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Vue multilingue de Loi du 15/03/1874
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Loi sur les extraditions Wet op de uitleveringen
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15 MARS 1874. - Loi sur les extraditions 15 MAART 1874. - Wet op de uitleveringen
Coordination officieuse en langue allemande Officieuze coördinatie in het Duits
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de la loi du 15 mars 1874 sur les extraditions (Moniteur de wet van 15 maart 1874 op de uitleveringen (Belgisch Staatsblad van
belge du 17 mars 1874), telle qu'elle a été modifiée successivement par : 17 maart 1874), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij :
-la loi du 28 juin 1889 apportant des modifications à la loi sur les -de wet van 28 juni 1889 houdende wijziging aan de wet op de
extraditions (Moniteur belge du 4 juillet 1889); uitleveringen (Belgisch Staatsblad van 4 juli 1889);
- la loi du 31 juillet 1985 modifiant les articles 1er et 2 de la loi - de wet van 31 juli 1985 tot wijziging van de artikelen 1 en 2 van de
du 15 mars 1874 sur les extraditions et insérant un article 2bis dans wet van 15 maart 1874 op de uitleveringen en tot invoeging van een
la même loi (Moniteur belge du 7 septembre 1985); artikel 2bis in dezelfde wet (Belgisch Staatsblad van 7 september
- la loi du 14 janvier 1999 portant modification des articles 35 et 1985); - de wet van 14 januari 1999 houdende wijziging van de artikelen 35 en
47bis du Code d'instruction criminelle, de l'article 31 de la loi du 47bis van het Wetboek van Strafvordering, van artikel 31 van de wet
12 mars 1998 relative à l'amélioration de la procédure pénale au stade van 12 maart 1998 tot verbetering van de strafrechtspleging in het
de l'information et de l'instruction et des articles 3 et 5 de la loi stadium van het opsporingsonderzoek en het gerechtelijk onderzoek en
du 15 mars 1874 sur les extraditions (Moniteur belge du 26 février van de artikelen 3 en 5 van de wet van 15 maart 1874 op de uitlevering
1999); (Belgisch Staatsblad van 26 februari 1999);
- la loi du 15 mai 2007 modifiant la loi du 1er octobre 1833 sur les - de wet van 15 mei 2007 tot wijziging van de wet van 1 oktober 1833
extraditions et la loi du 15 mars 1874 sur les extraditions (Moniteur op de uitleveringen en van de uitleveringswet van 15 maart 1874
belge du 3 juillet 2007). (Belgisch Staatsblad van 3 juli 2007).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
15. MÄRZ 1874 - Gesetz über Auslieferungen 15. MÄRZ 1874 - Gesetz über Auslieferungen
Artikel 1 - [§ 1 - Die Regierung kann zur Ausführung der Verträge, die Artikel 1 - [§ 1 - Die Regierung kann zur Ausführung der Verträge, die
mit ausländischen Staaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit mit ausländischen Staaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit
abgeschlossen worden sind, die Auslieferung von Ausländern bewilligen, abgeschlossen worden sind, die Auslieferung von Ausländern bewilligen,
die von den ausländischen Gerichtsbehörden als Täter, Mittäter oder die von den ausländischen Gerichtsbehörden als Täter, Mittäter oder
Komplizen wegen eines Verstosses gegen die Strafgesetze verfolgt oder Komplizen wegen eines Verstosses gegen die Strafgesetze verfolgt oder
zur Vollstreckung einer Strafe oder Sicherungsmassnahme gesucht zur Vollstreckung einer Strafe oder Sicherungsmassnahme gesucht
werden. werden.
Unter Sicherungsmassnahme im Sinne des vorliegenden Gesetzes sind alle Unter Sicherungsmassnahme im Sinne des vorliegenden Gesetzes sind alle
freiheitsentziehenden Massnahmen zu verstehen, die durch freiheitsentziehenden Massnahmen zu verstehen, die durch
Entscheidungsspruch eines Strafgerichts neben oder anstelle einer Entscheidungsspruch eines Strafgerichts neben oder anstelle einer
Strafe angeordnet werden. Strafe angeordnet werden.
§ 2 - Auslieferungen liegen nur Taten zugrunde, die aufgrund des § 2 - Auslieferungen liegen nur Taten zugrunde, die aufgrund des
belgischen und ausländischen Gesetzes mit einer Freiheitsstrafe, deren belgischen und ausländischen Gesetzes mit einer Freiheitsstrafe, deren
Höchstdauer ein Jahr überschreitet, geahndet werden. Höchstdauer ein Jahr überschreitet, geahndet werden.
Wenn zur Vollstreckung einer ausgesprochenen Strafe um Auslieferung Wenn zur Vollstreckung einer ausgesprochenen Strafe um Auslieferung
ersucht wird, muss eine Gefängnisstrafe von mindestens einem Jahr ersucht wird, muss eine Gefängnisstrafe von mindestens einem Jahr
auferlegt worden sein. Wenn es sich um die Vollstreckung einer auferlegt worden sein. Wenn es sich um die Vollstreckung einer
Sicherungsmassnahme handelt, muss die angeordnete Freiheitsentziehung Sicherungsmassnahme handelt, muss die angeordnete Freiheitsentziehung
von unbestimmter Dauer sein oder mindestens vier Monate betragen. von unbestimmter Dauer sein oder mindestens vier Monate betragen.
[...] [...]
§ 3 - Betrifft ein Auslieferungsersuchen mehrere verschiedene Taten, § 3 - Betrifft ein Auslieferungsersuchen mehrere verschiedene Taten,
von denen jede nach belgischem oder ausländischem Gesetz mit einer von denen jede nach belgischem oder ausländischem Gesetz mit einer
Freiheitsstrafe geahndet wird, einige aber die Bedingung hinsichtlich Freiheitsstrafe geahndet wird, einige aber die Bedingung hinsichtlich
des Strafmasses nicht erfüllen, kann die Auslieferung auch wegen des Strafmasses nicht erfüllen, kann die Auslieferung auch wegen
dieser Taten bewilligt werden, selbst wenn diese nur mit Geldbussen dieser Taten bewilligt werden, selbst wenn diese nur mit Geldbussen
geahndet wurden.] geahndet wurden.]
[Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 31. Juli 1985 (B.S. vom 7. [Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 31. Juli 1985 (B.S. vom 7.
September 1985); § 2 Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 des G. vom 15. Mai September 1985); § 2 Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 des G. vom 15. Mai
2007 (B.S. vom 3. Juli 2007)] 2007 (B.S. vom 3. Juli 2007)]
Art. 2 - [Wenn einem Auslieferungsersuchen jedoch ein Verbrechen oder Art. 2 - [Wenn einem Auslieferungsersuchen jedoch ein Verbrechen oder
ein Vergehen zugrunde liegt, das ausserhalb des Staatsgebiets der ein Vergehen zugrunde liegt, das ausserhalb des Staatsgebiets der
ersuchenden Partei begangen wurde, kann die Regierung, sofern ersuchenden Partei begangen wurde, kann die Regierung, sofern
diesbezüglich eine Verpflichtung zur Gegenseitigkeit besteht, einen diesbezüglich eine Verpflichtung zur Gegenseitigkeit besteht, einen
verfolgten oder verurteilten Ausländer nur in Fällen ausliefern, in verfolgten oder verurteilten Ausländer nur in Fällen ausliefern, in
denen das belgische Gesetz die Verfolgung dieser ausserhalb des denen das belgische Gesetz die Verfolgung dieser ausserhalb des
Königreichs begangenen Straftaten erlaubt.] Königreichs begangenen Straftaten erlaubt.]
[Art. 2 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 31. Juli 1985 (B.S. vom 7. [Art. 2 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 31. Juli 1985 (B.S. vom 7.
September 1985)] September 1985)]
[Art. 2bis - Auslieferungen können nicht bewilligt werden, wenn [Art. 2bis - Auslieferungen können nicht bewilligt werden, wenn
ernsthafte Gründe zu der Annahme bestehen, dass das Ersuchen gestellt ernsthafte Gründe zu der Annahme bestehen, dass das Ersuchen gestellt
wurde, um eine Person aufgrund ihrer Rasse, Religion, wurde, um eine Person aufgrund ihrer Rasse, Religion,
Staatsangehörigkeit oder politischen Meinungen zu verfolgen oder zu Staatsangehörigkeit oder politischen Meinungen zu verfolgen oder zu
bestrafen, oder dass diese Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer bestrafen, oder dass diese Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer
Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre.] Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre.]
