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Loi modifiant la loi du 12 avril 1965 relative au transport de produits gazeux et autres par canalisations. - Traduction allemande Wet tot wijziging van de wet van 12 april 1965 betreffende het vervoer van gasachtige producten en andere door middel van leidingen. - Duitse vertaling
14 FEVRIER 2022. - Loi modifiant la loi du 12 avril 1965 relative au 14 FEBRUARI 2022. - Wet tot wijziging van de wet van 12 april 1965
transport de produits gazeux et autres par canalisations. - Traduction betreffende het vervoer van gasachtige producten en andere door middel
allemande van leidingen. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 14
loi du 14 février 2022 modifiant la loi du 12 avril 1965 relative au februari 2022 tot wijziging van de wet van 12 april 1965 betreffende
transport de produits gazeux et autres par canalisations (Moniteur het vervoer van gasachtige producten en andere door middel van
belge du 16 février 2022). leidingen (Belgisch Staatsblad van 16 februari 2022).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
14. FEBRUAR 2022 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 12. April 14. FEBRUAR 2022 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 12. April
1965 1965
über den Transport gasförmiger und anderer Produkte durch Leitungen über den Transport gasförmiger und anderer Produkte durch Leitungen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL I - Einleitende Bestimmung KAPITEL I - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Artikel 2 dient der Teilumsetzung Verfassung erwähnte Angelegenheit. Artikel 2 dient der Teilumsetzung
der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den
Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU. Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU.
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 29. April 1999 KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 29. April 1999
über die Organisation des Elektrizitätsmarktes über die Organisation des Elektrizitätsmarktes
Abschnitt 1 - Allgemeines Abschnitt 1 - Allgemeines
Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die
Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert durch das Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 4. Juni 2021, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 4. Juni 2021, wird wie folgt abgeändert:
1. Der Artikel wird durch eine Nr. 62bis mit folgendem Wortlaut 1. Der Artikel wird durch eine Nr. 62bis mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"62bis. "Energiespeicherung": im Elektrizitätsnetz die Verschiebung "62bis. "Energiespeicherung": im Elektrizitätsnetz die Verschiebung
der endgültigen Nutzung elektrischer Energie auf einen späteren der endgültigen Nutzung elektrischer Energie auf einen späteren
Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung oder die Umwandlung elektrischer Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung oder die Umwandlung elektrischer
Energie in eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher Energie in eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher
Energie und ihre anschließende Rückumwandlung in elektrische Energie Energie und ihre anschließende Rückumwandlung in elektrische Energie
oder Nutzung als ein anderer Energieträger,". oder Nutzung als ein anderer Energieträger,".
2. Nummer 63 wird wie folgt ersetzt: 2. Nummer 63 wird wie folgt ersetzt:
"63. "Elektrizitätsspeicherung": Energiespeicherung, bei der dem Netz "63. "Elektrizitätsspeicherung": Energiespeicherung, bei der dem Netz
Elektrizität entnommen und über dieselbe Anlage später wieder Elektrizität entnommen und über dieselbe Anlage später wieder
vollständig, vorbehaltlich der Wirkungsgradverluste, in das Netz vollständig, vorbehaltlich der Wirkungsgradverluste, in das Netz
eingespeist wird,". eingespeist wird,".
3. Der Artikel wird durch eine Nr. 102 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 3. Der Artikel wird durch eine Nr. 102 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"102. "Energiespeicheranlage": im Elektrizitätsnetz eine Anlage, in "102. "Energiespeicheranlage": im Elektrizitätsnetz eine Anlage, in
der Energiespeicherung erfolgt." der Energiespeicherung erfolgt."
Art. 3 - Die Überschrift von Kapitel 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 Art. 3 - Die Überschrift von Kapitel 2 des Gesetzes vom 29. April 1999
über die Organisation des Elektrizitätsmarktes wird durch folgende über die Organisation des Elektrizitätsmarktes wird durch folgende
Überschrift ersetzt: Überschrift ersetzt:
"KAPITEL 2 - Erzeugung und Speicherung". "KAPITEL 2 - Erzeugung und Speicherung".
