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Loi sur les extraditions | Wet op de uitleveringen |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
15 MARS 1874. - Loi sur les extraditions | 15 MAART 1874. - Wet op de uitleveringen |
Coordination officieuse en langue allemande | Officieuze coördinatie in het Duits |
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de la loi du 15 mars 1874 sur les extraditions (Moniteur | de wet van 15 maart 1874 op de uitleveringen (Belgisch Staatsblad van |
belge du 17 mars 1874), telle qu'elle a été modifiée successivement par : | 17 maart 1874), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : |
-la loi du 28 juin 1889 apportant des modifications à la loi sur les | -de wet van 28 juni 1889 houdende wijziging aan de wet op de |
extraditions (Moniteur belge du 4 juillet 1889); | uitleveringen (Belgisch Staatsblad van 4 juli 1889); |
- la loi du 31 juillet 1985 modifiant les articles 1er et 2 de la loi | - de wet van 31 juli 1985 tot wijziging van de artikelen 1 en 2 van de |
du 15 mars 1874 sur les extraditions et insérant un article 2bis dans | wet van 15 maart 1874 op de uitleveringen en tot invoeging van een |
la même loi (Moniteur belge du 7 septembre 1985); | artikel 2bis in dezelfde wet (Belgisch Staatsblad van 7 september |
- la loi du 14 janvier 1999 portant modification des articles 35 et | 1985); - de wet van 14 januari 1999 houdende wijziging van de artikelen 35 en |
47bis du Code d'instruction criminelle, de l'article 31 de la loi du | 47bis van het Wetboek van Strafvordering, van artikel 31 van de wet |
12 mars 1998 relative à l'amélioration de la procédure pénale au stade | van 12 maart 1998 tot verbetering van de strafrechtspleging in het |
de l'information et de l'instruction et des articles 3 et 5 de la loi | stadium van het opsporingsonderzoek en het gerechtelijk onderzoek en |
du 15 mars 1874 sur les extraditions (Moniteur belge du 26 février | van de artikelen 3 en 5 van de wet van 15 maart 1874 op de uitlevering |
1999); | (Belgisch Staatsblad van 26 februari 1999); |
- la loi du 15 mai 2007 modifiant la loi du 1er octobre 1833 sur les | - de wet van 15 mei 2007 tot wijziging van de wet van 1 oktober 1833 |
extraditions et la loi du 15 mars 1874 sur les extraditions (Moniteur | op de uitleveringen en van de uitleveringswet van 15 maart 1874 |
belge du 3 juillet 2007). | (Belgisch Staatsblad van 3 juli 2007). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
15. MÄRZ 1874 - Gesetz über Auslieferungen | 15. MÄRZ 1874 - Gesetz über Auslieferungen |
Artikel 1 - [§ 1 - Die Regierung kann zur Ausführung der Verträge, die | Artikel 1 - [§ 1 - Die Regierung kann zur Ausführung der Verträge, die |
mit ausländischen Staaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit | mit ausländischen Staaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit |
abgeschlossen worden sind, die Auslieferung von Ausländern bewilligen, | abgeschlossen worden sind, die Auslieferung von Ausländern bewilligen, |
die von den ausländischen Gerichtsbehörden als Täter, Mittäter oder | die von den ausländischen Gerichtsbehörden als Täter, Mittäter oder |
Komplizen wegen eines Verstosses gegen die Strafgesetze verfolgt oder | Komplizen wegen eines Verstosses gegen die Strafgesetze verfolgt oder |
zur Vollstreckung einer Strafe oder Sicherungsmassnahme gesucht | zur Vollstreckung einer Strafe oder Sicherungsmassnahme gesucht |
werden. | werden. |
Unter Sicherungsmassnahme im Sinne des vorliegenden Gesetzes sind alle | Unter Sicherungsmassnahme im Sinne des vorliegenden Gesetzes sind alle |
freiheitsentziehenden Massnahmen zu verstehen, die durch | freiheitsentziehenden Massnahmen zu verstehen, die durch |
Entscheidungsspruch eines Strafgerichts neben oder anstelle einer | Entscheidungsspruch eines Strafgerichts neben oder anstelle einer |
Strafe angeordnet werden. | Strafe angeordnet werden. |
§ 2 - Auslieferungen liegen nur Taten zugrunde, die aufgrund des | § 2 - Auslieferungen liegen nur Taten zugrunde, die aufgrund des |
belgischen und ausländischen Gesetzes mit einer Freiheitsstrafe, deren | belgischen und ausländischen Gesetzes mit einer Freiheitsstrafe, deren |
Höchstdauer ein Jahr überschreitet, geahndet werden. | Höchstdauer ein Jahr überschreitet, geahndet werden. |
Wenn zur Vollstreckung einer ausgesprochenen Strafe um Auslieferung | Wenn zur Vollstreckung einer ausgesprochenen Strafe um Auslieferung |
ersucht wird, muss eine Gefängnisstrafe von mindestens einem Jahr | ersucht wird, muss eine Gefängnisstrafe von mindestens einem Jahr |
auferlegt worden sein. Wenn es sich um die Vollstreckung einer | auferlegt worden sein. Wenn es sich um die Vollstreckung einer |
Sicherungsmassnahme handelt, muss die angeordnete Freiheitsentziehung | Sicherungsmassnahme handelt, muss die angeordnete Freiheitsentziehung |
von unbestimmter Dauer sein oder mindestens vier Monate betragen. | von unbestimmter Dauer sein oder mindestens vier Monate betragen. |
[...] | [...] |
§ 3 - Betrifft ein Auslieferungsersuchen mehrere verschiedene Taten, | § 3 - Betrifft ein Auslieferungsersuchen mehrere verschiedene Taten, |
von denen jede nach belgischem oder ausländischem Gesetz mit einer | von denen jede nach belgischem oder ausländischem Gesetz mit einer |
Freiheitsstrafe geahndet wird, einige aber die Bedingung hinsichtlich | Freiheitsstrafe geahndet wird, einige aber die Bedingung hinsichtlich |
des Strafmasses nicht erfüllen, kann die Auslieferung auch wegen | des Strafmasses nicht erfüllen, kann die Auslieferung auch wegen |
dieser Taten bewilligt werden, selbst wenn diese nur mit Geldbussen | dieser Taten bewilligt werden, selbst wenn diese nur mit Geldbussen |
geahndet wurden.] | geahndet wurden.] |
[Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 31. Juli 1985 (B.S. vom 7. | [Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 31. Juli 1985 (B.S. vom 7. |
September 1985); § 2 Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 des G. vom 15. Mai | September 1985); § 2 Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 des G. vom 15. Mai |
2007 (B.S. vom 3. Juli 2007)] | 2007 (B.S. vom 3. Juli 2007)] |
Art. 2 - [Wenn einem Auslieferungsersuchen jedoch ein Verbrechen oder | Art. 2 - [Wenn einem Auslieferungsersuchen jedoch ein Verbrechen oder |
ein Vergehen zugrunde liegt, das ausserhalb des Staatsgebiets der | ein Vergehen zugrunde liegt, das ausserhalb des Staatsgebiets der |
ersuchenden Partei begangen wurde, kann die Regierung, sofern | ersuchenden Partei begangen wurde, kann die Regierung, sofern |
diesbezüglich eine Verpflichtung zur Gegenseitigkeit besteht, einen | diesbezüglich eine Verpflichtung zur Gegenseitigkeit besteht, einen |
verfolgten oder verurteilten Ausländer nur in Fällen ausliefern, in | verfolgten oder verurteilten Ausländer nur in Fällen ausliefern, in |
denen das belgische Gesetz die Verfolgung dieser ausserhalb des | denen das belgische Gesetz die Verfolgung dieser ausserhalb des |
Königreichs begangenen Straftaten erlaubt.] | Königreichs begangenen Straftaten erlaubt.] |
[Art. 2 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 31. Juli 1985 (B.S. vom 7. | [Art. 2 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 31. Juli 1985 (B.S. vom 7. |
September 1985)] | September 1985)] |
[Art. 2bis - Auslieferungen können nicht bewilligt werden, wenn | [Art. 2bis - Auslieferungen können nicht bewilligt werden, wenn |
ernsthafte Gründe zu der Annahme bestehen, dass das Ersuchen gestellt | ernsthafte Gründe zu der Annahme bestehen, dass das Ersuchen gestellt |
wurde, um eine Person aufgrund ihrer Rasse, Religion, | wurde, um eine Person aufgrund ihrer Rasse, Religion, |
Staatsangehörigkeit oder politischen Meinungen zu verfolgen oder zu | Staatsangehörigkeit oder politischen Meinungen zu verfolgen oder zu |
bestrafen, oder dass diese Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer | bestrafen, oder dass diese Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer |
Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre.] | Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre.] |
[Auslieferungen können ebenso wenig bewilligt werden, wenn ernste | [Auslieferungen können ebenso wenig bewilligt werden, wenn ernste |
Risiken bestehen, dass die Person, wenn sie ausgeliefert wird, im | Risiken bestehen, dass die Person, wenn sie ausgeliefert wird, im |
ersuchenden Staat offenkundiger Rechtsverweigerung, der Folter oder | ersuchenden Staat offenkundiger Rechtsverweigerung, der Folter oder |
unmenschlicher und erniedrigender Behandlung unterworfen wird. | unmenschlicher und erniedrigender Behandlung unterworfen wird. |
Wenn eine Straftat, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, im | Wenn eine Straftat, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, im |
ersuchenden Staat mit der Todesstrafe geahndet wird, bewilligt die | ersuchenden Staat mit der Todesstrafe geahndet wird, bewilligt die |
Regierung die Auslieferung nur, sofern der ersuchende Staat | Regierung die Auslieferung nur, sofern der ersuchende Staat |
ausdrückliche Zusicherungen gibt, dass die Todesstrafe nicht | ausdrückliche Zusicherungen gibt, dass die Todesstrafe nicht |
vollstreckt wird.] | vollstreckt wird.] |
[Art. 2bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 31. Juli 1985 (B.S. vom | [Art. 2bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 31. Juli 1985 (B.S. vom |
7. September 1985); Abs. 2 und 3 eingefügt durch Art. 4 des G. vom 15. | 7. September 1985); Abs. 2 und 3 eingefügt durch Art. 4 des G. vom 15. |
Mai 2007 (B.S. vom 3. Juli 2007)] | Mai 2007 (B.S. vom 3. Juli 2007)] |
Art. 3 - Auslieferungen werden bewilligt auf Vorlage des Originals | Art. 3 - Auslieferungen werden bewilligt auf Vorlage des Originals |
oder einer beglaubigten Abschrift entweder eines auf Verurteilung | oder einer beglaubigten Abschrift entweder eines auf Verurteilung |
lautenden Urteils beziehungsweise Entscheids oder eines Beschlusses | lautenden Urteils beziehungsweise Entscheids oder eines Beschlusses |
der Ratskammer, eines Entscheids der Anklagekammer beziehungsweise | der Ratskammer, eines Entscheids der Anklagekammer beziehungsweise |
einer vom zuständigen Richter ausgehenden Strafverfahrensurkunde, | einer vom zuständigen Richter ausgehenden Strafverfahrensurkunde, |
durch die eine Verweisung des Angeklagten an das Strafgericht | durch die eine Verweisung des Angeklagten an das Strafgericht |
ausdrücklich angeordnet beziehungsweise von Rechts wegen vorgenommen | ausdrücklich angeordnet beziehungsweise von Rechts wegen vorgenommen |
wird. | wird. |
Sie wird ebenfalls auf Vorlage des Haftbefehls oder jeder anderen von | Sie wird ebenfalls auf Vorlage des Haftbefehls oder jeder anderen von |
der zuständigen ausländischen Behörde ausgestellten Urkunde mit | der zuständigen ausländischen Behörde ausgestellten Urkunde mit |
gleicher Rechtswirkung bewilligt, vorausgesetzt, diese Urkunden | gleicher Rechtswirkung bewilligt, vorausgesetzt, diese Urkunden |
enthalten die genaue Darstellung der Taten, derentwegen sie | enthalten die genaue Darstellung der Taten, derentwegen sie |
ausgestellt wurden, und werden von der Ratskammer des Gerichts Erster | ausgestellt wurden, und werden von der Ratskammer des Gerichts Erster |
