publié le 21 octobre 2016
Loi relative au fonds des pensions de la police fédérale et portant des dispositions particulières en matière de sécurité sociale. - Coordination officieuse en langue allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
6 MAI 2002. - Loi relative au fonds des pensions de la police fédérale et portant des dispositions particulières en matière de sécurité sociale. - Coordination officieuse en langue allemande
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 6 mai 2002 portant création du Fonds des pensions de la police intégrée et portant des dispositions particulières en matière de sécurité sociale (Moniteur belge du 30 mai 2002, err. du 4 octobre 2002), telle qu'elle a été modifiée successivement par : - la
loi-programme du 2 août 2002Documents pertinents retrouvés
type
loi-programme
prom.
02/08/2002
pub.
29/08/2002
numac
2002003381
source
ministere des finances
Loi-programme
fermer (Moniteur belge du 29 août 2002, err. du 4 octobre 2002, 13 novembre 2002, 7 avril 2003, 3 juin 2004 et 21 mars 2006); - la loi-programme (I) du 24 décembre 2002 (Moniteur belge du 31 décembre 2002, err. du 7 février 2003); - la
loi du 17 septembre 2005Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
17/09/2005
pub.
06/10/2005
numac
2005022826
source
service public federal securite sociale
Loi instaurant une cotisation d'égalisation pour les pensions
fermer instaurant une cotisation d'égalisation pour les pensions (Moniteur belge du 6 octobre 2005); - la
loi du 24 octobre 2011Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
24/10/2011
pub.
27/01/2015
numac
2015000031
source
service public federal interieur
Loi assurant un financement pérenne des pensions des membres du personnel nommé à titre définitif des administrations provinciales et locales et des zones de police locale et modifiant la loi du 6 mai 2002 portant création du fonds des pensions de la police intégrée et portant des dispositions particulières en matière de sécurité sociale et contenant diverses dispositions modificatives. - Traduction allemande de dispositions modificatives
type
loi
prom.
24/10/2011
pub.
12/12/2013
numac
2013000780
source
service public federal interieur
Loi assurant un financement pérenne des pensions des membres du personnel nommé à titre définitif des administrations provinciales et locales et des zones de police locale et modifiant la loi du 6 mai 2002 portant création du fonds des pensions de la police intégrée et portant des dispositions particulières en matière de sécurité sociale et contenant diverses dispositions modificatives. - Traduction allemande d'extraits
type
loi
prom.
24/10/2011
pub.
23/12/2011
numac
2011000820
source
service public federal interieur
Loi assurant un financement pérenne des pensions des membres du personnel nommé à titre définitif des administrations provinciales et locales et des zones de police locale et modifiant la loi du 6 mai 2002 portant création du fonds des pensions de la police intégrée et portant des dispositions particulières en matière de sécurité sociale et contenant diverses dispositions modificatives. - Traduction allemande d'extraits
type
loi
prom.
24/10/2011
pub.
03/11/2011
numac
2011022356
source
service public federal emploi, travail et concertation sociale et service public federal interieur
Loi assurant un financement pérenne des pensions des membres du personnel nommé à titre définitif des administrations provinciales et locales et des zones de police locale et modifiant la loi du 6 mai 2002 portant création du fonds des pensions de la police intégrée et portant des dispositions particulières en matière de sécurité sociale et contenant diverses dispositions modificatives
fermer assurant un financement pérenne des pensions des membres du personnel nommé à titre définitif des administrations provinciales et locales et des zones de police locale et modifiant la loi du 6 mai 2002 portant création du fonds des pensions de la police intégrée et portant des dispositions particulières en matière de sécurité sociale et contenant diverses dispositions modificatives (Moniteur belge du 3 novembre 2011); - la
loi-programme du 22 juin 2012Documents pertinents retrouvés
type
loi-programme
prom.
22/06/2012
pub.
28/06/2012
numac
2012021092
source
service public federal chancellerie du premier ministre
Loi-programme
fermer (Moniteur belge du 28 juin 2012, err. du 3 juillet 2012); - la
loi du 25 avril 2014Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
25/04/2014
pub.
30/04/2015
numac
2015000209
source
service public federal interieur
Loi portant des dispositions diverses en matière de sécurité sociale. - Traduction allemande d'extraits
type
loi
prom.
25/04/2014
pub.
20/03/2015
numac
2015000137
source
service public federal interieur
Loi portant des dispositions diverses en matière de sécurité sociale. - Traduction allemande d'extraits
fermer portant des dispositions diverses en matière de sécurité sociale (Moniteur belge du 6 juin 2014); - la
loi du 21 avril 2016Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
21/04/2016
pub.
08/11/2016
numac
2016000651
source
service public federal interieur
Loi portant des dispositions diverses Intérieur Police intégrée. - Traduction allemande d'extraits
fermer portant des dispositions diverses Intérieur - Police intégrée (Moniteur belge du 29 avril 2016).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 6. MAI 2002 - Gesetz [über den Pensionsfonds der föderalen Polizei] und zur Festlegung besonderer Bestimmungen in Sachen soziale Sicherheit [Überschrift abgeändert durch Art.75 des G. vom 21. April 2016 (B.S. vom 29. April 2016)] KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - [Pensionsfonds der föderalen Polizei] [Überschrift ersetzt durch Art. 76 des G. vom 21. April 2016 (B.S. vom 29. April 2016)] Art.2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. "Polizeidiensten": die föderale Polizei und die lokalen Polizeikorps, die in Artikel 2 Nr.2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnt sind, und die Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei, die in Artikel 2 Nr. 3 desselben Gesetzes erwähnt ist, 2. "Fonds": den Pensionsfonds der [föderalen Polizei], 3."Polizeibeamtem": jedes Mitglied eines für die Ausführung von gerichts- oder verwaltungspolizeilichen Aufträgen zuständigen Polizeikorps, 4. "LASSPLV": das Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen. [Art. 2 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 77 des G. vom 21.
April 2016 (B.S. vom 29. April 2016)] Art. 3 - [Der Pensionsfonds der föderalen Polizei trägt folgende Aufwendungen: a) Ruhestandspensionen der ehemaligen Personalmitglieder der Gendarmerie und der anderen Mitglieder der Polizeidienste, die eine Pension zu Lasten der Staatskasse beziehen, die vor dem 1.April 2001 eingesetzt hat, sowie Hinterbliebenenpensionen, die vor diesem Datum den Rechtsnachfolgern dieser Personalmitglieder gewährt wurden und am 31. Dezember 2011 noch immer zu Lasten der Staatskasse sind, b) die gemäß dem vorerwähnten Gesetz vom 14.April 1965 festgelegten Anteile an Ruhestands- oder Hinterbliebenenpensionen, die im Rahmen einer anderen als der Pensionsregelung zu Lasten der Staatskasse gewährt werden und Dienste betreffen, die bei der Gendarmerie oder einem anderen Polizeidienst geleistet worden sind, dessen beziehungsweise deren Mitglieder Anspruch auf eine Pension zu Lasten der Staatskasse erheben können, und die vor dem 1. April 2001 eingesetzt haben, sowie Anteile an Hinterbliebenenpensionen, die vor diesem Datum gewährt worden sind, die sich auf solche Dienste beziehen, und die am 31. Dezember 2011 immer noch laufen, c) Ruhestandspensionen, die ab dem 1.April 2001 Personen gewährt werden, die ihre Laufbahn als endgültig ernanntes Personalmitglied in einer der nachfolgenden Eigenschaften vor diesem Datum beendet haben, sowie Hinterbliebenenpensionen, die ab dem 1. April 2001 den Rechtsnachfolgern von Personen gewährt werden, die ihre Laufbahn als endgültig ernanntes Personalmitglied in einer der nachfolgenden Eigenschaften vor diesem Datum beendet haben, und die am 31. Dezember 2011 immer noch laufen: 1. Mitglied des operativen Korps oder der Kategorie besonderes Polizeipersonal der Gendarmerie, 2.Militärperson, die bestellt war, um im Verwaltungs- und Logistikkorps der Gendarmerie zu dienen, 3. Polizeibeamter bei der Schifffahrtspolizei, 4.Polizeibeamter bei der Luftfahrtpolizei, 5. Polizeibeamter bei der Eisenbahnpolizei, 6.Polizeibeamter beim Enquetendienst des Hohen Kontrollausschusses, 7. Polizeibeamter bei der Jugendpolizei, 8.Polizeibeamter bei der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften, 9. Zivilmitglied des Verwaltungs- und Logistikkorps der Gendarmerie oder der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften, d) Ruhestandspensionen, die ab dem 1.Januar 2012 Personen gewährt werden, die ihre Laufbahn als endgültig ernanntes Personalmitglied in einer der in Buchstabe c) erwähnten Eigenschaften vor dem 1. April 2001 beendet haben, sowie Hinterbliebenenpensionen, die ab dem 1.