Art. 4 - Artikel 4 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 4 - Artikel 4 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "der Bau neuer 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "der Bau neuer
Stromerzeugungsanlagen" durch die Wörter "der Bau und der Betrieb Stromerzeugungsanlagen" durch die Wörter "der Bau und der Betrieb
neuer Stromerzeugungsanlagen einschließlich Energiespeicheranlagen" neuer Stromerzeugungsanlagen einschließlich Energiespeicheranlagen"
ersetzt. ersetzt.
2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "des vorliegenden Gesetzes" durch 2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "des vorliegenden Gesetzes" durch
die Wörter "des vorliegenden Artikels" ersetzt. die Wörter "des vorliegenden Artikels" ersetzt.
3. In § 1 wird zwischen den Absätzen 1 und 2 ein Absatz mit folgendem 3. In § 1 wird zwischen den Absätzen 1 und 2 ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Die in Absatz 1 erwähnten Genehmigungen sind für unbestimmte Dauer "Die in Absatz 1 erwähnten Genehmigungen sind für unbestimmte Dauer
gültig. In Abweichung davon kann der König nach Stellungnahme der gültig. In Abweichung davon kann der König nach Stellungnahme der
Kommission die Gültigkeitsdauer der Genehmigungen oder bestimmter Kommission die Gültigkeitsdauer der Genehmigungen oder bestimmter
Kategorien von Genehmigungen festlegen." Kategorien von Genehmigungen festlegen."
4. In § 1 Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird Nr. 2 wie folgt ersetzt: 4. In § 1 Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird Nr. 2 wie folgt ersetzt:
"2. den Bau von Anlagen mit geringer Leistung, zeitlich begrenzten "2. den Bau von Anlagen mit geringer Leistung, zeitlich begrenzten
Anlagen und Notstromaggregaten, die im Inselbetrieb arbeiten können, Anlagen und Notstromaggregaten, die im Inselbetrieb arbeiten können,
von der Genehmigung befreien und einem Verfahren der vorherigen von der Genehmigung befreien und einem Verfahren der vorherigen
Meldung bei der Generaldirektion Energie und bei der Kommission Meldung bei der Generaldirektion Energie und bei der Kommission
unterwerfen." unterwerfen."
5. In § 2 Nr. 3 werden die Wörter "der Erzeugungskapazitäten" jedes 5. In § 2 Nr. 3 werden die Wörter "der Erzeugungskapazitäten" jedes
Mal durch die Wörter "der in § 1 erwähnten Anlagen" ersetzt. Mal durch die Wörter "der in § 1 erwähnten Anlagen" ersetzt.
6. Paragraph 2 wird durch eine Nr. 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 6. Paragraph 2 wird durch eine Nr. 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"8. ausschließlich für Genehmigungen für Erzeugungsanlagen: "8. ausschließlich für Genehmigungen für Erzeugungsanlagen:
Alternativen zur Schaffung neuer Erzeugungskapazitäten, beispielsweise Alternativen zur Schaffung neuer Erzeugungskapazitäten, beispielsweise
Laststeuerung und Energiespeicherung." Laststeuerung und Energiespeicherung."
7. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut 7. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 6 - Energiespeicheranlagen gelten gemäß vorliegendem Artikel als " § 6 - Energiespeicheranlagen gelten gemäß vorliegendem Artikel als
genehmigte vorhandene Anlagen, wenn: genehmigte vorhandene Anlagen, wenn:
1. sie bei der Auktion im Jahr 2021 ausgewählt worden sind und ihre 1. sie bei der Auktion im Jahr 2021 ausgewählt worden sind und ihre
Betreiber innerhalb der in den Vorschriften zur Funktionsweise dafür Betreiber innerhalb der in den Vorschriften zur Funktionsweise dafür
vorgesehenen Fristen gemäß Artikel 7undecies § 11 einen vorgesehenen Fristen gemäß Artikel 7undecies § 11 einen
Kapazitätsvertrag geschlossen haben oder Kapazitätsvertrag geschlossen haben oder
2. der offizielle Abschluss der wichtigsten Verträge über 2. der offizielle Abschluss der wichtigsten Verträge über
Investitionskosten, Finanzierungskosten, Betriebskosten und Einnahmen Investitionskosten, Finanzierungskosten, Betriebskosten und Einnahmen
aus dem Verkauf von Elektrizität, die erforderlich sind für die aus dem Verkauf von Elektrizität, die erforderlich sind für die
Durchführung des Projekts, für eine neue Energiespeicheranlage, vor Durchführung des Projekts, für eine neue Energiespeicheranlage, vor
Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmung stattgefunden hat." Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmung stattgefunden hat."
Art. 5 - Artikel 7undecies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 5 - Artikel 7undecies desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 15. März 2021 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Gesetz vom 15. März 2021 und abgeändert durch das Gesetz vom 27.
Dezember 2021, wird wie folgt abgeändert: Dezember 2021, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 8 Absatz 2 werden die Wörter "Jeder Inhaber einer in der 1. In § 8 Absatz 2 werden die Wörter "Jeder Inhaber einer in der
belgischen Regelzone lokalisierten Erzeugungskapazität" durch die belgischen Regelzone lokalisierten Erzeugungskapazität" durch die
Wörter "Jeder Inhaber einer in der belgischen Regelzone lokalisierten Wörter "Jeder Inhaber einer in der belgischen Regelzone lokalisierten
Erzeugungskapazität und jeder Inhaber einer in der belgischen Erzeugungskapazität und jeder Inhaber einer in der belgischen
Regelzone lokalisierten Energiespeicheranlage" ersetzt. Regelzone lokalisierten Energiespeicheranlage" ersetzt.
2. Paragraph 8 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 8 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt:
"Zur Vermeidung der Unzulässigkeit des Präqualifikationsdossiers weist "Zur Vermeidung der Unzulässigkeit des Präqualifikationsdossiers weist
ein Kapazitätsinhaber, der aufgrund von Artikel 4 § 1 einer ein Kapazitätsinhaber, der aufgrund von Artikel 4 § 1 einer
Genehmigung unterliegt und dessen Anlage nicht gemäß Artikel 4 § 6 als Genehmigung unterliegt und dessen Anlage nicht gemäß Artikel 4 § 6 als
genehmigt gilt, in seinem Präqualifikationsdossier nach, dass er genehmigt gilt, in seinem Präqualifikationsdossier nach, dass er
entweder bereits über eine solche Genehmigung für die betreffende entweder bereits über eine solche Genehmigung für die betreffende
Kapazität verfügt oder spätestens fünfzehn Tage nach Veröffentlichung Kapazität verfügt oder spätestens fünfzehn Tage nach Veröffentlichung
der Anweisung, eine gemäß § 6 Absatz 1 erwähnte Auktion zu der Anweisung, eine gemäß § 6 Absatz 1 erwähnte Auktion zu
organisieren, einen Antrag auf eine in Artikel 4 erwähnte Genehmigung organisieren, einen Antrag auf eine in Artikel 4 erwähnte Genehmigung
für diese Kapazität eingereicht hat." für diese Kapazität eingereicht hat."
