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Vue multilingue de Loi du 05/05/2014
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Loi garantissant le principe de la collecte unique des données dans le fonctionnement des services et instances qui relèvent de ou exécutent certaines missions pour l'autorité et portant simplification et harmonisation des formulaires électroniques et papier. - Traduction allemande d'extraits Wet houdende verankering van het principe van de unieke gegevensinzameling in de werking van de diensten en instanties die behoren tot of taken uitvoeren voor de overheid en tot vereenvoudiging en gelijkschakeling van elektronische en papieren formulieren. - Duitse vertaling van uittreksels
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 5 MAI 2014. - Loi garantissant le principe de la collecte unique des données dans le fonctionnement des services et instances qui relèvent de ou exécutent certaines missions pour l'autorité et portant simplification et harmonisation des formulaires électroniques et papier. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 5 MEI 2014. - Wet houdende verankering van het principe van de unieke gegevensinzameling in de werking van de diensten en instanties die behoren tot of taken uitvoeren voor de overheid en tot vereenvoudiging en gelijkschakeling van elektronische en papieren formulieren. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 11 en
articles 11 et 12 de la loi du 5 mai 2014 garantissant le principe de 12 van de wet van 5 mei 2014 houdende verankering van het principe van
la collecte unique des données dans le fonctionnement des services et de unieke gegevensinzameling in de werking van de diensten en
instances qui relèvent de ou exécutent certaines missions pour instanties die behoren tot of taken uitvoeren voor de overheid en tot
l'autorité et portant simplification et harmonisation des formulaires vereenvoudiging en gelijkschakeling van elektronische en papieren
électroniques et papier (Moniteur belge du 4 juin 2014). formulieren (Belgisch Staatsblad van 4 juni 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
5. MAI 2014 - Gesetz zur Verankerung des Prinzips der einmaligen 5. MAI 2014 - Gesetz zur Verankerung des Prinzips der einmaligen
Datenerfassung in der Arbeitsweise der Dienste und Instanzen, die den Datenerfassung in der Arbeitsweise der Dienste und Instanzen, die den
öffentlichen Behörden unterstehen oder bestimmte Aufträge für sie öffentlichen Behörden unterstehen oder bestimmte Aufträge für sie
ausführen, und zur Vereinfachung und Harmonisierung von elektronischen ausführen, und zur Vereinfachung und Harmonisierung von elektronischen
Formularen und Papierformularen Formularen und Papierformularen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
Art. 11 - In das Gesetz vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Art. 11 - In das Gesetz vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und
Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit wird Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit wird
ein Artikel 3ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: ein Artikel 3ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 3ter - Die Zentrale Datenbank schließt, wenn nötig, für jeden "Art. 3ter - Die Zentrale Datenbank schließt, wenn nötig, für jeden
integrierten Dienst Vereinbarungen mit anderen Dienste-Integratoren, integrierten Dienst Vereinbarungen mit anderen Dienste-Integratoren,
um Folgendes zu bestimmen: um Folgendes zu bestimmen:
1. wer welche Authentifizierung der Identität, Überprüfungen und 1. wer welche Authentifizierung der Identität, Überprüfungen und
Kontrollen anhand welcher Mittel vornimmt und wer dafür die Kontrollen anhand welcher Mittel vornimmt und wer dafür die
Verantwortung trägt, Verantwortung trägt,
2. wie die Resultate der vorgenommenen Identitätsauthentifizierungen, 2. wie die Resultate der vorgenommenen Identitätsauthentifizierungen,
der Überprüfungen und der Kontrollen aufbewahrt und auf sichere Weise der Überprüfungen und der Kontrollen aufbewahrt und auf sichere Weise
elektronisch zwischen den betreffenden Instanzen ausgetauscht werden, elektronisch zwischen den betreffenden Instanzen ausgetauscht werden,
3. wer welche Zugangsregistrierung, welchen Versuch des Zugangs zu den 3. wer welche Zugangsregistrierung, welchen Versuch des Zugangs zu den
Diensten der Dienste-Integratoren oder jegliche andere Diensten der Dienste-Integratoren oder jegliche andere
Datenverarbeitung über einen Dienste-Integrator auf dem neuesten Stand Datenverarbeitung über einen Dienste-Integrator auf dem neuesten Stand
hält, hält,
4. wie dafür gesorgt wird, dass bei einer Untersuchung, auf Initiative 4. wie dafür gesorgt wird, dass bei einer Untersuchung, auf Initiative
einer betroffenen Instanz oder eines Kontrollorgans oder infolge einer einer betroffenen Instanz oder eines Kontrollorgans oder infolge einer
Klage, eine vollständige Rekonstruktion darüber erfolgen kann, welche Klage, eine vollständige Rekonstruktion darüber erfolgen kann, welche
natürliche Person welchen Dienst in Anspruch genommen hat, mit Bezug natürliche Person welchen Dienst in Anspruch genommen hat, mit Bezug
auf welche Person, wann und zu welchem Zweck, auf welche Person, wann und zu welchem Zweck,
5. die Aufbewahrungsfrist für die gespeicherten Daten, die mindestens 5. die Aufbewahrungsfrist für die gespeicherten Daten, die mindestens
zehn Jahre betragen muss, sowie die Art und Weise, wie diese Daten von zehn Jahre betragen muss, sowie die Art und Weise, wie diese Daten von
einem Berechtigten konsultiert werden können." einem Berechtigten konsultiert werden können."