Januar 2012 den Rechtsnachfolgern von Personen gewährt werden, die ihre Laufbahn als endgültig ernanntes Personalmitglied in einer dieser Eigenschaften vor dem 1. April 2001 beendet haben, e) Ruhestandspensionen der in Artikel 2 Nr.2 des Gesetzes vom 7.
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Personalmitglieder der föderalen Polizei und der in Artikel 2 Nr. 3 desselben Gesetzes erwähnten Personalmitglieder der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei, die ab dem 1. April 2001 eingesetzt haben, sowie Hinterbliebenenpensionen, die ab diesem Datum den Rechtsnachfolgern dieser Personalmitglieder gewährt werden, und die am 31. Dezember 2011 immer noch laufen, f) die gemäß dem vorerwähnten Gesetz vom 14.April 1965 festgelegten Anteile an Ruhestands- oder Hinterbliebenenpensionen, die im Rahmen einer anderen als der Pensionsregelung zu Lasten des Pensionsfonds der föderalen Polizei gewährt werden, die Dienste als Personalmitglied der föderalen Polizei oder der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei betreffen und die ab dem 1. April 2001 eingesetzt haben, sowie Anteile an Hinterbliebenenpensionen, die ab diesem Datum gewährt worden sind und die sich auf solche Dienste beziehen, und die am 31. Dezember 2011 immer noch laufen, g) Ruhestandspensionen der in Artikel 2 Nr.2 des Gesetzes vom 7.
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Personalmitglieder der föderalen Polizei und der in Artikel 2 Nr. 3 desselben Gesetzes erwähnten Personalmitglieder der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei, die ab dem 1. Januar 2012 einsetzen, sowie Hinterbliebenenpensionen, die ab diesem Datum den Rechtsnachfolgern dieser Personalmitglieder gewährt werden, h) Anteile an Pensionen, die gemäß dem Gesetz vom 14.April 1965 zur Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den verschiedenen Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors festgelegt werden und Dienste betreffen, die in einer der oben erwähnten Eigenschaften für Pensionen zu Lasten einer anderen Behörde oder Einrichtung als dem Pensionsfonds der föderalen Polizei geleistet worden sind, i) Bestattungsgelder, die sich auf Ruhestandspensionen zu Lasten des Fonds beziehen und in Anwendung von Artikel 6 des Gesetzes vom 30. April 1958 zur Abänderung der Königlichen Erlasse Nr. 254 und 255 vom 12. März 1936 zur Vereinheitlichung der Pensionsregelung für die Witwen und Waisen des staatlichen Zivilpersonals und der Mitglieder der Armee und der Gendarmerie und zur Einführung eines Bestattungsgeldes zugunsten der Rechtsnachfolger von pensionierten Staatsbediensteten ausgezahlt worden sind, j) Verzugszinsen, k) Verwaltungskosten des LASSPLV mit Bezug auf die Einziehung der in Artikel 5 vorgesehenen Beiträge.Bis zum Inkrafttreten des Königlichen Erlasses wie in Artikel 27 § 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2011 zur Gewährleistung einer dauerhaften Finanzierung der Pensionen der endgültig ernannten Personalmitglieder der provinzialen und lokalen Verwaltungen und der lokalen Polizeizonen, zur Abänderung des Gesetzes vom 6. Mai 2002 zur Schaffung des Pensionsfonds der integrierten Polizei und zur Festlegung besonderer Bestimmungen in Sachen soziale Sicherheit und zur Festlegung verschiedener Abänderungsbestimmungen bestimmt, handelt es sich hierbei um die in Kapitel V des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 1985 zur Ausführung von Kapitel I Abschnitt 1 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnten Kosten.] [Art. 3 ersetzt durch Art. 36 des G. vom 24. Oktober 2011 (B.S. vom 3.
November 2011)] Art. 4 - Für die Festlegung der Nettoausgaben zu Lasten des Fonds, die für die Bestimmung des in Artikel 5 Absatz 2 erwähnten globalen Beitragssatzes zu berücksichtigen sind, werden folgende Einnahmen des Fonds von den in Artikel 3 bestimmten Ausgaben abgezogen: a) Anteile an Pensionen, die gemäß dem vorerwähnten Gesetz vom 14. April 1965 festgelegt werden und Dienste betreffen, die in einer anderen Eigenschaft als den in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a) oder b) erwähnten Eigenschaften für Pensionen zu Lasten des Fonds geleistet worden sind, b) Übertragungen von Beiträgen, die Dienste betreffen, die in einer der in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a) oder b) erwähnten Eigenschaften geleistet worden sind, und die ab dem 1.April 2001 in Anwendung von Artikel 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 5. August 1968 vorgenommen worden sind, c) Eigenbeiträge, die zugeführt worden sind, um Zeiträume der Laufbahnunterbrechung zu validieren, d) Ruhestandspensionszuschläge, die in Anwendung von Artikel 13 des vorerwähnten Gesetzes vom 30.März 2001 gewährt werden, e) Ertrag der Einbehaltung in Höhe von 0,5 Prozent auf die Ruhestandspensionen in Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 30.April 1958, f) zurückgeforderte Beträge, die unrechtmäßig ausgezahlt worden sind, sowie Geldbußen und Verzugszinsen. Art. 5 - [Der Pensionsfonds der föderalen Polizei wird durch den Ertrag eines Globalbeitrags gespeist, der einen Eigenbeitrag und einen Arbeitgeberbeitrag umfasst.
Der globale Beitragssatz entspricht dem Verhältnis, ausgedrückt in einem Prozentsatz, zwischen dem für das betreffende Jahr geschätzten Betrag der Nettoausgaben zu Lasten des Fonds und dem für dasselbe Jahr geschätzten Betrag der Lohnsumme, auf die die Eigen- und Arbeitgeberbeiträge angewandt werden und die für die Personalmitglieder aufgewendet wird, die aufgrund einer endgültigen Ernennung oder einer durch oder aufgrund des Gesetzes damit gleichgesetzten Ernennung bei der föderalen Polizei und der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei beschäftigt sind.
Die Beteiligung des Personalmitglieds an der Finanzierung des Pensionsfonds der föderalen Polizei besteht aus einem persönlichen Pensionsbeitrag, der integraler Bestandteil des Globalbeitrags ist.
Der in Absatz 3 erwähnte Eigenbeitragssatz entspricht dem in Artikel 60 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen vorgesehenen Beitragssatz.
Dieser Beitrag wird auf das Gehalt der in Absatz 2 erwähnten endgültig ernannten Personalmitglieder und auf andere Besoldungsbestandteile einbehalten, die für die Berechnung der Ruhestandspension berücksichtigt werden. [...] Der Arbeitgeberbeitragssatz entspricht der Differenz zwischen dem globalen Beitragssatz und dem Eigenbeitragssatz. Dieser Arbeitgeberbeitrag wird auf dieselben wie die in Absatz 4 bestimmten Besoldungsbestandteile angewandt.] [Art. 5 ersetzt durch Art. 37 des G. vom 24. Oktober 2011 (B.S. vom 3.
November 2011); Abs. 4 abgeändert durch Art. 111 Nr. 1 des G. vom 22.
Juni 2012 (B.S. vom 28. Juni 2012)] Ab einem gemäß Art. 115 des G. vom 22. Juni 2012 (B.S. vom 28. Juni 2012) vom König festzulegenden Datum lautet Art.5 wie folgt: "Art. 5 - [Der Pensionsfonds der föderalen Polizei wird durch den Ertrag eines Globalbeitrags gespeist, der einen Eigenbeitrag und einen Arbeitgeberbeitrag umfasst.
Der globale Beitragssatz entspricht dem Verhältnis, ausgedrückt in einem Prozentsatz, zwischen dem für das betreffende Jahr geschätzten Betrag der Nettoausgaben zu Lasten des Fonds und dem für dasselbe Jahr geschätzten Betrag der Lohnsumme, auf die die Eigen- und Arbeitgeberbeiträge angewandt werden und die für die Personalmitglieder aufgewendet wird, die aufgrund einer endgültigen Ernennung oder einer durch oder aufgrund des Gesetzes damit gleichgesetzten Ernennung bei der föderalen Polizei und der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei beschäftigt sind.
Die Beteiligung des Personalmitglieds an der Finanzierung des Pensionsfonds der föderalen Polizei besteht aus einem persönlichen Pensionsbeitrag, der integraler Bestandteil des Globalbeitrags ist.
Der in Absatz 3 erwähnte Eigenbeitragssatz entspricht dem in Artikel 60 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen vorgesehenen Beitragssatz.
Dieser Beitrag wird auf das Gehalt der in Absatz 2 erwähnten endgültig ernannten Personalmitglieder und auf andere Besoldungsbestandteile einbehalten, die für die Berechnung der Ruhestandspension berücksichtigt werden. [...] [Der Eigenbeitrag wird dem LASSPLV gleichzeitig mit dem Arbeitgeberbeitrag vom Arbeitgeber zugeführt.] Der Arbeitgeberbeitragssatz entspricht der Differenz zwischen dem globalen Beitragssatz und dem Eigenbeitragssatz. Dieser Arbeitgeberbeitrag wird auf dieselben wie die in Absatz 4 bestimmten Besoldungsbestandteile angewandt.] [Art. 5 ersetzt durch Art. 37 des G. vom 24. Oktober 2011 (B.S. vom 3.
November 2011); Abs. 4 abgeändert durch Art. 111 Nr. 1 des G. vom 22.
Juni 2012 (B.S. vom 28. Juni 2012; neuer Absatz 5 eingefügt durch Art. 111 Nr. 2 des G. vom 22. Juni 2012 (B.S. vom 28. Juni 2012)]" Art. 6 - 9 - [...] [Art. 6 bis 9 aufgehoben durch Art. 54 Nr. 3 des G. vom 24. Oktober 2011 (B.S. vom 3. November 2011)] KAPITEL III - Besondere Bestimmungen in Sachen soziale Sicherheit Art. 10 - Gemeinden oder Mehrgemeindepolizeizonen wird eine Subvention zu Lasten der Staatskasse gewährt, um die Aufwendung auszugleichen, die aus der Anwendung des in Artikel 38 § 3bis des Gesetzes vom 29.
Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger festgelegten Lohnmäßigungsbeitrags auf die den Polizeizonen übertragenen Gendarmen und Militärpersonen hervorgeht.
Art. 11 - Gemeinden oder Mehrgemeindepolizeizonen wird eine Subvention zu Lasten der Staatskasse gewährt, um in Bezug auf die den Polizeizonen übertragenen Gendarmen und Militärpersonen die Aufwendung auszugleichen, die aus dem Arbeitgeberbeitrag im Bereich Gesundheitspflege und dem für den Fonds für kollektive Ausrüstungen und Dienstleistungen bestimmten Sonderbeitrag für Kinderbetreuung hervorgeht.
Art. 12 - Gemeinden oder Mehrgemeindepolizeizonen wird eine Subvention zu Lasten der Staatskasse gewährt, um die Aufwendung auszugleichen, die aus der Anwendung der Rechtsvorschriften im Bereich Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten auf die den Polizeizonen übertragenen Gendarmen und Militärpersonen hervorgeht.
Art. 13 - Gemeinden oder Mehrgemeindepolizeizonen wird eine Subvention zu Lasten der Staatskasse gewährt, um die Aufwendung auszugleichen, die aus der Anwendung der Rechtsvorschriften im Bereich Familienleistungen auf die den Polizeizonen übertragenen Gendarmen und Militärpersonen hervorgeht. [Art. 13bis - [Gemeinden oder Mehrgemeindepolizeizonen wird eine Subvention zu Lasten der Staatskasse gewährt, um in Bezug auf die den Polizeizonen übertragenen Gendarmen und Militärpersonen die Aufwendung auszugleichen, die aus dem Arbeitgeberbeitrag hervorgeht, der in Anwendung der Artikel 16, 18 Nr. 4 und 22 des Gesetzes vom 24. Oktober 2011 zur Gewährleistung einer dauerhaften Finanzierung der Pensionen der endgültig ernannten Personalmitglieder der provinzialen und lokalen Verwaltungen und der lokalen Polizeizonen, zur Abänderung des Gesetzes vom 6. Mai 2002 zur Schaffung des Pensionsfonds der integrierten Polizei und zur Festlegung besonderer Bestimmungen in Sachen soziale Sicherheit und zur Festlegung verschiedener Abänderungsbestimmungen zu entrichten ist.]] [Art. 13bis eingefügt durch Art. 192 des G. (I) vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002) und ersetzt durch Art. 23 des G. vom 25.
April 2014 (B.S. vom 6. Juni 2014)] Art. 14 - Polizeizonen wird eine Subvention zu Lasten der Staatskasse gewährt, um in Bezug auf die den Polizeizonen übertragenen Gendarmen und Militärpersonen die Beteiligung am kollektiven Sozialdienst der integrierten Polizei zu finanzieren.
Art. 15 - [Bezüglich der Sozialversicherungsbeiträge für Zulagen, Prämien und Entschädigungen der Personalmitglieder werden die von den Gemeinden und den Mehrgemeindepolizeizonen getragenen Aufwendungen auf die Sozialversicherungsbeiträge für Zulagen, Prämien und Entschädigungen begrenzt, die die Gemeinden für das Jahr 2000 für das Polizeipersonal getragen haben.] [Art. 15 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 2. August 2002 (B.S. vom 29.