3. In § 10 Absatz 2 wird der letzte Satz wie folgt ersetzt: 3. In § 10 Absatz 2 wird der letzte Satz wie folgt ersetzt:
"Wenn die geplante Investition auf einer Tätigkeit beruht, für die "Wenn die geplante Investition auf einer Tätigkeit beruht, für die
aufgrund von Artikel 4 § 1 eine Genehmigungspflicht gilt und die nicht aufgrund von Artikel 4 § 1 eine Genehmigungspflicht gilt und die nicht
gemäß Artikel 4 § 6 als genehmigt gilt, verfügt die Person, die das gemäß Artikel 4 § 6 als genehmigt gilt, verfügt die Person, die das
Präqualifikationsdossier eingereicht hat, spätestens zwanzig Tage vor Präqualifikationsdossier eingereicht hat, spätestens zwanzig Tage vor
dem äußersten Datum für die Abgabe der Gebote im Rahmen der in § 10 dem äußersten Datum für die Abgabe der Gebote im Rahmen der in § 10
erwähnten Auktion über eine in Artikel 4 erwähnte Genehmigung." erwähnten Auktion über eine in Artikel 4 erwähnte Genehmigung."
4. Paragraph 12 Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe a) wird wie folgt ersetzt: 4. Paragraph 12 Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe a) wird wie folgt ersetzt:
"a) Wenn die geplante Investition auf einer Tätigkeit beruht, für die "a) Wenn die geplante Investition auf einer Tätigkeit beruht, für die
aufgrund von Artikel 4 § 1 eine Genehmigungspflicht gilt und die nicht aufgrund von Artikel 4 § 1 eine Genehmigungspflicht gilt und die nicht
gemäß Artikel 4 § 6 als genehmigt gilt, verfügt die Person, die das gemäß Artikel 4 § 6 als genehmigt gilt, verfügt die Person, die das
Präqualifikationsdossier eingereicht hat, spätestens zwanzig Tage vor Präqualifikationsdossier eingereicht hat, spätestens zwanzig Tage vor
dem äußersten Datum für die Abgabe der Gebote im Rahmen der in § 10 dem äußersten Datum für die Abgabe der Gebote im Rahmen der in § 10
erwähnten Auktion über eine in Artikel 4 erwähnte Genehmigung." erwähnten Auktion über eine in Artikel 4 erwähnte Genehmigung."
Abschnitt 2 - Übergangsbestimmung Abschnitt 2 - Übergangsbestimmung
Art. 6 - Binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Art. 6 - Binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden
Gesetzes übermitteln die Betreiber von Anlagen, die in Artikel 4 § 6 Gesetzes übermitteln die Betreiber von Anlagen, die in Artikel 4 § 6
des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des
Elektrizitätsmarktes erwähnt sind, der Generaldirektion Energie eine Elektrizitätsmarktes erwähnt sind, der Generaldirektion Energie eine
technische Beschreibung der Anlage und alle Dokumente und technische Beschreibung der Anlage und alle Dokumente und
Informationen, die im Rahmen eines in Artikel 4 § 3 des Gesetzes vom Informationen, die im Rahmen eines in Artikel 4 § 3 des Gesetzes vom
29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes
erwähnten Genehmigungsverfahrens in Bezug auf die in Artikel 4 § 2 Nr. erwähnten Genehmigungsverfahrens in Bezug auf die in Artikel 4 § 2 Nr.
1, 2, 3, 6 und 7 desselben Gesetzes erwähnten Kriterien übermittelt 1, 2, 3, 6 und 7 desselben Gesetzes erwähnten Kriterien übermittelt
werden müssen. werden müssen.
KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 12. April 1965 KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 12. April 1965
über den Transport gasförmiger und anderer Produkte durch Leitungen über den Transport gasförmiger und anderer Produkte durch Leitungen
Art. 7 - 12 - [Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 12. April Art. 7 - 12 - [Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 12. April
1965 über den Transport gasförmiger und anderer Produkte durch 1965 über den Transport gasförmiger und anderer Produkte durch
Leitungen] Leitungen]
Art. 13 - [Bestimmung des Inkrafttretens der Artikel 7 bis 12] Art. 13 - [Bestimmung des Inkrafttretens der Artikel 7 bis 12]
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 14. Februar 2022 Gegeben zu Brüssel, den 14. Februar 2022
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Energie Die Ministerin der Energie
T. VAN DER STRAETEN T. VAN DER STRAETEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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