der Kapitalstruktur Art. 321 - § 1 - Unbeschadet der Artikel 24 und 316 und des Gesetzes vom 2. Mai 2007 muss eine natürliche oder juristische Person beziehungsweise müssen gemeinsam handelnde natürliche oder juristische Personen, die beschlossen hat/haben, direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung an einer AOGA-Verwaltungsgesellschaft nach belgischem Recht zu erwerben oder direkt oder indirekt eine derartige qualifizierte Beteiligung zu erhöhen, mit der Folge, dass ihr Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent erreichen oder überschreiten würde oder die AOGA-Verwaltungsgesellschaft ihr Tochterunternehmen würde, der FSMA vorab schriftlich dieses Vorhaben unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung anzeigen und dabei die in § 3 Absatz 3 genannten einschlägigen Informationen erteilen. § 2 - Die FSMA bestätigt dem interessierten Erwerber umgehend, in jedem Fall jedoch innerhalb zweier Werktage nach Erhalt der in § 1 genannten Anzeige und der in § 1 genannten Informationen und dem etwaigen anschließenden Erhalt der in Absatz 3 des vorliegenden Paragraphen genannten Informationen schriftlich deren Eingang. In der Bestätigung des Eingangs der Anzeige wird der Zeitpunkt des Ablaufs des Beurteilungszeitraums mitgeteilt.
Die FSMA verfügt über maximal sechzig Werktage ab dem Datum der Bestätigung des Eingangs der Anzeige und aller Unterlagen, die der Anzeige nach Maßgabe der in § 3 Absatz 3 genannten Liste beizufügen sind, um die Beurteilung nach § 3 vorzunehmen.
Die FSMA kann spätestens bis zum fünfzigsten Werktag des Beurteilungszeitraums weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung notwendig sind. Diese Anforderung ergeht schriftlich unter Angabe der zusätzlich benötigten Informationen.
Der Beurteilungszeitraum wird für die Dauer vom Zeitpunkt der Anforderung von Informationen durch die FSMA bis zum Eingang der entsprechenden Antwort des interessierten Erwerbers unterbrochen. Die Unterbrechung darf zwanzig Werktage nicht überschreiten. Es liegt im Ermessen der FSMA, nach Ablauf der gemäß vorhergehendem Absatz festgelegten Frist weitere Ergänzungen oder Klarstellungen zu den Informationen anzufordern, doch darf dies nicht zu einer Unterbrechung des Beurteilungszeitraums führen.
Die FSMA kann die Unterbrechung nach Absatz 4 bis auf dreißig Werktage ausdehnen, wenn der interessierte Erwerber: a) außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist oder beaufsichtigt wird oder b) eine natürliche oder juristische Person ist, die nicht einer Beaufsichtigung nach der Richtlinie 2011/61/EU, der Richtlinie 2006/48/EG, der Richtlinie 2009/65/EG, der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18.Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (Dritte Richtlinie Schadenversicherung), der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.
November 2002 über Lebensversicherungen, der Richtlinie 2004/39/EG oder der Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung unterliegt. § 3 - Die FSMA kann innerhalb des in § 2 erwähnten Beurteilungszeitraums gegen den beabsichtigten Erwerb Einspruch erheben, wenn sie auf der Grundlage der in Absatz 2 festgelegten Kriterien vernünftige Gründe hat anzunehmen, dass der interessierte Erwerber die Eigenschaften, die zur Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung der AOGA-Verwaltungsgesellschaft erforderlich sind, nicht besitzt, oder wenn die vom interessierten Erwerber vorgelegten Informationen unvollständig sind.
Bei der Beurteilung der Anzeige und der Informationen nach § 1 und der Ergänzungen nach § 2 hat die FSMA im Interesse einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung der AOGA-Verwaltungsgesellschaft, an der der Erwerb beabsichtigt wird, und unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Einflusses des interessierten Erwerbers auf die AOGA-Verwaltungsgesellschaft die Eignung des interessierten Erwerbers und die finanzielle Solidität des beabsichtigten Erwerbs im Hinblick auf sämtliche folgende Kriterien zu prüfen: a) die Zuverlässigkeit des interessierten Erwerbers, b) die berufliche Zuverlässigkeit und die Fachkompetenz einer jeden in Artikel 25 erwähnten Person, die die Geschäfte der AOGA-Verwaltungsgesellschaft infolge des beabsichtigten Erwerbs leiten wird, c) die finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers, insbesondere in Bezug auf die Art der tatsächlichen und geplanten Geschäfte der AOGA-Verwaltungsgesellschaft, an der der Erwerb beabsichtigt wird, d) die Tatsache, ob die AOGA-Verwaltungsgesellschaft in der Lage sein und bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen aufgrund des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse zu genügen, und insbesondere die Tatsache, ob die Gruppe, zu der sie gehören wird, über eine Struktur verfügt, die es ermöglicht, eine wirksame Beaufsichtigung auszuüben, einen wirksamen Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden durchzuführen und die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden zu bestimmen, e) die Tatsache, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung stattfinden, stattgefunden haben oder ob diese Straftaten versucht wurden beziehungsweise ob der beabsichtigte Erwerb das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.
Die FSMA veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste, in der die einschlägigen Informationen genannt werden, die der Art des interessierten Erwerbers und der Art des beabsichtigten Erwerbs angemessen und angepasst sind, die für die Beurteilung erforderlich sind und die der FSMA zum Zeitpunkt der Anzeige nach § 1 zu übermitteln sind.
Entscheidet die FSMA nach Abschluss der Beurteilung, Einspruch gegen den beabsichtigten Erwerb zu erheben, so setzt sie den interessierten Erwerber davon innerhalb zweier Werktage und unter Einhaltung des Beurteilungszeitraums schriftlich in Kenntnis. Eine Begründung der Entscheidung kann auf Antrag des interessierten Erwerbers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Erhebt die FSMA gegen den beabsichtigten Erwerb innerhalb des Beurteilungszeitraums keinen Einspruch, so gilt dieser als genehmigt.
Die FSMA kann eine Frist für den Abschluss eines beabsichtigten Erwerbs festlegen und diese Frist gegebenenfalls verlängern. § 4 - Die FSMA arbeitet bei der in § 3 erwähnten Beurteilung eng mit allen betreffenden zuständigen Behörden oder gegebenenfalls mit der Bank zusammen, wenn es sich bei dem interessierten Erwerber um eine der nachfolgenden natürlichen oder juristischen Personen handelt: a) ein Kreditinstitut, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma, eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, oder eine AOGA-Verwaltungsgesellschaft, das/die in einem anderen Mitgliedstaat beziehungsweise von der Bank zugelassen ist, b) ein Mutterunternehmen eines der in den Bestimmungen unter Buchstabe a) erwähnten Unternehmen oder c) eine natürliche oder juristische Person, die eines der in den Bestimmungen unter Buchstabe a) erwähnten Unternehmen kontrolliert. In den im vorhergehenden Absatz erwähnten Fällen sind in der Entscheidung der FSMA alle Bemerkungen oder Vorbehalte seitens der für den interessierten Erwerber zuständigen Behörde oder gegebenenfalls seitens der Bank zu vermerken.
Fällt die aufsichtsrechtliche Beurteilung eines beabsichtigten Erwerbs in den Zuständigkeitsbereich einer in einem anderen Mitgliedstaat zuständigen Aufsichtsbehörde von Kreditinstituten, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen, Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen oder AOGA-Verwaltungsgesellschaften, so tauscht die FSMA mit dieser Behörde schnellstmöglich die Informationen aus, die für die Beurteilung wesentlich oder relevant sind. Dabei teilt sie ihr alle einschlägigen Informationen auf Anfrage mit und übermittelt alle wesentlichen Informationen von sich aus. § 5 - Eine natürliche oder juristische Person, die beschlossen hat, ihre direkt oder indirekt an einer AOGA-Verwaltungsgesellschaft gehaltene qualifizierte Beteiligung zu veräußern, unterrichtet zuerst die FSMA schriftlich und zeigt die geplante Höhe ihrer Beteiligung an.
Diese natürliche oder juristische Person muss die FSMA ebenfalls benachrichtigen, wenn sie beschlossen hat, ihre qualifizierte Beteiligung so zu verringern, dass ihr Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent unterschreiten würde oder die AOGA-Verwaltungsgesellschaft nicht mehr ihr Tochterunternehmen wäre. [ § 6 - Wenn die in den Paragraphen 1 oder 5 vorgeschriebenen vorherigen Anzeigen nicht vorgenommen werden oder wenn eine Beteiligung trotz des in § 3 erwähnten Einspruchs der FSMA erworben oder erhöht wird, kann der Präsident des Handelsgerichts, in dessen Bereich die Verwaltungsgesellschaft von alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen ihren Sitz hat und der wie im Eilverfahren befindet, die in Artikel 516 § 1 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Maßnahmen ergreifen und die Beschlüsse einer Generalversammlung, die in den oben erwähnten Fällen gehalten wird, ganz oder teilweise für nichtig erklären.
Das Verfahren wird mittels Ladung eingeleitet, die von der FSMA ausgeht.
Artikel 516 § 3 des Gesellschaftsgesetzbuches findet Anwendung.] [ § 7] - Unbeschadet der Artikel 24 und 316 und des Gesetzes vom 2.
Mai 2007 muss eine natürliche oder juristische Person beziehungsweise müssen gemeinsam handelnde natürliche oder juristische Personen, die - ohne jedoch eine qualifizierte Beteiligung zu halten - direkt oder indirekt eine Beteiligung an einer AOGA-Verwaltungsgesellschaft nach belgischem Recht erworben hat/haben oder direkt oder indirekt eine derartige Beteiligung erhöht hat/haben mit der Folge, dass ihr Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 5 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals erreichen oder überschreiten würde, der FSMA dies schriftlich innerhalb einer Frist von zehn Werktagen ab Erwerb oder Erhöhung der Beteiligung anzeigen.
Eine natürliche oder juristische Person beziehungsweise gemeinsam handelnde natürliche oder juristische Personen, die eine direkt oder indirekt gehaltene Beteiligung von mehr als 5 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals einer AOGA-Verwaltungsgesellschaft veräußert hat/haben, die keine qualifizierte Beteiligung war, muss/müssen innerhalb einer Frist von zehn Werktagen dieselbe Anzeige vornehmen.
In den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Anzeigen werden genaue Identität des oder der Erwerber, Anzahl erworbener oder veräußerter Wertpapiere, Prozentsatz der Stimmrechte und des Kapitals der AOGA-Verwaltungsgesellschaft, die nach dem Erwerb oder der Veräußerung gehalten werden, und erforderliche Informationen, die in der gemäß § 3 Absatz 3 von der FSMA auf ihrer Website veröffentlichten Liste genannt werden, mitgeteilt. [ § 8] - AOGA-Verwaltungsgesellschaften teilen der FSMA Erwerbe oder Veräußerungen ihrer Wertpapiere oder Anteile mit, die ein Über- oder Unterschreiten eines der in § 1 Absatz 1 erwähnten Prozentsätze zur Folge haben, sobald sie davon Kenntnis haben.
Unter denselben Bedingungen teilen sie der FSMA mindestens einmal pro Jahr die Identität der allein oder gemeinsam handelnden Aktionäre oder Gesellschafter, die direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung an ihrem Kapital halten, und die Anzahl der so gehaltenen Kapital- und Stimmrechtsanteile mit. Sie teilen der FSMA ebenfalls die Anzahl der Aktien oder Anteile und die Anzahl der damit verbundenen Stimmrechte mit, für die sie in den Fällen, in denen in der Satzung keine Anzeige an die FSMA vorgeschrieben ist, gemäß Artikel 515 des Gesellschaftsgesetzbuches eine Erwerbs- oder Veräußerungsanzeige erhalten haben. [Art. 321 § 6 eingefügt durch Art. 3 Nr. 2 des G. vom 10. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); frühere Paragraphen 6 und 7 umnummeriert zu §§ 7 und 8 durch Art. 3 Nr. 1 des G. vom 10. April 2014 (B.S. vom 17.
Juni 2014)] Art. 322 - Wenn die FSMA Gründe hat anzunehmen, dass der Einfluss einer natürlichen oder juristischen Person, die direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung an einer AOGA-Verwaltungsgesellschaft hält, sich zu Lasten einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung der AOGA-Verwaltungsgesellschaft auswirken könnte, kann sie unbeschadet anderer durch vorliegendes Gesetz vorgesehener Maßnahmen: 1. die Stimmrechtsausübung in Verbindung mit den von den betreffenden Aktionären oder Gesellschaftern gehaltenen Aktien oder Anteilen aussetzen;sie kann auf Antrag Interessehabender die Aufhebung der von ihr angeordneten Maßnahmen gewähren; ihr Beschluss wird dem betreffenden Aktionär oder Gesellschafter auf die angemessenste Weise notifiziert; ihr Beschluss ist ausführbar, sobald er notifiziert wurde; die FSMA kann ihren Beschluss veröffentlichen, 2. anordnen, dass der betreffende Aktionär oder Gesellschafter innerhalb der von ihr festgelegten Frist seine Aktionärsrechte abtritt. In Ermangelung einer Abtretung der Aktionärsrechte innerhalb der festgelegten Frist kann die FSMA anordnen, dass die Aktionärsrechte bei einer von ihr bestimmten Einrichtung oder Person sequestriert werden. Der Sequester setzt die AOGA-Verwaltungsgesellschaft davon in Kenntnis; Letztere ändert das Register der Namensaktien oder -anteile dementsprechend und akzeptiert die alleinige Ausübung der mit diesen Anteilen oder Aktien verbundenen Rechte durch den Sequester. Der Sequester handelt im Interesse einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung der AOGA-Verwaltungsgesellschaft und im Interesse des Inhabers der sequestrierten Aktionärsrechte. Er übt alle mit den Aktien oder Anteilen verbundenen Rechte aus. Die von ihm als Dividende oder dergleichen eingenommenen Beträge überweist er vorerwähntem Inhaber nur, wenn dieser der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Anordnung nachgekommen ist.
Die Zeichnung von Kapitalerhöhungen oder anderen Wertpapieren, ob sie Stimmrecht verleihen oder nicht, die Möglichkeit, Dividenden als Gesellschaftsanteile auszuzahlen, die Annahme von öffentlichen Übernahme- oder Umtauschangeboten und die Einzahlung noch nicht voll eingezahlter Anteile unterliegen der Zustimmung des vorerwähnten Inhabers. Die aufgrund dieser Geschäfte erworbenen Aktionärsrechte fallen von Rechts wegen unter die vorerwähnte Sequestration.
Die Entlohnung des Sequesters wird von der FSMA festgelegt und geht zu Lasten des vorerwähnten Inhabers. Der Sequester kann diese Entlohnung mit den Beträgen verrechnen, die ihm in seiner Eigenschaft als Sequester oder vom vorerwähnten Inhaber im Hinblick auf die Ausführung der vorerwähnten Geschäfte gezahlt worden sind. [Wenn nach Ablauf der gemäß Absatz 1 Nr. 2 erster Satz erwähnten Frist die Stimmrechte vom ursprünglichen Inhaber oder einer anderen Person, die für die Rechnung dieses Inhabers handelt und nicht der Sequester ist, ungeachtet einer Aussetzung der Ausübung gemäß Absatz 1 Nr. 1 ausgeübt werden, kann das Handelsgericht, in dessen Bereich die Gesellschaft ihren Sitz hat, auf Antrag der FSMA Beschlüsse der Generalversammlung ganz oder teilweise für nichtig erklären, wenn ohne diese illegal ausgeübten Stimmrechte die für die Generalversammlungsbeschlüsse erforderlichen Anwesenheits- oder Mehrheitsquoren nicht erreicht worden wären.] [Art. 322 Abs. 5 eingefügt durch Art. 4 des G. vom 10. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] KAPITEL 2 - Geschäftsleitung und Leiter Art. 323 - In der Satzung einer AOGA-Verwaltungsgesellschaft kann dem Verwaltungsrat erlaubt werden, alle oder einen Teil der in Artikel 522 § 1 Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Befugnisse einem Direktionsausschuss zu übertragen, der in seiner Mitte eingerichtet wird, dessen Mitglieder er bestellt und abberuft und dessen Entlohnung er bestimmt.
Diese Übertragung kann sich jedoch weder auf die allgemeine Geschäftsführung noch auf die Handlungen beziehen, die aufgrund anderer Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches dem Verwaltungsrat vorbehalten sind.
Art. 324 - Verwaltungsgesellschaften informieren die FSMA im Voraus über einen Vorschlag für die Bestellung von Mitgliedern des gesetzlichen Verwaltungsorgans und Mitgliedern des Direktionsausschusses oder in Ermangelung eines Direktionsausschusses der mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragten Personen und von Verantwortlichen für die unabhängigen Kontrollfunktionen.
Im Rahmen der aufgrund von Absatz 1 erforderlichen Information übermitteln Verwaltungsgesellschaften der FSMA Unterlagen und Informationen, anhand deren sie beurteilen kann, ob Personen, deren Bestellung vorgeschlagen wird, gemäß Artikel 317 über die zur Ausübung ihrer Funktion erforderliche berufliche Zuverlässigkeit und angemessene Fachkompetenz verfügen.
Absatz 1 ist ebenfalls anwendbar bei einem Vorschlag für die Erneuerung der Bestellung der in Absatz 1 erwähnten Personen und bei Nichterneuerung der Bestellung, Abberufung oder Amtsniederlegung.
Die Bestellung der in Absatz 1 erwähnten Personen unterliegt der vorherigen Billigung durch die FSMA. Handelt es sich um die Bestellung einer Person, die zum ersten Mal für eine in Absatz 1 erwähnte Funktion in einem Finanzunternehmen vorgeschlagen wird, das gemäß Artikel 45 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 2.
August 2002 von der FSMA beaufsichtigt wird, so zieht die FSMA zuvor die Bank zu Rate. Die Bank teilt der FSMA ihre Stellungnahme binnen einer Frist von einer Woche ab Empfang des Antrags auf Stellungnahme mit.
Verwaltungsgesellschaften informieren die FSMA über die eventuelle Verteilung der Aufgaben unter den Mitgliedern des gesetzlichen Verwaltungsorgans und den mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragten Personen und über wichtige Änderungen in Bezug auf diese Aufgabenverteilung.
Art. 325 - § 1 - Verwalter oder Direktoren einer AOGA-Verwaltungsgesellschaft und Personen, die unter gleich welcher Bezeichnung und in gleich welcher Eigenschaft an der Verwaltung oder Geschäftsführung der Gesellschaft beteiligt sind, ob als Vertretung der AOGA-Verwaltungsgesellschaft oder nicht, dürfen unter den Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die in vorliegendem Artikel festgelegt sind, bei einer Handelsgesellschaft, einer Handelsgesellschaft kraft Rechtsform, einem Unternehmen anderer belgischer oder ausländischer Rechtsform oder einer belgischen oder ausländischen öffentlichen Einrichtung, die eine industrielle, kommerzielle oder finanzielle Tätigkeit ausübt, Mandate als Verwalter oder Geschäftsführer ausüben oder sich an der Verwaltung oder Geschäftsführung beteiligen. § 2 - In § 1 erwähnte externe Funktionen unterliegen internen Regeln, die die AOGA-Verwaltungsgesellschaft einführen und für deren Einhaltung sie sorgen muss, um: 1. zu verhindern, dass Personen, die an der tatsächlichen Geschäftsleitung der AOGA-Verwaltungsgesellschaft beteiligt sind, durch die Ausübung dieser Funktionen nicht mehr ausreichend verfügbar sind, um diese Geschäftsleitung wahrzunehmen, 2.dem Entstehen von Interessenkonflikten bei der AOGA-Verwaltungsgesellschaft und mit der Ausübung dieser Funktionen verbundenen Risiken insbesondere im Zusammenhang mit Insider-Geschäften vorzubeugen, 3. eine angemessene Bekanntmachung dieser Funktionen zu gewährleisten. Die FSMA legt durch eine Verordnung, die gemäß Artikel 64 des Gesetzes vom 2. August 2002 erlassen wird, fest, wie diesen Verpflichtungen nachzukommen ist.
Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass die so angenommene Verordnung abändern oder diese Verordnung selbst erlassen, wenn die FSMA dies versäumt hat. § 3 - Auf Vorschlag der AOGA-Verwaltungsgesellschaft bestellte Gesellschaftsbevollmächtigte müssen Personen sein, die an der tatsächlichen Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft beteiligt sind, oder Personen, die von dieser bestimmt werden.
Verwalter, die nicht an der tatsächlichen Geschäftsleitung der AOGA-Verwaltungsgesellschaft beteiligt sind, dürfen nur dann Verwalter einer Gesellschaft sein, an der die Verwaltungsgesellschaft eine Beteiligung hält, wenn sie nicht an der täglichen Geschäftsführung dieser Gesellschaft beteiligt sind.
Personen, die an der tatsächlichen Geschäftsleitung der AOGA-Verwaltungsgesellschaft beteiligt sind, dürfen nur dann ein Mandat ausüben, das eine Beteiligung an der täglichen Geschäftsführung beinhaltet, wenn dieses Mandat ausgeübt wird bei einer in Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erwähnten Gesellschaft, mit der die Verwaltungsgesellschaft enge Verbindungen hat, bei einem Organismus für gemeinsame Anlagen in Satzungsform, bei einer Vermögensgesellschaft, in der diese Personen oder ihre Familie im Rahmen der gewöhnlichen Verwaltung ihres Vermögens ein bedeutendes Interesse besitzen, oder bei einer Gesellschaft, in der diese Personen die einzigen Leiter sind und deren Tätigkeit sich auf die Erbringung von Verwaltungsdiensten für vorerwähnte Gesellschaften oder die Tätigkeit einer Vermögensgesellschaft beschränkt. § 4 - Im Hinblick auf die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels notifiziert die AOGA-Verwaltungsgesellschaft der FSMA unverzüglich die Funktionen, die in § 1 erwähnte Personen außerhalb der Verwaltungsgesellschaft ausüben.
Art. 326 - Bei Konkurs einer AOGA-Verwaltungsgesellschaft sind in Bezug auf die Masse Zahlungen, die diese Gesellschaft im Laufe von zwei Jahren vor dem vom Gericht festgelegten Zeitpunkt der Zahlungseinstellung entweder in bar oder auf anderem Wege in Form von Tantiemen oder anderen Gewinnbeteiligungen an ihre Verwalter oder Geschäftsführer vorgenommen hat, nichtig und unwirksam.
Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn das Gericht befindet, dass kein deutlich als schwerwiegend anzusehender Fehler dieser Personen zum Konkurs beigetragen hat.
KAPITEL 3 - Fusionen und Übertragungen zwischen Verwaltungsgesellschaften von alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen Art. 327 - Die Zustimmung der FSMA ist erforderlich für: 1. Fusionen zwischen AOGA-Verwaltungsgesellschaften oder zwischen solchen Gesellschaften und anderen Finanzinstituten, 2.Gesamt- oder Teilübertragungen der Tätigkeit zwischen AOGA-Verwaltungsgesellschaften oder zwischen solchen Gesellschaften und anderen Finanzinstituten.
Die FSMA kann ihre Zustimmung nur innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von dem Projekt in Kenntnis gesetzt worden ist, und aus Gründen im Zusammenhang mit der soliden und umsichtigen Geschäftsführung der betreffenden AOGA-Verwaltungsgesellschaft(en) verweigern. Greift sie nicht innerhalb der vorerwähnten Frist ein, so gilt die Zustimmung als erteilt.
Art. 328 - Gesamt- oder Teilübertragungen zwischen AOGA-Verwaltungsgesellschaften oder zwischen solchen Gesellschaften und anderen Finanzinstituten, denen gemäß Artikel 328 [sic, zu lesen ist: Artikel 327] zugestimmt worden ist und die sich auf Rechte und Pflichten beziehen, die aus Geschäften der betreffenden Gesellschaften oder Institute hervorgehen, sind ab Veröffentlichung der Zustimmung der FSMA im Belgischen Staatsblatt Dritten gegenüber wirksam.
KAPITEL 4 - Verpflichtungen und Verbotsbestimmungen Art. 329 - Außer mit Zustimmung der FSMA dürfen AOGA-Verwaltungsgesellschaften keine Beteiligungen an Handelsgesellschaften oder Gesellschaften, die die Form einer Handelsgesellschaft angenommen haben, halten.
Dieses Verbot ist nicht anwendbar auf Beteiligungen an Gesellschaften, die alle oder einen Teil der in Artikel 3 Nr. 41 und 43 erwähnten Tätigkeiten ausüben, oder an Gesellschaften, deren Zweck ausschließlich darin besteht, Beteiligungen an solchen Gesellschaften zu halten.
Art. 330 - Der König kann gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Art der betreffenden Verwaltungsaufgabe und der Kategorie von zugelassenen Anlagen auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass die in den Artikeln 37, 39, 44, 45 und 46 und in der Verordnung 231/2013 festgelegten Anforderungen in Bezug auf Wohlverhaltensregeln und Interessenkonflikte, die Verwaltungsgesellschaften bei der Ausübung der in Artikel 3 Nr. 41 erwähnten Verwaltungsaufgaben zu erfüllen haben, näher bestimmen und ergänzen, so dass für AOGA-Verwalter ähnliche Anforderungen gelten wie für Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen.
Art. 331 - AOGA-Verwaltungsgesellschaften sehen Verfahren für den Umgang mit Anlegerbeschwerden vor.
Der König bestimmt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass diesbezügliche Verpflichtungen der AOGA-Verwaltungsgesellschaften.
KAPITEL 5 - Verordnungsrechtliche Koeffizienten Art. 332 - § 1 - Die FSMA legt durch Verordnung Normen in Bezug auf Solvabilität, Liquidität und Risikokonzentration und andere Normen mit Obergrenzen fest, die AOGA-Verwaltungsgesellschaften einhalten müssen.
In vorliegendem Paragraphen erwähnte Normen können sowohl quantitativer als auch qualitativer Art sein. § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 1 müssen AOGA-Verwaltungsgesellschaften über eine Politik in Bezug auf ihren Eigenmittelbedarf verfügen, die den von ihnen ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeiten angemessen ist. Die Personen, die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung der AOGA-Verwaltungsgesellschaft beauftragt sind, oder gegebenenfalls der Direktionsausschuss arbeiten zu diesem Zweck unter der Aufsicht des gesetzlichen Verwaltungsorgans eine Politik aus, in deren Rahmen unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität dieser Tätigkeiten, der damit verbundenen Risiken und der Risikomanagement-Politik der Gesellschaft der derzeitige und zukünftige Eigenmittelbedarf der Gesellschaft identifiziert und bestimmt wird. Verwaltungsgesellschaften beurteilen regelmäßig ihre Politik in Bezug auf ihren Eigenmittelbedarf und passen diese Politik wenn nötig an.
Die FSMA kann durch Verordnung die Periodizität dieser Beurteilungen präzisieren. § 3 - Ist die FSMA der Ansicht, dass die Politik einer AOGA-Verwaltungsgesellschaft in Bezug auf ihren Eigenmittelbedarf nicht dem Risikoprofil der Gesellschaft entspricht, so kann sie unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 360 in Hinsicht auf die Ziele des vorliegenden Gesetzes Anforderungen in Bezug auf Solvabilität, Liquidität, Risikokonzentration und Risikopositionen auferlegen, die zusätzlich zu den in § 1 erwähnten Anforderungen erfüllt werden müssen. Sie kann durch Verordnung Kriterien und Verfahren festlegen, die sie zu diesem Zweck anwendet. § 4 - Die FSMA bestimmt durch Verordnung, welche Informationen AOGA-Verwaltungsgesellschaften über ihre Lage in Bezug auf Solvabilität, Liquidität, Risikokonzentration und andere Risikopositionen und über ihre Politik in Bezug auf ihren Eigenmittelbedarf veröffentlichen müssen.
Sie bestimmt ebenfalls Modalitäten und Periodizität der Veröffentlichung dieser Informationen. § 5 - In vorliegendem Artikel erwähnte Verordnungen werden gemäß Artikel 64 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erlassen. § 6 - In besonderen Fällen kann die FSMA innerhalb der Grenzen der europäischen Rechtsvorschriften Abweichungen von den Bestimmungen der in Anwendung des vorliegenden Artikels erlassenen Verordnungen erlauben.
KAPITEL 6 - Periodische Auskünfte und Rechnungslegungsvorschriften Art. 333 - AOGA-Verwaltungsgesellschaften legen der FSMA regelmäßig eine detaillierte finanzielle Aufstellung vor. Diese Aufstellung wird gemäß den Regeln erstellt, die durch eine von der FSMA gemäß Artikel 64 des Gesetzes vom 2. August 2002 erlassene Verordnung festgelegt werden, wobei die FSMA Häufigkeit und Art und Weise der Berichterstattung bestimmt. Die FSMA kann außerdem die regelmäßige Übermittlung anderen Zahlenmaterials oder weiterer Erläuterungen vorschreiben, die zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Teils und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen erforderlich sind.
Die tatsächliche Geschäftsleitung der AOGA-Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls der Direktionsausschuss bestätigt der FSMA, dass die vorerwähnten regelmäßigen Aufstellungen, die ihr von der Gesellschaft am Ende des ersten Geschäftshalbjahres und am Ende des Geschäftsjahres vorgelegt werden, mit der Buchhaltung und dem Inventar in Übereinstimmung stehen.
Diese regelmäßigen Aufstellungen (a) müssen vollständig sein und alle Daten aus der Buchhaltung und dem Inventar enthalten, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind, und (b) sie müssen korrekt sein und genau mit der Buchhaltung und dem Inventar übereinstimmen, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind. Die tatsächliche Geschäftsleitung bestätigt, alles Erforderliche unternommen zu haben, damit die vorerwähnten Aufstellungen gemäß den geltenden Richtlinien der FSMA und in Anwendung der Buchungs- und Bewertungsregeln, die der Erstellung des Jahresabschlusses zugrunde liegen, oder, falls es sich um regelmäßige Aufstellungen handelt, die sich nicht auf das Ende des Geschäftsjahres beziehen, in Anwendung der Buchungs- und Bewertungsregeln, die der Erstellung des Jahresabschlusses des letzten Geschäftsjahres zugrunde gelegen haben, erstellt werden.
Der König bestimmt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass für alle AOGA-Verwaltungsgesellschaften: 1. die Regeln, gemäß denen AOGA-Verwaltungsgesellschaften ihre Buchhaltung führen, die Bewertung des Inventars vornehmen und ihren Jahresabschluss erstellen und veröffentlichen, 2.die Regeln, die bei der Erstellung, Kontrolle und Veröffentlichung ihres konsolidierten Abschlusses und bei der Erstellung und Veröffentlichung des Jahresberichts und des Kontrollberichts über diesen konsolidierten Abschluss einzuhalten sind.
Zu diesem Zweck kann Er die in Ausführung des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen erlassenen Regeln und - unter den Bedingungen der Artikel 122 Absatz 1 und 123 des Gesellschaftsgesetzbuches - die in Ausführung der Artikel 92 und 117 des Gesellschaftsgesetzbuches erlassenen Regeln anpassen, abändern und ergänzen.
In besonderen Fällen kann die FSMA Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 3 erwähnten Erlassen und Verordnungen gewähren.
In vorliegendem Artikel erwähnte Verordnungen werden nach Konsultierung der betreffenden Berufsverbände erlassen.
Buch III - Verwaltungsgesellschaften nach ausländischem Recht TITEL I - Sonderbedingungen für die Tätigkeitsaufnahme Art. 334 - § 1 - Verwaltungsgesellschaften nach ausländischem Recht dürfen nur dann einen öffentlichen AOGA nach belgischem Recht verwalten, der Teil III des vorliegenden Gesetzes unterliegt, wenn 1. sie in Belgien eine Zweigniederlassung errichten, um diese Tätigkeiten auszuüben, 2.die FSMA von den zuständigen Behörden des Herkunfts- oder Referenzmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft die Anzeige mit den in den Artikeln 33 Absatz 2 und 3 oder 41 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2011/61/EU erwähnten Angaben erhält oder in dem in Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU erwähnten Fall die Verwaltungsgesellschaft des betreffenden AOGA in ihrem Herkunftsmitgliedstaat einer Regelung unterliegt, die mindestens die Bedingungen von Artikel 110 erfüllt, und die FSMA die in Artikel 119 erwähnte Anzeige erhält. § 2 - Folgende Bestimmungen von Buch II sind anwendbar: 1. die Artikel 309, 310 und 311, 2.Artikel 314, wobei in vorliegendem Buch erwähnte Zweigniederlassungen in einer Sonderrubrik des in diesem Artikel erwähnten Verzeichnisses vermerkt werden, 3. Artikel 316 in Bezug auf die Identität der Inhaber des Kapitals der Verwaltungsgesellschaft, 4.die Artikel 317 und 318 in Bezug auf die Leiter der Zweigniederlassung, 5. die Artikel 319 und 320. § 3 - Die FSMA kann die Erteilung einer Zulassung an eine Zweigniederlassung verweigern, wenn sie der Ansicht ist, dass für den Schutz der Anleger die Errichtung einer Gesellschaft nach belgischem Recht erforderlich ist.
TITEL II - Tätigkeitsausübung Art. 335 - § 1 - Folgende Bestimmungen von Buch II sind anwendbar: 1. die Artikel 324 und 325 in Bezug auf die Leiter der Zweigniederlassung, 2.die Artikel 246 und 330, 3. Artikel 333. § 2 - Wenn die FSMA Gründe hat anzunehmen, dass der Einfluss einer natürlichen oder juristischen Person, die direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung an einer Verwaltungsgesellschaft hält, sich zu Lasten einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung der Zweigniederlassung auswirken könnte, kann sie unbeschadet anderer durch vorliegendes Gesetz vorgesehener Maßnahmen die Zulassung der Zweigniederlassung für die von ihr festgelegte Dauer aussetzen oder widerrufen; die Bestimmungen von Teil V finden auf diese Beschlüsse Anwendung.
TEIL V - AUFSICHT Art. 336 - Unbeschadet der Artikel 291 und 305 ist vorliegender Teil in Bezug auf die Bestimmungen der Teile I, II, III Buch I und der Teile IV, VIII und IX anwendbar.
Buch I - Von der FSMA ausgeübte Aufsicht TITEL I - Allgemeine Bestimmungen Art. 337 - § 1 - AOGA und Verwalter, für die Belgien Herkunftsmitgliedstaat ist, unterliegen der Aufsicht der FSMA. § 2 - Wenn ein Verwalter, für den Belgien nicht Herkunftsmitgliedstaat ist, einen AOGA nach belgischem Recht verwaltet oder Anteile an AOGA in Belgien vertreibt, obliegt die Kontrolle der Einhaltung der nachstehend aufgezählten Bestimmungen der FSMA: 1. wenn der Verwalter seine Tätigkeiten in Belgien über die Errichtung einer Zweigniederlassung ausübt, der Artikel 37, 39, 44, 45 und 46, 2.wenn der Verwalter einen öffentlichen AOGA verwaltet, der Bestimmungen von Teil IV Buch III, 3. wenn Anteile an einem AOGA nach ausländischem Recht in Belgien öffentlich angeboten werden, der Bestimmungen von Teil III Buch I Titel II. § 3 - Andere Strukturen, auf die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen anwendbar sind, unterliegen der Aufsicht der FSMA. Art. 338 - § 1 - Die FSMA achtet darauf, dass jede in Artikel 337 erwähnte Struktur gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen handelt, sofern sie auf sie anwendbar sind. § 2 - Unbeschadet der Artikel 340 und 341 kann die FSMA sich alle Informationen und Unterlagen in Bezug auf Organisation, Arbeitsweise, Lage und Verrichtungen der in Artikel 337 erwähnten Personen und in Bezug auf Bewertung und Rentabilität des Vermögens eines AOGA übermitteln lassen. § 3 - Unbeschadet der Artikel 340 und 341 kann sie vor Ort bei den in Artikel 337 erwähnten Personen Ermittlungen durchführen, alle Daten, die sie besitzen, einsehen und eine Abschrift von diesen Daten anfertigen, um: 1. die Einhaltung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über den Status der Verwaltungsgesellschaften und die Richtigkeit und Aufrichtigkeit der Buchhaltung und des Jahresabschlusses und auch der von der Verwaltungsgesellschaft übermittelten Aufstellungen und anderen Auskünfte zu überprüfen, 2.die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen und der Bestimmungen der Verwaltungsordnung oder der Satzung und die Richtigkeit und Aufrichtigkeit der Buchhaltung und des Jahresabschlusses und auch der vom AOGA übermittelten Jahres- und Halbjahresberichte und anderen Auskünfte zu überprüfen, 3. die Angemessenheit der Führungsstruktur, der administrativen, buchhalterischen, finanziellen und technischen Organisation und der internen Kontrolle des AOGA und der Verwaltungsgesellschaft und, ausschließlich bei Verwaltungsgesellschaften, der Politik in Bezug auf ihren Eigenmittelbedarf zu überprüfen, 4.sich zu vergewissern, dass die Geschäftsführung des AOGA und der Verwaltungsgesellschaft solide und umsichtig ist und dass ihre Lage oder ihre Verrichtungen ihre Liquidität, Rentabilität oder Solvabilität nicht in Gefahr bringen können und, ausschließlich bei AOGA, dass ihre Geschäftsführung die mit den Wertpapieren verbundenen Rechte nicht in Gefahr bringen kann, 5. die Vollständigkeit und Angemessenheit der Informationen, die in dem Prospekt, den wesentlichen Informationen für den Anleger und ihren Aktualisierungen enthalten sind und sich auf ein in Artikel 222 Absatz 1 erwähntes Angebot beziehen, und der Informationen, die in den Bekanntmachungen, Werbenachrichten und anderen Unterlagen enthalten sind, die sich auf ein öffentliches Angebot von Anteilen an einem AOGA beziehen oder in denen ein solches Angebot angekündigt oder empfohlen wird, zu überprüfen.In diesem Fall kann die FSMA ebenfalls vor Ort bei dem Anbieter, sofern dieser keine der in vorliegendem Absatz erwähnten Personen ist, und den Finanzvermittlern, die im Rahmen eines öffentlichen Angebots von Anteilen an dem AOGA tätig sind oder tätig gewesen sind, Ermittlungen durchführen. § 4 - Die FSMA kann einen Revisor bestellen und ihn damit beauftragen, einen Sonderbericht über Organisation, Tätigkeiten und Finanzstruktur eines Verwalters zu erstellen, wobei die Kosten für die Erstellung dieses Berichts vom betreffenden Verwalter getragen werden. § 5 - Die Bestimmungen der Artikel 79 bis 85 des Gesetzes vom 2.