Instanz des Ortes, an dem der Ausländer seinen Wohnort in Belgien hat | Instanz des Ortes, an dem der Ausländer seinen Wohnort in Belgien hat |
beziehungsweise an dem er angetroffen werden kann, für vollstreckbar | beziehungsweise an dem er angetroffen werden kann, für vollstreckbar |
erklärt. | erklärt. |
[Die Vorlage der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Schriftstücke darf | [Die Vorlage der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Schriftstücke darf |
per Fax erfolgen, wenn ein internationales Abkommen dies ausdrücklich | per Fax erfolgen, wenn ein internationales Abkommen dies ausdrücklich |
vorsieht und die in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen für die | vorsieht und die in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen für die |
Feststellung der Echtheit eingehalten werden.] | Feststellung der Echtheit eingehalten werden.] |
Sobald ein Ausländer zur Vollstreckung einer der oben erwähnten und | Sobald ein Ausländer zur Vollstreckung einer der oben erwähnten und |
ihm ordnungsgemäss zugestellten Urkunden inhaftiert wird, holt die | ihm ordnungsgemäss zugestellten Urkunden inhaftiert wird, holt die |
Regierung die Stellungnahme der Anklagekammer des Appellationshofes | Regierung die Stellungnahme der Anklagekammer des Appellationshofes |
ein, in dessen Bereich der Ausländer festgenommen wurde. | ein, in dessen Bereich der Ausländer festgenommen wurde. |
Die Sitzung ist öffentlich, es sei denn, der Ausländer bittet darum, | Die Sitzung ist öffentlich, es sei denn, der Ausländer bittet darum, |
dass sie unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet. | dass sie unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet. |
Staatsanwaltschaft und Ausländer werden angehört. Letzterer darf sich | Staatsanwaltschaft und Ausländer werden angehört. Letzterer darf sich |
von einem Beistand beistehen lassen. | von einem Beistand beistehen lassen. |
Innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang der Schriftstücke | Innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang der Schriftstücke |
und der mit Gründen versehenen Stellungnahme werden diese dem Minister | und der mit Gründen versehenen Stellungnahme werden diese dem Minister |
der Justiz zugeschickt. | der Justiz zugeschickt. |
[Art. 3 neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 5 des G. vom 14. Januar | [Art. 3 neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 5 des G. vom 14. Januar |
1999 (B.S. vom 26. Februar 1999)] | 1999 (B.S. vom 26. Februar 1999)] |
Art. 4 - Die Auslieferung durch Beförderung durch das belgische | Art. 4 - Die Auslieferung durch Beförderung durch das belgische |
Staatsgebiet kann dennoch ohne Einholen der Stellungnahme der | Staatsgebiet kann dennoch ohne Einholen der Stellungnahme der |
Anklagekammer auf einfache Vorlage des Originals oder einer | Anklagekammer auf einfache Vorlage des Originals oder einer |
beglaubigten Abschrift einer der in vorhergehendem Artikel erwähnten | beglaubigten Abschrift einer der in vorhergehendem Artikel erwähnten |
Verfahrensurkunden bewilligt werden, wenn um Auslieferung ersucht wird | Verfahrensurkunden bewilligt werden, wenn um Auslieferung ersucht wird |
zugunsten eines ausländischen Staates, der mit Belgien durch einen | zugunsten eines ausländischen Staates, der mit Belgien durch einen |
Vertrag verbunden ist, in dem die dem Auslieferungsersuchen zugrunde | Vertrag verbunden ist, in dem die dem Auslieferungsersuchen zugrunde |
liegende Straftat vorgesehen ist, und diese Auslieferung weder durch | liegende Straftat vorgesehen ist, und diese Auslieferung weder durch |
Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Oktober 1833 noch durch Artikel 7 des | Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Oktober 1833 noch durch Artikel 7 des |
vorliegenden Gesetzes verboten ist. | vorliegenden Gesetzes verboten ist. |
Art. 5 - Im Dringlichkeitsfall kann der Ausländer wegen einer der in | Art. 5 - Im Dringlichkeitsfall kann der Ausländer wegen einer der in |
Artikel 1 erwähnten Taten in Belgien vorläufig festgenommen werden auf | Artikel 1 erwähnten Taten in Belgien vorläufig festgenommen werden auf |
Vorlage eines Haftbefehls, der erlassen wird vom Untersuchungsrichter | Vorlage eines Haftbefehls, der erlassen wird vom Untersuchungsrichter |
des Ortes, an dem der Ausländer seinen Wohnort hat beziehungsweise an | des Ortes, an dem der Ausländer seinen Wohnort hat beziehungsweise an |
dem er angetroffen werden kann, und auf einer amtlichen Meldung an die | dem er angetroffen werden kann, und auf einer amtlichen Meldung an die |
belgischen Behörden seitens der Behörden des Landes, in dem der | belgischen Behörden seitens der Behörden des Landes, in dem der |
Ausländer verurteilt wurde oder verfolgt wird, beruht. | Ausländer verurteilt wurde oder verfolgt wird, beruht. |
[Der Ausländer wird in diesem Fall jedoch freigelassen, wenn ihm der | [Der Ausländer wird in diesem Fall jedoch freigelassen, wenn ihm der |
von der zuständigen ausländischen Behörde erlassene Haftbefehl nicht | von der zuständigen ausländischen Behörde erlassene Haftbefehl nicht |
innerhalb einer Frist [von vierzig Tagen] ab seiner Festnahme | innerhalb einer Frist [von vierzig Tagen] ab seiner Festnahme |
zugestellt worden ist.] | zugestellt worden ist.] |
[...] | [...] |
Nach Anordnung der Festnahme ist der Untersuchungsrichter ermächtigt, | Nach Anordnung der Festnahme ist der Untersuchungsrichter ermächtigt, |
gemäss den in den Artikeln 87 bis 90 des Strafprozessgesetzbuches | gemäss den in den Artikeln 87 bis 90 des Strafprozessgesetzbuches |
vorgesehenen Regeln zu verfahren. | vorgesehenen Regeln zu verfahren. |
Der Ausländer darf um vorläufige Freilassung ersuchen in Fällen, in | Der Ausländer darf um vorläufige Freilassung ersuchen in Fällen, in |
denen einem Belgier dieses Recht zusteht, und unter denselben | denen einem Belgier dieses Recht zusteht, und unter denselben |
Bedingungen. Das Ersuchen wird der Ratskammer vorgelegt. | Bedingungen. Das Ersuchen wird der Ratskammer vorgelegt. |
Nachdem die Ratskammer den Ausländer angehört hat, entscheidet sie | Nachdem die Ratskammer den Ausländer angehört hat, entscheidet sie |
ebenfalls, ob Gründe bestehen, der um Auslieferung ersuchenden | ebenfalls, ob Gründe bestehen, der um Auslieferung ersuchenden |
ausländischen Regierung alle beziehungsweise einen Teil der | ausländischen Regierung alle beziehungsweise einen Teil der |
beschlagnahmten Unterlagen und anderen Gegenstände zu übermitteln. Sie | beschlagnahmten Unterlagen und anderen Gegenstände zu übermitteln. Sie |
ordnet die Rückgabe von Unterlagen und anderen Gegenständen an, die in | ordnet die Rückgabe von Unterlagen und anderen Gegenständen an, die in |
keinem direkten Zusammenhang mit der Tat, die dem Beschuldigten zur | keinem direkten Zusammenhang mit der Tat, die dem Beschuldigten zur |
Last gelegt wird, stehen, und befindet gegebenenfalls über die | Last gelegt wird, stehen, und befindet gegebenenfalls über die |
Rückforderungsanträge von Drittinhabern oder anderen | Rückforderungsanträge von Drittinhabern oder anderen |
Anspruchsberechtigten. | Anspruchsberechtigten. |
[Art. 5 Abs. 2 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 28. Juni 1889 (B.S. vom | [Art. 5 Abs. 2 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 28. Juni 1889 (B.S. vom |
4. Juli 1889) und abgeändert durch Art. 6 Buchstabe A) des G. vom 14. | 4. Juli 1889) und abgeändert durch Art. 6 Buchstabe A) des G. vom 14. |
