publié le 18 décembre 2009
Loi sur les extraditions
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
15 MARS 1874. - Loi sur les extraditions
Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 15 mars 1874 sur les extraditions (Moniteur belge du 17 mars 1874), telle qu'elle a été modifiée successivement par : -la loi du 28 juin 1889 apportant des modifications à la loi sur les extraditions (Moniteur belge du 4 juillet 1889); - la loi du 31 juillet 1985 modifiant les articles 1er et 2 de la loi du 15 mars 1874 sur les extraditions et insérant un article 2bis dans la même loi (Moniteur belge du 7 septembre 1985); - la
loi du 14 janvier 1999Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
14/01/1999
pub.
26/02/1999
numac
1999009154
source
ministere de la justice
Loi portant modification des articles 35 et 47bis du Code d'instruction criminelle, de l'article 31 de la loi du 12 mars 1998 relative à l'amélioration de la procédure pénale au stade de l'information et de l'instruction et des articles 3 et 5 de la loi du 15 mars 1874 sur les extraditions
fermer portant modification des articles 35 et 47bis du Code d'instruction criminelle, de l'article 31 de la loi du 12 mars 1998 relative à l'amélioration de la procédure pénale au stade de l'information et de l'instruction et des articles 3 et 5 de la loi du 15 mars 1874 sur les extraditions (Moniteur belge du 26 février 1999); - la
loi du 15 mai 2007Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
15/05/2007
pub.
03/07/2007
numac
2007009619
source
service public federal justice
Loi modifiant la loi du 1er octobre 1833 sur les extraditions et la loi du 15 mars 1874 sur les extraditions
fermer modifiant la loi du 1er octobre 1833 sur les extraditions et la loi du 15 mars 1874 sur les extraditions (Moniteur belge du 3 juillet 2007).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
15. MÄRZ 1874 - Gesetz über Auslieferungen Artikel 1 - [§ 1 - Die Regierung kann zur Ausführung der Verträge, die mit ausländischen Staaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit abgeschlossen worden sind, die Auslieferung von Ausländern bewilligen, die von den ausländischen Gerichtsbehörden als Täter, Mittäter oder Komplizen wegen eines Verstosses gegen die Strafgesetze verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder Sicherungsmassnahme gesucht werden. Unter Sicherungsmassnahme im Sinne des vorliegenden Gesetzes sind alle freiheitsentziehenden Massnahmen zu verstehen, die durch Entscheidungsspruch eines Strafgerichts neben oder anstelle einer Strafe angeordnet werden. § 2 - Auslieferungen liegen nur Taten zugrunde, die aufgrund des belgischen und ausländischen Gesetzes mit einer Freiheitsstrafe, deren Höchstdauer ein Jahr überschreitet, geahndet werden.
Wenn zur Vollstreckung einer ausgesprochenen Strafe um Auslieferung ersucht wird, muss eine Gefängnisstrafe von mindestens einem Jahr auferlegt worden sein. Wenn es sich um die Vollstreckung einer Sicherungsmassnahme handelt, muss die angeordnete Freiheitsentziehung von unbestimmter Dauer sein oder mindestens vier Monate betragen. [...] § 3 - Betrifft ein Auslieferungsersuchen mehrere verschiedene Taten, von denen jede nach belgischem oder ausländischem Gesetz mit einer Freiheitsstrafe geahndet wird, einige aber die Bedingung hinsichtlich des Strafmasses nicht erfüllen, kann die Auslieferung auch wegen dieser Taten bewilligt werden, selbst wenn diese nur mit Geldbussen geahndet wurden.] [Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 31. Juli 1985 (B.S. vom 7.
September 1985); § 2 Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 des G. vom 15. Mai 2007 (B.S. vom 3. Juli 2007)] Art. 2 - [Wenn einem Auslieferungsersuchen jedoch ein Verbrechen oder ein Vergehen zugrunde liegt, das ausserhalb des Staatsgebiets der ersuchenden Partei begangen wurde, kann die Regierung, sofern diesbezüglich eine Verpflichtung zur Gegenseitigkeit besteht, einen verfolgten oder verurteilten Ausländer nur in Fällen ausliefern, in denen das belgische Gesetz die Verfolgung dieser ausserhalb des Königreichs begangenen Straftaten erlaubt.] [Art. 2 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 31. Juli 1985 (B.S. vom 7.
September 1985)] [Art. 2bis - Auslieferungen können nicht bewilligt werden, wenn ernsthafte Gründe zu der Annahme bestehen, dass das Ersuchen gestellt wurde, um eine Person aufgrund ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit oder politischen Meinungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass diese Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre.] [Auslieferungen können ebenso wenig bewilligt werden, wenn ernste Risiken bestehen, dass die Person, wenn sie ausgeliefert wird, im ersuchenden Staat offenkundiger Rechtsverweigerung, der Folter oder unmenschlicher und erniedrigender Behandlung unterworfen wird.
Wenn eine Straftat, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, im ersuchenden Staat mit der Todesstrafe geahndet wird, bewilligt die Regierung die Auslieferung nur, sofern der ersuchende Staat ausdrückliche Zusicherungen gibt, dass die Todesstrafe nicht vollstreckt wird.] [Art. 2bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 31. Juli 1985 (B.S. vom 7. September 1985);Abs. 2 und 3 eingefügt durch Art. 4 des G. vom 15.
Mai 2007 (B.S. vom 3. Juli 2007)] Art. 3 - Auslieferungen werden bewilligt auf Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Abschrift entweder eines auf Verurteilung lautenden Urteils beziehungsweise Entscheids oder eines Beschlusses der Ratskammer, eines Entscheids der Anklagekammer beziehungsweise einer vom zuständigen Richter ausgehenden Strafverfahrensurkunde, durch die eine Verweisung des Angeklagten an das Strafgericht ausdrücklich angeordnet beziehungsweise von Rechts wegen vorgenommen wird.
Sie wird ebenfalls auf Vorlage des Haftbefehls oder jeder anderen von der zuständigen ausländischen Behörde ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung bewilligt, vorausgesetzt, diese Urkunden enthalten die genaue Darstellung der Taten, derentwegen sie ausgestellt wurden, und werden von der Ratskammer des Gerichts Erster Instanz des Ortes, an dem der Ausländer seinen Wohnort in Belgien hat beziehungsweise an dem er angetroffen werden kann, für vollstreckbar erklärt. [Die Vorlage der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Schriftstücke darf per Fax erfolgen, wenn ein internationales Abkommen dies ausdrücklich vorsieht und die in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen für die Feststellung der Echtheit eingehalten werden.] Sobald ein Ausländer zur Vollstreckung einer der oben erwähnten und ihm ordnungsgemäss zugestellten Urkunden inhaftiert wird, holt die Regierung die Stellungnahme der Anklagekammer des Appellationshofes ein, in dessen Bereich der Ausländer festgenommen wurde.
Die Sitzung ist öffentlich, es sei denn, der Ausländer bittet darum, dass sie unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet.
Staatsanwaltschaft und Ausländer werden angehört. Letzterer darf sich von einem Beistand beistehen lassen.
Innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang der Schriftstücke und der mit Gründen versehenen Stellungnahme werden diese dem Minister der Justiz zugeschickt. [Art. 3 neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 5 des G. vom 14. Januar 1999 (B.S. vom 26. Februar 1999)] Art. 4 - Die Auslieferung durch Beförderung durch das belgische Staatsgebiet kann dennoch ohne Einholen der Stellungnahme der Anklagekammer auf einfache Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Abschrift einer der in vorhergehendem Artikel erwähnten Verfahrensurkunden bewilligt werden, wenn um Auslieferung ersucht wird zugunsten eines ausländischen Staates, der mit Belgien durch einen Vertrag verbunden ist, in dem die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Straftat vorgesehen ist, und diese Auslieferung weder durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Oktober 1833 noch durch Artikel 7 des vorliegenden Gesetzes verboten ist.
Art. 5 - Im Dringlichkeitsfall kann der Ausländer wegen einer der in Artikel 1 erwähnten Taten in Belgien vorläufig festgenommen werden auf Vorlage eines Haftbefehls, der erlassen wird vom Untersuchungsrichter des Ortes, an dem der Ausländer seinen Wohnort hat beziehungsweise an dem er angetroffen werden kann, und auf einer amtlichen Meldung an die belgischen Behörden seitens der Behörden des Landes, in dem der Ausländer verurteilt wurde oder verfolgt wird, beruht. [Der Ausländer wird in diesem Fall jedoch freigelassen, wenn ihm der von der zuständigen ausländischen Behörde erlassene Haftbefehl nicht innerhalb einer Frist [von vierzig Tagen] ab seiner Festnahme zugestellt worden ist.] [...] Nach Anordnung der Festnahme ist der Untersuchungsrichter ermächtigt, gemäss den in den Artikeln 87 bis 90 des Strafprozessgesetzbuches vorgesehenen Regeln zu verfahren.
Der Ausländer darf um vorläufige Freilassung ersuchen in Fällen, in denen einem Belgier dieses Recht zusteht, und unter denselben Bedingungen. Das Ersuchen wird der Ratskammer vorgelegt.
