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Loi du 14 février 2022
publié le 30 janvier 2025

Loi modifiant la loi du 12 avril 1965 relative au transport de produits gazeux et autres par canalisations. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2025000542
pub.
30/01/2025
prom.
14/02/2022
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

14 FEVRIER 2022. - Loi modifiant la loi du 12 avril 1965Documents pertinents retrouvés type loi prom. 12/04/1965 pub. 08/03/2007 numac 2007000126 source service public federal interieur Loi concernant la protection de la rémunération des travailleurs fermer relative au transport de produits gazeux et autres par canalisations. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 14 février 2022 modifiant la loi du 12 avril 1965Documents pertinents retrouvés type loi prom. 12/04/1965 pub. 08/03/2007 numac 2007000126 source service public federal interieur Loi concernant la protection de la rémunération des travailleurs fermer relative au transport de produits gazeux et autres par canalisations (Moniteur belge du 16 février 2022).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 14. FEBRUAR 2022 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 12.April 1965 über den Transport gasförmiger und anderer Produkte durch Leitungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Einleitende Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Artikel 2 dient der Teilumsetzung der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU. KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes Abschnitt 1 - Allgemeines

Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Juni 2021, wird wie folgt abgeändert: 1. Der Artikel wird durch eine Nr.62bis mit folgendem Wortlaut ergänzt: "62bis. "Energiespeicherung": im Elektrizitätsnetz die Verschiebung der endgültigen Nutzung elektrischer Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung oder die Umwandlung elektrischer Energie in eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher Energie und ihre anschließende Rückumwandlung in elektrische Energie oder Nutzung als ein anderer Energieträger,". 2. Nummer 63 wird wie folgt ersetzt: "63."Elektrizitätsspeicherung": Energiespeicherung, bei der dem Netz Elektrizität entnommen und über dieselbe Anlage später wieder vollständig, vorbehaltlich der Wirkungsgradverluste, in das Netz eingespeist wird,". 3. Der Artikel wird durch eine Nr.102 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "102. "Energiespeicheranlage": im Elektrizitätsnetz eine Anlage, in der Energiespeicherung erfolgt."

Art. 3 - Die Überschrift von Kapitel 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes wird durch folgende Überschrift ersetzt: "KAPITEL 2 - Erzeugung und Speicherung".

Art. 4 - Artikel 4 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "der Bau neuer Stromerzeugungsanlagen" durch die Wörter "der Bau und der Betrieb neuer Stromerzeugungsanlagen einschließlich Energiespeicheranlagen" ersetzt.2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "des vorliegenden Gesetzes" durch die Wörter "des vorliegenden Artikels" ersetzt.3. In § 1 wird zwischen den Absätzen 1 und 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die in Absatz 1 erwähnten Genehmigungen sind für unbestimmte Dauer gültig.In Abweichung davon kann der König nach Stellungnahme der Kommission die Gültigkeitsdauer der Genehmigungen oder bestimmter Kategorien von Genehmigungen festlegen." 4. In § 1 Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird Nr.2 wie folgt ersetzt: "2. den Bau von Anlagen mit geringer Leistung, zeitlich begrenzten Anlagen und Notstromaggregaten, die im Inselbetrieb arbeiten können, von der Genehmigung befreien und einem Verfahren der vorherigen Meldung bei der Generaldirektion Energie und bei der Kommission unterwerfen." 5. In § 2 Nr.3 werden die Wörter "der Erzeugungskapazitäten" jedes Mal durch die Wörter "der in § 1 erwähnten Anlagen" ersetzt. 6. Paragraph 2 wird durch eine Nr.8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "8. ausschließlich für Genehmigungen für Erzeugungsanlagen: Alternativen zur Schaffung neuer Erzeugungskapazitäten, beispielsweise Laststeuerung und Energiespeicherung." 7. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 6 - Energiespeicheranlagen gelten gemäß vorliegendem Artikel als genehmigte vorhandene Anlagen, wenn: 1.sie bei der Auktion im Jahr 2021 ausgewählt worden sind und ihre Betreiber innerhalb der in den Vorschriften zur Funktionsweise dafür vorgesehenen Fristen gemäß Artikel 7undecies § 11 einen Kapazitätsvertrag geschlossen haben oder 2. der offizielle Abschluss der wichtigsten Verträge über Investitionskosten, Finanzierungskosten, Betriebskosten und Einnahmen aus dem Verkauf von Elektrizität, die erforderlich sind für die Durchführung des Projekts, für eine neue Energiespeicheranlage, vor Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmung stattgefunden hat."