Art. 12 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 12 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 11 - Alle Einrichtungen für soziale Sicherheit fragen die "Art. 11 - Alle Einrichtungen für soziale Sicherheit fragen die
Sozialdaten, die sie benötigen, bei der Zentralen Datenbank ab, wenn Sozialdaten, die sie benötigen, bei der Zentralen Datenbank ab, wenn
diese im Netzwerk verfügbar sind. diese im Netzwerk verfügbar sind.
Sie sind ebenfalls verpflichtet, sich an die Zentrale Datenbank zu Sie sind ebenfalls verpflichtet, sich an die Zentrale Datenbank zu
wenden, wenn sie die Korrektheit der im Netzwerk bereitgestellten wenden, wenn sie die Korrektheit der im Netzwerk bereitgestellten
Sozialdaten prüfen. Sozialdaten prüfen.
Die Einrichtungen für soziale Sicherheit holen die Sozialdaten, über Die Einrichtungen für soziale Sicherheit holen die Sozialdaten, über
die sie in Ausführung von Absatz 1 verfügen, nicht mehr bei dem die sie in Ausführung von Absatz 1 verfügen, nicht mehr bei dem
Betreffenden, seinem Bevollmächtigten oder seinem gesetzlichen Betreffenden, seinem Bevollmächtigten oder seinem gesetzlichen
Vertreter ein. Vertreter ein.
Sobald der Betreffende, sein Bevollmächtigter oder sein gesetzlicher Sobald der Betreffende, sein Bevollmächtigter oder sein gesetzlicher
Vertreter merkt, dass eine Einrichtung für soziale Sicherheit für die Vertreter merkt, dass eine Einrichtung für soziale Sicherheit für die
Erfüllung ihres Auftrags über unvollständige oder fehlerhafte Erfüllung ihres Auftrags über unvollständige oder fehlerhafte
Sozialdaten verfügt, teilt er der betreffenden Einrichtung für soziale Sozialdaten verfügt, teilt er der betreffenden Einrichtung für soziale
Sicherheit die notwendigen Berichtigungen oder ergänzenden Sicherheit die notwendigen Berichtigungen oder ergänzenden
Informationen binnen bestmöglicher Frist mit. Informationen binnen bestmöglicher Frist mit.
Die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels kann, Die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels kann,
unbeschadet der Anwendung der geltenden Regeln in Sachen Verjährung unbeschadet der Anwendung der geltenden Regeln in Sachen Verjährung
und Unterbrechung, auf keinen Fall dazu führen, dass unrechtmäßig und Unterbrechung, auf keinen Fall dazu führen, dass unrechtmäßig
erhaltene Ansprüche oder Beihilfen, die auf unvollständigen oder erhaltene Ansprüche oder Beihilfen, die auf unvollständigen oder
fehlerhaften Sozialdaten beruhen, beim Bürger oder Unternehmen nicht fehlerhaften Sozialdaten beruhen, beim Bürger oder Unternehmen nicht
zurückgefordert werden können, oder dass der Bürger oder das zurückgefordert werden können, oder dass der Bürger oder das
Unternehmen geschuldete Beträge, die auf unvollständigen oder Unternehmen geschuldete Beträge, die auf unvollständigen oder
fehlerhaften Sozialdaten beruhen, nicht zahlen muss." fehlerhaften Sozialdaten beruhen, nicht zahlen muss."
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 5. mai 2014 Gegeben zu Brüssel, den 5. mai 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
und der Volksgesundheit, beauftragt mit Beliris und den Föderalen und der Volksgesundheit, beauftragt mit Beliris und den Föderalen
Kulturellen Institutionen Kulturellen Institutionen
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister des Haushalts und der Administrativen Vereinfachung Der Minister des Haushalts und der Administrativen Vereinfachung
O. CHASTEL O. CHASTEL
Der Minister der Finanzen, beauftragt mit dem Öffentlichen Dienst Der Minister der Finanzen, beauftragt mit dem Öffentlichen Dienst
K. GEENS K. GEENS
Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst und die Modernisierung Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst und die Modernisierung
der Öffentlichen Dienste der Öffentlichen Dienste
H. BOGAERT H. BOGAERT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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