Nachdem die Ratskammer den Ausländer angehört hat, entscheidet sie ebenfalls, ob Gründe bestehen, der um Auslieferung ersuchenden ausländischen Regierung alle beziehungsweise einen Teil der beschlagnahmten Unterlagen und anderen Gegenstände zu übermitteln. Sie ordnet die Rückgabe von Unterlagen und anderen Gegenständen an, die in keinem direkten Zusammenhang mit der Tat, die dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, stehen, und befindet gegebenenfalls über die Rückforderungsanträge von Drittinhabern oder anderen Anspruchsberechtigten. [Art. 5 Abs. 2 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 28. Juni 1889 (B.S. vom 4. Juli 1889) und abgeändert durch Art.6 Buchstabe A) des G. vom 14.
Januar 1999 (B.S. vom 26. Februar 1999); früherer Absatz 3 aufgehoben durch Art. 6 Buchstabe B) des G. vom 14. Januar 1999 (B.S. vom 26.
Februar 1999)] [Art. 5bis - Wenn sich der Ausländer, um dessen Auslieferung ersucht wird, auf einem belgischen Schiff befindet, das die Küstengewässer verlassen hat, darf der Untersuchungsrichter, in dessen Bezirk sich der Auslaufhafen befindet, den in § 1 des vorhergehenden Artikels vorgesehenen vorläufigen Haftbefehl erlassen und mit der Erlaubnis des Ministers der Justiz alle Massnahmen ergreifen, die notwendig sind, um dem Kapitän direkt oder über einen Konsul das Bestehen dieses Haftbefehls zur Kenntnis zu bringen.
Nach Empfang dieser Meldung wird die verfolgte Person bis zur Rückkehr des Schiffes oder bis zu einer Begegnung mit einem anderen belgischen Wasserfahrzeug, das ihn unter denselben Bedingungen übernimmt, unbeschadet der in Artikel 47 des Gesetzes vom 21. Juni 1849 erwähnten Möglichkeiten weiter an Bord inhaftiert.
All dies wird in das Logbuch eingetragen.
Die in Artikel 5 § 2 vorgeschriebene Frist setzt in diesem Fall zu dem Zeitpunkt ein, an dem der Ausländer in einem Gefängnis des Königreichs inhaftiert wird.] [Art. 5bis eingefügt durch Art. 2 des G. vom 28. Juni 1889 (B.S. vom 4. Juli 1889)] Art.6 - Die aufgrund des vorliegenden Gesetzes geschlossenen Verträge werden im Staatsblatt veröffentlicht; sie werden erst zehn Tage nach dem Datum dieses Staatsblattes wirksam.
Art. 7 - Auslieferungen erfolgen nicht, wenn seit der zur Last gelegten Tat, den Verfolgungen oder der Verurteilung die Strafverfolgung oder die Strafe nach belgischem Gesetz verjährt ist.
Art. 8 - Die Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 30. Dezember 1836 über die Ahndung der von Belgiern im Ausland begangenen Verbrechen und Vergehen finden Anwendung auf die in Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Straftaten.
Art. 9 - Sie finden ebenfalls Anwendung auf Straftaten im Bereich der Forstwirtschaft, der Landwirtschaft und der Fischerei.
Art. 10 - Ein Ausländer, der, nachdem er ausserhalb des Staatsgebietes eine der in Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Dezember 1836 und in den Artikeln 1 und 9 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Straftaten begangen hat, die belgische Staatsangehörigkeit erwirbt oder wiedererlangt, darf, wenn er sich in Belgien befindet, dort gemäss den Gesetzen des Königreichs innerhalb der im vorerwähnten Gesetz vom 30.
Dezember 1836 festgelegten Grenzen verfolgt werden, es darf über ihn gerichtet werden und er darf bestraft werden.
Art. 11 - Rechtshilfeersuchen, die von der zuständigen ausländischen Behörde ausgehen und darauf abzielen, entweder eine Haussuchung oder eine Beschlagnahme der Corpus Delicti beziehungsweise Beweisstücke vorzunehmen, dürfen in Belgien nur wegen einer der in Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Taten erledigt werden.
Ausser in dem in Artikel 5 vorgesehenen Fall werden sie vorher von der Ratskammer des Gerichts Erster Instanz des Ortes, in dem die Haussuchungen und Beschlagnahmen vorzunehmen sind, für vollstreckbar erklärt.
Die Ratskammer entscheidet ebenfalls, ob der ersuchenden Regierung alle beziehungsweise ein Teil der beschlagnahmten Unterlagen und anderen Gegenstände zu übermitteln sind.
Sie ordnet die Rückgabe von Unterlagen und anderen Gegenständen an, die in keinem direkten Zusammenhang mit der Tat, die dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, stehen, und befindet gegebenenfalls über die Rückforderungsanträge von Drittinhabern oder anderen Anspruchsberechtigten.
Art. 12 - [Aufhebungsbestimmung]