[Auslieferungen können ebenso wenig bewilligt werden, wenn ernste [Auslieferungen können ebenso wenig bewilligt werden, wenn ernste
Risiken bestehen, dass die Person, wenn sie ausgeliefert wird, im Risiken bestehen, dass die Person, wenn sie ausgeliefert wird, im
ersuchenden Staat offenkundiger Rechtsverweigerung, der Folter oder ersuchenden Staat offenkundiger Rechtsverweigerung, der Folter oder
unmenschlicher und erniedrigender Behandlung unterworfen wird. unmenschlicher und erniedrigender Behandlung unterworfen wird.
Wenn eine Straftat, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, im Wenn eine Straftat, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, im
ersuchenden Staat mit der Todesstrafe geahndet wird, bewilligt die ersuchenden Staat mit der Todesstrafe geahndet wird, bewilligt die
Regierung die Auslieferung nur, sofern der ersuchende Staat Regierung die Auslieferung nur, sofern der ersuchende Staat
ausdrückliche Zusicherungen gibt, dass die Todesstrafe nicht ausdrückliche Zusicherungen gibt, dass die Todesstrafe nicht
vollstreckt wird.] vollstreckt wird.]
[Art. 2bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 31. Juli 1985 (B.S. vom [Art. 2bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 31. Juli 1985 (B.S. vom
7. September 1985); Abs. 2 und 3 eingefügt durch Art. 4 des G. vom 15. 7. September 1985); Abs. 2 und 3 eingefügt durch Art. 4 des G. vom 15.
Mai 2007 (B.S. vom 3. Juli 2007)] Mai 2007 (B.S. vom 3. Juli 2007)]
Art. 3 - Auslieferungen werden bewilligt auf Vorlage des Originals Art. 3 - Auslieferungen werden bewilligt auf Vorlage des Originals
oder einer beglaubigten Abschrift entweder eines auf Verurteilung oder einer beglaubigten Abschrift entweder eines auf Verurteilung
lautenden Urteils beziehungsweise Entscheids oder eines Beschlusses lautenden Urteils beziehungsweise Entscheids oder eines Beschlusses
der Ratskammer, eines Entscheids der Anklagekammer beziehungsweise der Ratskammer, eines Entscheids der Anklagekammer beziehungsweise
einer vom zuständigen Richter ausgehenden Strafverfahrensurkunde, einer vom zuständigen Richter ausgehenden Strafverfahrensurkunde,
durch die eine Verweisung des Angeklagten an das Strafgericht durch die eine Verweisung des Angeklagten an das Strafgericht
ausdrücklich angeordnet beziehungsweise von Rechts wegen vorgenommen ausdrücklich angeordnet beziehungsweise von Rechts wegen vorgenommen
wird. wird.
Sie wird ebenfalls auf Vorlage des Haftbefehls oder jeder anderen von Sie wird ebenfalls auf Vorlage des Haftbefehls oder jeder anderen von
der zuständigen ausländischen Behörde ausgestellten Urkunde mit der zuständigen ausländischen Behörde ausgestellten Urkunde mit
gleicher Rechtswirkung bewilligt, vorausgesetzt, diese Urkunden gleicher Rechtswirkung bewilligt, vorausgesetzt, diese Urkunden
enthalten die genaue Darstellung der Taten, derentwegen sie enthalten die genaue Darstellung der Taten, derentwegen sie
ausgestellt wurden, und werden von der Ratskammer des Gerichts Erster ausgestellt wurden, und werden von der Ratskammer des Gerichts Erster
Instanz des Ortes, an dem der Ausländer seinen Wohnort in Belgien hat Instanz des Ortes, an dem der Ausländer seinen Wohnort in Belgien hat
beziehungsweise an dem er angetroffen werden kann, für vollstreckbar beziehungsweise an dem er angetroffen werden kann, für vollstreckbar
erklärt. erklärt.
[Die Vorlage der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Schriftstücke darf [Die Vorlage der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Schriftstücke darf
per Fax erfolgen, wenn ein internationales Abkommen dies ausdrücklich per Fax erfolgen, wenn ein internationales Abkommen dies ausdrücklich
vorsieht und die in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen für die vorsieht und die in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen für die
Feststellung der Echtheit eingehalten werden.] Feststellung der Echtheit eingehalten werden.]
Sobald ein Ausländer zur Vollstreckung einer der oben erwähnten und Sobald ein Ausländer zur Vollstreckung einer der oben erwähnten und
ihm ordnungsgemäss zugestellten Urkunden inhaftiert wird, holt die ihm ordnungsgemäss zugestellten Urkunden inhaftiert wird, holt die
Regierung die Stellungnahme der Anklagekammer des Appellationshofes Regierung die Stellungnahme der Anklagekammer des Appellationshofes
ein, in dessen Bereich der Ausländer festgenommen wurde. ein, in dessen Bereich der Ausländer festgenommen wurde.
Die Sitzung ist öffentlich, es sei denn, der Ausländer bittet darum, Die Sitzung ist öffentlich, es sei denn, der Ausländer bittet darum,
dass sie unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet. dass sie unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet.
Staatsanwaltschaft und Ausländer werden angehört. Letzterer darf sich Staatsanwaltschaft und Ausländer werden angehört. Letzterer darf sich
von einem Beistand beistehen lassen. von einem Beistand beistehen lassen.
Innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang der Schriftstücke Innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang der Schriftstücke
und der mit Gründen versehenen Stellungnahme werden diese dem Minister und der mit Gründen versehenen Stellungnahme werden diese dem Minister
der Justiz zugeschickt. der Justiz zugeschickt.
[Art. 3 neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 5 des G. vom 14. Januar [Art. 3 neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 5 des G. vom 14. Januar
1999 (B.S. vom 26. Februar 1999)] 1999 (B.S. vom 26. Februar 1999)]
Art. 4 - Die Auslieferung durch Beförderung durch das belgische Art. 4 - Die Auslieferung durch Beförderung durch das belgische
Staatsgebiet kann dennoch ohne Einholen der Stellungnahme der Staatsgebiet kann dennoch ohne Einholen der Stellungnahme der
Anklagekammer auf einfache Vorlage des Originals oder einer Anklagekammer auf einfache Vorlage des Originals oder einer
beglaubigten Abschrift einer der in vorhergehendem Artikel erwähnten beglaubigten Abschrift einer der in vorhergehendem Artikel erwähnten
Verfahrensurkunden bewilligt werden, wenn um Auslieferung ersucht wird Verfahrensurkunden bewilligt werden, wenn um Auslieferung ersucht wird
zugunsten eines ausländischen Staates, der mit Belgien durch einen zugunsten eines ausländischen Staates, der mit Belgien durch einen
Vertrag verbunden ist, in dem die dem Auslieferungsersuchen zugrunde Vertrag verbunden ist, in dem die dem Auslieferungsersuchen zugrunde
liegende Straftat vorgesehen ist, und diese Auslieferung weder durch liegende Straftat vorgesehen ist, und diese Auslieferung weder durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Oktober 1833 noch durch Artikel 7 des Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Oktober 1833 noch durch Artikel 7 des
vorliegenden Gesetzes verboten ist. vorliegenden Gesetzes verboten ist.
Art. 5 - Im Dringlichkeitsfall kann der Ausländer wegen einer der in Art. 5 - Im Dringlichkeitsfall kann der Ausländer wegen einer der in
Artikel 1 erwähnten Taten in Belgien vorläufig festgenommen werden auf Artikel 1 erwähnten Taten in Belgien vorläufig festgenommen werden auf
Vorlage eines Haftbefehls, der erlassen wird vom Untersuchungsrichter Vorlage eines Haftbefehls, der erlassen wird vom Untersuchungsrichter
des Ortes, an dem der Ausländer seinen Wohnort hat beziehungsweise an des Ortes, an dem der Ausländer seinen Wohnort hat beziehungsweise an
dem er angetroffen werden kann, und auf einer amtlichen Meldung an die dem er angetroffen werden kann, und auf einer amtlichen Meldung an die
belgischen Behörden seitens der Behörden des Landes, in dem der belgischen Behörden seitens der Behörden des Landes, in dem der
Ausländer verurteilt wurde oder verfolgt wird, beruht. Ausländer verurteilt wurde oder verfolgt wird, beruht.
