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Loi modifiant la loi du 4 août 1996 relative au bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail en ce qui concerne les procédures judiciaires. - Traduction allemande Wet tot wijziging van de wet van 4 augustus 1996 betreffende het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk wat de gerechtelijke procedures betreft. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 6 FEVRIER 2007. - Loi modifiant la loi du 4 août 1996 relative au bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail en ce qui concerne les procédures judiciaires. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande la loi FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 6 FEBRUARI 2007. - Wet tot wijziging van de wet van 4 augustus 1996 betreffende het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk wat de gerechtelijke procedures betreft. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 6
du 6 février 2007 modifiant la loi du 4 août 1996 relative au februari 2007 tot wijziging van de wet van 4 augustus 1996 betreffende
bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail en ce het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk wat de
qui concerne les procédures judiciaires (Moniteur belge du 6 juin gerechtelijke procedures betreft (Belgisch Staatsblad van 6 juni
2007). 2007).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in
exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot
institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen
l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6
de la loi du 21 avril 2007. van de wet van 21 april 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
6. FEBRUAR 2007 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 4. August 6. FEBRUAR 2007 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 4. August
1996 1996
über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer
Arbeit, was Gerichtsverfahren betrifft Arbeit, was Gerichtsverfahren betrifft
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Abänderung des Gesetzes vom 4. August 1996 über das KAPITEL II - Abänderung des Gesetzes vom 4. August 1996 über das
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit
Art. 2 - Artikel 32decies des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Art. 2 - Artikel 32decies des Gesetzes vom 4. August 1996 über das
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit,
eingefügt durch das Gesetz vom 11. Juni 2002, wird wie folgt ersetzt: eingefügt durch das Gesetz vom 11. Juni 2002, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 32decies - § 1 - Jede Person, die ein Interesse nachweisen « Art. 32decies - § 1 - Jede Person, die ein Interesse nachweisen
kann, kann beim zuständigen Gericht eine Klage einreichen, um die kann, kann beim zuständigen Gericht eine Klage einreichen, um die
Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels zu erzwingen, Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels zu erzwingen,
und kann insbesondere die Gewährung von Schadenersatz beantragen. und kann insbesondere die Gewährung von Schadenersatz beantragen.
Stellt das Arbeitsgericht fest, dass der Arbeitgeber in Anwendung des Stellt das Arbeitsgericht fest, dass der Arbeitgeber in Anwendung des
vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse ein Verfahren zur vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse ein Verfahren zur
Behandlung einer mit Gründen versehenen Beschwerde eingesetzt hat und Behandlung einer mit Gründen versehenen Beschwerde eingesetzt hat und
dass dieses Verfahren gesetzlich angewandt werden kann, kann das dass dieses Verfahren gesetzlich angewandt werden kann, kann das
Gericht, wenn der Arbeitnehmer sich unmittelbar an das Gericht gewandt Gericht, wenn der Arbeitnehmer sich unmittelbar an das Gericht gewandt
hat, anordnen, dass dieser Arbeitnehmer vorerwähntes Verfahren hat, anordnen, dass dieser Arbeitnehmer vorerwähntes Verfahren
anwendet. In diesem Fall wird die Untersuchung der Sache ausgesetzt, anwendet. In diesem Fall wird die Untersuchung der Sache ausgesetzt,
bis dieses Verfahren abgeschlossen ist. bis dieses Verfahren abgeschlossen ist.
§ 2 - Auf Antrag der Person, die erklärt, dass gegen sie Gewalt oder § 2 - Auf Antrag der Person, die erklärt, dass gegen sie Gewalt oder
moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verübt wird, oder moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verübt wird, oder
auf Antrag der in Artikel 32duodecies erwähnten Organisationen und auf Antrag der in Artikel 32duodecies erwähnten Organisationen und
Einrichtungen stellt der Präsident des Arbeitsgerichts das Bestehen Einrichtungen stellt der Präsident des Arbeitsgerichts das Bestehen
dieser Taten fest und ordnet ihre Unterlassung innerhalb der von ihm dieser Taten fest und ordnet ihre Unterlassung innerhalb der von ihm
festgelegten Frist an, selbst wenn diese Taten strafrechtlich geahndet festgelegten Frist an, selbst wenn diese Taten strafrechtlich geahndet
werden. werden.
Die in Absatz 1 erwähnte Klage wird wie im Eilverfahren anhängig Die in Absatz 1 erwähnte Klage wird wie im Eilverfahren anhängig
gemacht und untersucht. Sie wird durch einen kontradiktorischen Antrag gemacht und untersucht. Sie wird durch einen kontradiktorischen Antrag
eingeleitet. eingeleitet.
Über die Klage wird ungeachtet jeglicher Verfolgung wegen derselben Über die Klage wird ungeachtet jeglicher Verfolgung wegen derselben
Taten vor irgendeinem Strafgericht entschieden. Taten vor irgendeinem Strafgericht entschieden.
Falls die beim Strafrichter anhängig gemachten Taten Gegenstand einer Falls die beim Strafrichter anhängig gemachten Taten Gegenstand einer
Unterlassungsklage sind, kann über die Strafverfolgung erst Unterlassungsklage sind, kann über die Strafverfolgung erst
entschieden werden, nachdem eine rechtskräftige Entscheidung in Bezug entschieden werden, nachdem eine rechtskräftige Entscheidung in Bezug
auf die Unterlassungsklage ergangen ist. Die Verjährung der auf die Unterlassungsklage ergangen ist. Die Verjährung der
Strafverfolgung wird während der Aufschiebung ausgesetzt. Strafverfolgung wird während der Aufschiebung ausgesetzt.
Binnen fünf Tagen ab Beschlussverkündung schickt der Greffier jeder Binnen fünf Tagen ab Beschlussverkündung schickt der Greffier jeder
Partei und dem Arbeitsauditor eine nicht unterzeichnete Abschrift des Partei und dem Arbeitsauditor eine nicht unterzeichnete Abschrift des
Beschlusses durch gewöhnlichen Brief zu. Beschlusses durch gewöhnlichen Brief zu.
Der Präsident des Arbeitsgerichts kann die Aufhebung der Unterlassung Der Präsident des Arbeitsgerichts kann die Aufhebung der Unterlassung
anordnen, sobald nachgewiesen ist, dass den Gewalttaten oder Taten anordnen, sobald nachgewiesen ist, dass den Gewalttaten oder Taten
moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz ein Ende moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz ein Ende
gesetzt worden ist. gesetzt worden ist.
Der Präsident des Arbeitsgerichts kann anordnen, dass seine Der Präsident des Arbeitsgerichts kann anordnen, dass seine
Entscheidung oder die von ihm erstellte Zusammenfassung während der Entscheidung oder die von ihm erstellte Zusammenfassung während der
von ihm bestimmten Frist angeschlagen wird, gegebenenfalls sowohl von ihm bestimmten Frist angeschlagen wird, gegebenenfalls sowohl
ausserhalb als auch innerhalb der Niederlassungen des Arbeitgebers, ausserhalb als auch innerhalb der Niederlassungen des Arbeitgebers,
und dass sein Urteil oder die von ihm erstellte Zusammenfassung in und dass sein Urteil oder die von ihm erstellte Zusammenfassung in
Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird. Dies alles erfolgt Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird. Dies alles erfolgt
auf Kosten des Täters. Diese Massnahmen der öffentlichen auf Kosten des Täters. Diese Massnahmen der öffentlichen
Bekanntmachung dürfen jedoch nur angeordnet werden, wenn sie dazu Bekanntmachung dürfen jedoch nur angeordnet werden, wenn sie dazu
beitragen können, dass der beanstandeten Tat beziehungsweise deren beitragen können, dass der beanstandeten Tat beziehungsweise deren
Auswirkungen ein Ende gesetzt wird. Auswirkungen ein Ende gesetzt wird.
