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Loi relative au fonds des pensions de la police fédérale et portant des dispositions particulières en matière de sécurité sociale. - Coordination officieuse en langue allemande | Wet betreffende het fonds voor de pensioenen van de federale politie en houdende bijzondere bepalingen inzake sociale zekerheid. - Officieuze coördinatie in het Duits |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 6 MAI 2002. - Loi relative au fonds des pensions de la police fédérale et portant des dispositions particulières en matière de sécurité sociale. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 6 MEI 2002. - Wet betreffende het fonds voor de pensioenen van de federale politie en houdende bijzondere bepalingen inzake sociale zekerheid. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de la loi du 6 mai 2002 portant création du Fonds des | de wet van 6 mei 2002 tot oprichting van het Fonds voor de pensioenen |
pensions de la police intégrée et portant des dispositions | |
particulières en matière de sécurité sociale (Moniteur belge du 30 mai | van de geïntegreerde politie en houdende bijzondere bepalingen inzake |
2002, err. du 4 octobre 2002), telle qu'elle a été modifiée | sociale zekerheid (Belgisch Staatsblad van 30 mai 2002, err. van 4 |
successivement par : | oktober 2002), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : |
- la loi-programme du 2 août 2002 (Moniteur belge du 29 août 2002, | - de programmawet van 2 augustus 2002 (Belgisch Staatsblad van 29 |
err. du 4 octobre 2002, 13 novembre 2002, 7 avril 2003, 3 juin 2004 et | augustus 2002, err. van 4 oktober 2002, 13 november 2002, 7 april |
21 mars 2006); | 2003, 3 juni 2004 en 21 maart 2006); |
- la loi-programme (I) du 24 décembre 2002 (Moniteur belge du 31 | - de programmawet (I) van 24 december 2002 (Belgisch Staatsblad van 31 |
décembre 2002, err. du 7 février 2003); | december 2002, err. van 7 februari 2003); |
- la loi du 17 septembre 2005 instaurant une cotisation d'égalisation | - de wet van 17 september 2005 houdende invoering van een |
pour les pensions (Moniteur belge du 6 octobre 2005); | egalisatiebijdrage voor pensioenen (Belgisch Staatsblad van 6 oktober |
- la loi du 24 octobre 2011 assurant un financement pérenne des | 2005); - de wet van 24 oktober 2011 tot vrijwaring van een duurzame |
pensions des membres du personnel nommé à titre définitif des | financiering van de pensioenen van de vastbenoemde personeelsleden van |
administrations provinciales et locales et des zones de police locale | de provinciale en plaatselijke overheidsdiensten en van de lokale |
et modifiant la loi du 6 mai 2002 portant création du fonds des | politiezones, tot wijziging van de wet van 6 mei 2002 tot oprichting |
pensions de la police intégrée et portant des dispositions | van het fonds voor de pensioenen van de geïntegreerde politie en |
particulières en matière de sécurité sociale et contenant diverses | houdende bijzondere bepalingen inzake sociale zekerheid en houdende |
dispositions modificatives (Moniteur belge du 3 novembre 2011); | diverse wijzigingsbepalingen (Belgisch Staatsblad van 3 november 2011); |
- la loi-programme du 22 juin 2012 (Moniteur belge du 28 juin 2012, | - de programmawet van 22 juni 2012 (Belgisch Staatsblad van 28 juni |
err. du 3 juillet 2012); | 2012, err. van 3 juli 2012); |
- la loi du 25 avril 2014 portant des dispositions diverses en matière | - de wet van 25 april 2014 houdende diverse bepalingen inzake sociale |
de sécurité sociale (Moniteur belge du 6 juin 2014); | zekerheid (Belgisch Staatsblad van 6 juni 2014); |
- la loi du 21 avril 2016 portant des dispositions diverses Intérieur | - de wet van 21 april 2016 houdende diverse bepalingen Binnenlandse |
- Police intégrée (Moniteur belge du 29 avril 2016). | Zaken - Geïntegreerde politie (Belgisch Staatsblad van 29 april 2016). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
UMWELT | UMWELT |
6. MAI 2002 - Gesetz [über den Pensionsfonds der föderalen Polizei] | 6. MAI 2002 - Gesetz [über den Pensionsfonds der föderalen Polizei] |
und zur Festlegung besonderer Bestimmungen in Sachen soziale | und zur Festlegung besonderer Bestimmungen in Sachen soziale |
Sicherheit | Sicherheit |
[Überschrift abgeändert durch Art. 75 des G. vom 21. April 2016 (B.S. | [Überschrift abgeändert durch Art. 75 des G. vom 21. April 2016 (B.S. |
vom 29. April 2016)] | vom 29. April 2016)] |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - [Pensionsfonds der föderalen Polizei] | KAPITEL II - [Pensionsfonds der föderalen Polizei] |
[Überschrift ersetzt durch Art. 76 des G. vom 21. April 2016 (B.S. vom | [Überschrift ersetzt durch Art. 76 des G. vom 21. April 2016 (B.S. vom |
29. April 2016)] | 29. April 2016)] |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
unter: | unter: |
1. "Polizeidiensten": die föderale Polizei und die lokalen | 1. "Polizeidiensten": die föderale Polizei und die lokalen |
Polizeikorps, die in Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 | Polizeikorps, die in Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 |
zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
Polizeidienstes erwähnt sind, und die Generalinspektion der föderalen | Polizeidienstes erwähnt sind, und die Generalinspektion der föderalen |
Polizei und der lokalen Polizei, die in Artikel 2 Nr. 3 desselben | Polizei und der lokalen Polizei, die in Artikel 2 Nr. 3 desselben |
Gesetzes erwähnt ist, | Gesetzes erwähnt ist, |