[Der Ausländer wird in diesem Fall jedoch freigelassen, wenn ihm der [Der Ausländer wird in diesem Fall jedoch freigelassen, wenn ihm der
von der zuständigen ausländischen Behörde erlassene Haftbefehl nicht von der zuständigen ausländischen Behörde erlassene Haftbefehl nicht
innerhalb einer Frist [von vierzig Tagen] ab seiner Festnahme innerhalb einer Frist [von vierzig Tagen] ab seiner Festnahme
zugestellt worden ist.] zugestellt worden ist.]
[...] [...]
Nach Anordnung der Festnahme ist der Untersuchungsrichter ermächtigt, Nach Anordnung der Festnahme ist der Untersuchungsrichter ermächtigt,
gemäss den in den Artikeln 87 bis 90 des Strafprozessgesetzbuches gemäss den in den Artikeln 87 bis 90 des Strafprozessgesetzbuches
vorgesehenen Regeln zu verfahren. vorgesehenen Regeln zu verfahren.
Der Ausländer darf um vorläufige Freilassung ersuchen in Fällen, in Der Ausländer darf um vorläufige Freilassung ersuchen in Fällen, in
denen einem Belgier dieses Recht zusteht, und unter denselben denen einem Belgier dieses Recht zusteht, und unter denselben
Bedingungen. Das Ersuchen wird der Ratskammer vorgelegt. Bedingungen. Das Ersuchen wird der Ratskammer vorgelegt.
Nachdem die Ratskammer den Ausländer angehört hat, entscheidet sie Nachdem die Ratskammer den Ausländer angehört hat, entscheidet sie
ebenfalls, ob Gründe bestehen, der um Auslieferung ersuchenden ebenfalls, ob Gründe bestehen, der um Auslieferung ersuchenden
ausländischen Regierung alle beziehungsweise einen Teil der ausländischen Regierung alle beziehungsweise einen Teil der
beschlagnahmten Unterlagen und anderen Gegenstände zu übermitteln. Sie beschlagnahmten Unterlagen und anderen Gegenstände zu übermitteln. Sie
ordnet die Rückgabe von Unterlagen und anderen Gegenständen an, die in ordnet die Rückgabe von Unterlagen und anderen Gegenständen an, die in
keinem direkten Zusammenhang mit der Tat, die dem Beschuldigten zur keinem direkten Zusammenhang mit der Tat, die dem Beschuldigten zur
Last gelegt wird, stehen, und befindet gegebenenfalls über die Last gelegt wird, stehen, und befindet gegebenenfalls über die
Rückforderungsanträge von Drittinhabern oder anderen Rückforderungsanträge von Drittinhabern oder anderen
Anspruchsberechtigten. Anspruchsberechtigten.
[Art. 5 Abs. 2 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 28. Juni 1889 (B.S. vom [Art. 5 Abs. 2 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 28. Juni 1889 (B.S. vom
4. Juli 1889) und abgeändert durch Art. 6 Buchstabe A) des G. vom 14. 4. Juli 1889) und abgeändert durch Art. 6 Buchstabe A) des G. vom 14.
Januar 1999 (B.S. vom 26. Februar 1999); früherer Absatz 3 aufgehoben Januar 1999 (B.S. vom 26. Februar 1999); früherer Absatz 3 aufgehoben
durch Art. 6 Buchstabe B) des G. vom 14. Januar 1999 (B.S. vom 26. durch Art. 6 Buchstabe B) des G. vom 14. Januar 1999 (B.S. vom 26.
