publié le 19 février 2021
Loi en vue d'autoriser des personnes non légalement qualifiées à exercer, dans le cadre de l'épidémie de coronavirus COVID-19, des activités relevant de l'art infirmier. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
6 NOVEMBRE 2020. - Loi en vue d'autoriser des personnes non légalement qualifiées à exercer, dans le cadre de l'épidémie de coronavirus COVID-19, des activités relevant de l'art infirmier. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 6 novembre 2020 en vue d'autoriser des personnes non légalement qualifiées à exercer, dans le cadre de l'épidémie de coronavirus COVID-19, des activités relevant de l'art infirmier (Moniteur belge du 6 novembre 2020).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 6. NOVEMBER 2020 - Gesetz zur Ermächtigung von gesetzlich nicht befugten Personen, im Rahmen der Epidemie des Coronavirus COVID-19 zur Krankenpflege gehörende Tätigkeiten auszuüben PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Im Rahmen der Epidemie des Coronavirus COVID-19 dürfen die in Artikel 46 des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnten Tätigkeiten von Personen ausgeübt werden, die dazu durch oder aufgrund des vorerwähnten Gesetzes nicht befugt sind, sofern folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: 1. wenn es, in Ermangelung einer ausreichenden Anzahl gesetzlich befugter Personen zur Verrichtung dieser Tätigkeiten, die vom verantwortlichen Arzt oder verantwortlichen Krankenpfleger oder in deren Abwesenheit vom föderalen Hygiene-Inspektor festgestellt werden, aufgrund der Epidemie erforderlich ist, diese Tätigkeiten zu verrichten.Nach Ausschöpfung aller vorhandenen Mittel zur Mobilisierung gesetzlich befugter Personen scheint die Mobilisierung gesetzlich nicht befugter Personen das letzte Mittel zu sein. 2. Diese Tätigkeiten werden vorrangig Personen anvertraut, deren Ausbildung der Ausbildung zum Krankenpfleger am nächsten kommt, und zwar entsprechend: a) dem Bedarf an Krankenpflegepersonal in dem Rahmen, in dem die Pflege erbracht wird, und b) der Komplexität der zu erbringenden krankenpflegerischen Versorgung.3. Der verantwortliche Arzt oder verantwortliche Krankenpfleger entscheidet über die Verteilung der auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes befugten Personen, innerhalb eines strukturierten Pflegeteams die Krankenpflege auszuüben.Dieses strukturierte Pflegeteam besteht unter anderem aus einem Krankenpfleger-Koordinator, der bei der Verrichtung von anvertrauten medizinischen Handlungen mit einem Arzt zusammenarbeitet. Der Krankenpfleger-Koordinator leitet das strukturierte Pflegeteam. 4. Der Krankenpfleger-Koordinator des strukturierten Pflegeteams bestimmt die Tätigkeiten, die er anvertraut, und die Personen des Teams, denen er sie unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung und ihrer Fertigkeiten anvertraut.5. Vor Verrichtung der Tätigkeiten wird eine Ausbildung absolviert. Diese Ausbildung wird von einem Krankenpfleger oder Arzt erteilt, und zwar sowohl im Hinblick auf die Ausübung der Tätigkeiten als auch auf die zur Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlichen Gesundheitsschutzmaßnahmen. Sie wird den Kenntnissen und Fertigkeiten angepasst, über die die auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes ermächtigten Personen verfügen. 6. Die Tätigkeiten werden unter der Aufsicht des Krankenpfleger-Koordinators ausgeübt, der verfügbar sein muss.Die körperliche Anwesenheit des Krankenpfleger-Koordinators ist hierbei nicht erforderlich. 7. Die Personen, die für den Rahmen verantwortlich sind, in dem die Tätigkeiten ausgeübt werden, vergewissern sich, dass eine Deckung in Sachen Haftpflicht- und Arbeitsunfallversicherung besteht. Art. 3 - § 1 - Folgende Tätigkeiten sind von den aufgrund von Artikel 2 erlaubten Tätigkeiten ausgeschlossen: - Verwendung, Handhabung und Überwachung von Geräten für extrakorporale Zirkulation und Gegenpulsation, - Verwendung, Anwendung und Überwachung invasiver Techniken, bei denen Blutgefäße manipuliert werden, - Verwendung, Handhabung und Überwachung des Blutes und der Blutbestandteile, - Verwendung, Handhabung und Überwachung von Dialyse-, Infusions- und Apheresegeräten. § 2 - Der König kann die Liste der in § 1 erwähnten Tätigkeiten erweitern oder die Ausübung bestimmter, aufgrund von Artikel 2 erlaubter Tätigkeiten gewissen Gesundheitspflegeberufen vorbehalten.
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft und tritt am 1. April 2021 außer Kraft.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ein Datum für das Außerkrafttreten festlegen, das die Anwendung des vorliegenden Gesetzes um einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten verlängert.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Ciergnon, den 6. November 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit Fr. VANDENBROUCKE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE