← Retour vers "Loi en vue d'autoriser des personnes non légalement qualifiées à exercer, dans le cadre de l'épidémie de coronavirus COVID-19, des activités relevant de l'art infirmier. - Traduction allemande "
| Loi en vue d'autoriser des personnes non légalement qualifiées à exercer, dans le cadre de l'épidémie de coronavirus COVID-19, des activités relevant de l'art infirmier. - Traduction allemande | Wet om toe te staan dat in het kader van de coronavirus-COVID-19-epidemie verpleegkundige activiteiten worden uitgeoefend door personen die wettelijk daartoe niet bevoegd zijn. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 6 NOVEMBRE 2020. - Loi en vue d'autoriser des personnes non légalement qualifiées à exercer, dans le cadre de l'épidémie de coronavirus COVID-19, des activités relevant de l'art infirmier. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 6 novembre 2020 en vue d'autoriser des personnes non légalement qualifiées à exercer, dans le cadre de l'épidémie de coronavirus COVID-19, des activités relevant de l'art infirmier (Moniteur belge du | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 6 NOVEMBER 2020. - Wet om toe te staan dat in het kader van de coronavirus-COVID-19-epidemie verpleegkundige activiteiten worden uitgeoefend door personen die wettelijk daartoe niet bevoegd zijn. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 6 november 2020 om toe te staan dat in het kader van de coronavirus-COVID-19-epidemie verpleegkundige activiteiten worden uitgeoefend door personen die wettelijk daartoe niet bevoegd zijn |
| 6 novembre 2020). | (Belgisch Staatsblad van 6 november 2020). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
| NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
| 6. NOVEMBER 2020 - Gesetz zur Ermächtigung von gesetzlich nicht | 6. NOVEMBER 2020 - Gesetz zur Ermächtigung von gesetzlich nicht |
| befugten Personen, im Rahmen der Epidemie des Coronavirus COVID-19 zur | befugten Personen, im Rahmen der Epidemie des Coronavirus COVID-19 zur |
| Krankenpflege gehörende Tätigkeiten auszuüben | Krankenpflege gehörende Tätigkeiten auszuüben |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Im Rahmen der Epidemie des Coronavirus COVID-19 dürfen die in | Art. 2 - Im Rahmen der Epidemie des Coronavirus COVID-19 dürfen die in |
| Artikel 46 des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die | Artikel 46 des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die |
| Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnten Tätigkeiten von | Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnten Tätigkeiten von |
| Personen ausgeübt werden, die dazu durch oder aufgrund des | Personen ausgeübt werden, die dazu durch oder aufgrund des |
| vorerwähnten Gesetzes nicht befugt sind, sofern folgende Bedingungen | vorerwähnten Gesetzes nicht befugt sind, sofern folgende Bedingungen |
| gleichzeitig erfüllt sind: | gleichzeitig erfüllt sind: |
| 1. wenn es, in Ermangelung einer ausreichenden Anzahl gesetzlich | 1. wenn es, in Ermangelung einer ausreichenden Anzahl gesetzlich |
| befugter Personen zur Verrichtung dieser Tätigkeiten, die vom | befugter Personen zur Verrichtung dieser Tätigkeiten, die vom |
| verantwortlichen Arzt oder verantwortlichen Krankenpfleger oder in | verantwortlichen Arzt oder verantwortlichen Krankenpfleger oder in |
| deren Abwesenheit vom föderalen Hygiene-Inspektor festgestellt werden, | deren Abwesenheit vom föderalen Hygiene-Inspektor festgestellt werden, |
| aufgrund der Epidemie erforderlich ist, diese Tätigkeiten zu | aufgrund der Epidemie erforderlich ist, diese Tätigkeiten zu |
| verrichten. Nach Ausschöpfung aller vorhandenen Mittel zur | verrichten. Nach Ausschöpfung aller vorhandenen Mittel zur |
| Mobilisierung gesetzlich befugter Personen scheint die Mobilisierung | Mobilisierung gesetzlich befugter Personen scheint die Mobilisierung |
| gesetzlich nicht befugter Personen das letzte Mittel zu sein. | gesetzlich nicht befugter Personen das letzte Mittel zu sein. |
| 2. Diese Tätigkeiten werden vorrangig Personen anvertraut, deren | 2. Diese Tätigkeiten werden vorrangig Personen anvertraut, deren |
| Ausbildung der Ausbildung zum Krankenpfleger am nächsten kommt, und | Ausbildung der Ausbildung zum Krankenpfleger am nächsten kommt, und |
| zwar entsprechend: | zwar entsprechend: |
| a) dem Bedarf an Krankenpflegepersonal in dem Rahmen, in dem die | a) dem Bedarf an Krankenpflegepersonal in dem Rahmen, in dem die |
| Pflege erbracht wird, und | Pflege erbracht wird, und |
| b) der Komplexität der zu erbringenden krankenpflegerischen | b) der Komplexität der zu erbringenden krankenpflegerischen |
| Versorgung. | Versorgung. |
| 3. Der verantwortliche Arzt oder verantwortliche Krankenpfleger | 3. Der verantwortliche Arzt oder verantwortliche Krankenpfleger |
| entscheidet über die Verteilung der auf der Grundlage des vorliegenden | entscheidet über die Verteilung der auf der Grundlage des vorliegenden |
| Gesetzes befugten Personen, innerhalb eines strukturierten Pflegeteams | Gesetzes befugten Personen, innerhalb eines strukturierten Pflegeteams |
| die Krankenpflege auszuüben. Dieses strukturierte Pflegeteam besteht | die Krankenpflege auszuüben. Dieses strukturierte Pflegeteam besteht |
| unter anderem aus einem Krankenpfleger-Koordinator, der bei der | unter anderem aus einem Krankenpfleger-Koordinator, der bei der |
| Verrichtung von anvertrauten medizinischen Handlungen mit einem Arzt | Verrichtung von anvertrauten medizinischen Handlungen mit einem Arzt |
| zusammenarbeitet. Der Krankenpfleger-Koordinator leitet das | zusammenarbeitet. Der Krankenpfleger-Koordinator leitet das |
| strukturierte Pflegeteam. | strukturierte Pflegeteam. |
| 4. Der Krankenpfleger-Koordinator des strukturierten Pflegeteams | 4. Der Krankenpfleger-Koordinator des strukturierten Pflegeteams |
| bestimmt die Tätigkeiten, die er anvertraut, und die Personen des | bestimmt die Tätigkeiten, die er anvertraut, und die Personen des |
| Teams, denen er sie unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung und ihrer | Teams, denen er sie unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung und ihrer |
| Fertigkeiten anvertraut. | Fertigkeiten anvertraut. |
| 5. Vor Verrichtung der Tätigkeiten wird eine Ausbildung absolviert. | 5. Vor Verrichtung der Tätigkeiten wird eine Ausbildung absolviert. |
| Diese Ausbildung wird von einem Krankenpfleger oder Arzt erteilt, und | Diese Ausbildung wird von einem Krankenpfleger oder Arzt erteilt, und |
| zwar sowohl im Hinblick auf die Ausübung der Tätigkeiten als auch auf | zwar sowohl im Hinblick auf die Ausübung der Tätigkeiten als auch auf |
| die zur Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlichen | die zur Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlichen |
| Gesundheitsschutzmaßnahmen. Sie wird den Kenntnissen und Fertigkeiten | Gesundheitsschutzmaßnahmen. Sie wird den Kenntnissen und Fertigkeiten |
| angepasst, über die die auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes | angepasst, über die die auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes |
| ermächtigten Personen verfügen. | ermächtigten Personen verfügen. |
| 6. Die Tätigkeiten werden unter der Aufsicht des | 6. Die Tätigkeiten werden unter der Aufsicht des |
| Krankenpfleger-Koordinators ausgeübt, der verfügbar sein muss. Die | Krankenpfleger-Koordinators ausgeübt, der verfügbar sein muss. Die |
| körperliche Anwesenheit des Krankenpfleger-Koordinators ist hierbei | körperliche Anwesenheit des Krankenpfleger-Koordinators ist hierbei |
| nicht erforderlich. | nicht erforderlich. |
| 7. Die Personen, die für den Rahmen verantwortlich sind, in dem die | 7. Die Personen, die für den Rahmen verantwortlich sind, in dem die |
| Tätigkeiten ausgeübt werden, vergewissern sich, dass eine Deckung in | Tätigkeiten ausgeübt werden, vergewissern sich, dass eine Deckung in |
| Sachen Haftpflicht- und Arbeitsunfallversicherung besteht. | Sachen Haftpflicht- und Arbeitsunfallversicherung besteht. |
| Art. 3 - § 1 - Folgende Tätigkeiten sind von den aufgrund von Artikel | Art. 3 - § 1 - Folgende Tätigkeiten sind von den aufgrund von Artikel |
| 2 erlaubten Tätigkeiten ausgeschlossen: | 2 erlaubten Tätigkeiten ausgeschlossen: |
| - Verwendung, Handhabung und Überwachung von Geräten für | - Verwendung, Handhabung und Überwachung von Geräten für |
| extrakorporale Zirkulation und Gegenpulsation, | extrakorporale Zirkulation und Gegenpulsation, |
| - Verwendung, Anwendung und Überwachung invasiver Techniken, bei denen | - Verwendung, Anwendung und Überwachung invasiver Techniken, bei denen |
| Blutgefäße manipuliert werden, | Blutgefäße manipuliert werden, |
| - Verwendung, Handhabung und Überwachung des Blutes und der | - Verwendung, Handhabung und Überwachung des Blutes und der |
| Blutbestandteile, | Blutbestandteile, |
| - Verwendung, Handhabung und Überwachung von Dialyse-, Infusions- und | - Verwendung, Handhabung und Überwachung von Dialyse-, Infusions- und |
| Apheresegeräten. | Apheresegeräten. |
| § 2 - Der König kann die Liste der in § 1 erwähnten Tätigkeiten | § 2 - Der König kann die Liste der in § 1 erwähnten Tätigkeiten |
| erweitern oder die Ausübung bestimmter, aufgrund von Artikel 2 | erweitern oder die Ausübung bestimmter, aufgrund von Artikel 2 |
| erlaubter Tätigkeiten gewissen Gesundheitspflegeberufen vorbehalten. | erlaubter Tätigkeiten gewissen Gesundheitspflegeberufen vorbehalten. |
| Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft und tritt am 1. April 2021 außer | Belgischen Staatsblatt in Kraft und tritt am 1. April 2021 außer |
| Kraft. | Kraft. |
| Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ein Datum | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ein Datum |
| für das Außerkrafttreten festlegen, das die Anwendung des vorliegenden | für das Außerkrafttreten festlegen, das die Anwendung des vorliegenden |
| Gesetzes um einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten verlängert. | Gesetzes um einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten verlängert. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Ciergnon, den 6. November 2020 | Gegeben zu Ciergnon, den 6. November 2020 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
| Fr. VANDENBROUCKE | Fr. VANDENBROUCKE |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |