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Vue multilingue de Loi du 06/05/2002
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Loi relative au fonds des pensions de la police fédérale et portant des dispositions particulières en matière de sécurité sociale. - Coordination officieuse en langue allemande Wet betreffende het fonds voor de pensioenen van de federale politie en houdende bijzondere bepalingen inzake sociale zekerheid. - Officieuze coördinatie in het Duits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 6 MAI 2002. - Loi relative au fonds des pensions de la police fédérale et portant des dispositions particulières en matière de sécurité sociale. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 6 MEI 2002. - Wet betreffende het fonds voor de pensioenen van de federale politie en houdende bijzondere bepalingen inzake sociale zekerheid. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de la loi du 6 mai 2002 portant création du Fonds des de wet van 6 mei 2002 tot oprichting van het Fonds voor de pensioenen
pensions de la police intégrée et portant des dispositions
particulières en matière de sécurité sociale (Moniteur belge du 30 mai van de geïntegreerde politie en houdende bijzondere bepalingen inzake
2002, err. du 4 octobre 2002), telle qu'elle a été modifiée sociale zekerheid (Belgisch Staatsblad van 30 mai 2002, err. van 4
successivement par : oktober 2002), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij :
- la loi-programme du 2 août 2002 (Moniteur belge du 29 août 2002, - de programmawet van 2 augustus 2002 (Belgisch Staatsblad van 29
err. du 4 octobre 2002, 13 novembre 2002, 7 avril 2003, 3 juin 2004 et augustus 2002, err. van 4 oktober 2002, 13 november 2002, 7 april
21 mars 2006); 2003, 3 juni 2004 en 21 maart 2006);
- la loi-programme (I) du 24 décembre 2002 (Moniteur belge du 31 - de programmawet (I) van 24 december 2002 (Belgisch Staatsblad van 31
décembre 2002, err. du 7 février 2003); december 2002, err. van 7 februari 2003);
- la loi du 17 septembre 2005 instaurant une cotisation d'égalisation - de wet van 17 september 2005 houdende invoering van een
pour les pensions (Moniteur belge du 6 octobre 2005); egalisatiebijdrage voor pensioenen (Belgisch Staatsblad van 6 oktober
- la loi du 24 octobre 2011 assurant un financement pérenne des 2005); - de wet van 24 oktober 2011 tot vrijwaring van een duurzame
pensions des membres du personnel nommé à titre définitif des financiering van de pensioenen van de vastbenoemde personeelsleden van
administrations provinciales et locales et des zones de police locale de provinciale en plaatselijke overheidsdiensten en van de lokale
et modifiant la loi du 6 mai 2002 portant création du fonds des politiezones, tot wijziging van de wet van 6 mei 2002 tot oprichting
pensions de la police intégrée et portant des dispositions van het fonds voor de pensioenen van de geïntegreerde politie en
particulières en matière de sécurité sociale et contenant diverses houdende bijzondere bepalingen inzake sociale zekerheid en houdende
dispositions modificatives (Moniteur belge du 3 novembre 2011); diverse wijzigingsbepalingen (Belgisch Staatsblad van 3 november 2011);
- la loi-programme du 22 juin 2012 (Moniteur belge du 28 juin 2012, - de programmawet van 22 juni 2012 (Belgisch Staatsblad van 28 juni
err. du 3 juillet 2012); 2012, err. van 3 juli 2012);
- la loi du 25 avril 2014 portant des dispositions diverses en matière - de wet van 25 april 2014 houdende diverse bepalingen inzake sociale
de sécurité sociale (Moniteur belge du 6 juin 2014); zekerheid (Belgisch Staatsblad van 6 juni 2014);
- la loi du 21 avril 2016 portant des dispositions diverses Intérieur - de wet van 21 april 2016 houdende diverse bepalingen Binnenlandse
- Police intégrée (Moniteur belge du 29 avril 2016). Zaken - Geïntegreerde politie (Belgisch Staatsblad van 29 april 2016).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
6. MAI 2002 - Gesetz [über den Pensionsfonds der föderalen Polizei] 6. MAI 2002 - Gesetz [über den Pensionsfonds der föderalen Polizei]
und zur Festlegung besonderer Bestimmungen in Sachen soziale und zur Festlegung besonderer Bestimmungen in Sachen soziale
Sicherheit Sicherheit
[Überschrift abgeändert durch Art. 75 des G. vom 21. April 2016 (B.S. [Überschrift abgeändert durch Art. 75 des G. vom 21. April 2016 (B.S.
vom 29. April 2016)] vom 29. April 2016)]
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - [Pensionsfonds der föderalen Polizei] KAPITEL II - [Pensionsfonds der föderalen Polizei]
[Überschrift ersetzt durch Art. 76 des G. vom 21. April 2016 (B.S. vom [Überschrift ersetzt durch Art. 76 des G. vom 21. April 2016 (B.S. vom
29. April 2016)] 29. April 2016)]
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man
unter: unter:
1. "Polizeidiensten": die föderale Polizei und die lokalen 1. "Polizeidiensten": die föderale Polizei und die lokalen
Polizeikorps, die in Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 Polizeikorps, die in Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998
zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten
Polizeidienstes erwähnt sind, und die Generalinspektion der föderalen Polizeidienstes erwähnt sind, und die Generalinspektion der föderalen
Polizei und der lokalen Polizei, die in Artikel 2 Nr. 3 desselben Polizei und der lokalen Polizei, die in Artikel 2 Nr. 3 desselben
Gesetzes erwähnt ist, Gesetzes erwähnt ist,
2. "Fonds": den Pensionsfonds der [föderalen Polizei], 2. "Fonds": den Pensionsfonds der [föderalen Polizei],
3. "Polizeibeamtem": jedes Mitglied eines für die Ausführung von 3. "Polizeibeamtem": jedes Mitglied eines für die Ausführung von
gerichts- oder verwaltungspolizeilichen Aufträgen zuständigen gerichts- oder verwaltungspolizeilichen Aufträgen zuständigen
Polizeikorps, Polizeikorps,
4. "LASSPLV": das Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen 4. "LASSPLV": das Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen
und lokalen Verwaltungen. und lokalen Verwaltungen.