August 2002)] Art. 16 - [Der König legt den Betrag der in den Artikeln 10 bis 14 vorgesehenen Subventionen, die Modalitäten für die Verteilung der in den Artikeln 10 bis 14 erwähnten Subventionen unter die verschiedenen Gemeinden und Mehrgemeindepolizeizonen und die Modalitäten für die Anwendung von Artikel 15 fest.] [Art. 16 ersetzt durch Art. 9 des G. vom 2. August 2002 (B.S. vom 29.
August 2002)] KAPITEL IV - Sozialdienst der integrierten Polizei Art. 17 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL V - Abänderungsbestimmungen Art. 18 - 40 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL VI - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 41 - Während eines Übergangszeitraums vom 1. April 2001 und bis zum 31. Dezember 2002 und in Abweichung von den Artikeln 5 und 6 sind die in diesen Artikeln erwähnten Eigen- und Arbeitgeberbeiträge nicht zu entrichten.
Während des in Absatz 1 bestimmten Zeitraums müssen die am 31. März 2001 anwendbaren Eigen- und Arbeitgeberbeiträge im Bereich Pension für alle Personalmitglieder der integrierten Polizei den verschiedenen Pensionsregelungen zugeführt werden, denen sie zum vorerwähnten Datum unterlagen.
Während des in Absatz 1 bestimmten Zeitraums und im Hinblick darauf, die Ausgaben zu Lasten des Fonds während dieses Zeitraums zu decken, ist der Fonds für Hinterbliebenenpensionen dazu ermächtigt, dem Fonds Vorschüsse zuzuführen. Diese Vorschüsse werden dem Fonds für Hinterbliebenenpensionen im Jahr 2003 erstattet.
In Abweichung von Artikel 7 Absatz 2, 4 und 5 wird der verfügbare Saldo zum ersten Mal für den Zeitraum vom 1. April 2001 und bis zum 31. Dezember 2003 festgelegt.Für die Bestimmung des verfügbaren Saldos für diesen Zeitraum werden die Beiträge berücksichtigt, die dem Fonds für das Jahr 2003 zuzuführen sind, und die Ausgaben zu Lasten des Fonds für den Zeitraum vom 1. April 2001 und bis zum 31. Dezember 2003.
Die in Artikel 7 Absatz 5 festgelegten Vorschüsse auf den verfügbaren Saldo werden den in Artikel 7 Absatz 1 erwähnten Körperschaften zum ersten Mal im Januar 2003 zugeführt.
Der in Absatz 4 erwähnte verfügbare Saldo und die in Absatz 5 erwähnten Vorschüsse werden von der Verwaltung der Pensionen nach Stellungnahme der in Artikel 8 erwähnten Kommission festgelegt.
Art. 42 - Innerhalb des Fonds können Ausgleiche vorgenommen werden, sofern Unterschiede auftreten zwischen der in Anwendung des vorliegenden Gesetzes von einer in Artikel 7 erwähnten Körperschaft zu tragenden Aufwendung und der Pensionssumme zu Lasten des Fonds, die in Ermangelung des vorliegenden Gesetzes von dieser Körperschaft hätte getragen werden müssen. Unter einer in Anwendung des vorliegenden Gesetzes zu tragenden Aufwendung versteht man den Unterschied zwischen einerseits dem Ertrag der Eigen- und Arbeitgeberbeiträge für das Personal, das der betreffenden Körperschaft am 31. März 2001 angeschlossen war, und andererseits dem verfügbaren Saldo, der dieser Körperschaft zukommt.
Wenn für bestimmte Körperschaften die Übertragung eines Teils ihres Personals an die integrierte Polizei Mehrkosten für ihre Pensionsregelung verursacht hat, können innerhalb des Fonds Ausgleichsmechanismen greifen.
Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Ausgleiche werden gegebenenfalls vor der Festlegung des in Artikel 7 Absatz 5 vorgesehenen verfügbaren Saldos vorgenommen.
Der König legt nach Stellungnahme der in Artikel 8 erwähnten Kommission den Betrag der in Anwendung der Absätze 1 und 2 vorzunehmenden Ausgleiche fest.
Art. 43 - Vorliegendes Gesetz wird mit 1. April 2001 wirksam, mit Ausnahme der Kapitel III und IV, die mit 1. Januar 2002 wirksam werden.