Februar 1999)] Februar 1999)]
[Art. 5bis - Wenn sich der Ausländer, um dessen Auslieferung ersucht [Art. 5bis - Wenn sich der Ausländer, um dessen Auslieferung ersucht
wird, auf einem belgischen Schiff befindet, das die Küstengewässer wird, auf einem belgischen Schiff befindet, das die Küstengewässer
verlassen hat, darf der Untersuchungsrichter, in dessen Bezirk sich verlassen hat, darf der Untersuchungsrichter, in dessen Bezirk sich
der Auslaufhafen befindet, den in § 1 des vorhergehenden Artikels der Auslaufhafen befindet, den in § 1 des vorhergehenden Artikels
vorgesehenen vorläufigen Haftbefehl erlassen und mit der Erlaubnis des vorgesehenen vorläufigen Haftbefehl erlassen und mit der Erlaubnis des
Ministers der Justiz alle Massnahmen ergreifen, die notwendig sind, um Ministers der Justiz alle Massnahmen ergreifen, die notwendig sind, um
dem Kapitän direkt oder über einen Konsul das Bestehen dieses dem Kapitän direkt oder über einen Konsul das Bestehen dieses
Haftbefehls zur Kenntnis zu bringen. Haftbefehls zur Kenntnis zu bringen.
Nach Empfang dieser Meldung wird die verfolgte Person bis zur Rückkehr Nach Empfang dieser Meldung wird die verfolgte Person bis zur Rückkehr
des Schiffes oder bis zu einer Begegnung mit einem anderen belgischen des Schiffes oder bis zu einer Begegnung mit einem anderen belgischen
Wasserfahrzeug, das ihn unter denselben Bedingungen übernimmt, Wasserfahrzeug, das ihn unter denselben Bedingungen übernimmt,
unbeschadet der in Artikel 47 des Gesetzes vom 21. Juni 1849 erwähnten unbeschadet der in Artikel 47 des Gesetzes vom 21. Juni 1849 erwähnten
Möglichkeiten weiter an Bord inhaftiert. Möglichkeiten weiter an Bord inhaftiert.
All dies wird in das Logbuch eingetragen. All dies wird in das Logbuch eingetragen.
Die in Artikel 5 § 2 vorgeschriebene Frist setzt in diesem Fall zu dem Die in Artikel 5 § 2 vorgeschriebene Frist setzt in diesem Fall zu dem
Zeitpunkt ein, an dem der Ausländer in einem Gefängnis des Königreichs Zeitpunkt ein, an dem der Ausländer in einem Gefängnis des Königreichs
inhaftiert wird.] inhaftiert wird.]
[Art. 5bis eingefügt durch Art. 2 des G. vom 28. Juni 1889 (B.S. vom [Art. 5bis eingefügt durch Art. 2 des G. vom 28. Juni 1889 (B.S. vom
4. Juli 1889)] 4. Juli 1889)]
Art. 6 - Die aufgrund des vorliegenden Gesetzes geschlossenen Verträge Art. 6 - Die aufgrund des vorliegenden Gesetzes geschlossenen Verträge
werden im Staatsblatt veröffentlicht; sie werden erst zehn Tage nach werden im Staatsblatt veröffentlicht; sie werden erst zehn Tage nach
dem Datum dieses Staatsblattes wirksam. dem Datum dieses Staatsblattes wirksam.
Art. 7 - Auslieferungen erfolgen nicht, wenn seit der zur Last Art. 7 - Auslieferungen erfolgen nicht, wenn seit der zur Last
gelegten Tat, den Verfolgungen oder der Verurteilung die gelegten Tat, den Verfolgungen oder der Verurteilung die
Strafverfolgung oder die Strafe nach belgischem Gesetz verjährt ist. Strafverfolgung oder die Strafe nach belgischem Gesetz verjährt ist.
Art. 8 - Die Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 30. Dezember 1836 über Art. 8 - Die Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 30. Dezember 1836 über
die Ahndung der von Belgiern im Ausland begangenen Verbrechen und die Ahndung der von Belgiern im Ausland begangenen Verbrechen und
Vergehen finden Anwendung auf die in Artikel 1 des vorliegenden Vergehen finden Anwendung auf die in Artikel 1 des vorliegenden
Gesetzes vorgesehenen Straftaten. Gesetzes vorgesehenen Straftaten.
Art. 9 - Sie finden ebenfalls Anwendung auf Straftaten im Bereich der Art. 9 - Sie finden ebenfalls Anwendung auf Straftaten im Bereich der
Forstwirtschaft, der Landwirtschaft und der Fischerei. Forstwirtschaft, der Landwirtschaft und der Fischerei.
Art. 10 - Ein Ausländer, der, nachdem er ausserhalb des Staatsgebietes Art. 10 - Ein Ausländer, der, nachdem er ausserhalb des Staatsgebietes
eine der in Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Dezember 1836 und in den eine der in Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Dezember 1836 und in den
Artikeln 1 und 9 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Straftaten Artikeln 1 und 9 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Straftaten
begangen hat, die belgische Staatsangehörigkeit erwirbt oder begangen hat, die belgische Staatsangehörigkeit erwirbt oder
wiedererlangt, darf, wenn er sich in Belgien befindet, dort gemäss den wiedererlangt, darf, wenn er sich in Belgien befindet, dort gemäss den
Gesetzen des Königreichs innerhalb der im vorerwähnten Gesetz vom 30. Gesetzen des Königreichs innerhalb der im vorerwähnten Gesetz vom 30.
Dezember 1836 festgelegten Grenzen verfolgt werden, es darf über ihn Dezember 1836 festgelegten Grenzen verfolgt werden, es darf über ihn
gerichtet werden und er darf bestraft werden. gerichtet werden und er darf bestraft werden.
Art. 11 - Rechtshilfeersuchen, die von der zuständigen ausländischen Art. 11 - Rechtshilfeersuchen, die von der zuständigen ausländischen
Behörde ausgehen und darauf abzielen, entweder eine Haussuchung oder Behörde ausgehen und darauf abzielen, entweder eine Haussuchung oder
eine Beschlagnahme der Corpus Delicti beziehungsweise Beweisstücke eine Beschlagnahme der Corpus Delicti beziehungsweise Beweisstücke
vorzunehmen, dürfen in Belgien nur wegen einer der in Artikel 1 des vorzunehmen, dürfen in Belgien nur wegen einer der in Artikel 1 des
vorliegenden Gesetzes erwähnten Taten erledigt werden. vorliegenden Gesetzes erwähnten Taten erledigt werden.
Ausser in dem in Artikel 5 vorgesehenen Fall werden sie vorher von der Ausser in dem in Artikel 5 vorgesehenen Fall werden sie vorher von der
Ratskammer des Gerichts Erster Instanz des Ortes, in dem die Ratskammer des Gerichts Erster Instanz des Ortes, in dem die
Haussuchungen und Beschlagnahmen vorzunehmen sind, für vollstreckbar Haussuchungen und Beschlagnahmen vorzunehmen sind, für vollstreckbar
erklärt. erklärt.
Die Ratskammer entscheidet ebenfalls, ob der ersuchenden Regierung Die Ratskammer entscheidet ebenfalls, ob der ersuchenden Regierung
alle beziehungsweise ein Teil der beschlagnahmten Unterlagen und alle beziehungsweise ein Teil der beschlagnahmten Unterlagen und
anderen Gegenstände zu übermitteln sind. anderen Gegenstände zu übermitteln sind.
Sie ordnet die Rückgabe von Unterlagen und anderen Gegenständen an, Sie ordnet die Rückgabe von Unterlagen und anderen Gegenständen an,
die in keinem direkten Zusammenhang mit der Tat, die dem Beschuldigten die in keinem direkten Zusammenhang mit der Tat, die dem Beschuldigten
zur Last gelegt wird, stehen, und befindet gegebenenfalls über die zur Last gelegt wird, stehen, und befindet gegebenenfalls über die
Rückforderungsanträge von Drittinhabern oder anderen Rückforderungsanträge von Drittinhabern oder anderen
Anspruchsberechtigten. Anspruchsberechtigten.
Art. 12 - [Aufhebungsbestimmung] Art. 12 - [Aufhebungsbestimmung]
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