[Art. 2 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 77 des G. vom 21. [Art. 2 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 77 des G. vom 21.
April 2016 (B.S. vom 29. April 2016)] April 2016 (B.S. vom 29. April 2016)]
Art. 3 - [Der Pensionsfonds der föderalen Polizei trägt folgende Art. 3 - [Der Pensionsfonds der föderalen Polizei trägt folgende
Aufwendungen: Aufwendungen:
a) Ruhestandspensionen der ehemaligen Personalmitglieder der a) Ruhestandspensionen der ehemaligen Personalmitglieder der
Gendarmerie und der anderen Mitglieder der Polizeidienste, die eine Gendarmerie und der anderen Mitglieder der Polizeidienste, die eine
Pension zu Lasten der Staatskasse beziehen, die vor dem 1. April 2001 Pension zu Lasten der Staatskasse beziehen, die vor dem 1. April 2001
eingesetzt hat, sowie Hinterbliebenenpensionen, die vor diesem Datum eingesetzt hat, sowie Hinterbliebenenpensionen, die vor diesem Datum
den Rechtsnachfolgern dieser Personalmitglieder gewährt wurden und am den Rechtsnachfolgern dieser Personalmitglieder gewährt wurden und am
31. Dezember 2011 noch immer zu Lasten der Staatskasse sind, 31. Dezember 2011 noch immer zu Lasten der Staatskasse sind,
b) die gemäß dem vorerwähnten Gesetz vom 14. April 1965 festgelegten b) die gemäß dem vorerwähnten Gesetz vom 14. April 1965 festgelegten
Anteile an Ruhestands- oder Hinterbliebenenpensionen, die im Rahmen Anteile an Ruhestands- oder Hinterbliebenenpensionen, die im Rahmen
einer anderen als der Pensionsregelung zu Lasten der Staatskasse einer anderen als der Pensionsregelung zu Lasten der Staatskasse
gewährt werden und Dienste betreffen, die bei der Gendarmerie oder gewährt werden und Dienste betreffen, die bei der Gendarmerie oder
einem anderen Polizeidienst geleistet worden sind, dessen einem anderen Polizeidienst geleistet worden sind, dessen
beziehungsweise deren Mitglieder Anspruch auf eine Pension zu Lasten beziehungsweise deren Mitglieder Anspruch auf eine Pension zu Lasten
der Staatskasse erheben können, und die vor dem 1. April 2001 der Staatskasse erheben können, und die vor dem 1. April 2001
eingesetzt haben, sowie Anteile an Hinterbliebenenpensionen, die vor eingesetzt haben, sowie Anteile an Hinterbliebenenpensionen, die vor
diesem Datum gewährt worden sind, die sich auf solche Dienste diesem Datum gewährt worden sind, die sich auf solche Dienste
beziehen, und die am 31. Dezember 2011 immer noch laufen, beziehen, und die am 31. Dezember 2011 immer noch laufen,
c) Ruhestandspensionen, die ab dem 1. April 2001 Personen gewährt c) Ruhestandspensionen, die ab dem 1. April 2001 Personen gewährt
werden, die ihre Laufbahn als endgültig ernanntes Personalmitglied in werden, die ihre Laufbahn als endgültig ernanntes Personalmitglied in
einer der nachfolgenden Eigenschaften vor diesem Datum beendet haben, einer der nachfolgenden Eigenschaften vor diesem Datum beendet haben,
sowie Hinterbliebenenpensionen, die ab dem 1. April 2001 den sowie Hinterbliebenenpensionen, die ab dem 1. April 2001 den
Rechtsnachfolgern von Personen gewährt werden, die ihre Laufbahn als Rechtsnachfolgern von Personen gewährt werden, die ihre Laufbahn als
endgültig ernanntes Personalmitglied in einer der nachfolgenden endgültig ernanntes Personalmitglied in einer der nachfolgenden
Eigenschaften vor diesem Datum beendet haben, und die am 31. Dezember Eigenschaften vor diesem Datum beendet haben, und die am 31. Dezember
2011 immer noch laufen: 2011 immer noch laufen:
1. Mitglied des operativen Korps oder der Kategorie besonderes 1. Mitglied des operativen Korps oder der Kategorie besonderes
Polizeipersonal der Gendarmerie, Polizeipersonal der Gendarmerie,
2. Militärperson, die bestellt war, um im Verwaltungs- und 2. Militärperson, die bestellt war, um im Verwaltungs- und
Logistikkorps der Gendarmerie zu dienen, Logistikkorps der Gendarmerie zu dienen,
3. Polizeibeamter bei der Schifffahrtspolizei, 3. Polizeibeamter bei der Schifffahrtspolizei,
4. Polizeibeamter bei der Luftfahrtpolizei, 4. Polizeibeamter bei der Luftfahrtpolizei,
5. Polizeibeamter bei der Eisenbahnpolizei, 5. Polizeibeamter bei der Eisenbahnpolizei,
6. Polizeibeamter beim Enquetendienst des Hohen Kontrollausschusses, 6. Polizeibeamter beim Enquetendienst des Hohen Kontrollausschusses,
7. Polizeibeamter bei der Jugendpolizei, 7. Polizeibeamter bei der Jugendpolizei,
8. Polizeibeamter bei der Gerichtspolizei bei den 8. Polizeibeamter bei der Gerichtspolizei bei den
Staatsanwaltschaften, Staatsanwaltschaften,
9. Zivilmitglied des Verwaltungs- und Logistikkorps der Gendarmerie 9. Zivilmitglied des Verwaltungs- und Logistikkorps der Gendarmerie
oder der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften, oder der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften,
d) Ruhestandspensionen, die ab dem 1. Januar 2012 Personen gewährt d) Ruhestandspensionen, die ab dem 1. Januar 2012 Personen gewährt
werden, die ihre Laufbahn als endgültig ernanntes Personalmitglied in werden, die ihre Laufbahn als endgültig ernanntes Personalmitglied in
einer der in Buchstabe c) erwähnten Eigenschaften vor dem 1. April einer der in Buchstabe c) erwähnten Eigenschaften vor dem 1. April
2001 beendet haben, sowie Hinterbliebenenpensionen, die ab dem 1. 2001 beendet haben, sowie Hinterbliebenenpensionen, die ab dem 1.
Januar 2012 den Rechtsnachfolgern von Personen gewährt werden, die Januar 2012 den Rechtsnachfolgern von Personen gewährt werden, die
ihre Laufbahn als endgültig ernanntes Personalmitglied in einer dieser ihre Laufbahn als endgültig ernanntes Personalmitglied in einer dieser
Eigenschaften vor dem 1. April 2001 beendet haben, Eigenschaften vor dem 1. April 2001 beendet haben,
e) Ruhestandspensionen der in Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. e) Ruhestandspensionen der in Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 7.
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten
integrierten Polizeidienstes erwähnten Personalmitglieder der integrierten Polizeidienstes erwähnten Personalmitglieder der
föderalen Polizei und der in Artikel 2 Nr. 3 desselben Gesetzes föderalen Polizei und der in Artikel 2 Nr. 3 desselben Gesetzes
erwähnten Personalmitglieder der Generalinspektion der föderalen erwähnten Personalmitglieder der Generalinspektion der föderalen
Polizei und der lokalen Polizei, die ab dem 1. April 2001 eingesetzt Polizei und der lokalen Polizei, die ab dem 1. April 2001 eingesetzt
haben, sowie Hinterbliebenenpensionen, die ab diesem Datum den haben, sowie Hinterbliebenenpensionen, die ab diesem Datum den
Rechtsnachfolgern dieser Personalmitglieder gewährt werden, und die am Rechtsnachfolgern dieser Personalmitglieder gewährt werden, und die am
31. Dezember 2011 immer noch laufen, 31. Dezember 2011 immer noch laufen,
f) die gemäß dem vorerwähnten Gesetz vom 14. April 1965 festgelegten f) die gemäß dem vorerwähnten Gesetz vom 14. April 1965 festgelegten
Anteile an Ruhestands- oder Hinterbliebenenpensionen, die im Rahmen Anteile an Ruhestands- oder Hinterbliebenenpensionen, die im Rahmen
einer anderen als der Pensionsregelung zu Lasten des Pensionsfonds der einer anderen als der Pensionsregelung zu Lasten des Pensionsfonds der
föderalen Polizei gewährt werden, die Dienste als Personalmitglied der föderalen Polizei gewährt werden, die Dienste als Personalmitglied der
föderalen Polizei oder der Generalinspektion der föderalen Polizei und föderalen Polizei oder der Generalinspektion der föderalen Polizei und
der lokalen Polizei betreffen und die ab dem 1. April 2001 eingesetzt der lokalen Polizei betreffen und die ab dem 1. April 2001 eingesetzt
haben, sowie Anteile an Hinterbliebenenpensionen, die ab diesem Datum haben, sowie Anteile an Hinterbliebenenpensionen, die ab diesem Datum
gewährt worden sind und die sich auf solche Dienste beziehen, und die gewährt worden sind und die sich auf solche Dienste beziehen, und die
am 31. Dezember 2011 immer noch laufen, am 31. Dezember 2011 immer noch laufen,
g) Ruhestandspensionen der in Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. g) Ruhestandspensionen der in Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 7.
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten
integrierten Polizeidienstes erwähnten Personalmitglieder der integrierten Polizeidienstes erwähnten Personalmitglieder der
föderalen Polizei und der in Artikel 2 Nr. 3 desselben Gesetzes föderalen Polizei und der in Artikel 2 Nr. 3 desselben Gesetzes
erwähnten Personalmitglieder der Generalinspektion der föderalen erwähnten Personalmitglieder der Generalinspektion der föderalen
Polizei und der lokalen Polizei, die ab dem 1. Januar 2012 einsetzen, Polizei und der lokalen Polizei, die ab dem 1. Januar 2012 einsetzen,
sowie Hinterbliebenenpensionen, die ab diesem Datum den sowie Hinterbliebenenpensionen, die ab diesem Datum den
Rechtsnachfolgern dieser Personalmitglieder gewährt werden, Rechtsnachfolgern dieser Personalmitglieder gewährt werden,
h) Anteile an Pensionen, die gemäß dem Gesetz vom 14. April 1965 zur h) Anteile an Pensionen, die gemäß dem Gesetz vom 14. April 1965 zur
Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den verschiedenen Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den verschiedenen
Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors festgelegt werden und Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors festgelegt werden und
Dienste betreffen, die in einer der oben erwähnten Eigenschaften für Dienste betreffen, die in einer der oben erwähnten Eigenschaften für
Pensionen zu Lasten einer anderen Behörde oder Einrichtung als dem Pensionen zu Lasten einer anderen Behörde oder Einrichtung als dem
Pensionsfonds der föderalen Polizei geleistet worden sind, Pensionsfonds der föderalen Polizei geleistet worden sind,
i) Bestattungsgelder, die sich auf Ruhestandspensionen zu Lasten des i) Bestattungsgelder, die sich auf Ruhestandspensionen zu Lasten des
Fonds beziehen und in Anwendung von Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Fonds beziehen und in Anwendung von Artikel 6 des Gesetzes vom 30.
April 1958 zur Abänderung der Königlichen Erlasse Nr. 254 und 255 vom April 1958 zur Abänderung der Königlichen Erlasse Nr. 254 und 255 vom
12. März 1936 zur Vereinheitlichung der Pensionsregelung für die 12. März 1936 zur Vereinheitlichung der Pensionsregelung für die
Witwen und Waisen des staatlichen Zivilpersonals und der Mitglieder Witwen und Waisen des staatlichen Zivilpersonals und der Mitglieder
der Armee und der Gendarmerie und zur Einführung eines der Armee und der Gendarmerie und zur Einführung eines
Bestattungsgeldes zugunsten der Rechtsnachfolger von pensionierten Bestattungsgeldes zugunsten der Rechtsnachfolger von pensionierten
Staatsbediensteten ausgezahlt worden sind, Staatsbediensteten ausgezahlt worden sind,
j) Verzugszinsen, j) Verzugszinsen,
k) Verwaltungskosten des LASSPLV mit Bezug auf die Einziehung der in k) Verwaltungskosten des LASSPLV mit Bezug auf die Einziehung der in
Artikel 5 vorgesehenen Beiträge. Bis zum Inkrafttreten des Königlichen Artikel 5 vorgesehenen Beiträge. Bis zum Inkrafttreten des Königlichen
Erlasses wie in Artikel 27 § 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2011 zur Erlasses wie in Artikel 27 § 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2011 zur
Gewährleistung einer dauerhaften Finanzierung der Pensionen der Gewährleistung einer dauerhaften Finanzierung der Pensionen der
endgültig ernannten Personalmitglieder der provinzialen und lokalen endgültig ernannten Personalmitglieder der provinzialen und lokalen
Verwaltungen und der lokalen Polizeizonen, zur Abänderung des Gesetzes Verwaltungen und der lokalen Polizeizonen, zur Abänderung des Gesetzes
vom 6. Mai 2002 zur Schaffung des Pensionsfonds der integrierten vom 6. Mai 2002 zur Schaffung des Pensionsfonds der integrierten
Polizei und zur Festlegung besonderer Bestimmungen in Sachen soziale Polizei und zur Festlegung besonderer Bestimmungen in Sachen soziale
Sicherheit und zur Festlegung verschiedener Abänderungsbestimmungen Sicherheit und zur Festlegung verschiedener Abänderungsbestimmungen
bestimmt, handelt es sich hierbei um die in Kapitel V des Königlichen bestimmt, handelt es sich hierbei um die in Kapitel V des Königlichen
Erlasses vom 25. Oktober 1985 zur Ausführung von Kapitel I Abschnitt 1 Erlasses vom 25. Oktober 1985 zur Ausführung von Kapitel I Abschnitt 1
des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen
erwähnten Kosten.] erwähnten Kosten.]
[Art. 3 ersetzt durch Art. 36 des G. vom 24. Oktober 2011 (B.S. vom 3. [Art. 3 ersetzt durch Art. 36 des G. vom 24. Oktober 2011 (B.S. vom 3.
November 2011)] November 2011)]
Art. 4 - Für die Festlegung der Nettoausgaben zu Lasten des Fonds, die Art. 4 - Für die Festlegung der Nettoausgaben zu Lasten des Fonds, die
für die Bestimmung des in Artikel 5 Absatz 2 erwähnten globalen für die Bestimmung des in Artikel 5 Absatz 2 erwähnten globalen
Beitragssatzes zu berücksichtigen sind, werden folgende Einnahmen des Beitragssatzes zu berücksichtigen sind, werden folgende Einnahmen des
Fonds von den in Artikel 3 bestimmten Ausgaben abgezogen: Fonds von den in Artikel 3 bestimmten Ausgaben abgezogen:
a) Anteile an Pensionen, die gemäß dem vorerwähnten Gesetz vom 14. a) Anteile an Pensionen, die gemäß dem vorerwähnten Gesetz vom 14.
April 1965 festgelegt werden und Dienste betreffen, die in einer April 1965 festgelegt werden und Dienste betreffen, die in einer
anderen Eigenschaft als den in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a) oder b) anderen Eigenschaft als den in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a) oder b)
erwähnten Eigenschaften für Pensionen zu Lasten des Fonds geleistet erwähnten Eigenschaften für Pensionen zu Lasten des Fonds geleistet
worden sind, worden sind,
b) Übertragungen von Beiträgen, die Dienste betreffen, die in einer b) Übertragungen von Beiträgen, die Dienste betreffen, die in einer
der in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a) oder b) erwähnten Eigenschaften der in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a) oder b) erwähnten Eigenschaften
geleistet worden sind, und die ab dem 1. April 2001 in Anwendung von geleistet worden sind, und die ab dem 1. April 2001 in Anwendung von
Artikel 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 5. August 1968 vorgenommen Artikel 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 5. August 1968 vorgenommen
worden sind, worden sind,
c) Eigenbeiträge, die zugeführt worden sind, um Zeiträume der c) Eigenbeiträge, die zugeführt worden sind, um Zeiträume der
Laufbahnunterbrechung zu validieren, Laufbahnunterbrechung zu validieren,
d) Ruhestandspensionszuschläge, die in Anwendung von Artikel 13 des d) Ruhestandspensionszuschläge, die in Anwendung von Artikel 13 des
vorerwähnten Gesetzes vom 30. März 2001 gewährt werden, vorerwähnten Gesetzes vom 30. März 2001 gewährt werden,
e) Ertrag der Einbehaltung in Höhe von 0,5 Prozent auf die e) Ertrag der Einbehaltung in Höhe von 0,5 Prozent auf die
Ruhestandspensionen in Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 des Ruhestandspensionen in Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 des
vorerwähnten Gesetzes vom 30. April 1958, vorerwähnten Gesetzes vom 30. April 1958,
f) zurückgeforderte Beträge, die unrechtmäßig ausgezahlt worden sind, f) zurückgeforderte Beträge, die unrechtmäßig ausgezahlt worden sind,
sowie Geldbußen und Verzugszinsen. sowie Geldbußen und Verzugszinsen.
Art. 5 - [Der Pensionsfonds der föderalen Polizei wird durch den Art. 5 - [Der Pensionsfonds der föderalen Polizei wird durch den
Ertrag eines Globalbeitrags gespeist, der einen Eigenbeitrag und einen Ertrag eines Globalbeitrags gespeist, der einen Eigenbeitrag und einen
Arbeitgeberbeitrag umfasst. Arbeitgeberbeitrag umfasst.
Der globale Beitragssatz entspricht dem Verhältnis, ausgedrückt in Der globale Beitragssatz entspricht dem Verhältnis, ausgedrückt in
einem Prozentsatz, zwischen dem für das betreffende Jahr geschätzten einem Prozentsatz, zwischen dem für das betreffende Jahr geschätzten
Betrag der Nettoausgaben zu Lasten des Fonds und dem für dasselbe Jahr Betrag der Nettoausgaben zu Lasten des Fonds und dem für dasselbe Jahr
geschätzten Betrag der Lohnsumme, auf die die Eigen- und geschätzten Betrag der Lohnsumme, auf die die Eigen- und
Arbeitgeberbeiträge angewandt werden und die für die Arbeitgeberbeiträge angewandt werden und die für die
Personalmitglieder aufgewendet wird, die aufgrund einer endgültigen Personalmitglieder aufgewendet wird, die aufgrund einer endgültigen
Ernennung oder einer durch oder aufgrund des Gesetzes damit Ernennung oder einer durch oder aufgrund des Gesetzes damit
gleichgesetzten Ernennung bei der föderalen Polizei und der gleichgesetzten Ernennung bei der föderalen Polizei und der
Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei
beschäftigt sind. beschäftigt sind.