Januar 1999 (B.S. vom 26. Februar 1999); früherer Absatz 3 aufgehoben | Januar 1999 (B.S. vom 26. Februar 1999); früherer Absatz 3 aufgehoben |
durch Art. 6 Buchstabe B) des G. vom 14. Januar 1999 (B.S. vom 26. | durch Art. 6 Buchstabe B) des G. vom 14. Januar 1999 (B.S. vom 26. |
Februar 1999)] | Februar 1999)] |
[Art. 5bis - Wenn sich der Ausländer, um dessen Auslieferung ersucht | [Art. 5bis - Wenn sich der Ausländer, um dessen Auslieferung ersucht |
wird, auf einem belgischen Schiff befindet, das die Küstengewässer | wird, auf einem belgischen Schiff befindet, das die Küstengewässer |
verlassen hat, darf der Untersuchungsrichter, in dessen Bezirk sich | verlassen hat, darf der Untersuchungsrichter, in dessen Bezirk sich |
der Auslaufhafen befindet, den in § 1 des vorhergehenden Artikels | der Auslaufhafen befindet, den in § 1 des vorhergehenden Artikels |
vorgesehenen vorläufigen Haftbefehl erlassen und mit der Erlaubnis des | vorgesehenen vorläufigen Haftbefehl erlassen und mit der Erlaubnis des |
Ministers der Justiz alle Massnahmen ergreifen, die notwendig sind, um | Ministers der Justiz alle Massnahmen ergreifen, die notwendig sind, um |
dem Kapitän direkt oder über einen Konsul das Bestehen dieses | dem Kapitän direkt oder über einen Konsul das Bestehen dieses |
Haftbefehls zur Kenntnis zu bringen. | Haftbefehls zur Kenntnis zu bringen. |
Nach Empfang dieser Meldung wird die verfolgte Person bis zur Rückkehr | Nach Empfang dieser Meldung wird die verfolgte Person bis zur Rückkehr |
des Schiffes oder bis zu einer Begegnung mit einem anderen belgischen | des Schiffes oder bis zu einer Begegnung mit einem anderen belgischen |
Wasserfahrzeug, das ihn unter denselben Bedingungen übernimmt, | Wasserfahrzeug, das ihn unter denselben Bedingungen übernimmt, |
unbeschadet der in Artikel 47 des Gesetzes vom 21. Juni 1849 erwähnten | unbeschadet der in Artikel 47 des Gesetzes vom 21. Juni 1849 erwähnten |
Möglichkeiten weiter an Bord inhaftiert. | Möglichkeiten weiter an Bord inhaftiert. |
All dies wird in das Logbuch eingetragen. | All dies wird in das Logbuch eingetragen. |
Die in Artikel 5 § 2 vorgeschriebene Frist setzt in diesem Fall zu dem | Die in Artikel 5 § 2 vorgeschriebene Frist setzt in diesem Fall zu dem |
Zeitpunkt ein, an dem der Ausländer in einem Gefängnis des Königreichs | Zeitpunkt ein, an dem der Ausländer in einem Gefängnis des Königreichs |
inhaftiert wird.] | inhaftiert wird.] |
[Art. 5bis eingefügt durch Art. 2 des G. vom 28. Juni 1889 (B.S. vom | [Art. 5bis eingefügt durch Art. 2 des G. vom 28. Juni 1889 (B.S. vom |
4. Juli 1889)] | 4. Juli 1889)] |
Art. 6 - Die aufgrund des vorliegenden Gesetzes geschlossenen Verträge | Art. 6 - Die aufgrund des vorliegenden Gesetzes geschlossenen Verträge |
werden im Staatsblatt veröffentlicht; sie werden erst zehn Tage nach | werden im Staatsblatt veröffentlicht; sie werden erst zehn Tage nach |
dem Datum dieses Staatsblattes wirksam. | dem Datum dieses Staatsblattes wirksam. |
Art. 7 - Auslieferungen erfolgen nicht, wenn seit der zur Last | Art. 7 - Auslieferungen erfolgen nicht, wenn seit der zur Last |
gelegten Tat, den Verfolgungen oder der Verurteilung die | gelegten Tat, den Verfolgungen oder der Verurteilung die |
Strafverfolgung oder die Strafe nach belgischem Gesetz verjährt ist. | Strafverfolgung oder die Strafe nach belgischem Gesetz verjährt ist. |
Art. 8 - Die Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 30. Dezember 1836 über | Art. 8 - Die Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 30. Dezember 1836 über |
die Ahndung der von Belgiern im Ausland begangenen Verbrechen und | die Ahndung der von Belgiern im Ausland begangenen Verbrechen und |