Art. 5 - Artikel 7undecies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. März 2021 und abgeändert durch das Gesetz vom 27.

Dezember 2021, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 8 Absatz 2 werden die Wörter "Jeder Inhaber einer in der belgischen Regelzone lokalisierten Erzeugungskapazität" durch die Wörter "Jeder Inhaber einer in der belgischen Regelzone lokalisierten Erzeugungskapazität und jeder Inhaber einer in der belgischen Regelzone lokalisierten Energiespeicheranlage" ersetzt. 2. Paragraph 8 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Zur Vermeidung der Unzulässigkeit des Präqualifikationsdossiers weist ein Kapazitätsinhaber, der aufgrund von Artikel 4 § 1 einer Genehmigung unterliegt und dessen Anlage nicht gemäß Artikel 4 § 6 als genehmigt gilt, in seinem Präqualifikationsdossier nach, dass er entweder bereits über eine solche Genehmigung für die betreffende Kapazität verfügt oder spätestens fünfzehn Tage nach Veröffentlichung der Anweisung, eine gemäß § 6 Absatz 1 erwähnte Auktion zu organisieren, einen Antrag auf eine in Artikel 4 erwähnte Genehmigung für diese Kapazität eingereicht hat." 3. In § 10 Absatz 2 wird der letzte Satz wie folgt ersetzt: "Wenn die geplante Investition auf einer Tätigkeit beruht, für die aufgrund von Artikel 4 § 1 eine Genehmigungspflicht gilt und die nicht gemäß Artikel 4 § 6 als genehmigt gilt, verfügt die Person, die das Präqualifikationsdossier eingereicht hat, spätestens zwanzig Tage vor dem äußersten Datum für die Abgabe der Gebote im Rahmen der in § 10 erwähnten Auktion über eine in Artikel 4 erwähnte Genehmigung." 4. Paragraph 12 Absatz 3 Nr.2 Buchstabe a) wird wie folgt ersetzt: "a) Wenn die geplante Investition auf einer Tätigkeit beruht, für die aufgrund von Artikel 4 § 1 eine Genehmigungspflicht gilt und die nicht gemäß Artikel 4 § 6 als genehmigt gilt, verfügt die Person, die das Präqualifikationsdossier eingereicht hat, spätestens zwanzig Tage vor dem äußersten Datum für die Abgabe der Gebote im Rahmen der in § 10 erwähnten Auktion über eine in Artikel 4 erwähnte Genehmigung." Abschnitt 2 - Übergangsbestimmung

Art. 6 - Binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes übermitteln die Betreiber von Anlagen, die in Artikel 4 § 6 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes erwähnt sind, der Generaldirektion Energie eine technische Beschreibung der Anlage und alle Dokumente und Informationen, die im Rahmen eines in Artikel 4 § 3 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes erwähnten Genehmigungsverfahrens in Bezug auf die in Artikel 4 § 2 Nr. 1, 2, 3, 6 und 7 desselben Gesetzes erwähnten Kriterien übermittelt werden müssen.

KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Transport gasförmiger und anderer Produkte durch Leitungen

Art. 7 - 12 - [Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Transport gasförmiger und anderer Produkte durch Leitungen]

Art. 13 - [Bestimmung des Inkrafttretens der Artikel 7 bis 12] Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 14. Februar 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Energie T. VAN DER STRAETEN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE


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