2. "Fonds": den Pensionsfonds der [föderalen Polizei], | 2. "Fonds": den Pensionsfonds der [föderalen Polizei], |
3. "Polizeibeamtem": jedes Mitglied eines für die Ausführung von | 3. "Polizeibeamtem": jedes Mitglied eines für die Ausführung von |
gerichts- oder verwaltungspolizeilichen Aufträgen zuständigen | gerichts- oder verwaltungspolizeilichen Aufträgen zuständigen |
Polizeikorps, | Polizeikorps, |
4. "LASSPLV": das Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen | 4. "LASSPLV": das Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen |
und lokalen Verwaltungen. | und lokalen Verwaltungen. |
[Art. 2 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 77 des G. vom 21. | [Art. 2 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 77 des G. vom 21. |
April 2016 (B.S. vom 29. April 2016)] | April 2016 (B.S. vom 29. April 2016)] |
Art. 3 - [Der Pensionsfonds der föderalen Polizei trägt folgende | Art. 3 - [Der Pensionsfonds der föderalen Polizei trägt folgende |
Aufwendungen: | Aufwendungen: |
a) Ruhestandspensionen der ehemaligen Personalmitglieder der | a) Ruhestandspensionen der ehemaligen Personalmitglieder der |
Gendarmerie und der anderen Mitglieder der Polizeidienste, die eine | Gendarmerie und der anderen Mitglieder der Polizeidienste, die eine |
Pension zu Lasten der Staatskasse beziehen, die vor dem 1. April 2001 | Pension zu Lasten der Staatskasse beziehen, die vor dem 1. April 2001 |
eingesetzt hat, sowie Hinterbliebenenpensionen, die vor diesem Datum | eingesetzt hat, sowie Hinterbliebenenpensionen, die vor diesem Datum |
den Rechtsnachfolgern dieser Personalmitglieder gewährt wurden und am | den Rechtsnachfolgern dieser Personalmitglieder gewährt wurden und am |
31. Dezember 2011 noch immer zu Lasten der Staatskasse sind, | 31. Dezember 2011 noch immer zu Lasten der Staatskasse sind, |
b) die gemäß dem vorerwähnten Gesetz vom 14. April 1965 festgelegten | b) die gemäß dem vorerwähnten Gesetz vom 14. April 1965 festgelegten |
Anteile an Ruhestands- oder Hinterbliebenenpensionen, die im Rahmen | Anteile an Ruhestands- oder Hinterbliebenenpensionen, die im Rahmen |
einer anderen als der Pensionsregelung zu Lasten der Staatskasse | einer anderen als der Pensionsregelung zu Lasten der Staatskasse |
gewährt werden und Dienste betreffen, die bei der Gendarmerie oder | gewährt werden und Dienste betreffen, die bei der Gendarmerie oder |
einem anderen Polizeidienst geleistet worden sind, dessen | einem anderen Polizeidienst geleistet worden sind, dessen |
beziehungsweise deren Mitglieder Anspruch auf eine Pension zu Lasten | beziehungsweise deren Mitglieder Anspruch auf eine Pension zu Lasten |
der Staatskasse erheben können, und die vor dem 1. April 2001 | der Staatskasse erheben können, und die vor dem 1. April 2001 |
eingesetzt haben, sowie Anteile an Hinterbliebenenpensionen, die vor | eingesetzt haben, sowie Anteile an Hinterbliebenenpensionen, die vor |
diesem Datum gewährt worden sind, die sich auf solche Dienste | diesem Datum gewährt worden sind, die sich auf solche Dienste |
beziehen, und die am 31. Dezember 2011 immer noch laufen, | beziehen, und die am 31. Dezember 2011 immer noch laufen, |
c) Ruhestandspensionen, die ab dem 1. April 2001 Personen gewährt | c) Ruhestandspensionen, die ab dem 1. April 2001 Personen gewährt |
werden, die ihre Laufbahn als endgültig ernanntes Personalmitglied in | werden, die ihre Laufbahn als endgültig ernanntes Personalmitglied in |
einer der nachfolgenden Eigenschaften vor diesem Datum beendet haben, | einer der nachfolgenden Eigenschaften vor diesem Datum beendet haben, |
sowie Hinterbliebenenpensionen, die ab dem 1. April 2001 den | sowie Hinterbliebenenpensionen, die ab dem 1. April 2001 den |
Rechtsnachfolgern von Personen gewährt werden, die ihre Laufbahn als | Rechtsnachfolgern von Personen gewährt werden, die ihre Laufbahn als |
endgültig ernanntes Personalmitglied in einer der nachfolgenden | endgültig ernanntes Personalmitglied in einer der nachfolgenden |
Eigenschaften vor diesem Datum beendet haben, und die am 31. Dezember | Eigenschaften vor diesem Datum beendet haben, und die am 31. Dezember |
2011 immer noch laufen: | 2011 immer noch laufen: |
1. Mitglied des operativen Korps oder der Kategorie besonderes | 1. Mitglied des operativen Korps oder der Kategorie besonderes |
Polizeipersonal der Gendarmerie, | Polizeipersonal der Gendarmerie, |
2. Militärperson, die bestellt war, um im Verwaltungs- und | 2. Militärperson, die bestellt war, um im Verwaltungs- und |
Logistikkorps der Gendarmerie zu dienen, | Logistikkorps der Gendarmerie zu dienen, |
3. Polizeibeamter bei der Schifffahrtspolizei, | 3. Polizeibeamter bei der Schifffahrtspolizei, |
4. Polizeibeamter bei der Luftfahrtpolizei, | 4. Polizeibeamter bei der Luftfahrtpolizei, |
5. Polizeibeamter bei der Eisenbahnpolizei, | 5. Polizeibeamter bei der Eisenbahnpolizei, |
6. Polizeibeamter beim Enquetendienst des Hohen Kontrollausschusses, | 6. Polizeibeamter beim Enquetendienst des Hohen Kontrollausschusses, |
7. Polizeibeamter bei der Jugendpolizei, | 7. Polizeibeamter bei der Jugendpolizei, |
8. Polizeibeamter bei der Gerichtspolizei bei den | 8. Polizeibeamter bei der Gerichtspolizei bei den |
Staatsanwaltschaften, | Staatsanwaltschaften, |
9. Zivilmitglied des Verwaltungs- und Logistikkorps der Gendarmerie | 9. Zivilmitglied des Verwaltungs- und Logistikkorps der Gendarmerie |
oder der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften, | oder der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften, |