Die Beteiligung des Personalmitglieds an der Finanzierung des Die Beteiligung des Personalmitglieds an der Finanzierung des
Pensionsfonds der föderalen Polizei besteht aus einem persönlichen Pensionsfonds der föderalen Polizei besteht aus einem persönlichen
Pensionsbeitrag, der integraler Bestandteil des Globalbeitrags ist. Pensionsbeitrag, der integraler Bestandteil des Globalbeitrags ist.
Der in Absatz 3 erwähnte Eigenbeitragssatz entspricht dem in Artikel Der in Absatz 3 erwähnte Eigenbeitragssatz entspricht dem in Artikel
60 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur 60 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur
Harmonisierung der Pensionsregelungen vorgesehenen Beitragssatz. Harmonisierung der Pensionsregelungen vorgesehenen Beitragssatz.
Dieser Beitrag wird auf das Gehalt der in Absatz 2 erwähnten endgültig Dieser Beitrag wird auf das Gehalt der in Absatz 2 erwähnten endgültig
ernannten Personalmitglieder und auf andere Besoldungsbestandteile ernannten Personalmitglieder und auf andere Besoldungsbestandteile
einbehalten, die für die Berechnung der Ruhestandspension einbehalten, die für die Berechnung der Ruhestandspension
berücksichtigt werden. [...] berücksichtigt werden. [...]
Der Arbeitgeberbeitragssatz entspricht der Differenz zwischen dem Der Arbeitgeberbeitragssatz entspricht der Differenz zwischen dem
globalen Beitragssatz und dem Eigenbeitragssatz. Dieser globalen Beitragssatz und dem Eigenbeitragssatz. Dieser
Arbeitgeberbeitrag wird auf dieselben wie die in Absatz 4 bestimmten Arbeitgeberbeitrag wird auf dieselben wie die in Absatz 4 bestimmten
Besoldungsbestandteile angewandt.] Besoldungsbestandteile angewandt.]
[Art. 5 ersetzt durch Art. 37 des G. vom 24. Oktober 2011 (B.S. vom 3. [Art. 5 ersetzt durch Art. 37 des G. vom 24. Oktober 2011 (B.S. vom 3.
November 2011); Abs. 4 abgeändert durch Art. 111 Nr. 1 des G. vom 22. November 2011); Abs. 4 abgeändert durch Art. 111 Nr. 1 des G. vom 22.
Juni 2012 (B.S. vom 28. Juni 2012)] Juni 2012 (B.S. vom 28. Juni 2012)]
Ab einem gemäß Art. 115 des G. vom 22. Juni 2012 (B.S. vom 28. Juni Ab einem gemäß Art. 115 des G. vom 22. Juni 2012 (B.S. vom 28. Juni
2012) vom König festzulegenden Datum lautet Art. 5 wie folgt: 2012) vom König festzulegenden Datum lautet Art. 5 wie folgt:
"Art. 5 - [Der Pensionsfonds der föderalen Polizei wird durch den "Art. 5 - [Der Pensionsfonds der föderalen Polizei wird durch den
Ertrag eines Globalbeitrags gespeist, der einen Eigenbeitrag und einen Ertrag eines Globalbeitrags gespeist, der einen Eigenbeitrag und einen
Arbeitgeberbeitrag umfasst. Arbeitgeberbeitrag umfasst.
Der globale Beitragssatz entspricht dem Verhältnis, ausgedrückt in Der globale Beitragssatz entspricht dem Verhältnis, ausgedrückt in
einem Prozentsatz, zwischen dem für das betreffende Jahr geschätzten einem Prozentsatz, zwischen dem für das betreffende Jahr geschätzten
Betrag der Nettoausgaben zu Lasten des Fonds und dem für dasselbe Jahr Betrag der Nettoausgaben zu Lasten des Fonds und dem für dasselbe Jahr
geschätzten Betrag der Lohnsumme, auf die die Eigen- und geschätzten Betrag der Lohnsumme, auf die die Eigen- und
Arbeitgeberbeiträge angewandt werden und die für die Arbeitgeberbeiträge angewandt werden und die für die
Personalmitglieder aufgewendet wird, die aufgrund einer endgültigen Personalmitglieder aufgewendet wird, die aufgrund einer endgültigen
Ernennung oder einer durch oder aufgrund des Gesetzes damit Ernennung oder einer durch oder aufgrund des Gesetzes damit
gleichgesetzten Ernennung bei der föderalen Polizei und der gleichgesetzten Ernennung bei der föderalen Polizei und der
Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei
beschäftigt sind. beschäftigt sind.
Die Beteiligung des Personalmitglieds an der Finanzierung des Die Beteiligung des Personalmitglieds an der Finanzierung des
Pensionsfonds der föderalen Polizei besteht aus einem persönlichen Pensionsfonds der föderalen Polizei besteht aus einem persönlichen
Pensionsbeitrag, der integraler Bestandteil des Globalbeitrags ist. Pensionsbeitrag, der integraler Bestandteil des Globalbeitrags ist.
Der in Absatz 3 erwähnte Eigenbeitragssatz entspricht dem in Artikel Der in Absatz 3 erwähnte Eigenbeitragssatz entspricht dem in Artikel
60 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur 60 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur
Harmonisierung der Pensionsregelungen vorgesehenen Beitragssatz. Harmonisierung der Pensionsregelungen vorgesehenen Beitragssatz.
Dieser Beitrag wird auf das Gehalt der in Absatz 2 erwähnten endgültig Dieser Beitrag wird auf das Gehalt der in Absatz 2 erwähnten endgültig
ernannten Personalmitglieder und auf andere Besoldungsbestandteile ernannten Personalmitglieder und auf andere Besoldungsbestandteile
einbehalten, die für die Berechnung der Ruhestandspension einbehalten, die für die Berechnung der Ruhestandspension
berücksichtigt werden. [...] berücksichtigt werden. [...]
[Der Eigenbeitrag wird dem LASSPLV gleichzeitig mit dem [Der Eigenbeitrag wird dem LASSPLV gleichzeitig mit dem
Arbeitgeberbeitrag vom Arbeitgeber zugeführt.] Arbeitgeberbeitrag vom Arbeitgeber zugeführt.]
Der Arbeitgeberbeitragssatz entspricht der Differenz zwischen dem Der Arbeitgeberbeitragssatz entspricht der Differenz zwischen dem
globalen Beitragssatz und dem Eigenbeitragssatz. Dieser globalen Beitragssatz und dem Eigenbeitragssatz. Dieser
Arbeitgeberbeitrag wird auf dieselben wie die in Absatz 4 bestimmten Arbeitgeberbeitrag wird auf dieselben wie die in Absatz 4 bestimmten
Besoldungsbestandteile angewandt.] Besoldungsbestandteile angewandt.]
[Art. 5 ersetzt durch Art. 37 des G. vom 24. Oktober 2011 (B.S. vom 3. [Art. 5 ersetzt durch Art. 37 des G. vom 24. Oktober 2011 (B.S. vom 3.
November 2011); Abs. 4 abgeändert durch Art. 111 Nr. 1 des G. vom 22. November 2011); Abs. 4 abgeändert durch Art. 111 Nr. 1 des G. vom 22.
Juni 2012 (B.S. vom 28. Juni 2012; neuer Absatz 5 eingefügt durch Art. Juni 2012 (B.S. vom 28. Juni 2012; neuer Absatz 5 eingefügt durch Art.
111 Nr. 2 des G. vom 22. Juni 2012 (B.S. vom 28. Juni 2012)]" 111 Nr. 2 des G. vom 22. Juni 2012 (B.S. vom 28. Juni 2012)]"
Art. 6 - 9 - [...] Art. 6 - 9 - [...]
[Art. 6 bis 9 aufgehoben durch Art. 54 Nr. 3 des G. vom 24. Oktober [Art. 6 bis 9 aufgehoben durch Art. 54 Nr. 3 des G. vom 24. Oktober
2011 (B.S. vom 3. November 2011)] 2011 (B.S. vom 3. November 2011)]
KAPITEL III - Besondere Bestimmungen in Sachen soziale Sicherheit KAPITEL III - Besondere Bestimmungen in Sachen soziale Sicherheit
Art. 10 - Gemeinden oder Mehrgemeindepolizeizonen wird eine Subvention Art. 10 - Gemeinden oder Mehrgemeindepolizeizonen wird eine Subvention
zu Lasten der Staatskasse gewährt, um die Aufwendung auszugleichen, zu Lasten der Staatskasse gewährt, um die Aufwendung auszugleichen,
die aus der Anwendung des in Artikel 38 § 3bis des Gesetzes vom 29. die aus der Anwendung des in Artikel 38 § 3bis des Gesetzes vom 29.
Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen
Sicherheit für Lohnempfänger festgelegten Lohnmäßigungsbeitrags auf Sicherheit für Lohnempfänger festgelegten Lohnmäßigungsbeitrags auf
die den Polizeizonen übertragenen Gendarmen und Militärpersonen die den Polizeizonen übertragenen Gendarmen und Militärpersonen
hervorgeht. hervorgeht.
Art. 11 - Gemeinden oder Mehrgemeindepolizeizonen wird eine Subvention Art. 11 - Gemeinden oder Mehrgemeindepolizeizonen wird eine Subvention
zu Lasten der Staatskasse gewährt, um in Bezug auf die den zu Lasten der Staatskasse gewährt, um in Bezug auf die den
Polizeizonen übertragenen Gendarmen und Militärpersonen die Aufwendung Polizeizonen übertragenen Gendarmen und Militärpersonen die Aufwendung
auszugleichen, die aus dem Arbeitgeberbeitrag im Bereich auszugleichen, die aus dem Arbeitgeberbeitrag im Bereich
Gesundheitspflege und dem für den Fonds für kollektive Ausrüstungen Gesundheitspflege und dem für den Fonds für kollektive Ausrüstungen
und Dienstleistungen bestimmten Sonderbeitrag für Kinderbetreuung und Dienstleistungen bestimmten Sonderbeitrag für Kinderbetreuung
hervorgeht. hervorgeht.
Art. 12 - Gemeinden oder Mehrgemeindepolizeizonen wird eine Subvention Art. 12 - Gemeinden oder Mehrgemeindepolizeizonen wird eine Subvention
zu Lasten der Staatskasse gewährt, um die Aufwendung auszugleichen, zu Lasten der Staatskasse gewährt, um die Aufwendung auszugleichen,
die aus der Anwendung der Rechtsvorschriften im Bereich Arbeitsunfälle die aus der Anwendung der Rechtsvorschriften im Bereich Arbeitsunfälle
und Berufskrankheiten auf die den Polizeizonen übertragenen Gendarmen und Berufskrankheiten auf die den Polizeizonen übertragenen Gendarmen
und Militärpersonen hervorgeht. und Militärpersonen hervorgeht.
Art. 13 - Gemeinden oder Mehrgemeindepolizeizonen wird eine Subvention Art. 13 - Gemeinden oder Mehrgemeindepolizeizonen wird eine Subvention
zu Lasten der Staatskasse gewährt, um die Aufwendung auszugleichen, zu Lasten der Staatskasse gewährt, um die Aufwendung auszugleichen,
die aus der Anwendung der Rechtsvorschriften im Bereich die aus der Anwendung der Rechtsvorschriften im Bereich
Familienleistungen auf die den Polizeizonen übertragenen Gendarmen und Familienleistungen auf die den Polizeizonen übertragenen Gendarmen und
Militärpersonen hervorgeht. Militärpersonen hervorgeht.
[Art. 13bis - [Gemeinden oder Mehrgemeindepolizeizonen wird eine [Art. 13bis - [Gemeinden oder Mehrgemeindepolizeizonen wird eine
Subvention zu Lasten der Staatskasse gewährt, um in Bezug auf die den Subvention zu Lasten der Staatskasse gewährt, um in Bezug auf die den
Polizeizonen übertragenen Gendarmen und Militärpersonen die Aufwendung Polizeizonen übertragenen Gendarmen und Militärpersonen die Aufwendung
auszugleichen, die aus dem Arbeitgeberbeitrag hervorgeht, der in auszugleichen, die aus dem Arbeitgeberbeitrag hervorgeht, der in
Anwendung der Artikel 16, 18 Nr. 4 und 22 des Gesetzes vom 24. Oktober Anwendung der Artikel 16, 18 Nr. 4 und 22 des Gesetzes vom 24. Oktober
2011 zur Gewährleistung einer dauerhaften Finanzierung der Pensionen 2011 zur Gewährleistung einer dauerhaften Finanzierung der Pensionen
der endgültig ernannten Personalmitglieder der provinzialen und der endgültig ernannten Personalmitglieder der provinzialen und
lokalen Verwaltungen und der lokalen Polizeizonen, zur Abänderung des lokalen Verwaltungen und der lokalen Polizeizonen, zur Abänderung des
Gesetzes vom 6. Mai 2002 zur Schaffung des Pensionsfonds der Gesetzes vom 6. Mai 2002 zur Schaffung des Pensionsfonds der
integrierten Polizei und zur Festlegung besonderer Bestimmungen in integrierten Polizei und zur Festlegung besonderer Bestimmungen in
Sachen soziale Sicherheit und zur Festlegung verschiedener Sachen soziale Sicherheit und zur Festlegung verschiedener
Abänderungsbestimmungen zu entrichten ist.]] Abänderungsbestimmungen zu entrichten ist.]]
[Art. 13bis eingefügt durch Art. 192 des G. (I) vom 24. Dezember 2002 [Art. 13bis eingefügt durch Art. 192 des G. (I) vom 24. Dezember 2002
(B.S. vom 31. Dezember 2002) und ersetzt durch Art. 23 des G. vom 25. (B.S. vom 31. Dezember 2002) und ersetzt durch Art. 23 des G. vom 25.
April 2014 (B.S. vom 6. Juni 2014)] April 2014 (B.S. vom 6. Juni 2014)]
Art. 14 - Polizeizonen wird eine Subvention zu Lasten der Staatskasse Art. 14 - Polizeizonen wird eine Subvention zu Lasten der Staatskasse
gewährt, um in Bezug auf die den Polizeizonen übertragenen Gendarmen gewährt, um in Bezug auf die den Polizeizonen übertragenen Gendarmen
und Militärpersonen die Beteiligung am kollektiven Sozialdienst der und Militärpersonen die Beteiligung am kollektiven Sozialdienst der
integrierten Polizei zu finanzieren. integrierten Polizei zu finanzieren.
Art. 15 - [Bezüglich der Sozialversicherungsbeiträge für Zulagen, Art. 15 - [Bezüglich der Sozialversicherungsbeiträge für Zulagen,
Prämien und Entschädigungen der Personalmitglieder werden die von den Prämien und Entschädigungen der Personalmitglieder werden die von den
Gemeinden und den Mehrgemeindepolizeizonen getragenen Aufwendungen auf Gemeinden und den Mehrgemeindepolizeizonen getragenen Aufwendungen auf
die Sozialversicherungsbeiträge für Zulagen, Prämien und die Sozialversicherungsbeiträge für Zulagen, Prämien und
Entschädigungen begrenzt, die die Gemeinden für das Jahr 2000 für das Entschädigungen begrenzt, die die Gemeinden für das Jahr 2000 für das
Polizeipersonal getragen haben.] Polizeipersonal getragen haben.]
[Art. 15 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 2. August 2002 (B.S. vom 29. [Art. 15 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 2. August 2002 (B.S. vom 29.
August 2002)] August 2002)]
Art. 16 - [Der König legt den Betrag der in den Artikeln 10 bis 14 Art. 16 - [Der König legt den Betrag der in den Artikeln 10 bis 14
vorgesehenen Subventionen, die Modalitäten für die Verteilung der in vorgesehenen Subventionen, die Modalitäten für die Verteilung der in
den Artikeln 10 bis 14 erwähnten Subventionen unter die verschiedenen den Artikeln 10 bis 14 erwähnten Subventionen unter die verschiedenen
Gemeinden und Mehrgemeindepolizeizonen und die Modalitäten für die Gemeinden und Mehrgemeindepolizeizonen und die Modalitäten für die
Anwendung von Artikel 15 fest.] Anwendung von Artikel 15 fest.]
[Art. 16 ersetzt durch Art. 9 des G. vom 2. August 2002 (B.S. vom 29. [Art. 16 ersetzt durch Art. 9 des G. vom 2. August 2002 (B.S. vom 29.
August 2002)] August 2002)]
KAPITEL IV - Sozialdienst der integrierten Polizei KAPITEL IV - Sozialdienst der integrierten Polizei
Art. 17 - [Abänderungsbestimmung] Art. 17 - [Abänderungsbestimmung]
KAPITEL V - Abänderungsbestimmungen KAPITEL V - Abänderungsbestimmungen
Art. 18 - 40 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 18 - 40 - [Abänderungsbestimmungen]
KAPITEL VI - Übergangs- und Schlussbestimmungen KAPITEL VI - Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 41 - Während eines Übergangszeitraums vom 1. April 2001 und bis Art. 41 - Während eines Übergangszeitraums vom 1. April 2001 und bis
zum 31. Dezember 2002 und in Abweichung von den Artikeln 5 und 6 sind zum 31. Dezember 2002 und in Abweichung von den Artikeln 5 und 6 sind
die in diesen Artikeln erwähnten Eigen- und Arbeitgeberbeiträge nicht die in diesen Artikeln erwähnten Eigen- und Arbeitgeberbeiträge nicht
zu entrichten. zu entrichten.
Während des in Absatz 1 bestimmten Zeitraums müssen die am 31. März Während des in Absatz 1 bestimmten Zeitraums müssen die am 31. März
2001 anwendbaren Eigen- und Arbeitgeberbeiträge im Bereich Pension für 2001 anwendbaren Eigen- und Arbeitgeberbeiträge im Bereich Pension für
alle Personalmitglieder der integrierten Polizei den verschiedenen alle Personalmitglieder der integrierten Polizei den verschiedenen
Pensionsregelungen zugeführt werden, denen sie zum vorerwähnten Datum Pensionsregelungen zugeführt werden, denen sie zum vorerwähnten Datum
unterlagen. unterlagen.