August 2002 sind im Rahmen der Ausübung der Befugnisse anwendbar, die der FSMA durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes zuerkannt werden. § 6 - Der König legt die Vergütung fest, die AOGA und Verwaltungsgesellschaften der FSMA zur Deckung der Aufsichtskosten zahlen müssen.
Art. 339 - AOGA legen der FSMA regelmäßig eine detaillierte finanzielle Aufstellung vor. Diese Aufstellung wird gemäß den Regeln erstellt, die durch eine von der FSMA gemäß Artikel 64 des Gesetzes vom 2. August 2002 erlassene Verordnung festgelegt werden, wobei die FSMA Inhalt, Häufigkeit und Art und Weise der Berichterstattung bestimmt. Die FSMA kann außerdem die regelmäßige Übermittlung anderen Zahlenmaterials oder weiterer Erläuterungen vorschreiben, die zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen erforderlich sind.
Die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragten Personen bestätigen der FSMA, dass die in Absatz 1 erwähnten regelmäßigen finanziellen Aufstellungen mit der Buchhaltung und dem Inventar in Übereinstimmung stehen. Diese regelmäßigen finanziellen Aufstellungen (a) müssen vollständig sein und alle Daten aus der Buchhaltung und dem Inventar enthalten, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind, und (b) sie müssen korrekt sein und genau mit der Buchhaltung und dem Inventar übereinstimmen, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind. Sie bestätigen, alles Erforderliche unternommen zu haben, damit die vorerwähnten Aufstellungen gemäß den geltenden Richtlinien der FSMA und in Anwendung der Buchungs- und Bewertungsregeln, die der Erstellung des Jahresabschlusses zugrunde liegen, erstellt werden.
In besonderen Fällen kann die FSMA Abweichungen von der in Absatz 1 erwähnten Verordnung gewähren.
Die in Absatz 1 erwähnte Verordnung wird nach Konsultierung der betreffenden Berufsverbände erlassen.
Art. 340 - § 1 - Stellt die FSMA fest, dass (a) ein AOGA oder (b) ein Verwalter, für den Belgien nicht Herkunftsmitgliedstaat ist und der in Belgien AOGA verwaltet und/oder vertreibt - unabhängig davon, ob dies über eine Zweigniederlassung erfolgt -, gegen eine der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder der Erlasse und Verordnungen, hinsichtlich deren die FSMA für die Überwachung der Einhaltung zuständig ist, verstößt, so fordert sie die betreffende Struktur auf, den Verstoß zu beenden, und unterrichtet die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats entsprechend. § 2 - Lehnt es die betreffende Struktur ab, der FSMA die in ihre Zuständigkeit fallenden Informationen zukommen zu lassen oder unternimmt sie nicht die erforderlichen Schritte, um den Verstoß gemäß § 1 zu beenden, so setzt die FSMA die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats davon in Kenntnis. § 3 - Weigert sich der AOGA oder der Verwalter trotz der gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Richtlinie 2011/61/EU von den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats getroffenen Maßnahmen oder weil solche Maßnahmen sich als unzureichend erweisen oder in dem fraglichen Mitgliedstaat nicht verfügbar sind, weiterhin, die von der FSMA gemäß Artikel 338 geforderten Informationen vorzulegen, oder verstößt er weiterhin gegen die in § 1 genannten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Belgien, so kann die FSMA nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats geeignete Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen des Artikels 359 und folgenden ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern oder zu ahnden; soweit erforderlich, kann die FSMA diesem AOGA oder diesem Verwalter auch neue Geschäfte in Belgien untersagen. Handelt es sich bei der in Belgien von einer Verwaltungsgesellschaft durchgeführten Aufgabe um die Verwaltung von AOGA, so kann die FSMA die Ersetzung der Verwaltungsgesellschaft verlangen. § 4 - Wird die FSMA davon in Kenntnis gesetzt, dass ein Verwalter nach belgischem Recht, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats AOGA verwaltet oder vertreibt - unabhängig davon, ob dies über eine Zweigniederlassung erfolgt -, es ablehnt, den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die in ihre Zuständigkeit fallenden Informationen zukommen zu lassen, oder dass er nicht die erforderlichen Schritte unternimmt, um den Verstoß gegen die in die Zuständigkeit des Aufnahmemitgliedstaats fallenden Bestimmungen zu beenden, so 1. trifft sie alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der betreffende Verwalter die von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats geforderten Informationen vorlegt oder den Verstoß gegen die betreffenden Bestimmungen beendet, 2.ersucht sie die zuständigen Aufsichtsbehörden in Drittländern um Erteilung der erforderlichen Informationen.
Die FSMA teilt den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die Art der Maßnahmen gemäß Nr. 1 mit.
Art. 341 - § 1 - Hat die FSMA klare und nachweisbare Gründe für die Annahme, dass ein AOGA oder ein Verwalter gegen die Verpflichtungen verstößt, die ihm aus Vorschriften erwachsen, hinsichtlich deren ein anderer Mitgliedstaat für die Überwachung der Einhaltung zuständig ist, so teilt sie ihre Erkenntnisse den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats mit. § 2 - Verhält sich der AOGA oder der Verwalter trotz der von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats getroffenen Maßnahmen oder weil solche Maßnahmen sich als unzureichend erweisen oder der Herkunftsmitgliedstaat nicht rechtzeitig handelt, weiterhin auf eine Art und Weise, die den Interessen der Anleger des betreffenden AOGA, der Finanzstabilität oder der Integrität des belgischen Marktes eindeutig abträglich ist, so kann die FSMA nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Anleger des betreffenden AOGA, die Finanzstabilität und die Integrität des belgischen Marktes zu schützen; sie hat auch die Möglichkeit, dem AOGA oder dem benannten Verwalter den weiteren Vertrieb von Anteilen des betreffenden AOGA in Belgien zu untersagen. § 3 - Die FSMA ergreift geeignete Maßnahmen und fordert erforderlichenfalls von den entsprechenden Aufsichtsbehörden in Drittländern zusätzliche Informationen an, wenn die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats eines Verwalters nach belgischem Recht die FSMA davon in Kenntnis setzen, dass sie Gründe für die Annahme haben, dass der Verwalter gegen die Verpflichtungen verstößt, die ihm aus Vorschriften erwachsen, hinsichtlich deren die FSMA für die Überwachung der Einhaltung zuständig ist. § 4 - Das Verfahren nach den Paragraphen 1 und 2 kommt ferner zur Anwendung, wenn die FSMA klare und belegbare Einwände gegen die Zulassung eines AOGA oder eines Verwalters mit Sitz in einem Drittland durch den Referenzmitgliedstaat hat.
Art. 342 - Ist die FSMA nicht mit einer von einer anderen zuständigen Behörde nach den Artikeln 340 und 341 getroffenen Maßnahme einverstanden, so kann sie die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen.
Art. 343 - § 1 - Unbeschadet der Artikel 37, 39, 44, 45, 46 und 245 und der Bestimmungen der Verordnung 231/2013 in Bezug auf Wohlverhaltensregeln und Interessenkonflikte interessiert die Beziehung zwischen einem AOGA und einem bestimmten Anteilinhaber die FSMA nur, insofern dies für die Aufsicht über den AOGA erforderlich ist. § 2 - Unbeschadet der Artikel 37, 39, 44, 45, 46, 245 und 330 und der Bestimmungen der Verordnung 231/2013 in Bezug auf Wohlverhaltensregeln und Interessenkonflikte interessiert die Beziehung zwischen einer AOGA-Verwaltungsgesellschaft und einem bestimmten Kunden die FSMA nur, insofern dies für die Aufsicht über die AOGA-Verwaltungsgesellschaft erforderlich ist.
TITEL II - Aufsicht auf konsolidierter Basis Art. 344 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf Verwalter nach belgischem Recht.
Art. 345 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels: 1. werden die Begriffe "alleinige oder gemeinsame Kontrolle" und "Konzern" im Sinne ihrer Begriffsbestimmung in den in Anwendung von Artikel 333 Absatz 4 erlassenen Vorschriften über den Jahresabschluss und konsolidierten Abschluss von AOGA-Verwaltungsgesellschaften verstanden, 2.muss unter "Finanzholdinggesellschaft" ein Finanzinstitut verstanden werden, dessen Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen, AOGA-Verwalter oder Finanzinstitute sind, wobei mindestens ein Tochterunternehmen ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma, eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EU erfüllen, oder ein AOGA-Verwalter ist, und das keine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 3 Nr. 39 des Gesetzes vom 25. April 2014, Artikel 95bis des Gesetzes vom 6. April 1995, Artikel 91octiesdecies des Gesetzes vom 9. Juli 1975, Artikel 98 des Gesetzes vom 16. Februar 2009 oder Artikel 241 des Gesetzes vom 3. August 2012 ist, 3. muss unter "konsolidierender Aufsichtsbehörde" die Behörde verstanden werden, die für die Beaufsichtigung von AOGA-Verwaltern, die EU-Mutterunternehmen sind, und AOGA-Verwaltern, die von EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften kontrolliert werden, auf konsolidierter Basis zuständig ist. Was die Gruppenaufsicht betrifft, unterliegen Unternehmensgruppen, die ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma, eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EU erfüllen, oder ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen umfassen, den Bestimmungen von Buch II Titel III Kapitel IV Abschnitt I, II und IV des Gesetzes vom 25. April 2014, Artikel 95 des Gesetzes vom 6. April 1995, Artikel 241 des Gesetzes vom 3. August 2012, Kapitel VIIbis des Gesetzes vom 9. Juli 1975 oder Titel VIII des Gesetzes vom 16. Februar 2009.
Unternehmensgruppen, die einen AOGA-Verwalter, aber kein Kreditinstitut, keine Wertpapierfirma, keine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EU erfüllen, und kein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen umfassen, unterliegen den Bestimmungen des vorliegenden Artikels. § 2 - Ist ein AOGA-Verwalter ein Mutterunternehmen, so unterliegt er für die Einheit, die er mit seinen belgischen und ausländischen Tochterunternehmen bildet, der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis durch die FSMA. Die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis bezieht sich für die konsolidierte Einheit auf die finanzielle Lage, auf die Geschäftsführung, die Organisation und das Risiko- und Liquiditätsmanagement und auf den Einfluss, den in die Konsolidierung einbezogene Unternehmen auf andere Unternehmen ausüben. Der König kann die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis auf andere in Richtlinien der Europäischen Union erwähnte Gebiete ausdehnen.
In Artikel 332 §§ 1 bis 3 erwähnte Verhältnisse und Grenzen können auf der Grundlage der konsolidierten Lage des AOGA-Verwalters und seiner Tochterunternehmen auferlegt werden.
Für die Zwecke der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis legen betreffende AOGA-Verwalter der FSMA regelmäßig eine konsolidierte finanzielle Aufstellung vor. Nach Konsultierung der betreffenden Berufsverbände legt die FSMA Regeln für die Erstellung dieser Aufstellungen und insbesondere Regeln in Bezug auf den Konsolidierungskreis, die Art und Weise der Einbeziehung in die Konsolidierung und die Häufigkeit der Vorlage dieser Aufstellungen fest.
Wenn die FSMA es für die aufsichtsrechtliche Kontrolle als notwendig erachtet, kann sie verlangen, dass Gesellschaften, die keine Tochterunternehmen sind, an denen der AOGA-Verwalter aber eine Beteiligung hält oder zu denen er eine andere Kapitalbeziehung hat, in die Konsolidierung einbezogen werden.
Die FSMA kann vorschreiben oder verlangen, dass betreffende AOGA-Verwalter, ihre Tochterunternehmen und andere in die Konsolidierung einbezogene Unternehmen ihr alle Informationen mitteilen, die für die Ausübung der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis dienlich sind. Die FSMA kann für die Zwecke dieser Beaufsichtigung in allen in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen vor Ort eine Überprüfung der im Rahmen der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis erhaltenen Informationen vornehmen oder auf Kosten der betreffenden AOGA-Verwalter zugelassene Revisoren oder gegebenenfalls von ihr zu diesem Zweck zugelassene ausländische Sachverständige damit beauftragen. Die FSMA führt diese Überprüfung bei einem in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen Unternehmen erst durch beziehungsweise lässt sie durchführen, nachdem die Aufsichtsbehörde dieses Staats darüber informiert worden ist und sofern diese Behörde diese Überprüfung nicht selbst durchführt beziehungsweise gestattet, dass sie von einem Revisor oder Sachverständigen durchgeführt wird. Wenn die FSMA die Überprüfung nicht selbst vornimmt, kann sie dennoch an der Überprüfung teilnehmen, wenn sie es für wünschenswert erachtet.
Die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis hat nicht zur Folge, dass die FSMA jedes in die Konsolidierung einbezogene Unternehmen auf Einzelbasis beaufsichtigt.
Die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis beeinträchtigt nicht die Beaufsichtigung auf Einzelbasis von AOGA-Verwaltern, die in die Konsolidierung einbezogen sind. Jedoch können Auswirkungen der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis berücksichtigt werden, um Inhalt und Modalitäten festzulegen für die Beaufsichtigung auf Einzelbasis von AOGA-Verwaltern oder die Beaufsichtigung auf unterkonsolidierter Basis eines AOGA-Verwalters, der ein Tochterunternehmen eines anderen AOGA-Verwalters ist.
Der König kann Bedingungen festlegen, unter denen belgische Unternehmen, die in die Konsolidierung eines ausländischen AOGA-Verwalters einbezogen sind, verpflichtet werden können, der ausländischen Behörde, die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis dieses AOGA-Verwalters zuständig ist, bestimmte Auskünfte zu erteilen, und unter denen diese Behörde selbst oder durch von ihr beauftragte Revisoren oder Sachverständige vor Ort Überprüfungen der übermittelten Informationen vornehmen kann. § 3 - Bildet ein AOGA-Verwalter mit einem oder mehreren anderen Unternehmen einen Konzern, so unterliegt er der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis, die sich auf die Unternehmen dieses Konzerns und ihre Tochterunternehmen erstreckt.
Die Bestimmungen von § 2 sind anwendbar. § 4 - AOGA-Verwalter, deren Mutterunternehmen eine belgische oder ausländische Finanzholdinggesellschaft ist, die einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums untersteht, werden auf der Basis der konsolidierten finanziellen Lage der Finanzholdinggesellschaft beaufsichtigt. Diese Beaufsichtigung bezieht sich auf die in § 2 Absatz 2 und 3 erwähnten Angelegenheiten. Der König kann die Modalitäten dieser Beaufsichtigung unter Angabe der anderen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die zu diesem Zweck auf Finanzholdinggesellschaften anwendbar sind, bestimmen, anpassen und ergänzen.
AOGA-Verwalter, deren Mutterunternehmen eine Finanzholdinggesellschaft ist, die keinem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums untersteht, werden gemäß den vom König bestimmten Regeln auf der Basis der konsolidierten finanziellen Lage der Finanzholdinggesellschaft beaufsichtigt. § 5 - Sofern Unternehmen, die allein oder gemeinsam mit anderen Unternehmen einen AOGA-Verwalter kontrollieren, und Tochterunternehmen dieser Unternehmen nicht in den Anwendungsbereich der Paragraphen 2, 3 und 4 in Bezug auf die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder den Anwendungsbereich von Buch II Titel III Kapitel IV Abschnitt I, II und IV des Gesetzes vom 25. April 2014, Artikel 95bis des Gesetzes vom 6. April 1995, Artikel 241 des Gesetzes vom 3.August 2012, Artikel 98 des Gesetzes vom 16. Februar 2009 oder Artikel 91octiesdecies des Gesetzes vom 9. Juli 1975 fallen, sind sie verpflichtet, der FSMA und den zuständigen ausländischen Behörden Informationen und Auskünfte zu erteilen, die für die Ausübung der Beaufsichtigung der von diesen Unternehmen kontrollierten AOGA-Verwalter dienlich sind.
Dieselbe Mitteilungspflicht gilt auch für Unternehmen, die, obwohl sie Tochterunternehmen eines AOGA-Verwalters oder einer Finanzholdinggesellschaft sind, nicht in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind. Ist das betreffende Tochterunternehmen ein AOGA-Verwalter, so können die FSMA oder die ausländische Aufsichtsbehörde, die für die Beaufsichtigung dieses Tochterunternehmens zuständig ist, verlangen, dass die Mutterwertpapierfirma oder die Mutterfinanzholdinggesellschaft die erforderlichen Informationen und Auskünfte, die für die Ausübung der Beaufsichtigung dieses Tochterunternehmens dienlich sind, erteilen.
Der König bestimmt: a) Bedingungen und Modalitäten der Verpflichtungen, die aus Absatz 1 und 2 hervorgehen, und der Überprüfungen vor Ort der zu erteilenden Informationen und Auskünfte, b) welche der in den Artikeln 361 und 365 vorgesehenen Sanktionen anwendbar sind, wenn in Absatz 1 und 2 des vorliegenden Paragraphen erwähnte Unternehmen ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. § 6 - Der König regelt darüber hinaus die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2006/48/EG. § 7 - In besonderen Fällen kann die FSMA Abweichungen von den aufgrund des vorliegenden Artikels getroffenen Erlassen und Verordnungen gewähren.
Buch II - Zusammenarbeit der Behörden Art. 346 - § 1 - Die FSMA arbeitet mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und mit der ESMA und dem ESRB zusammen, wann immer dies zur Wahrnehmung ihrer in vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen und -verordnungen festgelegten Aufgaben oder der ihr durch vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse und -verordnungen übertragenen Befugnisse erforderlich ist. § 2 - Die FSMA erleichtert die in vorliegendem Titel vorgesehene Zusammenarbeit. § 3 - Die FSMA macht zum Zwecke der Zusammenarbeit von ihren Befugnissen Gebrauch, auch wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoß gegen eine belgische Gesetzesbestimmung darstellt. § 4 - Die FSMA übermittelt den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der ESMA unverzüglich die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU erforderlichen Informationen.
Als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt die FSMA den Aufnahmemitgliedstaaten des betreffenden Verwalters eine Abschrift der von ihr gemäß den Artikeln 94, 139 und/oder 153 § 2 mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern geschlossenen Zusammenarbeitsvereinbarungen. Die FSMA leitet die Informationen, die sie gemäß den mit Aufsichtsbehörden von Drittländern geschlossenen Zusammenarbeitsvereinbarungen oder gegebenenfalls nach Maßgabe der Artikel 340 § 3 oder 341 § 1 von Aufsichtsbehörden von Drittländern in Bezug auf einen Verwalter erhalten hat, gemäß den Verfahren in Bezug auf die anwendbaren technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 35 Absatz 14, Artikel 37 Absatz 17 oder Artikel 40 Absatz 14 der Richtlinie 2011/61/EU an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des betreffenden Verwalters weiter.
Ist die FSMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats der Auffassung, dass der Inhalt der gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Artikel 35, 37 und/oder 40 der Richtlinie 2011/61/EU vom Herkunftsmitgliedstaat des betreffenden Verwalters mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern geschlossenen Zusammenarbeitsvereinbarung nicht mit dem übereinstimmt, was nach den anwendbaren technischen Regulierungsstandards erforderlich ist, kann sie die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen. § 5 - Hat die FSMA eindeutige und nachweisbare Gründe zu der Vermutung, dass ein nicht ihrer Aufsicht unterliegender Verwalter oder eine nicht ihrer Aufsicht unterliegende andere Struktur, die den Bestimmungen der Richtlinie 2011/61/EU unterliegt, gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2011/61/EU verstößt oder verstoßen hat, so teilt sie dies der ESMA und den zuständigen Behörden des Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaats der betreffenden Struktur so genau wie möglich mit.
Hat die FSMA eine in Artikel 50 Absatz 5 der Richtlinie 2011/61/EU erwähnte Anzeige erhalten, ergreift sie geeignete Maßnahmen, unterrichtet die ESMA und die zuständigen Behörden, von denen sie informiert wurde, über den Ausgang dieser Maßnahmen und so weit wie möglich über wesentliche zwischenzeitlich eingetretene Entwicklungen.
Die Befugnisse der FSMA werden durch vorliegenden Paragraphen nicht berührt. § 6 - Die FSMA übermittelt den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten Informationen, soweit dies für die Überwachung von und die Reaktion auf potenzielle Auswirkungen der Geschäfte einzelner oder aller Verwalter auf die Stabilität systemrelevanter Finanzinstitute und das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte, auf denen Verwalter tätig sind, wesentlich ist. Die ESMA und der ESRB werden ebenfalls unterrichtet. § 7 - Nach Maßgabe des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übermittelt die FSMA der ESMA und dem ESRB zusammengefasste Informationen über die Geschäfte von Verwaltern, für die sie verantwortlich ist.
Art. 347 - § 1 - Bei der Übermittlung personenbezogener Daten zwischen zuständigen Behörden wendet die FSMA das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten an. § 2 - Die Daten werden für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gespeichert.
Art. 348 - § 1 - Die FSMA kann bei der Ausübung der ihr durch vorliegendes Gesetz übertragenen Befugnisse die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats um Zusammenarbeit bei Überwachungstätigkeiten oder einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung im Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats ersuchen.
Artikel 77bis § 1 Nr. 2 Absatz 3 und Nr. 3, § 2 und § 3 Nr. 1 und 3 des Gesetzes vom 2. August 2002 ist anwendbar.
Art. 349 - Bei Uneinigkeit zwischen der FSMA und den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats über eine Bewertung, Maßnahme oder Unterlassung einer der zuständigen Behörden in einem Bereich, in dem die Richtlinie 2011/61/EU eine Zusammenarbeit oder Koordinierung der zuständigen Behörden aus mehr als einem Mitgliedstaat vorschreibt, kann die FSMA die Angelegenheit an die ESMA verweisen.
Buch III - Revisorenaufsicht Art. 350 - Vorliegendes Buch ist ausschließlich anwendbar auf: 1. öffentliche AOGA nach belgischem Recht - unabhängig davon, ob sie von einer Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden - und Verwaltungsgesellschaften nach belgischem Recht, die öffentliche AOGA verwalten, 2.Zweigniederlassungen von Verwaltungsgesellschaften nach ausländischem Recht, die öffentliche AOGA nach belgischem Recht verwalten, und 3. in dem vom König vorgesehenen Maße institutionelle oder private AOGA nach belgischem Recht - unabhängig davon, ob sie von einer Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden - und Verwaltungsgesellschaften nach belgischem Recht, die institutionelle oder private AOGA verwalten. Art. 351 - § 1 - In Artikel 350 erwähnte Personen müssen einen Kommissar bestellen, der das im Gesellschaftsgesetzbuch vorgesehene Amt des Kommissars ausübt.
Das Amt des Kommissars wie im Gesellschaftsgesetzbuch erwähnt darf nur einem oder mehreren Revisoren oder einer oder mehreren Revisorengesellschaften anvertraut werden, die gemäß Artikel 353 von der FSMA zugelassen sind.
In Artikel 350 erwähnte Personen können stellvertretende Kommissare bestellen, die im Falle einer längeren Verhinderung des Kommissars sein Amt ausüben. Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels und von Artikel 352 sind auf diese Stellvertreter anwendbar.
Gemäß dem vorliegenden Artikel bestellte Kommissare testieren gegebenenfalls den konsolidierten Abschluss der AOGA-Verwaltungsgesellschaften. § 2 - Artikel 141 Nr. 2 des Gesellschaftsgesetzbuches ist nicht auf AOGA und Verwaltungsgesellschaften anwendbar.
Die Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches in Bezug auf Bestellung, Entlohnung, Amtsniederlegung, Abberufung und Befugnisse des Kommissars von juristischen Personen, die dem Gesellschaftsgesetzbuch unterliegen, sind auf den bei einem gemeinsamen Investmentfonds bestellten Kommissar anwendbar. § 3 - AOGA dürfen nicht denselben Kommissar wie die Verwaltungsgesellschaft haben, die sie verwaltet.
Wird das Amt des Kommissars von einer zugelassenen Revisorengesellschaft ausgeübt, so ist der vorhergehende Absatz nicht anwendbar, vorausgesetzt, dass: 1. die betreffende zugelassene Revisorengesellschaft von zwei unterschiedlichen zugelassenen Revisoren vertreten wird und 2.zwischen diesen beiden zugelassenen Revisoren eine angemessene funktionelle Unabhängigkeit besteht. § 4 - In Abweichung von Artikel 79 § 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1953 findet Artikel 458 des Strafgesetzbuches keine Anwendung beim Austausch von Informationen zwischen (a) dem Kommissar eines AOGA und dem Kommissar der Struktur, der der AOGA in Anwendung von Artikel 29 die Ausübung von Verwaltungsaufgaben übertragen hat, (b) dem Kommissar eines AOGA und dem Kommissar der Verwaltungsgesellschaft, die diesen AOGA verwaltet, und (c) dem Kommissar einer AOGA-Verwaltungsgesellschaft und dem Kommissar der Struktur, der die Verwaltungsgesellschaft in Anwendung von Artikel 29 die Ausübung von Verwaltungsaufgaben übertragen hat. Art. 352 - Gemäß Artikel 33 § 2 des Gesetzes vom 22. Juli 1953 nehmen zugelassene Revisorengesellschaften für die Ausübung des in Artikel 351 erwähnten Amtes des Kommissars einen zugelassenen Revisor in Anspruch, den sie bestellen. Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen, die Bestellung, Aufgaben und Verpflichtungen der Kommissare und auf sie anwendbare Verbotsbestimmungen und Sanktionen, strafrechtliche Sanktionen ausgenommen, betreffen, finden sowohl auf Revisorengesellschaften als auch auf die sie vertretenden zugelassenen Revisoren Anwendung.
Eine zugelassene Revisorengesellschaft darf unter ihren Mitgliedern einen Ersatzvertreter bestellen, der die Bedingungen für die Bestellung erfüllt.
Art. 353 - Die FSMA erlässt mit Zustimmung des Ministers der Finanzen und des Ministers der Wirtschaftsangelegenheiten die Regelung für die Zulassung von Revisoren und Revisorengesellschaften.
Die Zulassungsregelung wird nach Konsultierung der zugelassenen Revisoren, die von ihrem Berufsverband vertreten werden, erlassen.
Das Institut der Betriebsrevisoren setzt die FSMA von Disziplinarverfahren in Kenntnis, die gegen zugelassene Revisoren beziehungsweise Revisorengesellschaften wegen eines in der Ausübung ihres Amtes bei einem AOGA oder einer Verwaltungsgesellschaft begangenen Verstoßes eingeleitet worden sind.
Art. 354 - Für die Bestellung der Kommissare und der stellvertretenden Kommissare bei den in Artikel 350 erwähnten Personen ist die vorherige Zustimmung der FSMA erforderlich. Diese Zustimmung wird von dem Gesellschaftsorgan eingeholt, das die Bestellung vorschlägt. Bei Bestellung einer zugelassenen Revisorengesellschaft bezieht sich diese Zustimmung sowohl auf die Gesellschaft als auch auf ihren Vertreter und gegebenenfalls auf ihren Ersatzvertreter.
Die gleiche Zustimmung ist für die Erneuerung des Mandats erforderlich.
Nimmt der Präsident des Handelsgerichts oder der Appellationshof aufgrund des Gesetzes die Bestellung des Kommissars vor, so wählt er den Kommissar aus einer von der FSMA genehmigten Liste von zugelassenen Revisoren aus.
Art. 355 - Die FSMA kann die einem Kommissar, einem stellvertretenden Kommissar, einer zugelassenen Revisorengesellschaft oder einem Vertreter beziehungsweise Ersatzvertreter einer solchen Gesellschaft gemäß Artikel 354 erteilte Zustimmung jederzeit durch einen Beschluss widerrufen, der mit Gründen in Zusammenhang mit dem Statut oder der Ausübung der durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Aufgaben als zugelassener Revisor oder zugelassene Revisorengesellschaft versehen ist. Dieser Widerruf setzt den Aufgaben des Kommissars ein Ende.
Legt ein Kommissar sein Amt nieder, werden die FSMA und die AOGA-Verwaltungsgesellschaft vorher von der Amtsniederlegung und den diesbezüglichen Gründen in Kenntnis gesetzt.
In der in Artikel 353 erwähnten Zulassungsregelung wird das Verfahren geregelt.
Bei Abwesenheit eines stellvertretenden Kommissars oder eines Ersatzvertreters einer zugelassenen Revisorengesellschaft sorgt die in Artikel 350 erwähnte Person oder die zugelassene Revisorengesellschaft unter Einhaltung von Artikel 354 binnen zwei Monaten für seine Ersetzung.
Der Vorschlag für die Abberufung eines Kommissars von seinem Mandat in einem AOGA oder einer Verwaltungsgesellschaft wie in den Artikeln 135 und 136 des Gesellschaftsgesetzbuches geregelt wird zwecks Stellungnahme der FSMA vorgelegt. Diese Stellungnahme wird der Generalversammlung übermittelt.
Art. 356 - § 1 - Wenn Master und Feeder unterschiedliche Kommissare haben, so schließen die beiden Kommissare eine Vereinbarung über den Informationsaustausch ab, die die festgelegten Regelungen zur Erfüllung der Vorgaben gemäß § 2 einschließt, um sicherzustellen, dass beide Kommissare ihre Pflichten erfüllen.
Der König legt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass Inhalt und Modalitäten der in Absatz 1 erwähnten Vereinbarung fest. § 2 - Der Kommissar des Feeders berücksichtigt in seinem Bericht den Bericht des Kommissars des Masters. Haben der Feeder und der Master unterschiedliche Geschäftsjahre, so erstellt der Kommissar des Masters einen Ad-hoc-Bericht zu dem Abschlusstermin des Feeders.
Der Kommissar des Feeders nennt in seinem Bericht insbesondere jegliche im Bericht des Kommissars des Masters festgestellten Unregelmäßigkeiten und deren Auswirkungen auf den Feeder. § 3 - Es wird davon ausgegangen, dass bei der Befolgung der Vorschriften des vorliegenden Artikels und seiner Ausführungsbestimmungen weder der Kommissar des Masters noch der des Feeders eine Bestimmung, die die Offenlegung von Informationen einschränkt oder den Datenschutz betrifft - wie Artikel 458 des Strafgesetzbuches, Artikel 79 des Gesetzes vom 22. Juli 1953 oder das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten -, oder eine Bestimmung, die die Offenlegung von Informationen einschränkt oder den Datenschutz betrifft - wenn diese Bestimmung vertraglich oder gesetzlich vorgesehen ist - verletzt. Die Einhaltung der betreffenden Vorschriften darf für einen Kommissar oder eine für diesen handelnde Person keine Haftung nach sich ziehen.
Art. 357 - § 1 - Kommissare arbeiten unter ihrer persönlichen und ausschließlichen Haftung gemäß dem vorliegenden Artikel, den Berufsregeln und den Richtlinien der FSMA an der von der FSMA ausgeübten Aufsicht mit. Zu diesem Zweck: 1. beurteilen sie die internen Kontrollmaßnahmen, die die AOGA und die Verwaltungsgesellschaften gemäß Artikel 26 getroffen haben, und übermitteln der FSMA ihre diesbezüglichen Schlussfolgerungen, 2.erstatten sie der FSMA in Bezug auf AOGA-Verwaltungsgesellschaften Bericht über: a) die Ergebnisse der eingeschränkten Prüfung der regelmäßigen Aufstellungen, die die Verwaltungsgesellschaften der FSMA am Ende des ersten Halbjahres übermitteln, wobei sie bestätigen, dass sie keine Kenntnis von Umständen haben, aus denen hervorgehen würde, dass diese regelmäßigen Aufstellungen in den bedeutenden Punkten nicht nach den geltenden Richtlinien der FSMA erstellt worden sind.Sie bestätigen außerdem, dass die regelmäßigen Aufstellungen vom Ende des Halbjahres in Bezug auf die Buchführungsdaten in allen bedeutenden Punkten mit der Buchhaltung und dem Inventar in Übereinstimmung stehen, (a) in dem Sinne, dass sie vollständig sind und alle Daten aus der Buchhaltung und dem Inventar enthalten, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind, und (b) in dem Sinne, dass sie korrekt sind und genau mit der Buchhaltung und dem Inventar übereinstimmen, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind; sie bestätigen ebenfalls, dass sie keine Kenntnis von Umständen haben, aus denen hervorgehen würde, dass die regelmäßigen Aufstellungen vom Ende des Halbjahres nicht in Anwendung der Buchungs- und Bewertungsregeln, die der Erstellung des Jahresabschlusses des letzten Geschäftsjahres zugrunde gelegen haben, erstellt worden sind; die FSMA kann die hier erwähnten regelmäßigen Aufstellungen näher bestimmen, b) die Ergebnisse der Kontrolle der regelmäßigen Aufstellungen, die die Verwaltungsgesellschaften der FSMA am Ende des Geschäftsjahres übermitteln, wobei sie bestätigen, dass diese regelmäßigen Aufstellungen in allen bedeutenden Punkten nach den geltenden Richtlinien der FSMA erstellt worden sind.Sie bestätigen außerdem, dass die regelmäßigen Aufstellungen vom Ende des Geschäftsjahres in Bezug auf die Buchführungsdaten in allen bedeutenden Punkten mit der Buchhaltung und dem Inventar in Übereinstimmung stehen, (a) in dem Sinne, dass sie vollständig sind und alle Daten aus der Buchhaltung und dem Inventar enthalten, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind, und (b) in dem Sinne, dass sie korrekt sind und genau mit der Buchhaltung und dem Inventar übereinstimmen, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind; sie bestätigen ebenfalls, dass die regelmäßigen Aufstellungen vom Ende des Geschäftsjahres in Anwendung der Buchungs- und Bewertungsregeln, die der Erstellung des Jahresabschlusses zugrunde liegen, erstellt worden sind; die FSMA kann die hier erwähnten regelmäßigen Aufstellungen näher bestimmen, 3. erstatten sie der FSMA in Bezug auf AOGA Bericht über: a) die Ergebnisse der eingeschränkten Prüfung der Halbjahresberichte, die die AOGA aufgrund von Artikel 252 § 2 der FSMA übermitteln, wobei sie bestätigen, dass sie keine Kenntnis von Umständen haben, aus denen hervorgehen würde, dass die Halbjahresberichte in den bedeutenden Punkten nicht nach den geltenden Richtlinien der FSMA erstellt worden sind.Sie bestätigen außerdem, dass die Halbjahresberichte in Bezug auf die Buchführungsdaten in allen bedeutenden Punkten mit der Buchhaltung und dem Inventar in Übereinstimmung stehen, (a) in dem Sinne, dass sie vollständig sind und alle Daten aus der Buchhaltung und dem Inventar enthalten, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind, und (b) in dem Sinne, dass sie korrekt sind und genau mit der Buchhaltung und dem Inventar übereinstimmen, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind; sie bestätigen ebenfalls, dass sie keine Kenntnis von Umständen haben, aus denen hervorgehen würde, dass die Halbjahresberichte nicht in Anwendung der Buchungs- und Bewertungsregeln, die der Erstellung des Jahresabschlusses des letzten Geschäftsjahres zugrunde gelegen haben, erstellt worden sind, b) die Ergebnisse der Kontrolle (i) der Jahresberichte, die die AOGA aufgrund von Artikel 252 § 2 der FSMA am Ende des Geschäftsjahres übermitteln, (ii) der regelmäßigen Abschlüsse, die der FSMA aufgrund von Artikel 339 übermittelt werden, - vom Ende des Kalenderjahres, wenn AOGA ihr Geschäftsjahr am 31. Dezember abschließen, - vom Ende des Quartals, das mit dem Abschluss des Geschäftsjahres zusammenfällt, wenn AOGA ihr Geschäftsjahr am letzten Kalendertag eines Quartals abschließen, das nicht am 31. Dezember endet, oder - vom Ende des Quartals vor Abschluss des Geschäftsjahres, wenn AOGA ihr Geschäftsjahr nicht an einem Datum abschließen, das mit dem letzten Kalendertag eines Quartals zusammenfällt, wobei sie bestätigen, dass die Jahresberichte und Abschlüsse in allen bedeutenden Punkten nach den geltenden Richtlinien der FSMA erstellt worden sind. Sie bestätigen außerdem, dass die Jahresberichte und Abschlüsse in Bezug auf die Buchführungsdaten in allen bedeutenden Punkten mit der Buchhaltung und dem Inventar in Übereinstimmung stehen, (a) in dem Sinne, dass sie vollständig sind und alle Daten aus der Buchhaltung und dem Inventar enthalten, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind, und (b) in dem Sinne, dass sie korrekt sind und genau mit der Buchhaltung und dem Inventar übereinstimmen, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind; sie bestätigen ebenfalls, dass die Jahresberichte und Abschlüsse in Anwendung der Buchungs- und Bewertungsregeln, die der Erstellung des Jahresabschlusses zugrunde liegen, erstellt worden sind, c) die Ergebnisse der Prüfung der Beträge des Reinvermögens und der Zeichnungen, die in den regelmäßigen Abschlüssen vermerkt sind, die der FSMA aufgrund von Artikel 339 am Ende des Kalenderjahres übermittelt werden, wenn AOGA ihr Geschäftsjahr nicht am 31.Dezember abschließen, wobei sie bestätigen, dass sie keine Kenntnis von Umständen haben, aus denen hervorgehen würde, dass die vorerwähnten Angaben in den bedeutenden Punkten nicht nach den geltenden Richtlinien der FSMA erstellt worden sind, 4. erstatten sie der FSMA auf ihr Ersuchen hin Sonderberichte über Organisation, Tätigkeiten und Finanzstruktur des AOGA und der Verwaltungsgesellschaft, wobei die Kosten für die Erstellung dieser Berichte von der Struktur getragen werden, 5.erstatten sie der FSMA im Rahmen a) ihres Auftrags bei einem AOGA oder eines Revisionsauftrags bei der betreffenden AOGA-Verwaltungsgesellschaft oder anderen Strukturen, die unmittelbar oder mittelbar für Rechnung des AOGA Verwaltungsaufgaben ausüben, bei der Verwahrstelle oder bei einem Unternehmen, das im Sinne von Artikel 11 des Gesellschaftsgesetzbuches mit der Investmentgesellschaft oder der benannten Verwaltungsgesellschaft verbunden ist, oder b) ihres Auftrags bei einer AOGA-Verwaltungsgesellschaft oder eines Revisionsauftrags bei einem mit der Verwaltungsgesellschaft verbundenen Unternehmen oder bei einem von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten AOGA auf eigene Initiative hin Bericht, sobald sie Kenntnis erhalten: a) von Beschlüssen, Fakten oder Entwicklungen, die die Lage des AOGA oder der Verwaltungsgesellschaft auf finanzieller Ebene oder auf Ebene ihrer administrativen, buchhalterischen, technischen oder finanziellen Organisation oder ihrer internen Kontrolle in bedeutender Weise beeinflussen oder beeinflussen können, b) von Beschlüssen oder Fakten, die Verstöße gegen das Gesellschaftsgesetzbuch, die Satzung, die Verwaltungsordnung, vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse und -verordnungen bilden können, c) von anderen Beschlüssen oder Fakten, die zur Verweigerung der Bestätigung des Jahresabschlusses oder zur Formulierung diesbezüglicher Vorbehalte führen können. Gegen Kommissare, die gutgläubig eine der in Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Informationen erteilt haben, kann weder Zivilklage, Strafverfolgung beziehungsweise Disziplinarklage eingeleitet werden noch kann gegen sie eine berufliche Sanktion ausgesprochen werden.
Die Kommissare übermitteln den Leitern des AOGA oder der Verwaltungsgesellschaft die gemäß Absatz 1 Nr. 4 an die FSMA gerichteten Berichte. Diese Übermittlungen unterliegen der in Artikel 76 des Gesetzes vom 2. August 2002 geregelten Geheimhaltungspflicht.
Sie übermitteln der FSMA eine Kopie der an diese Leiter gerichteten Berichte, die Angelegenheiten betreffen, die für die von der FSMA ausgeübte Aufsicht von Bedeutung sein können.
Kommissare und zugelassene Revisorengesellschaften können bei den im Ausland ansässigen Zweigniederlassungen einer Verwaltungsgesellschaft, über die sie die Aufsicht ausüben, Überprüfungen und Untersuchungen vornehmen, die zu ihren Aufgaben gehören. § 2 - Die FSMA kann verlangen, dass der Kommissar des AOGA oder der Verwaltungsgesellschaft die Richtigkeit der Informationen, die ihr in Anwendung von Artikel 338 übermittelt werden, bestätigt.
Kommissare und zugelassene Revisorengesellschaften können auf Ersuchen der Belgischen Nationalbank oder der Europäischen Zentralbank von der FSMA damit beauftragt werden, zu bestätigen, dass die Informationen, die AOGA und Verwaltungsgesellschaften diesen Behörden mitteilen müssen, vollständig, korrekt und gemäß den geltenden Regeln erstellt worden sind.
Art. 358 - Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass zusätzliche Aufträge bestimmen, die Kommissare wahrnehmen müssen, und Bedingungen für die Ausführung dieser Aufträge festlegen.
Buch IV - Verzicht auf die und Entzug/Widerruf und Streichung der Eintragung oder Zulassung, außergewöhnliche Maßnahmen und Verwaltungsstrafen Art. 359 - § 1 - Die FSMA entzieht die einem Verwalter erteilte Zulassung gemäß Artikel 11, wenn: 1. dieser Verwalter von der Zulassung nicht binnen zwölf Monaten Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder seit mehr als sechs Monaten seine Tätigkeit eingestellt hat oder 2.über diesen Verwalter der Konkurs eröffnet worden ist.
Bei einem Organismus für gemeinsame Anlagen, der nicht von einer Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, bringt der Entzug der in Artikel 11 erwähnten Zulassung von Rechts wegen die Streichung der in Artikel 197 erwähnten Eintragung mit sich.
Bei einer Verwaltungsgesellschaft bringt der Entzug der in Artikel 11 erwähnten Zulassung von Rechts wegen den Entzug der in Artikel 309 erwähnten Zulassung mit sich.
Bei einer Verwaltungsgesellschaft nach ausländischem Recht, die einen öffentlichen AOGA nach belgischem Recht verwaltet, bringt der Entzug der gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats erteilten Zulassung von Rechts wegen den Entzug der in Artikel 334 erwähnten Zulassung mit sich. § 2 - Die FSMA streicht die in Artikel 197 erwähnte Eintragung oder entzieht die in Artikel 309 oder Artikel 334 erwähnte Zulassung, wenn der AOGA oder die betreffende Verwaltungsgesellschaft nicht binnen zwölf Monaten davon Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder seit mehr als sechs Monaten seine/ihre Tätigkeit eingestellt hat.
Die FSMA ändert die in Absatz 1 erwähnte Zulassung oder Eintragung von Verwaltungsgesellschaften oder AOGA, die teilweise auf die Zulassung oder Eintragung verzichten.
Die FSMA streicht die in Artikel 259 erwähnte Eintragung von AOGA nach ausländischem Recht und gegebenenfalls der Teilfonds, (a) die ihre Anteile in Belgien nicht binnen zwölf Monaten nach der Eintragung öffentlich angeboten haben, (b) die auf die Eintragung verzichten oder (c) die beschließen, ihre Anteile nicht länger in Belgien öffentlich anzubieten, wenn im letzten Fall weniger als hundertfünfzig natürliche oder juristische Personen, die keine gewerblichen oder geeigneten Anleger sind, Anteile an diesen AOGA oder Teilfonds halten. Die FSMA entzieht die in Artikel 334 erwähnte Zulassung, wenn die betreffende Verwaltungsgesellschaft nicht binnen zwölf Monaten davon Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder seit mehr als sechs Monaten ihre Tätigkeit eingestellt hat.
Art. 360 - § 1 - Stellt die FSMA unbeschadet der Artikel 340 und 362 fest, 1. dass ein AOGA die Bedingungen für die Erteilung der Zulassung oder die Eintragung nicht mehr erfüllt oder nicht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen oder den Bestimmungen der Verwaltungsordnung oder der Satzung arbeitet, dass seine Geschäftsführung oder finanzielle Lage die Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährden könnte, dass seine Führungsstruktur, seine administrative, buchhalterische, technische oder finanzielle Organisation oder seine interne Kontrolle schwerwiegende Lücken aufweist oder dass die Rechte gefährdet werden könnten, die mit den Wertpapieren des AOGA verbunden sind, die öffentlich angeboten werden oder angeboten worden sind, oder 2.dass eine AOGA-Verwaltungsgesellschaft die Bedingungen für die Erteilung der Zulassung nicht mehr erfüllt oder nicht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen arbeitet, dass ihre Geschäftsführung oder finanzielle Lage die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gefährden könnte oder keine ausreichenden Sicherheiten in Bezug auf ihre Solvabilität, Liquidität oder Rentabilität bietet oder dass ihre Führungsstruktur, ihre administrative, buchhalterische, technische oder finanzielle Organisation oder ihre interne Kontrolle schwerwiegende Lücken aufweist, so legt die FSMA die Frist fest, in der der festgestellten Lage abgeholfen werden muss.
Ist dieser Lage nach Ablauf dieser Frist nicht abgeholfen worden, so kann die FSMA: 1. a) in Bezug auf AOGA nach belgischem Recht i) ihren Standpunkt in Bezug auf die aufgrund von Absatz 1 Nr.1 gemachten Feststellungen bekannt machen; die Kosten dieser Bekanntmachung gehen zu Lasten der Investmentgesellschaft und/oder der Verwaltungsgesellschaft, die den betreffenden AOGA verwaltet, ii) einen Sonderkommissar bestellen, iii) für die von ihr festgelegte Dauer Ausgaben oder Rücknahmen von Wertpapieren aussetzen oder verbieten, iv) für die von ihr festgelegte Dauer das Handeln am Markt von Wertpapieren des AOGA aussetzen oder verbieten, v) die Ersetzung der Verwalter der Investmentgesellschaft oder der Verwaltungsgesellschaft, die den betreffenden AOGA verwaltet, innerhalb einer von ihr festgelegten Frist anordnen und in Ermangelung einer solchen Ersetzung innerhalb dieser Frist die Gesamtheit der Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgane der Investmentgesellschaft und/oder der Verwaltungsgesellschaft, die den betreffenden AOGA verwaltet, durch einen oder mehrere vorläufige Verwalter ersetzen, die je nach Fall allein oder kollegial über die Befugnisse der ersetzten Personen verfügen.Die FSMA veröffentlicht ihren Beschluss im Belgischen Staatsblatt, vi) die in Artikel 11 erwähnte Zulassung entziehen oder die in Artikel 107 erwähnte Registrierung widerrufen. Der Entzug der in Artikel 11 erwähnten Zulassung bringt von Rechts wegen die Streichung der in Artikel 197 erwähnten Eintragung mit sich, die in Artikel 197 erwähnte Eintragung widerrufen oder den Vertrieb des AOGA oder eines seiner Teilfonds verbieten.
Die FSMA veröffentlicht ihren Beschluss im Belgischen Staatsblatt, b) in Bezug auf AOGA nach ausländischem Recht die in Buchstabe a) Punkt i), iii), iv) und vi) Absatz 2 erwähnten Maßnahmen ergreifen, 2.a) in Bezug auf Verwaltungsgesellschaften nach belgischem Recht i) einen Sonderkommissar bestellen, ii) in Bezug auf Solvabilität, Liquidität, Risikokonzentration und andere Beschränkungen neben den in Artikel 332 erwähnten Anforderungen zusätzliche Anforderungen auferlegen, iii) für die von ihr festgelegte Dauer die direkte oder indirekte Ausübung der Tätigkeiten der Verwaltungsgesellschaft ganz oder teilweise aussetzen oder verbieten;diese Aussetzung kann in dem von der FSMA bestimmten Maße dazu führen, dass die Ausführung der laufenden Verträge ganz oder teilweise ausgesetzt wird.
Die FSMA kann eine AOGA-Verwaltungsgesellschaft ebenso anweisen, Beteiligungen, die sie gemäß Artikel 329 hält, abzutreten. Artikel 322 Absatz 2, 3 und 4 ist anwendbar, iv) die Ersetzung der Verwalter oder Geschäftsführer der Verwaltungsgesellschaft innerhalb einer von ihr festgelegten Frist anordnen und in Ermangelung einer solchen Ersetzung innerhalb dieser Frist die Gesamtheit der Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgane der Verwaltungsgesellschaft durch einen oder mehrere vorläufige Verwalter oder Geschäftsführer ersetzen, die je nach Fall allein oder kollegial über die Befugnisse der ersetzten Personen verfügen. Die FSMA veröffentlicht ihren Beschluss im Belgischen Staatsblatt, v) die in Artikel 11 oder 309 erwähnte Zulassung ganz oder teilweise entziehen oder die in Artikel 107 erwähnte Registrierung widerrufen. Die FSMA veröffentlicht ihren Beschluss im Belgischen Staatsblatt. Der Entzug der in Artikel 11 erwähnten Zulassung bringt von Rechts wegen den Widerruf der in Artikel 309 erwähnten Zulassung mit sich, b) in Bezug auf Verwaltungsgesellschaften nach ausländischem Recht, die in Belgien eine Zweigniederlassung errichtet haben, die in Buchstabe a) Punkt i), iii) Absatz 1 und iv) erwähnten Maßnahmen ergreifen.Handelt es sich bei der in Belgien von der Verwaltungsgesellschaft erbrachten Dienstleistung um die Verwaltung eines AOGA, so kann sich die FSMA in allen Fällen ebenfalls dagegen widersetzen, dass die betreffende Verwaltungsgesellschaft diesen AOGA weiterhin verwaltet.
In Bezug auf Zweigniederlassungen von Verwaltungsgesellschaften nach ausländischem Recht, die öffentliche AOGA nach belgischem Recht verwalten, kann die FSMA ebenfalls die in Artikel 334 erwähnte Zulassung widerrufen. § 2 - In den in § 1 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) Punkt ii) und b) Punkt i) erwähnten Fällen ist für alle Handlungen und Beschlüsse der Organe des AOGA oder der Verwaltungsgesellschaft, einschließlich der Generalversammlung, und für diejenigen der mit der Geschäftsführung beauftragten Personen die schriftliche allgemeine oder besondere Erlaubnis des Sonderkommissars erforderlich.Bei AOGA, die von einer Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden, ist die Erlaubnis nur für Handlungen der Verwaltungsgesellschaft erforderlich, die unmittelbar oder mittelbar den betreffenden AOGA betreffen. Die FSMA kann jedoch die der Erlaubnis des Sonderkommissars unterliegenden Geschäfte einschränken.
Der Sonderkommissar darf jeden Vorschlag, den er für zweckmäßig erachtet, den Organen des AOGA oder der benannten Verwaltungsgesellschaft, einschließlich der Generalversammlung, und den mit der Geschäftsführung beauftragten Personen vorlegen. Die Entlohnung des Sonderkommissars wird von der FSMA festgelegt und je nach Fall von der Investmentgesellschaft oder der betreffenden Verwaltungsgesellschaft getragen.
Die Mitglieder der Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgane und die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen, die Handlungen vornehmen oder Beschlüsse fassen, ohne die erforderliche Erlaubnis des Sonderkommissars eingeholt zu haben, haften gesamtschuldnerisch für Schaden, der dem AOGA, der Verwaltungsgesellschaft oder Dritten daraus entsteht.
Wenn die FSMA die Bestellung des Sonderkommissars und die Angabe der seiner Erlaubnis unterliegenden Handlungen und Beschlüsse im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht hat, sind die ohne die erforderliche Erlaubnis vorgenommenen Handlungen und gefassten Beschlüsse nichtig, es sei denn, der Sonderkommissar bestätigt sie.
Unter denselben Bedingungen sind die von der Generalversammlung ohne die erforderliche Erlaubnis des Sonderkommissars gefassten Beschlüsse nichtig, es sei denn, er bestätigt diese Beschlüsse.
Die FSMA kann einen stellvertretenden Kommissar bestellen.
In Fällen äußerster Dringlichkeit und insbesondere bei ernsthafter Gefahr für die Anleger kann die FSMA die in vorliegendem Paragraphen erwähnten Maßnahmen ergreifen, ohne vorab eine Sanierungsfrist aufzuerlegen. § 3 - In dem in § 1 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) Punkt iii) erwähnten Fall haften die Mitglieder der Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgane der Investmentgesellschaft und/oder der benannten Verwaltungsgesellschaft und die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen, die unter Verstoß gegen die Aussetzung oder das Verbot Handlungen vornehmen oder Beschlüsse fassen, gesamtschuldnerisch für Schaden, der dem Organismus für gemeinsame Anlagen oder Dritten daraus entsteht.
In dem in § 1 Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a) Punkt iii) erwähnten Fall haften die Mitglieder der Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgane und die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen, die unter Verstoß gegen die Aussetzung oder das Verbot Handlungen vornehmen oder Beschlüsse fassen, gesamtschuldnerisch für Schaden, der der Verwaltungsgesellschaft oder Dritten daraus entsteht.
Hat die FSMA die Aussetzung oder das Verbot im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht, so sind alle zu ihnen im Widerspruch stehenden Handlungen und Beschlüsse nichtig. § 4 - In dem in § 1 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) Punkt v) erwähnten Fall wird die Entlohnung des/der vorläufigen Verwalter(s) von der FSMA festgelegt und von der betreffenden Investmentgesellschaft oder benannten Verwaltungsgesellschaft getragen.
In dem in § 1 Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a) Punkt iv) erwähnten Fall wird die Entlohnung des/der vorläufigen Verwalter(s) oder Geschäftsführer(s) von der FSMA festgelegt und von der betreffenden AOGA-Verwaltungsgesellschaft getragen.
Die FSMA kann den/die vorläufigen Verwalter oder Geschäftsführer jederzeit entweder von Amts wegen oder auf Ersuchen der Mehrheit der Anteilinhaber des Organismus für gemeinsame Anlagen oder der Aktionäre der benannten Verwaltungsgesellschaft ersetzen, wenn sie nachweisen, dass die Geschäftsführung der Betreffenden nicht mehr die nötigen Sicherheiten bietet. § 5 - In § 1 erwähnte Beschlüsse der FSMA werden in Bezug auf Verwaltungsgesellschaften oder AOGA ab ihrer Notifizierung und in Bezug auf Dritte ab ihrer Bekanntmachung gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 oder des Artikels 314 wirksam. § 6 - Paragraph 1 Absatz 1 und § 5 sind nicht anwendbar im Falle der Streichung der Eintragung oder des Entzugs der Zulassung eines AOGA oder einer Verwaltungsgesellschaft, über den/die der Konkurs eröffnet worden ist. [ § 7 - Das Handelsgericht spricht auf Antrag eines Interessehabenden die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnte Nichtigkeit aus.
Die Klage auf Nichtigkeitserklärung wird gegen die Investmentgesellschaft und/oder die betreffende Verwaltungsgesellschaft erhoben. Der Nichtigkeitskläger kann die vorläufige Aussetzung der angefochtenen Handlungen oder Beschlüsse im Eilverfahren beantragen, wenn schwerwiegende Gründe es rechtfertigen.
Der Aussetzungsbeschluss und das Nichtigkeitsurteil sind allen gegenüber wirksam. Falls die ausgesetzte oder für nichtig erklärte Handlung/der ausgesetzte oder für nichtig erklärte Beschluss veröffentlicht worden ist, werden der Aussetzungsbeschluss und das Nichtigkeitsurteil auszugsweise auf dieselbe Weise veröffentlicht.
Wenn durch die Nichtigkeit Rechte verletzt werden können, die Dritte dem AOGA oder der Verwaltungsgesellschaft gegenüber gutgläubig erdient haben, kann das Gericht erklären, dass die Nichtigkeit in Bezug auf diese Rechte nicht wirksam ist, gegebenenfalls unter Vorbehalt eines Anspruchs des Klägers auf Schadenersatz.
Die Klage auf Nichtigkeitserklärung kann nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum, an dem die vorgenommenen Handlungen oder gefassten Beschlüsse der Person gegenüber wirksam werden, die ihre Nichtigkeit geltend macht beziehungsweise der diese Handlungen oder Beschlüsse bekannt sind, nicht mehr erhoben werden.] [ § 8] - Die Paragraphen 1 bis 5 sind auf AOGA-Verwaltungsgesellschaften anwendbar, die bei der Erbringung der in Artikel 3 Nr. 43 erwähnten Wertpapierdienstleistungen systematisch und schwer gegen die in den Artikeln 27 und 28bis des Gesetzes vom 2.
August 2002 und ihren Ausführungserlassen vorgesehenen Wohlverhaltensregeln verstoßen.
Die Paragraphen 1 bis 5 sind auf AOGA und Verwaltungsgesellschaften anwendbar, die bei der Ausübung der in Artikel 3 Nr. 41 erwähnten Verwaltungsaufgaben systematisch und schwer gegen die durch oder aufgrund der Artikel 37, 39, 44, 45, 46, 245 und 330 und der Verordnung 231/2013 festgelegten Wohlverhaltensregeln verstoßen. [ § 9] - Unbeschadet der durch andere Gesetze und Verordnungen vorgeschriebenen Maßnahmen sind die Paragraphen 1 bis 5 anwendbar, wenn die FSMA feststellt, dass ein AOGA oder ein Teilfonds eines AOGA, der der Anwendung des Gesetzes vom 16. Juni 2006 unterliegt, nicht in Übereinstimmung mit dem Gesetz vom 16. Juni 2006 arbeitet. § 9 [sic, zu lesen ist: § 10] - Die Paragraphen 1 bis 5 sind anwendbar, wenn die Tätigkeit eines oder mehrerer AOGA am Markt für ein Finanzinstrument das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes gefährden könnte. § 10 [sic, zu lesen ist: § 11] - Gelangt die FSMA zu der Auffassung, dass ein zugelassener Verwalter mit Sitz in einem Drittland, für den Belgien Referenzmitgliedstaat ist, seinen Pflichten gemäß vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen und -verordnungen nicht nachkommt, so setzt sie die ESMA hiervon so bald wie möglich und unter vollständiger Angabe der Gründe in Kenntnis. [Art. 360 § 7 eingefügt durch Art. 5 Nr. 2 des G. vom 10. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); frühere Paragraphen 7 und 8 umnummeriert zu §§ 8 und 9 durch Art. 5 Nr. 1 des G. vom 10. April 2014 (B.S. vom 17.
Juni 2014)] Art. 361 - Unbeschadet anderer in vorliegendem Gesetz vorgesehener Maßnahmen kann die FSMA bekannt machen, dass ein Verwalter, eine Finanzholdinggesellschaft, ein gemischtes Unternehmen im Sinne von Artikel 4 Nr. 20 der Richtlinie 2006/48/EG, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft oder eine andere Struktur, die den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes unterliegt, ihren Aufforderungen, sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen anzupassen, nicht Folge geleistet hat. Die Kosten dieser Bekanntmachung gehen zu Lasten des betreffenden Unternehmens.
Art. 362 - Ist die FSMA der Ansicht: 1. dass ein in Artikel 222 Absatz 1 erwähntes Angebot unter Bedingungen erfolgen könnte oder erfolgt, durch die die Öffentlichkeit irregeführt werden kann insbesondere in Bezug auf Risiken, die mit der ihr vorgeschlagenen Anlage verbunden sind, oder auf Rechte, die mit den angebotenen Wertpapieren verbunden sind, oder 2.dass Bekanntmachungen, Werbenachrichten und andere Unterlagen, die sich auf ein öffentliches Angebot von Anteilen an einem AOGA beziehen oder in denen ein solches Angebot angekündigt oder empfohlen wird, die Öffentlichkeit irreführen können insbesondere in Bezug auf Risiken, die mit der ihr vorgeschlagenen Anlage verbunden sind, oder auf Rechte, die mit den angebotenen Wertpapieren verbunden sind, so benachrichtigt sie je nach Fall den Anbieter und/oder den AOGA und/oder die benannte Verwaltungsgesellschaft und/oder die Personen, auf deren Betreiben hin die Bekanntmachungen, Werbenachrichten und anderen Unterlagen veröffentlicht werden, die sich auf das Angebot beziehen oder in denen dieses Angebot angekündigt oder empfohlen wird, und/oder die von ihnen benannten Vermittler und weist sie gegebenenfalls an, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, um der Situation Abhilfe zu schaffen.
Wird diese Bekanntmachung nicht berücksichtigt, so kann die FSMA beschließen, das Angebot für eine von ihr bestimmte Dauer auszusetzen oder zu verbieten. Sie kann ebenfalls beschließen, die Veröffentlichung der in Absatz 1 erwähnten Bekanntmachungen, Werbenachrichten oder anderen Unterlagen, die sich auf das Angebot beziehen oder in denen dieses Angebot angekündigt oder empfohlen wird, auszusetzen oder zu verbieten oder diese Bekanntmachungen, Werbenachrichten oder anderen Unterlagen zurückzuziehen. Schließlich kann sie anordnen, dass die in Absatz 1 erwähnten Personen eine Richtigstellung veröffentlichen.
In Absatz 2 erwähnte Beschlüsse werden den in Absatz 1 erwähnten Personen und, sofern es sich um ein Angebot im Sinne von Artikel 3 Nr. 27 Buchstabe b) handelt, den betreffenden Marktunternehmen notifiziert.
Die FSMA kann den Beschluss, das Angebot auszusetzen oder zu verbieten oder die Bekanntmachungen, Werbenachrichten oder anderen Unterlagen, die sich auf das Angebot beziehen oder in denen dieses Angebot angekündigt oder empfohlen wird, auszusetzen, zu verbieten oder zurückzuziehen, bekannt machen, es sei denn, diese Bekanntgabe könnte die Stabilität der Finanzmärkte ernstlich gefährden, nachteilig für die Interessen der Anleger sein oder den Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen. Ist die in Absatz 2 erwähnte Richtigstellung nicht innerhalb der festgelegten Frist vorgenommen worden, so kann die FSMA ebenfalls ihre Anordnung zur Richtigstellung bekannt machen, es sei denn, diese Bekanntgabe könnte die Stabilität der Finanzmärkte ernstlich gefährden oder den Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen, und gegebenenfalls selbst die beantragte Richtigstellung veröffentlichen. In vorliegendem Absatz erwähnte Maßnahmen der FSMA werden je nach Fall auf Kosten des Anbieters und/oder des AOGA und/oder der benannten Verwaltungsgesellschaft und/oder der Personen, auf deren Betreiben hin die Bekanntmachungen, Werbenachrichten und anderen Unterlagen veröffentlicht werden, die sich auf das Angebot beziehen oder in denen dieses Angebot angekündigt oder empfohlen wird, und/oder der von ihnen benannten Vermittler ergriffen.
Die FSMA kann jeden, der versäumt hat, innerhalb der von der FSMA festgelegten Frist dem Verbot oder der Anordnung zur Aussetzung oder Zurückziehung nachzukommen, die aufgrund von Absatz 2 an ihn gerichtet worden sind, nach Anhörung oder ordnungsgemäßer Vorladung mit einem Zwangsgeld belegen, das sich pro Kalendertag auf höchstens 50.000 EUR und für die Missachtung derselben Anweisung zur Aussetzung oder Zurückziehung auf höchstens 2.500.000 EUR beläuft.
Art. 363 - Unbeschadet des Artikels 327 § 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 ist die FSMA nicht für Steuerangelegenheiten zuständig.
Hat die FSMA Kenntnis davon, dass ein AOGA und/oder eine Verwaltungsgesellschaft einen besonderen Mechanismus eingesetzt hat, der die Begünstigung der Steuerhinterziehung durch Dritte zum Zweck oder zur Folge hat, so ist jedoch Artikel 360 § 1 Absatz 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a) Punkt ii) und Nr. 2 Buchstabe a) Punkt i) und § 2 anwendbar.
Art. 364 - AOGA oder Teilfonds von AOGA, deren Eintragung gestrichen worden ist, und Verwaltungsgesellschaften, deren Zulassung aufgrund der Artikel 359 und 360 widerrufen worden ist, bleiben bis zur Auszahlung an die Anteilinhaber des AOGA vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen und -verordnungen unterworfen, es sei denn, die FSMA befreit sie von bestimmten Bestimmungen.
Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar im Falle einer Streichung der Eintragung oder eines Widerrufs der Zulassung eines AOGA oder einer Verwaltungsgesellschaft, über den/die der Konkurs eröffnet worden ist.
Art. 365 - § 1 - Unbeschadet anderer in vorliegendem Gesetz vorgesehener Maßnahmen kann die FSMA für einen AOGA, eine Verwaltungsgesellschaft, eine Finanzholdinggesellschaft, ein in Artikel 361 erwähntes gemischtes Unternehmen, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft oder andere Strukturen, auf die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen anwendbar sind, eine Frist festlegen, innerhalb deren: 1. sie sich bestimmten in vorliegendem Gesetz oder in seinen Ausführungserlassen und -verordnungen festgelegten Bestimmungen anpassen müssen oder 2.sie die erforderlichen Änderungen in ihrer Führungsstruktur, ihrer administrativen, buchhalterischen, technischen oder finanziellen Organisation oder ihrer internen Kontrolle vornehmen müssen.
Wenn die betreffende Person nach Ablauf der Frist säumig bleibt, kann die FSMA die Person, nachdem sie sie angehört oder zumindest ordnungsgemäß vorgeladen hat, mit einem Zwangsgeld von höchstens 2.500.000 EUR pro Verstoß beziehungsweise 50.000 EUR pro Verzugstag belegen.
Vorliegender Paragraph ist anwendbar unbeschadet des Artikels 340. § 2 - Unbeschadet anderer in vorliegendem Gesetz oder in anderen Gesetzen oder Verordnungen vorgesehener Maßnahmen kann die FSMA, wenn sie einen Verstoß gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen feststellt, einem AOGA und/oder einer Verwaltungsgesellschaft und/oder anderen Strukturen, auf die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen anwendbar sind, eine administrative Geldbuße auferlegen, die sich für denselben Verstoß oder dieselbe Gesamtheit von Verstößen auf mindestens 5.000 EUR und höchstens 2.500.000 EUR beläuft.
Vorhergehender Absatz ist anwendbar unbeschadet des Artikels 340. § 3 - In Anwendung der Paragraphen 1 oder 2 und des Artikels 362 auferlegte Zwangsgelder und Geldbußen werden zugunsten der Staatskasse von der Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung eingenommen.
Art. 366 - § 1 - Unbeschadet des allgemeinen Rechts in Bezug auf die zivilrechtliche Haftung und ungeachtet gegenteiliger, für Anleger nachteiliger Klauseln erklärt der Richter den Ankauf oder die Zeichnung von Wertpapieren von AOGA für nichtig, wenn dieser Ankauf oder diese Zeichnung vorgenommen worden ist anlässlich 1. eines öffentlichen Angebots von Anteilen an einem AOGA mit variabler Anzahl Anteile nach belgischem Recht, bei dem die Bestimmungen der Artikel 222 und 225 § 1 nicht eingehalten worden sind, 2.eines öffentlichen Angebots von Anteilen an einem AOGA mit variabler Anzahl Anteile nach ausländischem Recht, bei dem die Bestimmungen der Artikel 222 und 225 § 1 nicht gemäß Artikel 267 Absatz 1 und 2 eingehalten worden sind, 3. eines öffentlichen Angebots von Wertpapieren eines AOGA nach belgischem oder ausländischem Recht, bei dem die Bestimmungen des Artikels 235 nicht eingehalten worden sind, oder 4.eines öffentlichen Angebots von Anteilen an einem AOGA nach belgischem oder ausländischem Recht, bei dem die Person, mit der oder über deren Vermittlung der Anleger einen Vertrag geschlossen hat, die Bestimmungen der Artikel 225 § 2 und 267 Absatz 1 nicht eingehalten hat. § 2 - Ungeachtet gegenteiliger, für Anleger nachteiliger Klauseln wird davon ausgegangen, dass der durch den Ankauf oder die Zeichnung verursachte Schaden eine Folge des Verstoßes gegen die in § 1 erwähnten Gesetzesbestimmungen darstellt.
Art. 367 - Bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen und Verbotsbestimmungen, die aus der Verordnung 345/2013 oder der Verordnung 346/2013 hervorgehen, und der Bestimmungen, die auf der Grundlage oder zur Ausführung dieser Verordnungen erlassen werden, kann die FSMA die in den Artikeln 360, 361 und 365 erwähnten Maßnahmen ergreifen.
Artikel 364 ist anwendbar, wenn die in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung 345/2013 oder in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung 346/2013 erwähnte Registrierung in Anwendung der in Absatz 1 erwähnten Bestimmungen gestrichen wird.
TEIL VI - STRAFBESTIMMUNGEN Art. 368 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und einer Geldbuße von 75 bis zu 15.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt, wer Überprüfungen, denen er sich in Belgien oder im Ausland aufgrund des vorliegenden Gesetzes unterwerfen muss, behindert oder wer wissentlich falsche, fehlerhafte oder unvollständige Auskünfte, Unterlagen oder Schriftstücke erteilt beziehungsweise vorlegt.
Art. 369 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und einer Geldbuße von 75 bis zu 15.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt: 1. wer gegen die Artikel 222 Absatz 1, 225 §§ 1 und 2, 230 § 1, 235 und 267 verstößt, 2.wer sich über eine Aussetzung, ein Verbot oder eine Zurückziehung, die aufgrund des Artikels 362 Absatz 2 ausgesprochen werden, hinwegsetzt, wer eine Verweigerung der Billigung des Prospekts, des Dokuments mit wesentlichen Anlegerinformationen oder einer Aktualisierung des Prospekts oder des Dokuments mit wesentlichen Anlegerinformationen missachtet oder wer eine Verweigerung der Billigung der Bekanntmachungen, Werbenachrichten oder anderen Unterlagen, die sich auf ein öffentliches Angebot von Anteilen an einem AOGA mit variabler Anzahl Anteile beziehen oder in denen ein solches Angebot angekündigt oder empfohlen wird, missachtet, 3. wer wissentlich einen Prospekt, ein Dokument mit wesentlichen Anlegerinformationen oder eine Aktualisierung des Prospekts oder des Dokuments mit wesentlichen Anlegerinformationen oder Bekanntmachungen, Werbenachrichten oder andere Unterlagen, die sich auf ein öffentliches Angebot von Anteilen an einem AOGA mit variabler Anzahl Anteile beziehen oder in denen ein solches Angebot angekündigt oder empfohlen wird, veröffentlicht oder veröffentlichen lässt, die falsche, fehlerhafte oder unvollständige Informationen enthalten, die die Öffentlichkeit irreführen können insbesondere in Bezug auf Risiken, die mit der ihr vorgeschlagenen Anlage verbunden sind, und auf Rechte, die mit den angebotenen Wertpapieren verbunden sind, oder wer solche Unterlagen verwendet, um Anleger anzuziehen, 4.wer einen Prospekt, ein Dokument mit wesentlichen Anlegerinformationen oder eine Aktualisierung des Prospekts oder des Dokuments mit wesentlichen Anlegerinformationen oder Bekanntmachungen, Werbenachrichten oder andere Unterlagen, die sich auf ein öffentliches Angebot von Anteilen an einem AOGA mit variabler Anzahl Anteile beziehen oder in denen ein solches Angebot angekündigt oder empfohlen wird, unter Angabe der Billigung seitens der FSMA veröffentlicht, obwohl keine Billigung erfolgt ist, 5. wer einen Prospekt, ein Dokument mit wesentlichen Anlegerinformationen oder eine Aktualisierung des Prospekts oder des Dokuments mit wesentlichen Anlegerinformationen oder Bekanntmachungen, Werbenachrichten oder andere Unterlagen, die sich auf ein öffentliches Angebot von Anteilen an einem AOGA mit variabler Anzahl Anteile beziehen oder in denen ein solches Angebot angekündigt oder empfohlen wird, veröffentlicht, obwohl sie nicht den von der FSMA gebilligten Unterlagen entsprechen, 6.wer wissentlich Wertpapiere als Wertpapiere eines AOGA anbietet oder abtritt, obwohl er weiß, dass die Struktur, deren Wertpapiere er anbietet oder abtritt, kein AOGA im Sinne des vorliegenden Gesetzes ist, oder obwohl er weiß, dass diese Wertpapiere den Merkmalen von Wertpapieren eines AOGA im Sinne des vorliegenden Gesetzes nicht entsprechen, 7. wer wissentlich Wertpapiere als Wertpapiere eines öffentlichen AOGA öffentlich anbietet oder abtritt, obwohl er weiß, dass der AOGA, deren Wertpapiere er anbietet oder abtritt, kein öffentlicher AOGA im Sinne des vorliegenden Gesetzes ist, oder obwohl er weiß, dass diese Wertpapiere den Merkmalen von Wertpapieren eines öffentlichen AOGA im Sinne des vorliegenden Gesetzes nicht entsprechen, 8.wer wissentlich ein in den Artikeln 226 und 261 erwähntes Verbot missachtet.
Art. 370 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und einer Geldbuße von 50 bis zu 10.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird/werden belegt: 1. wer die Bezeichnung "AIF", "alternativer Organismus für gemeinsame Anlagen", "AOGA", "gemeinsamer Investmentfonds" oder "Investmentgesellschaft" verwendet, um eine Struktur zu bezeichnen, die nicht in dem in den Artikeln 200, 260, 289, 301 oder 302 erwähnten Verzeichnis der AOGA eingetragen ist, es sei denn, diese Bezeichnung wird in Belgien von einem AOGA nach ausländischem Recht verwendet, der eine solche Bezeichnung in seinem Herkunftsstaat benutzen darf, 2.wer unter Verstoß gegen Artikel 9 des vorliegenden Gesetzes die Bezeichnung "Verwalter von alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen", "AOGA-Verwalter" oder "AIFM" verwendet, 3. AOGA, Verwaltungsgesellschaften, in Artikel 29 erwähnte Dritte, Verwahrstellen und Verwalter, Geschäftsführer und Direktoren der vorerwähnten Gesellschaften und Unternehmen, die wissentlich gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen verstoßen oder die wissentlich Geschäfte in Bezug auf das Portfolio des AOGA getätigt haben, die zu den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen im Widerspruch stehen, 4.wer es wissentlich versäumt hat, die in Ausführung des vorliegenden Gesetzes vorgeschriebenen Veröffentlichungen vorzunehmen, 5. wer als Kommissar oder selbständiger Sachverständiger Rechnungen, Jahresabschlüsse, konsolidierte Abschlüsse, Halbjahresberichte, in Artikel 339 erwähnte regelmäßige Aufstellungen oder andere in Artikel 338 erwähnte Auskünfte bescheinigt, genehmigt oder bestätigt, obwohl die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen nicht eingehalten worden sind, und entweder davon Kenntnis hatte oder nicht das getan hat, was er normalerweise hätte tun müssen, um sich zu vergewissern, dass die Bestimmungen eingehalten worden sind, 6.Verwaltungsgesellschaften, die im Ausland eine Zweigniederlassung oder ein Tochterunternehmen eröffnen oder dort Verwaltungsaufgaben für Organismen für gemeinsame Anlagen ausüben, ohne die in den Artikeln 102 oder 104 vorgesehenen Notifizierungen vorgenommen zu haben, oder die Artikel 103 § 2 nicht einhalten, 7. wer ohne Erlaubnis des Sonderkommissars wie in Artikel 360 § 2 erwähnt oder entgegen dem gemäß Artikel 360 § 1 Absatz 2 Nr.1 Buchstabe a) Punkt iii) oder iv) oder Nr. 2 Buchstabe a) Punkt iii) gefassten Aussetzungs- oder Verbotsbeschluss Handlungen oder Verrichtungen vornimmt, 8. AOGA, Verwaltungsgesellschaften und ihre Verwalter, Geschäftsführer und Direktoren, die die Bestimmungen von Artikel 351 § 1 Absatz 1 bis 3, § 2 Absatz 2 und § 3 nicht einhalten, 9.Verwaltungsgesellschaften und ihre Verwalter und Direktoren, die bei Erbringen der in Artikel 3 Nr. 43 Buchstabe b) erwähnten Wertpapierdienstleistung mit betrügerischer Absicht Informationen verbreiten, von denen sie wissen, dass sie fehlerhaft oder unvollständig sind.
Art. 371 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und einer Geldbuße von 50 bis zu 10.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt: 1. wer die in Artikel 3 Nr.2 erwähnte Tätigkeit ausübt, ohne eine Verwaltungsgesellschaft benannt zu haben, ohne gemäß Artikel 11 über eine Zulassung zu verfügen oder obwohl diese Zulassung entzogen oder widerrufen worden ist, 2. wer Aufgaben der gemeinsamen Portfolioverwaltung von AOGA ausübt, ohne gemäß Artikel 11 über eine Zulassung zu verfügen oder gemäß Artikel 107 registriert zu sein oder obwohl diese Zulassung oder diese Registrierung entzogen beziehungsweise gestrichen oder widerrufen worden ist, 3.wer in Belgien Anteile an AOGA vertreibt, ohne die Bestimmungen der Artikel 87, 95, 124, 125, 128, 131, 148, 154, 160, 161, 174 oder 177 einzuhalten, 4. wer die Bestimmungen der Artikel 76 bis 83 wissentlich nicht einhält. Art. 372 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und einer Geldbuße von 50 bis zu 10.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird/werden belegt: 1. wer Anteile an einem belgischen öffentlichen AOGA öffentlich anbietet, obwohl dieser AOGA nicht gemäß Artikel 197 eingetragen ist oder obwohl die Eintragung als belgischer öffentlicher AOGA oder die Zulassung als öffentliche Investmentgesellschaft gestrichen beziehungsweise entzogen oder widerrufen worden ist, oder wer diese Wertpapiere unter Missachtung einer in Artikel 362 Absatz 2 erster Satz oder in Artikel 360 § 1 Absatz 2 Nr.1 Buchstabe a) Punkt iii) oder iv) erwähnten Aussetzungs- oder Verbotsmaßnahme öffentlich anbietet, 2. wer Anteile an einem AOGA nach ausländischem Recht öffentlich anbietet, obwohl dieser AOGA je nach Fall nicht gemäß Artikel 259 eingetragen ist oder obwohl die Eintragung als AOGA nach ausländischem Recht widerrufen worden ist, oder wer diese Anteile unter Missachtung einer in Artikel 360 § 1 Absatz 2 Nr.1 Buchstabe a) Punkt iii) oder iv) erwähnten Aussetzungs- oder Verbotsmaßnahme öffentlich anbietet, 3. wer die Tätigkeit einer Verwaltungsgesellschaft wie in Artikel 306 erwähnt ausübt, ohne gemäß den Artikeln 309 oder 334 über eine Zulassung zu verfügen oder obwohl die Zulassung als Verwaltungsgesellschaft entzogen oder widerrufen worden ist, 4.wer die in Artikel 321 §§ 1 und 5 vorgesehenen Anzeigen wissentlich nicht vornimmt, wer sich über den in Artikel 321 § 3 erwähnten Einspruch hinwegsetzt oder wer sich über die in Artikel 322 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Aussetzung hinwegsetzt, 5. Verwaltungsgesellschaften und ihre Verwalter und Direktoren, die gegen die Artikel 325, 333 Absatz 1 erster und dritter Satz und 345 § 2 Absatz 4 erster Satz und § 5 Absatz 1 und 2 verstoßen, 6.Verwaltungsgesellschaften und ihre Verwalter und Direktoren, die gegen die in Artikel 333 Absatz 1 zweiter Satz und Absatz 4 und Artikel 345 § 2 Absatz 4 und 9, § 4, § 5 Absatz 3 und § 6 erwähnten Erlasse oder Verordnungen verstoßen, 7. wer von öffentlichen AOGA ausgegebene Wertpapiere wissentlich unter Missachtung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen überträgt, 8.wer Jahres- oder Halbjahresberichte wissentlich veröffentlicht oder veröffentlichen lässt, die falsche, fehlerhafte oder unvollständige Informationen enthalten, die die Öffentlichkeit irreführen können, oder wer solche Unterlagen verwendet, um Anleger anzuziehen, 9. AOGA, Verwaltungsgesellschaften und ihre Verwalter, Geschäftsführer und Direktoren, die gegen Artikel 339 Absatz 1 verstoßen, 10.AOGA, Verwaltungsgesellschaften und ihre Verwalter, Geschäftsführer und Direktoren, die gegen die in den Artikeln 253 und 339 Absatz 1 erwähnten Erlasse und Verordnungen verstoßen.
Art. 373 - Verstöße gegen die Artikel 207 und 318 werden mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren und einer Geldbuße von 1.000 bis zu 10.000 EUR geahndet.
Art. 374 - Eine Ermittlung gegen AOGA, Verwaltungsgesellschaften, Verwalter, Direktoren, Bevollmächtigte oder Verantwortliche für die unabhängigen Kontrollfunktionen von AOGA oder Verwaltungsgesellschaften oder zugelassene Kommissare von AOGA oder Verwaltungsgesellschaften wegen Verstoß gegen vorliegendes Gesetz oder eine der in den Artikeln 207 und 318 erwähnten Gesetzesbestimmungen beziehungsweise eine Ermittlung gegen jede andere natürliche oder juristische Person wegen Verstoß gegen vorliegendes Gesetz muss der FSMA durch die Gerichtsbehörde zur Kenntnis gebracht werden, die mit der Ermittlung befasst ist.
Strafverfolgung in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnten Straftaten muss der FSMA auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht werden.
Art. 375 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschließlich Kapitel VII und Artikel 85 sind anwendbar auf die in vorliegendem Gesetz erwähnten Straftaten.
TEIL VII - ABÄNDERUNGSBESTIMMUNGEN Buch I - Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen Art. 376 - 381 - [Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen] Buch II - Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung Art. 382 - In Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, werden die Nummern 10, 11 und 12 wie folgt ersetzt: "10. Investmentgesellschaften nach belgischem Recht, die in Artikel 3 Nr. 11 des Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen erwähnt sind, insofern und in dem Maße, wie diese Organismen gemäß Artikel 3 Nr. 22 Buchstabe c) und Nr. 30 desselben Gesetzes den Vertrieb ihrer Wertpapiere wahrnehmen, 11. Investmentgesellschaften für Schuldforderungen nach belgischem Recht, die in Artikel 505 des Gesetzes vom 19.April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter erwähnt sind, insofern und in dem Maße, wie diese Organismen gemäß Artikel 3 Nr. 22 Buchstabe c) und Nr. 30 des vorerwähnten Gesetzes vom 3. August 2012 den Vertrieb ihrer Wertpapiere wahrnehmen, 12.Investmentgesellschaften für Schuldforderungen nach belgischem Recht, die in Artikel 271/1 des vorerwähnten Gesetzes vom 3. August 2012 erwähnt sind, insofern und in dem Maße, wie diese Organismen den Vertrieb ihrer Wertpapiere wahrnehmen, 12/1. Investmentgesellschaften nach belgischem Recht, die in Artikel 3 Nr. 11 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. April 2014 erwähnt sind, insofern und in dem Maße, wie diese Organismen gemäß Artikel 3 Nr. 26 desselben Gesetzes den Vertrieb ihrer Wertpapiere wahrnehmen, 12/2. Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht, die in Teil III Buch II des vorerwähnten Gesetzes vom 3. August 2012 erwähnt sind, 12/3. in Belgien ansässige Zweigniederlassungen ausländischer Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen, die in Artikel 258 des vorerwähnten Gesetzes vom 3. August 2012 erwähnt sind, 12/4. Verwaltungsgesellschaften von alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht, die in Artikel 3 Nr. 12 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. April 2014 erwähnt sind, 12/5. in Belgien ansässige Zweigniederlassungen ausländischer Verwaltungsgesellschaften von alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen, die in den Artikeln 114, 117, 163 und 166 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. April 2014 erwähnt sind,".
Buch III - Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 6. April 1995 über den Status und die Kontrolle von Investmentgesellschaften Art. 383 - 394 - [Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 6.
April 1995 über den Status und die Kontrolle von Investmentgesellschaften] Buch IV - Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen Art. 395 - 402 - [Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 2.
August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen] Buch V - Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten Art. 403 - Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2006, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 1 Buchstabe c) wird wie folgt ersetzt: "c) Präsentation von Anteilen an öffentlichen Organismen für gemeinsame Anlagen wie in Artikel 3 Nr.2 des Gesetzes über die gemeinsame Portfolioverwaltung beziehungsweise in Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter bestimmt in gleich welcher Weise, um Kunden oder potentielle Kunden dazu zu ermuntern, diese Anteile zu kaufen oder zu zeichnen,". 2. In Nr.1 Buchstabe d) werden die Wörter "oder des Königlichen Erlasses über die Kapitalisierungsgesellschaften" gestrichen. 3. In Nr.1 Buchstabe d), so wie er abgeändert worden ist, werden zwischen den Wörtern "des Gesetzes über die gemeinsame Portfolioverwaltung" und den Wörtern "eine Zulassung erhalten hat" die Wörter "oder des Gesetzes über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter" eingefügt. 4. In Nr.5 werden die Wörter "in den Artikeln 4 und 138" durch die Wörter "in Artikel 3 Nr. 1 und 12" ersetzt. 5. In Nr.5 werden die Wörter "oder ein Unternehmen, das dem Königlichen Erlass über die Kapitalisierungsgesellschaften unterliegt," gestrichen. 6. Nummer 5, so wie sie abgeändert worden ist, wird durch die Wörter "oder ein Verwalter oder AOGA wie in Artikel 3 Nr.13 beziehungsweise Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter bestimmt," ergänzt. 7. Nummer 9 wird wie folgt ersetzt: "9."Gesetz über die Investmentdienstleistungen": das Gesetz vom 6.
April 1995 über den Status und die Kontrolle von Investmentgesellschaften,". 8. In Nr.11 werden die Wörter "Gesetz vom 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung" durch die Wörter "Gesetz vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen" ersetzt. 9. Nummer 12 wird wie folgt ersetzt: "12."Gesetz über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter": das Gesetz vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter,".
Buch VI - Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 16. Juni 2006 über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und die Zulassung von Anlageinstrumenten zum Handel auf geregelten Märkten Art. 404 - 405 - [Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 16.
Juni 2006 über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und die Zulassung von Anlageinstrumenten zum Handel auf geregelten Märkten] Buch VII - Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung Art. 406 - 407 - [Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 27.
Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung] Buch VIII - Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 1. April 2007 über die öffentlichen Übernahmeangebote Art. 408 - In Artikel 48 Absatz 1 des Gesetzes vom 1. April 2007 über die öffentlichen Übernahmeangebote wird das Wort "hundert" durch das Wort "hundertfünfzig" ersetzt.
Buch IX - Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 16. Februar 2009 über die Rückversicherung Art. 409 - 413 - [Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 16.
Februar 2009 über die Rückversicherung] Buch X - Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 3. August 2012 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung Art. 414 - 489 - [Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 3.
August 2012 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung] TEIL VIII - VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN Art. 490 - Bevor über die Eröffnung eines Konkursverfahrens oder einen vorläufigen Entzug der Verwaltung im Sinne von Artikel 8 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 in Bezug auf einen öffentlichen AOGA oder eine Verwaltungsgesellschaft, die öffentliche AOGA verwaltet, befunden wird, richtet der Präsident des Handelsgerichts einen Antrag auf Stellungnahme an die FSMA. Der Greffier übermittelt diesen Antrag unverzüglich. Er setzt den Prokurator des Königs davon in Kenntnis. Der Antrag wird schriftlich bei der FSMA eingereicht. Zu ihrer Information erforderliche Schriftstücke werden diesem Antrag beigefügt.
Die FSMA gibt ihre Stellungnahme innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang des Antrags auf Stellungnahme ab. Wenn ein Verfahren in Bezug auf einen AOGA oder eine AOGA-Verwaltungsgesellschaft eine vorherige Abstimmung mit ausländischen Behörden erfordert, verfügt die FSMA für die Abgabe ihrer Stellungnahme über eine längere Frist, wobei die Gesamtdauer dieser Frist dreißig Tage jedoch nicht überschreiten darf. Wenn die FSMA der Ansicht ist, diese außerordentliche Frist in Anspruch nehmen zu müssen, notifiziert sie dies der Gerichtsbehörde, die zu entscheiden hat. Die Frist, über die die FSMA verfügt, um ihre Stellungnahme abzugeben, setzt die Frist aus, innerhalb deren das Gericht zu entscheiden hat. In Ermangelung einer Antwort der FSMA innerhalb der vorgegebenen Frist kann das Gericht entscheiden.
Die Stellungnahme der FSMA ist schriftlich. Sie wird mit allen Mitteln dem Greffier übermittelt, der sie dem Präsidenten des Handelsgerichts und dem Prokurator des Königs übergibt. Die Stellungnahme wird der Akte beigefügt.
Art. 491 - § 1 - Der König kann die Terminologie der geltenden Gesetzesbestimmungen und die in ihnen enthaltenen Verweise auf die Bestimmungen des Gesetzes vom 3. August 2012 oder des Gesetzes vom 20.
Juli 2004 oder Buch III des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 abändern, um sie mit vorliegendem Gesetz in Übereinstimmung zu bringen. § 2 - Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Maßnahmen treffen, die zur Umsetzung der Pflichtbestimmungen erforderlich sind, die aus internationalen Verträgen oder den aufgrund dieser Verträge erlassenen internationalen Rechtsakten hervorgehen und die sich auf die in vorliegendem Gesetz geregelten Angelegenheiten beziehen. Der König kann gemäß demselben Verfahren bestimmen, dass Verstöße gegen diese Bestimmungen in Anwendung der Artikel 359, 362 und 365 mit administrativen Maßnahmen und Verwaltungsstrafen geahndet werden können.
Königliche Erlasse zur Ausführung von Absatz 1 können geltende Gesetzesbestimmungen abändern, ergänzen, ersetzen oder aufheben.
Königliche Erlasse zur Ausführung von Absatz 1 werden von Rechts wegen aufgehoben, wenn sie nicht innerhalb vierundzwanzig Monaten nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt durch Gesetz bestätigt worden sind.
TEIL IX - ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Buch I - Zulassungspflicht für Verwalter von alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen Art. 492 - § 1 - Verwalter, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes Tätigkeiten ausgeübt haben, die den Bestimmungen von Teil II des vorliegenden Gesetzes unterliegen, ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um diesen Bestimmungen nachzukommen und stellen gemäß Artikel 11 bis spätestens 22. Juli 2014 einen Antrag auf Zulassung. § 2 - Die Artikel 84 bis 92, 102 bis 104, 114 bis 124, 126 bis 129 und 133 gelten nicht für den Vertrieb von Anteilen an AOGA, die Gegenstand eines laufenden öffentlichen Angebots mittels eines Prospekts sind, der gemäß der Richtlinie 2003/71/EG vor dem 22. Juli 2013 erstellt und veröffentlicht wurde, solange dieser Prospekt Gültigkeit hat. § 3 - Folgende Gesellschaften und Organismen dürfen ihre Tätigkeiten weiterhin ausüben, ohne eine Zulassung gemäß Artikel 11 zu haben, sofern sie diese Tätigkeiten vor dem 22. Juli 2013 ausgeübt haben: 1. AOGA-Verwaltungsgesellschaften nach belgischem Recht, die AOGA mit fixer Anzahl Anteile nach belgischem oder ausländischem Recht verwalten, und 2.AOGA mit fixer Anzahl Anteile nach belgischem Recht, die nicht von einer Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden, sofern sie nach dem 22. Juli 2013 keine zusätzlichen Anlagen tätigen.
In vorliegendem Paragraphen erwähnte Verwaltungsgesellschaften und AOGA unterliegen weiterhin den Bestimmungen des Gesetzes vom 3. August 2012 und seinen Ausführungserlassen und -verordnungen, so wie sie am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes in Kraft waren. § 4 - Folgende Gesellschaften und Organismen dürfen ihre Tätigkeiten weiterhin ausüben, ohne - mit Ausnahme der Artikel 60 und 61 §§ 1, 3 und 4 und gegebenenfalls der Artikel 76 bis 83 - die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes einhalten oder eine Zulassung gemäß Artikel 11 des vorliegenden Gesetzes beantragen zu müssen: 1. AOGA-Verwaltungsgesellschaften, die AOGA mit fixer Anzahl Anteile verwalten, und 2.AOGA mit fixer Anzahl Anteile, die nicht von einer Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden, deren Zeichnungsfrist für Anteilinhaber vor dem 21. Juli 2011 ablief und die für einen Zeitraum aufgelegt wurden, der spätestens am 22.
Juli 2016 abläuft.
In vorliegendem Paragraphen erwähnte Verwaltungsgesellschaften und AOGA unterliegen im Übrigen weiterhin den Bestimmungen des Gesetzes vom 3. August 2012 und seinen Ausführungserlassen und -verordnungen, so wie sie am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes in Kraft waren.
Buch II - Vertrieb von alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen ohne Pass TITEL I - Inkrafttreten der Artikel 93 bis 100, 105, 125, 130, 131 und 134 bis 179 Art. 493 - Die Artikel 93 bis 100, 105, 125, 130, 131 und 134 bis 179 treten an dem Datum in Kraft, das in dem von der Europäischen Kommission nach Artikel 67 Absatz 6 der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt wird.
TITEL II - Übergangsbestimmungen KAPITEL 1 - Ohne Pass erfolgender Vertrieb in Belgien von Anteilen an alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen aus Drittländern, die von einem Verwalter aus der Europäischen Union verwaltet werden Art. 494 - Ein Verwalter aus der Europäischen Union darf in Belgien Anteile an einem von ihm verwalteten AOGA aus einem Drittland und an Feedern aus der Europäischen Union, die nicht die Anforderungen gemäß Artikel 84 Absatz 2 erfüllen, vertreiben, sofern folgende Voraussetzungen eingehalten sind: 1. Der Verwalter ist in seinem Herkunftsmitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassen und erfüllt die in der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Anforderungen, Artikel 21 ausgenommen. Dieser Verwalter stellt jedoch sicher, dass eine oder mehrere Stellen benannt werden, die die Aufgaben nach Artikel 21 Absatz 7, 8 und 9 der Richtlinie 2011/61/EU wahrnehmen, und darf in keinem Fall diese Aufgaben selber wahrnehmen. Der Verwalter teilt der FSMA die Identität dieser Stellen mit. 2. Es bestehen geeignete, der Überwachung der Systemrisiken dienende und im Einklang mit den internationalen Standards stehende Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen der FSMA und den Aufsichtsbehörden des Drittlands, in dem der AOGA seinen Sitz hat, so dass ein effizienter Informationsaustausch gewährleistet ist, der es der FSMA ermöglicht, ihre durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.2. Das Drittland, in dem der betreffende AOGA seinen Sitz hat, steht nicht auf der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete, die von der Arbeitsgruppe "Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung" aufgestellt wurde. Art. 495 - Der betreffende Verwalter übermittelt der FSMA zuvor eine Anzeige für jeden AOGA, den er in Belgien zu vertreiben beabsichtigt.
Diese Anzeige enthält: 1. Dokumentation und Angaben wie in Artikel 86 Absatz 2 Nr.1, 2, 4, 5 und 6 erwähnt, 2. Identität der Stelle, die benannt worden ist, um die in Artikel 21 Absatz 7, 8 und 9 der Richtlinie 2011/61/EU erwähnten Aufgaben wahrzunehmen, 3.Nachweis, dass die Anforderungen von Artikel 494 erfüllt sind.
Sind die Anforderungen des vorhergehenden Artikels erfüllt, teilt die FSMA dem Verwalter mit, dass er den Vertrieb aufnehmen kann.
Die Artikel 88 und 89 sind anwendbar.
Art. 496 - § 1 - Anteile an den in vorliegendem Kapitel erwähnten AOGA dürfen in Belgien nur gemäß den Bestimmungen von Artikel 503 öffentlich angeboten werden. § 2 - Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass alle oder einen Teil der Verpflichtungen in Bezug auf das Dokument mit wesentlichen Anlegerinformationen, die auf öffentliche AOGA anwendbar sind, auf die in vorliegendem Kapitel erwähnten AOGA ausdehnen, deren Anteile an Kleinanleger vertrieben werden.