§ 3 - Dem Arbeitgeber können vorläufige Massnahmen auferlegt werden, § 3 - Dem Arbeitgeber können vorläufige Massnahmen auferlegt werden,
die zum Zweck haben, die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden die zum Zweck haben, die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden
Kapitels und seiner Ausführungserlasse zu erzwingen. Kapitels und seiner Ausführungserlasse zu erzwingen.
Die in Absatz 1 erwähnten vorläufigen Massnahmen beziehen sich Die in Absatz 1 erwähnten vorläufigen Massnahmen beziehen sich
insbesondere auf: insbesondere auf:
1. die Anwendung der Gefahrenverhütungsmassnahmen, 1. die Anwendung der Gefahrenverhütungsmassnahmen,
2. die Massnahmen, die es ermöglichen, dass den Gewalttaten oder Taten 2. die Massnahmen, die es ermöglichen, dass den Gewalttaten oder Taten
moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz tatsächlich ein moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz tatsächlich ein
Ende gesetzt wird. Ende gesetzt wird.
Die Klage in Bezug auf die vorläufigen Massnahmen wird durch einen Die Klage in Bezug auf die vorläufigen Massnahmen wird durch einen
kontradiktorischen Antrag eingeleitet und dem Präsidenten des kontradiktorischen Antrag eingeleitet und dem Präsidenten des
Arbeitsgerichts vorgelegt, damit gemäss den Formen und binnen den Arbeitsgerichts vorgelegt, damit gemäss den Formen und binnen den
Fristen entschieden wird, die für Eilverfahren gelten. » Fristen entschieden wird, die für Eilverfahren gelten. »
Art. 3 - Artikel 79 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 3 - Artikel 79 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 28. Februar 1999 und 17. Juni 2002, wird wie folgt abgeändert: vom 28. Februar 1999 und 17. Juni 2002, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird mit folgendem Absatz ergänzt: 1. Paragraph 1 wird mit folgendem Absatz ergänzt:
« Repräsentative Arbeitnehmerorganisationen können sich vor den « Repräsentative Arbeitnehmerorganisationen können sich vor den
Arbeitsgerichten von einem Beauftragten vertreten lassen, der Inhaber Arbeitsgerichten von einem Beauftragten vertreten lassen, der Inhaber
einer schriftlichen Vollmacht ist. Dieser kann im Namen der einer schriftlichen Vollmacht ist. Dieser kann im Namen der
Organisation, der er angehört, die mit dieser Vertretung verbundenen Organisation, der er angehört, die mit dieser Vertretung verbundenen
Handlungen vornehmen, einen Antrag einreichen, plädieren und alle Handlungen vornehmen, einen Antrag einreichen, plädieren und alle
Mitteilungen bezüglich der Einleitung, der Untersuchung und der Mitteilungen bezüglich der Einleitung, der Untersuchung und der
Entscheidung der Streitsache entgegennehmen. » Entscheidung der Streitsache entgegennehmen. »
2. Paragraph 2 einleitender Satz wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 2 einleitender Satz wird wie folgt ersetzt:
« Wenn die in § 1 erwähnten Klagen Streitsachen in Bezug auf die « Wenn die in § 1 erwähnten Klagen Streitsachen in Bezug auf die
Anwendung von Kapitel VIII betreffen, gelten folgende Anwendung von Kapitel VIII betreffen, gelten folgende
Verfahrensregeln: ». Verfahrensregeln: ».
3. Paragraph 2 Nr. 6 wird aufgehoben. 3. Paragraph 2 Nr. 6 wird aufgehoben.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Februar 2007 Gegeben zu Brüssel, den 6. Februar 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
P. VANVELTHOVEN P. VANVELTHOVEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
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