Während des in Absatz 1 bestimmten Zeitraums und im Hinblick darauf, Während des in Absatz 1 bestimmten Zeitraums und im Hinblick darauf,
die Ausgaben zu Lasten des Fonds während dieses Zeitraums zu decken, die Ausgaben zu Lasten des Fonds während dieses Zeitraums zu decken,
ist der Fonds für Hinterbliebenenpensionen dazu ermächtigt, dem Fonds ist der Fonds für Hinterbliebenenpensionen dazu ermächtigt, dem Fonds
Vorschüsse zuzuführen. Diese Vorschüsse werden dem Fonds für Vorschüsse zuzuführen. Diese Vorschüsse werden dem Fonds für
Hinterbliebenenpensionen im Jahr 2003 erstattet. Hinterbliebenenpensionen im Jahr 2003 erstattet.
In Abweichung von Artikel 7 Absatz 2, 4 und 5 wird der verfügbare In Abweichung von Artikel 7 Absatz 2, 4 und 5 wird der verfügbare
Saldo zum ersten Mal für den Zeitraum vom 1. April 2001 und bis zum Saldo zum ersten Mal für den Zeitraum vom 1. April 2001 und bis zum
31. Dezember 2003 festgelegt. Für die Bestimmung des verfügbaren 31. Dezember 2003 festgelegt. Für die Bestimmung des verfügbaren
Saldos für diesen Zeitraum werden die Beiträge berücksichtigt, die dem Saldos für diesen Zeitraum werden die Beiträge berücksichtigt, die dem
Fonds für das Jahr 2003 zuzuführen sind, und die Ausgaben zu Lasten Fonds für das Jahr 2003 zuzuführen sind, und die Ausgaben zu Lasten
des Fonds für den Zeitraum vom 1. April 2001 und bis zum 31. Dezember des Fonds für den Zeitraum vom 1. April 2001 und bis zum 31. Dezember
2003. 2003.
Die in Artikel 7 Absatz 5 festgelegten Vorschüsse auf den verfügbaren Die in Artikel 7 Absatz 5 festgelegten Vorschüsse auf den verfügbaren
Saldo werden den in Artikel 7 Absatz 1 erwähnten Körperschaften zum Saldo werden den in Artikel 7 Absatz 1 erwähnten Körperschaften zum
ersten Mal im Januar 2003 zugeführt. ersten Mal im Januar 2003 zugeführt.
Der in Absatz 4 erwähnte verfügbare Saldo und die in Absatz 5 Der in Absatz 4 erwähnte verfügbare Saldo und die in Absatz 5
erwähnten Vorschüsse werden von der Verwaltung der Pensionen nach erwähnten Vorschüsse werden von der Verwaltung der Pensionen nach
Stellungnahme der in Artikel 8 erwähnten Kommission festgelegt. Stellungnahme der in Artikel 8 erwähnten Kommission festgelegt.
Art. 42 - Innerhalb des Fonds können Ausgleiche vorgenommen werden, Art. 42 - Innerhalb des Fonds können Ausgleiche vorgenommen werden,
sofern Unterschiede auftreten zwischen der in Anwendung des sofern Unterschiede auftreten zwischen der in Anwendung des
vorliegenden Gesetzes von einer in Artikel 7 erwähnten Körperschaft zu vorliegenden Gesetzes von einer in Artikel 7 erwähnten Körperschaft zu
tragenden Aufwendung und der Pensionssumme zu Lasten des Fonds, die in tragenden Aufwendung und der Pensionssumme zu Lasten des Fonds, die in
Ermangelung des vorliegenden Gesetzes von dieser Körperschaft hätte Ermangelung des vorliegenden Gesetzes von dieser Körperschaft hätte
getragen werden müssen. Unter einer in Anwendung des vorliegenden getragen werden müssen. Unter einer in Anwendung des vorliegenden
Gesetzes zu tragenden Aufwendung versteht man den Unterschied zwischen Gesetzes zu tragenden Aufwendung versteht man den Unterschied zwischen
einerseits dem Ertrag der Eigen- und Arbeitgeberbeiträge für das einerseits dem Ertrag der Eigen- und Arbeitgeberbeiträge für das
Personal, das der betreffenden Körperschaft am 31. März 2001 Personal, das der betreffenden Körperschaft am 31. März 2001
angeschlossen war, und andererseits dem verfügbaren Saldo, der dieser angeschlossen war, und andererseits dem verfügbaren Saldo, der dieser
Körperschaft zukommt. Körperschaft zukommt.
Wenn für bestimmte Körperschaften die Übertragung eines Teils ihres Wenn für bestimmte Körperschaften die Übertragung eines Teils ihres
Personals an die integrierte Polizei Mehrkosten für ihre Personals an die integrierte Polizei Mehrkosten für ihre
Pensionsregelung verursacht hat, können innerhalb des Fonds Pensionsregelung verursacht hat, können innerhalb des Fonds
Ausgleichsmechanismen greifen. Ausgleichsmechanismen greifen.
Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Ausgleiche werden gegebenenfalls Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Ausgleiche werden gegebenenfalls
vor der Festlegung des in Artikel 7 Absatz 5 vorgesehenen verfügbaren vor der Festlegung des in Artikel 7 Absatz 5 vorgesehenen verfügbaren
Saldos vorgenommen. Saldos vorgenommen.
Der König legt nach Stellungnahme der in Artikel 8 erwähnten Der König legt nach Stellungnahme der in Artikel 8 erwähnten
Kommission den Betrag der in Anwendung der Absätze 1 und 2 Kommission den Betrag der in Anwendung der Absätze 1 und 2
vorzunehmenden Ausgleiche fest. vorzunehmenden Ausgleiche fest.
Art. 43 - Vorliegendes Gesetz wird mit 1. April 2001 wirksam, mit Art. 43 - Vorliegendes Gesetz wird mit 1. April 2001 wirksam, mit
Ausnahme der Kapitel III und IV, die mit 1. Januar 2002 wirksam Ausnahme der Kapitel III und IV, die mit 1. Januar 2002 wirksam
werden. werden.
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