Außerdem kann die Anwendung der aufgrund der Artikel 30bis und 45 § 2 des Gesetzes vom 2. August 2002 getroffenen Erlasse und Verordnungen gemäß den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Bedingungen von der FSMA oder dem König auf nicht öffentliche AOGA ausgedehnt werden, deren Anteile an Kleinanleger vertrieben werden.
KAPITEL 2 - Verwalter von alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen, die ihren Sitz in einem Drittland haben und Anteile an den von ihnen verwalteten alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen ohne Pass vertreiben Art. 497 - Ein AOGA-Verwalter mit Sitz in einem Drittland darf Anteile an den von ihm verwalteten AOGA in Belgien vertreiben, ohne den Bestimmungen von Teil II Buch II Titel II Kapitel 1 und 2 nachzukommen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Der betreffende Verwalter hält für jeden AOGA, den er aufgrund des vorliegenden Kapitels vertreibt, die Artikel 60, 61 §§ 1, 3 und 4, 63, 64, 65, 66, 68, 69, 70, 71 und 72 ein. Außerdem hält der Verwalter auch die Artikel 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82 und 83 ein, wenn ein von ihm vertriebener AOGA in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen fällt.
Auf Ersuchen legt der Verwalter der FSMA jedes Quartal ein detailliertes Verzeichnis aller von ihm verwalteten AOGA vor. 2. Es bestehen geeignete, der Überwachung der Systemrisiken dienende und im Einklang mit den internationalen Standards stehende Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen der FSMA und, soweit anwendbar, den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der betreffenden AOGA aus der Europäischen Union und den Aufsichtsbehörden des Drittlands, in dem der AOGA-Verwalter seinen Sitz hat, und, soweit anwendbar, den Aufsichtsbehörden des Drittlands, in dem der AOGA aus einem Drittland seinen Sitz hat, damit ein effizienter Informationsaustausch gewährleistet ist, der es den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten ermöglicht, ihre durch die Richtlinie 2011/61/EU zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.3. Das Drittland, in dem der Verwalter oder der AOGA seinen Sitz hat, steht nicht auf der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete, die von der Arbeitsgruppe "Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung" aufgestellt wurde. Wenn eine für einen AOGA aus der Europäischen Union zuständige Behörde die gemäß Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 2011/61/EU geforderten Vereinbarungen über Zusammenarbeit nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums abschließt, kann die FSMA die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen.
Art. 498 - Der betreffende Verwalter übermittelt der FSMA zuvor eine Anzeige für jeden AOGA, den er in Belgien zu vertreiben beabsichtigt.
Diese Anzeige enthält: 1. Dokumentation und Angaben wie in Artikel 86 Absatz 2 Nr.1, 2, 4, 5 und 6 erwähnt, 2. Nachweis, dass die Anforderungen von Artikel 497 erfüllt sind. Sind die Anforderungen des vorhergehenden Artikels erfüllt, teilt die FSMA dem Verwalter mit, dass er den Vertrieb aufnehmen kann.
Die Artikel 88 und 89 sind anwendbar.
Art. 499 - § 1 - Anteile an den in vorliegendem Kapitel erwähnten AOGA dürfen in Belgien nur gemäß den Bestimmungen von Artikel 504 öffentlich angeboten werden. § 2 - Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass alle oder einen Teil der Verpflichtungen in Bezug auf das Dokument mit wesentlichen Anlegerinformationen, die auf öffentliche AOGA anwendbar sind, auf die in vorliegendem Kapitel erwähnten AOGA ausdehnen, deren Anteile an Kleinanleger vertrieben werden.
Außerdem kann die Anwendung der aufgrund der Artikel 30bis und 45 § 2 des Gesetzes vom 2. August 2002 getroffenen Erlasse und Verordnungen gemäß den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Bedingungen von der FSMA oder dem König auf nicht öffentliche AOGA ausgedehnt werden, deren Anteile an Kleinanleger vertrieben werden.
KAPITEL 3 - Außerkrafttreten der Bestimmungen der Kapitel 1 und 2 Art. 500 - Die Bestimmungen der Kapitel 1 und 2 treten an dem Datum außer Kraft, das in dem von der Europäischen Kommission nach Artikel 68 Absatz 6 der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt wird.
Buch III - Kleinverwalter ohne Zulassung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU Art. 501 - Die Bestimmungen der Artikel 117 bis 122 und 127 bis 133 treten sechs Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes in Kraft.
Bis zu diesem Datum dürfen ausländische Kleinverwalter, die nicht über die in Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU erwähnte Zulassung verfügen, nicht öffentliche AOGA frei verwalten und Anteile an den von ihnen verwalteten AOGA ohne öffentliches Angebot vertreiben. [Buch IV - [...] [Buch IV mit Artikel 502 aufgehoben durch Art. 108 des G. vom 12. Mai 2014 (B.S. vom 30. Juni 2014)] Art. 502 - [...]] Buch V - Bestimmungen über öffentliche alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwaltungsgesellschaften Art. 503 - § 1 - Während des Zeitraums vor dem in Artikel 500 erwähnten Datum darf eine Verwaltungsgesellschaft aus der Europäischen Union unter folgenden Bedingungen Anteile an den von ihr verwalteten AOGA aus Drittländern in Belgien öffentlich anbieten: 1. Die Verwaltungsgesellschaft kommt den Artikeln 494 und 495 nach.2. Die Verwaltungsgesellschaft kommt für jeden so der Öffentlichkeit angebotenen AOGA aus einem Drittland Artikel 21 der Richtlinie 2011/61/EU nach in Bezug auf AOGA, die in Belgien der Öffentlichkeit angeboten werden.3. Die Verwaltungsgesellschaft kommt für jeden so der Öffentlichkeit angebotenen AOGA aus einem Drittland den Bestimmungen von Teil III Buch I Titel III mit Ausnahme der Artikel 263 Nr.1 und 2 und 274 Nr. 1 und 2 nach. 4. Es bestehen geeignete Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen der FSMA und den Aufsichtsbehörden des Drittlands, in dem der AOGA seinen Sitz hat, damit ein effizienter Informationsaustausch gewährleistet ist, der es der FSMA ermöglicht, ihre durch vorliegendes Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. § 2 - Die je nach Fall in Artikel 265 § 2 oder in Artikel 276 § 2 erwähnte Eintragungsakte umfasst den Nachweis, dass § 1 eingehalten wird.
Art. 504 - § 1 - Während des Zeitraums vor dem in Artikel 500 erwähnten Datum darf ein Verwalter aus einem Drittland unter folgenden Bedingungen Anteile an den von ihm verwalteten AOGA in Belgien öffentlich anbieten: 1. Der betreffende Verwalter kommt den Artikeln 497 Absatz 1 und 498 nach.2. Der betreffende Verwalter kommt für jeden in Belgien der Öffentlichkeit angebotenen AOGA den Bestimmungen von Teil III Buch I Titel III mit Ausnahme der Artikel 263 Nr.1 und 2 und 274 Nr. 1 und 2 nach. 3. Die Regelung, der der betreffende Verwalter in seinem Herkunftsmitgliedstaat unterliegt, muss der in den Teilen II und IV Buch II festgelegten Regelung zumindest gleichwertig sein und der Verwalter ist in diesem Rahmen von den Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats ordnungsgemäß zugelassen worden.4. Es bestehen geeignete Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen der FSMA und, soweit anwendbar, den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der betreffenden AOGA aus der Europäischen Union und den Aufsichtsbehörden des Drittlands, in dem der AOGA-Verwalter seinen Sitz hat, und, soweit anwendbar, den Aufsichtsbehörden des Drittlands, in dem der AOGA aus einem Drittland seinen Sitz hat, damit ein effizienter Informationsaustausch gewährleistet ist, der es der FSMA ermöglicht, ihre durch vorliegendes Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. § 2 - Die in Artikel 265 § 2 beziehungsweise in Artikel 276 § 2 erwähnte Eintragungsakte umfasst den Nachweis, dass § 1 eingehalten wird.
Art. 505 - Öffentliche Anlageorganismen, die für die in Artikel 7 Nr. 7 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 3. August 2012 erwähnte Anlagekategorie optiert haben, unterliegen weiterhin der Regelung, die aufgrund dieses Gesetzes, so wie es am Tag vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes in Kraft war, und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen auf sie anwendbar ist, bis sie ihre Tätigkeiten vollständig eingestellt haben.
Art. 506 - Bis zur Eintragung in das in Artikel 31 des Gesetzes vom 20. Juli 2004 erwähnte Verzeichnis geschaffene Teilfonds mit fester Laufzeit von AOGA, die für die in Artikel 122 § 1 Absatz 1 Nr.2 des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 erwähnte Kategorie von zugelassenen Anlagen optiert hatten und am Datum des Inkrafttretens des Gesetzes vom 20. Juli 2004 in dem in Artikel 120 § 1 des Gesetzes vom 4.
Dezember 1990 erwähnten Verzeichnis eingetragen waren, unterliegen nicht den Bestimmungen von Teil III Buch I, sondern unterliegen bis zu ihrem Verfalltag weiterhin den im Gesetz vom 4. Dezember 1990 und in seinen Ausführungserlassen und -verordnungen festgelegten Grenzen und Bedingungen, die auf die in Artikel 122 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 erwähnte Kategorie von zugelassenen Anlagen anwendbar sind, insofern sie nicht zu den Bestimmungen von Teil II im Widerspruch stehen.
Ungeachtet des Absatzes 1 sind die Artikel 184 § 2 Nr. 2, 188 Absatz 1, 189 § 1, § 2 Absatz 2 Nr. 4 und § 3, 191 § 4, 192, 197 zweiter Satz, 221 bis 234, 247, 252, 253 und, insofern sie auf AOGA anwendbar sind, die Artikel 337 bis 365 des vorliegenden Gesetzes auf die in § 1 erwähnten AOGA und gegebenenfalls auf ihre Teilfonds anwendbar.
Art. 507 - Öffentliche AOGA nach ausländischem Recht und gegebenenfalls ihre Teilfonds, die am 20. Juli 2004 in dem in Artikel 137 des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 erwähnten Verzeichnis eingetragen waren, dürfen selbst nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes die Regeln in Bezug auf ihre Anlagepolitik so beibehalten, wie sie vor dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzes vom 20. Juni 2005 zur Abänderung des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen, des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute, des Gesetzes vom 6.
April 1995 über den Status von Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und die Anlageberater und des Gesetzes vom 20. Juli 2004 und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen bestanden.Änderungen, die AOGA, die diese Möglichkeit nutzen, an den Regeln in Bezug auf ihre Anlagepolitik oder die Anlagepolitik der vorerwähnten Teilfonds vornehmen möchten, müssen dazu dienen, diese Regeln besser mit den Bestimmungen von Buch III des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen in Übereinstimmung zu bringen. AOGA, die diese Möglichkeit nutzen, dürfen jedoch nur gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes neue Teilfonds schaffen. Sie werden in das in Artikel 260 des vorliegenden Gesetzes erwähnte Verzeichnis eingetragen, sobald sie - mit Ausnahme der Regeln in Bezug auf die Anlagepolitik - den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes genügen.
Art. 508 - Unbeschadet der Artikel 68 bis 72 1. muss der Prospekt von Teilfonds mit fester Laufzeit, die am Datum des Inkrafttretens des Gesetzes vom 20.Juli 2004 in dem in Artikel 120 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 erwähnten Verzeichnis eingetragen waren, nicht an die Bestimmungen der Artikel 221 bis 234 des vorliegenden Gesetzes angepasst werden, wenn der AOGA in Anwendung der vorliegenden Bestimmung das Recht auf freien Beitritt zu diesen Teilfonds ausgesetzt hat. Die Bestimmungen in Bezug auf das Dokument mit wesentlichen Anlegerinformationen sind nicht auf die in vorliegender Nummer erwähnten Teilfonds anwendbar, 2. unterliegen Teilfonds mit fester Laufzeit von öffentlichen AOGA mit variabler Anzahl Anteile, die am Datum des Inkrafttretens des Gesetzes vom 3.August 2012 in dem in Artikel 31 des Gesetzes vom 20. Juli 2004 erwähnten Verzeichnis eingetragen waren, bis zu ihrem Verfalltag weiterhin den Bestimmungen der Artikel 52 bis 61 des Gesetzes vom 20.
Juli 2004, wenn der AOGA das Recht auf freien Beitritt zu diesen Teilfonds ausgesetzt hat. Die Bestimmungen in Bezug auf das Dokument mit wesentlichen Anlegerinformationen sind nicht auf die in vorliegender Nummer erwähnten Teilfonds anwendbar, 3. unterliegen Teilfonds mit fester Laufzeit von öffentlichen AOGA mit variabler Anzahl Anteile, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes in dem in Artikel 33 des Gesetzes vom 3.August 2012 erwähnten Verzeichnis eingetragen sind, bis zu ihrem Verfalltag weiterhin den Bestimmungen der Artikel 56 bis 70 des Gesetzes vom 3.
August 2012, wenn der AOGA das Recht auf freien Beitritt zu diesen Teilfonds ausgesetzt hat.
Art. 509 - [ § 1 - Investmentgesellschaften, die für die in Artikel 7 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 3. August 2012 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung erwähnte Kategorie von zugelassenen Anlagen optiert haben und keine Zulassung als beaufsichtigte Immobiliengesellschaft gemäß den Artikeln 77 und 78 des Gesetzes vom 12. Mai 2014 über die beaufsichtigten Immobiliengesellschaften und seinen Ausführungserlassen und -verordnungen beantragen, unterliegen bis zum Ablauf des vierten Monates nach Inkrafttreten des vorerwähnten Gesetzes weiterhin den Bestimmungen des Gesetzes vom 3. August 2012 und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen, so wie sie am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes in Kraft waren.
Ab Ablauf des vierten Monats nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 12.
Mai 2014 über die beaufsichtigten Immobiliengesellschaften sind in Absatz 1 erwähnte Investmentgesellschaften verpflichtet, gemäß Teil II des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter einen Zulassungsantrag einzureichen, und unterliegen allen Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen. § 2 - Investmentgesellschaften, die für die in Artikel 7 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 3. August 2012 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung erwähnte Kategorie von zugelassenen Anlagen optiert haben und ihre Zulassung als beaufsichtigte Immobiliengesellschaft gemäß den Artikeln 77 und 78 des Gesetzes vom 12. Mai 2014 über die beaufsichtigten Immobiliengesellschaften und seinen Ausführungserlassen und -verordnungen beantragen, unterliegen bis zum Datum ihrer Zulassung als beaufsichtigte Immobiliengesellschaft weiterhin den Bestimmungen des Gesetzes vom 3. August 2012 und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen, so wie sie am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes in Kraft waren.] [Art. 509 ersetzt durch Art. 110 des G. vom 12. Mai 2014 (B.S. vom 30.
Juni 2014)] Art. 510 - Juristische Personen, die am Datum des Inkrafttretens der Abänderungen, die durch das Gesetz vom 25. April 2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen an den Artikeln 39 § 1 und 199 des Gesetzes vom 3. August 2012 angebracht worden sind, eine Funktion als Mitglied des gesetzlichen Verwaltungsorgans einer öffentlichen Investmentgesellschaft oder einer Verwaltungsgesellschaft von öffentlichen AOGA ausüben, dürfen ihr laufendes Mandat bis zu seinem Ablauf weiter ausüben.
Absatz 1 ist ebenfalls anwendbar auf Privatgesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem Alleingesellschafter, die am Datum des Inkrafttretens der Abänderungen, die durch das Gesetz vom 25. April 2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen an Artikel 39 des Gesetzes vom 3. August 2012 angebracht worden sind, mit der tatsächlichen Geschäftsleitung einer öffentlichen Investmentgesellschaft beauftragt waren.
Bis zum Ablauf der in vorliegendem Artikel erwähnten Mandate sind die Artikel 206 § 1 und 317 anwendbar auf den ständigen Vertreter der juristischen Person.
Art. 511 - Die FSMA ist mit der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes vom 4. Dezember 1990, des Gesetzes vom 20.
Juli 2004 und des Gesetzes vom 3. August 2012 beauftragt, solange diese Bestimmungen in Kraft bleiben. Für die Ausführung dieses Auftrags verfügt sie über die Befugnisse, die ihr durch die Bestimmungen von Teil V erteilt werden.
Art. 512 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens der Artikel 292 bis 297, 301 und 305 durch einen im Ministerrat beratenen Erlass fest.
Art. 513 - Artikel 271/8 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. August 2012 wird am Datum des Inkrafttretens der Artikel 98 und 99 des Gesetzes vom 11.
Juli 2013 zur Abänderung des Zivilgesetzbuches, was die dinglichen Sicherheiten auf beweglichen Gütern betrifft, und zur Aufhebung verschiedener Bestimmungen in diesem Bereich wie folgt ersetzt: "Werden Forderungen an einen oder von einem Organismus für Anlagen in Forderungen im Sinne des vorliegenden Gesetzes abgetreten, so sind Artikel 1328 des Zivilgesetzbuches, Artikel 26 des Gesetzes vom 12.
Juni 1991 über den Verbraucherkredit und Buch II Titel I Kapitel II Artikel 8 des Handelsgesetzbuches nicht auf diese Abtretung anwendbar.
Dieselben Bestimmungen sind nicht anwendbar, wenn Forderungen an einen oder von einem Organismus für Anlagen in Forderungen im Sinne des vorliegenden Gesetzes verpfändet werden." Art. 514 - § 1 - AOGA, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes in dem in Artikel 33 des Gesetzes vom 3. August 2012 erwähnten Verzeichnis eingetragen sind, bleiben eingetragen, vorausgesetzt, die Investmentgesellschaft oder ihre Verwaltungsgesellschaft stellt gemäß Artikel 11 bis spätestens 22.
Juli 2014 einen Antrag auf Zulassung und erhält diese Zulassung.
Verwaltungsgesellschaften, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes in dem in Artikel 193 des Gesetzes vom 3. August 2012 erwähnten Verzeichnis eingetragen sind, bleiben eingetragen, vorausgesetzt, sie stellen gemäß Artikel 11 bis spätestens 22. Juli 2014 einen Antrag auf Zulassung und erhalten diese Zulassung.
In den Absätzen 1 und 2 erwähnte Eintragungen werden von Rechts wegen gestrichen, wenn der betreffende AOGA oder die betreffende Verwaltungsgesellschaft die in Artikel 11 erwähnte Zulassung nicht erhält. § 2 - AOGA, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes als institutioneller oder privater Organismus für gemeinsame Anlagen eingetragen sind, bleiben eingetragen, vorausgesetzt, 1. ihr Verwalter stellt gemäß Artikel 11 bis spätestens 22.Juli 2014 einen Antrag auf Zulassung und erhält diese Zulassung oder 2. sie werden von einem Kleinverwalter verwaltet und dieser kommt binnen eines Monats nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes Artikel 107 § 1 nach. In Artikel 281 Absatz 2 erwähnte Anlageorganismen, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes als institutioneller oder privater Organismus für gemeinsame Anlagen eingetragen sind, bleiben eingetragen.
Art. 515 - Aufgrund der Gesetze vom 4. Dezember 1990, 20. Juli 2004 und 3. August 2012 getroffene Erlasse und Verordnungen, die auf Institute und Organismen anwendbar sind, die in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes fallen, und die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes in Kraft sind, bleiben bis zu ihrer Aufhebung anwendbar, insofern sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes stehen.