d) Ruhestandspensionen, die ab dem 1. Januar 2012 Personen gewährt | d) Ruhestandspensionen, die ab dem 1. Januar 2012 Personen gewährt |
werden, die ihre Laufbahn als endgültig ernanntes Personalmitglied in | werden, die ihre Laufbahn als endgültig ernanntes Personalmitglied in |
einer der in Buchstabe c) erwähnten Eigenschaften vor dem 1. April | einer der in Buchstabe c) erwähnten Eigenschaften vor dem 1. April |
2001 beendet haben, sowie Hinterbliebenenpensionen, die ab dem 1. | 2001 beendet haben, sowie Hinterbliebenenpensionen, die ab dem 1. |
Januar 2012 den Rechtsnachfolgern von Personen gewährt werden, die | Januar 2012 den Rechtsnachfolgern von Personen gewährt werden, die |
ihre Laufbahn als endgültig ernanntes Personalmitglied in einer dieser | ihre Laufbahn als endgültig ernanntes Personalmitglied in einer dieser |
Eigenschaften vor dem 1. April 2001 beendet haben, | Eigenschaften vor dem 1. April 2001 beendet haben, |
e) Ruhestandspensionen der in Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. | e) Ruhestandspensionen der in Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. |
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten |
integrierten Polizeidienstes erwähnten Personalmitglieder der | integrierten Polizeidienstes erwähnten Personalmitglieder der |
föderalen Polizei und der in Artikel 2 Nr. 3 desselben Gesetzes | föderalen Polizei und der in Artikel 2 Nr. 3 desselben Gesetzes |
erwähnten Personalmitglieder der Generalinspektion der föderalen | erwähnten Personalmitglieder der Generalinspektion der föderalen |
Polizei und der lokalen Polizei, die ab dem 1. April 2001 eingesetzt | Polizei und der lokalen Polizei, die ab dem 1. April 2001 eingesetzt |
haben, sowie Hinterbliebenenpensionen, die ab diesem Datum den | haben, sowie Hinterbliebenenpensionen, die ab diesem Datum den |
Rechtsnachfolgern dieser Personalmitglieder gewährt werden, und die am | Rechtsnachfolgern dieser Personalmitglieder gewährt werden, und die am |
31. Dezember 2011 immer noch laufen, | 31. Dezember 2011 immer noch laufen, |
f) die gemäß dem vorerwähnten Gesetz vom 14. April 1965 festgelegten | f) die gemäß dem vorerwähnten Gesetz vom 14. April 1965 festgelegten |
Anteile an Ruhestands- oder Hinterbliebenenpensionen, die im Rahmen | Anteile an Ruhestands- oder Hinterbliebenenpensionen, die im Rahmen |
einer anderen als der Pensionsregelung zu Lasten des Pensionsfonds der | einer anderen als der Pensionsregelung zu Lasten des Pensionsfonds der |
föderalen Polizei gewährt werden, die Dienste als Personalmitglied der | föderalen Polizei gewährt werden, die Dienste als Personalmitglied der |
föderalen Polizei oder der Generalinspektion der föderalen Polizei und | föderalen Polizei oder der Generalinspektion der föderalen Polizei und |
der lokalen Polizei betreffen und die ab dem 1. April 2001 eingesetzt | der lokalen Polizei betreffen und die ab dem 1. April 2001 eingesetzt |
haben, sowie Anteile an Hinterbliebenenpensionen, die ab diesem Datum | haben, sowie Anteile an Hinterbliebenenpensionen, die ab diesem Datum |
gewährt worden sind und die sich auf solche Dienste beziehen, und die | gewährt worden sind und die sich auf solche Dienste beziehen, und die |
am 31. Dezember 2011 immer noch laufen, | am 31. Dezember 2011 immer noch laufen, |
g) Ruhestandspensionen der in Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. | g) Ruhestandspensionen der in Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. |
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten |
integrierten Polizeidienstes erwähnten Personalmitglieder der | integrierten Polizeidienstes erwähnten Personalmitglieder der |
föderalen Polizei und der in Artikel 2 Nr. 3 desselben Gesetzes | föderalen Polizei und der in Artikel 2 Nr. 3 desselben Gesetzes |
erwähnten Personalmitglieder der Generalinspektion der föderalen | erwähnten Personalmitglieder der Generalinspektion der föderalen |
Polizei und der lokalen Polizei, die ab dem 1. Januar 2012 einsetzen, | Polizei und der lokalen Polizei, die ab dem 1. Januar 2012 einsetzen, |
sowie Hinterbliebenenpensionen, die ab diesem Datum den | sowie Hinterbliebenenpensionen, die ab diesem Datum den |
Rechtsnachfolgern dieser Personalmitglieder gewährt werden, | Rechtsnachfolgern dieser Personalmitglieder gewährt werden, |
h) Anteile an Pensionen, die gemäß dem Gesetz vom 14. April 1965 zur | h) Anteile an Pensionen, die gemäß dem Gesetz vom 14. April 1965 zur |
Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den verschiedenen | Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den verschiedenen |
Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors festgelegt werden und | Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors festgelegt werden und |
Dienste betreffen, die in einer der oben erwähnten Eigenschaften für | Dienste betreffen, die in einer der oben erwähnten Eigenschaften für |
Pensionen zu Lasten einer anderen Behörde oder Einrichtung als dem | Pensionen zu Lasten einer anderen Behörde oder Einrichtung als dem |
Pensionsfonds der föderalen Polizei geleistet worden sind, | Pensionsfonds der föderalen Polizei geleistet worden sind, |
i) Bestattungsgelder, die sich auf Ruhestandspensionen zu Lasten des | i) Bestattungsgelder, die sich auf Ruhestandspensionen zu Lasten des |
Fonds beziehen und in Anwendung von Artikel 6 des Gesetzes vom 30. | Fonds beziehen und in Anwendung von Artikel 6 des Gesetzes vom 30. |
April 1958 zur Abänderung der Königlichen Erlasse Nr. 254 und 255 vom | April 1958 zur Abänderung der Königlichen Erlasse Nr. 254 und 255 vom |
12. März 1936 zur Vereinheitlichung der Pensionsregelung für die | 12. März 1936 zur Vereinheitlichung der Pensionsregelung für die |
Witwen und Waisen des staatlichen Zivilpersonals und der Mitglieder | Witwen und Waisen des staatlichen Zivilpersonals und der Mitglieder |
der Armee und der Gendarmerie und zur Einführung eines | der Armee und der Gendarmerie und zur Einführung eines |
Bestattungsgeldes zugunsten der Rechtsnachfolger von pensionierten | Bestattungsgeldes zugunsten der Rechtsnachfolger von pensionierten |
Staatsbediensteten ausgezahlt worden sind, | Staatsbediensteten ausgezahlt worden sind, |
j) Verzugszinsen, | j) Verzugszinsen, |
k) Verwaltungskosten des LASSPLV mit Bezug auf die Einziehung der in | k) Verwaltungskosten des LASSPLV mit Bezug auf die Einziehung der in |
Artikel 5 vorgesehenen Beiträge. Bis zum Inkrafttreten des Königlichen | Artikel 5 vorgesehenen Beiträge. Bis zum Inkrafttreten des Königlichen |
Erlasses wie in Artikel 27 § 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2011 zur | Erlasses wie in Artikel 27 § 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2011 zur |
Gewährleistung einer dauerhaften Finanzierung der Pensionen der | Gewährleistung einer dauerhaften Finanzierung der Pensionen der |
endgültig ernannten Personalmitglieder der provinzialen und lokalen | endgültig ernannten Personalmitglieder der provinzialen und lokalen |
Verwaltungen und der lokalen Polizeizonen, zur Abänderung des Gesetzes | Verwaltungen und der lokalen Polizeizonen, zur Abänderung des Gesetzes |
vom 6. Mai 2002 zur Schaffung des Pensionsfonds der integrierten | vom 6. Mai 2002 zur Schaffung des Pensionsfonds der integrierten |
Polizei und zur Festlegung besonderer Bestimmungen in Sachen soziale | Polizei und zur Festlegung besonderer Bestimmungen in Sachen soziale |
Sicherheit und zur Festlegung verschiedener Abänderungsbestimmungen | Sicherheit und zur Festlegung verschiedener Abänderungsbestimmungen |
bestimmt, handelt es sich hierbei um die in Kapitel V des Königlichen | bestimmt, handelt es sich hierbei um die in Kapitel V des Königlichen |
Erlasses vom 25. Oktober 1985 zur Ausführung von Kapitel I Abschnitt 1 | Erlasses vom 25. Oktober 1985 zur Ausführung von Kapitel I Abschnitt 1 |
des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen | des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen |
erwähnten Kosten.] | erwähnten Kosten.] |
[Art. 3 ersetzt durch Art. 36 des G. vom 24. Oktober 2011 (B.S. vom 3. | [Art. 3 ersetzt durch Art. 36 des G. vom 24. Oktober 2011 (B.S. vom 3. |
November 2011)] | November 2011)] |
Art. 4 - Für die Festlegung der Nettoausgaben zu Lasten des Fonds, die | Art. 4 - Für die Festlegung der Nettoausgaben zu Lasten des Fonds, die |
für die Bestimmung des in Artikel 5 Absatz 2 erwähnten globalen | für die Bestimmung des in Artikel 5 Absatz 2 erwähnten globalen |
Beitragssatzes zu berücksichtigen sind, werden folgende Einnahmen des | Beitragssatzes zu berücksichtigen sind, werden folgende Einnahmen des |
Fonds von den in Artikel 3 bestimmten Ausgaben abgezogen: | Fonds von den in Artikel 3 bestimmten Ausgaben abgezogen: |
a) Anteile an Pensionen, die gemäß dem vorerwähnten Gesetz vom 14. | a) Anteile an Pensionen, die gemäß dem vorerwähnten Gesetz vom 14. |
April 1965 festgelegt werden und Dienste betreffen, die in einer | April 1965 festgelegt werden und Dienste betreffen, die in einer |
anderen Eigenschaft als den in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a) oder b) | anderen Eigenschaft als den in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a) oder b) |
erwähnten Eigenschaften für Pensionen zu Lasten des Fonds geleistet | erwähnten Eigenschaften für Pensionen zu Lasten des Fonds geleistet |
worden sind, | worden sind, |
b) Übertragungen von Beiträgen, die Dienste betreffen, die in einer | b) Übertragungen von Beiträgen, die Dienste betreffen, die in einer |
der in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a) oder b) erwähnten Eigenschaften | der in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a) oder b) erwähnten Eigenschaften |
geleistet worden sind, und die ab dem 1. April 2001 in Anwendung von | geleistet worden sind, und die ab dem 1. April 2001 in Anwendung von |
Artikel 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 5. August 1968 vorgenommen | Artikel 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 5. August 1968 vorgenommen |
worden sind, | worden sind, |
c) Eigenbeiträge, die zugeführt worden sind, um Zeiträume der | c) Eigenbeiträge, die zugeführt worden sind, um Zeiträume der |
Laufbahnunterbrechung zu validieren, | Laufbahnunterbrechung zu validieren, |
d) Ruhestandspensionszuschläge, die in Anwendung von Artikel 13 des | d) Ruhestandspensionszuschläge, die in Anwendung von Artikel 13 des |
vorerwähnten Gesetzes vom 30. März 2001 gewährt werden, | vorerwähnten Gesetzes vom 30. März 2001 gewährt werden, |
e) Ertrag der Einbehaltung in Höhe von 0,5 Prozent auf die | e) Ertrag der Einbehaltung in Höhe von 0,5 Prozent auf die |
Ruhestandspensionen in Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 des | Ruhestandspensionen in Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 des |
vorerwähnten Gesetzes vom 30. April 1958, | vorerwähnten Gesetzes vom 30. April 1958, |
f) zurückgeforderte Beträge, die unrechtmäßig ausgezahlt worden sind, | f) zurückgeforderte Beträge, die unrechtmäßig ausgezahlt worden sind, |
sowie Geldbußen und Verzugszinsen. | sowie Geldbußen und Verzugszinsen. |
Art. 5 - [Der Pensionsfonds der föderalen Polizei wird durch den | Art. 5 - [Der Pensionsfonds der föderalen Polizei wird durch den |
Ertrag eines Globalbeitrags gespeist, der einen Eigenbeitrag und einen | Ertrag eines Globalbeitrags gespeist, der einen Eigenbeitrag und einen |
Arbeitgeberbeitrag umfasst. | Arbeitgeberbeitrag umfasst. |
Der globale Beitragssatz entspricht dem Verhältnis, ausgedrückt in | Der globale Beitragssatz entspricht dem Verhältnis, ausgedrückt in |
einem Prozentsatz, zwischen dem für das betreffende Jahr geschätzten | einem Prozentsatz, zwischen dem für das betreffende Jahr geschätzten |
Betrag der Nettoausgaben zu Lasten des Fonds und dem für dasselbe Jahr | Betrag der Nettoausgaben zu Lasten des Fonds und dem für dasselbe Jahr |
geschätzten Betrag der Lohnsumme, auf die die Eigen- und | geschätzten Betrag der Lohnsumme, auf die die Eigen- und |
Arbeitgeberbeiträge angewandt werden und die für die | Arbeitgeberbeiträge angewandt werden und die für die |
Personalmitglieder aufgewendet wird, die aufgrund einer endgültigen | Personalmitglieder aufgewendet wird, die aufgrund einer endgültigen |
Ernennung oder einer durch oder aufgrund des Gesetzes damit | Ernennung oder einer durch oder aufgrund des Gesetzes damit |
gleichgesetzten Ernennung bei der föderalen Polizei und der | gleichgesetzten Ernennung bei der föderalen Polizei und der |
Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei | Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei |
beschäftigt sind. | beschäftigt sind. |
Die Beteiligung des Personalmitglieds an der Finanzierung des | Die Beteiligung des Personalmitglieds an der Finanzierung des |
Pensionsfonds der föderalen Polizei besteht aus einem persönlichen | Pensionsfonds der föderalen Polizei besteht aus einem persönlichen |
Pensionsbeitrag, der integraler Bestandteil des Globalbeitrags ist. | Pensionsbeitrag, der integraler Bestandteil des Globalbeitrags ist. |
Der in Absatz 3 erwähnte Eigenbeitragssatz entspricht dem in Artikel | Der in Absatz 3 erwähnte Eigenbeitragssatz entspricht dem in Artikel |
60 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur | 60 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur |
Harmonisierung der Pensionsregelungen vorgesehenen Beitragssatz. | Harmonisierung der Pensionsregelungen vorgesehenen Beitragssatz. |
Dieser Beitrag wird auf das Gehalt der in Absatz 2 erwähnten endgültig | Dieser Beitrag wird auf das Gehalt der in Absatz 2 erwähnten endgültig |
ernannten Personalmitglieder und auf andere Besoldungsbestandteile | ernannten Personalmitglieder und auf andere Besoldungsbestandteile |
einbehalten, die für die Berechnung der Ruhestandspension | einbehalten, die für die Berechnung der Ruhestandspension |
berücksichtigt werden. [...] | berücksichtigt werden. [...] |
Der Arbeitgeberbeitragssatz entspricht der Differenz zwischen dem | Der Arbeitgeberbeitragssatz entspricht der Differenz zwischen dem |
globalen Beitragssatz und dem Eigenbeitragssatz. Dieser | globalen Beitragssatz und dem Eigenbeitragssatz. Dieser |
Arbeitgeberbeitrag wird auf dieselben wie die in Absatz 4 bestimmten | Arbeitgeberbeitrag wird auf dieselben wie die in Absatz 4 bestimmten |
Besoldungsbestandteile angewandt.] | Besoldungsbestandteile angewandt.] |
[Art. 5 ersetzt durch Art. 37 des G. vom 24. Oktober 2011 (B.S. vom 3. | [Art. 5 ersetzt durch Art. 37 des G. vom 24. Oktober 2011 (B.S. vom 3. |
November 2011); Abs. 4 abgeändert durch Art. 111 Nr. 1 des G. vom 22. | November 2011); Abs. 4 abgeändert durch Art. 111 Nr. 1 des G. vom 22. |
Juni 2012 (B.S. vom 28. Juni 2012)] | Juni 2012 (B.S. vom 28. Juni 2012)] |
Ab einem gemäß Art. 115 des G. vom 22. Juni 2012 (B.S. vom 28. Juni | Ab einem gemäß Art. 115 des G. vom 22. Juni 2012 (B.S. vom 28. Juni |
2012) vom König festzulegenden Datum lautet Art. 5 wie folgt: | 2012) vom König festzulegenden Datum lautet Art. 5 wie folgt: |
"Art. 5 - [Der Pensionsfonds der föderalen Polizei wird durch den | "Art. 5 - [Der Pensionsfonds der föderalen Polizei wird durch den |
Ertrag eines Globalbeitrags gespeist, der einen Eigenbeitrag und einen | Ertrag eines Globalbeitrags gespeist, der einen Eigenbeitrag und einen |
Arbeitgeberbeitrag umfasst. | Arbeitgeberbeitrag umfasst. |
Der globale Beitragssatz entspricht dem Verhältnis, ausgedrückt in | Der globale Beitragssatz entspricht dem Verhältnis, ausgedrückt in |
einem Prozentsatz, zwischen dem für das betreffende Jahr geschätzten | einem Prozentsatz, zwischen dem für das betreffende Jahr geschätzten |
Betrag der Nettoausgaben zu Lasten des Fonds und dem für dasselbe Jahr | Betrag der Nettoausgaben zu Lasten des Fonds und dem für dasselbe Jahr |
geschätzten Betrag der Lohnsumme, auf die die Eigen- und | geschätzten Betrag der Lohnsumme, auf die die Eigen- und |
Arbeitgeberbeiträge angewandt werden und die für die | Arbeitgeberbeiträge angewandt werden und die für die |
Personalmitglieder aufgewendet wird, die aufgrund einer endgültigen | Personalmitglieder aufgewendet wird, die aufgrund einer endgültigen |
Ernennung oder einer durch oder aufgrund des Gesetzes damit | Ernennung oder einer durch oder aufgrund des Gesetzes damit |
gleichgesetzten Ernennung bei der föderalen Polizei und der | gleichgesetzten Ernennung bei der föderalen Polizei und der |
Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei | Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei |
beschäftigt sind. | beschäftigt sind. |
Die Beteiligung des Personalmitglieds an der Finanzierung des | Die Beteiligung des Personalmitglieds an der Finanzierung des |
Pensionsfonds der föderalen Polizei besteht aus einem persönlichen | Pensionsfonds der föderalen Polizei besteht aus einem persönlichen |
Pensionsbeitrag, der integraler Bestandteil des Globalbeitrags ist. | Pensionsbeitrag, der integraler Bestandteil des Globalbeitrags ist. |
Der in Absatz 3 erwähnte Eigenbeitragssatz entspricht dem in Artikel | Der in Absatz 3 erwähnte Eigenbeitragssatz entspricht dem in Artikel |
60 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur | 60 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur |
Harmonisierung der Pensionsregelungen vorgesehenen Beitragssatz. | Harmonisierung der Pensionsregelungen vorgesehenen Beitragssatz. |
Dieser Beitrag wird auf das Gehalt der in Absatz 2 erwähnten endgültig | Dieser Beitrag wird auf das Gehalt der in Absatz 2 erwähnten endgültig |
ernannten Personalmitglieder und auf andere Besoldungsbestandteile | ernannten Personalmitglieder und auf andere Besoldungsbestandteile |
einbehalten, die für die Berechnung der Ruhestandspension | einbehalten, die für die Berechnung der Ruhestandspension |
berücksichtigt werden. [...] | berücksichtigt werden. [...] |
[Der Eigenbeitrag wird dem LASSPLV gleichzeitig mit dem | [Der Eigenbeitrag wird dem LASSPLV gleichzeitig mit dem |
Arbeitgeberbeitrag vom Arbeitgeber zugeführt.] | Arbeitgeberbeitrag vom Arbeitgeber zugeführt.] |
Der Arbeitgeberbeitragssatz entspricht der Differenz zwischen dem | Der Arbeitgeberbeitragssatz entspricht der Differenz zwischen dem |
globalen Beitragssatz und dem Eigenbeitragssatz. Dieser | globalen Beitragssatz und dem Eigenbeitragssatz. Dieser |
Arbeitgeberbeitrag wird auf dieselben wie die in Absatz 4 bestimmten | Arbeitgeberbeitrag wird auf dieselben wie die in Absatz 4 bestimmten |
Besoldungsbestandteile angewandt.] | Besoldungsbestandteile angewandt.] |
[Art. 5 ersetzt durch Art. 37 des G. vom 24. Oktober 2011 (B.S. vom 3. | [Art. 5 ersetzt durch Art. 37 des G. vom 24. Oktober 2011 (B.S. vom 3. |
November 2011); Abs. 4 abgeändert durch Art. 111 Nr. 1 des G. vom 22. | November 2011); Abs. 4 abgeändert durch Art. 111 Nr. 1 des G. vom 22. |
Juni 2012 (B.S. vom 28. Juni 2012; neuer Absatz 5 eingefügt durch Art. | Juni 2012 (B.S. vom 28. Juni 2012; neuer Absatz 5 eingefügt durch Art. |
111 Nr. 2 des G. vom 22. Juni 2012 (B.S. vom 28. Juni 2012)]" | 111 Nr. 2 des G. vom 22. Juni 2012 (B.S. vom 28. Juni 2012)]" |
Art. 6 - 9 - [...] | Art. 6 - 9 - [...] |
[Art. 6 bis 9 aufgehoben durch Art. 54 Nr. 3 des G. vom 24. Oktober | [Art. 6 bis 9 aufgehoben durch Art. 54 Nr. 3 des G. vom 24. Oktober |
2011 (B.S. vom 3. November 2011)] | 2011 (B.S. vom 3. November 2011)] |
KAPITEL III - Besondere Bestimmungen in Sachen soziale Sicherheit | KAPITEL III - Besondere Bestimmungen in Sachen soziale Sicherheit |
Art. 10 - Gemeinden oder Mehrgemeindepolizeizonen wird eine Subvention | Art. 10 - Gemeinden oder Mehrgemeindepolizeizonen wird eine Subvention |
zu Lasten der Staatskasse gewährt, um die Aufwendung auszugleichen, | zu Lasten der Staatskasse gewährt, um die Aufwendung auszugleichen, |
die aus der Anwendung des in Artikel 38 § 3bis des Gesetzes vom 29. | die aus der Anwendung des in Artikel 38 § 3bis des Gesetzes vom 29. |
Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen | Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen |
Sicherheit für Lohnempfänger festgelegten Lohnmäßigungsbeitrags auf | Sicherheit für Lohnempfänger festgelegten Lohnmäßigungsbeitrags auf |
die den Polizeizonen übertragenen Gendarmen und Militärpersonen | die den Polizeizonen übertragenen Gendarmen und Militärpersonen |
hervorgeht. | hervorgeht. |
Art. 11 - Gemeinden oder Mehrgemeindepolizeizonen wird eine Subvention | Art. 11 - Gemeinden oder Mehrgemeindepolizeizonen wird eine Subvention |
zu Lasten der Staatskasse gewährt, um in Bezug auf die den | zu Lasten der Staatskasse gewährt, um in Bezug auf die den |
Polizeizonen übertragenen Gendarmen und Militärpersonen die Aufwendung | Polizeizonen übertragenen Gendarmen und Militärpersonen die Aufwendung |
auszugleichen, die aus dem Arbeitgeberbeitrag im Bereich | auszugleichen, die aus dem Arbeitgeberbeitrag im Bereich |
Gesundheitspflege und dem für den Fonds für kollektive Ausrüstungen | Gesundheitspflege und dem für den Fonds für kollektive Ausrüstungen |
und Dienstleistungen bestimmten Sonderbeitrag für Kinderbetreuung | und Dienstleistungen bestimmten Sonderbeitrag für Kinderbetreuung |
hervorgeht. | hervorgeht. |
Art. 12 - Gemeinden oder Mehrgemeindepolizeizonen wird eine Subvention | Art. 12 - Gemeinden oder Mehrgemeindepolizeizonen wird eine Subvention |
zu Lasten der Staatskasse gewährt, um die Aufwendung auszugleichen, | zu Lasten der Staatskasse gewährt, um die Aufwendung auszugleichen, |
die aus der Anwendung der Rechtsvorschriften im Bereich Arbeitsunfälle | die aus der Anwendung der Rechtsvorschriften im Bereich Arbeitsunfälle |
und Berufskrankheiten auf die den Polizeizonen übertragenen Gendarmen | und Berufskrankheiten auf die den Polizeizonen übertragenen Gendarmen |
und Militärpersonen hervorgeht. | und Militärpersonen hervorgeht. |
Art. 13 - Gemeinden oder Mehrgemeindepolizeizonen wird eine Subvention | Art. 13 - Gemeinden oder Mehrgemeindepolizeizonen wird eine Subvention |
zu Lasten der Staatskasse gewährt, um die Aufwendung auszugleichen, | zu Lasten der Staatskasse gewährt, um die Aufwendung auszugleichen, |
die aus der Anwendung der Rechtsvorschriften im Bereich | die aus der Anwendung der Rechtsvorschriften im Bereich |
Familienleistungen auf die den Polizeizonen übertragenen Gendarmen und | Familienleistungen auf die den Polizeizonen übertragenen Gendarmen und |
Militärpersonen hervorgeht. | Militärpersonen hervorgeht. |
[Art. 13bis - [Gemeinden oder Mehrgemeindepolizeizonen wird eine | [Art. 13bis - [Gemeinden oder Mehrgemeindepolizeizonen wird eine |
Subvention zu Lasten der Staatskasse gewährt, um in Bezug auf die den | Subvention zu Lasten der Staatskasse gewährt, um in Bezug auf die den |
Polizeizonen übertragenen Gendarmen und Militärpersonen die Aufwendung | Polizeizonen übertragenen Gendarmen und Militärpersonen die Aufwendung |
auszugleichen, die aus dem Arbeitgeberbeitrag hervorgeht, der in | auszugleichen, die aus dem Arbeitgeberbeitrag hervorgeht, der in |
Anwendung der Artikel 16, 18 Nr. 4 und 22 des Gesetzes vom 24. Oktober | Anwendung der Artikel 16, 18 Nr. 4 und 22 des Gesetzes vom 24. Oktober |
2011 zur Gewährleistung einer dauerhaften Finanzierung der Pensionen | 2011 zur Gewährleistung einer dauerhaften Finanzierung der Pensionen |
der endgültig ernannten Personalmitglieder der provinzialen und | der endgültig ernannten Personalmitglieder der provinzialen und |
lokalen Verwaltungen und der lokalen Polizeizonen, zur Abänderung des | lokalen Verwaltungen und der lokalen Polizeizonen, zur Abänderung des |
Gesetzes vom 6. Mai 2002 zur Schaffung des Pensionsfonds der | Gesetzes vom 6. Mai 2002 zur Schaffung des Pensionsfonds der |
integrierten Polizei und zur Festlegung besonderer Bestimmungen in | integrierten Polizei und zur Festlegung besonderer Bestimmungen in |
Sachen soziale Sicherheit und zur Festlegung verschiedener | Sachen soziale Sicherheit und zur Festlegung verschiedener |
Abänderungsbestimmungen zu entrichten ist.]] | Abänderungsbestimmungen zu entrichten ist.]] |
[Art. 13bis eingefügt durch Art. 192 des G. (I) vom 24. Dezember 2002 | [Art. 13bis eingefügt durch Art. 192 des G. (I) vom 24. Dezember 2002 |
(B.S. vom 31. Dezember 2002) und ersetzt durch Art. 23 des G. vom 25. | (B.S. vom 31. Dezember 2002) und ersetzt durch Art. 23 des G. vom 25. |
April 2014 (B.S. vom 6. Juni 2014)] | April 2014 (B.S. vom 6. Juni 2014)] |
Art. 14 - Polizeizonen wird eine Subvention zu Lasten der Staatskasse | Art. 14 - Polizeizonen wird eine Subvention zu Lasten der Staatskasse |
gewährt, um in Bezug auf die den Polizeizonen übertragenen Gendarmen | gewährt, um in Bezug auf die den Polizeizonen übertragenen Gendarmen |
und Militärpersonen die Beteiligung am kollektiven Sozialdienst der | und Militärpersonen die Beteiligung am kollektiven Sozialdienst der |
integrierten Polizei zu finanzieren. | integrierten Polizei zu finanzieren. |
Art. 15 - [Bezüglich der Sozialversicherungsbeiträge für Zulagen, | Art. 15 - [Bezüglich der Sozialversicherungsbeiträge für Zulagen, |
Prämien und Entschädigungen der Personalmitglieder werden die von den | Prämien und Entschädigungen der Personalmitglieder werden die von den |
Gemeinden und den Mehrgemeindepolizeizonen getragenen Aufwendungen auf | Gemeinden und den Mehrgemeindepolizeizonen getragenen Aufwendungen auf |
die Sozialversicherungsbeiträge für Zulagen, Prämien und | die Sozialversicherungsbeiträge für Zulagen, Prämien und |
Entschädigungen begrenzt, die die Gemeinden für das Jahr 2000 für das | Entschädigungen begrenzt, die die Gemeinden für das Jahr 2000 für das |
Polizeipersonal getragen haben.] | Polizeipersonal getragen haben.] |
[Art. 15 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 2. August 2002 (B.S. vom 29. | [Art. 15 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 2. August 2002 (B.S. vom 29. |
August 2002)] | August 2002)] |
Art. 16 - [Der König legt den Betrag der in den Artikeln 10 bis 14 | Art. 16 - [Der König legt den Betrag der in den Artikeln 10 bis 14 |
vorgesehenen Subventionen, die Modalitäten für die Verteilung der in | vorgesehenen Subventionen, die Modalitäten für die Verteilung der in |
den Artikeln 10 bis 14 erwähnten Subventionen unter die verschiedenen | den Artikeln 10 bis 14 erwähnten Subventionen unter die verschiedenen |
Gemeinden und Mehrgemeindepolizeizonen und die Modalitäten für die | Gemeinden und Mehrgemeindepolizeizonen und die Modalitäten für die |
Anwendung von Artikel 15 fest.] | Anwendung von Artikel 15 fest.] |
[Art. 16 ersetzt durch Art. 9 des G. vom 2. August 2002 (B.S. vom 29. | [Art. 16 ersetzt durch Art. 9 des G. vom 2. August 2002 (B.S. vom 29. |
August 2002)] | August 2002)] |
KAPITEL IV - Sozialdienst der integrierten Polizei | KAPITEL IV - Sozialdienst der integrierten Polizei |
Art. 17 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 17 - [Abänderungsbestimmung] |
KAPITEL V - Abänderungsbestimmungen | KAPITEL V - Abänderungsbestimmungen |
Art. 18 - 40 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 18 - 40 - [Abänderungsbestimmungen] |
KAPITEL VI - Übergangs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL VI - Übergangs- und Schlussbestimmungen |
Art. 41 - Während eines Übergangszeitraums vom 1. April 2001 und bis | Art. 41 - Während eines Übergangszeitraums vom 1. April 2001 und bis |
zum 31. Dezember 2002 und in Abweichung von den Artikeln 5 und 6 sind | zum 31. Dezember 2002 und in Abweichung von den Artikeln 5 und 6 sind |
die in diesen Artikeln erwähnten Eigen- und Arbeitgeberbeiträge nicht | die in diesen Artikeln erwähnten Eigen- und Arbeitgeberbeiträge nicht |
zu entrichten. | zu entrichten. |
Während des in Absatz 1 bestimmten Zeitraums müssen die am 31. März | Während des in Absatz 1 bestimmten Zeitraums müssen die am 31. März |
2001 anwendbaren Eigen- und Arbeitgeberbeiträge im Bereich Pension für | 2001 anwendbaren Eigen- und Arbeitgeberbeiträge im Bereich Pension für |
alle Personalmitglieder der integrierten Polizei den verschiedenen | alle Personalmitglieder der integrierten Polizei den verschiedenen |
Pensionsregelungen zugeführt werden, denen sie zum vorerwähnten Datum | Pensionsregelungen zugeführt werden, denen sie zum vorerwähnten Datum |
unterlagen. | unterlagen. |
Während des in Absatz 1 bestimmten Zeitraums und im Hinblick darauf, | Während des in Absatz 1 bestimmten Zeitraums und im Hinblick darauf, |
die Ausgaben zu Lasten des Fonds während dieses Zeitraums zu decken, | die Ausgaben zu Lasten des Fonds während dieses Zeitraums zu decken, |
ist der Fonds für Hinterbliebenenpensionen dazu ermächtigt, dem Fonds | ist der Fonds für Hinterbliebenenpensionen dazu ermächtigt, dem Fonds |
Vorschüsse zuzuführen. Diese Vorschüsse werden dem Fonds für | Vorschüsse zuzuführen. Diese Vorschüsse werden dem Fonds für |
Hinterbliebenenpensionen im Jahr 2003 erstattet. | Hinterbliebenenpensionen im Jahr 2003 erstattet. |
In Abweichung von Artikel 7 Absatz 2, 4 und 5 wird der verfügbare | In Abweichung von Artikel 7 Absatz 2, 4 und 5 wird der verfügbare |
Saldo zum ersten Mal für den Zeitraum vom 1. April 2001 und bis zum | Saldo zum ersten Mal für den Zeitraum vom 1. April 2001 und bis zum |
31. Dezember 2003 festgelegt. Für die Bestimmung des verfügbaren | 31. Dezember 2003 festgelegt. Für die Bestimmung des verfügbaren |
Saldos für diesen Zeitraum werden die Beiträge berücksichtigt, die dem | Saldos für diesen Zeitraum werden die Beiträge berücksichtigt, die dem |
Fonds für das Jahr 2003 zuzuführen sind, und die Ausgaben zu Lasten | Fonds für das Jahr 2003 zuzuführen sind, und die Ausgaben zu Lasten |
des Fonds für den Zeitraum vom 1. April 2001 und bis zum 31. Dezember | des Fonds für den Zeitraum vom 1. April 2001 und bis zum 31. Dezember |
2003. | 2003. |
Die in Artikel 7 Absatz 5 festgelegten Vorschüsse auf den verfügbaren | Die in Artikel 7 Absatz 5 festgelegten Vorschüsse auf den verfügbaren |
Saldo werden den in Artikel 7 Absatz 1 erwähnten Körperschaften zum | Saldo werden den in Artikel 7 Absatz 1 erwähnten Körperschaften zum |
ersten Mal im Januar 2003 zugeführt. | ersten Mal im Januar 2003 zugeführt. |
Der in Absatz 4 erwähnte verfügbare Saldo und die in Absatz 5 | Der in Absatz 4 erwähnte verfügbare Saldo und die in Absatz 5 |
erwähnten Vorschüsse werden von der Verwaltung der Pensionen nach | erwähnten Vorschüsse werden von der Verwaltung der Pensionen nach |
Stellungnahme der in Artikel 8 erwähnten Kommission festgelegt. | Stellungnahme der in Artikel 8 erwähnten Kommission festgelegt. |
Art. 42 - Innerhalb des Fonds können Ausgleiche vorgenommen werden, | Art. 42 - Innerhalb des Fonds können Ausgleiche vorgenommen werden, |
sofern Unterschiede auftreten zwischen der in Anwendung des | sofern Unterschiede auftreten zwischen der in Anwendung des |
vorliegenden Gesetzes von einer in Artikel 7 erwähnten Körperschaft zu | vorliegenden Gesetzes von einer in Artikel 7 erwähnten Körperschaft zu |
tragenden Aufwendung und der Pensionssumme zu Lasten des Fonds, die in | tragenden Aufwendung und der Pensionssumme zu Lasten des Fonds, die in |
Ermangelung des vorliegenden Gesetzes von dieser Körperschaft hätte | Ermangelung des vorliegenden Gesetzes von dieser Körperschaft hätte |
getragen werden müssen. Unter einer in Anwendung des vorliegenden | getragen werden müssen. Unter einer in Anwendung des vorliegenden |
Gesetzes zu tragenden Aufwendung versteht man den Unterschied zwischen | Gesetzes zu tragenden Aufwendung versteht man den Unterschied zwischen |
einerseits dem Ertrag der Eigen- und Arbeitgeberbeiträge für das | einerseits dem Ertrag der Eigen- und Arbeitgeberbeiträge für das |
Personal, das der betreffenden Körperschaft am 31. März 2001 | Personal, das der betreffenden Körperschaft am 31. März 2001 |
angeschlossen war, und andererseits dem verfügbaren Saldo, der dieser | angeschlossen war, und andererseits dem verfügbaren Saldo, der dieser |
Körperschaft zukommt. | Körperschaft zukommt. |
Wenn für bestimmte Körperschaften die Übertragung eines Teils ihres | Wenn für bestimmte Körperschaften die Übertragung eines Teils ihres |
Personals an die integrierte Polizei Mehrkosten für ihre | Personals an die integrierte Polizei Mehrkosten für ihre |
Pensionsregelung verursacht hat, können innerhalb des Fonds | Pensionsregelung verursacht hat, können innerhalb des Fonds |
Ausgleichsmechanismen greifen. | Ausgleichsmechanismen greifen. |
Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Ausgleiche werden gegebenenfalls | Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Ausgleiche werden gegebenenfalls |
vor der Festlegung des in Artikel 7 Absatz 5 vorgesehenen verfügbaren | vor der Festlegung des in Artikel 7 Absatz 5 vorgesehenen verfügbaren |
Saldos vorgenommen. | Saldos vorgenommen. |
Der König legt nach Stellungnahme der in Artikel 8 erwähnten | Der König legt nach Stellungnahme der in Artikel 8 erwähnten |
Kommission den Betrag der in Anwendung der Absätze 1 und 2 | Kommission den Betrag der in Anwendung der Absätze 1 und 2 |
vorzunehmenden Ausgleiche fest. | vorzunehmenden Ausgleiche fest. |
Art. 43 - Vorliegendes Gesetz wird mit 1. April 2001 wirksam, mit | Art. 43 - Vorliegendes Gesetz wird mit 1. April 2001 wirksam, mit |
Ausnahme der Kapitel III und IV, die mit 1. Januar 2002 wirksam | Ausnahme der Kapitel III und IV, die mit 1. Januar 2002 wirksam |
werden. | werden. |