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Loi du 06 février 2007
publié le 21 décembre 2007

Loi modifiant la loi du 4 août 1996 relative au bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail en ce qui concerne les procédures judiciaires. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2007001002
pub.
21/12/2007
prom.
06/02/2007
ELI
eli/loi/2007/02/06/2007001002/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


6 FEVRIER 2007. - Loi modifiant la loi du 4 août 1996Documents pertinents retrouvés type loi prom. 04/08/1996 pub. 24/07/1997 numac 1996015142 source ministere des affaires etrangeres, du commerce exterieur et de la cooperation au developpement Loi portant approbation de la Convention entre le Royaume de Belgique et la République Arabe d'Egypte tendant à éviter les doubles impositions et à prévenir l'évasion fiscale en matière d'impôts sur le revenu, signée au Caire le 3 janvier 1991 type loi prom. 04/08/1996 pub. 08/06/2005 numac 2005015073 source service public federal affaires etrangeres, commerce exterieur et cooperation au developpement Loi portant assentiment à la Convention entre le Royaume de Belgique et la République gabonaise tendant à éviter la double imposition et à prévenir l'évasion fiscale en matière d'impôts sur le revenu et sur la fortune, signée à Bruxelles le 14 janvier 1993 fermer relative au bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail en ce qui concerne les procédures judiciaires. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande la loi du 6 février 2007 modifiant la loi du 4 août 1996Documents pertinents retrouvés type loi prom. 04/08/1996 pub. 24/07/1997 numac 1996015142 source ministere des affaires etrangeres, du commerce exterieur et de la cooperation au developpement Loi portant approbation de la Convention entre le Royaume de Belgique et la République Arabe d'Egypte tendant à éviter les doubles impositions et à prévenir l'évasion fiscale en matière d'impôts sur le revenu, signée au Caire le 3 janvier 1991 type loi prom. 04/08/1996 pub. 08/06/2005 numac 2005015073 source service public federal affaires etrangeres, commerce exterieur et cooperation au developpement Loi portant assentiment à la Convention entre le Royaume de Belgique et la République gabonaise tendant à éviter la double imposition et à prévenir l'évasion fiscale en matière d'impôts sur le revenu et sur la fortune, signée à Bruxelles le 14 janvier 1993 fermer relative au bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail en ce qui concerne les procédures judiciaires (Moniteur belge du 6 juin 2007).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 6. FEBRUAR 2007 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 4.August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, was Gerichtsverfahren betrifft ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL II - Abänderung des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit Art. 2 - Artikel 32decies des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Juni 2002, wird wie folgt ersetzt: « Art. 32decies - § 1 - Jede Person, die ein Interesse nachweisen kann, kann beim zuständigen Gericht eine Klage einreichen, um die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels zu erzwingen, und kann insbesondere die Gewährung von Schadenersatz beantragen.

Stellt das Arbeitsgericht fest, dass der Arbeitgeber in Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse ein Verfahren zur Behandlung einer mit Gründen versehenen Beschwerde eingesetzt hat und dass dieses Verfahren gesetzlich angewandt werden kann, kann das Gericht, wenn der Arbeitnehmer sich unmittelbar an das Gericht gewandt hat, anordnen, dass dieser Arbeitnehmer vorerwähntes Verfahren anwendet. In diesem Fall wird die Untersuchung der Sache ausgesetzt, bis dieses Verfahren abgeschlossen ist. § 2 - Auf Antrag der Person, die erklärt, dass gegen sie Gewalt oder moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verübt wird, oder auf Antrag der in Artikel 32duodecies erwähnten Organisationen und Einrichtungen stellt der Präsident des Arbeitsgerichts das Bestehen dieser Taten fest und ordnet ihre Unterlassung innerhalb der von ihm festgelegten Frist an, selbst wenn diese Taten strafrechtlich geahndet werden.

Die in Absatz 1 erwähnte Klage wird wie im Eilverfahren anhängig gemacht und untersucht. Sie wird durch einen kontradiktorischen Antrag eingeleitet. Über die Klage wird ungeachtet jeglicher Verfolgung wegen derselben Taten vor irgendeinem Strafgericht entschieden.

Falls die beim Strafrichter anhängig gemachten Taten Gegenstand einer Unterlassungsklage sind, kann über die Strafverfolgung erst entschieden werden, nachdem eine rechtskräftige Entscheidung in Bezug auf die Unterlassungsklage ergangen ist. Die Verjährung der Strafverfolgung wird während der Aufschiebung ausgesetzt.

Binnen fünf Tagen ab Beschlussverkündung schickt der Greffier jeder Partei und dem Arbeitsauditor eine nicht unterzeichnete Abschrift des Beschlusses durch gewöhnlichen Brief zu.

Der Präsident des Arbeitsgerichts kann die Aufhebung der Unterlassung anordnen, sobald nachgewiesen ist, dass den Gewalttaten oder Taten moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz ein Ende gesetzt worden ist.

Der Präsident des Arbeitsgerichts kann anordnen, dass seine Entscheidung oder die von ihm erstellte Zusammenfassung während der von ihm bestimmten Frist angeschlagen wird, gegebenenfalls sowohl ausserhalb als auch innerhalb der Niederlassungen des Arbeitgebers, und dass sein Urteil oder die von ihm erstellte Zusammenfassung in Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird. Dies alles erfolgt auf Kosten des Täters. Diese Massnahmen der öffentlichen Bekanntmachung dürfen jedoch nur angeordnet werden, wenn sie dazu beitragen können, dass der beanstandeten Tat beziehungsweise deren Auswirkungen ein Ende gesetzt wird. § 3 - Dem Arbeitgeber können vorläufige Massnahmen auferlegt werden, die zum Zweck haben, die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und seiner Ausführungserlasse zu erzwingen.

Die in Absatz 1 erwähnten vorläufigen Massnahmen beziehen sich insbesondere auf: 1. die Anwendung der Gefahrenverhütungsmassnahmen, 2.die Massnahmen, die es ermöglichen, dass den Gewalttaten oder Taten moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz tatsächlich ein Ende gesetzt wird.

Die Klage in Bezug auf die vorläufigen Massnahmen wird durch einen kontradiktorischen Antrag eingeleitet und dem Präsidenten des Arbeitsgerichts vorgelegt, damit gemäss den Formen und binnen den Fristen entschieden wird, die für Eilverfahren gelten. » Art. 3 - Artikel 79 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Februar 1999 und 17. Juni 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird mit folgendem Absatz ergänzt: « Repräsentative Arbeitnehmerorganisationen können sich vor den Arbeitsgerichten von einem Beauftragten vertreten lassen, der Inhaber einer schriftlichen Vollmacht ist.Dieser kann im Namen der Organisation, der er angehört, die mit dieser Vertretung verbundenen Handlungen vornehmen, einen Antrag einreichen, plädieren und alle Mitteilungen bezüglich der Einleitung, der Untersuchung und der Entscheidung der Streitsache entgegennehmen. » 2. Paragraph 2 einleitender Satz wird wie folgt ersetzt: « Wenn die in § 1 erwähnten Klagen Streitsachen in Bezug auf die Anwendung von Kapitel VIII betreffen, gelten folgende Verfahrensregeln: ».3. Paragraph 2 Nr.6 wird aufgehoben.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 6. Februar 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

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