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Loi du 05 mai 2014
publié le 31 mars 2015

Loi garantissant le principe de la collecte unique des données dans le fonctionnement des services et instances qui relèvent de ou exécutent certaines missions pour l'autorité et portant simplification et harmonisation des formulaires électroniques et papier. - Traduction allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2015000161
pub.
31/03/2015
prom.
05/05/2014
ELI
eli/loi/2014/05/05/2015000161/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


5 MAI 2014. - Loi garantissant le principe de la collecte unique des données dans le fonctionnement des services et instances qui relèvent de ou exécutent certaines missions pour l'autorité et portant simplification et harmonisation des formulaires électroniques et papier. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 11 et 12 de la loi du 5 mai 2014 garantissant le principe de la collecte unique des données dans le fonctionnement des services et instances qui relèvent de ou exécutent certaines missions pour l'autorité et portant simplification et harmonisation des formulaires électroniques et papier (Moniteur belge du 4 juin 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 5. MAI 2014 - Gesetz zur Verankerung des Prinzips der einmaligen Datenerfassung in der Arbeitsweise der Dienste und Instanzen, die den öffentlichen Behörden unterstehen oder bestimmte Aufträge für sie ausführen, und zur Vereinfachung und Harmonisierung von elektronischen Formularen und Papierformularen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) Art. 11 - In das Gesetz vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit wird ein Artikel 3ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 3ter - Die Zentrale Datenbank schließt, wenn nötig, für jeden integrierten Dienst Vereinbarungen mit anderen Dienste-Integratoren, um Folgendes zu bestimmen: 1. wer welche Authentifizierung der Identität, Überprüfungen und Kontrollen anhand welcher Mittel vornimmt und wer dafür die Verantwortung trägt, 2.wie die Resultate der vorgenommenen Identitätsauthentifizierungen, der Überprüfungen und der Kontrollen aufbewahrt und auf sichere Weise elektronisch zwischen den betreffenden Instanzen ausgetauscht werden, 3. wer welche Zugangsregistrierung, welchen Versuch des Zugangs zu den Diensten der Dienste-Integratoren oder jegliche andere Datenverarbeitung über einen Dienste-Integrator auf dem neuesten Stand hält, 4.wie dafür gesorgt wird, dass bei einer Untersuchung, auf Initiative einer betroffenen Instanz oder eines Kontrollorgans oder infolge einer Klage, eine vollständige Rekonstruktion darüber erfolgen kann, welche natürliche Person welchen Dienst in Anspruch genommen hat, mit Bezug auf welche Person, wann und zu welchem Zweck, 5. die Aufbewahrungsfrist für die gespeicherten Daten, die mindestens zehn Jahre betragen muss, sowie die Art und Weise, wie diese Daten von einem Berechtigten konsultiert werden können." Art. 12 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 11 - Alle Einrichtungen für soziale Sicherheit fragen die Sozialdaten, die sie benötigen, bei der Zentralen Datenbank ab, wenn diese im Netzwerk verfügbar sind.

Sie sind ebenfalls verpflichtet, sich an die Zentrale Datenbank zu wenden, wenn sie die Korrektheit der im Netzwerk bereitgestellten Sozialdaten prüfen.

Die Einrichtungen für soziale Sicherheit holen die Sozialdaten, über die sie in Ausführung von Absatz 1 verfügen, nicht mehr bei dem Betreffenden, seinem Bevollmächtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter ein.

Sobald der Betreffende, sein Bevollmächtigter oder sein gesetzlicher Vertreter merkt, dass eine Einrichtung für soziale Sicherheit für die Erfüllung ihres Auftrags über unvollständige oder fehlerhafte Sozialdaten verfügt, teilt er der betreffenden Einrichtung für soziale Sicherheit die notwendigen Berichtigungen oder ergänzenden Informationen binnen bestmöglicher Frist mit.

Die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels kann, unbeschadet der Anwendung der geltenden Regeln in Sachen Verjährung und Unterbrechung, auf keinen Fall dazu führen, dass unrechtmäßig erhaltene Ansprüche oder Beihilfen, die auf unvollständigen oder fehlerhaften Sozialdaten beruhen, beim Bürger oder Unternehmen nicht zurückgefordert werden können, oder dass der Bürger oder das Unternehmen geschuldete Beträge, die auf unvollständigen oder fehlerhaften Sozialdaten beruhen, nicht zahlen muss." (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 5. mai 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, beauftragt mit Beliris und den Föderalen Kulturellen Institutionen Frau L. ONKELINX Der Minister des Haushalts und der Administrativen Vereinfachung O. CHASTEL Der Minister der Finanzen, beauftragt mit dem Öffentlichen Dienst K. GEENS Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst und die Modernisierung der Öffentlichen Dienste H. BOGAERT Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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