Vergehen finden Anwendung auf die in Artikel 1 des vorliegenden | Vergehen finden Anwendung auf die in Artikel 1 des vorliegenden |
Gesetzes vorgesehenen Straftaten. | Gesetzes vorgesehenen Straftaten. |
Art. 9 - Sie finden ebenfalls Anwendung auf Straftaten im Bereich der | Art. 9 - Sie finden ebenfalls Anwendung auf Straftaten im Bereich der |
Forstwirtschaft, der Landwirtschaft und der Fischerei. | Forstwirtschaft, der Landwirtschaft und der Fischerei. |
Art. 10 - Ein Ausländer, der, nachdem er ausserhalb des Staatsgebietes | Art. 10 - Ein Ausländer, der, nachdem er ausserhalb des Staatsgebietes |
eine der in Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Dezember 1836 und in den | eine der in Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Dezember 1836 und in den |
Artikeln 1 und 9 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Straftaten | Artikeln 1 und 9 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Straftaten |
begangen hat, die belgische Staatsangehörigkeit erwirbt oder | begangen hat, die belgische Staatsangehörigkeit erwirbt oder |
wiedererlangt, darf, wenn er sich in Belgien befindet, dort gemäss den | wiedererlangt, darf, wenn er sich in Belgien befindet, dort gemäss den |
Gesetzen des Königreichs innerhalb der im vorerwähnten Gesetz vom 30. | Gesetzen des Königreichs innerhalb der im vorerwähnten Gesetz vom 30. |
Dezember 1836 festgelegten Grenzen verfolgt werden, es darf über ihn | Dezember 1836 festgelegten Grenzen verfolgt werden, es darf über ihn |
gerichtet werden und er darf bestraft werden. | gerichtet werden und er darf bestraft werden. |
Art. 11 - Rechtshilfeersuchen, die von der zuständigen ausländischen | Art. 11 - Rechtshilfeersuchen, die von der zuständigen ausländischen |
Behörde ausgehen und darauf abzielen, entweder eine Haussuchung oder | Behörde ausgehen und darauf abzielen, entweder eine Haussuchung oder |
eine Beschlagnahme der Corpus Delicti beziehungsweise Beweisstücke | eine Beschlagnahme der Corpus Delicti beziehungsweise Beweisstücke |
vorzunehmen, dürfen in Belgien nur wegen einer der in Artikel 1 des | vorzunehmen, dürfen in Belgien nur wegen einer der in Artikel 1 des |
vorliegenden Gesetzes erwähnten Taten erledigt werden. | vorliegenden Gesetzes erwähnten Taten erledigt werden. |
Ausser in dem in Artikel 5 vorgesehenen Fall werden sie vorher von der | Ausser in dem in Artikel 5 vorgesehenen Fall werden sie vorher von der |
Ratskammer des Gerichts Erster Instanz des Ortes, in dem die | Ratskammer des Gerichts Erster Instanz des Ortes, in dem die |
Haussuchungen und Beschlagnahmen vorzunehmen sind, für vollstreckbar | Haussuchungen und Beschlagnahmen vorzunehmen sind, für vollstreckbar |
erklärt. | erklärt. |
Die Ratskammer entscheidet ebenfalls, ob der ersuchenden Regierung | Die Ratskammer entscheidet ebenfalls, ob der ersuchenden Regierung |
alle beziehungsweise ein Teil der beschlagnahmten Unterlagen und | alle beziehungsweise ein Teil der beschlagnahmten Unterlagen und |
anderen Gegenstände zu übermitteln sind. | anderen Gegenstände zu übermitteln sind. |
Sie ordnet die Rückgabe von Unterlagen und anderen Gegenständen an, | Sie ordnet die Rückgabe von Unterlagen und anderen Gegenständen an, |
die in keinem direkten Zusammenhang mit der Tat, die dem Beschuldigten | die in keinem direkten Zusammenhang mit der Tat, die dem Beschuldigten |
zur Last gelegt wird, stehen, und befindet gegebenenfalls über die | zur Last gelegt wird, stehen, und befindet gegebenenfalls über die |
Rückforderungsanträge von Drittinhabern oder anderen | Rückforderungsanträge von Drittinhabern oder anderen |
Anspruchsberechtigten. | Anspruchsberechtigten. |
Art. 12 - [Aufhebungsbestimmung] | Art. 12 - [Aufhebungsbestimmung] |